Sachverhalt
1.
Die 1957 geborene X.___ , Mutter von drei Kindern (geboren 1986, 1988, 1995), war zuletzt als Standortverantwortliche im Hausdienst des Alters- und Pflegeheimes Y.___ bei der Stadt Z.___ im Teilzeitpensum ange stellt
( Urk. 8/4/5, Urk. 8/12, Urk. 8/45/2 ). Nach einem häuslichen Verhebevorfall
anfangs 2010 beklagte die Versicherte vermehrt Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks ( Urk. 8/14/2, 8/14/23, Urk. 8/14/25 , Urk. 8/29/1 ). Mit Datum vom 5. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schulterbe schwerden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 8/4) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. September 2011, Urk. 8/8) bei und lud d ie Vers icherte zum Ressourcengespräch ein
( Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 2 1. September 2011 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 8/11). Im Hinblick auf die Prü fung des Rentenanspruchs tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und beruf liche Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie ihre n Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom
28. Januar 2013, Urk. 8/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Mai, Urk. 8/33; Einwand vom 1 7. Mai 2013, Urk. 8/35, mit ergänzenden Begründungen vom 2 0. Juni 2013 und 2 2. Oktober 2013, Urk. 8/41, Urk. 8/50) sowie weiteren Erhebungen, ins besondere eine r orthopädisch/rheumato logische n Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (R AD ; Unter suchungsbericht vom 2. September 2013 , Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 19. November 2013 befristet für die Periode
vom 1. März 2012 bis 3 0. Sep tember 2012 gestützt auf einen Inval iditätsgrad von mindestens 80 %
eine ganze Invalidenr ente nebst einer Kinderrente zu
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger , mit Eingabe vom 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1 9. November 2013 teilweise aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr (der Beschwerde führerin) ab 1. Oktober 2012 weiterhin eine ganz Inva liden rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Zudem reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 3/3-6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2014 zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburts gebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 (Beginn Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin im Pen sum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % entfielen in den Aufga benbereich. Nach Ablauf des Wartejahres sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Somit sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % ausgewiesen. Der Rentenspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches ( Art. 29 Abs. 1 IVG), womit seit dem 1. März 2013 (recte: 2012) ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe . Im Juli 2012 sei eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und seither sei der Beschwerdeführerin e ine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe e inen Invaliditätsgrad von 2 8.58
%. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 15.5 % . Gewichtet betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 26 % , womit per 1. September 2012 (drei monatige Frist) kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juli 2012 verbessert habe. Die IV-Stelle habe sich hierfür auf einen Bericht von Dr. A.___ gestützt , der sich in den Akten nicht finden lasse ( Urk. 1 S. 6). Dr. A.___ habe in keinem einzigen Bericht ausgeführt , dass ihr leichte, angepasste Tätigkeiten vollschichtig zumut bar seien. Ebenso wenig habe er ausgeführt , dass sich der Gesundheitszustand seit Juli 2012 verbessert habe (Urk.
1 S. 5) . Eine Verbesserung des Gesundheits zustandes sei nirgends dokumentiert. Vielmehr habe d ie L eitende Ärztin des Schmerzzentrums des B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 1 4. Juni 2013 empfohlen, dass sie ( die Beschwerdeführerin )
– im Sinne eines Arbeitsversuches – mit einer leichten Tätigkeit im Pensum von 50 % beginnen solle ( Urk. 1 S. 6). Im Arztbericht des Schmerzzentrums des B.___
vom 2 4. April 2013 sei ferner festgehalten, eine angepasste Tätigkeit (keine Gewichte, keine Überkopfarbeit, keine Wischarbeiten) könne im Sinne eines Arbeitsversuches schrittweise wieder aufgenommen werden. Von einer derzeitigen Arbeitsfähigkeit vo n 100 % sei nicht die Rede. Somit bleibe es bei der ärztlich bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Damit habe sie auch nach dem 30. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Es könne wie vom Schmerzzentrum empfohlen – im Sinne eines Arbeitsversuches – eine Arbeitsaufnahme von 50 % versucht werden. Dafür sei sie aber auf die Mithilfe der IV-Stelle (berufliche Massnahmen wie Berufsberatung, Umschulung, Arbeitstraining etc.) angewiesen . Sodann sei die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung von falsc hen Voraussetzung en ausgegangen. E s bestehe eben gerade keine 100 % ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ab Juli 201 2. Ausserdem betrage die
Einschränkung bei der Position Ernährung nicht 5 % , sondern aufgrund der vorhandenen Einschränkungen und Schmerze n in der Schulter mindestens 50 %. Der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht von Sohn und Ehemann könne nicht nachvollzogen werden . Beide seien in der Regel nicht zu Hause, wenn sie am Kochen sei. Dasselbe gelte bei der Position Wohnungspflege ( Urk. 1 S. 8). Da ihre Schmerzen persistierten und im B.___ kein Korrelat dafü r gefunden worden sei, habe sie sich an die Klinik C.___ gewandt, deren Untersuchungen ergeben hätten, dass bei ihr zusätzlich eine „hochgradige Partialruptur der Supraspina tussehne “ vorgele gen habe (Urk. 1 S.
10). Sie habe daraufhin sofort operiert werden müs sen und sei
gemäss Zeugnissen der Klinik C.___ ab dem
9. Oktober 2013 bis 3 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 12). Sowohl die RAD-Ärztin als auch das B.___ hätten die Sehnenruptur offensichtlich übersehen. Aufgrund der neuen Diagnose könne sogar von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Mit einer gerissenen Sehne sei sie auch nach Juli 2012 immer noch zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 12) . Die Operation sei gut verlaufen. Es werde sich in den nächsten Monaten zeigen, ob und wann sie mit einer leichten Tätigkeit im Teilzeit pensum beginnen könne. Ausserdem seien ihr
– nebst den fal schen/unvoll ständigen Diagnosen –
im RAD-Bericht vom 2. September 2013 zahlreiche Fehler aufgefallen ( Urk. 1 S. 13) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab
1. März 2012 zuge sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 1. Oktober 2012 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei ist
eine Prüfung des gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraums vorzunehmen (E. 1.4) . 3.
3.1
Der seit Juli 2010 behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , stellte im Bericht vom 2 0. Dezember 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/14/2): - Persistierende Schulterschmerzen rechts bei - Status nach reaktiver Kapsulitis nach - Arthroskopie Schulter rechts mit Bursektomie un d Acromioplastik am 03.02.2011.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) Morbus Crohn und (2) eine Dyslipidä mie . Die Beschwerdeführerin sei
in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 5. Juli 2010 und bis auf W eiteres
zu 100 %
arbeitsunfähig. Es würden Einschränkungen der Beweglichkeit und Kraft in der rechten oberen Extremität bestehen. Die rechte Hand könne nur mangelhaft mitbenutzt werden ( Urk. 8 /14/3 ) . Die Tätigkeit des rechten Armes müsse mit der linken durchge führt werden. Die
Einschränkungen liessen sich durch eine erneute Operation vermindern . Ob und gegebenenfalls seit wann eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beurteilen (Urk. 8/14/4). 3.2
Am 1 7. Januar 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Klinik für ortho pädische Chirurgie des B.___ einer zweiten
Schulter arthrosk opie rechts s owie Bizepstenotomie .
Mit Konsiliarbericht vom 2 5. Juni 2012 zuhanden von Dr. D.___ stellte Dr. med. A.___ , Chefarzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___ ,
folgende Diagnosen ( Urk. 8/17/1): - Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts und Bizeps te notomie 17.01.2012 - Status nach Schulterarthroskopie mit Bur se ktomie und Acromiopla stik
03.02.2011 - Status nach rezidivierender reaktiver K apsulitis - Symptomatische Akromioklavikular ( AC ) -Gelenk s arthrose
Klinisch bestehe weiterh in eine freie Beweglichkeit . Über den ventralen Kapsel strukturen
seien weiterhin Druckschmerzen vorhanden . Das
Impingement -Zei chen nach Hawk ins sei negativ; nach Neer mit leichter S chmerzprovokation, jedoch freie m glenohumeralem Gelenkspiel , ohne spürbares subacromiales Rei ben. Im Bereich der Rotatorenma n schette sei die Kraft weiterhin erhalten. Über dem AC-Gelenk bestehe eine Druckdolenz . Es persistiere ein latenter Entzün dungsreiz . Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin zwische nzeitlich erneut eine subacromi ale Kortison-Infiltration durchführen lassen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich mit den Beschwerden relativ gut arran gieren zu können. Eine Rückkehr in die ursprüngliche Berufstätigkeit mit anhaltender Überkopfarbeit sei jedoch nach wie vor nicht vorstellbar ( Urk. 8/17/ 1 ) . 3.3
Die seit November 2012 behandelnde Dr. med. E.___ , Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Anästhesiologie , Schmerzzentrum B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 4. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 8/28/3): - Status nach subacromiale m
Schulterimpingement , Tendopathie der Supra spinatussehne rechts und symptomatischer AC-Gelenksarthrose mit Bursektomie und Acromioplastik 03.02.2011, Bizepstenotomie 17.11.2012 (recte: 17.01.2012) - Status nach rezidivierender reaktiver Kapsulitis seit 2010
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. E.___ Morbus Crohn seit 2010 ( Urk. 8/28/3) .
Im rechten Schultergelenk bestehe ein lokaler Druckschmerz isoliert über dem Tuberkulum
majus . Die Elev ation der rechten Schulter erfolge bis 80 Grad ohne Schmerze n, danach mit starken Schmerzen. Das Elevationsausmass sei unter Schmerzen vollständig . Ab 60 Grad ziehe die Beschwerdeführerin die Schulter hoch und blockiere die weitere Elevation. Die Drehung auswärts/einwärts betrage 60°-0-70°. Die Abduktion un d Ad d uktion des rechten Arms sei in der Frontaleben e schmerzhaft. Das volle Ausmass könne aber langsam erreicht wer den. Der Schürzengriff auf Höhe L4 sowie der Nackengriff seien möglich. Der musculus
pectoralis sei rechts verkürzt. D er musculus
trapezius
sei rechts etwas verkürzt . Am Vorderrand des musculus
trapezius pars horizontalis
finde sich ein Triggerpunkt , ebenso am musculus
supraspinatus mit Ausstrahlung auf die Schulter. Der Triggerpunkt am musculus
levator
scapulae strahle zu den Schul tern und Ellenbogen aus. Dabei würden vegetative Begleitreaktionen mit Schwitze n bestehen . Am
musculus
infraspinatus
bestehe ein weiterer Trigger punkt . Der Kraftgrad der m otorische n Funktionsprüfung der Hände betrage links M5 und rechts M 4. Der Biceps
- und Tricepssehnenreflex sei seitengleich. Es bestehe keine Sensibilitätsstörung der Arme. Die Sens ibilität der Halswirbel- und Bru stwirbelsäule und der Schulter sei in Ordnung. Die Prognose sei unklar. Im Übrigen verwies Dr. E.___
hierfür auf die Berichte der Klinik für orthopädisc he Chirurgie des B.___ . Es bestehe eine schmerzhafte
Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelen kes ( Urk. 8/28/4). Das Heben auch schon leichter Gegenstände über Schulter höhe könne die Beschwerdeführerin nicht schmerzfrei durchführen. Sodann sei die Kraft der rechten Hand schmerzbedingt vermindert. Ebenfalls seien die Bewegungen , die beim Wischen von Fussböden erforderlichen seien ,
schmerz bedingt nicht über einen längeren Zeitraum auszuführen. Zu Hause könne die Beschwerdeführerin die Hausarbeit nur in Etappen erledigen, da sonst der Schmerz exazerbiere . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eher nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung liesse sich zum Teil durch medizini sche
Massnahmen vermindern. So etwa, indem das aktuelle Bewegungsausmass der Schulter zum Beispiel durch Physiotherapie und Heimübungen erhalten bleibe. In einer angepassten Tätigkeit (keine Gewichte, keine Überkopfarbeiten, keine Wischarbeiten) könne die Arbeit schrittweise wieder aufgenommen wer den. Im Übrigen werde hierfür auf die Beurteilung durch die Klinik für orthopä dische Chirurgie des B.___ verwiesen ( Urk. 8/28/5) .
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2013 führte Dr. E.___ auf entsprechende s Ersuchen sodann im Wesentlichen aus, bei nach wie vor gewissenhaft auswärts durchgeführter Physiotherapie sowie stets durchgeführten Heimübungen habe sich das schmerzarme Bewegungsaus mass im Bereich des rechten Schultergelenkes nicht verbessert. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin unter akuten Schmerzexa z erbationen im Bereich des rechten Schultergelenkes, die sie, trotz Einnahme von Analgetika, in ihren Alltagstätigkeiten einschränken und behindern würden. Auch in sitzender Tätigkeit (arbeiten am PC) stelle sich
in Kürze ein starker Schulterschmerz ein. Eine leichte, angepasste Tätigk eit ohne Heben, Tragen und Tran s p ortiere n von Lasten und ohne Arbeiten in Armvorhaltepositionen oder über Kopf wäre mög lich. Es wäre aus ihrer Sicht sinnvoll, dies e Tätigkeit mit einem 50% Pensum zu beginnen und über ein halbes Jahr den weiteren Verlauf zu evaluieren. Beur teilungen von längerfristigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeiten im gutachterli chen Sinne würden am Schmerzzentrum nicht festgelegt, da der entsprechende interne Auftrag fehle ( Urk. 8/40). 3.4
Am 1 5. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie med. pract . F.___
orthopädisch/rheumatologisch untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 2. September 2013 diagnostizierte med. pract . F.___
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der rechten Schulter bei Status nach zweimaliger Operation ( arthroskopische
Bursektomie und Acromioplastik 02/11 und arthroskopische
Bizepstenotomie 01/12 ) und (2) eine Acromioclaviculargelenksarthrose . Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine ( Urk. 8/45/6). Die Beschwerdeführerin habe sich flüssig im Stehen ausgezogen, ohne Festhalten am Mobiliar , mit angedeuteten Trickbewegungen des Armes bei m Abstreifen des Oberteils. Die Schwingung der Hals-/ Brust- und Lenden wirbelsäule sei physiologisch . Es bestehe keine Skoliose. An der Halswirbelsäule seien keine Narben feststellbar; auch kein Hartspann oder Druckschmerz para vertebral . Ebenso wenig würden Druckschmerzen bei den Dornfortsätze und den Facetten sowie im Bereich der lateralen Halsweichteile bestehen. Die Wirbel säu le sei im Lot. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien keine Narben feststellbar . Die Paravertebralmuskulatur sei physiologisch ausgebildet. Es f i nde sich im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule kein Hartspann paravertebral. Eben falls würden weder Druck- noch Klopfschmerzen im Bereich der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule bestehen. Dasselbe gelte für die
Costotransversalgelenke . Bei vollständiger Beschwerdefreiheit sei von einer Exploration der übrigen Wir belsäulenabschnitte sowie von einer Bewegungsprüfung der Brust- und Len denwirbelsäule abgesehen worden. Mit Bezug auf die oberen Extremität en bestehe ein seitengleiches phys iologisches Muskelrelief. Der Nackengriff sei links frei möglich. Rechts würde n die Langfinger den Dorn fortsatz C2 auf Höhe des distalen
Interphalangealgelenk s
( DIP )
Digitus 2/3 erreichen. Der Schüt zen griff sei links frei möglich. R echts werde beim Schützengriff der Dornfortsatz L1 mit dem Daumen erreicht. Die Beweglichkeit der Schultergelenke betrage bei Ante-/Retroversion rechts 120°-0-30° und links 160°-0-30° respektive bei Ab /Adduktion rechts 100°-0-30° und links 160°-0-30°. Die Innen-/ Aussen rotation betrage rechts 95°-0-50° und links 95°-0-50° respektive bei Innen / Aussen rotation in 90° Abduktion rechts 60°-0-90° u nd links 85°-0-90° ( Urk. 8/45/4f. ). Hinsichtlich der rechten Körperseite bestehe beim Sternoclavi culargelenk , M usculus
levator
scapulae sowie über allen Abschnitten der Sca pula
kein Druckschmerz; jedoch beim rechten Acromioclaviculargelenk , Sulcus
Musculus
bicipitis sowie Fornix. Sodann bestehe ein leichter Druckschmerz beim Coracoid . Im Übrigen seien rechts weder Hartspann noc h Myogelosen feststellbar gewesen . Das Impingement - Zeichen sei negativ . Hinsichtlich der linken Körperseite bestehe beim Sternoclavicular
- und Ac romioclaviculargelenk , beim Sulcus
M usculus
bicipitis
und
Musculus
levator
scapulae
sowie
Coracoid
k ein Druckschmerz. Der Fornix sei frei. Sodann seien auch links weder Hart spann noch Myogelosen
feststellbar . Das Impingement -Zeichen sei negativ . Die Ellenbogenflexion/-extension betrage rechts 150°-0-10° und links 150°-0-10°. Sodann betrage die Pronation/ Supination rechts 90°-0-80° respektive links 90°-0-80°. Beide Ellenbogengelenk e
hätten weder
Reizzustä nd e , Schwellung en noch Hartspann auf gewiesen . Die Tender- und Triggerpoints seien beidseits druckdo lent . Demgegenüber bestehe beidseits weder über dem Epicondylus
radialis und ulnaris noch beim Sulcus
lunaris ein Druckschmerz. Bei beiden Handgelenk en sei en hinsichtlich der dorsalen Extension/Flexion eine Beweglichkeit von 80° 0 60° und hinsichtlich der Ulnar -/Rad i a labduktion 30°-0-20° festgestellt worden. Im Übrigen würden beidseits weder Reizzustä nd e noch Druck- respek tive Bewegungsschmerz en bestehen. Bei völliger Beschwerdefreiheit sei auf die Untersuchung der unteren Extremitäten verzichtet worden. Inspektorisch bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel. Die Beinachsen seien physiolo gisch. Weiter bestehe ein Beckengradstand sowie ein seitengleiches Muskelre lief ( Urk. 8/45/5). Sowohl der Biceps
- und Tricepssehnen -Reflex als auch der Radiusperiost-Reflex seien beidseits auslösbar. Pathologische Reflexe hätten nicht ausgelöst werden können. Bei der Prüfung der groben Kraft habe die Beschwerdeführerin eine leichte Kraftminderung der rechten Hand demonstriert. Sensibilitätsstörungen seien nicht eruiert worden ( Urk. 8/45/6). Im Rahmen der Unters uchung sei auch der Serumspiegel der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Schmerzmittel bestimmt worden. Meta mizol ( Novalgin ) sei entgegen ihren Angaben, wonach sie regelmässig 3
x
2 Tabletten einnehme, nicht nachweisbar gewesen . Der nachgewiesene Duloxe tin-Spiegel ( Cymbalta ) sei mit einer Einnahme am Morgen vor der Untersu chung vereinbar. Zusammenfassend schloss med. pract . F.___ , die Beschwerdeführerin sei se it Juli 2012 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 %
respektive
in einer - näher um schriebenen - leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/45/7).
Hinsichtlich des von ihr genannten Zeitpunktes stellte sie auf die Befund aufnahme von Dr. A.___ in seinem Konsiliarbericht vom 2 5. Juni 2012 (vgl.
E.
3.2) ab ( Urk. 8/45/6 unten und Urk. 8/45/7). 3.5
Am 9. Oktober 2013 wurde in der Klinik C.___
bei der Beschwer deführerin eine Schulterarthroskopie rechts
mit Re- Acromioplastik , AC-Gelenkresektion sowie
Ro tatorenmanschetten -Rekonstruktion vorgenommen.
Dem Operationsbericht von Dr. med. G.___ , Leitender Arzt und Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates ,
vom 9. Oktober 2013 , Klinik C.___ ,
sind
die Diagnose n
(1) eine r
extraartikuläre n und intratendinöse n hochgradige n Partialruptur der Supraspi natussehne sowie (2) eine r aktive n AC-Arthrose rechts zu entnehmen ( Urk. 8/24/1). Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2010 ein Verhebetrauma erlitten und klage seither über antero -laterale Schulterschmerzen rechts. Im Nachgang der zweimaligen Schulterarthroskopie am 3. Februar 2011 und am 1 7. Januar 201 2 mit Acromioplastik und Bicepst enotomie
sei en ein anterolate raler Belastungsschmerz mit klinisch und bildgebender aktivier ter AC-Arthrose sowie deutliche Zeichen einer Supraspinatus-Tendinopathie bei im Arthro- Mag netic
Resonance Imaging ( MRI )
extraartikulärer Partialruptur der Supraspi natussehne
verblieben ( Urk. 8/24/1). 4
4 .1
Die
Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2010 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensan gepassten T ätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig war. Sodann ging die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid vom 1 9. November 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
näher umschriebenen - Verweistätigkeit zuzumuten war. Hierfür stützte sie sich im Wesentlichen auf den orthopädisch/rheumatologische n Untersuchung s be richt
der
RAD-Ärztin
vom 2 . September 2013
( Urk. 8/45/1-7 ; vgl. auch Fest stellungsblatt zum Beschluss vom 11. Juli 2012, Urk. 8/31/4) . 4 . 2
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Dazu führen sie g emäss Art. 49 Abs. 2 IVV bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Bei der Ä rzt in des RAD, welche die Beschwerdeführerin unter suchte, handelt es sich um eine orthopädische Fachä rzt in . Der Bericht beruht auf der klinischen Untersuchung vom 1 5. August 2013 , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung von med. pract . F.___ ist schlüssig und nachvollziehba r und steht darüber hinaus hinsichtli ch der erhobenen Befunde mit den Vorakten , insbesondere mit dem Untersuchungsbericht von Dr. E.___
datierend vom 2 4. April 2013 im Einklang (vgl. E. 3.3) . Es kann
somit auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im beweiskräftigen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden. Daran vermag
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch nichts zu ändern , dass Dr. E.___ in ihre n Bericht en
vom 2 4. April 2013 respektive mit Schreiben 1 4. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdeführerin
erwog , es könne die Arbeit in einer angepassten Tätigkeit schrittweise respektive zunächst im 50 % Pensum wieder aufgenommen und
der weitere Verlauf über ein halbes Jahr evaluier t
werden ( Urk. 8/28/5 , Urk. 8/40 ) . Zunächst
sind dem Bericht vom 24. April 2013 keinerlei Begründungen dafür zu entnehmen, weshalb Dr. E.___
eine schrittweise Arbeitsaufnahme erwog . Im Übrigen ist mit der Empfehlung zur schrittweisen Wiederaufnahme nicht gleichzeitig gesagt, es sei der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar.
Im Schreiben vom 1 4. Juni 2013 hat sich Dr. E.___
sodann hauptsäch lich auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin
abgestützt und ihre r
Beurteilung
kaum objektive Befunde bei gefügt , weshalb ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann . Kommt hinzu, dass Dr. E.___
im Schreiben vom 1 4. Juni 2013 selbst einräumte, Beurtei lungen über die längerfristige Arbeits- und Erwerbsfähig keit im gutachterlichen Sinne würden am Schmerzzentrum nicht festgelegt . Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erklärt sich hier zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E.
2.2 mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannte, hat sich Dr. A.___
naturgemäss weder in den aktenkundigen Konsiliarb erichten noch im Operations bericht vom 2. März 2011 und Austritts bericht vom 4. Februar 2011 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (Urk. 8/13/4f. = Urk. 8/14/9f., Urk. 8/14/7f., Urk. 8/14/11 -24, Urk. 8/15, Urk. 8/16/ 6-9 , Urk. 8/ 17, Urk. 8/ 19) . Einzig im Bericht vom 25. Juni 2012 ( Urk. 8/17 , E. 3.2 ) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich mit den Beschwerden so relativ gut arrangieren zu können. E ine Rückkehr in die ursprüngliche Berufstätigkeit mit anhaltender Überkopfarbeit sei jedoch nach wie vor nicht vorstellbar. Dabei handelte es sich offensichtlich um die subjektive n Angabe n der Beschwerde führerin und nicht um seine eigene Einschätzung. Dass sich Dr. A.___ darüber hinaus zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin geäussert haben soll, ergibt sich
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5
und S. 10)
- weder aus der Stellungnahme des RAD vom 1 1. Juli 2012
(Urk. 8/31/4) noch aus dem Untersuchungsb ericht von med. pract . F.___ vom 2. September 2013 ( Urk. 8/45/1-7). Der Einwand , die beurteilende RAD-Ä rztin habe sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf einen inexistenten Bericht von Dr. A.___
abgestützt, geht damit ins Leere .
Hinsichtlich des Einwand es , sowohl die Ärzte des
B.___
als auch die
RAD - Ärztin hätten
die Sehnenruptur offensichtlich übersehen , ist nicht einsichtig , inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit über das im RAD Unter suchungsbericht
vom 2. September 2013 festg elegte Mass hinaus
weiter ein ge schränk t
wäre . So wurde doch von der beurteilende RAD-Ärztin auch aufgrund des funktionellen Einschränkungen bereits eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter festgestellt und im Rahmen der
Arbeitsfähig keitsbeurteilung berücksichtigt . Dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - aufgrund der Sehnenruptur von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes und von einer noch immer bestehenden 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen werden müsste, ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen. Im Gegenteil
führte die RAD- Ärztin im Rahmen ihrer Stel lungnahme vom 2. November 2013 aus, mit der erfolgten Rekon struktion der Rotatorenmanschette und Sanierung der AC-Gelenks arthrose sei keine Ver schlechterung gegenüber d em Zustand vor der Operation ausgewiesen (Urk. 8/51/5). Ausserdem räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, die Opera tion sei gut verlaufen ( Urk. 1 S. 14). Darüber hinaus ist
die postoperativ bedingte Rekonvaleszenz gemäss den beschwerdeweise eingereichten Zeugnis sen der Klinik C.___ vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 3/4, Urk. 3/5) angesichts deren Begründungsdicht e und mangels Dauerhafti gkeit der Einschränkung nicht geeignet , die vom 1. März 2012 bis 30. September 2012 zu gesprochene Rente wieder aufleben zu lassen.
Mit ihren übrigen Einwänden gegen den RAD- Bericht vom 2. September 2013 ( vgl. Urk. 1 S. 13 f.
Ziff. 9.6) ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz für die hier interessierenden Fragen nicht zu hören.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin
in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr jedenfalls seit Juli 201 2 eine angepasste Verweis tätigkeit ( mit körper lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten und A rbeiten in ständiger Armvorhalte position, insbesond ere ohne repetitiv e Tätigkeiten mit Belastung der Arme, ohne Heben, Tragen und Transportiere n von Lasten über 5 bis 8 kg [unter ungünstigen Hebeln] , in günstiger Bela stungs position [ körper nah , bis Lendenhöhe] übe r 20 kg sowie ohne andauernde Vi brationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) zu
mindestens 80 % (vgl.
E.
5.1) zumutbar ist. Weder
med. pract . F.___
noch Dr. E.___ haben ihre Arbeitsfähig keit sbeurteilungen von beruflichen Rehabilitati ons massnahmen
abhängig gemacht . Im Gegenteil
ist die Beschwerdefüh rer in aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung und kurzen Abwesenheit vom Arbeits markt sowie im Hinblick auf das bescheinigte Belastungsprofi l ohne berufli che Massnahm en in der Lage, einer rentenausschliess enden Erwerbs tätig keit nachzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt , sie sei
auf beruf liche M assnahmen angewiesen ( Urk. 1 S. 8) , ist sie damit auf eine Neuan meldung zu verweisen. 5.
5.1
Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. Januar 2013 als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 20 % festgesetzt hat ( Urk. 8/29/2) . Weiter kam die Abklärungsstelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 15.50 %
eingeschränkt ist (Urk. 8/29/7) . 5.2
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihre r Einschränkungen und Beschwerden in de r Schulter hinsichtlich der Position Ernährung zu 50 % und nicht - wie im Abklärungsdienst festgehalten - zu 5 % einge schränkt , wurde nicht näher begründet und ist damit nicht nachvollziehbar . Insbesondere greift das Gericht nur dann in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge vo n Widersprüchlichkeiten) vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungspe rson näher am konkreten Sachver halt i st als das im Beschwerde fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4 ). Vorliegend ist d er Abklärungsbe richt
von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie bezüglich der einzelnen Einschränkungen
begr ündet, plausibel und angemessen detailliert verfasst worden , womit er sowohl für Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt als auch hinsichtlich des mutmassli chen Umfang s der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall als voll beweis kräftig qualifiziert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 73 3/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2) .
Im Übrigen
würde
sich selbst bei Annahme einer 50%i gen Ein schränkung hinsichtlich der Position Ernährung am Ergebnis nichts ändern , was nachfol gend aufzuzeigen sein wird
( E. 6.2 ). 5.3
Der Einwand, wonach Ehemann und Sohn in der Regel nicht zu Hause seien , wenn sie sich dem Kochen respektive der Wohnungspflege widme, ist eben so wenig stichhaltig. Nach konstanter Bundesgerichtspraxis ist bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der Erledigung der Haushaltarbei ten sowohl die Schadenminderungspflicht als auch die Beistandspflicht des Ehepartners in Rechnung zu stellen . Konkret verlangt die Schaden s minderungs pflicht , die anfallenden Hausarbeiten so gut wie möglic h einzuteilen, nament lich unter In an spruchnahme der Hilfe der Familienmitglieder. Insbesondere besteht
bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität betreffend die Einteilung und Ausführung der Arbeiten als im Rahmen eines ausserhäuslichen Arbeitsverhältnisses (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 175 mit Hinweisen) . 6 . 6 .1
Unbestritten ist, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfakto ren "Anteil Erwerbstätigkeit" 80 % bzw . "Anteil Haushalt s tätigkeit" 20 % betragen. Die In validität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommen s
- und im Haus halt s bereich ein Betätigungsvergleich vorge nommen wird ( E. 1.3 ), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditä te n ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E .
3.3). 6 .2
Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von ein em Validenein kommen von Fr. 60'227.30 für ein Pensum von 80 % im Jahre 20 12 aus und errech nete gestützt auf die seit
Juli 201 2 zumutbare 100%ige Ar b eit s fähigkeit in einer leichten, angepassten Verweistätigkeit (be i spielsweise Qualitätskontrolle,
Abfüll arbeiten oder leichte, administrative Tätigkeiten) ei n Invali deneinkom men von Fr. 43'014.30 für ein Pensum von 80 % , was einer Erwerbseinbusse von Fr. 17'213.-- bzw. 28.58 % entspricht ( Urk. 8/30) . Gewichtet erhielt sie einen ausserhäuslichen Teilinvali ditätsgrad von 22.86 % . Gestützt auf die Abklärung vor Ort ging
die IV-Stelle weiter von eine r 15.5 %ige n Einschrän kung im Bereich der Haushaltführung aus , was eine n Teilinvaliditätsgrad von 3.1 % ergab. Daraus resultierte ein Gesamti nvaliditätsgrad von rund 26 % ( Urk. 2 S.
2). Dieses Vorgehen ist gestützt au f den Arbeitge berbericht vom 2 7. Sep tember 2011 ( Urk. 8/12) sowie den IK-Auszug vom 5. Juli 20 13 ( Urk. 8/42 ) und unter Hinweis auf den Abklärungsbericht
vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/29) sowie den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4)
nicht zu beanstanden.
Selbst wenn – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – hinsichtlich der Ein schränkung im Haushaltsbereich bei der Position Ernährung von einer 50%igen Beeinträchtigung ausgegangen würde, was gewichtet zu einer Einschränkung von 19 % (50 % /100 x 38, vgl. Urk. 8/29/5) und damit zu eine r häusliche n
Teilin validität von 6.52 % ( 19 % + 4 % + 9.6 % = 32.6 % /100 x 20) führen würde, resultierte daraus eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 29.38 %
(6.52 % + 22.86 % ) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV ) als richtig. Da auch der unange fochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburts gebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs.
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 (Beginn Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin im Pen sum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % entfielen in den Aufga benbereich. Nach Ablauf des Wartejahres sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Somit sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % ausgewiesen. Der Rentenspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches ( Art. 29 Abs. 1 IVG), womit seit dem 1. März 2013 (recte: 2012) ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe . Im Juli 2012 sei eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und seither sei der Beschwerdeführerin e ine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe e inen Invaliditätsgrad von 2 8.58
%. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 15.5 % . Gewichtet betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 26 % , womit per 1. September 2012 (drei monatige Frist) kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juli 2012 verbessert habe. Die IV-Stelle habe sich hierfür auf einen Bericht von Dr. A.___ gestützt , der sich in den Akten nicht finden lasse ( Urk. 1 S. 6). Dr. A.___ habe in keinem einzigen Bericht ausgeführt , dass ihr leichte, angepasste Tätigkeiten vollschichtig zumut bar seien. Ebenso wenig habe er ausgeführt , dass sich der Gesundheitszustand seit Juli 2012 verbessert habe (Urk.
1 S. 5) . Eine Verbesserung des Gesundheits zustandes sei nirgends dokumentiert. Vielmehr habe d ie L eitende Ärztin des Schmerzzentrums des B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 1 4. Juni 2013 empfohlen, dass sie ( die Beschwerdeführerin )
– im Sinne eines Arbeitsversuches – mit einer leichten Tätigkeit im Pensum von 50 % beginnen solle ( Urk. 1 S. 6). Im Arztbericht des Schmerzzentrums des B.___
vom 2 4. April 2013 sei ferner festgehalten, eine angepasste Tätigkeit (keine Gewichte, keine Überkopfarbeit, keine Wischarbeiten) könne im Sinne eines Arbeitsversuches schrittweise wieder aufgenommen werden. Von einer derzeitigen Arbeitsfähigkeit vo n 100 % sei nicht die Rede. Somit bleibe es bei der ärztlich bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Damit habe sie auch nach dem 30. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Es könne wie vom Schmerzzentrum empfohlen – im Sinne eines Arbeitsversuches – eine Arbeitsaufnahme von 50 % versucht werden. Dafür sei sie aber auf die Mithilfe der IV-Stelle (berufliche Massnahmen wie Berufsberatung, Umschulung, Arbeitstraining etc.) angewiesen . Sodann sei die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung von falsc hen Voraussetzung en ausgegangen. E s bestehe eben gerade keine 100 % ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ab Juli 201 2. Ausserdem betrage die
Einschränkung bei der Position Ernährung nicht 5 % , sondern aufgrund der vorhandenen Einschränkungen und Schmerze n in der Schulter mindestens 50 %. Der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht von Sohn und Ehemann könne nicht nachvollzogen werden . Beide seien in der Regel nicht zu Hause, wenn sie am Kochen sei. Dasselbe gelte bei der Position Wohnungspflege ( Urk. 1 S. 8). Da ihre Schmerzen persistierten und im B.___ kein Korrelat dafü r gefunden worden sei, habe sie sich an die Klinik C.___ gewandt, deren Untersuchungen ergeben hätten, dass bei ihr zusätzlich eine „hochgradige Partialruptur der Supraspina tussehne “ vorgele gen habe (Urk. 1 S.
10). Sie habe daraufhin sofort operiert werden müs sen und sei
gemäss Zeugnissen der Klinik C.___ ab dem
9. Oktober 2013 bis 3 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 12). Sowohl die RAD-Ärztin als auch das B.___ hätten die Sehnenruptur offensichtlich übersehen. Aufgrund der neuen Diagnose könne sogar von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Mit einer gerissenen Sehne sei sie auch nach Juli 2012 immer noch zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 12) . Die Operation sei gut verlaufen. Es werde sich in den nächsten Monaten zeigen, ob und wann sie mit einer leichten Tätigkeit im Teilzeit pensum beginnen könne. Ausserdem seien ihr
– nebst den fal schen/unvoll ständigen Diagnosen –
im RAD-Bericht vom 2. September 2013 zahlreiche Fehler aufgefallen ( Urk. 1 S. 13) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab
1. März 2012 zuge sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 1. Oktober 2012 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei ist
eine Prüfung des gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraums vorzunehmen (E. 1.4) . 3.
3.1
Der seit Juli 2010 behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , stellte im Bericht vom 2 0. Dezember 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/14/2): - Persistierende Schulterschmerzen rechts bei - Status nach reaktiver Kapsulitis nach - Arthroskopie Schulter rechts mit Bursektomie un d Acromioplastik am 03.02.2011.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) Morbus Crohn und (2) eine Dyslipidä mie . Die Beschwerdeführerin sei
in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 5. Juli 2010 und bis auf W eiteres
zu 100 %
arbeitsunfähig. Es würden Einschränkungen der Beweglichkeit und Kraft in der rechten oberen Extremität bestehen. Die rechte Hand könne nur mangelhaft mitbenutzt werden ( Urk.
E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.3 Bei der Ä rzt in des RAD, welche die Beschwerdeführerin unter suchte, handelt es sich um eine orthopädische Fachä rzt in . Der Bericht beruht auf der klinischen Untersuchung vom 1 5. August 2013 , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung von med. pract . F.___ ist schlüssig und nachvollziehba r und steht darüber hinaus hinsichtli ch der erhobenen Befunde mit den Vorakten , insbesondere mit dem Untersuchungsbericht von Dr. E.___
datierend vom 2 4. April 2013 im Einklang (vgl. E. 3.3) . Es kann
somit auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im beweiskräftigen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden. Daran vermag
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch nichts zu ändern , dass Dr. E.___ in ihre n Bericht en
vom 2 4. April 2013 respektive mit Schreiben 1 4. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdeführerin
erwog , es könne die Arbeit in einer angepassten Tätigkeit schrittweise respektive zunächst im 50 % Pensum wieder aufgenommen und
der weitere Verlauf über ein halbes Jahr evaluier t
werden ( Urk. 8/28/5 , Urk. 8/40 ) . Zunächst
sind dem Bericht vom 24. April 2013 keinerlei Begründungen dafür zu entnehmen, weshalb Dr. E.___
eine schrittweise Arbeitsaufnahme erwog . Im Übrigen ist mit der Empfehlung zur schrittweisen Wiederaufnahme nicht gleichzeitig gesagt, es sei der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar.
Im Schreiben vom 1 4. Juni 2013 hat sich Dr. E.___
sodann hauptsäch lich auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin
abgestützt und ihre r
Beurteilung
kaum objektive Befunde bei gefügt , weshalb ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann . Kommt hinzu, dass Dr. E.___
im Schreiben vom 1 4. Juni 2013 selbst einräumte, Beurtei lungen über die längerfristige Arbeits- und Erwerbsfähig keit im gutachterlichen Sinne würden am Schmerzzentrum nicht festgelegt . Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erklärt sich hier zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E.
2.2 mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannte, hat sich Dr. A.___
naturgemäss weder in den aktenkundigen Konsiliarb erichten noch im Operations bericht vom 2. März 2011 und Austritts bericht vom 4. Februar 2011 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (Urk. 8/13/4f. = Urk. 8/14/9f., Urk. 8/14/7f., Urk. 8/14/11 -24, Urk. 8/15, Urk. 8/16/ 6-9 , Urk. 8/ 17, Urk. 8/ 19) . Einzig im Bericht vom 25. Juni 2012 ( Urk. 8/17 , E. 3.2 ) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich mit den Beschwerden so relativ gut arrangieren zu können. E ine Rückkehr in die ursprüngliche Berufstätigkeit mit anhaltender Überkopfarbeit sei jedoch nach wie vor nicht vorstellbar. Dabei handelte es sich offensichtlich um die subjektive n Angabe n der Beschwerde führerin und nicht um seine eigene Einschätzung. Dass sich Dr. A.___ darüber hinaus zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin geäussert haben soll, ergibt sich
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5
und S. 10)
- weder aus der Stellungnahme des RAD vom 1 1. Juli 2012
(Urk. 8/31/4) noch aus dem Untersuchungsb ericht von med. pract . F.___ vom 2. September 2013 ( Urk. 8/45/1-7). Der Einwand , die beurteilende RAD-Ä rztin habe sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf einen inexistenten Bericht von Dr. A.___
abgestützt, geht damit ins Leere .
Hinsichtlich des Einwand es , sowohl die Ärzte des
B.___
als auch die
RAD - Ärztin hätten
die Sehnenruptur offensichtlich übersehen , ist nicht einsichtig , inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit über das im RAD Unter suchungsbericht
vom 2. September 2013 festg elegte Mass hinaus
weiter ein ge schränk t
wäre . So wurde doch von der beurteilende RAD-Ärztin auch aufgrund des funktionellen Einschränkungen bereits eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter festgestellt und im Rahmen der
Arbeitsfähig keitsbeurteilung berücksichtigt . Dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - aufgrund der Sehnenruptur von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes und von einer noch immer bestehenden 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen werden müsste, ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen. Im Gegenteil
führte die RAD- Ärztin im Rahmen ihrer Stel lungnahme vom 2. November 2013 aus, mit der erfolgten Rekon struktion der Rotatorenmanschette und Sanierung der AC-Gelenks arthrose sei keine Ver schlechterung gegenüber d em Zustand vor der Operation ausgewiesen (Urk. 8/51/5). Ausserdem räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, die Opera tion sei gut verlaufen ( Urk. 1 S. 14). Darüber hinaus ist
die postoperativ bedingte Rekonvaleszenz gemäss den beschwerdeweise eingereichten Zeugnis sen der Klinik C.___ vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 3/4, Urk. 3/5) angesichts deren Begründungsdicht e und mangels Dauerhafti gkeit der Einschränkung nicht geeignet , die vom 1. März 2012 bis 30. September 2012 zu gesprochene Rente wieder aufleben zu lassen.
Mit ihren übrigen Einwänden gegen den RAD- Bericht vom 2. September 2013 ( vgl. Urk. 1 S. 13 f.
Ziff. 9.6) ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz für die hier interessierenden Fragen nicht zu hören.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin
in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr jedenfalls seit Juli 201 2 eine angepasste Verweis tätigkeit ( mit körper lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten und A rbeiten in ständiger Armvorhalte position, insbesond ere ohne repetitiv e Tätigkeiten mit Belastung der Arme, ohne Heben, Tragen und Transportiere n von Lasten über 5 bis 8 kg [unter ungünstigen Hebeln] , in günstiger Bela stungs position [ körper nah , bis Lendenhöhe] übe r 20 kg sowie ohne andauernde Vi brationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) zu
mindestens 80 % (vgl.
E.
5.1) zumutbar ist. Weder
med. pract . F.___
noch Dr. E.___ haben ihre Arbeitsfähig keit sbeurteilungen von beruflichen Rehabilitati ons massnahmen
abhängig gemacht . Im Gegenteil
ist die Beschwerdefüh rer in aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung und kurzen Abwesenheit vom Arbeits markt sowie im Hinblick auf das bescheinigte Belastungsprofi l ohne berufli che Massnahm en in der Lage, einer rentenausschliess enden Erwerbs tätig keit nachzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt , sie sei
auf beruf liche M assnahmen angewiesen ( Urk. 1 S. 8) , ist sie damit auf eine Neuan meldung zu verweisen. 5.
5.1
Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. Januar 2013 als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 20 % festgesetzt hat ( Urk. 8/29/2) . Weiter kam die Abklärungsstelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 15.50 %
eingeschränkt ist (Urk. 8/29/7) . 5.2
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihre r Einschränkungen und Beschwerden in de r Schulter hinsichtlich der Position Ernährung zu 50 % und nicht - wie im Abklärungsdienst festgehalten - zu 5 % einge schränkt , wurde nicht näher begründet und ist damit nicht nachvollziehbar . Insbesondere greift das Gericht nur dann in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge vo n Widersprüchlichkeiten) vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungspe rson näher am konkreten Sachver halt i st als das im Beschwerde fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4 ). Vorliegend ist d er Abklärungsbe richt
von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie bezüglich der einzelnen Einschränkungen
begr ündet, plausibel und angemessen detailliert verfasst worden , womit er sowohl für Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt als auch hinsichtlich des mutmassli chen Umfang s der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall als voll beweis kräftig qualifiziert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 73 3/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2) .
Im Übrigen
würde
sich selbst bei Annahme einer 50%i gen Ein schränkung hinsichtlich der Position Ernährung am Ergebnis nichts ändern , was nachfol gend aufzuzeigen sein wird
( E. 6.2 ). 5.3
Der Einwand, wonach Ehemann und Sohn in der Regel nicht zu Hause seien , wenn sie sich dem Kochen respektive der Wohnungspflege widme, ist eben so wenig stichhaltig. Nach konstanter Bundesgerichtspraxis ist bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der Erledigung der Haushaltarbei ten sowohl die Schadenminderungspflicht als auch die Beistandspflicht des Ehepartners in Rechnung zu stellen . Konkret verlangt die Schaden s minderungs pflicht , die anfallenden Hausarbeiten so gut wie möglic h einzuteilen, nament lich unter In an spruchnahme der Hilfe der Familienmitglieder. Insbesondere besteht
bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität betreffend die Einteilung und Ausführung der Arbeiten als im Rahmen eines ausserhäuslichen Arbeitsverhältnisses (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 175 mit Hinweisen) . 6 . 6 .1
Unbestritten ist, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfakto ren "Anteil Erwerbstätigkeit" 80 % bzw . "Anteil Haushalt s tätigkeit" 20 % betragen. Die In validität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommen s
- und im Haus halt s bereich ein Betätigungsvergleich vorge nommen wird ( E. 1.3 ), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditä te n ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E .
3.3). 6 .2
Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von ein em Validenein kommen von Fr. 60'227.30 für ein Pensum von 80 % im Jahre 20
E. 4.4 und E. 4.7).
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 /14/3 ) . Die Tätigkeit des rechten Armes müsse mit der linken durchge führt werden. Die
Einschränkungen liessen sich durch eine erneute Operation vermindern . Ob und gegebenenfalls seit wann eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beurteilen (Urk. 8/14/4). 3.2
Am 1 7. Januar 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Klinik für ortho pädische Chirurgie des B.___ einer zweiten
Schulter arthrosk opie rechts s owie Bizepstenotomie .
Mit Konsiliarbericht vom 2 5. Juni 2012 zuhanden von Dr. D.___ stellte Dr. med. A.___ , Chefarzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___ ,
folgende Diagnosen ( Urk. 8/17/1): - Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts und Bizeps te notomie 17.01.2012 - Status nach Schulterarthroskopie mit Bur se ktomie und Acromiopla stik
03.02.2011 - Status nach rezidivierender reaktiver K apsulitis - Symptomatische Akromioklavikular ( AC ) -Gelenk s arthrose
Klinisch bestehe weiterh in eine freie Beweglichkeit . Über den ventralen Kapsel strukturen
seien weiterhin Druckschmerzen vorhanden . Das
Impingement -Zei chen nach Hawk ins sei negativ; nach Neer mit leichter S chmerzprovokation, jedoch freie m glenohumeralem Gelenkspiel , ohne spürbares subacromiales Rei ben. Im Bereich der Rotatorenma n schette sei die Kraft weiterhin erhalten. Über dem AC-Gelenk bestehe eine Druckdolenz . Es persistiere ein latenter Entzün dungsreiz . Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin zwische nzeitlich erneut eine subacromi ale Kortison-Infiltration durchführen lassen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich mit den Beschwerden relativ gut arran gieren zu können. Eine Rückkehr in die ursprüngliche Berufstätigkeit mit anhaltender Überkopfarbeit sei jedoch nach wie vor nicht vorstellbar ( Urk. 8/17/ 1 ) . 3.3
Die seit November 2012 behandelnde Dr. med. E.___ , Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Anästhesiologie , Schmerzzentrum B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 4. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 8/28/3): - Status nach subacromiale m
Schulterimpingement , Tendopathie der Supra spinatussehne rechts und symptomatischer AC-Gelenksarthrose mit Bursektomie und Acromioplastik 03.02.2011, Bizepstenotomie 17.11.2012 (recte: 17.01.2012) - Status nach rezidivierender reaktiver Kapsulitis seit 2010
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. E.___ Morbus Crohn seit 2010 ( Urk. 8/28/3) .
Im rechten Schultergelenk bestehe ein lokaler Druckschmerz isoliert über dem Tuberkulum
majus . Die Elev ation der rechten Schulter erfolge bis 80 Grad ohne Schmerze n, danach mit starken Schmerzen. Das Elevationsausmass sei unter Schmerzen vollständig . Ab 60 Grad ziehe die Beschwerdeführerin die Schulter hoch und blockiere die weitere Elevation. Die Drehung auswärts/einwärts betrage 60°-0-70°. Die Abduktion un d Ad d uktion des rechten Arms sei in der Frontaleben e schmerzhaft. Das volle Ausmass könne aber langsam erreicht wer den. Der Schürzengriff auf Höhe L4 sowie der Nackengriff seien möglich. Der musculus
pectoralis sei rechts verkürzt. D er musculus
trapezius
sei rechts etwas verkürzt . Am Vorderrand des musculus
trapezius pars horizontalis
finde sich ein Triggerpunkt , ebenso am musculus
supraspinatus mit Ausstrahlung auf die Schulter. Der Triggerpunkt am musculus
levator
scapulae strahle zu den Schul tern und Ellenbogen aus. Dabei würden vegetative Begleitreaktionen mit Schwitze n bestehen . Am
musculus
infraspinatus
bestehe ein weiterer Trigger punkt . Der Kraftgrad der m otorische n Funktionsprüfung der Hände betrage links M5 und rechts M 4. Der Biceps
- und Tricepssehnenreflex sei seitengleich. Es bestehe keine Sensibilitätsstörung der Arme. Die Sens ibilität der Halswirbel- und Bru stwirbelsäule und der Schulter sei in Ordnung. Die Prognose sei unklar. Im Übrigen verwies Dr. E.___
hierfür auf die Berichte der Klinik für orthopädisc he Chirurgie des B.___ . Es bestehe eine schmerzhafte
Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelen kes ( Urk. 8/28/4). Das Heben auch schon leichter Gegenstände über Schulter höhe könne die Beschwerdeführerin nicht schmerzfrei durchführen. Sodann sei die Kraft der rechten Hand schmerzbedingt vermindert. Ebenfalls seien die Bewegungen , die beim Wischen von Fussböden erforderlichen seien ,
schmerz bedingt nicht über einen längeren Zeitraum auszuführen. Zu Hause könne die Beschwerdeführerin die Hausarbeit nur in Etappen erledigen, da sonst der Schmerz exazerbiere . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eher nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung liesse sich zum Teil durch medizini sche
Massnahmen vermindern. So etwa, indem das aktuelle Bewegungsausmass der Schulter zum Beispiel durch Physiotherapie und Heimübungen erhalten bleibe. In einer angepassten Tätigkeit (keine Gewichte, keine Überkopfarbeiten, keine Wischarbeiten) könne die Arbeit schrittweise wieder aufgenommen wer den. Im Übrigen werde hierfür auf die Beurteilung durch die Klinik für orthopä dische Chirurgie des B.___ verwiesen ( Urk. 8/28/5) .
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2013 führte Dr. E.___ auf entsprechende s Ersuchen sodann im Wesentlichen aus, bei nach wie vor gewissenhaft auswärts durchgeführter Physiotherapie sowie stets durchgeführten Heimübungen habe sich das schmerzarme Bewegungsaus mass im Bereich des rechten Schultergelenkes nicht verbessert. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin unter akuten Schmerzexa z erbationen im Bereich des rechten Schultergelenkes, die sie, trotz Einnahme von Analgetika, in ihren Alltagstätigkeiten einschränken und behindern würden. Auch in sitzender Tätigkeit (arbeiten am PC) stelle sich
in Kürze ein starker Schulterschmerz ein. Eine leichte, angepasste Tätigk eit ohne Heben, Tragen und Tran s p ortiere n von Lasten und ohne Arbeiten in Armvorhaltepositionen oder über Kopf wäre mög lich. Es wäre aus ihrer Sicht sinnvoll, dies e Tätigkeit mit einem 50% Pensum zu beginnen und über ein halbes Jahr den weiteren Verlauf zu evaluieren. Beur teilungen von längerfristigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeiten im gutachterli chen Sinne würden am Schmerzzentrum nicht festgelegt, da der entsprechende interne Auftrag fehle ( Urk. 8/40). 3.4
Am 1 5. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie med. pract . F.___
orthopädisch/rheumatologisch untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 2. September 2013 diagnostizierte med. pract . F.___
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der rechten Schulter bei Status nach zweimaliger Operation ( arthroskopische
Bursektomie und Acromioplastik 02/11 und arthroskopische
Bizepstenotomie 01/12 ) und (2) eine Acromioclaviculargelenksarthrose . Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine ( Urk. 8/45/6). Die Beschwerdeführerin habe sich flüssig im Stehen ausgezogen, ohne Festhalten am Mobiliar , mit angedeuteten Trickbewegungen des Armes bei m Abstreifen des Oberteils. Die Schwingung der Hals-/ Brust- und Lenden wirbelsäule sei physiologisch . Es bestehe keine Skoliose. An der Halswirbelsäule seien keine Narben feststellbar; auch kein Hartspann oder Druckschmerz para vertebral . Ebenso wenig würden Druckschmerzen bei den Dornfortsätze und den Facetten sowie im Bereich der lateralen Halsweichteile bestehen. Die Wirbel säu le sei im Lot. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien keine Narben feststellbar . Die Paravertebralmuskulatur sei physiologisch ausgebildet. Es f i nde sich im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule kein Hartspann paravertebral. Eben falls würden weder Druck- noch Klopfschmerzen im Bereich der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule bestehen. Dasselbe gelte für die
Costotransversalgelenke . Bei vollständiger Beschwerdefreiheit sei von einer Exploration der übrigen Wir belsäulenabschnitte sowie von einer Bewegungsprüfung der Brust- und Len denwirbelsäule abgesehen worden. Mit Bezug auf die oberen Extremität en bestehe ein seitengleiches phys iologisches Muskelrelief. Der Nackengriff sei links frei möglich. Rechts würde n die Langfinger den Dorn fortsatz C2 auf Höhe des distalen
Interphalangealgelenk s
( DIP )
Digitus 2/3 erreichen. Der Schüt zen griff sei links frei möglich. R echts werde beim Schützengriff der Dornfortsatz L1 mit dem Daumen erreicht. Die Beweglichkeit der Schultergelenke betrage bei Ante-/Retroversion rechts 120°-0-30° und links 160°-0-30° respektive bei Ab /Adduktion rechts 100°-0-30° und links 160°-0-30°. Die Innen-/ Aussen rotation betrage rechts 95°-0-50° und links 95°-0-50° respektive bei Innen / Aussen rotation in 90° Abduktion rechts 60°-0-90° u nd links 85°-0-90° ( Urk. 8/45/4f. ). Hinsichtlich der rechten Körperseite bestehe beim Sternoclavi culargelenk , M usculus
levator
scapulae sowie über allen Abschnitten der Sca pula
kein Druckschmerz; jedoch beim rechten Acromioclaviculargelenk , Sulcus
Musculus
bicipitis sowie Fornix. Sodann bestehe ein leichter Druckschmerz beim Coracoid . Im Übrigen seien rechts weder Hartspann noc h Myogelosen feststellbar gewesen . Das Impingement - Zeichen sei negativ . Hinsichtlich der linken Körperseite bestehe beim Sternoclavicular
- und Ac romioclaviculargelenk , beim Sulcus
M usculus
bicipitis
und
Musculus
levator
scapulae
sowie
Coracoid
k ein Druckschmerz. Der Fornix sei frei. Sodann seien auch links weder Hart spann noch Myogelosen
feststellbar . Das Impingement -Zeichen sei negativ . Die Ellenbogenflexion/-extension betrage rechts 150°-0-10° und links 150°-0-10°. Sodann betrage die Pronation/ Supination rechts 90°-0-80° respektive links 90°-0-80°. Beide Ellenbogengelenk e
hätten weder
Reizzustä nd e , Schwellung en noch Hartspann auf gewiesen . Die Tender- und Triggerpoints seien beidseits druckdo lent . Demgegenüber bestehe beidseits weder über dem Epicondylus
radialis und ulnaris noch beim Sulcus
lunaris ein Druckschmerz. Bei beiden Handgelenk en sei en hinsichtlich der dorsalen Extension/Flexion eine Beweglichkeit von 80° 0 60° und hinsichtlich der Ulnar -/Rad i a labduktion 30°-0-20° festgestellt worden. Im Übrigen würden beidseits weder Reizzustä nd e noch Druck- respek tive Bewegungsschmerz en bestehen. Bei völliger Beschwerdefreiheit sei auf die Untersuchung der unteren Extremitäten verzichtet worden. Inspektorisch bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel. Die Beinachsen seien physiolo gisch. Weiter bestehe ein Beckengradstand sowie ein seitengleiches Muskelre lief ( Urk. 8/45/5). Sowohl der Biceps
- und Tricepssehnen -Reflex als auch der Radiusperiost-Reflex seien beidseits auslösbar. Pathologische Reflexe hätten nicht ausgelöst werden können. Bei der Prüfung der groben Kraft habe die Beschwerdeführerin eine leichte Kraftminderung der rechten Hand demonstriert. Sensibilitätsstörungen seien nicht eruiert worden ( Urk. 8/45/6). Im Rahmen der Unters uchung sei auch der Serumspiegel der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Schmerzmittel bestimmt worden. Meta mizol ( Novalgin ) sei entgegen ihren Angaben, wonach sie regelmässig 3
x
2 Tabletten einnehme, nicht nachweisbar gewesen . Der nachgewiesene Duloxe tin-Spiegel ( Cymbalta ) sei mit einer Einnahme am Morgen vor der Untersu chung vereinbar. Zusammenfassend schloss med. pract . F.___ , die Beschwerdeführerin sei se it Juli 2012 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 %
respektive
in einer - näher um schriebenen - leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/45/7).
Hinsichtlich des von ihr genannten Zeitpunktes stellte sie auf die Befund aufnahme von Dr. A.___ in seinem Konsiliarbericht vom 2 5. Juni 2012 (vgl.
E.
3.2) ab ( Urk. 8/45/6 unten und Urk. 8/45/7). 3.5
Am 9. Oktober 2013 wurde in der Klinik C.___
bei der Beschwer deführerin eine Schulterarthroskopie rechts
mit Re- Acromioplastik , AC-Gelenkresektion sowie
Ro tatorenmanschetten -Rekonstruktion vorgenommen.
Dem Operationsbericht von Dr. med. G.___ , Leitender Arzt und Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates ,
vom 9. Oktober 2013 , Klinik C.___ ,
sind
die Diagnose n
(1) eine r
extraartikuläre n und intratendinöse n hochgradige n Partialruptur der Supraspi natussehne sowie (2) eine r aktive n AC-Arthrose rechts zu entnehmen ( Urk. 8/24/1). Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2010 ein Verhebetrauma erlitten und klage seither über antero -laterale Schulterschmerzen rechts. Im Nachgang der zweimaligen Schulterarthroskopie am 3. Februar 2011 und am 1 7. Januar 201 2 mit Acromioplastik und Bicepst enotomie
sei en ein anterolate raler Belastungsschmerz mit klinisch und bildgebender aktivier ter AC-Arthrose sowie deutliche Zeichen einer Supraspinatus-Tendinopathie bei im Arthro- Mag netic
Resonance Imaging ( MRI )
extraartikulärer Partialruptur der Supraspi natussehne
verblieben ( Urk. 8/24/1). 4
4 .1
Die
Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2010 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensan gepassten T ätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig war. Sodann ging die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid vom 1 9. November 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
näher umschriebenen - Verweistätigkeit zuzumuten war. Hierfür stützte sie sich im Wesentlichen auf den orthopädisch/rheumatologische n Untersuchung s be richt
der
RAD-Ärztin
vom 2 . September 2013
( Urk. 8/45/1-7 ; vgl. auch Fest stellungsblatt zum Beschluss vom 11. Juli 2012, Urk. 8/31/4) . 4 . 2
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Dazu führen sie g emäss Art. 49 Abs. 2 IVV bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.
E. 12 aus und errech nete gestützt auf die seit
Juli 201 2 zumutbare 100%ige Ar b eit s fähigkeit in einer leichten, angepassten Verweistätigkeit (be i spielsweise Qualitätskontrolle,
Abfüll arbeiten oder leichte, administrative Tätigkeiten) ei n Invali deneinkom men von Fr. 43'014.30 für ein Pensum von 80 % , was einer Erwerbseinbusse von Fr. 17'213.-- bzw. 28.58 % entspricht ( Urk. 8/30) . Gewichtet erhielt sie einen ausserhäuslichen Teilinvali ditätsgrad von 22.86 % . Gestützt auf die Abklärung vor Ort ging
die IV-Stelle weiter von eine r 15.5 %ige n Einschrän kung im Bereich der Haushaltführung aus , was eine n Teilinvaliditätsgrad von 3.1 % ergab. Daraus resultierte ein Gesamti nvaliditätsgrad von rund 26 % ( Urk. 2 S.
2). Dieses Vorgehen ist gestützt au f den Arbeitge berbericht vom 2 7. Sep tember 2011 ( Urk. 8/12) sowie den IK-Auszug vom 5. Juli 20
E. 13 ( Urk. 8/42 ) und unter Hinweis auf den Abklärungsbericht
vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/29) sowie den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4)
nicht zu beanstanden.
Selbst wenn – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – hinsichtlich der Ein schränkung im Haushaltsbereich bei der Position Ernährung von einer 50%igen Beeinträchtigung ausgegangen würde, was gewichtet zu einer Einschränkung von 19 % (50 % /100 x 38, vgl. Urk. 8/29/5) und damit zu eine r häusliche n
Teilin validität von 6.52 % ( 19 % + 4 % + 9.6 % = 32.6 % /100 x 20) führen würde, resultierte daraus eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 29.38 %
(6.52 % + 22.86 % ) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV ) als richtig. Da auch der unange fochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00011 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
21. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1957 geborene X.___ , Mutter von drei Kindern (geboren 1986, 1988, 1995), war zuletzt als Standortverantwortliche im Hausdienst des Alters- und Pflegeheimes Y.___ bei der Stadt Z.___ im Teilzeitpensum ange stellt
( Urk. 8/4/5, Urk. 8/12, Urk. 8/45/2 ). Nach einem häuslichen Verhebevorfall
anfangs 2010 beklagte die Versicherte vermehrt Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks ( Urk. 8/14/2, 8/14/23, Urk. 8/14/25 , Urk. 8/29/1 ). Mit Datum vom 5. September 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schulterbe schwerden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ( Urk. 8/4) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. September 2011, Urk. 8/8) bei und lud d ie Vers icherte zum Ressourcengespräch ein
( Urk. 8/9). Mit Schreiben vom 2 1. September 2011 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine berufli chen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 8/11). Im Hinblick auf die Prü fung des Rentenanspruchs tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und beruf liche Abklärungen. Insbesondere beauftragte sie ihre n Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom
28. Januar 2013, Urk. 8/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Mai, Urk. 8/33; Einwand vom 1 7. Mai 2013, Urk. 8/35, mit ergänzenden Begründungen vom 2 0. Juni 2013 und 2 2. Oktober 2013, Urk. 8/41, Urk. 8/50) sowie weiteren Erhebungen, ins besondere eine r orthopädisch/rheumato logische n Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (R AD ; Unter suchungsbericht vom 2. September 2013 , Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 19. November 2013 befristet für die Periode
vom 1. März 2012 bis 3 0. Sep tember 2012 gestützt auf einen Inval iditätsgrad von mindestens 80 %
eine ganze Invalidenr ente nebst einer Kinderrente zu
( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger , mit Eingabe vom 6. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 1 9. November 2013 teilweise aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, ihr (der Beschwerde führerin) ab 1. Oktober 2012 weiterhin eine ganz Inva liden rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Zudem reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten ( Urk. 3/3-6). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2014 zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburts gebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in validitätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Juli 2010 (Beginn Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Weiter hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin im Pen sum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % entfielen in den Aufga benbereich. Nach Ablauf des Wartejahres sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Somit sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % ausgewiesen. Der Rentenspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches ( Art. 29 Abs. 1 IVG), womit seit dem 1. März 2013 (recte: 2012) ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe . Im Juli 2012 sei eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und seither sei der Beschwerdeführerin e ine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe e inen Invaliditätsgrad von 2 8.58
%. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 15.5 % . Gewichtet betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 26 % , womit per 1. September 2012 (drei monatige Frist) kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juli 2012 verbessert habe. Die IV-Stelle habe sich hierfür auf einen Bericht von Dr. A.___ gestützt , der sich in den Akten nicht finden lasse ( Urk. 1 S. 6). Dr. A.___ habe in keinem einzigen Bericht ausgeführt , dass ihr leichte, angepasste Tätigkeiten vollschichtig zumut bar seien. Ebenso wenig habe er ausgeführt , dass sich der Gesundheitszustand seit Juli 2012 verbessert habe (Urk.
1 S. 5) . Eine Verbesserung des Gesundheits zustandes sei nirgends dokumentiert. Vielmehr habe d ie L eitende Ärztin des Schmerzzentrums des B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 1 4. Juni 2013 empfohlen, dass sie ( die Beschwerdeführerin )
– im Sinne eines Arbeitsversuches – mit einer leichten Tätigkeit im Pensum von 50 % beginnen solle ( Urk. 1 S. 6). Im Arztbericht des Schmerzzentrums des B.___
vom 2 4. April 2013 sei ferner festgehalten, eine angepasste Tätigkeit (keine Gewichte, keine Überkopfarbeit, keine Wischarbeiten) könne im Sinne eines Arbeitsversuches schrittweise wieder aufgenommen werden. Von einer derzeitigen Arbeitsfähigkeit vo n 100 % sei nicht die Rede. Somit bleibe es bei der ärztlich bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Damit habe sie auch nach dem 30. September 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Es könne wie vom Schmerzzentrum empfohlen – im Sinne eines Arbeitsversuches – eine Arbeitsaufnahme von 50 % versucht werden. Dafür sei sie aber auf die Mithilfe der IV-Stelle (berufliche Massnahmen wie Berufsberatung, Umschulung, Arbeitstraining etc.) angewiesen . Sodann sei die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung von falsc hen Voraussetzung en ausgegangen. E s bestehe eben gerade keine 100 % ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ab Juli 201 2. Ausserdem betrage die
Einschränkung bei der Position Ernährung nicht 5 % , sondern aufgrund der vorhandenen Einschränkungen und Schmerze n in der Schulter mindestens 50 %. Der Hinweis auf die Schadenminderungspflicht von Sohn und Ehemann könne nicht nachvollzogen werden . Beide seien in der Regel nicht zu Hause, wenn sie am Kochen sei. Dasselbe gelte bei der Position Wohnungspflege ( Urk. 1 S. 8). Da ihre Schmerzen persistierten und im B.___ kein Korrelat dafü r gefunden worden sei, habe sie sich an die Klinik C.___ gewandt, deren Untersuchungen ergeben hätten, dass bei ihr zusätzlich eine „hochgradige Partialruptur der Supraspina tussehne “ vorgele gen habe (Urk. 1 S.
10). Sie habe daraufhin sofort operiert werden müs sen und sei
gemäss Zeugnissen der Klinik C.___ ab dem
9. Oktober 2013 bis 3 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 12). Sowohl die RAD-Ärztin als auch das B.___ hätten die Sehnenruptur offensichtlich übersehen. Aufgrund der neuen Diagnose könne sogar von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Mit einer gerissenen Sehne sei sie auch nach Juli 2012 immer noch zu 10 0 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 12) . Die Operation sei gut verlaufen. Es werde sich in den nächsten Monaten zeigen, ob und wann sie mit einer leichten Tätigkeit im Teilzeit pensum beginnen könne. Ausserdem seien ihr
– nebst den fal schen/unvoll ständigen Diagnosen –
im RAD-Bericht vom 2. September 2013 zahlreiche Fehler aufgefallen ( Urk. 1 S. 13) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab
1. März 2012 zuge sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 1. Oktober 2012 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei ist
eine Prüfung des gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraums vorzunehmen (E. 1.4) . 3.
3.1
Der seit Juli 2010 behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , stellte im Bericht vom 2 0. Dezember 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/14/2): - Persistierende Schulterschmerzen rechts bei - Status nach reaktiver Kapsulitis nach - Arthroskopie Schulter rechts mit Bursektomie un d Acromioplastik am 03.02.2011.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) Morbus Crohn und (2) eine Dyslipidä mie . Die Beschwerdeführerin sei
in ihrer bisherigen Tätigkeit seit dem 5. Juli 2010 und bis auf W eiteres
zu 100 %
arbeitsunfähig. Es würden Einschränkungen der Beweglichkeit und Kraft in der rechten oberen Extremität bestehen. Die rechte Hand könne nur mangelhaft mitbenutzt werden ( Urk. 8 /14/3 ) . Die Tätigkeit des rechten Armes müsse mit der linken durchge führt werden. Die
Einschränkungen liessen sich durch eine erneute Operation vermindern . Ob und gegebenenfalls seit wann eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beurteilen (Urk. 8/14/4). 3.2
Am 1 7. Januar 2012 unterzog sich die Beschwerdeführerin in der Klinik für ortho pädische Chirurgie des B.___ einer zweiten
Schulter arthrosk opie rechts s owie Bizepstenotomie .
Mit Konsiliarbericht vom 2 5. Juni 2012 zuhanden von Dr. D.___ stellte Dr. med. A.___ , Chefarzt und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___ ,
folgende Diagnosen ( Urk. 8/17/1): - Restbeschwerden bei Status nach Schulterarthroskopie rechts und Bizeps te notomie 17.01.2012 - Status nach Schulterarthroskopie mit Bur se ktomie und Acromiopla stik
03.02.2011 - Status nach rezidivierender reaktiver K apsulitis - Symptomatische Akromioklavikular ( AC ) -Gelenk s arthrose
Klinisch bestehe weiterh in eine freie Beweglichkeit . Über den ventralen Kapsel strukturen
seien weiterhin Druckschmerzen vorhanden . Das
Impingement -Zei chen nach Hawk ins sei negativ; nach Neer mit leichter S chmerzprovokation, jedoch freie m glenohumeralem Gelenkspiel , ohne spürbares subacromiales Rei ben. Im Bereich der Rotatorenma n schette sei die Kraft weiterhin erhalten. Über dem AC-Gelenk bestehe eine Druckdolenz . Es persistiere ein latenter Entzün dungsreiz . Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin zwische nzeitlich erneut eine subacromi ale Kortison-Infiltration durchführen lassen. Aktuell habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich mit den Beschwerden relativ gut arran gieren zu können. Eine Rückkehr in die ursprüngliche Berufstätigkeit mit anhaltender Überkopfarbeit sei jedoch nach wie vor nicht vorstellbar ( Urk. 8/17/ 1 ) . 3.3
Die seit November 2012 behandelnde Dr. med. E.___ , Leitende Ärztin und Fachärztin FMH für Anästhesiologie , Schmerzzentrum B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 4. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit ( Urk. 8/28/3): - Status nach subacromiale m
Schulterimpingement , Tendopathie der Supra spinatussehne rechts und symptomatischer AC-Gelenksarthrose mit Bursektomie und Acromioplastik 03.02.2011, Bizepstenotomie 17.11.2012 (recte: 17.01.2012) - Status nach rezidivierender reaktiver Kapsulitis seit 2010
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. E.___ Morbus Crohn seit 2010 ( Urk. 8/28/3) .
Im rechten Schultergelenk bestehe ein lokaler Druckschmerz isoliert über dem Tuberkulum
majus . Die Elev ation der rechten Schulter erfolge bis 80 Grad ohne Schmerze n, danach mit starken Schmerzen. Das Elevationsausmass sei unter Schmerzen vollständig . Ab 60 Grad ziehe die Beschwerdeführerin die Schulter hoch und blockiere die weitere Elevation. Die Drehung auswärts/einwärts betrage 60°-0-70°. Die Abduktion un d Ad d uktion des rechten Arms sei in der Frontaleben e schmerzhaft. Das volle Ausmass könne aber langsam erreicht wer den. Der Schürzengriff auf Höhe L4 sowie der Nackengriff seien möglich. Der musculus
pectoralis sei rechts verkürzt. D er musculus
trapezius
sei rechts etwas verkürzt . Am Vorderrand des musculus
trapezius pars horizontalis
finde sich ein Triggerpunkt , ebenso am musculus
supraspinatus mit Ausstrahlung auf die Schulter. Der Triggerpunkt am musculus
levator
scapulae strahle zu den Schul tern und Ellenbogen aus. Dabei würden vegetative Begleitreaktionen mit Schwitze n bestehen . Am
musculus
infraspinatus
bestehe ein weiterer Trigger punkt . Der Kraftgrad der m otorische n Funktionsprüfung der Hände betrage links M5 und rechts M 4. Der Biceps
- und Tricepssehnenreflex sei seitengleich. Es bestehe keine Sensibilitätsstörung der Arme. Die Sens ibilität der Halswirbel- und Bru stwirbelsäule und der Schulter sei in Ordnung. Die Prognose sei unklar. Im Übrigen verwies Dr. E.___
hierfür auf die Berichte der Klinik für orthopädisc he Chirurgie des B.___ . Es bestehe eine schmerzhafte
Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelen kes ( Urk. 8/28/4). Das Heben auch schon leichter Gegenstände über Schulter höhe könne die Beschwerdeführerin nicht schmerzfrei durchführen. Sodann sei die Kraft der rechten Hand schmerzbedingt vermindert. Ebenfalls seien die Bewegungen , die beim Wischen von Fussböden erforderlichen seien ,
schmerz bedingt nicht über einen längeren Zeitraum auszuführen. Zu Hause könne die Beschwerdeführerin die Hausarbeit nur in Etappen erledigen, da sonst der Schmerz exazerbiere . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eher nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung liesse sich zum Teil durch medizini sche
Massnahmen vermindern. So etwa, indem das aktuelle Bewegungsausmass der Schulter zum Beispiel durch Physiotherapie und Heimübungen erhalten bleibe. In einer angepassten Tätigkeit (keine Gewichte, keine Überkopfarbeiten, keine Wischarbeiten) könne die Arbeit schrittweise wieder aufgenommen wer den. Im Übrigen werde hierfür auf die Beurteilung durch die Klinik für orthopä dische Chirurgie des B.___ verwiesen ( Urk. 8/28/5) .
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdeführerin vom 1 4. Juni 2013 führte Dr. E.___ auf entsprechende s Ersuchen sodann im Wesentlichen aus, bei nach wie vor gewissenhaft auswärts durchgeführter Physiotherapie sowie stets durchgeführten Heimübungen habe sich das schmerzarme Bewegungsaus mass im Bereich des rechten Schultergelenkes nicht verbessert. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin unter akuten Schmerzexa z erbationen im Bereich des rechten Schultergelenkes, die sie, trotz Einnahme von Analgetika, in ihren Alltagstätigkeiten einschränken und behindern würden. Auch in sitzender Tätigkeit (arbeiten am PC) stelle sich
in Kürze ein starker Schulterschmerz ein. Eine leichte, angepasste Tätigk eit ohne Heben, Tragen und Tran s p ortiere n von Lasten und ohne Arbeiten in Armvorhaltepositionen oder über Kopf wäre mög lich. Es wäre aus ihrer Sicht sinnvoll, dies e Tätigkeit mit einem 50% Pensum zu beginnen und über ein halbes Jahr den weiteren Verlauf zu evaluieren. Beur teilungen von längerfristigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeiten im gutachterli chen Sinne würden am Schmerzzentrum nicht festgelegt, da der entsprechende interne Auftrag fehle ( Urk. 8/40). 3.4
Am 1 5. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie med. pract . F.___
orthopädisch/rheumatologisch untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 2. September 2013 diagnostizierte med. pract . F.___
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungsein schränkung der rechten Schulter bei Status nach zweimaliger Operation ( arthroskopische
Bursektomie und Acromioplastik 02/11 und arthroskopische
Bizepstenotomie 01/12 ) und (2) eine Acromioclaviculargelenksarthrose . Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine ( Urk. 8/45/6). Die Beschwerdeführerin habe sich flüssig im Stehen ausgezogen, ohne Festhalten am Mobiliar , mit angedeuteten Trickbewegungen des Armes bei m Abstreifen des Oberteils. Die Schwingung der Hals-/ Brust- und Lenden wirbelsäule sei physiologisch . Es bestehe keine Skoliose. An der Halswirbelsäule seien keine Narben feststellbar; auch kein Hartspann oder Druckschmerz para vertebral . Ebenso wenig würden Druckschmerzen bei den Dornfortsätze und den Facetten sowie im Bereich der lateralen Halsweichteile bestehen. Die Wirbel säu le sei im Lot. Im Bereich der Brustwirbelsäule seien keine Narben feststellbar . Die Paravertebralmuskulatur sei physiologisch ausgebildet. Es f i nde sich im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule kein Hartspann paravertebral. Eben falls würden weder Druck- noch Klopfschmerzen im Bereich der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule bestehen. Dasselbe gelte für die
Costotransversalgelenke . Bei vollständiger Beschwerdefreiheit sei von einer Exploration der übrigen Wir belsäulenabschnitte sowie von einer Bewegungsprüfung der Brust- und Len denwirbelsäule abgesehen worden. Mit Bezug auf die oberen Extremität en bestehe ein seitengleiches phys iologisches Muskelrelief. Der Nackengriff sei links frei möglich. Rechts würde n die Langfinger den Dorn fortsatz C2 auf Höhe des distalen
Interphalangealgelenk s
( DIP )
Digitus 2/3 erreichen. Der Schüt zen griff sei links frei möglich. R echts werde beim Schützengriff der Dornfortsatz L1 mit dem Daumen erreicht. Die Beweglichkeit der Schultergelenke betrage bei Ante-/Retroversion rechts 120°-0-30° und links 160°-0-30° respektive bei Ab /Adduktion rechts 100°-0-30° und links 160°-0-30°. Die Innen-/ Aussen rotation betrage rechts 95°-0-50° und links 95°-0-50° respektive bei Innen / Aussen rotation in 90° Abduktion rechts 60°-0-90° u nd links 85°-0-90° ( Urk. 8/45/4f. ). Hinsichtlich der rechten Körperseite bestehe beim Sternoclavi culargelenk , M usculus
levator
scapulae sowie über allen Abschnitten der Sca pula
kein Druckschmerz; jedoch beim rechten Acromioclaviculargelenk , Sulcus
Musculus
bicipitis sowie Fornix. Sodann bestehe ein leichter Druckschmerz beim Coracoid . Im Übrigen seien rechts weder Hartspann noc h Myogelosen feststellbar gewesen . Das Impingement - Zeichen sei negativ . Hinsichtlich der linken Körperseite bestehe beim Sternoclavicular
- und Ac romioclaviculargelenk , beim Sulcus
M usculus
bicipitis
und
Musculus
levator
scapulae
sowie
Coracoid
k ein Druckschmerz. Der Fornix sei frei. Sodann seien auch links weder Hart spann noch Myogelosen
feststellbar . Das Impingement -Zeichen sei negativ . Die Ellenbogenflexion/-extension betrage rechts 150°-0-10° und links 150°-0-10°. Sodann betrage die Pronation/ Supination rechts 90°-0-80° respektive links 90°-0-80°. Beide Ellenbogengelenk e
hätten weder
Reizzustä nd e , Schwellung en noch Hartspann auf gewiesen . Die Tender- und Triggerpoints seien beidseits druckdo lent . Demgegenüber bestehe beidseits weder über dem Epicondylus
radialis und ulnaris noch beim Sulcus
lunaris ein Druckschmerz. Bei beiden Handgelenk en sei en hinsichtlich der dorsalen Extension/Flexion eine Beweglichkeit von 80° 0 60° und hinsichtlich der Ulnar -/Rad i a labduktion 30°-0-20° festgestellt worden. Im Übrigen würden beidseits weder Reizzustä nd e noch Druck- respek tive Bewegungsschmerz en bestehen. Bei völliger Beschwerdefreiheit sei auf die Untersuchung der unteren Extremitäten verzichtet worden. Inspektorisch bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Hilfsmittel. Die Beinachsen seien physiolo gisch. Weiter bestehe ein Beckengradstand sowie ein seitengleiches Muskelre lief ( Urk. 8/45/5). Sowohl der Biceps
- und Tricepssehnen -Reflex als auch der Radiusperiost-Reflex seien beidseits auslösbar. Pathologische Reflexe hätten nicht ausgelöst werden können. Bei der Prüfung der groben Kraft habe die Beschwerdeführerin eine leichte Kraftminderung der rechten Hand demonstriert. Sensibilitätsstörungen seien nicht eruiert worden ( Urk. 8/45/6). Im Rahmen der Unters uchung sei auch der Serumspiegel der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Schmerzmittel bestimmt worden. Meta mizol ( Novalgin ) sei entgegen ihren Angaben, wonach sie regelmässig 3
x
2 Tabletten einnehme, nicht nachweisbar gewesen . Der nachgewiesene Duloxe tin-Spiegel ( Cymbalta ) sei mit einer Einnahme am Morgen vor der Untersu chung vereinbar. Zusammenfassend schloss med. pract . F.___ , die Beschwerdeführerin sei se it Juli 2012 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 %
respektive
in einer - näher um schriebenen - leidensange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/45/7).
Hinsichtlich des von ihr genannten Zeitpunktes stellte sie auf die Befund aufnahme von Dr. A.___ in seinem Konsiliarbericht vom 2 5. Juni 2012 (vgl.
E.
3.2) ab ( Urk. 8/45/6 unten und Urk. 8/45/7). 3.5
Am 9. Oktober 2013 wurde in der Klinik C.___
bei der Beschwer deführerin eine Schulterarthroskopie rechts
mit Re- Acromioplastik , AC-Gelenkresektion sowie
Ro tatorenmanschetten -Rekonstruktion vorgenommen.
Dem Operationsbericht von Dr. med. G.___ , Leitender Arzt und Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates ,
vom 9. Oktober 2013 , Klinik C.___ ,
sind
die Diagnose n
(1) eine r
extraartikuläre n und intratendinöse n hochgradige n Partialruptur der Supraspi natussehne sowie (2) eine r aktive n AC-Arthrose rechts zu entnehmen ( Urk. 8/24/1). Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2010 ein Verhebetrauma erlitten und klage seither über antero -laterale Schulterschmerzen rechts. Im Nachgang der zweimaligen Schulterarthroskopie am 3. Februar 2011 und am 1 7. Januar 201 2 mit Acromioplastik und Bicepst enotomie
sei en ein anterolate raler Belastungsschmerz mit klinisch und bildgebender aktivier ter AC-Arthrose sowie deutliche Zeichen einer Supraspinatus-Tendinopathie bei im Arthro- Mag netic
Resonance Imaging ( MRI )
extraartikulärer Partialruptur der Supraspi natussehne
verblieben ( Urk. 8/24/1). 4
4 .1
Die
Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2010 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensan gepassten T ätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig war. Sodann ging die Beschwerde gegnerin im angefochtenen Entscheid vom 1 9. November 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
näher umschriebenen - Verweistätigkeit zuzumuten war. Hierfür stützte sie sich im Wesentlichen auf den orthopädisch/rheumatologische n Untersuchung s be richt
der
RAD-Ärztin
vom 2 . September 2013
( Urk. 8/45/1-7 ; vgl. auch Fest stellungsblatt zum Beschluss vom 11. Juli 2012, Urk. 8/31/4) . 4 . 2
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Dazu führen sie g emäss Art. 49 Abs. 2 IVV bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3
Bei der Ä rzt in des RAD, welche die Beschwerdeführerin unter suchte, handelt es sich um eine orthopädische Fachä rzt in . Der Bericht beruht auf der klinischen Untersuchung vom 1 5. August 2013 , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung von med. pract . F.___ ist schlüssig und nachvollziehba r und steht darüber hinaus hinsichtli ch der erhobenen Befunde mit den Vorakten , insbesondere mit dem Untersuchungsbericht von Dr. E.___
datierend vom 2 4. April 2013 im Einklang (vgl. E. 3.3) . Es kann
somit auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im beweiskräftigen RAD-Untersuchungsbericht abgestellt werden. Daran vermag
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch nichts zu ändern , dass Dr. E.___ in ihre n Bericht en
vom 2 4. April 2013 respektive mit Schreiben 1 4. Juni 2013 zuhanden der Beschwerdeführerin
erwog , es könne die Arbeit in einer angepassten Tätigkeit schrittweise respektive zunächst im 50 % Pensum wieder aufgenommen und
der weitere Verlauf über ein halbes Jahr evaluier t
werden ( Urk. 8/28/5 , Urk. 8/40 ) . Zunächst
sind dem Bericht vom 24. April 2013 keinerlei Begründungen dafür zu entnehmen, weshalb Dr. E.___
eine schrittweise Arbeitsaufnahme erwog . Im Übrigen ist mit der Empfehlung zur schrittweisen Wiederaufnahme nicht gleichzeitig gesagt, es sei der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar.
Im Schreiben vom 1 4. Juni 2013 hat sich Dr. E.___
sodann hauptsäch lich auf die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin
abgestützt und ihre r
Beurteilung
kaum objektive Befunde bei gefügt , weshalb ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden kann . Kommt hinzu, dass Dr. E.___
im Schreiben vom 1 4. Juni 2013 selbst einräumte, Beurtei lungen über die längerfristige Arbeits- und Erwerbsfähig keit im gutachterlichen Sinne würden am Schmerzzentrum nicht festgelegt . Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erklärt sich hier zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E.
2.2 mit Hinweisen).
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannte, hat sich Dr. A.___
naturgemäss weder in den aktenkundigen Konsiliarb erichten noch im Operations bericht vom 2. März 2011 und Austritts bericht vom 4. Februar 2011 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert (Urk. 8/13/4f. = Urk. 8/14/9f., Urk. 8/14/7f., Urk. 8/14/11 -24, Urk. 8/15, Urk. 8/16/ 6-9 , Urk. 8/ 17, Urk. 8/ 19) . Einzig im Bericht vom 25. Juni 2012 ( Urk. 8/17 , E. 3.2 ) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich mit den Beschwerden so relativ gut arrangieren zu können. E ine Rückkehr in die ursprüngliche Berufstätigkeit mit anhaltender Überkopfarbeit sei jedoch nach wie vor nicht vorstellbar. Dabei handelte es sich offensichtlich um die subjektive n Angabe n der Beschwerde führerin und nicht um seine eigene Einschätzung. Dass sich Dr. A.___ darüber hinaus zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin geäussert haben soll, ergibt sich
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 5
und S. 10)
- weder aus der Stellungnahme des RAD vom 1 1. Juli 2012
(Urk. 8/31/4) noch aus dem Untersuchungsb ericht von med. pract . F.___ vom 2. September 2013 ( Urk. 8/45/1-7). Der Einwand , die beurteilende RAD-Ä rztin habe sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf einen inexistenten Bericht von Dr. A.___
abgestützt, geht damit ins Leere .
Hinsichtlich des Einwand es , sowohl die Ärzte des
B.___
als auch die
RAD - Ärztin hätten
die Sehnenruptur offensichtlich übersehen , ist nicht einsichtig , inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit über das im RAD Unter suchungsbericht
vom 2. September 2013 festg elegte Mass hinaus
weiter ein ge schränk t
wäre . So wurde doch von der beurteilende RAD-Ärztin auch aufgrund des funktionellen Einschränkungen bereits eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter festgestellt und im Rahmen der
Arbeitsfähig keitsbeurteilung berücksichtigt . Dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - aufgrund der Sehnenruptur von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes und von einer noch immer bestehenden 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgegangen werden müsste, ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen. Im Gegenteil
führte die RAD- Ärztin im Rahmen ihrer Stel lungnahme vom 2. November 2013 aus, mit der erfolgten Rekon struktion der Rotatorenmanschette und Sanierung der AC-Gelenks arthrose sei keine Ver schlechterung gegenüber d em Zustand vor der Operation ausgewiesen (Urk. 8/51/5). Ausserdem räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, die Opera tion sei gut verlaufen ( Urk. 1 S. 14). Darüber hinaus ist
die postoperativ bedingte Rekonvaleszenz gemäss den beschwerdeweise eingereichten Zeugnis sen der Klinik C.___ vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk. 3/4, Urk. 3/5) angesichts deren Begründungsdicht e und mangels Dauerhafti gkeit der Einschränkung nicht geeignet , die vom 1. März 2012 bis 30. September 2012 zu gesprochene Rente wieder aufleben zu lassen.
Mit ihren übrigen Einwänden gegen den RAD- Bericht vom 2. September 2013 ( vgl. Urk. 1 S. 13 f.
Ziff. 9.6) ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz für die hier interessierenden Fragen nicht zu hören.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin
in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr jedenfalls seit Juli 201 2 eine angepasste Verweis tätigkeit ( mit körper lich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten und A rbeiten in ständiger Armvorhalte position, insbesond ere ohne repetitiv e Tätigkeiten mit Belastung der Arme, ohne Heben, Tragen und Transportiere n von Lasten über 5 bis 8 kg [unter ungünstigen Hebeln] , in günstiger Bela stungs position [ körper nah , bis Lendenhöhe] übe r 20 kg sowie ohne andauernde Vi brationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) zu
mindestens 80 % (vgl.
E.
5.1) zumutbar ist. Weder
med. pract . F.___
noch Dr. E.___ haben ihre Arbeitsfähig keit sbeurteilungen von beruflichen Rehabilitati ons massnahmen
abhängig gemacht . Im Gegenteil
ist die Beschwerdefüh rer in aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung und kurzen Abwesenheit vom Arbeits markt sowie im Hinblick auf das bescheinigte Belastungsprofi l ohne berufli che Massnahm en in der Lage, einer rentenausschliess enden Erwerbs tätig keit nachzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringt , sie sei
auf beruf liche M assnahmen angewiesen ( Urk. 1 S. 8) , ist sie damit auf eine Neuan meldung zu verweisen. 5.
5.1
Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. Januar 2013 als teilerwerbstätige Hausfrau eingestuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushalttätigkeit auf 20 % festgesetzt hat ( Urk. 8/29/2) . Weiter kam die Abklärungsstelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 15.50 %
eingeschränkt ist (Urk. 8/29/7) . 5.2
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihre r Einschränkungen und Beschwerden in de r Schulter hinsichtlich der Position Ernährung zu 50 % und nicht - wie im Abklärungsdienst festgehalten - zu 5 % einge schränkt , wurde nicht näher begründet und ist damit nicht nachvollziehbar . Insbesondere greift das Gericht nur dann in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge vo n Widersprüchlichkeiten) vor lie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungspe rson näher am konkreten Sachver halt i st als das im Beschwerde fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4 ). Vorliegend ist d er Abklärungsbe richt
von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie bezüglich der einzelnen Einschränkungen
begr ündet, plausibel und angemessen detailliert verfasst worden , womit er sowohl für Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt als auch hinsichtlich des mutmassli chen Umfang s der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall als voll beweis kräftig qualifiziert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 73 3/03 vom 6. April 2004 E.
5.1.2) .
Im Übrigen
würde
sich selbst bei Annahme einer 50%i gen Ein schränkung hinsichtlich der Position Ernährung am Ergebnis nichts ändern , was nachfol gend aufzuzeigen sein wird
( E. 6.2 ). 5.3
Der Einwand, wonach Ehemann und Sohn in der Regel nicht zu Hause seien , wenn sie sich dem Kochen respektive der Wohnungspflege widme, ist eben so wenig stichhaltig. Nach konstanter Bundesgerichtspraxis ist bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der Erledigung der Haushaltarbei ten sowohl die Schadenminderungspflicht als auch die Beistandspflicht des Ehepartners in Rechnung zu stellen . Konkret verlangt die Schaden s minderungs pflicht , die anfallenden Hausarbeiten so gut wie möglic h einzuteilen, nament lich unter In an spruchnahme der Hilfe der Familienmitglieder. Insbesondere besteht
bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität betreffend die Einteilung und Ausführung der Arbeiten als im Rahmen eines ausserhäuslichen Arbeitsverhältnisses (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Art. 28a N 175 mit Hinweisen) . 6 . 6 .1
Unbestritten ist, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfakto ren "Anteil Erwerbstätigkeit" 80 % bzw . "Anteil Haushalt s tätigkeit" 20 % betragen. Die In validität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommen s
- und im Haus halt s bereich ein Betätigungsvergleich vorge nommen wird ( E. 1.3 ), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditä te n ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E .
3.3). 6 .2
Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von ein em Validenein kommen von Fr. 60'227.30 für ein Pensum von 80 % im Jahre 20 12 aus und errech nete gestützt auf die seit
Juli 201 2 zumutbare 100%ige Ar b eit s fähigkeit in einer leichten, angepassten Verweistätigkeit (be i spielsweise Qualitätskontrolle,
Abfüll arbeiten oder leichte, administrative Tätigkeiten) ei n Invali deneinkom men von Fr. 43'014.30 für ein Pensum von 80 % , was einer Erwerbseinbusse von Fr. 17'213.-- bzw. 28.58 % entspricht ( Urk. 8/30) . Gewichtet erhielt sie einen ausserhäuslichen Teilinvali ditätsgrad von 22.86 % . Gestützt auf die Abklärung vor Ort ging
die IV-Stelle weiter von eine r 15.5 %ige n Einschrän kung im Bereich der Haushaltführung aus , was eine n Teilinvaliditätsgrad von 3.1 % ergab. Daraus resultierte ein Gesamti nvaliditätsgrad von rund 26 % ( Urk. 2 S.
2). Dieses Vorgehen ist gestützt au f den Arbeitge berbericht vom 2 7. Sep tember 2011 ( Urk. 8/12) sowie den IK-Auszug vom 5. Juli 20 13 ( Urk. 8/42 ) und unter Hinweis auf den Abklärungsbericht
vom 2 8. Januar 2013 ( Urk. 8/29) sowie den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010 , S. 26, Tabelle TA1, TOTAL, Anforderungsniveau 4)
nicht zu beanstanden.
Selbst wenn – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – hinsichtlich der Ein schränkung im Haushaltsbereich bei der Position Ernährung von einer 50%igen Beeinträchtigung ausgegangen würde, was gewichtet zu einer Einschränkung von 19 % (50 % /100 x 38, vgl. Urk. 8/29/5) und damit zu eine r häusliche n
Teilin validität von 6.52 % ( 19 % + 4 % + 9.6 % = 32.6 % /100 x 20) führen würde, resultierte daraus eine rentenausschliessende Gesamtinvalidität von 29.38 %
(6.52 % + 22.86 % ) .
Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV ) als richtig. Da auch der unange fochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger