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IV.2014.00004

Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen; Beschwerdeführer erlitt vor Erlass der Rentenverfügung einen Unfall, welcher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat(te).

Zürich SozVersG · 2014-11-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 2. Mai 2011 als Fassadeniso leur Vorarbeiter bei der Y.___ GmbH, als er am 3 0. Januar 2012 auf einem Gerüst ausr utschte und mit dem Rücken gegen das Metallgeländer des Gerüstes schlu

g. In der Folge war er ar b eitsunfähig . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Taggeld leistungen

und kam für die Heilkosten auf (Schadenmeldung vom 9. Februar 2012, Urk. 13/24/79; Schrei ben der SUVA vom 2 0. April 2012, Urk. 13/6). Nachdem die SUVA m it Verfü gung vom 15. Oktober 2012 ihre Leistungen per 1 5. Oktober 2012 ein gestellt hatte (Urk. 13/8), meldete sich der Versicherte a m 2 5. Oktober 2012 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 13/11). Am 2. November 2012 stürzte der Versicherte und zog sich an der rechten Hand eine

distale, dislozierte Metakarpale V - F ra kt ur

und eine un dislozierte proximale Metakarpale IV-Fraktur zu (Operationsb ericht von Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, von der

Chirurgischen Klinik des Spitals B.___, vom 6. November 2012, Urk. 3/2). Am 1 5. November 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Anmeldeformular zum Leistungsbezug zu (Urk. 13/1 6), worauf er sich am 28. November 2012 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 13/18) . Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vor bescheid vom 1 4. Mai 2013

(Urk. 13/42) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 13. Juni 2013

(Urk. 13/45) bzw. am 2 2. Juli 2013 (Urk. 13/48) Einwand erhob. Am 2. September 2013 erlitt der Versicherte eine Rückenkontusion links (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des D.___, vom 10. Dezember 2013, Urk. 8). Mit Ver fügung vom 1 9. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2) . 2.

Hiergegen liess der Versicherte am 3 1. Dezember 2013 durch Milosav Milano vic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerde erheben und die Zusprache einer halben Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 die Rückweisung der Sache an sie zur Vornahme weiterer Abk l ärungen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt mit Rep lik vom 7. April 2014 am Antrag auf Zusprache einer halben Rente fest (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 4. April 2014 (Urk.

20) reichte der Beschwerdefüh rer einen Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. März 2014 (Urk.

21) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2013 davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit dem 12. September 2012 in der Tätigkeit als Fassadeniso l eur zu 50 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Täti gkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 hielt die Beschwerde gegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Rückweisung zu weiteren Abklä rungen fest, seit dem Unfall vom 2. September 2013 sei es zu einer vorüberge hende n Verschlechterung des Gesundheitszustande s des Beschwerdeführers gekommen. Die se Verschlechterung daure bis mindestens Dezember 2013, wobei aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht abschliessend gesagt werden könne, wann wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde (Urk. 11). 1.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente vor, er leide an der erlittenen Handverletzung sowie an Knie- und Rückenschmerzen. Die Rückenschmerzen seien persistent und besonders nach rückenbelastender Tätigkeit seien sie stark. Er sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er fühle sich sowohl somatisch als auch psy chisch schlecht (Urk. 1 und Urk. 17). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 . 3 .1

Dr. C.___, welcher mit dem Beschwerdeführer im Juli/August 2012 ein Arbeitsassessment durchgeführt hatte, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 13/26) als arbeitsrelevante Diagnosen : - l umbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54. 5) - s eit Sturz auf den Rücken am 3 1. Januar 2012 - b ei leichter Retrolisthesis L5 gegenüber S1 sowie leichter Einengung des laterale n

Rezessus ‘ S1 links - Sakralblock etwa 1 0. Februar 2012 mit Teilansprechen der Beschwer den für vier Wochen - b ei muskulärer Dysbalance - d istale dislozierte Meta karpale V- Fraktur rechte Hand - Sturz auf Treppe vor Wohnungstüre am 2. November 2012 - z usätzlich undislozierte Meta karpale IV- Fraktur rechte Hand - Osteosynthese Meta karpale V r echts am 7. November 2012

Als Dia gnosen ohne Auswirkungen führte er an: - a nhaltende Wadenschmerzen beidseits ungeklärte r Ätiologie - Differentialdiagnose :

lumbospondylogen, muskulär - i ntermittierende Spannungskopfschmerzen beidseits - Nikotin abusus (15 Packyear)

In der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Zur Umsetzung von Rehabilitat i o nsmassnahmen müsse der Beschwerdeführer nochmals vier bis sechs Wochen aus dem Arbeitsprozess herausgenommen werden . Danach könne rasch auf ein volles Arbeitspensum gesteigert werden . Falls in nächster Zeit keine rehabilita tiven Massnahmen erfolgten, sollte eine schrittweise Steigerung der zeitlichen Präsenz an der Arbeit um zwei Stunden pro Woche bis zum Erreichen einer vollzeitigen Präsenz am Arbeitsplatz innerhalb von zwei Monaten versucht werden. Bei einem erneuten Rückfall oder Nichterreichen eine r Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % innerhalb von zwei Monaten wäre eine arbe itsbezogene Rehabilitation aus seiner Sicht dringend indiziert. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 80 %, durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden. Momentan bestehe aufgrund des Sturzes vom 2. November 2012 sowohl für die ange stammte wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3 .2

Dr. Z.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 8. März 2013

(Urk. 13/32) aus handchi rurgischer Sicht : - distale, dislozierte und angulierte Meta karpale V-Schaftfraktur rechts vom 2. November 2012 - Status nach geschlossener Reposition und intramedullärer Schienung am 5. November 2012 sowie Osteosy nthesematerialentfernung am 19. Dezember 2012 - m ässige Malunion ad axim sowie Impaktierung mit konsekutiver Strahl verkürzung - dislozierte, impaktierte, epibasale Meta karpale IV-Fraktur rechts am 2. November 2012 - k onservativ therapiert - mit konsekutiv Strahlverkürzung

Der Beschwerdeführer möchte seine berufliche Tätigkeit wieder zu 50 % aufneh men, dies ab dem 2. April 201 3. Ein entsprechendes Attest sei ausgestellt. Wei tere Kontrollen seien bei ihr nicht vorgesehen. 3 . 3

Mit Bericht vom 1 9. April 2013 (Urk. 13/35) hielt Dr. C.___

in Ergänzung zu seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, es bestehe als Folge des Unfalls vom 2. November 2012

zusätzlich eine Kraftminderung der rechten Hand. Hierzu lägen jedoch keine Belastungswerte vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die im Arbeitsassessment ermittelten Belastu ngswerte unterschritten wür den . 3. 4

Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, diag nostizierte mit Bericht vom 2 0. Juli 2013 (Urk. 13/49) : - Mittelhandschmerz und Funktionseinschränkung rechts bei - Status nach retrokapitaler Fraktur Metakarpale V in Volarkippung und mit Verkürzung verheilt - Status nach Basisfraktur Metakarpale IV mit Verkürzung verheilt - lumboradikuläres Syndrom bei - Diskushernie L5/S1

Aus seiner Sicht wäre ohne die Handverletzung aus rein orthopädischer Sicht für die Tätigkeit als Fassadenisoleur mit einer Steigerung der bisher geleisteten 50 % auf 75 % zu rechnen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei also zur Hälf t e auf den Rücken und zur Hälf t e auf die Hand zurückzuführen. 3 . 5

Dr. C.___ erklärte mit Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 13/51/1-2), aus medizinischer Sicht lasse sich eine bleibende Leistungseinschränkung von 50 % nicht länger rechtfertigen. Es sei nun als Alternative zur nicht angetretenen arbeitsbezogenen Rehabilitation eine schrittweise Belastungssteigerung bei der Arbeit notwendig. Hierzu habe er mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2013 für ein en Monat auf 60 % festgelegt werde (Präsenz ganztags, Leistungsminderung 40 %) und ab 1. Oktober 2013 70 % betrage (Arbeit ganztags, Leistungsminderung 3 0 %). Am 3 0. Oktober 2013 werde er den Beschwerdeführer wieder sehen und über den weiteren Ver lauf entscheiden. Eine bleibende Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % lasse sich medizinisch auf längere Sicht nicht begründe n . Es sei aber möglich, dass man dem Beschwerdeführer noch etwas mehr Zeit zum Erreichen einer vollen oder annähernd vollen Leistungsf ähigkeit zugestehen müsse . 3 . 6

M it Bericht vom 1 0. Dezember 2013

(Urk. 8) führte Dr. C.___ an, seitens des Rückens habe sich durch das neuerliche Unfallereignis vom 2. September 2013 eine Zustandsverschlimmerung ergeben, die erst allmählich wieder abklinge. Seitens der rechten Hand bestehe eine unveränderte Schmerzproblematik, die aus handchirurgischer Sicht nochmals beurteilt werden sollte . Zunehmend zeige sich aufgrund der chronischen Schmerzen und der ungewissen beruflichen Situ ation auch eine psychische Dekompensation . Die Arbeitsfäh i gkeit werde im Moment bei 50 % belassen (Präsenz ganztags fünf Tage pro Woche mit redu zierter Leistung bezüglich des Einnehmens von Zwangspositionen [Rücken], de s Hantieren s von Lasten [Rücken und rechte Hand) sowie der manuellen Fähig keiten mit Kraftaufwand/Vibration [rechte Hand]). Grundsätzlich könne die Belastbarkeit des Rückens durch ein intensives Rehabilitationstraining wieder gesteigert und die Leistungsfähigkeit dadurch auf deutlich über 50 %

erhöht werden. Bezüglich der rechten Hand sei aber das Wiedererlangen einer vollen Leistungsfähigkeit ungewiss und von der handchirurgischen Beurteilung abhän gig. 3 . 7

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, erklärte mit Bericht vom 2 2. März 2014 (Urk. 18/2), es bestehe beim Beschwerdeführer eine sehr komplexe Situation. Krankheitshalber sei er wegen des Rückenleidens bis auf Weiteres

zu 50 % arbeitsunfähig. Wegen Lum boisch i algien könne er nur ausschliesslich den Rücken schonende Tätigkeiten a usüben. Er stehe zudem wegen einer reaktiven Depression in psychiatrischer Behandlung. 3 . 8

Die Dres . E.___ und F.___ hielten mit Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 21) im Sinne einer vorlä ufigen Beurteilung als Diagnose eine mittelgradige depres sive Episode, resultierend nach einer Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F32.11) fest. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. 4 . 4 .1

Bis zum Unfallereignis vom 3 0. Januar 2012 arbeitete d er Beschwerdeführer in einem Pensum

von 100 %

(Urk. 13/24/79) . Da er

sich a m 2 8. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an gemeldet hat (Urk. 13/18), hat er frühestens ab Mai 2013 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.1) . 4 .2 4.2.1

Dr. C.___ führte im Juli/August 2012 ein Arbeitsassessment

mit dem Beschwerdeführer durch und berichtete der Be schwerdegegnerin hierüber am 5. Dezember 2012 ausführlich (E. 3.1). Die im Sommer 2012 erhobenen Befunde hatten i m Dezember 2012 jedoch nur noch bedingt Gültigkeit, da der Beschwer d eführer am 2. November 2012 Frakturen der rechten Hand erlitt (u.a. Urk. 3/2) . Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer dementsprechend im Dezember 2012 auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 3.1). Mit Bericht vom 1 9. April 2013 erklärte Dr. C.___

zudem, dass betreffend die rechte Hand keine funktionellen Belastungswerte vorlägen. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die im August 2012 ermittelten Belastungs werte unterschritten würden (E. 3. 3). In diesem Bericht vom 1 9. April 2013

(Urk. 13/35) machte Dr. C.___ zwar trotzdem Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer behinderungs ange passten Tätigkeit (50 bzw. 80%ige Arbeitsfäh i gkeit), doch ist gestützt darauf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels konkreten Angaben zur Belas tungsfähigkeit der rechten Hand nicht rechtsgenüglich feststellbar . I n seinem Bericht vom 2 6. August 2013 (E. 3. 5) machte Dr.

C.___ ausführliche Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich hingegen nicht. Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkei t erklärte er, dass diese ab 1. September 2013 60 % betrage. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hatte jedoch gemäss den eigenen Angaben von Dr. C.___

im Bericht vom 10. Dezember 2013 ab 2. September 2013 keine Gültigkeit mehr, da der Beschwerdeführer an diesem Tag eine erneute Rücken kontusion erlitt, welche eine Exazerb a tion der Schmerzen zur Folge hatte (E. 3. 6). Im Bericht vom 10. Dezember 2013 attestierte Dr. C.___

dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Situation, insbesondere auch betreffend Belastbarkeit, aus handchirurgischer Sicht nochmals beurteilt werden müsse. D er Bericht vom 10. Dezember 2013 bildet daher ebenfalls keine zuver lässige Grundlage für die Beurteilung der gesamtmedizinischen Leistung sfähig keit des Beschwerdeführers.

Nach dem Gesagten sind die Berichte von Dr. C.___ keine hinreichende Beur teilungsgrundlage für die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Mai 2013 . 4.2.2

Dr. G.___ äussert e sich in seinem Bericht vom 2 0. Juli 2013 (E. 3. 4) ledig lich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Fassadeniso l eur . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit macht e er hingegen keine Angaben. Sein Bericht bildet daher ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.2.3

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 2 8. März 2013 ab 2. April 2013 (E. 3. 2) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie erklärt e dabei, dass die Attestierung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge. In welchem Umfang der Beschwerdeführer aus rein handchirurgischer Sicht arbeitsfähig war, erklärte sie nicht. Sie machte zudem auch keinerlei Angaben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre. Der Bericht von Dr. Z.___ bildet daher ebenfalls keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwer deführers. 4.2. 4

Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer mi t Bericht vom 2 2. März 2014 (E. 3 . 7) für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben. Sie nannte zudem keine rlei Befunde. Ihre Einschätzung ist deshalb nicht nachvollziehbar . 4.2. 5

Die Dres . E.___ und F.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 6. März 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3 . 8). Sie erklär t en dabei nicht, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch oder psychiatrisch begründet ist . Es geht aus ihrem Bericht zudem auch nicht hervor, ob die 50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die angestammte oder auch für eine behinderungsangepasst e Tätigkeit g ilt . Der Bericht der Dres . E.___ und F.___ vom 2 6. März 2014 ist daher nicht nachvollziehbar. 4.3

Nach dem Gesagten kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung zusätzlicher medizinischer Abklärungen notwendig. Diese sollen neben der rheumatologischen und handchirurgischen auch eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beinhal ten. Nachdem die Beschwerdegegnerin insbesondere in Bezug auf die Auswir kungen des Unfalls vom 2. September 2013 und betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Abklärungen vorgenommen hat, ist d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 2. Mai 2011 als Fassadeniso leur Vorarbeiter bei der Y.___ GmbH, als er am 3 0. Januar 2012 auf einem Gerüst ausr utschte und mit dem Rücken gegen das Metallgeländer des Gerüstes schlu

g. In der Folge war er ar b eitsunfähig . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Taggeld leistungen

und kam für die Heilkosten auf (Schadenmeldung vom 9. Februar 2012, Urk. 13/24/79; Schrei ben der SUVA vom 2 0. April 2012, Urk. 13/6). Nachdem die SUVA m it Verfü gung vom 15. Oktober 2012 ihre Leistungen per 1 5. Oktober 2012 ein gestellt hatte (Urk. 13/8), meldete sich der Versicherte a m

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2013 davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit dem 12. September 2012 in der Tätigkeit als Fassadeniso l eur zu 50 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Täti gkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 hielt die Beschwerde gegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Rückweisung zu weiteren Abklä rungen fest, seit dem Unfall vom 2. September 2013 sei es zu einer vorüberge hende n Verschlechterung des Gesundheitszustande s des Beschwerdeführers gekommen. Die se Verschlechterung daure bis mindestens Dezember 2013, wobei aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht abschliessend gesagt werden könne, wann wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde (Urk. 11).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente vor, er leide an der erlittenen Handverletzung sowie an Knie- und Rückenschmerzen. Die Rückenschmerzen seien persistent und besonders nach rückenbelastender Tätigkeit seien sie stark. Er sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er fühle sich sowohl somatisch als auch psy chisch schlecht (Urk. 1 und Urk. 17). 2.

E. 2 Hiergegen liess der Versicherte am 3 1. Dezember 2013 durch Milosav Milano vic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerde erheben und die Zusprache einer halben Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 die Rückweisung der Sache an sie zur Vornahme weiterer Abk l ärungen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt mit Rep lik vom 7. April 2014 am Antrag auf Zusprache einer halben Rente fest (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 4. April 2014 (Urk.

20) reichte der Beschwerdefüh rer einen Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. März 2014 (Urk.

21) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 24).

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 2.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 . 3 .1

Dr. C.___, welcher mit dem Beschwerdeführer im Juli/August 2012 ein Arbeitsassessment durchgeführt hatte, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 13/26) als arbeitsrelevante Diagnosen : - l umbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54. 5) - s eit Sturz auf den Rücken am 3 1. Januar 2012 - b ei leichter Retrolisthesis L5 gegenüber S1 sowie leichter Einengung des laterale n

Rezessus ‘ S1 links - Sakralblock etwa 1 0. Februar 2012 mit Teilansprechen der Beschwer den für vier Wochen - b ei muskulärer Dysbalance - d istale dislozierte Meta karpale V- Fraktur rechte Hand - Sturz auf Treppe vor Wohnungstüre am 2. November 2012 - z usätzlich undislozierte Meta karpale IV- Fraktur rechte Hand - Osteosynthese Meta karpale V r echts am 7. November 2012

Als Dia gnosen ohne Auswirkungen führte er an: - a nhaltende Wadenschmerzen beidseits ungeklärte r Ätiologie - Differentialdiagnose :

lumbospondylogen, muskulär - i ntermittierende Spannungskopfschmerzen beidseits - Nikotin abusus (15 Packyear)

In der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Zur Umsetzung von Rehabilitat i o nsmassnahmen müsse der Beschwerdeführer nochmals vier bis sechs Wochen aus dem Arbeitsprozess herausgenommen werden . Danach könne rasch auf ein volles Arbeitspensum gesteigert werden . Falls in nächster Zeit keine rehabilita tiven Massnahmen erfolgten, sollte eine schrittweise Steigerung der zeitlichen Präsenz an der Arbeit um zwei Stunden pro Woche bis zum Erreichen einer vollzeitigen Präsenz am Arbeitsplatz innerhalb von zwei Monaten versucht werden. Bei einem erneuten Rückfall oder Nichterreichen eine r Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % innerhalb von zwei Monaten wäre eine arbe itsbezogene Rehabilitation aus seiner Sicht dringend indiziert. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 80 %, durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden. Momentan bestehe aufgrund des Sturzes vom 2. November 2012 sowohl für die ange stammte wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3 .2

Dr. Z.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 8. März 2013

(Urk. 13/32) aus handchi rurgischer Sicht : - distale, dislozierte und angulierte Meta karpale V-Schaftfraktur rechts vom 2. November 2012 - Status nach geschlossener Reposition und intramedullärer Schienung am 5. November 2012 sowie Osteosy nthesematerialentfernung am 19. Dezember 2012 - m ässige Malunion ad axim sowie Impaktierung mit konsekutiver Strahl verkürzung - dislozierte, impaktierte, epibasale Meta karpale IV-Fraktur rechts am 2. November 2012 - k onservativ therapiert - mit konsekutiv Strahlverkürzung

Der Beschwerdeführer möchte seine berufliche Tätigkeit wieder zu 50 % aufneh men, dies ab dem 2. April 201 3. Ein entsprechendes Attest sei ausgestellt. Wei tere Kontrollen seien bei ihr nicht vorgesehen. 3 . 3

Mit Bericht vom 1 9. April 2013 (Urk. 13/35) hielt Dr. C.___

in Ergänzung zu seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, es bestehe als Folge des Unfalls vom 2. November 2012

zusätzlich eine Kraftminderung der rechten Hand. Hierzu lägen jedoch keine Belastungswerte vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die im Arbeitsassessment ermittelten Belastu ngswerte unterschritten wür den . 3. 4

Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, diag nostizierte mit Bericht vom 2 0. Juli 2013 (Urk. 13/49) : - Mittelhandschmerz und Funktionseinschränkung rechts bei - Status nach retrokapitaler Fraktur Metakarpale V in Volarkippung und mit Verkürzung verheilt - Status nach Basisfraktur Metakarpale IV mit Verkürzung verheilt - lumboradikuläres Syndrom bei - Diskushernie L5/S1

Aus seiner Sicht wäre ohne die Handverletzung aus rein orthopädischer Sicht für die Tätigkeit als Fassadenisoleur mit einer Steigerung der bisher geleisteten 50 % auf 75 % zu rechnen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei also zur Hälf t e auf den Rücken und zur Hälf t e auf die Hand zurückzuführen. 3 . 5

Dr. C.___ erklärte mit Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 13/51/1-2), aus medizinischer Sicht lasse sich eine bleibende Leistungseinschränkung von 50 % nicht länger rechtfertigen. Es sei nun als Alternative zur nicht angetretenen arbeitsbezogenen Rehabilitation eine schrittweise Belastungssteigerung bei der Arbeit notwendig. Hierzu habe er mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2013 für ein en Monat auf 60 % festgelegt werde (Präsenz ganztags, Leistungsminderung 40 %) und ab 1. Oktober 2013 70 % betrage (Arbeit ganztags, Leistungsminderung 3 0 %). Am 3 0. Oktober 2013 werde er den Beschwerdeführer wieder sehen und über den weiteren Ver lauf entscheiden. Eine bleibende Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % lasse sich medizinisch auf längere Sicht nicht begründe n . Es sei aber möglich, dass man dem Beschwerdeführer noch etwas mehr Zeit zum Erreichen einer vollen oder annähernd vollen Leistungsf ähigkeit zugestehen müsse . 3 . 6

M it Bericht vom 1 0. Dezember 2013

(Urk. 8) führte Dr. C.___ an, seitens des Rückens habe sich durch das neuerliche Unfallereignis vom 2. September 2013 eine Zustandsverschlimmerung ergeben, die erst allmählich wieder abklinge. Seitens der rechten Hand bestehe eine unveränderte Schmerzproblematik, die aus handchirurgischer Sicht nochmals beurteilt werden sollte . Zunehmend zeige sich aufgrund der chronischen Schmerzen und der ungewissen beruflichen Situ ation auch eine psychische Dekompensation . Die Arbeitsfäh i gkeit werde im Moment bei 50 % belassen (Präsenz ganztags fünf Tage pro Woche mit redu zierter Leistung bezüglich des Einnehmens von Zwangspositionen [Rücken], de s Hantieren s von Lasten [Rücken und rechte Hand) sowie der manuellen Fähig keiten mit Kraftaufwand/Vibration [rechte Hand]). Grundsätzlich könne die Belastbarkeit des Rückens durch ein intensives Rehabilitationstraining wieder gesteigert und die Leistungsfähigkeit dadurch auf deutlich über 50 %

erhöht werden. Bezüglich der rechten Hand sei aber das Wiedererlangen einer vollen Leistungsfähigkeit ungewiss und von der handchirurgischen Beurteilung abhän gig. 3 . 7

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, erklärte mit Bericht vom 2 2. März 2014 (Urk. 18/2), es bestehe beim Beschwerdeführer eine sehr komplexe Situation. Krankheitshalber sei er wegen des Rückenleidens bis auf Weiteres

zu 50 % arbeitsunfähig. Wegen Lum boisch i algien könne er nur ausschliesslich den Rücken schonende Tätigkeiten a usüben. Er stehe zudem wegen einer reaktiven Depression in psychiatrischer Behandlung. 3 .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

12. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 2. Mai 2011 als Fassadeniso leur Vorarbeiter bei der Y.___ GmbH, als er am 3 0. Januar 2012 auf einem Gerüst ausr utschte und mit dem Rücken gegen das Metallgeländer des Gerüstes schlu

g. In der Folge war er ar b eitsunfähig . Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Taggeld leistungen

und kam für die Heilkosten auf (Schadenmeldung vom 9. Februar 2012, Urk. 13/24/79; Schrei ben der SUVA vom 2 0. April 2012, Urk. 13/6). Nachdem die SUVA m it Verfü gung vom 15. Oktober 2012 ihre Leistungen per 1 5. Oktober 2012 ein gestellt hatte (Urk. 13/8), meldete sich der Versicherte a m 2 5. Oktober 2012 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 13/11). Am 2. November 2012 stürzte der Versicherte und zog sich an der rechten Hand eine

distale, dislozierte Metakarpale V - F ra kt ur

und eine un dislozierte proximale Metakarpale IV-Fraktur zu (Operationsb ericht von Dr. med. Z.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, von der

Chirurgischen Klinik des Spitals B.___, vom 6. November 2012, Urk. 3/2). Am 1 5. November 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Anmeldeformular zum Leistungsbezug zu (Urk. 13/1 6), worauf er sich am 28. November 2012 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle anmeldete (Urk. 13/18) . Die IV-Stelle nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vor bescheid vom 1 4. Mai 2013

(Urk. 13/42) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 13. Juni 2013

(Urk. 13/45) bzw. am 2 2. Juli 2013 (Urk. 13/48) Einwand erhob. Am 2. September 2013 erlitt der Versicherte eine Rückenkontusion links (vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Oberarzt der Klinik für Rheumatologie des D.___, vom 10. Dezember 2013, Urk. 8). Mit Ver fügung vom 1 9. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2) . 2.

Hiergegen liess der Versicherte am 3 1. Dezember 2013 durch Milosav Milano vic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerde erheben und die Zusprache einer halben Rente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 die Rückweisung der Sache an sie zur Vornahme weiterer Abk l ärungen (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt mit Rep lik vom 7. April 2014 am Antrag auf Zusprache einer halben Rente fest (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 1 4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 2 4. April 2014 (Urk.

20) reichte der Beschwerdefüh rer einen Bericht von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. März 2014 (Urk.

21) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2013 davon aus, dass de r Beschwerdeführer seit dem 12. September 2012 in der Tätigkeit als Fassadeniso l eur zu 50 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Täti gkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 hielt die Beschwerde gegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Rückweisung zu weiteren Abklä rungen fest, seit dem Unfall vom 2. September 2013 sei es zu einer vorüberge hende n Verschlechterung des Gesundheitszustande s des Beschwerdeführers gekommen. Die se Verschlechterung daure bis mindestens Dezember 2013, wobei aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht abschliessend gesagt werden könne, wann wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde (Urk. 11). 1.2

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente vor, er leide an der erlittenen Handverletzung sowie an Knie- und Rückenschmerzen. Die Rückenschmerzen seien persistent und besonders nach rückenbelastender Tätigkeit seien sie stark. Er sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Er fühle sich sowohl somatisch als auch psy chisch schlecht (Urk. 1 und Urk. 17). 2. 2.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.2

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3 . 3 .1

Dr. C.___, welcher mit dem Beschwerdeführer im Juli/August 2012 ein Arbeitsassessment durchgeführt hatte, nannte mit Bericht vom 5. Dezember 2012 (Urk. 13/26) als arbeitsrelevante Diagnosen : - l umbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54. 5) - s eit Sturz auf den Rücken am 3 1. Januar 2012 - b ei leichter Retrolisthesis L5 gegenüber S1 sowie leichter Einengung des laterale n

Rezessus ‘ S1 links - Sakralblock etwa 1 0. Februar 2012 mit Teilansprechen der Beschwer den für vier Wochen - b ei muskulärer Dysbalance - d istale dislozierte Meta karpale V- Fraktur rechte Hand - Sturz auf Treppe vor Wohnungstüre am 2. November 2012 - z usätzlich undislozierte Meta karpale IV- Fraktur rechte Hand - Osteosynthese Meta karpale V r echts am 7. November 2012

Als Dia gnosen ohne Auswirkungen führte er an: - a nhaltende Wadenschmerzen beidseits ungeklärte r Ätiologie - Differentialdiagnose :

lumbospondylogen, muskulär - i ntermittierende Spannungskopfschmerzen beidseits - Nikotin abusus (15 Packyear)

In der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Zur Umsetzung von Rehabilitat i o nsmassnahmen müsse der Beschwerdeführer nochmals vier bis sechs Wochen aus dem Arbeitsprozess herausgenommen werden . Danach könne rasch auf ein volles Arbeitspensum gesteigert werden . Falls in nächster Zeit keine rehabilita tiven Massnahmen erfolgten, sollte eine schrittweise Steigerung der zeitlichen Präsenz an der Arbeit um zwei Stunden pro Woche bis zum Erreichen einer vollzeitigen Präsenz am Arbeitsplatz innerhalb von zwei Monaten versucht werden. Bei einem erneuten Rückfall oder Nichterreichen eine r Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % innerhalb von zwei Monaten wäre eine arbe itsbezogene Rehabilitation aus seiner Sicht dringend indiziert. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 80 %, durch medizinische Massnahmen könne mittelfristig eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden. Momentan bestehe aufgrund des Sturzes vom 2. November 2012 sowohl für die ange stammte wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . 3 .2

Dr. Z.___

diagnostizierte mit Bericht vom 2 8. März 2013

(Urk. 13/32) aus handchi rurgischer Sicht : - distale, dislozierte und angulierte Meta karpale V-Schaftfraktur rechts vom 2. November 2012 - Status nach geschlossener Reposition und intramedullärer Schienung am 5. November 2012 sowie Osteosy nthesematerialentfernung am 19. Dezember 2012 - m ässige Malunion ad axim sowie Impaktierung mit konsekutiver Strahl verkürzung - dislozierte, impaktierte, epibasale Meta karpale IV-Fraktur rechts am 2. November 2012 - k onservativ therapiert - mit konsekutiv Strahlverkürzung

Der Beschwerdeführer möchte seine berufliche Tätigkeit wieder zu 50 % aufneh men, dies ab dem 2. April 201 3. Ein entsprechendes Attest sei ausgestellt. Wei tere Kontrollen seien bei ihr nicht vorgesehen. 3 . 3

Mit Bericht vom 1 9. April 2013 (Urk. 13/35) hielt Dr. C.___

in Ergänzung zu seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, es bestehe als Folge des Unfalls vom 2. November 2012

zusätzlich eine Kraftminderung der rechten Hand. Hierzu lägen jedoch keine Belastungswerte vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die im Arbeitsassessment ermittelten Belastu ngswerte unterschritten wür den . 3. 4

Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, diag nostizierte mit Bericht vom 2 0. Juli 2013 (Urk. 13/49) : - Mittelhandschmerz und Funktionseinschränkung rechts bei - Status nach retrokapitaler Fraktur Metakarpale V in Volarkippung und mit Verkürzung verheilt - Status nach Basisfraktur Metakarpale IV mit Verkürzung verheilt - lumboradikuläres Syndrom bei - Diskushernie L5/S1

Aus seiner Sicht wäre ohne die Handverletzung aus rein orthopädischer Sicht für die Tätigkeit als Fassadenisoleur mit einer Steigerung der bisher geleisteten 50 % auf 75 % zu rechnen gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei also zur Hälf t e auf den Rücken und zur Hälf t e auf die Hand zurückzuführen. 3 . 5

Dr. C.___ erklärte mit Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 13/51/1-2), aus medizinischer Sicht lasse sich eine bleibende Leistungseinschränkung von 50 % nicht länger rechtfertigen. Es sei nun als Alternative zur nicht angetretenen arbeitsbezogenen Rehabilitation eine schrittweise Belastungssteigerung bei der Arbeit notwendig. Hierzu habe er mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass die Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2013 für ein en Monat auf 60 % festgelegt werde (Präsenz ganztags, Leistungsminderung 40 %) und ab 1. Oktober 2013 70 % betrage (Arbeit ganztags, Leistungsminderung 3 0 %). Am 3 0. Oktober 2013 werde er den Beschwerdeführer wieder sehen und über den weiteren Ver lauf entscheiden. Eine bleibende Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % lasse sich medizinisch auf längere Sicht nicht begründe n . Es sei aber möglich, dass man dem Beschwerdeführer noch etwas mehr Zeit zum Erreichen einer vollen oder annähernd vollen Leistungsf ähigkeit zugestehen müsse . 3 . 6

M it Bericht vom 1 0. Dezember 2013

(Urk. 8) führte Dr. C.___ an, seitens des Rückens habe sich durch das neuerliche Unfallereignis vom 2. September 2013 eine Zustandsverschlimmerung ergeben, die erst allmählich wieder abklinge. Seitens der rechten Hand bestehe eine unveränderte Schmerzproblematik, die aus handchirurgischer Sicht nochmals beurteilt werden sollte . Zunehmend zeige sich aufgrund der chronischen Schmerzen und der ungewissen beruflichen Situ ation auch eine psychische Dekompensation . Die Arbeitsfäh i gkeit werde im Moment bei 50 % belassen (Präsenz ganztags fünf Tage pro Woche mit redu zierter Leistung bezüglich des Einnehmens von Zwangspositionen [Rücken], de s Hantieren s von Lasten [Rücken und rechte Hand) sowie der manuellen Fähig keiten mit Kraftaufwand/Vibration [rechte Hand]). Grundsätzlich könne die Belastbarkeit des Rückens durch ein intensives Rehabilitationstraining wieder gesteigert und die Leistungsfähigkeit dadurch auf deutlich über 50 %

erhöht werden. Bezüglich der rechten Hand sei aber das Wiedererlangen einer vollen Leistungsfähigkeit ungewiss und von der handchirurgischen Beurteilung abhän gig. 3 . 7

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, erklärte mit Bericht vom 2 2. März 2014 (Urk. 18/2), es bestehe beim Beschwerdeführer eine sehr komplexe Situation. Krankheitshalber sei er wegen des Rückenleidens bis auf Weiteres

zu 50 % arbeitsunfähig. Wegen Lum boisch i algien könne er nur ausschliesslich den Rücken schonende Tätigkeiten a usüben. Er stehe zudem wegen einer reaktiven Depression in psychiatrischer Behandlung. 3 . 8

Die Dres . E.___ und F.___ hielten mit Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 21) im Sinne einer vorlä ufigen Beurteilung als Diagnose eine mittelgradige depres sive Episode, resultierend nach einer Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F32.11) fest. Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 50 % arbeitsfähig. 4 . 4 .1

Bis zum Unfallereignis vom 3 0. Januar 2012 arbeitete d er Beschwerdeführer in einem Pensum

von 100 %

(Urk. 13/24/79) . Da er

sich a m 2 8. November 2012 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an gemeldet hat (Urk. 13/18), hat er frühestens ab Mai 2013 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.1) . 4 .2 4.2.1

Dr. C.___ führte im Juli/August 2012 ein Arbeitsassessment

mit dem Beschwerdeführer durch und berichtete der Be schwerdegegnerin hierüber am 5. Dezember 2012 ausführlich (E. 3.1). Die im Sommer 2012 erhobenen Befunde hatten i m Dezember 2012 jedoch nur noch bedingt Gültigkeit, da der Beschwer d eführer am 2. November 2012 Frakturen der rechten Hand erlitt (u.a. Urk. 3/2) . Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer dementsprechend im Dezember 2012 auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (E. 3.1). Mit Bericht vom 1 9. April 2013 erklärte Dr. C.___

zudem, dass betreffend die rechte Hand keine funktionellen Belastungswerte vorlägen. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die im August 2012 ermittelten Belastungs werte unterschritten würden (E. 3. 3). In diesem Bericht vom 1 9. April 2013

(Urk. 13/35) machte Dr. C.___ zwar trotzdem Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer behinderungs ange passten Tätigkeit (50 bzw. 80%ige Arbeitsfäh i gkeit), doch ist gestützt darauf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangels konkreten Angaben zur Belas tungsfähigkeit der rechten Hand nicht rechtsgenüglich feststellbar . I n seinem Bericht vom 2 6. August 2013 (E. 3. 5) machte Dr.

C.___ ausführliche Anga ben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit, zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich hingegen nicht. Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkei t erklärte er, dass diese ab 1. September 2013 60 % betrage. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hatte jedoch gemäss den eigenen Angaben von Dr. C.___

im Bericht vom 10. Dezember 2013 ab 2. September 2013 keine Gültigkeit mehr, da der Beschwerdeführer an diesem Tag eine erneute Rücken kontusion erlitt, welche eine Exazerb a tion der Schmerzen zur Folge hatte (E. 3. 6). Im Bericht vom 10. Dezember 2013 attestierte Dr. C.___

dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit. Gleichzeitig erklärte er aber, dass die Situation, insbesondere auch betreffend Belastbarkeit, aus handchirurgischer Sicht nochmals beurteilt werden müsse. D er Bericht vom 10. Dezember 2013 bildet daher ebenfalls keine zuver lässige Grundlage für die Beurteilung der gesamtmedizinischen Leistung sfähig keit des Beschwerdeführers.

Nach dem Gesagten sind die Berichte von Dr. C.___ keine hinreichende Beur teilungsgrundlage für die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im Mai 2013 . 4.2.2

Dr. G.___ äussert e sich in seinem Bericht vom 2 0. Juli 2013 (E. 3. 4) ledig lich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Fassadeniso l eur . Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit macht e er hingegen keine Angaben. Sein Bericht bildet daher ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.2.3

Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Bericht vom 2 8. März 2013 ab 2. April 2013 (E. 3. 2) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie erklärt e dabei, dass die Attestierung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge. In welchem Umfang der Beschwerdeführer aus rein handchirurgischer Sicht arbeitsfähig war, erklärte sie nicht. Sie machte zudem auch keinerlei Angaben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre. Der Bericht von Dr. Z.___ bildet daher ebenfalls keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwer deführers. 4.2. 4

Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer mi t Bericht vom 2 2. März 2014 (E. 3 . 7) für die angestammte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben. Sie nannte zudem keine rlei Befunde. Ihre Einschätzung ist deshalb nicht nachvollziehbar . 4.2. 5

Die Dres . E.___ und F.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 2 6. März 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3 . 8). Sie erklär t en dabei nicht, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch oder psychiatrisch begründet ist . Es geht aus ihrem Bericht zudem auch nicht hervor, ob die 50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die angestammte oder auch für eine behinderungsangepasst e Tätigkeit g ilt . Der Bericht der Dres . E.___ und F.___ vom 2 6. März 2014 ist daher nicht nachvollziehbar. 4.3

Nach dem Gesagten kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung zusätzlicher medizinischer Abklärungen notwendig. Diese sollen neben der rheumatologischen und handchirurgischen auch eine psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beinhal ten. Nachdem die Beschwerdegegnerin insbesondere in Bezug auf die Auswir kungen des Unfalls vom 2. September 2013 und betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Abklärungen vorgenommen hat, ist d ie angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) . 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 8 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Renten anspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler