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IV.2013.01186

Neuanmeldung; gewisse Anhaltspunkte, dass eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung vorliegen könnte, vorhanden; Rückweisung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs

Zürich SozVersG · 2014-05-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1955, meldete sich am 5. Februar 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 1997 (Urk. 6/7), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 1999 be stä tigt wurde (Prozess-Nr. IV.97.00664, Urk. 6 /8). 1.2

Am 27. März 2003 meldete sich der Versicherte erne ut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /10). Mit ihre m die Verfügung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 6 /18) be stä ti gen dem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle den An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6 / 26). Die s wurde vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2004 im Prozess

Nr.

IV.2004.00229 (Urk. 6 /30) und

vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2005 im Prozess Nr. I 98/05 (Urk. 6 /33)

bestätigt . 1.3

Am 18. August 2006 beantragte der Versicherte wiederum die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/36). Die IV-Stelle trat auf d ieses Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 5 . Oktober 2006, Urk. 6 /43). 1.4

Am 12. August 2013 schliesslich ersuchte der Versicherte erneut um Ausrich tung einer Rente (Urk. 6 /48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /54-6 1) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6 /63 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantrage, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In der Be schwerdeant wort vom 10. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Nach Eingang einer Neuan meldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Da bei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1 .5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Be schwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung (5. Oktober 2006) wesentlich verändert hätten (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit de n von ihm eingereichten ärztlichen Berichten habe er eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren hätte materiell prüfen müssen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neu anmeldung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers erfüllt waren. 3. 3.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom

25. Februar 2004 von der Beschwerdegegnerin mate riell geprüft und abgewiesen (vgl. Urk. 6/26) . Dieser Einspracheentscheid wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urk. 6/30 und Urk. 6/33) . Massgebend waren folgende Arztberichte: 3.1.1

Dr. med. Y.___ konstatierte am 5. November 2003 (Urk. 6/15), der Be schwerdeführer leide an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunkti on im tho ra kolumbalen sowie im z ervikothorakalen Übergang, einer Diskushernie L5/S1 links, leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lenden wirbelsäule, Dupuytren'schen Kontrakturen beidseits 4, Adipositas, ei nem Status nach Koronararterienverschluss mit transienter Akinesie anterosep toapical, eine r Hypertonie u nd mangelndem Trainingszustand . Die Rückenbe schwerden bestün den seit 1993, die Herzprobleme seit 200 2. Seit 1999 seien re gelmässige Kon trollen, insbesondere bei Bedarf (rezidivierende akute Beschwer den im Lenden- oder Brustwirbelsäulenbereich), vorgenommen worden, wobei die radi kulären Be schwerden deutlich zurückgegangen, jedoch beim eher passi ven Be schwer de führer immer wieder eine segmentale Dysfunktion im lum bosakralen, thorako lum balen und zervikothorakalen Übergang aufgetreten seien. Es be stünden Be schwerden vor allem beim Sitzen, zeitweise auch nachts, jedoch insbesondere auch beim vornüber gebeugten Stehen. Eine Arbeit, wie sie von den Ärzten des Z.___ vorge schlagen worden sei, sei auch in der heutigen Situation sicher nicht möglich, insbesondere da bei akuten Beschwerden mit häufigen Ausfällen zu rechnen sei. Aus Gründen der körper li chen, sprachlichen und geistigen Fähigkeiten sei es nicht möglich, den Be schwer deführer umzuschulen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 wegen Koronarthrombosen hospitali siert gewesen. Vorläufig würden keine weiteren spezialärztlichen Untersuchun gen durchgeführt. 3.1.2

Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3./4. September 2003 (Urk. 6/14/1-4) eine lumbale Diskushernie, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Status nach Immunthrombozytopenie, Dy spepsie, Hämorrhoiden, sowie einen Status nach Abtragung multipler Colon po lypen, alles ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der die Ar beits unfähigkeit bestimmenden Diag nose (lumbale Diskushernie) befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in Behandlung. Aufgrund der aufge führten Nebendiagnosen hätten sich in den letzten Jahren keine nennenswerten Arbeits un fähigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer gebe an, ständig an star ken Rücken schmerzen zu leiden, wel che bei kleiner Belastung weiter zunähmen. Da er, Dr. A.___, über die genauen Befunde des Rückens nur teilweise infor miert sei, könne er die langan dauernde Arbeitsunfähigkeit nur relativ ungenau be stimmen, und er schlage deshalb eine spezialärztliche Begutachtung vor. 3.1.3

Gemäss den Berichten des B.___, HerzKreislaufZentrum, Kardiologie DIM, und Dept . Innere Medizin, Kardiologie, vom 29. August 2003 (Urk. 6/14/5-7) liegen folgende Diagnosen vor: - Akute Thoraxschmerzen unklarer Aetiologie - DD Gastrooesophageale

Refluxkrankheit - Ausschluss koronare Herzkrankheit koronarangiographisch - Ausschluss Lungenembolie, Aortendissektion im CT-Thorax - Anamnestisch art erielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 - Lumbale Diskushernie - St atus nach

Immunthrombozytopenie - V erdacht auf autoimmun bedingte Hämolyse

Der Beschwerdeführer sei vom medizinischen Notfall mit Verdacht auf akutes Koronarsyndrom notfallmässig zur Koronarangiographie zugewiesen worden. Nach dieser habe eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden aus geschlossen werden können, die Koronar ien seien glattwandig und steno se frei, die linksventrikuläre systolische Funktion sei normal. Somit komme dif fe rentialdiagnostisch als Ursache der Beschwer den in erster Linie eine gastro oeso phageale

Refluxkrankheit in Frage. Dem Beschwerdeführer sei ein Proto nen pumpeninhibitor verordnet worden, und er sei am selben Tag wieder nach Haus e entlassen worden. Nebenbefundlich habe sich im Differentialblutbild der Ver dacht auf eine autoimmun bedingte Hämolyse mit einem Hämoglobin im Norm bereich ergeben, regelmässige Kontrollen des Blutbildes seien empfohlen. 3.1.4

Im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 27. August 2002 diagnostizierten d ie Ärzte des C.___ F olgendes (Urk. 6/9): - Verdacht auf akuten thrombotischen Koronararterienverschluss - transiente Akinesie anteroseptoapikal - kardiovaskuläre Risikofaktoren : Hypertonie, gestörte Nüchternglukose - chronische Rückenschmerzen Der Beschwerdeführer sei mit akut aufgetretenen Thoraxschmerzen retrosternal ohne Ausstrahlung eingetreten. Auf eine Kapsel Nitroglycerin sei er beschwer de frei geworden. Im Eintritts-EKZ habe sich eine ST-Hebung in V2/3 und in der Echokardiographie eine Akinesie antero - septo -apikal gezeigt. In der Koronaran giographie seien normale Koronararterien gefunden worden. Differential diag nos tisch komme in erster Linie ein thrombotischer Verschluss der RIVA in Frage, der sich rasch wieder aufgelöst habe. Für eine Myokarditis bestünden keine An haltspunkte, bei bisher blander Anamnese sei auch ein Koronarspas mus unwahr scheinlich. In der Folge sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen, die Creatinkinase sei nicht über den Normwert angestiegen. Als kardi ovaskuläre Risi kofaktoren bestünden eine Hypertonie und eine gestörte Nüch ternglukose . Die Cholesterinwerte erfüllten die Kriterien für eine Sekundärprä vention nicht. In der Ergometrie habe der Beschwerdeführer knapp 160 W ohne subjektive Beschwerden geleistet. Die T- Negativierungen über der Vorderwand richteten sich unter Belastung auf. Es habe eine Belastungshypertonie mit Wer ten bis zu 125 mm Hg diastolisch bestanden. Es sei empfohlen, die antihyper tensive Thera pie mit einem Kalziumantagonisten zu ergänzen. 3.1.5

Gemäss Operationsbericht der D.___ vom 4. März 2003 (Urk. 6/14/8-9) habe der Beschwerdeführer an einer subkutanen analen Fistel ge litten, wel che erfolg reich operativ behandelt w or de n sei . 3.2

In Würdigung der vorliegenden Berichte kam das hiesige Gericht in seinem Ur teil vom 16. Dezember 2004 (Urk. 6/30 E. 2.4) zum Schluss, dass unter Berück sichtigung der obigen Arztberichte keine gegenüber dem Ergebnis der Z.___ -Be gutachtung – auf welchem die erste abweisende Rentenverfügung beruhte – neuen Befunde hinsichtlich des Rückenleidens vorlägen und die neu diagnosti zierten Leiden, unter anderem eine arterielle Hypertonie und ein Diabetes mel litus Typ II, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, weshalb nicht von einer wesentlichen, rentenbegründenden Verschlech te rung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere wies

das hiesige Gericht darauf hin, dass die Äusserung von Dr. Y.___, dem Be schwerdeführer sei eine Arbeit, wie sie seinerzeit von den Ärzten des Z.___ vor geschlagen worden sei, nämlich die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unter Aus schluss schwerer Beanspruchung in unphysiologischer Körperhaltung zu 70 % und jede rückenadaptierte Tätigkeit zu 100 % (vgl. Urk. 6/4 S.

12 f. Ziff. 5), auch in der aktuellen Situation sicher nicht möglich sei, gründe nicht dar auf, dass Dr. Y.___ eine Verschlimmerung des Rückenleidens festgestellt habe, sondern auf einer gegenüber der im Gutachten des Z.___ geäusserten an deren Einschätzung des gleichen Sachverhalt s . Die Unmöglichkeit, den Be schwerde füh rer auf eine behinderungsangepasste, von den Ärzten des Z.___ vor geschla gene Tätigkeit umzuschulen, führe er unter anderem auf (mangelnde) sprachliche und geistige Fähigkeiten zurück. Diese Begründung sei aber invali ditätsfremd .

Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 3. Mai 2005 (Urk. 6/33), dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid sei nichts Weiteres beizufügen (E.

2.2) und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Insoweit der Be schwer deführer dem Bundesgericht den Arztbericht von Dr. E.___

(vgl. nach stehend E. 3.3.1) eingereicht hatte, hielt es fest, dieser wäre nur beachtlich, so weit er neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel enthalten würde, was indessen nicht zutreffe, da im revisionsrechtlichen Sinn neue erheb liche Tat sachen, die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheids vom 25. Februar 2004 eingetreten Sachverhalt berührten, nicht ausge wiesen seien (E.

2.3) . 3.3 3.3.1

Im dem Bundesgericht eingereichten Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/35/1-2) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - c hronisches lumbospondyloge nes und rezidivierendes lumborad ikuläres Reizsyndrom bei mediolinkslateraler Dis k ushernie L5/S1 mit Osteo chondrose und Kompression der linken Nervenwu r zel L5 und S1 sowie mediane Disk usprotrusion L4/5 - c hr onisches T horakovertebralsyndrom bei Spondylose der mittleren BWS sowie Osteochondrose Th11/12 bei Kyphoskoliose der Wirbel säule und Hohl-R undrücken - c hronisches zervik ospondylogenes Synd rom bei mediolinkslateraler

Dis k usprotrusion HWS 5/6 mit di s k albedingter

Duralsackkompression

ventrolateral links - Hiatushernie - a rterielle Hypertonie - s ekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms - d epressive Entwicklung - s omatoforme Schmerzverarbeitungsstörung

Seit mehr als zehn Jahren leide der Beschwerdeführer an permanenten Schmer zen am ganzen Rücken, in der letzten Zeit mit Betonung des Nacken- und Len denbereichs . Unter Belastung verspüre er vermehrte L umbalgien mit Ausstrah lungen in das linke Bein, weniger auch rechts. Nebenbei leide er an permanen ten Schmerzen im Nacken- und Schulterg ürt elbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm, verbunden mit Dysäthesien, auch Kopfschmerzen sowie Schwin del attacken . Aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung stehe er un ter psy chiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ . 3.3.2

Vom 15. August bis 1. September 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, hospitalisiert. Im Aus trittsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 6/35/3) wurden folgende Diagnosen fest gehalten: - Panvertebralsyndrom bei/mit - a kzentuiert lumbospond ylogenen und z ervikobrachialen Beschwerden jeweils linksbetont - kl inisch: seitengleiche Kraft und MER, allgemein erhöhter Muskelto nus, multiple Triggerpunkte

gluteal beidseits - Impingementsymptomatik Schultern beidseits - s onografisch (18.8.05) Tendinopathie

Supraspinatussehne links - MRI 1.2.05: Diskusprotrusion C5/6, kleine mediolinksl at erale

Dis k us hernie L5/S1 ohne Hinweise für Nervenwurzel-Affektion (stationär zu CT 9/93) - Status nach CT-gesteuerten NWB C7 links (2.6.) bzw. S1 links (9.6.05) jeweils ohne anhaltende Besserung i n Verbindung mit psychischen-, sozialen- und Verhaltensfaktoren, namentlich: - Langzeitarbeitslosigkeit - a ktuell reaktiv depressive Symptomatik - Verdacht auf Somatisierungstendenz - Verdacht auf Hämochromatose bei/mit - erhöhte m

Eisenparamteter im Serum, Leberenzymerhöhung - s onografisch (24.8.05) diffuse r

Leberparenchymveränderung - k linisch keine n Hinweise n auf Gelenksbeteiligung - Nebendiagnosen:

s onografisch (18.8.05)

Subscapularissehnen-Partiall ä sion rechts. KHK mit aa

Stn . 2xMI

(2002/3), a rterielle Hypertonie, Stammvarikosis cruris linksbetont

Im Rahmen eines multimodalen Ansatzes mit vorwiegend aktiv orientierten The rapieformen hätten die Beschwerden nicht wesentlich günstig beeinflusst werde n können. Aufgrund eines psychiatrischen Konsils müsse von der Ent wicklung eines invalidisierenden chronischen Schmerzsyndroms ausgegangen werden. 3.3 .3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb im Bericht vom 23. Mai 2006 (Urk. 6/35 /4-7), der Beschwerdeführer leide

an einem seit Jahrzehnten bestehenden therapieresistenten chronischen Schmerz syndrom . Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten und der Diskre panz zwischen objektiven Befunden und g eklagten Beschwerden sei eine so matoforme Kom po nente anzunehmen. Auf psychischer Ebene zeige er Sym p tome einer depressi ven Störung verbunden mit panikartigen Anfällen und eine deutliche Somatisie rungs tendenz . Diagnostisch sei von einer Anpassungsstö rung mit vorwiegender Beeintr ä chtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depres sion, Besorgnis, An spannung und Ärg er, ICD-10: F43.23) auszugehen. 3.3.4

Am 19. September 2006 beurteilte Dr. F.___ (Urk. 6/42 /2) die Situation dahin gehend, als dass eine andauernde depressive Störung im Sinne einer mittel schwe ren Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Ge fühle (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und Ärger), verbunden mit panik artigen Anfällen und einer deutlichen Somatisierungstendenz, vorliege . Es handle sich um eine psychische Störung mit Krankheitswert und sei nicht nur aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren zu erklären. 3.3.5

Dr. E.___ legte im Bericht vom 11. September 2006 (Urk. 6/42 /1) dar, im Ver gleich mit der Begutachtung von 1997 zeigten sich keine Veränderungen be züglich der Thorakalgien beziehungsweise Lum b oischialgien . Hingegen seien Zervikalgien b eziehungsweise

Zervik obrachialgien neu aufgetreten, die die Ar beits fähigkeit zusätzlich einschränkten. Die Zervik algien seien zwar seit 199 5 vor handen, das Auftreten der Zervik obrachialgien bedeute jedoch eine Ver schlech terung seit anfang 200 5. 3.3.6

Im Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 6/49/2) wiederholte Dr. E.___, der Gesund heitszustand habe sich wäh r end der letzten Jahre wes ent lich verschlechtert . S ei t der Untersuchung von 1997 seien vermehrte Lumbalgien und Lumboischialgien mit neurogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei vorbestehender Diskushernie L5/S1 aufgetreten. Neu dazu seien Facettengel e nksarthrosen mit ossären

Neu roforamenstenosen L5/S1 beidseits aufgetreten, die die radikulären

Reizsymp tome, vor allem unter Belastung, hinreichend erklärten. Neu seien auch die Schmerzen im Nackenschultergürtelbereich mit ebenfalls radikulären Ausstrah lungen in beide Arme bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralar throse rechtsseitig C5/6 sowie eine ossäre

Neuroforamenstenose rechts, mediane Protrusionen C5/6 und C6/7, die die rezidivierenden radikulären Reizsymptome hinreichend erklärten. Ebenfalls neu seien Hüftschmerzen beidseits bei Co xar throsen be idseits. Diesbezüglich bestünde eine Morgensteifigkeit mit An lauf schmerzen beider Hüfte bei radiologisch verifizierten Arthrosen beidseits. Zu sätzlich bestünden chro nifizierte Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. 3.3.7

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berich tete am 11. Juni 2013 (Urk. 6/49 /3-4), der Beschwerdeführer leide seit bald 20 Jahren an anhal tenden panvertebralen Schmerze n mit radikulären Reizerscheinungen in prak tisch allen vier Extremitäten, hauptsächlich links. Die neurologische Untersu chung habe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Der Status sei durchgehend normal ohne seg mentäre Ausfälle sowohl an den oberen, als auch an den unteren Extremitäten. Das EMG an den unteren Extremitäten habe unauffällige Befunde an den Leit muskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links geliefert . 4. 4.1

Entscheidwesentlich ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Unterlagen (vorstehend E.

3.3.1 bis E. 3.3. 7) der ihm obliegenden Beweislast (vorstehend E.

1.3) für das Glaubhaftma chen einer Verschlechterung (vorstehend E.

1.4) seit der letztmaligen An spruchs prü fung (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004) nachzukommen. 4.2

Was die Rücken beschwerden betrifft, litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Leistungsprüfung an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunktion im thorakolumbalen und im z ervikothorakalen Übergang sowie ei ner Diskushernie L5/S1 links und degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. E.

3.1.1) . Im Laufe der Zeit sind eine me diane Diskusprotrusion L 4/5 (vgl. E.

3.3.1) und eine Disk usprotrusion C5/6 (vgl. E. 3.3.1 - E. 3.3.2) hinzugekommen. Erstmals wurden im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) ossäre

Neu r oforamenstenosen L5/S1 beidseits, die die radikulären Reizsymptome, vo r allem unter Belastung, erklär en, eine Osteo chondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralarthr ose rechtsseitig C5/6 sowie eine os säre

Neuroforamenstenose rechts und eine Protrusion C6/7 erwähnt. Auch wenn aus d em Bericht von Dr. H.___ (E. 3.3. 7) hervorgeht, dass keine Hinweise für eine rel e vante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel vorliegen, haben sich beim Beschwerdeführer im Vergleich zu 2004 neue Befunde ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass degenera tive Veränderungen der LWS bereits seit 1997 vorliegen und bei einem 58-J ährigen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Feststellungsblatt vom 11. September 2013, Urk. 6/53 S. 3). 4.3

Im Bericht vom 24. Juli 2013 (E. 3.3. 6) beschrieb

Dr. E.___

chronifzierte Schmer zen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. Bereits die Sonografie vom 1 8. August 2005 ergab eine Tendinopathie

der Supraspinatussehne links und führte zur Nennung der entsprechenden Diagnose im Bericht der G.___ vom 31. August 2005 (E. 3.3.2), einer Diagnose, die im Jahr 2004 noch nicht gestellt worden war. Schliesslich wurden im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) Coxarthrosen beidseits genannt, welche im Jahr 2004 noch nicht vorhanden waren. 4.4

M ehrere Ärzte berichteten über nach dem letzten Beurteilungszeitpunkt auf getre tene psychische Störungen: So ist von (zunehmender) (reaktiver) de pressiver Entwicklung/Störung/Symptomatik, panikartiger Anfälle, somatofor mer Schmerzverarbeitungsstörung und Anpassungsstörung di e Rede (vgl. E.

3.3.1 – E. 3.3.4). Überdies war der Beschwerdeführer seit April 2004 bis zumin dest 23. Mai 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ . Der Um stand allein, dass in den aktuellsten Berichten weder Dr. E.___

a m 24 . Juli 2013 (E. 3.3.6) noch Dr. H.___

am 11. Juni 2013 (E. 3. 3.7) eine psychische Erkran kung erwähnten, lässt nicht darauf schliessen, dass eine solche nicht mehr be steht, fällt es doch nicht in den Aufgabenbereich einer Rheumatologin oder ei nes Neurologen psychiatrische Diagnosen zu stellen. 4.5

Zusammenfassend bestehen durchaus

zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist, die sich auf den In validitätsgrad auswirken könnte . Ob und wie sich die Veränderung des Gesund heitszustandes zusätzlich auf die bereits im Jahr 1997 festgestellte und im Jahr 2004 bestätigte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auswirkt, hat d ie Beschwerde gegnerin zu prüfen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu zu befinden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer g estützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungs begehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuan meldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Da bei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b).

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1 .5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Feb ruar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Be schwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung (5. Oktober 2006) wesentlich verändert hätten (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit de n von ihm eingereichten ärztlichen Berichten habe er eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren hätte materiell prüfen müssen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neu anmeldung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers erfüllt waren. 3. 3.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom

25. Februar 2004 von der Beschwerdegegnerin mate riell geprüft und abgewiesen (vgl. Urk. 6/26) . Dieser Einspracheentscheid wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urk. 6/30 und Urk. 6/33) . Massgebend waren folgende Arztberichte: 3.1.1

Dr. med. Y.___ konstatierte am 5. November 2003 (Urk. 6/15), der Be schwerdeführer leide an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunkti on im tho ra kolumbalen sowie im z ervikothorakalen Übergang, einer Diskushernie L5/S1 links, leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lenden wirbelsäule, Dupuytren'schen Kontrakturen beidseits 4, Adipositas, ei nem Status nach Koronararterienverschluss mit transienter Akinesie anterosep toapical, eine r Hypertonie u nd mangelndem Trainingszustand . Die Rückenbe schwerden bestün den seit 1993, die Herzprobleme seit 200 2. Seit 1999 seien re gelmässige Kon trollen, insbesondere bei Bedarf (rezidivierende akute Beschwer den im Lenden- oder Brustwirbelsäulenbereich), vorgenommen worden, wobei die radi kulären Be schwerden deutlich zurückgegangen, jedoch beim eher passi ven Be schwer de führer immer wieder eine segmentale Dysfunktion im lum bosakralen, thorako lum balen und zervikothorakalen Übergang aufgetreten seien. Es be stünden Be schwerden vor allem beim Sitzen, zeitweise auch nachts, jedoch insbesondere auch beim vornüber gebeugten Stehen. Eine Arbeit, wie sie von den Ärzten des Z.___ vorge schlagen worden sei, sei auch in der heutigen Situation sicher nicht möglich, insbesondere da bei akuten Beschwerden mit häufigen Ausfällen zu rechnen sei. Aus Gründen der körper li chen, sprachlichen und geistigen Fähigkeiten sei es nicht möglich, den Be schwer deführer umzuschulen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 wegen Koronarthrombosen hospitali siert gewesen. Vorläufig würden keine weiteren spezialärztlichen Untersuchun gen durchgeführt. 3.1.2

Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3./4. September 2003 (Urk. 6/14/1-4) eine lumbale Diskushernie, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Status nach Immunthrombozytopenie, Dy spepsie, Hämorrhoiden, sowie einen Status nach Abtragung multipler Colon po lypen, alles ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der die Ar beits unfähigkeit bestimmenden Diag nose (lumbale Diskushernie) befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in Behandlung. Aufgrund der aufge führten Nebendiagnosen hätten sich in den letzten Jahren keine nennenswerten Arbeits un fähigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer gebe an, ständig an star ken Rücken schmerzen zu leiden, wel che bei kleiner Belastung weiter zunähmen. Da er, Dr. A.___, über die genauen Befunde des Rückens nur teilweise infor miert sei, könne er die langan dauernde Arbeitsunfähigkeit nur relativ ungenau be stimmen, und er schlage deshalb eine spezialärztliche Begutachtung vor. 3.1.3

Gemäss den Berichten des B.___, HerzKreislaufZentrum, Kardiologie DIM, und Dept . Innere Medizin, Kardiologie, vom 29. August 2003 (Urk. 6/14/5-7) liegen folgende Diagnosen vor: - Akute Thoraxschmerzen unklarer Aetiologie - DD Gastrooesophageale

Refluxkrankheit - Ausschluss koronare Herzkrankheit koronarangiographisch - Ausschluss Lungenembolie, Aortendissektion im CT-Thorax - Anamnestisch art erielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 - Lumbale Diskushernie - St atus nach

Immunthrombozytopenie - V erdacht auf autoimmun bedingte Hämolyse

Der Beschwerdeführer sei vom medizinischen Notfall mit Verdacht auf akutes Koronarsyndrom notfallmässig zur Koronarangiographie zugewiesen worden. Nach dieser habe eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden aus geschlossen werden können, die Koronar ien seien glattwandig und steno se frei, die linksventrikuläre systolische Funktion sei normal. Somit komme dif fe rentialdiagnostisch als Ursache der Beschwer den in erster Linie eine gastro oeso phageale

Refluxkrankheit in Frage. Dem Beschwerdeführer sei ein Proto nen pumpeninhibitor verordnet worden, und er sei am selben Tag wieder nach Haus e entlassen worden. Nebenbefundlich habe sich im Differentialblutbild der Ver dacht auf eine autoimmun bedingte Hämolyse mit einem Hämoglobin im Norm bereich ergeben, regelmässige Kontrollen des Blutbildes seien empfohlen. 3.1.4

Im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 27. August 2002 diagnostizierten d ie Ärzte des C.___ F olgendes (Urk. 6/9): - Verdacht auf akuten thrombotischen Koronararterienverschluss - transiente Akinesie anteroseptoapikal - kardiovaskuläre Risikofaktoren : Hypertonie, gestörte Nüchternglukose - chronische Rückenschmerzen Der Beschwerdeführer sei mit akut aufgetretenen Thoraxschmerzen retrosternal ohne Ausstrahlung eingetreten. Auf eine Kapsel Nitroglycerin sei er beschwer de frei geworden. Im Eintritts-EKZ habe sich eine ST-Hebung in V2/3 und in der Echokardiographie eine Akinesie antero - septo -apikal gezeigt. In der Koronaran giographie seien normale Koronararterien gefunden worden. Differential diag nos tisch komme in erster Linie ein thrombotischer Verschluss der RIVA in Frage, der sich rasch wieder aufgelöst habe. Für eine Myokarditis bestünden keine An haltspunkte, bei bisher blander Anamnese sei auch ein Koronarspas mus unwahr scheinlich. In der Folge sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen, die Creatinkinase sei nicht über den Normwert angestiegen. Als kardi ovaskuläre Risi kofaktoren bestünden eine Hypertonie und eine gestörte Nüch ternglukose . Die Cholesterinwerte erfüllten die Kriterien für eine Sekundärprä vention nicht. In der Ergometrie habe der Beschwerdeführer knapp 160 W ohne subjektive Beschwerden geleistet. Die T- Negativierungen über der Vorderwand richteten sich unter Belastung auf. Es habe eine Belastungshypertonie mit Wer ten bis zu 125 mm Hg diastolisch bestanden. Es sei empfohlen, die antihyper tensive Thera pie mit einem Kalziumantagonisten zu ergänzen. 3.1.5

Gemäss Operationsbericht der D.___ vom 4. März 2003 (Urk. 6/14/8-9) habe der Beschwerdeführer an einer subkutanen analen Fistel ge litten, wel che erfolg reich operativ behandelt w or de n sei . 3.2

In Würdigung der vorliegenden Berichte kam das hiesige Gericht in seinem Ur teil vom 16. Dezember 2004 (Urk. 6/30 E. 2.4) zum Schluss, dass unter Berück sichtigung der obigen Arztberichte keine gegenüber dem Ergebnis der Z.___ -Be gutachtung – auf welchem die erste abweisende Rentenverfügung beruhte – neuen Befunde hinsichtlich des Rückenleidens vorlägen und die neu diagnosti zierten Leiden, unter anderem eine arterielle Hypertonie und ein Diabetes mel litus Typ II, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, weshalb nicht von einer wesentlichen, rentenbegründenden Verschlech te rung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere wies

das hiesige Gericht darauf hin, dass die Äusserung von Dr. Y.___, dem Be schwerdeführer sei eine Arbeit, wie sie seinerzeit von den Ärzten des Z.___ vor geschlagen worden sei, nämlich die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unter Aus schluss schwerer Beanspruchung in unphysiologischer Körperhaltung zu 70 % und jede rückenadaptierte Tätigkeit zu 100 % (vgl. Urk. 6/4 S.

12 f. Ziff. 5), auch in der aktuellen Situation sicher nicht möglich sei, gründe nicht dar auf, dass Dr. Y.___ eine Verschlimmerung des Rückenleidens festgestellt habe, sondern auf einer gegenüber der im Gutachten des Z.___ geäusserten an deren Einschätzung des gleichen Sachverhalt s . Die Unmöglichkeit, den Be schwerde füh rer auf eine behinderungsangepasste, von den Ärzten des Z.___ vor geschla gene Tätigkeit umzuschulen, führe er unter anderem auf (mangelnde) sprachliche und geistige Fähigkeiten zurück. Diese Begründung sei aber invali ditätsfremd .

Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 3. Mai 2005 (Urk. 6/33), dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid sei nichts Weiteres beizufügen (E.

2.2) und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Insoweit der Be schwer deführer dem Bundesgericht den Arztbericht von Dr. E.___

(vgl. nach stehend E. 3.3.1) eingereicht hatte, hielt es fest, dieser wäre nur beachtlich, so weit er neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel enthalten würde, was indessen nicht zutreffe, da im revisionsrechtlichen Sinn neue erheb liche Tat sachen, die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheids vom 25. Februar 2004 eingetreten Sachverhalt berührten, nicht ausge wiesen seien (E.

2.3) . 3.3 3.3.1

Im dem Bundesgericht eingereichten Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/35/1-2) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - c hronisches lumbospondyloge nes und rezidivierendes lumborad ikuläres Reizsyndrom bei mediolinkslateraler Dis k ushernie L5/S1 mit Osteo chondrose und Kompression der linken Nervenwu r zel L5 und S1 sowie mediane Disk usprotrusion L4/5 - c hr onisches T horakovertebralsyndrom bei Spondylose der mittleren BWS sowie Osteochondrose Th11/12 bei Kyphoskoliose der Wirbel säule und Hohl-R undrücken - c hronisches zervik ospondylogenes Synd rom bei mediolinkslateraler

Dis k usprotrusion HWS 5/6 mit di s k albedingter

Duralsackkompression

ventrolateral links - Hiatushernie - a rterielle Hypertonie - s ekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms - d epressive Entwicklung - s omatoforme Schmerzverarbeitungsstörung

Seit mehr als zehn Jahren leide der Beschwerdeführer an permanenten Schmer zen am ganzen Rücken, in der letzten Zeit mit Betonung des Nacken- und Len denbereichs . Unter Belastung verspüre er vermehrte L umbalgien mit Ausstrah lungen in das linke Bein, weniger auch rechts. Nebenbei leide er an permanen ten Schmerzen im Nacken- und Schulterg ürt elbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm, verbunden mit Dysäthesien, auch Kopfschmerzen sowie Schwin del attacken . Aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung stehe er un ter psy chiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ . 3.3.2

Vom 15. August bis 1. September 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, hospitalisiert. Im Aus trittsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 6/35/3) wurden folgende Diagnosen fest gehalten: - Panvertebralsyndrom bei/mit - a kzentuiert lumbospond ylogenen und z ervikobrachialen Beschwerden jeweils linksbetont - kl inisch: seitengleiche Kraft und MER, allgemein erhöhter Muskelto nus, multiple Triggerpunkte

gluteal beidseits - Impingementsymptomatik Schultern beidseits - s onografisch (18.8.05) Tendinopathie

Supraspinatussehne links - MRI 1.2.05: Diskusprotrusion C5/6, kleine mediolinksl at erale

Dis k us hernie L5/S1 ohne Hinweise für Nervenwurzel-Affektion (stationär zu CT 9/93) - Status nach CT-gesteuerten NWB C7 links (2.6.) bzw. S1 links (9.6.05) jeweils ohne anhaltende Besserung i n Verbindung mit psychischen-, sozialen- und Verhaltensfaktoren, namentlich: - Langzeitarbeitslosigkeit - a ktuell reaktiv depressive Symptomatik - Verdacht auf Somatisierungstendenz - Verdacht auf Hämochromatose bei/mit - erhöhte m

Eisenparamteter im Serum, Leberenzymerhöhung - s onografisch (24.8.05) diffuse r

Leberparenchymveränderung - k linisch keine n Hinweise n auf Gelenksbeteiligung - Nebendiagnosen:

s onografisch (18.8.05)

Subscapularissehnen-Partiall ä sion rechts. KHK mit aa

Stn . 2xMI

(2002/3), a rterielle Hypertonie, Stammvarikosis cruris linksbetont

Im Rahmen eines multimodalen Ansatzes mit vorwiegend aktiv orientierten The rapieformen hätten die Beschwerden nicht wesentlich günstig beeinflusst werde n können. Aufgrund eines psychiatrischen Konsils müsse von der Ent wicklung eines invalidisierenden chronischen Schmerzsyndroms ausgegangen werden. 3.3 .3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb im Bericht vom 23. Mai 2006 (Urk. 6/35 /4-7), der Beschwerdeführer leide

an einem seit Jahrzehnten bestehenden therapieresistenten chronischen Schmerz syndrom . Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten und der Diskre panz zwischen objektiven Befunden und g eklagten Beschwerden sei eine so matoforme Kom po nente anzunehmen. Auf psychischer Ebene zeige er Sym p tome einer depressi ven Störung verbunden mit panikartigen Anfällen und eine deutliche Somatisie rungs tendenz . Diagnostisch sei von einer Anpassungsstö rung mit vorwiegender Beeintr ä chtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depres sion, Besorgnis, An spannung und Ärg er, ICD-10: F43.23) auszugehen. 3.3.4

Am 19. September 2006 beurteilte Dr. F.___ (Urk. 6/42 /2) die Situation dahin gehend, als dass eine andauernde depressive Störung im Sinne einer mittel schwe ren Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Ge fühle (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und Ärger), verbunden mit panik artigen Anfällen und einer deutlichen Somatisierungstendenz, vorliege . Es handle sich um eine psychische Störung mit Krankheitswert und sei nicht nur aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren zu erklären. 3.3.5

Dr. E.___ legte im Bericht vom 11. September 2006 (Urk. 6/42 /1) dar, im Ver gleich mit der Begutachtung von 1997 zeigten sich keine Veränderungen be züglich der Thorakalgien beziehungsweise Lum b oischialgien . Hingegen seien Zervikalgien b eziehungsweise

Zervik obrachialgien neu aufgetreten, die die Ar beits fähigkeit zusätzlich einschränkten. Die Zervik algien seien zwar seit 199 5 vor handen, das Auftreten der Zervik obrachialgien bedeute jedoch eine Ver schlech terung seit anfang 200 5. 3.3.6

Im Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 6/49/2) wiederholte Dr. E.___, der Gesund heitszustand habe sich wäh r end der letzten Jahre wes ent lich verschlechtert . S ei t der Untersuchung von 1997 seien vermehrte Lumbalgien und Lumboischialgien mit neurogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei vorbestehender Diskushernie L5/S1 aufgetreten. Neu dazu seien Facettengel e nksarthrosen mit ossären

Neu roforamenstenosen L5/S1 beidseits aufgetreten, die die radikulären

Reizsymp tome, vor allem unter Belastung, hinreichend erklärten. Neu seien auch die Schmerzen im Nackenschultergürtelbereich mit ebenfalls radikulären Ausstrah lungen in beide Arme bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralar throse rechtsseitig C5/6 sowie eine ossäre

Neuroforamenstenose rechts, mediane Protrusionen C5/6 und C6/7, die die rezidivierenden radikulären Reizsymptome hinreichend erklärten. Ebenfalls neu seien Hüftschmerzen beidseits bei Co xar throsen be idseits. Diesbezüglich bestünde eine Morgensteifigkeit mit An lauf schmerzen beider Hüfte bei radiologisch verifizierten Arthrosen beidseits. Zu sätzlich bestünden chro nifizierte Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. 3.3.7

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berich tete am 11. Juni 2013 (Urk. 6/49 /3-4), der Beschwerdeführer leide seit bald 20 Jahren an anhal tenden panvertebralen Schmerze n mit radikulären Reizerscheinungen in prak tisch allen vier Extremitäten, hauptsächlich links. Die neurologische Untersu chung habe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Der Status sei durchgehend normal ohne seg mentäre Ausfälle sowohl an den oberen, als auch an den unteren Extremitäten. Das EMG an den unteren Extremitäten habe unauffällige Befunde an den Leit muskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links geliefert . 4. 4.1

Entscheidwesentlich ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Unterlagen (vorstehend E.

3.3.1 bis E. 3.3.

E. 6 /63 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantrage, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In der Be schwerdeant wort vom 10. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 ) hervorgeht, dass keine Hinweise für eine rel e vante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel vorliegen, haben sich beim Beschwerdeführer im Vergleich zu 2004 neue Befunde ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass degenera tive Veränderungen der LWS bereits seit 1997 vorliegen und bei einem 58-J ährigen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Feststellungsblatt vom 11. September 2013, Urk. 6/53 S. 3). 4.3

Im Bericht vom 24. Juli 2013 (E. 3.3. 6) beschrieb

Dr. E.___

chronifzierte Schmer zen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. Bereits die Sonografie vom 1 8. August 2005 ergab eine Tendinopathie

der Supraspinatussehne links und führte zur Nennung der entsprechenden Diagnose im Bericht der G.___ vom 31. August 2005 (E. 3.3.2), einer Diagnose, die im Jahr 2004 noch nicht gestellt worden war. Schliesslich wurden im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) Coxarthrosen beidseits genannt, welche im Jahr 2004 noch nicht vorhanden waren. 4.4

M ehrere Ärzte berichteten über nach dem letzten Beurteilungszeitpunkt auf getre tene psychische Störungen: So ist von (zunehmender) (reaktiver) de pressiver Entwicklung/Störung/Symptomatik, panikartiger Anfälle, somatofor mer Schmerzverarbeitungsstörung und Anpassungsstörung di e Rede (vgl. E.

3.3.1 – E. 3.3.4). Überdies war der Beschwerdeführer seit April 2004 bis zumin dest 23. Mai 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ . Der Um stand allein, dass in den aktuellsten Berichten weder Dr. E.___

a m 24 . Juli 2013 (E. 3.3.6) noch Dr. H.___

am 11. Juni 2013 (E. 3. 3.7) eine psychische Erkran kung erwähnten, lässt nicht darauf schliessen, dass eine solche nicht mehr be steht, fällt es doch nicht in den Aufgabenbereich einer Rheumatologin oder ei nes Neurologen psychiatrische Diagnosen zu stellen. 4.5

Zusammenfassend bestehen durchaus

zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist, die sich auf den In validitätsgrad auswirken könnte . Ob und wie sich die Veränderung des Gesund heitszustandes zusätzlich auf die bereits im Jahr 1997 festgestellte und im Jahr 2004 bestätigte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auswirkt, hat d ie Beschwerde gegnerin zu prüfen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu zu befinden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer g estützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungs begehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01186 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

6. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1955, meldete sich am 5. Februar 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 16 % den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 1997 (Urk. 6/7), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Dezember 1999 be stä tigt wurde (Prozess-Nr. IV.97.00664, Urk. 6 /8). 1.2

Am 27. März 2003 meldete sich der Versicherte erne ut zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /10). Mit ihre m die Verfügung vom 17. Dezember 2003 (Urk. 6 /18) be stä ti gen dem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle den An spruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6 / 26). Die s wurde vom hiesige n Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2004 im Prozess

Nr.

IV.2004.00229 (Urk. 6 /30) und

vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Mai 2005 im Prozess Nr. I 98/05 (Urk. 6 /33)

bestätigt . 1.3

Am 18. August 2006 beantragte der Versicherte wiederum die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 6/36). Die IV-Stelle trat auf d ieses Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 5 . Oktober 2006, Urk. 6 /43). 1.4

Am 12. August 2013 schliesslich ersuchte der Versicherte erneut um Ausrich tung einer Rente (Urk. 6 /48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /54-6 1) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6 /63 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantrage, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In der Be schwerdeant wort vom 10. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.3

Nach Eingang einer Neuan meldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Da bei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die früh ere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten be schlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bun des gericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 1 .5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) er stellt

sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechts er heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) In validen rente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als rich tig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Feb ruar 2012 E. 3.3.2). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S.

70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Be schwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung (5. Oktober 2006) wesentlich verändert hätten (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit de n von ihm eingereichten ärztlichen Berichten habe er eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren hätte materiell prüfen müssen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neu anmeldung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers erfüllt waren. 3. 3.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde letztmals im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom

25. Februar 2004 von der Beschwerdegegnerin mate riell geprüft und abgewiesen (vgl. Urk. 6/26) . Dieser Einspracheentscheid wurde sowohl vom hiesigen Gericht als auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urk. 6/30 und Urk. 6/33) . Massgebend waren folgende Arztberichte: 3.1.1

Dr. med. Y.___ konstatierte am 5. November 2003 (Urk. 6/15), der Be schwerdeführer leide an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunkti on im tho ra kolumbalen sowie im z ervikothorakalen Übergang, einer Diskushernie L5/S1 links, leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lenden wirbelsäule, Dupuytren'schen Kontrakturen beidseits 4, Adipositas, ei nem Status nach Koronararterienverschluss mit transienter Akinesie anterosep toapical, eine r Hypertonie u nd mangelndem Trainingszustand . Die Rückenbe schwerden bestün den seit 1993, die Herzprobleme seit 200 2. Seit 1999 seien re gelmässige Kon trollen, insbesondere bei Bedarf (rezidivierende akute Beschwer den im Lenden- oder Brustwirbelsäulenbereich), vorgenommen worden, wobei die radi kulären Be schwerden deutlich zurückgegangen, jedoch beim eher passi ven Be schwer de führer immer wieder eine segmentale Dysfunktion im lum bosakralen, thorako lum balen und zervikothorakalen Übergang aufgetreten seien. Es be stünden Be schwerden vor allem beim Sitzen, zeitweise auch nachts, jedoch insbesondere auch beim vornüber gebeugten Stehen. Eine Arbeit, wie sie von den Ärzten des Z.___ vorge schlagen worden sei, sei auch in der heutigen Situation sicher nicht möglich, insbesondere da bei akuten Beschwerden mit häufigen Ausfällen zu rechnen sei. Aus Gründen der körper li chen, sprachlichen und geistigen Fähigkeiten sei es nicht möglich, den Be schwer deführer umzuschulen.

Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 wegen Koronarthrombosen hospitali siert gewesen. Vorläufig würden keine weiteren spezialärztlichen Untersuchun gen durchgeführt. 3.1.2

Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3./4. September 2003 (Urk. 6/14/1-4) eine lumbale Diskushernie, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Status nach Immunthrombozytopenie, Dy spepsie, Hämorrhoiden, sowie einen Status nach Abtragung multipler Colon po lypen, alles ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der die Ar beits unfähigkeit bestimmenden Diag nose (lumbale Diskushernie) befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in Behandlung. Aufgrund der aufge führten Nebendiagnosen hätten sich in den letzten Jahren keine nennenswerten Arbeits un fähigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer gebe an, ständig an star ken Rücken schmerzen zu leiden, wel che bei kleiner Belastung weiter zunähmen. Da er, Dr. A.___, über die genauen Befunde des Rückens nur teilweise infor miert sei, könne er die langan dauernde Arbeitsunfähigkeit nur relativ ungenau be stimmen, und er schlage deshalb eine spezialärztliche Begutachtung vor. 3.1.3

Gemäss den Berichten des B.___, HerzKreislaufZentrum, Kardiologie DIM, und Dept . Innere Medizin, Kardiologie, vom 29. August 2003 (Urk. 6/14/5-7) liegen folgende Diagnosen vor: - Akute Thoraxschmerzen unklarer Aetiologie - DD Gastrooesophageale

Refluxkrankheit - Ausschluss koronare Herzkrankheit koronarangiographisch - Ausschluss Lungenembolie, Aortendissektion im CT-Thorax - Anamnestisch art erielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 - Lumbale Diskushernie - St atus nach

Immunthrombozytopenie - V erdacht auf autoimmun bedingte Hämolyse

Der Beschwerdeführer sei vom medizinischen Notfall mit Verdacht auf akutes Koronarsyndrom notfallmässig zur Koronarangiographie zugewiesen worden. Nach dieser habe eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden aus geschlossen werden können, die Koronar ien seien glattwandig und steno se frei, die linksventrikuläre systolische Funktion sei normal. Somit komme dif fe rentialdiagnostisch als Ursache der Beschwer den in erster Linie eine gastro oeso phageale

Refluxkrankheit in Frage. Dem Beschwerdeführer sei ein Proto nen pumpeninhibitor verordnet worden, und er sei am selben Tag wieder nach Haus e entlassen worden. Nebenbefundlich habe sich im Differentialblutbild der Ver dacht auf eine autoimmun bedingte Hämolyse mit einem Hämoglobin im Norm bereich ergeben, regelmässige Kontrollen des Blutbildes seien empfohlen. 3.1.4

Im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 27. August 2002 diagnostizierten d ie Ärzte des C.___ F olgendes (Urk. 6/9): - Verdacht auf akuten thrombotischen Koronararterienverschluss - transiente Akinesie anteroseptoapikal - kardiovaskuläre Risikofaktoren : Hypertonie, gestörte Nüchternglukose - chronische Rückenschmerzen Der Beschwerdeführer sei mit akut aufgetretenen Thoraxschmerzen retrosternal ohne Ausstrahlung eingetreten. Auf eine Kapsel Nitroglycerin sei er beschwer de frei geworden. Im Eintritts-EKZ habe sich eine ST-Hebung in V2/3 und in der Echokardiographie eine Akinesie antero - septo -apikal gezeigt. In der Koronaran giographie seien normale Koronararterien gefunden worden. Differential diag nos tisch komme in erster Linie ein thrombotischer Verschluss der RIVA in Frage, der sich rasch wieder aufgelöst habe. Für eine Myokarditis bestünden keine An haltspunkte, bei bisher blander Anamnese sei auch ein Koronarspas mus unwahr scheinlich. In der Folge sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen, die Creatinkinase sei nicht über den Normwert angestiegen. Als kardi ovaskuläre Risi kofaktoren bestünden eine Hypertonie und eine gestörte Nüch ternglukose . Die Cholesterinwerte erfüllten die Kriterien für eine Sekundärprä vention nicht. In der Ergometrie habe der Beschwerdeführer knapp 160 W ohne subjektive Beschwerden geleistet. Die T- Negativierungen über der Vorderwand richteten sich unter Belastung auf. Es habe eine Belastungshypertonie mit Wer ten bis zu 125 mm Hg diastolisch bestanden. Es sei empfohlen, die antihyper tensive Thera pie mit einem Kalziumantagonisten zu ergänzen. 3.1.5

Gemäss Operationsbericht der D.___ vom 4. März 2003 (Urk. 6/14/8-9) habe der Beschwerdeführer an einer subkutanen analen Fistel ge litten, wel che erfolg reich operativ behandelt w or de n sei . 3.2

In Würdigung der vorliegenden Berichte kam das hiesige Gericht in seinem Ur teil vom 16. Dezember 2004 (Urk. 6/30 E. 2.4) zum Schluss, dass unter Berück sichtigung der obigen Arztberichte keine gegenüber dem Ergebnis der Z.___ -Be gutachtung – auf welchem die erste abweisende Rentenverfügung beruhte – neuen Befunde hinsichtlich des Rückenleidens vorlägen und die neu diagnosti zierten Leiden, unter anderem eine arterielle Hypertonie und ein Diabetes mel litus Typ II, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten, weshalb nicht von einer wesentlichen, rentenbegründenden Verschlech te rung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Insbesondere wies

das hiesige Gericht darauf hin, dass die Äusserung von Dr. Y.___, dem Be schwerdeführer sei eine Arbeit, wie sie seinerzeit von den Ärzten des Z.___ vor geschlagen worden sei, nämlich die bisherige Tätigkeit im Gartenbau unter Aus schluss schwerer Beanspruchung in unphysiologischer Körperhaltung zu 70 % und jede rückenadaptierte Tätigkeit zu 100 % (vgl. Urk. 6/4 S.

12 f. Ziff. 5), auch in der aktuellen Situation sicher nicht möglich sei, gründe nicht dar auf, dass Dr. Y.___ eine Verschlimmerung des Rückenleidens festgestellt habe, sondern auf einer gegenüber der im Gutachten des Z.___ geäusserten an deren Einschätzung des gleichen Sachverhalt s . Die Unmöglichkeit, den Be schwerde füh rer auf eine behinderungsangepasste, von den Ärzten des Z.___ vor geschla gene Tätigkeit umzuschulen, führe er unter anderem auf (mangelnde) sprachliche und geistige Fähigkeiten zurück. Diese Begründung sei aber invali ditätsfremd .

Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 3. Mai 2005 (Urk. 6/33), dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid sei nichts Weiteres beizufügen (E.

2.2) und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Insoweit der Be schwer deführer dem Bundesgericht den Arztbericht von Dr. E.___

(vgl. nach stehend E. 3.3.1) eingereicht hatte, hielt es fest, dieser wäre nur beachtlich, so weit er neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel enthalten würde, was indessen nicht zutreffe, da im revisionsrechtlichen Sinn neue erheb liche Tat sachen, die den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheids vom 25. Februar 2004 eingetreten Sachverhalt berührten, nicht ausge wiesen seien (E.

2.3) . 3.3 3.3.1

Im dem Bundesgericht eingereichten Arztbericht von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Februar 2005 (Urk. 6/35/1-2) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - c hronisches lumbospondyloge nes und rezidivierendes lumborad ikuläres Reizsyndrom bei mediolinkslateraler Dis k ushernie L5/S1 mit Osteo chondrose und Kompression der linken Nervenwu r zel L5 und S1 sowie mediane Disk usprotrusion L4/5 - c hr onisches T horakovertebralsyndrom bei Spondylose der mittleren BWS sowie Osteochondrose Th11/12 bei Kyphoskoliose der Wirbel säule und Hohl-R undrücken - c hronisches zervik ospondylogenes Synd rom bei mediolinkslateraler

Dis k usprotrusion HWS 5/6 mit di s k albedingter

Duralsackkompression

ventrolateral links - Hiatushernie - a rterielle Hypertonie - s ekundäre Generalisierung im Rahmen eines Fibromyalgiesyndroms - d epressive Entwicklung - s omatoforme Schmerzverarbeitungsstörung

Seit mehr als zehn Jahren leide der Beschwerdeführer an permanenten Schmer zen am ganzen Rücken, in der letzten Zeit mit Betonung des Nacken- und Len denbereichs . Unter Belastung verspüre er vermehrte L umbalgien mit Ausstrah lungen in das linke Bein, weniger auch rechts. Nebenbei leide er an permanen ten Schmerzen im Nacken- und Schulterg ürt elbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm, verbunden mit Dysäthesien, auch Kopfschmerzen sowie Schwin del attacken . Aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung stehe er un ter psy chiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ . 3.3.2

Vom 15. August bis 1. September 2005 war der Beschwerdeführer in der G.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, hospitalisiert. Im Aus trittsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 6/35/3) wurden folgende Diagnosen fest gehalten: - Panvertebralsyndrom bei/mit - a kzentuiert lumbospond ylogenen und z ervikobrachialen Beschwerden jeweils linksbetont - kl inisch: seitengleiche Kraft und MER, allgemein erhöhter Muskelto nus, multiple Triggerpunkte

gluteal beidseits - Impingementsymptomatik Schultern beidseits - s onografisch (18.8.05) Tendinopathie

Supraspinatussehne links - MRI 1.2.05: Diskusprotrusion C5/6, kleine mediolinksl at erale

Dis k us hernie L5/S1 ohne Hinweise für Nervenwurzel-Affektion (stationär zu CT 9/93) - Status nach CT-gesteuerten NWB C7 links (2.6.) bzw. S1 links (9.6.05) jeweils ohne anhaltende Besserung i n Verbindung mit psychischen-, sozialen- und Verhaltensfaktoren, namentlich: - Langzeitarbeitslosigkeit - a ktuell reaktiv depressive Symptomatik - Verdacht auf Somatisierungstendenz - Verdacht auf Hämochromatose bei/mit - erhöhte m

Eisenparamteter im Serum, Leberenzymerhöhung - s onografisch (24.8.05) diffuse r

Leberparenchymveränderung - k linisch keine n Hinweise n auf Gelenksbeteiligung - Nebendiagnosen:

s onografisch (18.8.05)

Subscapularissehnen-Partiall ä sion rechts. KHK mit aa

Stn . 2xMI

(2002/3), a rterielle Hypertonie, Stammvarikosis cruris linksbetont

Im Rahmen eines multimodalen Ansatzes mit vorwiegend aktiv orientierten The rapieformen hätten die Beschwerden nicht wesentlich günstig beeinflusst werde n können. Aufgrund eines psychiatrischen Konsils müsse von der Ent wicklung eines invalidisierenden chronischen Schmerzsyndroms ausgegangen werden. 3.3 .3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb im Bericht vom 23. Mai 2006 (Urk. 6/35 /4-7), der Beschwerdeführer leide

an einem seit Jahrzehnten bestehenden therapieresistenten chronischen Schmerz syndrom . Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten und der Diskre panz zwischen objektiven Befunden und g eklagten Beschwerden sei eine so matoforme Kom po nente anzunehmen. Auf psychischer Ebene zeige er Sym p tome einer depressi ven Störung verbunden mit panikartigen Anfällen und eine deutliche Somatisie rungs tendenz . Diagnostisch sei von einer Anpassungsstö rung mit vorwiegender Beeintr ä chtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depres sion, Besorgnis, An spannung und Ärg er, ICD-10: F43.23) auszugehen. 3.3.4

Am 19. September 2006 beurteilte Dr. F.___ (Urk. 6/42 /2) die Situation dahin gehend, als dass eine andauernde depressive Störung im Sinne einer mittel schwe ren Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Ge fühle (Angst, Depression, Besorgnis, Anspannung und Ärger), verbunden mit panik artigen Anfällen und einer deutlichen Somatisierungstendenz, vorliege . Es handle sich um eine psychische Störung mit Krankheitswert und sei nicht nur aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren zu erklären. 3.3.5

Dr. E.___ legte im Bericht vom 11. September 2006 (Urk. 6/42 /1) dar, im Ver gleich mit der Begutachtung von 1997 zeigten sich keine Veränderungen be züglich der Thorakalgien beziehungsweise Lum b oischialgien . Hingegen seien Zervikalgien b eziehungsweise

Zervik obrachialgien neu aufgetreten, die die Ar beits fähigkeit zusätzlich einschränkten. Die Zervik algien seien zwar seit 199 5 vor handen, das Auftreten der Zervik obrachialgien bedeute jedoch eine Ver schlech terung seit anfang 200 5. 3.3.6

Im Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 6/49/2) wiederholte Dr. E.___, der Gesund heitszustand habe sich wäh r end der letzten Jahre wes ent lich verschlechtert . S ei t der Untersuchung von 1997 seien vermehrte Lumbalgien und Lumboischialgien mit neurogenen Ausstrahlungen in beide Beine bei vorbestehender Diskushernie L5/S1 aufgetreten. Neu dazu seien Facettengel e nksarthrosen mit ossären

Neu roforamenstenosen L5/S1 beidseits aufgetreten, die die radikulären

Reizsymp tome, vor allem unter Belastung, hinreichend erklärten. Neu seien auch die Schmerzen im Nackenschultergürtelbereich mit ebenfalls radikulären Ausstrah lungen in beide Arme bei Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralar throse rechtsseitig C5/6 sowie eine ossäre

Neuroforamenstenose rechts, mediane Protrusionen C5/6 und C6/7, die die rezidivierenden radikulären Reizsymptome hinreichend erklärten. Ebenfalls neu seien Hüftschmerzen beidseits bei Co xar throsen be idseits. Diesbezüglich bestünde eine Morgensteifigkeit mit An lauf schmerzen beider Hüfte bei radiologisch verifizierten Arthrosen beidseits. Zu sätzlich bestünden chro nifizierte Schmerzen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. 3.3.7

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, berich tete am 11. Juni 2013 (Urk. 6/49 /3-4), der Beschwerdeführer leide seit bald 20 Jahren an anhal tenden panvertebralen Schmerze n mit radikulären Reizerscheinungen in prak tisch allen vier Extremitäten, hauptsächlich links. Die neurologische Untersu chung habe keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Der Status sei durchgehend normal ohne seg mentäre Ausfälle sowohl an den oberen, als auch an den unteren Extremitäten. Das EMG an den unteren Extremitäten habe unauffällige Befunde an den Leit muskeln der Segmente L4 rechts und links, L5 rechts und links sowie S1 rechts und links geliefert . 4. 4.1

Entscheidwesentlich ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Unterlagen (vorstehend E.

3.3.1 bis E. 3.3. 7) der ihm obliegenden Beweislast (vorstehend E.

1.3) für das Glaubhaftma chen einer Verschlechterung (vorstehend E.

1.4) seit der letztmaligen An spruchs prü fung (Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004) nachzukommen. 4.2

Was die Rücken beschwerden betrifft, litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Leistungsprüfung an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunktion im thorakolumbalen und im z ervikothorakalen Übergang sowie ei ner Diskushernie L5/S1 links und degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (vgl. E.

3.1.1) . Im Laufe der Zeit sind eine me diane Diskusprotrusion L 4/5 (vgl. E.

3.3.1) und eine Disk usprotrusion C5/6 (vgl. E. 3.3.1 - E. 3.3.2) hinzugekommen. Erstmals wurden im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) ossäre

Neu r oforamenstenosen L5/S1 beidseits, die die radikulären Reizsymptome, vo r allem unter Belastung, erklär en, eine Osteo chondrose C5/6 und C6/7 mit Unkovertebralarthr ose rechtsseitig C5/6 sowie eine os säre

Neuroforamenstenose rechts und eine Protrusion C6/7 erwähnt. Auch wenn aus d em Bericht von Dr. H.___ (E. 3.3. 7) hervorgeht, dass keine Hinweise für eine rel e vante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel vorliegen, haben sich beim Beschwerdeführer im Vergleich zu 2004 neue Befunde ergeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass degenera tive Veränderungen der LWS bereits seit 1997 vorliegen und bei einem 58-J ährigen nicht ungewöhnlich sind (vgl. Feststellungsblatt vom 11. September 2013, Urk. 6/53 S. 3). 4.3

Im Bericht vom 24. Juli 2013 (E. 3.3. 6) beschrieb

Dr. E.___

chronifzierte Schmer zen im Bereich der linken Schulter mit chronischem Reizzustand und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit. Bereits die Sonografie vom 1 8. August 2005 ergab eine Tendinopathie

der Supraspinatussehne links und führte zur Nennung der entsprechenden Diagnose im Bericht der G.___ vom 31. August 2005 (E. 3.3.2), einer Diagnose, die im Jahr 2004 noch nicht gestellt worden war. Schliesslich wurden im Bericht von Dr. E.___ vom 24. Juli 2013 (E. 3.3.6) Coxarthrosen beidseits genannt, welche im Jahr 2004 noch nicht vorhanden waren. 4.4

M ehrere Ärzte berichteten über nach dem letzten Beurteilungszeitpunkt auf getre tene psychische Störungen: So ist von (zunehmender) (reaktiver) de pressiver Entwicklung/Störung/Symptomatik, panikartiger Anfälle, somatofor mer Schmerzverarbeitungsstörung und Anpassungsstörung di e Rede (vgl. E.

3.3.1 – E. 3.3.4). Überdies war der Beschwerdeführer seit April 2004 bis zumin dest 23. Mai 2006 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ . Der Um stand allein, dass in den aktuellsten Berichten weder Dr. E.___

a m 24 . Juli 2013 (E. 3.3.6) noch Dr. H.___

am 11. Juni 2013 (E. 3. 3.7) eine psychische Erkran kung erwähnten, lässt nicht darauf schliessen, dass eine solche nicht mehr be steht, fällt es doch nicht in den Aufgabenbereich einer Rheumatologin oder ei nes Neurologen psychiatrische Diagnosen zu stellen. 4.5

Zusammenfassend bestehen durchaus

zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten

ist, die sich auf den In validitätsgrad auswirken könnte . Ob und wie sich die Veränderung des Gesund heitszustandes zusätzlich auf die bereits im Jahr 1997 festgestellte und im Jahr 2004 bestätigte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auswirkt, hat d ie Beschwerde gegnerin zu prüfen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu zu befinden. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerle gen. 5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer g estützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) An spruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungs begehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher