Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen; unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatolo gisch-orthopädische und psychiatrische) Begutachtung (Urk. 7/35 und Ur
k. 7 /40). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 verneinte sie einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 7/59). Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2013 verneinte sie sodann – nach durchgeführtem Vorbescheid verfa h ren –
einen An spruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/60 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kostengutsprache für eine Umschulung und Arbeitsvermittlung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. Februar 2014 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Aus Art. 40 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine versicherte Person, die in der Schweiz wohnt, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 16. Februar 2012 (Urk. 7 /2) in Y.___ im Kanton Zürich, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung örtlich zuständig war. Erste Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen haben könnte, erhielt die IV-Stelle Ende 2012 (vgl. Urk. 7/23-26), ohne dass s ie in der Folge weitere Abklärungen betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführerin getätigt hätte . Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin in Z.___ mit (Urk. 9). Gemäss Auskunft der Einwohner kontrolle Y.___ hatte sich die Beschwerdeführerin indessen bereits am 1. Juli 2012 nach Z.___ abgemeldet (Urk. 10). Somit hat die Beschwerde führerin während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zustän dig war.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der ent scheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechts kraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Aus land zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2. 2.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
3. Dezember 2013 auf gehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1980 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen; unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatolo gisch-orthopädische und psychiatrische) Begutachtung (Urk. 7/35 und Ur
k. 7 /40). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 verneinte sie einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 7/59). Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2013 verneinte sie sodann – nach durchgeführtem Vorbescheid verfa h ren –
einen An spruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/60 = Urk. 2) .
E. 1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
E. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Aus Art. 40 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine versicherte Person, die in der Schweiz wohnt, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 16. Februar 2012 (Urk.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kostengutsprache für eine Umschulung und Arbeitsvermittlung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. Februar 2014 die Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
3. Dezember 2013 auf gehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 6 ), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 /2) in Y.___ im Kanton Zürich, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung örtlich zuständig war. Erste Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen haben könnte, erhielt die IV-Stelle Ende 2012 (vgl. Urk. 7/23-26), ohne dass s ie in der Folge weitere Abklärungen betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführerin getätigt hätte . Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin in Z.___ mit (Urk.
E. 9 ). Gemäss Auskunft der Einwohner kontrolle Y.___ hatte sich die Beschwerdeführerin indessen bereits am 1. Juli 2012 nach Z.___ abgemeldet (Urk. 10). Somit hat die Beschwerde führerin während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zustän dig war.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der ent scheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechts kraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Aus land zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01185 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
26. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1980 geborene X.___ meldete sich am 16. Februar 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen; unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatolo gisch-orthopädische und psychiatrische) Begutachtung (Urk. 7/35 und Ur
k. 7 /40). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 verneinte sie einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 7/59). Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Dezember 2013 verneinte sie sodann – nach durchgeführtem Vorbescheid verfa h ren –
einen An spruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/60 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kostengutsprache für eine Umschulung und Arbeitsvermittlung zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. Februar 2014 die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver sicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Aus Art. 40 Abs. 1 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 2 quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine versicherte Person, die in der Schweiz wohnt, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug am 16. Februar 2012 (Urk. 7 /2) in Y.___ im Kanton Zürich, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung örtlich zuständig war. Erste Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen haben könnte, erhielt die IV-Stelle Ende 2012 (vgl. Urk. 7/23-26), ohne dass s ie in der Folge weitere Abklärungen betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführerin getätigt hätte . Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin in Z.___ mit (Urk. 9). Gemäss Auskunft der Einwohner kontrolle Y.___ hatte sich die Beschwerdeführerin indessen bereits am 1. Juli 2012 nach Z.___ abgemeldet (Urk. 10). Somit hat die Beschwerde führerin während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, weshalb die IV-Stelle Zürich zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zustän dig war.
Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Ver fü gung vom 3. Dezember 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der ent scheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechts kraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Aus land zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide. 2. 2.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
3. Dezember 2013 auf gehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht