Sachverhalt
1. 1.1
Die 1967 geborene X.___ , welche von 1992 bis August 2001 als Schwesternhilfe in der Heimstätte Y.___ gearbeitet hatte ( Arbeitgeber be richt vom 1 0. Oktober 2002, Urk. 7/6), meldete sich am 9. September 2002 (Da tum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach Vornahme er werb li cher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen ein Gutachten bei Dr.
med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy cho the rapie, eingeholt w o rde n war (Gutachten vom 3 1. Mai 2003, Urk. 7/19), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
5. November 2003 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/22 , Urk. 7/27 ).
Ein im Juli 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 1 1. bzw. 21. Juli 2005 Urk. 7/33) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. September 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 7/38). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungs pflicht , sich einer qualifizierten psychotherapeutischen und vorübergehend auch medikamentös-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/37).
Im Juli 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2 1. bzw. 3 1. Juli 2006, Urk. 7/43). Nachdem Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Februar 2007 in Zu sam menarbeit mit lic . phil. B.___ ein Gutachten erstattet hatte ( Urk. 7/48), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2007 einen unveränderten In validitätsgrad fest ( Urk. 7/51).
Ein im Juli 2010 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 2 5. Februar 2010, Urk. 7/63), in deren Rahmen die IV-Stelle bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH,
C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma er kran kungen , und bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten einholte (Gutachten vom 19. Januar 2011, Urk. 7/71 ), wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten In validitätsgrades abgeschlossen ( Urk. 7/78). Gleichzeitig aufer legte die IV-Stell e der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht sich einer regel mässi gen fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/77). 1.2
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein (vgl. Frage bogen, Urk. 7/83 ) ,
und ersuchte gleichzeitig (Schreiben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/84) um Auskunft darüber, ob und bei wem die Versicherte in psychia tri scher Behandlung stehe. X.___ berichtete daraufhin, sie lasse sich regelmässig von einem buddhistischen Abt psychisch betreuen. Die nächste fachpsychiatrische Behandlung finde im Juli statt (Urk. 7/85). Nachdem Dr. med . E.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Re gio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten in dem Sinne Stellung nahm, dass bei der Versicherten ein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales
Zu standsbild vorliege (Urk. 7/88/3), lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Informationsgespräch ein (Urk. 7/87), anlässlich welcher ihr die Rechtslage und möglichen Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Schlussbestimmungen zur
6.
IV-Revision aufgezeigt wurden (Urk.
7/88). Mit Vorbescheid vom 16. Novem ber 2012 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt darin unter anderem auch fest, dass die Versicherte ihrer mit Schreiben vom
9. Mai 2011 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/89). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2012 ( Urk. 7/94) bzw. am 3 0. Januar 2013 ( Urk. 7/101) Einwand . In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ (MEDAS) ein Gut ach ten ein (Gutachten vom 1 2. September 2013, Urk. 7/119). Nachdem sich die Ver sicherte dazu hatte vernehmen lassen (Stel lungnahme vom 3 1. Oktober 2013,
Urk. 7/123), stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 9. November 2013 die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 7. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdean twort vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 1.2
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rentenaufhebung der Be schwer deführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden. Gestützt au f die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Inva liden ver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 sei die Rente daher aufzuheben ( Urk. 2 und
Urk. 6). 1.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung IVG vom 1 8. März 2011 zulässig sei. Mass ge bend für die ursprüngliche Rentenzusprache sei en eine Angst und depres sive Re aktion gemischt und eine Somatisierungsstörung gewesen. Da sich die medi zi nische Situation nicht geändert habe, sei auch keine Rentenaufhebung ge stützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) zulässig . Sie habe daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1) . 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Invaliditäts bemessungs methode massgebend ist (BGE 113 V 273 E.
1a mit Hin weisen). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des In va liditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 , in Kraft seit 1. Januar 2012, wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen
Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Die Rente wird dabei herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Eine Anwendung der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 setzt voraus, dass di e Rentenzusprache
entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren tren nen lassen . Falls ne ben der Diagnose eine s
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bildes ohne nachweisbare organische Grundlage hier von zu unterscheidende erklärbare Beschwerden bestanden, findet die Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 nur auf ers tere Anwendung (Urteil des Bun des gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014
E. 6.2.3, BGE 139 V 547 E. 10.1). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom
5. November 2003 erfolgten Renten zu sprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 7/21-22). Aus medizinischer Sicht stützte sie sich im Wesentl ichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 1. Mai 2003 ( Urk. 7/19), welche eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 ) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostizierte und der Be schwer deführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Beim mit Mitteilung vom 2 2. September 2005 ( Urk. 7/38) abgeschlossenen Re visionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. August 2005 ( Urk. 7/34). Dieser diagnostizierte: „ somatoforme Schmerzstörung, klinisches Bild eines Fibromyalgiesyndroms “ und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin im mit Mitteilung vom 1 6. Februar 2007 ( Urk. 7/51) abgeschlossenen Revisionsverfahren, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, basierte im Wesent lichen auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/48). Dr. A.___ nannte als Diagnosen ( Urk. 7/48/11) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) .
Die von Dr. Z.___ noch unter dem Titel An passungsstörung diagnostizierte Ne bendiagnose änderte er aufgrund des zeit li chen Verlaufs in Angst und de pressi ve Störung gemäss ICD - 10 F 41.2. Er atte stierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 7/48/11-12). Das im Juli 2010 eingeleitete Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abge schlossen ( Urk. 7/78). Diese Einschätzung basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Dres . C.___ und D.___ vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 7/71). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem Gutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), (3) ausgedehnte chro nische Schmerzen und (4) einen ausgeprägten Vitamin D-Mangel. Eine Angst- und depressive Reaktion gemischt sowie eine Somatisierungs störung
könne nicht intermittierend ausgeschlossen werden. Aufgrund der geklagten Be schwerden und erhaltenen psycho-kognitiven Funktionen treffe eher die Diag nose Dysthymia zu. Am 1 1. März 2011 ( Urk. 7/73) präzisierte
Dr. D.___ zum Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Februar 2007, dass er die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigen könne. Diese sei unter Be rücksichtigung der Recht sprechung jedoch nicht invalidisierend. Betreffend die von ihm diagnostizierte Dysthymia und die von Dr. A.___ diagnostizierte Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) handle es sich um eine unterschiedliche Beur teilung zu einem überwiegend gleichen Sachverhalt . 3.2 3.2.1
Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 1 7. Januar 2013 folgende Di ag nosen fest (Urk. 7/100): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit zervikospondylogenem Syndrom - foraminale Stenosen C3/4 links - anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronische Depression
In der angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er nicht schlüssig beantworten, da er in die psychiatrische Be handlung nicht involviert sei. Allenfalls könnte aus rheumatologischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben von Las ten eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. 3.2.2
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und med. pract . J.___ , Assistenzarzt, von der K.___ diagnostizierten mit Bericht vom 1. Februar 2013 ( Urk. 7/103): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
beides bestehend seit 2001.
Behandlungsbeginn war 13. Juli 2012. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Nach Durchführung von Ich-stärkenden psycho therapeutischen Gesprächen, Ergo therapie und auf eine Eingliederung zielende n Trainingsmassnahmen könne eine medizinisch angepasste Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt in Erwägung ge zogen werden. 3.2.3
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. M.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungs apparates , und Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, von der MEDAS
F.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/119) als Dia g nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte körperliche Be last barkeit bei sehr schmächtigem Habitus ( Urk. 7/119/26). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung (keine Krankheitsrelevanz) - psychosoziale Belastungen (keine Krankheitsrelevanz) - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs insuffizienz , muskulärem Hartspann und verschmächtigte r
Rumpfmus kulatur - HWS-Syndrom bei Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne neurologische Ausfälle - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Myoarthropathie des Kiefergelenks - Spannungskopfschmerz - primäre episodische Migräne - Status nach Vitamin-D-Mangel, Erstdiagnose November 2010
Die Tätigkeit als Pflegerin in einem Seniorenheim sollte aus orthopädischer Sich t auf Dauer nicht mehr fortgeführt werden. Limitierend für diese Tätigkeit seien keine pathologischen Befunde, sondern der schmächtige Habitus der Be schwer de führerin (anlagebedingt). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ab sofort körperlich sehr leichte und leichte Tä tigkeiten in vollem Umfang verrichten. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere Tätig keiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken und ständigen Zwangshaltungen. Retrospektiv sei bereits im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wes halb sie auch retrospektiv überwiegend wahrscheinlich ihre aktuelle Bewertung ab dem Gut achten der Dres . D.___ und C.___ annehmen könnten. Diese Bewertung gelte bei überwiegend gleichem medizinischen Sachverhalt unter Auslassung einer Bewertung nicht versicherungsmedizinisch relevanter psy chosozialer und soziokulturelle r Faktoren ( Urk. 7/119/26-27).
Die chronische Schmerzstörung sei nicht invalidisierend. Es bestehe kein ausge wiesener Rückzug in allen Belangen des Lebens. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch ab er entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor, die Probleme und Schwierigkeiten hätten von der Beschwerdeführerin durch entsprechende Lösungen nachhaltig geändert werden können, diese wä ren
jedoch auch einer Therapie zugänglich und behandelbar. Die bisherigen, von der
Beschwerdeführerin als insuffizient erleb t en Behandlungsergebnisse seien aller dings auf die nicht konsequent durchgeführten Behandlungsbemü hungen zurück zu führen, wo unterschiedliche, wirksame therapeutische Mög lichkeiten nicht hätten zum Tragen kommen können. Wegen des bisherigen Verlaufs und der Be handlungsanamnese sei davon auszugehen, dass bis heute eine unzureichende Motivation zur Durchführung einer Therapie bestehe. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, sich auf eine intensivere psychotherapeuti sche und psycho pharmakologische Behandlung einzulassen, um ihren Zustand weiter zu stabi lisieren. Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch nicht erfor derlich, um eine berufliche Tätigkeit in dem von ihnen attestierten Umfang auf zunehmen ( Urk. 8/119/27-28). 4.
Eine Aufhebung bzw. eine Reduktion einer Rente gestützt auf die Schlussbe stimmung
a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 setzt – wie ausgeführt (E.
2.2) – voraus, dass di e Rentenzusprache
entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren trennen lassen.
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache
diagnostizierte Dr. Z.___ ( Urk. 7/19) neben der Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), welche ein pathogenetisch -ätio logisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage ist, auch eine unter dem ICD-10 Titel F43 (Reaktionen auf schwere Be lastungen und Anpassungsstörungen) subsumierte Angst und depressive Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22). Dr. A.___ konnte die letztere Diagnose in seinem Gutachten vom 1. Februar 2007 infolge des Zeitablaufs nicht mehr stellen. Anpassungsstörungen halten nach den im ICD-10 Kapitel V (F) aufge führ ten, Klinisch-diagnostischen Leitlinien meist nicht länger als 6 Monate an und die Diagnosen sollten bei Andauern der Symtpome in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert werden (vgl. Internationale Klassi fi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], hrsg. von H. Dilling , W. Mombour , M. H. Schmidt, 9. Aufl., S.
209). Gegenüber Dr. Z.___ berichtete die Beschwerdeführerin denn auch noch über Angstattacken. Sie habe immer Angst um ihre Tochter und kreisende Gedanken, wenn sie allein zu Hause sei. Sie habe dann immer Sorgen und Zukunftsängste (Urk. 7/19/3). Dr. A.___ führte ein ausgeprägter, zuweilen zwanghaft anmutender Schuldkonflikt an und erklärte, Depression und Angst gehörten seines Erachtens als Komorbidität zur nun chro nifizierten Störung (Urk. 7/48/11). Diese komorbide Problematik mit depressiver Symptomatik, Angst und soziophoben Zügen im Anschluss an die erlebte sexu elle Missbrauchssituation der kleinen Tochter habe sich allmählich über die An passungsstörung zur Störung von Angst und Depression gemischt entwickelt. Auch der entscheidende Einfluss der komorbiden Problematik auf die Arbeits fähig keit und die Chance einer beruflichen Integration in eine angepasste Tätig keit habe langsam zugenommen und schliesslich ab Januar 2006 jede berufliche Tätigkeit verunmöglicht (Urk. 7/48/13). Ob diese in die Nebendiagnose geflosse n e Symptomatik im Zeitpunkt des Gutachtens vom 19. Januar 2011 ( Dres . C.___ und D.___ ) nicht mehr vorhanden war – immerhin berichtete die Beschwerde führerin sowohl gegenüber Dres . C.___ und D.___ als auch den MEDAS-Gutachtern nicht mehr über Ängste oder gar Angstattacken (Urk. 7/70/20, 71/6; Urk. 7/119/17-18) – oder ob es sich um eine andere Diagnose einer weitest geh end gleichen Symptomatik handelt (gemäss Dr. D.___ ), kann jedoch letztlich offengelassen werden. Zweifellos und nach einhelliger Meinung sowohl der Gut achter Dres . C.___ und D.___ als auch der MEDAS-Gutachter bestand im Zeitpunkt der zu prüfenden Rentenaufhebung keine die Arbeitsunfähigkeit be ein flussende depressive oder Angsterkrankung mehr. Im MEDAS-Gutachter fehlt eine solche Diagnose. Übrig geblieben ist einzig die chronische Schmerzstörung, welche gemäss der Krankheitsgeschichte der Gutachterin Dr. Z.___ massgeblich war für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/3) und letztlich im Jahre 2003 zur Be rentung führte, zumal auch nach Ansicht von Dr. A.___ die Nebendiagnose erst Anfangs 2006 Auswirkungen zeitigte. Zweifellos zählt diese Schmerz stö rung
zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern , die, auch ohne dass die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 ATSG vor lie gen würden, gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Überprüfung zugänglich sind. 5. 5.1
Hinzu kommt ausserdem der Umstand, dass im nicht gesundheitlichen Bereich auch ein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging bei der urspr ünglichen Rentenzusprache (Urk. 7/21-22) wie auch bei sämtlichen Revisionsverfahren ( Urk. 7/38, Urk. 7/51 und Urk. 7/78 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre , hielt sie
bei einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit doch einen Invaliditätsgrad von 80 % fest. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass sie im Gesundheitsfall nicht mehr zu 80 % , sondern zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S.
9 und Urk. 7/101/7 ). Als Begründung lässt sie anführen, dass ihre Kinder nun er wachsen seien. Zudem wäre sie aus finanziellen Gründen auf ein volles Ar beits pensum angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist darauf zu behaften, dass sie kei nen weitergehenden Au fgabenbereich Haushalt mehr hat als eine 100 % erwerbstätige Versicherte. Es besteht daher kein Anlass, bei der Invaliditäts be mess ung weiterhin die ge mischte Methode anzuwenden. Vielmehr ist die Inva lidi tät nach den Grundsät ze n für Erwerbstätige zu bemessen . Dies gilt unab häng ig davon, ob die Be schwerdeführerin nun in einem 80%- oder einem 100%-Pen sum arbeitet (vgl. BGE 131 V 51 E.
5.3.2 und vgl. BGE 137 V 334 E.
7.1). Die An wendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode aufgrund verän der ter
Verhältnisse bil det ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 2.1). 5.3
Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Ok tober 2013 E.
3.5 mit Hinweisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 3 0. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1 6.1.1
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ). Vorliegend be stehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gut achtens vom 1 2. September 2013 (E.
3.2.3, Urk. 7/119) sprechen würden. Viel mehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, wel che an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehender Untersuchung, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese ) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthal te nen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 6.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorbringt, der Psy chiater Dr. L.___ teile die Beurteilung von Dr. D.___ , auf welche gemäss der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne, weshalb auch die Be urtei lung
von Dr. L.___ unbeachtlich sei ( Urk. 1 S.
7), verkennt sie, dass das Gutachten von
Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin nie als nicht beweis tauglich erach tet wurde , wozu auch keinerlei Anlass besteht. Vielmehr hielt Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom RAD am 1 7. März 2011 fest ( Urk. 7/76/5-6), dass aus dem Gutachten vom
19. Januar 2011 ( Urk. 7/71) bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. März 2011 ( Urk. 7/73) tenden ziell eine Verbesserung hervorgehe, welche jedoch nicht als erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden könne. Dem ist zuzustimmen.
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin , es bestehe seit mehr als zehn Jahren eine chronifizierte Depression und Angststörung ( Urk. 1 S.
7) , gilt es zu be achten, dass Dr. L.___ weder eine Depression noch eine Angststörung diag nostizieren konnte ( Urk. 7/119/ 22). Da bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Sachverhalt neu überprüft werden kann, kann offen bleiben, ob Dr. L.___ diese Diagnosen aufgrund einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts oder
– wovon eher auszugehen wäre - einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mehr stellte. Es fällt jedoch auf, dass die Ein schät z ung von Dr. L.___ weitge hend mit derjenigen von Dr. D.___ vom 1 9. Januar 2011 übereinstimmt ( Urk. 7/71), welcher ebenfalls weder eine Angststörung noch
eine depressive Er krankung diagnostizieren konnte, sondern lediglich einen Ver dacht auf Dys thymia festhielt. Dr. A.___ erklärte betreffend Angst und De pression, dass diese seines Erachtens als Komorbidität zur anhaltenden chroni fi zierten
soma toformen Schmerzstörung gehörten, zwangslos lasse sich aber auch die Neben diagnose gemäss ICD-10 F41.2 von Angst und depressive Störung ge mischt stellen ( Urk. 7/48/11). Da Dr. L.___ ebenfalls eine somatoforme
Schmerz stö rung gemäss ICD-10 F45 diagnostizierte, steht seine Diagnosestellung auch mit der Einschätzung von Dr. A.___ weitgehend in Übereinstimmung. Ent gegen der Behauptung wurde eine „ chronifizierte Depression” auch nie länger psychiatrisch oder gar medikamentös
behandelt (Urk. 1 S. 8).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin,
Dr. L.___ führe in Q.___ unter dem Namen R.___ eine weitere Begutachtungsstelle, was das Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenvers icherung (IVV) untergrabe (Urk. 1
S.
8), ist entgegenzuhalten, dass Dr. L.___ zwar tatsächlich gemäss http://www.me dregom.admin.ch/ auch in Q.___ tätig ist, jedoch hat das Bun desamt für Sozialversicherungen keinen Vertrag nach Art. 72 bis IVV mit der R.___ (vgl. http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/). Eine Untergrabung des Zufallsprinzips ist daher ausgeschlossen. Im Kanton S.___ ist Dr. L.___ seit 2013 bewilligungsmässig abgemeldet ( http://www.medregom.admin.ch/ ). 6.1.3
Bei der Würdigung des Gutachtens der MEDAS gilt es zu beachten, dass ein Gut achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus füh rung en eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar beitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendende n Behörde - der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine In va lidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein ge treten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.20 11 .00 682 vom 1 4. November 20 12 E.
3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E.
1). Die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist – wie von der MEDAS schlüssig dargelegt – nicht durch pathologisch e Befunde, sondern durch den schmächtigen Habitus (Grösse 153 cm, Gewicht 48 kg, Urk. 7/119/30) der Beschwerdeführerin begrün det ( Urk. 7/119/26). Invalidität im Rechtssinne kann jedoch nur vorliegen, wenn die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht ist ( Art. 6-8 ATSG). Mit Be einträchtigung sind alle Abweichungen von der physiologischen und psy cho lo gischen Normalität, sofern und soweit sie sich in morphologischen Schä di gung en,
funktionellen Ausfällen oder in mentalen, kognitiven, emotionalen oder intellek tuellen Defiziten ausdrücken, gemeint (Meyer-Blaser in: Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S.
35-36). Der schmächtige Habitus der Beschwerdeführerin ist keine solche Abweichung von der Normalität, sondern begründet eine anlagebedinge Ungeeignetheit für schwere körperliche Arbeit.
Dies bedeutet, dass die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevant ist. 6.2
Die Einschätzung von Dr. H.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2013 (E. 3.2.1),
dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der MEDAS. Da aus dem Bericht von Dr. H.___ jedoch nicht hervorgeht, aus welchem Grund er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr für arbeitsfähig
erachtet , ist die von ihm attestierte Arbeitsunf ähigkeit nicht nach vollziehbar. Be t reffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit machte Dr. H.___ keine Angaben, welche die Einschätzung der MEDAS in Frage stellen würden. So erachtete er zwar in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit im Gegensatz zu den Ärzten der MEDAS nur eine Teilar beitsfähigkeit für mög lich, doch begründete er diese quantitative Einschränkung in keiner Weise. 6.3
Die Ärzte der K.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (E.
3.2.2). Es fällt dabei auf, dass sie – neben einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01 ) - wie Dr. L.___ von der MEDAS eine chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) diagnostizierten. Im Ge gensatz zu Dr. L.___ , welcher schlüssig darlegte, weshalb die Beschwerdefüh rerin diese mi t einer ihr zumutbaren Willensanstrengung überwinden könnte ( Urk. 7/119/21-22), setzten sich die Ärzte der K.___ in keiner Weise mit der Überwindbarkeit auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um ihre Be urteilung einschliesslich der Diagnosen nachvollziehen zu können. 6.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungs recht licher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Welche Faktoren zu prüfen sind, dass ausnahmsweise von einer Unzumutbarkeit der Beschwerde überwindung ausgegangen werden kann, und weshalb vorlie gend die Umstände nicht dergestalt sind, dass rechtsprechungsgemäss die chronische Schmerz stö rung eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, hat die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) sowie der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu treffend ausgeführt. Das Gericht kann dem nichts hinzufügen, so dass – um Wie derholungen zu vermeiden – darauf verwiesen wird. Bei dieser Sach lage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % oder mehr
er werbstätig wäre, hätte sie doch so oder so keinen Anspruch auf eine Inva li den rente mehr. 7.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rentenaufhebung der Be schwer deführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden. Gestützt au f die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Inva liden ver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 sei die Rente daher aufzuheben ( Urk. 2 und
Urk. 6).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung IVG vom 1 8. März 2011 zulässig sei. Mass ge bend für die ursprüngliche Rentenzusprache sei en eine Angst und depres sive Re aktion gemischt und eine Somatisierungsstörung gewesen. Da sich die medi zi nische Situation nicht geändert habe, sei auch keine Rentenaufhebung ge stützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) zulässig . Sie habe daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1) . 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Invaliditäts bemessungs methode massgebend ist (BGE 113 V 273 E.
1a mit Hin weisen). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des In va liditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 , in Kraft seit 1. Januar 2012, wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen
Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Die Rente wird dabei herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Eine Anwendung der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 setzt voraus, dass di e Rentenzusprache
entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren tren nen lassen . Falls ne ben der Diagnose eine s
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bildes ohne nachweisbare organische Grundlage hier von zu unterscheidende erklärbare Beschwerden bestanden, findet die Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 nur auf ers tere Anwendung (Urteil des Bun des gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014
E. 6.2.3, BGE 139 V 547 E. 10.1). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom
5. November 2003 erfolgten Renten zu sprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 7/21-22). Aus medizinischer Sicht stützte sie sich im Wesentl ichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 1. Mai 2003 ( Urk. 7/19), welche eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 ) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostizierte und der Be schwer deführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Beim mit Mitteilung vom 2 2. September 2005 ( Urk. 7/38) abgeschlossenen Re visionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. August 2005 ( Urk. 7/34). Dieser diagnostizierte: „ somatoforme Schmerzstörung, klinisches Bild eines Fibromyalgiesyndroms “ und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin im mit Mitteilung vom 1 6. Februar 2007 ( Urk. 7/51) abgeschlossenen Revisionsverfahren, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, basierte im Wesent lichen auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/48). Dr. A.___ nannte als Diagnosen ( Urk. 7/48/11) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) .
Die von Dr. Z.___ noch unter dem Titel An passungsstörung diagnostizierte Ne bendiagnose änderte er aufgrund des zeit li chen Verlaufs in Angst und de pressi ve Störung gemäss ICD -
E. 5 November 2003 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/22 , Urk. 7/27 ).
Ein im Juli 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 1 1. bzw. 21. Juli 2005 Urk. 7/33) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. September 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 7/38). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungs pflicht , sich einer qualifizierten psychotherapeutischen und vorübergehend auch medikamentös-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/37).
Im Juli 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2 1. bzw. 3 1. Juli 2006, Urk. 7/43). Nachdem Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Februar 2007 in Zu sam menarbeit mit lic . phil. B.___ ein Gutachten erstattet hatte ( Urk. 7/48), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2007 einen unveränderten In validitätsgrad fest ( Urk. 7/51).
Ein im Juli 2010 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 2 5. Februar 2010, Urk. 7/63), in deren Rahmen die IV-Stelle bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH,
C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma er kran kungen , und bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten einholte (Gutachten vom 19. Januar 2011, Urk. 7/71 ), wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten In validitätsgrades abgeschlossen ( Urk. 7/78). Gleichzeitig aufer legte die IV-Stell e der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht sich einer regel mässi gen fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/77).
E. 5.1 Hinzu kommt ausserdem der Umstand, dass im nicht gesundheitlichen Bereich auch ein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der urspr ünglichen Rentenzusprache (Urk. 7/21-22) wie auch bei sämtlichen Revisionsverfahren ( Urk. 7/38, Urk. 7/51 und Urk. 7/78 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre , hielt sie
bei einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit doch einen Invaliditätsgrad von 80 % fest. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass sie im Gesundheitsfall nicht mehr zu 80 % , sondern zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S.
9 und Urk. 7/101/7 ). Als Begründung lässt sie anführen, dass ihre Kinder nun er wachsen seien. Zudem wäre sie aus finanziellen Gründen auf ein volles Ar beits pensum angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist darauf zu behaften, dass sie kei nen weitergehenden Au fgabenbereich Haushalt mehr hat als eine 100 % erwerbstätige Versicherte. Es besteht daher kein Anlass, bei der Invaliditäts be mess ung weiterhin die ge mischte Methode anzuwenden. Vielmehr ist die Inva lidi tät nach den Grundsät ze n für Erwerbstätige zu bemessen . Dies gilt unab häng ig davon, ob die Be schwerdeführerin nun in einem 80%- oder einem 100%-Pen sum arbeitet (vgl. BGE 131 V 51 E.
5.3.2 und vgl. BGE 137 V 334 E.
7.1). Die An wendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode aufgrund verän der ter
Verhältnisse bil det ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 2.1).
E. 5.3 Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Ok tober 2013 E.
3.5 mit Hinweisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 3 0. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.
E. 6 IV-Revision aufgezeigt wurden (Urk.
7/88). Mit Vorbescheid vom 16. Novem ber 2012 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt darin unter anderem auch fest, dass die Versicherte ihrer mit Schreiben vom
E. 6.1.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ). Vorliegend be stehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gut achtens vom 1 2. September 2013 (E.
3.2.3, Urk. 7/119) sprechen würden. Viel mehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, wel che an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehender Untersuchung, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese ) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthal te nen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 6.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorbringt, der Psy chiater Dr. L.___ teile die Beurteilung von Dr. D.___ , auf welche gemäss der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne, weshalb auch die Be urtei lung
von Dr. L.___ unbeachtlich sei ( Urk. 1 S.
7), verkennt sie, dass das Gutachten von
Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin nie als nicht beweis tauglich erach tet wurde , wozu auch keinerlei Anlass besteht. Vielmehr hielt Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom RAD am 1 7. März 2011 fest ( Urk. 7/76/5-6), dass aus dem Gutachten vom
19. Januar 2011 ( Urk. 7/71) bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. März 2011 ( Urk. 7/73) tenden ziell eine Verbesserung hervorgehe, welche jedoch nicht als erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden könne. Dem ist zuzustimmen.
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin , es bestehe seit mehr als zehn Jahren eine chronifizierte Depression und Angststörung ( Urk. 1 S.
7) , gilt es zu be achten, dass Dr. L.___ weder eine Depression noch eine Angststörung diag nostizieren konnte ( Urk. 7/119/ 22). Da bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Sachverhalt neu überprüft werden kann, kann offen bleiben, ob Dr. L.___ diese Diagnosen aufgrund einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts oder
– wovon eher auszugehen wäre - einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mehr stellte. Es fällt jedoch auf, dass die Ein schät z ung von Dr. L.___ weitge hend mit derjenigen von Dr. D.___ vom 1 9. Januar 2011 übereinstimmt ( Urk. 7/71), welcher ebenfalls weder eine Angststörung noch
eine depressive Er krankung diagnostizieren konnte, sondern lediglich einen Ver dacht auf Dys thymia festhielt. Dr. A.___ erklärte betreffend Angst und De pression, dass diese seines Erachtens als Komorbidität zur anhaltenden chroni fi zierten
soma toformen Schmerzstörung gehörten, zwangslos lasse sich aber auch die Neben diagnose gemäss ICD-10 F41.2 von Angst und depressive Störung ge mischt stellen ( Urk. 7/48/11). Da Dr. L.___ ebenfalls eine somatoforme
Schmerz stö rung gemäss ICD-10 F45 diagnostizierte, steht seine Diagnosestellung auch mit der Einschätzung von Dr. A.___ weitgehend in Übereinstimmung. Ent gegen der Behauptung wurde eine „ chronifizierte Depression” auch nie länger psychiatrisch oder gar medikamentös
behandelt (Urk. 1 S. 8).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin,
Dr. L.___ führe in Q.___ unter dem Namen R.___ eine weitere Begutachtungsstelle, was das Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenvers icherung (IVV) untergrabe (Urk. 1
S.
8), ist entgegenzuhalten, dass Dr. L.___ zwar tatsächlich gemäss http://www.me dregom.admin.ch/ auch in Q.___ tätig ist, jedoch hat das Bun desamt für Sozialversicherungen keinen Vertrag nach Art. 72 bis IVV mit der R.___ (vgl. http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/). Eine Untergrabung des Zufallsprinzips ist daher ausgeschlossen. Im Kanton S.___ ist Dr. L.___ seit 2013 bewilligungsmässig abgemeldet ( http://www.medregom.admin.ch/ ).
E. 6.1.3 Bei der Würdigung des Gutachtens der MEDAS gilt es zu beachten, dass ein Gut achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus füh rung en eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar beitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendende n Behörde - der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine In va lidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein ge treten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.20
E. 6.2 Die Einschätzung von Dr. H.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2013 (E. 3.2.1),
dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der MEDAS. Da aus dem Bericht von Dr. H.___ jedoch nicht hervorgeht, aus welchem Grund er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr für arbeitsfähig
erachtet , ist die von ihm attestierte Arbeitsunf ähigkeit nicht nach vollziehbar. Be t reffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit machte Dr. H.___ keine Angaben, welche die Einschätzung der MEDAS in Frage stellen würden. So erachtete er zwar in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit im Gegensatz zu den Ärzten der MEDAS nur eine Teilar beitsfähigkeit für mög lich, doch begründete er diese quantitative Einschränkung in keiner Weise.
E. 6.3 Die Ärzte der K.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (E.
3.2.2). Es fällt dabei auf, dass sie – neben einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01 ) - wie Dr. L.___ von der MEDAS eine chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) diagnostizierten. Im Ge gensatz zu Dr. L.___ , welcher schlüssig darlegte, weshalb die Beschwerdefüh rerin diese mi t einer ihr zumutbaren Willensanstrengung überwinden könnte ( Urk. 7/119/21-22), setzten sich die Ärzte der K.___ in keiner Weise mit der Überwindbarkeit auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um ihre Be urteilung einschliesslich der Diagnosen nachvollziehen zu können.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungs recht licher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Welche Faktoren zu prüfen sind, dass ausnahmsweise von einer Unzumutbarkeit der Beschwerde überwindung ausgegangen werden kann, und weshalb vorlie gend die Umstände nicht dergestalt sind, dass rechtsprechungsgemäss die chronische Schmerz stö rung eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, hat die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) sowie der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu treffend ausgeführt. Das Gericht kann dem nichts hinzufügen, so dass – um Wie derholungen zu vermeiden – darauf verwiesen wird. Bei dieser Sach lage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % oder mehr
er werbstätig wäre, hätte sie doch so oder so keinen Anspruch auf eine Inva li den rente mehr. 7.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 9 Mai 2011 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/89). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2012 ( Urk. 7/94) bzw. am 3 0. Januar 2013 ( Urk. 7/101) Einwand . In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ (MEDAS) ein Gut ach ten ein (Gutachten vom 1 2. September 2013, Urk. 7/119). Nachdem sich die Ver sicherte dazu hatte vernehmen lassen (Stel lungnahme vom 3 1. Oktober 2013,
Urk. 7/123), stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 9. November 2013 die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 7. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdean twort vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 F 41.2. Er atte stierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 7/48/11-12). Das im Juli 2010 eingeleitete Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abge schlossen ( Urk. 7/78). Diese Einschätzung basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Dres . C.___ und D.___ vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 7/71). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem Gutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), (3) ausgedehnte chro nische Schmerzen und (4) einen ausgeprägten Vitamin D-Mangel. Eine Angst- und depressive Reaktion gemischt sowie eine Somatisierungs störung
könne nicht intermittierend ausgeschlossen werden. Aufgrund der geklagten Be schwerden und erhaltenen psycho-kognitiven Funktionen treffe eher die Diag nose Dysthymia zu. Am 1 1. März 2011 ( Urk. 7/73) präzisierte
Dr. D.___ zum Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Februar 2007, dass er die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigen könne. Diese sei unter Be rücksichtigung der Recht sprechung jedoch nicht invalidisierend. Betreffend die von ihm diagnostizierte Dysthymia und die von Dr. A.___ diagnostizierte Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) handle es sich um eine unterschiedliche Beur teilung zu einem überwiegend gleichen Sachverhalt . 3.2 3.2.1
Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 1 7. Januar 2013 folgende Di ag nosen fest (Urk. 7/100): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit zervikospondylogenem Syndrom - foraminale Stenosen C3/4 links - anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronische Depression
In der angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er nicht schlüssig beantworten, da er in die psychiatrische Be handlung nicht involviert sei. Allenfalls könnte aus rheumatologischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben von Las ten eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. 3.2.2
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und med. pract . J.___ , Assistenzarzt, von der K.___ diagnostizierten mit Bericht vom 1. Februar 2013 ( Urk. 7/103): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
beides bestehend seit 2001.
Behandlungsbeginn war 13. Juli 2012. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Nach Durchführung von Ich-stärkenden psycho therapeutischen Gesprächen, Ergo therapie und auf eine Eingliederung zielende n Trainingsmassnahmen könne eine medizinisch angepasste Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt in Erwägung ge zogen werden. 3.2.3
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. M.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungs apparates , und Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, von der MEDAS
F.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/119) als Dia g nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte körperliche Be last barkeit bei sehr schmächtigem Habitus ( Urk. 7/119/26). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung (keine Krankheitsrelevanz) - psychosoziale Belastungen (keine Krankheitsrelevanz) - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs insuffizienz , muskulärem Hartspann und verschmächtigte r
Rumpfmus kulatur - HWS-Syndrom bei Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne neurologische Ausfälle - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Myoarthropathie des Kiefergelenks - Spannungskopfschmerz - primäre episodische Migräne - Status nach Vitamin-D-Mangel, Erstdiagnose November 2010
Die Tätigkeit als Pflegerin in einem Seniorenheim sollte aus orthopädischer Sich t auf Dauer nicht mehr fortgeführt werden. Limitierend für diese Tätigkeit seien keine pathologischen Befunde, sondern der schmächtige Habitus der Be schwer de führerin (anlagebedingt). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ab sofort körperlich sehr leichte und leichte Tä tigkeiten in vollem Umfang verrichten. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere Tätig keiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken und ständigen Zwangshaltungen. Retrospektiv sei bereits im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wes halb sie auch retrospektiv überwiegend wahrscheinlich ihre aktuelle Bewertung ab dem Gut achten der Dres . D.___ und C.___ annehmen könnten. Diese Bewertung gelte bei überwiegend gleichem medizinischen Sachverhalt unter Auslassung einer Bewertung nicht versicherungsmedizinisch relevanter psy chosozialer und soziokulturelle r Faktoren ( Urk. 7/119/26-27).
Die chronische Schmerzstörung sei nicht invalidisierend. Es bestehe kein ausge wiesener Rückzug in allen Belangen des Lebens. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch ab er entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor, die Probleme und Schwierigkeiten hätten von der Beschwerdeführerin durch entsprechende Lösungen nachhaltig geändert werden können, diese wä ren
jedoch auch einer Therapie zugänglich und behandelbar. Die bisherigen, von der
Beschwerdeführerin als insuffizient erleb t en Behandlungsergebnisse seien aller dings auf die nicht konsequent durchgeführten Behandlungsbemü hungen zurück zu führen, wo unterschiedliche, wirksame therapeutische Mög lichkeiten nicht hätten zum Tragen kommen können. Wegen des bisherigen Verlaufs und der Be handlungsanamnese sei davon auszugehen, dass bis heute eine unzureichende Motivation zur Durchführung einer Therapie bestehe. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, sich auf eine intensivere psychotherapeuti sche und psycho pharmakologische Behandlung einzulassen, um ihren Zustand weiter zu stabi lisieren. Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch nicht erfor derlich, um eine berufliche Tätigkeit in dem von ihnen attestierten Umfang auf zunehmen ( Urk. 8/119/27-28). 4.
Eine Aufhebung bzw. eine Reduktion einer Rente gestützt auf die Schlussbe stimmung
a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 setzt – wie ausgeführt (E.
2.2) – voraus, dass di e Rentenzusprache
entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren trennen lassen.
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache
diagnostizierte Dr. Z.___ ( Urk. 7/19) neben der Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), welche ein pathogenetisch -ätio logisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage ist, auch eine unter dem ICD-10 Titel F43 (Reaktionen auf schwere Be lastungen und Anpassungsstörungen) subsumierte Angst und depressive Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22). Dr. A.___ konnte die letztere Diagnose in seinem Gutachten vom 1. Februar 2007 infolge des Zeitablaufs nicht mehr stellen. Anpassungsstörungen halten nach den im ICD-10 Kapitel V (F) aufge führ ten, Klinisch-diagnostischen Leitlinien meist nicht länger als 6 Monate an und die Diagnosen sollten bei Andauern der Symtpome in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert werden (vgl. Internationale Klassi fi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], hrsg. von H. Dilling , W. Mombour , M. H. Schmidt, 9. Aufl., S.
209). Gegenüber Dr. Z.___ berichtete die Beschwerdeführerin denn auch noch über Angstattacken. Sie habe immer Angst um ihre Tochter und kreisende Gedanken, wenn sie allein zu Hause sei. Sie habe dann immer Sorgen und Zukunftsängste (Urk. 7/19/3). Dr. A.___ führte ein ausgeprägter, zuweilen zwanghaft anmutender Schuldkonflikt an und erklärte, Depression und Angst gehörten seines Erachtens als Komorbidität zur nun chro nifizierten Störung (Urk. 7/48/11). Diese komorbide Problematik mit depressiver Symptomatik, Angst und soziophoben Zügen im Anschluss an die erlebte sexu elle Missbrauchssituation der kleinen Tochter habe sich allmählich über die An passungsstörung zur Störung von Angst und Depression gemischt entwickelt. Auch der entscheidende Einfluss der komorbiden Problematik auf die Arbeits fähig keit und die Chance einer beruflichen Integration in eine angepasste Tätig keit habe langsam zugenommen und schliesslich ab Januar 2006 jede berufliche Tätigkeit verunmöglicht (Urk. 7/48/13). Ob diese in die Nebendiagnose geflosse n e Symptomatik im Zeitpunkt des Gutachtens vom 19. Januar 2011 ( Dres . C.___ und D.___ ) nicht mehr vorhanden war – immerhin berichtete die Beschwerde führerin sowohl gegenüber Dres . C.___ und D.___ als auch den MEDAS-Gutachtern nicht mehr über Ängste oder gar Angstattacken (Urk. 7/70/20, 71/6; Urk. 7/119/17-18) – oder ob es sich um eine andere Diagnose einer weitest geh end gleichen Symptomatik handelt (gemäss Dr. D.___ ), kann jedoch letztlich offengelassen werden. Zweifellos und nach einhelliger Meinung sowohl der Gut achter Dres . C.___ und D.___ als auch der MEDAS-Gutachter bestand im Zeitpunkt der zu prüfenden Rentenaufhebung keine die Arbeitsunfähigkeit be ein flussende depressive oder Angsterkrankung mehr. Im MEDAS-Gutachter fehlt eine solche Diagnose. Übrig geblieben ist einzig die chronische Schmerzstörung, welche gemäss der Krankheitsgeschichte der Gutachterin Dr. Z.___ massgeblich war für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/3) und letztlich im Jahre 2003 zur Be rentung führte, zumal auch nach Ansicht von Dr. A.___ die Nebendiagnose erst Anfangs 2006 Auswirkungen zeitigte. Zweifellos zählt diese Schmerz stö rung
zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern , die, auch ohne dass die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 ATSG vor lie gen würden, gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Überprüfung zugänglich sind. 5.
E. 11 .00 682 vom 1 4. November 20
E. 12 E.
3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E.
1). Die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist – wie von der MEDAS schlüssig dargelegt – nicht durch pathologisch e Befunde, sondern durch den schmächtigen Habitus (Grösse 153 cm, Gewicht 48 kg, Urk. 7/119/30) der Beschwerdeführerin begrün det ( Urk. 7/119/26). Invalidität im Rechtssinne kann jedoch nur vorliegen, wenn die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht ist ( Art. 6-8 ATSG). Mit Be einträchtigung sind alle Abweichungen von der physiologischen und psy cho lo gischen Normalität, sofern und soweit sie sich in morphologischen Schä di gung en,
funktionellen Ausfällen oder in mentalen, kognitiven, emotionalen oder intellek tuellen Defiziten ausdrücken, gemeint (Meyer-Blaser in: Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S.
35-36). Der schmächtige Habitus der Beschwerdeführerin ist keine solche Abweichung von der Normalität, sondern begründet eine anlagebedinge Ungeeignetheit für schwere körperliche Arbeit.
Dies bedeutet, dass die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevant ist.
Dispositiv
- 1.1 Die 1967 geborene X.___ , welche von 1992 bis August 2001 als Schwesternhilfe in der Heimstätte Y.___ gearbeitet hatte ( Arbeitgeber be richt vom 1
- Oktober 2002, Urk. 7/6), meldete sich am 9. September 2002 (Da tum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach Vornahme er werb li cher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen ein Gutachten bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy cho the rapie, eingeholt w o rde n war (Gutachten vom 3
- Mai 2003, Urk. 7/19), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
- November 2003 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/22 , Urk. 7/27 ). Ein im Juli 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 1
- bzw. 21. Juli 2005 Urk. 7/33) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- September 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 7/38). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungs pflicht , sich einer qualifizierten psychotherapeutischen und vorübergehend auch medikamentös-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/37). Im Juli 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2
- bzw. 3
- Juli 2006, Urk. 7/43). Nachdem Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am
- Februar 2007 in Zu sam menarbeit mit lic . phil. B.___ ein Gutachten erstattet hatte ( Urk. 7/48), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2007 einen unveränderten In validitätsgrad fest ( Urk. 7/51). Ein im Juli 2010 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 2
- Februar 2010, Urk. 7/63), in deren Rahmen die IV-Stelle bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH, C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma er kran kungen , und bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten einholte (Gutachten vom 19. Januar 2011, Urk. 7/71 ), wurde mit Mitteilung vom
- Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten In validitätsgrades abgeschlossen ( Urk. 7/78). Gleichzeitig aufer legte die IV-Stell e der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht sich einer regel mässi gen fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/77). 1.2 Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein (vgl. Frage bogen, Urk. 7/83 ) , und ersuchte gleichzeitig (Schreiben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/84) um Auskunft darüber, ob und bei wem die Versicherte in psychia tri scher Behandlung stehe. X.___ berichtete daraufhin, sie lasse sich regelmässig von einem buddhistischen Abt psychisch betreuen. Die nächste fachpsychiatrische Behandlung finde im Juli statt (Urk. 7/85). Nachdem Dr. med . E.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Re gio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten in dem Sinne Stellung nahm, dass bei der Versicherten ein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales Zu standsbild vorliege (Urk. 7/88/3), lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Informationsgespräch ein (Urk. 7/87), anlässlich welcher ihr die Rechtslage und möglichen Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Schlussbestimmungen zur
- IV-Revision aufgezeigt wurden (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 16. Novem ber 2012 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt darin unter anderem auch fest, dass die Versicherte ihrer mit Schreiben vom
- Mai 2011 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/89). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2012 ( Urk. 7/94) bzw. am 3
- Januar 2013 ( Urk. 7/101) Einwand . In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ (MEDAS) ein Gut ach ten ein (Gutachten vom 1
- September 2013, Urk. 7/119). Nachdem sich die Ver sicherte dazu hatte vernehmen lassen (Stel lungnahme vom 3
- Oktober 2013, Urk. 7/123), stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1
- November 2013 die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob X.___ am 2
- Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdean twort vom 3
- Januar 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 1.2 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rentenaufhebung der Be schwer deführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde bilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden. Gestützt au f die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Inva liden ver sicherung (IVG) vom 1
- März 2011 sei die Rente daher aufzuheben ( Urk. 2 und Urk. 6). 1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung IVG vom 1
- März 2011 zulässig sei. Mass ge bend für die ursprüngliche Rentenzusprache sei en eine Angst und depres sive Re aktion gemischt und eine Somatisierungsstörung gewesen. Da sich die medi zi nische Situation nicht geändert habe, sei auch keine Rentenaufhebung ge stützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) zulässig . Sie habe daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1) .
- 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Invaliditäts bemessungs methode massgebend ist (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hin weisen). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des In va liditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 , in Kraft seit 1. Januar 2012, wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Die Rente wird dabei herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Eine Anwendung der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 setzt voraus, dass di e Rentenzusprache entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren tren nen lassen . Falls ne ben der Diagnose eine s pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bildes ohne nachweisbare organische Grundlage hier von zu unterscheidende erklärbare Beschwerden bestanden, findet die Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1
- März 2011 nur auf ers tere Anwendung (Urteil des Bun des gerichts 8C_74/2014 vom 1
- Mai 2014 E. 6.2.3, BGE 139 V 547 E. 10.1). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 3.1 Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom
- November 2003 erfolgten Renten zu sprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 7/21-22). Aus medizinischer Sicht stützte sie sich im Wesentl ichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3
- Mai 2003 ( Urk. 7/19), welche eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 ) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostizierte und der Be schwer deführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Beim mit Mitteilung vom 2
- September 2005 ( Urk. 7/38) abgeschlossenen Re visionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom
- August 2005 ( Urk. 7/34). Dieser diagnostizierte: „ somatoforme Schmerzstörung, klinisches Bild eines Fibromyalgiesyndroms “ und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin im mit Mitteilung vom 1
- Februar 2007 ( Urk. 7/51) abgeschlossenen Revisionsverfahren, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, basierte im Wesent lichen auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom
- Februar 2007 (Urk. 7/48). Dr. A.___ nannte als Diagnosen ( Urk. 7/48/11) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) . Die von Dr. Z.___ noch unter dem Titel An passungsstörung diagnostizierte Ne bendiagnose änderte er aufgrund des zeit li chen Verlaufs in Angst und de pressi ve Störung gemäss ICD - 10 F 41.2. Er atte stierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 7/48/11-12). Das im Juli 2010 eingeleitete Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abge schlossen ( Urk. 7/78). Diese Einschätzung basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Dres . C.___ und D.___ vom 1
- Januar 2011 (Urk. 7/71). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem Gutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), (3) ausgedehnte chro nische Schmerzen und (4) einen ausgeprägten Vitamin D-Mangel. Eine Angst- und depressive Reaktion gemischt sowie eine Somatisierungs störung könne nicht intermittierend ausgeschlossen werden. Aufgrund der geklagten Be schwerden und erhaltenen psycho-kognitiven Funktionen treffe eher die Diag nose Dysthymia zu. Am 1
- März 2011 ( Urk. 7/73) präzisierte Dr. D.___ zum Gutachten von Dr. A.___ vom
- Februar 2007, dass er die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigen könne. Diese sei unter Be rücksichtigung der Recht sprechung jedoch nicht invalidisierend. Betreffend die von ihm diagnostizierte Dysthymia und die von Dr. A.___ diagnostizierte Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) handle es sich um eine unterschiedliche Beur teilung zu einem überwiegend gleichen Sachverhalt . 3.2 3.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 1
- Januar 2013 folgende Di ag nosen fest (Urk. 7/100): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit zervikospondylogenem Syndrom - foraminale Stenosen C3/4 links - anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronische Depression In der angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er nicht schlüssig beantworten, da er in die psychiatrische Be handlung nicht involviert sei. Allenfalls könnte aus rheumatologischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben von Las ten eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. 3.2.2 Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und med. pract . J.___ , Assistenzarzt, von der K.___ diagnostizierten mit Bericht vom
- Februar 2013 ( Urk. 7/103): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beides bestehend seit 2001. Behandlungsbeginn war 13. Juli 2012. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Nach Durchführung von Ich-stärkenden psycho therapeutischen Gesprächen, Ergo therapie und auf eine Eingliederung zielende n Trainingsmassnahmen könne eine medizinisch angepasste Tätigkeit auf dem
- Arbeitsmarkt in Erwägung ge zogen werden. 3.2.3 Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungs apparates , und Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, von der MEDAS F.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1
- September 2013 ( Urk. 7/119) als Dia g nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte körperliche Be last barkeit bei sehr schmächtigem Habitus ( Urk. 7/119/26). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung (keine Krankheitsrelevanz) - psychosoziale Belastungen (keine Krankheitsrelevanz) - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs insuffizienz , muskulärem Hartspann und verschmächtigte r Rumpfmus kulatur - HWS-Syndrom bei Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne neurologische Ausfälle - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Myoarthropathie des Kiefergelenks - Spannungskopfschmerz - primäre episodische Migräne - Status nach Vitamin-D-Mangel, Erstdiagnose November 2010 Die Tätigkeit als Pflegerin in einem Seniorenheim sollte aus orthopädischer Sich t auf Dauer nicht mehr fortgeführt werden. Limitierend für diese Tätigkeit seien keine pathologischen Befunde, sondern der schmächtige Habitus der Be schwer de führerin (anlagebedingt). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ab sofort körperlich sehr leichte und leichte Tä tigkeiten in vollem Umfang verrichten. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere Tätig keiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken und ständigen Zwangshaltungen. Retrospektiv sei bereits im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wes halb sie auch retrospektiv überwiegend wahrscheinlich ihre aktuelle Bewertung ab dem Gut achten der Dres . D.___ und C.___ annehmen könnten. Diese Bewertung gelte bei überwiegend gleichem medizinischen Sachverhalt unter Auslassung einer Bewertung nicht versicherungsmedizinisch relevanter psy chosozialer und soziokulturelle r Faktoren ( Urk. 7/119/26-27). Die chronische Schmerzstörung sei nicht invalidisierend. Es bestehe kein ausge wiesener Rückzug in allen Belangen des Lebens. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch ab er entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor, die Probleme und Schwierigkeiten hätten von der Beschwerdeführerin durch entsprechende Lösungen nachhaltig geändert werden können, diese wä ren jedoch auch einer Therapie zugänglich und behandelbar. Die bisherigen, von der Beschwerdeführerin als insuffizient erleb t en Behandlungsergebnisse seien aller dings auf die nicht konsequent durchgeführten Behandlungsbemü hungen zurück zu führen, wo unterschiedliche, wirksame therapeutische Mög lichkeiten nicht hätten zum Tragen kommen können. Wegen des bisherigen Verlaufs und der Be handlungsanamnese sei davon auszugehen, dass bis heute eine unzureichende Motivation zur Durchführung einer Therapie bestehe. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, sich auf eine intensivere psychotherapeuti sche und psycho pharmakologische Behandlung einzulassen, um ihren Zustand weiter zu stabi lisieren. Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch nicht erfor derlich, um eine berufliche Tätigkeit in dem von ihnen attestierten Umfang auf zunehmen ( Urk. 8/119/27-28).
- Eine Aufhebung bzw. eine Reduktion einer Rente gestützt auf die Schlussbe stimmung a. der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 setzt – wie ausgeführt (E. 2.2) – voraus, dass di e Rentenzusprache entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren trennen lassen. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache diagnostizierte Dr. Z.___ ( Urk. 7/19) neben der Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), welche ein pathogenetisch -ätio logisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage ist, auch eine unter dem ICD-10 Titel F43 (Reaktionen auf schwere Be lastungen und Anpassungsstörungen) subsumierte Angst und depressive Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22). Dr. A.___ konnte die letztere Diagnose in seinem Gutachten vom 1. Februar 2007 infolge des Zeitablaufs nicht mehr stellen. Anpassungsstörungen halten nach den im ICD-10 Kapitel V (F) aufge führ ten, Klinisch-diagnostischen Leitlinien meist nicht länger als 6 Monate an und die Diagnosen sollten bei Andauern der Symtpome in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert werden (vgl. Internationale Klassi fi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], hrsg. von H. Dilling , W. Mombour , M. H. Schmidt, 9. Aufl., S. 209). Gegenüber Dr. Z.___ berichtete die Beschwerdeführerin denn auch noch über Angstattacken. Sie habe immer Angst um ihre Tochter und kreisende Gedanken, wenn sie allein zu Hause sei. Sie habe dann immer Sorgen und Zukunftsängste (Urk. 7/19/3). Dr. A.___ führte ein ausgeprägter, zuweilen zwanghaft anmutender Schuldkonflikt an und erklärte, Depression und Angst gehörten seines Erachtens als Komorbidität zur nun chro nifizierten Störung (Urk. 7/48/11). Diese komorbide Problematik mit depressiver Symptomatik, Angst und soziophoben Zügen im Anschluss an die erlebte sexu elle Missbrauchssituation der kleinen Tochter habe sich allmählich über die An passungsstörung zur Störung von Angst und Depression gemischt entwickelt. Auch der entscheidende Einfluss der komorbiden Problematik auf die Arbeits fähig keit und die Chance einer beruflichen Integration in eine angepasste Tätig keit habe langsam zugenommen und schliesslich ab Januar 2006 jede berufliche Tätigkeit verunmöglicht (Urk. 7/48/13). Ob diese in die Nebendiagnose geflosse n e Symptomatik im Zeitpunkt des Gutachtens vom 19. Januar 2011 ( Dres . C.___ und D.___ ) nicht mehr vorhanden war – immerhin berichtete die Beschwerde führerin sowohl gegenüber Dres . C.___ und D.___ als auch den MEDAS-Gutachtern nicht mehr über Ängste oder gar Angstattacken (Urk. 7/70/20, 71/6; Urk. 7/119/17-18) – oder ob es sich um eine andere Diagnose einer weitest geh end gleichen Symptomatik handelt (gemäss Dr. D.___ ), kann jedoch letztlich offengelassen werden. Zweifellos und nach einhelliger Meinung sowohl der Gut achter Dres . C.___ und D.___ als auch der MEDAS-Gutachter bestand im Zeitpunkt der zu prüfenden Rentenaufhebung keine die Arbeitsunfähigkeit be ein flussende depressive oder Angsterkrankung mehr. Im MEDAS-Gutachter fehlt eine solche Diagnose. Übrig geblieben ist einzig die chronische Schmerzstörung, welche gemäss der Krankheitsgeschichte der Gutachterin Dr. Z.___ massgeblich war für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/3) und letztlich im Jahre 2003 zur Be rentung führte, zumal auch nach Ansicht von Dr. A.___ die Nebendiagnose erst Anfangs 2006 Auswirkungen zeitigte. Zweifellos zählt diese Schmerz stö rung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil dern , die, auch ohne dass die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 ATSG vor lie gen würden, gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Überprüfung zugänglich sind.
- 5.1 Hinzu kommt ausserdem der Umstand, dass im nicht gesundheitlichen Bereich auch ein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der urspr ünglichen Rentenzusprache (Urk. 7/21-22) wie auch bei sämtlichen Revisionsverfahren ( Urk. 7/38, Urk. 7/51 und Urk. 7/78 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre , hielt sie bei einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit doch einen Invaliditätsgrad von 80 % fest. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass sie im Gesundheitsfall nicht mehr zu 80 % , sondern zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 9 und Urk. 7/101/7 ). Als Begründung lässt sie anführen, dass ihre Kinder nun er wachsen seien. Zudem wäre sie aus finanziellen Gründen auf ein volles Ar beits pensum angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist darauf zu behaften, dass sie kei nen weitergehenden Au fgabenbereich Haushalt mehr hat als eine 100 % erwerbstätige Versicherte. Es besteht daher kein Anlass, bei der Invaliditäts be mess ung weiterhin die ge mischte Methode anzuwenden. Vielmehr ist die Inva lidi tät nach den Grundsät ze n für Erwerbstätige zu bemessen . Dies gilt unab häng ig davon, ob die Be schwerdeführerin nun in einem 80%- oder einem 100%-Pen sum arbeitet (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.3.2 und vgl. BGE 137 V 334 E. 7.1). Die An wendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode aufgrund verän der ter Verhältnisse bil det ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 2.1). 5.3 Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2
- Ok tober 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 3
- April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 6.1 6.1.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Vorliegend be stehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gut achtens vom 1
- September 2013 (E. 3.2.3, Urk. 7/119) sprechen würden. Viel mehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, wel che an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehender Untersuchung, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese ) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthal te nen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 6.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorbringt, der Psy chiater Dr. L.___ teile die Beurteilung von Dr. D.___ , auf welche gemäss der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne, weshalb auch die Be urtei lung von Dr. L.___ unbeachtlich sei ( Urk. 1 S. 7), verkennt sie, dass das Gutachten von Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin nie als nicht beweis tauglich erach tet wurde , wozu auch keinerlei Anlass besteht. Vielmehr hielt Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom RAD am 1
- März 2011 fest ( Urk. 7/76/5-6), dass aus dem Gutachten vom
- Januar 2011 ( Urk. 7/71) bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 1
- März 2011 ( Urk. 7/73) tenden ziell eine Verbesserung hervorgehe, welche jedoch nicht als erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden könne. Dem ist zuzustimmen. Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin , es bestehe seit mehr als zehn Jahren eine chronifizierte Depression und Angststörung ( Urk. 1 S. 7) , gilt es zu be achten, dass Dr. L.___ weder eine Depression noch eine Angststörung diag nostizieren konnte ( Urk. 7/119/ 22). Da bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Sachverhalt neu überprüft werden kann, kann offen bleiben, ob Dr. L.___ diese Diagnosen aufgrund einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts oder – wovon eher auszugehen wäre - einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mehr stellte. Es fällt jedoch auf, dass die Ein schät z ung von Dr. L.___ weitge hend mit derjenigen von Dr. D.___ vom 1
- Januar 2011 übereinstimmt ( Urk. 7/71), welcher ebenfalls weder eine Angststörung noch eine depressive Er krankung diagnostizieren konnte, sondern lediglich einen Ver dacht auf Dys thymia festhielt. Dr. A.___ erklärte betreffend Angst und De pression, dass diese seines Erachtens als Komorbidität zur anhaltenden chroni fi zierten soma toformen Schmerzstörung gehörten, zwangslos lasse sich aber auch die Neben diagnose gemäss ICD-10 F41.2 von Angst und depressive Störung ge mischt stellen ( Urk. 7/48/11). Da Dr. L.___ ebenfalls eine somatoforme Schmerz stö rung gemäss ICD-10 F45 diagnostizierte, steht seine Diagnosestellung auch mit der Einschätzung von Dr. A.___ weitgehend in Übereinstimmung. Ent gegen der Behauptung wurde eine „ chronifizierte Depression” auch nie länger psychiatrisch oder gar medikamentös behandelt (Urk. 1 S. 8). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. L.___ führe in Q.___ unter dem Namen R.___ eine weitere Begutachtungsstelle, was das Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenvers icherung (IVV) untergrabe (Urk. 1 S. 8), ist entgegenzuhalten, dass Dr. L.___ zwar tatsächlich gemäss http://www.me dregom.admin.ch/ auch in Q.___ tätig ist, jedoch hat das Bun desamt für Sozialversicherungen keinen Vertrag nach Art. 72 bis IVV mit der R.___ (vgl. http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/). Eine Untergrabung des Zufallsprinzips ist daher ausgeschlossen. Im Kanton S.___ ist Dr. L.___ seit 2013 bewilligungsmässig abgemeldet ( http://www.medregom.admin.ch/ ). 6.1.3 Bei der Würdigung des Gutachtens der MEDAS gilt es zu beachten, dass ein Gut achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus füh rung en eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar beitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendende n Behörde - der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine In va lidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein ge treten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.20 11 .00 682 vom 1
- November 20 12 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1). Die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist – wie von der MEDAS schlüssig dargelegt – nicht durch pathologisch e Befunde, sondern durch den schmächtigen Habitus (Grösse 153 cm, Gewicht 48 kg, Urk. 7/119/30) der Beschwerdeführerin begrün det ( Urk. 7/119/26). Invalidität im Rechtssinne kann jedoch nur vorliegen, wenn die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht ist ( Art. 6-8 ATSG). Mit Be einträchtigung sind alle Abweichungen von der physiologischen und psy cho lo gischen Normalität, sofern und soweit sie sich in morphologischen Schä di gung en, funktionellen Ausfällen oder in mentalen, kognitiven, emotionalen oder intellek tuellen Defiziten ausdrücken, gemeint (Meyer-Blaser in: Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S. 35-36). Der schmächtige Habitus der Beschwerdeführerin ist keine solche Abweichung von der Normalität, sondern begründet eine anlagebedinge Ungeeignetheit für schwere körperliche Arbeit. Dies bedeutet, dass die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevant ist. 6.2 Die Einschätzung von Dr. H.___ im Bericht vom 1
- Januar 2013 (E. 3.2.1), dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der MEDAS. Da aus dem Bericht von Dr. H.___ jedoch nicht hervorgeht, aus welchem Grund er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr für arbeitsfähig erachtet , ist die von ihm attestierte Arbeitsunf ähigkeit nicht nach vollziehbar. Be t reffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit machte Dr. H.___ keine Angaben, welche die Einschätzung der MEDAS in Frage stellen würden. So erachtete er zwar in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit im Gegensatz zu den Ärzten der MEDAS nur eine Teilar beitsfähigkeit für mög lich, doch begründete er diese quantitative Einschränkung in keiner Weise. 6.3 Die Ärzte der K.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (E. 3.2.2). Es fällt dabei auf, dass sie – neben einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01 ) - wie Dr. L.___ von der MEDAS eine chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) diagnostizierten. Im Ge gensatz zu Dr. L.___ , welcher schlüssig darlegte, weshalb die Beschwerdefüh rerin diese mi t einer ihr zumutbaren Willensanstrengung überwinden könnte ( Urk. 7/119/21-22), setzten sich die Ärzte der K.___ in keiner Weise mit der Überwindbarkeit auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um ihre Be urteilung einschliesslich der Diagnosen nachvollziehen zu können. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungs recht licher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Welche Faktoren zu prüfen sind, dass ausnahmsweise von einer Unzumutbarkeit der Beschwerde überwindung ausgegangen werden kann, und weshalb vorlie gend die Umstände nicht dergestalt sind, dass rechtsprechungsgemäss die chronische Schmerz stö rung eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, hat die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) sowie der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu treffend ausgeführt. Das Gericht kann dem nichts hinzufügen, so dass – um Wie derholungen zu vermeiden – darauf verwiesen wird. Bei dieser Sach lage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % oder mehr er werbstätig wäre, hätte sie doch so oder so keinen Anspruch auf eine Inva li den rente mehr.
- Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01183 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1967 geborene X.___ , welche von 1992 bis August 2001 als Schwesternhilfe in der Heimstätte Y.___ gearbeitet hatte ( Arbeitgeber be richt vom 1 0. Oktober 2002, Urk. 7/6), meldete sich am 9. September 2002 (Da tum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Nach Vornahme er werb li cher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen ein Gutachten bei Dr.
med. Z.___ , Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy cho the rapie, eingeholt w o rde n war (Gutachten vom 3 1. Mai 2003, Urk. 7/19), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
5. November 2003 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/22 , Urk. 7/27 ).
Ein im Juli 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 1 1. bzw. 21. Juli 2005 Urk. 7/33) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 2. September 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab ( Urk. 7/38). Gleichzeitig auferlegte sie der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungs pflicht , sich einer qualifizierten psychotherapeutischen und vorübergehend auch medikamentös-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/37).
Im Juli 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 2 1. bzw. 3 1. Juli 2006, Urk. 7/43). Nachdem Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Februar 2007 in Zu sam menarbeit mit lic . phil. B.___ ein Gutachten erstattet hatte ( Urk. 7/48), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2007 einen unveränderten In validitätsgrad fest ( Urk. 7/51).
Ein im Juli 2010 eingeleitetes Revisionsverfahren (Fragebogen vom 2 5. Februar 2010, Urk. 7/63), in deren Rahmen die IV-Stelle bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH,
C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheuma er kran kungen , und bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten einholte (Gutachten vom 19. Januar 2011, Urk. 7/71 ), wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten In validitätsgrades abgeschlossen ( Urk. 7/78). Gleichzeitig aufer legte die IV-Stell e der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht sich einer regel mässi gen fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen ( Urk. 7/77). 1.2
Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein (vgl. Frage bogen, Urk. 7/83 ) ,
und ersuchte gleichzeitig (Schreiben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/84) um Auskunft darüber, ob und bei wem die Versicherte in psychia tri scher Behandlung stehe. X.___ berichtete daraufhin, sie lasse sich regelmässig von einem buddhistischen Abt psychisch betreuen. Die nächste fachpsychiatrische Behandlung finde im Juli statt (Urk. 7/85). Nachdem Dr. med . E.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Re gio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten in dem Sinne Stellung nahm, dass bei der Versicherten ein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales
Zu standsbild vorliege (Urk. 7/88/3), lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Informationsgespräch ein (Urk. 7/87), anlässlich welcher ihr die Rechtslage und möglichen Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Schlussbestimmungen zur
6.
IV-Revision aufgezeigt wurden (Urk.
7/88). Mit Vorbescheid vom 16. Novem ber 2012 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt darin unter anderem auch fest, dass die Versicherte ihrer mit Schreiben vom
9. Mai 2011 auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 7/89). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2012 ( Urk. 7/94) bzw. am 3 0. Januar 2013 ( Urk. 7/101) Einwand . In der Folge holte die IV-Stelle bei der Medizinischen Abklärungsstelle F.___ (MEDAS) ein Gut ach ten ein (Gutachten vom 1 2. September 2013, Urk. 7/119). Nachdem sich die Ver sicherte dazu hatte vernehmen lassen (Stel lungnahme vom 3 1. Oktober 2013,
Urk. 7/123), stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 9. November 2013 die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 7. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdean twort vom 3 0. Januar 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, w as der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 1.2
Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Rentenaufhebung der Be schwer deführerin im Wesentlichen an, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf grund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bilds ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen worden. Gestützt au f die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Inva liden ver sicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 sei die Rente daher aufzuheben ( Urk. 2 und
Urk. 6). 1.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung IVG vom 1 8. März 2011 zulässig sei. Mass ge bend für die ursprüngliche Rentenzusprache sei en eine Angst und depres sive Re aktion gemischt und eine Somatisierungsstörung gewesen. Da sich die medi zi nische Situation nicht geändert habe, sei auch keine Rentenaufhebung ge stützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts
(ATSG) zulässig . Sie habe daher weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 1) . 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächli chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Invaliditäts bemessungs methode massgebend ist (BGE 113 V 273 E.
1a mit Hin weisen). Zeitliche Ver gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli chen Änderung des In va liditätsgrades bilde t die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung , Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 , in Kraft seit 1. Januar 2012, wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen
Be schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände rung überprüft. Die Rente wird dabei herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzun gen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Eine Anwendung der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 setzt voraus, dass di e Rentenzusprache
entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren tren nen lassen . Falls ne ben der Diagnose eine s
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bildes ohne nachweisbare organische Grundlage hier von zu unterscheidende erklärbare Beschwerden bestanden, findet die Schlussbestimmung a. der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 nur auf ers tere Anwendung (Urteil des Bun des gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai 2014
E. 6.2.3, BGE 139 V 547 E. 10.1). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen ein ander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom
5. November 2003 erfolgten Renten zu sprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 7/21-22). Aus medizinischer Sicht stützte sie sich im Wesentl ichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 3 1. Mai 2003 ( Urk. 7/19), welche eine Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 ) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostizierte und der Be schwer deführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Beim mit Mitteilung vom 2 2. September 2005 ( Urk. 7/38) abgeschlossenen Re visionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf einen Verlaufsbericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. August 2005 ( Urk. 7/34). Dieser diagnostizierte: „ somatoforme Schmerzstörung, klinisches Bild eines Fibromyalgiesyndroms “ und attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin im mit Mitteilung vom 1 6. Februar 2007 ( Urk. 7/51) abgeschlossenen Revisionsverfahren, dass sich der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, basierte im Wesent lichen auf dem Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/48). Dr. A.___ nannte als Diagnosen ( Urk. 7/48/11) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) .
Die von Dr. Z.___ noch unter dem Titel An passungsstörung diagnostizierte Ne bendiagnose änderte er aufgrund des zeit li chen Verlaufs in Angst und de pressi ve Störung gemäss ICD - 10 F 41.2. Er atte stierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ( Urk. 7/48/11-12). Das im Juli 2010 eingeleitete Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 9. Mai 2011 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abge schlossen ( Urk. 7/78). Diese Einschätzung basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Dres . C.___ und D.___ vom 1 9. Januar 2011 (Urk. 7/71). Dr. C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem Gutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F34.1), (3) ausgedehnte chro nische Schmerzen und (4) einen ausgeprägten Vitamin D-Mangel. Eine Angst- und depressive Reaktion gemischt sowie eine Somatisierungs störung
könne nicht intermittierend ausgeschlossen werden. Aufgrund der geklagten Be schwerden und erhaltenen psycho-kognitiven Funktionen treffe eher die Diag nose Dysthymia zu. Am 1 1. März 2011 ( Urk. 7/73) präzisierte
Dr. D.___ zum Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Februar 2007, dass er die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung bestätigen könne. Diese sei unter Be rücksichtigung der Recht sprechung jedoch nicht invalidisierend. Betreffend die von ihm diagnostizierte Dysthymia und die von Dr. A.___ diagnostizierte Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) handle es sich um eine unterschiedliche Beur teilung zu einem überwiegend gleichen Sachverhalt . 3.2 3.2.1
Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 1 7. Januar 2013 folgende Di ag nosen fest (Urk. 7/100): - generalisiertes Schmerzsyndrom mit zervikospondylogenem Syndrom - foraminale Stenosen C3/4 links - anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronische Depression
In der angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne er nicht schlüssig beantworten, da er in die psychiatrische Be handlung nicht involviert sei. Allenfalls könnte aus rheumatologischer Sicht in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Heben von Las ten eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. 3.2.2
Dr. med. I.___ , Leitender Arzt, und med. pract . J.___ , Assistenzarzt, von der K.___ diagnostizierten mit Bericht vom 1. Februar 2013 ( Urk. 7/103): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
beides bestehend seit 2001.
Behandlungsbeginn war 13. Juli 2012. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Nach Durchführung von Ich-stärkenden psycho therapeutischen Gesprächen, Ergo therapie und auf eine Eingliederung zielende n Trainingsmassnahmen könne eine medizinisch angepasste Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt in Erwägung ge zogen werden. 3.2.3
Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. M.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be we gungs apparates , und Dr. med. O.___ , Fachärztin für Neurologie, von der MEDAS
F.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1 2. September 2013 ( Urk. 7/119) als Dia g nose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte körperliche Be last barkeit bei sehr schmächtigem Habitus ( Urk. 7/119/26). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie: - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Persönlichkeitsakzentuierung (keine Krankheitsrelevanz) - psychosoziale Belastungen (keine Krankheitsrelevanz) - rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungs insuffizienz , muskulärem Hartspann und verschmächtigte r
Rumpfmus kulatur - HWS-Syndrom bei Diskushernien C4/5 und C5/6 ohne neurologische Ausfälle - beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Myoarthropathie des Kiefergelenks - Spannungskopfschmerz - primäre episodische Migräne - Status nach Vitamin-D-Mangel, Erstdiagnose November 2010
Die Tätigkeit als Pflegerin in einem Seniorenheim sollte aus orthopädischer Sich t auf Dauer nicht mehr fortgeführt werden. Limitierend für diese Tätigkeit seien keine pathologischen Befunde, sondern der schmächtige Habitus der Be schwer de führerin (anlagebedingt). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ab sofort körperlich sehr leichte und leichte Tä tigkeiten in vollem Umfang verrichten. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere Tätig keiten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken und ständigen Zwangshaltungen. Retrospektiv sei bereits im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wes halb sie auch retrospektiv überwiegend wahrscheinlich ihre aktuelle Bewertung ab dem Gut achten der Dres . D.___ und C.___ annehmen könnten. Diese Bewertung gelte bei überwiegend gleichem medizinischen Sachverhalt unter Auslassung einer Bewertung nicht versicherungsmedizinisch relevanter psy chosozialer und soziokulturelle r Faktoren ( Urk. 7/119/26-27).
Die chronische Schmerzstörung sei nicht invalidisierend. Es bestehe kein ausge wiesener Rückzug in allen Belangen des Lebens. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy chisch ab er entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor, die Probleme und Schwierigkeiten hätten von der Beschwerdeführerin durch entsprechende Lösungen nachhaltig geändert werden können, diese wä ren
jedoch auch einer Therapie zugänglich und behandelbar. Die bisherigen, von der
Beschwerdeführerin als insuffizient erleb t en Behandlungsergebnisse seien aller dings auf die nicht konsequent durchgeführten Behandlungsbemü hungen zurück zu führen, wo unterschiedliche, wirksame therapeutische Mög lichkeiten nicht hätten zum Tragen kommen können. Wegen des bisherigen Verlaufs und der Be handlungsanamnese sei davon auszugehen, dass bis heute eine unzureichende Motivation zur Durchführung einer Therapie bestehe. Es sei der Beschwerde führerin zumutbar, sich auf eine intensivere psychotherapeuti sche und psycho pharmakologische Behandlung einzulassen, um ihren Zustand weiter zu stabi lisieren. Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch nicht erfor derlich, um eine berufliche Tätigkeit in dem von ihnen attestierten Umfang auf zunehmen ( Urk. 8/119/27-28). 4.
Eine Aufhebung bzw. eine Reduktion einer Rente gestützt auf die Schlussbe stimmung
a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 setzt – wie ausgeführt (E.
2.2) – voraus, dass di e Rentenzusprache
entweder nur auf Grund der Diag nose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte oder dass damals gleichzeitig bestehende erklärbare Beschwerden sich von ersteren trennen lassen.
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache
diagnostizierte Dr. Z.___ ( Urk. 7/19) neben der Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), welche ein pathogenetisch -ätio logisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage ist, auch eine unter dem ICD-10 Titel F43 (Reaktionen auf schwere Be lastungen und Anpassungsstörungen) subsumierte Angst und depressive Reak tion gemischt (ICD-10 F43.22). Dr. A.___ konnte die letztere Diagnose in seinem Gutachten vom 1. Februar 2007 infolge des Zeitablaufs nicht mehr stellen. Anpassungsstörungen halten nach den im ICD-10 Kapitel V (F) aufge führ ten, Klinisch-diagnostischen Leitlinien meist nicht länger als 6 Monate an und die Diagnosen sollten bei Andauern der Symtpome in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert werden (vgl. Internationale Klassi fi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], hrsg. von H. Dilling , W. Mombour , M. H. Schmidt, 9. Aufl., S.
209). Gegenüber Dr. Z.___ berichtete die Beschwerdeführerin denn auch noch über Angstattacken. Sie habe immer Angst um ihre Tochter und kreisende Gedanken, wenn sie allein zu Hause sei. Sie habe dann immer Sorgen und Zukunftsängste (Urk. 7/19/3). Dr. A.___ führte ein ausgeprägter, zuweilen zwanghaft anmutender Schuldkonflikt an und erklärte, Depression und Angst gehörten seines Erachtens als Komorbidität zur nun chro nifizierten Störung (Urk. 7/48/11). Diese komorbide Problematik mit depressiver Symptomatik, Angst und soziophoben Zügen im Anschluss an die erlebte sexu elle Missbrauchssituation der kleinen Tochter habe sich allmählich über die An passungsstörung zur Störung von Angst und Depression gemischt entwickelt. Auch der entscheidende Einfluss der komorbiden Problematik auf die Arbeits fähig keit und die Chance einer beruflichen Integration in eine angepasste Tätig keit habe langsam zugenommen und schliesslich ab Januar 2006 jede berufliche Tätigkeit verunmöglicht (Urk. 7/48/13). Ob diese in die Nebendiagnose geflosse n e Symptomatik im Zeitpunkt des Gutachtens vom 19. Januar 2011 ( Dres . C.___ und D.___ ) nicht mehr vorhanden war – immerhin berichtete die Beschwerde führerin sowohl gegenüber Dres . C.___ und D.___ als auch den MEDAS-Gutachtern nicht mehr über Ängste oder gar Angstattacken (Urk. 7/70/20, 71/6; Urk. 7/119/17-18) – oder ob es sich um eine andere Diagnose einer weitest geh end gleichen Symptomatik handelt (gemäss Dr. D.___ ), kann jedoch letztlich offengelassen werden. Zweifellos und nach einhelliger Meinung sowohl der Gut achter Dres . C.___ und D.___ als auch der MEDAS-Gutachter bestand im Zeitpunkt der zu prüfenden Rentenaufhebung keine die Arbeitsunfähigkeit be ein flussende depressive oder Angsterkrankung mehr. Im MEDAS-Gutachter fehlt eine solche Diagnose. Übrig geblieben ist einzig die chronische Schmerzstörung, welche gemäss der Krankheitsgeschichte der Gutachterin Dr. Z.___ massgeblich war für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/3) und letztlich im Jahre 2003 zur Be rentung führte, zumal auch nach Ansicht von Dr. A.___ die Nebendiagnose erst Anfangs 2006 Auswirkungen zeitigte. Zweifellos zählt diese Schmerz stö rung
zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern , die, auch ohne dass die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 ATSG vor lie gen würden, gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 einer Überprüfung zugänglich sind. 5. 5.1
Hinzu kommt ausserdem der Umstand, dass im nicht gesundheitlichen Bereich auch ein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin ging bei der urspr ünglichen Rentenzusprache (Urk. 7/21-22) wie auch bei sämtlichen Revisionsverfahren ( Urk. 7/38, Urk. 7/51 und Urk. 7/78 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre , hielt sie
bei einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit doch einen Invaliditätsgrad von 80 % fest. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass sie im Gesundheitsfall nicht mehr zu 80 % , sondern zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S.
9 und Urk. 7/101/7 ). Als Begründung lässt sie anführen, dass ihre Kinder nun er wachsen seien. Zudem wäre sie aus finanziellen Gründen auf ein volles Ar beits pensum angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist darauf zu behaften, dass sie kei nen weitergehenden Au fgabenbereich Haushalt mehr hat als eine 100 % erwerbstätige Versicherte. Es besteht daher kein Anlass, bei der Invaliditäts be mess ung weiterhin die ge mischte Methode anzuwenden. Vielmehr ist die Inva lidi tät nach den Grundsät ze n für Erwerbstätige zu bemessen . Dies gilt unab häng ig davon, ob die Be schwerdeführerin nun in einem 80%- oder einem 100%-Pen sum arbeitet (vgl. BGE 131 V 51 E.
5.3.2 und vgl. BGE 137 V 334 E.
7.1). Die An wendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode aufgrund verän der ter
Verhältnisse bil det ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 2.1). 5.3
Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Renten anspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 2 2. Ok tober 2013 E.
3.5 mit Hinweisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 3 0. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1 6.1.1
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung einge holten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.
3b/ bb ). Vorliegend be stehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gut achtens vom 1 2. September 2013 (E.
3.2.3, Urk. 7/119) sprechen würden. Viel mehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, wel che an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehender Untersuchung, be rücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anam nese ) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthal te nen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 6.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorbringt, der Psy chiater Dr. L.___ teile die Beurteilung von Dr. D.___ , auf welche gemäss der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne, weshalb auch die Be urtei lung
von Dr. L.___ unbeachtlich sei ( Urk. 1 S.
7), verkennt sie, dass das Gutachten von
Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin nie als nicht beweis tauglich erach tet wurde , wozu auch keinerlei Anlass besteht. Vielmehr hielt Dr. med. P.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom RAD am 1 7. März 2011 fest ( Urk. 7/76/5-6), dass aus dem Gutachten vom
19. Januar 2011 ( Urk. 7/71) bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 1 1. März 2011 ( Urk. 7/73) tenden ziell eine Verbesserung hervorgehe, welche jedoch nicht als erheblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG qualifiziert werden könne. Dem ist zuzustimmen.
Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin , es bestehe seit mehr als zehn Jahren eine chronifizierte Depression und Angststörung ( Urk. 1 S.
7) , gilt es zu be achten, dass Dr. L.___ weder eine Depression noch eine Angststörung diag nostizieren konnte ( Urk. 7/119/ 22). Da bei Vorliegen eines Revisionsgrundes der Sachverhalt neu überprüft werden kann, kann offen bleiben, ob Dr. L.___ diese Diagnosen aufgrund einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts oder
– wovon eher auszugehen wäre - einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mehr stellte. Es fällt jedoch auf, dass die Ein schät z ung von Dr. L.___ weitge hend mit derjenigen von Dr. D.___ vom 1 9. Januar 2011 übereinstimmt ( Urk. 7/71), welcher ebenfalls weder eine Angststörung noch
eine depressive Er krankung diagnostizieren konnte, sondern lediglich einen Ver dacht auf Dys thymia festhielt. Dr. A.___ erklärte betreffend Angst und De pression, dass diese seines Erachtens als Komorbidität zur anhaltenden chroni fi zierten
soma toformen Schmerzstörung gehörten, zwangslos lasse sich aber auch die Neben diagnose gemäss ICD-10 F41.2 von Angst und depressive Störung ge mischt stellen ( Urk. 7/48/11). Da Dr. L.___ ebenfalls eine somatoforme
Schmerz stö rung gemäss ICD-10 F45 diagnostizierte, steht seine Diagnosestellung auch mit der Einschätzung von Dr. A.___ weitgehend in Übereinstimmung. Ent gegen der Behauptung wurde eine „ chronifizierte Depression” auch nie länger psychiatrisch oder gar medikamentös
behandelt (Urk. 1 S. 8).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin,
Dr. L.___ führe in Q.___ unter dem Namen R.___ eine weitere Begutachtungsstelle, was das Zufallsprinzip gemäss Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenvers icherung (IVV) untergrabe (Urk. 1
S.
8), ist entgegenzuhalten, dass Dr. L.___ zwar tatsächlich gemäss http://www.me dregom.admin.ch/ auch in Q.___ tätig ist, jedoch hat das Bun desamt für Sozialversicherungen keinen Vertrag nach Art. 72 bis IVV mit der R.___ (vgl. http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/). Eine Untergrabung des Zufallsprinzips ist daher ausgeschlossen. Im Kanton S.___ ist Dr. L.___ seit 2013 bewilligungsmässig abgemeldet ( http://www.medregom.admin.ch/ ). 6.1.3
Bei der Würdigung des Gutachtens der MEDAS gilt es zu beachten, dass ein Gut achten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Aus füh rung en eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Ar beitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendende n Behörde - der Verwaltung oder im Streitfall dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine In va lidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein ge treten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.20 11 .00 682 vom 1 4. November 20 12 E.
3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E.
1). Die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist – wie von der MEDAS schlüssig dargelegt – nicht durch pathologisch e Befunde, sondern durch den schmächtigen Habitus (Grösse 153 cm, Gewicht 48 kg, Urk. 7/119/30) der Beschwerdeführerin begrün det ( Urk. 7/119/26). Invalidität im Rechtssinne kann jedoch nur vorliegen, wenn die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch eine Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht ist ( Art. 6-8 ATSG). Mit Be einträchtigung sind alle Abweichungen von der physiologischen und psy cho lo gischen Normalität, sofern und soweit sie sich in morphologischen Schä di gung en,
funktionellen Ausfällen oder in mentalen, kognitiven, emotionalen oder intellek tuellen Defiziten ausdrücken, gemeint (Meyer-Blaser in: Schaff hauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S.
35-36). Der schmächtige Habitus der Beschwerdeführerin ist keine solche Abweichung von der Normalität, sondern begründet eine anlagebedinge Ungeeignetheit für schwere körperliche Arbeit.
Dies bedeutet, dass die von der MEDAS attes tierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevant ist. 6.2
Die Einschätzung von Dr. H.___ im Bericht vom 1 7. Januar 2013 (E. 3.2.1),
dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der MEDAS. Da aus dem Bericht von Dr. H.___ jedoch nicht hervorgeht, aus welchem Grund er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr für arbeitsfähig
erachtet , ist die von ihm attestierte Arbeitsunf ähigkeit nicht nach vollziehbar. Be t reffend Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit machte Dr. H.___ keine Angaben, welche die Einschätzung der MEDAS in Frage stellen würden. So erachtete er zwar in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit im Gegensatz zu den Ärzten der MEDAS nur eine Teilar beitsfähigkeit für mög lich, doch begründete er diese quantitative Einschränkung in keiner Weise. 6.3
Die Ärzte der K.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (E.
3.2.2). Es fällt dabei auf, dass sie – neben einer rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01 ) - wie Dr. L.___ von der MEDAS eine chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) diagnostizierten. Im Ge gensatz zu Dr. L.___ , welcher schlüssig darlegte, weshalb die Beschwerdefüh rerin diese mi t einer ihr zumutbaren Willensanstrengung überwinden könnte ( Urk. 7/119/21-22), setzten sich die Ärzte der K.___ in keiner Weise mit der Überwindbarkeit auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um ihre Be urteilung einschliesslich der Diagnosen nachvollziehen zu können. 6.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungs recht licher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Welche Faktoren zu prüfen sind, dass ausnahmsweise von einer Unzumutbarkeit der Beschwerde überwindung ausgegangen werden kann, und weshalb vorlie gend die Umstände nicht dergestalt sind, dass rechtsprechungsgemäss die chronische Schmerz stö rung eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, hat die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) sowie der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zu treffend ausgeführt. Das Gericht kann dem nichts hinzufügen, so dass – um Wie derholungen zu vermeiden – darauf verwiesen wird. Bei dieser Sach lage kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % oder mehr
er werbstätig wäre, hätte sie doch so oder so keinen Anspruch auf eine Inva li den rente mehr. 7.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler