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IV.2013.01179

Wiedererwägung einer Rentenverfügung bei depressiver Störung und somatoformer Schmerzstörung. Kein Rückkommenstitel und keine Neubeurteilung aufgrund von lit. a SchlT zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket).

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1961 geborene X.___

war bis Ende Mai 2005 als Betriebsmit ar beiterin ( Verpackerin ) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6 /8). Am 19. April 2005 ha tte sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen Invali denversicherung wegen psychische r Beschwerden zum Leis tungs bezug an gemeldet (Urk. 6 /1 ). In der Folge klärte die Sozi alversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und er werb lichen Verhältnisse der Versicherten ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. April 2006 gestützt auf das Gutachten des Z.___

vom 2 3. März 2006 ab (Urk. 6 /23). Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, ergänzt mit Schreiben vom 9. Juni 2006, erhob die Ver si cherte

dagegen Einsprache (Urk. 6 /24, Urk. 6 /28), wel che die IV-Stelle mit Ent scheid vom 4. Oktober 2006 abwies (Urk. 6 /39). Die dagegen erhobene Be schwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2006.00888 mit Urteil vom 2 8. Januar 2008 bei einem Invaliditäts grad von 23 % ab ( Urk. 6/49/ 16 ). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Be schwerde mit Urteil 9C_224/2008 vom 7. April 2008 ab ( Urk. 6/51/4). 1.2

Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/55 ). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) A.___ vom 1 6. August 2010 ein ( Urk. 6/63 ). Gestützt darauf kün digte sie mit Vorbescheid vom

25. November 2010 die Ausrichtung einer Drei viertelsrente

mit Wirkung ab dem 1. August 2010 bei einem Invaliditäts grad von 60 % an ( Urk. 6/74 ). Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine Dreiviertelsrente ab August 2010 zu (Urk. 6/78-79 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Im Rahmen eines Ende 201 1 eröffneten Revisionsverfahrens ( Urk. 6/86-87) holte die IV-Stelle unter anderem das psychiatrisch-rheumatologische Gutach ten des B.___ vom 25. März 2013

( Urk. 6/109) ein . Mit Vorbescheid vom 13. September 2013 kün digte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 6/78-79)

und der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Urk. 6/114). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 4. November 2013 Einwände ( Urk. 6/123). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Februar 2011 und die Dreiviertelsrente

wie angekündigt wiedererwägungs weise auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. November 2013

sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 3 1. Dezember 2013 eine Invalidenr ente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. Februar 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 S. 1). In der Replik vom 2 4 . Februar 2014 hielt die Be schwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

4. April 2014 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ( Swisscanto ) zum Prozess beigeladen ( Urk. 12). Die Swisscanto verzichtete mit Eingabe vom 1 2. Mai 2015 auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2005 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei ( Urk. 13). Gemäss der telefonischen Auskunft der Swisscanto

gegenüber dem Gericht wurde das Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführerin auf ein Konto der Freizügigkeits stiftung der C.___ überwiesen ( Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revi sion 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des an gefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am 2 1. November 2013 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

3. Februar 2011 , mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin eine Dreiviertel rente zugesprochen hat (Urk. 6/ 78-79 ), zweifellos unrichtig war, was sich nach der in jenem Zeitpunkt gültig ge wese nen Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil des Bun desgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) . Im Folgen den werden die massgeblichen Gesetzes be stimmungen - so weit nichts anderes ver merkt ist - in der ab 20 12 gültig en Fassung zitiert . 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2 .4

2 .4.1

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 2 .4.2

Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeits un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiederer wä gungs weise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun des gerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

21. November 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Ver fü gung vom 3. Februar 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die damit ge währte Dreiviertelsrente sei aufzu heben, da insgesamt keine objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2004 eingetreten sei. D ie Rente hätte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 nicht zuge spro chen werden dürfen. Dort sei von einer Verschlechterung des Gesund heits zu standes gesprochen worden, weil (zuvor) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt worden sei. Gleichzeitig sei aus ge führt worden, dass die verschiedenartigen Schmerzen bereits seit dem 25. Lebens jahr bestanden hätten . F ür die angegebene Einschränkung der Ar beits fähigkeit seien psychische Gründe genannt worden. Zusätzlich seien aber auch belastende IV-fremde Einflüsse

aufgeführt worden. Es seien hypochon dri sche Ängste, ein primärer Krankheitsgewinn und unbefriedigendes Behand lungsbemühen deutlich geworden. Auch sei eine eindeutige (Selbst-)Limi tie rung, ein ausgeprägtes Rentenbegehren und ein Aufmerksamkeit er heischen des Verhalten genannt worden. Zudem sei eine rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, nach der Recht sprechung ein vorübergehen des Leiden, das keine bleibende oder länger dauernde Er werbsun fähigkeit zu bewirken vermöge .

Mit der Wiedererwägung wer de ein grober Fehler korrigiert ( Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort bringt die Be schwerdeführerin zudem vor, eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung vermöge nur im Ausnah mefall eine Invalidität zu begründen. Die Frage der Überwindbarkeit sei von ihr, der Beschwerdegegnerin, nach Eingang des (MEDAS-)Gutachtens nicht geprüft worden, sondern es sei ohne weiteres darauf abgestellt worden , was eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle . Wenn die massgeblichen Krite rien geprüft worden wären, wäre ein Renten anspruch weiterhin zu ver neinen gewesen. Insbesondere seien mittelgradige depressive Störungen grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszu ständen klar unterscheidbare an dau ernde Depres sionen im Sinne eines ver selbständigten Gesundheits zustandes, der es der betroffenen Person ver un möglichen würde, die Folgen der Schmerz stö rung zu überwinden. Sie würden denn auch als therapeutisch angehbar gelten. Sodann handle es sich bei der neuen Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom

7. März 2013 (psychiatrisches B.___ - Teilgutachten, Urk. 6/108) um eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde gegnerin seit der Verfügung vom 20. April 2006 ( Urk. 6/23) nicht ver ändert habe ( Urk. 5 S. 2 f.). 3 .2

Die Beschwe rdeführerin wendet dagegen ein, die Voraussetzungen der Wieder

Erwägungen (3 Absätze)

E. 8 S. 2 ff. ). 3 .3

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass eine Sachverhaltsänderung, namentlich eine gesundheitliche Verbesserung, welche eine materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG rechtfertigen würde, als Grund für die angefochtene Rentenaufhebung nicht gegeben ist, was sich unstrittig aus dem B.___ -Gutachten vom 25. März 2013 ( Urk. 6/109) ergibt. Denn durch die B.___ -Gutachter wurde im Vergleich zu den gemäss dem MEDAS-Guta chten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63; vgl. dazu Erwägung 4.1.2 hernach) erhobenen Befunde kein erheb lich veränderter Gesundheitszustand festgestellt. Nebst dem chronischen, un spe zifischen Ganzkörperschmerzsyndrom und der zentralen inferioren Coxarthrose links wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) diagnostiziert ( Urk. 6/109/19).

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

21. November 2013

(Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der seit August 2010 geleisteten Dreiviertelsrente unter den einschränkenden Voraus set zungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom

3. Februar 2011 (Urk. 6/ 78-79 ) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeu tung ist, rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeu tung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invali denrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Wei teres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bun des gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 4 . 4 .1 4.1.1 Die

Z.___ - Gutachter hatten gemäss dem Gutachten vom 23. März 2006 , auf das die Beschwerdegegnerin im gerichtlich bestätigten ( Urk. 6/49, Urk. 6/51) , renten abweisenden Ein spracheentscheid vom 4. Oktober 2006 abgestellt hatte (Urk. 6/39),

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren im Wesentlichen folgende Diagnosen auf ge führt wor den : 1. Chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) bei Wirbel säulen fehl form / Fehl haltung (leichte S-förmige Skoliose, betonte Kyphose zervikothorakal , Abflachung BWS-Kyphose) und bei mus ku lärer Dekon ditionierung mit Abschwächung der ab domi nellen und rücken stabi lisieren den Muskelgruppen sowie bei diffuser Myo ge lose im Nacken-/Schul ter gürtel sowie thorakolumbal , paravertebral; 2. Deutliche zentral/infe rior betonte Coxarthrose links (ICD-10: M16.1) bei Sta tus nach chirurgischer Hüft luxation

und Débridement

Acetabulum im Jahr 1999; 3. Chronisches multi lokuläres

Schmerz syndrom (ICD-10: R52.9) bei einer Schmerzver arbeitungs stö rung anam nestisch. Insgesamt müsse festgehalten wer den, dass das Ausmass, die Chronizität und die weitgehende Therapieresistenz der Be schwerden im Ver gleich zu den objektiv fassbaren Befunden nicht nachzu vollziehen sei en . Für die Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden sei einerseits eine depressive Episode, die aber als leicht eingestuft werden könne, und andererseits eine Schmerzverar beitungs störung , die nicht einer Diagnose nach ICD-10 entspreche, verant wortlich. Bei fehlenden psychosozialen oder emotionalen Belastungs fak toren könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestell t werden. Diese Schmerzverarbei tungsstörung entspreche einer psychischen Über lagerung der Beschwerden, die aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin habe. Aus rein somatischer Sicht bestehe eine 100%ige Ar beits fähigkeit, sofern die Beschwer de führerin ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln könne, längeres fixiertes Stehen oder längeres Sitzen, das Zurück legen von längeren Gehstre cken und das Treppensteigen vermieden werden könn ten . Gemäss Arbeitsplatz schilderung der Beschwerde führerin schienen diese Voraus setzungen am ange stammten Arbeits platz erfüllt zu sein. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich bedingt durch die leichtgradige depressive Episode eine Ein schränkung der Leistungs fähigkeit von 20 %. Insgesamt sei der Beschwerde führerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit respektive jede andere leidensangepasste Tätigkeit seit Mai 2004 zu 80 % zuzumuten. Körperlich schwer belastende Tä tigkeiten seien blei bend nicht mehr zumutbar. Aus internistischer Sicht bestehe aufgrund der vor liegenden Befunde und Diagnosen keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20/14-17 ). 4.1.2 Die Zusprechung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) sodann war gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63) erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom 25. November 2010, Urk. 6/71/3-5). Darin wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit die folgenden aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), bestehend seit 2004, 2. anhaltende somatoforme Schmerzstörung vom Fibromyalgietyp (ICD 10: F45.4), sich entwickelnd seit 2004, 3. chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sich entwickelnd seit 2004, 4. chroni fiziertes , zerviko brachiales (ICD-10: M54.1) und zervikozephales (ICD-10: M54.0) Schmerz syndrom bei einer Fehlhaltung/-belastung und mus kulärer Dysba lance , bestehend seit 2004, mit/ bei Diskopathie C4/C5 rechts und Th3/4 median ohne Wurzelkompression, begleitende Cephalgien vom Typ Spannungs kopfschmerzen (ICD-10: G44.2), begleitende unspe zifische Omalgien beidseits, 5. chronifiziertes , belastungsabhängiges, lumbospondylogenes

Schmerz syndrom (ICD-10: M54.3) bei einer Fehlhaltung mit statischer Fehlbelastung und bei einer Dysba lance /Insuffizienz der rump f stabilisierenden Muskulatur, bestehend seit 2004, 6. schwere Coxarthrose links (ICD-10: M16.9), sich entwickelnd seit 1999 bei/mit Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Débridement des Ace tabulums 1999 ( Urk. 6/63/25-26). Die MEDAS-Gutachter attestierten im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern nicht nur aus psychiatrischer sondern auch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Und zwar seien der Beschwerde führe rin in somatischer Hinsicht wegen des chronifizierten , zerviko brachialen und zervikozephalen

Schmerz syndroms und des chronifiziertes

lumbo spondy logenen Schmerzsyndrom sowie wegen der schweren, medial betonten Cox arthrose links schwere und mittel schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumut bar und es be stehe aufgrund der erheblichen Dekonditionierung eine Leistungs ein schränkung von 30 % bei einer Tätigkeit ganztags von 8 bis 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus rheuma tologischer Sicht sei eine Im plantation einer Hüftprothese links notwendig. Die internisti schen Leiden, namentlich der Diabetes mellitus, die Adipositas und die APC-Resistenz bei homozygotem Faktor V seien gut be handelbar und kein Grund für eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/63/32). In psychischer Hinsicht schlossen die MEDAS-Gutachter aufgrund der aktuell mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen von rezidivierenden depressiven Störungen respektive der damit einher gehen den Symptome wie Antriebslosig keit, Konzen trations störun gen , erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbar keit

auf eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 60 %

( Urk. 6/63/32). Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf ein psychia tri sches Leiden mit Krank heitswert zurück zuführen. Aufgrund ihrer psychischen Störungen sei die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitsumfeld noch knapp zumut bar. Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichterstattungen sei es ab Januar 2009 zu einer zunehmenden psychischen und somatischen Ver schlech terung gekommen. Insgesamt bestehe eine Arbeits fähigkeit von 40 % seit Januar 2009 in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Mög lich keit zu regelmässigen Positionswechseln, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Arbeiten mit länger dauernden Zwangs haltungen des Rückens und des Kopfes. Zuvor habe seit 2004 eine 20%ige medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/63/33-34). Durch Optimierung der psychopharmakozeutischen Medi kation und eine intensive multimodale Behandlung bei einer psychia trischen Fachperson sowie durch Implantation einer Hüfttotalprothese links sollte die Arbeitsfähigkeit (prog nostisch) auf 60 70 % erhöht werden können (Urk. 6/63/35). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich mit jenem anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ vom 2 3. März 2006 (leichte depressive Episode, Schmerzverarbeitungsstörung, Urk. 6/20) dementsprechend deutlich ver schlech tert. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gestellt worden, weil die Beschwerdegegnerin zum damaligen Begutach tungs zeitpunkt offenbar nicht unter psychosozialen respektive emotionalen Be las tungsfaktoren gelitten habe. Die Diagnose Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychischen Gründen sei von den Z.___ -Gutachtern (mit der Begrün dung) nicht gestellt worden, weil die Beschwerdeführerin damals ein (richtig: kein) ausgeprägtes Rentenbegehren und ein (richtig: kein) Auf merksamkeit erhei schendes Verhalten gezeigt habe (Urk. 6/63/30, Urk. 6/63/36 ; vgl. zum richtigen Wortlaut: Urk. 6/63/59, Urk. 6/20/12 ). 4 .2 4.2.1 Der Vergleich des Z.___ -Gutachtens vom

23. März 2006

( Urk. 6/20) mit dem MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010

(Urk. 6/63) zeigt , dass die MEDAS-Gutachter eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwer de führerin hinsichtlich der somatischen Leiden und vor allem in Bezug auf den psychischen Gesund heitszustand feststellten. Diese Beurteilung fällt in den Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. 4.2.2 Entgeg en der Ansicht der Beschwerdege gnerin war i ns besondere die Schluss folgerung , dass sich die depressive Symptomatik seit der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter im Februar ( Urk. 6/20/1) 2006 im Vergleich zu deren Fest stellungen verschlechtert habe, vertretbar. Denn w ährend die

Z.___ -Gutachter lediglich eine depressive Verstimmung , Interesse- und Freud verlust , Schlaf stö rungen und Ängste als psychopathologische Befunde auf geführt und ent spre chend auf eine leichte depressive Episode geschlossen hatten ( Urk. 6 / 1 1 -12 ) , bot sich den MEDAS-Gutachter n ein gravierenderes psychisches Zustands bild . So machte die Beschwerdeführerin g emäss dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. Juni 2010 auf den ersten Blick einen abgelöschten Eindruck, anfangs kaum spürbar, dann etwas modulierter. Es seien leichte Einbussen im Bereich Konzen trationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen bei subjektiv starken Konzen trati onsstörungen

festgestellt worden. Ausserdem

hätten eine deutlich herab gesetzte Grundstimmung und ein Gefühl der Hilflos-, Hoffnungs- und Gefühl losigkeit bestanden, wobei für die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben auch die Ängste nicht mehr spürbar seien. Sie sei affektiv ka um spürbar und kaum schwingungsfähig gewesen. Subjektiv sei eine innere Unruhe, Anspan nung, Nervosität und Gereiztheit angegeben worden. Es seien

ausserdem eine ausge prägte Anhedonie , deutlich verminderte Vitalgefühle, erhöhte Erschöpf barkeit und Müdigkeit, eine leicht verminderte Psychomotorik und ein deutlich vermin derter Antrieb festgestellt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin über Durchschlafstörungen und im Sinne einer zirkadianen Besonderheit eine mor gendliche deut liche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes berichtet. Ebenfalls bestehe ein starker sozialer Rückzug mit sozialer Isolation, Appetit verlust und stark ausgeprägte n Todeswünsche n ( Urk. 6/63/57-59).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich, insbesondere bezüglich der von den MEDAS-Gutachtern getroffenen Beurteilung einer Steigerung der Arbeitsun fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit von insgesamt 20 auf 60 % um eine vertretbare medizi nische Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit , zumal nach Feststellung der MEDAS-Gutachter aus rheumatologische Sicht nebst der Zunahme der psychischen Beschwerden auch die somatischen , teilweise als objektivierbar

befundenen Beschwerden im Jahr 2010 nunmehr

akzentuiert vorlagen , wenn sie auch weiterhin hauptsächlich durch muskuläre Dysbalance und Insuffizienz mit der Folge der Mehrbelastung der ligamento -muskulären Strukturen und statischer Fehlbelastung im Achsenskelett ver ursacht worden seien . Konsekutiv war jedoch die linke Hüfte mittlerweile von einer schwere n

Cox arthrose

mit der Indikation zur Operation betroffen (Urk. 6/63/ 28-29, Urk. 6/63/48).

Anders als noch anlässlich der Z.___ -Begutachtung (Urk. 6/20/14) waren nunmehr a uch eine Diskopathie der C4/C5 rechts und Th3/Th4 sowie degenerative Verän derungen ( Spondylarthrose ) auf Höhe der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 6/63/47-48 )

feststellbar. 4.2.3

Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 1 6. August 2010 ( Urk. 6/63/25-38) gestaltete sich somit jedenfalls nicht derart, dass vor dem Hin tergrund der massgeblichen Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung im Februar 2011 darbot, kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die darauf gestützte Ver fügung vom 3. Februa r 2011 ( Urk. 6/78-79) deshalb unrichtig gewesen wäre.

Vielmehr liess die damalige Aktenlage (im Februar 2011 ) i m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweis würdigung durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechts fehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden.

4.2.4

Im Übrigen i st festzuhalten , dass die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, es seien hypochon drische Ängste deutlich geworden

und es sei

ein ausgeprägtes Renten be gehren sowie ein Aufmerksamkeit er heischen des Verhalten genannt worden ( Urk. 2 S. 2) , teilweise falsch sind.

Hypochondrische Ängste waren weder im Z.___ -Gutachten noch im MEDAS-Gut achten fachärztlich als Befunde erhoben worden (Urk. 6/20/11-13, Urk. 6/63/27, Urk. 6/63/57-58). Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der F.___ vom 2 3. Juni 2004, mithin Jahre vor der hier massgeblichen MEDAS-Begutachtung, an agora phobischen und hypochon drischen Ängsten gelitten (Urk. 6/9/13-14).

Auch wurden bei der Beschwerdeführerin e in „ ausgeprägtes Rentenbegehren “ und ein „ Aufmerksamkeit er heischen des Verhalten“ nicht festgestellt. Zwar war im Hauptteil des MEDAS-Gutachtens fälschlicherweise aufgeführt worden, im Z.___ -G utachten sei die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen damals nicht gestellt worden, weil die Beschwerdeführerin „ein ausgeprägtes Rentenbegehren und ein Aufmerksamkeit erheischendes Ver halten“ gezeigt habe ( Urk. 6/63/30, Urk. 6/63/36, Urk. 6/). Jedoch handelt es sich dabei um einen Redaktionsfehler. Denn sowohl dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten als auch dem Z.___ -Gutachten ist zu entnehmen, dass diese beiden Haltungen bei der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgelegen hatten . Dort war nämlich festgestellt worden, dass die Diagnose einer Entwick lung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen damals nicht gestellt worden sei, weil die Beschwerdeführerin (bei der Z.___ -Begutachtung) „kein aus geprägtes Rentenbegehren und kein Aufmerksamkeit erheischendes Ver halten“ gezeigt habe (Urk. 6/20/

E. 12 , Urk. 6/63/ 59 ). Vom rheumatologischen Z.___ -Gut achter war zudem eine gute Patientencompliance bescheinigt worden (Urk. 6/20/8). Gemäss dem rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten sodann wirkten die Schilderung der Beschwerden leidensbetont, jedoch ohne Verdacht auf Aggravation oder Simulation ( Urk. 6/63/42). 4. 3 4.3.1

Indem die Beschwerdegegnerin (insbeson dere in der Beschwerdeantwort, Urk. 5) a ls weiteren Wiedererwägungsgrund rügt, es sei bei der Rentenverfügung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 6/78-79) die bei anhal tenden somatoformen Schmerz störungen recht sprechungs gemäss vorgesehene Prüfung der Zumut barkeit zur Überwindung der Beschwerden unterlassen worden und es sei ohne Weiteres

von der im MEDAS-Gutachten attestierten 60%igen Arbeitsun fähigkeit ausge gangen worden, bemän gelt sie eine falsche Rechts anwendung. 4.3.2

Es trifft zu, dass die MEDAS-Gutachter unter anderem die Diagnose einer an haltenden somato formen Schmerzstörung vom Fibromyalgietyp (ICD-10: F45.4) und zudem jene eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) diag nostizierten, welche nach der Recht sprechung , welche auch schon im Jahr 2011 gegolten hatte, als pat hogenetisch -ätiologisch unklare

syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage grundsätzlich nur aus nahmsweise eine Invalidität zu begrün den vermögen

(Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 A TSG; grund legend BGE 130 V 352; Urteil des Bundes ge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1 ; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweisen ) .

Entscheidend ist hierbei , ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer des psychischen Leidens (Komorbidität), chronische körper liche Begleiterkran kun gen mit mehrjährigem Krankheits ver lauf bei unverän derter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent las tenden Kon fliktbewäl tigung (pri märer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konse quent durch geführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peuti schem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der ver sicherte n Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2, 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).

Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die se hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 20 1 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4) . Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welc he die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist allerdings , dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396 ). Gestützt darauf haben die rechtsan wendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weite ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstren gung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beur teilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Ein schätzung der psychisch be dingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psycho soziale und soziokultu relle Belastungs fak toren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.3

Aus den Erwägungen zur Rentenverfügung vom

3. Februar 2011 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Einschätzung der MEDAS-Gutachter folgend von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Eine expli zite Auseinandersetzung mit der Frage der Überwindbarkeit der Schmerz störung

und den genannten Kriterien findet sich in den Erwägungen nicht ( Urk. 6/78) . Daraus lässt sich schliessen, dass d ie Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid somit davon ausgegangen war , dass die im MEDAS-Gutach ten dokumentierten soma tischen und psychischen Beschwerdebilder und die vor handenen respektive ver bleibenden psychischen Ressourcen entsprechend der gutachterlichen Beur teilung einer vollum fänglichen Über windung der somatoformen

Schmerz prob lematik , aber auch den Auswirkungen der übrigen Diag nosen entgegen standen.

Massgeblich ist

hier , dass die von den MEDAS-Gutachtern im Jahr 2010 attes tierte Arbeits un fähigkeit zum einen mit der depressiven Symptomatik begründet wurde ( Urk. 6/63/ 31-32 ) , welche sich seit der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2006 zu einem anhal tenden Beschwerdebild mit Krank heits wert

entwickelt hatte, wodurch die Beschwerdeführerin einem Arbeitsumfeld gemäss der Ein schätzung des MEDAS-Gutachter nur noch knapp zumutbar war (Urk. 6/63/33). Es han delte sich dabei ni cht mehr nur um eine leichte depressive Episode reaktiv zur Schmerz symptomatik und den psycho sozialen und sozio kulturellen Umständen. Auch war von Seiten des psychiatrischen MEDAS- Experten s ein starker sozialer Rückzug mit sozialer Isolation bescheinigt worden (Urk.

6/63/58). Zum anderen war zusätzlich die Belastbarkeit des Achsenskeletts durch somatisch objektivier bare Befunde insbesondere an der linken Hüfte ein geschränkt und es war auch aus rheumatologischer Sicht eine 30%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/63/32). Insofern ist die Annahme eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf s mit progredienter Symp toma tik vertretbar. Auch war die Beschwerdeführerin seit 2004 immer wieder regel mässig ohne erheblichen Er folg in ärztlicher Behandlung und dabei soweit ak tenkundig kooperativ. So liess sie sich im Dezember 2004 in der G.___ stationär behan deln ( Urk. 6/6/5). Des Weiteren wurde sie von Seiten des Hausarztes, von Fach ärzten der Rheumatologie , Neurologie und Psychiatrie sowie durch Bewegungs

- und Physiotherapie behandelt ( Urk. 6/6/9-10 , Urk. 6/9/2, Urk. 6/9/13, Urk. 6/10/2, Urk. 6/20/16-17,

Urk. 6/57/1-2, Urk. 6/58/1-12, Urk. 6/63/21 , Urk. 6/108/8 ) . Lediglich ein Jahr vor der MEDAS-Begutachtung , mithin im Jahr 2009,

hatte sie die psychiatrische Behandlung abgebrochen (Urk. 6/63/42, Urk. 6/63/56-57).

Damit sind auch Elemente des Kriteriums der unbefriedigen den Ergebnisse trotz Eigenanstrengungen gegeben.

Vor diesem Hintergrund

ist das Vorliegen einer offensichtlich fehlerhaften Beweiswürdigung und eine offensichtlich fehlerhafte Berück sichtigung

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bei p athogenetisch -ätiolo gisch unklare n

Gesund heitsstörungen

zu verneinen, zumal bezüglich der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven und somatischen Sympto matik eine objektive Nachweismöglichkeit durch fach ärztliche Sachver ständige (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.9-6) zu bejahen ist und mit dem MEDAS-Gutachten vorgelegen hatte .

D er Umstand allein, dass die Kriterien im Einzelnen in den Erwägungen zur Begründung nicht explizit diskutiert wurden, ist kein Grund für eine Wiederer wägung . Denn in Rechtskraft erwachsen und in Wiederwägung zu ziehen ist letztlich allein das Erkenntnis (Entscheid) und nicht die Begründung dazu; mit anderen Worten müsste (auch und insbesondere) das Ergebnis der Verfügung offen sichtlich unrichtig sein, was sich hier nach dem Gesagten nicht bestätigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 1 2. August 2011 E. 3.3.1) . 4. 4

Da die zugrunde gelegte Arbeitsunfähigkeit von 60 %

und die erkannte Auswir kung auf die Erwerbsfähigkeit gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk . 6/78-79 ) nicht als offen sichtlich fehlerhaft beurteilt erscheinen, kann im Ergebnis nicht von einer zweifellosen Un richtigkeit der

Rentenzusprechung ge sprochen werden.

Eine Wiedererwägung dieser Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG ist daher unzulässig. 5. 5.1

Sind - wie hier - weder Rückkommensgründe der materiellen Revision im Sinne von Art.

E. 17 ATSG noch der Wiedererwägung gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG ge geben, sind Renten, welche zufolge

pathogenetisch -ätiologisch unklare r

syn dro male r Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zuge sprochen wurden, aufgrund von l it . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revi sion, erstes Mass nahmenpaket ) überprüfbar , es sei denn dass die Ren tenzuspre chung

bereits auf der Grundlage der massgebenden

Überwindbar keits rechtspre chung erfolgt ist . In diesem Fall soll die Schlussbestimmung nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) .

Ausserdem hat das Bundesgericht im Urteil 9C_121/14 vom 3. Septem ber 2014 E.

2.6 erkannt, dass in Fällen, in welchen ein " Mischsach verhalt " gegeben war, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.1), sich die ( diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schluss best immung nach folgendem Grundsatz bestimmt: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zu stand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheits schädi gung , so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (" nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchs erheb liche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_308/2013 vom 2 6. August 2013 E. 5.1 und 5.2). Wenn sie die Aus wirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Renten revision unter diesem Rechtstitel möglich. 5.2

Die Parteien haben sich hierzu nicht geäussert . Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die psychische Gesundheitsschädigung, nämlich die rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F33.11), massgeblich die anspruchs erheb liche Arbeits un fähigkeit von 60 % mitverursacht hatte , das heisst , letztlich selb stän dig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen hatte . Die Schlussbe stimmung

l it . a Abs. 1 ist somit nicht anwendbar. 6 . Die angefochtene Verfügung vom

21. November 2013 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

21. November 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw a lt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01179 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1961 geborene X.___

war bis Ende Mai 2005 als Betriebsmit ar beiterin ( Verpackerin ) bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6 /8). Am 19. April 2005 ha tte sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen Invali denversicherung wegen psychische r Beschwerden zum Leis tungs bezug an gemeldet (Urk. 6 /1 ). In der Folge klärte die Sozi alversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und er werb lichen Verhältnisse der Versicherten ab und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. April 2006 gestützt auf das Gutachten des Z.___

vom 2 3. März 2006 ab (Urk. 6 /23). Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, ergänzt mit Schreiben vom 9. Juni 2006, erhob die Ver si cherte

dagegen Einsprache (Urk. 6 /24, Urk. 6 /28), wel che die IV-Stelle mit Ent scheid vom 4. Oktober 2006 abwies (Urk. 6 /39). Die dagegen erhobene Be schwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2006.00888 mit Urteil vom 2 8. Januar 2008 bei einem Invaliditäts grad von 23 % ab ( Urk. 6/49/ 16 ). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Be schwerde mit Urteil 9C_224/2008 vom 7. April 2008 ab ( Urk. 6/51/4). 1.2

Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/55 ). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) A.___ vom 1 6. August 2010 ein ( Urk. 6/63 ). Gestützt darauf kün digte sie mit Vorbescheid vom

25. November 2010 die Ausrichtung einer Drei viertelsrente

mit Wirkung ab dem 1. August 2010 bei einem Invaliditäts grad von 60 % an ( Urk. 6/74 ). Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine Dreiviertelsrente ab August 2010 zu (Urk. 6/78-79 ). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Im Rahmen eines Ende 201 1 eröffneten Revisionsverfahrens ( Urk. 6/86-87) holte die IV-Stelle unter anderem das psychiatrisch-rheumatologische Gutach ten des B.___ vom 25. März 2013

( Urk. 6/109) ein . Mit Vorbescheid vom 13. September 2013 kün digte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü gung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 6/78-79)

und der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Urk. 6/114). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 4. November 2013 Einwände ( Urk. 6/123). Mit Verfügung vom 2 1. November 2013 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Februar 2011 und die Dreiviertelsrente

wie angekündigt wiedererwägungs weise auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 1. November 2013

sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 3 1. Dezember 2013 eine Invalidenr ente auszu richten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

6. Februar 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 S. 1). In der Replik vom 2 4 . Februar 2014 hielt die Be schwerde führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom

4. April 2014 auf eine weitere Stellung nahme (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ( Swisscanto ) zum Prozess beigeladen ( Urk. 12). Die Swisscanto verzichtete mit Eingabe vom 1 2. Mai 2015 auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2005 aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei ( Urk. 13). Gemäss der telefonischen Auskunft der Swisscanto

gegenüber dem Gericht wurde das Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführerin auf ein Konto der Freizügigkeits stiftung der C.___ überwiesen ( Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am

1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revi sion 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt der allge meine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des an gefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen füh rende Sachverhalt verwirklicht hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fü gung ist am 2 1. November 2013 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom

3. Februar 2011 , mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin eine Dreiviertel rente zugesprochen hat (Urk. 6/ 78-79 ), zweifellos unrichtig war, was sich nach der in jenem Zeitpunkt gültig ge wese nen Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil des Bun desgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) . Im Folgen den werden die massgeblichen Gesetzes be stimmungen - so weit nichts anderes ver merkt ist - in der ab 20 12 gültig en Fassung zitiert . 2 . 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgem ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Er werbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Ver wertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 .2

B ei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Pro zent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 2 .4

2 .4.1

Lässt sich eine massgebliche Sach verhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder – aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraus setzun gen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richter lichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchst richterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Un richtigkeit als Voraus setzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedin gungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jeder zeitige voraus setzungslose Neubeurteilung von rechts kräftig zuge sprochenen Dauer leistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezem ber 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offen sichtli che Un richtigkeit berechtigt somit zur wiedererwä gungsweisen Herab setzung oder Auf hebung einer rechtskräftig zuge spro chenen Dauer leistung. 2 .4.2

Das Erfordernis der zweifellosen Un richtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder un zutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Be stimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller An spruchs voraus setzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermes senszüge aufweist. Er scheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen ( Invaliditäts bemessung , Arbeits un fähigkeits schätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeits fragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungs zusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un richtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraus setzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für ei ne wiederer wä gungs weise Herabsetzung oder Auf hebung der Invalidenrente (Urteil des Bun des gerichts 8C_347/2011 vom 11. Au gust 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom

21. November 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die rentenzusprechende Ver fü gung vom 3. Februar 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die damit ge währte Dreiviertelsrente sei aufzu heben, da insgesamt keine objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2004 eingetreten sei. D ie Rente hätte gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 nicht zuge spro chen werden dürfen. Dort sei von einer Verschlechterung des Gesund heits zu standes gesprochen worden, weil (zuvor) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt worden sei. Gleichzeitig sei aus ge führt worden, dass die verschiedenartigen Schmerzen bereits seit dem 25. Lebens jahr bestanden hätten . F ür die angegebene Einschränkung der Ar beits fähigkeit seien psychische Gründe genannt worden. Zusätzlich seien aber auch belastende IV-fremde Einflüsse

aufgeführt worden. Es seien hypochon dri sche Ängste, ein primärer Krankheitsgewinn und unbefriedigendes Behand lungsbemühen deutlich geworden. Auch sei eine eindeutige (Selbst-)Limi tie rung, ein ausgeprägtes Rentenbegehren und ein Aufmerksamkeit er heischen des Verhalten genannt worden. Zudem sei eine rezidivierende de pres sive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode, nach der Recht sprechung ein vorübergehen des Leiden, das keine bleibende oder länger dauernde Er werbsun fähigkeit zu bewirken vermöge .

Mit der Wiedererwägung wer de ein grober Fehler korrigiert ( Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort bringt die Be schwerdeführerin zudem vor, eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung vermöge nur im Ausnah mefall eine Invalidität zu begründen. Die Frage der Überwindbarkeit sei von ihr, der Beschwerdegegnerin, nach Eingang des (MEDAS-)Gutachtens nicht geprüft worden, sondern es sei ohne weiteres darauf abgestellt worden , was eine Verlet zung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle . Wenn die massgeblichen Krite rien geprüft worden wären, wäre ein Renten anspruch weiterhin zu ver neinen gewesen. Insbesondere seien mittelgradige depressive Störungen grundsätzlich keine von depressiven Verstim mungszu ständen klar unterscheidbare an dau ernde Depres sionen im Sinne eines ver selbständigten Gesundheits zustandes, der es der betroffenen Person ver un möglichen würde, die Folgen der Schmerz stö rung zu überwinden. Sie würden denn auch als therapeutisch angehbar gelten. Sodann handle es sich bei der neuen Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom

7. März 2013 (psychiatrisches B.___ - Teilgutachten, Urk. 6/108) um eine andere Beurteilung desselben Sachver haltes. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde gegnerin seit der Verfügung vom 20. April 2006 ( Urk. 6/23) nicht ver ändert habe ( Urk. 5 S. 2 f.). 3 .2

Die Beschwe rdeführerin wendet dagegen ein, die Voraussetzungen der Wieder erwägung seien nicht erfüllt. Es fehle am Kriterium der offensich tlichen Un rich tigkeit der Verfügung vom 3. Februar 201 1. Denn sowohl das MEDAS-Gutach te n vom 16. August 2010

und die medizinischen Verlaufsberichte als auch die damalige Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien zum Schluss gekommen, dass im Folgezeitraum seit dem Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 bis zum Jahr 2009 eine Verschlechterung des Gesund heits zu standes mit einer Arbeitsun fähigkeit von 60 % in einer leidensange passten Tätigkeit eingetreten sei. Dies sei insbesondere im MEDAS-Gutachten mit den bei der Untersuchung erhobenen Befunden und mit der Gegenüber stellung zu den früheren Feststellungen im Z.___ -Gutachten begründet worden. Diese Beur teilung erscheine zumindest vertretbar. Der Umstand, dass die B.___ -Gutachter denselben Sachverhalt nachträglich unterschiedlich eingeschätzt hätten, führe nicht zur Entkräftung der MEDAS-Beurteilung. Zumindest sei diese nicht zwei fellos unrichtig und unhaltbar. Zutreffend sei auch die der Rentenverfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung gewesen , wonach die medi zinisch festgestellte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eine längere Zeit anhaltende Erwerbsunfähigkeit bewirke und somit gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG invaliden rechtlich relevant sei. D ie Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit werde ebenfalls im psychiatrischen Bericht von Dr. D.___

mit der Begründung der Chronifizierung der psychi schen Störung ohne Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ausdrücklich bestätigt. Die Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit und deren Umfang sei nach der Kompe tenzverteilung gemäss der zum Zeitpunkt der Rentenverfügung und aktuell weiterhin gel tenden Rechtsprechung ausschliesslich Aufgabe der Ärzte und nicht die der rechtsanwendenden Behörden oder Gerichte. Zudem sei die Invali ditätsbemessung zur Rentenverfügung vom 3. Februar 2011 in erster Linie mit den Auswirkungen der eigenständigen psychischen Leidens der rezidi vieren den Depression begründet. Es sei in Medizin und Rechtsprechung anerkannt, dass dieses Krankheitsbild die längere Zeit dauernde, erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit im Sinne von Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöge. Die Praxis zur Überwindbarkeit von pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndro malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga nische Grundlage komme im vorlieg enden Fall nicht zur Anwendung ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 8 S. 2 ff. ). 3 .3

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass eine Sachverhaltsänderung, namentlich eine gesundheitliche Verbesserung, welche eine materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG rechtfertigen würde, als Grund für die angefochtene Rentenaufhebung nicht gegeben ist, was sich unstrittig aus dem B.___ -Gutachten vom 25. März 2013 ( Urk. 6/109) ergibt. Denn durch die B.___ -Gutachter wurde im Vergleich zu den gemäss dem MEDAS-Guta chten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63; vgl. dazu Erwägung 4.1.2 hernach) erhobenen Befunde kein erheb lich veränderter Gesundheitszustand festgestellt. Nebst dem chronischen, un spe zifischen Ganzkörperschmerzsyndrom und der zentralen inferioren Coxarthrose links wurde ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) diagnostiziert ( Urk. 6/109/19).

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom

21. November 2013

(Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhe bung der seit August 2010 geleisteten Dreiviertelsrente unter den einschränkenden Voraus set zungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom

3. Februar 2011 (Urk. 6/ 78-79 ) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeu tung ist, rech tens ist. Dabei ist letztere Voraus setzung der er heb lichen Bedeu tung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invali denrente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Wei teres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bun des gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). 4 . 4 .1 4.1.1 Die

Z.___ - Gutachter hatten gemäss dem Gutachten vom 23. März 2006 , auf das die Beschwerdegegnerin im gerichtlich bestätigten ( Urk. 6/49, Urk. 6/51) , renten abweisenden Ein spracheentscheid vom 4. Oktober 2006 abgestellt hatte (Urk. 6/39),

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit waren im Wesentlichen folgende Diagnosen auf ge führt wor den : 1. Chronisches thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) bei Wirbel säulen fehl form / Fehl haltung (leichte S-förmige Skoliose, betonte Kyphose zervikothorakal , Abflachung BWS-Kyphose) und bei mus ku lärer Dekon ditionierung mit Abschwächung der ab domi nellen und rücken stabi lisieren den Muskelgruppen sowie bei diffuser Myo ge lose im Nacken-/Schul ter gürtel sowie thorakolumbal , paravertebral; 2. Deutliche zentral/infe rior betonte Coxarthrose links (ICD-10: M16.1) bei Sta tus nach chirurgischer Hüft luxation

und Débridement

Acetabulum im Jahr 1999; 3. Chronisches multi lokuläres

Schmerz syndrom (ICD-10: R52.9) bei einer Schmerzver arbeitungs stö rung anam nestisch. Insgesamt müsse festgehalten wer den, dass das Ausmass, die Chronizität und die weitgehende Therapieresistenz der Be schwerden im Ver gleich zu den objektiv fassbaren Befunden nicht nachzu vollziehen sei en . Für die Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen Beschwerden und den objekti vierbaren Befunden sei einerseits eine depressive Episode, die aber als leicht eingestuft werden könne, und andererseits eine Schmerzverar beitungs störung , die nicht einer Diagnose nach ICD-10 entspreche, verant wortlich. Bei fehlenden psychosozialen oder emotionalen Belastungs fak toren könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestell t werden. Diese Schmerzverarbei tungsstörung entspreche einer psychischen Über lagerung der Beschwerden, die aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin habe. Aus rein somatischer Sicht bestehe eine 100%ige Ar beits fähigkeit, sofern die Beschwer de führerin ihre Arbeitsposition regelmässig wechseln könne, längeres fixiertes Stehen oder längeres Sitzen, das Zurück legen von längeren Gehstre cken und das Treppensteigen vermieden werden könn ten . Gemäss Arbeitsplatz schilderung der Beschwerde führerin schienen diese Voraus setzungen am ange stammten Arbeits platz erfüllt zu sein. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich bedingt durch die leichtgradige depressive Episode eine Ein schränkung der Leistungs fähigkeit von 20 %. Insgesamt sei der Beschwerde führerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit respektive jede andere leidensangepasste Tätigkeit seit Mai 2004 zu 80 % zuzumuten. Körperlich schwer belastende Tä tigkeiten seien blei bend nicht mehr zumutbar. Aus internistischer Sicht bestehe aufgrund der vor liegenden Befunde und Diagnosen keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/20/14-17 ). 4.1.2 Die Zusprechung der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/78-79) sodann war gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010 (Urk. 6/63) erfolgt (vgl. Feststellungsblatt vom 25. November 2010, Urk. 6/71/3-5). Darin wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit die folgenden aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), bestehend seit 2004, 2. anhaltende somatoforme Schmerzstörung vom Fibromyalgietyp (ICD 10: F45.4), sich entwickelnd seit 2004, 3. chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sich entwickelnd seit 2004, 4. chroni fiziertes , zerviko brachiales (ICD-10: M54.1) und zervikozephales (ICD-10: M54.0) Schmerz syndrom bei einer Fehlhaltung/-belastung und mus kulärer Dysba lance , bestehend seit 2004, mit/ bei Diskopathie C4/C5 rechts und Th3/4 median ohne Wurzelkompression, begleitende Cephalgien vom Typ Spannungs kopfschmerzen (ICD-10: G44.2), begleitende unspe zifische Omalgien beidseits, 5. chronifiziertes , belastungsabhängiges, lumbospondylogenes

Schmerz syndrom (ICD-10: M54.3) bei einer Fehlhaltung mit statischer Fehlbelastung und bei einer Dysba lance /Insuffizienz der rump f stabilisierenden Muskulatur, bestehend seit 2004, 6. schwere Coxarthrose links (ICD-10: M16.9), sich entwickelnd seit 1999 bei/mit Status nach chirurgischer Hüftluxation mit Débridement des Ace tabulums 1999 ( Urk. 6/63/25-26). Die MEDAS-Gutachter attestierten im Gegensatz zu den Z.___ -Gutachtern nicht nur aus psychiatrischer sondern auch aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Und zwar seien der Beschwerde führe rin in somatischer Hinsicht wegen des chronifizierten , zerviko brachialen und zervikozephalen

Schmerz syndroms und des chronifiziertes

lumbo spondy logenen Schmerzsyndrom sowie wegen der schweren, medial betonten Cox arthrose links schwere und mittel schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumut bar und es be stehe aufgrund der erheblichen Dekonditionierung eine Leistungs ein schränkung von 30 % bei einer Tätigkeit ganztags von 8 bis 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus rheuma tologischer Sicht sei eine Im plantation einer Hüftprothese links notwendig. Die internisti schen Leiden, namentlich der Diabetes mellitus, die Adipositas und die APC-Resistenz bei homozygotem Faktor V seien gut be handelbar und kein Grund für eine anhal tende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/63/32). In psychischer Hinsicht schlossen die MEDAS-Gutachter aufgrund der aktuell mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen von rezidivierenden depressiven Störungen respektive der damit einher gehen den Symptome wie Antriebslosig keit, Konzen trations störun gen , erhöhte Ermüd

- und Erschöpfbar keit

auf eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 60 %

( Urk. 6/63/32). Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf ein psychia tri sches Leiden mit Krank heitswert zurück zuführen. Aufgrund ihrer psychischen Störungen sei die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitsumfeld noch knapp zumut bar. Gemäss den vorliegenden medizinischen Berichterstattungen sei es ab Januar 2009 zu einer zunehmenden psychischen und somatischen Ver schlech terung gekommen. Insgesamt bestehe eine Arbeits fähigkeit von 40 % seit Januar 2009 in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Mög lich keit zu regelmässigen Positionswechseln, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm und ohne Arbeiten mit länger dauernden Zwangs haltungen des Rückens und des Kopfes. Zuvor habe seit 2004 eine 20%ige medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/63/33-34). Durch Optimierung der psychopharmakozeutischen Medi kation und eine intensive multimodale Behandlung bei einer psychia trischen Fachperson sowie durch Implantation einer Hüfttotalprothese links sollte die Arbeitsfähigkeit (prog nostisch) auf 60 70 % erhöht werden können (Urk. 6/63/35). Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich mit jenem anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ vom 2 3. März 2006 (leichte depressive Episode, Schmerzverarbeitungsstörung, Urk. 6/20) dementsprechend deutlich ver schlech tert. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht gestellt worden, weil die Beschwerdegegnerin zum damaligen Begutach tungs zeitpunkt offenbar nicht unter psychosozialen respektive emotionalen Be las tungsfaktoren gelitten habe. Die Diagnose Entwicklung körperlicher Symp tome aus psychischen Gründen sei von den Z.___ -Gutachtern (mit der Begrün dung) nicht gestellt worden, weil die Beschwerdeführerin damals ein (richtig: kein) ausgeprägtes Rentenbegehren und ein (richtig: kein) Auf merksamkeit erhei schendes Verhalten gezeigt habe (Urk. 6/63/30, Urk. 6/63/36 ; vgl. zum richtigen Wortlaut: Urk. 6/63/59, Urk. 6/20/12 ). 4 .2 4.2.1 Der Vergleich des Z.___ -Gutachtens vom

23. März 2006

( Urk. 6/20) mit dem MEDAS-Gutachten vom 16. August 2010

(Urk. 6/63) zeigt , dass die MEDAS-Gutachter eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Be schwer de führerin hinsichtlich der somatischen Leiden und vor allem in Bezug auf den psychischen Gesund heitszustand feststellten. Diese Beurteilung fällt in den Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. 4.2.2 Entgeg en der Ansicht der Beschwerdege gnerin war i ns besondere die Schluss folgerung , dass sich die depressive Symptomatik seit der Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter im Februar ( Urk. 6/20/1) 2006 im Vergleich zu deren Fest stellungen verschlechtert habe, vertretbar. Denn w ährend die

Z.___ -Gutachter lediglich eine depressive Verstimmung , Interesse- und Freud verlust , Schlaf stö rungen und Ängste als psychopathologische Befunde auf geführt und ent spre chend auf eine leichte depressive Episode geschlossen hatten ( Urk. 6 / 1 1 -12 ) , bot sich den MEDAS-Gutachter n ein gravierenderes psychisches Zustands bild . So machte die Beschwerdeführerin g emäss dem psychiatrischen Teil gutachten von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. Juni 2010 auf den ersten Blick einen abgelöschten Eindruck, anfangs kaum spürbar, dann etwas modulierter. Es seien leichte Einbussen im Bereich Konzen trationsfähigkeit und Gedächtnisleistungen bei subjektiv starken Konzen trati onsstörungen

festgestellt worden. Ausserdem

hätten eine deutlich herab gesetzte Grundstimmung und ein Gefühl der Hilflos-, Hoffnungs- und Gefühl losigkeit bestanden, wobei für die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben auch die Ängste nicht mehr spürbar seien. Sie sei affektiv ka um spürbar und kaum schwingungsfähig gewesen. Subjektiv sei eine innere Unruhe, Anspan nung, Nervosität und Gereiztheit angegeben worden. Es seien

ausserdem eine ausge prägte Anhedonie , deutlich verminderte Vitalgefühle, erhöhte Erschöpf barkeit und Müdigkeit, eine leicht verminderte Psychomotorik und ein deutlich vermin derter Antrieb festgestellt worden. Auch habe die Beschwerdeführerin über Durchschlafstörungen und im Sinne einer zirkadianen Besonderheit eine mor gendliche deut liche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes berichtet. Ebenfalls bestehe ein starker sozialer Rückzug mit sozialer Isolation, Appetit verlust und stark ausgeprägte n Todeswünsche n ( Urk. 6/63/57-59).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich, insbesondere bezüglich der von den MEDAS-Gutachtern getroffenen Beurteilung einer Steigerung der Arbeitsun fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit von insgesamt 20 auf 60 % um eine vertretbare medizi nische Einschätzung der Arbeits ( un ) fähigkeit , zumal nach Feststellung der MEDAS-Gutachter aus rheumatologische Sicht nebst der Zunahme der psychischen Beschwerden auch die somatischen , teilweise als objektivierbar

befundenen Beschwerden im Jahr 2010 nunmehr

akzentuiert vorlagen , wenn sie auch weiterhin hauptsächlich durch muskuläre Dysbalance und Insuffizienz mit der Folge der Mehrbelastung der ligamento -muskulären Strukturen und statischer Fehlbelastung im Achsenskelett ver ursacht worden seien . Konsekutiv war jedoch die linke Hüfte mittlerweile von einer schwere n

Cox arthrose

mit der Indikation zur Operation betroffen (Urk. 6/63/ 28-29, Urk. 6/63/48).

Anders als noch anlässlich der Z.___ -Begutachtung (Urk. 6/20/14) waren nunmehr a uch eine Diskopathie der C4/C5 rechts und Th3/Th4 sowie degenerative Verän derungen ( Spondylarthrose ) auf Höhe der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 6/63/47-48 )

feststellbar. 4.2.3

Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 1 6. August 2010 ( Urk. 6/63/25-38) gestaltete sich somit jedenfalls nicht derart, dass vor dem Hin tergrund der massgeblichen Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung im Februar 2011 darbot, kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die darauf gestützte Ver fügung vom 3. Februa r 2011 ( Urk. 6/78-79) deshalb unrichtig gewesen wäre.

Vielmehr liess die damalige Aktenlage (im Februar 2011 ) i m Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweis würdigung durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der über wie gen den Wahr schein lichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig quali fiziert rechts fehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht er blickt werden.

4.2.4

Im Übrigen i st festzuhalten , dass die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, es seien hypochon drische Ängste deutlich geworden

und es sei

ein ausgeprägtes Renten be gehren sowie ein Aufmerksamkeit er heischen des Verhalten genannt worden ( Urk. 2 S. 2) , teilweise falsch sind.

Hypochondrische Ängste waren weder im Z.___ -Gutachten noch im MEDAS-Gut achten fachärztlich als Befunde erhoben worden (Urk. 6/20/11-13, Urk. 6/63/27, Urk. 6/63/57-58). Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der F.___ vom 2 3. Juni 2004, mithin Jahre vor der hier massgeblichen MEDAS-Begutachtung, an agora phobischen und hypochon drischen Ängsten gelitten (Urk. 6/9/13-14).

Auch wurden bei der Beschwerdeführerin e in „ ausgeprägtes Rentenbegehren “ und ein „ Aufmerksamkeit er heischen des Verhalten“ nicht festgestellt. Zwar war im Hauptteil des MEDAS-Gutachtens fälschlicherweise aufgeführt worden, im Z.___ -G utachten sei die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen damals nicht gestellt worden, weil die Beschwerdeführerin „ein ausgeprägtes Rentenbegehren und ein Aufmerksamkeit erheischendes Ver halten“ gezeigt habe ( Urk. 6/63/30, Urk. 6/63/36, Urk. 6/). Jedoch handelt es sich dabei um einen Redaktionsfehler. Denn sowohl dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten als auch dem Z.___ -Gutachten ist zu entnehmen, dass diese beiden Haltungen bei der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgelegen hatten . Dort war nämlich festgestellt worden, dass die Diagnose einer Entwick lung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen damals nicht gestellt worden sei, weil die Beschwerdeführerin (bei der Z.___ -Begutachtung) „kein aus geprägtes Rentenbegehren und kein Aufmerksamkeit erheischendes Ver halten“ gezeigt habe (Urk. 6/20/ 12 , Urk. 6/63/ 59 ). Vom rheumatologischen Z.___ -Gut achter war zudem eine gute Patientencompliance bescheinigt worden (Urk. 6/20/8). Gemäss dem rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten sodann wirkten die Schilderung der Beschwerden leidensbetont, jedoch ohne Verdacht auf Aggravation oder Simulation ( Urk. 6/63/42). 4. 3 4.3.1

Indem die Beschwerdegegnerin (insbeson dere in der Beschwerdeantwort, Urk. 5) a ls weiteren Wiedererwägungsgrund rügt, es sei bei der Rentenverfügung vom 3. Februar 2011 ( Urk. 6/78-79) die bei anhal tenden somatoformen Schmerz störungen recht sprechungs gemäss vorgesehene Prüfung der Zumut barkeit zur Überwindung der Beschwerden unterlassen worden und es sei ohne Weiteres

von der im MEDAS-Gutachten attestierten 60%igen Arbeitsun fähigkeit ausge gangen worden, bemän gelt sie eine falsche Rechts anwendung. 4.3.2

Es trifft zu, dass die MEDAS-Gutachter unter anderem die Diagnose einer an haltenden somato formen Schmerzstörung vom Fibromyalgietyp (ICD-10: F45.4) und zudem jene eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41) diag nostizierten, welche nach der Recht sprechung , welche auch schon im Jahr 2011 gegolten hatte, als pat hogenetisch -ätiologisch unklare

syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage grundsätzlich nur aus nahmsweise eine Invalidität zu begrün den vermögen

(Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 A TSG; grund legend BGE 130 V 352; Urteil des Bundes ge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1 ; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit Hinweisen ) .

Entscheidend ist hierbei , ob und inwiefern die versicherte Person über psychi sche Res sourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeits markt als unzu mutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Aus prägung und Dauer des psychischen Leidens (Komorbidität), chronische körper liche Begleiterkran kun gen mit mehrjährigem Krankheits ver lauf bei unverän derter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angeh barer inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber ent las tenden Kon fliktbewäl tigung (pri märer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konse quent durch geführten Behandlungen (auch mit unter schiedlichem thera peuti schem Ansatz) und ge scheiterte Rehabilitations mass nahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der ver sicherte n Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2, 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1).

Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bil den unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gege benenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verblei benden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Exploran din, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwen digerweise auch die se hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 20 1 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4) . Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern , ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welc he die Schmerzbewältigung behin dern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist allerdings , dass sich eine psychiat rische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien aus spricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ . in: BGE 130 V 396 ). Gestützt darauf haben die rechtsan wendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weite ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willens anstren gung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundes gerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beur teilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Ein schätzung der psychisch be dingten Arbeitsunfähigkeit invaliditäts fremde Gesichtspunkte (insbesondere psycho soziale und soziokultu relle Belastungs fak toren ) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 4.3.3

Aus den Erwägungen zur Rentenverfügung vom

3. Februar 2011 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Einschätzung der MEDAS-Gutachter folgend von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Eine expli zite Auseinandersetzung mit der Frage der Überwindbarkeit der Schmerz störung

und den genannten Kriterien findet sich in den Erwägungen nicht ( Urk. 6/78) . Daraus lässt sich schliessen, dass d ie Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid somit davon ausgegangen war , dass die im MEDAS-Gutach ten dokumentierten soma tischen und psychischen Beschwerdebilder und die vor handenen respektive ver bleibenden psychischen Ressourcen entsprechend der gutachterlichen Beur teilung einer vollum fänglichen Über windung der somatoformen

Schmerz prob lematik , aber auch den Auswirkungen der übrigen Diag nosen entgegen standen.

Massgeblich ist

hier , dass die von den MEDAS-Gutachtern im Jahr 2010 attes tierte Arbeits un fähigkeit zum einen mit der depressiven Symptomatik begründet wurde ( Urk. 6/63/ 31-32 ) , welche sich seit der Z.___ -Begutachtung im Jahr 2006 zu einem anhal tenden Beschwerdebild mit Krank heits wert

entwickelt hatte, wodurch die Beschwerdeführerin einem Arbeitsumfeld gemäss der Ein schätzung des MEDAS-Gutachter nur noch knapp zumutbar war (Urk. 6/63/33). Es han delte sich dabei ni cht mehr nur um eine leichte depressive Episode reaktiv zur Schmerz symptomatik und den psycho sozialen und sozio kulturellen Umständen. Auch war von Seiten des psychiatrischen MEDAS- Experten s ein starker sozialer Rückzug mit sozialer Isolation bescheinigt worden (Urk.

6/63/58). Zum anderen war zusätzlich die Belastbarkeit des Achsenskeletts durch somatisch objektivier bare Befunde insbesondere an der linken Hüfte ein geschränkt und es war auch aus rheumatologischer Sicht eine 30%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/63/32). Insofern ist die Annahme eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf s mit progredienter Symp toma tik vertretbar. Auch war die Beschwerdeführerin seit 2004 immer wieder regel mässig ohne erheblichen Er folg in ärztlicher Behandlung und dabei soweit ak tenkundig kooperativ. So liess sie sich im Dezember 2004 in der G.___ stationär behan deln ( Urk. 6/6/5). Des Weiteren wurde sie von Seiten des Hausarztes, von Fach ärzten der Rheumatologie , Neurologie und Psychiatrie sowie durch Bewegungs

- und Physiotherapie behandelt ( Urk. 6/6/9-10 , Urk. 6/9/2, Urk. 6/9/13, Urk. 6/10/2, Urk. 6/20/16-17,

Urk. 6/57/1-2, Urk. 6/58/1-12, Urk. 6/63/21 , Urk. 6/108/8 ) . Lediglich ein Jahr vor der MEDAS-Begutachtung , mithin im Jahr 2009,

hatte sie die psychiatrische Behandlung abgebrochen (Urk. 6/63/42, Urk. 6/63/56-57).

Damit sind auch Elemente des Kriteriums der unbefriedigen den Ergebnisse trotz Eigenanstrengungen gegeben.

Vor diesem Hintergrund

ist das Vorliegen einer offensichtlich fehlerhaften Beweiswürdigung und eine offensichtlich fehlerhafte Berück sichtigung

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bei p athogenetisch -ätiolo gisch unklare n

Gesund heitsstörungen

zu verneinen, zumal bezüglich der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven und somatischen Sympto matik eine objektive Nachweismöglichkeit durch fach ärztliche Sachver ständige (vgl. BGE 139 V 547 E. 5.9-6) zu bejahen ist und mit dem MEDAS-Gutachten vorgelegen hatte .

D er Umstand allein, dass die Kriterien im Einzelnen in den Erwägungen zur Begründung nicht explizit diskutiert wurden, ist kein Grund für eine Wiederer wägung . Denn in Rechtskraft erwachsen und in Wiederwägung zu ziehen ist letztlich allein das Erkenntnis (Entscheid) und nicht die Begründung dazu; mit anderen Worten müsste (auch und insbesondere) das Ergebnis der Verfügung offen sichtlich unrichtig sein, was sich hier nach dem Gesagten nicht bestätigen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2011 vom 1 2. August 2011 E. 3.3.1) . 4. 4

Da die zugrunde gelegte Arbeitsunfähigkeit von 60 %

und die erkannte Auswir kung auf die Erwerbsfähigkeit gemäss der Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk . 6/78-79 ) nicht als offen sichtlich fehlerhaft beurteilt erscheinen, kann im Ergebnis nicht von einer zweifellosen Un richtigkeit der

Rentenzusprechung ge sprochen werden.

Eine Wiedererwägung dieser Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG ist daher unzulässig. 5. 5.1

Sind - wie hier - weder Rückkommensgründe der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 ATSG noch der Wiedererwägung gemäss

Art. 53 Abs. 2 ATSG ge geben, sind Renten, welche zufolge

pathogenetisch -ätiologisch unklare r

syn dro male r Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zuge sprochen wurden, aufgrund von l it . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revi sion, erstes Mass nahmenpaket ) überprüfbar , es sei denn dass die Ren tenzuspre chung

bereits auf der Grundlage der massgebenden

Überwindbar keits rechtspre chung erfolgt ist . In diesem Fall soll die Schlussbestimmung nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vorzeichen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 ) .

Ausserdem hat das Bundesgericht im Urteil 9C_121/14 vom 3. Septem ber 2014 E.

2.6 erkannt, dass in Fällen, in welchen ein " Mischsach verhalt " gegeben war, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war ( vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.1), sich die ( diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schluss best immung nach folgendem Grundsatz bestimmt: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zu stand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheits schädi gung , so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (" nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchs erheb liche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_308/2013 vom 2 6. August 2013 E. 5.1 und 5.2). Wenn sie die Aus wirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Renten revision unter diesem Rechtstitel möglich. 5.2

Die Parteien haben sich hierzu nicht geäussert . Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die psychische Gesundheitsschädigung, nämlich die rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10: F33.11), massgeblich die anspruchs erheb liche Arbeits un fähigkeit von 60 % mitverursacht hatte , das heisst , letztlich selb stän dig zur Begrün dung des Rentenanspruchs beigetragen hatte . Die Schlussbe stimmung

l it . a Abs. 1 ist somit nicht anwendbar. 6 . Die angefochtene Verfügung vom

21. November 2013 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- an zusetzen und ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

21. November 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Drei viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw a lt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann