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IV.2013.01178

Grundsätzlicher Anspruch auf berufliche Integrationsmassnahmen trotz hoher gesundheits- bedingter Absenzen während des Aufbautrainings bejaht; keine objektive oder subjektive Eingliederungsunfähigkeit. Rückweisung zur Klärung des medizinischen Sachverhalts.

Zürich SozVersG · 2014-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1989, absolvierte vom 2 1. August 2006 bis 2 0. August 2008 den Lehrgang als Schreinerpraktiker (EBA) bei der Z.___ ( Urk. 6/1/5, Urk. 6/ 7 /10-11) und begann direkt anschliessend eine Lehre als Schreiner (EFZ) im gleichen Institut ( Urk. 6/1/4, Urk. 6/ 7 /7-8). Die Z.___ meldete den Versicherten am 1 9. Mai 2009 wegen wieder holten Absenzen im Zusammenhang mit dessen gesundheitlicher Verfassung zur Früh er fassung bei der Invalidenversicherung an (Ur. 6/4-5). Eine Anmel dung für Erwachsene betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung folgte am 3 0. Juni 2009 ( Urk. 6/9). Per 1 4. Juli 2009 wurde der Lehrvertrag zwischen dem Versicherten und der Z.___ aufgelöst ( Urk. 6/14/17). Mit Verfü gung vom 2 3. September 2011 lehnte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für berufli che Massnahmen ab ( Urk. 6/46) . Das hiesige Gericht hob mit Urteil vom 1 9. Dezember 2011 (Prozess-Nr. IV.2011.01132, Urk. 6/59) diesen Entscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit sie vor dem Entscheid über das Leistungsbegehren das Mahn- und Bedenk zeitverfahren korrekt durchführe (Erwägung 3 des Ent scheids).

1.2

Die IV-Stelle bot in der Folge den Versicherten zur einer Potenzialabklärung (Arbeitsdiagnostik) vom 6. bis 3 1. August 2012 an der A.___ auf ( Urk. 6/73, Urk. 6/82, Urk. 6/86), holte medizinische Be richte ( Urk. 6/88, Urk. 6/89/6-7, Urk. 6/107-108) ein und erteilte mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 im B.___ ( Urk. 6/98), nach dessen Abschluss (vgl. Schlussbericht vom 8. März 2013 ;

Urk. 6/121) an dersel ben Stätte ein Aufbautraining vom 2 5. März bis 2 0. September 2013 folgte ( Urk. 6/131, Urk. 6/166). Mit Vorbescheid vom 1 5. November 2013 ( Urk. 6/169) stellte die IV-Stelle den Abschluss der Integrationsmassnahme und die Prüfung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. November 2013 Einsprache ( Urk. 6/172), welche mit Verfügung vom 2 8. November 2013 abge wiesen wurde ( Urk. 6/174 = Urk.

2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Fortführung der Integ ra tionsmassnahmen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit , sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Ar tikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Au sbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten ge zielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuf lichen Reh a bilitation oder Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG).

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung haben Versicherte, die fähig sind, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvie ren.

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Ver si cher te, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht einglie derungs fähig sind. Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]).

Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn das ver einbarte Ziel erreicht wurde, sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme auf drängt oder die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre (Art. 4 sexies Abs. 3 IVV ).

1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ge stützt auf die Standortbestimmung vom 27. August 2013 (Urk. 6 /171/3-4 ) auf den Standpunkt, eine Weiterführung der Integrationsmassnahme sei nur sinn vol l, wenn die Absenzen des Beschwerdeführers massiv reduziert werden könnten. Eine Abnahme dieser häufigen krankheitsbedingten Absenzen habe aber nicht statt gefunden (S. 1 f.). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, vorübergehende gesundheitliche Ab senzen, welche ärztlich belegt seien, würden keinen Grund darstellen, das Au f bautraining kurzerhand abzubrechen. Vielmehr sollte eine Stabilisierung voran getrieben werden, um eine Eingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen (Urk. 1 S.

2). 3. 3.1 3.1 .1

Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 6. Lebensjahr an Kopfschmerzen. Dr.

med. C.___ , Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Be richt vom 24. Juni 2009 (Urk. 6/15/6-8 = Urk. 7/16) einen Mischtyp-Kopf schmerz

ohne nachweisbare organisch-neurologische Ursache. S einer Meinung nach dürf te aber eine familiäre Belastung, ein leichtes muskuläres cervicales

Über las tungs syndrom , eventuell auch der leichte Strabismus, die zum Teil unre gel mässi ge Lebensweise beziehungsweise die erhöhte Zeit am Computer und eventuell der hohe Schokoladen-Konsum eine Rolle spielen (S. 2 unten). 3.1.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , nannte in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/24 = Urk. 6/25) als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit der Kindheit und führte aus, grundsätzlich könne man von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gehen, auch im erlernten Beruf als Schreinerpraktiker. Problematisch sei jedoch, dass der Beschwerdeführer angebe, dass Gerüche (Lösungsmittel, Kleber, Parfü merie) bei ihm sofort einen Migräneanfall auslösen würden (S. 4 f. ). 3.1.3

Am 6. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer ambulanten Notfallbe handlung ins E.___ eingewiesen. Dr. med. F.___ , Oberärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom

11. Januar 2012 (Urk. 6/89/6-7) eine dissoziative Störung (retrograde autobio gra phische Amnesie) sowie eine bekannte Migräne (S. 1) und berichtete, die Zuwei sung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen am Bahnhof auf ge funden worden sei und nicht mehr gew usst habe, wer oder wo er sei. In der bil d gebenden Untersuchung habe eine intrakranielle Blutung ausgeschlos sen werden

können, auch seien keine grösseren raumfordernden Prozesse gese hen worden. Im neurologischen Konsilium seien keine fokal - neurologische Ausfälle objek ti viert worden. Aufgrund der isolierten retrograden Amnesie für autobio gra phi sch e Daten sähe sie eine somatische Ursache als eher unwahr scheinlich (S. 2). 3.1.4

Mit Bericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 6/88) zuhanden der Beschwerdegegne rin nannten Dr. med. G.___ , Oberarzt , und lic . phil. H.___ , Psychologe, I.___ ,

als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F.44.0) seit Januar 2012, eine leichte depressive Episode ohne somati sche s Syndrom (ICD-10 F.32) seit Januar 2012, eine Migräne sowie ein en Ver dacht auf eine Lernbehinderung (ICD-10 F.8 1 .9) mit Differentialdiagnose un ter durchschnittliche Intelligenz, Intelligenzminderung (Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe vom 6.  bis 31. August 2012 an einem Arbeitstraining teilgenommen, an welchem er bei einem Arbeitspensum von etwa 50 % vor allem wegen Migräneattacken nur zu 30 % leistungsfähig ge wesen sei. Im Arbeitstraining seien Gedächtnisprobleme (Aufnahme von neuen Infor ma tionen) und Konzentrationsstörungen (schnelle Ermüdbarkeit) festge stellt wor den. Der Beschwerdeführer habe die Schule auf dem Sekundarschul-Niveau C abgeschlossen, eine kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Durch schnitts be reich oder sogar im Bereich der Lernbehinderung sei anzunehmen. Die von ihm und von Bezugspersonen beschriebenen Arbeitsausfälle seien mit den Migräne attacken begründet und würden möglicherweise auf einer kognitiven Überfor de rung basieren. Aktuell falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich an Gelerntes zu erinnern. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien redu ziert. Aktuell sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 3-4 Stunden in einem Umfeld, wo man auf seine Fähigkeiten stark eingehen könne, möglich. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei im Moment nicht zu empfehlen (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit an einem solchen Arbeitsplatz betrage 50 % (Ziff. 1.9 ). 3.1.5

Dr. med. J.___ , Assistenzärztin E.___ , konnte auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin am

28. Dezember 2012 (Urk. 6/107) und am

8. Januar 2013 (Urk. 6/108) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers n ur be richten, dass dieser am 6. Januar 2012 in Behandlung gewesen sei und an einer iso lier ten retrograden Amnesie leide. 3.2

3.2.1

Vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einem Belastbarkeitstraining im B.___ . Im Schlussbericht vom 8. März 2013 (Urk. 6/121) führten die Abklärungsverantwortlichen aus, der Be schwerdeführer habe während der ganzen Massnahmezeit mindestens einmal pro

Woche über starke Kopfschmerzen oder Migräne berichtet. Während der Ar beits zeit habe er sich der Herausforderung gestellt und nach Lösungen ge sucht, um die Arbe it trotz Schmerzen fortzusetzen (Ziff. 6). Aus dem Bericht ergeht so dann , dass er 13 entschuldigte Absenzen hatte, mehrheitlich aufgrund von Mi gräne so wie Grippe (Ziff. 5). Die Abklärungsverantwortlichen schlossen zusamm en mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsproto koll Berufsbera tung/ Folgegespräche vom 7. Mai 2013, Urk. 6/135) aufgrund des festgestellten Potenzials im schulischen wie auch handwerklichen Bereich auf die Weiter füh rung von Massnahmen in Form eines Aufbautrainings (Ziff. 9-10). 3.2.2

Um die Präsenz zeit , sein Arbeitsverhalten und seine persönliche n -, soziale n

- und fachliche n Kompetenzen zu steigern (vgl. Zielvereinbarung vom 7. Mai 2013, Urk. 6/137), absolvierte der Beschwerdeführer vom

25. März bis 20. September 2013 im B.___ ein Aufbautraining (vgl. Urk. 6/131). Am 27. Au gust 2013 fand ein Standortgespräch statt. Dabei berichteten die Abklä rungs ver antwortlichen von einer grossen Entwicklung, die der Beschwerdefüh rer ge macht habe. Er sei sehr zuverlässig, setze sich ein, übernehme Verant wortung. Auch der Umgang vom Beschwerdeführer mit den Abwesenheiten habe sich ver bessert. Die aktuelle Erkrankung sei offenbar ein Rückfall (Erkran kung der obe ren

Luftwege mit hohem Fieber), welche gemäss Rücksprache mit dem Hausarzt aus gewiesen sei (Urk. 6/171/3). 3.2.3

Die Abklärungsverantwortlichen führten in ihrem Schlussbericht vom 3. Oktober

2013 (Urk. 6/166) aus , nach der Wiederaufnahme des Aufbautrai nings am 25. März 2013 sei en im Verlaufe der folgenden Monate grosse Verän derungen im

Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet worden. Nebst der guten Teamin te gration habe sich sein Auftreten verändert. Seine Gestik wirke zunehmend leb haft und offen. In der verbalen Kommunikation, Leistungsbe reitschaft und Über nahme von Verantwortung bei der Arbeit habe er in den fol genden Monaten mark ante Fortschritte erzielt. Die g rosse Motivation zur Er bringung einer guten Arbeitsleistung sei gut spürbar. Dennoch sei es wieder zu häufigen Ausfällen ge kommen (Ziff. 9) . Nebst den mi g ränebedingten Abwesenheiten habe der Be schwerdeführer wegen fiebrigen Erkrankungen, Entzündungen der oberen Atem wege oder Übelkeit und Erbrechen gefehlt (Ziff. 6). Aufgrund der langen ge sundheitsbedingten Abwesenheiten (37 entschuldigte Absenzen, vgl. Ziff. 5) in den letzten Wochen und der grossen gesundheitlichen Instabilität habe auf eine nahtlose Weiterführung des Aufbautrainings verzichtet werden müssen (Ziff. 9). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Integrations massnahmen mangels genügender Präsenzzeit abschliessen durfte.

Unbestritten und zu weiteren Ausfü hrungen keinen Anlass gibt der Umstand, dass de m Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Diagnose und sowohl von Seiten der Ärzte

als auch von der Beschwerdegegnerin berufliche Integrations massnahmen empfohlen wurden (vgl. vorstehend E. 3.1.4 , E. 3.2 ) . 4.2

Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Aufbautrainings am 20. September 2013 nicht imstande sein wird, eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt aufzunehmen , das heisst ohne berufliche Massnahmen den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess zu schaffen . Zu Recht gingen daher sowohl die Be rufs be raterin der Beschwerdegegnerin als auch die Abklärungsverantwortlichen des B.___ davon aus, dass grundsätzlich

das Aufbautraining mit Schnuppe r einsätze n

weiterzuführen sei , mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer

im Sommer 2014 eine Berufsa usbildung zu ermöglichen (Urk. 6/171/4 ). Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der beruf li chen Ab klärung im B.___ an mehreren Tagen krankheitsbedingt und entschuldigt fehlte (vgl. vorstehend E. 3.2.3) , aufgrund dessen die Be schwer d e gegnerin die Einstellung der Integrationsmassnahmen verfügte (Urk. 2) . 4.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der häufigen Ab senzen während dem Aufbautraining nicht auf eine generelle subjektive und objektive Integrationsunfähigkeit bezüglich beruflicher Massnahmen geschlos sen werden, zumal die Bildungsfähigkeit , das Alter und die Motivation des Be schwer deführers als gut beurteilt wurden ( vgl. vorstehend E. 3.2.3 ), auch wenn die insgesamt 37 Absenzen des Beschwerdeführers während des Aufbautrai nings, bei dem es gerade darum geht, verbleibende Möglichkeiten und Leistungsfähig keit zu testen, nicht zu begrüssen sind.

Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund von Migräne und Fieber (vgl. vorstehend E. 3.2.3) vom Arbeitseinsatz im B.___ abgehalten wurde . Die Migräne ist schon seit seinem 6. Lebensjahr aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3. 1. 1 und E.

3.1.3 ) und gemäss den Abklä rungs verantwortli chen zeige der Beschwerdeführer gewiss Fortschritte, indem es den Ein druck mache, dass ihn dies nicht mehr so belaste und er mit der Situation besser um gehen könne ( vgl. Monatsprotokoll für Integrationsmassnahmen des B.___ für die Periode Juli bis August 2013, Urk. 6/161 Ziff. 6 ; Standort gespräch vom 23. Mai 2013 , Urk. 6/171/3) , womit künftig auf eine Ver besse rung geschlossen werden kann . Die durch Migräne bedingten Ausfälle wa ren

zudem nur teilweise verantwortlich für die vielen Absenzen, welche zum Ab bruch der Integrationsmassnahmen seitens der B eschwerdegegnerin geführt ha ben , zumal diese den Beschwerdeführer auch nicht vollständig gehindert hatt en, die Belastbarkeits- und Aufbautraining s zu absolvieren.

Nebst den Fehlzeiten auf grund der Migräne kamen a b August 2013 bis zum Ende de s Aufbautrai ning s

Absenzen aufgrund von Grippe und Fieber hinzu. Die Abklärungsverant wort lichen führten im vorgenannten Monatsbericht hierzu aus, laut Hausarzt habe es sich nicht um ein Ausweichverhalten gehandelt, sondern um eine rein phy sische Erkrankung der oberen Luftwege mit Fieber (Urk. 6/161 Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.2.3) .

Eine Grippe mit Fieber vermag aber naturgemäss keine Er krankung von Dauer darzustellen , weshalb daraus nicht auf eine we sentliche objektive Eingliederungsunfähigkeit geschlossen werden kann.

Dies zeigt sich auch

darin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2013 (Urk. 6/172) darauf hinwies, dass er an einer Lungenent zündung sowie am Pfeiffe rischen Drüsenfieber gelitten habe, er aber spätestens ab Anfang Dezem ber 2013 das Aufbautraining wieder aufnehmen könne, was ebenfalls auf eine bloss vorübergehende Erkrankung hindeutet .

Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin auch unterlassen, den Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers ernsthaft abzuklären . Ausserdem sind seine Ab sen zen nicht mit medizinischen Berichten dokumentiert . Zwar ist in den Ak ten vom behandelnden Hausarzt die Rede und es geht aus ihnen hervor , dass der Be schwerdeführer in psychologischer , psychiatrischer (Dr. K.___ ) und neurologi scher (Dr. C.___ ) Behandlung steht (Urk. 6/171/3-4) , aktuelle Arztbericht e hierzu und vor allem auch zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer fehlen aber gänzlich. Folglich besteht kein hinreichend erstellter medizinischer Sach verhalt, gestützt auf welche n die Einstellung der Integrationsmassnahmen hätte verfügt werden können. 4.4

Aufgrund des Gesagten ist eine weitere Anspruchsprüfung auf Fortführung der Integrationsmassnahmen angezeigt. Welche konkreten Massnahmen der berufli chen Integration dabei in Frage kommen, hängt wesentlich vom aktuellen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers ab , welche n die Beschwerdegegnerin ab zuklären hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) . 5.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wei ter hin Anspruch auf berufliche Eingliederu ngsmassnahmen im Sinne von Art. 14 a und Art. 15 ff. IVG hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Zur Abklärung dieser Voraussetzungen ist die Sache an die Be schwe r degegnerin zurückzuweisen . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und vorlieg end auf Fr. 6 00.-- zu bemessen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwer deführer eine Prozessentschädig ung von Fr. 9 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Integrationsmassnahmen erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit , sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Ar tikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs.

E. 1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten ge zielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuf lichen Reh a bilitation oder Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG).

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung haben Versicherte, die fähig sind, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvie ren.

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Ver si cher te, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht einglie derungs fähig sind. Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Art.

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.

E. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Au sbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ge stützt auf die Standortbestimmung vom 27. August 2013 (Urk. 6 /171/3-4 ) auf den Standpunkt, eine Weiterführung der Integrationsmassnahme sei nur sinn vol l, wenn die Absenzen des Beschwerdeführers massiv reduziert werden könnten. Eine Abnahme dieser häufigen krankheitsbedingten Absenzen habe aber nicht statt gefunden (S. 1 f.).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, vorübergehende gesundheitliche Ab senzen, welche ärztlich belegt seien, würden keinen Grund darstellen, das Au f bautraining kurzerhand abzubrechen. Vielmehr sollte eine Stabilisierung voran getrieben werden, um eine Eingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen (Urk. 1 S.

2). 3. 3.1 3.1 .1

Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 6. Lebensjahr an Kopfschmerzen. Dr.

med. C.___ , Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Be richt vom 24. Juni 2009 (Urk. 6/15/6-8 = Urk. 7/16) einen Mischtyp-Kopf schmerz

ohne nachweisbare organisch-neurologische Ursache. S einer Meinung nach dürf te aber eine familiäre Belastung, ein leichtes muskuläres cervicales

Über las tungs syndrom , eventuell auch der leichte Strabismus, die zum Teil unre gel mässi ge Lebensweise beziehungsweise die erhöhte Zeit am Computer und eventuell der hohe Schokoladen-Konsum eine Rolle spielen (S. 2 unten). 3.1.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , nannte in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/24 = Urk. 6/25) als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit der Kindheit und führte aus, grundsätzlich könne man von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gehen, auch im erlernten Beruf als Schreinerpraktiker. Problematisch sei jedoch, dass der Beschwerdeführer angebe, dass Gerüche (Lösungsmittel, Kleber, Parfü merie) bei ihm sofort einen Migräneanfall auslösen würden (S.

E. 4 f. ). 3.1.3

Am 6. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer ambulanten Notfallbe handlung ins E.___ eingewiesen. Dr. med. F.___ , Oberärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom

11. Januar 2012 (Urk. 6/89/6-7) eine dissoziative Störung (retrograde autobio gra phische Amnesie) sowie eine bekannte Migräne (S. 1) und berichtete, die Zuwei sung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen am Bahnhof auf ge funden worden sei und nicht mehr gew usst habe, wer oder wo er sei. In der bil d gebenden Untersuchung habe eine intrakranielle Blutung ausgeschlos sen werden

können, auch seien keine grösseren raumfordernden Prozesse gese hen worden. Im neurologischen Konsilium seien keine fokal - neurologische Ausfälle objek ti viert worden. Aufgrund der isolierten retrograden Amnesie für autobio gra phi sch e Daten sähe sie eine somatische Ursache als eher unwahr scheinlich (S. 2). 3.1.4

Mit Bericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 6/88) zuhanden der Beschwerdegegne rin nannten Dr. med. G.___ , Oberarzt , und lic . phil. H.___ , Psychologe, I.___ ,

als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F.44.0) seit Januar 2012, eine leichte depressive Episode ohne somati sche s Syndrom (ICD-10 F.32) seit Januar 2012, eine Migräne sowie ein en Ver dacht auf eine Lernbehinderung (ICD-10 F.8 1 .9) mit Differentialdiagnose un ter durchschnittliche Intelligenz, Intelligenzminderung (Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe vom 6.  bis 31. August 2012 an einem Arbeitstraining teilgenommen, an welchem er bei einem Arbeitspensum von etwa 50 % vor allem wegen Migräneattacken nur zu 30 % leistungsfähig ge wesen sei. Im Arbeitstraining seien Gedächtnisprobleme (Aufnahme von neuen Infor ma tionen) und Konzentrationsstörungen (schnelle Ermüdbarkeit) festge stellt wor den. Der Beschwerdeführer habe die Schule auf dem Sekundarschul-Niveau C abgeschlossen, eine kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Durch schnitts be reich oder sogar im Bereich der Lernbehinderung sei anzunehmen. Die von ihm und von Bezugspersonen beschriebenen Arbeitsausfälle seien mit den Migräne attacken begründet und würden möglicherweise auf einer kognitiven Überfor de rung basieren. Aktuell falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich an Gelerntes zu erinnern. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien redu ziert. Aktuell sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 3-4 Stunden in einem Umfeld, wo man auf seine Fähigkeiten stark eingehen könne, möglich. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei im Moment nicht zu empfehlen (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit an einem solchen Arbeitsplatz betrage 50 % (Ziff. 1.9 ). 3.1.5

Dr. med. J.___ , Assistenzärztin E.___ , konnte auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin am

28. Dezember 2012 (Urk. 6/107) und am

8. Januar 2013 (Urk. 6/108) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers n ur be richten, dass dieser am 6. Januar 2012 in Behandlung gewesen sei und an einer iso lier ten retrograden Amnesie leide. 3.2

3.2.1

Vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einem Belastbarkeitstraining im B.___ . Im Schlussbericht vom 8. März 2013 (Urk. 6/121) führten die Abklärungsverantwortlichen aus, der Be schwerdeführer habe während der ganzen Massnahmezeit mindestens einmal pro

Woche über starke Kopfschmerzen oder Migräne berichtet. Während der Ar beits zeit habe er sich der Herausforderung gestellt und nach Lösungen ge sucht, um die Arbe it trotz Schmerzen fortzusetzen (Ziff. 6). Aus dem Bericht ergeht so dann , dass er 13 entschuldigte Absenzen hatte, mehrheitlich aufgrund von Mi gräne so wie Grippe (Ziff. 5). Die Abklärungsverantwortlichen schlossen zusamm en mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsproto koll Berufsbera tung/ Folgegespräche vom 7. Mai 2013, Urk. 6/135) aufgrund des festgestellten Potenzials im schulischen wie auch handwerklichen Bereich auf die Weiter füh rung von Massnahmen in Form eines Aufbautrainings (Ziff. 9-10). 3.2.2

Um die Präsenz zeit , sein Arbeitsverhalten und seine persönliche n -, soziale n

- und fachliche n Kompetenzen zu steigern (vgl. Zielvereinbarung vom 7. Mai 2013, Urk. 6/137), absolvierte der Beschwerdeführer vom

25. März bis 20. September 2013 im B.___ ein Aufbautraining (vgl. Urk. 6/131). Am 27. Au gust 2013 fand ein Standortgespräch statt. Dabei berichteten die Abklä rungs ver antwortlichen von einer grossen Entwicklung, die der Beschwerdefüh rer ge macht habe. Er sei sehr zuverlässig, setze sich ein, übernehme Verant wortung. Auch der Umgang vom Beschwerdeführer mit den Abwesenheiten habe sich ver bessert. Die aktuelle Erkrankung sei offenbar ein Rückfall (Erkran kung der obe ren

Luftwege mit hohem Fieber), welche gemäss Rücksprache mit dem Hausarzt aus gewiesen sei (Urk. 6/171/3). 3.2.3

Die Abklärungsverantwortlichen führten in ihrem Schlussbericht vom 3. Oktober

2013 (Urk. 6/166) aus , nach der Wiederaufnahme des Aufbautrai nings am 25. März 2013 sei en im Verlaufe der folgenden Monate grosse Verän derungen im

Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet worden. Nebst der guten Teamin te gration habe sich sein Auftreten verändert. Seine Gestik wirke zunehmend leb haft und offen. In der verbalen Kommunikation, Leistungsbe reitschaft und Über nahme von Verantwortung bei der Arbeit habe er in den fol genden Monaten mark ante Fortschritte erzielt. Die g rosse Motivation zur Er bringung einer guten Arbeitsleistung sei gut spürbar. Dennoch sei es wieder zu häufigen Ausfällen ge kommen (Ziff. 9) . Nebst den mi g ränebedingten Abwesenheiten habe der Be schwerdeführer wegen fiebrigen Erkrankungen, Entzündungen der oberen Atem wege oder Übelkeit und Erbrechen gefehlt (Ziff. 6). Aufgrund der langen ge sundheitsbedingten Abwesenheiten (37 entschuldigte Absenzen, vgl. Ziff. 5) in den letzten Wochen und der grossen gesundheitlichen Instabilität habe auf eine nahtlose Weiterführung des Aufbautrainings verzichtet werden müssen (Ziff. 9).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Integrations massnahmen mangels genügender Präsenzzeit abschliessen durfte.

Unbestritten und zu weiteren Ausfü hrungen keinen Anlass gibt der Umstand, dass de m Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Diagnose und sowohl von Seiten der Ärzte

als auch von der Beschwerdegegnerin berufliche Integrations massnahmen empfohlen wurden (vgl. vorstehend E. 3.1.4 , E. 3.2 ) .

E. 4.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Aufbautrainings am 20. September 2013 nicht imstande sein wird, eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt aufzunehmen , das heisst ohne berufliche Massnahmen den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess zu schaffen . Zu Recht gingen daher sowohl die Be rufs be raterin der Beschwerdegegnerin als auch die Abklärungsverantwortlichen des B.___ davon aus, dass grundsätzlich

das Aufbautraining mit Schnuppe r einsätze n

weiterzuführen sei , mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer

im Sommer 2014 eine Berufsa usbildung zu ermöglichen (Urk. 6/171/4 ). Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der beruf li chen Ab klärung im B.___ an mehreren Tagen krankheitsbedingt und entschuldigt fehlte (vgl. vorstehend E. 3.2.3) , aufgrund dessen die Be schwer d e gegnerin die Einstellung der Integrationsmassnahmen verfügte (Urk. 2) .

E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der häufigen Ab senzen während dem Aufbautraining nicht auf eine generelle subjektive und objektive Integrationsunfähigkeit bezüglich beruflicher Massnahmen geschlos sen werden, zumal die Bildungsfähigkeit , das Alter und die Motivation des Be schwer deführers als gut beurteilt wurden ( vgl. vorstehend E. 3.2.3 ), auch wenn die insgesamt 37 Absenzen des Beschwerdeführers während des Aufbautrai nings, bei dem es gerade darum geht, verbleibende Möglichkeiten und Leistungsfähig keit zu testen, nicht zu begrüssen sind.

Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund von Migräne und Fieber (vgl. vorstehend E. 3.2.3) vom Arbeitseinsatz im B.___ abgehalten wurde . Die Migräne ist schon seit seinem 6. Lebensjahr aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3. 1. 1 und E.

3.1.3 ) und gemäss den Abklä rungs verantwortli chen zeige der Beschwerdeführer gewiss Fortschritte, indem es den Ein druck mache, dass ihn dies nicht mehr so belaste und er mit der Situation besser um gehen könne ( vgl. Monatsprotokoll für Integrationsmassnahmen des B.___ für die Periode Juli bis August 2013, Urk. 6/161 Ziff. 6 ; Standort gespräch vom 23. Mai 2013 , Urk. 6/171/3) , womit künftig auf eine Ver besse rung geschlossen werden kann . Die durch Migräne bedingten Ausfälle wa ren

zudem nur teilweise verantwortlich für die vielen Absenzen, welche zum Ab bruch der Integrationsmassnahmen seitens der B eschwerdegegnerin geführt ha ben , zumal diese den Beschwerdeführer auch nicht vollständig gehindert hatt en, die Belastbarkeits- und Aufbautraining s zu absolvieren.

Nebst den Fehlzeiten auf grund der Migräne kamen a b August 2013 bis zum Ende de s Aufbautrai ning s

Absenzen aufgrund von Grippe und Fieber hinzu. Die Abklärungsverant wort lichen führten im vorgenannten Monatsbericht hierzu aus, laut Hausarzt habe es sich nicht um ein Ausweichverhalten gehandelt, sondern um eine rein phy sische Erkrankung der oberen Luftwege mit Fieber (Urk. 6/161 Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.2.3) .

Eine Grippe mit Fieber vermag aber naturgemäss keine Er krankung von Dauer darzustellen , weshalb daraus nicht auf eine we sentliche objektive Eingliederungsunfähigkeit geschlossen werden kann.

Dies zeigt sich auch

darin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2013 (Urk. 6/172) darauf hinwies, dass er an einer Lungenent zündung sowie am Pfeiffe rischen Drüsenfieber gelitten habe, er aber spätestens ab Anfang Dezem ber 2013 das Aufbautraining wieder aufnehmen könne, was ebenfalls auf eine bloss vorübergehende Erkrankung hindeutet .

Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin auch unterlassen, den Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers ernsthaft abzuklären . Ausserdem sind seine Ab sen zen nicht mit medizinischen Berichten dokumentiert . Zwar ist in den Ak ten vom behandelnden Hausarzt die Rede und es geht aus ihnen hervor , dass der Be schwerdeführer in psychologischer , psychiatrischer (Dr. K.___ ) und neurologi scher (Dr. C.___ ) Behandlung steht (Urk. 6/171/3-4) , aktuelle Arztbericht e hierzu und vor allem auch zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer fehlen aber gänzlich. Folglich besteht kein hinreichend erstellter medizinischer Sach verhalt, gestützt auf welche n die Einstellung der Integrationsmassnahmen hätte verfügt werden können.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten ist eine weitere Anspruchsprüfung auf Fortführung der Integrationsmassnahmen angezeigt. Welche konkreten Massnahmen der berufli chen Integration dabei in Frage kommen, hängt wesentlich vom aktuellen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers ab , welche n die Beschwerdegegnerin ab zuklären hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) .

E. 5 Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wei ter hin Anspruch auf berufliche Eingliederu ngsmassnahmen im Sinne von Art. 14 a und Art. 15 ff. IVG hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Zur Abklärung dieser Voraussetzungen ist die Sache an die Be schwe r degegnerin zurückzuweisen .

E. 6 00.-- zu bemessen.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und vorlieg end auf Fr.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwer deführer eine Prozessentschädig ung von Fr.

E. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1989, absolvierte vom 2
  2. August 2006 bis 2
  3. August 2008 den Lehrgang als Schreinerpraktiker (EBA) bei der Z.___ ( Urk.  6/1/5, Urk.  6/ 7 /10-11) und begann direkt anschliessend eine Lehre als Schreiner (EFZ) im gleichen Institut ( Urk.  6/1/4, Urk.  6/ 7 /7-8). Die Z.___ meldete den Versicherten am 1
  4. Mai 2009 wegen wieder holten Absenzen im Zusammenhang mit dessen gesundheitlicher Verfassung zur Früh er fassung bei der Invalidenversicherung an (Ur. 6/4-5). Eine Anmel dung für Erwachsene betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung folgte am 3
  5. Juni 2009 ( Urk.  6/9). Per 1
  6. Juli 2009 wurde der Lehrvertrag zwischen dem Versicherten und der Z.___ aufgelöst ( Urk.  6/14/17). Mit Verfü gung vom 2
  7. September 2011 lehnte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für berufli che Massnahmen ab ( Urk.  6/46) . Das hiesige Gericht hob mit Urteil vom 1
  8. Dezember 2011 (Prozess-Nr. IV.2011.01132, Urk.  6/59) diesen Entscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit sie vor dem Entscheid über das Leistungsbegehren das Mahn- und Bedenk zeitverfahren korrekt durchführe (Erwägung 3 des Ent scheids). 1.2      Die IV-Stelle bot in der Folge den Versicherten zur einer Potenzialabklärung (Arbeitsdiagnostik) vom
  9. bis 3
  10. August 2012 an der A.___ auf ( Urk.  6/73, Urk.  6/82, Urk.  6/86), holte medizinische Be richte ( Urk.  6/88, Urk.  6/89/6-7, Urk. 6/107-108) ein und erteilte mit Mitteilung vom 1
  11. Dezember 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
  12. Dezember 2012 bis
  13. März 2013 im B.___ ( Urk.  6/98), nach dessen Abschluss (vgl. Schlussbericht vom
  14. März 2013 ; Urk.  6/121) an dersel ben Stätte ein Aufbautraining vom 2
  15. März bis 2
  16. September 2013 folgte ( Urk.  6/131, Urk.  6/166). Mit Vorbescheid vom 1
  17. November 2013 ( Urk.  6/169) stellte die IV-Stelle den Abschluss der Integrationsmassnahme und die Prüfung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1
  18. November 2013 Einsprache ( Urk.  6/172), welche mit Verfügung vom 2
  19. November 2013 abge wiesen wurde ( Urk.  6/174 = Urk.   2).
  20. Gegen die Verfügung vom 2
  21. November 2013 ( Urk.  2) erhob der Versicherte am 2
  22. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Fortführung der Integ ra tionsmassnahmen ( Urk.  1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3
  23. Januar 2014 ( Urk.  5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am
  24. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität ( Art.  8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art.  8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit , sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs.  1).      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs.  1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs.  2). Nach Massgabe von Ar tikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs.  2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs.  3):           medizinischen Massnahmen ( lit . a);      Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );      Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Au sbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);           der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2      Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten ge zielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuf lichen Reh a bilitation oder Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs.  1 und 2 IVG).      Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung haben Versicherte, die fähig sind, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvie ren. Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Ver si cher te, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht einglie derungs fähig sind. Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Art.  4 quater der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]).      Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn das ver einbarte Ziel erreicht wurde, sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme auf drängt oder die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre (Art. 4 sexies Abs. 3 IVV ). 1.3      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( §  26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
  26. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ge stützt auf die Standortbestimmung vom 27. August 2013 (Urk. 6 /171/3-4 ) auf den Standpunkt, eine Weiterführung der Integrationsmassnahme sei nur sinn vol l, wenn die Absenzen des Beschwerdeführers massiv reduziert werden könnten. Eine Abnahme dieser häufigen krankheitsbedingten Absenzen habe aber nicht statt gefunden (S. 1 f.). 2.2      Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, vorübergehende gesundheitliche Ab senzen, welche ärztlich belegt seien, würden keinen Grund darstellen, das Au f bautraining kurzerhand abzubrechen. Vielmehr sollte eine Stabilisierung voran getrieben werden, um eine Eingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen (Urk. 1 S.   2).
  27. 3.1 3.1 .1      Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 6. Lebensjahr an Kopfschmerzen. Dr. med. C.___ , Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Be richt vom 24. Juni 2009 (Urk. 6/15/6-8 = Urk. 7/16) einen Mischtyp-Kopf schmerz ohne nachweisbare organisch-neurologische Ursache. S einer Meinung nach dürf te aber eine familiäre Belastung, ein leichtes muskuläres cervicales Über las tungs syndrom , eventuell auch der leichte Strabismus, die zum Teil unre gel mässi ge Lebensweise beziehungsweise die erhöhte Zeit am Computer und eventuell der hohe Schokoladen-Konsum eine Rolle spielen (S. 2 unten). 3.1.2      Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , nannte in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/24 = Urk. 6/25) als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit der Kindheit und führte aus, grundsätzlich könne man von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gehen, auch im erlernten Beruf als Schreinerpraktiker. Problematisch sei jedoch, dass der Beschwerdeführer angebe, dass Gerüche (Lösungsmittel, Kleber, Parfü merie) bei ihm sofort einen Migräneanfall auslösen würden (S.  4 f. ). 3.1.3      Am 6. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer ambulanten Notfallbe handlung ins E.___ eingewiesen. Dr. med. F.___ , Oberärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom
  28. Januar 2012 (Urk. 6/89/6-7) eine dissoziative Störung (retrograde autobio gra phische Amnesie) sowie eine bekannte Migräne (S. 1) und berichtete, die Zuwei sung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen am Bahnhof auf ge funden worden sei und nicht mehr gew usst habe, wer oder wo er sei. In der bil d gebenden Untersuchung habe eine intrakranielle Blutung ausgeschlos sen werden können, auch seien keine grösseren raumfordernden Prozesse gese hen worden. Im neurologischen Konsilium seien keine fokal - neurologische Ausfälle objek ti viert worden. Aufgrund der isolierten retrograden Amnesie für autobio gra phi sch e Daten sähe sie eine somatische Ursache als eher unwahr scheinlich (S. 2). 3.1.4      Mit Bericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 6/88) zuhanden der Beschwerdegegne rin nannten Dr. med. G.___ , Oberarzt , und lic . phil. H.___ , Psychologe, I.___ , als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F.44.0) seit Januar 2012, eine leichte depressive Episode ohne somati sche s Syndrom (ICD-10 F.32) seit Januar 2012, eine Migräne sowie ein en Ver dacht auf eine Lernbehinderung (ICD-10 F.8 1 .9) mit Differentialdiagnose un ter durchschnittliche Intelligenz, Intelligenzminderung (Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe vom 6.  bis 31. August 2012 an einem Arbeitstraining teilgenommen, an welchem er bei einem Arbeitspensum von etwa 50 % vor allem wegen Migräneattacken nur zu 30 % leistungsfähig ge wesen sei. Im Arbeitstraining seien Gedächtnisprobleme (Aufnahme von neuen Infor ma tionen) und Konzentrationsstörungen (schnelle Ermüdbarkeit) festge stellt wor den. Der Beschwerdeführer habe die Schule auf dem Sekundarschul-Niveau C abgeschlossen, eine kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Durch schnitts be reich oder sogar im Bereich der Lernbehinderung sei anzunehmen. Die von ihm und von Bezugspersonen beschriebenen Arbeitsausfälle seien mit den Migräne attacken begründet und würden möglicherweise auf einer kognitiven Überfor de rung basieren. Aktuell falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich an Gelerntes zu erinnern. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien redu ziert. Aktuell sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 3-4 Stunden in einem Umfeld, wo man auf seine Fähigkeiten stark eingehen könne, möglich. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei im Moment nicht zu empfehlen (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit an einem solchen Arbeitsplatz betrage 50 % (Ziff. 1.9 ). 3.1.5      Dr. med. J.___ , Assistenzärztin E.___ , konnte auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin am
  29. Dezember 2012 (Urk. 6/107) und am
  30. Januar 2013 (Urk. 6/108) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers n ur be richten, dass dieser am 6. Januar 2012 in Behandlung gewesen sei und an einer iso lier ten retrograden Amnesie leide. 3.2      3.2.1      Vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einem Belastbarkeitstraining im B.___ . Im Schlussbericht vom 8. März 2013 (Urk. 6/121) führten die Abklärungsverantwortlichen aus, der Be schwerdeführer habe während der ganzen Massnahmezeit mindestens einmal pro Woche über starke Kopfschmerzen oder Migräne berichtet. Während der Ar beits zeit habe er sich der Herausforderung gestellt und nach Lösungen ge sucht, um die Arbe it trotz Schmerzen fortzusetzen (Ziff. 6). Aus dem Bericht ergeht so dann , dass er 13 entschuldigte Absenzen hatte, mehrheitlich aufgrund von Mi gräne so wie Grippe (Ziff. 5). Die Abklärungsverantwortlichen schlossen zusamm en mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsproto koll Berufsbera tung/ Folgegespräche vom 7. Mai 2013, Urk. 6/135) aufgrund des festgestellten Potenzials im schulischen wie auch handwerklichen Bereich auf die Weiter füh rung von Massnahmen in Form eines Aufbautrainings (Ziff. 9-10). 3.2.2      Um die Präsenz zeit , sein Arbeitsverhalten und seine persönliche n -, soziale n - und fachliche n Kompetenzen zu steigern (vgl. Zielvereinbarung vom 7. Mai 2013, Urk. 6/137), absolvierte der Beschwerdeführer vom
  31. März bis 20. September 2013 im B.___ ein Aufbautraining (vgl. Urk. 6/131). Am 27. Au gust 2013 fand ein Standortgespräch statt. Dabei berichteten die Abklä rungs ver antwortlichen von einer grossen Entwicklung, die der Beschwerdefüh rer ge macht habe. Er sei sehr zuverlässig, setze sich ein, übernehme Verant wortung. Auch der Umgang vom Beschwerdeführer mit den Abwesenheiten habe sich ver bessert. Die aktuelle Erkrankung sei offenbar ein Rückfall (Erkran kung der obe ren Luftwege mit hohem Fieber), welche gemäss Rücksprache mit dem Hausarzt aus gewiesen sei (Urk. 6/171/3). 3.2.3      Die Abklärungsverantwortlichen führten in ihrem Schlussbericht vom 3. Oktober 2013 (Urk. 6/166) aus , nach der Wiederaufnahme des Aufbautrai nings am 25. März 2013 sei en im Verlaufe der folgenden Monate grosse Verän derungen im Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet worden. Nebst der guten Teamin te gration habe sich sein Auftreten verändert. Seine Gestik wirke zunehmend leb haft und offen. In der verbalen Kommunikation, Leistungsbe reitschaft und Über nahme von Verantwortung bei der Arbeit habe er in den fol genden Monaten mark ante Fortschritte erzielt. Die g rosse Motivation zur Er bringung einer guten Arbeitsleistung sei gut spürbar. Dennoch sei es wieder zu häufigen Ausfällen ge kommen (Ziff. 9) . Nebst den mi g ränebedingten Abwesenheiten habe der Be schwerdeführer wegen fiebrigen Erkrankungen, Entzündungen der oberen Atem wege oder Übelkeit und Erbrechen gefehlt (Ziff. 6). Aufgrund der langen ge sundheitsbedingten Abwesenheiten (37 entschuldigte Absenzen, vgl. Ziff. 5) in den letzten Wochen und der grossen gesundheitlichen Instabilität habe auf eine nahtlose Weiterführung des Aufbautrainings verzichtet werden müssen (Ziff. 9).
  32. 4.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Integrations massnahmen mangels genügender Präsenzzeit abschliessen durfte.      Unbestritten und zu weiteren Ausfü hrungen keinen Anlass gibt der Umstand, dass de m Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Diagnose und sowohl von Seiten der Ärzte als auch von der Beschwerdegegnerin berufliche Integrations massnahmen empfohlen wurden (vgl. vorstehend E.  3.1.4 , E. 3.2 ) . 4.2      Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Aufbautrainings am 20. September 2013 nicht imstande sein wird, eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt aufzunehmen , das heisst ohne berufliche Massnahmen den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess zu schaffen . Zu Recht gingen daher sowohl die Be rufs be raterin der Beschwerdegegnerin als auch die Abklärungsverantwortlichen des B.___ davon aus, dass grundsätzlich das Aufbautraining mit Schnuppe r einsätze n weiterzuführen sei , mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer im Sommer 2014 eine Berufsa usbildung zu ermöglichen (Urk. 6/171/4 ). Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der beruf li chen Ab klärung im B.___ an mehreren Tagen krankheitsbedingt und entschuldigt fehlte (vgl. vorstehend E. 3.2.3) , aufgrund dessen die Be schwer d e gegnerin die Einstellung der Integrationsmassnahmen verfügte (Urk. 2) . 4.3      Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der häufigen Ab senzen während dem Aufbautraining nicht auf eine generelle subjektive und objektive Integrationsunfähigkeit bezüglich beruflicher Massnahmen geschlos sen werden, zumal die Bildungsfähigkeit , das Alter und die Motivation des Be schwer deführers als gut beurteilt wurden ( vgl. vorstehend E.  3.2.3 ), auch wenn die insgesamt 37 Absenzen des Beschwerdeführers während des Aufbautrai nings, bei dem es gerade darum geht, verbleibende Möglichkeiten und Leistungsfähig keit zu testen, nicht zu begrüssen sind.      Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund von Migräne und Fieber (vgl. vorstehend E. 3.2.3) vom Arbeitseinsatz im B.___ abgehalten wurde . Die Migräne ist schon seit seinem
  33. Lebensjahr aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3.
  34. 1 und E.   3.1.3 ) und gemäss den Abklä rungs verantwortli chen zeige der Beschwerdeführer gewiss Fortschritte, indem es den Ein druck mache, dass ihn dies nicht mehr so belaste und er mit der Situation besser um gehen könne ( vgl. Monatsprotokoll für Integrationsmassnahmen des B.___ für die Periode Juli bis August 2013, Urk. 6/161 Ziff. 6 ; Standort gespräch vom 23. Mai 2013 , Urk. 6/171/3) , womit künftig auf eine Ver besse rung geschlossen werden kann . Die durch Migräne bedingten Ausfälle wa ren zudem nur teilweise verantwortlich für die vielen Absenzen, welche zum Ab bruch der Integrationsmassnahmen seitens der B eschwerdegegnerin geführt ha ben , zumal diese den Beschwerdeführer auch nicht vollständig gehindert hatt en, die Belastbarkeits- und Aufbautraining s zu absolvieren. Nebst den Fehlzeiten auf grund der Migräne kamen a b August 2013 bis zum Ende de s Aufbautrai ning s Absenzen aufgrund von Grippe und Fieber hinzu. Die Abklärungsverant wort lichen führten im vorgenannten Monatsbericht hierzu aus, laut Hausarzt habe es sich nicht um ein Ausweichverhalten gehandelt, sondern um eine rein phy sische Erkrankung der oberen Luftwege mit Fieber (Urk. 6/161 Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.2.3) . Eine Grippe mit Fieber vermag aber naturgemäss keine Er krankung von Dauer darzustellen , weshalb daraus nicht auf eine we sentliche objektive Eingliederungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2013 (Urk. 6/172) darauf hinwies, dass er an einer Lungenent zündung sowie am Pfeiffe rischen Drüsenfieber gelitten habe, er aber spätestens ab Anfang Dezem ber 2013 das Aufbautraining wieder aufnehmen könne, was ebenfalls auf eine bloss vorübergehende Erkrankung hindeutet .      Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin auch unterlassen, den Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers ernsthaft abzuklären . Ausserdem sind seine Ab sen zen nicht mit medizinischen Berichten dokumentiert . Zwar ist in den Ak ten vom behandelnden Hausarzt die Rede und es geht aus ihnen hervor , dass der Be schwerdeführer in psychologischer , psychiatrischer (Dr.  K.___ ) und neurologi scher (Dr.  C.___ ) Behandlung steht (Urk. 6/171/3-4) , aktuelle Arztbericht e hierzu und vor allem auch zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer fehlen aber gänzlich. Folglich besteht kein hinreichend erstellter medizinischer Sach verhalt, gestützt auf welche n die Einstellung der Integrationsmassnahmen hätte verfügt werden können. 4.4      Aufgrund des Gesagten ist eine weitere Anspruchsprüfung auf Fortführung der Integrationsmassnahmen angezeigt. Welche konkreten Massnahmen der berufli chen Integration dabei in Frage kommen, hängt wesentlich vom aktuellen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers ab , welche n die Beschwerdegegnerin ab zuklären hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) .
  35. Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wei ter hin Anspruch auf berufliche Eingliederu ngsmassnahmen im Sinne von Art.  14 a und Art.  15 ff. IVG hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Zur Abklärung dieser Voraussetzungen ist die Sache an die Be schwe r degegnerin zurückzuweisen .
  36. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art.  69 Abs.   1 bis IVG) und vorlieg end auf Fr.  6 00.-- zu bemessen. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.   2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwer deführer eine Prozessentschädig ung von Fr.  9 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  37. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Integrationsmassnahmen erneut verfüge.
  38. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  39. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  40. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  41. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  42. Juli bis und mit 1
  43. August sowie vom 1
  44. Dezember bis und mit dem
  45. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01178 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

7. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1989, absolvierte vom 2 1. August 2006 bis 2 0. August 2008 den Lehrgang als Schreinerpraktiker (EBA) bei der Z.___ ( Urk. 6/1/5, Urk. 6/ 7 /10-11) und begann direkt anschliessend eine Lehre als Schreiner (EFZ) im gleichen Institut ( Urk. 6/1/4, Urk. 6/ 7 /7-8). Die Z.___ meldete den Versicherten am 1 9. Mai 2009 wegen wieder holten Absenzen im Zusammenhang mit dessen gesundheitlicher Verfassung zur Früh er fassung bei der Invalidenversicherung an (Ur. 6/4-5). Eine Anmel dung für Erwachsene betreffend Massnahmen für die berufliche Eingliederung folgte am 3 0. Juni 2009 ( Urk. 6/9). Per 1 4. Juli 2009 wurde der Lehrvertrag zwischen dem Versicherten und der Z.___ aufgelöst ( Urk. 6/14/17). Mit Verfü gung vom 2 3. September 2011 lehnte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons

Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für berufli che Massnahmen ab ( Urk. 6/46) . Das hiesige Gericht hob mit Urteil vom 1 9. Dezember 2011 (Prozess-Nr. IV.2011.01132, Urk. 6/59) diesen Entscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, da mit sie vor dem Entscheid über das Leistungsbegehren das Mahn- und Bedenk zeitverfahren korrekt durchführe (Erwägung 3 des Ent scheids).

1.2

Die IV-Stelle bot in der Folge den Versicherten zur einer Potenzialabklärung (Arbeitsdiagnostik) vom 6. bis 3 1. August 2012 an der A.___ auf ( Urk. 6/73, Urk. 6/82, Urk. 6/86), holte medizinische Be richte ( Urk. 6/88, Urk. 6/89/6-7, Urk. 6/107-108) ein und erteilte mit Mitteilung vom 1 2. Dezember 2012 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 im B.___ ( Urk. 6/98), nach dessen Abschluss (vgl. Schlussbericht vom 8. März 2013 ;

Urk. 6/121) an dersel ben Stätte ein Aufbautraining vom 2 5. März bis 2 0. September 2013 folgte ( Urk. 6/131, Urk. 6/166). Mit Vorbescheid vom 1 5. November 2013 ( Urk. 6/169) stellte die IV-Stelle den Abschluss der Integrationsmassnahme und die Prüfung einer Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. November 2013 Einsprache ( Urk. 6/172), welche mit Verfügung vom 2 8. November 2013 abge wiesen wurde ( Urk. 6/174 = Urk.

2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte die Fortführung der Integ ra tionsmassnahmen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2014 ( Urk.

5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 4. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit , sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Ar tikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Au sbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern da durch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten ge zielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuf lichen Reh a bilitation oder Beschäftigungsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG).

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung haben Versicherte, die fähig sind, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvie ren.

Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Ver si cher te, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht einglie derungs fähig sind. Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]).

Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn das ver einbarte Ziel erreicht wurde, sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme auf drängt oder die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre (Art. 4 sexies Abs. 3 IVV ).

1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) ge stützt auf die Standortbestimmung vom 27. August 2013 (Urk. 6 /171/3-4 ) auf den Standpunkt, eine Weiterführung der Integrationsmassnahme sei nur sinn vol l, wenn die Absenzen des Beschwerdeführers massiv reduziert werden könnten. Eine Abnahme dieser häufigen krankheitsbedingten Absenzen habe aber nicht statt gefunden (S. 1 f.). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, vorübergehende gesundheitliche Ab senzen, welche ärztlich belegt seien, würden keinen Grund darstellen, das Au f bautraining kurzerhand abzubrechen. Vielmehr sollte eine Stabilisierung voran getrieben werden, um eine Eingliederung ins Erwerbsleben zu ermöglichen (Urk. 1 S.

2). 3. 3.1 3.1 .1

Der Beschwerdeführer leidet seit seinem 6. Lebensjahr an Kopfschmerzen. Dr.

med. C.___ , Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Be richt vom 24. Juni 2009 (Urk. 6/15/6-8 = Urk. 7/16) einen Mischtyp-Kopf schmerz

ohne nachweisbare organisch-neurologische Ursache. S einer Meinung nach dürf te aber eine familiäre Belastung, ein leichtes muskuläres cervicales

Über las tungs syndrom , eventuell auch der leichte Strabismus, die zum Teil unre gel mässi ge Lebensweise beziehungsweise die erhöhte Zeit am Computer und eventuell der hohe Schokoladen-Konsum eine Rolle spielen (S. 2 unten). 3.1.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Neurologie , nannte in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/24 = Urk. 6/25) als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura seit der Kindheit und führte aus, grundsätzlich könne man von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus gehen, auch im erlernten Beruf als Schreinerpraktiker. Problematisch sei jedoch, dass der Beschwerdeführer angebe, dass Gerüche (Lösungsmittel, Kleber, Parfü merie) bei ihm sofort einen Migräneanfall auslösen würden (S. 4 f. ). 3.1.3

Am 6. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer ambulanten Notfallbe handlung ins E.___ eingewiesen. Dr. med. F.___ , Oberärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom

11. Januar 2012 (Urk. 6/89/6-7) eine dissoziative Störung (retrograde autobio gra phische Amnesie) sowie eine bekannte Migräne (S. 1) und berichtete, die Zuwei sung sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer am Morgen am Bahnhof auf ge funden worden sei und nicht mehr gew usst habe, wer oder wo er sei. In der bil d gebenden Untersuchung habe eine intrakranielle Blutung ausgeschlos sen werden

können, auch seien keine grösseren raumfordernden Prozesse gese hen worden. Im neurologischen Konsilium seien keine fokal - neurologische Ausfälle objek ti viert worden. Aufgrund der isolierten retrograden Amnesie für autobio gra phi sch e Daten sähe sie eine somatische Ursache als eher unwahr scheinlich (S. 2). 3.1.4

Mit Bericht vom 26. Oktober 2012 (Urk. 6/88) zuhanden der Beschwerdegegne rin nannten Dr. med. G.___ , Oberarzt , und lic . phil. H.___ , Psychologe, I.___ ,

als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F.44.0) seit Januar 2012, eine leichte depressive Episode ohne somati sche s Syndrom (ICD-10 F.32) seit Januar 2012, eine Migräne sowie ein en Ver dacht auf eine Lernbehinderung (ICD-10 F.8 1 .9) mit Differentialdiagnose un ter durchschnittliche Intelligenz, Intelligenzminderung (Ziff. 1.1). Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer habe vom 6.  bis 31. August 2012 an einem Arbeitstraining teilgenommen, an welchem er bei einem Arbeitspensum von etwa 50 % vor allem wegen Migräneattacken nur zu 30 % leistungsfähig ge wesen sei. Im Arbeitstraining seien Gedächtnisprobleme (Aufnahme von neuen Infor ma tionen) und Konzentrationsstörungen (schnelle Ermüdbarkeit) festge stellt wor den. Der Beschwerdeführer habe die Schule auf dem Sekundarschul-Niveau C abgeschlossen, eine kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Durch schnitts be reich oder sogar im Bereich der Lernbehinderung sei anzunehmen. Die von ihm und von Bezugspersonen beschriebenen Arbeitsausfälle seien mit den Migräne attacken begründet und würden möglicherweise auf einer kognitiven Überfor de rung basieren. Aktuell falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich an Gelerntes zu erinnern. Die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien redu ziert. Aktuell sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 3-4 Stunden in einem Umfeld, wo man auf seine Fähigkeiten stark eingehen könne, möglich. Eine Arbeit auf dem 1. Arbeitsmarkt sei im Moment nicht zu empfehlen (Ziff. 1.7). Die Arbeitsfähigkeit an einem solchen Arbeitsplatz betrage 50 % (Ziff. 1.9 ). 3.1.5

Dr. med. J.___ , Assistenzärztin E.___ , konnte auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin am

28. Dezember 2012 (Urk. 6/107) und am

8. Januar 2013 (Urk. 6/108) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers n ur be richten, dass dieser am 6. Januar 2012 in Behandlung gewesen sei und an einer iso lier ten retrograden Amnesie leide. 3.2

3.2.1

Vom 3. Dezember 2012 bis 8. März 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einem Belastbarkeitstraining im B.___ . Im Schlussbericht vom 8. März 2013 (Urk. 6/121) führten die Abklärungsverantwortlichen aus, der Be schwerdeführer habe während der ganzen Massnahmezeit mindestens einmal pro

Woche über starke Kopfschmerzen oder Migräne berichtet. Während der Ar beits zeit habe er sich der Herausforderung gestellt und nach Lösungen ge sucht, um die Arbe it trotz Schmerzen fortzusetzen (Ziff. 6). Aus dem Bericht ergeht so dann , dass er 13 entschuldigte Absenzen hatte, mehrheitlich aufgrund von Mi gräne so wie Grippe (Ziff. 5). Die Abklärungsverantwortlichen schlossen zusamm en mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin (vgl. Verlaufsproto koll Berufsbera tung/ Folgegespräche vom 7. Mai 2013, Urk. 6/135) aufgrund des festgestellten Potenzials im schulischen wie auch handwerklichen Bereich auf die Weiter füh rung von Massnahmen in Form eines Aufbautrainings (Ziff. 9-10). 3.2.2

Um die Präsenz zeit , sein Arbeitsverhalten und seine persönliche n -, soziale n

- und fachliche n Kompetenzen zu steigern (vgl. Zielvereinbarung vom 7. Mai 2013, Urk. 6/137), absolvierte der Beschwerdeführer vom

25. März bis 20. September 2013 im B.___ ein Aufbautraining (vgl. Urk. 6/131). Am 27. Au gust 2013 fand ein Standortgespräch statt. Dabei berichteten die Abklä rungs ver antwortlichen von einer grossen Entwicklung, die der Beschwerdefüh rer ge macht habe. Er sei sehr zuverlässig, setze sich ein, übernehme Verant wortung. Auch der Umgang vom Beschwerdeführer mit den Abwesenheiten habe sich ver bessert. Die aktuelle Erkrankung sei offenbar ein Rückfall (Erkran kung der obe ren

Luftwege mit hohem Fieber), welche gemäss Rücksprache mit dem Hausarzt aus gewiesen sei (Urk. 6/171/3). 3.2.3

Die Abklärungsverantwortlichen führten in ihrem Schlussbericht vom 3. Oktober

2013 (Urk. 6/166) aus , nach der Wiederaufnahme des Aufbautrai nings am 25. März 2013 sei en im Verlaufe der folgenden Monate grosse Verän derungen im

Verhalten des Beschwerdeführers beobachtet worden. Nebst der guten Teamin te gration habe sich sein Auftreten verändert. Seine Gestik wirke zunehmend leb haft und offen. In der verbalen Kommunikation, Leistungsbe reitschaft und Über nahme von Verantwortung bei der Arbeit habe er in den fol genden Monaten mark ante Fortschritte erzielt. Die g rosse Motivation zur Er bringung einer guten Arbeitsleistung sei gut spürbar. Dennoch sei es wieder zu häufigen Ausfällen ge kommen (Ziff. 9) . Nebst den mi g ränebedingten Abwesenheiten habe der Be schwerdeführer wegen fiebrigen Erkrankungen, Entzündungen der oberen Atem wege oder Übelkeit und Erbrechen gefehlt (Ziff. 6). Aufgrund der langen ge sundheitsbedingten Abwesenheiten (37 entschuldigte Absenzen, vgl. Ziff. 5) in den letzten Wochen und der grossen gesundheitlichen Instabilität habe auf eine nahtlose Weiterführung des Aufbautrainings verzichtet werden müssen (Ziff. 9). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Integrations massnahmen mangels genügender Präsenzzeit abschliessen durfte.

Unbestritten und zu weiteren Ausfü hrungen keinen Anlass gibt der Umstand, dass de m Beschwerdeführer aufgrund der ärztlichen Diagnose und sowohl von Seiten der Ärzte

als auch von der Beschwerdegegnerin berufliche Integrations massnahmen empfohlen wurden (vgl. vorstehend E. 3.1.4 , E. 3.2 ) . 4.2

Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Aufbautrainings am 20. September 2013 nicht imstande sein wird, eine Tätigkeit im ersten Arbeits markt aufzunehmen , das heisst ohne berufliche Massnahmen den Wiederein stieg in den Arbeitsprozess zu schaffen . Zu Recht gingen daher sowohl die Be rufs be raterin der Beschwerdegegnerin als auch die Abklärungsverantwortlichen des B.___ davon aus, dass grundsätzlich

das Aufbautraining mit Schnuppe r einsätze n

weiterzuführen sei , mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer

im Sommer 2014 eine Berufsa usbildung zu ermöglichen (Urk. 6/171/4 ). Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der beruf li chen Ab klärung im B.___ an mehreren Tagen krankheitsbedingt und entschuldigt fehlte (vgl. vorstehend E. 3.2.3) , aufgrund dessen die Be schwer d e gegnerin die Einstellung der Integrationsmassnahmen verfügte (Urk. 2) . 4.3

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aufgrund der häufigen Ab senzen während dem Aufbautraining nicht auf eine generelle subjektive und objektive Integrationsunfähigkeit bezüglich beruflicher Massnahmen geschlos sen werden, zumal die Bildungsfähigkeit , das Alter und die Motivation des Be schwer deführers als gut beurteilt wurden ( vgl. vorstehend E. 3.2.3 ), auch wenn die insgesamt 37 Absenzen des Beschwerdeführers während des Aufbautrai nings, bei dem es gerade darum geht, verbleibende Möglichkeiten und Leistungsfähig keit zu testen, nicht zu begrüssen sind.

Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund von Migräne und Fieber (vgl. vorstehend E. 3.2.3) vom Arbeitseinsatz im B.___ abgehalten wurde . Die Migräne ist schon seit seinem 6. Lebensjahr aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3. 1. 1 und E.

3.1.3 ) und gemäss den Abklä rungs verantwortli chen zeige der Beschwerdeführer gewiss Fortschritte, indem es den Ein druck mache, dass ihn dies nicht mehr so belaste und er mit der Situation besser um gehen könne ( vgl. Monatsprotokoll für Integrationsmassnahmen des B.___ für die Periode Juli bis August 2013, Urk. 6/161 Ziff. 6 ; Standort gespräch vom 23. Mai 2013 , Urk. 6/171/3) , womit künftig auf eine Ver besse rung geschlossen werden kann . Die durch Migräne bedingten Ausfälle wa ren

zudem nur teilweise verantwortlich für die vielen Absenzen, welche zum Ab bruch der Integrationsmassnahmen seitens der B eschwerdegegnerin geführt ha ben , zumal diese den Beschwerdeführer auch nicht vollständig gehindert hatt en, die Belastbarkeits- und Aufbautraining s zu absolvieren.

Nebst den Fehlzeiten auf grund der Migräne kamen a b August 2013 bis zum Ende de s Aufbautrai ning s

Absenzen aufgrund von Grippe und Fieber hinzu. Die Abklärungsverant wort lichen führten im vorgenannten Monatsbericht hierzu aus, laut Hausarzt habe es sich nicht um ein Ausweichverhalten gehandelt, sondern um eine rein phy sische Erkrankung der oberen Luftwege mit Fieber (Urk. 6/161 Ziff. 6; vgl. auch vorstehend E. 3.2.3) .

Eine Grippe mit Fieber vermag aber naturgemäss keine Er krankung von Dauer darzustellen , weshalb daraus nicht auf eine we sentliche objektive Eingliederungsunfähigkeit geschlossen werden kann.

Dies zeigt sich auch

darin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2013 (Urk. 6/172) darauf hinwies, dass er an einer Lungenent zündung sowie am Pfeiffe rischen Drüsenfieber gelitten habe, er aber spätestens ab Anfang Dezem ber 2013 das Aufbautraining wieder aufnehmen könne, was ebenfalls auf eine bloss vorübergehende Erkrankung hindeutet .

Schliesslich hat es die Beschwerdegegnerin auch unterlassen, den Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers ernsthaft abzuklären . Ausserdem sind seine Ab sen zen nicht mit medizinischen Berichten dokumentiert . Zwar ist in den Ak ten vom behandelnden Hausarzt die Rede und es geht aus ihnen hervor , dass der Be schwerdeführer in psychologischer , psychiatrischer (Dr. K.___ ) und neurologi scher (Dr. C.___ ) Behandlung steht (Urk. 6/171/3-4) , aktuelle Arztbericht e hierzu und vor allem auch zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer fehlen aber gänzlich. Folglich besteht kein hinreichend erstellter medizinischer Sach verhalt, gestützt auf welche n die Einstellung der Integrationsmassnahmen hätte verfügt werden können. 4.4

Aufgrund des Gesagten ist eine weitere Anspruchsprüfung auf Fortführung der Integrationsmassnahmen angezeigt. Welche konkreten Massnahmen der berufli chen Integration dabei in Frage kommen, hängt wesentlich vom aktuellen Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers ab , welche n die Beschwerdegegnerin ab zuklären hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) . 5.

Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wei ter hin Anspruch auf berufliche Eingliederu ngsmassnahmen im Sinne von Art. 14 a und Art. 15 ff. IVG hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind . Zur Abklärung dieser Voraussetzungen ist die Sache an die Be schwe r degegnerin zurückzuweisen . 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und vorlieg end auf Fr. 6 00.-- zu bemessen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Be schwer deführer eine Prozessentschädig ung von Fr. 9 00.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Integrationsmassnahmen erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler