Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine vom 1. Januar 2002 bis 3 1. August 2003 befristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/74+78). Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.___ wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 0. Dezember 2010 abgewiesen ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2013 gelangte X.___ ans Sozialversiche rungsgericht und verlangte
- gestützt auf das von ihm veranlasste bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr.
med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8.
November 2013
- die Revision des Urteils vom 2 0. Dezember 2010 ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Stellungnahme vom 1 0. Februar 2014 auf Abweisung des Revisionsgesuch es ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge richt gewährleistet sein. 1.2
Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist 1.3
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräfti gen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S . 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil
8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 2. 2.1
Dem bidis ziplinäre n Gutachten von Dr . Y.___ und Dr. Y.___
vom 8. November 2013 liegt eine MRT des Neurocraniums vom 1 3. Juni 2013 und ein e Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 zu Grunde. Aufgrund dieser Bildgebungen wird ein Gesundheitszustand behauptet, der bereits bei Ergehen des Urteils vom 2 0. Dezember 2010, um dessen Revision nun ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden sei. Es handelt sich bei diesem Gutachten somit um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässi gen) unechten Novums, dessen Beibringung dem Revisionsgesuchsteller im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war. 2.2
Vom bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2013 erlangte der Revi sionsge suchsteller am 1 1. November 2013 Kenntnis (vgl. Urk. 1 S. 2), wes halb er mit seiner Eingabe vom 2 3. Dezember 2013 die Frist von 90 Tagen ab Ent deckung des Revisionsgrundes eingehalten hat. 3. 3.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Sozialversicherungsgericht in Kenntnis des bidisziplinären Gutachten s vom 8. November 2013 zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen und ob das neue Beweismittel erheblich und geeignet ist, die Urteilsgrundlage und damit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 110 V 141 E. 2, 118 II 204 E. 5) . Dabei ist auf die Rechtsprechung hinzu weisen, wonach ein neues medizinisches Gutachten, damit es einen Revisions grund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig (" indiscutable "; SZS 2008 S. 169, U 561/06 E. 6.2 mit Hinwei
s) oder mit überle genen Gründen aufzeigen muss (Bundesgerichtsurteil 8F_9/2012 vom 6. No vember 2012 E. 3) . 3.2
Das Sozialversicherungsgericht stützte sich bei seinem Urteil vom 2 0. Dezember 2010 auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1 7. Dezember 200 7. Aufgrund der praktisch unauffälligen klini schen und bildgebenden Befunde wurde darin aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl in der früheren Tätigkeit als Bankan gestellter als auch in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Fitnesstrainer attes tiert. Psychiatrischerseits wurde eine depressive Symptomatik mit Lust- und Freudlosigkeit, leichten Konzentrationsstörungen, Interessenverlust, psychomo torischer Hemmung und Antriebsverlust festgehalten. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.01). Auf neuropsychologische Tests wurde ver zichtet, da der Versicherte bereits einschlägige Erfahrungen aufwies. Stattdessen wurden arbeitsmedizinisch-arbeitspsychologische Testungen durchgeführt, bei denen der Versicherte gute bis sehr gute Resultate erzielte. Lediglich bei der verbalen Produktion fielen Einschränkungen auf, was auf die leichtgradige depressive Störung zurückgeführt wurde. F ür die angestammte Tätigkeit wurde
eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Für leidensangepasste Tätigkeiten wurde eine Einschränkung verneint ( Urk. 8/49, 8 /79/20-26; Urk. 2). 3.3
Die von Dr. Y.___ durchgeführte klinisch-neurologische Untersuchung anläss lich der bisdizplinären Begutachtung war unauffällig. Die neuropsychologischen Tests ergaben kognitive Beeinträchtigungen (leichte Konfabulations- und P e rse vera tionstendenz , leichte Rekrutierungsstörung bei verbal- mnestische n Funk tionen, leichte Beeinträchtigung der Suppressions- und Interferenzvermögen, aber normales Arbeitstempo und Testleistungsniveau). Die elektroencephalogra phische Untersuchung zeigte eine normale Grundaktivität. Die vorgängig ver anlasste MRT des Neurocraniums vom 1 3. Juni 2013 war ebenfalls unauffällig, insbesondere ohne Anhaltspunkte auf posttraumatische Residuen. Hing egen ergab die Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 Hinweise auf einen Hypometabolis mus , also auf einen verminderten Stoffwechsel. Der für die PET/CT-Untersu chung verantwortliche Nuklearmediziner PD Dr. med. B.___ hielt dazu fest, die ausgedehnte n , hochsignifikant stoffwechselverminderte n kortikale n und subkortikale n Areale folgten keinem Muster einer bekannten neurodegenerati ven Erkrankung. Sie würden angesichts der Lokalisation und Ausprägung das Vorliegen von kognitiven Defiziten erklären. Angesichts der MRT vom 1 3. Juni 2013 fänden sich in den genannten Arealen weder ischämische Läsionen noch Anzeichen für Atrophien oder andere strukturelle Läsionen, so dass eine Schä digung auf funk tioneller Ebene vorliege . Funktionelle Schäden ohne Nachweis struktureller Läsionen seien Befunde, wie sie nach leichten bis mittelschweren Schädelhirntraumata in Abhängigkeit vom Ablauf des Dezelerationstraumas durch traumatisch bedingte, diffuse axonale Schädigungen angetroffen werden könnten ( Urk. 3/3 S. 12 ff.).
Diese Beurteilung übernahm Dr. Y.___ in seinem neurologischen Teilgutach ten . Dazu bemerkte er, frontale Hirnfunktionsstörungen seien typ isch erweise nur schwer fassbar. Oft bestehe eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der Testperfo r mance und den berichteten oder beobachteten Anpassungsstörungen der betroffenen Person. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte eine erhebliche Antriebs- und Affektmodulationsstörung aufweise. Zudem leide er an einer schweren Fatigue . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Bankangestellter in der angestrebten Kaderposition. In einer leidensange passten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % zumutbar ( Urk. 3/3 S. 17). Der Psychiater Dr. Y.___ vermochte kein depressives Geschehen mehr zu erkennen. Hingegen diagnostizierte er eine Frontalhirnstö rung (ICD-10 F07.0). Er führte aus, der Versicherte beschreibe seinen Lebensstil als denjenigen eines 70-Jährigen. Dies sei sicherlich übertrieben, entspreche aber wahrscheinlich der Differenz zu früher, als der Versicherte sportlich und beruflich sehr aktiv gewesen sei . Die Antriebslosigkeit, die psychodynamisch nicht erklärbare Affektverflachung und die eingeschränkte Lebensführung wiesen auf die Frontalhirnproblematik hin. Als Fitnessinstruktor sei der Versi cherte zu 80 % arbeitsfähig ( Urk. 3/3 S. S. 24). 4. 4.1
Im bidisziplinären Gutachten wird unter Bezugnahme auf die Hirn-PET/CT ver schiedentlich von einem organischen Befund gesprochen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Organizität im Sinne einer strukturellen Veränderung, son dern um eine funktionelle Schädigung. Eine strukturelle Läsion schliessen die Gutachter explizit aus. In somatischer Hinsicht stellen sie einzig die Diagnose einer kognitiven Beeinträchtigung. Konsequenterweise verneinen sie denn auch eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ( Urk. 3/3 S. 14, 26, 28). Bei der diagnostizierten Frontalhirnstö rung handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose, welche gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) als organische Störung klassifiziert wird (ICD 10 F07.0) . Eine organische Störung in diesem Sinne ist indessen nicht mit einer struktu relle n Veränderung gleichzusetzen.
Das Hirn- PET/CT vom 2 1. Juni 2013 bringt keine neuen relevanten Erkennt nisse. Über die kognitiven Störungen , welche von den Gutachtern Dr. Y.___ und
Dr. Y.___ auf den im Hirn-PET/CT erkannten Hypometabolismus zurückgeführt werden, klagt der Revisionsgesuchsteller seit seinem Unfall vom 3. November 200 0. Sie waren Gegenstand des A.___ -Gutachtens sowie früherer Abklärungen, wobei die A.___ -Gutachter diese Beschwerden als Teil einer depressiven Symptomatik betrachteten ( Urk. 8/7/22/28, 8/23, 8/28, 8/49/23 ). Auch die Diagnose einer Frontalhirnstörung ist nicht neu. Bereits Dipl. Psych. Plohmann, Fachpsychologin für Neuropsychologie, stellte sie ( Urk. 7/23/22 ). Die A.___ Gutachter verwarfen diese Diagnose aber explizit
( Urk. 7/49/31). 4.2
Die anlässlich der A.___ -Begutachtung durchgeführten arbeitsmedizinisch-arbeits-psychologischen Tests ergaben durchwegs gute Resultate. Lediglich bei der verbalen Produktion fielen Einschränkungen auf. Die neuropsychologischen Testergebnisse bei Dr. Y.___ bewegen sich ebenfalls überwiegend im Norm bereich . Beeinträchtigungen finden sich primär bei den mnestischen (verbal und visuellen) Prozessen, indessen ledigl ich leichtgradig ( Urk. 3/3 S. 1 0 f. ). Es fällt denn auch auf, dass Dr. Y.___ zur Begründung der frontalen Hirnfunktions störung nicht auf die Testergebnisse zurückgreift, sondern erklärt, oftmals bestehe eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der Testperformance und den berichteten oder beobachteten Anpassungsstörungen der betroffenen Person. Drittb eobachtungen über das Verhalten des Revisionsgesuchstellers liegen nicht vor, zumindest wird nichts dergleichen im bidisplinären Gutachten erwähnt. Damit verbleiben die Aussagen des Revisionsgesuchstellers. Subjektive Angaben der versicherten Person allein genügen aber für die Begründung einer (teil w eisen) Invalidität nicht (BGE 13 0 V 353 E. 2.2.2). Kommt hinzu, worauf Dr. Y.___ hinweist, dass der Revisionsgesuchsteller, der früher äusserst aktiv war, unter anderem bis zu seinem 1 7. Lebensjahr fast täglich ein Kunstturn training absolvierte ( Urk. 3/3 S. 20), sich heutzutage deutlich limitierter ein schätzt, als dies tatsächlich der Fall ist . 4.3
Insgesam t enthält das Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 keinen Befund, der geeig net wäre, die Entscheidungsgrundlagen, auf welchen das Urteil vom 2 0. Dezember 2010 beruhte, als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen. Bei der fachärztlichen Beurteilung der Dres . Y.___ und Y.___ handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung des unveränderten Zustands , was keine neue erhebliche Tatsache darstellt und eine Revision des Urteils vom 2 0. Dezember 2010 nicht zu rechtfertigen vermag. Damit erweist sich das Revi sionsgesuch als unbegründet. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und vorliegend auf
Fr. 9 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine vom 1. Januar 2002 bis 3 1. August 2003 befristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/74+78). Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.___ wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 0. Dezember 2010 abgewiesen ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge richt gewährleistet sein.
E. 1.2 Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist
E. 1.3 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräfti gen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S . 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil
8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
E. 2 Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2013 gelangte X.___ ans Sozialversiche rungsgericht und verlangte
- gestützt auf das von ihm veranlasste bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr.
med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8.
November 2013
- die Revision des Urteils vom 2 0. Dezember 2010 ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Stellungnahme vom 1 0. Februar 2014 auf Abweisung des Revisionsgesuch es ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Dem bidis ziplinäre n Gutachten von Dr . Y.___ und Dr. Y.___
vom 8. November 2013 liegt eine MRT des Neurocraniums vom 1 3. Juni 2013 und ein e Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 zu Grunde. Aufgrund dieser Bildgebungen wird ein Gesundheitszustand behauptet, der bereits bei Ergehen des Urteils vom 2 0. Dezember 2010, um dessen Revision nun ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden sei. Es handelt sich bei diesem Gutachten somit um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässi gen) unechten Novums, dessen Beibringung dem Revisionsgesuchsteller im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war.
E. 2.2 Vom bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2013 erlangte der Revi sionsge suchsteller am 1 1. November 2013 Kenntnis (vgl. Urk. 1 S. 2), wes halb er mit seiner Eingabe vom 2 3. Dezember 2013 die Frist von 90 Tagen ab Ent deckung des Revisionsgrundes eingehalten hat.
E. 3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Sozialversicherungsgericht in Kenntnis des bidisziplinären Gutachten s vom 8. November 2013 zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen und ob das neue Beweismittel erheblich und geeignet ist, die Urteilsgrundlage und damit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 110 V 141 E. 2, 118 II 204 E. 5) . Dabei ist auf die Rechtsprechung hinzu weisen, wonach ein neues medizinisches Gutachten, damit es einen Revisions grund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig (" indiscutable "; SZS 2008 S. 169, U 561/06 E. 6.2 mit Hinwei
s) oder mit überle genen Gründen aufzeigen muss (Bundesgerichtsurteil 8F_9/2012 vom 6. No vember 2012 E. 3) .
E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stützte sich bei seinem Urteil vom 2 0. Dezember 2010 auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1 7. Dezember 200 7. Aufgrund der praktisch unauffälligen klini schen und bildgebenden Befunde wurde darin aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl in der früheren Tätigkeit als Bankan gestellter als auch in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Fitnesstrainer attes tiert. Psychiatrischerseits wurde eine depressive Symptomatik mit Lust- und Freudlosigkeit, leichten Konzentrationsstörungen, Interessenverlust, psychomo torischer Hemmung und Antriebsverlust festgehalten. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.01). Auf neuropsychologische Tests wurde ver zichtet, da der Versicherte bereits einschlägige Erfahrungen aufwies. Stattdessen wurden arbeitsmedizinisch-arbeitspsychologische Testungen durchgeführt, bei denen der Versicherte gute bis sehr gute Resultate erzielte. Lediglich bei der verbalen Produktion fielen Einschränkungen auf, was auf die leichtgradige depressive Störung zurückgeführt wurde. F ür die angestammte Tätigkeit wurde
eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Für leidensangepasste Tätigkeiten wurde eine Einschränkung verneint ( Urk. 8/49, 8 /79/20-26; Urk. 2).
E. 3.3 Die von Dr. Y.___ durchgeführte klinisch-neurologische Untersuchung anläss lich der bisdizplinären Begutachtung war unauffällig. Die neuropsychologischen Tests ergaben kognitive Beeinträchtigungen (leichte Konfabulations- und P e rse vera tionstendenz , leichte Rekrutierungsstörung bei verbal- mnestische n Funk tionen, leichte Beeinträchtigung der Suppressions- und Interferenzvermögen, aber normales Arbeitstempo und Testleistungsniveau). Die elektroencephalogra phische Untersuchung zeigte eine normale Grundaktivität. Die vorgängig ver anlasste MRT des Neurocraniums vom 1 3. Juni 2013 war ebenfalls unauffällig, insbesondere ohne Anhaltspunkte auf posttraumatische Residuen. Hing egen ergab die Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 Hinweise auf einen Hypometabolis mus , also auf einen verminderten Stoffwechsel. Der für die PET/CT-Untersu chung verantwortliche Nuklearmediziner PD Dr. med. B.___ hielt dazu fest, die ausgedehnte n , hochsignifikant stoffwechselverminderte n kortikale n und subkortikale n Areale folgten keinem Muster einer bekannten neurodegenerati ven Erkrankung. Sie würden angesichts der Lokalisation und Ausprägung das Vorliegen von kognitiven Defiziten erklären. Angesichts der MRT vom 1 3. Juni 2013 fänden sich in den genannten Arealen weder ischämische Läsionen noch Anzeichen für Atrophien oder andere strukturelle Läsionen, so dass eine Schä digung auf funk tioneller Ebene vorliege . Funktionelle Schäden ohne Nachweis struktureller Läsionen seien Befunde, wie sie nach leichten bis mittelschweren Schädelhirntraumata in Abhängigkeit vom Ablauf des Dezelerationstraumas durch traumatisch bedingte, diffuse axonale Schädigungen angetroffen werden könnten ( Urk. 3/3 S. 12 ff.).
Diese Beurteilung übernahm Dr. Y.___ in seinem neurologischen Teilgutach ten . Dazu bemerkte er, frontale Hirnfunktionsstörungen seien typ isch erweise nur schwer fassbar. Oft bestehe eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der Testperfo r mance und den berichteten oder beobachteten Anpassungsstörungen der betroffenen Person. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte eine erhebliche Antriebs- und Affektmodulationsstörung aufweise. Zudem leide er an einer schweren Fatigue . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Bankangestellter in der angestrebten Kaderposition. In einer leidensange passten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % zumutbar ( Urk. 3/3 S. 17). Der Psychiater Dr. Y.___ vermochte kein depressives Geschehen mehr zu erkennen. Hingegen diagnostizierte er eine Frontalhirnstö rung (ICD-10 F07.0). Er führte aus, der Versicherte beschreibe seinen Lebensstil als denjenigen eines 70-Jährigen. Dies sei sicherlich übertrieben, entspreche aber wahrscheinlich der Differenz zu früher, als der Versicherte sportlich und beruflich sehr aktiv gewesen sei . Die Antriebslosigkeit, die psychodynamisch nicht erklärbare Affektverflachung und die eingeschränkte Lebensführung wiesen auf die Frontalhirnproblematik hin. Als Fitnessinstruktor sei der Versi cherte zu 80 % arbeitsfähig ( Urk. 3/3 S. S. 24).
E. 4.1 Im bidisziplinären Gutachten wird unter Bezugnahme auf die Hirn-PET/CT ver schiedentlich von einem organischen Befund gesprochen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Organizität im Sinne einer strukturellen Veränderung, son dern um eine funktionelle Schädigung. Eine strukturelle Läsion schliessen die Gutachter explizit aus. In somatischer Hinsicht stellen sie einzig die Diagnose einer kognitiven Beeinträchtigung. Konsequenterweise verneinen sie denn auch eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ( Urk. 3/3 S. 14, 26, 28). Bei der diagnostizierten Frontalhirnstö rung handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose, welche gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) als organische Störung klassifiziert wird (ICD 10 F07.0) . Eine organische Störung in diesem Sinne ist indessen nicht mit einer struktu relle n Veränderung gleichzusetzen.
Das Hirn- PET/CT vom 2 1. Juni 2013 bringt keine neuen relevanten Erkennt nisse. Über die kognitiven Störungen , welche von den Gutachtern Dr. Y.___ und
Dr. Y.___ auf den im Hirn-PET/CT erkannten Hypometabolismus zurückgeführt werden, klagt der Revisionsgesuchsteller seit seinem Unfall vom 3. November 200 0. Sie waren Gegenstand des A.___ -Gutachtens sowie früherer Abklärungen, wobei die A.___ -Gutachter diese Beschwerden als Teil einer depressiven Symptomatik betrachteten ( Urk. 8/7/22/28, 8/23, 8/28, 8/49/23 ). Auch die Diagnose einer Frontalhirnstörung ist nicht neu. Bereits Dipl. Psych. Plohmann, Fachpsychologin für Neuropsychologie, stellte sie ( Urk. 7/23/22 ). Die A.___ Gutachter verwarfen diese Diagnose aber explizit
( Urk. 7/49/31).
E. 4.2 Die anlässlich der A.___ -Begutachtung durchgeführten arbeitsmedizinisch-arbeits-psychologischen Tests ergaben durchwegs gute Resultate. Lediglich bei der verbalen Produktion fielen Einschränkungen auf. Die neuropsychologischen Testergebnisse bei Dr. Y.___ bewegen sich ebenfalls überwiegend im Norm bereich . Beeinträchtigungen finden sich primär bei den mnestischen (verbal und visuellen) Prozessen, indessen ledigl ich leichtgradig ( Urk. 3/3 S. 1 0 f. ). Es fällt denn auch auf, dass Dr. Y.___ zur Begründung der frontalen Hirnfunktions störung nicht auf die Testergebnisse zurückgreift, sondern erklärt, oftmals bestehe eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der Testperformance und den berichteten oder beobachteten Anpassungsstörungen der betroffenen Person. Drittb eobachtungen über das Verhalten des Revisionsgesuchstellers liegen nicht vor, zumindest wird nichts dergleichen im bidisplinären Gutachten erwähnt. Damit verbleiben die Aussagen des Revisionsgesuchstellers. Subjektive Angaben der versicherten Person allein genügen aber für die Begründung einer (teil w eisen) Invalidität nicht (BGE 13 0 V 353 E. 2.2.2). Kommt hinzu, worauf Dr. Y.___ hinweist, dass der Revisionsgesuchsteller, der früher äusserst aktiv war, unter anderem bis zu seinem 1 7. Lebensjahr fast täglich ein Kunstturn training absolvierte ( Urk. 3/3 S. 20), sich heutzutage deutlich limitierter ein schätzt, als dies tatsächlich der Fall ist .
E. 4.3 Insgesam t enthält das Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 keinen Befund, der geeig net wäre, die Entscheidungsgrundlagen, auf welchen das Urteil vom 2 0. Dezember 2010 beruhte, als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen. Bei der fachärztlichen Beurteilung der Dres . Y.___ und Y.___ handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung des unveränderten Zustands , was keine neue erhebliche Tatsache darstellt und eine Revision des Urteils vom 2 0. Dezember 2010 nicht zu rechtfertigen vermag. Damit erweist sich das Revi sionsgesuch als unbegründet.
E. 5 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und vorliegend auf
Fr.
E. 9 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01177 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. Mai 2014 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine vom 1. Januar 2002 bis 3 1. August 2003 befristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/74+78). Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.___ wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 0. Dezember 2010 abgewiesen ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2013 gelangte X.___ ans Sozialversiche rungsgericht und verlangte
- gestützt auf das von ihm veranlasste bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr.
med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8.
November 2013
- die Revision des Urteils vom 2 0. Dezember 2010 ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Stellungnahme vom 1 0. Februar 2014 auf Abweisung des Revisionsgesuch es ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge richt gewährleistet sein. 1.2
Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist 1.3
Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräfti gen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S . 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil
8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 2. 2.1
Dem bidis ziplinäre n Gutachten von Dr . Y.___ und Dr. Y.___
vom 8. November 2013 liegt eine MRT des Neurocraniums vom 1 3. Juni 2013 und ein e Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 zu Grunde. Aufgrund dieser Bildgebungen wird ein Gesundheitszustand behauptet, der bereits bei Ergehen des Urteils vom 2 0. Dezember 2010, um dessen Revision nun ersucht wird, vorgelegen haben soll, aber nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden sei. Es handelt sich bei diesem Gutachten somit um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässi gen) unechten Novums, dessen Beibringung dem Revisionsgesuchsteller im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich war. 2.2
Vom bidisziplinären Gutachten vom 8. November 2013 erlangte der Revi sionsge suchsteller am 1 1. November 2013 Kenntnis (vgl. Urk. 1 S. 2), wes halb er mit seiner Eingabe vom 2 3. Dezember 2013 die Frist von 90 Tagen ab Ent deckung des Revisionsgrundes eingehalten hat. 3. 3.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Sozialversicherungsgericht in Kenntnis des bidisziplinären Gutachten s vom 8. November 2013 zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen und ob das neue Beweismittel erheblich und geeignet ist, die Urteilsgrundlage und damit den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 110 V 141 E. 2, 118 II 204 E. 5) . Dabei ist auf die Rechtsprechung hinzu weisen, wonach ein neues medizinisches Gutachten, damit es einen Revisions grund bilden kann, den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig (" indiscutable "; SZS 2008 S. 169, U 561/06 E. 6.2 mit Hinwei
s) oder mit überle genen Gründen aufzeigen muss (Bundesgerichtsurteil 8F_9/2012 vom 6. No vember 2012 E. 3) . 3.2
Das Sozialversicherungsgericht stützte sich bei seinem Urteil vom 2 0. Dezember 2010 auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1 7. Dezember 200 7. Aufgrund der praktisch unauffälligen klini schen und bildgebenden Befunde wurde darin aus rheumatologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowohl in der früheren Tätigkeit als Bankan gestellter als auch in der nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Fitnesstrainer attes tiert. Psychiatrischerseits wurde eine depressive Symptomatik mit Lust- und Freudlosigkeit, leichten Konzentrationsstörungen, Interessenverlust, psychomo torischer Hemmung und Antriebsverlust festgehalten. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.01). Auf neuropsychologische Tests wurde ver zichtet, da der Versicherte bereits einschlägige Erfahrungen aufwies. Stattdessen wurden arbeitsmedizinisch-arbeitspsychologische Testungen durchgeführt, bei denen der Versicherte gute bis sehr gute Resultate erzielte. Lediglich bei der verbalen Produktion fielen Einschränkungen auf, was auf die leichtgradige depressive Störung zurückgeführt wurde. F ür die angestammte Tätigkeit wurde
eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Für leidensangepasste Tätigkeiten wurde eine Einschränkung verneint ( Urk. 8/49, 8 /79/20-26; Urk. 2). 3.3
Die von Dr. Y.___ durchgeführte klinisch-neurologische Untersuchung anläss lich der bisdizplinären Begutachtung war unauffällig. Die neuropsychologischen Tests ergaben kognitive Beeinträchtigungen (leichte Konfabulations- und P e rse vera tionstendenz , leichte Rekrutierungsstörung bei verbal- mnestische n Funk tionen, leichte Beeinträchtigung der Suppressions- und Interferenzvermögen, aber normales Arbeitstempo und Testleistungsniveau). Die elektroencephalogra phische Untersuchung zeigte eine normale Grundaktivität. Die vorgängig ver anlasste MRT des Neurocraniums vom 1 3. Juni 2013 war ebenfalls unauffällig, insbesondere ohne Anhaltspunkte auf posttraumatische Residuen. Hing egen ergab die Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 Hinweise auf einen Hypometabolis mus , also auf einen verminderten Stoffwechsel. Der für die PET/CT-Untersu chung verantwortliche Nuklearmediziner PD Dr. med. B.___ hielt dazu fest, die ausgedehnte n , hochsignifikant stoffwechselverminderte n kortikale n und subkortikale n Areale folgten keinem Muster einer bekannten neurodegenerati ven Erkrankung. Sie würden angesichts der Lokalisation und Ausprägung das Vorliegen von kognitiven Defiziten erklären. Angesichts der MRT vom 1 3. Juni 2013 fänden sich in den genannten Arealen weder ischämische Läsionen noch Anzeichen für Atrophien oder andere strukturelle Läsionen, so dass eine Schä digung auf funk tioneller Ebene vorliege . Funktionelle Schäden ohne Nachweis struktureller Läsionen seien Befunde, wie sie nach leichten bis mittelschweren Schädelhirntraumata in Abhängigkeit vom Ablauf des Dezelerationstraumas durch traumatisch bedingte, diffuse axonale Schädigungen angetroffen werden könnten ( Urk. 3/3 S. 12 ff.).
Diese Beurteilung übernahm Dr. Y.___ in seinem neurologischen Teilgutach ten . Dazu bemerkte er, frontale Hirnfunktionsstörungen seien typ isch erweise nur schwer fassbar. Oft bestehe eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der Testperfo r mance und den berichteten oder beobachteten Anpassungsstörungen der betroffenen Person. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte eine erhebliche Antriebs- und Affektmodulationsstörung aufweise. Zudem leide er an einer schweren Fatigue . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Bankangestellter in der angestrebten Kaderposition. In einer leidensange passten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % zumutbar ( Urk. 3/3 S. 17). Der Psychiater Dr. Y.___ vermochte kein depressives Geschehen mehr zu erkennen. Hingegen diagnostizierte er eine Frontalhirnstö rung (ICD-10 F07.0). Er führte aus, der Versicherte beschreibe seinen Lebensstil als denjenigen eines 70-Jährigen. Dies sei sicherlich übertrieben, entspreche aber wahrscheinlich der Differenz zu früher, als der Versicherte sportlich und beruflich sehr aktiv gewesen sei . Die Antriebslosigkeit, die psychodynamisch nicht erklärbare Affektverflachung und die eingeschränkte Lebensführung wiesen auf die Frontalhirnproblematik hin. Als Fitnessinstruktor sei der Versi cherte zu 80 % arbeitsfähig ( Urk. 3/3 S. S. 24). 4. 4.1
Im bidisziplinären Gutachten wird unter Bezugnahme auf die Hirn-PET/CT ver schiedentlich von einem organischen Befund gesprochen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Organizität im Sinne einer strukturellen Veränderung, son dern um eine funktionelle Schädigung. Eine strukturelle Läsion schliessen die Gutachter explizit aus. In somatischer Hinsicht stellen sie einzig die Diagnose einer kognitiven Beeinträchtigung. Konsequenterweise verneinen sie denn auch eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ( Urk. 3/3 S. 14, 26, 28). Bei der diagnostizierten Frontalhirnstö rung handelt es sich um eine psychiatrische Diagnose, welche gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) als organische Störung klassifiziert wird (ICD 10 F07.0) . Eine organische Störung in diesem Sinne ist indessen nicht mit einer struktu relle n Veränderung gleichzusetzen.
Das Hirn- PET/CT vom 2 1. Juni 2013 bringt keine neuen relevanten Erkennt nisse. Über die kognitiven Störungen , welche von den Gutachtern Dr. Y.___ und
Dr. Y.___ auf den im Hirn-PET/CT erkannten Hypometabolismus zurückgeführt werden, klagt der Revisionsgesuchsteller seit seinem Unfall vom 3. November 200 0. Sie waren Gegenstand des A.___ -Gutachtens sowie früherer Abklärungen, wobei die A.___ -Gutachter diese Beschwerden als Teil einer depressiven Symptomatik betrachteten ( Urk. 8/7/22/28, 8/23, 8/28, 8/49/23 ). Auch die Diagnose einer Frontalhirnstörung ist nicht neu. Bereits Dipl. Psych. Plohmann, Fachpsychologin für Neuropsychologie, stellte sie ( Urk. 7/23/22 ). Die A.___ Gutachter verwarfen diese Diagnose aber explizit
( Urk. 7/49/31). 4.2
Die anlässlich der A.___ -Begutachtung durchgeführten arbeitsmedizinisch-arbeits-psychologischen Tests ergaben durchwegs gute Resultate. Lediglich bei der verbalen Produktion fielen Einschränkungen auf. Die neuropsychologischen Testergebnisse bei Dr. Y.___ bewegen sich ebenfalls überwiegend im Norm bereich . Beeinträchtigungen finden sich primär bei den mnestischen (verbal und visuellen) Prozessen, indessen ledigl ich leichtgradig ( Urk. 3/3 S. 1 0 f. ). Es fällt denn auch auf, dass Dr. Y.___ zur Begründung der frontalen Hirnfunktions störung nicht auf die Testergebnisse zurückgreift, sondern erklärt, oftmals bestehe eine eindrückliche Diskrepanz zwischen der Testperformance und den berichteten oder beobachteten Anpassungsstörungen der betroffenen Person. Drittb eobachtungen über das Verhalten des Revisionsgesuchstellers liegen nicht vor, zumindest wird nichts dergleichen im bidisplinären Gutachten erwähnt. Damit verbleiben die Aussagen des Revisionsgesuchstellers. Subjektive Angaben der versicherten Person allein genügen aber für die Begründung einer (teil w eisen) Invalidität nicht (BGE 13 0 V 353 E. 2.2.2). Kommt hinzu, worauf Dr. Y.___ hinweist, dass der Revisionsgesuchsteller, der früher äusserst aktiv war, unter anderem bis zu seinem 1 7. Lebensjahr fast täglich ein Kunstturn training absolvierte ( Urk. 3/3 S. 20), sich heutzutage deutlich limitierter ein schätzt, als dies tatsächlich der Fall ist . 4.3
Insgesam t enthält das Hirn-PET/CT vom 2 1. Juni 2013 keinen Befund, der geeig net wäre, die Entscheidungsgrundlagen, auf welchen das Urteil vom 2 0. Dezember 2010 beruhte, als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen. Bei der fachärztlichen Beurteilung der Dres . Y.___ und Y.___ handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung des unveränderten Zustands , was keine neue erhebliche Tatsache darstellt und eine Revision des Urteils vom 2 0. Dezember 2010 nicht zu rechtfertigen vermag. Damit erweist sich das Revi sionsgesuch als unbegründet. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert fe stzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und vorliegend auf
Fr. 9 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Revisionsgesuchsteller auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger