Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1969, gelernte Zahnarztassistentin, mel det e sich am 19. Dezember 2011
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen seit der Pubertät zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 8/13), holte Berichte bei den be handelnden Ärzten ein (Urk. 8/ 18, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/27)
und führte am
5. März 2013 eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigungen der Arbeitsfä hig keit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 20. März 2013 in klu sive der anlässlich der Abklärung zusätzlich eingereichte n ärztliche n Be richte,
Urk. 8 /30-32).
Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/35) stellte sie der Ver sicherten gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % die Ausrich tung einer ganzen Rente ab 1. August 2012 in Aussicht. 1.2
I m Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersucht e die Versicherte die IV-Stelle, neben dem Anspruch auf eine Rente auch einen Anspruch auf eine Hilflo sen ents chädigung zu prüfen (Urk. 8/41). Daraufhin führte die IV-Stelle am
28. August 2013 entsprechende Abklärungen bei der Versicherten zu Hause durch (Abklärungsbericht vom 30. September 2013, Urk. 8/49) und stellte der Versi cherten m it Vorbescheid vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/51) die Ausrichtung einer Hilfl os ene ntschädigung
leichten Grades
ab 1. Januar 2014 in Aussicht. 1.3
Am 7. Oktober 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/55), mit welchem sie - unter Hinweis darauf, dass kein IV-relevanter Gesundheits scha den vorliege – die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte.
Nach dem die Versicherte Einwände erhoben und die Ausrichtung einer Rente sowie einer Hilflosenentschädigung beantragt hatte (Urk. 8/58), verneinte
die IV-Stelle m it Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.
Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 sowie eine Hilf losenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte d ie Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe zum un ent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
5. Februar 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-68) schloss die Be schwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schrei ben vom
18. Februar 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/35) - mit welchem der Beschwerde führerin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 2012 in Aussicht gestellt worden war -
ging die Be schwerdegegnerin
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Augus t 2011 aus und hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheits scha den
zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. 1.2
Im Vorbescheid vom
2. Oktober 2013 (Urk. 8/51) - mit welchem der Beschwer deführerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2014 in Aussicht gestellt worden war –
kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Be einträchtigungen auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. 1.3
Mit neuem Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/55) respektive mit Verfü gung vom 19. November 2013 (Urk. 2)
erwog die Beschwerdegegnerin sodann, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesund heits schaden vor liege, weshalb k ein
Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung bestehe . 1.4
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend (Urk. 1), aufgrund ihrer Suchterkrankung in Kombination mit der depressiven Angsterkrankung und der abhängigen Persönlichkeitsstörung sei sie nicht ar beits fähig, was die
Ärzte bestätigt hätten. Aufgrund der eindeutigen Arztbe richte komme der Suchterkrankung in Kombination mit den weiteren psychi schen Störungen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin IV-rechtliche Be de utung zu, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente sowie auf eine Hilflo sen entschädigung leichten Grades bestehe. Eventualiter seien ergänzende Ab klä rung en sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht vorzu neh men, wobei abzuklären wäre, ob und inwieweit von einer Überwindbarkeit der Suchterkrankung in Kombination mit den übrigen psychischen Störungen aus zu gehen sei sowie,
wie sich die bestehende schwere Lebererkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke . Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1). 2 . 2 .1
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit b e einträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ ATSG ] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung [ IVG ]; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich
- Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vo raussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums, sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychi scher Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho so ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Ge sundheits schadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E.
4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom
20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 2 .2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69) . 3 . 3 .1
Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin von November 2006 bis Dezember 2010 in Behandlung gewesen war
(Urk. 8/24/1), führte mit Bericht vom 27. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/24/1) : - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25), seit zirka 18. Lebensjahr; - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) mit COPD, seit dem 12. Lebensjahr; - Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22) mit chronischer Hepatitis C, ab zirka 18. Lebensjahr, seit 2007 Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ent zugsprogramm; - Cannabismissbrauch, ab zirka 15. Lebensjahr; - Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) .
Ausserdem wies er auf schwierige psychosoziale Rahmenbedingungen hin (Fürsor geabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewälti gung, Vereinsamung wegen fehlendem bzw. problematischem sozialem Netz, Urk. 8/24/1).
Dr. Y.___
berichtete, es sei der Beschwerdeführerin i n den letzten Jahren
nicht mehr gelungen, sich im ambulanten Rahmen anhaltend psychisch zu stabilisieren. Es sei immer wieder zu massiven Krisen mit Alkohol/ Drogen und zu stationären Behandlungen gekommen. Aufgrund ihrer abhängigen Per sönlichkeitsstruktur sei es wiederholt zu destruktiven Beziehungen und dadurch auch zu Destabilisierung en gekommen. Infolgedessen sei die Beschwerdeführe rin bei der Erfüllung ihrer Alltagspflichten überfordert und immer wieder auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen (Urk. 8/24/2). P sychische und körperliche Einschränkungen verunmöglichten eine Erwerbsfähigkeit. Die Erkrankungen wirk ten sich auf die zeitliche Präsenz (Unzuverlässigkeit), auf die Durchhalte
- und die Konzentration sfähigkeit, die Belastbarkeit sowie auf das Auffassung s vermögen aus. Die se Einschränkungen liessen sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern (Urk. 8/24/3) . 3 .2
Die Ärzte des Z.___ in A.___
– wo sich die Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 bis 11. Oktober 2011 zum stationären Alkohol- und Dormicumentzug
aufgehalten hatte
– führten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/21/1) : - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F13.21); - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Hypnotikaabhängigkeit (ICD-10 F13.24); - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umge bung (ICD-10 F12.21); - Status nach Heroin- und Kokainkonsum, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) .
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte eine
abhän gige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), einen Status nach entzugsbeding tem epileptischem Anfall, eine
COPD sowie
eine
Hepatitis C (Urk. 8/21/1) .
Die Ärzte attestierten für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Zahnarztassistentin und hielten dafür, d ie Beschwerde führerin sei psychisch vermindert belastbar und könne ihre Grenzen nicht gut an geben. Ob die Tätigkeit als Zahnarztassistentin noch zumutbar sei, hänge von der weiteren Nachbehandlung ab. Die Einschränkungen liessen sich durch eine alkoholspezifische und soziale Nachbetreuung vermindern, da die Beschwerde führerin dadurch weniger schnell überlastet und das Risiko eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit geringer wäre . 3 .3
Die Ärzte der B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011 bis 20. Januar 2012 in ambu lan ter
Behandlung gestanden hatte, führten
mit Bericht vom 27. März 2012 fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/18/2): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2); - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7); - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24); - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26); - Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Sub stanzgebrauch (ICD-10 F12.24) .
Die Ärzte berichteten, i n den letzten Jahren sei die Beschwerdeführerin auf grund ängstlich-depressiver Episoden und multiplem Substanzabusus
mehrmals zur Behandlung in der Klinik C.___ gewesen .
Sie empfahlen als weiter e Massnahmen
eine Psychotherapie, die Teilnahme am ärztlich überwachten Er satzdrogenprogramm
sowie eine soziale Integration in geschütztem Rahmen (Urk. 8/18/3-4) . Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielten sie dafür, die Beschwerde führerin sei während der Behandlung bei ihnen zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen. In Anbetracht des Krankheits- und Behandlungsverlaufs sei mittel- bis län ger fristig eine Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen zu einem Pensum von maximal 50 % vorstellbar (Urk. 8/18/1+3) . Es bestünden mässige Konzentrati ons störungen, eine stark verminderte Belastbarkeit, starke Stimmung sschwan kung en,
Verlassensängste
sowie eine mässige eingeschränkte Absprache fähig keit . Es er gebe sich daraus ein sehr schwankendes Leistungs- und Belastbar keitsprofil . Eine verlässliche kontinuierliche Tätigkeit sei daher unwahrschein lich. Die Ein schrän kungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermin dern (Urk. 8/18/4) . 3 .4
Ab dem 4. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin erneut zur statio nären Behandlung im Z.___ in A.___ . Im Bericht vom 22. Oktober 2012 führten die Ärzte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/27 /1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); - Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) .
Die Ärzte hielten dafür, Auslöser für den erhöhten Alkoholkonsum sei die de pressive Erkrankung. A ufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte, der Schwere der Depression sowie der bestehenden Suchterkrankung sei von einem langwie rigen Krankheitsverlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres als Zahnarztassiste ntin vollständig arbeitsunfähig. E s bestünden ein stark ein geschränktes Konzentrations- und Auffassungsvermögen, eine geringe Belast bar keit und eine geringe Anpassungsfähigkeit. Sie empfahlen eine längerfris tige, stationäre psychotherapeutische Behandlung der depressiven sowie der Suchter krankung und hielten dafür, dass d urch eine solche Behandlung (Psy chothera pie/ Psychopharmakatherapie) die psychische und geistige Belastbarkeit gesteigert werden könnte. 3 .5
V om 2. November 2012 bis 9. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin erneut in der B.___ zur tagesklinischen Weiterbetreuung, wobei der Austritt wegen un ent schuldigter Abwesenheit eingeleitet wurde. Im Austrittsbericht vom 11. Februar 2013 führten
die Ärzte folgende Diagnosen auf (Urk. 8/30): - Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26); - Störungen durch Sed a tiva oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, mit ge genwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24); - Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21); - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) . 3 .6
A m 12. Februar 2013 wurde im Spital D.___
bei einer Verschlech terung des Allgemeinzustandes, rezidivierendem Erbrechen und druckdolenter Leber eine sonographische Untersuchung des Abdomens durchgeführt (Urk. 8/31/1),
welche ein en ausgeprägten diffusen
Leberparenchymscha den
zeigte
(Urk. 8/31) . 4 .
Die aufliegenden medizinischen Berichte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu.
Einerseits bleibt unklar, ob neben den bestehenden Suchterkrankungen eigenständige psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen und wie sich diese - bejahendenfalls - auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. So hatten die Ärzte des Z.___ im Mai 2012 noch dafür gehalten, die Leistungsfähigkeit sei einzig aufgrund der vorliegenden Suchter krankungen eingeschränkt, wobei sie die Prognose von einer erfolgreichen al koholspezifischen und sozialen Nachbetreuung abhängig machten. Als eigen ständige psychische Störung attestierten sie lediglich eine abhängige Persön lichkeitsstörung, die sie jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten (E. 3.2). Im Oktober 2012 hielten sie sodann dafür, die Beschwerde führerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, welche die Ar beitsfähigkeit einschränke und welche auch der Grund für den erhöhten Alko holkonsum sei. Hingegen diagnostizierten sie – im Gegensatz zum Bericht vom Mai 2012 - keine Persönlichkeitsstörung mehr (E. 3.4). Auf die Gründe für diese unterschiedlichen Diagnosen und Begründungen für die eingeschränkte Leis tungs fähigkeit gingen sie nicht ein. Die Ärzte des B.___ wiederum attestierten im März 2012 eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine Angststörung (Angs t und depressive Störung, gemischt) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, im
Bericht vom Februar 2013 wurde die Diagnose einer Angststörung hin gegen nicht mehr aufgeführt (E. 3.3, E. 3.5). Angesichts dieser verschiedenen Einschätz ungen sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt.
Sind sodann die aufgrund der Suchterkrankungen bestehenden Einschränkun gen der Leistungsfähigkeit IV-rechtlich nur relevant, soweit sie in einem engen Zu sammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 2.1), sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt, falls denn psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen sollten . Diesbe züglich ist unter anderem auch abzuklären, ob ein eigenständiger psychischer Gesundheits scha den besteht, welcher die Suchtmittelabhängigkeiten aufrechter hält (vgl. E. 2.1).
Schliesslich sind mit Blick auf die erhobenen Befunde im Spital D.___ auch hinsicht lich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin
weitere Abklärungen a ngezeigt, da unklar bleibt, ob der diagnostizierte Leberschaden (längerfristige) Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigt.
Nach getätigten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den An spruch auf eine Rente respektive über den Anspruch auf eine
Hilflosenentschä di gung zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzu weisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, dass ein e IV-rechtlich rele vante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor liegt, ist darauf hinzuweisen, dass es
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im (nun ersetz ten) Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 1.1) - keine Veranlassung gibt, den Invaliditätsgrad mittels der gemischte n Methode zu ermitteln .
Die gemischte Methode kommt lediglich zur Anwendung, wenn davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ]) . D ie Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt ge mäss Abklärungsbericht alleine in einer Notwohnung der Stadt E.___ (Urk. 8/32/1-2). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Auf gabenbereichs ausgegangen werden. Mangels eines überwiegend wahrscheinli chen Aufgabenbereichs h ä t te die Invaliditätsbemessung daher nach der allge mei nen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Im Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/35) - mit welchem der Beschwerde führerin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 2012 in Aussicht gestellt worden war -
ging die Be schwerdegegnerin
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Augus t 2011 aus und hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheits scha den
zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre.
E. 1.2 Im Vorbescheid vom
2. Oktober 2013 (Urk. 8/51) - mit welchem der Beschwer deführerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2014 in Aussicht gestellt worden war –
kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Be einträchtigungen auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei.
E. 1.3 Mit neuem Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/55) respektive mit Verfü gung vom 19. November 2013 (Urk. 2)
erwog die Beschwerdegegnerin sodann, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesund heits schaden vor liege, weshalb k ein
Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung bestehe .
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend (Urk. 1), aufgrund ihrer Suchterkrankung in Kombination mit der depressiven Angsterkrankung und der abhängigen Persönlichkeitsstörung sei sie nicht ar beits fähig, was die
Ärzte bestätigt hätten. Aufgrund der eindeutigen Arztbe richte komme der Suchterkrankung in Kombination mit den weiteren psychi schen Störungen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin IV-rechtliche Be de utung zu, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente sowie auf eine Hilflo sen entschädigung leichten Grades bestehe. Eventualiter seien ergänzende Ab klä rung en sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht vorzu neh men, wobei abzuklären wäre, ob und inwieweit von einer Überwindbarkeit der Suchterkrankung in Kombination mit den übrigen psychischen Störungen aus zu gehen sei sowie,
wie sich die bestehende schwere Lebererkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke . Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1). 2 . 2 .1
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit b e einträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 sowie eine Hilf losenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte d ie Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe zum un ent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
5. Februar 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-68) schloss die Be schwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schrei ben vom
18. Februar 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 3 S.
E. 7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ ATSG ] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung [ IVG ]; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich
- Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vo raussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums, sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychi scher Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho so ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Ge sundheits schadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E.
4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom
20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 2 .2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69) . 3 . 3 .1
Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin von November 2006 bis Dezember 2010 in Behandlung gewesen war
(Urk. 8/24/1), führte mit Bericht vom 27. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/24/1) : - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25), seit zirka 18. Lebensjahr; - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) mit COPD, seit dem 12. Lebensjahr; - Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22) mit chronischer Hepatitis C, ab zirka 18. Lebensjahr, seit 2007 Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ent zugsprogramm; - Cannabismissbrauch, ab zirka 15. Lebensjahr; - Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) .
Ausserdem wies er auf schwierige psychosoziale Rahmenbedingungen hin (Fürsor geabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewälti gung, Vereinsamung wegen fehlendem bzw. problematischem sozialem Netz, Urk. 8/24/1).
Dr. Y.___
berichtete, es sei der Beschwerdeführerin i n den letzten Jahren
nicht mehr gelungen, sich im ambulanten Rahmen anhaltend psychisch zu stabilisieren. Es sei immer wieder zu massiven Krisen mit Alkohol/ Drogen und zu stationären Behandlungen gekommen. Aufgrund ihrer abhängigen Per sönlichkeitsstruktur sei es wiederholt zu destruktiven Beziehungen und dadurch auch zu Destabilisierung en gekommen. Infolgedessen sei die Beschwerdeführe rin bei der Erfüllung ihrer Alltagspflichten überfordert und immer wieder auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen (Urk. 8/24/2). P sychische und körperliche Einschränkungen verunmöglichten eine Erwerbsfähigkeit. Die Erkrankungen wirk ten sich auf die zeitliche Präsenz (Unzuverlässigkeit), auf die Durchhalte
- und die Konzentration sfähigkeit, die Belastbarkeit sowie auf das Auffassung s vermögen aus. Die se Einschränkungen liessen sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern (Urk. 8/24/3) . 3 .2
Die Ärzte des Z.___ in A.___
– wo sich die Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 bis 11. Oktober 2011 zum stationären Alkohol- und Dormicumentzug
aufgehalten hatte
– führten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/21/1) : - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F13.21); - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Hypnotikaabhängigkeit (ICD-10 F13.24); - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umge bung (ICD-10 F12.21); - Status nach Heroin- und Kokainkonsum, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) .
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte eine
abhän gige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), einen Status nach entzugsbeding tem epileptischem Anfall, eine
COPD sowie
eine
Hepatitis C (Urk. 8/21/1) .
Die Ärzte attestierten für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Zahnarztassistentin und hielten dafür, d ie Beschwerde führerin sei psychisch vermindert belastbar und könne ihre Grenzen nicht gut an geben. Ob die Tätigkeit als Zahnarztassistentin noch zumutbar sei, hänge von der weiteren Nachbehandlung ab. Die Einschränkungen liessen sich durch eine alkoholspezifische und soziale Nachbetreuung vermindern, da die Beschwerde führerin dadurch weniger schnell überlastet und das Risiko eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit geringer wäre . 3 .3
Die Ärzte der B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011 bis 20. Januar 2012 in ambu lan ter
Behandlung gestanden hatte, führten
mit Bericht vom 27. März 2012 fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/18/2): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2); - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7); - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24); - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26); - Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Sub stanzgebrauch (ICD-10 F12.24) .
Die Ärzte berichteten, i n den letzten Jahren sei die Beschwerdeführerin auf grund ängstlich-depressiver Episoden und multiplem Substanzabusus
mehrmals zur Behandlung in der Klinik C.___ gewesen .
Sie empfahlen als weiter e Massnahmen
eine Psychotherapie, die Teilnahme am ärztlich überwachten Er satzdrogenprogramm
sowie eine soziale Integration in geschütztem Rahmen (Urk. 8/18/3-4) . Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielten sie dafür, die Beschwerde führerin sei während der Behandlung bei ihnen zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen. In Anbetracht des Krankheits- und Behandlungsverlaufs sei mittel- bis län ger fristig eine Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen zu einem Pensum von maximal 50 % vorstellbar (Urk. 8/18/1+3) . Es bestünden mässige Konzentrati ons störungen, eine stark verminderte Belastbarkeit, starke Stimmung sschwan kung en,
Verlassensängste
sowie eine mässige eingeschränkte Absprache fähig keit . Es er gebe sich daraus ein sehr schwankendes Leistungs- und Belastbar keitsprofil . Eine verlässliche kontinuierliche Tätigkeit sei daher unwahrschein lich. Die Ein schrän kungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermin dern (Urk. 8/18/4) . 3 .4
Ab dem 4. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin erneut zur statio nären Behandlung im Z.___ in A.___ . Im Bericht vom 22. Oktober 2012 führten die Ärzte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/27 /1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); - Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) .
Die Ärzte hielten dafür, Auslöser für den erhöhten Alkoholkonsum sei die de pressive Erkrankung. A ufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte, der Schwere der Depression sowie der bestehenden Suchterkrankung sei von einem langwie rigen Krankheitsverlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres als Zahnarztassiste ntin vollständig arbeitsunfähig. E s bestünden ein stark ein geschränktes Konzentrations- und Auffassungsvermögen, eine geringe Belast bar keit und eine geringe Anpassungsfähigkeit. Sie empfahlen eine längerfris tige, stationäre psychotherapeutische Behandlung der depressiven sowie der Suchter krankung und hielten dafür, dass d urch eine solche Behandlung (Psy chothera pie/ Psychopharmakatherapie) die psychische und geistige Belastbarkeit gesteigert werden könnte. 3 .5
V om 2. November 2012 bis 9. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin erneut in der B.___ zur tagesklinischen Weiterbetreuung, wobei der Austritt wegen un ent schuldigter Abwesenheit eingeleitet wurde. Im Austrittsbericht vom 11. Februar 2013 führten
die Ärzte folgende Diagnosen auf (Urk. 8/30): - Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26); - Störungen durch Sed a tiva oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, mit ge genwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24); - Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21); - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) . 3 .6
A m 12. Februar 2013 wurde im Spital D.___
bei einer Verschlech terung des Allgemeinzustandes, rezidivierendem Erbrechen und druckdolenter Leber eine sonographische Untersuchung des Abdomens durchgeführt (Urk. 8/31/1),
welche ein en ausgeprägten diffusen
Leberparenchymscha den
zeigte
(Urk. 8/31) . 4 .
Die aufliegenden medizinischen Berichte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu.
Einerseits bleibt unklar, ob neben den bestehenden Suchterkrankungen eigenständige psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen und wie sich diese - bejahendenfalls - auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. So hatten die Ärzte des Z.___ im Mai 2012 noch dafür gehalten, die Leistungsfähigkeit sei einzig aufgrund der vorliegenden Suchter krankungen eingeschränkt, wobei sie die Prognose von einer erfolgreichen al koholspezifischen und sozialen Nachbetreuung abhängig machten. Als eigen ständige psychische Störung attestierten sie lediglich eine abhängige Persön lichkeitsstörung, die sie jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten (E. 3.2). Im Oktober 2012 hielten sie sodann dafür, die Beschwerde führerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, welche die Ar beitsfähigkeit einschränke und welche auch der Grund für den erhöhten Alko holkonsum sei. Hingegen diagnostizierten sie – im Gegensatz zum Bericht vom Mai 2012 - keine Persönlichkeitsstörung mehr (E. 3.4). Auf die Gründe für diese unterschiedlichen Diagnosen und Begründungen für die eingeschränkte Leis tungs fähigkeit gingen sie nicht ein. Die Ärzte des B.___ wiederum attestierten im März 2012 eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine Angststörung (Angs t und depressive Störung, gemischt) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, im
Bericht vom Februar 2013 wurde die Diagnose einer Angststörung hin gegen nicht mehr aufgeführt (E. 3.3, E. 3.5). Angesichts dieser verschiedenen Einschätz ungen sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt.
Sind sodann die aufgrund der Suchterkrankungen bestehenden Einschränkun gen der Leistungsfähigkeit IV-rechtlich nur relevant, soweit sie in einem engen Zu sammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 2.1), sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt, falls denn psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen sollten . Diesbe züglich ist unter anderem auch abzuklären, ob ein eigenständiger psychischer Gesundheits scha den besteht, welcher die Suchtmittelabhängigkeiten aufrechter hält (vgl. E. 2.1).
Schliesslich sind mit Blick auf die erhobenen Befunde im Spital D.___ auch hinsicht lich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin
weitere Abklärungen a ngezeigt, da unklar bleibt, ob der diagnostizierte Leberschaden (längerfristige) Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigt.
Nach getätigten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den An spruch auf eine Rente respektive über den Anspruch auf eine
Hilflosenentschä di gung zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzu weisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, dass ein e IV-rechtlich rele vante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor liegt, ist darauf hinzuweisen, dass es
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im (nun ersetz ten) Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 1.1) - keine Veranlassung gibt, den Invaliditätsgrad mittels der gemischte n Methode zu ermitteln .
Die gemischte Methode kommt lediglich zur Anwendung, wenn davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ]) . D ie Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt ge mäss Abklärungsbericht alleine in einer Notwohnung der Stadt E.___ (Urk. 8/32/1-2). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Auf gabenbereichs ausgegangen werden. Mangels eines überwiegend wahrscheinli chen Aufgabenbereichs h ä t te die Invaliditätsbemessung daher nach der allge mei nen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘
E. 9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01173 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
30. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1969, gelernte Zahnarztassistentin, mel det e sich am 19. Dezember 2011
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen seit der Pubertät zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/9). Die IV-Stelle liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 8/13), holte Berichte bei den be handelnden Ärzten ein (Urk. 8/ 18, Urk. 8/21, Urk. 8/24, Urk. 8/27)
und führte am
5. März 2013 eine Abklärung hinsichtlich Beeinträchtigungen der Arbeitsfä hig keit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 20. März 2013 in klu sive der anlässlich der Abklärung zusätzlich eingereichte n ärztliche n Be richte,
Urk. 8 /30-32).
Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/35) stellte sie der Ver sicherten gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % die Ausrich tung einer ganzen Rente ab 1. August 2012 in Aussicht. 1.2
I m Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersucht e die Versicherte die IV-Stelle, neben dem Anspruch auf eine Rente auch einen Anspruch auf eine Hilflo sen ents chädigung zu prüfen (Urk. 8/41). Daraufhin führte die IV-Stelle am
28. August 2013 entsprechende Abklärungen bei der Versicherten zu Hause durch (Abklärungsbericht vom 30. September 2013, Urk. 8/49) und stellte der Versi cherten m it Vorbescheid vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/51) die Ausrichtung einer Hilfl os ene ntschädigung
leichten Grades
ab 1. Januar 2014 in Aussicht. 1.3
Am 7. Oktober 2013 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/55), mit welchem sie - unter Hinweis darauf, dass kein IV-relevanter Gesundheits scha den vorliege – die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte.
Nach dem die Versicherte Einwände erhoben und die Ausrichtung einer Rente sowie einer Hilflosenentschädigung beantragt hatte (Urk. 8/58), verneinte
die IV-Stelle m it Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung . 2.
Dagegen erhob X.___ am 19. Dezember 2013 Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 sowie eine Hilf losenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht ersuchte d ie Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe zum un ent geltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
5. Februar 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-68) schloss die Be schwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in mit Schrei ben vom
18. Februar 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Im Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 8/35) - mit welchem der Beschwerde führerin bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 83 % die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 2012 in Aussicht gestellt worden war -
ging die Be schwerdegegnerin
von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Augus t 2011 aus und hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Ge sundheits scha den
zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. 1.2
Im Vorbescheid vom
2. Oktober 2013 (Urk. 8/51) - mit welchem der Beschwer deführerin die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2014 in Aussicht gestellt worden war –
kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Be einträchtigungen auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. 1.3
Mit neuem Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/55) respektive mit Verfü gung vom 19. November 2013 (Urk. 2)
erwog die Beschwerdegegnerin sodann, die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass kein IV-relevanter Gesund heits schaden vor liege, weshalb k ein
Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung bestehe . 1.4
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise im Wesentlichen geltend (Urk. 1), aufgrund ihrer Suchterkrankung in Kombination mit der depressiven Angsterkrankung und der abhängigen Persönlichkeitsstörung sei sie nicht ar beits fähig, was die
Ärzte bestätigt hätten. Aufgrund der eindeutigen Arztbe richte komme der Suchterkrankung in Kombination mit den weiteren psychi schen Störungen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin IV-rechtliche Be de utung zu, weshalb Anspruch auf eine ganze Rente sowie auf eine Hilflo sen entschädigung leichten Grades bestehe. Eventualiter seien ergänzende Ab klä rung en sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht vorzu neh men, wobei abzuklären wäre, ob und inwieweit von einer Überwindbarkeit der Suchterkrankung in Kombination mit den übrigen psychischen Störungen aus zu gehen sei sowie,
wie sich die bestehende schwere Lebererkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke . Ausserdem machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1). 2 . 2 .1
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit b e einträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E.
2; AHI 2002 S.
30 E.
2a, 2001 S.
228 f. E.
2b; SVR 2001 IV Nr.
3 S.
7 E.
2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts [ ATSG ] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung [ IVG ]; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich
- Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vo raussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums, sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychi scher Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängigkeit auf recht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho so ziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Ge sundheits schadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.
3b, 120 V 95 E.
4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.
127, 9C_776/2010 vom
20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 2 .2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fah ren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.
69) . 3 . 3 .1
Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin von November 2006 bis Dezember 2010 in Behandlung gewesen war
(Urk. 8/24/1), führte mit Bericht vom 27. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/24/1) : - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25), seit zirka 18. Lebensjahr; - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25) mit COPD, seit dem 12. Lebensjahr; - Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22) mit chronischer Hepatitis C, ab zirka 18. Lebensjahr, seit 2007 Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ent zugsprogramm; - Cannabismissbrauch, ab zirka 15. Lebensjahr; - Abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) .
Ausserdem wies er auf schwierige psychosoziale Rahmenbedingungen hin (Fürsor geabhängigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten bei der Alltagsbewälti gung, Vereinsamung wegen fehlendem bzw. problematischem sozialem Netz, Urk. 8/24/1).
Dr. Y.___
berichtete, es sei der Beschwerdeführerin i n den letzten Jahren
nicht mehr gelungen, sich im ambulanten Rahmen anhaltend psychisch zu stabilisieren. Es sei immer wieder zu massiven Krisen mit Alkohol/ Drogen und zu stationären Behandlungen gekommen. Aufgrund ihrer abhängigen Per sönlichkeitsstruktur sei es wiederholt zu destruktiven Beziehungen und dadurch auch zu Destabilisierung en gekommen. Infolgedessen sei die Beschwerdeführe rin bei der Erfüllung ihrer Alltagspflichten überfordert und immer wieder auf Hilfe von aussen angewiesen gewesen (Urk. 8/24/2). P sychische und körperliche Einschränkungen verunmöglichten eine Erwerbsfähigkeit. Die Erkrankungen wirk ten sich auf die zeitliche Präsenz (Unzuverlässigkeit), auf die Durchhalte
- und die Konzentration sfähigkeit, die Belastbarkeit sowie auf das Auffassung s vermögen aus. Die se Einschränkungen liessen sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern (Urk. 8/24/3) . 3 .2
Die Ärzte des Z.___ in A.___
– wo sich die Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 bis 11. Oktober 2011 zum stationären Alkohol- und Dormicumentzug
aufgehalten hatte
– führten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/21/1) : - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F13.21); - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); - Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Hypnotikaabhängigkeit (ICD-10 F13.24); - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender Umge bung (ICD-10 F12.21); - Status nach Heroin- und Kokainkonsum, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) .
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Ärzte eine
abhän gige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), einen Status nach entzugsbeding tem epileptischem Anfall, eine
COPD sowie
eine
Hepatitis C (Urk. 8/21/1) .
Die Ärzte attestierten für die Zeit des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Zahnarztassistentin und hielten dafür, d ie Beschwerde führerin sei psychisch vermindert belastbar und könne ihre Grenzen nicht gut an geben. Ob die Tätigkeit als Zahnarztassistentin noch zumutbar sei, hänge von der weiteren Nachbehandlung ab. Die Einschränkungen liessen sich durch eine alkoholspezifische und soziale Nachbetreuung vermindern, da die Beschwerde führerin dadurch weniger schnell überlastet und das Risiko eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit geringer wäre . 3 .3
Die Ärzte der B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011 bis 20. Januar 2012 in ambu lan ter
Behandlung gestanden hatte, führten
mit Bericht vom 27. März 2012 fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/18/2): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2); - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7); - Störung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegen wärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24); - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26); - Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Sub stanzgebrauch (ICD-10 F12.24) .
Die Ärzte berichteten, i n den letzten Jahren sei die Beschwerdeführerin auf grund ängstlich-depressiver Episoden und multiplem Substanzabusus
mehrmals zur Behandlung in der Klinik C.___ gewesen .
Sie empfahlen als weiter e Massnahmen
eine Psychotherapie, die Teilnahme am ärztlich überwachten Er satzdrogenprogramm
sowie eine soziale Integration in geschütztem Rahmen (Urk. 8/18/3-4) . Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielten sie dafür, die Beschwerde führerin sei während der Behandlung bei ihnen zu 100 % arbeitsunfähig gewe sen. In Anbetracht des Krankheits- und Behandlungsverlaufs sei mittel- bis län ger fristig eine Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen zu einem Pensum von maximal 50 % vorstellbar (Urk. 8/18/1+3) . Es bestünden mässige Konzentrati ons störungen, eine stark verminderte Belastbarkeit, starke Stimmung sschwan kung en,
Verlassensängste
sowie eine mässige eingeschränkte Absprache fähig keit . Es er gebe sich daraus ein sehr schwankendes Leistungs- und Belastbar keitsprofil . Eine verlässliche kontinuierliche Tätigkeit sei daher unwahrschein lich. Die Ein schrän kungen liessen sich auch durch medizinische Massnahmen nicht vermin dern (Urk. 8/18/4) . 3 .4
Ab dem 4. Oktober 2012 befand sich die Beschwerdeführerin erneut zur statio nären Behandlung im Z.___ in A.___ . Im Bericht vom 22. Oktober 2012 führten die Ärzte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/27 /1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21); - Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25) .
Die Ärzte hielten dafür, Auslöser für den erhöhten Alkoholkonsum sei die de pressive Erkrankung. A ufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte, der Schwere der Depression sowie der bestehenden Suchterkrankung sei von einem langwie rigen Krankheitsverlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres als Zahnarztassiste ntin vollständig arbeitsunfähig. E s bestünden ein stark ein geschränktes Konzentrations- und Auffassungsvermögen, eine geringe Belast bar keit und eine geringe Anpassungsfähigkeit. Sie empfahlen eine längerfris tige, stationäre psychotherapeutische Behandlung der depressiven sowie der Suchter krankung und hielten dafür, dass d urch eine solche Behandlung (Psy chothera pie/ Psychopharmakatherapie) die psychische und geistige Belastbarkeit gesteigert werden könnte. 3 .5
V om 2. November 2012 bis 9. Januar 2013 war die Beschwerdeführerin erneut in der B.___ zur tagesklinischen Weiterbetreuung, wobei der Austritt wegen un ent schuldigter Abwesenheit eingeleitet wurde. Im Austrittsbericht vom 11. Februar 2013 führten
die Ärzte folgende Diagnosen auf (Urk. 8/30): - Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22); - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit episodischem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.26); - Störungen durch Sed a tiva oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, mit ge genwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24); - Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21); - Abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) . 3 .6
A m 12. Februar 2013 wurde im Spital D.___
bei einer Verschlech terung des Allgemeinzustandes, rezidivierendem Erbrechen und druckdolenter Leber eine sonographische Untersuchung des Abdomens durchgeführt (Urk. 8/31/1),
welche ein en ausgeprägten diffusen
Leberparenchymscha den
zeigte
(Urk. 8/31) . 4 .
Die aufliegenden medizinischen Berichte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu.
Einerseits bleibt unklar, ob neben den bestehenden Suchterkrankungen eigenständige psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen und wie sich diese - bejahendenfalls - auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. So hatten die Ärzte des Z.___ im Mai 2012 noch dafür gehalten, die Leistungsfähigkeit sei einzig aufgrund der vorliegenden Suchter krankungen eingeschränkt, wobei sie die Prognose von einer erfolgreichen al koholspezifischen und sozialen Nachbetreuung abhängig machten. Als eigen ständige psychische Störung attestierten sie lediglich eine abhängige Persön lichkeitsstörung, die sie jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten (E. 3.2). Im Oktober 2012 hielten sie sodann dafür, die Beschwerde führerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, welche die Ar beitsfähigkeit einschränke und welche auch der Grund für den erhöhten Alko holkonsum sei. Hingegen diagnostizierten sie – im Gegensatz zum Bericht vom Mai 2012 - keine Persönlichkeitsstörung mehr (E. 3.4). Auf die Gründe für diese unterschiedlichen Diagnosen und Begründungen für die eingeschränkte Leis tungs fähigkeit gingen sie nicht ein. Die Ärzte des B.___ wiederum attestierten im März 2012 eine abhängige Persönlichkeitsstörung und eine Angststörung (Angs t und depressive Störung, gemischt) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit, im
Bericht vom Februar 2013 wurde die Diagnose einer Angststörung hin gegen nicht mehr aufgeführt (E. 3.3, E. 3.5). Angesichts dieser verschiedenen Einschätz ungen sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt.
Sind sodann die aufgrund der Suchterkrankungen bestehenden Einschränkun gen der Leistungsfähigkeit IV-rechtlich nur relevant, soweit sie in einem engen Zu sammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen (vgl. E. 2.1), sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt, falls denn psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert vorliegen sollten . Diesbe züglich ist unter anderem auch abzuklären, ob ein eigenständiger psychischer Gesundheits scha den besteht, welcher die Suchtmittelabhängigkeiten aufrechter hält (vgl. E. 2.1).
Schliesslich sind mit Blick auf die erhobenen Befunde im Spital D.___ auch hinsicht lich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerde führerin
weitere Abklärungen a ngezeigt, da unklar bleibt, ob der diagnostizierte Leberschaden (längerfristige) Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zeitigt.
Nach getätigten Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin erneut über den An spruch auf eine Rente respektive über den Anspruch auf eine
Hilflosenentschä di gung zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzu weisen . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, dass ein e IV-rechtlich rele vante Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor liegt, ist darauf hinzuweisen, dass es
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im (nun ersetz ten) Vorbescheid vom 30. Juli 2013 (Urk. 1.1) - keine Veranlassung gibt, den Invaliditätsgrad mittels der gemischte n Methode zu ermitteln .
Die gemischte Methode kommt lediglich zur Anwendung, wenn davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung [ IVV ]) . D ie Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt ge mäss Abklärungsbericht alleine in einer Notwohnung der Stadt E.___ (Urk. 8/32/1-2). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Auf gabenbereichs ausgegangen werden. Mangels eines überwiegend wahrscheinli chen Aufgabenbereichs h ä t te die Invaliditätsbemessung daher nach der allge mei nen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen. 6 . 6 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerde führerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler