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IV.2013.01169

Hilfsmittel (orthopädische Serienschuhe); Veränderung der Verhältnisse nach erstmaliger rechtskräftig verfügter Abweisung des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht

Zürich SozVersG · 2015-06-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ leidet infolge eines am 25. Juli 1997 erlitte nen Überrolltraumas mit multiplen Frakturen und Weichteilverletzungen unter sekundären Arthrosen des linken Vorfusses mit einer neuropathischen Schmerz komponente (Urk. 8/209/5).

Seit 1997 benutzt er orthopädische Spezialschuhe, welche zunächst vom zuständigen Unfallversicherer finanziert wurden (Urk. 1/2, Urk. 8/333, Urk. 8/348).

Durch die Zustellung eines Kostenvoranschlages vom 28. Dezember 2009 (Urk. 8/255; vgl. auch Urk. 8/256, Urk. 8/265)

liess d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um die Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe ersuchen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/267-269, Urk. 8/273) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Kostengutsprache mit Verfügung vom 7. Juli 2010 ab (Urk. 8/275). Diese Verfügung wurde rechtskräftig. 1.2

Am 13. November 2012 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein Gesuch um Übernahme der Kosten für orthopädische S eriens chuhe (Urk. 8/325-326). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/327-328, Urk. 8/330, Urk. 8/334, Urk. 8/356, Urk. 8/358), in dessen Rahmen noch zwei Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte der Y.___, Orthopädie, zu den Akten genommen worden waren (Urk. 8/332-333), mit Verfügung vom

30. Oktober 2013 nicht ein. Dies begründete sie damit, im neuen Gesuch sei vom Versicherten nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Gesuch wesentlich verändert hätten (Urk. 2). 2.

M it

Eingabe n

vom

27. November und 9. Dezember 2013, welche der Versicherte zunächst bei der IV-Stelle einreichte und die diese dem Gericht weiterleitete (Urk. 4), erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom

30. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten für orthopädische Schuhe (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Dem vorliegenden Prozess liegt i n materieller Hinsicht der strittige Anspruch des Beschwerdeführers auf die Übernahme der Kosten von orthopädischen Serien schuhen in Höhe von rund Fr. 1‘200.-

- durch die IV-Stelle zugrunde (Urk. 8/322/1, Urk. 8/326/6). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Zu den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit . d d es Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versi cherte, welche infolge ihrer Invalidität zur Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die gestützt auf die Delegation in Art. 21 Abs. 2 IVG sowie in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthält im Anhang eine Hilfs mittelliste, in welcher unter anderem orthopädische Massschuhe sowie ortho pädische Serienschuhe (Ziff. 4.01) und orthopädische Spezialschuhe (Ziff. 4.03) aufgeführt sind. 2.2

Das Invalidenversicherungsrecht enthält in

Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) und Art. 86 ter ff. IVV verschiedene Vorschriften, welche die (materiellrechtliche) Revision laufender Invalidenrenten,

Hilflosenentschädigungen

sowie Assistenzbeiträge wegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeits grades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs regeln. Ferner wird in Art. 87 Abs. 3 IVV (mit Verweisung auf Abs. 2 dieses Artikels) für den Fa ll der Verweigerung einer Rente,

Hilflosenentschädigung

oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades,

wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, bestimmt, dass eine neue Anmel dung nur geprüft wird, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeitsgrades glaubhaft gemacht wird. Hingegen enthalten Gesetz und Verordnung keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebensowenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch ent schieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenent schädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG

(seit

1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestim mungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E ("Die Revision der Rente, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages ") - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprü fung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmel dung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a; vgl. auch BGE 113 V 22 E. 3b, Urteil des Bundes gerichts I 626/03 vom 3 0. April 2004, E. 4) .

Bezogen auf die Neubeurteilung eines Anspruchs auf Hilfsmittel bedeutet dies F olgendes: W urde die Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel verweigert, ist ein neues Kost enübernahmegesuch nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung, mit welcher ein A nspruch auf das Hilfsmittel abgelehnt wurde, erheblich geän dert haben .

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 2.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde (sinngemäss) gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3.2

In den Akten findet sich ein Attest von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Anästhesie, vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/362). Dieser Bericht war d er IV-Stelle im Einwand verfahren

nicht an gekündigt worden (vgl. Urk. 8/330, Urk. 8/334) .

D eshalb bestand für diese kein Anlass, mit de m Erlass der Verfü gung zu zuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichtein tretens verfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .

Das

Attest von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2013, welches erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 erstellt wurde, ist deshalb im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2013 erwähnten Berichte/Atteste von Dr. med. A.___ vom 9. November 2013 so wie von Dr. med. B.___ vom 1 9. November 2013 (Urk. 1/2). Es bleibt ihm unbe nommen, diese Bericht e der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzu reichen. 4 . 4 .1

Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das erneute Gesuch um Kosten gutsprache für orthopädische Serien schuhe in der angefochtenen Verfügung damit, das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 7. Juli 2010 abge wiesen worden, weshalb eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn die versi cherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten. Mit seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer keine solche Verän derung glaubhaft gemacht, da die in den eingereichten medizinischen Berichten teils erwähnte gesundheitliche Verschlechterung nicht durch objektive Befunde untermauert werde . Deshalb könne auch seinem Antrag, es sei bei der Y.___ eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Abklärungen in Auftrag zu geben, nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle sei nämlich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes erst dann zur Vornahme eigener Abklärungen verpflichtet, wenn sie zufolge Glaubhaftmachung einer Verschlecht erung auf ein neues Gesuch ein treten müsse (Urk. 2) . 4 .2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er trage schon seit 1997 orthopädische Schuhe. Ohne solche Schuhe könne er nicht laufen. Dass er die Spezialschuhe benötige, werde von verschiedenen Ärzten bestätigt (Urk. 1/1-2). 5 . 5 .1

Die rechtskräftig gewordene erste Verfügung der IV-Stelle

vom 7. Juli 2010, mit welcher eine Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe abgelehnt wurde, basierte hauptsächlich auf den Ergebnissen einer vom Unfallversicherer in Auf trag gegebenen Observation des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. Februar bis 1 9. April 2009

(Urk. 9/1-6) und ein em neurologische n

Ergänzungsgutachten zu den Observationsergebnissen von Dr. med. C.___, Oberarzt der neurologi schen Klinik des D.___, vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/234; vgl. Urk. 2, Urk. 8/267, Urk. 8/274, Urk. 8/276) .

Dem Gutachten vom 9. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ aufgrund des ihm vorgelegten Observationsmaterials davon ausging, beim Beschwerde führer liege eine Aggravation o der gar eine Simulation vor . Der Beschwerde führer habe anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine tatsächlich vorhan denen Beschwerden in einer Intensität und Ausprägung dargeste llt,

welche mit dem Observationsmaterial nicht vereinbar sei, oder sogar nicht bestehende Beeinträchtigungen vorgetäuscht. Die Erg ebnisse der Observation zeigten, dass der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 1 7. April 2009 (Urk. 8/209) beim Verlassen des Gebäudes zunächst ein hinkendes Gangbild unter Verwendung seiner Untera r mstütze gezeigt habe. Wenige Stunden später sei das Treppensteigen mit flüssigem Bewegungsablauf und in normalem Tempo gelungen, was medizinisch nicht begründbar sei. A uf dem Observationsmaterial sei wiederholt zu sehen, wie er mit flüssigem Gangbild ohne Hinken, Schonhaltung oder anhand der Mimik erkennbaren Schmerzen umhergehe und dabei die in der rechten Hand befindli che Unterarmstütze kaum belaste oder gänzlich ohne Unterarmstütze gehe. Im Gegensatz zur Untersuchung beim RAD am 1 7. April 2009 habe er während den Observationen kein orthopädisches Schuhwerk getragen, sondern Turnschuhe oder Sandalen. Eine neurologische Ursache der vom Beschwerdeführer bekun deten Schmerzen und der verminderten Gehfähigkeit (fehlendes Abrollen des Vorfusses, verminderte Belastbarkeit des linken Beines und verminderte Flexion im Kniegelenk links) erscheine, jedenfalls im vom Beschwerdeführer demons trierten Ausmass, angesichts seiner videographisch dokumentierten Gehfähig keit als sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls gegen eine einseitige Bein- und Arm belastung, wie sie bei ständigem Gebrauch einer Unterarmstütze auf der rechten Seite sowie bei schmerzbedingter Minderbelastung des linken Beines zu erwar ten wären, sprächen der gute Zustand der Un terarmstütze, das orthopädische Schuhwerk, welches kaum Gebrauchsspuren gezeigt habe, obwohl es bereit s ein Jahr alt gewesen sei, die gering ausgeprägte Beschwielung der Handflächen und eine seitengleiche Beschwielung der Fus s sohlen, sowie die fehlende Seitend iffe renz der Armmuskulatur (Urk. 8/234/4-5) .

Die IV-Stelle schloss daraus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nur deshalb neues orthopädisches Schuhwerk beantrage, um damit eine – gemäss dem neurologischen Gutachten aggravierte oder gar simu lierte – Beeinträchtigung des linken Fusses zu demonstrieren (Urk. 2 S. 2). 5.2

Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Hilfsmittelbezug wurden von der IV-Stelle

folgende medizinischen Berichte zu den Akten genommen:

Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___ von der Y.___ gab in seinen Berichten vom 1 4. und 1 8. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner posttraumatischen Fussveränderungen im Sinne eines Status nach korrigierender MP-I- Arthrodese links am 1 9. August 2002 bei posttrau matischem Hallux

rigidus mit Plantarflexionsstellung nach Lisfranc -Luxations fraktur nach Vorfusstrauma vom 2 5. Juli 1997 auf orthopädisches Schuhwerk (orthopädische Serienschuhe mit hohem, stabilisierendem Schaft, Sohlenverstär kung links, Abrollhilfe und Pufferabsatz) angewiesen. Die Indikation sei seiner Ansicht nach medizinisch nicht bezweifelbar. Ob eine glaubhafte Verschlechte rung seit dem 7. Juli 2010 nachweisbar sei, könne mit der am 1 2. Februar 2013 durchgeführten einfachen orthopädischen Untersuchung nicht beantwortet wer den. Dafür wäre eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Verfahren zur Beurteilung der posttraumatischen Veränderungen der Gelenke nötig (Urk. 8/333/1-2, Urk. 8/333/3).

Die Anästhesistin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2013, bei der Diagnose chronische r Fussschmerzen l inks bei Status nach Vorfussüberrolltrauma mit Lisfranc -Luxationsfraktur am 2 5. Juli 1997 und korrigierender MTP I Arthrodese links im Jahr 2002 in der Y.___ sei der Beschwerdeführer dringend auf Spezial-Schuhe angewiesen, zumal er jetzt einen Arbeitsversuch unternehme (Urk. 8/348).

Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 1 3. September 2013 von Dr. med. F.___ benötigt der Beschwerdeführer dringend ein neues Paar orthopädische Schuhe. Die alten Schuhe würden ihm mittlerweile Druckstellen und Schmerzen verursa chen (Urk. 8/354) .

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Attest vom 1 0. Oktober 2013 fest, beim Status nach o perativer Rekonstruktion einer kom plexen Fussverletzung links benötige der Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht orthopädische Massschuhe (Urk. 8/355). 5.3

Da es sich beim zu beurteilenden Gesuch um eine Neuanmeldung zum Hilfsmittel bezug handelt, ist nach dem Gesagten einzig die Frage relevant, ob vom Beschwerdeführer eine Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zu den jenigen bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 7. Juli 2010 glaubhaft gemacht worden ist.

Mit Blick auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte/Atteste der Dres . E.___, Z.___, F.___ und A.___ muss diese Frage verneint werden. Während sich den Berichten/Attesten von Dr. Z.___ und A.___ gar keine Hinweise auf eine relevante Sachverhaltsänderung entnehmen lassen, stellt die von Dr. F.___ angeführte Gebrauchsuntauglichkeit der orthopädi schen Schuhe des Beschwerdeführers nur schon deshalb keine relevante Verän derung der Verhältnisse dar, weil die bisherigen Schuhe aufgrund der Vernei nung einer Kostengutsprache mit der Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht von der IV-Stelle finanziert wurden.

Der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ schliesslich konnte trotz klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 2. Februar 2013 (Urk. 8/333/1-2) nicht sagen, ob es seit dem 7. Juli 2010 zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im linken Fuss gekommen sei, und empfahl zur Klärung dieser Frage eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Abklärungen (Urk. 8/333/3) . Eine relevante gesundheitliche Veränderung wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet (Urk. 1/1-2). Deshalb fehlen bereits Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vorstehend E. 2.4), zumal seit der letztmaligen Abweisung des Kostengutsprachegesuchs bloss nicht ganz zweieinhalb Jahre vergangen sind . Folglich war die IV-Stelle auch nicht verpflichtet, die von Dr. E.___ vorgeschlagenen weiteren medizinischen Abklä rungen zu veranlassen.

Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die Verhält nisse seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2010, mit welcher ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe abge lehnt wurde, erheblich geändert haben, ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neu anmeldung zum Hilfsmittelbezug vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/325-326) nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwnad und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. D i e Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der 1968 geborene X.___ leidet infolge eines am 25. Juli 1997 erlitte nen Überrolltraumas mit multiplen Frakturen und Weichteilverletzungen unter sekundären Arthrosen des linken Vorfusses mit einer neuropathischen Schmerz komponente (Urk. 8/209/5).

Seit 1997 benutzt er orthopädische Spezialschuhe, welche zunächst vom zuständigen Unfallversicherer finanziert wurden (Urk. 1/2, Urk. 8/333, Urk. 8/348).

Durch die Zustellung eines Kostenvoranschlages vom 28. Dezember 2009 (Urk. 8/255; vgl. auch Urk. 8/256, Urk. 8/265)

liess d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um die Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe ersuchen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/267-269, Urk. 8/273) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Kostengutsprache mit Verfügung vom 7. Juli 2010 ab (Urk. 8/275). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.

E. 1.2 Am 13. November 2012 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein Gesuch um Übernahme der Kosten für orthopädische S eriens chuhe (Urk. 8/325-326). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/327-328, Urk. 8/330, Urk. 8/334, Urk. 8/356, Urk. 8/358), in dessen Rahmen noch zwei Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte der Y.___, Orthopädie, zu den Akten genommen worden waren (Urk. 8/332-333), mit Verfügung vom

30. Oktober 2013 nicht ein. Dies begründete sie damit, im neuen Gesuch sei vom Versicherten nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Gesuch wesentlich verändert hätten (Urk. 2).

E. 2 M it

Eingabe n

vom

27. November und 9. Dezember 2013, welche der Versicherte zunächst bei der IV-Stelle einreichte und die diese dem Gericht weiterleitete (Urk. 4), erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom

30. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten für orthopädische Schuhe (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Dem vorliegenden Prozess liegt i n materieller Hinsicht der strittige Anspruch des Beschwerdeführers auf die Übernahme der Kosten von orthopädischen Serien schuhen in Höhe von rund Fr. 1‘200.-

- durch die IV-Stelle zugrunde (Urk. 8/322/1, Urk. 8/326/6). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Zu den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gehört gemäss Art. 8 Abs.

E. 2.2 Das Invalidenversicherungsrecht enthält in

Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) und Art. 86 ter ff. IVV verschiedene Vorschriften, welche die (materiellrechtliche) Revision laufender Invalidenrenten,

Hilflosenentschädigungen

sowie Assistenzbeiträge wegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeits grades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs regeln. Ferner wird in Art. 87 Abs.

E. 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs.

E. 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).

E. 3.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde (sinngemäss) gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 3.2 In den Akten findet sich ein Attest von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Anästhesie, vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/362). Dieser Bericht war d er IV-Stelle im Einwand verfahren

nicht an gekündigt worden (vgl. Urk. 8/330, Urk. 8/334) .

D eshalb bestand für diese kein Anlass, mit de m Erlass der Verfü gung zu zuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichtein tretens verfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .

Das

Attest von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2013, welches erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 erstellt wurde, ist deshalb im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2013 erwähnten Berichte/Atteste von Dr. med. A.___ vom 9. November 2013 so wie von Dr. med. B.___ vom 1 9. November 2013 (Urk. 1/2). Es bleibt ihm unbe nommen, diese Bericht e der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzu reichen.

E. 4 .2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er trage schon seit 1997 orthopädische Schuhe. Ohne solche Schuhe könne er nicht laufen. Dass er die Spezialschuhe benötige, werde von verschiedenen Ärzten bestätigt (Urk. 1/1-2).

E. 5 .1

Die rechtskräftig gewordene erste Verfügung der IV-Stelle

vom 7. Juli 2010, mit welcher eine Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe abgelehnt wurde, basierte hauptsächlich auf den Ergebnissen einer vom Unfallversicherer in Auf trag gegebenen Observation des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. Februar bis 1 9. April 2009

(Urk. 9/1-6) und ein em neurologische n

Ergänzungsgutachten zu den Observationsergebnissen von Dr. med. C.___, Oberarzt der neurologi schen Klinik des D.___, vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/234; vgl. Urk. 2, Urk. 8/267, Urk. 8/274, Urk. 8/276) .

Dem Gutachten vom 9. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ aufgrund des ihm vorgelegten Observationsmaterials davon ausging, beim Beschwerde führer liege eine Aggravation o der gar eine Simulation vor . Der Beschwerde führer habe anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine tatsächlich vorhan denen Beschwerden in einer Intensität und Ausprägung dargeste llt,

welche mit dem Observationsmaterial nicht vereinbar sei, oder sogar nicht bestehende Beeinträchtigungen vorgetäuscht. Die Erg ebnisse der Observation zeigten, dass der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 1 7. April 2009 (Urk. 8/209) beim Verlassen des Gebäudes zunächst ein hinkendes Gangbild unter Verwendung seiner Untera r mstütze gezeigt habe. Wenige Stunden später sei das Treppensteigen mit flüssigem Bewegungsablauf und in normalem Tempo gelungen, was medizinisch nicht begründbar sei. A uf dem Observationsmaterial sei wiederholt zu sehen, wie er mit flüssigem Gangbild ohne Hinken, Schonhaltung oder anhand der Mimik erkennbaren Schmerzen umhergehe und dabei die in der rechten Hand befindli che Unterarmstütze kaum belaste oder gänzlich ohne Unterarmstütze gehe. Im Gegensatz zur Untersuchung beim RAD am 1 7. April 2009 habe er während den Observationen kein orthopädisches Schuhwerk getragen, sondern Turnschuhe oder Sandalen. Eine neurologische Ursache der vom Beschwerdeführer bekun deten Schmerzen und der verminderten Gehfähigkeit (fehlendes Abrollen des Vorfusses, verminderte Belastbarkeit des linken Beines und verminderte Flexion im Kniegelenk links) erscheine, jedenfalls im vom Beschwerdeführer demons trierten Ausmass, angesichts seiner videographisch dokumentierten Gehfähig keit als sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls gegen eine einseitige Bein- und Arm belastung, wie sie bei ständigem Gebrauch einer Unterarmstütze auf der rechten Seite sowie bei schmerzbedingter Minderbelastung des linken Beines zu erwar ten wären, sprächen der gute Zustand der Un terarmstütze, das orthopädische Schuhwerk, welches kaum Gebrauchsspuren gezeigt habe, obwohl es bereit s ein Jahr alt gewesen sei, die gering ausgeprägte Beschwielung der Handflächen und eine seitengleiche Beschwielung der Fus s sohlen, sowie die fehlende Seitend iffe renz der Armmuskulatur (Urk. 8/234/4-5) .

Die IV-Stelle schloss daraus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nur deshalb neues orthopädisches Schuhwerk beantrage, um damit eine – gemäss dem neurologischen Gutachten aggravierte oder gar simu lierte – Beeinträchtigung des linken Fusses zu demonstrieren (Urk. 2 S. 2).

E. 5.2 Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Hilfsmittelbezug wurden von der IV-Stelle

folgende medizinischen Berichte zu den Akten genommen:

Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___ von der Y.___ gab in seinen Berichten vom 1 4. und 1 8. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner posttraumatischen Fussveränderungen im Sinne eines Status nach korrigierender MP-I- Arthrodese links am 1 9. August 2002 bei posttrau matischem Hallux

rigidus mit Plantarflexionsstellung nach Lisfranc -Luxations fraktur nach Vorfusstrauma vom 2 5. Juli 1997 auf orthopädisches Schuhwerk (orthopädische Serienschuhe mit hohem, stabilisierendem Schaft, Sohlenverstär kung links, Abrollhilfe und Pufferabsatz) angewiesen. Die Indikation sei seiner Ansicht nach medizinisch nicht bezweifelbar. Ob eine glaubhafte Verschlechte rung seit dem 7. Juli 2010 nachweisbar sei, könne mit der am 1 2. Februar 2013 durchgeführten einfachen orthopädischen Untersuchung nicht beantwortet wer den. Dafür wäre eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Verfahren zur Beurteilung der posttraumatischen Veränderungen der Gelenke nötig (Urk. 8/333/1-2, Urk. 8/333/3).

Die Anästhesistin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2013, bei der Diagnose chronische r Fussschmerzen l inks bei Status nach Vorfussüberrolltrauma mit Lisfranc -Luxationsfraktur am 2 5. Juli 1997 und korrigierender MTP I Arthrodese links im Jahr 2002 in der Y.___ sei der Beschwerdeführer dringend auf Spezial-Schuhe angewiesen, zumal er jetzt einen Arbeitsversuch unternehme (Urk. 8/348).

Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 1 3. September 2013 von Dr. med. F.___ benötigt der Beschwerdeführer dringend ein neues Paar orthopädische Schuhe. Die alten Schuhe würden ihm mittlerweile Druckstellen und Schmerzen verursa chen (Urk. 8/354) .

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Attest vom 1 0. Oktober 2013 fest, beim Status nach o perativer Rekonstruktion einer kom plexen Fussverletzung links benötige der Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht orthopädische Massschuhe (Urk. 8/355).

E. 5.3 Da es sich beim zu beurteilenden Gesuch um eine Neuanmeldung zum Hilfsmittel bezug handelt, ist nach dem Gesagten einzig die Frage relevant, ob vom Beschwerdeführer eine Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zu den jenigen bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 7. Juli 2010 glaubhaft gemacht worden ist.

Mit Blick auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte/Atteste der Dres . E.___, Z.___, F.___ und A.___ muss diese Frage verneint werden. Während sich den Berichten/Attesten von Dr. Z.___ und A.___ gar keine Hinweise auf eine relevante Sachverhaltsänderung entnehmen lassen, stellt die von Dr. F.___ angeführte Gebrauchsuntauglichkeit der orthopädi schen Schuhe des Beschwerdeführers nur schon deshalb keine relevante Verän derung der Verhältnisse dar, weil die bisherigen Schuhe aufgrund der Vernei nung einer Kostengutsprache mit der Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht von der IV-Stelle finanziert wurden.

Der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ schliesslich konnte trotz klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 2. Februar 2013 (Urk. 8/333/1-2) nicht sagen, ob es seit dem 7. Juli 2010 zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im linken Fuss gekommen sei, und empfahl zur Klärung dieser Frage eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Abklärungen (Urk. 8/333/3) . Eine relevante gesundheitliche Veränderung wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet (Urk. 1/1-2). Deshalb fehlen bereits Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vorstehend E. 2.4), zumal seit der letztmaligen Abweisung des Kostengutsprachegesuchs bloss nicht ganz zweieinhalb Jahre vergangen sind . Folglich war die IV-Stelle auch nicht verpflichtet, die von Dr. E.___ vorgeschlagenen weiteren medizinischen Abklä rungen zu veranlassen.

Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die Verhält nisse seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2010, mit welcher ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe abge lehnt wurde, erheblich geändert haben, ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neu anmeldung zum Hilfsmittelbezug vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/325-326) nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwnad und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. D i e Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01169

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

25. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ leidet infolge eines am 25. Juli 1997 erlitte nen Überrolltraumas mit multiplen Frakturen und Weichteilverletzungen unter sekundären Arthrosen des linken Vorfusses mit einer neuropathischen Schmerz komponente (Urk. 8/209/5).

Seit 1997 benutzt er orthopädische Spezialschuhe, welche zunächst vom zuständigen Unfallversicherer finanziert wurden (Urk. 1/2, Urk. 8/333, Urk. 8/348).

Durch die Zustellung eines Kostenvoranschlages vom 28. Dezember 2009 (Urk. 8/255; vgl. auch Urk. 8/256, Urk. 8/265)

liess d er Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um die Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe ersuchen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/267-269, Urk. 8/273) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Kostengutsprache mit Verfügung vom 7. Juli 2010 ab (Urk. 8/275). Diese Verfügung wurde rechtskräftig. 1.2

Am 13. November 2012 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein Gesuch um Übernahme der Kosten für orthopädische S eriens chuhe (Urk. 8/325-326). Auf dieses Gesuch trat die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8/327-328, Urk. 8/330, Urk. 8/334, Urk. 8/356, Urk. 8/358), in dessen Rahmen noch zwei Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte der Y.___, Orthopädie, zu den Akten genommen worden waren (Urk. 8/332-333), mit Verfügung vom

30. Oktober 2013 nicht ein. Dies begründete sie damit, im neuen Gesuch sei vom Versicherten nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ersten Gesuch wesentlich verändert hätten (Urk. 2). 2.

M it

Eingabe n

vom

27. November und 9. Dezember 2013, welche der Versicherte zunächst bei der IV-Stelle einreichte und die diese dem Gericht weiterleitete (Urk. 4), erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom

30. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutsprache der Kosten für orthopädische Schuhe (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom

30. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Dem vorliegenden Prozess liegt i n materieller Hinsicht der strittige Anspruch des Beschwerdeführers auf die Übernahme der Kosten von orthopädischen Serien schuhen in Höhe von rund Fr. 1‘200.-

- durch die IV-Stelle zugrunde (Urk. 8/322/1, Urk. 8/326/6). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Zu den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gehört gemäss Art. 8 Abs. 3 lit . d d es Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

auch die Abgabe von Hilfsmitteln. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versi cherte, welche infolge ihrer Invalidität zur Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rück sicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die gestützt auf die Delegation in Art. 21 Abs. 2 IVG sowie in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthält im Anhang eine Hilfs mittelliste, in welcher unter anderem orthopädische Massschuhe sowie ortho pädische Serienschuhe (Ziff. 4.01) und orthopädische Spezialschuhe (Ziff. 4.03) aufgeführt sind. 2.2

Das Invalidenversicherungsrecht enthält in

Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) und Art. 86 ter ff. IVV verschiedene Vorschriften, welche die (materiellrechtliche) Revision laufender Invalidenrenten,

Hilflosenentschädigungen

sowie Assistenzbeiträge wegen einer für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeits grades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs regeln. Ferner wird in Art. 87 Abs. 3 IVV (mit Verweisung auf Abs. 2 dieses Artikels) für den Fa ll der Verweigerung einer Rente,

Hilflosenentschädigung

oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades,

wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, bestimmt, dass eine neue Anmel dung nur geprüft wird, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts- bzw. Hilflosigkeitsgrades glaubhaft gemacht wird. Hingegen enthalten Gesetz und Verordnung keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebensowenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch ent schieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenent schädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG

(seit

1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestim mungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E ("Die Revision der Rente, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages ") - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprü fung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmel dung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a; vgl. auch BGE 113 V 22 E. 3b, Urteil des Bundes gerichts I 626/03 vom 3 0. April 2004, E. 4) .

Bezogen auf die Neubeurteilung eines Anspruchs auf Hilfsmittel bedeutet dies F olgendes: W urde die Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel verweigert, ist ein neues Kost enübernahmegesuch nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung, mit welcher ein A nspruch auf das Hilfsmittel abgelehnt wurde, erheblich geän dert haben .

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 2.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 2.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes gerichts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde (sinngemäss) gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3.2

In den Akten findet sich ein Attest von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Anästhesie, vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/362). Dieser Bericht war d er IV-Stelle im Einwand verfahren

nicht an gekündigt worden (vgl. Urk. 8/330, Urk. 8/334) .

D eshalb bestand für diese kein Anlass, mit de m Erlass der Verfü gung zu zuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichtein tretens verfügung erledigt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .

Das

Attest von Dr. Z.___ vom 4. Dezember 2013, welches erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 erstellt wurde, ist deshalb im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2013 erwähnten Berichte/Atteste von Dr. med. A.___ vom 9. November 2013 so wie von Dr. med. B.___ vom 1 9. November 2013 (Urk. 1/2). Es bleibt ihm unbe nommen, diese Bericht e der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzu reichen. 4 . 4 .1

Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf das erneute Gesuch um Kosten gutsprache für orthopädische Serien schuhe in der angefochtenen Verfügung damit, das erste Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 7. Juli 2010 abge wiesen worden, weshalb eine erneute Prüfung nur möglich sei, wenn die versi cherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verän dert hätten. Mit seinem Gesuch habe der Beschwerdeführer keine solche Verän derung glaubhaft gemacht, da die in den eingereichten medizinischen Berichten teils erwähnte gesundheitliche Verschlechterung nicht durch objektive Befunde untermauert werde . Deshalb könne auch seinem Antrag, es sei bei der Y.___ eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Abklärungen in Auftrag zu geben, nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle sei nämlich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes erst dann zur Vornahme eigener Abklärungen verpflichtet, wenn sie zufolge Glaubhaftmachung einer Verschlecht erung auf ein neues Gesuch ein treten müsse (Urk. 2) . 4 .2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er trage schon seit 1997 orthopädische Schuhe. Ohne solche Schuhe könne er nicht laufen. Dass er die Spezialschuhe benötige, werde von verschiedenen Ärzten bestätigt (Urk. 1/1-2). 5 . 5 .1

Die rechtskräftig gewordene erste Verfügung der IV-Stelle

vom 7. Juli 2010, mit welcher eine Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe abgelehnt wurde, basierte hauptsächlich auf den Ergebnissen einer vom Unfallversicherer in Auf trag gegebenen Observation des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 3. Februar bis 1 9. April 2009

(Urk. 9/1-6) und ein em neurologische n

Ergänzungsgutachten zu den Observationsergebnissen von Dr. med. C.___, Oberarzt der neurologi schen Klinik des D.___, vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/234; vgl. Urk. 2, Urk. 8/267, Urk. 8/274, Urk. 8/276) .

Dem Gutachten vom 9. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass Dr. C.___ aufgrund des ihm vorgelegten Observationsmaterials davon ausging, beim Beschwerde führer liege eine Aggravation o der gar eine Simulation vor . Der Beschwerde führer habe anlässlich der ärztlichen Untersuchungen seine tatsächlich vorhan denen Beschwerden in einer Intensität und Ausprägung dargeste llt,

welche mit dem Observationsmaterial nicht vereinbar sei, oder sogar nicht bestehende Beeinträchtigungen vorgetäuscht. Die Erg ebnisse der Observation zeigten, dass der Beschwerdeführer nach einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) am 1 7. April 2009 (Urk. 8/209) beim Verlassen des Gebäudes zunächst ein hinkendes Gangbild unter Verwendung seiner Untera r mstütze gezeigt habe. Wenige Stunden später sei das Treppensteigen mit flüssigem Bewegungsablauf und in normalem Tempo gelungen, was medizinisch nicht begründbar sei. A uf dem Observationsmaterial sei wiederholt zu sehen, wie er mit flüssigem Gangbild ohne Hinken, Schonhaltung oder anhand der Mimik erkennbaren Schmerzen umhergehe und dabei die in der rechten Hand befindli che Unterarmstütze kaum belaste oder gänzlich ohne Unterarmstütze gehe. Im Gegensatz zur Untersuchung beim RAD am 1 7. April 2009 habe er während den Observationen kein orthopädisches Schuhwerk getragen, sondern Turnschuhe oder Sandalen. Eine neurologische Ursache der vom Beschwerdeführer bekun deten Schmerzen und der verminderten Gehfähigkeit (fehlendes Abrollen des Vorfusses, verminderte Belastbarkeit des linken Beines und verminderte Flexion im Kniegelenk links) erscheine, jedenfalls im vom Beschwerdeführer demons trierten Ausmass, angesichts seiner videographisch dokumentierten Gehfähig keit als sehr unwahrscheinlich. Ebenfalls gegen eine einseitige Bein- und Arm belastung, wie sie bei ständigem Gebrauch einer Unterarmstütze auf der rechten Seite sowie bei schmerzbedingter Minderbelastung des linken Beines zu erwar ten wären, sprächen der gute Zustand der Un terarmstütze, das orthopädische Schuhwerk, welches kaum Gebrauchsspuren gezeigt habe, obwohl es bereit s ein Jahr alt gewesen sei, die gering ausgeprägte Beschwielung der Handflächen und eine seitengleiche Beschwielung der Fus s sohlen, sowie die fehlende Seitend iffe renz der Armmuskulatur (Urk. 8/234/4-5) .

Die IV-Stelle schloss daraus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nur deshalb neues orthopädisches Schuhwerk beantrage, um damit eine – gemäss dem neurologischen Gutachten aggravierte oder gar simu lierte – Beeinträchtigung des linken Fusses zu demonstrieren (Urk. 2 S. 2). 5.2

Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Hilfsmittelbezug wurden von der IV-Stelle

folgende medizinischen Berichte zu den Akten genommen:

Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___ von der Y.___ gab in seinen Berichten vom 1 4. und 1 8. Februar 2013 an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner posttraumatischen Fussveränderungen im Sinne eines Status nach korrigierender MP-I- Arthrodese links am 1 9. August 2002 bei posttrau matischem Hallux

rigidus mit Plantarflexionsstellung nach Lisfranc -Luxations fraktur nach Vorfusstrauma vom 2 5. Juli 1997 auf orthopädisches Schuhwerk (orthopädische Serienschuhe mit hohem, stabilisierendem Schaft, Sohlenverstär kung links, Abrollhilfe und Pufferabsatz) angewiesen. Die Indikation sei seiner Ansicht nach medizinisch nicht bezweifelbar. Ob eine glaubhafte Verschlechte rung seit dem 7. Juli 2010 nachweisbar sei, könne mit der am 1 2. Februar 2013 durchgeführten einfachen orthopädischen Untersuchung nicht beantwortet wer den. Dafür wäre eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Verfahren zur Beurteilung der posttraumatischen Veränderungen der Gelenke nötig (Urk. 8/333/1-2, Urk. 8/333/3).

Die Anästhesistin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2013, bei der Diagnose chronische r Fussschmerzen l inks bei Status nach Vorfussüberrolltrauma mit Lisfranc -Luxationsfraktur am 2 5. Juli 1997 und korrigierender MTP I Arthrodese links im Jahr 2002 in der Y.___ sei der Beschwerdeführer dringend auf Spezial-Schuhe angewiesen, zumal er jetzt einen Arbeitsversuch unternehme (Urk. 8/348).

Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 1 3. September 2013 von Dr. med. F.___ benötigt der Beschwerdeführer dringend ein neues Paar orthopädische Schuhe. Die alten Schuhe würden ihm mittlerweile Druckstellen und Schmerzen verursa chen (Urk. 8/354) .

Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Attest vom 1 0. Oktober 2013 fest, beim Status nach o perativer Rekonstruktion einer kom plexen Fussverletzung links benötige der Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht orthopädische Massschuhe (Urk. 8/355). 5.3

Da es sich beim zu beurteilenden Gesuch um eine Neuanmeldung zum Hilfsmittel bezug handelt, ist nach dem Gesagten einzig die Frage relevant, ob vom Beschwerdeführer eine Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zu den jenigen bei Erlass der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 7. Juli 2010 glaubhaft gemacht worden ist.

Mit Blick auf die neu eingereichten ärztlichen Berichte/Atteste der Dres . E.___, Z.___, F.___ und A.___ muss diese Frage verneint werden. Während sich den Berichten/Attesten von Dr. Z.___ und A.___ gar keine Hinweise auf eine relevante Sachverhaltsänderung entnehmen lassen, stellt die von Dr. F.___ angeführte Gebrauchsuntauglichkeit der orthopädi schen Schuhe des Beschwerdeführers nur schon deshalb keine relevante Verän derung der Verhältnisse dar, weil die bisherigen Schuhe aufgrund der Vernei nung einer Kostengutsprache mit der Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht von der IV-Stelle finanziert wurden.

Der behandelnde Orthopäde Dr. E.___ schliesslich konnte trotz klinischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 2. Februar 2013 (Urk. 8/333/1-2) nicht sagen, ob es seit dem 7. Juli 2010 zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im linken Fuss gekommen sei, und empfahl zur Klärung dieser Frage eine eingehende Neubeurteilung mit bildgebenden Abklärungen (Urk. 8/333/3) . Eine relevante gesundheitliche Veränderung wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet (Urk. 1/1-2). Deshalb fehlen bereits Hinweise, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (vorstehend E. 2.4), zumal seit der letztmaligen Abweisung des Kostengutsprachegesuchs bloss nicht ganz zweieinhalb Jahre vergangen sind . Folglich war die IV-Stelle auch nicht verpflichtet, die von Dr. E.___ vorgeschlagenen weiteren medizinischen Abklä rungen zu veranlassen.

Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die Verhält nisse seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 7. Juli 2010, mit welcher ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe abge lehnt wurde, erheblich geändert haben, ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neu anmeldung zum Hilfsmittelbezug vom 1 3. November 2012 (Urk. 8/325-326) nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwnad und unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. D i e Einzelrichter in erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt