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IV.2013.01165

Nichteintreten; ungültige resp. verspätete Beschwerde

Zürich SozVersG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 40 Abs. 1 ATSG), dass die Be schwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten hat, weiter die Beweis mittel bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden sollen und der ange fochtene Entscheid beizulegen ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozi alver siche rungsgericht [ GSVGer ]; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit . b ATSG), dass für den Fall, dass eine Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt, das Ge richt eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzt, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit . b ATSG), dass demgegenüber in jenen Fällen, in denen

sich aus der Eingabe kein klare r Wille der Beschwerdeführerin ergibt, als solche aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Anordnung ge sch affenen Rechtslage anzustreben,

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar kein Beschwer de verfahren anhängig gemacht worden

ist, und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung nicht zur Anwendung

gelangt (BGE 116 V 356 Erw . 2b; 102 Ib 372; Urteil des EVG i.S. Z. vom 6. Mai 2004, H 305/03, E.

3.3;

Kobel,

in: Kom mentar zum GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N

13 zu § 18

GSVGer), d ass sich vorliegend aus dem Bericht von Dr.

Y.___ vom 1

4. November 2013 kein Beschwerdewillen in Bezug auf die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2013 erkennen

lässt, z umal er sich darin vorne hmlich zum Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin äusserte und darin weder die genannte Verfügung erwähnt noch eine Erklärung enthalten war, welche als Anfechtung dieser Verfügung hätte gedeutet werden können,

dass Dr. Y.___

darüber hinaus nicht als Vertreter de r Beschwerdeführerin handelte respektive sich nicht als Vertreter zu erkennen gab und sein Schreiben auch nach dem Vertrauensprinzip aus gelegt keine Kundgabe eines Vertretungswillens enthält und demnach der Tatbestand des Handelns in fremdem Namen nicht erfüllt ist (Art. 32 des Obligationenrechts [OR]; Zäch / Künzler, in: Berner Kom mentar, 2. Auflage, 2014, N 43, 45

zu Art. 32 OR; zur analogen Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Normen: RKUV 1995 Nr. K 958 S. 19 E. 1b mit Hinweisen), d ass das hiesige Gericht

im Einklang mit der Verwaltungsg erichtspraxis des Kantons Zürich, wonach bei Eingaben von Laien in Zweifelsfällen eine mündliche oder schriftliche Nachfrage anzubringen ist (Donatsch, in: Kommentar Verwal tungsrechtspflegegesetz [ VRG ], 3. Auflage, 2014, N 19 zu § 56 VRG mit Hin weisen), telefonisch Rücksprache genommen hat

(vgl. Urk. 3/4), das s nach dem Gesagten mit dem

Bericht von Dr.

Y.___ keine gültige Beschwerde vor lag und damit keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen war, dass mit Beschwerde vom 17. Dezember 2013 zwar die Fotokopie eines vom 21. November 2013 datierenden Schreibens eingereicht wurde (Urk. 3/5), woraus ein Beschwerdewille ersichtlich ist, dieses Schreiben jedoch dem Gericht nie zukam und sich auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befand, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme zu dieser Aktenlage unbe nutzt verstreichen liess (vgl. Urk. 9 und Urk. 10), dass daher davon auszugehen ist, dass das Schreiben vom 21. November 2013 (Urk. 3/7) nicht fristgerecht dem hiesigen Gericht oder allenfalls einer anderen, unzuständigen aber zur Weiterleitung verpflichteten Instanz (Art. 30 und Art. 39 Abs. 2 ATSG) verschickt worden ist, das s die Beschwerde schliesslich erst am 1 7. Dezember 2013 der Post übergeben wurde (Urk.

1) und dass

- bei wohlwollender Prüfung - aufgrund dessen Inhalts davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 4 . November 2013 (Datum, an dem der „Rekurs“ vom Hausarzt eingereicht worden sei) von der angefochtene n Verfügung Kenntnis hatte, dass bei dieser Annahme

die Beschwerdefrist am 5. November 2013 zu laufen begann und am 4. Dezember 2013 endigte (Art. 38 Abs. 1 ATSG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerde vom 1 7. Dezember 2013 demnach

erst nach Ablauf der dreissig tägigen Rechtsmittelfrist, m ithin ver spätet erhoben wurde und weder ein Frist en wiederherstellungsgesuch gestellt wurde noch Gründe hierfür genannt wurden, dass folglich mangels Gültigkeit respektive Rechtzeitigkeit auf die Eingabe vom 14. November 2013 respektive Beschwerde vom 1 7. Dezember 2013 nicht ein zutreten ist; dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung) zu verzichten ist (vgl. Urk. 8/37/3, Urk. 7/43/4), beschliesst das Gericht: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

E. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01165 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Beschluss vom

9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013

das Leis tungsbegehren (Rente) von X.___ vom 9. November 2011 (Urk. 2) abgewiesen hatte; nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 7. Dezember 2013 (Datum Poststempel), mit welcher die Beschwer d efüh r erin

(sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2013 v erlangte und zudem ausführte, sie habe ihren „Reku r s“, welcher ihr Hausar zt

am 4. November 2013 beim Gericht eingereicht habe, unverständlicherweise zurückerhalten (Urk. 1), sowie in die auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 7), welche der Beschwerde führerin am 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

9) und wozu sie sich nicht vernehmen liess; unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. Y.___,

Z.___, vom 1 4. November 2013 (Datum Poststempel, Urk. 4/1 = Urk. 3/1); unter weiterem Hinweis auf das Schreiben des hiesigen Gerichts vom 2 0. November 2013, womit

der Beschwerdeführerin

der Bericht von Dr. Y.___

vom 14. No vember 201 3 zur Entlastung retourniert

wurde

(Urk. 3/4) in Erwägung, dass gegen Verfügungen der Versicherungsträger innert einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde an die kanto nale Beschwerdein stanz erhoben werden kann (Art. 60 in Verbindung mit Art. 56 ff. des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]), das Beschwerdeverfahren einfach, rasch und kostenlos zu sein hat, und sich im Übrigen das Verfahren unter Vorbehalt von Artikel 1 Ab satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) nach kan to nalem Recht bestimmt (Art. 61 ATSG), dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, wel che richterlich nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass die Be schwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten hat, weiter die Beweis mittel bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden sollen und der ange fochtene Entscheid beizulegen ist (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozi alver siche rungsgericht [ GSVGer ]; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit . b ATSG), dass für den Fall, dass eine Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt, das Ge richt eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzt, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer; vgl. auch Art. 61 Abs. 1 lit . b ATSG), dass demgegenüber in jenen Fällen, in denen

sich aus der Eingabe kein klare r Wille der Beschwerdeführerin ergibt, als solche aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Anordnung ge sch affenen Rechtslage anzustreben,

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gar kein Beschwer de verfahren anhängig gemacht worden

ist, und eine Nachfristansetzung zur Verbesserung nicht zur Anwendung

gelangt (BGE 116 V 356 Erw . 2b; 102 Ib 372; Urteil des EVG i.S. Z. vom 6. Mai 2004, H 305/03, E.

3.3;

Kobel,

in: Kom mentar zum GSVGer, 2. Auflage, Zürich 2009, N

13 zu § 18

GSVGer), d ass sich vorliegend aus dem Bericht von Dr.

Y.___ vom 1

4. November 2013 kein Beschwerdewillen in Bezug auf die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2013 erkennen

lässt, z umal er sich darin vorne hmlich zum Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin äusserte und darin weder die genannte Verfügung erwähnt noch eine Erklärung enthalten war, welche als Anfechtung dieser Verfügung hätte gedeutet werden können,

dass Dr. Y.___

darüber hinaus nicht als Vertreter de r Beschwerdeführerin handelte respektive sich nicht als Vertreter zu erkennen gab und sein Schreiben auch nach dem Vertrauensprinzip aus gelegt keine Kundgabe eines Vertretungswillens enthält und demnach der Tatbestand des Handelns in fremdem Namen nicht erfüllt ist (Art. 32 des Obligationenrechts [OR]; Zäch / Künzler, in: Berner Kom mentar, 2. Auflage, 2014, N 43, 45

zu Art. 32 OR; zur analogen Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Normen: RKUV 1995 Nr. K 958 S. 19 E. 1b mit Hinweisen), d ass das hiesige Gericht

im Einklang mit der Verwaltungsg erichtspraxis des Kantons Zürich, wonach bei Eingaben von Laien in Zweifelsfällen eine mündliche oder schriftliche Nachfrage anzubringen ist (Donatsch, in: Kommentar Verwal tungsrechtspflegegesetz [ VRG ], 3. Auflage, 2014, N 19 zu § 56 VRG mit Hin weisen), telefonisch Rücksprache genommen hat

(vgl. Urk. 3/4), das s nach dem Gesagten mit dem

Bericht von Dr.

Y.___ keine gültige Beschwerde vor lag und damit keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen war, dass mit Beschwerde vom 17. Dezember 2013 zwar die Fotokopie eines vom 21. November 2013 datierenden Schreibens eingereicht wurde (Urk. 3/5), woraus ein Beschwerdewille ersichtlich ist, dieses Schreiben jedoch dem Gericht nie zukam und sich auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befand, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme zu dieser Aktenlage unbe nutzt verstreichen liess (vgl. Urk. 9 und Urk. 10), dass daher davon auszugehen ist, dass das Schreiben vom 21. November 2013 (Urk. 3/7) nicht fristgerecht dem hiesigen Gericht oder allenfalls einer anderen, unzuständigen aber zur Weiterleitung verpflichteten Instanz (Art. 30 und Art. 39 Abs. 2 ATSG) verschickt worden ist, das s die Beschwerde schliesslich erst am 1 7. Dezember 2013 der Post übergeben wurde (Urk.

1) und dass

- bei wohlwollender Prüfung - aufgrund dessen Inhalts davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 4 . November 2013 (Datum, an dem der „Rekurs“ vom Hausarzt eingereicht worden sei) von der angefochtene n Verfügung Kenntnis hatte, dass bei dieser Annahme

die Beschwerdefrist am 5. November 2013 zu laufen begann und am 4. Dezember 2013 endigte (Art. 38 Abs. 1 ATSG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerde vom 1 7. Dezember 2013 demnach

erst nach Ablauf der dreissig tägigen Rechtsmittelfrist, m ithin ver spätet erhoben wurde und weder ein Frist en wiederherstellungsgesuch gestellt wurde noch Gründe hierfür genannt wurden, dass folglich mangels Gültigkeit respektive Rechtzeitigkeit auf die Eingabe vom 14. November 2013 respektive Beschwerde vom 1 7. Dezember 2013 nicht ein zutreten ist; dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung) zu verzichten ist (vgl. Urk. 8/37/3, Urk. 7/43/4), beschliesst das Gericht: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger