Sachverhalt
1.
1.1
Die 1978 geborene X.___ absolvierte die Kantonsschule Y.___ (Matura Typus C) und begann anschliessend ein Hochschulstudium an der Z.___ in Umweltnaturwissenschaften (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008, Urk. 6/48) . Dieses brach sie nach dem ersten bestandenen Vordiplom ab und begann ab 10 . November 2003 bis zum 1 2. Februar 2005 (effektiv letzter Tag) die Ausbildung zur Diplomierte n Pflegefachfrau (Urk. 6/14) .
Am 17. Juli 2006 meldete sich die Versicherte wegen eines Chronic
Fatigue
Syn dromes (CFS) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheit lichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf verneinte sie mangels eines relevanten Gesundheit s schadens einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Verfügung vom 8. März 2007, Urk. 6/35). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008 die angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 mit der Feststellung auf, die Versicherte habe ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/48). In Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherte n mit Verfügung vom 25. Mai 2009 bei einem Invaliditäts grad von 100 % ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6/57).
Im Zuge eines im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/61) hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/76-77, Urk. 6/83) mit Verfügung vom 1 2. März 2013 (Urk. 2 /2) gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung vom 18. März 2011 per Ende des der Zustellu ng der Verfügung fol genden Monats auf .
2.
Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 2/
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 trat das Sozialversicherungsgericht infolge Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 2/6). In teilweiser Gutheissung d er dagegen erhobene n Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Be schlusses vom
31. Mai 2013 wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_575/2013 vom 18. November 2013 (Urk.
1) die Sache zur weiteren Abklärung und Neube urteilung
der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an das hiesige Gericht zurück . In Nachachtung dieses Urteils erachtete das hiesige Gericht die Beschwerde vom
29. April 2013 gestützt auf eine Auskunft der Post vom 18. Juli 2013 als recht zeitig und setzte gleichzeitig das Prozessverfahren fort (Verfügung vom 28. Ja nuar 2014, Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Fo lgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge schei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neuras thenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet (BGE 139 V 346
E. 3 mit Hin weisen).
1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (lit . a Schlussbe stimmung IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Re visions vor aussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 zugesprochene ganze Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. März 2013 (Urk. 2/2) gestützt auf lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG aufgehoben hat. 2.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/48) auf folgenden Arztberichten und Gutachten:
Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2006 (Urk. 6/1/2-7) ein CFS (ICD- 10 : F48.0). So dann hielt sie fest, zusätzliche psychiatrische Abklärungen seien angezeigt .
Im Arztbericht vom 21. August 2006 (Urk. 6/13) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einen schweren Er schöpfungs zustand im Sinne eines CFS. Weiter führte er unter anderem aus, ergänzende medizinische Abklärungen seien angezeigt .
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 6/19) ein postvirales Er schöp fungs syndrom respektive ein CFS. D ie Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen. Nach den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin sei diese schwankend und betrage durchschnittlich zirka 30 bis 50 %, verbun den mit einer deutlich reduzier ten Leistungsfähigkeit.
Im Arztbericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 6/31/5-7) diagnostizierte
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medin, eine chronische Müdig keit/Erschö pfung unbekannter Herkunft (ICD- 10 : F48.0), welche die Kriterien für das CFS erfülle.
Im Arztbericht vom 1 2. Februar 2007 (Urk. 6/32/1-7)
diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin f ür Psychiatrie und Psychotherap ie, ein post virales Erschöpfungssyndrom (gemäss ICD-10) respektive ein CFS . Weiter führte sie unter anderem a u s, d ie Ursachen des CFS seien bisher ungeklärt. Mit einer Einsatzfähigkeit der Versicherte n im Umfang von 50 % könn e gerechnet wer den.
Im Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 28. November 2007 (Urk. 6/48 /7) fehlt ein gesonderter Abschnitt betreffend Diagnosen. Unter dem Titel „Beurteilung“ führte Dr. F.___
jedoch aus (S. 13), die Merkmale für ein CFS seien erfüllt, und auch diejenigen für die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) würden markant vorliegen. Spätestens seit Mai 2006 sei die Versicherte in jeglicher Aktivität zu 100 % arbeits un fähig und werde es auf unabsehbare Zeit bleiben (S. 15). 2.3
Im nach der ursprünglichen Rentenzusprache erstell t en Bericht vom 11. Juni 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/65), die Beschwerdeführerin leide an einem postviralen Erschöpfungssyndrom nach Mononukleose . Es bestehe nach wie vor, und wie es momentan scheine, auch mittelfristig eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. 3 . 3 .1 3 .1.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend (Urk. 1), dem hiesige n Gericht sei zum Zeitpunkt seines Urteils vom 30. Oktober 2008 die (in E. 1.2 erwähnte) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu CFS und Neurasthenie bekannt gewesen, weshalb lit . a Schlussbestimmung IVG in zeitlicher Hinsicht nicht anzuwenden sei. 3 .1.2
Mit lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ermöglicht der Gesetzgeber die Über - prü fung von
gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7
Abs.
2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommens gründe der Revision oder der Wiedererwägung (Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erfüllt sind. Dabei ist die Überprüf ung nach lit . a Abs. 1 Schluss bestimmung IVG nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten be schränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beacht ung der jeweils relev anten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebilden ohne nachweisbare Grundlage, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2). 3 .1.3
Das hiesige Gericht beurteilte in seinem Urteil vom 30. Oktober 2008 die damals angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 übergangsrechtlich nach den bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Bestimmungen und ohne Beachtung der bun des gerichtlichen Rechtsprechung zu CFS u nd Neurasthenie (Urk. 6/48 E. 1.1 und E. 4.2). Vielmehr liess es sich von anderen, nachfolgend zu erwähnenden Grundsätzen leiten. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 3 .2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin wendet im Weiteren ein (Urk. 1), die Diagnose eines postviralen CFS beinhalte eine organische Komponente, weshalb lit . a Schluss bestimmung IVG nicht anzuwenden sei. 3.2.2
Im Urteil vom 30. Oktober 2008 führte das Sozialversicherungsgericht in Erwä gung 4.2 aus, für die Invaliditätsbemessung von Bedeutung sei nicht die Diag nose einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Im zu beurteilenden Fall hätten verschiedene Ärzte un terschiedlicher Fachrichtungen der Beschwerdeführerin eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit attestiert. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ sei deshalb von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bewirke. 3.2.3
Das Gericht liess die Frage somit offen, ob es sich beim Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin um eine psychische Störung in der Form einer Neuras thenie gemäss ICD-10 F48.0 oder aber um eine neurologische Krankheit im Sinne eines postviralen Erschöpfungssyndroms gemäss ICD-01 G93.3 handle.
Diese Frage wird auch im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/65), dem einzigen seit der Rentenzusprache ergangenen und der angefochtenen Re visionsverfügung zugrunde liegenden medizinischen Bericht nicht ausrei chend beantwortet. Dr. B.___
schrieb zwar von einem postviralen Erschöpfungssyn drom nach einer durchgemachten Mononukleose, er war aber weder nach der Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin gefragt worden, noch begründete er seine von den früheren Arztberichten mindestens teilweise abweichende Meinung.
Steht somit die Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest, so kann auch nicht auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG geschlossen werden.
Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, in medizinische r Hinsicht ergän zende Abklärungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hätten (Urk. 1), ebenfalls zu überprüfen. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärun gen zu treffen und hernach, nach Prüfung aller weiteren erforderlichen Vo raussetzungen, über die Rente der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1 2. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von
Fr. 700. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechts anwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die 1978 geborene X.___ absolvierte die Kantonsschule Y.___ (Matura Typus C) und begann anschliessend ein Hochschulstudium an der Z.___ in Umweltnaturwissenschaften (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008, Urk. 6/48) . Dieses brach sie nach dem ersten bestandenen Vordiplom ab und begann ab 10 . November 2003 bis zum 1 2. Februar 2005 (effektiv letzter Tag) die Ausbildung zur Diplomierte n Pflegefachfrau (Urk. 6/14) .
Am 17. Juli 2006 meldete sich die Versicherte wegen eines Chronic
Fatigue
Syn dromes (CFS) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheit lichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf verneinte sie mangels eines relevanten Gesundheit s schadens einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Verfügung vom 8. März 2007, Urk. 6/35). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008 die angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 mit der Feststellung auf, die Versicherte habe ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/48). In Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherte n mit Verfügung vom 25. Mai 2009 bei einem Invaliditäts grad von 100 % ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6/57).
Im Zuge eines im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/61) hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/76-77, Urk. 6/83) mit Verfügung vom 1 2. März 2013 (Urk.
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge schei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neuras thenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet (BGE 139 V 346
E. 3 mit Hin weisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (lit . a Schlussbe stimmung IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art.
E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 2/
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 trat das Sozialversicherungsgericht infolge Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 2/6). In teilweiser Gutheissung d er dagegen erhobene n Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Be schlusses vom
31. Mai 2013 wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_575/2013 vom 18. November 2013 (Urk.
1) die Sache zur weiteren Abklärung und Neube urteilung
der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an das hiesige Gericht zurück . In Nachachtung dieses Urteils erachtete das hiesige Gericht die Beschwerde vom
29. April 2013 gestützt auf eine Auskunft der Post vom 18. Juli 2013 als recht zeitig und setzte gleichzeitig das Prozessverfahren fort (Verfügung vom 28. Ja nuar 2014, Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Fo lgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 zugesprochene ganze Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. März 2013 (Urk. 2/2) gestützt auf lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG aufgehoben hat.
E. 2.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/48) auf folgenden Arztberichten und Gutachten:
Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2006 (Urk. 6/1/2-7) ein CFS (ICD-
E. 2.3 Im nach der ursprünglichen Rentenzusprache erstell t en Bericht vom 11. Juni 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/65), die Beschwerdeführerin leide an einem postviralen Erschöpfungssyndrom nach Mononukleose . Es bestehe nach wie vor, und wie es momentan scheine, auch mittelfristig eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. 3 . 3 .1 3 .1.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend (Urk. 1), dem hiesige n Gericht sei zum Zeitpunkt seines Urteils vom 30. Oktober 2008 die (in E. 1.2 erwähnte) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu CFS und Neurasthenie bekannt gewesen, weshalb lit . a Schlussbestimmung IVG in zeitlicher Hinsicht nicht anzuwenden sei. 3 .1.2
Mit lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ermöglicht der Gesetzgeber die Über - prü fung von
gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7
Abs.
2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommens gründe der Revision oder der Wiedererwägung (Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erfüllt sind. Dabei ist die Überprüf ung nach lit . a Abs. 1 Schluss bestimmung IVG nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten be schränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beacht ung der jeweils relev anten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebilden ohne nachweisbare Grundlage, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2). 3 .1.3
Das hiesige Gericht beurteilte in seinem Urteil vom 30. Oktober 2008 die damals angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 übergangsrechtlich nach den bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Bestimmungen und ohne Beachtung der bun des gerichtlichen Rechtsprechung zu CFS u nd Neurasthenie (Urk. 6/48 E. 1.1 und E. 4.2). Vielmehr liess es sich von anderen, nachfolgend zu erwähnenden Grundsätzen leiten. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 3 .2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin wendet im Weiteren ein (Urk. 1), die Diagnose eines postviralen CFS beinhalte eine organische Komponente, weshalb lit . a Schluss bestimmung IVG nicht anzuwenden sei. 3.2.2
Im Urteil vom 30. Oktober 2008 führte das Sozialversicherungsgericht in Erwä gung 4.2 aus, für die Invaliditätsbemessung von Bedeutung sei nicht die Diag nose einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Im zu beurteilenden Fall hätten verschiedene Ärzte un terschiedlicher Fachrichtungen der Beschwerdeführerin eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit attestiert. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ sei deshalb von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bewirke. 3.2.3
Das Gericht liess die Frage somit offen, ob es sich beim Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin um eine psychische Störung in der Form einer Neuras thenie gemäss ICD-10 F48.0 oder aber um eine neurologische Krankheit im Sinne eines postviralen Erschöpfungssyndroms gemäss ICD-01 G93.3 handle.
Diese Frage wird auch im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/65), dem einzigen seit der Rentenzusprache ergangenen und der angefochtenen Re visionsverfügung zugrunde liegenden medizinischen Bericht nicht ausrei chend beantwortet. Dr. B.___
schrieb zwar von einem postviralen Erschöpfungssyn drom nach einer durchgemachten Mononukleose, er war aber weder nach der Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin gefragt worden, noch begründete er seine von den früheren Arztberichten mindestens teilweise abweichende Meinung.
Steht somit die Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest, so kann auch nicht auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG geschlossen werden.
Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, in medizinische r Hinsicht ergän zende Abklärungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hätten (Urk. 1), ebenfalls zu überprüfen. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärun gen zu treffen und hernach, nach Prüfung aller weiteren erforderlichen Vo raussetzungen, über die Rente der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1 2. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von
Fr. 700. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechts anwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Re visions vor aussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 10 : F48.0), welche die Kriterien für das CFS erfülle.
Im Arztbericht vom 1 2. Februar 2007 (Urk. 6/32/1-7)
diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin f ür Psychiatrie und Psychotherap ie, ein post virales Erschöpfungssyndrom (gemäss ICD-10) respektive ein CFS . Weiter führte sie unter anderem a u s, d ie Ursachen des CFS seien bisher ungeklärt. Mit einer Einsatzfähigkeit der Versicherte n im Umfang von 50 % könn e gerechnet wer den.
Im Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 28. November 2007 (Urk. 6/48 /7) fehlt ein gesonderter Abschnitt betreffend Diagnosen. Unter dem Titel „Beurteilung“ führte Dr. F.___
jedoch aus (S. 13), die Merkmale für ein CFS seien erfüllt, und auch diejenigen für die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) würden markant vorliegen. Spätestens seit Mai 2006 sei die Versicherte in jeglicher Aktivität zu 100 % arbeits un fähig und werde es auf unabsehbare Zeit bleiben (S. 15).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01164 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
25. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1978 geborene X.___ absolvierte die Kantonsschule Y.___ (Matura Typus C) und begann anschliessend ein Hochschulstudium an der Z.___ in Umweltnaturwissenschaften (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008, Urk. 6/48) . Dieses brach sie nach dem ersten bestandenen Vordiplom ab und begann ab 10 . November 2003 bis zum 1 2. Februar 2005 (effektiv letzter Tag) die Ausbildung zur Diplomierte n Pflegefachfrau (Urk. 6/14) .
Am 17. Juli 2006 meldete sich die Versicherte wegen eines Chronic
Fatigue
Syn dromes (CFS) bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheit lichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf verneinte sie mangels eines relevanten Gesundheit s schadens einen Anspruch auf Leistungen der Inva lidenversicherung (Verfügung vom 8. März 2007, Urk. 6/35). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00595 vom 30. Oktober 2008 die angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 mit der Feststellung auf, die Versicherte habe ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/48). In Nachachtung dieses Urteils sprach die IV-Stelle der Versicherte n mit Verfügung vom 25. Mai 2009 bei einem Invaliditäts grad von 100 % ab 1. Juni 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 6/57).
Im Zuge eines im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/61) hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/76-77, Urk. 6/83) mit Verfügung vom 1 2. März 2013 (Urk. 2 /2) gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung vom 18. März 2011 per Ende des der Zustellu ng der Verfügung fol genden Monats auf .
2.
Dagegen liess die Versicherte am 29. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 2/
1) mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 trat das Sozialversicherungsgericht infolge Verspätung auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 2/6). In teilweiser Gutheissung d er dagegen erhobene n Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Be schlusses vom
31. Mai 2013 wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_575/2013 vom 18. November 2013 (Urk.
1) die Sache zur weiteren Abklärung und Neube urteilung
der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an das hiesige Gericht zurück . In Nachachtung dieses Urteils erachtete das hiesige Gericht die Beschwerde vom
29. April 2013 gestützt auf eine Auskunft der Post vom 18. Juli 2013 als recht zeitig und setzte gleichzeitig das Prozessverfahren fort (Verfügung vom 28. Ja nuar 2014, Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Fo lgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge schei terte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigen an strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neuras thenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet (BGE 139 V 346
E. 3 mit Hin weisen).
1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (lit . a Schlussbe stimmung IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Re visions vor aussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteil s des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 zugesprochene ganze Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. März 2013 (Urk. 2/2) gestützt auf lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG aufgehoben hat. 2.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/48) auf folgenden Arztberichten und Gutachten:
Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 29. Juni 2006 (Urk. 6/1/2-7) ein CFS (ICD- 10 : F48.0). So dann hielt sie fest, zusätzliche psychiatrische Abklärungen seien angezeigt .
Im Arztbericht vom 21. August 2006 (Urk. 6/13) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einen schweren Er schöpfungs zustand im Sinne eines CFS. Weiter führte er unter anderem aus, ergänzende medizinische Abklärungen seien angezeigt .
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, diagnosti zierte in seinem Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 6/19) ein postvirales Er schöp fungs syndrom respektive ein CFS. D ie Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen. Nach den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin sei diese schwankend und betrage durchschnittlich zirka 30 bis 50 %, verbun den mit einer deutlich reduzier ten Leistungsfähigkeit.
Im Arztbericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 6/31/5-7) diagnostizierte
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medin, eine chronische Müdig keit/Erschö pfung unbekannter Herkunft (ICD- 10 : F48.0), welche die Kriterien für das CFS erfülle.
Im Arztbericht vom 1 2. Februar 2007 (Urk. 6/32/1-7)
diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin f ür Psychiatrie und Psychotherap ie, ein post virales Erschöpfungssyndrom (gemäss ICD-10) respektive ein CFS . Weiter führte sie unter anderem a u s, d ie Ursachen des CFS seien bisher ungeklärt. Mit einer Einsatzfähigkeit der Versicherte n im Umfang von 50 % könn e gerechnet wer den.
Im Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 28. November 2007 (Urk. 6/48 /7) fehlt ein gesonderter Abschnitt betreffend Diagnosen. Unter dem Titel „Beurteilung“ führte Dr. F.___
jedoch aus (S. 13), die Merkmale für ein CFS seien erfüllt, und auch diejenigen für die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) würden markant vorliegen. Spätestens seit Mai 2006 sei die Versicherte in jeglicher Aktivität zu 100 % arbeits un fähig und werde es auf unabsehbare Zeit bleiben (S. 15). 2.3
Im nach der ursprünglichen Rentenzusprache erstell t en Bericht vom 11. Juni 2012 führte Dr. B.___ aus (Urk. 6/65), die Beschwerdeführerin leide an einem postviralen Erschöpfungssyndrom nach Mononukleose . Es bestehe nach wie vor, und wie es momentan scheine, auch mittelfristig eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. 3 . 3 .1 3 .1.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend (Urk. 1), dem hiesige n Gericht sei zum Zeitpunkt seines Urteils vom 30. Oktober 2008 die (in E. 1.2 erwähnte) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu CFS und Neurasthenie bekannt gewesen, weshalb lit . a Schlussbestimmung IVG in zeitlicher Hinsicht nicht anzuwenden sei. 3 .1.2
Mit lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ermöglicht der Gesetzgeber die Über - prü fung von
gestützt auf unklare Beschwerdebilder zugesprochenen Renten nach Massgabe von Art. 7
Abs.
2 ATSG für den Fall, dass die Rückkommens gründe der Revision oder der Wiedererwägung (Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erfüllt sind. Dabei ist die Überprüf ung nach lit . a Abs. 1 Schluss bestimmung IVG nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten be schränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beacht ung der jeweils relev anten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syn dromalen Beschwerdebilden ohne nachweisbare Grundlage, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2). 3 .1.3
Das hiesige Gericht beurteilte in seinem Urteil vom 30. Oktober 2008 die damals angefochtene Verfügung vom 8. März 2007 übergangsrechtlich nach den bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Bestimmungen und ohne Beachtung der bun des gerichtlichen Rechtsprechung zu CFS u nd Neurasthenie (Urk. 6/48 E. 1.1 und E. 4.2). Vielmehr liess es sich von anderen, nachfolgend zu erwähnenden Grundsätzen leiten. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. 3 .2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin wendet im Weiteren ein (Urk. 1), die Diagnose eines postviralen CFS beinhalte eine organische Komponente, weshalb lit . a Schluss bestimmung IVG nicht anzuwenden sei. 3.2.2
Im Urteil vom 30. Oktober 2008 führte das Sozialversicherungsgericht in Erwä gung 4.2 aus, für die Invaliditätsbemessung von Bedeutung sei nicht die Diag nose einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Im zu beurteilenden Fall hätten verschiedene Ärzte un terschiedlicher Fachrichtungen der Beschwerdeführerin eine Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit attestiert. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ sei deshalb von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bewirke. 3.2.3
Das Gericht liess die Frage somit offen, ob es sich beim Erschöpfungszustand der Beschwerdeführerin um eine psychische Störung in der Form einer Neuras thenie gemäss ICD-10 F48.0 oder aber um eine neurologische Krankheit im Sinne eines postviralen Erschöpfungssyndroms gemäss ICD-01 G93.3 handle.
Diese Frage wird auch im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/65), dem einzigen seit der Rentenzusprache ergangenen und der angefochtenen Re visionsverfügung zugrunde liegenden medizinischen Bericht nicht ausrei chend beantwortet. Dr. B.___
schrieb zwar von einem postviralen Erschöpfungssyn drom nach einer durchgemachten Mononukleose, er war aber weder nach der Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin gefragt worden, noch begründete er seine von den früheren Arztberichten mindestens teilweise abweichende Meinung.
Steht somit die Ursache der chronischen Müdigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest, so kann auch nicht auf ein pathogenetisch -ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG geschlossen werden.
Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, in medizinische r Hinsicht ergän zende Abklärungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert hätten (Urk. 1), ebenfalls zu überprüfen. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärun gen zu treffen und hernach, nach Prüfung aller weiteren erforderlichen Vo raussetzungen, über die Rente der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 . 4 .1
A usgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700 .-- zulasten der IV - Stelle (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
1 2. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück ge wiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und her nach über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von
Fr. 700. -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1‘300. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechts anwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel