Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 3. Februar 2007 unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Knie beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 bei einem Invali di tätsgrad von 7 % eine n Leistungsanspruch (Urk. 10/39). Die dagegen von der Versicherten am 2 2. Juni 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/40/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2009.00604 mit Urteil vom 1 4. Februar 2011 ab (Urk. 10/48). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 4. April 2011 erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei der MEDAS ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am
1 8. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 10/72). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/80,
Urk. 10/92)
verneinte
sie mit Verfügung vom 1 8. Novem ber 2013
einen Leistungsa nspruch der Versicherten (Urk. 10/97 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 4. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. November (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die medizinische Situation erneut zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Febru ar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 2 7. Februar 2014 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 12), welche der Beschwer degegnerin am 4. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 des Bundesgesetz es über die In va li den versicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der An spruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 2 2 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invali di tätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Ver si cherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Ange hörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4) . 1. 4
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 10/72), davon aus, dass die Be schwer deführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüb en könne. Eine angepasste Tätigkeit se i ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei keine Verschlechterung ein getreten. 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend,
sie sei voll arbeitsunfähig, und den Ausführungen im Gutachten könne nicht gefolgt und zugestimmt werden. Die Diagnose einer de pressiven Verstimmung könne sehr wohl gestellt werden . Dies festzustellen könne diagnostisch Schwierigkeiten bereiten, d a die Gutachter die Beschwerde füh rerin nur kurz ge sehe n hätten und sie unter schwerer medikamentöser Psy chotherapie stehe (S. 2 Punkt 1) . Alleine schon die Intensivierung und häufige Än derung der medikamentösen Therapie zeige eine Zustandsverschlechterung. Eine medizinisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung spiegle sich objek tiv auch in den einzelnen schlechter werdenden MRI-Befunden wieder. Ein ne ga ti ves Leistungsprofil ergebe sich sehr wohl aus objektivierbaren Befunden (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2 0. Mai 2009
verändert haben. 3. 3.1
Im interdisziplinäre n Gutachten des Zentrums Z.___
vom 2. Mai 2008 (Urk. 10/22) stellten Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, Dr. med. C.___, Fachärztin für p hysikalische Me dizin und Rehabilitation, Stellvertretende Chefärztin und
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Gutachter, folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte (S. 30 f. Ziff. 6.2): - chronisches Schmerzsyndrom des rechten mehr als des linken Kniege lenks - chronisches cervikocephales und cervikospondylogenes
Schmerzsyn drom
- Verdacht auf Panikstörung - metabolisches Syndrom
Die Beschwerdeführerin klage über andauernde, pulsierende Nackensch m erzen mit Ausbreitung in den Schultergürtel beidseits sowie in den Hinterkopf. Dane ben habe sie ausgeprägte Knieschmerzen beidseits rechtsbetont beschrieben, die ausdauernd, teils stechend, teils dumpf seien und in den rechten Unterschenkel bis in die rechte Fusssohle ausstrahlen würden. Zudem mache sie sich Sorgen um ihre und die Gesundheit ihres psychisch kranken Sohnes; ferner leide sie an einer ausgeprägte Müdigkeit, Energie- und Freudlosigkeit, einer soziale Isolation und diffuse n Ängsten (S. 33 f. Ziff. 7.3).
Anlässlich der internistischen Untersuchung habe sich eine übergewichtige und kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein zustand gezeigt. Der internistische Status sei bis auf eine arterielle Hypertonie unauffällig. Aus internistischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 34 oben Ziff. 7.3).
Bei der rheumatologischen Untersuchung des rechten Kniegelenks habe eine erheb liche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. So seien die demons trierten Beschwerden und die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des rechten Kniegelenks im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Im Bereich der rechten unteren Extremität habe die Beschwerdeführerin über sehr starke, topographisch weit ausgeprägte Ruheschmerzen geklagt; das Schmerz muster sei undifferenziert, teilweise seien die Beschwerden ohne Bewegung be ziehungsweise Aktivität angegeben worden. In diesem Bereich habe sie über vorsichtige Bewegungen, eine starke, abnorme Haltung, eine häufige Schmerz mimik und verbale Schmerzäusserungen demonstriert. Zudem sei es zu über triebenen Abwehrbewegungen bei der klinischen Untersuchung gekommen. Bildgebend würden sich abgesehen von einer initialen
Femoropatellararthrose und einer initialen medialen Gonarthrose rechts keine wesentlichen, über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen zeigen (S. 34 unten Ziff. 7.3). Insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für ent zündliche beziehungsweise destruktive Prozesse (S. 34 f. Ziff. 7.3). Aus rheu matologischer Sicht lasse sich zusammengefasst kein die Arbeitsfähigkeit limi tierender Gesundheitsschaden formulieren. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar beitsfähig (S. 35 oben Ziff. 7.3).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine meist weinende Beschwerdeführerin gezeigt. Es liege eine depressive Grundstimmung vor. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen appel l ativen Charakter und seien teil weise dramatisierend. Es werde eine Tendenz zur Aggravation deutlich. Ein Lei densdruck sei dabei nur stellenweise spürbar, die Beschwerdeführerin wirke bei de r Beschwerdeschilderung nicht durchwegs authentisch. Die Kriterien zur Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien bei der Be schwer deführerin erfüllt. Es zeigten sich Hinweise auf relevante innerseelische Kon flikte und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung des Sohnes, Ar beits losigkeit des Ehemannes, fehlendes Einkommen der Beschwerdeführerin) und
Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwing ungsfähigkeit . Unter Einbezug der F oe rster-Kriterien lasse sich zwar keine auf fällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise - entwick lung oder eine schwere psychiatrische Komorbidität eruieren; es seien lediglich Hinweise auf eine Panikstörung mit episodisch auftretenden Angstattacken (etwa zweimal die Woche) vorhanden (S. 35 Mitte Ziff. 7.3). Ferner sei ein Ver lust der sozialen Integration (sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) zu erkennen . Bis her seien noch nicht alle denkbaren Behandlungsoptionen aus geschöpft. Zum Beispiel wäre eine stationär-psychiatrische Behandlung mög lich. Es lägen aber sicher unbefriedigende Behandlungsmassnahmen trotz kon sequenter Rehabili tationsmassnahmen und Therapien vor . Die F oe rster-Kriterien würden von der Beschwerdeführerin weitgehend erfüllt. Demzufolge sei sie aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (S. 35 unten Ziff. 7.3). Im Haushalt lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit recht fer ti gen (S. 38 Ziff. 8.5). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2009 in Anwendung der gemischten Methode einen Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Febru ar 2011 bestätigte. 4. 4.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Oberarzt, Spital F.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/52/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - Complex regional pain
syndrome (CRPS) l nach MI-Osteotomie nach Krämer August 2009 bei Hallux
valgus -D eformität (fecit
Dr. Y.___) - symptomatische Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits rechts betont
- Status nach
arthroskopischer Innen- und Aussenteilmeniskektomie beidseits und bikale Sektion am 1 4. April 2005 rechts - Status nach Re-Arthros k opie mit Nachresektion im medialen Menis kushinterho rn bereich Knie rechts am 0 8. September 20 05 - c hronisches cervikospondylogenes Syndrom der unteren Halswirbelsäule (HWS) beidseits - Chondrose und Diskusprot rusion C5/6 ohne Kontakt zur Nerv enwur zel (MRI HWS vom 1 7. Februar 20 09) - K opf protraktion, Hyperkyphose am cervikot horakalen Übergang - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände run gen lumbal rechtsbetont - thorakal linkskonvexe Skoliose - myofasziales Syndrom - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS)
tendopathica rechts bei Im ping e mentsymptomatik - Verdacht auf Partialruptur M. supraspinatus, AC-Gelenksarthrose (Arthro -MR I Schulter rechts vom 1 9. Februar 2009) - Status nach Infiltration des AC-Gelenkes und der B ur sa subacromialis rechts letztmals am 1 7. Mai 2011 - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Panikstö rung
- behandelte reaktive Depression
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte e r (S. 1 un ten) : - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD, art erielle Hypertonie, Adipositas
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch die multiplen chronischen Schmerzen sowohl beim Gehen als auch beim Bücken und Anheben von Ge genständen über Schulterhöhe eingeschränkt sei (Ziff. 1.7) . In der zuletzt aus geführten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bestehe seit dem Sturz im Jahr 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) . Grundsätzlich sei eine leichte vorwie gend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel zu mindest teil weise möglich (Arbeitsfähigkeit zirka 50 %). Aufgrund der bereits lang andau ernden Arbeitsunfähigkeit mit multiplen Beschwerdelokalisationen sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Arbeitsfähigkeit bezieh ungs weise das Belastungsprofil nur im Rahmen eines Gutachtens detail liert beurteil bar (S. 4
Ziff. 1.9) . 4.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in s einem Bericht vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 10/66/6-7) aus, er behandle die Be schwer deführerin seit November 2003 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - c hronisches Schmerzsyndrom mit symptomatischen und psychischen Fak toren - chronisches cerviko spondylogenes Syndrom, Status nach
Distorsions trauma nach Treppensturz - Pa nvertebralsyndrom - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän de run gen der Wirbelsäule und leichter Skoliose - PHS tendopathica rechts, mit Impingementsyndrom - s ymptomatische Gonarthrosen
beidseits - m etabolisches Syndrom, Diabetes mellitus unter oralen Antidiabetika - Hypertonie - Ad i positas - Somatisierungstendenz und Panikstörung, Verdacht auf reaktive Depres sion
Dr. G.___ führte aus, dass d ie Beschwerdeführerin seit März 2006 zu 100
% arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Bei Belastung bestünden starke Schmerzen im Bereich des gesamten Bewe gungsapparates, die Beschwerdeführerin sei psy chisch ebenfalls massiv eingeschränkt. Dr. G.___ erachtete die bishe rige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psy chiatriezentrum
I.___, führte in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 (Urk. 10/91/3-4) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit August 2006, und nannte
als psychiatrische Diagnosen (S. 1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) . Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des somatischen Gesundheitszustands, des bisherigen Behandlungsverlaufs im am bulanten Rahmen sowie der chronifizierten psychiatrischen Erkrankung aktuell, mittel- und auch langfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychische Zustand habe sich zusehends verschlechtert, sie sei nicht ein mal mehr in der Lage, die an fallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen und sei auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (S. 2). Behandlungen fänden alle 4 bis 6 Wochen statt. 4.4
Im Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 10/72 /1-70) stellten Dr. med. Dipl.-Psych. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49 oben) : -
m ultilokul ä res Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial und l ateral und Plica Resektion Knie rechts April 20 05 - Status nach Rearthroskopie mit Nachresektion medialer Meniskus rechtes Knie September 20 05 - Status nach Kontusion Knie beidseits März 20 06 (Status n ach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links 2 3. Januar 2012) - p anvertebrale s Schmerzsyndrom, ce rvikal und lumbal betont bei - Wirbelsäulenfehlform/Wirbelsäulenfehlhaltung (linkskonvexe Torsi ons skoliose lumbal, muskuläre Dysbalance) - degenerativen Veränderunge n (Chondrose mit Protrusion C5/ 6, Spon dylose LWS rec htsseitig betont, vor allem L3/ 4 magnetresonanztomo graphisch
1. Juni 20 12 exze ntrische Diskushernie L3/ 4 rechts) - PHS tendopathica
/
Impingementsymptomatik re chtsbetont beide Schul tern mit/ bei - AC - Arthrose rechts, degenerativen Veränderungen Rotatorenman schet t e rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 49 unten): - Opiatabhängigkeit s syndrom (ICD- 10 F12.25) - Benzodiazepin- Niedrigdosisabhängigkeit (ICD- 10 F13.80) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Diabetes mellitus, Typ 2 - Status nach Commotio cerebri März 2006 - Status nach M 1- Osteotomie wegen Hallux
valgus 2 0. August 2009 mit postoperativem M orbus
Sudeck
S eitens der Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsycholo gie und Psychiatri e könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt w erden (S. 49
M itte) .
Bei zum Teil kooperationsbedingt eingeschränkter Prüfbarkeit seien aus rheu matologisch-internistischer Sicht keine radikulären Reizphänomene oder moto rische n Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Die angegebenen sensiblen Störungen hätten topographisch-anatomisch keiner neuralen Struktur zugeord net werden können. Bei einem Status nach Hallux
valgus Operation links be stünde zurzeit klinisch kein Hinweis für eine Algodyst rophie . Die Fibromyalgie -Punkte wie auch die Kontrollpunkte seien allesamt positiv gewesen. Vorder gründig scheine es sich um ein multilokuläres Schmerzsyndrom zu handeln (S. 61 unten).
Eine panvertebrale Schmerzproblematik, apikal und basal betont, ver stärke diese Problematik durch etwas über das Alter hinausgehende degene ra tive Veränderungen vor allem lumbal. Die Schmerzhaftigkeit sei jedoch nicht allein durch die morphologischen und degenerativen Veränderungen, auch jene der Kniegelenke, erklärbar (S. 62 oben).
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit . Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Überwindbarkeit der Schmerz symp t omatik ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin gelänge es bei aus rei chen der Willensanstrengung, die Schmerzen zu überwinden und län gere ziel gerich tete Aktivitäten durchzuführen, wie beispielsweise die von ihr beschrie benen Spaziergänge, Besuche im Altersheim sowie Ferienreise n nach Mazedo nien. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. V on einer Intensivie rung und insbesondere adäquaten Durchführung der psychiatri schen Therapie
könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden (S. 54 unten) .
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien die Symptome einer de pressiven Störung nicht erfüllt gewesen. Insbesondere eine anhaltende depres sive Beeinträchtigung, eine erhebliche Einschränkung des Antriebes sowie eine Beeinträchtigung der kognitiven Störungen könne nicht bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin, bei den Test untersuchungen und neuropsychologischen Abklärungen mitzuwirken, be stehe eine klare Tendenz zur Aggravation. Auch ein erheblicher Leidensdruck könne nicht im nachvollziehbaren Ausmass objektiviert werden. Trotz des sub jektiv beschriebenen Leidensdrucks zeige die Explorandin keine Motivation für die Intensivierung einer Behandlung. Eine depressive Verstimmung könne nicht ausgeschlossen werden, ein eigenständiger Krankheitswert könne dieser jedoch nicht beigemessen werden (S. 53) . Es seien keine psychiatrischen Störungen festgestellt worden, die eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be gründen würden (S. 64 Ziff. 2).
I m psyc h iatrisch en Teilgutachten (Urk. 10/72/71-120) w u rd e zudem festge hal ten, dass die Explorandin über Einkäufe und Spaziergänge, tägliche Besuche im Al tersheim (S.
33 oben), jährliche Ferienfah rten nach Mazedonien, jährliche Be such e des Bruders in Bern
sowie tä gliche Telefonate mit der Schwe ster und den Schwiegertöchtern berichtete (S. 34 unten) . Im Zusammenhang mit der chroni schen Schmerzstörung führte der Gutachter zudem aus, dass bei der Beschwer de führerin
emotionale Konflikte im Zusammenhang mit der nicht gelösten Trauer arbeit nach dem Tod der Mutter und des psychischen Gesundheitszustan des des Sohne s bestünden, über welche sie eine Kommunikation verwei gere. Gemäss Be ur teilung des Gutachters seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Kon flikte therapeutisch nicht mehr angehbar sein sollen (S. 38 Mitte, S. 44 oben) . Die bisherigen Behandlungsergebnisse seien nicht unbefrie digend, sondern nicht adäquat. Alternative Behandlungskonzepte seien trotz sechsjähriger psychia trischer Behandlung ohne Besserung nicht versucht wor den. Die niedrigfre quen tierte Gesprächsbehandlung führe hauptsächlich eine Psychiatrie - Pflegefach frau
durch (S.
44 Mitte). Von einer Intensivierung und insbesondere adäquaten Durchführung einer psychiatrischen Therapie könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatologie erwartet werden (S. 44 unten).
In der neuropsychologischen Untersuchung hab e die Beschwerdeführerin eine ungenügende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft gezeigt und in allen Symptomvalidierungsaufgaben auffällige Ergebnisse erreicht . Sie habe in allen geprüf ten kognitiven Leistungsbereichen unter der Norm liegende Resultate erzielt. Die meisten Ergebnisse seien weit unter den zu erwartenden Werten und weitestge hend nicht plausibel oder inkonsistent gewesen. Selbst einfache Auf gaben, wel che von schwer dementen Patienten korrekt gelöst werden könn t en, seien ihr nicht gelungen. Die Gutachter hielten dazu zusammenfassend fest, dass die festgestellten Leistungen in keiner Art und Weise mit einer vor sechs Jahren er littenen leichten traumatischen Hirnverletzung vereinbar seien (S. 56 f.) . Eine objektivierbare hirnorganische Funktionsstörung liege nicht vor (S.
64 Ziff. 2).
Aus neurologischer Sicht lasse sich die den ganzen Körper betreffende Schmerzsymptomatik keinem neurologischen Krankheitsbild zuordnen. Die an gegebenen Sensibilitätsminderungen beziehungsweise –
a us fälle seien organisch nicht erklärbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht einge schränkt (S. 58) .
Die bisherige Tätigkeit sei aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr zumutbar. Zu mutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden an 5 Tagen der Woche ohne dabei verminderte r Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten . Aus versicherungspsychiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht er gebe sich kein zu begründendes besonderes Tätigkeitsprofil (S. 63 oben). 4.5
In seinem Bericht vom 1 9. April 2013 (Urk. 10/88) nannte Dr. G.___ (vor stehend E. 4 . 2) folgende Diagnosen: - c hronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren - c hronisches Panvertebral syndrom, insbesondere c ervikospondylogenes Syndrom und l umbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän derungen der Wirbelsäule - Polyarthrose, insbeso ndere Gonarthrose und Retropate l l ararthrose beid seits - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, a rterieller Hypertonie und Adipositas - r eaktive Depression und Panikstörung
Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein sehr komplexes Be schwerdebild . Schmerzen seitens des Bewegungsapparates stünden im Vorder grund. Ausser der Adipositas seien die übrigen Beschwerden beherrschbar. Es bestehe eine sehr schwierige fami liäre Situation, und er erachte sie als sicher nicht mehr arbeitsfähig (S. 1). 4.6
Dr. H.___, Psychiatriezentrum I.___ (vorstehend E.
4 . 3), berichtete am 2 3. April 2013 (Urk. 3/7) von einer schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.2) . Im Übrigen entspricht der Bericht demjenigen vom 1. Februar 2012 . 4.7
Die MEDAS-Gutachter nahmen z u den nach Erstellung des Gutachten s einge gangenen medizinischen Unterlagen mit Bericht vom 3 0. Juli 2013
Stellung (Urk. 10/95) .
In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter aus, dass mit dem gleichen Befundstatus eine Zustandsverschlechterung begründet werde, ohne die Krite rien des ICD-10 zu berücksichtigen. Aus gutachterlicher und medizinischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die behandelnden Ärzte seit 2009 gleich lautende Informationen zitierten und kopierten und auf dieser Basis eine depressive Störung diagnostiziert und wiederholt eine Zustandsver schlechterung
begründet hätten, obwohl diese im psychopathologischen Befund nicht beschrie ben werde (S. 4 unten). Im MEDAS-Gutachten werde in Ausei nandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Akten ausführlich darge legt, dass die Diagnose einer depressiven Stör ung nicht gestellt werden könne. Eine genaue Überprü fung der kognitiven Funktionen habe nicht stattgefunden und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, dass Ge dächtnisleistungen und Konzentra tions
- und Merkfähigkeitsleistungen vermin dert seien, würden als objektive Befunde erwähnt. Es werde auf der Basis der subjektiven Angaben ein negatives Leistungsprofil erstellt, ohne dies mit objek tivierbaren Befunden zu begründen. Auch eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Such t problematik sowie deren Folgen auf die Psyche w ü rde n nicht berücksichtigt. Schliesslich soll t en die sozialen Belastungsfaktoren als invalidi tätsfremde Faktoren bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelas sen werden (S. 3 unten).
Im Übrigen würden auch die somatischen Diagnosen im eingegangenen Bericht
von Dr. G.___
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün d en (S. 5 unten). Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Akten sei es seit Begutachtung zu keiner Zustandsverschlechterung gekommen (S. 6). 4.8
Am 24. Januar 2013 erfolgte eine CT-gesteuerte Infiltration L3/4 (Urk. 3/6).
Am 26. November 2013 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital F.___, über eine lumbal unveränderte Beschwerdesymptomatik (Urk. 3/9 S.
1 unten).
Dr. G.___ (vorstehend E.
4 . 2) führte am 9. Dezember 2013 aus, er be stä tige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Jahren deutlich verschlechtert habe. Unter anderem bestehe ein deutlicher Erschöpfungszustand; seines Erachtens handle es sich um eine psy chosoziale Überlastungssituation, insbesondere familiär (Urk. 3/10). Dr. H.___ verwies mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/2) auf die Feststellungen in ihrem Bericht vom 1. Febru ar 2012 und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin aus. 4.9
Weitere mit der Beschwerde eingereichte Berichte betreffen die Bildgebung der HWS im Oktober 2008 und Februar 2009 und der Lendenwirbelsäule im Novem ber 2011 (Urk. 3/1), eine hämatologische Abklärung im Dezember 2011 (Urk. 3/2), die im Januar 2012 erfolgte (im MEDAS-Gutachten bei den Diagnosen aufge führte) Kniearthroskopie (Urk. 3/3), Bildgebung der Lendenwirbelsäule im Juni 2012 (Urk. 3/4) und im Januar 2013 (Urk. 3/5) und eine erstmals im Mai 2013 erfolgte chiropraktorische Behandlung (Urk. 3/8). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundhe itszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin inzwischen vollständig a rbeits un fähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.
Während die Beschwerdegegnerin ferner davon ausging, dass in einer ange passten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, macht die Beschwer de führerin geltend, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig.
Für die Bea ntwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesund he itszu stand s der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise eingetreten ist, kann auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS abgestellt werden (vgl. E. 4.4).
Das MEDAS- Gutachten entspricht den erforderli chen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E . 1. 5). Die Beschwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend ab geklärt, das MEDAS- Gutachten beruht auf internistisch/rheu ma tologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis de r Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter der MEDAS kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine
körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegen d sitzend auszuführende Arbeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima seit Juli 2011 vollschichtig zumutbar sei. 5.2
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige MEDAS- Gut achten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Mom entaufnahme beruht, während die behandelnden Ärzte auf eine Langzeitbeobachtung zurückgreifen können. Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeit raum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mitunter schwierige Ab grenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem poly disziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. da zu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.3
Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk.
1 S.
2 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellung nahme rechtsprechungsge mäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.2). Da die Beschwer deführerin laut Angabe des Gutachters die auf Deutsch gestellten Fragen in den meisten Fällen ohne nachfolgende Übersetzung direkt auf Albanisch dem Dol metscher be antwortete und dies auf eine ausreichend gute Konzentrationsfähig keit schliessen
l ie ss (Urk. 10/72/108 f.), besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig er hoben werden konnte. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter eingeh end mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hin weise dafür vor, dass sich die Untersu chungs dauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte.
Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, werden von der Beschwerdeführer in nicht genannt . Sie
unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungs dauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Diagnose einer depressiven Ver stimmung könne aktuell sehr wohl gestellt werden und eine Zustandsver schlech terung zeige sich alleine schon durch die Intensivierung und häufige Änderung der medikamentösen Therapie, verkennt sie, dass eine Zustandsver schlechterung aus medizinischer Sicht erst dann nachvollzogen werden kann, wenn die allfälligen Veränderun gen des Gesundheitszustandes durch objekti vier bare Befunde belegt werden können . Die Tatsache, dass in späteren Berich ten des Psychiatriezentrums I.___ (E.
4.3, E.
4.6)
die psychopathologischen Befunde identisch sind, vermag für sich allein noch keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszu standes nachzuweisen .
Aus der Stellungnahme der MEDAS vom 3 0. Juli 2013 (E. 4.7) geht ausführlich und nachvollziehbar hervor, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden könne, da die in den B erichten des Psychiatriezentrums I.___ erwähnte Symptomatolo gie dafür nicht ausreiche und auf Basis der subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ein negatives Leistungs profil erstellt werde, ohne dies mit objektivierbaren Befunden zu begründen. So erfolgte auch keine Berücksichtigung der vorliegenden Suchtproblematik oder ein Ausklamm ern von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren. 5.5
Soweit die Beschwerdeführer in einwendet, bezüglich körperlicher Symptome sei ebenfalls eine Verschlechte rung eingetreten und diese spiegle sich in den ein zeln schlechter werdenden Befunden (Urk. 1 S. 3), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich ein zu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnose n, sondern erst deren Folgen abschätzung entscheidend sind .
Die im MEDAS-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, dass die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge schränkt ist, sind nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Berichte (vorstehend E.
4.8 - 4.9)
nichts. Teilweise lagen sie bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vor und wurden ent sprechend durch die Gutachter gewürdigt. Zu
nach Begut achtung einge reichten Berichte n nahmen die Gutachter ebenfalls ausführlich Stellung und kamen nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sich auch aus diesen keine anderweitige Beurteilung begründen lasse .
Von der Beschwer deführerin sowie den behandelnden Ärzten w u rden
folglich keine objektiv fest stellbaren Aspekte genannt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben wären und Zweifel am MEDAS-Gutachten begrün den würden . 5.6
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat .
Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführeri n im relevanten Zeitraum
aufgrund der morphologischen und degenerativen Ver änderungen insofern verschlechtert, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist sie in einer kör perlich leichten, wechselbelastenden, jedoch vorwiegend sitzend auszuführen den Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg und ohne Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten zu
100 %
a rbeitsfähig .
Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rele vanten Zeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat . 6 .
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen
vorgenommene Einkommensvergleich ist
nicht zu beanstanden und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht gerügt .
Unbestritten blieb auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 53 % und im Haushaltbereich von 47 % (vgl. Urk.
10/78/6).
V on einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und
beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebnis der ursprünglichen Haushalt- Ab klärung vorgelegen hat (Urk. 10/72/14) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten.
Trotzdem sind sie von keiner nennenswerten Ein schrän kung beziehungsweise Verschlechterung im Aufga benbereich ausgegangen.
Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Be schwerdeführerin in leichter
Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur
beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann.
R echtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen
in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungs pflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (BGE 133 V 509 E. 4.2).
Die Frage, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich ein behinderungsbedingter Ab zug vom Tabellenlohn hätte gewährt werden müssen, kann ebenso offen blei ben,
da selbst bei einer Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gäbe für sie keine angepasste Tätigkeit (Urk.
1 S.
2), verkennt sie, dass das invalidenversicherungsrechtlich mass gebende
In valideneinkommen
rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines ausgegli chenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt wird (BGE 134 V 64 E.
4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Be griff, welcher der Abgrenzung zwischen der Leistungspflicht der Arbeitslosen versicherung und der Invalidenversicherung dient. Soweit der Weg fall des Ein kommens nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf das kon junk turell be dingte Fehlen zumutbarer Arbeitsstellen zurückzuführen ist, liegt keine Invali dität vor.
Nach dem Gesagten erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- anzu setzen und der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 des Bundesgesetz es über die In va li den versicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der An spruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 2 2 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invali di tätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Ver si cherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Ange hörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4) . 1. 4
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 0. Mai 2009 bei einem Invali di tätsgrad von
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 10/72), davon aus, dass die Be schwer deführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüb en könne. Eine angepasste Tätigkeit se i ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei keine Verschlechterung ein getreten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend,
sie sei voll arbeitsunfähig, und den Ausführungen im Gutachten könne nicht gefolgt und zugestimmt werden. Die Diagnose einer de pressiven Verstimmung könne sehr wohl gestellt werden . Dies festzustellen könne diagnostisch Schwierigkeiten bereiten, d a die Gutachter die Beschwerde füh rerin nur kurz ge sehe n hätten und sie unter schwerer medikamentöser Psy chotherapie stehe (S. 2 Punkt 1) . Alleine schon die Intensivierung und häufige Än derung der medikamentösen Therapie zeige eine Zustandsverschlechterung. Eine medizinisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung spiegle sich objek tiv auch in den einzelnen schlechter werdenden MRI-Befunden wieder. Ein ne ga ti ves Leistungsprofil ergebe sich sehr wohl aus objektivierbaren Befunden (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2 0. Mai 2009
verändert haben. 3. 3.1
Im interdisziplinäre n Gutachten des Zentrums Z.___
vom 2. Mai 2008 (Urk. 10/22) stellten Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, Dr. med. C.___, Fachärztin für p hysikalische Me dizin und Rehabilitation, Stellvertretende Chefärztin und
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Gutachter, folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte (S. 30 f. Ziff. 6.2): - chronisches Schmerzsyndrom des rechten mehr als des linken Kniege lenks - chronisches cervikocephales und cervikospondylogenes
Schmerzsyn drom
- Verdacht auf Panikstörung - metabolisches Syndrom
Die Beschwerdeführerin klage über andauernde, pulsierende Nackensch m erzen mit Ausbreitung in den Schultergürtel beidseits sowie in den Hinterkopf. Dane ben habe sie ausgeprägte Knieschmerzen beidseits rechtsbetont beschrieben, die ausdauernd, teils stechend, teils dumpf seien und in den rechten Unterschenkel bis in die rechte Fusssohle ausstrahlen würden. Zudem mache sie sich Sorgen um ihre und die Gesundheit ihres psychisch kranken Sohnes; ferner leide sie an einer ausgeprägte Müdigkeit, Energie- und Freudlosigkeit, einer soziale Isolation und diffuse n Ängsten (S. 33 f. Ziff. 7.3).
Anlässlich der internistischen Untersuchung habe sich eine übergewichtige und kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein zustand gezeigt. Der internistische Status sei bis auf eine arterielle Hypertonie unauffällig. Aus internistischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 34 oben Ziff. 7.3).
Bei der rheumatologischen Untersuchung des rechten Kniegelenks habe eine erheb liche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. So seien die demons trierten Beschwerden und die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des rechten Kniegelenks im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Im Bereich der rechten unteren Extremität habe die Beschwerdeführerin über sehr starke, topographisch weit ausgeprägte Ruheschmerzen geklagt; das Schmerz muster sei undifferenziert, teilweise seien die Beschwerden ohne Bewegung be ziehungsweise Aktivität angegeben worden. In diesem Bereich habe sie über vorsichtige Bewegungen, eine starke, abnorme Haltung, eine häufige Schmerz mimik und verbale Schmerzäusserungen demonstriert. Zudem sei es zu über triebenen Abwehrbewegungen bei der klinischen Untersuchung gekommen. Bildgebend würden sich abgesehen von einer initialen
Femoropatellararthrose und einer initialen medialen Gonarthrose rechts keine wesentlichen, über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen zeigen (S. 34 unten Ziff. 7.3). Insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für ent zündliche beziehungsweise destruktive Prozesse (S. 34 f. Ziff. 7.3). Aus rheu matologischer Sicht lasse sich zusammengefasst kein die Arbeitsfähigkeit limi tierender Gesundheitsschaden formulieren. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar beitsfähig (S. 35 oben Ziff. 7.3).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine meist weinende Beschwerdeführerin gezeigt. Es liege eine depressive Grundstimmung vor. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen appel l ativen Charakter und seien teil weise dramatisierend. Es werde eine Tendenz zur Aggravation deutlich. Ein Lei densdruck sei dabei nur stellenweise spürbar, die Beschwerdeführerin wirke bei de r Beschwerdeschilderung nicht durchwegs authentisch. Die Kriterien zur Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien bei der Be schwer deführerin erfüllt. Es zeigten sich Hinweise auf relevante innerseelische Kon flikte und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung des Sohnes, Ar beits losigkeit des Ehemannes, fehlendes Einkommen der Beschwerdeführerin) und
Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwing ungsfähigkeit . Unter Einbezug der F oe rster-Kriterien lasse sich zwar keine auf fällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise - entwick lung oder eine schwere psychiatrische Komorbidität eruieren; es seien lediglich Hinweise auf eine Panikstörung mit episodisch auftretenden Angstattacken (etwa zweimal die Woche) vorhanden (S. 35 Mitte Ziff. 7.3). Ferner sei ein Ver lust der sozialen Integration (sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) zu erkennen . Bis her seien noch nicht alle denkbaren Behandlungsoptionen aus geschöpft. Zum Beispiel wäre eine stationär-psychiatrische Behandlung mög lich. Es lägen aber sicher unbefriedigende Behandlungsmassnahmen trotz kon sequenter Rehabili tationsmassnahmen und Therapien vor . Die F oe rster-Kriterien würden von der Beschwerdeführerin weitgehend erfüllt. Demzufolge sei sie aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (S. 35 unten Ziff. 7.3). Im Haushalt lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit recht fer ti gen (S. 38 Ziff. 8.5). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2009 in Anwendung der gemischten Methode einen Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Febru ar 2011 bestätigte. 4. 4.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Oberarzt, Spital F.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/52/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - Complex regional pain
syndrome (CRPS) l nach MI-Osteotomie nach Krämer August 2009 bei Hallux
valgus -D eformität (fecit
Dr. Y.___) - symptomatische Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits rechts betont
- Status nach
arthroskopischer Innen- und Aussenteilmeniskektomie beidseits und bikale Sektion am 1 4. April 2005 rechts - Status nach Re-Arthros k opie mit Nachresektion im medialen Menis kushinterho rn bereich Knie rechts am 0 8. September 20 05 - c hronisches cervikospondylogenes Syndrom der unteren Halswirbelsäule (HWS) beidseits - Chondrose und Diskusprot rusion C5/6 ohne Kontakt zur Nerv enwur zel (MRI HWS vom 1 7. Februar 20 09) - K opf protraktion, Hyperkyphose am cervikot horakalen Übergang - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände run gen lumbal rechtsbetont - thorakal linkskonvexe Skoliose - myofasziales Syndrom - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS)
tendopathica rechts bei Im ping e mentsymptomatik - Verdacht auf Partialruptur M. supraspinatus, AC-Gelenksarthrose (Arthro -MR I Schulter rechts vom 1 9. Februar 2009) - Status nach Infiltration des AC-Gelenkes und der B ur sa subacromialis rechts letztmals am 1 7. Mai 2011 - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Panikstö rung
- behandelte reaktive Depression
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte e r (S. 1 un ten) : - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD, art erielle Hypertonie, Adipositas
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch die multiplen chronischen Schmerzen sowohl beim Gehen als auch beim Bücken und Anheben von Ge genständen über Schulterhöhe eingeschränkt sei (Ziff. 1.7) . In der zuletzt aus geführten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bestehe seit dem Sturz im Jahr 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) . Grundsätzlich sei eine leichte vorwie gend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel zu mindest teil weise möglich (Arbeitsfähigkeit zirka 50 %). Aufgrund der bereits lang andau ernden Arbeitsunfähigkeit mit multiplen Beschwerdelokalisationen sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Arbeitsfähigkeit bezieh ungs weise das Belastungsprofil nur im Rahmen eines Gutachtens detail liert beurteil bar (S. 4
Ziff. 1.9) . 4.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in s einem Bericht vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 10/66/6-7) aus, er behandle die Be schwer deführerin seit November 2003 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - c hronisches Schmerzsyndrom mit symptomatischen und psychischen Fak toren - chronisches cerviko spondylogenes Syndrom, Status nach
Distorsions trauma nach Treppensturz - Pa nvertebralsyndrom - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän de run gen der Wirbelsäule und leichter Skoliose - PHS tendopathica rechts, mit Impingementsyndrom - s ymptomatische Gonarthrosen
beidseits - m etabolisches Syndrom, Diabetes mellitus unter oralen Antidiabetika - Hypertonie - Ad i positas - Somatisierungstendenz und Panikstörung, Verdacht auf reaktive Depres sion
Dr. G.___ führte aus, dass d ie Beschwerdeführerin seit März 2006 zu 100
% arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Bei Belastung bestünden starke Schmerzen im Bereich des gesamten Bewe gungsapparates, die Beschwerdeführerin sei psy chisch ebenfalls massiv eingeschränkt. Dr. G.___ erachtete die bishe rige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psy chiatriezentrum
I.___, führte in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 (Urk. 10/91/3-4) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit August 2006, und nannte
als psychiatrische Diagnosen (S. 1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) . Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des somatischen Gesundheitszustands, des bisherigen Behandlungsverlaufs im am bulanten Rahmen sowie der chronifizierten psychiatrischen Erkrankung aktuell, mittel- und auch langfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychische Zustand habe sich zusehends verschlechtert, sie sei nicht ein mal mehr in der Lage, die an fallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen und sei auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (S. 2). Behandlungen fänden alle 4 bis 6 Wochen statt. 4.4
Im Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 10/72 /1-70) stellten Dr. med. Dipl.-Psych. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49 oben) : -
m ultilokul ä res Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial und l ateral und Plica Resektion Knie rechts April 20 05 - Status nach Rearthroskopie mit Nachresektion medialer Meniskus rechtes Knie September 20 05 - Status nach Kontusion Knie beidseits März 20 06 (Status n ach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links 2 3. Januar 2012) - p anvertebrale s Schmerzsyndrom, ce rvikal und lumbal betont bei - Wirbelsäulenfehlform/Wirbelsäulenfehlhaltung (linkskonvexe Torsi ons skoliose lumbal, muskuläre Dysbalance) - degenerativen Veränderunge n (Chondrose mit Protrusion C5/ 6, Spon dylose LWS rec htsseitig betont, vor allem L3/ 4 magnetresonanztomo graphisch
1. Juni 20
E. 7 % eine n Leistungsanspruch (Urk. 10/39). Die dagegen von der Versicherten am 2 2. Juni 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/40/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2009.00604 mit Urteil vom 1 4. Februar 2011 ab (Urk. 10/48).
E. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Febru ar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 11 ). Am 2 7. Februar 2014 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 12), welche der Beschwer degegnerin am 4. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 exze ntrische Diskushernie L3/ 4 rechts) - PHS tendopathica
/
Impingementsymptomatik re chtsbetont beide Schul tern mit/ bei - AC - Arthrose rechts, degenerativen Veränderungen Rotatorenman schet t e rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 49 unten): - Opiatabhängigkeit s syndrom (ICD- 10 F12.25) - Benzodiazepin- Niedrigdosisabhängigkeit (ICD- 10 F13.80) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Diabetes mellitus, Typ 2 - Status nach Commotio cerebri März 2006 - Status nach M 1- Osteotomie wegen Hallux
valgus 2 0. August 2009 mit postoperativem M orbus
Sudeck
S eitens der Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsycholo gie und Psychiatri e könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt w erden (S. 49
M itte) .
Bei zum Teil kooperationsbedingt eingeschränkter Prüfbarkeit seien aus rheu matologisch-internistischer Sicht keine radikulären Reizphänomene oder moto rische n Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Die angegebenen sensiblen Störungen hätten topographisch-anatomisch keiner neuralen Struktur zugeord net werden können. Bei einem Status nach Hallux
valgus Operation links be stünde zurzeit klinisch kein Hinweis für eine Algodyst rophie . Die Fibromyalgie -Punkte wie auch die Kontrollpunkte seien allesamt positiv gewesen. Vorder gründig scheine es sich um ein multilokuläres Schmerzsyndrom zu handeln (S. 61 unten).
Eine panvertebrale Schmerzproblematik, apikal und basal betont, ver stärke diese Problematik durch etwas über das Alter hinausgehende degene ra tive Veränderungen vor allem lumbal. Die Schmerzhaftigkeit sei jedoch nicht allein durch die morphologischen und degenerativen Veränderungen, auch jene der Kniegelenke, erklärbar (S. 62 oben).
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit . Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Überwindbarkeit der Schmerz symp t omatik ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin gelänge es bei aus rei chen der Willensanstrengung, die Schmerzen zu überwinden und län gere ziel gerich tete Aktivitäten durchzuführen, wie beispielsweise die von ihr beschrie benen Spaziergänge, Besuche im Altersheim sowie Ferienreise n nach Mazedo nien. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. V on einer Intensivie rung und insbesondere adäquaten Durchführung der psychiatri schen Therapie
könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden (S. 54 unten) .
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien die Symptome einer de pressiven Störung nicht erfüllt gewesen. Insbesondere eine anhaltende depres sive Beeinträchtigung, eine erhebliche Einschränkung des Antriebes sowie eine Beeinträchtigung der kognitiven Störungen könne nicht bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin, bei den Test untersuchungen und neuropsychologischen Abklärungen mitzuwirken, be stehe eine klare Tendenz zur Aggravation. Auch ein erheblicher Leidensdruck könne nicht im nachvollziehbaren Ausmass objektiviert werden. Trotz des sub jektiv beschriebenen Leidensdrucks zeige die Explorandin keine Motivation für die Intensivierung einer Behandlung. Eine depressive Verstimmung könne nicht ausgeschlossen werden, ein eigenständiger Krankheitswert könne dieser jedoch nicht beigemessen werden (S. 53) . Es seien keine psychiatrischen Störungen festgestellt worden, die eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be gründen würden (S. 64 Ziff. 2).
I m psyc h iatrisch en Teilgutachten (Urk. 10/72/71-120) w u rd e zudem festge hal ten, dass die Explorandin über Einkäufe und Spaziergänge, tägliche Besuche im Al tersheim (S.
33 oben), jährliche Ferienfah rten nach Mazedonien, jährliche Be such e des Bruders in Bern
sowie tä gliche Telefonate mit der Schwe ster und den Schwiegertöchtern berichtete (S. 34 unten) . Im Zusammenhang mit der chroni schen Schmerzstörung führte der Gutachter zudem aus, dass bei der Beschwer de führerin
emotionale Konflikte im Zusammenhang mit der nicht gelösten Trauer arbeit nach dem Tod der Mutter und des psychischen Gesundheitszustan des des Sohne s bestünden, über welche sie eine Kommunikation verwei gere. Gemäss Be ur teilung des Gutachters seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Kon flikte therapeutisch nicht mehr angehbar sein sollen (S. 38 Mitte, S. 44 oben) . Die bisherigen Behandlungsergebnisse seien nicht unbefrie digend, sondern nicht adäquat. Alternative Behandlungskonzepte seien trotz sechsjähriger psychia trischer Behandlung ohne Besserung nicht versucht wor den. Die niedrigfre quen tierte Gesprächsbehandlung führe hauptsächlich eine Psychiatrie - Pflegefach frau
durch (S.
44 Mitte). Von einer Intensivierung und insbesondere adäquaten Durchführung einer psychiatrischen Therapie könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatologie erwartet werden (S. 44 unten).
In der neuropsychologischen Untersuchung hab e die Beschwerdeführerin eine ungenügende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft gezeigt und in allen Symptomvalidierungsaufgaben auffällige Ergebnisse erreicht . Sie habe in allen geprüf ten kognitiven Leistungsbereichen unter der Norm liegende Resultate erzielt. Die meisten Ergebnisse seien weit unter den zu erwartenden Werten und weitestge hend nicht plausibel oder inkonsistent gewesen. Selbst einfache Auf gaben, wel che von schwer dementen Patienten korrekt gelöst werden könn t en, seien ihr nicht gelungen. Die Gutachter hielten dazu zusammenfassend fest, dass die festgestellten Leistungen in keiner Art und Weise mit einer vor sechs Jahren er littenen leichten traumatischen Hirnverletzung vereinbar seien (S. 56 f.) . Eine objektivierbare hirnorganische Funktionsstörung liege nicht vor (S.
64 Ziff. 2).
Aus neurologischer Sicht lasse sich die den ganzen Körper betreffende Schmerzsymptomatik keinem neurologischen Krankheitsbild zuordnen. Die an gegebenen Sensibilitätsminderungen beziehungsweise –
a us fälle seien organisch nicht erklärbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht einge schränkt (S. 58) .
Die bisherige Tätigkeit sei aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr zumutbar. Zu mutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden an 5 Tagen der Woche ohne dabei verminderte r Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten . Aus versicherungspsychiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht er gebe sich kein zu begründendes besonderes Tätigkeitsprofil (S. 63 oben). 4.5
In seinem Bericht vom 1 9. April 2013 (Urk. 10/88) nannte Dr. G.___ (vor stehend E. 4 . 2) folgende Diagnosen: - c hronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren - c hronisches Panvertebral syndrom, insbesondere c ervikospondylogenes Syndrom und l umbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän derungen der Wirbelsäule - Polyarthrose, insbeso ndere Gonarthrose und Retropate l l ararthrose beid seits - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, a rterieller Hypertonie und Adipositas - r eaktive Depression und Panikstörung
Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein sehr komplexes Be schwerdebild . Schmerzen seitens des Bewegungsapparates stünden im Vorder grund. Ausser der Adipositas seien die übrigen Beschwerden beherrschbar. Es bestehe eine sehr schwierige fami liäre Situation, und er erachte sie als sicher nicht mehr arbeitsfähig (S. 1). 4.6
Dr. H.___, Psychiatriezentrum I.___ (vorstehend E.
4 . 3), berichtete am 2 3. April 2013 (Urk. 3/7) von einer schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.2) . Im Übrigen entspricht der Bericht demjenigen vom 1. Februar 2012 . 4.7
Die MEDAS-Gutachter nahmen z u den nach Erstellung des Gutachten s einge gangenen medizinischen Unterlagen mit Bericht vom 3 0. Juli 2013
Stellung (Urk. 10/95) .
In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter aus, dass mit dem gleichen Befundstatus eine Zustandsverschlechterung begründet werde, ohne die Krite rien des ICD-10 zu berücksichtigen. Aus gutachterlicher und medizinischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die behandelnden Ärzte seit 2009 gleich lautende Informationen zitierten und kopierten und auf dieser Basis eine depressive Störung diagnostiziert und wiederholt eine Zustandsver schlechterung
begründet hätten, obwohl diese im psychopathologischen Befund nicht beschrie ben werde (S. 4 unten). Im MEDAS-Gutachten werde in Ausei nandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Akten ausführlich darge legt, dass die Diagnose einer depressiven Stör ung nicht gestellt werden könne. Eine genaue Überprü fung der kognitiven Funktionen habe nicht stattgefunden und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, dass Ge dächtnisleistungen und Konzentra tions
- und Merkfähigkeitsleistungen vermin dert seien, würden als objektive Befunde erwähnt. Es werde auf der Basis der subjektiven Angaben ein negatives Leistungsprofil erstellt, ohne dies mit objek tivierbaren Befunden zu begründen. Auch eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Such t problematik sowie deren Folgen auf die Psyche w ü rde n nicht berücksichtigt. Schliesslich soll t en die sozialen Belastungsfaktoren als invalidi tätsfremde Faktoren bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelas sen werden (S. 3 unten).
Im Übrigen würden auch die somatischen Diagnosen im eingegangenen Bericht
von Dr. G.___
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün d en (S. 5 unten). Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Akten sei es seit Begutachtung zu keiner Zustandsverschlechterung gekommen (S. 6). 4.8
Am 24. Januar 2013 erfolgte eine CT-gesteuerte Infiltration L3/4 (Urk. 3/6).
Am 26. November 2013 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital F.___, über eine lumbal unveränderte Beschwerdesymptomatik (Urk. 3/9 S.
1 unten).
Dr. G.___ (vorstehend E.
4 . 2) führte am 9. Dezember 2013 aus, er be stä tige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Jahren deutlich verschlechtert habe. Unter anderem bestehe ein deutlicher Erschöpfungszustand; seines Erachtens handle es sich um eine psy chosoziale Überlastungssituation, insbesondere familiär (Urk. 3/10). Dr. H.___ verwies mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/2) auf die Feststellungen in ihrem Bericht vom 1. Febru ar 2012 und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin aus. 4.9
Weitere mit der Beschwerde eingereichte Berichte betreffen die Bildgebung der HWS im Oktober 2008 und Februar 2009 und der Lendenwirbelsäule im Novem ber 2011 (Urk. 3/1), eine hämatologische Abklärung im Dezember 2011 (Urk. 3/2), die im Januar 2012 erfolgte (im MEDAS-Gutachten bei den Diagnosen aufge führte) Kniearthroskopie (Urk. 3/3), Bildgebung der Lendenwirbelsäule im Juni 2012 (Urk. 3/4) und im Januar 2013 (Urk. 3/5) und eine erstmals im Mai 2013 erfolgte chiropraktorische Behandlung (Urk. 3/8). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundhe itszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin inzwischen vollständig a rbeits un fähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.
Während die Beschwerdegegnerin ferner davon ausging, dass in einer ange passten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, macht die Beschwer de führerin geltend, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig.
Für die Bea ntwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesund he itszu stand s der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise eingetreten ist, kann auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS abgestellt werden (vgl. E. 4.4).
Das MEDAS- Gutachten entspricht den erforderli chen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E . 1. 5). Die Beschwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend ab geklärt, das MEDAS- Gutachten beruht auf internistisch/rheu ma tologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis de r Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter der MEDAS kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine
körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegen d sitzend auszuführende Arbeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima seit Juli 2011 vollschichtig zumutbar sei. 5.2
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige MEDAS- Gut achten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Mom entaufnahme beruht, während die behandelnden Ärzte auf eine Langzeitbeobachtung zurückgreifen können. Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeit raum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mitunter schwierige Ab grenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem poly disziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. da zu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.3
Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk.
1 S.
2 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellung nahme rechtsprechungsge mäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.2). Da die Beschwer deführerin laut Angabe des Gutachters die auf Deutsch gestellten Fragen in den meisten Fällen ohne nachfolgende Übersetzung direkt auf Albanisch dem Dol metscher be antwortete und dies auf eine ausreichend gute Konzentrationsfähig keit schliessen
l ie ss (Urk. 10/72/108 f.), besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig er hoben werden konnte. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter eingeh end mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hin weise dafür vor, dass sich die Untersu chungs dauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte.
Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, werden von der Beschwerdeführer in nicht genannt . Sie
unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungs dauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Diagnose einer depressiven Ver stimmung könne aktuell sehr wohl gestellt werden und eine Zustandsver schlech terung zeige sich alleine schon durch die Intensivierung und häufige Änderung der medikamentösen Therapie, verkennt sie, dass eine Zustandsver schlechterung aus medizinischer Sicht erst dann nachvollzogen werden kann, wenn die allfälligen Veränderun gen des Gesundheitszustandes durch objekti vier bare Befunde belegt werden können . Die Tatsache, dass in späteren Berich ten des Psychiatriezentrums I.___ (E.
4.3, E.
4.6)
die psychopathologischen Befunde identisch sind, vermag für sich allein noch keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszu standes nachzuweisen .
Aus der Stellungnahme der MEDAS vom 3 0. Juli 2013 (E. 4.7) geht ausführlich und nachvollziehbar hervor, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden könne, da die in den B erichten des Psychiatriezentrums I.___ erwähnte Symptomatolo gie dafür nicht ausreiche und auf Basis der subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ein negatives Leistungs profil erstellt werde, ohne dies mit objektivierbaren Befunden zu begründen. So erfolgte auch keine Berücksichtigung der vorliegenden Suchtproblematik oder ein Ausklamm ern von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren. 5.5
Soweit die Beschwerdeführer in einwendet, bezüglich körperlicher Symptome sei ebenfalls eine Verschlechte rung eingetreten und diese spiegle sich in den ein zeln schlechter werdenden Befunden (Urk. 1 S. 3), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich ein zu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnose n, sondern erst deren Folgen abschätzung entscheidend sind .
Die im MEDAS-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, dass die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge schränkt ist, sind nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Berichte (vorstehend E.
4.8 - 4.9)
nichts. Teilweise lagen sie bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vor und wurden ent sprechend durch die Gutachter gewürdigt. Zu
nach Begut achtung einge reichten Berichte n nahmen die Gutachter ebenfalls ausführlich Stellung und kamen nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sich auch aus diesen keine anderweitige Beurteilung begründen lasse .
Von der Beschwer deführerin sowie den behandelnden Ärzten w u rden
folglich keine objektiv fest stellbaren Aspekte genannt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben wären und Zweifel am MEDAS-Gutachten begrün den würden . 5.6
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat .
Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführeri n im relevanten Zeitraum
aufgrund der morphologischen und degenerativen Ver änderungen insofern verschlechtert, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist sie in einer kör perlich leichten, wechselbelastenden, jedoch vorwiegend sitzend auszuführen den Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg und ohne Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten zu
100 %
a rbeitsfähig .
Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rele vanten Zeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat . 6 .
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen
vorgenommene Einkommensvergleich ist
nicht zu beanstanden und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht gerügt .
Unbestritten blieb auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 53 % und im Haushaltbereich von 47 % (vgl. Urk.
10/78/6).
V on einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und
beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebnis der ursprünglichen Haushalt- Ab klärung vorgelegen hat (Urk. 10/72/14) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten.
Trotzdem sind sie von keiner nennenswerten Ein schrän kung beziehungsweise Verschlechterung im Aufga benbereich ausgegangen.
Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Be schwerdeführerin in leichter
Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur
beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann.
R echtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen
in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungs pflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (BGE 133 V 509 E. 4.2).
Die Frage, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich ein behinderungsbedingter Ab zug vom Tabellenlohn hätte gewährt werden müssen, kann ebenso offen blei ben,
da selbst bei einer Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gäbe für sie keine angepasste Tätigkeit (Urk.
1 S.
2), verkennt sie, dass das invalidenversicherungsrechtlich mass gebende
In valideneinkommen
rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines ausgegli chenen Arbeitsmarktes (Art.
E. 16 ATSG) ermittelt wird (BGE 134 V 64 E.
4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Be griff, welcher der Abgrenzung zwischen der Leistungspflicht der Arbeitslosen versicherung und der Invalidenversicherung dient. Soweit der Weg fall des Ein kommens nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf das kon junk turell be dingte Fehlen zumutbarer Arbeitsstellen zurückzuführen ist, liegt keine Invali dität vor.
Nach dem Gesagten erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- anzu setzen und der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01160 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
20. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. med. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 3. Februar 2007 unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Knie beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 0. Mai 2009 bei einem Invali di tätsgrad von 7 % eine n Leistungsanspruch (Urk. 10/39). Die dagegen von der Versicherten am 2 2. Juni 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/40/3-11) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2009.00604 mit Urteil vom 1 4. Februar 2011 ab (Urk. 10/48). 1.2
Die Versicherte meldete sich am 4. April 2011 erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem bei der MEDAS ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am
1 8. Dezember 2012 erstattet wurde (Urk. 10/72). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/80,
Urk. 10/92)
verneinte
sie mit Verfügung vom 1 8. Novem ber 2013
einen Leistungsa nspruch der Versicherten (Urk. 10/97 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 4. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. November (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die medizinische Situation erneut zu beurteilen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 3. Febru ar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 2 7. Februar 2014 reichte die Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 12), welche der Beschwer degegnerin am 4. März 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer mate riellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klä rung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 des Bundesgesetz es über die In va li den versicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel tend machung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühes tens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der An spruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 2 2 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invali di tätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Ver si cherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Ange hörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4) . 1. 4
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 10/72), davon aus, dass die Be schwer deführerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüb en könne. Eine angepasste Tätigkeit se i ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei keine Verschlechterung ein getreten. 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und machte geltend,
sie sei voll arbeitsunfähig, und den Ausführungen im Gutachten könne nicht gefolgt und zugestimmt werden. Die Diagnose einer de pressiven Verstimmung könne sehr wohl gestellt werden . Dies festzustellen könne diagnostisch Schwierigkeiten bereiten, d a die Gutachter die Beschwerde füh rerin nur kurz ge sehe n hätten und sie unter schwerer medikamentöser Psy chotherapie stehe (S. 2 Punkt 1) . Alleine schon die Intensivierung und häufige Än derung der medikamentösen Therapie zeige eine Zustandsverschlechterung. Eine medizinisch nachvollziehbare Zustandsverschlechterung spiegle sich objek tiv auch in den einzelnen schlechter werdenden MRI-Befunden wieder. Ein ne ga ti ves Leistungsprofil ergebe sich sehr wohl aus objektivierbaren Befunden (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 2 0. Mai 2009
verändert haben. 3. 3.1
Im interdisziplinäre n Gutachten des Zentrums Z.___
vom 2. Mai 2008 (Urk. 10/22) stellten Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, Dr. med. C.___, Fachärztin für p hysikalische Me dizin und Rehabilitation, Stellvertretende Chefärztin und
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Gutachter, folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 6.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte (S. 30 f. Ziff. 6.2): - chronisches Schmerzsyndrom des rechten mehr als des linken Kniege lenks - chronisches cervikocephales und cervikospondylogenes
Schmerzsyn drom
- Verdacht auf Panikstörung - metabolisches Syndrom
Die Beschwerdeführerin klage über andauernde, pulsierende Nackensch m erzen mit Ausbreitung in den Schultergürtel beidseits sowie in den Hinterkopf. Dane ben habe sie ausgeprägte Knieschmerzen beidseits rechtsbetont beschrieben, die ausdauernd, teils stechend, teils dumpf seien und in den rechten Unterschenkel bis in die rechte Fusssohle ausstrahlen würden. Zudem mache sie sich Sorgen um ihre und die Gesundheit ihres psychisch kranken Sohnes; ferner leide sie an einer ausgeprägte Müdigkeit, Energie- und Freudlosigkeit, einer soziale Isolation und diffuse n Ängsten (S. 33 f. Ziff. 7.3).
Anlässlich der internistischen Untersuchung habe sich eine übergewichtige und kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein zustand gezeigt. Der internistische Status sei bis auf eine arterielle Hypertonie unauffällig. Aus internistischer Sicht lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (S. 34 oben Ziff. 7.3).
Bei der rheumatologischen Untersuchung des rechten Kniegelenks habe eine erheb liche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert. So seien die demons trierten Beschwerden und die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des rechten Kniegelenks im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Im Bereich der rechten unteren Extremität habe die Beschwerdeführerin über sehr starke, topographisch weit ausgeprägte Ruheschmerzen geklagt; das Schmerz muster sei undifferenziert, teilweise seien die Beschwerden ohne Bewegung be ziehungsweise Aktivität angegeben worden. In diesem Bereich habe sie über vorsichtige Bewegungen, eine starke, abnorme Haltung, eine häufige Schmerz mimik und verbale Schmerzäusserungen demonstriert. Zudem sei es zu über triebenen Abwehrbewegungen bei der klinischen Untersuchung gekommen. Bildgebend würden sich abgesehen von einer initialen
Femoropatellararthrose und einer initialen medialen Gonarthrose rechts keine wesentlichen, über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen zeigen (S. 34 unten Ziff. 7.3). Insbesondere fänden sich auch keine Hinweise für ent zündliche beziehungsweise destruktive Prozesse (S. 34 f. Ziff. 7.3). Aus rheu matologischer Sicht lasse sich zusammengefasst kein die Arbeitsfähigkeit limi tierender Gesundheitsschaden formulieren. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % ar beitsfähig (S. 35 oben Ziff. 7.3).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe sich eine meist weinende Beschwerdeführerin gezeigt. Es liege eine depressive Grundstimmung vor. Die Beschwerdeschilderungen hätten einen appel l ativen Charakter und seien teil weise dramatisierend. Es werde eine Tendenz zur Aggravation deutlich. Ein Lei densdruck sei dabei nur stellenweise spürbar, die Beschwerdeführerin wirke bei de r Beschwerdeschilderung nicht durchwegs authentisch. Die Kriterien zur Di agnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien bei der Be schwer deführerin erfüllt. Es zeigten sich Hinweise auf relevante innerseelische Kon flikte und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung des Sohnes, Ar beits losigkeit des Ehemannes, fehlendes Einkommen der Beschwerdeführerin) und
Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwing ungsfähigkeit . Unter Einbezug der F oe rster-Kriterien lasse sich zwar keine auf fällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise - entwick lung oder eine schwere psychiatrische Komorbidität eruieren; es seien lediglich Hinweise auf eine Panikstörung mit episodisch auftretenden Angstattacken (etwa zweimal die Woche) vorhanden (S. 35 Mitte Ziff. 7.3). Ferner sei ein Ver lust der sozialen Integration (sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) zu erkennen . Bis her seien noch nicht alle denkbaren Behandlungsoptionen aus geschöpft. Zum Beispiel wäre eine stationär-psychiatrische Behandlung mög lich. Es lägen aber sicher unbefriedigende Behandlungsmassnahmen trotz kon sequenter Rehabili tationsmassnahmen und Therapien vor . Die F oe rster-Kriterien würden von der Beschwerdeführerin weitgehend erfüllt. Demzufolge sei sie aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (S. 35 unten Ziff. 7.3). Im Haushalt lasse sich aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit recht fer ti gen (S. 38 Ziff. 8.5). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2009 in Anwendung der gemischten Methode einen Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Febru ar 2011 bestätigte. 4. 4.1
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, Oberarzt, Spital F.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2011 (Urk. 10/52/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - Complex regional pain
syndrome (CRPS) l nach MI-Osteotomie nach Krämer August 2009 bei Hallux
valgus -D eformität (fecit
Dr. Y.___) - symptomatische Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits rechts betont
- Status nach
arthroskopischer Innen- und Aussenteilmeniskektomie beidseits und bikale Sektion am 1 4. April 2005 rechts - Status nach Re-Arthros k opie mit Nachresektion im medialen Menis kushinterho rn bereich Knie rechts am 0 8. September 20 05 - c hronisches cervikospondylogenes Syndrom der unteren Halswirbelsäule (HWS) beidseits - Chondrose und Diskusprot rusion C5/6 ohne Kontakt zur Nerv enwur zel (MRI HWS vom 1 7. Februar 20 09) - K opf protraktion, Hyperkyphose am cervikot horakalen Übergang - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verände run gen lumbal rechtsbetont - thorakal linkskonvexe Skoliose - myofasziales Syndrom - Periarthropathia
humeroscapularis (PHS)
tendopathica rechts bei Im ping e mentsymptomatik - Verdacht auf Partialruptur M. supraspinatus, AC-Gelenksarthrose (Arthro -MR I Schulter rechts vom 1 9. Februar 2009) - Status nach Infiltration des AC-Gelenkes und der B ur sa subacromialis rechts letztmals am 1 7. Mai 2011 - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Panikstö rung
- behandelte reaktive Depression
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte e r (S. 1 un ten) : - metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD, art erielle Hypertonie, Adipositas
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch die multiplen chronischen Schmerzen sowohl beim Gehen als auch beim Bücken und Anheben von Ge genständen über Schulterhöhe eingeschränkt sei (Ziff. 1.7) . In der zuletzt aus geführten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bestehe seit dem Sturz im Jahr 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) . Grundsätzlich sei eine leichte vorwie gend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel zu mindest teil weise möglich (Arbeitsfähigkeit zirka 50 %). Aufgrund der bereits lang andau ernden Arbeitsunfähigkeit mit multiplen Beschwerdelokalisationen sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei die Arbeitsfähigkeit bezieh ungs weise das Belastungsprofil nur im Rahmen eines Gutachtens detail liert beurteil bar (S. 4
Ziff. 1.9) . 4.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in s einem Bericht vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 10/66/6-7) aus, er behandle die Be schwer deführerin seit November 2003 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - c hronisches Schmerzsyndrom mit symptomatischen und psychischen Fak toren - chronisches cerviko spondylogenes Syndrom, Status nach
Distorsions trauma nach Treppensturz - Pa nvertebralsyndrom - c hronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän de run gen der Wirbelsäule und leichter Skoliose - PHS tendopathica rechts, mit Impingementsyndrom - s ymptomatische Gonarthrosen
beidseits - m etabolisches Syndrom, Diabetes mellitus unter oralen Antidiabetika - Hypertonie - Ad i positas - Somatisierungstendenz und Panikstörung, Verdacht auf reaktive Depres sion
Dr. G.___ führte aus, dass d ie Beschwerdeführerin seit März 2006 zu 100
% arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.6). Bei Belastung bestünden starke Schmerzen im Bereich des gesamten Bewe gungsapparates, die Beschwerdeführerin sei psy chisch ebenfalls massiv eingeschränkt. Dr. G.___ erachtete die bishe rige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psy chiatriezentrum
I.___, führte in ihrem Bericht vom 1. Februar 2012 (Urk. 10/91/3-4) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit August 2006, und nannte
als psychiatrische Diagnosen (S. 1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) . Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des somatischen Gesundheitszustands, des bisherigen Behandlungsverlaufs im am bulanten Rahmen sowie der chronifizierten psychiatrischen Erkrankung aktuell, mittel- und auch langfristig zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychische Zustand habe sich zusehends verschlechtert, sie sei nicht ein mal mehr in der Lage, die an fallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen und sei auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen (S. 2). Behandlungen fänden alle 4 bis 6 Wochen statt. 4.4
Im Gutachten der MEDAS vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 10/72 /1-70) stellten Dr. med. Dipl.-Psych. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49 oben) : -
m ultilokul ä res Schmerzsyndrom - Gonarthrose beidseits - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial und l ateral und Plica Resektion Knie rechts April 20 05 - Status nach Rearthroskopie mit Nachresektion medialer Meniskus rechtes Knie September 20 05 - Status nach Kontusion Knie beidseits März 20 06 (Status n ach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links 2 3. Januar 2012) - p anvertebrale s Schmerzsyndrom, ce rvikal und lumbal betont bei - Wirbelsäulenfehlform/Wirbelsäulenfehlhaltung (linkskonvexe Torsi ons skoliose lumbal, muskuläre Dysbalance) - degenerativen Veränderunge n (Chondrose mit Protrusion C5/ 6, Spon dylose LWS rec htsseitig betont, vor allem L3/ 4 magnetresonanztomo graphisch
1. Juni 20 12 exze ntrische Diskushernie L3/ 4 rechts) - PHS tendopathica
/
Impingementsymptomatik re chtsbetont beide Schul tern mit/ bei - AC - Arthrose rechts, degenerativen Veränderungen Rotatorenman schet t e rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 49 unten): - Opiatabhängigkeit s syndrom (ICD- 10 F12.25) - Benzodiazepin- Niedrigdosisabhängigkeit (ICD- 10 F13.80) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.41) - Diabetes mellitus, Typ 2 - Status nach Commotio cerebri März 2006 - Status nach M 1- Osteotomie wegen Hallux
valgus 2 0. August 2009 mit postoperativem M orbus
Sudeck
S eitens der Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsycholo gie und Psychiatri e könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt w erden (S. 49
M itte) .
Bei zum Teil kooperationsbedingt eingeschränkter Prüfbarkeit seien aus rheu matologisch-internistischer Sicht keine radikulären Reizphänomene oder moto rische n Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Die angegebenen sensiblen Störungen hätten topographisch-anatomisch keiner neuralen Struktur zugeord net werden können. Bei einem Status nach Hallux
valgus Operation links be stünde zurzeit klinisch kein Hinweis für eine Algodyst rophie . Die Fibromyalgie -Punkte wie auch die Kontrollpunkte seien allesamt positiv gewesen. Vorder gründig scheine es sich um ein multilokuläres Schmerzsyndrom zu handeln (S. 61 unten).
Eine panvertebrale Schmerzproblematik, apikal und basal betont, ver stärke diese Problematik durch etwas über das Alter hinausgehende degene ra tive Veränderungen vor allem lumbal. Die Schmerzhaftigkeit sei jedoch nicht allein durch die morphologischen und degenerativen Veränderungen, auch jene der Kniegelenke, erklärbar (S. 62 oben).
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit . Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Überwindbarkeit der Schmerz symp t omatik ausgegangen werden. Der Beschwerdeführerin gelänge es bei aus rei chen der Willensanstrengung, die Schmerzen zu überwinden und län gere ziel gerich tete Aktivitäten durchzuführen, wie beispielsweise die von ihr beschrie benen Spaziergänge, Besuche im Altersheim sowie Ferienreise n nach Mazedo nien. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. V on einer Intensivie rung und insbesondere adäquaten Durchführung der psychiatri schen Therapie
könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erwartet werden (S. 54 unten) .
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien die Symptome einer de pressiven Störung nicht erfüllt gewesen. Insbesondere eine anhaltende depres sive Beeinträchtigung, eine erhebliche Einschränkung des Antriebes sowie eine Beeinträchtigung der kognitiven Störungen könne nicht bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin, bei den Test untersuchungen und neuropsychologischen Abklärungen mitzuwirken, be stehe eine klare Tendenz zur Aggravation. Auch ein erheblicher Leidensdruck könne nicht im nachvollziehbaren Ausmass objektiviert werden. Trotz des sub jektiv beschriebenen Leidensdrucks zeige die Explorandin keine Motivation für die Intensivierung einer Behandlung. Eine depressive Verstimmung könne nicht ausgeschlossen werden, ein eigenständiger Krankheitswert könne dieser jedoch nicht beigemessen werden (S. 53) . Es seien keine psychiatrischen Störungen festgestellt worden, die eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be gründen würden (S. 64 Ziff. 2).
I m psyc h iatrisch en Teilgutachten (Urk. 10/72/71-120) w u rd e zudem festge hal ten, dass die Explorandin über Einkäufe und Spaziergänge, tägliche Besuche im Al tersheim (S.
33 oben), jährliche Ferienfah rten nach Mazedonien, jährliche Be such e des Bruders in Bern
sowie tä gliche Telefonate mit der Schwe ster und den Schwiegertöchtern berichtete (S. 34 unten) . Im Zusammenhang mit der chroni schen Schmerzstörung führte der Gutachter zudem aus, dass bei der Beschwer de führerin
emotionale Konflikte im Zusammenhang mit der nicht gelösten Trauer arbeit nach dem Tod der Mutter und des psychischen Gesundheitszustan des des Sohne s bestünden, über welche sie eine Kommunikation verwei gere. Gemäss Be ur teilung des Gutachters seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Kon flikte therapeutisch nicht mehr angehbar sein sollen (S. 38 Mitte, S. 44 oben) . Die bisherigen Behandlungsergebnisse seien nicht unbefrie digend, sondern nicht adäquat. Alternative Behandlungskonzepte seien trotz sechsjähriger psychia trischer Behandlung ohne Besserung nicht versucht wor den. Die niedrigfre quen tierte Gesprächsbehandlung führe hauptsächlich eine Psychiatrie - Pflegefach frau
durch (S.
44 Mitte). Von einer Intensivierung und insbesondere adäquaten Durchführung einer psychiatrischen Therapie könne eine Verbesserung der Schmerzsymptomatologie erwartet werden (S. 44 unten).
In der neuropsychologischen Untersuchung hab e die Beschwerdeführerin eine ungenügende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft gezeigt und in allen Symptomvalidierungsaufgaben auffällige Ergebnisse erreicht . Sie habe in allen geprüf ten kognitiven Leistungsbereichen unter der Norm liegende Resultate erzielt. Die meisten Ergebnisse seien weit unter den zu erwartenden Werten und weitestge hend nicht plausibel oder inkonsistent gewesen. Selbst einfache Auf gaben, wel che von schwer dementen Patienten korrekt gelöst werden könn t en, seien ihr nicht gelungen. Die Gutachter hielten dazu zusammenfassend fest, dass die festgestellten Leistungen in keiner Art und Weise mit einer vor sechs Jahren er littenen leichten traumatischen Hirnverletzung vereinbar seien (S. 56 f.) . Eine objektivierbare hirnorganische Funktionsstörung liege nicht vor (S.
64 Ziff. 2).
Aus neurologischer Sicht lasse sich die den ganzen Körper betreffende Schmerzsymptomatik keinem neurologischen Krankheitsbild zuordnen. Die an gegebenen Sensibilitätsminderungen beziehungsweise –
a us fälle seien organisch nicht erklärbar. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht einge schränkt (S. 58) .
Die bisherige Tätigkeit sei aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr zumutbar. Zu mutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegend sitzend auszuführende Arbeiten mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima in einem zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden an 5 Tagen der Woche ohne dabei verminderte r Leistungsfähigkeit. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten . Aus versicherungspsychiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht er gebe sich kein zu begründendes besonderes Tätigkeitsprofil (S. 63 oben). 4.5
In seinem Bericht vom 1 9. April 2013 (Urk. 10/88) nannte Dr. G.___ (vor stehend E. 4 . 2) folgende Diagnosen: - c hronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Fakto ren - c hronisches Panvertebral syndrom, insbesondere c ervikospondylogenes Syndrom und l umbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Verän derungen der Wirbelsäule - Polyarthrose, insbeso ndere Gonarthrose und Retropate l l ararthrose beid seits - m etabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, a rterieller Hypertonie und Adipositas - r eaktive Depression und Panikstörung
Dazu führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein sehr komplexes Be schwerdebild . Schmerzen seitens des Bewegungsapparates stünden im Vorder grund. Ausser der Adipositas seien die übrigen Beschwerden beherrschbar. Es bestehe eine sehr schwierige fami liäre Situation, und er erachte sie als sicher nicht mehr arbeitsfähig (S. 1). 4.6
Dr. H.___, Psychiatriezentrum I.___ (vorstehend E.
4 . 3), berichtete am 2 3. April 2013 (Urk. 3/7) von einer schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.2) . Im Übrigen entspricht der Bericht demjenigen vom 1. Februar 2012 . 4.7
Die MEDAS-Gutachter nahmen z u den nach Erstellung des Gutachten s einge gangenen medizinischen Unterlagen mit Bericht vom 3 0. Juli 2013
Stellung (Urk. 10/95) .
In psychiatrischer Hinsicht führten die Gutachter aus, dass mit dem gleichen Befundstatus eine Zustandsverschlechterung begründet werde, ohne die Krite rien des ICD-10 zu berücksichtigen. Aus gutachterlicher und medizinischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die behandelnden Ärzte seit 2009 gleich lautende Informationen zitierten und kopierten und auf dieser Basis eine depressive Störung diagnostiziert und wiederholt eine Zustandsver schlechterung
begründet hätten, obwohl diese im psychopathologischen Befund nicht beschrie ben werde (S. 4 unten). Im MEDAS-Gutachten werde in Ausei nandersetzung mit den vorhandenen medizinischen Akten ausführlich darge legt, dass die Diagnose einer depressiven Stör ung nicht gestellt werden könne. Eine genaue Überprü fung der kognitiven Funktionen habe nicht stattgefunden und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, dass Ge dächtnisleistungen und Konzentra tions
- und Merkfähigkeitsleistungen vermin dert seien, würden als objektive Befunde erwähnt. Es werde auf der Basis der subjektiven Angaben ein negatives Leistungsprofil erstellt, ohne dies mit objek tivierbaren Befunden zu begründen. Auch eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Such t problematik sowie deren Folgen auf die Psyche w ü rde n nicht berücksichtigt. Schliesslich soll t en die sozialen Belastungsfaktoren als invalidi tätsfremde Faktoren bei der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelas sen werden (S. 3 unten).
Im Übrigen würden auch die somatischen Diagnosen im eingegangenen Bericht
von Dr. G.___
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begrün d en (S. 5 unten). Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Akten sei es seit Begutachtung zu keiner Zustandsverschlechterung gekommen (S. 6). 4.8
Am 24. Januar 2013 erfolgte eine CT-gesteuerte Infiltration L3/4 (Urk. 3/6).
Am 26. November 2013 berichteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, Spital F.___, über eine lumbal unveränderte Beschwerdesymptomatik (Urk. 3/9 S.
1 unten).
Dr. G.___ (vorstehend E.
4 . 2) führte am 9. Dezember 2013 aus, er be stä tige, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Jahren deutlich verschlechtert habe. Unter anderem bestehe ein deutlicher Erschöpfungszustand; seines Erachtens handle es sich um eine psy chosoziale Überlastungssituation, insbesondere familiär (Urk. 3/10). Dr. H.___ verwies mit dem beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/2) auf die Feststellungen in ihrem Bericht vom 1. Febru ar 2012 und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwer deführerin aus. 4.9
Weitere mit der Beschwerde eingereichte Berichte betreffen die Bildgebung der HWS im Oktober 2008 und Februar 2009 und der Lendenwirbelsäule im Novem ber 2011 (Urk. 3/1), eine hämatologische Abklärung im Dezember 2011 (Urk. 3/2), die im Januar 2012 erfolgte (im MEDAS-Gutachten bei den Diagnosen aufge führte) Kniearthroskopie (Urk. 3/3), Bildgebung der Lendenwirbelsäule im Juni 2012 (Urk. 3/4) und im Januar 2013 (Urk. 3/5) und eine erstmals im Mai 2013 erfolgte chiropraktorische Behandlung (Urk. 3/8). 5 . 5 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundhe itszustand der Beschwerdeführe rin im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin inzwischen vollständig a rbeits un fähig ist. Dies erscheint mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch ohne weiteres nachvollziehbar.
Während die Beschwerdegegnerin ferner davon ausging, dass in einer ange passten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, macht die Beschwer de führerin geltend, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeits unfähig.
Für die Bea ntwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesund he itszu stand s der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise eingetreten ist, kann auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS abgestellt werden (vgl. E. 4.4).
Das MEDAS- Gutachten entspricht den erforderli chen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E . 1. 5). Die Beschwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend ab geklärt, das MEDAS- Gutachten beruht auf internistisch/rheu ma tologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Unter suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis de r Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusam menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss folgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter der MEDAS kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine
körperlich leichte, wechselbelastende, jedoch vorwiegen d sitzend auszuführende Arbeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg bei ausgeglichenem Raumklima seit Juli 2011 vollschichtig zumutbar sei. 5.2
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als das strittige MEDAS- Gut achten wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren auf einer Mom entaufnahme beruht, während die behandelnden Ärzte auf eine Langzeitbeobachtung zurückgreifen können. Es ist jedoch Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeit raum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2012 vom 2 1. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die mitunter schwierige Ab grenzung von invaliditätsfremden Faktoren sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem poly disziplinären Gutachten einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, welche aus therapeutischen Zusammenhängen heraus erstattet wurden (vgl. da zu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 5.3
Hinsichtlich der Dauer der psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk.
1 S.
2 unten) ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellung nahme rechtsprechungsge mäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E.
8.2). Da die Beschwer deführerin laut Angabe des Gutachters die auf Deutsch gestellten Fragen in den meisten Fällen ohne nachfolgende Übersetzung direkt auf Albanisch dem Dol metscher be antwortete und dies auf eine ausreichend gute Konzentrationsfähig keit schliessen
l ie ss (Urk. 10/72/108 f.), besteht kein Grund zur Annahme, dass die psychiatrische Anamnese nur unvollständig er hoben werden konnte. Weiter setzte sich der psychiatrische Gutachter eingeh end mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insgesamt liegen daher keine konkreten Hin weise dafür vor, dass sich die Untersu chungs dauer negativ auf die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens ausgewirkt hätte.
Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen, werden von der Beschwerdeführer in nicht genannt . Sie
unterliess es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungs dauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. 5.4
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Diagnose einer depressiven Ver stimmung könne aktuell sehr wohl gestellt werden und eine Zustandsver schlech terung zeige sich alleine schon durch die Intensivierung und häufige Änderung der medikamentösen Therapie, verkennt sie, dass eine Zustandsver schlechterung aus medizinischer Sicht erst dann nachvollzogen werden kann, wenn die allfälligen Veränderun gen des Gesundheitszustandes durch objekti vier bare Befunde belegt werden können . Die Tatsache, dass in späteren Berich ten des Psychiatriezentrums I.___ (E.
4.3, E.
4.6)
die psychopathologischen Befunde identisch sind, vermag für sich allein noch keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszu standes nachzuweisen .
Aus der Stellungnahme der MEDAS vom 3 0. Juli 2013 (E. 4.7) geht ausführlich und nachvollziehbar hervor, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht gestellt werden könne, da die in den B erichten des Psychiatriezentrums I.___ erwähnte Symptomatolo gie dafür nicht ausreiche und auf Basis der subjek tiven Angaben der Beschwerdeführerin ein negatives Leistungs profil erstellt werde, ohne dies mit objektivierbaren Befunden zu begründen. So erfolgte auch keine Berücksichtigung der vorliegenden Suchtproblematik oder ein Ausklamm ern von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren. 5.5
Soweit die Beschwerdeführer in einwendet, bezüglich körperlicher Symptome sei ebenfalls eine Verschlechte rung eingetreten und diese spiegle sich in den ein zeln schlechter werdenden Befunden (Urk. 1 S. 3), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtserheblich ein zu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnose n, sondern erst deren Folgen abschätzung entscheidend sind .
Die im MEDAS-Gutachten enthaltenen Schlussfolgerungen, dass die Beschwer de führerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge schränkt ist, sind nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Berichte (vorstehend E.
4.8 - 4.9)
nichts. Teilweise lagen sie bereits im Zeitpunkt der Begutachtung vor und wurden ent sprechend durch die Gutachter gewürdigt. Zu
nach Begut achtung einge reichten Berichte n nahmen die Gutachter ebenfalls ausführlich Stellung und kamen nachvollziehbar zum Schluss, weshalb sich auch aus diesen keine anderweitige Beurteilung begründen lasse .
Von der Beschwer deführerin sowie den behandelnden Ärzten w u rden
folglich keine objektiv fest stellbaren Aspekte genannt, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben wären und Zweifel am MEDAS-Gutachten begrün den würden . 5.6
Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat .
Aus somatischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführeri n im relevanten Zeitraum
aufgrund der morphologischen und degenerativen Ver änderungen insofern verschlechtert, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen ist sie in einer kör perlich leichten, wechselbelastenden, jedoch vorwiegend sitzend auszuführen den Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis 7.5 kg und ohne Positionsmonotonien, Zwangshaltungen sowie repetitive Überkopfarbeiten zu
100 %
a rbeitsfähig .
Daraus folgt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rele vanten Zeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verändert hat . 6 .
Der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkun gen
vorgenommene Einkommensvergleich ist
nicht zu beanstanden und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht gerügt .
Unbestritten blieb auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 53 % und im Haushaltbereich von 47 % (vgl. Urk.
10/78/6).
V on einer erneuten Abklärung im Aufgabenbereich ist abzusehen, da davon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin wurde umfassend abgeklärt und
beurteilt, wobei den Gutachtern auch die Beurteilung und das Ergebnis der ursprünglichen Haushalt- Ab klärung vorgelegen hat (Urk. 10/72/14) und sie sich über die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ein Bild machen konnten.
Trotzdem sind sie von keiner nennenswerten Ein schrän kung beziehungsweise Verschlechterung im Aufga benbereich ausgegangen.
Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die Be schwerdeführerin in leichter
Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und im Haushalt, im Gegensatz zur
beruflichen Tätigkeit, die Aufgaben und die Zeit frei einteilen kann.
R echtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen
in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungs pflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die Beschwerdeführerin nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (BGE 133 V 509 E. 4.2).
Die Frage, ob der Beschwerdeführerin zusätzlich ein behinderungsbedingter Ab zug vom Tabellenlohn hätte gewährt werden müssen, kann ebenso offen blei ben,
da selbst bei einer Gewährung des maximalen Abzugs kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultieren würde.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es gäbe für sie keine angepasste Tätigkeit (Urk.
1 S.
2), verkennt sie, dass das invalidenversicherungsrechtlich mass gebende
In valideneinkommen
rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines ausgegli chenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt wird (BGE 134 V 64 E.
4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Be griff, welcher der Abgrenzung zwischen der Leistungspflicht der Arbeitslosen versicherung und der Invalidenversicherung dient. Soweit der Weg fall des Ein kommens nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf das kon junk turell be dingte Fehlen zumutbarer Arbeitsstellen zurückzuführen ist, liegt keine Invali dität vor.
Nach dem Gesagten erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- anzu setzen und der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. med. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager