Sachverhalt
1.
Die 1955 geborene X.___ arbeitete seit 1996 bei der Y.___ bei einem Pensum von 14 % und von Mai 2010 bis August 2012 bei der Z.___ bei einem 60 %-Pensum als Reini gungsmitarbeiterin (Urk. 7/2, Urk. 7/13 und Urk. 7/16). Am 9. Juli 2012 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms sowie wegen
Thalassämie
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und die medizinische n Verhältnisse ab (Urk. 7/6, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16, Urk. 7/21-22). Am 1 8. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, weil sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/25). Am 1 9. Juli 2013 führte med. pract . A.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung der Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 2 5. Juli 2013, Urk. 7/37, und ergänzende RAD-Stellungnahme vom 1 9. August 2013, Urk. 7/4 2/4-5). Zusätzlich wurde am 19. September 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 2 6. September 2013 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Oktober 2 013 (Urk. 7/48) Einwand. Am 11. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode (80 % Erwerb und 20 % Haushalt). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 1 1. November 2013 ab Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine medizi nische Untersuchung durchzuführen und gestützt d a rauf ein neuer Entscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53), wa s der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversi onsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
Praxisgemäss stellt die Diagnose einer "sonstigen andauernden Persönlichkeitsän derung " nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer "nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE
136 V 362
nicht publizierte
E. 2.3 des Urteils
9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Qualifikation (Erwerb 80 % und Haushalt 20 %) sowie das Abklä rungsergebnis (Einschränkung im Haushalt 15 %, Urk. 7/40). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) im Wesentlichen damit, d ass der Beschwerdeführerin die a ngestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zwar nur noch zu 50 % möglich sei, ihr hingegen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und
hüft gelenks -/ kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen und auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- und Kälteexposition wie zum Beispiel leichte sitzende Fertigungsarbei ten, Überwachung oder sitzende Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansich t, dass ein medizinischer Gesundheitsschaden
ausgewiesen sei, welcher länger andauere und sie derart beeinträchtige, dass sie keiner lei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, Chiroprakt SAMM und Schmerztherapie SSIPM, stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, Eingangsdatum 19. September 2012, Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung und
Spondylarthrose des thorakolumbalen Übergangs und leichte links-
konvexe Skoliose seit 2008
-
beginnende Cox- und Gonarthrose beidseits
-
generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom (Differenzialdiagnose:
Fibromyalgie seit Januar 2011)
-
komplexe mediale Meniskusläsion links seit April 2012
-
rezidivierende Fascitis
plantaris
Als D iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie, eine Thalassämie, eine rezidivierende athmoide Bronchitis sowie einen Harn weginfekt . Das fibromyalgie -ähnliche Syndrom und das Lumbovertebralsyn drom seien stationär und benötigten medizinische Analgesie sowie zeitweise Physiotherapie (3 Serien im Jahr). Die Knieschmerzen seien noch in Behandlung und würden prognostisch die Beschwerdeführerin bei körperlicher Anstrengung einschränken. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger als eine Stunde ste hen, keine Lasten über 15 Kilogramm tragen und habe nur eine schmerzfreie Gehstrecke von 300 Metern. Ausserdem habe sie kein Deutschverständnis und keine berufliche Ausbildung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Mai 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht und nach der Behandlung der Knieschmerzen beidseitig sei sie im Erwerbsbereich zu 40 % arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt (mit ihrem Ehemann) sei die Beschwerdefüh rerin zu 100 % einsatzfähig. Eine leichte Tätigkeit sei halbtags zumutbar (S. 1) . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 50
% zumutbar. Und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch für 4 Stunden pro Tag möglich (S. 3) . Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. 3.2
Im Schreiben vom 1. November 2012 (Urk. 7/22/6) zuhanden der Beschwerde - geg nerin hielt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin sie am 23. Mai 2012 konsultiert habe, nach dem sie am 2 2. Mai 2012 auf das linke Knie gestolpert sei. In diesem Zusam menhang habe sie vom 23. Mai bis 6. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin habe per 9. Juni 2012 ihre Arbe it zum üblichen Pensum wieder a ufgenommen und habe sich erst am 2. August 2012 erneut bei ihr gemeldet. Sie habe von ihr erfahren, dass am 18. Juni 2012 eine Arthr oskopie des linken Knies durch Dr. B.___ durchgeführt worden sei. Wäh rend der Ferienabwesenheit von Dr. B.___ habe sie für die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt: 50 % vom 30. Juli bis 24. August 2012 dreimal wöchentlich mit je einem Tag Pause dazwischen. Erst am 1 8. Oktober 2012 habe sich die Beschwerdeführerin wegen erhöhtem Bluthoch druck gemeldet. Sie behandle keine invalidisierenden Erkrankungen. Falls sich die Invalidität auf die Kniesymptomatik beziehen sollte, sei Dr. B.___ der Ansprechpartner. 3.3
In den beiden Berichten der D.___, Orthopädie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/31/3-4) und vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert:
-
persistierende Knieschmerzen links bei
-
Status nach Teilmenis k ektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni
2012 (Dr. B.___)
-
medial betonte mässige femorotibiale
Ch ondropathie
-
radikuläre Symptomatik L5 rechts mehr als links
-
Coxarthrose links mehr als rechts
Als Nebendiagnosen wurden ein generalisierte s
myofasciale s Schmerzsyndrom (DD: Fibromyalgie), ein
Paravertebralsyndrom, eine Hypertonie sowie eine soli täre, kortikale Nierenzyste am linken Unterpol angeführt. Bei der Beschwerde führerin seien mehrfache, wahrscheinlich spondylodäre Infiltrationen durchge führt worden, wobei die Beschwerden etwas besser geworden seien, insbeson dere nach den LWS-Infiltrationen. D ie Beschwerdeführerin habe angegeben, das Hauptproblem sei h auptsächlich der Rücken und in zweiter Linie das linke Knie. 3.4
Dem Bericht des Zentrum s für Paraplegie der D.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) über die neurologische und neuropsychologische Untersu chung vom 6. Februar 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1.
Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom
-
Wirbelsäulen- Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische
Fehlhaltung lumbal)
-
beginnende degenerative Veränderungen
3.
Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:
-
Status nach Teil- Menis k ektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni
2012
-
medial betonte mässige femorotibiale
Chondropathie
4.
Beginnende Coxarthrose
-
Coxa
profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,
leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis
ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina
ilica
anterior
superior
-
beginnende Symphysendegenerationen
5.
Arterielle Hypertonie
6.
Thalassämie
Klinisch neurologisch bestehe eine erschwerte Beurteilbarkeit aufgrund der hohen Schmerzhaftigkeit der Beschwerdeführerin, doch lasse sich keine neuro pathische Ursache für das schmerzhafte Beschwerdebild der Beine feststellen. 3.5
Die D.___, Orthopädie, hielt in ihrem Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) zuhanden Dr. B.___ folgende Diagnosen fest:
1.
Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom
-
MRI der LWS am 3 . Januar 2013: multisegmentale beginnende
degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusion L5/S1 mit
Kontakt zur Nervenwurzel S1 links
-
Röntgen der HWS am 25. J anuar 2013: ossäre Einengung des
Neuroforamens C3/4 rechts
-
neurophysio logische Untersuchung am 6. b eziehungsweise
7. Februar 2013: ohne Befund
-
Wirbelsäulen- Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische
Fehlhaltung lumbal)
3.
Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:
-
Status nach Teil- Menis k ektomie mediales Hinterhorn am 1 8. Juni
2012
-
medial betonte mässige femorotibiale
Chondropathie
4.
Beginnende Coxarthrose
-
Coxa
profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,
leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis
ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina
ilica
anterior
superior
-
beginnende Symphysendegenerationen
5.
Arterielle Hypertonie
6.
Thalassämie
7.
Vitamin-D-Mangel: 25-OH-Vitamin D3 43nmol/l
Klinisch sei en kein sicherer Kniegelenkserguss palpabel und die Knie-Binnen strukturen aufgrund von Schmerzexerzebationen nicht prüfbar. Es bestünden weder Hinweise auf eine lumbale Neurokompression noch für ein florides CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) . Sie interpretier t en das Beschwerdebild als generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehen de m
Panvertebralsyndrom lumbalbetont sowie persistierendem Schmerzsyn drom Knie links. 3.6
Im Bericht vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 7/31/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. B.___ die bereits genannte Diagnose polytoper Gelenk- und Weichteilschmerzen an der Wirbelsäule und an den Extremitäten im Sinne einer Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen, vorwie gend stehenden Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit teils im Sitzen und teils im Stehen sei ihr für 3 Stunden zumutbar und sie könne Auto fahren. Das zumutbare Belastungsprofil erfordere eine abwechselnde Tätigkeit ohne körperlich und geisti g grossen Ansprüchen sowie eine körperlich vorwiegend sitzende und teilweise stehende Tätigkeit, mit Laufen bis 15 Minuten, ohne Gewicht über 5 Kilogramm, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit auf einem Gerüst oder einer Leiter und Treppensteigen höchstens ein Stockwerk. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Deutschkenntnisse, ihre Muttersprache sei Italienisch. Die Konzentrations- und Auffassungsvermö gen seien reduziert. Ausserdem lägen eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Angstzustände) vor. Dieser Zustand werde wahrscheinlich das Endstadium beziehungsweise der Dauerzustand sein. Hilfsmittel seien keine angezeigt. 3.7
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 19. Juli 2013 (Urk. 7/37) stellte RAD-Ärztin A.___ als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei Degeneration der LWS und eine beginnende De generation der Hüften und Knie f est. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe dagegen das generalisierte Schmerzsyndrom.
Bei der Untersuchung hätten sich folgende vorliegend relevante Befunde gezeigt: Das Auskleiden sei zögerlich mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit deutlichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden erfolgt. Insgesamt sei die Untersuchung sogar von zah lreichen Inkonsistenzen geprägt, so habe die Beschwerdeführerin eine nahezu aufgehobene Beweglich keit der Wirbelsäule demonstriert, sei aber gleichzeitig in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuhe ben. Auch die Beweglichkeit der Schultern werde als massiv eingeschränkt gezeigt, jedoch sei die Beschwerdeführerin in der Lage, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. 5 von 5 Waddel -Zeichen seien positiv.
Anhand der bereits vorliegenden Akten sei erstellt, dass bei der Beschwerdeführe rin degenerative Veränderungen des Kniegelenks, eine begin nende Coxarthrose sowie beginnende Spondylosen der LWS vorlägen. Wie in den Untersuchungsbefunden der D.___ vom 20. (recte: 21.) Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6), vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) und vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) dokumentiert sei, sei auch bei der RAD-Untersuchung kein Hinweis auf sensomotorische Ausfälle entdeckt worden. Die geklagten Schmerzen stünden in keinem Verhältnis zum klinischen Untersuchungsbefund. Es zeige sich eine massive Symptomausweitung.
Versicherungsmedizinisch beurteilt sei bei der Beschwerdeführerin ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 19. Juli 2013 (RAD-Untersuchung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebela stungen über 10 Kilogramm, ohne A rbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulenbelastende und knie gelenks -/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 30. Juli 2012. 4. 4.1
Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funkti onen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Scho nung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 2
4.2.1
Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie FMH offensichtlich über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 1 9. Juli 2013 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht. Die untersuchende Ärztin
A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein somatischer Gesundheitsschaden, der ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist, ihre geklagten Schmerzen jedoch in keinem Verhältnis zum somatischen Untersuchungsbefund stehen und sich dabei sogar eine massive Symptomausweitung zeigte. So erfolgte das Aus kleiden durch die Beschwerdeführerin nur zögerlich und mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit zahlreichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuheben, obwohl sie zuvor eine nahezu aufgehobene Beweglichkeit der Wir belsäule demonstriert hatte. Zudem wurde auch die Beweglichkeit der Schultern als massiv eingeschränkt gezeigt, wogegen die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. Ausserdem waren 5 von 5 Waddel -Zeichen positiv.
Angesichts der Beobachtungen der RAD-Ärztin A.___, wonach die Beschwer deführerin sich anlässlich der Untersuchung inkonsistent bewegte, erscheint ihre Schlussfolgerung, dass die geklagten Schmerzen und gezeigten Bewegungseinschränkungen in keinem Verhältnis zum klinischen Untersu chungsbefund liegen und entsprechend auch keine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben k ön n en, nachvollziehbar.
Indem RAD-Ärztin eine Gesamtbeurteilung vornahm und dabei den ausgewiese nen somatischen Gesundheitsschaden sowie das symptomausweitende und aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigte, attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch schlüssig aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Schmerzen abgestimmt ist, nicht entgegensteh en . Bezüglich der festgestellten Diagnosen setzte sie sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ und der Orthopädie-Abteilung der D.___ . 4.2.2
In rein somatischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) sowohl hin sichtlich der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne Weiteres gefolgt werden. Danach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenks-/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstand et und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde führerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1955 geborene X.___ arbeitete seit 1996 bei der Y.___ bei einem Pensum von 14 % und von Mai 2010 bis August 2012 bei der Z.___ bei einem 60 %-Pensum als Reini gungsmitarbeiterin (Urk. 7/2, Urk. 7/13 und Urk. 7/16). Am 9. Juli 2012 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms sowie wegen
Thalassämie
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und die medizinische n Verhältnisse ab (Urk. 7/6, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16, Urk. 7/21-22). Am 1 8. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, weil sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/25). Am 1 9. Juli 2013 führte med. pract . A.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung der Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 2 5. Juli 2013, Urk. 7/37, und ergänzende RAD-Stellungnahme vom 1 9. August 2013, Urk. 7/4 2/4-5). Zusätzlich wurde am 19. September 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 2 6. September 2013 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Oktober 2 013 (Urk. 7/48) Einwand. Am 11. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode (80 % Erwerb und 20 % Haushalt).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversi onsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 1 1. November 2013 ab Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine medizi nische Untersuchung durchzuführen und gestützt d a rauf ein neuer Entscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53), wa s der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Qualifikation (Erwerb 80 % und Haushalt 20 %) sowie das Abklä rungsergebnis (Einschränkung im Haushalt 15 %, Urk. 7/40).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) im Wesentlichen damit, d ass der Beschwerdeführerin die a ngestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zwar nur noch zu 50 % möglich sei, ihr hingegen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und
hüft gelenks -/ kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen und auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- und Kälteexposition wie zum Beispiel leichte sitzende Fertigungsarbei ten, Überwachung oder sitzende Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansich t, dass ein medizinischer Gesundheitsschaden
ausgewiesen sei, welcher länger andauere und sie derart beeinträchtige, dass sie keiner lei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (Urk. 1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, Chiroprakt SAMM und Schmerztherapie SSIPM, stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, Eingangsdatum 19. September 2012, Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung und
Spondylarthrose des thorakolumbalen Übergangs und leichte links-
konvexe Skoliose seit 2008
-
beginnende Cox- und Gonarthrose beidseits
-
generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom (Differenzialdiagnose:
Fibromyalgie seit Januar 2011)
-
komplexe mediale Meniskusläsion links seit April 2012
-
rezidivierende Fascitis
plantaris
Als D iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie, eine Thalassämie, eine rezidivierende athmoide Bronchitis sowie einen Harn weginfekt . Das fibromyalgie -ähnliche Syndrom und das Lumbovertebralsyn drom seien stationär und benötigten medizinische Analgesie sowie zeitweise Physiotherapie (3 Serien im Jahr). Die Knieschmerzen seien noch in Behandlung und würden prognostisch die Beschwerdeführerin bei körperlicher Anstrengung einschränken. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger als eine Stunde ste hen, keine Lasten über 15 Kilogramm tragen und habe nur eine schmerzfreie Gehstrecke von 300 Metern. Ausserdem habe sie kein Deutschverständnis und keine berufliche Ausbildung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Mai 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht und nach der Behandlung der Knieschmerzen beidseitig sei sie im Erwerbsbereich zu 40 % arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt (mit ihrem Ehemann) sei die Beschwerdefüh rerin zu 100 % einsatzfähig. Eine leichte Tätigkeit sei halbtags zumutbar (S. 1) . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 50
% zumutbar. Und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch für 4 Stunden pro Tag möglich (S. 3) . Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern.
E. 3.2 Im Schreiben vom 1. November 2012 (Urk. 7/22/6) zuhanden der Beschwerde - geg nerin hielt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin sie am 23. Mai 2012 konsultiert habe, nach dem sie am 2 2. Mai 2012 auf das linke Knie gestolpert sei. In diesem Zusam menhang habe sie vom 23. Mai bis 6. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin habe per 9. Juni 2012 ihre Arbe it zum üblichen Pensum wieder a ufgenommen und habe sich erst am 2. August 2012 erneut bei ihr gemeldet. Sie habe von ihr erfahren, dass am 18. Juni 2012 eine Arthr oskopie des linken Knies durch Dr. B.___ durchgeführt worden sei. Wäh rend der Ferienabwesenheit von Dr. B.___ habe sie für die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt: 50 % vom 30. Juli bis 24. August 2012 dreimal wöchentlich mit je einem Tag Pause dazwischen. Erst am 1 8. Oktober 2012 habe sich die Beschwerdeführerin wegen erhöhtem Bluthoch druck gemeldet. Sie behandle keine invalidisierenden Erkrankungen. Falls sich die Invalidität auf die Kniesymptomatik beziehen sollte, sei Dr. B.___ der Ansprechpartner.
E. 3.3 In den beiden Berichten der D.___, Orthopädie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/31/3-4) und vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert:
-
persistierende Knieschmerzen links bei
-
Status nach Teilmenis k ektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni
2012 (Dr. B.___)
-
medial betonte mässige femorotibiale
Ch ondropathie
-
radikuläre Symptomatik L5 rechts mehr als links
-
Coxarthrose links mehr als rechts
Als Nebendiagnosen wurden ein generalisierte s
myofasciale s Schmerzsyndrom (DD: Fibromyalgie), ein
Paravertebralsyndrom, eine Hypertonie sowie eine soli täre, kortikale Nierenzyste am linken Unterpol angeführt. Bei der Beschwerde führerin seien mehrfache, wahrscheinlich spondylodäre Infiltrationen durchge führt worden, wobei die Beschwerden etwas besser geworden seien, insbeson dere nach den LWS-Infiltrationen. D ie Beschwerdeführerin habe angegeben, das Hauptproblem sei h auptsächlich der Rücken und in zweiter Linie das linke Knie.
E. 3.4 Dem Bericht des Zentrum s für Paraplegie der D.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) über die neurologische und neuropsychologische Untersu chung vom 6. Februar 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1.
Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom
-
Wirbelsäulen- Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische
Fehlhaltung lumbal)
-
beginnende degenerative Veränderungen
3.
Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:
-
Status nach Teil- Menis k ektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni
2012
-
medial betonte mässige femorotibiale
Chondropathie
4.
Beginnende Coxarthrose
-
Coxa
profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,
leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis
ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina
ilica
anterior
superior
-
beginnende Symphysendegenerationen
5.
Arterielle Hypertonie
6.
Thalassämie
Klinisch neurologisch bestehe eine erschwerte Beurteilbarkeit aufgrund der hohen Schmerzhaftigkeit der Beschwerdeführerin, doch lasse sich keine neuro pathische Ursache für das schmerzhafte Beschwerdebild der Beine feststellen.
E. 3.5 Die D.___, Orthopädie, hielt in ihrem Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) zuhanden Dr. B.___ folgende Diagnosen fest:
1.
Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom
-
MRI der LWS am 3 . Januar 2013: multisegmentale beginnende
degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusion L5/S1 mit
Kontakt zur Nervenwurzel S1 links
-
Röntgen der HWS am 25. J anuar 2013: ossäre Einengung des
Neuroforamens C3/4 rechts
-
neurophysio logische Untersuchung am 6. b eziehungsweise
7. Februar 2013: ohne Befund
-
Wirbelsäulen- Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische
Fehlhaltung lumbal)
3.
Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:
-
Status nach Teil- Menis k ektomie mediales Hinterhorn am 1 8. Juni
2012
-
medial betonte mässige femorotibiale
Chondropathie
4.
Beginnende Coxarthrose
-
Coxa
profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,
leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis
ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina
ilica
anterior
superior
-
beginnende Symphysendegenerationen
5.
Arterielle Hypertonie
6.
Thalassämie
7.
Vitamin-D-Mangel: 25-OH-Vitamin D3 43nmol/l
Klinisch sei en kein sicherer Kniegelenkserguss palpabel und die Knie-Binnen strukturen aufgrund von Schmerzexerzebationen nicht prüfbar. Es bestünden weder Hinweise auf eine lumbale Neurokompression noch für ein florides CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) . Sie interpretier t en das Beschwerdebild als generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehen de m
Panvertebralsyndrom lumbalbetont sowie persistierendem Schmerzsyn drom Knie links.
E. 3.6 Im Bericht vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 7/31/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. B.___ die bereits genannte Diagnose polytoper Gelenk- und Weichteilschmerzen an der Wirbelsäule und an den Extremitäten im Sinne einer Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen, vorwie gend stehenden Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit teils im Sitzen und teils im Stehen sei ihr für 3 Stunden zumutbar und sie könne Auto fahren. Das zumutbare Belastungsprofil erfordere eine abwechselnde Tätigkeit ohne körperlich und geisti g grossen Ansprüchen sowie eine körperlich vorwiegend sitzende und teilweise stehende Tätigkeit, mit Laufen bis 15 Minuten, ohne Gewicht über 5 Kilogramm, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit auf einem Gerüst oder einer Leiter und Treppensteigen höchstens ein Stockwerk. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Deutschkenntnisse, ihre Muttersprache sei Italienisch. Die Konzentrations- und Auffassungsvermö gen seien reduziert. Ausserdem lägen eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Angstzustände) vor. Dieser Zustand werde wahrscheinlich das Endstadium beziehungsweise der Dauerzustand sein. Hilfsmittel seien keine angezeigt.
E. 3.7 Anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 19. Juli 2013 (Urk. 7/37) stellte RAD-Ärztin A.___ als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei Degeneration der LWS und eine beginnende De generation der Hüften und Knie f est. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe dagegen das generalisierte Schmerzsyndrom.
Bei der Untersuchung hätten sich folgende vorliegend relevante Befunde gezeigt: Das Auskleiden sei zögerlich mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit deutlichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden erfolgt. Insgesamt sei die Untersuchung sogar von zah lreichen Inkonsistenzen geprägt, so habe die Beschwerdeführerin eine nahezu aufgehobene Beweglich keit der Wirbelsäule demonstriert, sei aber gleichzeitig in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuhe ben. Auch die Beweglichkeit der Schultern werde als massiv eingeschränkt gezeigt, jedoch sei die Beschwerdeführerin in der Lage, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. 5 von 5 Waddel -Zeichen seien positiv.
Anhand der bereits vorliegenden Akten sei erstellt, dass bei der Beschwerdeführe rin degenerative Veränderungen des Kniegelenks, eine begin nende Coxarthrose sowie beginnende Spondylosen der LWS vorlägen. Wie in den Untersuchungsbefunden der D.___ vom 20. (recte: 21.) Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6), vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) und vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) dokumentiert sei, sei auch bei der RAD-Untersuchung kein Hinweis auf sensomotorische Ausfälle entdeckt worden. Die geklagten Schmerzen stünden in keinem Verhältnis zum klinischen Untersuchungsbefund. Es zeige sich eine massive Symptomausweitung.
Versicherungsmedizinisch beurteilt sei bei der Beschwerdeführerin ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 19. Juli 2013 (RAD-Untersuchung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebela stungen über 10 Kilogramm, ohne A rbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulenbelastende und knie gelenks -/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 30. Juli 2012. 4. 4.1
Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funkti onen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Scho nung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 2
4.2.1
Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie FMH offensichtlich über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 1 9. Juli 2013 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht. Die untersuchende Ärztin
A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein somatischer Gesundheitsschaden, der ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist, ihre geklagten Schmerzen jedoch in keinem Verhältnis zum somatischen Untersuchungsbefund stehen und sich dabei sogar eine massive Symptomausweitung zeigte. So erfolgte das Aus kleiden durch die Beschwerdeführerin nur zögerlich und mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit zahlreichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuheben, obwohl sie zuvor eine nahezu aufgehobene Beweglichkeit der Wir belsäule demonstriert hatte. Zudem wurde auch die Beweglichkeit der Schultern als massiv eingeschränkt gezeigt, wogegen die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. Ausserdem waren 5 von 5 Waddel -Zeichen positiv.
Angesichts der Beobachtungen der RAD-Ärztin A.___, wonach die Beschwer deführerin sich anlässlich der Untersuchung inkonsistent bewegte, erscheint ihre Schlussfolgerung, dass die geklagten Schmerzen und gezeigten Bewegungseinschränkungen in keinem Verhältnis zum klinischen Untersu chungsbefund liegen und entsprechend auch keine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben k ön n en, nachvollziehbar.
Indem RAD-Ärztin eine Gesamtbeurteilung vornahm und dabei den ausgewiese nen somatischen Gesundheitsschaden sowie das symptomausweitende und aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigte, attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch schlüssig aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Schmerzen abgestimmt ist, nicht entgegensteh en . Bezüglich der festgestellten Diagnosen setzte sie sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ und der Orthopädie-Abteilung der D.___ . 4.2.2
In rein somatischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) sowohl hin sichtlich der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne Weiteres gefolgt werden. Danach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenks-/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstand et und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde führerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01157 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1955 geborene X.___ arbeitete seit 1996 bei der Y.___ bei einem Pensum von 14 % und von Mai 2010 bis August 2012 bei der Z.___ bei einem 60 %-Pensum als Reini gungsmitarbeiterin (Urk. 7/2, Urk. 7/13 und Urk. 7/16). Am 9. Juli 2012 (Ein gangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms sowie wegen
Thalassämie
zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und die medizinische n Verhältnisse ab (Urk. 7/6, Urk. 7/13-14, Urk. 7/16, Urk. 7/21-22). Am 1 8. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien, weil sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/25). Am 1 9. Juli 2013 führte med. pract . A.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine orthopädische Untersuchung der Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 2 5. Juli 2013, Urk. 7/37, und ergänzende RAD-Stellungnahme vom 1 9. August 2013, Urk. 7/4 2/4-5). Zusätzlich wurde am 19. September 2013 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 2 6. September 2013 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Oktober 2 013 (Urk. 7/48) Einwand. Am 11. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode (80 % Erwerb und 20 % Haushalt). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 1 1. November 2013 ab Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine medizi nische Untersuchung durchzuführen und gestützt d a rauf ein neuer Entscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne rin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-53), wa s der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erfor derlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversi onsstörungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic
Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related
Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).
Praxisgemäss stellt die Diagnose einer "sonstigen andauernden Persönlichkeitsän derung " nach ICD-10: F62.8 - und damit auch diejenige einer "nicht näher bezeichneten andauernden Persönlichkeitsänderung" nach ICD-10: F62.9 - für sich allein nicht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Rechtssinne dar. Vielmehr ist auch bei dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung die Frage der invalidisierenden Wirkung nach den rechtlichen Kriterien zu beurteilen, die für somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leiden gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis auf in BGE
136 V 362
nicht publizierte
E. 2.3 des Urteils
9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. Unbestritten ist hierbei die von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Qualifikation (Erwerb 80 % und Haushalt 20 %) sowie das Abklä rungsergebnis (Einschränkung im Haushalt 15 %, Urk. 7/40). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) im Wesentlichen damit, d ass der Beschwerdeführerin die a ngestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zwar nur noch zu 50 % möglich sei, ihr hingegen eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und
hüft gelenks -/ kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen und auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- und Kälteexposition wie zum Beispiel leichte sitzende Fertigungsarbei ten, Überwachung oder sitzende Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansich t, dass ein medizinischer Gesundheitsschaden
ausgewiesen sei, welcher länger andauere und sie derart beeinträchtige, dass sie keiner lei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, Chiroprakt SAMM und Schmerztherapie SSIPM, stellte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, Eingangsdatum 19. September 2012, Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Lumbovertebralsyndrom bei degenerativer Veränderung und
Spondylarthrose des thorakolumbalen Übergangs und leichte links-
konvexe Skoliose seit 2008
-
beginnende Cox- und Gonarthrose beidseits
-
generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom (Differenzialdiagnose:
Fibromyalgie seit Januar 2011)
-
komplexe mediale Meniskusläsion links seit April 2012
-
rezidivierende Fascitis
plantaris
Als D iagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie, eine Thalassämie, eine rezidivierende athmoide Bronchitis sowie einen Harn weginfekt . Das fibromyalgie -ähnliche Syndrom und das Lumbovertebralsyn drom seien stationär und benötigten medizinische Analgesie sowie zeitweise Physiotherapie (3 Serien im Jahr). Die Knieschmerzen seien noch in Behandlung und würden prognostisch die Beschwerdeführerin bei körperlicher Anstrengung einschränken. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger als eine Stunde ste hen, keine Lasten über 15 Kilogramm tragen und habe nur eine schmerzfreie Gehstrecke von 300 Metern. Ausserdem habe sie kein Deutschverständnis und keine berufliche Ausbildung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Mai 2012 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Auf längere Sicht und nach der Behandlung der Knieschmerzen beidseitig sei sie im Erwerbsbereich zu 40 % arbeitsfähig. Im eigenen Haushalt (mit ihrem Ehemann) sei die Beschwerdefüh rerin zu 100 % einsatzfähig. Eine leichte Tätigkeit sei halbtags zumutbar (S. 1) . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 50
% zumutbar. Und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch für 4 Stunden pro Tag möglich (S. 3) . Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. 3.2
Im Schreiben vom 1. November 2012 (Urk. 7/22/6) zuhanden der Beschwerde - geg nerin hielt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin sie am 23. Mai 2012 konsultiert habe, nach dem sie am 2 2. Mai 2012 auf das linke Knie gestolpert sei. In diesem Zusam menhang habe sie vom 23. Mai bis 6. Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt. Die Beschwerdeführerin habe per 9. Juni 2012 ihre Arbe it zum üblichen Pensum wieder a ufgenommen und habe sich erst am 2. August 2012 erneut bei ihr gemeldet. Sie habe von ihr erfahren, dass am 18. Juni 2012 eine Arthr oskopie des linken Knies durch Dr. B.___ durchgeführt worden sei. Wäh rend der Ferienabwesenheit von Dr. B.___ habe sie für die Beschwerdeführerin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt: 50 % vom 30. Juli bis 24. August 2012 dreimal wöchentlich mit je einem Tag Pause dazwischen. Erst am 1 8. Oktober 2012 habe sich die Beschwerdeführerin wegen erhöhtem Bluthoch druck gemeldet. Sie behandle keine invalidisierenden Erkrankungen. Falls sich die Invalidität auf die Kniesymptomatik beziehen sollte, sei Dr. B.___ der Ansprechpartner. 3.3
In den beiden Berichten der D.___, Orthopädie, vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/31/3-4) und vom 21. Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert:
-
persistierende Knieschmerzen links bei
-
Status nach Teilmenis k ektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni
2012 (Dr. B.___)
-
medial betonte mässige femorotibiale
Ch ondropathie
-
radikuläre Symptomatik L5 rechts mehr als links
-
Coxarthrose links mehr als rechts
Als Nebendiagnosen wurden ein generalisierte s
myofasciale s Schmerzsyndrom (DD: Fibromyalgie), ein
Paravertebralsyndrom, eine Hypertonie sowie eine soli täre, kortikale Nierenzyste am linken Unterpol angeführt. Bei der Beschwerde führerin seien mehrfache, wahrscheinlich spondylodäre Infiltrationen durchge führt worden, wobei die Beschwerden etwas besser geworden seien, insbeson dere nach den LWS-Infiltrationen. D ie Beschwerdeführerin habe angegeben, das Hauptproblem sei h auptsächlich der Rücken und in zweiter Linie das linke Knie. 3.4
Dem Bericht des Zentrum s für Paraplegie der D.___ vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) über die neurologische und neuropsychologische Untersu chung vom 6. Februar 2013 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1.
Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom
-
Wirbelsäulen- Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische
Fehlhaltung lumbal)
-
beginnende degenerative Veränderungen
3.
Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:
-
Status nach Teil- Menis k ektomie mediales Hinterhorn am 18. Juni
2012
-
medial betonte mässige femorotibiale
Chondropathie
4.
Beginnende Coxarthrose
-
Coxa
profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,
leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis
ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina
ilica
anterior
superior
-
beginnende Symphysendegenerationen
5.
Arterielle Hypertonie
6.
Thalassämie
Klinisch neurologisch bestehe eine erschwerte Beurteilbarkeit aufgrund der hohen Schmerzhaftigkeit der Beschwerdeführerin, doch lasse sich keine neuro pathische Ursache für das schmerzhafte Beschwerdebild der Beine feststellen. 3.5
Die D.___, Orthopädie, hielt in ihrem Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) zuhanden Dr. B.___ folgende Diagnosen fest:
1.
Generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom
2.
Panvertebrales Schmerzsyndrom
-
MRI der LWS am 3 . Januar 2013: multisegmentale beginnende
degenerative Veränderungen mit Diskusprotrusion L5/S1 mit
Kontakt zur Nervenwurzel S1 links
-
Röntgen der HWS am 25. J anuar 2013: ossäre Einengung des
Neuroforamens C3/4 rechts
-
neurophysio logische Untersuchung am 6. b eziehungsweise
7. Februar 2013: ohne Befund
-
Wirbelsäulen- Fehlform (leichte links-konvexe skoliotische
Fehlhaltung lumbal)
3.
Persistierendes Schmerzsyndrom Knie links mit/bei:
-
Status nach Teil- Menis k ektomie mediales Hinterhorn am 1 8. Juni
2012
-
medial betonte mässige femorotibiale
Chondropathie
4.
Beginnende Coxarthrose
-
Coxa
profunda beidseits, Osteophytenkranz lateraler Schenkelhals,
leichtgradige Taillierungsstörung, Enthesiophyt an der Ala ossis
ilii beidseits, Ossifikation in Projektion auf spina
ilica
anterior
superior
-
beginnende Symphysendegenerationen
5.
Arterielle Hypertonie
6.
Thalassämie
7.
Vitamin-D-Mangel: 25-OH-Vitamin D3 43nmol/l
Klinisch sei en kein sicherer Kniegelenkserguss palpabel und die Knie-Binnen strukturen aufgrund von Schmerzexerzebationen nicht prüfbar. Es bestünden weder Hinweise auf eine lumbale Neurokompression noch für ein florides CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) . Sie interpretier t en das Beschwerdebild als generalisiertes myofasciales Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehen de m
Panvertebralsyndrom lumbalbetont sowie persistierendem Schmerzsyn drom Knie links. 3.6
Im Bericht vom 1 6. Mai 2013 (Urk. 7/31/1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. B.___ die bereits genannte Diagnose polytoper Gelenk- und Weichteilschmerzen an der Wirbelsäule und an den Extremitäten im Sinne einer Fibromyalgie. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in ihrer bisherigen, vorwie gend stehenden Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit teils im Sitzen und teils im Stehen sei ihr für 3 Stunden zumutbar und sie könne Auto fahren. Das zumutbare Belastungsprofil erfordere eine abwechselnde Tätigkeit ohne körperlich und geisti g grossen Ansprüchen sowie eine körperlich vorwiegend sitzende und teilweise stehende Tätigkeit, mit Laufen bis 15 Minuten, ohne Gewicht über 5 Kilogramm, ohne Überkopfarbeit, ohne Arbeit auf einem Gerüst oder einer Leiter und Treppensteigen höchstens ein Stockwerk. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Deutschkenntnisse, ihre Muttersprache sei Italienisch. Die Konzentrations- und Auffassungsvermö gen seien reduziert. Ausserdem lägen eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit (Angstzustände) vor. Dieser Zustand werde wahrscheinlich das Endstadium beziehungsweise der Dauerzustand sein. Hilfsmittel seien keine angezeigt. 3.7
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 19. Juli 2013 (Urk. 7/37) stellte RAD-Ärztin A.___ als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei Degeneration der LWS und eine beginnende De generation der Hüften und Knie f est. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe dagegen das generalisierte Schmerzsyndrom.
Bei der Untersuchung hätten sich folgende vorliegend relevante Befunde gezeigt: Das Auskleiden sei zögerlich mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit deutlichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden erfolgt. Insgesamt sei die Untersuchung sogar von zah lreichen Inkonsistenzen geprägt, so habe die Beschwerdeführerin eine nahezu aufgehobene Beweglich keit der Wirbelsäule demonstriert, sei aber gleichzeitig in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuhe ben. Auch die Beweglichkeit der Schultern werde als massiv eingeschränkt gezeigt, jedoch sei die Beschwerdeführerin in der Lage, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. 5 von 5 Waddel -Zeichen seien positiv.
Anhand der bereits vorliegenden Akten sei erstellt, dass bei der Beschwerdeführe rin degenerative Veränderungen des Kniegelenks, eine begin nende Coxarthrose sowie beginnende Spondylosen der LWS vorlägen. Wie in den Untersuchungsbefunden der D.___ vom 20. (recte: 21.) Januar 2013 (Urk. 7/31/5-6), vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/31/7-9) und vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/31/10-12) dokumentiert sei, sei auch bei der RAD-Untersuchung kein Hinweis auf sensomotorische Ausfälle entdeckt worden. Die geklagten Schmerzen stünden in keinem Verhältnis zum klinischen Untersuchungsbefund. Es zeige sich eine massive Symptomausweitung.
Versicherungsmedizinisch beurteilt sei bei der Beschwerdeführerin ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 19. Juli 2013 (RAD-Untersuchung) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebela stungen über 10 Kilogramm, ohne A rbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulenbelastende und knie gelenks -/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 30. Juli 2012. 4. 4.1
Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigne ten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurtei lung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi cherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funkti onen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Scho nung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 2
4.2.1
Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___, welche als Fachärztin der orthopädi schen Chirurgie und Traumatologie FMH offensichtlich über die erfor derlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt, beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 1 9. Juli 2013 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht. Die untersuchende Ärztin
A.___ stellte schlüssig fest, dass bei der Beschwerdeführerin zwar ein somatischer Gesundheitsschaden, der ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, ausgewiesen ist, ihre geklagten Schmerzen jedoch in keinem Verhältnis zum somatischen Untersuchungsbefund stehen und sich dabei sogar eine massive Symptomausweitung zeigte. So erfolgte das Aus kleiden durch die Beschwerdeführerin nur zögerlich und mit demonstrativen Einschränkungen der Beweglichkeit, jedoch mit zahlreichen Inkonsistenzen beim An- und Auskleiden. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, im Langsitz zu sitzen und auf der Untersuchungsliege sitzend die Hose vom Boden aufzuheben, obwohl sie zuvor eine nahezu aufgehobene Beweglichkeit der Wir belsäule demonstriert hatte. Zudem wurde auch die Beweglichkeit der Schultern als massiv eingeschränkt gezeigt, wogegen die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit beiden Armen die schmerzhaften Regionen zu zeigen. Ausserdem waren 5 von 5 Waddel -Zeichen positiv.
Angesichts der Beobachtungen der RAD-Ärztin A.___, wonach die Beschwer deführerin sich anlässlich der Untersuchung inkonsistent bewegte, erscheint ihre Schlussfolgerung, dass die geklagten Schmerzen und gezeigten Bewegungseinschränkungen in keinem Verhältnis zum klinischen Untersu chungsbefund liegen und entsprechend auch keine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben k ön n en, nachvollziehbar.
Indem RAD-Ärztin eine Gesamtbeurteilung vornahm und dabei den ausgewiese nen somatischen Gesundheitsschaden sowie das symptomausweitende und aggravierende Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigte, attestierte sie der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin. Sie führte aber auch schlüssig aus, dass diese festgestellten Einschränkungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Schmerzen abgestimmt ist, nicht entgegensteh en . Bezüglich der festgestellten Diagnosen setzte sie sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Hausarztes Dr. B.___ und der Orthopädie-Abteilung der D.___ . 4.2.2
In rein somatischer Hinsicht kann dem nachvollziehbaren und widerspruchs freien RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/37) sowohl hin sichtlich der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne Weiteres gefolgt werden. Danach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenks-/hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstand et und es besteht angesichts des klar rentenausschliessenden Invali ditätsgrades auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerde führerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger