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IV.2013.01155

Rückweisung; revionsrelevante Veränderung nicht rechtsgenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2015-03-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1968, war bis zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 30. November 2003 bei der Y.___ AG, Z.___, als Kanti nenm itarbeite rin zu einem Teilzeitpensum angestellt (Urk. 8 /9). Mit Datum vom 2

9. Januar 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden bei der Eid genössischen Invaliden versicherung erst mals zum Leistu ngsbe zug (Rente) an (Urk. 8 /2). Mit Verfügung vom

31. März 2005 verneinte die IV- Stelle den An spruch der Vers icherten auf eine Rente (Urk. 8 /17). Die dagegen erhobene Ein sprache vom 6. Mai 2005 (Urk. 8/19) wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2005 ab (Urk. 8/25). 1.2

Mit Datum vom

21. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der IV-Stell e zum Ren tenbezug an (Urk. 8 /29). M it V erfügung vom 3 0 . November 2010

(Urk. 8/100),

welche die Verfügung vom 3. November 2010 annulliert e und er setzt e

(Urk. 8/98),

sprach die IV- Stelle der Versicherten gestützt auf einen Inva li ditätgrad von 40 %

eine Viertels ren te

ab 1. Juni 2008 zu. Die am 29. Novem ber 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/101 /3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01150 vom 27. Septem ber 2011 ab (Urk. 8 /106). 1.3

Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2013 ersuchte die Versicherte um Revision ihrer Rente und machte unter Beilage des Arztbericht es des A.___

vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 8/107) eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 29. August 2013 [Urk. 8/113]; Einwand vom 1. Oktober 2013 [ Urk. 8/117]) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs ge such

mit Verfügung vom 1 1. November 2013 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicher te, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Beschwerde und beantragt e, es sei die Verfügung vom 11. Novem ber 2013 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Even tualiter sei sie erneut medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbereich ab zu klären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte unter ande rem den Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 ein (Urk. 3/18) . Am 2 8. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin am 2 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen). 1 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen).

Macht die versicherte Person in einem Revisionsgesuch zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dar, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. 1 .7

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2013, mit

dem Bericht des A.___ vom 1 6. Juli 2013 sei zwar of fen sichtlich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 1 6. August 2010 (recte: 3 0. November 2010) ausgewiesen. Objektivierte somatische respektive objektive psychopathologische neue Erkenntnisse seien dem Bericht indes nicht zu ent nehmen. Rein objektiv erscheine deshalb keine wesentliche Veränderung des

Ge sund heitszustandes au s der aktuellen Aktenlage erkennbar. In diesem Rahme n begründe die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur subjektive Be findungs an gaben, welche versicherungsmedizinisch nicht schlüssig nachvoll ziehbar seien

(Urk. 2) 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gegenüber der B es t a ndesauf nahme

durch die B.___

in C.___

vom 6. Novem ber 2009 durchaus wesentlich verschlechtert. So leide sie (die Be schwerdefüh rerin) gemäss Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 neu unter einer leic ht gradigen beidseitigen ossären

Foraminalstenose L5/S 1. Zudem habe sich die de pressive Symptomatik verstärkt; sie (die Beschwerdeführerin) leide heute an einer schweren Depression. Folglich liege mi ttlerweile eine psychisch ausge w i e sen e

Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Sodann schliesse sie s ich täglich in ihrem Zimmer ein und ver lasse die Wohnung kau m mehr, womit ein sozialer Rückzug vorliege. Schliess lich

habe

trotz vorhandener Motivation und Eigenanstrengung sowie konse quent durchg e führ t er Behandlungsbe mühungen kein befriedigendes Behand lungsergebnis erzielt werden können. Folglich sei nun neben den mechanischen Beschwerde komponenten auch die chronische Schmerzstörung als erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfä higkeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 4ff.). 3 . 3 .1

Die IV-Stelle ist auf das Revisionsgesuch vom 1 8. Juli 2013 materiell eingetre ten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand d er Beschwerde führerin im massg e b lichen Zeitraum zwischen der ersten, gerichtlich bestätigten Verfügung vom 3 0. November 2010, in welcher de r Beschwerdeführerin eine V iertelsrente ab 1. Juni 2008 zugesprochen worden ist, und der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht. 3 .2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 3 0. November 2010 war en gemäss Feststellung sblatt zum Beschluss (Urk. 8/63 /4 und 8/95 /2)

im Wesentlichen das polydisziplinäre Gut achten (Rheumatologisch/Neurologisch/Psychiatrisch) des

B.___ vom 6 .

November 2009 (Urk. 8/61/1-53) sowie der Bericht vo n Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1 3. März 2010 (Urk. 7/85) .

Im Gutachten des

B.___

wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 8/61/15):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 : M54.5) - mit leichtem resi duellem Ausfallsyndrom S1 links

- Status nach Dekompression und Disk ektomie L5/S1 links 26.05.2003 - posteriore lumbale interkorporelle Fusion (PLIF) L5/S1 mit TSRH L5/S1, Ne urolyse S1 beidseits 16.10.2003

- Entfernung des T SRH-Spanners L5/S1, Dekompression und Neurolyse L5/S1 rechtsseitig 13.09.2005 - Neurolyse L5/S1 links, Dekompression und Sp ondylodese L4/L5 am 11.03.2008 - partielle

Osteosyn thesematerial -Entfernung L4/L5, Korrektur der Schraube L5 links, Nachdekompression L5 links und plastische De ck ung mit O stim am 26.08.2008

- chronischer Kniegelenksschmerz rechts (ICD-10 : M25.5) - bei Innenme niskusläsion rechts (Magnetic

Resonance Imaging [ MRI ] des rechten Kniegelenks 2009) - Coccygo dynie (ICD-10 : M53.3)

Ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähig keit stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8 /61/15) : - lei chte depressive Episode (ICD-10 :

F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Migräne ohne Aura (ICD -10 : G43.9)

Die Arbeitsfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht aufgrund des lumbo ver tebragenen Schmerzsyndroms für schwere und mittelschwere Tätigkeiten als aufgehoben betrachtet. Für leichte Verweistätigkeiten an einem angepassten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden, entsprechend 50 %. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte kör perliche Arbeiten. Die Einschränkung beziehe sich auf einen vermehrten Pau senbedarf und eine schmerzbedingte leichtgradige Leistungsminderung . Die seit etwa drei Jahren bestehende depressi ve Symptomatik entspreche – bei unzu reichendem Wirkstoffpegel im Blut – einer leichten depressiven Episode, wel cher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde (Urk. 8 /61/17). Die be klagten Schmerzen würden durch psychosomatische Faktoren verstärkt. Ge samt haft könne aus psychiatrischer Sicht indes keine Einschränkung der Ar beits fähigkeit hergeleitet werden (Urk. 8/61/18). Sodann bestehe für Haushalt tätig kei ten

a ufgrund der freien Einteilbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von gesamt haft 70 %. Arbeiten wie beispielsweise Staubsaugen sollten fraktioniert und mit einem

nach erg o nomischen Kriterien gestalteten Gerät durchgeführt werden. Nicht mög lich seien anstrengende Tätig keiten wie beispielsweise Fensterreini gung und schwere Lastenhandhabung wie das Tragen voller Einkaufstaschen (Urk. 8 /61/20).

Dr. D.___ stellte mit Be richt vom 13. März 2010 folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85/3) : - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Jahren) mit/ bei - massive r

erosive r

Osteochondros e L5/S1, Spondylarthro se L4/L5 - Sta tus nach Diskektomie L5/S1 2003

- Entfernung des TSH Spanner sowie Dekompr ession und Neurolyse L5/S1 2005

- Neurolyse L5/S1 links und Spondylose L4/L5 rechts - chronisch generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (erstmals 2006 von E.___

er wähnt) mit/bei - muskuläre n

Dysba lance n

cervic al

bis lumbal, Fehlhaltung der Wirbel säule [ WS] - rezidivierende r depressive r Störung seit Jahren

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte

Dr. D.___

eine schwierige soziale und familiäre Situation (Urk. 8 /85/3). Aktuell bestünden trotz starken Opiaten seit Jahren in zunehmen der Dosis dauernde lumbale Schmerzen mit konstanter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen hätten sich bis in den Nacken ausgedehnt. Die Schmerzen verstärkten sich beim Gehen und beim sich Vornübern eigen (Urk. 8/85/4) . Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, eine Arbeit im Service, welche das Tragen von Lasten so wie das Stehen und lange Gehen bedinge, auszuüben (Urk. 11/85/5). Eine leichte angepasste Tätigkeit, welche mit Hilfe der IV-Stelle gesucht werden müsse, sei zu höchstens 50 % zumutbar (Urk. 8 /85/6). 3 .3

3 .3.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 3 0. November 2010 stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt dar:

Dem

Verlaufsbericht des A.___ vom 16. Juli 2013

sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk.8/107/2): - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - e rosive r

Ostechondrose L5-S1 (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04) - Statu s nach Diskektomie L5/S1 05/03 links (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Status nach PLIF L5/S1 am 16.10.03 - Status nach interkorporeller

Spondylodese L5/S1 09/04 (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Status nach Entfernung des TSH-Spanner sowie Dekompression, Neu rolyse L5/S1 rechts 10/05 (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Morbus Scheuermann (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04) - Status na ch Verlängerungsoperation und Ne urolyse L4/S1, Heimla minektomie am 11.03.08 (Klinik G.___ vom 27.03.09) - Status nach Nachdekompression am 26.06.08 - n eu aufgetreten en

leichtgradige n

ossäre n

Foraminalstenosen L5/S1 beid seits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intrafor a minal beidseits 09.01.12 MRI

Lendenwirbelsäule

(LWS) (H.___ 09.01.13) - Knieschmerzen rechts mit/bei - Innenmeniskusläsion rechts (MRI des

B.___ vom 06.11.09) - Status nach Operation ca. 2002 - Coccygodynie (M53.3) (B.___ vom 06.11.09) - Osteoporose (M81.8) mit/bei - dual energy X- ray

absorptiometer /- metry

(DEXA) 21.04.06: limbal T-Score 0.4, femoral T-score 0.8 (I.___ vom 19.02.10) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) - m ittelgradige depressive Episode (F32.1)

Die lumboradikulären Beschwerden und die Nackenschmerzen hätten in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu durchgeführte interventio nelle Behandlungen hätten keine rlei Bess erungen gezeitigt. Seit der letzten Kon trolle vom 2 9. Dezember 2010 h ab e sich eine deutliche Zunahme des cervi kal

- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms mit rechtsbetonter Ausstrah lung in beide Extremitäten gezeigt. Mittlerweile sei die Verschlechterung inso weit ein getreten, als dass die Beschwerdeführerin am ganzen Körper Schmerzen beklage . Seit Juli 2012, nach den Ferien in J.___, habe sie sich wegen deut lich zu nehmender Nervosität täglich über fünf Stunden im Zimmer einge schlossen . In der Folge sei es zu verbale n Aggressionen, zunehmende n Schwie rigkeiten, den Haushalt zu machen,

sowie

zu eine r deutliche n Zunahme der De pression ge kommen (Urk. 8/107/3) . Wegen der zunehmenden Schmerzen be wege sie sich nicht, mache sie keine Gymnastik und sei

sie seit Monaten nicht mehr aus dem Haus gegangen. Vielmehr liege die Beschwerdeführerin

nur noch den ganzen Tag im Bett (Urk. 8/107/5). Subjektiv sei sie

als Betriebsmitarbeite rin sowie in angepasster Tätigkeit

zu 100 % arbeitsunfähig. In

anästhesistischer Hinsicht bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht bestehe vor allem eine verminderte Bel astbarkeit des Achsenorganes. Für alle

Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen sowie Überkopfarbeiten und Arbei ten in vornübergeneigter Haltung sei die Beschwerdeführerin auf grund der medi zinischen Diagnose nicht geeignet. Als zumutbar würden leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbeson dere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg lä ng er fristig, erscheinen. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Leistungs fähigkeit müsse aufgrund der komplexen Problematik in einem soge nannten funk tionellen Leistungstest ermittelt werden. Aus orthopädisch-chirur gischer Sich t sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht arbeitsfä hig. Eine angepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht be stehe eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen, ohne lumbale Zwangshaltung, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und G ehen zu 50 % . Aus internistisch- kardiologischer Sicht sei die Be schwer de führerin

sodann 100 % arbeitsfähig . Im Sinne einer Konsensbeurtei lung wurde der Beschwerdeführerin au s somatischer Sicht eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgewiesen; bei einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus anästhesistischer

sowie psychiatrischer Sicht . Als objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin schliesslich eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin sowie in jeder angepassten Tätigkeit atte stiert (Urk. 8/107/6). 3 .3.2

Die IV-Stelle unterbreitete den eing ereichten medizinischen Bericht

des A.___ vom 1 6. Juli 2013 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr.

med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Manuelle Medizin, kam mit Stellungnahme n vom

5. August 2013 und 7. Novem ber 2013 zum Schluss, gemäss Bericht des A.___ hätten die bereits ak ten be kannten bisherigen Beschwerden im Rahmen der chronologisch aufge füh rten bereits bekannten Aktendiagnosen zwar subjektiv zugenommen, womit offen sicht lich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Demgegenüber seien objektive Kor relate und neue objektivierte Gesundheitsschäden ausgeblieben. Rein objektiv seien damit keine wesentlichen neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Tat sachen vorgebracht worden (Urk. 8/112/2, Urk. 8/119/2).

Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

das Gesuch um Rentenerhöhung mit V erfügung vom 1 1. November 2013 ab (Urk. 2). 4 .

4 .1

Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 seien im Rahmen der Verschlechterung folgende Diagnosen zu beachten (Urk. 3/18 S. 4) : - Status nach OSME 10.10.13, bisher ohne Reduktion der Schmerzen - schwere depressive Episode (F32.2) ohne psychotische Symptome

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien im Vergleich zum Gutachten des

B.___

vom 6. November

2009 leichtgradige

ossäre

Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intraforaminal beidseits (09.01.12 MRI LWS, H.___ 09.01.13)

aufgetreten . Die Beschwerdeführerin habe gemäss Emp fehlungen de s

B.___ regelmässig eine Physiotherapie wahrgenommen und sei zu sätzlich geschwommen, woraufhin die Schmerzen deutlich zugenommen hätten . Eine Kräftigung der Muskeln habe daher keinerlei Resultate erbracht. Im Gegenteil, es habe am 1 0. Oktober 2013 erneut eine Operation (OSME) durch ge führt werden müssen, welche bisher zu einer weiteren deutlichen Schmerzzu nah me geführ t habe; g egenwärtig befinde sich die Beschwerdeführerin aller dings in Rekonvaleszenz. Aus anästhesistischer Sicht werde aufgrund der Ver schlechte rung seit Juli 2010 eine IT-Pumpe als Option diskutiert (Urk. 3/18 S.

3) . Aus psy chiatrischer Sicht sei die Depression fremdbeurteilt schwer (Hamil ton-De pressionsskala

[HAMD]=37) . Nach der erneuten Operation am 1 0. Oktober 2013 bestehe eine deutliche Zunahme der Depressionen sowie der Schmerzen inklu sive Suizidideen im Rahmen der zunehmenden Hoffnungslo sigkeit betreffend eine Schmerzreduktion und einer deutlich stärkeren Zurück haltung betreffend erneu te operative Eingriff e (z.B. die vorgeschlagene IT-Pumpe). Weiter sei die Beschwerdeführerin enttäuscht, dass die Schmerzen durch die Operation bisher nicht spürbar reduziert worden seien, was die De pression deutlich verstärkt habe. Da sie die Alltagsaktivitäten praktisch einge stellt habe und tagelang im Bett liege, sei die Depression heute als schwer zu bezeichnen. Die Arbeitsfähigkeit sei 2013 mit Sicherheit nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfä hig (Urk. 3/18 S. 4). 4.2

Die Beschwerdegegnerin trat – dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung fol gend – auf die Neuanmeldung ein und war daher verpflichtet, das neue Leis tungs begehren allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.1). Unterlässt sie dies, ist das Gericht nicht gehalten – allenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs infolge sub stituierender Begründung - zu prüfen, ob anstelle eines abweisenden Leistungs entscheides auch ein Nichteintretensentscheid rechtens gewesen wäre. Immerhin erklärte Dr. K.___, Orthopädische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013, es liesse sich keine wesentliche Änderung des objektivierbaren Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Bericht des A.___ entnehmen (Urk. 8/112/2). Damit schloss er eine Glaubhaftmachung indes nicht aus. Zu prüfen ist daher, ob die medizinische Aktenlage genügt, eine massgeb liche Veränderung zu verneinen. 4.3

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung jedoch nur ungenügend beurteilen.

S o lag der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2013 weder mit dem vier jährigen Gutachten des B.___ vom 6. November 2009 noch mit dem

Bericht des A.___ vom 1 6. Juli 2013 ein

hinreichend abgeklärter medizinische r Sachver halt

zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustan des sowie der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

Der

Bericht des A.___ ist

zu wenig aussagekräftig und auch nicht umfassend genug.

Insbesondere mangelt es an

eine r einleuchtende n Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge sowie diffe renzierte n Auseinandersetzung mit den beklagten Beschwerden, namentlich plausible n Erklärung für die beschriebene Zuspitzung der Schmerzproblematik . Ganz abgesehen davon, dass die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unvollstän dig, unklar und derart knapp gehalten sind (E. 4.3.1), dass sie nicht als nach vo llziehbar begründet zu qualifizieren sind .

Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Akten lage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entschei dungsgrundlage nicht zu genügen.

Demgegenüber bestehen gestützt auf die A.___ -Berichte immerhin konkrete An haltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin innert des relevanten Zeitraums (E. 4.1) wesentlich verschlechtert haben könnte. So kann aufgrund der neuerlichen Operation vom 1 0. Oktober 2013, welche – zumindest vorübergehend - zu einer Zunahme der Schmerzen führte, nicht von einem unveränderten somatischen Zustand ausgegangen werden. Vielmehr be stehen gestützt darauf Hinweise, dass sich die somatische Situation und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben könnten . Indem die Ärzteschaft des A.___

eine deutliche Verschlechterung der p sychischen Situation seit der erneu ten Operation vom Oktober 2013 attes tierte und insbesondere seit Juli 2012 ein en zunehmende n soziale n

Rückzug der Beschwerdeführerin beschrie b, kann auch nicht ohne Weiteres von einem un veränderten psychischen Zustand aus gegangen werden.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin nunmehr in g rösserem Ausmass beeinträchtigt.

Die Sache i st daher zur Vornahme einer polydisziplinären (psychiatrischen, rheu matologischen, orthopädischen und gegeb enenfalls weiteren) Begutachtung sowie gegebenenfalls Abklärun g

im Haushaltsbereich an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit sie hernach gestützt auf eine aktuelle und aussagekräftige me dizinische Beurteilung

über das Ren tenerhöhungsgesuch der Beschwer deführe rin neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen un d (aufgrund der rechtsprechungs gemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) au sgangsgemäss der Be schwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung

der Beschwerdeführerin ist damit obsolet geworden. 5 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Diese wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen . Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 750 .-- (inkl.

Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über das Revisionsgesuch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1968, war bis zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 30. November 2003 bei der Y.___ AG, Z.___, als Kanti nenm itarbeite rin zu einem Teilzeitpensum angestellt (Urk. 8 /9). Mit Datum vom 2

9. Januar 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden bei der Eid genössischen Invaliden versicherung erst mals zum Leistu ngsbe zug (Rente) an (Urk. 8 /2). Mit Verfügung vom

31. März 2005 verneinte die IV- Stelle den An spruch der Vers icherten auf eine Rente (Urk. 8 /17). Die dagegen erhobene Ein sprache vom 6. Mai 2005 (Urk. 8/19) wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2005 ab (Urk. 8/25).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen).

Macht die versicherte Person in einem Revisionsgesuch zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dar, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2013 ersuchte die Versicherte um Revision ihrer Rente und machte unter Beilage des Arztbericht es des A.___

vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 8/107) eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 29. August 2013 [Urk. 8/113]; Einwand vom 1. Oktober 2013 [ Urk. 8/117]) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs ge such

mit Verfügung vom 1 1. November 2013 ab (Urk.

E. 1.6 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. 1 .7

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2013, mit

dem Bericht des A.___ vom 1 6. Juli 2013 sei zwar of fen sichtlich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 1 6. August 2010 (recte: 3 0. November 2010) ausgewiesen. Objektivierte somatische respektive objektive psychopathologische neue Erkenntnisse seien dem Bericht indes nicht zu ent nehmen. Rein objektiv erscheine deshalb keine wesentliche Veränderung des

Ge sund heitszustandes au s der aktuellen Aktenlage erkennbar. In diesem Rahme n begründe die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur subjektive Be findungs an gaben, welche versicherungsmedizinisch nicht schlüssig nachvoll ziehbar seien

(Urk. 2) 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gegenüber der B es t a ndesauf nahme

durch die B.___

in C.___

vom 6. Novem ber 2009 durchaus wesentlich verschlechtert. So leide sie (die Be schwerdefüh rerin) gemäss Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 neu unter einer leic ht gradigen beidseitigen ossären

Foraminalstenose L5/S 1. Zudem habe sich die de pressive Symptomatik verstärkt; sie (die Beschwerdeführerin) leide heute an einer schweren Depression. Folglich liege mi ttlerweile eine psychisch ausge w i e sen e

Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Sodann schliesse sie s ich täglich in ihrem Zimmer ein und ver lasse die Wohnung kau m mehr, womit ein sozialer Rückzug vorliege. Schliess lich

habe

trotz vorhandener Motivation und Eigenanstrengung sowie konse quent durchg e führ t er Behandlungsbe mühungen kein befriedigendes Behand lungsergebnis erzielt werden können. Folglich sei nun neben den mechanischen Beschwerde komponenten auch die chronische Schmerzstörung als erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfä higkeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 4ff.). 3 . 3 .1

Die IV-Stelle ist auf das Revisionsgesuch vom 1 8. Juli 2013 materiell eingetre ten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand d er Beschwerde führerin im massg e b lichen Zeitraum zwischen der ersten, gerichtlich bestätigten Verfügung vom 3 0. November 2010, in welcher de r Beschwerdeführerin eine V iertelsrente ab 1. Juni 2008 zugesprochen worden ist, und der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht. 3 .2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 3 0. November 2010 war en gemäss Feststellung sblatt zum Beschluss (Urk. 8/63 /4 und 8/95 /2)

im Wesentlichen das polydisziplinäre Gut achten (Rheumatologisch/Neurologisch/Psychiatrisch) des

B.___ vom 6 .

November 2009 (Urk. 8/61/1-53) sowie der Bericht vo n Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1 3. März 2010 (Urk. 7/85) .

Im Gutachten des

B.___

wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 8/61/15):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 : M54.5) - mit leichtem resi duellem Ausfallsyndrom S1 links

- Status nach Dekompression und Disk ektomie L5/S1 links 26.05.2003 - posteriore lumbale interkorporelle Fusion (PLIF) L5/S1 mit TSRH L5/S1, Ne urolyse S1 beidseits 16.10.2003

- Entfernung des T SRH-Spanners L5/S1, Dekompression und Neurolyse L5/S1 rechtsseitig 13.09.2005 - Neurolyse L5/S1 links, Dekompression und Sp ondylodese L4/L5 am 11.03.2008 - partielle

Osteosyn thesematerial -Entfernung L4/L5, Korrektur der Schraube L5 links, Nachdekompression L5 links und plastische De ck ung mit O stim am 26.08.2008

- chronischer Kniegelenksschmerz rechts (ICD-10 : M25.5) - bei Innenme niskusläsion rechts (Magnetic

Resonance Imaging [ MRI ] des rechten Kniegelenks 2009) - Coccygo dynie (ICD-10 : M53.3)

Ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähig keit stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8 /61/15) : - lei chte depressive Episode (ICD-10 :

F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Migräne ohne Aura (ICD -10 : G43.9)

Die Arbeitsfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht aufgrund des lumbo ver tebragenen Schmerzsyndroms für schwere und mittelschwere Tätigkeiten als aufgehoben betrachtet. Für leichte Verweistätigkeiten an einem angepassten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden, entsprechend 50 %. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte kör perliche Arbeiten. Die Einschränkung beziehe sich auf einen vermehrten Pau senbedarf und eine schmerzbedingte leichtgradige Leistungsminderung . Die seit etwa drei Jahren bestehende depressi ve Symptomatik entspreche – bei unzu reichendem Wirkstoffpegel im Blut – einer leichten depressiven Episode, wel cher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde (Urk. 8 /61/17). Die be klagten Schmerzen würden durch psychosomatische Faktoren verstärkt. Ge samt haft könne aus psychiatrischer Sicht indes keine Einschränkung der Ar beits fähigkeit hergeleitet werden (Urk. 8/61/18). Sodann bestehe für Haushalt tätig kei ten

a ufgrund der freien Einteilbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von gesamt haft 70 %. Arbeiten wie beispielsweise Staubsaugen sollten fraktioniert und mit einem

nach erg o nomischen Kriterien gestalteten Gerät durchgeführt werden. Nicht mög lich seien anstrengende Tätig keiten wie beispielsweise Fensterreini gung und schwere Lastenhandhabung wie das Tragen voller Einkaufstaschen (Urk. 8 /61/20).

Dr. D.___ stellte mit Be richt vom 13. März 2010 folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85/3) : - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Jahren) mit/ bei - massive r

erosive r

Osteochondros e L5/S1, Spondylarthro se L4/L5 - Sta tus nach Diskektomie L5/S1 2003

- Entfernung des TSH Spanner sowie Dekompr ession und Neurolyse L5/S1 2005

- Neurolyse L5/S1 links und Spondylose L4/L5 rechts - chronisch generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (erstmals 2006 von E.___

er wähnt) mit/bei - muskuläre n

Dysba lance n

cervic al

bis lumbal, Fehlhaltung der Wirbel säule [ WS] - rezidivierende r depressive r Störung seit Jahren

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte

Dr. D.___

eine schwierige soziale und familiäre Situation (Urk. 8 /85/3). Aktuell bestünden trotz starken Opiaten seit Jahren in zunehmen der Dosis dauernde lumbale Schmerzen mit konstanter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen hätten sich bis in den Nacken ausgedehnt. Die Schmerzen verstärkten sich beim Gehen und beim sich Vornübern eigen (Urk. 8/85/4) . Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, eine Arbeit im Service, welche das Tragen von Lasten so wie das Stehen und lange Gehen bedinge, auszuüben (Urk. 11/85/5). Eine leichte angepasste Tätigkeit, welche mit Hilfe der IV-Stelle gesucht werden müsse, sei zu höchstens 50 % zumutbar (Urk. 8 /85/6). 3 .3

3 .3.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 3 0. November 2010 stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt dar:

Dem

Verlaufsbericht des A.___ vom 16. Juli 2013

sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk.8/107/2): - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - e rosive r

Ostechondrose L5-S1 (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04) - Statu s nach Diskektomie L5/S1 05/03 links (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Status nach PLIF L5/S1 am 16.10.03 - Status nach interkorporeller

Spondylodese L5/S1 09/04 (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Status nach Entfernung des TSH-Spanner sowie Dekompression, Neu rolyse L5/S1 rechts 10/05 (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Morbus Scheuermann (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04) - Status na ch Verlängerungsoperation und Ne urolyse L4/S1, Heimla minektomie am 11.03.08 (Klinik G.___ vom 27.03.09) - Status nach Nachdekompression am 26.06.08 - n eu aufgetreten en

leichtgradige n

ossäre n

Foraminalstenosen L5/S1 beid seits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intrafor a minal beidseits 09.01.12 MRI

Lendenwirbelsäule

(LWS) (H.___ 09.01.13) - Knieschmerzen rechts mit/bei - Innenmeniskusläsion rechts (MRI des

B.___ vom 06.11.09) - Status nach Operation ca. 2002 - Coccygodynie (M53.3) (B.___ vom 06.11.09) - Osteoporose (M81.8) mit/bei - dual energy X- ray

absorptiometer /- metry

(DEXA) 21.04.06: limbal T-Score 0.4, femoral T-score 0.8 (I.___ vom 19.02.10) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) - m ittelgradige depressive Episode (F32.1)

Die lumboradikulären Beschwerden und die Nackenschmerzen hätten in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu durchgeführte interventio nelle Behandlungen hätten keine rlei Bess erungen gezeitigt. Seit der letzten Kon trolle vom 2 9. Dezember 2010 h ab e sich eine deutliche Zunahme des cervi kal

- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms mit rechtsbetonter Ausstrah lung in beide Extremitäten gezeigt. Mittlerweile sei die Verschlechterung inso weit ein getreten, als dass die Beschwerdeführerin am ganzen Körper Schmerzen beklage . Seit Juli 2012, nach den Ferien in J.___, habe sie sich wegen deut lich zu nehmender Nervosität täglich über fünf Stunden im Zimmer einge schlossen . In der Folge sei es zu verbale n Aggressionen, zunehmende n Schwie rigkeiten, den Haushalt zu machen,

sowie

zu eine r deutliche n Zunahme der De pression ge kommen (Urk. 8/107/3) . Wegen der zunehmenden Schmerzen be wege sie sich nicht, mache sie keine Gymnastik und sei

sie seit Monaten nicht mehr aus dem Haus gegangen. Vielmehr liege die Beschwerdeführerin

nur noch den ganzen Tag im Bett (Urk. 8/107/5). Subjektiv sei sie

als Betriebsmitarbeite rin sowie in angepasster Tätigkeit

zu 100 % arbeitsunfähig. In

anästhesistischer Hinsicht bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht bestehe vor allem eine verminderte Bel astbarkeit des Achsenorganes. Für alle

Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen sowie Überkopfarbeiten und Arbei ten in vornübergeneigter Haltung sei die Beschwerdeführerin auf grund der medi zinischen Diagnose nicht geeignet. Als zumutbar würden leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbeson dere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg lä ng er fristig, erscheinen. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Leistungs fähigkeit müsse aufgrund der komplexen Problematik in einem soge nannten funk tionellen Leistungstest ermittelt werden. Aus orthopädisch-chirur gischer Sich t sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht arbeitsfä hig. Eine angepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht be stehe eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen, ohne lumbale Zwangshaltung, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und G ehen zu 50 % . Aus internistisch- kardiologischer Sicht sei die Be schwer de führerin

sodann 100 % arbeitsfähig . Im Sinne einer Konsensbeurtei lung wurde der Beschwerdeführerin au s somatischer Sicht eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgewiesen; bei einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus anästhesistischer

sowie psychiatrischer Sicht . Als objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin schliesslich eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin sowie in jeder angepassten Tätigkeit atte stiert (Urk. 8/107/6). 3 .3.2

Die IV-Stelle unterbreitete den eing ereichten medizinischen Bericht

des A.___ vom 1 6. Juli 2013 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr.

med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Manuelle Medizin, kam mit Stellungnahme n vom

5. August 2013 und 7. Novem ber 2013 zum Schluss, gemäss Bericht des A.___ hätten die bereits ak ten be kannten bisherigen Beschwerden im Rahmen der chronologisch aufge füh rten bereits bekannten Aktendiagnosen zwar subjektiv zugenommen, womit offen sicht lich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Demgegenüber seien objektive Kor relate und neue objektivierte Gesundheitsschäden ausgeblieben. Rein objektiv seien damit keine wesentlichen neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Tat sachen vorgebracht worden (Urk. 8/112/2, Urk. 8/119/2).

Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

das Gesuch um Rentenerhöhung mit V erfügung vom 1 1. November 2013 ab (Urk. 2). 4 .

4 .1

Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 seien im Rahmen der Verschlechterung folgende Diagnosen zu beachten (Urk. 3/18 S. 4) : - Status nach OSME 10.10.13, bisher ohne Reduktion der Schmerzen - schwere depressive Episode (F32.2) ohne psychotische Symptome

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien im Vergleich zum Gutachten des

B.___

vom 6. November

2009 leichtgradige

ossäre

Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intraforaminal beidseits (09.01.12 MRI LWS, H.___ 09.01.13)

aufgetreten . Die Beschwerdeführerin habe gemäss Emp fehlungen de s

B.___ regelmässig eine Physiotherapie wahrgenommen und sei zu sätzlich geschwommen, woraufhin die Schmerzen deutlich zugenommen hätten . Eine Kräftigung der Muskeln habe daher keinerlei Resultate erbracht. Im Gegenteil, es habe am 1 0. Oktober 2013 erneut eine Operation (OSME) durch ge führt werden müssen, welche bisher zu einer weiteren deutlichen Schmerzzu nah me geführ t habe; g egenwärtig befinde sich die Beschwerdeführerin aller dings in Rekonvaleszenz. Aus anästhesistischer Sicht werde aufgrund der Ver schlechte rung seit Juli 2010 eine IT-Pumpe als Option diskutiert (Urk. 3/18 S.

3) . Aus psy chiatrischer Sicht sei die Depression fremdbeurteilt schwer (Hamil ton-De pressionsskala

[HAMD]=37) . Nach der erneuten Operation am 1 0. Oktober 2013 bestehe eine deutliche Zunahme der Depressionen sowie der Schmerzen inklu sive Suizidideen im Rahmen der zunehmenden Hoffnungslo sigkeit betreffend eine Schmerzreduktion und einer deutlich stärkeren Zurück haltung betreffend erneu te operative Eingriff e (z.B. die vorgeschlagene IT-Pumpe). Weiter sei die Beschwerdeführerin enttäuscht, dass die Schmerzen durch die Operation bisher nicht spürbar reduziert worden seien, was die De pression deutlich verstärkt habe. Da sie die Alltagsaktivitäten praktisch einge stellt habe und tagelang im Bett liege, sei die Depression heute als schwer zu bezeichnen. Die Arbeitsfähigkeit sei 2013 mit Sicherheit nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfä hig (Urk. 3/18 S. 4).

E. 2 Dagegen erhob die Versicher te, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Beschwerde und beantragt e, es sei die Verfügung vom 11. Novem ber 2013 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Even tualiter sei sie erneut medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbereich ab zu klären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte unter ande rem den Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 ein (Urk. 3/18) . Am 2 8. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin am 2 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin trat – dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung fol gend – auf die Neuanmeldung ein und war daher verpflichtet, das neue Leis tungs begehren allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.1). Unterlässt sie dies, ist das Gericht nicht gehalten – allenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs infolge sub stituierender Begründung - zu prüfen, ob anstelle eines abweisenden Leistungs entscheides auch ein Nichteintretensentscheid rechtens gewesen wäre. Immerhin erklärte Dr. K.___, Orthopädische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013, es liesse sich keine wesentliche Änderung des objektivierbaren Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Bericht des A.___ entnehmen (Urk. 8/112/2). Damit schloss er eine Glaubhaftmachung indes nicht aus. Zu prüfen ist daher, ob die medizinische Aktenlage genügt, eine massgeb liche Veränderung zu verneinen.

E. 4.3 Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung jedoch nur ungenügend beurteilen.

S o lag der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2013 weder mit dem vier jährigen Gutachten des B.___ vom 6. November 2009 noch mit dem

Bericht des A.___ vom 1 6. Juli 2013 ein

hinreichend abgeklärter medizinische r Sachver halt

zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustan des sowie der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

Der

Bericht des A.___ ist

zu wenig aussagekräftig und auch nicht umfassend genug.

Insbesondere mangelt es an

eine r einleuchtende n Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge sowie diffe renzierte n Auseinandersetzung mit den beklagten Beschwerden, namentlich plausible n Erklärung für die beschriebene Zuspitzung der Schmerzproblematik . Ganz abgesehen davon, dass die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unvollstän dig, unklar und derart knapp gehalten sind (E. 4.3.1), dass sie nicht als nach vo llziehbar begründet zu qualifizieren sind .

Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Akten lage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entschei dungsgrundlage nicht zu genügen.

Demgegenüber bestehen gestützt auf die A.___ -Berichte immerhin konkrete An haltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin innert des relevanten Zeitraums (E. 4.1) wesentlich verschlechtert haben könnte. So kann aufgrund der neuerlichen Operation vom 1 0. Oktober 2013, welche – zumindest vorübergehend - zu einer Zunahme der Schmerzen führte, nicht von einem unveränderten somatischen Zustand ausgegangen werden. Vielmehr be stehen gestützt darauf Hinweise, dass sich die somatische Situation und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben könnten . Indem die Ärzteschaft des A.___

eine deutliche Verschlechterung der p sychischen Situation seit der erneu ten Operation vom Oktober 2013 attes tierte und insbesondere seit Juli 2012 ein en zunehmende n soziale n

Rückzug der Beschwerdeführerin beschrie b, kann auch nicht ohne Weiteres von einem un veränderten psychischen Zustand aus gegangen werden.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin nunmehr in g rösserem Ausmass beeinträchtigt.

Die Sache i st daher zur Vornahme einer polydisziplinären (psychiatrischen, rheu matologischen, orthopädischen und gegeb enenfalls weiteren) Begutachtung sowie gegebenenfalls Abklärun g

im Haushaltsbereich an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit sie hernach gestützt auf eine aktuelle und aussagekräftige me dizinische Beurteilung

über das Ren tenerhöhungsgesuch der Beschwer deführe rin neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen un d (aufgrund der rechtsprechungs gemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) au sgangsgemäss der Be schwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung

der Beschwerdeführerin ist damit obsolet geworden. 5 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Diese wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen . Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 750 .-- (inkl.

Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über das Revisionsgesuch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01155 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

12. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1968, war bis zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 30. November 2003 bei der Y.___ AG, Z.___, als Kanti nenm itarbeite rin zu einem Teilzeitpensum angestellt (Urk. 8 /9). Mit Datum vom 2

9. Januar 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden bei der Eid genössischen Invaliden versicherung erst mals zum Leistu ngsbe zug (Rente) an (Urk. 8 /2). Mit Verfügung vom

31. März 2005 verneinte die IV- Stelle den An spruch der Vers icherten auf eine Rente (Urk. 8 /17). Die dagegen erhobene Ein sprache vom 6. Mai 2005 (Urk. 8/19) wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2005 ab (Urk. 8/25). 1.2

Mit Datum vom

21. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der IV-Stell e zum Ren tenbezug an (Urk. 8 /29). M it V erfügung vom 3 0 . November 2010

(Urk. 8/100),

welche die Verfügung vom 3. November 2010 annulliert e und er setzt e

(Urk. 8/98),

sprach die IV- Stelle der Versicherten gestützt auf einen Inva li ditätgrad von 40 %

eine Viertels ren te

ab 1. Juni 2008 zu. Die am 29. Novem ber 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/101 /3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.01150 vom 27. Septem ber 2011 ab (Urk. 8 /106). 1.3

Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2013 ersuchte die Versicherte um Revision ihrer Rente und machte unter Beilage des Arztbericht es des A.___

vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 8/107) eine Verschlech terung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 29. August 2013 [Urk. 8/113]; Einwand vom 1. Oktober 2013 [ Urk. 8/117]) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungs ge such

mit Verfügung vom 1 1. November 2013 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Versicher te, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Beschwerde und beantragt e, es sei die Verfügung vom 11. Novem ber 2013 aufzuheben und ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Even tualiter sei sie erneut medizinisch, beruflich sowie im Haushaltsbereich ab zu klären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte unter ande rem den Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 ein (Urk. 3/18) . Am 2 8. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Be schwerdeführerin am 2 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen). 1 .2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1 .3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundes gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beur tei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel che oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe mess ung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen).

Macht die versicherte Person in einem Revisionsgesuch zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dar, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen. 1 .7

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Novem ber 2013, mit

dem Bericht des A.___ vom 1 6. Juli 2013 sei zwar of fen sichtlich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 1 6. August 2010 (recte: 3 0. November 2010) ausgewiesen. Objektivierte somatische respektive objektive psychopathologische neue Erkenntnisse seien dem Bericht indes nicht zu ent nehmen. Rein objektiv erscheine deshalb keine wesentliche Veränderung des

Ge sund heitszustandes au s der aktuellen Aktenlage erkennbar. In diesem Rahme n begründe die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur subjektive Be findungs an gaben, welche versicherungsmedizinisch nicht schlüssig nachvoll ziehbar seien

(Urk. 2) 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich gegenüber der B es t a ndesauf nahme

durch die B.___

in C.___

vom 6. Novem ber 2009 durchaus wesentlich verschlechtert. So leide sie (die Be schwerdefüh rerin) gemäss Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 neu unter einer leic ht gradigen beidseitigen ossären

Foraminalstenose L5/S 1. Zudem habe sich die de pressive Symptomatik verstärkt; sie (die Beschwerdeführerin) leide heute an einer schweren Depression. Folglich liege mi ttlerweile eine psychisch ausge w i e sen e

Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Sodann schliesse sie s ich täglich in ihrem Zimmer ein und ver lasse die Wohnung kau m mehr, womit ein sozialer Rückzug vorliege. Schliess lich

habe

trotz vorhandener Motivation und Eigenanstrengung sowie konse quent durchg e führ t er Behandlungsbe mühungen kein befriedigendes Behand lungsergebnis erzielt werden können. Folglich sei nun neben den mechanischen Beschwerde komponenten auch die chronische Schmerzstörung als erhebliche Beeinträchti gung der Arbeitsfä higkeit anzuerkennen (Urk. 1 S. 4ff.). 3 . 3 .1

Die IV-Stelle ist auf das Revisionsgesuch vom 1 8. Juli 2013 materiell eingetre ten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand d er Beschwerde führerin im massg e b lichen Zeitraum zwischen der ersten, gerichtlich bestätigten Verfügung vom 3 0. November 2010, in welcher de r Beschwerdeführerin eine V iertelsrente ab 1. Juni 2008 zugesprochen worden ist, und der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu be ur teilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine höhere Rente besteht. 3 .2

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 3 0. November 2010 war en gemäss Feststellung sblatt zum Beschluss (Urk. 8/63 /4 und 8/95 /2)

im Wesentlichen das polydisziplinäre Gut achten (Rheumatologisch/Neurologisch/Psychiatrisch) des

B.___ vom 6 .

November 2009 (Urk. 8/61/1-53) sowie der Bericht vo n Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1 3. März 2010 (Urk. 7/85) .

Im Gutachten des

B.___

wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 8/61/15):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 : M54.5) - mit leichtem resi duellem Ausfallsyndrom S1 links

- Status nach Dekompression und Disk ektomie L5/S1 links 26.05.2003 - posteriore lumbale interkorporelle Fusion (PLIF) L5/S1 mit TSRH L5/S1, Ne urolyse S1 beidseits 16.10.2003

- Entfernung des T SRH-Spanners L5/S1, Dekompression und Neurolyse L5/S1 rechtsseitig 13.09.2005 - Neurolyse L5/S1 links, Dekompression und Sp ondylodese L4/L5 am 11.03.2008 - partielle

Osteosyn thesematerial -Entfernung L4/L5, Korrektur der Schraube L5 links, Nachdekompression L5 links und plastische De ck ung mit O stim am 26.08.2008

- chronischer Kniegelenksschmerz rechts (ICD-10 : M25.5) - bei Innenme niskusläsion rechts (Magnetic

Resonance Imaging [ MRI ] des rechten Kniegelenks 2009) - Coccygo dynie (ICD-10 : M53.3)

Ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähig keit stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 8 /61/15) : - lei chte depressive Episode (ICD-10 :

F32.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) - Migräne ohne Aura (ICD -10 : G43.9)

Die Arbeitsfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht aufgrund des lumbo ver tebragenen Schmerzsyndroms für schwere und mittelschwere Tätigkeiten als aufgehoben betrachtet. Für leichte Verweistätigkeiten an einem angepassten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden, entsprechend 50 %. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte kör perliche Arbeiten. Die Einschränkung beziehe sich auf einen vermehrten Pau senbedarf und eine schmerzbedingte leichtgradige Leistungsminderung . Die seit etwa drei Jahren bestehende depressi ve Symptomatik entspreche – bei unzu reichendem Wirkstoffpegel im Blut – einer leichten depressiven Episode, wel cher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen werde (Urk. 8 /61/17). Die be klagten Schmerzen würden durch psychosomatische Faktoren verstärkt. Ge samt haft könne aus psychiatrischer Sicht indes keine Einschränkung der Ar beits fähigkeit hergeleitet werden (Urk. 8/61/18). Sodann bestehe für Haushalt tätig kei ten

a ufgrund der freien Einteilbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von gesamt haft 70 %. Arbeiten wie beispielsweise Staubsaugen sollten fraktioniert und mit einem

nach erg o nomischen Kriterien gestalteten Gerät durchgeführt werden. Nicht mög lich seien anstrengende Tätig keiten wie beispielsweise Fensterreini gung und schwere Lastenhandhabung wie das Tragen voller Einkaufstaschen (Urk. 8 /61/20).

Dr. D.___ stellte mit Be richt vom 13. März 2010 folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/85/3) : - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Jahren) mit/ bei - massive r

erosive r

Osteochondros e L5/S1, Spondylarthro se L4/L5 - Sta tus nach Diskektomie L5/S1 2003

- Entfernung des TSH Spanner sowie Dekompr ession und Neurolyse L5/S1 2005

- Neurolyse L5/S1 links und Spondylose L4/L5 rechts - chronisch generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (erstmals 2006 von E.___

er wähnt) mit/bei - muskuläre n

Dysba lance n

cervic al

bis lumbal, Fehlhaltung der Wirbel säule [ WS] - rezidivierende r depressive r Störung seit Jahren

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte

Dr. D.___

eine schwierige soziale und familiäre Situation (Urk. 8 /85/3). Aktuell bestünden trotz starken Opiaten seit Jahren in zunehmen der Dosis dauernde lumbale Schmerzen mit konstanter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen hätten sich bis in den Nacken ausgedehnt. Die Schmerzen verstärkten sich beim Gehen und beim sich Vornübern eigen (Urk. 8/85/4) . Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, eine Arbeit im Service, welche das Tragen von Lasten so wie das Stehen und lange Gehen bedinge, auszuüben (Urk. 11/85/5). Eine leichte angepasste Tätigkeit, welche mit Hilfe der IV-Stelle gesucht werden müsse, sei zu höchstens 50 % zumutbar (Urk. 8 /85/6). 3 .3

3 .3.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom 3 0. November 2010 stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten wie folgt dar:

Dem

Verlaufsbericht des A.___ vom 16. Juli 2013

sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk.8/107/2): - Lumbovertebrales Syndrom mit/bei - e rosive r

Ostechondrose L5-S1 (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04) - Statu s nach Diskektomie L5/S1 05/03 links (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Status nach PLIF L5/S1 am 16.10.03 - Status nach interkorporeller

Spondylodese L5/S1 09/04 (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Status nach Entfernung des TSH-Spanner sowie Dekompression, Neu rolyse L5/S1 rechts 10/05 (Diagnose E.___ vom 27.11.06) - Morbus Scheuermann (Diagnose Dr. F.___ vom 06.02.04) - Status na ch Verlängerungsoperation und Ne urolyse L4/S1, Heimla minektomie am 11.03.08 (Klinik G.___ vom 27.03.09) - Status nach Nachdekompression am 26.06.08 - n eu aufgetreten en

leichtgradige n

ossäre n

Foraminalstenosen L5/S1 beid seits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intrafor a minal beidseits 09.01.12 MRI

Lendenwirbelsäule

(LWS) (H.___ 09.01.13) - Knieschmerzen rechts mit/bei - Innenmeniskusläsion rechts (MRI des

B.___ vom 06.11.09) - Status nach Operation ca. 2002 - Coccygodynie (M53.3) (B.___ vom 06.11.09) - Osteoporose (M81.8) mit/bei - dual energy X- ray

absorptiometer /- metry

(DEXA) 21.04.06: limbal T-Score 0.4, femoral T-score 0.8 (I.___ vom 19.02.10) - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) - m ittelgradige depressive Episode (F32.1)

Die lumboradikulären Beschwerden und die Nackenschmerzen hätten in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu durchgeführte interventio nelle Behandlungen hätten keine rlei Bess erungen gezeitigt. Seit der letzten Kon trolle vom 2 9. Dezember 2010 h ab e sich eine deutliche Zunahme des cervi kal

- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms mit rechtsbetonter Ausstrah lung in beide Extremitäten gezeigt. Mittlerweile sei die Verschlechterung inso weit ein getreten, als dass die Beschwerdeführerin am ganzen Körper Schmerzen beklage . Seit Juli 2012, nach den Ferien in J.___, habe sie sich wegen deut lich zu nehmender Nervosität täglich über fünf Stunden im Zimmer einge schlossen . In der Folge sei es zu verbale n Aggressionen, zunehmende n Schwie rigkeiten, den Haushalt zu machen,

sowie

zu eine r deutliche n Zunahme der De pression ge kommen (Urk. 8/107/3) . Wegen der zunehmenden Schmerzen be wege sie sich nicht, mache sie keine Gymnastik und sei

sie seit Monaten nicht mehr aus dem Haus gegangen. Vielmehr liege die Beschwerdeführerin

nur noch den ganzen Tag im Bett (Urk. 8/107/5). Subjektiv sei sie

als Betriebsmitarbeite rin sowie in angepasster Tätigkeit

zu 100 % arbeitsunfähig. In

anästhesistischer Hinsicht bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Aus wirbelsäulen chirurgi scher Sicht bestehe vor allem eine verminderte Bel astbarkeit des Achsenorganes. Für alle

Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen sowie Überkopfarbeiten und Arbei ten in vornübergeneigter Haltung sei die Beschwerdeführerin auf grund der medi zinischen Diagnose nicht geeignet. Als zumutbar würden leichte, wechsel be lastende Tätigkeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbeson dere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg lä ng er fristig, erscheinen. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Leistungs fähigkeit müsse aufgrund der komplexen Problematik in einem soge nannten funk tionellen Leistungstest ermittelt werden. Aus orthopädisch-chirur gischer Sich t sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht arbeitsfä hig. Eine angepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht be stehe eine Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen, ohne lumbale Zwangshaltung, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und G ehen zu 50 % . Aus internistisch- kardiologischer Sicht sei die Be schwer de führerin

sodann 100 % arbeitsfähig . Im Sinne einer Konsensbeurtei lung wurde der Beschwerdeführerin au s somatischer Sicht eine 50%ige Ar beitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgewiesen; bei einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus anästhesistischer

sowie psychiatrischer Sicht . Als objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin schliesslich eine 100%ige Arbeits unfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin sowie in jeder angepassten Tätigkeit atte stiert (Urk. 8/107/6). 3 .3.2

Die IV-Stelle unterbreitete den eing ereichten medizinischen Bericht

des A.___ vom 1 6. Juli 2013 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr.

med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Manuelle Medizin, kam mit Stellungnahme n vom

5. August 2013 und 7. Novem ber 2013 zum Schluss, gemäss Bericht des A.___ hätten die bereits ak ten be kannten bisherigen Beschwerden im Rahmen der chronologisch aufge füh rten bereits bekannten Aktendiagnosen zwar subjektiv zugenommen, womit offen sicht lich eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Demgegenüber seien objektive Kor relate und neue objektivierte Gesundheitsschäden ausgeblieben. Rein objektiv seien damit keine wesentlichen neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Tat sachen vorgebracht worden (Urk. 8/112/2, Urk. 8/119/2).

Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

das Gesuch um Rentenerhöhung mit V erfügung vom 1 1. November 2013 ab (Urk. 2). 4 .

4 .1

Gemäss dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des A.___ vom 9. Dezember 2013 seien im Rahmen der Verschlechterung folgende Diagnosen zu beachten (Urk. 3/18 S. 4) : - Status nach OSME 10.10.13, bisher ohne Reduktion der Schmerzen - schwere depressive Episode (F32.2) ohne psychotische Symptome

Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien im Vergleich zum Gutachten des

B.___

vom 6. November

2009 leichtgradige

ossäre

Foraminalstenosen L5/S1 beidseits mit möglicher Tangierung der Wurzel L5 intraforaminal beidseits (09.01.12 MRI LWS, H.___ 09.01.13)

aufgetreten . Die Beschwerdeführerin habe gemäss Emp fehlungen de s

B.___ regelmässig eine Physiotherapie wahrgenommen und sei zu sätzlich geschwommen, woraufhin die Schmerzen deutlich zugenommen hätten . Eine Kräftigung der Muskeln habe daher keinerlei Resultate erbracht. Im Gegenteil, es habe am 1 0. Oktober 2013 erneut eine Operation (OSME) durch ge führt werden müssen, welche bisher zu einer weiteren deutlichen Schmerzzu nah me geführ t habe; g egenwärtig befinde sich die Beschwerdeführerin aller dings in Rekonvaleszenz. Aus anästhesistischer Sicht werde aufgrund der Ver schlechte rung seit Juli 2010 eine IT-Pumpe als Option diskutiert (Urk. 3/18 S.

3) . Aus psy chiatrischer Sicht sei die Depression fremdbeurteilt schwer (Hamil ton-De pressionsskala

[HAMD]=37) . Nach der erneuten Operation am 1 0. Oktober 2013 bestehe eine deutliche Zunahme der Depressionen sowie der Schmerzen inklu sive Suizidideen im Rahmen der zunehmenden Hoffnungslo sigkeit betreffend eine Schmerzreduktion und einer deutlich stärkeren Zurück haltung betreffend erneu te operative Eingriff e (z.B. die vorgeschlagene IT-Pumpe). Weiter sei die Beschwerdeführerin enttäuscht, dass die Schmerzen durch die Operation bisher nicht spürbar reduziert worden seien, was die De pression deutlich verstärkt habe. Da sie die Alltagsaktivitäten praktisch einge stellt habe und tagelang im Bett liege, sei die Depression heute als schwer zu bezeichnen. Die Arbeitsfähigkeit sei 2013 mit Sicherheit nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten 100% arbeitsunfä hig (Urk. 3/18 S. 4). 4.2

Die Beschwerdegegnerin trat – dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung fol gend – auf die Neuanmeldung ein und war daher verpflichtet, das neue Leis tungs begehren allseitig zu prüfen (vgl. E. 3.1). Unterlässt sie dies, ist das Gericht nicht gehalten – allenfalls nach Gewährung des rechtlichen Gehörs infolge sub stituierender Begründung - zu prüfen, ob anstelle eines abweisenden Leistungs entscheides auch ein Nichteintretensentscheid rechtens gewesen wäre. Immerhin erklärte Dr. K.___, Orthopädische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 5. August 2013, es liesse sich keine wesentliche Änderung des objektivierbaren Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin aus dem eingereichten Bericht des A.___ entnehmen (Urk. 8/112/2). Damit schloss er eine Glaubhaftmachung indes nicht aus. Zu prüfen ist daher, ob die medizinische Aktenlage genügt, eine massgeb liche Veränderung zu verneinen. 4.3

Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung jedoch nur ungenügend beurteilen.

S o lag der angefochtenen Verfügung vom 1 1. November 2013 weder mit dem vier jährigen Gutachten des B.___ vom 6. November 2009 noch mit dem

Bericht des A.___ vom 1 6. Juli 2013 ein

hinreichend abgeklärter medizinische r Sachver halt

zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustan des sowie der Arbeitsfähigkeit erlaubt hätte.

Der

Bericht des A.___ ist

zu wenig aussagekräftig und auch nicht umfassend genug.

Insbesondere mangelt es an

eine r einleuchtende n Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge sowie diffe renzierte n Auseinandersetzung mit den beklagten Beschwerden, namentlich plausible n Erklärung für die beschriebene Zuspitzung der Schmerzproblematik . Ganz abgesehen davon, dass die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unvollstän dig, unklar und derart knapp gehalten sind (E. 4.3.1), dass sie nicht als nach vo llziehbar begründet zu qualifizieren sind .

Schliesslich vermag auch die Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchungen lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Akten lage erfolgte, den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entschei dungsgrundlage nicht zu genügen.

Demgegenüber bestehen gestützt auf die A.___ -Berichte immerhin konkrete An haltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin innert des relevanten Zeitraums (E. 4.1) wesentlich verschlechtert haben könnte. So kann aufgrund der neuerlichen Operation vom 1 0. Oktober 2013, welche – zumindest vorübergehend - zu einer Zunahme der Schmerzen führte, nicht von einem unveränderten somatischen Zustand ausgegangen werden. Vielmehr be stehen gestützt darauf Hinweise, dass sich die somatische Situation und damit die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben könnten . Indem die Ärzteschaft des A.___

eine deutliche Verschlechterung der p sychischen Situation seit der erneu ten Operation vom Oktober 2013 attes tierte und insbesondere seit Juli 2012 ein en zunehmende n soziale n

Rückzug der Beschwerdeführerin beschrie b, kann auch nicht ohne Weiteres von einem un veränderten psychischen Zustand aus gegangen werden.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin nunmehr in g rösserem Ausmass beeinträchtigt.

Die Sache i st daher zur Vornahme einer polydisziplinären (psychiatrischen, rheu matologischen, orthopädischen und gegeb enenfalls weiteren) Begutachtung sowie gegebenenfalls Abklärun g

im Haushaltsbereich an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit sie hernach gestützt auf eine aktuelle und aussagekräftige me dizinische Beurteilung

über das Ren tenerhöhungsgesuch der Beschwer deführe rin neu entscheide.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 600.-- festzusetzen un d (aufgrund der rechtsprechungs gemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) au sgangsgemäss der Be schwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung

der Beschwerdeführerin ist damit obsolet geworden. 5 .2

Nach Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Diese wird vom Gericht fest ge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nac h der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen . Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 750 .-- (inkl.

Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. November 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über das Revisionsgesuch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger