Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1965, war ab Dezember 1998 bei der Y.___ zunächst zu 80
% und aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2000 zu 60
% als Betriebsmitarbeiterin Hotellerie angestellt
(Urk. 6/27/2) . Ab Frühling 2003 verzeichnete sie verschiedene Grade von Arbeitsun fähigkeiten (Urk. 6/9) . Am 29.
September 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit längerer Zeit bestehende Müdigkeit und einen Gewichtsverlust bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/1) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/14, Urk.
6/16, Urk.
6/20, Urk.
6/21, Urk.
6/26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.
August 2005 (Urk.
6/28) sowie mit Ein spracheentscheid vom 24.
November 2005 (Urk.
6/34) einen Rentenanspruch. 1.2
Am 12.
Mai 2006 meldete sich die Versicherte nach einer am 16.
November 2005 erfolgten Darmoperation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39) . Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/44, Urk. 6/49) und gab bei der Z.___ das Gutachten vom 3. März 2008 in Auftrag (Urk. 6/56) . Mit Verfügung vom 8.
Januar 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und hielt fest, ab dem 16. November 2005 sei die Versicherte arbeitsunfähig gewesen, doch seit dem 1. Juli 2006 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder im ursprüngli chen Pensum arbeitsfähig, und im Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 6/78) . Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11.
Februar 2009 am hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/81/3-12). Mit Urteil vom 24. November 2010 im Verfahren Nr. IV.2009.00151 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 8.
Januar 2009 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zu einem Neuentscheid zurückwies. 1.3
Die IV-Stelle holte in Umsetzung des Urteils vom 24.
November 2010 (Urk.
6/90) Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.
April 2011 (Urk. 6/9 7) und des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23.
Juni 2011 (Urk.
6/ 98, Urk.
6/100) ein . Daraufhin gab sie ein bidisziplinäres
G utachten beim C.___ in Auftrag (Urk.
6/101, Urk.
6/108, Urk.
6/118, Urk.
6/120), welches am 22.
Oktober 2012 erstattet wurde (Urk.
6/123). Mit Vorbescheid vom 6.
Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk.
6/126). Am 24.
Januar 2013 liess die Versicherte Ein wand erheben (Urk.
6/129). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem C.___ mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 6/134) diverse Zusatzfragen, welche am 30.
Apri l 2013 beantwortet wurden (Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 14. November 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, am 12.
Dezember 2013 Beschwerde erheben . Sie beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Barbara Laur eine unentgeltliche Rech ts vertreterin zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Versicherten die unent geltliche Prozessführung gewährt und Barbara Laur als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 1 1). Die Versicherte liess am 3. Juli 2014 die Replik erstatten (Urk.
15) und die IV-S telle teilte mit Eingabe vom 2. September 2014 den Ver zicht auf eine Duplik mit (Urk. 17). Am 23. September 2014 reichte Rechtsanwältin Barbara Laur auf telefonische Aufforderung hin ihre Kostennote ein (Urk. 19, Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme ange setzt (Urk. 21). Am 3. Februar 2015 beantragte die BVK, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 26). Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern (Urk. 28), worauf die IV-Stelle mit Eingabe vom 16. Februar 2015 verzichtete (Urk. 30). Die Versicherte liess am 26. Februar 2015 mitteilen, dass sie an ihren Anträgen und deren Begründung festhalte (Urk. 31).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung, d en Renten abstufungen und der Neuanmeldung wurden bereits im Urteil vom 24.
November 2010 wiedergegeben . An diesen hat auch die IV-Revision 6a, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist,
nichts geändert .
Angesichts der erwähnten rechtlichen Grundlagen ist zu ergänzen, dass Beein trächtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 2
D ie Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist,
um den Invaliditäts grad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten
abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 3
Gemäss Art.
29 Abs.
2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äusse rn, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder - lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Versicherte rügt e eine Missachtung ihrer Mitwirkungsrechte, da sie keine Möglichkeit geha b t habe, zu den Zusatzfragen Stellung zu nehmen, welche die IV-Stelle der Gutachterstelle C.___ mit Schreiben vom
7. März 2013 unterbreitet hab e, und da sie auch keine Gelegenheit erhalten habe, ihrers e its Zusatzfragen zu stellen. Zudem habe sie die Beantwortung dieser Fragen zwar anschliessend zugestellt erhalten, doch die IV-Stelle habe ihre Verfügung erlassen, ohne ihre Stellungnahme abzuwarten. Wenn eine Amtsstelle eine Frist ohne Hinweis auf eine letztmalige Gewährung erstrecke, könne praxisgemäss mit einer weiteren Erstreckung gerechnet werden. Die angefochtene Verfügung sei schon alleine wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben (Urk.
1 S.
5-6, Urk.
15) . 2.2
Im Vorbescheidverfahren unterbreitete die IV-Stelle dem C.___ nach Eingang des Einwands der Versicherten vom 24.
Januar 2013 (Urk. 6/129) am 7. März 2013 diverse Zusatzfra gen (Urk. 6/134), welche am 30. April 2013 beantwortet wurd en (Urk. 6/136). Mit Schreiben vom 29. August 2013 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine zwanzigtägige Frist, um sich zu diesen von ihr neu getätigt en Abklärungen zu äussern (Urk. 6/137). Am 4.
September 2013 liess die Versicherte um Fristerstreckung ersuchen und ausführen, dass sie neben den Antworten des C.___ auch den Fragekatalog benötige, um Stellung nehmen zu können (Urk. 6/138). Die IV-Stelle stellte der Ver sicherten mit Schreiben vom 19. September 2013 das Angeforderte zu und setzte eine neue Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung an (Urk. 6/139) . Mit Schreiben vom 3. Oktober 2010 liess die Versicherte um eine Fristerstreckung bis zum 7. November 2013 ersuchen (Urk. 6/140). Dieses Ges uch wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 bewilligt (Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 7.
November 2013 ersuchte die Vertreterin der Versicherten unter Hinweis auf längeren krankheitsbedingten Ausfall um eine weitere Fristerstreckung bis am 7.
Dezember 2013 (Urk.
6/143). Am 14.
November 2013 erging d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2). 2. 3
Die IV-Stelle hätte der Versicherten Gelegenheit geben müssen, dem C.___ eben falls Zusatzfragen zu unterbreiten und sie hätte
bei Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung vom 7. November 2013 eine kurze Notfrist einräumen müssen, da die vorangegangene Fristerstreckung nicht als letztmalige bezeichnet worden war. Doch die Versicherte konnte sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mittels zweier Eingaben (Urk. 1, Urk. 15) ausführlich zur Sache und somit auch zu den dem C.___ gestellten Zusatzfragen sowie deren Beantwortung äussern. Dabei verfügt das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren über eine umfassende Kognition. Der A ntrag der Versicherten lautet nicht auf Rück weisung
der Sache, sondern auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1
S. 2), und sie äussert sich ausführlich materiell zur Sache (Urk. 1). Die Versicherte legt weder dar, welche Zusatzfragen sie dem C.___ hätte stellen noch welche Fragen der IV-Stelle sie hätte bemängeln wollen (Urk. 1) . Anzumerken ist, dass sich diese Zusatzfragen und die darauf erteilten knappen Antworten des C.___
im vorliegenden Verfahren nicht als entscheidrelevant erweisen . Unter diesen Um ständen würde die Rückweisung an die Verwaltung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung in diesem bereits mehr als acht Jahre dauernden Verfahren führen . Von einer Rückweisung wegen Verlet zung des rechtlichen Gehörs ist daher abzusehen und i m Folgenden ist die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu beurteilen . 2. 4
Anzumerken bleibt, dass der Behandlungszeitpunkt des Gesuchs um Bestellung der unentgeltlichen Rechts vertreterin im Verwaltungsverfahren, welcher durch die Versicherte als verspätet kritisiert wurde (Urk.
1, Urk.
15), nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb dazu keine weitere n
Ausführungen erfol gen . Vielmehr ist zu prüfen, ob sich z wischen November 2005 und der ange fochtenen Verfügung vom 14. November 2013 eine rentenrelevante Verände rung ergeben hat. 3 .
3 .1
Im Urteil vom 24.
November 2010 wurde festgehalten, dass die Gutachter des Z.___
im Gutachten vom 3. März 2008 (Urk. 6/56) einzig die psychiatrische Diagnose als relevant erachtet hätten und davon ausgegangen sei en, aufgrund der psychischen Störung resultiere ei ne Arbeitsunfähigkeit von 10 % . D ie erhöhte Erschöpf barkeit der Versicherten hätten die Gutachter zwar zum Teil
im Rahmen einer rezidivierenden Anämie gesehen, hierfür jedoch keine Arbeits unfähigkeit attestiert, da sie von einer Behandelbarkeit dieser gesundheitlichen Störung ausgegangen seien. Solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert sei, sei sie jedoch zu berücksichtigen und gegebenenfalls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Nach Gutachtenserstellung habe sich die Versicherte zur Hysterektomie entschlossen, doch es gehe aus den gegenwärtigen Akten nicht hervor, wie sich hierauf die Erschöpfungsproblematik entwickelt habe. Die Sache wurde daher zur erneuten Begutachtung und Beurteilung des Rentenanspruchs zurückgewiesen (Urk.
6/90) . In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (internistisch/psychiatrisch) beim C.___
in Auftrag (Urk.
6/102, Urk.
6/118, Urk.
6/119) . 3 .2
Das Gutachten de s
C.___ vom 22.
Oktober 2012 basiert neben den Akten auf Untersuchungen vom 27. August und 4. September 201 2. Es wurden im Gut achten zunächst die Krankengeschichte, die Familien -, Berufs- und Arbeits-, die Sozial- und Systemanamnese sowie die geklagten Beschwerden erhoben
(Urk. 6/123/1-20) .
Die Versicherte berichtete den Gutachtern, die seit Jahren bestehenden Probleme wie Erschöpfung, Müdigkeit und Anspannung habe sie noch immer . Darüber hinaus leide sie seit Jahren an psychische n Beschwerden, die niemals besser geworden seien. Sie leide an körperlichen und an psychischen Beschwerden gleichermassen. Aktuell leide sie an massiven Darmentleerungsstörungen und Darmschwierigkeiten. Der Leib sei aufgebläht und sie könne nicht alles essen, sie müsse sich glutenfrei ernähren. Durch die permanenten Beschwerden sei sie sehr müde und erschöpft und leide an Kreislaufbeschwerden. Ihr Darm sei ihr Hauptproblem. Sie habe massive Blähungen, welche teilweise sehr schmerzhaft seien. Es gehe ihr kaum je besser, nur selten sei mal ein Tag weniger mühsam. Psychisch sei sie wegen ihren Darmproblemen deutlich belastet. Sie leide unter ständigen Blähungen und vermeide verständlicherweise soziale Kontakte. Durch die Antidepressiva sei es besser gewo rden, die se hätten ihr allerdings nicht vollständig geholfen. Nur wenn sie diese einnehme, könne sie gut schlafen. Durch die Darmprobleme fühle sie sich immens bedrückt und habe auch Ängste, wie es weitergehen solle. Oft habe sie keine Lust, sich zu verschiedenen Dingen aufzuraffen. Der Alltag und das Leben fielen ihr schwer. Zur behandelnden Psychiaterin gehe sie ungefähr einmal im Monat zum Gespräch. Die Psycho therapie fände in deutscher Sprache statt. Man könne sich verständigen, obwohl sie nur weni ge Brocken Deutsch verstehe - sie könne nicht im Detail wiederge ben wie diese Gespräche abliefen (Urk.
6/123/19-20) .
Die Versicherte gab an, sie sei kaum in der Lage, den Haushalt selbst zu bewälti gen und erledige nur kleinere einfachere Tätigkeiten, mit angepassten Pausen und ihrem Rhythmus entsprechend. Treffen mit einem Freundeskreis fänden aufgrund ihrer Beschwerden und massiver Blähungen nicht regelmässig statt. Man telefoniere alle zwei bis drei Wochen. Die Verwandten lebten bis auf eine Schwester in der D.___ . Es bestehe ein gutes Verhältnis und es fänden regelmässige Anrufe statt . In ihrer Freizeit gehe sie gelegentlich spazieren oder ins Schwimmbad, doch da sie schnell erschöpft sei, führe sie diese Tätigkeiten nicht lange aus. Meist ruhe sie sich daheim aus, lese oder sehe selten TV. Im letzten Sommer sei sie nach E.___ geflogen und dort drei Wochen bei Ver wandten verblieben (Urk.
6/123/17) .
Sie beschrieb zum Tagesablauf, sie stehe meist um ungefähr sieben Uhr auf. Schon morgens habe sie Bauchschmerzen und Blähungen, sie verbringe den „halben Tag“ auf der Toilette. Sie trinke danach ein Glas Wasser und nehme ein kleines Frühstück ein. Anschliessend erledige sie den Haushalt, räume auf und gehe spazieren. Je nach Befinden sei sie zu Hause, ruhe sich aus und nehme das Mittagessen ein. Danach erledige sie wieder den Haushalt und mache nichts Besonderes. Sie lese oder versuche eine andere Beschäftigung zu finden. Dann koche sie das Abendessen, welches man zusammen um 18 Uhr einnehme. Die weitere Zeit verbringe sie zusammen mit der Familie und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17) . 3 .3
Es wurde von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. F.___
festgehalten, dass die Versicherte den Blic kkontakt aktiv aufrecht erhalte und die Fragen aktiv mit spontanen Angaben beantwortet habe. Die Grundstimmung habe sich als situa tionsangepasst, freundlich und ausgeglichen dargestellt. Allerdings habe die Versicherte eine situationsbezogene Bedrücktheit gezeigt, als ihre Beschwerden zur Sprache gekommen seien. Klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Eine Erschöpfungs - ten denz oder eine Müdigkeit im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien nicht ausgemacht worden. Depressionstypische Denkinhalte seien nicht festge stellt worden. Insbesondere habe die Versicherte das Vorhandensein von Insuf fizienzgefühlen, Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen oder dergleichen verneint. Ein Interessensverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, sei nicht festgestellt worden und aus psychiatrischen Gründen seien keine Einschränkungen im sozialen und im Integrationsniveau festgestellt worden. Die Freudfähigkeit sei vorhanden und die Affektivität erscheine unbe einträchtigt. Es sei keine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung vorgelegen, es sei en kein Morgentief und keine andere depressionstypische Schlafstörung auszumachen. Suizidalität und Gedanken an Lebensüberdruss seien seitens der Versicherten verneint worden (Urk.
6/123/26-27) . 3 .4
Die Laborwerte lagen mit Ausnahme des Kreatinin im Serum und des TSH im Normbereich,
i nsbesondere auch die Ferritin -Werte und die Hämoglobin-Werte (Urk.
6/123/23, Urk.
6/123/36) . In Sachen Medikamentenspiegel wurde festge stellt, dass die Versicherte das Medikament Efexor einnahm, das Medikament Remeron jedoch unter dem Refer e nzbereich vorlag, obwohl die Versicherte eine antidepressive Behandlung mit Remeron und Efexor geltend gemacht habe (Urk. 6/29-30).
Es wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/123/32).
Als Diagnosen ohne Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 6/123/32): - Neurasthenie (ICD-10 F48.0), Zustand nach depressiver Reaktion, akten kundig und aktuell vollumfänglich remittiert - Status nach Hashimoto Thyreoiditis (aktenkundig erwähnt) - Sprue (aktenkundig erwähnt) - Status nach Hämorrhoidalthrombose - Status nach Hysterektomie 3 .5
Insbesondere das Vorliegen einer depressiven Störung wurde verneint. Es wurde ausgeführt, es seien von den geforderten Kriterien nach ICD-10 weder eine anhaltende depressive Affektivität noch eine typisch depressionsbedingte psychomotorische Antriebsminderung oder Einschränkung der Freudfähigkeit bei der psychiatrischen Exploration sowie gemäss den eigenen Angaben der Versicherten festgestellt worden. Den Arztberichten und aufgeführten Befunden, welche eine Depression erwähnten, seien keine Symptome und kein genauer psychopathologischer Befund zu entnehmen, welche eine depressive Störung im Sinne der ICD-10 Kriterien begründen würden. Allerdings könne das Vorliegen einer solchen depressiven Störung aufgrund der gesamthaft vorliegenden Arzt berichte n auch nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Da sich die psychische Situation im Verlauf trotz schlechter Compliance stabil gehalten habe, könne von einer Remission der depressiven Symptomatik unter anti - depressiver Medikation ausgegangen werden (Urk.
6/123/28-30).
Es wurde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen und festge halten, die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig. Es werde auch retrospektiv kein anhal tender Gesundheitsschaden attestiert und es habe nur für den Zeitpunkt der Hospitalisationen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu maximal 100 % bestanden (Urk. 6/123/37-38) .
Zur Neurasthenie wurde ausgeführt, diese begründe keine Annahme eines anhal tenden Gesundheitsschadens und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Dabei wurde, unter Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien festgehal ten, dass es der Versicherten bei ausreichender Willensanstrengung möglich sein sollte, die von ihr beschriebenen subjektiven Beschwerden zu überwinden (Urk.
6/123/31) . 4 .
4 .1
4.1.1
Mit Urteil vom 24. November 2010 war das Verfahren an die Verwaltung insbe sondere deshalb zurückgewiesen worden, um die Auswirkungen der rezidivie renden Anämie auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten abzuklären (Urk . 6/90) . Aus den im Rahmen des Gutachten s des C.___ durchgeführten Laborunter - suchungen ergibt sich nun, dass sich die Ferritinwerte (Eisenwerte) und die im Zusammenhang mit einer Anämie relevanten Hämoglobinwerte nach erfolgter Hysterektomie sowie weiteren Folgeoperationen normalisierten (Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36). Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Haus arztes Dr. B.___, welcher im Schreiben vom 24. Januar 2013 festhielt, er habe nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr feststellen kön nen, das Gewicht der zuvor untergewichtigen Versicherten sei konstant, und unter Substitution mit Eltroxin sei die Hashimoto- Threoiditis optimal behandelt. Entsprechend führte Dr. B.___ aus, insgesamt habe sich der Zustand der Versicherten von der somatischen Seite her ab Anfang 2009 schleichend stabi lisiert (Urk.
6/131) . 4.1.2
D ie Versicherte kritisiert das Fehlen einer endokrinologischen Beurteilung im Gutachten, wobei sie im Einwand vorgebracht hatte, dies sei bei nachgewiesener Schilddrüsenerkrankung unabdingbar (Urk.
1 S.
6, Urk.
6/129/3). Bezüglich der Schilddrüsenerkrankung wurde von der IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung keine weitere Abklärung verlangt (Urk. 6/90), weshalb der Beizug eines Endo krinologen als Gutachter nicht notwendig war. Im Rahmen der Messungen für das C.___ -Gutachten fiel zwar der TSH-Wert niedrig aus, die T4 - und T3 - Werte lagen jedoch im normalen Rahmen (Urk.
6/123/23). Im Übrigen wären bei einer Hypothyreose erhöhte TSH-Werte zu erwarten, während im Rahmen der C.___ -Messung die TSH-Werte niedrig ausfielen, was allenfalls mit der Hormonsub stitution zusammenhängt, welche regelmässig zu kontrollieren und anzupassen ist. Anzumerken ist, dass d ie Substit ution mit Eltroxin auch gemäss dem behan delnde n Arzt Dr. B.___
grundsätzlich funktioniert und im Oktober 2012 normale Messwerte zu verzeichnen waren (Urk. 6/131) .
Es ist somit festzuhalten, dass von somatischer Seite her zum Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen war . 4.1.3
Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte in der Zeit zwischen
November 2005 und der Erstattung des C.___ -Gutachten
vom 22. Oktober 2012 jemals längere Zeit aus somatischen Gründen arbeitsunfähig war . D ie Versicherte meldete sich am 15. November 2005 wegen starker analer Schmerzen bei Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und musste sich am
16. November 2005 einer Hämor rhoiden-Operation unterziehen, welche aufgrund einer ausgedehnten Thrombo sierung des Häm orrhoidal-Ple xus nötig w ar und teilstationär durchgeführt wurde (Urk. 6/41/3). Nach dieser Operation trat eine ano -rektale Blutung auf, weshalb sich die Versicherte a m 25. November 2005 erneut op erier en lassen musste, wobei die Anlage eines doppelläufigen Anus praeter notwendig war (Urk. 6/41/4). A m 24. April 2006 erfolgte eine weitere Operation, um den Anus praeter
zu rückzuverlegen (Urk. 6/41/5). Im Bericht vom
17. Juni 2006 hielt Dr. B.___ unter Verweis auf diese Krankengeschichte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 6/41/1-2). Dr. B.___
bestätigte am 9. Juni 2007 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere auf eine diffuse Müdigkeit und Kraftlosigkeit verwies (Urk. 6/49/2). Nach einer am 29. Januar 2008 erfolgten Blutentnahme wurde im Labor ein ausgeprägter Eisen mangel und eine milde Anämie festgestellt (Urk. 6/56/2 1-22, Urk. 6/56/27-30). Am 1. April 2008 unterzog die Versicherte sich zur Behandlung der Anämie und des Eisenmangels einer leichten therapeutischen Hysteroskopie (Level II), wobei diese Operation von der Klinik für Gynäkologie des H.___ ambulant durchgeführt wurde (Urk. 6/75/3-4). Dr. B.___ hielt am 11. Sep tember 2008 fest, dass trotz bereits fünf Mal durchgeführte r intravenöser Eisensubstitution weiterhin ein massiv er Eisenmangel bestehe. Ohne totale Hysterektomie sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5).
A m 15. Oktober 2008 führte die Klinik für Gynäkologie des H.___ zur Behandlung der Anämie eine abdominale Hysterektomie durch und die Versicherte wurde nach einem stationären Spitalaufenthalt am 21. Oktober 2008 entlassen (Urk. 6/81/41-44). Aufgrund von anschliessend aufgetretenen Komplikationen in Form eines Darmverschlusses war am 7. November 2008 eine weitere Operation in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___ notwendig. Nach der Operation bestand der Ver dacht eines Wundinfekts, welcher behandelt wurde, bevor die Versicherte am 25. November 2008 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47). Wie bereits erwähnt hielt Dr. B.___
am 24. Ja nuar 2013 fest, nach der im Herbst 2008 durchgeführten Hysterektomie habe er keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt. Von der somatischen Seite her habe sich der Zustand ab Anfang 2009 schleichend stabilisiert (Urk. 6/131).
Die somatischen Arzt- und Operationsberichte aus den Jahren 2005 bis 2008 legen dar, dass die Versicherte in diesen Jahren massiv unter somatischen Beschwerden litt und sich insgesamt, auch wegen jeweils aufgetretenen Kompli kationen, sechs Mal operieren lassen musste (Urk. 6/41/3, Urk. 6/41/4, Urk. 6/41/5, Urk. 6/75/3-4, Urk. 6/81/41-44, Urk. 6/81/46-47) . Zudem litt sie wäh rend dieser Zeit vor der Durchführung der abdominalen Hysterektomie, wie sich aus dokumentierten Laboruntersuchungen ihres Blutes ergab, unter Eisenmangel und Anämie (Urk. 6/56/21-22, Urk. 6/56/27-30, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5) . Wenn auch für diesen Zeitraum - insbesondere von Mitte des Jahres 2006 bis zum Anfang des Jahres 2008 - nur wenige echtzeitliche somatische Arztberichte vorhanden sind, so ist aufgrund dieser doch mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die damaligen Beschwerden der Versicherten massgeblich somatisch bedingt waren und insbesondere mit dem dannzumal unbehandelten Eisenmangel und der unbehandelten Anämie zusammenhingen. Wie im Urteil vom 24. November 2010 festgehalten wurde, sind auch grund sätzlich behandelbare Beschwerden versicherungsrechtlich relevant, solange deren Behandlung noch nicht erfolgt ist (Urk. 6/90) . 4.1.4
Es ist somit festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der zahlreichen Operatio nen, Spitalaufenthalte und somatischen Beschwerden, insbesondere der damals noch unbehandelten Anämie, vom 1 6 . November 2005 bis Ende Dezem ber 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsfähig war und auch ihre Aufgaben im Haushalt nicht erfüllen konnte .
Im Gutachten des C.___
vom 22. Oktober 2012 wurde zwar verneint, dass ausser während der Dauer der Hospit a lisationen je eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 6/123/38), doch dies erscheint angesichts der echtzeitlichen Kran kengeschichte für die Zeit
von November 2005 bis Dezember 2008 nicht zutreffend und wurde für diese Zeitspanne von den Gutachtern des C.___
auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb in Bezug auf diese Frage vom C.___ -Gutachten abzuweichen ist .
4.1.5
Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 2. Mai 2006 (Urk. 6/39). Bis am
31. Dezember 2007 galt rechtlich Folgendes: Ein Rentenanspruch nach Artikel 2 9
aIVG
en tstand frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Die Rente wurde nach den damaligen Bestimmungen v om Beginn des Monats an ausge richtet, in dem der Anspruch entstand (Art. 29 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 Satz 1 a IVG). Die Versicherte hatte ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 60 % reduziert (Urk. 6/27/2). Nach unbestritten gebliebener Aussage würde sie im Gesundheitsfall 80 % arbeiten (Urk. 6/81/30). D a die gänzliche Arbeitsunfähigkeit (und die Unfähigkeit, im Haushalt tätig zu sein) am 1 6 . No vember 2005 (Zeitpunkt der ersten Operation = Urk. 6/41/3) begann en, entstand der Rentenanspruch für eine ganze Rente somit ab dem 1. November 2006. Da die letzte Operation am 7. November 2008 stattfand, die Versicherte am 25. No vember 2008 aus dem Spital entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47) und erst nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt wurde (Urk. 6/131, Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36), ist von einer erneuten Arbeitsfähig keit ab Januar 2009 auszugehen. Aufgrund von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) ist diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb die ganze Invalidenrente bis am 31. März 2009 zu befristen ist. 4.1. 6
Nachdem feststeht, dass die Versicherte allein aufgrund ihrer somatischen Beschwerden für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat, bleibt zu prüfen, ob sie aufgrund psychischer Beschwerden einen über diese Zeit hinausgehenden Anspruch hat. 4 . 2
4.2.1
Die psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie wurde sowohl im Gutachten de s
Z.___
vom 3. März 2008 als auch im C.___ -Gutachten
22. Oktober 2012 gestellt (Urk.
6/56/21, Urk.
6/123/32). Im Jahr 2005 und 2006 war diese Diagnose auch durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ gestellt worden (Urk.
6/39/2, Urk.
6/44/1). Zudem wurde diese Diagnose einer Neurasthenie im C.___ -Gutachten
überzeugend begründet, indem dargetan w u rd e, dass aufgrund der Krankheitsgeschichte und der geklagten Beschwerden die Symptomatik dieser Störung gemäss den ICD-10 Kriterien vorliege . Die Versicherte klage sei t über zehn Jahren über neurasthenische Beschwerden. Darunter falle auch die rasche Ermüdbarkeit, über welche sie klage. Zudem passten die Spannungskopfschmer zen, somatischen Beschwerden, Kreislaufprobleme und das regelmässige Schwarzwerden vor Augen, über welches die Versicherte berichte, zu dieser Diagnose (Urk.
6/123/30-31). Im Gutachten der Z.___
vom 3. März 2008 wurde davon ausgegangen, dass die Neurasthenie die Arbeitsfähigkeit um 10
% beein trächtige, und im C.___ -Gutachten vom 2 2. Oktober 2012 wurde davon ausge gangen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk.
6/56/25, Urk.
6/123/37-38). 4.2.2
Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 23.
Juni 2011 als Diagnose eine depressive Störung mit somatischen Symptomen bei diversen psychosozialen Belastungssituationen aufführte (Urk.
6/98/2), ist dazu anzu merken, dass diese Diagnose keinem ICD-10 Code entspricht. Zudem ist Dr.
B.___ kein psychiatrischer Facharzt. Auf seine psychiatrische Diagnose sowie die gemäss ihm bestehende Arbeitsfähigkeit von maximal zweieinhalb Stunden pro Tag (Urk.
6/98/
1) kann somit nicht abgestellt werden, und diese vermag die psychiatrischen Diagnosen und Einsc hätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C.___
vom
22. Oktober 2012 nicht in Zweifel zu ziehen . Das selbe gilt für die Einschätzung von Dr.
B.___ im Schreiben vom 24.
Januar 2013, in welchem er eine mittelgradige Depression aufführte und zudem erklärte, die Versicherte leid e seit Jahren an einem Anismus
(Urk. 6/131 /1-2). 4.2.3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Bericht vom 14.
Februar 2011 aus, es liege ein chronisches depressives Zustandsbild vor. Als Differ e ntialdiag nose hielt sie eine reaktive Depression (ICD-10 : F32) fest (U rk.
6/97/1). Dabei führte sie aus, dass sich die Versicherte seit Januar 2005 vor allem wegen der depressiven Symptomatik bei ihr in Behandlung befinde. Als Symptome seien aktuell ein Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit und Müdigkeit vorhanden . Die Versicherte sei müde, blass, traurig, freundlich und gefühlsmässig gut zugäng lich. Sie klage über Insuffizienz und Schuldgefühle, da sie so wenig belastbar und leistungsfähig sei (Urk.
6/97/2) . Dr. A.___ hielt fest, die depressive Ver stimmung schränke die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer reduzierten Belastbar keit und Müdigkeit ein. Aus psychiatrischer Sicht könne sie den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen, da dieser ihres Erachtens zunächst soma tisch bedingt sei. Da die Versicherte schon den eigenen Haushalt nur mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Schwester bewältigen könne, sei eine Arbeit als Reinigungskraft zur Zeit nicht zumutbar (Urk.
6/97 /2-3).
Dr . A.___
gab bei der von ihr diagnostizierten Depression keinen Schweregrad an . Zudem führte sie im Bericht vom 14. Februar 2011
(Urk. 6/97) nicht aus, weshalb sie die in den Jahren 2005 und 2006 gestellte Diagnose einer Neurasthenie (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1) in eine Depression geändert hatte .
S o hielt sie in diesem Bericht fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen könne und diese aus ihrer Sicht vor allem aufgrund somatischer Leiden eingeschränkt werde (Urk. 6/97/2),
was gegen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht spricht . 4.2.4
Im Übrigen
ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 14.
November 2013 (Urk.
2) zu Recht davon aus, dass die Neurasthenie nach Massgabe der
Recht sprechung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von e rheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem V orhan densein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter auf weist (vergleiche Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29.
Oktober 2013, E.
4.1) . Das Bundesgericht qualifizierte die Rechtsprechung betreffend pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern entgegen der von der Versicherten vorgebrachten Kritik (Urk. 1 S. 8) auch nach Auseinandersetzung mit dem von der Versicherten im Einwand erwähnten Gutachten von Müller/ Kradolfer (Urk . 6/129 /4-5) als nicht diskriminierend (vgl. BGE 139 V 547) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine fach ärzt lich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbe wältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita - tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) analog angewendet .
Die Versicherte liess rügen, dass das C.___ bereits eine rechtliche Würdigung vorgenommen ha be (Urk. 1 S. 8) . Doch ein medizinisches Gutachten kann und soll sich zum Vorliegen der Nichtüberwindbarkeitskriterien äussern, wenn es um die Beurteilung von Leiden geht, bei welchen diese von der Rechtsprechung angeführten Kritik angewandt werden (vgl. Anhang 2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom Februar 2012; Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Zur Erwerbsfähigkeit oder zur Invalidität äusserte sich das C.___ -Gutachten
22. Oktober 2012 nicht und es ist grundsätzlich Sache des Gericht s, die ärztlichen Ausführungen zu den Kriterien der Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindbarkeit im Rahmen der Würdigung des als Beweismittel vorliegenden Gutachtens zu berücksichtigen. 4.2.5
Bei der Versicherten liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Die Versicherte gab den C.___ -Gutachte r n
an, sie telefonier e regelmässig mit Personen aus dem Freundeskreis, welche sie aufgrund der Darmprobleme nicht regelmässig sehe, sowie mit ihren Verwandten, welche bis auf eine Schwester in der D.___ leb t en. Im Sommer 2012 habe sie drei Ferienwochen bei Verwandten in der D.___ ver bracht . Als Aktivitäten gab sie spazieren oder ins Schwimmbad gehen an . Meist ruh e
sie sich daheim aus, l ese
und s chaue selten TV. Zudem erledige sie kleinere einfachere Tätigkeiten im Haushalt, koche jeweils das Abendessen, welches m an um 18 Uhr einnehme, verbringe den Abend zusammen mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17, Urk. 6/123/17). Aufgrund dieser Schilderung von soziale n Kontakt en und Aktivitäten ist ledig lich von einem leichten sozialen Rückzug auszugehen. Weiter fehlt es aktuell an einer noch bestehenden chronischen körperlichen Begleiterkrankung (vgl. E. 4.1). Für einen ausgeprägten Krankheitsgewinn bestehen keine Hinweise. Ein mehrjährige r
Krankheitsv erlauf ohne längerfristige oder vollständige Remission liegt vor. In dem Zusammenhang ist auf eine zum Teil im Rahmen der Behand lungen mangelhafte Compliance der Versicherten hinzuweisen (Urk. 6/123/29-30). Vor diesem Hintergrund muss festgehalten werden, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind, weshalb die durch die Neuras thenie veru rsachten Beschwerden invalidenversicherungs - rechtlich als über windbar erscheinen .
Im C.___ -Gutachten vom 22. Oktober 2012 wurde ausgeführt, die Möglichkeit, dass in der Vergangenheit eine depressive Störung vorgelegen habe, könne nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden . Aufgrund der Aktenlage könne das psychopathologische Bild nicht gänzlich rekonstruiert werden. Bezüglich einer allfälligen depressiven Störung lasse sich kein genauer Remissionszeit punkt bestimmen (Urk. 6/123/29) .
Tatsächlich kann aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1, Urk. 6/97) sowie der übrigen Aktenlage für keinen Zeitraum
eine depressive Störung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachg e wiesen werden. Es bleibt daher bei der aus somatischen Gründen zuzusprechenden befristeten Invalidenrente . 4 .3
Die Beschwerde vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 1) ist insofern teilweise gutzuheis sen, dass die Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 2) in dem Sinne abzuändern ist, dass der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr. 75 0.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen . Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil ist jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
16 Abs.
4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht.
5.2
Mit Honorarnote vom 23. September 2014 machte die unentgeltliche Rechtsver treterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.50 geltend (Urk. 20). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache ange messen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundenansatzes bis Ende 2014 von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘122.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Für ihren zusätzlichen Aufwand für die Stellungnahme zur geäusserten Auffassung der Beigeladenen (Urk. 26, Urk. 31), der 2015 getätigt wurde und der mit dem Studium dieses Urteils anfallen wird, von schätzungsweise 1 Stunde, ist ab 2015 ein Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) anzuwenden, so dass ein gesamt - hafter Betrag von Fr. 2‘360.-- zu entschädigen ist. Dieser Betrag ist aufgrund des Ausgangs des Verfahren s
zu einem Drittel als reduzierte Prozessent - schädigung der IV-Stelle aufzuerlegen (Fr. 786.--) und zu zwei Dritteln (Fr. 1‘574.--) auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2013 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 75 0.-- werden der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln und der Beschwerde führerin zu einem Drittel auferlegt . Soweit die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden, werden diese zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einsteilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Beschwer degegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 360.--
(inklusive Barauslagen und MWSt) entschädigt. Einen Drittel dieses Betrag s
(Fr. 786.--) hat die Beschwerdegegnerin der Rechtsve r treterin Barbara Laur als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen und zwei Drittel des Betrags (Fr. 1‘574.--) werden aus der Gerichtskasse beglichen . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, unter Beilage von Doppeln von Urk. 30 und Urk. 31
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung, d en Renten abstufungen und der Neuanmeldung wurden bereits im Urteil vom 24.
November 2010 wiedergegeben . An diesen hat auch die IV-Revision 6a, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist,
nichts geändert .
Angesichts der erwähnten rechtlichen Grundlagen ist zu ergänzen, dass Beein trächtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.
E. 1.2 Am 12.
Mai 2006 meldete sich die Versicherte nach einer am 16.
November 2005 erfolgten Darmoperation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39) . Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/44, Urk. 6/49) und gab bei der Z.___ das Gutachten vom 3. März 2008 in Auftrag (Urk. 6/56) . Mit Verfügung vom 8.
Januar 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und hielt fest, ab dem 16. November 2005 sei die Versicherte arbeitsunfähig gewesen, doch seit dem 1. Juli 2006 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder im ursprüngli chen Pensum arbeitsfähig, und im Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 6/78) . Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11.
Februar 2009 am hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/81/3-12). Mit Urteil vom 24. November 2010 im Verfahren Nr. IV.2009.00151 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 8.
Januar 2009 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zu einem Neuentscheid zurückwies.
E. 1.3 Die IV-Stelle holte in Umsetzung des Urteils vom 24.
November 2010 (Urk.
6/90) Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.
April 2011 (Urk. 6/9 7) und des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23.
Juni 2011 (Urk.
6/ 98, Urk.
6/100) ein . Daraufhin gab sie ein bidisziplinäres
G utachten beim C.___ in Auftrag (Urk.
6/101, Urk.
6/108, Urk.
6/118, Urk.
6/120), welches am 22.
Oktober 2012 erstattet wurde (Urk.
6/123). Mit Vorbescheid vom 6.
Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk.
6/126). Am 24.
Januar 2013 liess die Versicherte Ein wand erheben (Urk.
6/129). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem C.___ mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 6/134) diverse Zusatzfragen, welche am 30.
Apri l 2013 beantwortet wurden (Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 14. November 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
E. 2 D ie Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist,
um den Invaliditäts grad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten
abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.
E. 2.1 Die Versicherte rügt e eine Missachtung ihrer Mitwirkungsrechte, da sie keine Möglichkeit geha b t habe, zu den Zusatzfragen Stellung zu nehmen, welche die IV-Stelle der Gutachterstelle C.___ mit Schreiben vom
7. März 2013 unterbreitet hab e, und da sie auch keine Gelegenheit erhalten habe, ihrers e its Zusatzfragen zu stellen. Zudem habe sie die Beantwortung dieser Fragen zwar anschliessend zugestellt erhalten, doch die IV-Stelle habe ihre Verfügung erlassen, ohne ihre Stellungnahme abzuwarten. Wenn eine Amtsstelle eine Frist ohne Hinweis auf eine letztmalige Gewährung erstrecke, könne praxisgemäss mit einer weiteren Erstreckung gerechnet werden. Die angefochtene Verfügung sei schon alleine wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben (Urk.
1 S.
5-6, Urk.
15) .
E. 2.2 Im Vorbescheidverfahren unterbreitete die IV-Stelle dem C.___ nach Eingang des Einwands der Versicherten vom 24.
Januar 2013 (Urk. 6/129) am 7. März 2013 diverse Zusatzfra gen (Urk. 6/134), welche am 30. April 2013 beantwortet wurd en (Urk. 6/136). Mit Schreiben vom 29. August 2013 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine zwanzigtägige Frist, um sich zu diesen von ihr neu getätigt en Abklärungen zu äussern (Urk. 6/137). Am 4.
September 2013 liess die Versicherte um Fristerstreckung ersuchen und ausführen, dass sie neben den Antworten des C.___ auch den Fragekatalog benötige, um Stellung nehmen zu können (Urk. 6/138). Die IV-Stelle stellte der Ver sicherten mit Schreiben vom 19. September 2013 das Angeforderte zu und setzte eine neue Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung an (Urk. 6/139) . Mit Schreiben vom 3. Oktober 2010 liess die Versicherte um eine Fristerstreckung bis zum 7. November 2013 ersuchen (Urk. 6/140). Dieses Ges uch wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 bewilligt (Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 7.
November 2013 ersuchte die Vertreterin der Versicherten unter Hinweis auf längeren krankheitsbedingten Ausfall um eine weitere Fristerstreckung bis am
E. 2.3 , 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) analog angewendet .
Die Versicherte liess rügen, dass das C.___ bereits eine rechtliche Würdigung vorgenommen ha be (Urk. 1 S. 8) . Doch ein medizinisches Gutachten kann und soll sich zum Vorliegen der Nichtüberwindbarkeitskriterien äussern, wenn es um die Beurteilung von Leiden geht, bei welchen diese von der Rechtsprechung angeführten Kritik angewandt werden (vgl. Anhang 2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom Februar 2012; Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Zur Erwerbsfähigkeit oder zur Invalidität äusserte sich das C.___ -Gutachten
22. Oktober 2012 nicht und es ist grundsätzlich Sache des Gericht s, die ärztlichen Ausführungen zu den Kriterien der Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindbarkeit im Rahmen der Würdigung des als Beweismittel vorliegenden Gutachtens zu berücksichtigen. 4.2.5
Bei der Versicherten liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Die Versicherte gab den C.___ -Gutachte r n
an, sie telefonier e regelmässig mit Personen aus dem Freundeskreis, welche sie aufgrund der Darmprobleme nicht regelmässig sehe, sowie mit ihren Verwandten, welche bis auf eine Schwester in der D.___ leb t en. Im Sommer 2012 habe sie drei Ferienwochen bei Verwandten in der D.___ ver bracht . Als Aktivitäten gab sie spazieren oder ins Schwimmbad gehen an . Meist ruh e
sie sich daheim aus, l ese
und s chaue selten TV. Zudem erledige sie kleinere einfachere Tätigkeiten im Haushalt, koche jeweils das Abendessen, welches m an um 18 Uhr einnehme, verbringe den Abend zusammen mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17, Urk. 6/123/17). Aufgrund dieser Schilderung von soziale n Kontakt en und Aktivitäten ist ledig lich von einem leichten sozialen Rückzug auszugehen. Weiter fehlt es aktuell an einer noch bestehenden chronischen körperlichen Begleiterkrankung (vgl. E. 4.1). Für einen ausgeprägten Krankheitsgewinn bestehen keine Hinweise. Ein mehrjährige r
Krankheitsv erlauf ohne längerfristige oder vollständige Remission liegt vor. In dem Zusammenhang ist auf eine zum Teil im Rahmen der Behand lungen mangelhafte Compliance der Versicherten hinzuweisen (Urk. 6/123/29-30). Vor diesem Hintergrund muss festgehalten werden, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind, weshalb die durch die Neuras thenie veru rsachten Beschwerden invalidenversicherungs - rechtlich als über windbar erscheinen .
Im C.___ -Gutachten vom 22. Oktober 2012 wurde ausgeführt, die Möglichkeit, dass in der Vergangenheit eine depressive Störung vorgelegen habe, könne nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden . Aufgrund der Aktenlage könne das psychopathologische Bild nicht gänzlich rekonstruiert werden. Bezüglich einer allfälligen depressiven Störung lasse sich kein genauer Remissionszeit punkt bestimmen (Urk. 6/123/29) .
Tatsächlich kann aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1, Urk. 6/97) sowie der übrigen Aktenlage für keinen Zeitraum
eine depressive Störung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachg e wiesen werden. Es bleibt daher bei der aus somatischen Gründen zuzusprechenden befristeten Invalidenrente . 4 .3
Die Beschwerde vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 1) ist insofern teilweise gutzuheis sen, dass die Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 2) in dem Sinne abzuändern ist, dass der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr. 75 0.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen . Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil ist jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
16 Abs.
4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht.
5.2
Mit Honorarnote vom 23. September 2014 machte die unentgeltliche Rechtsver treterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.50 geltend (Urk. 20). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache ange messen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundenansatzes bis Ende 2014 von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘122.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Für ihren zusätzlichen Aufwand für die Stellungnahme zur geäusserten Auffassung der Beigeladenen (Urk. 26, Urk. 31), der 2015 getätigt wurde und der mit dem Studium dieses Urteils anfallen wird, von schätzungsweise 1 Stunde, ist ab 2015 ein Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) anzuwenden, so dass ein gesamt - hafter Betrag von Fr. 2‘360.-- zu entschädigen ist. Dieser Betrag ist aufgrund des Ausgangs des Verfahren s
zu einem Drittel als reduzierte Prozessent - schädigung der IV-Stelle aufzuerlegen (Fr. 786.--) und zu zwei Dritteln (Fr. 1‘574.--) auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2013 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 75 0.-- werden der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln und der Beschwerde führerin zu einem Drittel auferlegt . Soweit die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden, werden diese zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einsteilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Beschwer degegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 360.--
(inklusive Barauslagen und MWSt) entschädigt. Einen Drittel dieses Betrag s
(Fr. 786.--) hat die Beschwerdegegnerin der Rechtsve r treterin Barbara Laur als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen und zwei Drittel des Betrags (Fr. 1‘574.--) werden aus der Gerichtskasse beglichen . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, unter Beilage von Doppeln von Urk. 30 und Urk. 31
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 3 Gemäss Art.
29 Abs.
2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äusse rn, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder - lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2.
E. 7 Dezember 2013 (Urk.
6/143). Am 14.
November 2013 erging d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2). 2. 3
Die IV-Stelle hätte der Versicherten Gelegenheit geben müssen, dem C.___ eben falls Zusatzfragen zu unterbreiten und sie hätte
bei Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung vom 7. November 2013 eine kurze Notfrist einräumen müssen, da die vorangegangene Fristerstreckung nicht als letztmalige bezeichnet worden war. Doch die Versicherte konnte sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mittels zweier Eingaben (Urk. 1, Urk. 15) ausführlich zur Sache und somit auch zu den dem C.___ gestellten Zusatzfragen sowie deren Beantwortung äussern. Dabei verfügt das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren über eine umfassende Kognition. Der A ntrag der Versicherten lautet nicht auf Rück weisung
der Sache, sondern auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1
S. 2), und sie äussert sich ausführlich materiell zur Sache (Urk. 1). Die Versicherte legt weder dar, welche Zusatzfragen sie dem C.___ hätte stellen noch welche Fragen der IV-Stelle sie hätte bemängeln wollen (Urk. 1) . Anzumerken ist, dass sich diese Zusatzfragen und die darauf erteilten knappen Antworten des C.___
im vorliegenden Verfahren nicht als entscheidrelevant erweisen . Unter diesen Um ständen würde die Rückweisung an die Verwaltung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung in diesem bereits mehr als acht Jahre dauernden Verfahren führen . Von einer Rückweisung wegen Verlet zung des rechtlichen Gehörs ist daher abzusehen und i m Folgenden ist die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu beurteilen . 2. 4
Anzumerken bleibt, dass der Behandlungszeitpunkt des Gesuchs um Bestellung der unentgeltlichen Rechts vertreterin im Verwaltungsverfahren, welcher durch die Versicherte als verspätet kritisiert wurde (Urk.
1, Urk.
15), nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb dazu keine weitere n
Ausführungen erfol gen . Vielmehr ist zu prüfen, ob sich z wischen November 2005 und der ange fochtenen Verfügung vom 14. November 2013 eine rentenrelevante Verände rung ergeben hat. 3 .
3 .1
Im Urteil vom 24.
November 2010 wurde festgehalten, dass die Gutachter des Z.___
im Gutachten vom 3. März 2008 (Urk. 6/56) einzig die psychiatrische Diagnose als relevant erachtet hätten und davon ausgegangen sei en, aufgrund der psychischen Störung resultiere ei ne Arbeitsunfähigkeit von 10 % . D ie erhöhte Erschöpf barkeit der Versicherten hätten die Gutachter zwar zum Teil
im Rahmen einer rezidivierenden Anämie gesehen, hierfür jedoch keine Arbeits unfähigkeit attestiert, da sie von einer Behandelbarkeit dieser gesundheitlichen Störung ausgegangen seien. Solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert sei, sei sie jedoch zu berücksichtigen und gegebenenfalls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Nach Gutachtenserstellung habe sich die Versicherte zur Hysterektomie entschlossen, doch es gehe aus den gegenwärtigen Akten nicht hervor, wie sich hierauf die Erschöpfungsproblematik entwickelt habe. Die Sache wurde daher zur erneuten Begutachtung und Beurteilung des Rentenanspruchs zurückgewiesen (Urk.
6/90) . In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (internistisch/psychiatrisch) beim C.___
in Auftrag (Urk.
6/102, Urk.
6/118, Urk.
6/119) . 3 .2
Das Gutachten de s
C.___ vom 22.
Oktober 2012 basiert neben den Akten auf Untersuchungen vom 27. August und 4. September 201 2. Es wurden im Gut achten zunächst die Krankengeschichte, die Familien -, Berufs- und Arbeits-, die Sozial- und Systemanamnese sowie die geklagten Beschwerden erhoben
(Urk. 6/123/1-20) .
Die Versicherte berichtete den Gutachtern, die seit Jahren bestehenden Probleme wie Erschöpfung, Müdigkeit und Anspannung habe sie noch immer . Darüber hinaus leide sie seit Jahren an psychische n Beschwerden, die niemals besser geworden seien. Sie leide an körperlichen und an psychischen Beschwerden gleichermassen. Aktuell leide sie an massiven Darmentleerungsstörungen und Darmschwierigkeiten. Der Leib sei aufgebläht und sie könne nicht alles essen, sie müsse sich glutenfrei ernähren. Durch die permanenten Beschwerden sei sie sehr müde und erschöpft und leide an Kreislaufbeschwerden. Ihr Darm sei ihr Hauptproblem. Sie habe massive Blähungen, welche teilweise sehr schmerzhaft seien. Es gehe ihr kaum je besser, nur selten sei mal ein Tag weniger mühsam. Psychisch sei sie wegen ihren Darmproblemen deutlich belastet. Sie leide unter ständigen Blähungen und vermeide verständlicherweise soziale Kontakte. Durch die Antidepressiva sei es besser gewo rden, die se hätten ihr allerdings nicht vollständig geholfen. Nur wenn sie diese einnehme, könne sie gut schlafen. Durch die Darmprobleme fühle sie sich immens bedrückt und habe auch Ängste, wie es weitergehen solle. Oft habe sie keine Lust, sich zu verschiedenen Dingen aufzuraffen. Der Alltag und das Leben fielen ihr schwer. Zur behandelnden Psychiaterin gehe sie ungefähr einmal im Monat zum Gespräch. Die Psycho therapie fände in deutscher Sprache statt. Man könne sich verständigen, obwohl sie nur weni ge Brocken Deutsch verstehe - sie könne nicht im Detail wiederge ben wie diese Gespräche abliefen (Urk.
6/123/19-20) .
Die Versicherte gab an, sie sei kaum in der Lage, den Haushalt selbst zu bewälti gen und erledige nur kleinere einfachere Tätigkeiten, mit angepassten Pausen und ihrem Rhythmus entsprechend. Treffen mit einem Freundeskreis fänden aufgrund ihrer Beschwerden und massiver Blähungen nicht regelmässig statt. Man telefoniere alle zwei bis drei Wochen. Die Verwandten lebten bis auf eine Schwester in der D.___ . Es bestehe ein gutes Verhältnis und es fänden regelmässige Anrufe statt . In ihrer Freizeit gehe sie gelegentlich spazieren oder ins Schwimmbad, doch da sie schnell erschöpft sei, führe sie diese Tätigkeiten nicht lange aus. Meist ruhe sie sich daheim aus, lese oder sehe selten TV. Im letzten Sommer sei sie nach E.___ geflogen und dort drei Wochen bei Ver wandten verblieben (Urk.
6/123/17) .
Sie beschrieb zum Tagesablauf, sie stehe meist um ungefähr sieben Uhr auf. Schon morgens habe sie Bauchschmerzen und Blähungen, sie verbringe den „halben Tag“ auf der Toilette. Sie trinke danach ein Glas Wasser und nehme ein kleines Frühstück ein. Anschliessend erledige sie den Haushalt, räume auf und gehe spazieren. Je nach Befinden sei sie zu Hause, ruhe sich aus und nehme das Mittagessen ein. Danach erledige sie wieder den Haushalt und mache nichts Besonderes. Sie lese oder versuche eine andere Beschäftigung zu finden. Dann koche sie das Abendessen, welches man zusammen um 18 Uhr einnehme. Die weitere Zeit verbringe sie zusammen mit der Familie und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17) . 3 .3
Es wurde von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. F.___
festgehalten, dass die Versicherte den Blic kkontakt aktiv aufrecht erhalte und die Fragen aktiv mit spontanen Angaben beantwortet habe. Die Grundstimmung habe sich als situa tionsangepasst, freundlich und ausgeglichen dargestellt. Allerdings habe die Versicherte eine situationsbezogene Bedrücktheit gezeigt, als ihre Beschwerden zur Sprache gekommen seien. Klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Eine Erschöpfungs - ten denz oder eine Müdigkeit im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien nicht ausgemacht worden. Depressionstypische Denkinhalte seien nicht festge stellt worden. Insbesondere habe die Versicherte das Vorhandensein von Insuf fizienzgefühlen, Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen oder dergleichen verneint. Ein Interessensverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, sei nicht festgestellt worden und aus psychiatrischen Gründen seien keine Einschränkungen im sozialen und im Integrationsniveau festgestellt worden. Die Freudfähigkeit sei vorhanden und die Affektivität erscheine unbe einträchtigt. Es sei keine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung vorgelegen, es sei en kein Morgentief und keine andere depressionstypische Schlafstörung auszumachen. Suizidalität und Gedanken an Lebensüberdruss seien seitens der Versicherten verneint worden (Urk.
6/123/26-27) . 3 .4
Die Laborwerte lagen mit Ausnahme des Kreatinin im Serum und des TSH im Normbereich,
i nsbesondere auch die Ferritin -Werte und die Hämoglobin-Werte (Urk.
6/123/23, Urk.
6/123/36) . In Sachen Medikamentenspiegel wurde festge stellt, dass die Versicherte das Medikament Efexor einnahm, das Medikament Remeron jedoch unter dem Refer e nzbereich vorlag, obwohl die Versicherte eine antidepressive Behandlung mit Remeron und Efexor geltend gemacht habe (Urk. 6/29-30).
Es wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/123/32).
Als Diagnosen ohne Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 6/123/32): - Neurasthenie (ICD-10 F48.0), Zustand nach depressiver Reaktion, akten kundig und aktuell vollumfänglich remittiert - Status nach Hashimoto Thyreoiditis (aktenkundig erwähnt) - Sprue (aktenkundig erwähnt) - Status nach Hämorrhoidalthrombose - Status nach Hysterektomie 3 .5
Insbesondere das Vorliegen einer depressiven Störung wurde verneint. Es wurde ausgeführt, es seien von den geforderten Kriterien nach ICD-10 weder eine anhaltende depressive Affektivität noch eine typisch depressionsbedingte psychomotorische Antriebsminderung oder Einschränkung der Freudfähigkeit bei der psychiatrischen Exploration sowie gemäss den eigenen Angaben der Versicherten festgestellt worden. Den Arztberichten und aufgeführten Befunden, welche eine Depression erwähnten, seien keine Symptome und kein genauer psychopathologischer Befund zu entnehmen, welche eine depressive Störung im Sinne der ICD-10 Kriterien begründen würden. Allerdings könne das Vorliegen einer solchen depressiven Störung aufgrund der gesamthaft vorliegenden Arzt berichte n auch nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Da sich die psychische Situation im Verlauf trotz schlechter Compliance stabil gehalten habe, könne von einer Remission der depressiven Symptomatik unter anti - depressiver Medikation ausgegangen werden (Urk.
6/123/28-30).
Es wurde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen und festge halten, die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig. Es werde auch retrospektiv kein anhal tender Gesundheitsschaden attestiert und es habe nur für den Zeitpunkt der Hospitalisationen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu maximal 100 % bestanden (Urk. 6/123/37-38) .
Zur Neurasthenie wurde ausgeführt, diese begründe keine Annahme eines anhal tenden Gesundheitsschadens und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Dabei wurde, unter Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien festgehal ten, dass es der Versicherten bei ausreichender Willensanstrengung möglich sein sollte, die von ihr beschriebenen subjektiven Beschwerden zu überwinden (Urk.
6/123/31) . 4 .
4 .1
4.1.1
Mit Urteil vom 24. November 2010 war das Verfahren an die Verwaltung insbe sondere deshalb zurückgewiesen worden, um die Auswirkungen der rezidivie renden Anämie auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten abzuklären (Urk . 6/90) . Aus den im Rahmen des Gutachten s des C.___ durchgeführten Laborunter - suchungen ergibt sich nun, dass sich die Ferritinwerte (Eisenwerte) und die im Zusammenhang mit einer Anämie relevanten Hämoglobinwerte nach erfolgter Hysterektomie sowie weiteren Folgeoperationen normalisierten (Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36). Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Haus arztes Dr. B.___, welcher im Schreiben vom 24. Januar 2013 festhielt, er habe nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr feststellen kön nen, das Gewicht der zuvor untergewichtigen Versicherten sei konstant, und unter Substitution mit Eltroxin sei die Hashimoto- Threoiditis optimal behandelt. Entsprechend führte Dr. B.___ aus, insgesamt habe sich der Zustand der Versicherten von der somatischen Seite her ab Anfang 2009 schleichend stabi lisiert (Urk.
6/131) . 4.1.2
D ie Versicherte kritisiert das Fehlen einer endokrinologischen Beurteilung im Gutachten, wobei sie im Einwand vorgebracht hatte, dies sei bei nachgewiesener Schilddrüsenerkrankung unabdingbar (Urk.
1 S.
6, Urk.
6/129/3). Bezüglich der Schilddrüsenerkrankung wurde von der IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung keine weitere Abklärung verlangt (Urk. 6/90), weshalb der Beizug eines Endo krinologen als Gutachter nicht notwendig war. Im Rahmen der Messungen für das C.___ -Gutachten fiel zwar der TSH-Wert niedrig aus, die T4 - und T3 - Werte lagen jedoch im normalen Rahmen (Urk.
6/123/23). Im Übrigen wären bei einer Hypothyreose erhöhte TSH-Werte zu erwarten, während im Rahmen der C.___ -Messung die TSH-Werte niedrig ausfielen, was allenfalls mit der Hormonsub stitution zusammenhängt, welche regelmässig zu kontrollieren und anzupassen ist. Anzumerken ist, dass d ie Substit ution mit Eltroxin auch gemäss dem behan delnde n Arzt Dr. B.___
grundsätzlich funktioniert und im Oktober 2012 normale Messwerte zu verzeichnen waren (Urk. 6/131) .
Es ist somit festzuhalten, dass von somatischer Seite her zum Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen war . 4.1.3
Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte in der Zeit zwischen
November 2005 und der Erstattung des C.___ -Gutachten
vom 22. Oktober 2012 jemals längere Zeit aus somatischen Gründen arbeitsunfähig war . D ie Versicherte meldete sich am 15. November 2005 wegen starker analer Schmerzen bei Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und musste sich am
16. November 2005 einer Hämor rhoiden-Operation unterziehen, welche aufgrund einer ausgedehnten Thrombo sierung des Häm orrhoidal-Ple xus nötig w ar und teilstationär durchgeführt wurde (Urk. 6/41/3). Nach dieser Operation trat eine ano -rektale Blutung auf, weshalb sich die Versicherte a m 25. November 2005 erneut op erier en lassen musste, wobei die Anlage eines doppelläufigen Anus praeter notwendig war (Urk. 6/41/4). A m 24. April 2006 erfolgte eine weitere Operation, um den Anus praeter
zu rückzuverlegen (Urk. 6/41/5). Im Bericht vom
17. Juni 2006 hielt Dr. B.___ unter Verweis auf diese Krankengeschichte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 6/41/1-2). Dr. B.___
bestätigte am 9. Juni 2007 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere auf eine diffuse Müdigkeit und Kraftlosigkeit verwies (Urk. 6/49/2). Nach einer am 29. Januar 2008 erfolgten Blutentnahme wurde im Labor ein ausgeprägter Eisen mangel und eine milde Anämie festgestellt (Urk. 6/56/2 1-22, Urk. 6/56/27-30). Am 1. April 2008 unterzog die Versicherte sich zur Behandlung der Anämie und des Eisenmangels einer leichten therapeutischen Hysteroskopie (Level II), wobei diese Operation von der Klinik für Gynäkologie des H.___ ambulant durchgeführt wurde (Urk. 6/75/3-4). Dr. B.___ hielt am 11. Sep tember 2008 fest, dass trotz bereits fünf Mal durchgeführte r intravenöser Eisensubstitution weiterhin ein massiv er Eisenmangel bestehe. Ohne totale Hysterektomie sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5).
A m 15. Oktober 2008 führte die Klinik für Gynäkologie des H.___ zur Behandlung der Anämie eine abdominale Hysterektomie durch und die Versicherte wurde nach einem stationären Spitalaufenthalt am 21. Oktober 2008 entlassen (Urk. 6/81/41-44). Aufgrund von anschliessend aufgetretenen Komplikationen in Form eines Darmverschlusses war am 7. November 2008 eine weitere Operation in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___ notwendig. Nach der Operation bestand der Ver dacht eines Wundinfekts, welcher behandelt wurde, bevor die Versicherte am 25. November 2008 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47). Wie bereits erwähnt hielt Dr. B.___
am 24. Ja nuar 2013 fest, nach der im Herbst 2008 durchgeführten Hysterektomie habe er keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt. Von der somatischen Seite her habe sich der Zustand ab Anfang 2009 schleichend stabilisiert (Urk. 6/131).
Die somatischen Arzt- und Operationsberichte aus den Jahren 2005 bis 2008 legen dar, dass die Versicherte in diesen Jahren massiv unter somatischen Beschwerden litt und sich insgesamt, auch wegen jeweils aufgetretenen Kompli kationen, sechs Mal operieren lassen musste (Urk. 6/41/3, Urk. 6/41/4, Urk. 6/41/5, Urk. 6/75/3-4, Urk. 6/81/41-44, Urk. 6/81/46-47) . Zudem litt sie wäh rend dieser Zeit vor der Durchführung der abdominalen Hysterektomie, wie sich aus dokumentierten Laboruntersuchungen ihres Blutes ergab, unter Eisenmangel und Anämie (Urk. 6/56/21-22, Urk. 6/56/27-30, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5) . Wenn auch für diesen Zeitraum - insbesondere von Mitte des Jahres 2006 bis zum Anfang des Jahres 2008 - nur wenige echtzeitliche somatische Arztberichte vorhanden sind, so ist aufgrund dieser doch mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die damaligen Beschwerden der Versicherten massgeblich somatisch bedingt waren und insbesondere mit dem dannzumal unbehandelten Eisenmangel und der unbehandelten Anämie zusammenhingen. Wie im Urteil vom 24. November 2010 festgehalten wurde, sind auch grund sätzlich behandelbare Beschwerden versicherungsrechtlich relevant, solange deren Behandlung noch nicht erfolgt ist (Urk. 6/90) . 4.1.4
Es ist somit festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der zahlreichen Operatio nen, Spitalaufenthalte und somatischen Beschwerden, insbesondere der damals noch unbehandelten Anämie, vom 1 6 . November 2005 bis Ende Dezem ber 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsfähig war und auch ihre Aufgaben im Haushalt nicht erfüllen konnte .
Im Gutachten des C.___
vom 22. Oktober 2012 wurde zwar verneint, dass ausser während der Dauer der Hospit a lisationen je eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 6/123/38), doch dies erscheint angesichts der echtzeitlichen Kran kengeschichte für die Zeit
von November 2005 bis Dezember 2008 nicht zutreffend und wurde für diese Zeitspanne von den Gutachtern des C.___
auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb in Bezug auf diese Frage vom C.___ -Gutachten abzuweichen ist .
4.1.5
Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 2. Mai 2006 (Urk. 6/39). Bis am
31. Dezember 2007 galt rechtlich Folgendes: Ein Rentenanspruch nach Artikel 2
E. 9 aIVG
en tstand frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Die Rente wurde nach den damaligen Bestimmungen v om Beginn des Monats an ausge richtet, in dem der Anspruch entstand (Art. 29 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 Satz 1 a IVG). Die Versicherte hatte ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 60 % reduziert (Urk. 6/27/2). Nach unbestritten gebliebener Aussage würde sie im Gesundheitsfall 80 % arbeiten (Urk. 6/81/30). D a die gänzliche Arbeitsunfähigkeit (und die Unfähigkeit, im Haushalt tätig zu sein) am 1 6 . No vember 2005 (Zeitpunkt der ersten Operation = Urk. 6/41/3) begann en, entstand der Rentenanspruch für eine ganze Rente somit ab dem 1. November 2006. Da die letzte Operation am 7. November 2008 stattfand, die Versicherte am 25. No vember 2008 aus dem Spital entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47) und erst nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt wurde (Urk. 6/131, Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36), ist von einer erneuten Arbeitsfähig keit ab Januar 2009 auszugehen. Aufgrund von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) ist diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb die ganze Invalidenrente bis am 31. März 2009 zu befristen ist. 4.1. 6
Nachdem feststeht, dass die Versicherte allein aufgrund ihrer somatischen Beschwerden für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat, bleibt zu prüfen, ob sie aufgrund psychischer Beschwerden einen über diese Zeit hinausgehenden Anspruch hat. 4 . 2
4.2.1
Die psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie wurde sowohl im Gutachten de s
Z.___
vom 3. März 2008 als auch im C.___ -Gutachten
22. Oktober 2012 gestellt (Urk.
6/56/21, Urk.
6/123/32). Im Jahr 2005 und 2006 war diese Diagnose auch durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ gestellt worden (Urk.
6/39/2, Urk.
6/44/1). Zudem wurde diese Diagnose einer Neurasthenie im C.___ -Gutachten
überzeugend begründet, indem dargetan w u rd e, dass aufgrund der Krankheitsgeschichte und der geklagten Beschwerden die Symptomatik dieser Störung gemäss den ICD-10 Kriterien vorliege . Die Versicherte klage sei t über zehn Jahren über neurasthenische Beschwerden. Darunter falle auch die rasche Ermüdbarkeit, über welche sie klage. Zudem passten die Spannungskopfschmer zen, somatischen Beschwerden, Kreislaufprobleme und das regelmässige Schwarzwerden vor Augen, über welches die Versicherte berichte, zu dieser Diagnose (Urk.
6/123/30-31). Im Gutachten der Z.___
vom 3. März 2008 wurde davon ausgegangen, dass die Neurasthenie die Arbeitsfähigkeit um 10
% beein trächtige, und im C.___ -Gutachten vom 2 2. Oktober 2012 wurde davon ausge gangen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk.
6/56/25, Urk.
6/123/37-38). 4.2.2
Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 23.
Juni 2011 als Diagnose eine depressive Störung mit somatischen Symptomen bei diversen psychosozialen Belastungssituationen aufführte (Urk.
6/98/2), ist dazu anzu merken, dass diese Diagnose keinem ICD-10 Code entspricht. Zudem ist Dr.
B.___ kein psychiatrischer Facharzt. Auf seine psychiatrische Diagnose sowie die gemäss ihm bestehende Arbeitsfähigkeit von maximal zweieinhalb Stunden pro Tag (Urk.
6/98/
1) kann somit nicht abgestellt werden, und diese vermag die psychiatrischen Diagnosen und Einsc hätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C.___
vom
22. Oktober 2012 nicht in Zweifel zu ziehen . Das selbe gilt für die Einschätzung von Dr.
B.___ im Schreiben vom 24.
Januar 2013, in welchem er eine mittelgradige Depression aufführte und zudem erklärte, die Versicherte leid e seit Jahren an einem Anismus
(Urk. 6/131 /1-2). 4.2.3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Bericht vom 14.
Februar 2011 aus, es liege ein chronisches depressives Zustandsbild vor. Als Differ e ntialdiag nose hielt sie eine reaktive Depression (ICD-10 : F32) fest (U rk.
6/97/1). Dabei führte sie aus, dass sich die Versicherte seit Januar 2005 vor allem wegen der depressiven Symptomatik bei ihr in Behandlung befinde. Als Symptome seien aktuell ein Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit und Müdigkeit vorhanden . Die Versicherte sei müde, blass, traurig, freundlich und gefühlsmässig gut zugäng lich. Sie klage über Insuffizienz und Schuldgefühle, da sie so wenig belastbar und leistungsfähig sei (Urk.
6/97/2) . Dr. A.___ hielt fest, die depressive Ver stimmung schränke die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer reduzierten Belastbar keit und Müdigkeit ein. Aus psychiatrischer Sicht könne sie den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen, da dieser ihres Erachtens zunächst soma tisch bedingt sei. Da die Versicherte schon den eigenen Haushalt nur mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Schwester bewältigen könne, sei eine Arbeit als Reinigungskraft zur Zeit nicht zumutbar (Urk.
6/97 /2-3).
Dr . A.___
gab bei der von ihr diagnostizierten Depression keinen Schweregrad an . Zudem führte sie im Bericht vom 14. Februar 2011
(Urk. 6/97) nicht aus, weshalb sie die in den Jahren 2005 und 2006 gestellte Diagnose einer Neurasthenie (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1) in eine Depression geändert hatte .
S o hielt sie in diesem Bericht fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen könne und diese aus ihrer Sicht vor allem aufgrund somatischer Leiden eingeschränkt werde (Urk. 6/97/2),
was gegen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht spricht . 4.2.4
Im Übrigen
ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 14.
November 2013 (Urk.
2) zu Recht davon aus, dass die Neurasthenie nach Massgabe der
Recht sprechung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von e rheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem V orhan densein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter auf weist (vergleiche Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29.
Oktober 2013, E.
4.1) . Das Bundesgericht qualifizierte die Rechtsprechung betreffend pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern entgegen der von der Versicherten vorgebrachten Kritik (Urk. 1 S. 8) auch nach Auseinandersetzung mit dem von der Versicherten im Einwand erwähnten Gutachten von Müller/ Kradolfer (Urk . 6/129 /4-5) als nicht diskriminierend (vgl. BGE 139 V 547) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine fach ärzt lich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbe wältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita - tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01150 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
26. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1965, war ab Dezember 1998 bei der Y.___ zunächst zu 80
% und aus gesundheitlichen Gründen ab Januar 2000 zu 60
% als Betriebsmitarbeiterin Hotellerie angestellt
(Urk. 6/27/2) . Ab Frühling 2003 verzeichnete sie verschiedene Grade von Arbeitsun fähigkeiten (Urk. 6/9) . Am 29.
September 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit längerer Zeit bestehende Müdigkeit und einen Gewichtsverlust bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/1) . Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 6/6, Urk. 6/10, Urk. 6/14, Urk.
6/16, Urk.
6/20, Urk.
6/21, Urk.
6/26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15.
August 2005 (Urk.
6/28) sowie mit Ein spracheentscheid vom 24.
November 2005 (Urk.
6/34) einen Rentenanspruch. 1.2
Am 12.
Mai 2006 meldete sich die Versicherte nach einer am 16.
November 2005 erfolgten Darmoperation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/39) . Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/44, Urk. 6/49) und gab bei der Z.___ das Gutachten vom 3. März 2008 in Auftrag (Urk. 6/56) . Mit Verfügung vom 8.
Januar 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und hielt fest, ab dem 16. November 2005 sei die Versicherte arbeitsunfähig gewesen, doch seit dem 1. Juli 2006 sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit wieder im ursprüngli chen Pensum arbeitsfähig, und im Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 6/78) . Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 11.
Februar 2009 am hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/81/3-12). Mit Urteil vom 24. November 2010 im Verfahren Nr. IV.2009.00151 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 8.
Januar 2009 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zu einem Neuentscheid zurückwies. 1.3
Die IV-Stelle holte in Umsetzung des Urteils vom 24.
November 2010 (Urk.
6/90) Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.
April 2011 (Urk. 6/9 7) und des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 23.
Juni 2011 (Urk.
6/ 98, Urk.
6/100) ein . Daraufhin gab sie ein bidisziplinäres
G utachten beim C.___ in Auftrag (Urk.
6/101, Urk.
6/108, Urk.
6/118, Urk.
6/120), welches am 22.
Oktober 2012 erstattet wurde (Urk.
6/123). Mit Vorbescheid vom 6.
Dezember 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk.
6/126). Am 24.
Januar 2013 liess die Versicherte Ein wand erheben (Urk.
6/129). Daraufhin stellte die IV-Stelle dem C.___ mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 6/134) diverse Zusatzfragen, welche am 30.
Apri l 2013 beantwortet wurden (Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 14. November 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, am 12.
Dezember 2013 Beschwerde erheben . Sie beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Barbara Laur eine unentgeltliche Rech ts vertreterin zu bestellen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Versicherten die unent geltliche Prozessführung gewährt und Barbara Laur als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Sc hriftenwechsel angeordnet (Urk. 1 1). Die Versicherte liess am 3. Juli 2014 die Replik erstatten (Urk.
15) und die IV-S telle teilte mit Eingabe vom 2. September 2014 den Ver zicht auf eine Duplik mit (Urk. 17). Am 23. September 2014 reichte Rechtsanwältin Barbara Laur auf telefonische Aufforderung hin ihre Kostennote ein (Urk. 19, Urk. 20). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen und ihr Frist zur Stellungnahme ange setzt (Urk. 21). Am 3. Februar 2015 beantragte die BVK, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 26). Mit Verfügung vom 6. Februar 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme der Beigeladenen zu äussern (Urk. 28), worauf die IV-Stelle mit Eingabe vom 16. Februar 2015 verzichtete (Urk. 30). Die Versicherte liess am 26. Februar 2015 mitteilen, dass sie an ihren Anträgen und deren Begründung festhalte (Urk. 31).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Invaliditätsbemessung, d en Renten abstufungen und der Neuanmeldung wurden bereits im Urteil vom 24.
November 2010 wiedergegeben . An diesen hat auch die IV-Revision 6a, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist,
nichts geändert .
Angesichts der erwähnten rechtlichen Grundlagen ist zu ergänzen, dass Beein trächtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 2
D ie Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist,
um den Invaliditäts grad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten
abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 3
Gemäss Art.
29 Abs.
2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äusse rn, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder - lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2. 2.1
Die Versicherte rügt e eine Missachtung ihrer Mitwirkungsrechte, da sie keine Möglichkeit geha b t habe, zu den Zusatzfragen Stellung zu nehmen, welche die IV-Stelle der Gutachterstelle C.___ mit Schreiben vom
7. März 2013 unterbreitet hab e, und da sie auch keine Gelegenheit erhalten habe, ihrers e its Zusatzfragen zu stellen. Zudem habe sie die Beantwortung dieser Fragen zwar anschliessend zugestellt erhalten, doch die IV-Stelle habe ihre Verfügung erlassen, ohne ihre Stellungnahme abzuwarten. Wenn eine Amtsstelle eine Frist ohne Hinweis auf eine letztmalige Gewährung erstrecke, könne praxisgemäss mit einer weiteren Erstreckung gerechnet werden. Die angefochtene Verfügung sei schon alleine wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben (Urk.
1 S.
5-6, Urk.
15) . 2.2
Im Vorbescheidverfahren unterbreitete die IV-Stelle dem C.___ nach Eingang des Einwands der Versicherten vom 24.
Januar 2013 (Urk. 6/129) am 7. März 2013 diverse Zusatzfra gen (Urk. 6/134), welche am 30. April 2013 beantwortet wurd en (Urk. 6/136). Mit Schreiben vom 29. August 2013 setzte die IV-Stelle der Versicherten eine zwanzigtägige Frist, um sich zu diesen von ihr neu getätigt en Abklärungen zu äussern (Urk. 6/137). Am 4.
September 2013 liess die Versicherte um Fristerstreckung ersuchen und ausführen, dass sie neben den Antworten des C.___ auch den Fragekatalog benötige, um Stellung nehmen zu können (Urk. 6/138). Die IV-Stelle stellte der Ver sicherten mit Schreiben vom 19. September 2013 das Angeforderte zu und setzte eine neue Frist von zwanzig Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung an (Urk. 6/139) . Mit Schreiben vom 3. Oktober 2010 liess die Versicherte um eine Fristerstreckung bis zum 7. November 2013 ersuchen (Urk. 6/140). Dieses Ges uch wurde mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 bewilligt (Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 7.
November 2013 ersuchte die Vertreterin der Versicherten unter Hinweis auf längeren krankheitsbedingten Ausfall um eine weitere Fristerstreckung bis am 7.
Dezember 2013 (Urk.
6/143). Am 14.
November 2013 erging d ie angefochtene Verfügung (Urk. 2). 2. 3
Die IV-Stelle hätte der Versicherten Gelegenheit geben müssen, dem C.___ eben falls Zusatzfragen zu unterbreiten und sie hätte
bei Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung vom 7. November 2013 eine kurze Notfrist einräumen müssen, da die vorangegangene Fristerstreckung nicht als letztmalige bezeichnet worden war. Doch die Versicherte konnte sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mittels zweier Eingaben (Urk. 1, Urk. 15) ausführlich zur Sache und somit auch zu den dem C.___ gestellten Zusatzfragen sowie deren Beantwortung äussern. Dabei verfügt das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren über eine umfassende Kognition. Der A ntrag der Versicherten lautet nicht auf Rück weisung
der Sache, sondern auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1
S. 2), und sie äussert sich ausführlich materiell zur Sache (Urk. 1). Die Versicherte legt weder dar, welche Zusatzfragen sie dem C.___ hätte stellen noch welche Fragen der IV-Stelle sie hätte bemängeln wollen (Urk. 1) . Anzumerken ist, dass sich diese Zusatzfragen und die darauf erteilten knappen Antworten des C.___
im vorliegenden Verfahren nicht als entscheidrelevant erweisen . Unter diesen Um ständen würde die Rückweisung an die Verwaltung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung in diesem bereits mehr als acht Jahre dauernden Verfahren führen . Von einer Rückweisung wegen Verlet zung des rechtlichen Gehörs ist daher abzusehen und i m Folgenden ist die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu beurteilen . 2. 4
Anzumerken bleibt, dass der Behandlungszeitpunkt des Gesuchs um Bestellung der unentgeltlichen Rechts vertreterin im Verwaltungsverfahren, welcher durch die Versicherte als verspätet kritisiert wurde (Urk.
1, Urk.
15), nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb dazu keine weitere n
Ausführungen erfol gen . Vielmehr ist zu prüfen, ob sich z wischen November 2005 und der ange fochtenen Verfügung vom 14. November 2013 eine rentenrelevante Verände rung ergeben hat. 3 .
3 .1
Im Urteil vom 24.
November 2010 wurde festgehalten, dass die Gutachter des Z.___
im Gutachten vom 3. März 2008 (Urk. 6/56) einzig die psychiatrische Diagnose als relevant erachtet hätten und davon ausgegangen sei en, aufgrund der psychischen Störung resultiere ei ne Arbeitsunfähigkeit von 10 % . D ie erhöhte Erschöpf barkeit der Versicherten hätten die Gutachter zwar zum Teil
im Rahmen einer rezidivierenden Anämie gesehen, hierfür jedoch keine Arbeits unfähigkeit attestiert, da sie von einer Behandelbarkeit dieser gesundheitlichen Störung ausgegangen seien. Solange eine gesundheitliche Störung nicht mit nachhaltigem Ergebnis therapiert sei, sei sie jedoch zu berücksichtigen und gegebenenfalls bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen. Nach Gutachtenserstellung habe sich die Versicherte zur Hysterektomie entschlossen, doch es gehe aus den gegenwärtigen Akten nicht hervor, wie sich hierauf die Erschöpfungsproblematik entwickelt habe. Die Sache wurde daher zur erneuten Begutachtung und Beurteilung des Rentenanspruchs zurückgewiesen (Urk.
6/90) . In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (internistisch/psychiatrisch) beim C.___
in Auftrag (Urk.
6/102, Urk.
6/118, Urk.
6/119) . 3 .2
Das Gutachten de s
C.___ vom 22.
Oktober 2012 basiert neben den Akten auf Untersuchungen vom 27. August und 4. September 201 2. Es wurden im Gut achten zunächst die Krankengeschichte, die Familien -, Berufs- und Arbeits-, die Sozial- und Systemanamnese sowie die geklagten Beschwerden erhoben
(Urk. 6/123/1-20) .
Die Versicherte berichtete den Gutachtern, die seit Jahren bestehenden Probleme wie Erschöpfung, Müdigkeit und Anspannung habe sie noch immer . Darüber hinaus leide sie seit Jahren an psychische n Beschwerden, die niemals besser geworden seien. Sie leide an körperlichen und an psychischen Beschwerden gleichermassen. Aktuell leide sie an massiven Darmentleerungsstörungen und Darmschwierigkeiten. Der Leib sei aufgebläht und sie könne nicht alles essen, sie müsse sich glutenfrei ernähren. Durch die permanenten Beschwerden sei sie sehr müde und erschöpft und leide an Kreislaufbeschwerden. Ihr Darm sei ihr Hauptproblem. Sie habe massive Blähungen, welche teilweise sehr schmerzhaft seien. Es gehe ihr kaum je besser, nur selten sei mal ein Tag weniger mühsam. Psychisch sei sie wegen ihren Darmproblemen deutlich belastet. Sie leide unter ständigen Blähungen und vermeide verständlicherweise soziale Kontakte. Durch die Antidepressiva sei es besser gewo rden, die se hätten ihr allerdings nicht vollständig geholfen. Nur wenn sie diese einnehme, könne sie gut schlafen. Durch die Darmprobleme fühle sie sich immens bedrückt und habe auch Ängste, wie es weitergehen solle. Oft habe sie keine Lust, sich zu verschiedenen Dingen aufzuraffen. Der Alltag und das Leben fielen ihr schwer. Zur behandelnden Psychiaterin gehe sie ungefähr einmal im Monat zum Gespräch. Die Psycho therapie fände in deutscher Sprache statt. Man könne sich verständigen, obwohl sie nur weni ge Brocken Deutsch verstehe - sie könne nicht im Detail wiederge ben wie diese Gespräche abliefen (Urk.
6/123/19-20) .
Die Versicherte gab an, sie sei kaum in der Lage, den Haushalt selbst zu bewälti gen und erledige nur kleinere einfachere Tätigkeiten, mit angepassten Pausen und ihrem Rhythmus entsprechend. Treffen mit einem Freundeskreis fänden aufgrund ihrer Beschwerden und massiver Blähungen nicht regelmässig statt. Man telefoniere alle zwei bis drei Wochen. Die Verwandten lebten bis auf eine Schwester in der D.___ . Es bestehe ein gutes Verhältnis und es fänden regelmässige Anrufe statt . In ihrer Freizeit gehe sie gelegentlich spazieren oder ins Schwimmbad, doch da sie schnell erschöpft sei, führe sie diese Tätigkeiten nicht lange aus. Meist ruhe sie sich daheim aus, lese oder sehe selten TV. Im letzten Sommer sei sie nach E.___ geflogen und dort drei Wochen bei Ver wandten verblieben (Urk.
6/123/17) .
Sie beschrieb zum Tagesablauf, sie stehe meist um ungefähr sieben Uhr auf. Schon morgens habe sie Bauchschmerzen und Blähungen, sie verbringe den „halben Tag“ auf der Toilette. Sie trinke danach ein Glas Wasser und nehme ein kleines Frühstück ein. Anschliessend erledige sie den Haushalt, räume auf und gehe spazieren. Je nach Befinden sei sie zu Hause, ruhe sich aus und nehme das Mittagessen ein. Danach erledige sie wieder den Haushalt und mache nichts Besonderes. Sie lese oder versuche eine andere Beschäftigung zu finden. Dann koche sie das Abendessen, welches man zusammen um 18 Uhr einnehme. Die weitere Zeit verbringe sie zusammen mit der Familie und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17) . 3 .3
Es wurde von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. F.___
festgehalten, dass die Versicherte den Blic kkontakt aktiv aufrecht erhalte und die Fragen aktiv mit spontanen Angaben beantwortet habe. Die Grundstimmung habe sich als situa tionsangepasst, freundlich und ausgeglichen dargestellt. Allerdings habe die Versicherte eine situationsbezogene Bedrücktheit gezeigt, als ihre Beschwerden zur Sprache gekommen seien. Klinisch hätten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Eine Erschöpfungs - ten denz oder eine Müdigkeit im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung seien nicht ausgemacht worden. Depressionstypische Denkinhalte seien nicht festge stellt worden. Insbesondere habe die Versicherte das Vorhandensein von Insuf fizienzgefühlen, Gefühlen der Wertlosigkeit, Schuldgefühlen oder dergleichen verneint. Ein Interessensverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, sei nicht festgestellt worden und aus psychiatrischen Gründen seien keine Einschränkungen im sozialen und im Integrationsniveau festgestellt worden. Die Freudfähigkeit sei vorhanden und die Affektivität erscheine unbe einträchtigt. Es sei keine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung vorgelegen, es sei en kein Morgentief und keine andere depressionstypische Schlafstörung auszumachen. Suizidalität und Gedanken an Lebensüberdruss seien seitens der Versicherten verneint worden (Urk.
6/123/26-27) . 3 .4
Die Laborwerte lagen mit Ausnahme des Kreatinin im Serum und des TSH im Normbereich,
i nsbesondere auch die Ferritin -Werte und die Hämoglobin-Werte (Urk.
6/123/23, Urk.
6/123/36) . In Sachen Medikamentenspiegel wurde festge stellt, dass die Versicherte das Medikament Efexor einnahm, das Medikament Remeron jedoch unter dem Refer e nzbereich vorlag, obwohl die Versicherte eine antidepressive Behandlung mit Remeron und Efexor geltend gemacht habe (Urk. 6/29-30).
Es wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/123/32).
Als Diagnosen ohne Einfluss a uf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (Urk. 6/123/32): - Neurasthenie (ICD-10 F48.0), Zustand nach depressiver Reaktion, akten kundig und aktuell vollumfänglich remittiert - Status nach Hashimoto Thyreoiditis (aktenkundig erwähnt) - Sprue (aktenkundig erwähnt) - Status nach Hämorrhoidalthrombose - Status nach Hysterektomie 3 .5
Insbesondere das Vorliegen einer depressiven Störung wurde verneint. Es wurde ausgeführt, es seien von den geforderten Kriterien nach ICD-10 weder eine anhaltende depressive Affektivität noch eine typisch depressionsbedingte psychomotorische Antriebsminderung oder Einschränkung der Freudfähigkeit bei der psychiatrischen Exploration sowie gemäss den eigenen Angaben der Versicherten festgestellt worden. Den Arztberichten und aufgeführten Befunden, welche eine Depression erwähnten, seien keine Symptome und kein genauer psychopathologischer Befund zu entnehmen, welche eine depressive Störung im Sinne der ICD-10 Kriterien begründen würden. Allerdings könne das Vorliegen einer solchen depressiven Störung aufgrund der gesamthaft vorliegenden Arzt berichte n auch nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Da sich die psychische Situation im Verlauf trotz schlechter Compliance stabil gehalten habe, könne von einer Remission der depressiven Symptomatik unter anti - depressiver Medikation ausgegangen werden (Urk.
6/123/28-30).
Es wurde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen und festge halten, die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gungsangestellte zu 100 % arbeitsfähig. Es werde auch retrospektiv kein anhal tender Gesundheitsschaden attestiert und es habe nur für den Zeitpunkt der Hospitalisationen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu maximal 100 % bestanden (Urk. 6/123/37-38) .
Zur Neurasthenie wurde ausgeführt, diese begründe keine Annahme eines anhal tenden Gesundheitsschadens und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Dabei wurde, unter Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien festgehal ten, dass es der Versicherten bei ausreichender Willensanstrengung möglich sein sollte, die von ihr beschriebenen subjektiven Beschwerden zu überwinden (Urk.
6/123/31) . 4 .
4 .1
4.1.1
Mit Urteil vom 24. November 2010 war das Verfahren an die Verwaltung insbe sondere deshalb zurückgewiesen worden, um die Auswirkungen der rezidivie renden Anämie auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten abzuklären (Urk . 6/90) . Aus den im Rahmen des Gutachten s des C.___ durchgeführten Laborunter - suchungen ergibt sich nun, dass sich die Ferritinwerte (Eisenwerte) und die im Zusammenhang mit einer Anämie relevanten Hämoglobinwerte nach erfolgter Hysterektomie sowie weiteren Folgeoperationen normalisierten (Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36). Dies deckt sich mit den Feststellungen des behandelnden Haus arztes Dr. B.___, welcher im Schreiben vom 24. Januar 2013 festhielt, er habe nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr feststellen kön nen, das Gewicht der zuvor untergewichtigen Versicherten sei konstant, und unter Substitution mit Eltroxin sei die Hashimoto- Threoiditis optimal behandelt. Entsprechend führte Dr. B.___ aus, insgesamt habe sich der Zustand der Versicherten von der somatischen Seite her ab Anfang 2009 schleichend stabi lisiert (Urk.
6/131) . 4.1.2
D ie Versicherte kritisiert das Fehlen einer endokrinologischen Beurteilung im Gutachten, wobei sie im Einwand vorgebracht hatte, dies sei bei nachgewiesener Schilddrüsenerkrankung unabdingbar (Urk.
1 S.
6, Urk.
6/129/3). Bezüglich der Schilddrüsenerkrankung wurde von der IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung keine weitere Abklärung verlangt (Urk. 6/90), weshalb der Beizug eines Endo krinologen als Gutachter nicht notwendig war. Im Rahmen der Messungen für das C.___ -Gutachten fiel zwar der TSH-Wert niedrig aus, die T4 - und T3 - Werte lagen jedoch im normalen Rahmen (Urk.
6/123/23). Im Übrigen wären bei einer Hypothyreose erhöhte TSH-Werte zu erwarten, während im Rahmen der C.___ -Messung die TSH-Werte niedrig ausfielen, was allenfalls mit der Hormonsub stitution zusammenhängt, welche regelmässig zu kontrollieren und anzupassen ist. Anzumerken ist, dass d ie Substit ution mit Eltroxin auch gemäss dem behan delnde n Arzt Dr. B.___
grundsätzlich funktioniert und im Oktober 2012 normale Messwerte zu verzeichnen waren (Urk. 6/131) .
Es ist somit festzuhalten, dass von somatischer Seite her zum Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen war . 4.1.3
Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte in der Zeit zwischen
November 2005 und der Erstattung des C.___ -Gutachten
vom 22. Oktober 2012 jemals längere Zeit aus somatischen Gründen arbeitsunfähig war . D ie Versicherte meldete sich am 15. November 2005 wegen starker analer Schmerzen bei Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, und musste sich am
16. November 2005 einer Hämor rhoiden-Operation unterziehen, welche aufgrund einer ausgedehnten Thrombo sierung des Häm orrhoidal-Ple xus nötig w ar und teilstationär durchgeführt wurde (Urk. 6/41/3). Nach dieser Operation trat eine ano -rektale Blutung auf, weshalb sich die Versicherte a m 25. November 2005 erneut op erier en lassen musste, wobei die Anlage eines doppelläufigen Anus praeter notwendig war (Urk. 6/41/4). A m 24. April 2006 erfolgte eine weitere Operation, um den Anus praeter
zu rückzuverlegen (Urk. 6/41/5). Im Bericht vom
17. Juni 2006 hielt Dr. B.___ unter Verweis auf diese Krankengeschichte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 6/41/1-2). Dr. B.___
bestätigte am 9. Juni 2007 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei er insbesondere auf eine diffuse Müdigkeit und Kraftlosigkeit verwies (Urk. 6/49/2). Nach einer am 29. Januar 2008 erfolgten Blutentnahme wurde im Labor ein ausgeprägter Eisen mangel und eine milde Anämie festgestellt (Urk. 6/56/2 1-22, Urk. 6/56/27-30). Am 1. April 2008 unterzog die Versicherte sich zur Behandlung der Anämie und des Eisenmangels einer leichten therapeutischen Hysteroskopie (Level II), wobei diese Operation von der Klinik für Gynäkologie des H.___ ambulant durchgeführt wurde (Urk. 6/75/3-4). Dr. B.___ hielt am 11. Sep tember 2008 fest, dass trotz bereits fünf Mal durchgeführte r intravenöser Eisensubstitution weiterhin ein massiv er Eisenmangel bestehe. Ohne totale Hysterektomie sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5).
A m 15. Oktober 2008 führte die Klinik für Gynäkologie des H.___ zur Behandlung der Anämie eine abdominale Hysterektomie durch und die Versicherte wurde nach einem stationären Spitalaufenthalt am 21. Oktober 2008 entlassen (Urk. 6/81/41-44). Aufgrund von anschliessend aufgetretenen Komplikationen in Form eines Darmverschlusses war am 7. November 2008 eine weitere Operation in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des H.___ notwendig. Nach der Operation bestand der Ver dacht eines Wundinfekts, welcher behandelt wurde, bevor die Versicherte am 25. November 2008 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47). Wie bereits erwähnt hielt Dr. B.___
am 24. Ja nuar 2013 fest, nach der im Herbst 2008 durchgeführten Hysterektomie habe er keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt. Von der somatischen Seite her habe sich der Zustand ab Anfang 2009 schleichend stabilisiert (Urk. 6/131).
Die somatischen Arzt- und Operationsberichte aus den Jahren 2005 bis 2008 legen dar, dass die Versicherte in diesen Jahren massiv unter somatischen Beschwerden litt und sich insgesamt, auch wegen jeweils aufgetretenen Kompli kationen, sechs Mal operieren lassen musste (Urk. 6/41/3, Urk. 6/41/4, Urk. 6/41/5, Urk. 6/75/3-4, Urk. 6/81/41-44, Urk. 6/81/46-47) . Zudem litt sie wäh rend dieser Zeit vor der Durchführung der abdominalen Hysterektomie, wie sich aus dokumentierten Laboruntersuchungen ihres Blutes ergab, unter Eisenmangel und Anämie (Urk. 6/56/21-22, Urk. 6/56/27-30, Urk. 6/75/1-2, Urk. 6/75/5) . Wenn auch für diesen Zeitraum - insbesondere von Mitte des Jahres 2006 bis zum Anfang des Jahres 2008 - nur wenige echtzeitliche somatische Arztberichte vorhanden sind, so ist aufgrund dieser doch mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass die damaligen Beschwerden der Versicherten massgeblich somatisch bedingt waren und insbesondere mit dem dannzumal unbehandelten Eisenmangel und der unbehandelten Anämie zusammenhingen. Wie im Urteil vom 24. November 2010 festgehalten wurde, sind auch grund sätzlich behandelbare Beschwerden versicherungsrechtlich relevant, solange deren Behandlung noch nicht erfolgt ist (Urk. 6/90) . 4.1.4
Es ist somit festzuhalten, dass die Versicherte aufgrund der zahlreichen Operatio nen, Spitalaufenthalte und somatischen Beschwerden, insbesondere der damals noch unbehandelten Anämie, vom 1 6 . November 2005 bis Ende Dezem ber 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsfähig war und auch ihre Aufgaben im Haushalt nicht erfüllen konnte .
Im Gutachten des C.___
vom 22. Oktober 2012 wurde zwar verneint, dass ausser während der Dauer der Hospit a lisationen je eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 6/123/38), doch dies erscheint angesichts der echtzeitlichen Kran kengeschichte für die Zeit
von November 2005 bis Dezember 2008 nicht zutreffend und wurde für diese Zeitspanne von den Gutachtern des C.___
auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb in Bezug auf diese Frage vom C.___ -Gutachten abzuweichen ist .
4.1.5
Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 2. Mai 2006 (Urk. 6/39). Bis am
31. Dezember 2007 galt rechtlich Folgendes: Ein Rentenanspruch nach Artikel 2 9
aIVG
en tstand frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Die Rente wurde nach den damaligen Bestimmungen v om Beginn des Monats an ausge richtet, in dem der Anspruch entstand (Art. 29 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 Satz 1 a IVG). Die Versicherte hatte ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 80 % auf 60 % reduziert (Urk. 6/27/2). Nach unbestritten gebliebener Aussage würde sie im Gesundheitsfall 80 % arbeiten (Urk. 6/81/30). D a die gänzliche Arbeitsunfähigkeit (und die Unfähigkeit, im Haushalt tätig zu sein) am 1 6 . No vember 2005 (Zeitpunkt der ersten Operation = Urk. 6/41/3) begann en, entstand der Rentenanspruch für eine ganze Rente somit ab dem 1. November 2006. Da die letzte Operation am 7. November 2008 stattfand, die Versicherte am 25. No vember 2008 aus dem Spital entlassen werden konnte (Urk. 6/81/46-47) und erst nach der Hysterektomie keine Eisenmangelanämie mehr festgestellt wurde (Urk. 6/131, Urk. 6/123/23, Urk. 6/123/36), ist von einer erneuten Arbeitsfähig keit ab Januar 2009 auszugehen. Aufgrund von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) ist diese Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach einer Dauer von drei Monaten zu berücksichtigen, weshalb die ganze Invalidenrente bis am 31. März 2009 zu befristen ist. 4.1. 6
Nachdem feststeht, dass die Versicherte allein aufgrund ihrer somatischen Beschwerden für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat, bleibt zu prüfen, ob sie aufgrund psychischer Beschwerden einen über diese Zeit hinausgehenden Anspruch hat. 4 . 2
4.2.1
Die psychiatrische Diagnose einer Neurasthenie wurde sowohl im Gutachten de s
Z.___
vom 3. März 2008 als auch im C.___ -Gutachten
22. Oktober 2012 gestellt (Urk.
6/56/21, Urk.
6/123/32). Im Jahr 2005 und 2006 war diese Diagnose auch durch die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ gestellt worden (Urk.
6/39/2, Urk.
6/44/1). Zudem wurde diese Diagnose einer Neurasthenie im C.___ -Gutachten
überzeugend begründet, indem dargetan w u rd e, dass aufgrund der Krankheitsgeschichte und der geklagten Beschwerden die Symptomatik dieser Störung gemäss den ICD-10 Kriterien vorliege . Die Versicherte klage sei t über zehn Jahren über neurasthenische Beschwerden. Darunter falle auch die rasche Ermüdbarkeit, über welche sie klage. Zudem passten die Spannungskopfschmer zen, somatischen Beschwerden, Kreislaufprobleme und das regelmässige Schwarzwerden vor Augen, über welches die Versicherte berichte, zu dieser Diagnose (Urk.
6/123/30-31). Im Gutachten der Z.___
vom 3. März 2008 wurde davon ausgegangen, dass die Neurasthenie die Arbeitsfähigkeit um 10
% beein trächtige, und im C.___ -Gutachten vom 2 2. Oktober 2012 wurde davon ausge gangen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk.
6/56/25, Urk.
6/123/37-38). 4.2.2
Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 23.
Juni 2011 als Diagnose eine depressive Störung mit somatischen Symptomen bei diversen psychosozialen Belastungssituationen aufführte (Urk.
6/98/2), ist dazu anzu merken, dass diese Diagnose keinem ICD-10 Code entspricht. Zudem ist Dr.
B.___ kein psychiatrischer Facharzt. Auf seine psychiatrische Diagnose sowie die gemäss ihm bestehende Arbeitsfähigkeit von maximal zweieinhalb Stunden pro Tag (Urk.
6/98/
1) kann somit nicht abgestellt werden, und diese vermag die psychiatrischen Diagnosen und Einsc hätzungen der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des C.___
vom
22. Oktober 2012 nicht in Zweifel zu ziehen . Das selbe gilt für die Einschätzung von Dr.
B.___ im Schreiben vom 24.
Januar 2013, in welchem er eine mittelgradige Depression aufführte und zudem erklärte, die Versicherte leid e seit Jahren an einem Anismus
(Urk. 6/131 /1-2). 4.2.3
Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ führte im Bericht vom 14.
Februar 2011 aus, es liege ein chronisches depressives Zustandsbild vor. Als Differ e ntialdiag nose hielt sie eine reaktive Depression (ICD-10 : F32) fest (U rk.
6/97/1). Dabei führte sie aus, dass sich die Versicherte seit Januar 2005 vor allem wegen der depressiven Symptomatik bei ihr in Behandlung befinde. Als Symptome seien aktuell ein Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit und Müdigkeit vorhanden . Die Versicherte sei müde, blass, traurig, freundlich und gefühlsmässig gut zugäng lich. Sie klage über Insuffizienz und Schuldgefühle, da sie so wenig belastbar und leistungsfähig sei (Urk.
6/97/2) . Dr. A.___ hielt fest, die depressive Ver stimmung schränke die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer reduzierten Belastbar keit und Müdigkeit ein. Aus psychiatrischer Sicht könne sie den Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilen, da dieser ihres Erachtens zunächst soma tisch bedingt sei. Da die Versicherte schon den eigenen Haushalt nur mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Schwester bewältigen könne, sei eine Arbeit als Reinigungskraft zur Zeit nicht zumutbar (Urk.
6/97 /2-3).
Dr . A.___
gab bei der von ihr diagnostizierten Depression keinen Schweregrad an . Zudem führte sie im Bericht vom 14. Februar 2011
(Urk. 6/97) nicht aus, weshalb sie die in den Jahren 2005 und 2006 gestellte Diagnose einer Neurasthenie (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1) in eine Depression geändert hatte .
S o hielt sie in diesem Bericht fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht einschätzen könne und diese aus ihrer Sicht vor allem aufgrund somatischer Leiden eingeschränkt werde (Urk. 6/97/2),
was gegen eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht spricht . 4.2.4
Im Übrigen
ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 14.
November 2013 (Urk.
2) zu Recht davon aus, dass die Neurasthenie nach Massgabe der
Recht sprechung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von e rheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem V orhan densein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter auf weist (vergleiche Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29.
Oktober 2013, E.
4.1) . Das Bundesgericht qualifizierte die Rechtsprechung betreffend pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern entgegen der von der Versicherten vorgebrachten Kritik (Urk. 1 S. 8) auch nach Auseinandersetzung mit dem von der Versicherten im Einwand erwähnten Gutachten von Müller/ Kradolfer (Urk . 6/129 /4-5) als nicht diskriminierend (vgl. BGE 139 V 547) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine fach ärzt lich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willens anstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbe wältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita - tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) analog angewendet .
Die Versicherte liess rügen, dass das C.___ bereits eine rechtliche Würdigung vorgenommen ha be (Urk. 1 S. 8) . Doch ein medizinisches Gutachten kann und soll sich zum Vorliegen der Nichtüberwindbarkeitskriterien äussern, wenn es um die Beurteilung von Leiden geht, bei welchen diese von der Rechtsprechung angeführten Kritik angewandt werden (vgl. Anhang 2 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom Februar 2012; Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Zur Erwerbsfähigkeit oder zur Invalidität äusserte sich das C.___ -Gutachten
22. Oktober 2012 nicht und es ist grundsätzlich Sache des Gericht s, die ärztlichen Ausführungen zu den Kriterien der Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindbarkeit im Rahmen der Würdigung des als Beweismittel vorliegenden Gutachtens zu berücksichtigen. 4.2.5
Bei der Versicherten liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Die Versicherte gab den C.___ -Gutachte r n
an, sie telefonier e regelmässig mit Personen aus dem Freundeskreis, welche sie aufgrund der Darmprobleme nicht regelmässig sehe, sowie mit ihren Verwandten, welche bis auf eine Schwester in der D.___ leb t en. Im Sommer 2012 habe sie drei Ferienwochen bei Verwandten in der D.___ ver bracht . Als Aktivitäten gab sie spazieren oder ins Schwimmbad gehen an . Meist ruh e
sie sich daheim aus, l ese
und s chaue selten TV. Zudem erledige sie kleinere einfachere Tätigkeiten im Haushalt, koche jeweils das Abendessen, welches m an um 18 Uhr einnehme, verbringe den Abend zusammen mit ihrem Mann und ihren beiden Söhnen und gehe früh zu Bett (Urk. 6/123/17, Urk. 6/123/17). Aufgrund dieser Schilderung von soziale n Kontakt en und Aktivitäten ist ledig lich von einem leichten sozialen Rückzug auszugehen. Weiter fehlt es aktuell an einer noch bestehenden chronischen körperlichen Begleiterkrankung (vgl. E. 4.1). Für einen ausgeprägten Krankheitsgewinn bestehen keine Hinweise. Ein mehrjährige r
Krankheitsv erlauf ohne längerfristige oder vollständige Remission liegt vor. In dem Zusammenhang ist auf eine zum Teil im Rahmen der Behand lungen mangelhafte Compliance der Versicherten hinzuweisen (Urk. 6/123/29-30). Vor diesem Hintergrund muss festgehalten werden, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht oder nicht in genügendem Ausmass erfüllt sind, weshalb die durch die Neuras thenie veru rsachten Beschwerden invalidenversicherungs - rechtlich als über windbar erscheinen .
Im C.___ -Gutachten vom 22. Oktober 2012 wurde ausgeführt, die Möglichkeit, dass in der Vergangenheit eine depressive Störung vorgelegen habe, könne nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden . Aufgrund der Aktenlage könne das psychopathologische Bild nicht gänzlich rekonstruiert werden. Bezüglich einer allfälligen depressiven Störung lasse sich kein genauer Remissionszeit punkt bestimmen (Urk. 6/123/29) .
Tatsächlich kann aufgrund der Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 6/39/2, Urk. 6/44/1, Urk. 6/97) sowie der übrigen Aktenlage für keinen Zeitraum
eine depressive Störung mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit nachg e wiesen werden. Es bleibt daher bei der aus somatischen Gründen zuzusprechenden befristeten Invalidenrente . 4 .3
Die Beschwerde vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 1) ist insofern teilweise gutzuheis sen, dass die Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 2) in dem Sinne abzuändern ist, dass der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art.
69 Abs.
1 bis IVG) auf Fr. 75 0.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen . Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kostenanteil ist jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
16 Abs.
4 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht.
5.2
Mit Honorarnote vom 23. September 2014 machte die unentgeltliche Rechtsver treterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.50 geltend (Urk. 20). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache ange messen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüb lichen Stundenansatzes bis Ende 2014 von Fr. 200.-- auf Fr. 2‘122.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Für ihren zusätzlichen Aufwand für die Stellungnahme zur geäusserten Auffassung der Beigeladenen (Urk. 26, Urk. 31), der 2015 getätigt wurde und der mit dem Studium dieses Urteils anfallen wird, von schätzungsweise 1 Stunde, ist ab 2015 ein Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) anzuwenden, so dass ein gesamt - hafter Betrag von Fr. 2‘360.-- zu entschädigen ist. Dieser Betrag ist aufgrund des Ausgangs des Verfahren s
zu einem Drittel als reduzierte Prozessent - schädigung der IV-Stelle aufzuerlegen (Fr. 786.--) und zu zwei Dritteln (Fr. 1‘574.--) auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2013 in dem Sinne abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2006 bis am 31. März 2009 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 75 0.-- werden der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln und der Beschwerde führerin zu einem Drittel auferlegt . Soweit die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden, werden diese zufolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einsteilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Beschwer degegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 2‘ 360.--
(inklusive Barauslagen und MWSt) entschädigt. Einen Drittel dieses Betrag s
(Fr. 786.--) hat die Beschwerdegegnerin der Rechtsve r treterin Barbara Laur als reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen und zwei Drittel des Betrags (Fr. 1‘574.--) werden aus der Gerichtskasse beglichen . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 30 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, unter Beilage von Doppeln von Urk. 30 und Urk. 31
sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef