Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1960, war ab 1992 als Pflegehelfer im Y.___ tätig (Urk. 11/13 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) . U nter Hinweis auf ein zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsynd rom, Polyarthralg ien sowie e in Schulterleiden meldete er sich am 4. November 2010
bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 3 1. Januar 2012 bei ei nem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab September 2011 zu (Urk. 11/46 und Urk. 11/54). 1.2
Nach Eingang eines am 2 5. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/63) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidi s ziplinäres Gutachten ein, das am 1 3. April 2013 (Urk. 11/76/1-61) und am 2. Mai
2013 (Urk. 11/77) er stattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 11/82, Urk. 11/85,
Urk. 11/94)
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/98 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 8. April 2014 wurden das Gesuch um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk.
1 S.
2 Mitte) abge wiesen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk.
1 S.
2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie ein zweiter Schriften wech sel
angeordnet (Urk. 12).
Mit Replik vom 2 3. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 16 S.
2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2014 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 19). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Renten ver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013
vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich aus dem eingeholten rheumatologischen Gutachten eine deutliche Verbesserung des Gesundhei tszustands ergebe (S.
2 unten) und der Beschwer de führer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens seit dem Zeit punkt der Begutachtung
im April 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei . Damit resul tiere bei der Invaliditätsbemessung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben) .
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
10) stellte sich die Beschwerdegegnerin als dann auf den Standpunkt, die Einstellung der Rente sei (auch, vgl. Ziff.
4) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. B ei der Zu sprache der Dreiv i e rtelsrente im Jahr 2012 sei - aus näher dargelegten Gründen (Ziff. 2-3) - der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, womit ein Wiederer wägungsgrund vo rli ege (Ziff. 1) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert . Das von der Be schwer degegnerin eingeholte rheumatologische Gutachten sei parteiisch und leide an - näher dargelegten
- inhaltlichen Mängeln (S.
5 ff.). Al lein die Umla gerung der Ursachen seiner Einschränkungen und Schmerzen von einem ur sprüngl ich fest gestellten organischen Substrat auf ein allgemeines Schmerzsyn drom ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne die Einstellung der Rente nicht be grün den (S. 8 unten). Bereits aufgrund seiner langen Leidensge schichte und des Umfangs der IV-Akten sei klar, dass seine Beschwerden medi zinische Gründe haben müssten. Zur Klärung der Ursachen sei vom Gericht ein neutrales Gut achten einzuholen (S. 8 Mitte, vgl. auch S. 8 oben).
Die von d er Beschwerdegegner i n in der Vernehmlassung angeführte Begrün dung, won a ch bei der Zusprache der Dreiviertelsrente
der Untersuchungs grund satz
ver letzt worden sei, stehe im Widerspruch zum Vorbescheid vom 5. September 2013 und zur angefochtenen Verfügung (Urk. 16 S.
2 f.). Abgese hen davon sei - aus näher dargelegten Gründen - keine Verletzung des Untersu chungsgr undsatz es ersichtlich
(Urk. 16 S. 3 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die
Aufhebung der bisher ausgerichteten
Dreivier telsrente
Rente rechtmässig ist . Zur Diskussion steht
sowohl eine Aufhebung unter revisionsrechtlichen als auch unter wi edererwägungsrechtlichen Gesichts punkten. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, A.___, berichtete am 1 6. November 2010 (Urk. 11/11/5-9), er be handle den Beschwerdeführer seit 2 5. Mai 2010
(Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Polyarthralgien unklarer Ätiologie - Eisenmangel ohne Anämie - zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom beidseits bei - Diskushernie median C3/4 mit Kompression des zervikalen Myelons - multisegmentaler Degeneration der unteren Halswirbelsäule (HWS) - muskulären Haltungsinsuffizienzen - chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei - Diskusprotrusion
breitbasig bei L3/4, ohne Nervenwurzelkompression - muskulären Haltungsinsuffizienzen
Er führte aus, er habe dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Lagerungs pfleger vom 2 5. Mai bis 3 0. Juni 2010 eine volle Arbeit sunfähigkeit attestiert . Aus rheumatologischer Sicht schätze er ihn als mittelgradig behindert ein. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit häu figer Positionswechsel sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Somit sollte der Beschwerdeführer auch in seinem angestammten Beruf auf längere Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig werden. Für körperlich schwere Arbeiten werde er auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (S.
1 un ten). 3.2
Die Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom 1 6. November 2010 ergab gemäss Bericht der Orthopäden der Uniklinik B.___ vom 1 9. November 2010 (Urk. 11/24/4-5) eine regrediente Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 3/4 mit deutlich regredienter Kompression des Myelons sowie eine stationäre mehrseg mentale zervikale Degeneration mit linksseitig mehrsegmentaler foraminaler
Ner venwurzelreizung HWK 4/5 bis HWK 6/ 7. Die Ärzte führten aus, im Ver gleich zum letzten MRI vom April 2010 zeige sich eine Verbesserung der Situa tion. Die Diskushernie habe im Moment nur noch Kontakt zum Myelon, es be stehe je doch keine Kompression mehr (S. 1 unten, S. 2 oben). 3. 3
Am
1. Dezember 2010 berichtete
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, der Neurostatus sei ausser dem fehlenden Bizepssehnenreflex rechts weitgehend unauffällig (Urk. 11/24 S. 1 unten) . 3. 4
Vom 2 8. September bis 1 6. Oktober 2010 weilte der Beschwerdeführer in der D.___ . Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/16) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - z ervikospondylogenes
Schmerzsyndrom - MRI HWS vom 2 8. Juni 2010: mittelgrosse, das Myelon von ventral komprimierende Diskushernie C3/4 - keine dermatombezogene Ausbreitung, keine Kraftdefizite - MRI Hals und HWS nativ sowie mit Kontrastmittel vom 1. April 2010: signifikante zentrale Diskushernie C3/4 mit Kompression des zervika len Myelons im Sinne einer Protrusion ohne aber abgrenzbare Myelo pathie und multisegmentale degenerative Veränderungen der unteren HWS mit unter anderem zumindest Reizung der austretenden Ner ven wurzel C6 links - lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz - keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - natives MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 9. April 2010: ledigli ch wenig dehydrierte Disk i L1/2 bis L4/5 mit wenig breitbasigen
Diskus vorwölbungen vor allem Niveau L3/4 - kein Nachweis einer Kompression oder Reizung neutraler Strukturen. Atypische Form des Pedikels links von Lendenwirbelkörper (LWK) 5 mit konsekutiv leichtgradig fokal erweitertem Spinalkanal auf dieser Höhe. Ansonsten normal weiter ossärer Spinalkanal - Polyarthralgien unklarer Ätiologie - Hände, Knie sowie Füsse, Röntgen vom 1 6. Juni 2010 unauffällig - Periartropathia
humeroscapularis rechts - Status nach rezidivierender Schulterluxation mit operativer Reposi tion
Sie führten aus, insgesamt habe sich das Beschwerdebild praktisch kaum ver bessert.
Radikuläre Ausfallerscheinungen an den oberen und unteren Extremi täten seien nicht feststellbar gewesen. Eine Selbstlimitierung sei wahrscheinlich, es bestehe eine Tendenz zur Somatisierung und Schmerzausweitung (S. 2 Mitte). Für die Zeit vom 2 8. September bis 3 0. Oktober 2010 hätten sie dem Beschwer deführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit dem jetzigen Beschwerde bild sei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz praktisch ausgeschlossen (S. 2 unten). 3. 5
In seinem am 8. Februar 2011 im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung verfassten Gutachten (Urk. 11/22) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für In nere Medizin, gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der D.___
(S.
19). Er führte aus, aktuell finde sich ein langjährig vorbestehendes, hinrei chend abgeklärtes und diagnosegesichertes rheumatolo gisches/orthopädisches Krankheitsbild (S. 19 unten). Das Spektrum therapeutischer Mögli chkeiten sei nicht ausgeschöpft: In der Verlaufsbildgebung vom 1 6. November 2010 sei eine Verbesserung dokumentiert, die im April 2010 dokumentierte Myelonkompres sion C3/4 bestehe nicht mehr. Gerade in dieser Konstellation wäre die Durch führung einer Facettengelenksinfiltration erfolgsversprechend (S.
20 oben). Bis zum jetzigen Zeitpunkt finde sich k ein Hinweis für das Vorliegen einer Berufs unfähigkeit (S. 20 unten). 3.6
Dr. med. Dr. rer .
F.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gelangte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2011 zum Schluss, dass die zuletzt ausgeführte Tä tigkeit seit September 2010 nicht mehr möglich sei und seit diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mind estens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe (Urk. 11/37 S. 4 unten). 3. 7
Am 2 6. April 2011 (Urk. 11/32/6-7) berichteten die Neuro- und Wirbelsäulen chirurgen der G.___ Klinik, im MRI der HWS vom 2 1. April 2011 habe sich im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 2 8. Juni 2010 ein erfreulicher Rück gang der grossvolumigen Herniation gezeigt, so dass sich nun bei erhaltenem Liquorr aum keine Myelonkompressi on mehr darstelle (S. 1 Mitte). 3. 8
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1 9. August 2011 (Urk. 11/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2004 bestehendes zervikozephale s und zervikobrachia les
Schmerz syndrom
bei
seit 2 6. August 2 010 bestehende r
Diskushernie C3/4 (Ziff. 1.1) und erachtete weder die Ausübung der bisherige n Tätigkeit als Pfle ge helfer noch eine r behinderungsangepasste n Tätigkeit a ls zumutbar (Ziff. 1.6-8). 3. 9
In seinem Bericht vom 2 3. August 2011 (Urk. 11/35/1-6) nannte Dr. C.___ (vor stehend E. 3.3) fol gende Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches Zervikalsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Ver änderungen, Spinalkanalstenosen und einer regredienten Diskushernie medio-lateral C3/4 - Neigung zur Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms und einer depressiven Entwicklung
Er führte aus, die seit langem anhaltenden Beschwerden (Schmerzen und Be weglichkeitseinschränkung en der HWS) beeinträchtigten den Beschwerdeführer in seinen Tätigkeiten. In den letzten Monaten habe sich auch sein psychischer Zustand verschlechtert, was seine Aktivität und Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schränke (Ziff. 1.4-5). Aktuell und auf längere Sicht sei er für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft höchstens zu 50 % arbeitsfä hig . Das klinische Bild sei chronifiziert (Ziff. 1.6). Bei der F rage nach der Ar beits fähig keit für im E inzelnen näher umschriebene Aktivitäten gab
Dr. C.___
an, dass dem Beschwerdeführer etwa rein sitz ende, rein stehende sowie wech sel be lastende Tätigkeiten im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumut bar seien. Die zugehörige Leistung bezifferte er jeweils mit 60 bis 70 % (Urk. 11/35/4) . 3.10
In seiner Stellungnahme vom 3 1. August 2011 (Urk. 11/37/6 oben) bestätigte Dr. F.___, RAD (vorstehend E.
3.6), eine seit September 2010 bestehende voll ständige Arbeits un fä higkeit für die angestammte und eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit und sprach sich im Leistungs fall für die Auferle gung einer
- näher dargelegten - Schadenminderungspflicht aus. 3. 1 1
Am 1 4. September 2011 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde füh rer eine Schadenminderungspflicht und stellte in Aussicht, deren Einhaltung per September 2012 im Rahmen einer Revision zu überprüfen (Urk. 11/38). Ge stützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ legte
sie sodann einen Invaliditätsgrad von 63 %
fest (vgl. Urk. 11/36) und sprach dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 1. Januar 2012 ab September 2011 eine Dreivier tels rente zu (Urk. 11/46 und Urk. 11/54). 4. 4.1
I m R evisionsfragebogen (Urk. 11/63) nannte Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) am 2 5. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 5.4): - zervikobrachiales Schmerzsyndrom, Diskushernie C3/4 - lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Schulter- Rotatorenmanschettenläsion rechts
Er verneinte das Bestehen
eine r Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätig keiten (Ziff. 5.5). 4.2
Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 11/65/1-8) berichtet e
Dr. C.___, (vorstehend E.
3.3) die
Diagnosen seien im Vergleich zu den bisherigen Berichten unverändert (Ziff. 1.1).
Die Beschwer den und Symptome best ünden weiter . Eine Facettengel e nks in fil tra tion C3/4 beidseits habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Auch der psy chi sche Ge sundheitszustand sei weiterhin schlecht (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirt schaft sei dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.6). 4. 3
Am 1 3. April 2013 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegnerin (Urk. 11/76/2-61). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen sowie zu sätzlich eingeholten Akten (S.
4 ff.), die Angaben des Beschwerdefüh rers (S. 43 f.) und die von ihr am 4. April 2013 erhobenen Befunde (S. 45 ff.).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkun gen a uf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 7.1): - zervikales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - mässigen
Unkovertebralarthrosen C3/4 und C5/6 und leichter Osteo chondrose C3/4 - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013) - weitestgehender
Regredienz der im April 2 010 nachgewiesenen Dis kushernie C3/4, damals mit deutlicher Myelonkompression - jetzt ohne Myelonkompression und keine Nervenwurzel kom pression (SPECT-CT April 2013) - ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis lumb ospondylogenes Syndrom beidseits bei - leichtgradigen
Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013) - leichtgradiger Höhenminderung der Bandscheiben L2/3 bis L4/5 mit diskreten flachen Protrusionen - ohne Tangierung neuraler Strukturen (SPECT-CT April 2013) - ohne radikuläre Zeichen - Schulterinstabilität rechts bei - Status nach Luxation in den 70er Jahren mit - Stabilisierungsoperation 1981 und - erneuter offener Stabilisierungsoperation 1987 - grossem Hill-Sachs-Defekt, mässiger
Omarthrose sowie
Tendinopathie der Rotatorenmanschetten -Sehnen ohne Partialruptur und schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne mit Partialruptur sowie feh len dem Labrum glenoidale an der ventralen Kontur (Arthro -MRI Juni 2011) - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität der Schultergelenke oder der A c r omioc lavikulargelenke (Szintigraphie April 2013)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutach te rin unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen sowie eine Adiposi tas Grad I (BMI 30.5 kg /m 2; S. 52 Ziff. 7.2).
In ihrer Beurteilung führte sie aus, in der Ganzkörper-Szintigraphie vom April 2013 seien keine aktiven entzündlichen Gelenke oder aktivierten Arthrosen vor handen. Insbesondere seien die beiden Schultern, beide AC-Gelenke, die Knie, die
Sprunggelenke sowie die gesamte Wirbelsäule szintigraphisch nicht vermehrt aktiv. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen hätten daher kaum
Krank heitswert . Die Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom Juni 2011 zeige eine schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne als we sentlichsten Be fund. Die Instabilität und die Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die LWS zeige in der SPECT-CT-Unter suchung vom April 2013 keinen gravierenden Befund. Die SPECT-CT-Untersu chung der HWS vom April 2013 zeige eine weitestgehende
Regredienz der im April 2010 nachgewiesenen Diskushernie C3/4 ohne Myelon
- und ohne Nerven wurzelkompression . Der bildgebende Befund im HWS-Bereich habe sich daher deut lich gebessert und sei nicht gravierend . Die vorhandenen Befunde erklärten das
Ausmass der geklagten Beschwerden nicht (S. 53 unten).
Zur Arbeitsfähigk eit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer s e i durch die eingeschränkte Funktion der HWS und LWS sowie der rechten Schulter li mi tiert (S. 55 Mitte). Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastu ngsniveau, S.
55 unten), dies seit November 2010 (S.
56 Ziff. 9.2). Es sei möglich, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Die Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen (vgl. S.
55 unten) - adaptierten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 56 Ziff. 9.3). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie lang fristig arbeitsunfähig gewesen.
Von April 2012 (ge meint wohl: 2010, vgl. auch S.
11 f.) bis zur Besserung des bildgebenden Be fun des der HWS im November 2010 habe er in einer adaptierten Tätigkeit Las ten nur bis zu 7.5 kg heben oder tragen können (leichtes Belastungsniveau). Die eingeschränkte Funktion der rechten Schulter habe während seines gesamten Berufslebens bestanden (S. 56 Ziff. 9.2).
Die im April und erneut im Juni 2010 vorhandene Diskushernie C3/4 mit deutli cher Kompression des zervikalen Myelons sei bereits im November 2010 regre dient gewesen und habe sich nun weitestgehend zurückgebildet. Es bestehe nun weder eine Myelon
- noch eine Nervenwurzelkompression. Daher handle es sich um eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands (S. 58 Ziff. 11). 4.4
Am 2. Mai 2013 erstatte Dr. med. J.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwe rdegegnerin (Urk. 11/77/1-6). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S.
3 f.), die An gaben des Beschwerdeführers (S. 4 f.) und die von ihm am 1 6. April 2013 er hobenen Befunde (S. 5 f.).
Dr. J.___
nannte keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 5.1). A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte er eine leichte Anpassungsstörung mit Sorgen, An spannungen, Stimmungseinbrüchen und Zukunftsängsten an
(ICD-10 F43.23; S.
9
Ziff. 5.2). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 100 % (S. 7 f. Ziff. 7). 4.5
In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 2. Mai 2013 (Urk. 11/77 S.
9 ff) nannten Dr. I.___
und Dr. J.___
a ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die im rheumatologischen Teilgutach ten gestellten Diagnosen (S. 9 Ziff. 9.1.1) . Für die angestammte Tätigkeit als Pflege helfer attestierten sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähig keit ab April 201 0. Die Arbeitsfähigkeit für
- näher umschriebene
- adaptierte Tätigkeiten bezifferten sie mit 100 % (S. 9 f. Ziff. 9.2). 4.6
Am 8. Juni 2013 sprach sich RAD-Arzt Dr. F.___
für ein Abstellen auf die im bidisziplinären Gutachten attestierten Arbeits (un) fähigkeiten aus (Urk. 11/81 S. 4 unten).
5. 5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob die Rente des Beschwerdeführers revisionsweise aufgehoben werden kann, ist der medizinische Sachverhalt, welcher der renten zusprechenden Verfügung vom 3 1. Januar 2012 zugrunde lag, mit dem medizi nischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der angefochten Verfügung vom 7. November 2013 präsentierte, zu vergleichen und zu prüfen, ob sich der Ge sundheitszustand w esentlich ver bessert hat. 5. 2
Die Beschwerdegegnerin machte
gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___
vom April 2013 (vorstehend E.
4.3)
eine deutliche Besserung des rheumatologi schen
Gesundheitszustands geltend (Urk. 2 S.
2 unten und Urk. 10 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 11/81 S. 5 oben und Urk. 11/97 S. 2 oben).
Dr. I.___ diagnostizierte
ein zervikales bis zervikospondylogenes und ein lum bovertebrales bis lumbospondylog enes Syndrom beidseits sowie eine Schul ter instabilität rechts.
Den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aufliegenden Berichten (vgl. vorstehend E. 3.1-10) sind im Wesentlichen gleich lautende Diagnosen zu entnehmen . D ie Ärzte der D.___ etwa diag nos tizierten im Dezember 2010 ein zervikospondylogen e s und ein lumbos pondy logenes Schmerzsyndrom sowie eine Periartropathia
humeroscapularis rechts (vgl. vorstehend E.
3.4). Dr. E.___ bestätigte diese Diagnosen im Februar 2011 (vgl. vorstehend E.
3.5). Sodann ergibt sich sowohl aus dem Gutachten von Dr. I.___ als auch den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 auf liegenden Berichten das Bestehen degenerativer Veränderungen sowohl im Bereich der HWS als auch der LWS,
wobei die im Bereich der LWS zu erhe ben den Befunde bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht besonders ein drücklich waren, zumal zu keinem Zeitpunkt ein e Kompression oder Reizung der neuralen Strukturen nachgewiesen werden konnte
(vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.4-5). Im Apri l 2013 berichtete auch Dr. I.___ von nicht gravierenden Be funden im Be reich der LWS. 5.3
Soweit Dr. I.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands postu lierte, begründete sie dies mit der bildgebend nachgewiesenen weitestgehenden
Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 (vgl. vor stehend E. 4.3) .
Da ss in der Rückbildung der Diskushernie
und dem Wegfall der in den Vorbe richten (vgl. vorstehend E.
3.1 und E.
3.4) noch beschri e benen Myelon
- und Nervenwurzelkompression eine Verbesserung zu erblicken ist, leuchte t durchaus ein . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
lässt sich damit aber eine seit Erlass der - als Vergleichsbasis dienenden - rentenzusprechenden Verfü gung vom 3 1. Januar 2012 eingetretene Verbesserung nicht begründen.
E ine Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 zeigte sich bereits in der Bildgebung vom November 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2 und E.
3.5) und erneut vom April 2011 (vgl. vorstehend E.
3.7) . D ie Ärzte der Uni klinik
B.___
hatten das Vorliegen einer Myelonkompression
bereits im November 2010 verneint . Dies wurde i m Februar 2011 von Dr. E.___ (vgl. vo r ste hend E. 3.5) und im April 2011 von den Ärzten der G.___ Klinik (vgl. vo r stehend E.
3.7) bestätigt. Im August 2011 berichtete auch
Dr. C.___
von einer regredienten Diskushernie C3/ 4. Die in d i e se n Berichten beschriebene Regredi enz wurde nicht zuletzt auch von RAD-Arzt Dr. F.___, auf dessen Stellung nahme die Beschwerdegegnerin be i der Rentenzusprache
letztlich abstellte (vgl. vor steh end E. 3.11), zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 11/37 S. 6 oben).
In Kenntnis der
Regredienz der Diskushernie C3/4 wurde bei der Renten zu spra che vom Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensan ge p a sste
Täti g ke iten ausgega n g en. Soweit Dr. I.___
demgegenüber von einer bereits seit November 2010 -
dem Zeitpunkt der Besserung des bildgebenden Be fundes im Bereich der HWS - bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in adap tierten Tätigkeiten auszuging, erweist sich ihre Beurteilung
- bei im Übri gen
in etwa gleichlautenden Diagnosen und Befunden
- lediglich als unter schied liche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes . G estützt au f das Gutachten von Dr. I.___ kann daher der von der B eschwerdegeg n e rin geltend gemachte Revisionsgrund nicht als er stellt gelten. Eine revisionsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers fällt
somit ausser Betracht. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob die Rente n zusprache vom Janu a r 2012 zweifellos unrichtig war und die Rente des Beschwerdeführers somit wiedererwägungsweise auf ge ho ben werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2) . 6.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz utreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Besti mmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität sbemessung, Ar beits unfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie s ich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit (nur), wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Die W iedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschl iesslich unrichtiger Fest stell ung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Unter suchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und
Art. 61 lit. c ATSG; Ur teil des Bun desgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.
2 mit Hin wei sen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bei der Rentenzusprache sei der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden, indem einzig auf die widersprüchliche Be urteilung durch
Dr. C.___ abgest e llt und den divergierenden medizinischen An sichten nicht auf den Grund gegangen wor den sei (Urk. 10 Ziff. 3). 6.4
Die von Dr. C.___ im August 2011 abgegebene Einschätzung, wonach beim Be schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten bestehe (vgl. vorstehend E.
3.9), weist notwendiger weise
Ermessenszüge auf. Sie wurde aber jedenfalls von RAD-Arzt Dr. F.___ be stä tigt mit der Formulierung, dass für eine rückendadaptierte Tätigkeit eine min des tens 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E. 3.10).
Die Arbeits fähigkeitsbeurteil ung von Dr. C.___ stand sodann nicht im Widerspruch zur übrigen Aktenlage, insbesondere nicht zur (lediglich prospektiven) Einschät zung von Dr. Z.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.1), wonach für kör perlich leicht bis mittelschwer e Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können sollte.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mach t e, der Bericht von Dr. C.___ er weise sich als widersprüchlich, da Dr. C.___
dem Beschwerde führer an einer an deren Stelle seines Berichts eine Arbeitsfähigkeit
von 60 bis 70 % attestiert habe, kann ihr nicht beigep f l ichtet werde n . An der von der Beschwerdegegnerin referierten Stelle äusserte sich Dr. C.___
zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausü b ung einer (zeitlich allenfalls beschränkt zumutbaren) angepassten Tä tigkeit zu sätzlich eine Einschränkung in der Leistung erfährt (vgl. Urk. 11/35/4) . Die von ihm dort vermerkten 60 bis 70 %
können daher nicht mi t der zumut baren Rest a r beitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Abgesehen davon ist den aus formulierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___
mehr Gewicht beizu messen als den tabellarischen Angaben an besagter Berichtsstelle. 6.5
Nachdem im Zeitp unkt der Rentenzusprache somit eine widerspruchsfreie und durch einen RAD-Ar z t bestätigte fachärztliche Einschätzung vorlag, wäre es pro blematisch, von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sprechen und e ine zweife llose Unrichtigkeit anzunehmen . Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit drängte sich etwa auf, wenn die Rentenzusprache aufgrund eine s pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildes
erfolgt wäre, ohne d ass die Schmerzrechtsprechung zur An wendung ge bracht worden wäre . Dies trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu, nannte Dr. C.___
i n seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.9) doch eindeutig somatisch akzentuierte Diagnosen und sprach er lediglich von einer „Neigung
zur Entwicklung “ eines generalisierten Schmerzsyndroms. Da ran lässt sich aber immerhin erkennen, dass jedenfalls für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, dass diese „Neigung“ weiter fort schr eitet und dereinst An lass zur Anwendung der Schmerzrechtsprechung geben könnte. 6.6
Nach dem Gesagten fällt auch eine wiederwägungsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers ausser Betracht.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer ab 1. Januar 201 4 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der In va lidenversicherung hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Beweis wer tigkeit des eingeholten bid i sziplinären Gutachtens und es ist auch von der be antragten Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen. 6.7
Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr am 1 4. Septem ber 2011 formulierte Schadenminderungspflicht (Urk. 11/38) - soweit ersichtlich - bislang keinen Bezug mehr genommen hat. Dies bleibt ihr unbe nommen. 7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt
Dr. Norbert Rusch, von der Beschwerde geg ne rin
zu entschädigen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Post stempel, Urk. 21) geltend gemachte Aufwand von 22.9 Stunden und Fr. 195.-- Barauslagen (Urk. 22) beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von pauschal Fr. 6‘000.-- (Urk. 21 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren . Namentlich erscheint ein Aufwand von 5 Stun den für die Beschwerdeschrift und 6.7 Stun den für die Replik als überhöht und ist nicht ersichtlich, inwiefern - nebst der eigentlichen Instruktion - Tele fonge spräche mit dem Klienten im geltend gemachten Umfang (insgesamt über zwei Stunden)
notwendig waren.
Angesichts der zu studierenden gut 40 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der
etwa neun
- und fünf seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zu sam men hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsan walt Norbert Rusch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 3 1. Dezem ber 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwen dungen ab 1. Januar 201 5 auf Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt,
dass d er Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf eine Drei viertels rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich,
eine Prozessen tschädi gung von
Fr. 3‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 ) und erachtete weder die Ausübung der bisherige n Tätigkeit als Pfle ge helfer noch eine r behinderungsangepasste n Tätigkeit a ls zumutbar (Ziff. 1.6-8). 3. 9
In seinem Bericht vom 2 3. August 2011 (Urk. 11/35/1-6) nannte Dr. C.___ (vor stehend E. 3.3) fol gende Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches Zervikalsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Ver änderungen, Spinalkanalstenosen und einer regredienten Diskushernie medio-lateral C3/4 - Neigung zur Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms und einer depressiven Entwicklung
Er führte aus, die seit langem anhaltenden Beschwerden (Schmerzen und Be weglichkeitseinschränkung en der HWS) beeinträchtigten den Beschwerdeführer in seinen Tätigkeiten. In den letzten Monaten habe sich auch sein psychischer Zustand verschlechtert, was seine Aktivität und Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schränke (Ziff. 1.4-5). Aktuell und auf längere Sicht sei er für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft höchstens zu 50 % arbeitsfä hig . Das klinische Bild sei chronifiziert (Ziff. 1.6). Bei der F rage nach der Ar beits fähig keit für im E inzelnen näher umschriebene Aktivitäten gab
Dr. C.___
an, dass dem Beschwerdeführer etwa rein sitz ende, rein stehende sowie wech sel be lastende Tätigkeiten im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumut bar seien. Die zugehörige Leistung bezifferte er jeweils mit 60 bis 70 % (Urk. 11/35/4) . 3.10
In seiner Stellungnahme vom 3 1. August 2011 (Urk. 11/37/6 oben) bestätigte Dr. F.___, RAD (vorstehend E.
3.6), eine seit September 2010 bestehende voll ständige Arbeits un fä higkeit für die angestammte und eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit und sprach sich im Leistungs fall für die Auferle gung einer
- näher dargelegten - Schadenminderungspflicht aus. 3. 1 1
Am 1 4. September 2011 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde füh rer eine Schadenminderungspflicht und stellte in Aussicht, deren Einhaltung per September 2012 im Rahmen einer Revision zu überprüfen (Urk. 11/38). Ge stützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ legte
sie sodann einen Invaliditätsgrad von 63 %
fest (vgl. Urk. 11/36) und sprach dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 1. Januar 2012 ab September 2011 eine Dreivier tels rente zu (Urk. 11/46 und Urk. 11/54). 4. 4.1
I m R evisionsfragebogen (Urk. 11/63) nannte Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) am 2 5. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 5.4): - zervikobrachiales Schmerzsyndrom, Diskushernie C3/4 - lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Schulter- Rotatorenmanschettenläsion rechts
Er verneinte das Bestehen
eine r Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätig keiten (Ziff. 5.5). 4.2
Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 11/65/1-8) berichtet e
Dr. C.___, (vorstehend E.
3.3) die
Diagnosen seien im Vergleich zu den bisherigen Berichten unverändert (Ziff. 1.1).
Die Beschwer den und Symptome best ünden weiter . Eine Facettengel e nks in fil tra tion C3/4 beidseits habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Auch der psy chi sche Ge sundheitszustand sei weiterhin schlecht (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirt schaft sei dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.6). 4. 3
Am 1 3. April 2013 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegnerin (Urk. 11/76/2-61). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen sowie zu sätzlich eingeholten Akten (S.
4 ff.), die Angaben des Beschwerdefüh rers (S. 43 f.) und die von ihr am 4. April 2013 erhobenen Befunde (S. 45 ff.).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkun gen a uf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 7.1): - zervikales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - mässigen
Unkovertebralarthrosen C3/4 und C5/6 und leichter Osteo chondrose C3/4 - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013) - weitestgehender
Regredienz der im April 2
E. 1.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 unten) und der Beschwer de führer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens seit dem Zeit punkt der Begutachtung
im April 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei . Damit resul tiere bei der Invaliditätsbemessung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben) .
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
10) stellte sich die Beschwerdegegnerin als dann auf den Standpunkt, die Einstellung der Rente sei (auch, vgl. Ziff.
4) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. B ei der Zu sprache der Dreiv i e rtelsrente im Jahr 2012 sei - aus näher dargelegten Gründen (Ziff. 2-3) - der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, womit ein Wiederer wägungsgrund vo rli ege (Ziff. 1) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung (Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert . Das von der Be schwer degegnerin eingeholte rheumatologische Gutachten sei parteiisch und leide an - näher dargelegten
- inhaltlichen Mängeln (S.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die
Aufhebung der bisher ausgerichteten
Dreivier telsrente
Rente rechtmässig ist . Zur Diskussion steht
sowohl eine Aufhebung unter revisionsrechtlichen als auch unter wi edererwägungsrechtlichen Gesichts punkten. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, A.___, berichtete am 1 6. November 2010 (Urk. 11/11/5-9), er be handle den Beschwerdeführer seit 2 5. Mai 2010
(Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Polyarthralgien unklarer Ätiologie - Eisenmangel ohne Anämie - zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom beidseits bei - Diskushernie median C3/4 mit Kompression des zervikalen Myelons - multisegmentaler Degeneration der unteren Halswirbelsäule (HWS) - muskulären Haltungsinsuffizienzen - chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei - Diskusprotrusion
breitbasig bei L3/4, ohne Nervenwurzelkompression - muskulären Haltungsinsuffizienzen
Er führte aus, er habe dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Lagerungs pfleger vom 2 5. Mai bis 3 0. Juni 2010 eine volle Arbeit sunfähigkeit attestiert . Aus rheumatologischer Sicht schätze er ihn als mittelgradig behindert ein. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit häu figer Positionswechsel sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Somit sollte der Beschwerdeführer auch in seinem angestammten Beruf auf längere Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig werden. Für körperlich schwere Arbeiten werde er auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (S.
1 un ten). 3.2
Die Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom 1 6. November 2010 ergab gemäss Bericht der Orthopäden der Uniklinik B.___ vom 1 9. November 2010 (Urk. 11/24/4-5) eine regrediente Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 3/4 mit deutlich regredienter Kompression des Myelons sowie eine stationäre mehrseg mentale zervikale Degeneration mit linksseitig mehrsegmentaler foraminaler
Ner venwurzelreizung HWK 4/5 bis HWK 6/ 7. Die Ärzte führten aus, im Ver gleich zum letzten MRI vom April 2010 zeige sich eine Verbesserung der Situa tion. Die Diskushernie habe im Moment nur noch Kontakt zum Myelon, es be stehe je doch keine Kompression mehr (S. 1 unten, S. 2 oben). 3. 3
Am
1. Dezember 2010 berichtete
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, der Neurostatus sei ausser dem fehlenden Bizepssehnenreflex rechts weitgehend unauffällig (Urk. 11/24 S. 1 unten) . 3. 4
Vom 2 8. September bis 1 6. Oktober 2010 weilte der Beschwerdeführer in der D.___ . Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/16) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - z ervikospondylogenes
Schmerzsyndrom - MRI HWS vom 2 8. Juni 2010: mittelgrosse, das Myelon von ventral komprimierende Diskushernie C3/4 - keine dermatombezogene Ausbreitung, keine Kraftdefizite - MRI Hals und HWS nativ sowie mit Kontrastmittel vom 1. April 2010: signifikante zentrale Diskushernie C3/4 mit Kompression des zervika len Myelons im Sinne einer Protrusion ohne aber abgrenzbare Myelo pathie und multisegmentale degenerative Veränderungen der unteren HWS mit unter anderem zumindest Reizung der austretenden Ner ven wurzel C6 links - lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz - keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - natives MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 9. April 2010: ledigli ch wenig dehydrierte Disk i L1/2 bis L4/5 mit wenig breitbasigen
Diskus vorwölbungen vor allem Niveau L3/4 - kein Nachweis einer Kompression oder Reizung neutraler Strukturen. Atypische Form des Pedikels links von Lendenwirbelkörper (LWK)
E. 5 In seinem am 8. Februar 2011 im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung verfassten Gutachten (Urk. 11/22) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für In nere Medizin, gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der D.___
(S.
19). Er führte aus, aktuell finde sich ein langjährig vorbestehendes, hinrei chend abgeklärtes und diagnosegesichertes rheumatolo gisches/orthopädisches Krankheitsbild (S. 19 unten). Das Spektrum therapeutischer Mögli chkeiten sei nicht ausgeschöpft: In der Verlaufsbildgebung vom 1 6. November 2010 sei eine Verbesserung dokumentiert, die im April 2010 dokumentierte Myelonkompres sion C3/4 bestehe nicht mehr. Gerade in dieser Konstellation wäre die Durch führung einer Facettengelenksinfiltration erfolgsversprechend (S.
20 oben). Bis zum jetzigen Zeitpunkt finde sich k ein Hinweis für das Vorliegen einer Berufs unfähigkeit (S. 20 unten). 3.6
Dr. med. Dr. rer .
F.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gelangte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2011 zum Schluss, dass die zuletzt ausgeführte Tä tigkeit seit September 2010 nicht mehr möglich sei und seit diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mind estens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe (Urk. 11/37 S. 4 unten). 3.
E. 5.1 Zur Beurteilung der Frage, ob die Rente des Beschwerdeführers revisionsweise aufgehoben werden kann, ist der medizinische Sachverhalt, welcher der renten zusprechenden Verfügung vom 3 1. Januar 2012 zugrunde lag, mit dem medizi nischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der angefochten Verfügung vom 7. November 2013 präsentierte, zu vergleichen und zu prüfen, ob sich der Ge sundheitszustand w esentlich ver bessert hat. 5. 2
Die Beschwerdegegnerin machte
gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___
vom April 2013 (vorstehend E.
4.3)
eine deutliche Besserung des rheumatologi schen
Gesundheitszustands geltend (Urk. 2 S.
2 unten und Urk. 10 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 11/81 S. 5 oben und Urk. 11/97 S. 2 oben).
Dr. I.___ diagnostizierte
ein zervikales bis zervikospondylogenes und ein lum bovertebrales bis lumbospondylog enes Syndrom beidseits sowie eine Schul ter instabilität rechts.
Den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aufliegenden Berichten (vgl. vorstehend E. 3.1-10) sind im Wesentlichen gleich lautende Diagnosen zu entnehmen . D ie Ärzte der D.___ etwa diag nos tizierten im Dezember 2010 ein zervikospondylogen e s und ein lumbos pondy logenes Schmerzsyndrom sowie eine Periartropathia
humeroscapularis rechts (vgl. vorstehend E.
3.4). Dr. E.___ bestätigte diese Diagnosen im Februar 2011 (vgl. vorstehend E.
3.5). Sodann ergibt sich sowohl aus dem Gutachten von Dr. I.___ als auch den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 auf liegenden Berichten das Bestehen degenerativer Veränderungen sowohl im Bereich der HWS als auch der LWS,
wobei die im Bereich der LWS zu erhe ben den Befunde bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht besonders ein drücklich waren, zumal zu keinem Zeitpunkt ein e Kompression oder Reizung der neuralen Strukturen nachgewiesen werden konnte
(vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.4-5). Im Apri l 2013 berichtete auch Dr. I.___ von nicht gravierenden Be funden im Be reich der LWS.
E. 5.2 ). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 100 % (S. 7 f. Ziff. 7). 4.5
In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 2. Mai 2013 (Urk. 11/77 S.
9 ff) nannten Dr. I.___
und Dr. J.___
a ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die im rheumatologischen Teilgutach ten gestellten Diagnosen (S. 9 Ziff. 9.1.1) . Für die angestammte Tätigkeit als Pflege helfer attestierten sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähig keit ab April 201 0. Die Arbeitsfähigkeit für
- näher umschriebene
- adaptierte Tätigkeiten bezifferten sie mit 100 % (S. 9 f. Ziff. 9.2). 4.6
Am 8. Juni 2013 sprach sich RAD-Arzt Dr. F.___
für ein Abstellen auf die im bidisziplinären Gutachten attestierten Arbeits (un) fähigkeiten aus (Urk. 11/81 S. 4 unten).
5.
E. 5.3 Soweit Dr. I.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands postu lierte, begründete sie dies mit der bildgebend nachgewiesenen weitestgehenden
Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 (vgl. vor stehend E. 4.3) .
Da ss in der Rückbildung der Diskushernie
und dem Wegfall der in den Vorbe richten (vgl. vorstehend E.
3.1 und E.
3.4) noch beschri e benen Myelon
- und Nervenwurzelkompression eine Verbesserung zu erblicken ist, leuchte t durchaus ein . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
lässt sich damit aber eine seit Erlass der - als Vergleichsbasis dienenden - rentenzusprechenden Verfü gung vom 3 1. Januar 2012 eingetretene Verbesserung nicht begründen.
E ine Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 zeigte sich bereits in der Bildgebung vom November 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2 und E.
3.5) und erneut vom April 2011 (vgl. vorstehend E.
3.7) . D ie Ärzte der Uni klinik
B.___
hatten das Vorliegen einer Myelonkompression
bereits im November 2010 verneint . Dies wurde i m Februar 2011 von Dr. E.___ (vgl. vo r ste hend E. 3.5) und im April 2011 von den Ärzten der G.___ Klinik (vgl. vo r stehend E.
3.7) bestätigt. Im August 2011 berichtete auch
Dr. C.___
von einer regredienten Diskushernie C3/ 4. Die in d i e se n Berichten beschriebene Regredi enz wurde nicht zuletzt auch von RAD-Arzt Dr. F.___, auf dessen Stellung nahme die Beschwerdegegnerin be i der Rentenzusprache
letztlich abstellte (vgl. vor steh end E. 3.11), zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 11/37 S. 6 oben).
In Kenntnis der
Regredienz der Diskushernie C3/4 wurde bei der Renten zu spra che vom Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensan ge p a sste
Täti g ke iten ausgega n g en. Soweit Dr. I.___
demgegenüber von einer bereits seit November 2010 -
dem Zeitpunkt der Besserung des bildgebenden Be fundes im Bereich der HWS - bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in adap tierten Tätigkeiten auszuging, erweist sich ihre Beurteilung
- bei im Übri gen
in etwa gleichlautenden Diagnosen und Befunden
- lediglich als unter schied liche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes . G estützt au f das Gutachten von Dr. I.___ kann daher der von der B eschwerdegeg n e rin geltend gemachte Revisionsgrund nicht als er stellt gelten. Eine revisionsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers fällt
somit ausser Betracht. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob die Rente n zusprache vom Janu a r 2012 zweifellos unrichtig war und die Rente des Beschwerdeführers somit wiedererwägungsweise auf ge ho ben werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2) . 6.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz utreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Besti mmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität sbemessung, Ar beits unfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie s ich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit (nur), wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Die W iedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschl iesslich unrichtiger Fest stell ung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Unter suchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und
Art. 61 lit. c ATSG; Ur teil des Bun desgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.
2 mit Hin wei sen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bei der Rentenzusprache sei der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden, indem einzig auf die widersprüchliche Be urteilung durch
Dr. C.___ abgest e llt und den divergierenden medizinischen An sichten nicht auf den Grund gegangen wor den sei (Urk. 10 Ziff. 3). 6.4
Die von Dr. C.___ im August 2011 abgegebene Einschätzung, wonach beim Be schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten bestehe (vgl. vorstehend E.
3.9), weist notwendiger weise
Ermessenszüge auf. Sie wurde aber jedenfalls von RAD-Arzt Dr. F.___ be stä tigt mit der Formulierung, dass für eine rückendadaptierte Tätigkeit eine min des tens 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E. 3.10).
Die Arbeits fähigkeitsbeurteil ung von Dr. C.___ stand sodann nicht im Widerspruch zur übrigen Aktenlage, insbesondere nicht zur (lediglich prospektiven) Einschät zung von Dr. Z.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.1), wonach für kör perlich leicht bis mittelschwer e Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können sollte.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mach t e, der Bericht von Dr. C.___ er weise sich als widersprüchlich, da Dr. C.___
dem Beschwerde führer an einer an deren Stelle seines Berichts eine Arbeitsfähigkeit
von 60 bis 70 % attestiert habe, kann ihr nicht beigep f l ichtet werde n . An der von der Beschwerdegegnerin referierten Stelle äusserte sich Dr. C.___
zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausü b ung einer (zeitlich allenfalls beschränkt zumutbaren) angepassten Tä tigkeit zu sätzlich eine Einschränkung in der Leistung erfährt (vgl. Urk. 11/35/4) . Die von ihm dort vermerkten 60 bis 70 %
können daher nicht mi t der zumut baren Rest a r beitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Abgesehen davon ist den aus formulierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___
mehr Gewicht beizu messen als den tabellarischen Angaben an besagter Berichtsstelle. 6.5
Nachdem im Zeitp unkt der Rentenzusprache somit eine widerspruchsfreie und durch einen RAD-Ar z t bestätigte fachärztliche Einschätzung vorlag, wäre es pro blematisch, von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sprechen und e ine zweife llose Unrichtigkeit anzunehmen . Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit drängte sich etwa auf, wenn die Rentenzusprache aufgrund eine s pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildes
erfolgt wäre, ohne d ass die Schmerzrechtsprechung zur An wendung ge bracht worden wäre . Dies trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu, nannte Dr. C.___
i n seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.9) doch eindeutig somatisch akzentuierte Diagnosen und sprach er lediglich von einer „Neigung
zur Entwicklung “ eines generalisierten Schmerzsyndroms. Da ran lässt sich aber immerhin erkennen, dass jedenfalls für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, dass diese „Neigung“ weiter fort schr eitet und dereinst An lass zur Anwendung der Schmerzrechtsprechung geben könnte. 6.6
Nach dem Gesagten fällt auch eine wiederwägungsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers ausser Betracht.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer ab 1. Januar 201 4 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der In va lidenversicherung hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Beweis wer tigkeit des eingeholten bid i sziplinären Gutachtens und es ist auch von der be antragten Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen. 6.7
Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr am 1 4. Septem ber 2011 formulierte Schadenminderungspflicht (Urk. 11/38) - soweit ersichtlich - bislang keinen Bezug mehr genommen hat. Dies bleibt ihr unbe nommen. 7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt
Dr. Norbert Rusch, von der Beschwerde geg ne rin
zu entschädigen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Post stempel, Urk. 21) geltend gemachte Aufwand von 22.9 Stunden und Fr. 195.-- Barauslagen (Urk. 22) beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von pauschal Fr. 6‘000.-- (Urk. 21 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren . Namentlich erscheint ein Aufwand von 5 Stun den für die Beschwerdeschrift und 6.7 Stun den für die Replik als überhöht und ist nicht ersichtlich, inwiefern - nebst der eigentlichen Instruktion - Tele fonge spräche mit dem Klienten im geltend gemachten Umfang (insgesamt über zwei Stunden)
notwendig waren.
Angesichts der zu studierenden gut 40 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der
etwa neun
- und fünf seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zu sam men hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsan walt Norbert Rusch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 3 1. Dezem ber 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwen dungen ab 1. Januar 201 5 auf Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt,
dass d er Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf eine Drei viertels rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich,
eine Prozessen tschädi gung von
Fr. 3‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 7 Am 2 6. April 2011 (Urk. 11/32/6-7) berichteten die Neuro- und Wirbelsäulen chirurgen der G.___ Klinik, im MRI der HWS vom 2 1. April 2011 habe sich im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 2 8. Juni 2010 ein erfreulicher Rück gang der grossvolumigen Herniation gezeigt, so dass sich nun bei erhaltenem Liquorr aum keine Myelonkompressi on mehr darstelle (S. 1 Mitte). 3.
E. 8 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1 9. August 2011 (Urk. 11/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2004 bestehendes zervikozephale s und zervikobrachia les
Schmerz syndrom
bei
seit 2 6. August 2
E. 010 nachgewiesenen Dis kushernie C3/4, damals mit deutlicher Myelonkompression - jetzt ohne Myelonkompression und keine Nervenwurzel kom pression (SPECT-CT April 2013) - ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis lumb ospondylogenes Syndrom beidseits bei - leichtgradigen
Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013) - leichtgradiger Höhenminderung der Bandscheiben L2/3 bis L4/5 mit diskreten flachen Protrusionen - ohne Tangierung neuraler Strukturen (SPECT-CT April 2013) - ohne radikuläre Zeichen - Schulterinstabilität rechts bei - Status nach Luxation in den 70er Jahren mit - Stabilisierungsoperation 1981 und - erneuter offener Stabilisierungsoperation 1987 - grossem Hill-Sachs-Defekt, mässiger
Omarthrose sowie
Tendinopathie der Rotatorenmanschetten -Sehnen ohne Partialruptur und schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne mit Partialruptur sowie feh len dem Labrum glenoidale an der ventralen Kontur (Arthro -MRI Juni 2011) - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität der Schultergelenke oder der A c r omioc lavikulargelenke (Szintigraphie April 2013)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutach te rin unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen sowie eine Adiposi tas Grad I (BMI 30.5 kg /m 2; S. 52 Ziff. 7.2).
In ihrer Beurteilung führte sie aus, in der Ganzkörper-Szintigraphie vom April 2013 seien keine aktiven entzündlichen Gelenke oder aktivierten Arthrosen vor handen. Insbesondere seien die beiden Schultern, beide AC-Gelenke, die Knie, die
Sprunggelenke sowie die gesamte Wirbelsäule szintigraphisch nicht vermehrt aktiv. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen hätten daher kaum
Krank heitswert . Die Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom Juni 2011 zeige eine schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne als we sentlichsten Be fund. Die Instabilität und die Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die LWS zeige in der SPECT-CT-Unter suchung vom April 2013 keinen gravierenden Befund. Die SPECT-CT-Untersu chung der HWS vom April 2013 zeige eine weitestgehende
Regredienz der im April 2010 nachgewiesenen Diskushernie C3/4 ohne Myelon
- und ohne Nerven wurzelkompression . Der bildgebende Befund im HWS-Bereich habe sich daher deut lich gebessert und sei nicht gravierend . Die vorhandenen Befunde erklärten das
Ausmass der geklagten Beschwerden nicht (S. 53 unten).
Zur Arbeitsfähigk eit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer s e i durch die eingeschränkte Funktion der HWS und LWS sowie der rechten Schulter li mi tiert (S. 55 Mitte). Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastu ngsniveau, S.
55 unten), dies seit November 2010 (S.
56 Ziff. 9.2). Es sei möglich, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Die Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen (vgl. S.
55 unten) - adaptierten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 56 Ziff. 9.3). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie lang fristig arbeitsunfähig gewesen.
Von April 2012 (ge meint wohl: 2010, vgl. auch S.
E. 11 f.) bis zur Besserung des bildgebenden Be fun des der HWS im November 2010 habe er in einer adaptierten Tätigkeit Las ten nur bis zu 7.5 kg heben oder tragen können (leichtes Belastungsniveau). Die eingeschränkte Funktion der rechten Schulter habe während seines gesamten Berufslebens bestanden (S. 56 Ziff. 9.2).
Die im April und erneut im Juni 2010 vorhandene Diskushernie C3/4 mit deutli cher Kompression des zervikalen Myelons sei bereits im November 2010 regre dient gewesen und habe sich nun weitestgehend zurückgebildet. Es bestehe nun weder eine Myelon
- noch eine Nervenwurzelkompression. Daher handle es sich um eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands (S. 58 Ziff. 11). 4.4
Am 2. Mai 2013 erstatte Dr. med. J.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwe rdegegnerin (Urk. 11/77/1-6). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S.
3 f.), die An gaben des Beschwerdeführers (S. 4 f.) und die von ihm am 1 6. April 2013 er hobenen Befunde (S. 5 f.).
Dr. J.___
nannte keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 5.1). A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte er eine leichte Anpassungsstörung mit Sorgen, An spannungen, Stimmungseinbrüchen und Zukunftsängsten an
(ICD-10 F43.23; S.
9
Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01148 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil
vom
21. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch Rusch Lohrer Rusch Rechtsanwälte Leonhardstrasse 7, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1960, war ab 1992 als Pflegehelfer im Y.___ tätig (Urk. 11/13 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) . U nter Hinweis auf ein zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsynd rom, Polyarthralg ien sowie e in Schulterleiden meldete er sich am 4. November 2010
bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 3 1. Januar 2012 bei ei nem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab September 2011 zu (Urk. 11/46 und Urk. 11/54). 1.2
Nach Eingang eines am 2 5. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/63) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidi s ziplinäres Gutachten ein, das am 1 3. April 2013 (Urk. 11/76/1-61) und am 2. Mai
2013 (Urk. 11/77) er stattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 11/82, Urk. 11/85,
Urk. 11/94)
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2013 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/98 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 1 1. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 die Abweisung der Be schwerde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 8. April 2014 wurden das Gesuch um Wieder her stel lung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk.
1 S.
2 Mitte) abge wiesen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk.
1 S.
2 unten) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt sowie ein zweiter Schriften wech sel
angeordnet (Urk. 12).
Mit Replik vom 2 3. Juni 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 16 S.
2 oben). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2014 auf das Ein reichen einer Duplik (Urk. 19). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten ver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver wal tung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüng liche Renten ver fügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014, vom 3. September 2014, E. 3.2.2, 9C_762/2013
vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich aus dem eingeholten rheumatologischen Gutachten eine deutliche Verbesserung des Gesundhei tszustands ergebe (S.
2 unten) und der Beschwer de führer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens seit dem Zeit punkt der Begutachtung
im April 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei . Damit resul tiere bei der Invaliditätsbemessung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben) .
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
10) stellte sich die Beschwerdegegnerin als dann auf den Standpunkt, die Einstellung der Rente sei (auch, vgl. Ziff.
4) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen. B ei der Zu sprache der Dreiv i e rtelsrente im Jahr 2012 sei - aus näher dargelegten Gründen (Ziff. 2-3) - der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, womit ein Wiederer wägungsgrund vo rli ege (Ziff. 1) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert . Das von der Be schwer degegnerin eingeholte rheumatologische Gutachten sei parteiisch und leide an - näher dargelegten
- inhaltlichen Mängeln (S.
5 ff.). Al lein die Umla gerung der Ursachen seiner Einschränkungen und Schmerzen von einem ur sprüngl ich fest gestellten organischen Substrat auf ein allgemeines Schmerzsyn drom ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne die Einstellung der Rente nicht be grün den (S. 8 unten). Bereits aufgrund seiner langen Leidensge schichte und des Umfangs der IV-Akten sei klar, dass seine Beschwerden medi zinische Gründe haben müssten. Zur Klärung der Ursachen sei vom Gericht ein neutrales Gut achten einzuholen (S. 8 Mitte, vgl. auch S. 8 oben).
Die von d er Beschwerdegegner i n in der Vernehmlassung angeführte Begrün dung, won a ch bei der Zusprache der Dreiviertelsrente
der Untersuchungs grund satz
ver letzt worden sei, stehe im Widerspruch zum Vorbescheid vom 5. September 2013 und zur angefochtenen Verfügung (Urk. 16 S.
2 f.). Abgese hen davon sei - aus näher dargelegten Gründen - keine Verletzung des Untersu chungsgr undsatz es ersichtlich
(Urk. 16 S. 3 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die
Aufhebung der bisher ausgerichteten
Dreivier telsrente
Rente rechtmässig ist . Zur Diskussion steht
sowohl eine Aufhebung unter revisionsrechtlichen als auch unter wi edererwägungsrechtlichen Gesichts punkten. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, A.___, berichtete am 1 6. November 2010 (Urk. 11/11/5-9), er be handle den Beschwerdeführer seit 2 5. Mai 2010
(Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Polyarthralgien unklarer Ätiologie - Eisenmangel ohne Anämie - zervikozephales und -brachiales Schmerzsyndrom beidseits bei - Diskushernie median C3/4 mit Kompression des zervikalen Myelons - multisegmentaler Degeneration der unteren Halswirbelsäule (HWS) - muskulären Haltungsinsuffizienzen - chronisches lumbovertebrales bis - spondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei - Diskusprotrusion
breitbasig bei L3/4, ohne Nervenwurzelkompression - muskulären Haltungsinsuffizienzen
Er führte aus, er habe dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Lagerungs pfleger vom 2 5. Mai bis 3 0. Juni 2010 eine volle Arbeit sunfähigkeit attestiert . Aus rheumatologischer Sicht schätze er ihn als mittelgradig behindert ein. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit häu figer Positionswechsel sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Somit sollte der Beschwerdeführer auch in seinem angestammten Beruf auf längere Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig werden. Für körperlich schwere Arbeiten werde er auch in Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (S.
1 un ten). 3.2
Die Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom 1 6. November 2010 ergab gemäss Bericht der Orthopäden der Uniklinik B.___ vom 1 9. November 2010 (Urk. 11/24/4-5) eine regrediente Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 3/4 mit deutlich regredienter Kompression des Myelons sowie eine stationäre mehrseg mentale zervikale Degeneration mit linksseitig mehrsegmentaler foraminaler
Ner venwurzelreizung HWK 4/5 bis HWK 6/ 7. Die Ärzte führten aus, im Ver gleich zum letzten MRI vom April 2010 zeige sich eine Verbesserung der Situa tion. Die Diskushernie habe im Moment nur noch Kontakt zum Myelon, es be stehe je doch keine Kompression mehr (S. 1 unten, S. 2 oben). 3. 3
Am
1. Dezember 2010 berichtete
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, der Neurostatus sei ausser dem fehlenden Bizepssehnenreflex rechts weitgehend unauffällig (Urk. 11/24 S. 1 unten) . 3. 4
Vom 2 8. September bis 1 6. Oktober 2010 weilte der Beschwerdeführer in der D.___ . Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/16) nannten die dortigen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1 f.): - z ervikospondylogenes
Schmerzsyndrom - MRI HWS vom 2 8. Juni 2010: mittelgrosse, das Myelon von ventral komprimierende Diskushernie C3/4 - keine dermatombezogene Ausbreitung, keine Kraftdefizite - MRI Hals und HWS nativ sowie mit Kontrastmittel vom 1. April 2010: signifikante zentrale Diskushernie C3/4 mit Kompression des zervika len Myelons im Sinne einer Protrusion ohne aber abgrenzbare Myelo pathie und multisegmentale degenerative Veränderungen der unteren HWS mit unter anderem zumindest Reizung der austretenden Ner ven wurzel C6 links - lumbos pondylogenes Schmerzsyndrom - Haltungsinsuffizienz - keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - natives MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2 9. April 2010: ledigli ch wenig dehydrierte Disk i L1/2 bis L4/5 mit wenig breitbasigen
Diskus vorwölbungen vor allem Niveau L3/4 - kein Nachweis einer Kompression oder Reizung neutraler Strukturen. Atypische Form des Pedikels links von Lendenwirbelkörper (LWK) 5 mit konsekutiv leichtgradig fokal erweitertem Spinalkanal auf dieser Höhe. Ansonsten normal weiter ossärer Spinalkanal - Polyarthralgien unklarer Ätiologie - Hände, Knie sowie Füsse, Röntgen vom 1 6. Juni 2010 unauffällig - Periartropathia
humeroscapularis rechts - Status nach rezidivierender Schulterluxation mit operativer Reposi tion
Sie führten aus, insgesamt habe sich das Beschwerdebild praktisch kaum ver bessert.
Radikuläre Ausfallerscheinungen an den oberen und unteren Extremi täten seien nicht feststellbar gewesen. Eine Selbstlimitierung sei wahrscheinlich, es bestehe eine Tendenz zur Somatisierung und Schmerzausweitung (S. 2 Mitte). Für die Zeit vom 2 8. September bis 3 0. Oktober 2010 hätten sie dem Beschwer deführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit dem jetzigen Beschwerde bild sei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz praktisch ausgeschlossen (S. 2 unten). 3. 5
In seinem am 8. Februar 2011 im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung verfassten Gutachten (Urk. 11/22) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für In nere Medizin, gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der D.___
(S.
19). Er führte aus, aktuell finde sich ein langjährig vorbestehendes, hinrei chend abgeklärtes und diagnosegesichertes rheumatolo gisches/orthopädisches Krankheitsbild (S. 19 unten). Das Spektrum therapeutischer Mögli chkeiten sei nicht ausgeschöpft: In der Verlaufsbildgebung vom 1 6. November 2010 sei eine Verbesserung dokumentiert, die im April 2010 dokumentierte Myelonkompres sion C3/4 bestehe nicht mehr. Gerade in dieser Konstellation wäre die Durch führung einer Facettengelenksinfiltration erfolgsversprechend (S.
20 oben). Bis zum jetzigen Zeitpunkt finde sich k ein Hinweis für das Vorliegen einer Berufs unfähigkeit (S. 20 unten). 3.6
Dr. med. Dr. rer .
F.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gelangte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2011 zum Schluss, dass die zuletzt ausgeführte Tä tigkeit seit September 2010 nicht mehr möglich sei und seit diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mind estens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit bestehe (Urk. 11/37 S. 4 unten). 3. 7
Am 2 6. April 2011 (Urk. 11/32/6-7) berichteten die Neuro- und Wirbelsäulen chirurgen der G.___ Klinik, im MRI der HWS vom 2 1. April 2011 habe sich im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 2 8. Juni 2010 ein erfreulicher Rück gang der grossvolumigen Herniation gezeigt, so dass sich nun bei erhaltenem Liquorr aum keine Myelonkompressi on mehr darstelle (S. 1 Mitte). 3. 8
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 1 9. August 2011 (Urk. 11/34/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2004 bestehendes zervikozephale s und zervikobrachia les
Schmerz syndrom
bei
seit 2 6. August 2 010 bestehende r
Diskushernie C3/4 (Ziff. 1.1) und erachtete weder die Ausübung der bisherige n Tätigkeit als Pfle ge helfer noch eine r behinderungsangepasste n Tätigkeit a ls zumutbar (Ziff. 1.6-8). 3. 9
In seinem Bericht vom 2 3. August 2011 (Urk. 11/35/1-6) nannte Dr. C.___ (vor stehend E. 3.3) fol gende Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches Zervikalsyndrom bei multisegmentalen degenerativen Ver änderungen, Spinalkanalstenosen und einer regredienten Diskushernie medio-lateral C3/4 - Neigung zur Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms und einer depressiven Entwicklung
Er führte aus, die seit langem anhaltenden Beschwerden (Schmerzen und Be weglichkeitseinschränkung en der HWS) beeinträchtigten den Beschwerdeführer in seinen Tätigkeiten. In den letzten Monaten habe sich auch sein psychischer Zustand verschlechtert, was seine Aktivität und Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein schränke (Ziff. 1.4-5). Aktuell und auf längere Sicht sei er für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft höchstens zu 50 % arbeitsfä hig . Das klinische Bild sei chronifiziert (Ziff. 1.6). Bei der F rage nach der Ar beits fähig keit für im E inzelnen näher umschriebene Aktivitäten gab
Dr. C.___
an, dass dem Beschwerdeführer etwa rein sitz ende, rein stehende sowie wech sel be lastende Tätigkeiten im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumut bar seien. Die zugehörige Leistung bezifferte er jeweils mit 60 bis 70 % (Urk. 11/35/4) . 3.10
In seiner Stellungnahme vom 3 1. August 2011 (Urk. 11/37/6 oben) bestätigte Dr. F.___, RAD (vorstehend E.
3.6), eine seit September 2010 bestehende voll ständige Arbeits un fä higkeit für die angestammte und eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit und sprach sich im Leistungs fall für die Auferle gung einer
- näher dargelegten - Schadenminderungspflicht aus. 3. 1 1
Am 1 4. September 2011 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde füh rer eine Schadenminderungspflicht und stellte in Aussicht, deren Einhaltung per September 2012 im Rahmen einer Revision zu überprüfen (Urk. 11/38). Ge stützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ legte
sie sodann einen Invaliditätsgrad von 63 %
fest (vgl. Urk. 11/36) und sprach dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 3 1. Januar 2012 ab September 2011 eine Dreivier tels rente zu (Urk. 11/46 und Urk. 11/54). 4. 4.1
I m R evisionsfragebogen (Urk. 11/63) nannte Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) am 2 5. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit (Ziff. 5.4): - zervikobrachiales Schmerzsyndrom, Diskushernie C3/4 - lumboradikuläres Schmerzsyndrom - Schulter- Rotatorenmanschettenläsion rechts
Er verneinte das Bestehen
eine r Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätig keiten (Ziff. 5.5). 4.2
Am 3 0. Oktober 2012 (Urk. 11/65/1-8) berichtet e
Dr. C.___, (vorstehend E.
3.3) die
Diagnosen seien im Vergleich zu den bisherigen Berichten unverändert (Ziff. 1.1).
Die Beschwer den und Symptome best ünden weiter . Eine Facettengel e nks in fil tra tion C3/4 beidseits habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Auch der psy chi sche Ge sundheitszustand sei weiterhin schlecht (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirt schaft sei dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeit zumutbar (Ziff. 1.6). 4. 3
Am 1 3. April 2013 erstattete Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegnerin (Urk. 11/76/2-61). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen sowie zu sätzlich eingeholten Akten (S.
4 ff.), die Angaben des Beschwerdefüh rers (S. 43 f.) und die von ihr am 4. April 2013 erhobenen Befunde (S. 45 ff.).
Die Gutachterin nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkun gen a uf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 7.1): - zervikales bis zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei - mässigen
Unkovertebralarthrosen C3/4 und C5/6 und leichter Osteo chondrose C3/4 - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013) - weitestgehender
Regredienz der im April 2 010 nachgewiesenen Dis kushernie C3/4, damals mit deutlicher Myelonkompression - jetzt ohne Myelonkompression und keine Nervenwurzel kom pression (SPECT-CT April 2013) - ohne radikuläre Zeichen - lumbovertebrales bis lumb ospondylogenes Syndrom beidseits bei - leichtgradigen
Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität (April 2013) - leichtgradiger Höhenminderung der Bandscheiben L2/3 bis L4/5 mit diskreten flachen Protrusionen - ohne Tangierung neuraler Strukturen (SPECT-CT April 2013) - ohne radikuläre Zeichen - Schulterinstabilität rechts bei - Status nach Luxation in den 70er Jahren mit - Stabilisierungsoperation 1981 und - erneuter offener Stabilisierungsoperation 1987 - grossem Hill-Sachs-Defekt, mässiger
Omarthrose sowie
Tendinopathie der Rotatorenmanschetten -Sehnen ohne Partialruptur und schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne mit Partialruptur sowie feh len dem Labrum glenoidale an der ventralen Kontur (Arthro -MRI Juni 2011) - ohne vermehrte szintigraphische Aktivität der Schultergelenke oder der A c r omioc lavikulargelenke (Szintigraphie April 2013)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutach te rin unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen sowie eine Adiposi tas Grad I (BMI 30.5 kg /m 2; S. 52 Ziff. 7.2).
In ihrer Beurteilung führte sie aus, in der Ganzkörper-Szintigraphie vom April 2013 seien keine aktiven entzündlichen Gelenke oder aktivierten Arthrosen vor handen. Insbesondere seien die beiden Schultern, beide AC-Gelenke, die Knie, die
Sprunggelenke sowie die gesamte Wirbelsäule szintigraphisch nicht vermehrt aktiv. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen hätten daher kaum
Krank heitswert . Die Arthro -MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom Juni 2011 zeige eine schwere Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne als we sentlichsten Be fund. Die Instabilität und die Tendinopathie der langen Bizeps-Sehne hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die LWS zeige in der SPECT-CT-Unter suchung vom April 2013 keinen gravierenden Befund. Die SPECT-CT-Untersu chung der HWS vom April 2013 zeige eine weitestgehende
Regredienz der im April 2010 nachgewiesenen Diskushernie C3/4 ohne Myelon
- und ohne Nerven wurzelkompression . Der bildgebende Befund im HWS-Bereich habe sich daher deut lich gebessert und sei nicht gravierend . Die vorhandenen Befunde erklärten das
Ausmass der geklagten Beschwerden nicht (S. 53 unten).
Zur Arbeitsfähigk eit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer s e i durch die eingeschränkte Funktion der HWS und LWS sowie der rechten Schulter li mi tiert (S. 55 Mitte). Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastu ngsniveau, S.
55 unten), dies seit November 2010 (S.
56 Ziff. 9.2). Es sei möglich, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne er nicht mehr ausüben. Die Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen (vgl. S.
55 unten) - adaptierten Tätigkeiten betrage 100 % (S. 56 Ziff. 9.3). In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie lang fristig arbeitsunfähig gewesen.
Von April 2012 (ge meint wohl: 2010, vgl. auch S.
11 f.) bis zur Besserung des bildgebenden Be fun des der HWS im November 2010 habe er in einer adaptierten Tätigkeit Las ten nur bis zu 7.5 kg heben oder tragen können (leichtes Belastungsniveau). Die eingeschränkte Funktion der rechten Schulter habe während seines gesamten Berufslebens bestanden (S. 56 Ziff. 9.2).
Die im April und erneut im Juni 2010 vorhandene Diskushernie C3/4 mit deutli cher Kompression des zervikalen Myelons sei bereits im November 2010 regre dient gewesen und habe sich nun weitestgehend zurückgebildet. Es bestehe nun weder eine Myelon
- noch eine Nervenwurzelkompression. Daher handle es sich um eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands (S. 58 Ziff. 11). 4.4
Am 2. Mai 2013 erstatte Dr. med. J.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwe rdegegnerin (Urk. 11/77/1-6). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S.
3 f.), die An gaben des Beschwerdeführers (S. 4 f.) und die von ihm am 1 6. April 2013 er hobenen Befunde (S. 5 f.).
Dr. J.___
nannte keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 5.1). A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führte er eine leichte Anpassungsstörung mit Sorgen, An spannungen, Stimmungseinbrüchen und Zukunftsängsten an
(ICD-10 F43.23; S.
9
Ziff. 5.2). Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit 100 % (S. 7 f. Ziff. 7). 4.5
In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 2. Mai 2013 (Urk. 11/77 S.
9 ff) nannten Dr. I.___
und Dr. J.___
a ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die im rheumatologischen Teilgutach ten gestellten Diagnosen (S. 9 Ziff. 9.1.1) . Für die angestammte Tätigkeit als Pflege helfer attestierten sie dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähig keit ab April 201 0. Die Arbeitsfähigkeit für
- näher umschriebene
- adaptierte Tätigkeiten bezifferten sie mit 100 % (S. 9 f. Ziff. 9.2). 4.6
Am 8. Juni 2013 sprach sich RAD-Arzt Dr. F.___
für ein Abstellen auf die im bidisziplinären Gutachten attestierten Arbeits (un) fähigkeiten aus (Urk. 11/81 S. 4 unten).
5. 5.1
Zur Beurteilung der Frage, ob die Rente des Beschwerdeführers revisionsweise aufgehoben werden kann, ist der medizinische Sachverhalt, welcher der renten zusprechenden Verfügung vom 3 1. Januar 2012 zugrunde lag, mit dem medizi nischen Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der angefochten Verfügung vom 7. November 2013 präsentierte, zu vergleichen und zu prüfen, ob sich der Ge sundheitszustand w esentlich ver bessert hat. 5. 2
Die Beschwerdegegnerin machte
gestützt auf das Gutachten von Dr. I.___
vom April 2013 (vorstehend E.
4.3)
eine deutliche Besserung des rheumatologi schen
Gesundheitszustands geltend (Urk. 2 S.
2 unten und Urk. 10 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 11/81 S. 5 oben und Urk. 11/97 S. 2 oben).
Dr. I.___ diagnostizierte
ein zervikales bis zervikospondylogenes und ein lum bovertebrales bis lumbospondylog enes Syndrom beidseits sowie eine Schul ter instabilität rechts.
Den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 aufliegenden Berichten (vgl. vorstehend E. 3.1-10) sind im Wesentlichen gleich lautende Diagnosen zu entnehmen . D ie Ärzte der D.___ etwa diag nos tizierten im Dezember 2010 ein zervikospondylogen e s und ein lumbos pondy logenes Schmerzsyndrom sowie eine Periartropathia
humeroscapularis rechts (vgl. vorstehend E.
3.4). Dr. E.___ bestätigte diese Diagnosen im Februar 2011 (vgl. vorstehend E.
3.5). Sodann ergibt sich sowohl aus dem Gutachten von Dr. I.___ als auch den im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom Januar 2012 auf liegenden Berichten das Bestehen degenerativer Veränderungen sowohl im Bereich der HWS als auch der LWS,
wobei die im Bereich der LWS zu erhe ben den Befunde bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht besonders ein drücklich waren, zumal zu keinem Zeitpunkt ein e Kompression oder Reizung der neuralen Strukturen nachgewiesen werden konnte
(vgl. vorstehend E.
3.1, E.
3.4-5). Im Apri l 2013 berichtete auch Dr. I.___ von nicht gravierenden Be funden im Be reich der LWS. 5.3
Soweit Dr. I.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands postu lierte, begründete sie dies mit der bildgebend nachgewiesenen weitestgehenden
Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 (vgl. vor stehend E. 4.3) .
Da ss in der Rückbildung der Diskushernie
und dem Wegfall der in den Vorbe richten (vgl. vorstehend E.
3.1 und E.
3.4) noch beschri e benen Myelon
- und Nervenwurzelkompression eine Verbesserung zu erblicken ist, leuchte t durchaus ein . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
lässt sich damit aber eine seit Erlass der - als Vergleichsbasis dienenden - rentenzusprechenden Verfü gung vom 3 1. Januar 2012 eingetretene Verbesserung nicht begründen.
E ine Regredienz der im April und Juni 2010 objektivierten Diskushernie C3/4 zeigte sich bereits in der Bildgebung vom November 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2 und E.
3.5) und erneut vom April 2011 (vgl. vorstehend E.
3.7) . D ie Ärzte der Uni klinik
B.___
hatten das Vorliegen einer Myelonkompression
bereits im November 2010 verneint . Dies wurde i m Februar 2011 von Dr. E.___ (vgl. vo r ste hend E. 3.5) und im April 2011 von den Ärzten der G.___ Klinik (vgl. vo r stehend E.
3.7) bestätigt. Im August 2011 berichtete auch
Dr. C.___
von einer regredienten Diskushernie C3/ 4. Die in d i e se n Berichten beschriebene Regredi enz wurde nicht zuletzt auch von RAD-Arzt Dr. F.___, auf dessen Stellung nahme die Beschwerdegegnerin be i der Rentenzusprache
letztlich abstellte (vgl. vor steh end E. 3.11), zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 11/37 S. 6 oben).
In Kenntnis der
Regredienz der Diskushernie C3/4 wurde bei der Renten zu spra che vom Januar 2012 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensan ge p a sste
Täti g ke iten ausgega n g en. Soweit Dr. I.___
demgegenüber von einer bereits seit November 2010 -
dem Zeitpunkt der Besserung des bildgebenden Be fundes im Bereich der HWS - bestehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in adap tierten Tätigkeiten auszuging, erweist sich ihre Beurteilung
- bei im Übri gen
in etwa gleichlautenden Diagnosen und Befunden
- lediglich als unter schied liche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes . G estützt au f das Gutachten von Dr. I.___ kann daher der von der B eschwerdegeg n e rin geltend gemachte Revisionsgrund nicht als er stellt gelten. Eine revisionsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers fällt
somit ausser Betracht. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob die Rente n zusprache vom Janu a r 2012 zweifellos unrichtig war und die Rente des Beschwerdeführers somit wiedererwägungsweise auf ge ho ben werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2) . 6.2
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unz utreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Besti mmungen nicht oder unrichtig an ge wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen di ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei
der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität sbemessung, Ar beits unfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie s ich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertre tbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Un richtigkeit (nur), wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar. Die W iedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschl iesslich unrichtiger Fest stell ung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Unter suchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und
Art. 61 lit. c ATSG; Ur teil des Bun desgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E.
2 mit Hin wei sen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, bei der Rentenzusprache sei der Unter suchungsgrundsatz verletzt worden, indem einzig auf die widersprüchliche Be urteilung durch
Dr. C.___ abgest e llt und den divergierenden medizinischen An sichten nicht auf den Grund gegangen wor den sei (Urk. 10 Ziff. 3). 6.4
Die von Dr. C.___ im August 2011 abgegebene Einschätzung, wonach beim Be schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % für jegliche einfachen körperlichen Tätigkeiten bestehe (vgl. vorstehend E.
3.9), weist notwendiger weise
Ermessenszüge auf. Sie wurde aber jedenfalls von RAD-Arzt Dr. F.___ be stä tigt mit der Formulierung, dass für eine rückendadaptierte Tätigkeit eine min des tens 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. vorstehend E. 3.10).
Die Arbeits fähigkeitsbeurteil ung von Dr. C.___ stand sodann nicht im Widerspruch zur übrigen Aktenlage, insbesondere nicht zur (lediglich prospektiven) Einschät zung von Dr. Z.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.1), wonach für kör perlich leicht bis mittelschwer e Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden können sollte.
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mach t e, der Bericht von Dr. C.___ er weise sich als widersprüchlich, da Dr. C.___
dem Beschwerde führer an einer an deren Stelle seines Berichts eine Arbeitsfähigkeit
von 60 bis 70 % attestiert habe, kann ihr nicht beigep f l ichtet werde n . An der von der Beschwerdegegnerin referierten Stelle äusserte sich Dr. C.___
zur Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausü b ung einer (zeitlich allenfalls beschränkt zumutbaren) angepassten Tä tigkeit zu sätzlich eine Einschränkung in der Leistung erfährt (vgl. Urk. 11/35/4) . Die von ihm dort vermerkten 60 bis 70 %
können daher nicht mi t der zumut baren Rest a r beitsfähigkeit gleichgesetzt werden. Abgesehen davon ist den aus formulierten Angaben zur Arbeitsfähigkeit von Dr. C.___
mehr Gewicht beizu messen als den tabellarischen Angaben an besagter Berichtsstelle. 6.5
Nachdem im Zeitp unkt der Rentenzusprache somit eine widerspruchsfreie und durch einen RAD-Ar z t bestätigte fachärztliche Einschätzung vorlag, wäre es pro blematisch, von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sprechen und e ine zweife llose Unrichtigkeit anzunehmen . Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit drängte sich etwa auf, wenn die Rentenzusprache aufgrund eine s pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildes
erfolgt wäre, ohne d ass die Schmerzrechtsprechung zur An wendung ge bracht worden wäre . Dies trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu, nannte Dr. C.___
i n seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.9) doch eindeutig somatisch akzentuierte Diagnosen und sprach er lediglich von einer „Neigung
zur Entwicklung “ eines generalisierten Schmerzsyndroms. Da ran lässt sich aber immerhin erkennen, dass jedenfalls für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, dass diese „Neigung“ weiter fort schr eitet und dereinst An lass zur Anwendung der Schmerzrechtsprechung geben könnte. 6.6
Nach dem Gesagten fällt auch eine wiederwägungsweise Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers ausser Betracht.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer ab 1. Januar 201 4 weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der In va lidenversicherung hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Beweis wer tigkeit des eingeholten bid i sziplinären Gutachtens und es ist auch von der be antragten Einholung eines Gerichtsgutachtens abzusehen. 6.7
Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin auf die von ihr am 1 4. Septem ber 2011 formulierte Schadenminderungspflicht (Urk. 11/38) - soweit ersichtlich - bislang keinen Bezug mehr genommen hat. Dies bleibt ihr unbe nommen. 7 . 7 .1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsge mäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt
Dr. Norbert Rusch, von der Beschwerde geg ne rin
zu entschädigen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch mit Eingabe vom 9. Januar 2015 (Post stempel, Urk. 21) geltend gemachte Aufwand von 22.9 Stunden und Fr. 195.-- Barauslagen (Urk. 22) beziehungsweise die geltend gemachte Entschädigung von pauschal Fr. 6‘000.-- (Urk. 21 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tat sache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren . Namentlich erscheint ein Aufwand von 5 Stun den für die Beschwerdeschrift und 6.7 Stun den für die Replik als überhöht und ist nicht ersichtlich, inwiefern - nebst der eigentlichen Instruktion - Tele fonge spräche mit dem Klienten im geltend gemachten Umfang (insgesamt über zwei Stunden)
notwendig waren.
Angesichts der zu studierenden gut 40 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der
etwa neun
- und fünf seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zu sam men hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsan walt Norbert Rusch bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwendungen bis 3 1. Dezem ber 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für Aufwen dungen ab 1. Januar 201 5 auf Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt,
dass d er Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf eine Drei viertels rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich,
eine Prozessen tschädi gung von
Fr. 3‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf