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IV.2013.01146

Frage der Herabsetzung einer Hilflosenentschädigung: Gutheissung der Beschwerde, da keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgte und die Beschwerdeführerin nach wie vor in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist.

Zürich SozVersG · 2015-04-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1997, bezog aufgrund einer angeborene n spastische n , bein betonte n

zerebralen Bewegungsstörung (Diplegie) und eines psychomot ori schen Entwicklungsrückstand e s ( Urk. 11/5/3) seit ihrer Geburt verschiedene Leis t un gen der Invalidenversicherung . Am 1 9. November 2001 sprach die Sozial ve r si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Pflege beitr ä g e für eine Hilflosigkeit leichten Grades vom 1. Dezember 2000 bis 3 1. Oktober 2003 zu ( Urk. 1 1/20) und

a m 1 5. April 2004

Pflegebeiträge

für eine Hilflosigkeit mittl eren Grades ab 1. November 2003 ( Urk. 11/64) .

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 11/109) und Mitteilungen vom

6. November 2007 ( Urk. 11/167 )

so wie

1. September 2009 ( Urk. 11/209) bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung ei ner Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.

1.2

Ende August 2012 leitete die IV-Stelle ein Revision sverfahren

ein und führte am 2 0. September 2012 im Beisein der Versicherten und deren Eltern eine Abklä rung in der Wohnung der Familie durch ( Urk. 11/287) . Nach durchgeführtem

Vor bescheid verfahren ( Urk. 11/288 , Urk. 11/307 ) setzte die IV-Stelle die Hilflo senentschädi gung

m it Verfügung vom 1 3. November 201 3 ( Urk. 2)

per Ende Dezember 2013 auf ein e solche leichten Grades herab ,

dies befristet bis zur Voll endung des 18. Altersjahres am 30. Juni 2015. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 1. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch über den 3 1. Dezember 2013 hinaus eine Hilflosenentschä digung mittleren Grades auszurichten. Eventu ell sei eine Begutachtung durch das Gericht anzuordnen und auf Basis des Begutachtungsresultat s zu entschei den (S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3 ). Mit Vernehm lass ung vom 3 0. Januar 2014 ( Urk.

10) beantragte die Beschwerdegegner in die Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 ( Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Replik vom 5. März 2014 ( Urk.

14) hielt die Beschwerdeführerin an den gestell ten Anträgen

fest (S.

1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik ( Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 ( Urk.

18) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägli che Lebensverrich tung e n dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Al ters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.2

Art. 37

IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. e iner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi ge n Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Anlass zur Revision

einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflusse n . Zeitlicher Refe renz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbe hal ten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revi sion (BGE 133 V E.

4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zu standes auf die Hilflosigkeit für s ich allein genommen keinen Rechtsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E.

2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV

Nr.

70 S.

204 E.

3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 562/2008 vom 3. November 200 8 E. 2.1 ). 1.5

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträ ger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die An gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäg li chen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dau ern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Ge richt (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom

17. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk. 2)

gestützt auf die Ab klärung vor Ort sowie die telefonischen Auskünfte des Klasse n lehrers und der Hortleiterin der Versicherten davon aus, dass die Hilfs bedürftigkeit lediglich noch in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen sei. Entsprechend besteh e nurmeh r ein Anspruch auf eine Hilf losen entschädigung leichten Grades. 2.2

Die Elter n der Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, X.___ sei nicht nur bei den Leben sverrichtungen

„ Körperpflege “ und „ Fortbe we gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ hilfsbedürftig, sondern auch in den Be rei chen „ An-/ Auskleiden “ , „ A ufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “ und „ Ver rich ten der Notdurft “ . Sie bedürfe aufgrund ihrer erheblichen Wahrneh mungs stö rungen in allen alltäglichen Lebensverrichtungen der mehr oder weni ger eng maschigen

Kon trolle durch Drittpersonen , ohne welche sie de n Alltag nicht bewäl tigen könn e. Diesem Aspekt sei in den bisherigen Abklärungsbe richten

der Beschwer degegnerin

zu wenig Beachtung geschenkt worden.

Aus alledem folge, dass bei ihr auch übe r den 3 1. Dezember 2013 hinaus eine Hilfs bedürftigkeit mittleren Grades bestehe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 15-18, Urk. 14 S. 3 ff.

Ziff. 7-17). 3 .

3.1

3.1.1

Dem Entscheid , mit welche m die Beschwerdegegnerin am 1. September 2009 letzt mals den Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigte ( Urk. 11/209) , lag im Wesentlichen der B ericht vom 2. Septem ber 2009 betreffend die Abklärung vor Ort vom 2 4. August 2009 ( Urk. 11/208) zu grunde. 3.1.2

Im besagten B ericht ( Urk. 11/208) kam die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin zum Ergebnis, dass die

Beschwerde führerin in vier der sechs alltägl i chen Lebensbereichen (An- /Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege ge sellschaftlicher Kontakte und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ) hilfsbe dürftig sei .

Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin müsse täglich aufge fordert werden, sich an- und auszuziehen und sie benötige beim Anziehen von Hosen wegen mangelnder Stabilität der Beine die Hilfe einer Drittperson . Glei ches gelte bezüglich des An- und Ausziehens der Beinschienen sowie der ent sprechenden Spezialschuhe (S. 1 f.).

D ie Beschwerdeführerin müsse

ferner auch

zur Körperpflege aufgefordert wer de n . Aufgrund der ungenügenden Motorik könne sie zudem die entsprechenden Verrichtungen nicht selbständig vornehmen, weshalb ihre Mutter bei allen Tä tigkeiten mithelfen müsse (S. 2).

Betreffend das Verrichten der Notdurft wies die Abklärungsperson

darauf hin , die Beschwerdeführerin merke, wenn sie auf die Toilette gehen müsse, sie benö tige indessen nach dem Toilettengang

- sowohl zu Hause als auch in der Schule - Hilfe mit den Kleidern und der Reinigung (S. 2).

B ezüglich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Ab klärungsperson fest, es habe sich seit der letzten Abklärung im November 2007 nichts verändert und verwies auf den entsprechenden B ericht vom 6. November 20 07 ( Urk. 11/166). Damals war vermerkt worden , die Beschwerdeführerin könne sich im Freien und in der Wohnung selbständig fortbewegen und das Gehen ohne Hilfsmittel sei möglich, d ie Beschwerdeführerin benötige jedoch nach 100 bis 200 Meter n eine kurze Pause. Sofern ein Geländer vorhanden sei, könne sie überdies auch ohne Hilfe Treppen bewältigen.

Weiter wurde ausge führt, die Be schwerdeführerin kenne zwar die Verkehrsregeln , man könne sich aber nicht da rauf verlassen, dass sie diese in der Praxis auch tatsächlich be a chte. Die Be schwerdeführerin sei zudem in der Lage, sich auf A.___ und Deutsch zu ver ständigen (S. 3 ).

Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Essen auf keine Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso wenig bedürfe sie einer intensiven respektive besonders intensiven Über wachung oder dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe , es bestehe aber ein inva liditätsbeding ter Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen

( Urk. 11/208 S. 2 f. ).

Insgesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung mittleren Grades (S. 4) . 3.2 3.2.1

Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 1 3. November

2013 ( Urk.

2) lagen im Wesentlichen

der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 11 /287) sowie die Berichte von lic . phil. B.___ , Psy cho therapeutin ASP/SBAP, vom 1 5. Januar 2012 (richtig 2013; Urk. 11/305) und von Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 11/306) zugrunde . 3.2.2

Im Abklärungsberi cht vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 11 /287) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerde führerin sei nur noch in zwei der sechs alltäg lichen Lebensbereichen hilfsbedürftig, nämlich bei der

Körperpflege

sowie

der Fortbewegung/Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte (S. 5).

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihres Vaters sei es ihr möglich, behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und auszuziehen, sie müsse aber immer entsprechend aufgefordert werden, insbesondere am Morgen. Beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern sei sie auf Dritthilfe angewiesen und sie erkenne zudem nicht die Vorder- und Rückseite von T-Shirts . Gleiches gelte betreffend die Beinschienen

und die Spezialschuhe , welche sie nicht selb ständig an- und ausziehen könne. Die Abklärungsperson führte weiter aus, der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin habe am 5. Oktober 2012 telefonisch mit geteilt , dass die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen vor respektive nach dem Schulschwimmunterricht keine Dritthilfe erhalte und dass sie immer korrekt angezogen sei . Lediglich die Haare seien manchmal nicht ganz trocken und zerzaust. Des Weiteren habe auch die Hortleiterin am 5. Oktober 2012 te lefonisch bestätigt, die Beschwerdeführerin z iehe sich selbständig an und aus , insbesondere auch vor und nach dem Turnunterricht, und könne auch Reiss verschlüsse und Knöpfe selber öffnen und schliessen. Dies treffe auch auf das An- und Abl egen der Beinschienen zu. Einzig das Einsteigen in die Spezial s chuhe mit den Beinschienen sei mühsam, weil in der Schule kein Schuhlöffel vorhan den sei; mit einem solchen wäre die Beschwerdeführerin

nach Ansicht der Hort leiterin

indessen in der Lage, die Schuhe selbständig anzuziehen (S. 2).

Im Bereich der Körperpflege sei die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor ausgewiesen. Zum Zähneputzen müsse sie mehrmals durch die Eltern aufgefordert werden. Auch die Morgentoilette erledige sie nur oberfläch lich, so dass Unterstützung durch die Mutter nötig sei. Gleiches gelte auch mit Bezug auf das Ein- und Aussteigen in die Badewanne zwecks Duschen und das Abspülen der Seife respektive des Haarwaschmittels , wo die Beschwerdeführerin ebenfalls der Hilfe der Mutter bedürfe . Die Abklärungsperson vermerkte zudem , die Hortleiterin habe telefonisch mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schullager selbständig gewaschen habe, wobei jedoch eine entsprechende An leitung beziehungsweise Aufforderung notwendig gewesen sei (S. 3).

Weiter wurde ausgeführt , die Beschwerdeführerin gehe nach Angaben der Eltern zwar selbständig auf die Toilette und reinige sich nach der Stuhlentleerung ohne Dritthilfe . Sie müsse indessen immer aufgefordert werden, die Reinigung korrekt vorzunehmen, da die Unterwäsche Schmierspuren aufweise. In der Schule werde die Beschwerdeführerin weder zur Toilette begleitet noch f i nde eine ent sprechende Kontrolle statt. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Be schwerde führerin während der Periode die Binde n nicht oft genug wechs le , weshalb die Unterwäsche oft mit Blut verschmiert sei. Seitens der Hortleiterin sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin selbständig auf die Toilette gehe, keine Hilfeleistung bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gegeben werde und keine Gerüche wahrgenommen würden, welche diesbezüglich auf eine ungenügende Reinigung hinweisen würden. Die Hortleiterin habe aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an ihrer Kör perhygiene zeige , so dass Schweissgerüche wahrnehmbar se ien , und dass sie insbesondere während der Periode zu wenig auf die Hygiene achte.

Die Abklä rungsperson

wies ferner darauf hin , die Aufforderung der Eltern an die Be schwerdeführerin, sie solle sich ordentlich reinigen , sei nicht als erhebliche Dritthilfe zu quali fi zieren und werde überdies bereits beim Ber e ich der Körper pflege berücksichtigt (S. 3

f.).

Mit Bezug auf die Fortbewegung / Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte sei eine Hilfs bedürftigkeit nach wie vor ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und könne auch Treppen bewältigen , sofern ein Geländer vorhanden sei. Sie gehe zudem mit Bus respektive Tram selb stän dig zur Schule und könne auch den Weg von der Physiotherapie zur Schule ohne Hilfe Dritter bewältigen. Für die Psychotherapie werde die Be schwerde füh rerin morgens vom Schultaxi abgeholt. Des Weiteren wurde ver merkt, die Be schwerdeführerin k enne den Wert des Geldes nicht, könne ledig lich einzelne Worte in Grossbuchstaben schreiben und nur beschränkt lesen. Gemäss der Hort lei terin sei der Lesezustand der Beschwerdeführerin unter schiedlich, ma nchmal lese sie sehr gut , manchmal gehe es nur sehr mühsam . Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einfachen Satz aus dem ihr vorgelegten Abklärungsavis zu lesen (S. 4).

Es wurde weiter vermerkt , dass die Beschwerdeführerin beim Aufste hen/Ab sitz en / Abliegen sowie beim Essen selbständig sei und diesbezüglich kei ner Unter stützung bedürfe (S. 2).

Die Abklärungsperson führte ferner aus, eine intensive persönliche Überwa chung der Beschwe rdeführerin sei nicht notwendig, da die se den Schulweg mit öffent lichen Verkehrsmitteln selbständig bewältigen könne, sie nicht an Epilep sie leid e und zudem keine Fremd

- oder Eigengefährdung bestehe .

Ebenso wenig sei dau ern de medizinisch-pflegerische Hilfe erforderlich,

n otwendig sei indessen die Be glei tung der Beschwerdeführerin zu Arztbesuchen (S. 4 f).

Insgesamt kam die Abklärungsperson zum Schluss , die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo senentschä digung leichten Grades (S. 5). 3.2.3

Im Bericht vom 1 5. Januar 2012 ( richtig 2013; Urk. 11/305) führte

die behan delnde Psychotherapeutin

B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide zusätzlich zu ihre r körperlichen und geistigen Behinderung unter erheblichen psychischen Störungen. Letztere würden sich in wiederkehrender Verwirrun g und Desorien tie rung im Alltag sowie in erheblichen emotionalen Schwankun gen (plötzliche Ängste, Wutzustände und Tagträumen) äussern. Der Beschwer deführerin fehle es zudem häufig an Realitätsbezug, Aufmerksamkeit sowie Konzentrations fähig keit und es bestehe eine erhebliche Verwirrtheit bezüglich Fantasie und Realität. Weiter würden Dissoziationszustände auftreten, welche die räumliche, zeitliche und situative Orientierung der Beschwerdeführerin be einträchtig en würden . Sie könne sich selbst und ihre Umwelt nicht altersent sprechend und adäquat ein schätzen, wobei insbesondere bezüglich ihres eige nen Körpers eine erhebliche Wahr nehmungsstörung bestehe (S. 1) .

Psychotherapeutin B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer psychischen Störungen im Alltag nicht alleine gelassen werden und wenn, dann nur für kurze Momente. Sie könne den Alltag nicht alleine struk turieren, die Zeitabläufe ohne Hilfe nicht einschätzen respektive einhalten und bei plötzlichen unkontrollierten psychischen Schwankungen und Dissozia tionen sei sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, um aus diesen Zu ständen herauszufinden. Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht selbst für sich sorgen, mithin den alltäglichen Verpflichtungen der Ernährung, der Pflege und des Unterhalts nicht selbständig nachkommen (S. 1 f.).

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selb ständig an

- und ausziehen könne, was beispielsweise bei den Beinschienen und den Spezialschuhen deutlich werde, wo sie auf entsprechende Hilfe von Dritt personen angewiesen sei . Die Beschwerdeführerin fühle zudem ihren Körper und dessen Empfindungen nur sehr schlecht , was unter anderem dazu führe, dass sie im Wartezimmer der Praxis in der zugeknöpften Winterjacke und mit Schweiss perlen auf der Stirn sitze und ausdrücklich aufgefordert werden müsse, die Ja cke ausz uziehen. Sie könne nicht allein einschätzen , welche Kleider sie tragen soll, da sie Temperaturen nicht empfinden und einordnen könne. Das A n- und Ausziehen der Jacke gelinge der Beschwerdeführerin manchmal selbständig, manchmal benötige sie aber auch Hilfe. Sie könne überdies Unwohlsein und Schmerz nicht kontinuierlich und verlässlich wahrnehmen, weshalb insbeson dere auch ihre Verrichtungen bei der Körperpflege durch Drittpersonen über prüft werden müssten.

Psych otherapeutin

B.___

hielt schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer speziellen Persönlichkeit, welche massgeblich und unzertrennlich auf den körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen begründet sei , auf eine erhebliche Mehrbetreuung sowie dauernde Überwachung und Beglei tung im Alltag angewiesen sei und nur für ganz kurze Zeiteinheiten allein ge lassen werden könne . Auch benötige sie für die Kommunikation und den Kon takt mit der sozialen Aussenwelt in jedem Fall Unterstützung (S. 2). 3.2.4

Mit Bericht vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 11/306) wies

Dr. C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , darauf hin , dass die Notwendigkeit der Dritthilfe beim An- und Ausziehen nachvollziehbar sei. Das Anlegen der Bein schienen und Spezialschuhe sei für die Beschwerdeführe rin aufgrund ihrer be grenzten motorischen Fähigkeiten ziemlich schwierig. E ine entspre chende Unter stützung erscheine deshalb als notwendig, insbesondere auch , um das Tragen der Beinschienen durchsetzen zu können und eine zunehmende De formation des Fusses und Verschlechterung der Gehfähigkeit zu verhindern. 4.

4.1

V orliegend ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verh ältnisse seit der Mittei lung

der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 ( Urk. 11/209) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflo senentschädigung rechtfertigt. 4.2

4.2. 1

Vergleicht man den Abklärun gsbericht vom 2. September 2009 einerseits mit dem Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2013 und den Berichten der Psycho therapeutin B.___ und von Dr. C.___ andererseits, so ergibt sich Folgendes: 4. 2 .2

Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin bei de r Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte weiter hin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf. Dem kann auf grund der Angaben in den Abklärungsberichten sowie im Bericht der Psycho thera peu tin

gefolgt werden. Demzufolge ist in besagten Lebensbereichen keine Verbesse rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indessen darüber, wie es sich in den Bereichen „ An-/Aus kleiden “ , „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “

sowie

„ Verrichtung der Notdurft “ ver hält. 4.2.3

Bezüglich der Lebensverrichtung

„ An-/Auskleiden “ ist keine wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältni ssen ausgewiesen . Gegenüber der Abklä rungs person gab die Beschwerdeführerin ( respektive ihr Vater ) an, sie könne zwar behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und ausziehen, sie müsse aber insbesondere am Morgen immer entsprechend aufgefordert werden. Zudem sei sie beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern auf Unterstützung angewiesen und könne die Beinschienen sowie Spezialschuhe nicht selbständig an- und ausziehen (vgl. E. 3.2.2). Diese Angaben wurden auch durch die behandelnde Psychotherapeutin gestützt, wonach die Beschwerdeführerin beim An- und Aus ziehen der Dritthilfe

bedürfe und insbesondere die Beinschienen und Schuhe nich t selbständig an- und ablegen könne. Überdies könne sie aufgrund ihres ungenügenden Körpergefühls nicht einschätzen, welche Kleider sie tragen müsse, weshalb entsprechende Unterstützung erforderlich sei. Hilfestellung sei zudem

teil weise beim Öffnen und Schliessen von Verschlüssen notwendig (vgl. E. 3.2.3) . Schliesslich bestätigte auch Dr. C.___ das Erfordernis der Unterstüt zung beim An ziehen der Beinschienen und Spezialschuhe (vgl. E. 3.2.4).

An dieser Beurteilung ändern die telefonischen Angaben des Klassenlehrers und der Hortleiterin (zum Beweiswert von telefonischen Auskünften vgl. BGE 117 V 282 E.

4 c) nichts, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Schule selb stän dig an- und ausziehen könne (vgl. E.

3.2.2). Der Klassenlehrer und die Hortlei terin sind nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, ob und in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin am Morgen aufgefordert werden muss , sich an zuziehen respektive

bei der Auswahl der adäquaten Klei dung Unterstüt zung benötigt ; solche Hilfeleistungen erfolgen ausserhalb der Schulzeit . Die Aussage der Hortleiterin, die Beschwerdeführerin wäre mit Hilfe eines Schuh löffels in der Lage, die Spezialschuhe selbständig anzuziehen, ist spekulativer Natur und es ist keineswegs ausgewiesen, ob tatsächlich auf Dritthilfe verzichtet werden könnte. Im Übrigen stehen die Aussagen des Klassenlehrers und der Hortleiterin betreff end die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin beim A n

- und Auskleiden

im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie de n Ausführungen der Psychotherapeutin. 4.2.4

Ebenso wenig ist eine Verbesserung der Verhältnisse mit Bezug auf die Verrich tung der Notdurft ersichtlich . Die Beschwerdeführerin respektive ihr Vater führte aus, dass sie selbständig auf die Toilette gehe und sich nach der Stuhl ent leerung ohne Hilfe reinige. Sie müsse indessen immer dazu aufgefordert wer den, sich ordent lich zu reinigen, da die Unterwäsche Schmierspuren auf weise ( vgl. E. 3.2.2 ) .

Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben der Hortleiterin, wonach die Be schwerdeführerin in der Schule selbständig zur Toilette gehe, keine Kontrolle nach dem Toilettengang stattfinde und keine entsprechenden Gerüche wahrge nom men würden, welche auf eine ungenügende Reinigung nach dem Stuhlgang hinweisen würde n (vgl. E.

3.2.2). Aus dem erwähnten Fehlen von Gerüchen kann nicht automatisch abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei bei der Reini gung nach der Verrichtung der Notdurft auf keine Unter stützung ange wiesen; Schmierspuren in der Unterwäsche können auch ohne entsprechende Gerüche auftreten. Im Übrigen ist die Notwendigkeit von Nachkontrolle n im An schluss an die Verrichtung der Notdurft respektive von Aufforderung en der Eltern, die Beschwerdeführerin solle sich gründlich reinigen ,

als relevante Hilfs bedür ftig keit zu qualifizieren. 4.2.5

Was die Lebensv errichtung „Essen“ betrifft, ist keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Sowohl im Abklärungsbericht vom 2. September 2009 ( Urk. 11/208) wie auch im Bericht vom 1 7. Oktober 201 2

( Urk. 11/287) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich be sagte r Verrichtung selbständig sei (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.2).

Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern , wonach im Abklärungsbericht vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 11/107) eine ent sprechende Hilfsbedürftigkeit vermerkt worden sei ( Urk. 14 S. 5 f.

Ziff. 11). Zeit licher Referenzpunkt für die vorliegende Beurteilung bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 (Urk. 11/209) respektive der

in diese m Zusammenhang

erstellte Abklärungsbericht vom 2. Sept ember 2009 (Urk. 11/208 ) und nicht der Abklärungsbericht vom Juli 2005 (vgl. E. 1.4) . Die A kten enthalten zudem keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der im Bericht vom 2. September 2009 enthaltenen Angaben

be treffend die Lebensverrichtung „Essen“ moniert hät t e . Ebenso wenig machte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend, die tatsächlichen Ver hält nisse hätten sich diesbezüglich seit September 2009 verschlechtert (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 11 ). 4.2.6

Auch bei der Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ fehlt es am Er fordernis einer wesentlichen Veränderung. Sowohl der Abklärungsbericht vom 2. September 2009 ( Urk. 11/208) wie auch jener vom 1 7. Oktober 201 2 ( Urk. 11/287) gingen von einer ents prechenden Selbständigkeit

aus.

Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Replik ( Urk.

14) darauf, sie sei nicht in der Lage einzuschätzen, wann sie am Abend ins Bett gehen müsse, damit sie am anderen Tag rechtzeitig und ausgeschlafen aufstehen könne. Ebenso wenig sei es ihr möglich, das Aufstehen am Morgen selbstä ndig zu steuern, weshalb sie auf Dritthilfe angewiesen sei (S.

5 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es auch bei einer physisch, geistig und psychisch gesunden Person im Alter von 16 Jahren nicht ungewöhnlich ist, am Morgen zum Aufstehen und abends zum Ins -B ett-Gehen ermahnt werden zu müssen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 8.2). Entsprechend fehlt es hier an einer Hilflosigke it im Sinne von Art. 9 ATSG. 4. 3

Im Lichte der obigen Erwägungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“, „Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “, „ An- /Auskleiden“ und „Ver richtung der Notdurft“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritt hilfe bedarf. Es liegt demzufolge unverändert eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV vor. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in machte mit Honorar note vom 2 4. März 201 5 ( Urk. 19 ) einen - als angemessen erscheinenden – Auf wand von 13.70 Stunden und Barauslagen von Fr. 102.75 geltend. Unter Berück sichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- (für Aufwand bis zum 3 1. Dez ember 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, Rechtsanwalt David Husmann eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 085 . 30

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 1 3. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3 ‘ 085 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 1/20) und

a m 1 5. April 2004

Pflegebeiträge

für eine Hilflosigkeit mittl eren Grades ab 1. November 2003 ( Urk. 11/64) .

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 11/109) und Mitteilungen vom

6. November 2007 ( Urk. 11/167 )

so wie

1. September 2009 ( Urk. 11/209) bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung ei ner Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägli che Lebensverrich tung e n dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.

E. 1.2 Art. 37

IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. e iner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi ge n Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist.

E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Anlass zur Revision

einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflusse n . Zeitlicher Refe renz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbe hal ten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revi sion (BGE 133 V E.

4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zu standes auf die Hilflosigkeit für s ich allein genommen keinen Rechtsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E.

2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV

Nr.

70 S.

204 E.

3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 562/2008 vom 3. November 200

E. 1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträ ger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art.

E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Al ters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs.

E. 3.1.1 Dem Entscheid , mit welche m die Beschwerdegegnerin am 1. September 2009 letzt mals den Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigte ( Urk. 11/209) , lag im Wesentlichen der B ericht vom 2. Septem ber 2009 betreffend die Abklärung vor Ort vom 2 4. August 2009 ( Urk. 11/208) zu grunde.

E. 3.1.2 Im besagten B ericht ( Urk. 11/208) kam die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin zum Ergebnis, dass die

Beschwerde führerin in vier der sechs alltägl i chen Lebensbereichen (An- /Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege ge sellschaftlicher Kontakte und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ) hilfsbe dürftig sei .

Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin müsse täglich aufge fordert werden, sich an- und auszuziehen und sie benötige beim Anziehen von Hosen wegen mangelnder Stabilität der Beine die Hilfe einer Drittperson . Glei ches gelte bezüglich des An- und Ausziehens der Beinschienen sowie der ent sprechenden Spezialschuhe (S. 1 f.).

D ie Beschwerdeführerin müsse

ferner auch

zur Körperpflege aufgefordert wer de n . Aufgrund der ungenügenden Motorik könne sie zudem die entsprechenden Verrichtungen nicht selbständig vornehmen, weshalb ihre Mutter bei allen Tä tigkeiten mithelfen müsse (S. 2).

Betreffend das Verrichten der Notdurft wies die Abklärungsperson

darauf hin , die Beschwerdeführerin merke, wenn sie auf die Toilette gehen müsse, sie benö tige indessen nach dem Toilettengang

- sowohl zu Hause als auch in der Schule - Hilfe mit den Kleidern und der Reinigung (S. 2).

B ezüglich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Ab klärungsperson fest, es habe sich seit der letzten Abklärung im November 2007 nichts verändert und verwies auf den entsprechenden B ericht vom 6. November 20 07 ( Urk. 11/166). Damals war vermerkt worden , die Beschwerdeführerin könne sich im Freien und in der Wohnung selbständig fortbewegen und das Gehen ohne Hilfsmittel sei möglich, d ie Beschwerdeführerin benötige jedoch nach 100 bis 200 Meter n eine kurze Pause. Sofern ein Geländer vorhanden sei, könne sie überdies auch ohne Hilfe Treppen bewältigen.

Weiter wurde ausge führt, die Be schwerdeführerin kenne zwar die Verkehrsregeln , man könne sich aber nicht da rauf verlassen, dass sie diese in der Praxis auch tatsächlich be a chte. Die Be schwerdeführerin sei zudem in der Lage, sich auf A.___ und Deutsch zu ver ständigen (S. 3 ).

Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Essen auf keine Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso wenig bedürfe sie einer intensiven respektive besonders intensiven Über wachung oder dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe , es bestehe aber ein inva liditätsbeding ter Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen

( Urk. 11/208 S. 2 f. ).

Insgesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung mittleren Grades (S. 4) .

E. 3.2.1 Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 1 3. November

2013 ( Urk.

2) lagen im Wesentlichen

der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 11 /287) sowie die Berichte von lic . phil. B.___ , Psy cho therapeutin ASP/SBAP, vom 1 5. Januar 2012 (richtig 2013; Urk. 11/305) und von Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 11/306) zugrunde .

E. 3.2.2 Im Abklärungsberi cht vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 11 /287) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerde führerin sei nur noch in zwei der sechs alltäg lichen Lebensbereichen hilfsbedürftig, nämlich bei der

Körperpflege

sowie

der Fortbewegung/Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte (S. 5).

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihres Vaters sei es ihr möglich, behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und auszuziehen, sie müsse aber immer entsprechend aufgefordert werden, insbesondere am Morgen. Beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern sei sie auf Dritthilfe angewiesen und sie erkenne zudem nicht die Vorder- und Rückseite von T-Shirts . Gleiches gelte betreffend die Beinschienen

und die Spezialschuhe , welche sie nicht selb ständig an- und ausziehen könne. Die Abklärungsperson führte weiter aus, der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin habe am 5. Oktober 2012 telefonisch mit geteilt , dass die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen vor respektive nach dem Schulschwimmunterricht keine Dritthilfe erhalte und dass sie immer korrekt angezogen sei . Lediglich die Haare seien manchmal nicht ganz trocken und zerzaust. Des Weiteren habe auch die Hortleiterin am 5. Oktober 2012 te lefonisch bestätigt, die Beschwerdeführerin z iehe sich selbständig an und aus , insbesondere auch vor und nach dem Turnunterricht, und könne auch Reiss verschlüsse und Knöpfe selber öffnen und schliessen. Dies treffe auch auf das An- und Abl egen der Beinschienen zu. Einzig das Einsteigen in die Spezial s chuhe mit den Beinschienen sei mühsam, weil in der Schule kein Schuhlöffel vorhan den sei; mit einem solchen wäre die Beschwerdeführerin

nach Ansicht der Hort leiterin

indessen in der Lage, die Schuhe selbständig anzuziehen (S. 2).

Im Bereich der Körperpflege sei die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor ausgewiesen. Zum Zähneputzen müsse sie mehrmals durch die Eltern aufgefordert werden. Auch die Morgentoilette erledige sie nur oberfläch lich, so dass Unterstützung durch die Mutter nötig sei. Gleiches gelte auch mit Bezug auf das Ein- und Aussteigen in die Badewanne zwecks Duschen und das Abspülen der Seife respektive des Haarwaschmittels , wo die Beschwerdeführerin ebenfalls der Hilfe der Mutter bedürfe . Die Abklärungsperson vermerkte zudem , die Hortleiterin habe telefonisch mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schullager selbständig gewaschen habe, wobei jedoch eine entsprechende An leitung beziehungsweise Aufforderung notwendig gewesen sei (S. 3).

Weiter wurde ausgeführt , die Beschwerdeführerin gehe nach Angaben der Eltern zwar selbständig auf die Toilette und reinige sich nach der Stuhlentleerung ohne Dritthilfe . Sie müsse indessen immer aufgefordert werden, die Reinigung korrekt vorzunehmen, da die Unterwäsche Schmierspuren aufweise. In der Schule werde die Beschwerdeführerin weder zur Toilette begleitet noch f i nde eine ent sprechende Kontrolle statt. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Be schwerde führerin während der Periode die Binde n nicht oft genug wechs le , weshalb die Unterwäsche oft mit Blut verschmiert sei. Seitens der Hortleiterin sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin selbständig auf die Toilette gehe, keine Hilfeleistung bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gegeben werde und keine Gerüche wahrgenommen würden, welche diesbezüglich auf eine ungenügende Reinigung hinweisen würden. Die Hortleiterin habe aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an ihrer Kör perhygiene zeige , so dass Schweissgerüche wahrnehmbar se ien , und dass sie insbesondere während der Periode zu wenig auf die Hygiene achte.

Die Abklä rungsperson

wies ferner darauf hin , die Aufforderung der Eltern an die Be schwerdeführerin, sie solle sich ordentlich reinigen , sei nicht als erhebliche Dritthilfe zu quali fi zieren und werde überdies bereits beim Ber e ich der Körper pflege berücksichtigt (S. 3

f.).

Mit Bezug auf die Fortbewegung / Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte sei eine Hilfs bedürftigkeit nach wie vor ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und könne auch Treppen bewältigen , sofern ein Geländer vorhanden sei. Sie gehe zudem mit Bus respektive Tram selb stän dig zur Schule und könne auch den Weg von der Physiotherapie zur Schule ohne Hilfe Dritter bewältigen. Für die Psychotherapie werde die Be schwerde füh rerin morgens vom Schultaxi abgeholt. Des Weiteren wurde ver merkt, die Be schwerdeführerin k enne den Wert des Geldes nicht, könne ledig lich einzelne Worte in Grossbuchstaben schreiben und nur beschränkt lesen. Gemäss der Hort lei terin sei der Lesezustand der Beschwerdeführerin unter schiedlich, ma nchmal lese sie sehr gut , manchmal gehe es nur sehr mühsam . Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einfachen Satz aus dem ihr vorgelegten Abklärungsavis zu lesen (S. 4).

Es wurde weiter vermerkt , dass die Beschwerdeführerin beim Aufste hen/Ab sitz en / Abliegen sowie beim Essen selbständig sei und diesbezüglich kei ner Unter stützung bedürfe (S. 2).

Die Abklärungsperson führte ferner aus, eine intensive persönliche Überwa chung der Beschwe rdeführerin sei nicht notwendig, da die se den Schulweg mit öffent lichen Verkehrsmitteln selbständig bewältigen könne, sie nicht an Epilep sie leid e und zudem keine Fremd

- oder Eigengefährdung bestehe .

Ebenso wenig sei dau ern de medizinisch-pflegerische Hilfe erforderlich,

n otwendig sei indessen die Be glei tung der Beschwerdeführerin zu Arztbesuchen (S. 4 f).

Insgesamt kam die Abklärungsperson zum Schluss , die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo senentschä digung leichten Grades (S. 5).

E. 3.2.3 Im Bericht vom 1 5. Januar 2012 ( richtig 2013; Urk. 11/305) führte

die behan delnde Psychotherapeutin

B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide zusätzlich zu ihre r körperlichen und geistigen Behinderung unter erheblichen psychischen Störungen. Letztere würden sich in wiederkehrender Verwirrun g und Desorien tie rung im Alltag sowie in erheblichen emotionalen Schwankun gen (plötzliche Ängste, Wutzustände und Tagträumen) äussern. Der Beschwer deführerin fehle es zudem häufig an Realitätsbezug, Aufmerksamkeit sowie Konzentrations fähig keit und es bestehe eine erhebliche Verwirrtheit bezüglich Fantasie und Realität. Weiter würden Dissoziationszustände auftreten, welche die räumliche, zeitliche und situative Orientierung der Beschwerdeführerin be einträchtig en würden . Sie könne sich selbst und ihre Umwelt nicht altersent sprechend und adäquat ein schätzen, wobei insbesondere bezüglich ihres eige nen Körpers eine erhebliche Wahr nehmungsstörung bestehe (S. 1) .

Psychotherapeutin B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer psychischen Störungen im Alltag nicht alleine gelassen werden und wenn, dann nur für kurze Momente. Sie könne den Alltag nicht alleine struk turieren, die Zeitabläufe ohne Hilfe nicht einschätzen respektive einhalten und bei plötzlichen unkontrollierten psychischen Schwankungen und Dissozia tionen sei sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, um aus diesen Zu ständen herauszufinden. Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht selbst für sich sorgen, mithin den alltäglichen Verpflichtungen der Ernährung, der Pflege und des Unterhalts nicht selbständig nachkommen (S. 1 f.).

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selb ständig an

- und ausziehen könne, was beispielsweise bei den Beinschienen und den Spezialschuhen deutlich werde, wo sie auf entsprechende Hilfe von Dritt personen angewiesen sei . Die Beschwerdeführerin fühle zudem ihren Körper und dessen Empfindungen nur sehr schlecht , was unter anderem dazu führe, dass sie im Wartezimmer der Praxis in der zugeknöpften Winterjacke und mit Schweiss perlen auf der Stirn sitze und ausdrücklich aufgefordert werden müsse, die Ja cke ausz uziehen. Sie könne nicht allein einschätzen , welche Kleider sie tragen soll, da sie Temperaturen nicht empfinden und einordnen könne. Das A n- und Ausziehen der Jacke gelinge der Beschwerdeführerin manchmal selbständig, manchmal benötige sie aber auch Hilfe. Sie könne überdies Unwohlsein und Schmerz nicht kontinuierlich und verlässlich wahrnehmen, weshalb insbeson dere auch ihre Verrichtungen bei der Körperpflege durch Drittpersonen über prüft werden müssten.

Psych otherapeutin

B.___

hielt schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer speziellen Persönlichkeit, welche massgeblich und unzertrennlich auf den körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen begründet sei , auf eine erhebliche Mehrbetreuung sowie dauernde Überwachung und Beglei tung im Alltag angewiesen sei und nur für ganz kurze Zeiteinheiten allein ge lassen werden könne . Auch benötige sie für die Kommunikation und den Kon takt mit der sozialen Aussenwelt in jedem Fall Unterstützung (S. 2).

E. 3.2.4 Mit Bericht vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 11/306) wies

Dr. C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , darauf hin , dass die Notwendigkeit der Dritthilfe beim An- und Ausziehen nachvollziehbar sei. Das Anlegen der Bein schienen und Spezialschuhe sei für die Beschwerdeführe rin aufgrund ihrer be grenzten motorischen Fähigkeiten ziemlich schwierig. E ine entspre chende Unter stützung erscheine deshalb als notwendig, insbesondere auch , um das Tragen der Beinschienen durchsetzen zu können und eine zunehmende De formation des Fusses und Verschlechterung der Gehfähigkeit zu verhindern. 4.

E. 4 IVV).

E. 4.1 V orliegend ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verh ältnisse seit der Mittei lung

der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 ( Urk. 11/209) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflo senentschädigung rechtfertigt.

E. 4.2 1

Vergleicht man den Abklärun gsbericht vom 2. September 2009 einerseits mit dem Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2013 und den Berichten der Psycho therapeutin B.___ und von Dr. C.___ andererseits, so ergibt sich Folgendes: 4. 2 .2

Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin bei de r Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte weiter hin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf. Dem kann auf grund der Angaben in den Abklärungsberichten sowie im Bericht der Psycho thera peu tin

gefolgt werden. Demzufolge ist in besagten Lebensbereichen keine Verbesse rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indessen darüber, wie es sich in den Bereichen „ An-/Aus kleiden “ , „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “

sowie

„ Verrichtung der Notdurft “ ver hält.

E. 4.2.3 Bezüglich der Lebensverrichtung

„ An-/Auskleiden “ ist keine wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältni ssen ausgewiesen . Gegenüber der Abklä rungs person gab die Beschwerdeführerin ( respektive ihr Vater ) an, sie könne zwar behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und ausziehen, sie müsse aber insbesondere am Morgen immer entsprechend aufgefordert werden. Zudem sei sie beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern auf Unterstützung angewiesen und könne die Beinschienen sowie Spezialschuhe nicht selbständig an- und ausziehen (vgl. E. 3.2.2). Diese Angaben wurden auch durch die behandelnde Psychotherapeutin gestützt, wonach die Beschwerdeführerin beim An- und Aus ziehen der Dritthilfe

bedürfe und insbesondere die Beinschienen und Schuhe nich t selbständig an- und ablegen könne. Überdies könne sie aufgrund ihres ungenügenden Körpergefühls nicht einschätzen, welche Kleider sie tragen müsse, weshalb entsprechende Unterstützung erforderlich sei. Hilfestellung sei zudem

teil weise beim Öffnen und Schliessen von Verschlüssen notwendig (vgl. E. 3.2.3) . Schliesslich bestätigte auch Dr. C.___ das Erfordernis der Unterstüt zung beim An ziehen der Beinschienen und Spezialschuhe (vgl. E. 3.2.4).

An dieser Beurteilung ändern die telefonischen Angaben des Klassenlehrers und der Hortleiterin (zum Beweiswert von telefonischen Auskünften vgl. BGE 117 V 282 E.

4 c) nichts, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Schule selb stän dig an- und ausziehen könne (vgl. E.

3.2.2). Der Klassenlehrer und die Hortlei terin sind nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, ob und in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin am Morgen aufgefordert werden muss , sich an zuziehen respektive

bei der Auswahl der adäquaten Klei dung Unterstüt zung benötigt ; solche Hilfeleistungen erfolgen ausserhalb der Schulzeit . Die Aussage der Hortleiterin, die Beschwerdeführerin wäre mit Hilfe eines Schuh löffels in der Lage, die Spezialschuhe selbständig anzuziehen, ist spekulativer Natur und es ist keineswegs ausgewiesen, ob tatsächlich auf Dritthilfe verzichtet werden könnte. Im Übrigen stehen die Aussagen des Klassenlehrers und der Hortleiterin betreff end die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin beim A n

- und Auskleiden

im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie de n Ausführungen der Psychotherapeutin.

E. 4.2.4 Ebenso wenig ist eine Verbesserung der Verhältnisse mit Bezug auf die Verrich tung der Notdurft ersichtlich . Die Beschwerdeführerin respektive ihr Vater führte aus, dass sie selbständig auf die Toilette gehe und sich nach der Stuhl ent leerung ohne Hilfe reinige. Sie müsse indessen immer dazu aufgefordert wer den, sich ordent lich zu reinigen, da die Unterwäsche Schmierspuren auf weise ( vgl. E. 3.2.2 ) .

Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben der Hortleiterin, wonach die Be schwerdeführerin in der Schule selbständig zur Toilette gehe, keine Kontrolle nach dem Toilettengang stattfinde und keine entsprechenden Gerüche wahrge nom men würden, welche auf eine ungenügende Reinigung nach dem Stuhlgang hinweisen würde n (vgl. E.

3.2.2). Aus dem erwähnten Fehlen von Gerüchen kann nicht automatisch abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei bei der Reini gung nach der Verrichtung der Notdurft auf keine Unter stützung ange wiesen; Schmierspuren in der Unterwäsche können auch ohne entsprechende Gerüche auftreten. Im Übrigen ist die Notwendigkeit von Nachkontrolle n im An schluss an die Verrichtung der Notdurft respektive von Aufforderung en der Eltern, die Beschwerdeführerin solle sich gründlich reinigen ,

als relevante Hilfs bedür ftig keit zu qualifizieren.

E. 4.2.5 Was die Lebensv errichtung „Essen“ betrifft, ist keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Sowohl im Abklärungsbericht vom 2. September 2009 ( Urk. 11/208) wie auch im Bericht vom 1 7. Oktober 201 2

( Urk. 11/287) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich be sagte r Verrichtung selbständig sei (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.2).

Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern , wonach im Abklärungsbericht vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 11/107) eine ent sprechende Hilfsbedürftigkeit vermerkt worden sei ( Urk.

E. 4.2.6 Auch bei der Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ fehlt es am Er fordernis einer wesentlichen Veränderung. Sowohl der Abklärungsbericht vom 2. September 2009 ( Urk. 11/208) wie auch jener vom 1 7. Oktober 201 2 ( Urk. 11/287) gingen von einer ents prechenden Selbständigkeit

aus.

Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Replik ( Urk.

14) darauf, sie sei nicht in der Lage einzuschätzen, wann sie am Abend ins Bett gehen müsse, damit sie am anderen Tag rechtzeitig und ausgeschlafen aufstehen könne. Ebenso wenig sei es ihr möglich, das Aufstehen am Morgen selbstä ndig zu steuern, weshalb sie auf Dritthilfe angewiesen sei (S.

5 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es auch bei einer physisch, geistig und psychisch gesunden Person im Alter von 16 Jahren nicht ungewöhnlich ist, am Morgen zum Aufstehen und abends zum Ins -B ett-Gehen ermahnt werden zu müssen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 8.2). Entsprechend fehlt es hier an einer Hilflosigke it im Sinne von Art. 9 ATSG. 4. 3

Im Lichte der obigen Erwägungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“, „Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “, „ An- /Auskleiden“ und „Ver richtung der Notdurft“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritt hilfe bedarf. Es liegt demzufolge unverändert eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV vor. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in machte mit Honorar note vom 2 4. März 201 5 ( Urk.

E. 8 E. 2.1 ).

E. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die An gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäg li chen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dau ern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Ge richt (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom

17. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk. 2)

gestützt auf die Ab klärung vor Ort sowie die telefonischen Auskünfte des Klasse n lehrers und der Hortleiterin der Versicherten davon aus, dass die Hilfs bedürftigkeit lediglich noch in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen sei. Entsprechend besteh e nurmeh r ein Anspruch auf eine Hilf losen entschädigung leichten Grades. 2.2

Die Elter n der Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, X.___ sei nicht nur bei den Leben sverrichtungen

„ Körperpflege “ und „ Fortbe we gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ hilfsbedürftig, sondern auch in den Be rei chen „ An-/ Auskleiden “ , „ A ufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “ und „ Ver rich ten der Notdurft “ . Sie bedürfe aufgrund ihrer erheblichen Wahrneh mungs stö rungen in allen alltäglichen Lebensverrichtungen der mehr oder weni ger eng maschigen

Kon trolle durch Drittpersonen , ohne welche sie de n Alltag nicht bewäl tigen könn e. Diesem Aspekt sei in den bisherigen Abklärungsbe richten

der Beschwer degegnerin

zu wenig Beachtung geschenkt worden.

Aus alledem folge, dass bei ihr auch übe r den 3 1. Dezember 2013 hinaus eine Hilfs bedürftigkeit mittleren Grades bestehe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 15-18, Urk.

E. 14 S. 5 f.

Ziff. 11). Zeit licher Referenzpunkt für die vorliegende Beurteilung bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 (Urk. 11/209) respektive der

in diese m Zusammenhang

erstellte Abklärungsbericht vom 2. Sept ember 2009 (Urk. 11/208 ) und nicht der Abklärungsbericht vom Juli 2005 (vgl. E. 1.4) . Die A kten enthalten zudem keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der im Bericht vom 2. September 2009 enthaltenen Angaben

be treffend die Lebensverrichtung „Essen“ moniert hät t e . Ebenso wenig machte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend, die tatsächlichen Ver hält nisse hätten sich diesbezüglich seit September 2009 verschlechtert (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 11 ).

E. 19 ) einen - als angemessen erscheinenden – Auf wand von 13.70 Stunden und Barauslagen von Fr. 102.75 geltend. Unter Berück sichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- (für Aufwand bis zum 3 1. Dez ember 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, Rechtsanwalt David Husmann eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 085 . 30

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 1 3. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3 ‘ 085 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1997, bezog aufgrund einer angeborene n spastische n , bein betonte n zerebralen Bewegungsstörung (Diplegie) und eines psychomot ori schen Entwicklungsrückstand e s ( Urk.  11/5/3) seit ihrer Geburt verschiedene Leis t un gen der Invalidenversicherung . Am 1
  2. November 2001 sprach die Sozial ve r si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Pflege beitr ä g e für eine Hilflosigkeit leichten Grades vom
  3. Dezember 2000 bis 3
  4. Oktober 2003 zu ( Urk.  1 1/20) und a m 1
  5. April 2004 Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittl eren Grades ab
  6. November 2003 ( Urk.  11/64) . Mit Verfügung vom 1
  7. Juli 2005 ( Urk.  11/109) und Mitteilungen vom
  8. November 2007 ( Urk.  11/167 ) so wie
  9. September 2009 ( Urk.  11/209) bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung ei ner Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. 1.2      Ende August 2012 leitete die IV-Stelle ein Revision sverfahren ein und führte am 2
  10. September 2012 im Beisein der Versicherten und deren Eltern eine Abklä rung in der Wohnung der Familie durch ( Urk.  11/287) . Nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren ( Urk.  11/288 , Urk. 11/307 ) setzte die IV-Stelle die Hilflo senentschädi gung m it Verfügung vom 1
  11. November 201 3 ( Urk.  2) per Ende Dezember 2013 auf ein e solche leichten Grades herab , dies befristet bis zur Voll endung des 18. Altersjahres am 30. Juni 2015.
  12. Gegen die Verfügung vom 1
  13. November 2013 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 1
  14. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch über den 3
  15. Dezember 2013 hinaus eine Hilflosenentschä digung mittleren Grades auszurichten. Eventu ell sei eine Begutachtung durch das Gericht anzuordnen und auf Basis des Begutachtungsresultat s zu entschei den (S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3 ). Mit Vernehm lass ung vom 3
  16. Januar 2014 ( Urk.  10) beantragte die Beschwerdegegner in die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
  17. Februar 2014 ( Urk.  12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Replik vom
  18. März 2014 ( Urk.  14) hielt die Beschwerdeführerin an den gestell ten Anträgen fest (S.   1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik ( Urk.  17), was der Beschwerdeführerin am
  19. April 2014 ( Urk.  18) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägli che Lebensverrich tung e n dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .      Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Al ters zu berücksichtigen ( Art.  37 Abs.  4 IVV). 1.2      Art.  37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs.  3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. e iner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi ge n Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3      Gemäss Art.  37 Abs.  2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art.  37 Abs.  2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4      Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art.  87-88 bis IVV Anwendung. Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflusse n . Zeitlicher Refe renz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbe hal ten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revi sion (BGE 133 V E. 4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zu standes auf die Hilflosigkeit für s ich allein genommen keinen Rechtsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E.   2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr.   70 S.   204 E.   3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 562/2008 vom 3. November 200 8 E. 2.1 ). 1.5      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträ ger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).      Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art.  9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die An gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäg li chen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dau ern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art.  37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art.  38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Ge richt (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom
  21. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1
  23. November 2013 ( Urk.  2) gestützt auf die Ab klärung vor Ort sowie die telefonischen Auskünfte des Klasse n lehrers und der Hortleiterin der Versicherten davon aus, dass die Hilfs bedürftigkeit lediglich noch in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen sei. Entsprechend besteh e nurmeh r ein Anspruch auf eine Hilf losen entschädigung leichten Grades. 2.2      Die Elter n der Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, X.___ sei nicht nur bei den Leben sverrichtungen „ Körperpflege “ und „ Fortbe we gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ hilfsbedürftig, sondern auch in den Be rei chen „ An-/ Auskleiden “ , „ A ufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “ und „ Ver rich ten der Notdurft “ . Sie bedürfe aufgrund ihrer erheblichen Wahrneh mungs stö rungen in allen alltäglichen Lebensverrichtungen der mehr oder weni ger eng maschigen Kon trolle durch Drittpersonen , ohne welche sie de n Alltag nicht bewäl tigen könn e. Diesem Aspekt sei in den bisherigen Abklärungsbe richten der Beschwer degegnerin zu wenig Beachtung geschenkt worden. Aus alledem folge, dass bei ihr auch übe r den 3
  24. Dezember 2013 hinaus eine Hilfs bedürftigkeit mittleren Grades bestehe ( Urk.  1 S. 6 Ziff.  15-18, Urk.  14 S. 3 ff. Ziff.  7-17). 3 .      3.1      3.1.1      Dem Entscheid , mit welche m die Beschwerdegegnerin am
  25. September 2009 letzt mals den Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigte ( Urk.  11/209) , lag im Wesentlichen der B ericht vom
  26. Septem ber 2009 betreffend die Abklärung vor Ort vom 2
  27. August 2009 ( Urk.  11/208) zu grunde. 3.1.2      Im besagten B ericht ( Urk.  11/208) kam die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin zum Ergebnis, dass die Beschwerde führerin in vier der sechs alltägl i chen Lebensbereichen (An- /Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege ge sellschaftlicher Kontakte und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ) hilfsbe dürftig sei .      Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin müsse täglich aufge fordert werden, sich an- und auszuziehen und sie benötige beim Anziehen von Hosen wegen mangelnder Stabilität der Beine die Hilfe einer Drittperson . Glei ches gelte bezüglich des An- und Ausziehens der Beinschienen sowie der ent sprechenden Spezialschuhe (S. 1 f.).      D ie Beschwerdeführerin müsse ferner auch zur Körperpflege aufgefordert wer de n . Aufgrund der ungenügenden Motorik könne sie zudem die entsprechenden Verrichtungen nicht selbständig vornehmen, weshalb ihre Mutter bei allen Tä tigkeiten mithelfen müsse (S. 2).      Betreffend das Verrichten der Notdurft wies die Abklärungsperson darauf hin , die Beschwerdeführerin merke, wenn sie auf die Toilette gehen müsse, sie benö tige indessen nach dem Toilettengang - sowohl zu Hause als auch in der Schule - Hilfe mit den Kleidern und der Reinigung (S. 2).      B ezüglich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Ab klärungsperson fest, es habe sich seit der letzten Abklärung im November 2007 nichts verändert und verwies auf den entsprechenden B ericht vom
  28. November 20 07 ( Urk.  11/166). Damals war vermerkt worden , die Beschwerdeführerin könne sich im Freien und in der Wohnung selbständig fortbewegen und das Gehen ohne Hilfsmittel sei möglich, d ie Beschwerdeführerin benötige jedoch nach 100 bis 200 Meter n eine kurze Pause. Sofern ein Geländer vorhanden sei, könne sie überdies auch ohne Hilfe Treppen bewältigen. Weiter wurde ausge führt, die Be schwerdeführerin kenne zwar die Verkehrsregeln , man könne sich aber nicht da rauf verlassen, dass sie diese in der Praxis auch tatsächlich be a chte. Die Be schwerdeführerin sei zudem in der Lage, sich auf A.___ und Deutsch zu ver ständigen (S. 3 ).      Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Essen auf keine Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso wenig bedürfe sie einer intensiven respektive besonders intensiven Über wachung oder dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe , es bestehe aber ein inva liditätsbeding ter Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen ( Urk.  11/208 S. 2 f. ).      Insgesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung mittleren Grades (S. 4) . 3.2 3.2.1      Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 1
  29. November   2013 ( Urk.  2) lagen im Wesentlichen der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1
  30. Oktober 2012 ( Urk.  11 /287) sowie die Berichte von lic . phil. B.___ , Psy cho therapeutin ASP/SBAP, vom 1
  31. Januar 2012 (richtig 2013; Urk.  11/305) und von Dr.  med. C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , vom 2
  32. Januar 2013 ( Urk.  11/306) zugrunde . 3.2.2      Im Abklärungsberi cht vom 1
  33. Oktober 2012 ( Urk.  11 /287) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerde führerin sei nur noch in zwei der sechs alltäg lichen Lebensbereichen hilfsbedürftig, nämlich bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung/Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte (S. 5).      Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihres Vaters sei es ihr möglich, behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und auszuziehen, sie müsse aber immer entsprechend aufgefordert werden, insbesondere am Morgen. Beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern sei sie auf Dritthilfe angewiesen und sie erkenne zudem nicht die Vorder- und Rückseite von T-Shirts . Gleiches gelte betreffend die Beinschienen und die Spezialschuhe , welche sie nicht selb ständig an- und ausziehen könne. Die Abklärungsperson führte weiter aus, der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin habe am
  34. Oktober 2012 telefonisch mit geteilt , dass die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen vor respektive nach dem Schulschwimmunterricht keine Dritthilfe erhalte und dass sie immer korrekt angezogen sei . Lediglich die Haare seien manchmal nicht ganz trocken und zerzaust. Des Weiteren habe auch die Hortleiterin am
  35. Oktober 2012 te lefonisch bestätigt, die Beschwerdeführerin z iehe sich selbständig an und aus , insbesondere auch vor und nach dem Turnunterricht, und könne auch Reiss verschlüsse und Knöpfe selber öffnen und schliessen. Dies treffe auch auf das An- und Abl egen der Beinschienen zu. Einzig das Einsteigen in die Spezial s chuhe mit den Beinschienen sei mühsam, weil in der Schule kein Schuhlöffel vorhan den sei; mit einem solchen wäre die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Hort leiterin indessen in der Lage, die Schuhe selbständig anzuziehen (S. 2).      Im Bereich der Körperpflege sei die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor ausgewiesen. Zum Zähneputzen müsse sie mehrmals durch die Eltern aufgefordert werden. Auch die Morgentoilette erledige sie nur oberfläch lich, so dass Unterstützung durch die Mutter nötig sei. Gleiches gelte auch mit Bezug auf das Ein- und Aussteigen in die Badewanne zwecks Duschen und das Abspülen der Seife respektive des Haarwaschmittels , wo die Beschwerdeführerin ebenfalls der Hilfe der Mutter bedürfe . Die Abklärungsperson vermerkte zudem , die Hortleiterin habe telefonisch mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schullager selbständig gewaschen habe, wobei jedoch eine entsprechende An leitung beziehungsweise Aufforderung notwendig gewesen sei (S. 3).      Weiter wurde ausgeführt , die Beschwerdeführerin gehe nach Angaben der Eltern zwar selbständig auf die Toilette und reinige sich nach der Stuhlentleerung ohne Dritthilfe . Sie müsse indessen immer aufgefordert werden, die Reinigung korrekt vorzunehmen, da die Unterwäsche Schmierspuren aufweise. In der Schule werde die Beschwerdeführerin weder zur Toilette begleitet noch f i nde eine ent sprechende Kontrolle statt. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Be schwerde führerin während der Periode die Binde n nicht oft genug wechs le , weshalb die Unterwäsche oft mit Blut verschmiert sei. Seitens der Hortleiterin sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin selbständig auf die Toilette gehe, keine Hilfeleistung bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gegeben werde und keine Gerüche wahrgenommen würden, welche diesbezüglich auf eine ungenügende Reinigung hinweisen würden. Die Hortleiterin habe aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an ihrer Kör perhygiene zeige , so dass Schweissgerüche wahrnehmbar se ien , und dass sie insbesondere während der Periode zu wenig auf die Hygiene achte. Die Abklä rungsperson wies ferner darauf hin , die Aufforderung der Eltern an die Be schwerdeführerin, sie solle sich ordentlich reinigen , sei nicht als erhebliche Dritthilfe zu quali fi zieren und werde überdies bereits beim Ber e ich der Körper pflege berücksichtigt (S. 3 f.).      Mit Bezug auf die Fortbewegung / Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte sei eine Hilfs bedürftigkeit nach wie vor ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und könne auch Treppen bewältigen , sofern ein Geländer vorhanden sei. Sie gehe zudem mit Bus respektive Tram selb stän dig zur Schule und könne auch den Weg von der Physiotherapie zur Schule ohne Hilfe Dritter bewältigen. Für die Psychotherapie werde die Be schwerde füh rerin morgens vom Schultaxi abgeholt. Des Weiteren wurde ver merkt, die Be schwerdeführerin k enne den Wert des Geldes nicht, könne ledig lich einzelne Worte in Grossbuchstaben schreiben und nur beschränkt lesen. Gemäss der Hort lei terin sei der Lesezustand der Beschwerdeführerin unter schiedlich, ma nchmal lese sie sehr gut , manchmal gehe es nur sehr mühsam . Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einfachen Satz aus dem ihr vorgelegten Abklärungsavis zu lesen (S. 4).      Es wurde weiter vermerkt , dass die Beschwerdeführerin beim Aufste hen/Ab sitz en / Abliegen sowie beim Essen selbständig sei und diesbezüglich kei ner Unter stützung bedürfe (S. 2).      Die Abklärungsperson führte ferner aus, eine intensive persönliche Überwa chung der Beschwe rdeführerin sei nicht notwendig, da die se den Schulweg mit öffent lichen Verkehrsmitteln selbständig bewältigen könne, sie nicht an Epilep sie leid e und zudem keine Fremd - oder Eigengefährdung bestehe . Ebenso wenig sei dau ern de medizinisch-pflegerische Hilfe erforderlich, n otwendig sei indessen die Be glei tung der Beschwerdeführerin zu Arztbesuchen (S. 4 f).      Insgesamt kam die Abklärungsperson zum Schluss , die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo senentschä digung leichten Grades (S. 5). 3.2.3      Im Bericht vom 1
  36. Januar 2012 ( richtig 2013; Urk.  11/305) führte die behan delnde Psychotherapeutin B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide zusätzlich zu ihre r körperlichen und geistigen Behinderung unter erheblichen psychischen Störungen. Letztere würden sich in wiederkehrender Verwirrun g und Desorien tie rung im Alltag sowie in erheblichen emotionalen Schwankun gen (plötzliche Ängste, Wutzustände und Tagträumen) äussern. Der Beschwer deführerin fehle es zudem häufig an Realitätsbezug, Aufmerksamkeit sowie Konzentrations fähig keit und es bestehe eine erhebliche Verwirrtheit bezüglich Fantasie und Realität. Weiter würden Dissoziationszustände auftreten, welche die räumliche, zeitliche und situative Orientierung der Beschwerdeführerin be einträchtig en würden . Sie könne sich selbst und ihre Umwelt nicht altersent sprechend und adäquat ein schätzen, wobei insbesondere bezüglich ihres eige nen Körpers eine erhebliche Wahr nehmungsstörung bestehe (S. 1) .      Psychotherapeutin B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer psychischen Störungen im Alltag nicht alleine gelassen werden und wenn, dann nur für kurze Momente. Sie könne den Alltag nicht alleine struk turieren, die Zeitabläufe ohne Hilfe nicht einschätzen respektive einhalten und bei plötzlichen unkontrollierten psychischen Schwankungen und Dissozia tionen sei sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, um aus diesen Zu ständen herauszufinden. Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht selbst für sich sorgen, mithin den alltäglichen Verpflichtungen der Ernährung, der Pflege und des Unterhalts nicht selbständig nachkommen (S. 1 f.).      Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selb ständig an - und ausziehen könne, was beispielsweise bei den Beinschienen und den Spezialschuhen deutlich werde, wo sie auf entsprechende Hilfe von Dritt personen angewiesen sei . Die Beschwerdeführerin fühle zudem ihren Körper und dessen Empfindungen nur sehr schlecht , was unter anderem dazu führe, dass sie im Wartezimmer der Praxis in der zugeknöpften Winterjacke und mit Schweiss perlen auf der Stirn sitze und ausdrücklich aufgefordert werden müsse, die Ja cke ausz uziehen. Sie könne nicht allein einschätzen , welche Kleider sie tragen soll, da sie Temperaturen nicht empfinden und einordnen könne. Das A n- und Ausziehen der Jacke gelinge der Beschwerdeführerin manchmal selbständig, manchmal benötige sie aber auch Hilfe. Sie könne überdies Unwohlsein und Schmerz nicht kontinuierlich und verlässlich wahrnehmen, weshalb insbeson dere auch ihre Verrichtungen bei der Körperpflege durch Drittpersonen über prüft werden müssten.      Psych otherapeutin B.___ hielt schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer speziellen Persönlichkeit, welche massgeblich und unzertrennlich auf den körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen begründet sei , auf eine erhebliche Mehrbetreuung sowie dauernde Überwachung und Beglei tung im Alltag angewiesen sei und nur für ganz kurze Zeiteinheiten allein ge lassen werden könne . Auch benötige sie für die Kommunikation und den Kon takt mit der sozialen Aussenwelt in jedem Fall Unterstützung (S. 2). 3.2.4      Mit Bericht vom 2
  37. Januar 2013 ( Urk.  11/306) wies Dr.  C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , darauf hin , dass die Notwendigkeit der Dritthilfe beim An- und Ausziehen nachvollziehbar sei. Das Anlegen der Bein schienen und Spezialschuhe sei für die Beschwerdeführe rin aufgrund ihrer be grenzten motorischen Fähigkeiten ziemlich schwierig. E ine entspre chende Unter stützung erscheine deshalb als notwendig, insbesondere auch , um das Tragen der Beinschienen durchsetzen zu können und eine zunehmende De formation des Fusses und Verschlechterung der Gehfähigkeit zu verhindern.
  38. 4.1      V orliegend ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verh ältnisse seit der Mittei lung der Beschwerdegegnerin vom
  39. September 2009 ( Urk.  11/209) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  40. November 2013 ( Urk.  2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflo senentschädigung rechtfertigt. 4.2      4.2. 1      Vergleicht man den Abklärun gsbericht vom
  41. September 2009 einerseits mit dem Abklärungsbericht vom 1
  42. Oktober 2013 und den Berichten der Psycho therapeutin B.___ und von Dr.  C.___ andererseits, so ergibt sich Folgendes:
  43. 2 .2      Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin bei de r Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte weiter hin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf. Dem kann auf grund der Angaben in den Abklärungsberichten sowie im Bericht der Psycho thera peu tin gefolgt werden. Demzufolge ist in besagten Lebensbereichen keine Verbesse rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indessen darüber, wie es sich in den Bereichen „ An-/Aus kleiden “ , „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “ sowie „ Verrichtung der Notdurft “ ver hält. 4.2.3      Bezüglich der Lebensverrichtung „ An-/Auskleiden “ ist keine wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältni ssen ausgewiesen . Gegenüber der Abklä rungs person gab die Beschwerdeführerin ( respektive ihr Vater ) an, sie könne zwar behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und ausziehen, sie müsse aber insbesondere am Morgen immer entsprechend aufgefordert werden. Zudem sei sie beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern auf Unterstützung angewiesen und könne die Beinschienen sowie Spezialschuhe nicht selbständig an- und ausziehen (vgl. E. 3.2.2). Diese Angaben wurden auch durch die behandelnde Psychotherapeutin gestützt, wonach die Beschwerdeführerin beim An- und Aus ziehen der Dritthilfe bedürfe und insbesondere die Beinschienen und Schuhe nich t selbständig an- und ablegen könne. Überdies könne sie aufgrund ihres ungenügenden Körpergefühls nicht einschätzen, welche Kleider sie tragen müsse, weshalb entsprechende Unterstützung erforderlich sei. Hilfestellung sei zudem teil weise beim Öffnen und Schliessen von Verschlüssen notwendig (vgl. E. 3.2.3) . Schliesslich bestätigte auch Dr.  C.___ das Erfordernis der Unterstüt zung beim An ziehen der Beinschienen und Spezialschuhe (vgl. E. 3.2.4).      An dieser Beurteilung ändern die telefonischen Angaben des Klassenlehrers und der Hortleiterin (zum Beweiswert von telefonischen Auskünften vgl. BGE 117 V 282 E.   4 c) nichts, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Schule selb stän dig an- und ausziehen könne (vgl. E.   3.2.2). Der Klassenlehrer und die Hortlei terin sind nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, ob und in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin am Morgen aufgefordert werden muss , sich an zuziehen respektive bei der Auswahl der adäquaten Klei dung Unterstüt zung benötigt ; solche Hilfeleistungen erfolgen ausserhalb der Schulzeit . Die Aussage der Hortleiterin, die Beschwerdeführerin wäre mit Hilfe eines Schuh löffels in der Lage, die Spezialschuhe selbständig anzuziehen, ist spekulativer Natur und es ist keineswegs ausgewiesen, ob tatsächlich auf Dritthilfe verzichtet werden könnte. Im Übrigen stehen die Aussagen des Klassenlehrers und der Hortleiterin betreff end die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin beim A n - und Auskleiden im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie de n Ausführungen der Psychotherapeutin. 4.2.4      Ebenso wenig ist eine Verbesserung der Verhältnisse mit Bezug auf die Verrich tung der Notdurft ersichtlich . Die Beschwerdeführerin respektive ihr Vater führte aus, dass sie selbständig auf die Toilette gehe und sich nach der Stuhl ent leerung ohne Hilfe reinige. Sie müsse indessen immer dazu aufgefordert wer den, sich ordent lich zu reinigen, da die Unterwäsche Schmierspuren auf weise ( vgl. E. 3.2.2 ) .      Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben der Hortleiterin, wonach die Be schwerdeführerin in der Schule selbständig zur Toilette gehe, keine Kontrolle nach dem Toilettengang stattfinde und keine entsprechenden Gerüche wahrge nom men würden, welche auf eine ungenügende Reinigung nach dem Stuhlgang hinweisen würde n (vgl. E.   3.2.2). Aus dem erwähnten Fehlen von Gerüchen kann nicht automatisch abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei bei der Reini gung nach der Verrichtung der Notdurft auf keine Unter stützung ange wiesen; Schmierspuren in der Unterwäsche können auch ohne entsprechende Gerüche auftreten. Im Übrigen ist die Notwendigkeit von Nachkontrolle n im An schluss an die Verrichtung der Notdurft respektive von Aufforderung en der Eltern, die Beschwerdeführerin solle sich gründlich reinigen , als relevante Hilfs bedür ftig keit zu qualifizieren. 4.2.5      Was die Lebensv errichtung „Essen“ betrifft, ist keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Sowohl im Abklärungsbericht vom
  44. September 2009 ( Urk.  11/208) wie auch im Bericht vom 1
  45. Oktober 201 2 ( Urk.  11/287) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich be sagte r Verrichtung selbständig sei (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.2).      Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern , wonach im Abklärungsbericht vom 1
  46. Juli 2005 ( Urk.  11/107) eine ent sprechende Hilfsbedürftigkeit vermerkt worden sei ( Urk.  14 S. 5 f. Ziff.  11). Zeit licher Referenzpunkt für die vorliegende Beurteilung bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 (Urk. 11/209) respektive der in diese m Zusammenhang erstellte Abklärungsbericht vom 2. Sept ember 2009 (Urk. 11/208 ) und nicht der Abklärungsbericht vom Juli 2005 (vgl. E. 1.4) . Die A kten enthalten zudem keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der im Bericht vom 2. September 2009 enthaltenen Angaben be treffend die Lebensverrichtung „Essen“ moniert hät t e . Ebenso wenig machte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend, die tatsächlichen Ver hält nisse hätten sich diesbezüglich seit September 2009 verschlechtert (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 11 ). 4.2.6      Auch bei der Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ fehlt es am Er fordernis einer wesentlichen Veränderung. Sowohl der Abklärungsbericht vom
  47. September 2009 ( Urk.  11/208) wie auch jener vom 1
  48. Oktober 201 2 ( Urk.  11/287) gingen von einer ents prechenden Selbständigkeit aus.      Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Replik ( Urk.  14) darauf, sie sei nicht in der Lage einzuschätzen, wann sie am Abend ins Bett gehen müsse, damit sie am anderen Tag rechtzeitig und ausgeschlafen aufstehen könne. Ebenso wenig sei es ihr möglich, das Aufstehen am Morgen selbstä ndig zu steuern, weshalb sie auf Dritthilfe angewiesen sei (S.   5 Ziff.  10). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es auch bei einer physisch, geistig und psychisch gesunden Person im Alter von 16 Jahren nicht ungewöhnlich ist, am Morgen zum Aufstehen und abends zum Ins -B ett-Gehen ermahnt werden zu müssen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_912/2008 vom
  49. März 2009 E. 8.2). Entsprechend fehlt es hier an einer Hilflosigke it im Sinne von Art.  9 ATSG.
  50. 3      Im Lichte der obigen Erwägungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“, „Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “, „ An- /Auskleiden“ und „Ver richtung der Notdurft“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritt hilfe bedarf. Es liegt demzufolge unverändert eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art.  37 Abs.  2 lit . a IVV vor. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat.
  51. 5.1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in machte mit Honorar note vom 2
  52. März 201 5 ( Urk.  19 ) einen - als angemessen erscheinenden – Auf wand von 13.70 Stunden und Barauslagen von Fr.  102.75 geltend. Unter Berück sichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr.  200 .-- (für Aufwand bis zum 3
  53. Dez ember 2014) respektive Fr.  220.-- (für Aufwand ab
  54. Januar 2015) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, Rechtsanwalt David Husmann eine Prozessentschädigung von Fr.  3 ‘ 085 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  55. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 1
  56. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat.
  57. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  58. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr.  3 ‘ 085 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  61. Juli bis und mit 1
  62. August sowie vom 1
  63. Dezember bis und mit dem
  64. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01146 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

29. April 2015 in Sachen X.___ , geb. 1997 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1997, bezog aufgrund einer angeborene n spastische n , bein betonte n

zerebralen Bewegungsstörung (Diplegie) und eines psychomot ori schen Entwicklungsrückstand e s ( Urk. 11/5/3) seit ihrer Geburt verschiedene Leis t un gen der Invalidenversicherung . Am 1 9. November 2001 sprach die Sozial ve r si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Pflege beitr ä g e für eine Hilflosigkeit leichten Grades vom 1. Dezember 2000 bis 3 1. Oktober 2003 zu ( Urk. 1 1/20) und

a m 1 5. April 2004

Pflegebeiträge

für eine Hilflosigkeit mittl eren Grades ab 1. November 2003 ( Urk. 11/64) .

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 11/109) und Mitteilungen vom

6. November 2007 ( Urk. 11/167 )

so wie

1. September 2009 ( Urk. 11/209) bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung ei ner Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.

1.2

Ende August 2012 leitete die IV-Stelle ein Revision sverfahren

ein und führte am 2 0. September 2012 im Beisein der Versicherten und deren Eltern eine Abklä rung in der Wohnung der Familie durch ( Urk. 11/287) . Nach durchgeführtem

Vor bescheid verfahren ( Urk. 11/288 , Urk. 11/307 ) setzte die IV-Stelle die Hilflo senentschädi gung

m it Verfügung vom 1 3. November 201 3 ( Urk. 2)

per Ende Dezember 2013 auf ein e solche leichten Grades herab ,

dies befristet bis zur Voll endung des 18. Altersjahres am 30. Juni 2015. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 1. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch über den 3 1. Dezember 2013 hinaus eine Hilflosenentschä digung mittleren Grades auszurichten. Eventu ell sei eine Begutachtung durch das Gericht anzuordnen und auf Basis des Begutachtungsresultat s zu entschei den (S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 3 ). Mit Vernehm lass ung vom 3 0. Januar 2014 ( Urk.

10) beantragte die Beschwerdegegner in die Abwei sung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 ( Urk.

12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit Replik vom 5. März 2014 ( Urk.

14) hielt die Beschwerdeführerin an den gestell ten Anträgen

fest (S.

1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik ( Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 3. April 2014 ( Urk.

18) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägli che Lebensverrich tung e n dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über wachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebens verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Al ters zu berücksichtigen ( Art. 37 Abs. 4 IVV). 1.2

Art. 37

IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. e iner durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi ge n Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dau ern den persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb li cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung. Anlass zur Revision

einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflusse n . Zeitlicher Refe renz punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbe hal ten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revi sion (BGE 133 V E.

4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zu standes auf die Hilflosigkeit für s ich allein genommen keinen Rechtsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E.

2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV

Nr.

70 S.

204 E.

3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 562/2008 vom 3. November 200 8 E. 2.1 ). 1.5

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzu geben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden ein geschränkt ist. Der Versicherungsträ ger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Weiter sind die An gaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie rende Mei nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliess lich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäg li chen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dau ern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens prak tischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Ge richt (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom

17. Oktober 2014 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk. 2)

gestützt auf die Ab klärung vor Ort sowie die telefonischen Auskünfte des Klasse n lehrers und der Hortleiterin der Versicherten davon aus, dass die Hilfs bedürftigkeit lediglich noch in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen sei. Entsprechend besteh e nurmeh r ein Anspruch auf eine Hilf losen entschädigung leichten Grades. 2.2

Die Elter n der Versicherten stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, X.___ sei nicht nur bei den Leben sverrichtungen

„ Körperpflege “ und „ Fortbe we gung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “ hilfsbedürftig, sondern auch in den Be rei chen „ An-/ Auskleiden “ , „ A ufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “ und „ Ver rich ten der Notdurft “ . Sie bedürfe aufgrund ihrer erheblichen Wahrneh mungs stö rungen in allen alltäglichen Lebensverrichtungen der mehr oder weni ger eng maschigen

Kon trolle durch Drittpersonen , ohne welche sie de n Alltag nicht bewäl tigen könn e. Diesem Aspekt sei in den bisherigen Abklärungsbe richten

der Beschwer degegnerin

zu wenig Beachtung geschenkt worden.

Aus alledem folge, dass bei ihr auch übe r den 3 1. Dezember 2013 hinaus eine Hilfs bedürftigkeit mittleren Grades bestehe ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 15-18, Urk. 14 S. 3 ff.

Ziff. 7-17). 3 .

3.1

3.1.1

Dem Entscheid , mit welche m die Beschwerdegegnerin am 1. September 2009 letzt mals den Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigte ( Urk. 11/209) , lag im Wesentlichen der B ericht vom 2. Septem ber 2009 betreffend die Abklärung vor Ort vom 2 4. August 2009 ( Urk. 11/208) zu grunde. 3.1.2

Im besagten B ericht ( Urk. 11/208) kam die Abklärungsperson der Beschwerde gegnerin zum Ergebnis, dass die

Beschwerde führerin in vier der sechs alltägl i chen Lebensbereichen (An- /Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege ge sellschaftlicher Kontakte und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft ) hilfsbe dürftig sei .

Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin müsse täglich aufge fordert werden, sich an- und auszuziehen und sie benötige beim Anziehen von Hosen wegen mangelnder Stabilität der Beine die Hilfe einer Drittperson . Glei ches gelte bezüglich des An- und Ausziehens der Beinschienen sowie der ent sprechenden Spezialschuhe (S. 1 f.).

D ie Beschwerdeführerin müsse

ferner auch

zur Körperpflege aufgefordert wer de n . Aufgrund der ungenügenden Motorik könne sie zudem die entsprechenden Verrichtungen nicht selbständig vornehmen, weshalb ihre Mutter bei allen Tä tigkeiten mithelfen müsse (S. 2).

Betreffend das Verrichten der Notdurft wies die Abklärungsperson

darauf hin , die Beschwerdeführerin merke, wenn sie auf die Toilette gehen müsse, sie benö tige indessen nach dem Toilettengang

- sowohl zu Hause als auch in der Schule - Hilfe mit den Kleidern und der Reinigung (S. 2).

B ezüglich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Ab klärungsperson fest, es habe sich seit der letzten Abklärung im November 2007 nichts verändert und verwies auf den entsprechenden B ericht vom 6. November 20 07 ( Urk. 11/166). Damals war vermerkt worden , die Beschwerdeführerin könne sich im Freien und in der Wohnung selbständig fortbewegen und das Gehen ohne Hilfsmittel sei möglich, d ie Beschwerdeführerin benötige jedoch nach 100 bis 200 Meter n eine kurze Pause. Sofern ein Geländer vorhanden sei, könne sie überdies auch ohne Hilfe Treppen bewältigen.

Weiter wurde ausge führt, die Be schwerdeführerin kenne zwar die Verkehrsregeln , man könne sich aber nicht da rauf verlassen, dass sie diese in der Praxis auch tatsächlich be a chte. Die Be schwerdeführerin sei zudem in der Lage, sich auf A.___ und Deutsch zu ver ständigen (S. 3 ).

Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei beim Auf stehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Essen auf keine Hilfe Dritter angewiesen. Ebenso wenig bedürfe sie einer intensiven respektive besonders intensiven Über wachung oder dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe , es bestehe aber ein inva liditätsbeding ter Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen

( Urk. 11/208 S. 2 f. ).

Insgesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo sen ent schädigung mittleren Grades (S. 4) . 3.2 3.2.1

Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 1 3. November

2013 ( Urk.

2) lagen im Wesentlichen

der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 11 /287) sowie die Berichte von lic . phil. B.___ , Psy cho therapeutin ASP/SBAP, vom 1 5. Januar 2012 (richtig 2013; Urk. 11/305) und von Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 11/306) zugrunde . 3.2.2

Im Abklärungsberi cht vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 11 /287) führte die Abklä rungsperson aus, die Beschwerde führerin sei nur noch in zwei der sechs alltäg lichen Lebensbereichen hilfsbedürftig, nämlich bei der

Körperpflege

sowie

der Fortbewegung/Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte (S. 5).

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin respektive ihres Vaters sei es ihr möglich, behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und auszuziehen, sie müsse aber immer entsprechend aufgefordert werden, insbesondere am Morgen. Beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern sei sie auf Dritthilfe angewiesen und sie erkenne zudem nicht die Vorder- und Rückseite von T-Shirts . Gleiches gelte betreffend die Beinschienen

und die Spezialschuhe , welche sie nicht selb ständig an- und ausziehen könne. Die Abklärungsperson führte weiter aus, der Klassenlehrer der Beschwerdeführerin habe am 5. Oktober 2012 telefonisch mit geteilt , dass die Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen vor respektive nach dem Schulschwimmunterricht keine Dritthilfe erhalte und dass sie immer korrekt angezogen sei . Lediglich die Haare seien manchmal nicht ganz trocken und zerzaust. Des Weiteren habe auch die Hortleiterin am 5. Oktober 2012 te lefonisch bestätigt, die Beschwerdeführerin z iehe sich selbständig an und aus , insbesondere auch vor und nach dem Turnunterricht, und könne auch Reiss verschlüsse und Knöpfe selber öffnen und schliessen. Dies treffe auch auf das An- und Abl egen der Beinschienen zu. Einzig das Einsteigen in die Spezial s chuhe mit den Beinschienen sei mühsam, weil in der Schule kein Schuhlöffel vorhan den sei; mit einem solchen wäre die Beschwerdeführerin

nach Ansicht der Hort leiterin

indessen in der Lage, die Schuhe selbständig anzuziehen (S. 2).

Im Bereich der Körperpflege sei die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor ausgewiesen. Zum Zähneputzen müsse sie mehrmals durch die Eltern aufgefordert werden. Auch die Morgentoilette erledige sie nur oberfläch lich, so dass Unterstützung durch die Mutter nötig sei. Gleiches gelte auch mit Bezug auf das Ein- und Aussteigen in die Badewanne zwecks Duschen und das Abspülen der Seife respektive des Haarwaschmittels , wo die Beschwerdeführerin ebenfalls der Hilfe der Mutter bedürfe . Die Abklärungsperson vermerkte zudem , die Hortleiterin habe telefonisch mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im Schullager selbständig gewaschen habe, wobei jedoch eine entsprechende An leitung beziehungsweise Aufforderung notwendig gewesen sei (S. 3).

Weiter wurde ausgeführt , die Beschwerdeführerin gehe nach Angaben der Eltern zwar selbständig auf die Toilette und reinige sich nach der Stuhlentleerung ohne Dritthilfe . Sie müsse indessen immer aufgefordert werden, die Reinigung korrekt vorzunehmen, da die Unterwäsche Schmierspuren aufweise. In der Schule werde die Beschwerdeführerin weder zur Toilette begleitet noch f i nde eine ent sprechende Kontrolle statt. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Be schwerde führerin während der Periode die Binde n nicht oft genug wechs le , weshalb die Unterwäsche oft mit Blut verschmiert sei. Seitens der Hortleiterin sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin selbständig auf die Toilette gehe, keine Hilfeleistung bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gegeben werde und keine Gerüche wahrgenommen würden, welche diesbezüglich auf eine ungenügende Reinigung hinweisen würden. Die Hortleiterin habe aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an ihrer Kör perhygiene zeige , so dass Schweissgerüche wahrnehmbar se ien , und dass sie insbesondere während der Periode zu wenig auf die Hygiene achte.

Die Abklä rungsperson

wies ferner darauf hin , die Aufforderung der Eltern an die Be schwerdeführerin, sie solle sich ordentlich reinigen , sei nicht als erhebliche Dritthilfe zu quali fi zieren und werde überdies bereits beim Ber e ich der Körper pflege berücksichtigt (S. 3

f.).

Mit Bezug auf die Fortbewegung / Pfl ege gesellschaftlicher Kontakte sei eine Hilfs bedürftigkeit nach wie vor ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin könne sich in der Wohnung selbständig bewegen und könne auch Treppen bewältigen , sofern ein Geländer vorhanden sei. Sie gehe zudem mit Bus respektive Tram selb stän dig zur Schule und könne auch den Weg von der Physiotherapie zur Schule ohne Hilfe Dritter bewältigen. Für die Psychotherapie werde die Be schwerde füh rerin morgens vom Schultaxi abgeholt. Des Weiteren wurde ver merkt, die Be schwerdeführerin k enne den Wert des Geldes nicht, könne ledig lich einzelne Worte in Grossbuchstaben schreiben und nur beschränkt lesen. Gemäss der Hort lei terin sei der Lesezustand der Beschwerdeführerin unter schiedlich, ma nchmal lese sie sehr gut , manchmal gehe es nur sehr mühsam . Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen einfachen Satz aus dem ihr vorgelegten Abklärungsavis zu lesen (S. 4).

Es wurde weiter vermerkt , dass die Beschwerdeführerin beim Aufste hen/Ab sitz en / Abliegen sowie beim Essen selbständig sei und diesbezüglich kei ner Unter stützung bedürfe (S. 2).

Die Abklärungsperson führte ferner aus, eine intensive persönliche Überwa chung der Beschwe rdeführerin sei nicht notwendig, da die se den Schulweg mit öffent lichen Verkehrsmitteln selbständig bewältigen könne, sie nicht an Epilep sie leid e und zudem keine Fremd

- oder Eigengefährdung bestehe .

Ebenso wenig sei dau ern de medizinisch-pflegerische Hilfe erforderlich,

n otwendig sei indessen die Be glei tung der Beschwerdeführerin zu Arztbesuchen (S. 4 f).

Insgesamt kam die Abklärungsperson zum Schluss , die Beschwerdeführerin habe aufgrund der dargelegten Einschränkungen Anspruch auf eine Hilflo senentschä digung leichten Grades (S. 5). 3.2.3

Im Bericht vom 1 5. Januar 2012 ( richtig 2013; Urk. 11/305) führte

die behan delnde Psychotherapeutin

B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide zusätzlich zu ihre r körperlichen und geistigen Behinderung unter erheblichen psychischen Störungen. Letztere würden sich in wiederkehrender Verwirrun g und Desorien tie rung im Alltag sowie in erheblichen emotionalen Schwankun gen (plötzliche Ängste, Wutzustände und Tagträumen) äussern. Der Beschwer deführerin fehle es zudem häufig an Realitätsbezug, Aufmerksamkeit sowie Konzentrations fähig keit und es bestehe eine erhebliche Verwirrtheit bezüglich Fantasie und Realität. Weiter würden Dissoziationszustände auftreten, welche die räumliche, zeitliche und situative Orientierung der Beschwerdeführerin be einträchtig en würden . Sie könne sich selbst und ihre Umwelt nicht altersent sprechend und adäquat ein schätzen, wobei insbesondere bezüglich ihres eige nen Körpers eine erhebliche Wahr nehmungsstörung bestehe (S. 1) .

Psychotherapeutin B.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer psychischen Störungen im Alltag nicht alleine gelassen werden und wenn, dann nur für kurze Momente. Sie könne den Alltag nicht alleine struk turieren, die Zeitabläufe ohne Hilfe nicht einschätzen respektive einhalten und bei plötzlichen unkontrollierten psychischen Schwankungen und Dissozia tionen sei sie auf die Unterstützung von Dritten angewiesen, um aus diesen Zu ständen herauszufinden. Zudem könne die Beschwerdeführerin nicht selbst für sich sorgen, mithin den alltäglichen Verpflichtungen der Ernährung, der Pflege und des Unterhalts nicht selbständig nachkommen (S. 1 f.).

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selb ständig an

- und ausziehen könne, was beispielsweise bei den Beinschienen und den Spezialschuhen deutlich werde, wo sie auf entsprechende Hilfe von Dritt personen angewiesen sei . Die Beschwerdeführerin fühle zudem ihren Körper und dessen Empfindungen nur sehr schlecht , was unter anderem dazu führe, dass sie im Wartezimmer der Praxis in der zugeknöpften Winterjacke und mit Schweiss perlen auf der Stirn sitze und ausdrücklich aufgefordert werden müsse, die Ja cke ausz uziehen. Sie könne nicht allein einschätzen , welche Kleider sie tragen soll, da sie Temperaturen nicht empfinden und einordnen könne. Das A n- und Ausziehen der Jacke gelinge der Beschwerdeführerin manchmal selbständig, manchmal benötige sie aber auch Hilfe. Sie könne überdies Unwohlsein und Schmerz nicht kontinuierlich und verlässlich wahrnehmen, weshalb insbeson dere auch ihre Verrichtungen bei der Körperpflege durch Drittpersonen über prüft werden müssten.

Psych otherapeutin

B.___

hielt schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer speziellen Persönlichkeit, welche massgeblich und unzertrennlich auf den körperlichen, geistigen und psychischen Behinderungen begründet sei , auf eine erhebliche Mehrbetreuung sowie dauernde Überwachung und Beglei tung im Alltag angewiesen sei und nur für ganz kurze Zeiteinheiten allein ge lassen werden könne . Auch benötige sie für die Kommunikation und den Kon takt mit der sozialen Aussenwelt in jedem Fall Unterstützung (S. 2). 3.2.4

Mit Bericht vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 11/306) wies

Dr. C.___ , Oberarzt Orthopädie am D.___ , darauf hin , dass die Notwendigkeit der Dritthilfe beim An- und Ausziehen nachvollziehbar sei. Das Anlegen der Bein schienen und Spezialschuhe sei für die Beschwerdeführe rin aufgrund ihrer be grenzten motorischen Fähigkeiten ziemlich schwierig. E ine entspre chende Unter stützung erscheine deshalb als notwendig, insbesondere auch , um das Tragen der Beinschienen durchsetzen zu können und eine zunehmende De formation des Fusses und Verschlechterung der Gehfähigkeit zu verhindern. 4.

4.1

V orliegend ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verh ältnisse seit der Mittei lung

der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 ( Urk. 11/209) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.

2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflo senentschädigung rechtfertigt. 4.2

4.2. 1

Vergleicht man den Abklärun gsbericht vom 2. September 2009 einerseits mit dem Abklärungsbericht vom 1 7. Oktober 2013 und den Berichten der Psycho therapeutin B.___ und von Dr. C.___ andererseits, so ergibt sich Folgendes: 4. 2 .2

Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin bei de r Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte weiter hin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe bedarf. Dem kann auf grund der Angaben in den Abklärungsberichten sowie im Bericht der Psycho thera peu tin

gefolgt werden. Demzufolge ist in besagten Lebensbereichen keine Verbesse rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien indessen darüber, wie es sich in den Bereichen „ An-/Aus kleiden “ , „ Aufstehen/Absitzen/Abliegen “ , „ Essen “

sowie

„ Verrichtung der Notdurft “ ver hält. 4.2.3

Bezüglich der Lebensverrichtung

„ An-/Auskleiden “ ist keine wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältni ssen ausgewiesen . Gegenüber der Abklä rungs person gab die Beschwerdeführerin ( respektive ihr Vater ) an, sie könne zwar behinderungsangepasste Kleider selbständig an- und ausziehen, sie müsse aber insbesondere am Morgen immer entsprechend aufgefordert werden. Zudem sei sie beim Bedienen von Verschlüssen an Kleidern auf Unterstützung angewiesen und könne die Beinschienen sowie Spezialschuhe nicht selbständig an- und ausziehen (vgl. E. 3.2.2). Diese Angaben wurden auch durch die behandelnde Psychotherapeutin gestützt, wonach die Beschwerdeführerin beim An- und Aus ziehen der Dritthilfe

bedürfe und insbesondere die Beinschienen und Schuhe nich t selbständig an- und ablegen könne. Überdies könne sie aufgrund ihres ungenügenden Körpergefühls nicht einschätzen, welche Kleider sie tragen müsse, weshalb entsprechende Unterstützung erforderlich sei. Hilfestellung sei zudem

teil weise beim Öffnen und Schliessen von Verschlüssen notwendig (vgl. E. 3.2.3) . Schliesslich bestätigte auch Dr. C.___ das Erfordernis der Unterstüt zung beim An ziehen der Beinschienen und Spezialschuhe (vgl. E. 3.2.4).

An dieser Beurteilung ändern die telefonischen Angaben des Klassenlehrers und der Hortleiterin (zum Beweiswert von telefonischen Auskünften vgl. BGE 117 V 282 E.

4 c) nichts, wonach sich die Beschwerdeführerin in der Schule selb stän dig an- und ausziehen könne (vgl. E.

3.2.2). Der Klassenlehrer und die Hortlei terin sind nicht in der Lage, Angaben darüber zu machen, ob und in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin am Morgen aufgefordert werden muss , sich an zuziehen respektive

bei der Auswahl der adäquaten Klei dung Unterstüt zung benötigt ; solche Hilfeleistungen erfolgen ausserhalb der Schulzeit . Die Aussage der Hortleiterin, die Beschwerdeführerin wäre mit Hilfe eines Schuh löffels in der Lage, die Spezialschuhe selbständig anzuziehen, ist spekulativer Natur und es ist keineswegs ausgewiesen, ob tatsächlich auf Dritthilfe verzichtet werden könnte. Im Übrigen stehen die Aussagen des Klassenlehrers und der Hortleiterin betreff end die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin beim A n

- und Auskleiden

im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters sowie de n Ausführungen der Psychotherapeutin. 4.2.4

Ebenso wenig ist eine Verbesserung der Verhältnisse mit Bezug auf die Verrich tung der Notdurft ersichtlich . Die Beschwerdeführerin respektive ihr Vater führte aus, dass sie selbständig auf die Toilette gehe und sich nach der Stuhl ent leerung ohne Hilfe reinige. Sie müsse indessen immer dazu aufgefordert wer den, sich ordent lich zu reinigen, da die Unterwäsche Schmierspuren auf weise ( vgl. E. 3.2.2 ) .

Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben der Hortleiterin, wonach die Be schwerdeführerin in der Schule selbständig zur Toilette gehe, keine Kontrolle nach dem Toilettengang stattfinde und keine entsprechenden Gerüche wahrge nom men würden, welche auf eine ungenügende Reinigung nach dem Stuhlgang hinweisen würde n (vgl. E.

3.2.2). Aus dem erwähnten Fehlen von Gerüchen kann nicht automatisch abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei bei der Reini gung nach der Verrichtung der Notdurft auf keine Unter stützung ange wiesen; Schmierspuren in der Unterwäsche können auch ohne entsprechende Gerüche auftreten. Im Übrigen ist die Notwendigkeit von Nachkontrolle n im An schluss an die Verrichtung der Notdurft respektive von Aufforderung en der Eltern, die Beschwerdeführerin solle sich gründlich reinigen ,

als relevante Hilfs bedür ftig keit zu qualifizieren. 4.2.5

Was die Lebensv errichtung „Essen“ betrifft, ist keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich. Sowohl im Abklärungsbericht vom 2. September 2009 ( Urk. 11/208) wie auch im Bericht vom 1 7. Oktober 201 2

( Urk. 11/287) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich be sagte r Verrichtung selbständig sei (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.2).

Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern , wonach im Abklärungsbericht vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 11/107) eine ent sprechende Hilfsbedürftigkeit vermerkt worden sei ( Urk. 14 S. 5 f.

Ziff. 11). Zeit licher Referenzpunkt für die vorliegende Beurteilung bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2009 (Urk. 11/209) respektive der

in diese m Zusammenhang

erstellte Abklärungsbericht vom 2. Sept ember 2009 (Urk. 11/208 ) und nicht der Abklärungsbericht vom Juli 2005 (vgl. E. 1.4) . Die A kten enthalten zudem keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der im Bericht vom 2. September 2009 enthaltenen Angaben

be treffend die Lebensverrichtung „Essen“ moniert hät t e . Ebenso wenig machte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend, die tatsächlichen Ver hält nisse hätten sich diesbezüglich seit September 2009 verschlechtert (Urk. 14 S. 5 f. Ziff. 11 ). 4.2.6

Auch bei der Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ fehlt es am Er fordernis einer wesentlichen Veränderung. Sowohl der Abklärungsbericht vom 2. September 2009 ( Urk. 11/208) wie auch jener vom 1 7. Oktober 201 2 ( Urk. 11/287) gingen von einer ents prechenden Selbständigkeit

aus.

Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Replik ( Urk.

14) darauf, sie sei nicht in der Lage einzuschätzen, wann sie am Abend ins Bett gehen müsse, damit sie am anderen Tag rechtzeitig und ausgeschlafen aufstehen könne. Ebenso wenig sei es ihr möglich, das Aufstehen am Morgen selbstä ndig zu steuern, weshalb sie auf Dritthilfe angewiesen sei (S.

5 Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass es auch bei einer physisch, geistig und psychisch gesunden Person im Alter von 16 Jahren nicht ungewöhnlich ist, am Morgen zum Aufstehen und abends zum Ins -B ett-Gehen ermahnt werden zu müssen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 8.2). Entsprechend fehlt es hier an einer Hilflosigke it im Sinne von Art. 9 ATSG. 4. 3

Im Lichte der obigen Erwägungen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“, „Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte “, „ An- /Auskleiden“ und „Ver richtung der Notdurft“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritt hilfe bedarf. Es liegt demzufolge unverändert eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV vor. Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat. 5.

5.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in machte mit Honorar note vom 2 4. März 201 5 ( Urk. 19 ) einen - als angemessen erscheinenden – Auf wand von 13.70 Stunden und Barauslagen von Fr. 102.75 geltend. Unter Berück sichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- (für Aufwand bis zum 3 1. Dez ember 2014) respektive Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, Rechtsanwalt David Husmann eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 085 . 30

(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 1 3. November 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mitt e l schw erer Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3 ‘ 085 . 30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais