Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geb oren 1999, wurde von ihren Eltern am 1 1. August 1999 wegen Geburtsgebrechen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1).
Nachdem medizinische und Sonder schulmassnahmen zugesprochen worden waren (vgl. beispielsweise
Urk. 6/7-8, Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/24, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/36, Urk. 6/39), wurde im Jahr 2002 ein G esuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 6/29) gestellt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess das Formular betreffend Hilflosigkeit ausfüllen (Urk. 6/45), holte den Bericht des behandelnden Kinderarztes Dr. med. A.___
vom 8. Oktober 2003 (Urk. 6/53) ein und veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenent schädigung (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 2 3. Januar 2004,
Urk. 6/57). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 eine Ent schädigung infolge leichter Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 6/62). Zusätzlich wurde ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2002 beziehungsweise bei einem Heimaufenthalt zusätzlich ein Kostgeldbeitrag übernommen (Verfügung vom 3. Februar 2004, Urk. 6/63). Die gegen die Verfügung vom 4. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/65) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2004 gut (Urk. 6/70) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Mai 2004 mit Wirkung ab dem
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___, geb oren 1999, wurde von ihren Eltern am 1 1. August 1999 wegen Geburtsgebrechen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1).
Nachdem medizinische und Sonder schulmassnahmen zugesprochen worden waren (vgl. beispielsweise
Urk. 6/7-8, Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/24, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/36, Urk. 6/39), wurde im Jahr 2002 ein G esuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 6/29) gestellt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess das Formular betreffend Hilflosigkeit ausfüllen (Urk. 6/45), holte den Bericht des behandelnden Kinderarztes Dr. med. A.___
vom 8. Oktober 2003 (Urk. 6/53) ein und veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenent schädigung (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 2 3. Januar 2004,
Urk. 6/57). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 eine Ent schädigung infolge leichter Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 6/62). Zusätzlich wurde ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2002 beziehungsweise bei einem Heimaufenthalt zusätzlich ein Kostgeldbeitrag übernommen (Verfügung vom 3. Februar 2004, Urk. 6/63). Die gegen die Verfügung vom 4. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/65) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2004 gut (Urk. 6/70) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Mai 2004 mit Wirkung ab dem
Dispositiv
- Januar 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/7 2). Mit Wirkung ab
- August 2002 wurde ein Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit leichten Grades und mit Wirkung ab
- Mai 2003 ein Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit mittleren Grades beziehungsweise bei einem Heimaufenthalt zusätzlich ein Kostgeldbeitrag zugesprochen ( Urk. 6/7 1 ) . 1.2 Im Rahmen einer Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2005 holte die IV-Stelle den Bericht des Kinderarztes Dr. med. B.___ vom 1
- Juni 2005 ein ( Urk. 6/97) und veranlasste einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Minderjährige und Intensivp f legezuschlag (Bericht vom 2
- Juli 2005, Urk. 6/101). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2
- Juli 2005 ( Urk. 6/102) und mit Wirkung ab
- Mai 2005 eine Entschädigung infolge einer Hilflosigkeit schwere n Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag pro Aufenthaltstag zu Hause zu. Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom
- Juni 2008 ( Urk. 6/149 S. 5 f. ) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1
- Juni 2008 mit, es bestehe weiterhin ein unveränderte r Anspruch auf eine En tschädigung infolge schwerer Hilflosigkeit ( Urk. 6/151) . 1.3 Eine weitere Revision der Hilflosenentschädigung wurde im August 2013 in die Wege geleitet ( Urk. 6/193) und ein neuer Abklärungsbericht für Hilflosenent schä digung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag eingeholt ( Abklä rungsbericht vom 1
- September 2013 , Urk. 6/194) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6/195, Urk. 6/200) und Einholen einer Ergänzung zum Abklärungsbericht vom 2
- Oktober 2013 ( Urk. 6/203) reduzierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom
- November 2013 auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 3
- Dezember 201
- Pro Aufenthalt zu Hause werde weiterhin zusätzlich ein Intensivpflege zuschlag von 4 Stunden pro Tag übernommen ( Urk. 6/202 = Urk. 2).
- Die Eltern der Versicherte n erhob en am
- Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- November 2013 ( Urk. 2) und beantragten, diese sei auf zuheben und es sei der Versicherten weiterhin eine Entschädigung infolge Hilflos igkeit schweren Grades auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de n Eltern der Versicherten am 1
- Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf. 1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung ( Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesent li che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beein flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom
- November 2008, E. 2.1).
- 5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tat be stands mässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b).
- 2.1 Die IV-Stelle hielt fest, die Versicherte sei in fünf von sechs Bereichen der alltägli chen Lebensverrichtungen unverändert auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe sie jedoch grundsätzlich funktionelle Selbständigkeit erlangen können und benö tige keine Dritthilfe mehr, weshalb dieser Bereich nicht mehr angerechnet wer den könne. Sie verfüge über alle notwendigen Ressourcen, um sich selber zudecken zu können. Das Wegrutschen der Decke und das sorgfältige Bedecken der Füsse könne mit einfachen und zumutbaren Vorkehrungen (wie zum Bei spiel Bändelfixation ) vermieden beziehungsweise sichergestellt werden. Da die Versicherte zudem zuverlässig feststellen könne, ob sie kalt habe, s ei sie nicht gefährdet, sich ungenügend zu decken. Dass die Stuhlposition beim Absitzen am Tisch durch die Eltern justiert werde, um Verschmutzungen der Kleider vor zubeugen, sei verständlich. Diese Massnahme könne allenfalls als lebensprakti sche Begleitung gesehen werde n , welche erst bei Erwachsenen Berücksichtigung finde. Allfällig e Hilfe beim Absitzen im Restaurant könne nicht als regelmässig erachtet werden. Der tägliche behinderungsbedingte Mehraufwand betrage 4 Stun den und 11 Minuten, weshalb unverändert ein Anspruch auf die Entrich tung des leichten Intensivpflegezuschlags bestehe ( Urk. 2 S. 3). 2.2 Dagegen machten die Eltern der Versicherten geltend, es bestehe auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilfsbedürftigkeit. Obwohl die Versi cherte theoretisch dazu in der Lage wäre, sich selber zuzudecken, tue sie dies nicht. Sie werde jeden Abend von den Eltern so zugedeckt, dass sie nicht friere. Beim Essen werde die Versicherte zudem mit dem Stuhl zurechtgerückt und zum Tisch geschoben. Auch wenn sie den Stuhl selber schieben könne, mache sie es nicht so, dass sie korrekt sitze, um essen zu können. Auswärts sei mehr Hilfe nötig, da die Stühle in der Regel nicht rutschten. Es bestehe somit keine funkti onelle Selbständigkeit, da direkte und indirekte Hilfe nötig sei. Es sei kein Revi sionsgrund gegeben , weshalb die Reduktion der Hilflosenentschädigung aufzu heben sei ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob es seit der Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 2
- Juli 2005 ( Urk. 6/102) zu einer wesentlichen Verbesserung in den relevanten Teilbereichen gekommen ist, welche die Reduktion der Entschädigung mit Verfügung vom
- November 2013 ( Urk. 2) auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades rechtfertigt. Strittig ist dabei insbesondere die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Dabei kann die Mitteilung betreffend den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit vom 1
- Juni 2008 ( Urk. 6/151) n icht als Vergleichszeitpunkt herangezogen werden, da dieser Mitteilung keine eigentliche materielle Anspruchsprüfung basierend auf einen Abklärung sbericht zugrunde lag (vgl. Urk. 6/150) . 2.4 Unbestritten und gestützt auf die Akten (vgl. Urk. 6/149 S. 5 f., Urk. 6/194) ausge wiesen ist hingegen die nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrich tung der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Die Versicherte bedarf zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe und per sönlicher Überwachung, womit für die genannten Bereiche insgesamt ein Mehr aufwand pro Tag von 4 Stunden und 11 Minuten besteht (vgl. Urk. 6/194 S. 5). Damit hat die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf eine Entschädi gung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie auf einen leichten Inten sivpflegezuschlag .
- 3.1 Im vorliegend einzig strittigen Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hatte Dr. B.___ im Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 1
- Juni 2005 festgehalten, die Versicherte brauche Hilfe beim Absitzen auf einen Stuhl ( Urk. 6/97 S. 3) . Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen war i m Abklärungsbericht vom 2
- Juli 2005 angeführt worden, die Versicherte müsse in der Nacht in einem Schlafsack angebunden werden, ansonsten sie in der Nacht aufstehe, was sehr gefährlich sei, da sie die Gefahren in der Wohnung nicht abschätzen könne. Sie müsse auch ins Bett gelegt werden, da sie sich weigere, ins Bett zu gehen. F ür das Anbinden im Schlafsack wurde ein Mehraufwand von circa 2 Minuten pro Tag berücksichtigt ( Urk. 6/101). 3.2 Dr. B.___ führte im B ericht vom
- Juni 2008 aus, die Versicherte leide an einer schweren Mehrfachbehinderung, das Leiden sei progredient. Sie sei in allen Bereichen der alltäglichen Verrichtungen auf grosse Hilfe angewiesen. Über die spezifisch notwendigen Hilfestellungen informiere das Beiblatt ( Urk. 6/149 S. 4 ) . Im Beiblatt gleichen Datums kreuzte Dr. B.___ betreffend die Frage, ob im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein regelmässiger Mehraufwand bestehe, „Nein“ an und machte keine Ausführungen zur Art der Hilfeleistung (S. 5). 3 .3 Im Revisionszeitpunkt liegen der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 1
- September 2013 ( Urk. 6/194) sowie die Ergänzung vom 2
- Oktober 2013 ( Urk. 6/203) vor. In Bezug auf den strittigen Bereich wurde festgehalten, es bestehe funktionelle Selbständigkeit. Die Versicherte könne alle erforderlichen Positionswechsel ohne Dritthilfe durchführen. Mit dem Stuhl könne sie zwar vor- und zurückrücken, seitwärts gelinge ihr das jedoch nicht, weshalb auf eine korrekte Position des Stuhles geachtet werden müsse. Am Morgen werde die Versicherte von den Eltern geweckt und am Abend ins Bett gebracht. Eine Fixierung im Bett sei nicht mehr nötig. Zwar komme es noch vor, dass die Versicherte nach dem zu Bett gehen nochmals aufstehe, sie könne dann aber aufgefordert werden, sich wieder hinzulegen. Das korrekte Zudecken falle ihr noch schwer und werde von den Eltern beim Gut e nachtsagen überwacht beziehungsweise übernommen. Unter Anmerkung führte die Abklärungsperson an, aufgrund der erlangten Selbständigkeit könne der Bereich nicht weiter angerechnet werden. Die Über nahme des Zudeckens sei Teil des Abendrituals zwischen Eltern und Tochter, welche s gleichzeitig einen Anteil Überwachung beinhalte (Sicherstellung, dass die Versicherte „richtig“ zugedeckt sei) ( Urk. 6/194 S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 2
- Oktober 2013 ( Urk. 6/203 S. 1 ) hielt die Ab klärungsperson fest, die Versicherte könne unbestrittenermassen selbständig auf ste hen, absitzen und abliegen. Sie sei dabei auch nicht auf indirekte Hilfe stel lungen angewiesen. Es bestehe grundsätzlich funktionelle Selbständigkeit. Betreffend Zudecken könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte sich selbständig zudecken könne. Sie verfüge über die notwendigen körperlichen Ressourcen wie Beweglichkeit der Gliedmassen und mögliche Bewe gungskoordination . Dies zeige sich insbesondere im Bereich Anklei den/Aus kleiden, wo sie komplexe beidhändige Vorgänge beherrsche bei genü gend Zeit. Das Zudecken im Bett erfordere keine derart feinabgestimmten Bewegungsabläufe. Die Versicherte könne zudem zuverlässig feststellen, ob sie kalt habe, sei also nicht gefährdet, sich ungenügend zuzudecken. Betreffend die Notwendigkeit, darauf zu achten, dass die Füsse bedeckt seien und die Decke nicht vom Bett rutsche, könnten diese Missgeschicke mit einfachen und zumut baren Vorkehrungen (zum Beispiel Bändelfixation ) vermieden werden. In Bezug auf das korrekte Sitzen am Esstisch führte die Abklärungsperson an, die Ver sicherte sei in der Lage, sich selbst zu Tisch zu begeben und sich selbständig hinzusetzen, wovon sie sich vor Or t habe überzeugen können. Dass d aheim und in der Schule die Stühle gefilzt seien, sei zumutbar. Die allfällig notwendige Hilfe beim Absitzen im Restaurant könne nicht als regelmässig gewichtet wer den . Dass die Eltern die Stuhlausrichtung justier t en, sei verständlich und könne allenfalls als lebenspraktische Begleitung im Höchstfall von einigen Minuten pro Tag gesehen werden. Lebenspraktische Begleitung sei jedoch bei Jugendli chen nicht anerkannt. Eine allenfalls entstehende Zusatzverschmutzung könne durch Anlegen eines pflegeüblichen Kunststofflatzes minimiert werden, was je doch zum Bereich Ankleiden/Auskleiden gehöre, welcher bereits anerkannt sei. Es liege somit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilflosigkeit vor (S. 2). 3.4 Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver siche rung (KSIH, gültig ab
- Januar 2013 ) wird betreffend den Bereich Aufste hen/Absitzen/Abliegen ausgeführt, e ine Hilflosigkeit lieg e vor, wenn die versi cherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen könne . Bei der Abklärung seien die verschiedenen örtlichen Situationen ( zum Beispiel zu Hause, an der Arbeit, anderswo ausser Hause) separat zu beurteilen ( RZ 8015 ). Unter RZ 8016 wird festgehalten, d ie Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen sei ), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto sei nicht erheblich und alltäglich. Damit lieg e hier keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vor. Sei hinge gen die versicherte Person im Bett nicht in der Lage, sich selber zuzudecken oder zu lagern, g e lt e sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos.
- 4.1 Im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2005, als eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen worden war ( Urk. 6/102) , ist es - entgegen der Auffassung der Eltern der Versicherten - zu einer wesentlichen Verbesse rung im Bereic h Aufstehen/Absitzen/Abliegen gekommen. Diese Verbesserung im genannten Teilbereich ergibt si ch nicht nur aus dem Vergleich der medizi nischen Einschätzungen durch Dr. B.___ der Jahre 2005 und 2008 , sondern auch aus dem Vergleich der Abklärungsberichte der Jahre 2005 und 201
- So war im Jahr 2005 von Dr. B.___ attestiert worden, die Versicherte brauche Hilfe beim Absitzen auf einen Stuhl ( Urk. 6/97 S. 3). Dieser Hilfe bedarf die Versicherte unbestrittenermassen nicht mehr (vgl. Urk. 1, Urk. 2, E. 3.2, E. 3.3). Im Vergleich zum Jahr 2005 ist zudem unbestritten, dass die Versicherte in der Nacht nicht mehr in einem Schlafsack angebunden werden muss. Sie muss auch nicht mehr ins Bett gelegt werden (vgl. Urk. 1, Urk. 2, E. 3.1, E. 3.3). 4.2 Somit stellt sich die Frage, ob die nunmehr geltend gemachten Hilfestellungen im Sinne des korrekten Zudeckens beim Zubettgeben beziehungsweise des Zurechtrückens des Stuhls am Esstisch bei der Bemessung der Hilflosenent schädigung Berücksichtigung finden können. Vorweg festzuhalten ist, dass Dr. B.___ bereits im Bericht des Jahres 2008 festgehalten hatte, die Versicherte benötige im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keiner ( regelmässige n ) Hilfe ( Urk. 6/149 S. 5). Diese Einschätzung hat auch bei der vorliegenden Beurteilung der Hilflosigkeit Gültigkeit, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass diesbe züglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten wäre (vgl. beispiels weise den Bericht betreffend Weiterführung der Physiotherapie vom 3
- Januar 2012, Urk. 6/175 S. 5) . Somit besteht aus ärztlicher Sicht kein e Notwendigkeit für die geltend gemachten Hilfestellungen. Des Weiteren können auch gestützt auf den Abklärungsbericht und die ergän zende Stellungnahme der Abklärungsperson (E. 3.3) , welche detailliert, umfas send und nachvollziehbar sind sowie die Anforderungen der Rechtsprechung erfüll en (vgl. E. 1.5), die geltend gemachten Hilfestellungen nicht berücksichtigt werden. So ist es der Versicherten aus motorischer Sicht unbestrittenermassen möglich, sich nicht nur selber ins Bett zu begeben, sondern sich auch selbstän dig zuzudecken . Dass sich die Versicherte vor dem Einschlafen nicht korrekt zu decke, vermag dagegen nicht zu überzeugen beziehungsweise eine anrechenbare Hilfestellung zu verursachen, zumal sie - mangels anderslautender Ausführun gen - während der ganzen Nacht dazu in der Lage ist, sich ausreichend zuge deckt zu halten. Wäre die Versicherte hierzu nicht in der Lage, müsste sie nicht nur beim Zubettgehen, sondern auch mehrere Male in der Nacht wieder zuge deckt werden, kann doch die Decke während des Schlafens verrutschen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem An- und Aus kleiden festgehalten wurde, die Versicherte teile zuverlässig mit, wenn sie friere ( Urk. 6/194 S. 2). Es ist den Eltern ferner zumutbar, das Verrutschen der Decke mit einfachen Mitteln zu verhindern (zum Bespiel Bändelfixation oder unter die Matratze Klemmen). B etreffend die richtige Sitzposition am Tisch ist ebenfalls auf die Einschätzung der Abklärungsperson abzustellen , zumal die Versicherte auch gemäss ärztlicher Einschätzung in der Lage ist , sich in ausreichendem Masse selber an den Tisch zu begeben , um die Mahlzeiten einzunehmen . Verschmutzungen könnte mit dem Anbringen eines Latzes begegnet werden. Dabei ergeben sich auch aus den Schul-, Ergotherapie - oder Physiotherapieberichten keine Anhaltspunkte, wonach die Versicherte nicht in der Lage sein soll , sich selber genügend zuzu decken oder sich am Tisch in ausreichendem Ausmass richtig zu installieren ( Urk. 6/117 S. 3, Urk. 6/136 S. 2 f., Urk. 6/143 S. 7-10, Urk. 6/162 S. 6-9, Urk. 6/175 S. 6 f.) . Im Übrigen kann das Zurechtrücken des Stuhls in einem Restaurant nicht als regelmässige Hilfe gewertet werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Eltern der Versicherten anlässlich der Abklärung vor Ort im September 2013 angaben , die Betreuung sei im Verlauf der Zeit etwas weniger anstrengend geworden ( Urk. 6/194 S. 2 oben), was mit den Beobachtungen der Abklärungsperson übereinstimmt. 4.3 Zusammenfassend ist es somit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen, weshalb die Reduktion der Hilflo senentschädigung durch die IV-Stelle gerechtfertigt war. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde.
- Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem
- Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den gesetzlichen Vertretern der Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/203 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01137 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
8. Dezember 2014 in Sachen X.___, geb. 1999 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Procap Schweiz Daniel Schilliger, Fürsprecher Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geb oren 1999, wurde von ihren Eltern am 1 1. August 1999 wegen Geburtsgebrechen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1).
Nachdem medizinische und Sonder schulmassnahmen zugesprochen worden waren (vgl. beispielsweise
Urk. 6/7-8, Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/24, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 6/36, Urk. 6/39), wurde im Jahr 2002 ein G esuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 6/29) gestellt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess das Formular betreffend Hilflosigkeit ausfüllen (Urk. 6/45), holte den Bericht des behandelnden Kinderarztes Dr. med. A.___
vom 8. Oktober 2003 (Urk. 6/53) ein und veranlasste eine Abklärung betreffend Hilflosenent schädigung (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 2 3. Januar 2004,
Urk. 6/57). Daraufhin sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 eine Ent schädigung infolge leichter Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 6/62). Zusätzlich wurde ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2002 beziehungsweise bei einem Heimaufenthalt zusätzlich ein Kostgeldbeitrag übernommen (Verfügung vom 3. Februar 2004, Urk. 6/63). Die gegen die Verfügung vom 4. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 6/65) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1 3. Mai 2004 gut (Urk. 6/70) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Mai 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6/7 2).
Mit Wirkung ab 1. August 2002 wurde ein Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit leichten Grades und mit Wirkung ab 1. Mai 2003 ein Pflegebeitrag wegen Hilflosigkeit mittleren Grades beziehungsweise bei einem Heimaufenthalt zusätzlich ein Kostgeldbeitrag zugesprochen (Urk. 6/7 1) . 1.2
Im Rahmen einer Revision der Hilflosenentschädigung im Jahr 2005 holte die IV-Stelle den Bericht des Kinderarztes Dr. med. B.___ vom 1 4. Juni 2005 ein (Urk. 6/97) und veranlasste einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflo senentschädigung für Minderjährige und Intensivp f legezuschlag (Bericht vom 2 5. Juli 2005, Urk. 6/101). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Juli 2005 (Urk. 6/102) und mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Entschädigung infolge einer Hilflosigkeit schwere n Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag pro Aufenthaltstag zu Hause zu.
Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juni 2008 (Urk. 6/149 S. 5 f.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 1 1. Juni 2008 mit, es bestehe weiterhin ein
unveränderte r Anspruch auf eine En tschädigung infolge schwerer Hilflosigkeit (Urk. 6/151) . 1.3
Eine weitere Revision der Hilflosenentschädigung wurde im August 2013 in die Wege geleitet (Urk. 6/193) und ein neuer Abklärungsbericht für Hilflosenent schä digung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag eingeholt (Abklä rungsbericht vom 1 7. September 2013, Urk. 6/194) . Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/195, Urk. 6/200) und Einholen einer Ergänzung zum Abklärungsbericht vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 6/203) reduzierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. November 2013 auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 3 1. Dezember 201 3. Pro Aufenthalt zu Hause werde weiterhin zusätzlich ein Intensivpflege zuschlag von 4 Stunden pro Tag übernommen (Urk. 6/202 = Urk. 2). 2.
Die Eltern der Versicherte n erhob en am 9. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2013 (Urk.
2) und beantragten, diese sei auf zuheben und es sei der Versicherten weiterhin eine Entschädigung infolge Hilflos igkeit schweren Grades auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde de n Eltern der Versicherten am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Ab gabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Über wachung bedarf. 1.4
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesent li che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beein flussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungs anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen kei nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1). 1. 5
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tat be stands mässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.
319 E. 2b). 2.
2.1
Die IV-Stelle hielt fest, die Versicherte sei in fünf von sechs Bereichen der alltägli chen Lebensverrichtungen unverändert auf regelmässige und erhebliche Unterstützung angewiesen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen
habe sie jedoch grundsätzlich funktionelle Selbständigkeit erlangen können und benö tige
keine Dritthilfe mehr, weshalb dieser Bereich nicht mehr angerechnet wer den könne. Sie verfüge über alle notwendigen Ressourcen, um sich selber zudecken zu können. Das Wegrutschen der Decke und das sorgfältige Bedecken der Füsse könne mit einfachen und zumutbaren Vorkehrungen (wie zum Bei spiel Bändelfixation) vermieden beziehungsweise sichergestellt werden. Da die Versicherte zudem zuverlässig feststellen könne, ob sie kalt habe, s ei sie nicht gefährdet, sich ungenügend zu decken. Dass die Stuhlposition beim Absitzen am Tisch durch die Eltern justiert werde, um Verschmutzungen der Kleider vor zubeugen, sei verständlich. Diese Massnahme könne allenfalls als lebensprakti sche Begleitung gesehen werde n, welche erst bei Erwachsenen Berücksichtigung finde. Allfällig e Hilfe beim Absitzen im Restaurant könne nicht als regelmässig erachtet werden. Der tägliche behinderungsbedingte Mehraufwand betrage 4 Stun den und 11 Minuten, weshalb unverändert ein Anspruch auf die Entrich tung des leichten Intensivpflegezuschlags bestehe (Urk. 2 S. 3). 2.2
Dagegen machten die Eltern der Versicherten geltend, es bestehe auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilfsbedürftigkeit. Obwohl die Versi cherte theoretisch dazu in der Lage wäre, sich selber zuzudecken, tue sie dies nicht. Sie werde jeden Abend von den Eltern so zugedeckt, dass sie nicht friere. Beim Essen werde die Versicherte zudem mit dem Stuhl zurechtgerückt und zum Tisch geschoben. Auch wenn sie den Stuhl selber schieben könne, mache sie es nicht so, dass sie korrekt sitze, um essen zu können. Auswärts sei mehr Hilfe nötig, da die Stühle in der Regel nicht rutschten. Es bestehe somit keine funkti onelle Selbständigkeit, da direkte und indirekte Hilfe nötig sei. Es sei kein Revi sionsgrund gegeben, weshalb die Reduktion der Hilflosenentschädigung aufzu heben sei
(Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob es seit der
Zusprache der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit mit Verfügung vom 2 5. Juli 2005 (Urk. 6/102) zu einer wesentlichen Verbesserung in den relevanten Teilbereichen gekommen ist, welche die Reduktion der Entschädigung mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 2) auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades rechtfertigt. Strittig ist dabei insbesondere die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen.
Dabei kann die Mitteilung betreffend den unveränderten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit vom 1 1. Juni 2008
(Urk. 6/151) n icht als Vergleichszeitpunkt herangezogen werden,
da
dieser Mitteilung keine eigentliche materielle Anspruchsprüfung basierend auf einen Abklärung sbericht zugrunde lag (vgl. Urk. 6/150) .
2.4
Unbestritten und gestützt auf die Akten (vgl. Urk. 6/149 S. 5 f., Urk. 6/194) ausge wiesen ist hingegen die nach wie vor bestehende Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrich tung der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Die Versicherte bedarf zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe und per sönlicher Überwachung, womit für die genannten Bereiche insgesamt ein Mehr aufwand pro Tag von 4 Stunden und 11 Minuten besteht (vgl. Urk. 6/194 S. 5). Damit hat die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch auf eine Entschädi gung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie auf einen leichten Inten sivpflegezuschlag . 3. 3.1
Im vorliegend einzig strittigen Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen hatte Dr. B.___ im Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 1 4. Juni 2005 festgehalten, die Versicherte brauche Hilfe beim Absitzen auf einen Stuhl (Urk. 6/97 S. 3) .
Betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen war i m Abklärungsbericht vom 2 5. Juli 2005 angeführt worden, die Versicherte müsse in der Nacht in einem Schlafsack angebunden werden, ansonsten sie in der Nacht aufstehe, was sehr gefährlich sei, da sie die Gefahren in der Wohnung nicht abschätzen könne. Sie müsse auch ins Bett gelegt werden, da sie sich weigere, ins Bett zu gehen. F ür das Anbinden im Schlafsack wurde ein Mehraufwand von circa 2 Minuten pro Tag berücksichtigt (Urk. 6/101). 3.2
Dr. B.___ führte im B ericht vom 3. Juni 2008 aus, die Versicherte leide an einer schweren Mehrfachbehinderung, das Leiden sei progredient. Sie sei in allen Bereichen der alltäglichen Verrichtungen auf grosse Hilfe angewiesen. Über die spezifisch notwendigen Hilfestellungen informiere das Beiblatt
(Urk. 6/149 S. 4) . Im Beiblatt gleichen Datums kreuzte Dr. B.___ betreffend die Frage, ob im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein regelmässiger Mehraufwand bestehe, „Nein“ an und machte keine Ausführungen zur Art der Hilfeleistung (S. 5). 3 .3
Im Revisionszeitpunkt liegen der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 1 7. September 2013 (Urk. 6/194) sowie die Ergänzung vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 6/203) vor. In Bezug auf den strittigen Bereich wurde festgehalten, es bestehe funktionelle Selbständigkeit. Die Versicherte könne alle erforderlichen Positionswechsel ohne Dritthilfe durchführen. Mit dem Stuhl könne sie zwar vor- und zurückrücken, seitwärts gelinge ihr das jedoch nicht, weshalb auf eine korrekte Position des Stuhles geachtet werden müsse. Am Morgen werde die Versicherte von den Eltern geweckt und am Abend ins Bett gebracht. Eine Fixierung im Bett sei nicht mehr nötig. Zwar komme es noch vor, dass die Versicherte nach dem zu Bett gehen nochmals aufstehe, sie könne dann aber aufgefordert werden, sich wieder hinzulegen. Das korrekte Zudecken falle ihr noch schwer und werde von den Eltern beim Gut e nachtsagen überwacht beziehungsweise übernommen. Unter Anmerkung führte die Abklärungsperson an, aufgrund der erlangten Selbständigkeit könne der Bereich nicht weiter angerechnet werden. Die Über nahme des Zudeckens sei Teil des Abendrituals zwischen Eltern und Tochter, welche s gleichzeitig einen Anteil Überwachung beinhalte (Sicherstellung, dass die Versicherte „richtig“ zugedeckt sei) (Urk. 6/194 S. 2 f.).
In der Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2013 (Urk. 6/203 S. 1) hielt die Ab klärungsperson fest, die Versicherte könne unbestrittenermassen selbständig auf ste hen, absitzen und abliegen. Sie sei dabei auch nicht auf indirekte Hilfe stel lungen angewiesen. Es bestehe grundsätzlich funktionelle Selbständigkeit. Betreffend Zudecken könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Versicherte sich selbständig zudecken könne. Sie verfüge über die notwendigen körperlichen Ressourcen wie Beweglichkeit der Gliedmassen und mögliche Bewe gungskoordination . Dies zeige sich insbesondere im Bereich Anklei den/Aus kleiden, wo sie komplexe beidhändige Vorgänge beherrsche bei genü gend Zeit. Das Zudecken im Bett erfordere keine derart feinabgestimmten Bewegungsabläufe. Die Versicherte könne zudem zuverlässig feststellen, ob sie kalt habe, sei also nicht gefährdet, sich ungenügend zuzudecken. Betreffend die Notwendigkeit, darauf zu achten, dass die Füsse bedeckt seien und die Decke nicht vom Bett rutsche, könnten diese Missgeschicke mit einfachen und zumut baren Vorkehrungen (zum Beispiel Bändelfixation) vermieden werden. In Bezug auf das korrekte Sitzen am Esstisch führte die Abklärungsperson an, die Ver sicherte sei in der Lage, sich selbst zu Tisch zu begeben und sich selbständig hinzusetzen, wovon sie sich vor Or t habe überzeugen können. Dass d aheim und in der Schule die Stühle gefilzt seien, sei zumutbar. Die allfällig notwendige Hilfe beim Absitzen im Restaurant könne nicht als regelmässig gewichtet wer den . Dass die Eltern die Stuhlausrichtung justier t en, sei verständlich und könne allenfalls als lebenspraktische Begleitung im Höchstfall von einigen Minuten pro Tag gesehen werden. Lebenspraktische Begleitung sei jedoch bei Jugendli chen nicht anerkannt. Eine allenfalls entstehende Zusatzverschmutzung könne durch Anlegen eines pflegeüblichen Kunststofflatzes minimiert werden, was je doch zum Bereich Ankleiden/Auskleiden gehöre, welcher bereits anerkannt sei. Es liege somit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keine Hilflosigkeit vor (S. 2). 3.4
Im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenver siche rung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2013) wird betreffend den Bereich Aufste hen/Absitzen/Abliegen ausgeführt, e ine Hilflosigkeit lieg e vor, wenn die versi cherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen könne . Bei der Abklärung seien die verschiedenen örtlichen Situationen (zum Beispiel zu Hause, an der Arbeit, anderswo ausser Hause) separat zu beurteilen (RZ 8015). Unter RZ 8016 wird festgehalten, d ie Hilfe Dritter beim Aufstehen von niederen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen sei), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto sei nicht erheblich und alltäglich. Damit lieg e hier keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vor. Sei hinge gen die versicherte Person im Bett nicht in der Lage, sich selber zuzudecken oder zu lagern, g e lt e sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos. 4.
4.1
Im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 2005, als eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zugesprochen worden war (Urk. 6/102), ist es - entgegen der Auffassung der Eltern der Versicherten
- zu einer wesentlichen Verbesse rung im Bereic h Aufstehen/Absitzen/Abliegen gekommen. Diese Verbesserung im genannten Teilbereich ergibt si ch nicht nur aus dem Vergleich der medizi nischen Einschätzungen durch Dr. B.___ der Jahre 2005 und 2008, sondern auch aus dem Vergleich der Abklärungsberichte der Jahre 2005 und 201 3. So war im Jahr 2005 von Dr. B.___ attestiert worden, die Versicherte brauche Hilfe beim Absitzen auf einen Stuhl (Urk. 6/97 S. 3). Dieser Hilfe bedarf die Versicherte unbestrittenermassen nicht mehr (vgl. Urk. 1, Urk. 2, E. 3.2, E. 3.3). Im Vergleich zum Jahr 2005 ist zudem unbestritten, dass die Versicherte in der Nacht nicht mehr in einem Schlafsack angebunden werden muss. Sie muss auch nicht mehr ins Bett gelegt werden (vgl. Urk. 1, Urk. 2, E. 3.1, E. 3.3). 4.2
Somit stellt sich die Frage, ob die nunmehr geltend gemachten Hilfestellungen im Sinne des korrekten Zudeckens beim Zubettgeben beziehungsweise des Zurechtrückens des Stuhls am Esstisch
bei der Bemessung der Hilflosenent schädigung
Berücksichtigung finden können. Vorweg festzuhalten ist, dass Dr. B.___ bereits im Bericht des Jahres 2008 festgehalten hatte, die Versicherte benötige im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen keiner (regelmässige n)
Hilfe (Urk. 6/149 S. 5). Diese Einschätzung hat auch bei der vorliegenden Beurteilung der Hilflosigkeit Gültigkeit, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass diesbe züglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten wäre (vgl. beispiels weise den Bericht betreffend Weiterführung der Physiotherapie vom 3 0. Januar 2012, Urk. 6/175 S. 5) .
Somit besteht aus ärztlicher Sicht kein e Notwendigkeit für die geltend gemachten Hilfestellungen.
Des Weiteren können auch gestützt auf den Abklärungsbericht und die ergän zende Stellungnahme der Abklärungsperson (E. 3.3), welche detailliert, umfas send und nachvollziehbar sind sowie die Anforderungen der Rechtsprechung erfüll en (vgl. E. 1.5), die geltend gemachten Hilfestellungen nicht berücksichtigt werden.
So ist es der Versicherten aus motorischer Sicht unbestrittenermassen möglich, sich nicht nur selber ins Bett zu begeben, sondern sich auch selbstän dig zuzudecken . Dass sich die Versicherte vor dem Einschlafen nicht korrekt zu decke, vermag dagegen nicht zu überzeugen beziehungsweise eine anrechenbare Hilfestellung zu verursachen, zumal sie - mangels anderslautender Ausführun gen - während der ganzen Nacht dazu in der Lage ist, sich ausreichend zuge deckt zu halten. Wäre die Versicherte hierzu nicht in der Lage, müsste sie nicht nur beim Zubettgehen, sondern auch mehrere Male in der Nacht wieder zuge deckt werden, kann doch die Decke während des Schlafens verrutschen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem An- und Aus kleiden festgehalten wurde, die Versicherte teile zuverlässig mit, wenn sie friere (Urk. 6/194 S. 2).
Es ist den Eltern ferner zumutbar, das Verrutschen der Decke mit einfachen Mitteln zu verhindern (zum Bespiel Bändelfixation oder unter die Matratze Klemmen).
B etreffend die richtige Sitzposition am Tisch ist ebenfalls auf die Einschätzung der Abklärungsperson abzustellen, zumal die Versicherte auch gemäss ärztlicher Einschätzung in der Lage ist, sich in ausreichendem Masse selber an den Tisch zu begeben, um die Mahlzeiten einzunehmen . Verschmutzungen könnte mit dem Anbringen eines Latzes begegnet werden. Dabei ergeben sich auch aus den Schul-, Ergotherapie - oder Physiotherapieberichten keine Anhaltspunkte, wonach die Versicherte nicht in der Lage sein soll, sich selber genügend zuzu decken oder sich am Tisch in ausreichendem Ausmass richtig zu installieren (Urk. 6/117 S. 3, Urk. 6/136 S. 2 f., Urk. 6/143 S. 7-10, Urk. 6/162 S. 6-9, Urk. 6/175 S. 6 f.) . Im Übrigen kann das Zurechtrücken des Stuhls in einem Restaurant nicht als regelmässige Hilfe gewertet werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Eltern der Versicherten anlässlich der Abklärung vor Ort im September 2013 angaben, die Betreuung sei im Verlauf der Zeit etwas weniger anstrengend geworden (Urk. 6/194 S. 2 oben), was mit den Beobachtungen der Abklärungsperson übereinstimmt. 4.3
Zusammenfassend ist es somit im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu einer wesentlichen Verbesserung gekommen, weshalb die Reduktion der Hilflo senentschädigung durch die IV-Stelle gerechtfertigt war. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 5.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den gesetzlichen Vertretern der Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___ und Z.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/203 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher