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IV.2013.01133

Nichteintreten auf Neuanmeldung für Eingliederungsleistungen nicht rechtens, übereinstimmende Parteianträge (Kurzurteil)

Zürich SozVersG · 2014-03-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 6.

November 2013 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a uf das sinngemäss gestellte Gesuch von X.___ um Gewährung von Eingliede rungsleistungen nicht ein (Urk. 2).

2 .

Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hübner, hier orts am 9. Dezember 20 1 3 Beschwerde mit den Rechtsbegehr en, es sei die Ver fügung vom 6. November 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch für E ingliederungsmassnahmen des Beschwerde führers vom 12. Ju li 2013 einzutreten (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, sämtliche Unterlagen üb er den Beschwerdeführenden zu edieren (2.), dem Beschwerdeführer sei – nach Erhalt der gemäss Ziff.

2 hie r vor einge holten Unterlagen - Frist zum Aktenstudium der entsprechenden Unterlagen und vollumfänglichen Begründung der vorliegenden Beschwerde gegenüber der Beschwerdegegnerin anzusetzen (3.), es sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichner als dessen unent geltlichen Rechtsbeistand zu ernennen (4.), unter Kosten – und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). 3 .

Mit Vernehmlassung vom 27 . Februar 2014 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis darauf, sie sei nach nochmaliger Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass auf das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen vom 1 2. Juli 2013 einzutreten sei, die „ teilweise “ Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung : 1 .

1 . 1

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sach verhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E.

1b). 1 .2

Die Verwaltung hat in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, m it Mi tteilung vom 5. März 2013

sei die Arbeitsvermittlung

abgeschlossen worden, weil sich der Versichert e im damaligen Zeitpunkt subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe . Er

habe vorerst eine Operation abwarten und sich von dieser erholen wollen. Es sei vereinbart worden, dass der Versicherte ein neues Gesuch stellen würde, sobald er sich arbeitsfähig fühle. Dies sei mit dem Gesuch vom 12. Juli 2013 der Fall, weshalb nunmehr materiell zu prüfen sei, ob der Versicherte Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen habe (Urk. 11).

Mit diesen Ausführungen hat die Verwaltung zu Recht implizite anerkannt, dass mit der erneuten Anmeldung vom 12. Juli 2013, in welcher der Beschwerde führer geltend macht, dass er mindestens 2-3 Tage in der Woche arbeiten möchte, er

sinngemäss vorbringt, dass er sich subjektiv wieder (zumindest teil weise) arbeitsfähig fühle (vgl. Urk. 12/111) und somit

jedenfalls glaubhaft gemacht ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Mitteilung vom 5. März 2013

(vgl. Urk. 12/109) in einer für den Anspruch auf Eingliederungsleistungen erheblichen Weise geändert haben . Somit sind die Voraus setzungen für eine materielle Prüfung des Leistungsbegehren s erfüllt (vgl. E. 1 .1 hievor).

Damit geht die Verwaltung nunmehr mit dem Beschwerdeführer

einig, der mit seinem Hauptbegehren ebenfalls das Eintreten auf das Leistungsbegehren vom 1 2. Juli 2013 beantragt hat (Urk. 1 S. 2). 1 .3

Liegen somit nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die angefochtene Verfügung vom 6. November 2013

in - vollständiger - Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Gesuch vom 1 2. Juli 2013 eintrete und dies es materiell prüfe. Bei diesem Aus gang des Verfahrens – dem

beschwerdeführerischen Hauptb egehren auf Eintre ten auf das Leistungsgesuch ist bereits nach Durchführung des einfachen Schriftenwechsels vollumfänglich zu entsprechen – erübrigt sich die Anordnung des sinngemäss beantragten zweiten Schriftenwechsels. 2 . 2 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversi cherung) und vorliegend auf Fr. 400.-- fest zulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. 2 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Prozessentschädigung zuzusprechen; diese ist vorliegend

(in Anwendung des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 200. --

pro Stunde) auf Fr. 1‘200. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Damit erweist sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung der Besch werde wird die Verfügung vom 6. November 2013 aufge ho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom

12. Juli 2013 eintrete und dieses materiell prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 6.

November 2013 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a uf das sinngemäss gestellte Gesuch von X.___ um Gewährung von Eingliede rungsleistungen nicht ein (Urk. 2).

E. 2 .

Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hübner, hier orts am 9. Dezember 20 1

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01133 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

12. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner Business Center Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt : 1. Mit Verfügung vom 6.

November 2013 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, a uf das sinngemäss gestellte Gesuch von X.___ um Gewährung von Eingliede rungsleistungen nicht ein (Urk. 2).

2 .

Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hübner, hier orts am 9. Dezember 20 1 3 Beschwerde mit den Rechtsbegehr en, es sei die Ver fügung vom 6. November 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch für E ingliederungsmassnahmen des Beschwerde führers vom 12. Ju li 2013 einzutreten (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, sämtliche Unterlagen üb er den Beschwerdeführenden zu edieren (2.), dem Beschwerdeführer sei – nach Erhalt der gemäss Ziff.

2 hie r vor einge holten Unterlagen - Frist zum Aktenstudium der entsprechenden Unterlagen und vollumfänglichen Begründung der vorliegenden Beschwerde gegenüber der Beschwerdegegnerin anzusetzen (3.), es sei dem Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichner als dessen unent geltlichen Rechtsbeistand zu ernennen (4.), unter Kosten – und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). 3 .

Mit Vernehmlassung vom 27 . Februar 2014 beantragte die IV-Stelle unter Hin weis darauf, sie sei nach nochmaliger Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass auf das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen vom 1 2. Juli 2013 einzutreten sei, die „ teilweise “ Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung : 1 .

1 . 1

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sach verhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E.

1b). 1 .2

Die Verwaltung hat in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, m it Mi tteilung vom 5. März 2013

sei die Arbeitsvermittlung

abgeschlossen worden, weil sich der Versichert e im damaligen Zeitpunkt subjektiv nicht arbeitsfähig gefühlt habe . Er

habe vorerst eine Operation abwarten und sich von dieser erholen wollen. Es sei vereinbart worden, dass der Versicherte ein neues Gesuch stellen würde, sobald er sich arbeitsfähig fühle. Dies sei mit dem Gesuch vom 12. Juli 2013 der Fall, weshalb nunmehr materiell zu prüfen sei, ob der Versicherte Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen habe (Urk. 11).

Mit diesen Ausführungen hat die Verwaltung zu Recht implizite anerkannt, dass mit der erneuten Anmeldung vom 12. Juli 2013, in welcher der Beschwerde führer geltend macht, dass er mindestens 2-3 Tage in der Woche arbeiten möchte, er

sinngemäss vorbringt, dass er sich subjektiv wieder (zumindest teil weise) arbeitsfähig fühle (vgl. Urk. 12/111) und somit

jedenfalls glaubhaft gemacht ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Mitteilung vom 5. März 2013

(vgl. Urk. 12/109) in einer für den Anspruch auf Eingliederungsleistungen erheblichen Weise geändert haben . Somit sind die Voraus setzungen für eine materielle Prüfung des Leistungsbegehren s erfüllt (vgl. E. 1 .1 hievor).

Damit geht die Verwaltung nunmehr mit dem Beschwerdeführer

einig, der mit seinem Hauptbegehren ebenfalls das Eintreten auf das Leistungsbegehren vom 1 2. Juli 2013 beantragt hat (Urk. 1 S. 2). 1 .3

Liegen somit nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die angefochtene Verfügung vom 6. November 2013

in - vollständiger - Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Gesuch vom 1 2. Juli 2013 eintrete und dies es materiell prüfe. Bei diesem Aus gang des Verfahrens – dem

beschwerdeführerischen Hauptb egehren auf Eintre ten auf das Leistungsgesuch ist bereits nach Durchführung des einfachen Schriftenwechsels vollumfänglich zu entsprechen – erübrigt sich die Anordnung des sinngemäss beantragten zweiten Schriftenwechsels. 2 . 2 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversi cherung) und vorliegend auf Fr. 400.-- fest zulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. 2 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Prozessentschädigung zuzusprechen; diese ist vorliegend

(in Anwendung des ge richtsüblichen Ansatzes von Fr. 200. --

pro Stunde) auf Fr. 1‘200. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen. Damit erweist sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In

Gutheissung der Besch werde wird die Verfügung vom 6. November 2013 aufge ho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren vom

12. Juli 2013 eintrete und dieses materiell prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann