Sachverhalt
1. 1.1
Der 1959 in Z.___ geborene X.___, der eine Lehre als Automechani ker abs olviert hatte, war in der Schweiz ab April 1981 mit Unterbrüchen an ver schiedenen Stellen tätig und danach ab Mai 1998 als selbständigerwerbender Auto mechaniker in einer Autoreparaturwerkstatt (vergleiche zum Sachverhalt im Fol genden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00364 vom 3 0. März 2012, Urk. 7/64).
Am 26. März 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen un d medizinischen Ver hältnisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen (Mitteilung vom 7. Oktober 2008) . Gestützt auf die Gutachten der A.___, Abteilung für Rehabilitation und Rheumatologie, vom 14. September 2009 und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2009 verneinte sie bei einem Invalidi tätsgrad von 15 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 19. März 2010). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00364 vom 3 0. März 2012 ab (Urk. 7/64). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_471/2012 vom 1 3. Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/66). 1.2
Am 1 2. April 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 7/68). Darauf trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/72, Urk. 7/73-74) mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2013 Beschwerde mit dem An trag, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen . Der Beschwerde legte er Berichte der C.___, Privatklinik für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. März 2012 (Urk. 3 /D), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie, vom 4. Mai 2009 bei (Urk. 3/E). In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.5
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zen d e Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige bracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mas s nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und An drohung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E.
5.2.5). 1.6
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den
formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.
2b, 116 V 265 E.
2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225 E. 1a). 2.
Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neu anmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird allenfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können. Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist des halb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entge gen zunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen. 3 . 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 1 9. März 2010 (Urk. 7/61) basiert e im Wesentlichen auf dem Gutach ten der A.___, Abteilung für Rehabilitation und Rheu matologie, vom 14. September 2009 und demjenigen von Dr. B.___ vom 16. Juni 2009.
In seinem Gutachten vom 16. Juni 20 09 (Urk. 7/35) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substan z gebrauch (ICD-10: F17.25), wobei er diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei mass. Weiter gab der Guta chter an, es bestehe aus psychi atrischer Sicht keine Einschränkung der A rbeitsfähigkeit .
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
14. September 2009 (Urk. 7/42) ein panvertebrales Schmerzsyndrom, thorakalbetont, bei thora kalen Diskushernien Th3/4 und Th4/5 ohne Kompression der Spinalnerven (Mag net reso nanztomographie [MRI] vom 15. Februar 2007), eine leichte Spinal ka nalste nose Th12/L1 und eine mässige Spinalkanalstenose L3/4 rechtsseitig (Magnet reso nanztomographie [MRI] vom 4. April 2007). Ferner diagnostizierten sie eine hypertensive Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipo sitas (Body massindex [BMI] 32 kg/m2) sowie einen Status nach Katarakt-Ope rationen an beiden Augen, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beimassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte im Gut achten vom 14. September 2009 und in der ergänzenden Stellungnahme v om
22. September 2009 (Urk. 7/45) an, seit Dezember 2006 bestehe eine volle Arbeits un fähigkeit für Arbeiten mit repetitive m Heben von Lasten über Brust ni veau von mehr als 25 kg. In einer leidensangepassten Tätigkeit - das heisst bei allen Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über Brust niveau von mehr als 25 kg - bestehe (seit jeher) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 (Urk. 2) basiert auf den Berichten der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 6. März 2012 (Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C).
Die Ärzte der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho the rapie, wo der Versicherte in der Zeit vom 8. Februar bis zum 6. März 2012 hospi talisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 6. März 2012 eine mittelgradige depressive Episode mit einem somat ischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei st ändigem Substanzge brauch (ICD-10: F17.25) sowie, in somatischer Hinsicht,
einen nicht primär in sulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2, eine essentielle Hypertonie, eine reine Hypercholesterinämie, eine Adipo sitas, eine Lumboischialgie und einen
Katarakt
(beidseits operiert).
Dr. D.___, welcher den Versicherte n seit dem 3 1. Januar 2012 behandelt, diag nostizierte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2012 eine zunehmende psychische Dekompensation im Rahmen einer anhaltenden Depression (I CD-10: F32 .11). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, sein Gesund heitszustand habe sich seit dem 2 5. Februar 2004 keineswegs verbessert, son dern tendenziell verschlechtert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be schwer degegnerin seinen Anspruch auf eine Invalidenrente einzig aufgrund ei nes weni g überzeugenden Schnellgutachtens der Invalidenversicherung verneint habe. Der Gutachter überzeuge insbesondere im Teilbereich der psychiatrischen Einschätz ung überhaupt nicht. Sogar Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 4. Mai 2009 eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert.
Auf diese Vorbringen des Versicherten ist, soweit sie auf eine Neubeurteilung des Zeitraums bis zum 1 9. März 2010 abzielen, nicht einzutreten. Denn dieser Zeitraum wurde rechtskräftig beurteilt. 4.2
In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nach Lage der Akten seit der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 1 9. März 2010 nicht erheb lich verschlechtert. Die vom Beschwerdeführer dies bezüglich in seiner Be schwerde auf ge listet en und als „bekannt“ bezeich ne te n Diag n osen (Urk. 1 S.
3), wurden bei der der ursprünglichen Verfügung zu grunde gelegen en Begutach tung berücksichtigt (A.___ -Gutachten, Urk. 7/42 S. 3-5), und es liegen diesbezüg lich keine konkreten Anhaltspunkte für eine relevante Ver schlech terung vor. 4.3
Bezüglich der Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes in psychischer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf die beiden Berichten der C.___ vom 1 6. März 2012 (Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C).
Gemäss der diagnostischen Beurteilung im Bericht der C.___
liegt eine seit dem Jahr 2008 respektive seit mehreren Jahren an h altende mittelgra dige depressive Episode mit einem somatischem Syndrom (ICD10: F32.11) vor, wobei im Bericht jedoch keine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde . Gemäss diesem Bericht hat sich somit der psychische
Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Zeitraum nicht verändert . Im Vergleich zum Gutachten von Dr. B.___
liegt damit bloss eine in diagnostischer Hinsicht (vor allem) graduell unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
vor, wobei dieser Unterschied noch dadurch relativiert wird, da ss im Bericht der C.___ die rechtsprechungs gemäss nicht relevanten psychosozialen Belastungen (BGE 127 V 294 E. 5a) – wie ein angespanntes Verhältnis zur Ehefrau oder Zukunftsängste – krankheits beeinflussend mitberücksichtigt wurden. Mit diesem Bericht ist somit eine (vo raussichtlich dauerhafte) invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Zum gleichen Er gebnis führt auch die Beurteilung des Berichts von Dr. D.___
vom 2 8. Mai 2012, in welchem entsprechend dem darin aufgeführten ICD-Code F32.11 ebenfalls eine anhaltende mit t elgradige depressive Episode mit einem somati s chen Syn drom diagnostiziert wurde, auch ohne Aufführung einer reduzierte n Arbeits fähig keit . Zwar hat Dr. D.___ diese Diagnose insoweit noch akzentuiert, als eine zunehmend psychische Dekompensation im Rahmen der anhaltenden De pressi on vorliege. Jedoch kann auch in dieser Akzentuierung letztlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden. D enn einerseits bewegt sich die Dekompensation im Rahmen der diagnostizierten anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode. Und andererseits hat Dr. D.___ bei seiner Beurteilung ebenfalls unausgeschieden psychosoziale Belastungsfakto r en mit be rücksichtigt. Tatsächlich weichen die bereits von Dr. B.___ in seinem Gut achten vom 1 6. Juni 2009 festgestellten depressiven Haup t symptome – ein phasen wei ses
vorhandenes Gedankenkreisen, eine Gereiz t heit verbunden mit ei ner inneren Un ruhe, Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine subjek tive Vergess lich keit, eine Freu d- und Interessen losigkeit und eine Traurigkeit (B.___ -Gutachten, Urk. 7/35 S. 42) – kaum vom Psychostatus gemäss dem Be richt von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 ab, abgesehen davon, dass Dr. D.___ bei seiner Beurteilung wie erwähnt die psychosozialen Belastungsfaktoren mit berücksichtigt hat. Auch mit diesem Bericht ist somit eine (voraussichtlich dau erhafte) invaliditäts recht lich erhebliche Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszustandes nicht glaub haft gemacht. Diese Folgerungen drängen sich umso mehr auf, als leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis als grundsätzlich therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2012 vom 2 9. August 2012, E.
4.3.2) und der Versicherte nicht vor bringt, was er hinsichtlich der therapeutischen Vorschläge gemäss den Berichten der C.___ und von Dr. D.___ in der Zeit vom 2 9. Mai 2012 bis zum 8. November 2013 (Urk. 2) etwas unternommen hat. 4.4
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle habe vor Erlass der an gefochtenen Verfügung die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen und dabei insbesondere bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes keine n aktuellen Arztbericht eingeholt. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass im Neuanmeldungsverfahren der Untersuchungsgrundsa tz nur beschränkt gilt (E. 1.5). Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle die Vorbringen des Versicher ten als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretier en, und es gab für sie keinen Anlass für weitere Abklärungen. 5.
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das in der Beschwerde textlich iso lierte und in die übrigen prozessrechtlichen Anträge nicht einbezogene Stich wort „UR/URB-Gesuch“ (Urk. 1 S.
4) kein en substanti ierten
Antrag auf die Ge währung der unentgeltliche n Prozessführung oder der unengeltlichen Rechts ver tretung darstellt, weshalb der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ab leiten kann . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic, Rechtsberatung Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
E. 1.5 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zen d e Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige bracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mas s nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und An drohung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E.
5.2.5).
E. 1.6 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den
formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.
2b, 116 V 265 E.
2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225 E. 1a). 2.
Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neu anmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird allenfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können. Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist des halb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entge gen zunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen. 3 .
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2013 Beschwerde mit dem An trag, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen . Der Beschwerde legte er Berichte der C.___, Privatklinik für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. März 2012 (Urk.
E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2).
E. 3 /D), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie, vom 4. Mai 2009 bei (Urk. 3/E). In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 1 9. März 2010 (Urk. 7/61) basiert e im Wesentlichen auf dem Gutach ten der A.___, Abteilung für Rehabilitation und Rheu matologie, vom 14. September 2009 und demjenigen von Dr. B.___ vom 16. Juni 2009.
In seinem Gutachten vom 16. Juni 20
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 (Urk. 2) basiert auf den Berichten der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 6. März 2012 (Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C).
Die Ärzte der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho the rapie, wo der Versicherte in der Zeit vom 8. Februar bis zum 6. März 2012 hospi talisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 6. März 2012 eine mittelgradige depressive Episode mit einem somat ischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei st ändigem Substanzge brauch (ICD-10: F17.25) sowie, in somatischer Hinsicht,
einen nicht primär in sulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2, eine essentielle Hypertonie, eine reine Hypercholesterinämie, eine Adipo sitas, eine Lumboischialgie und einen
Katarakt
(beidseits operiert).
Dr. D.___, welcher den Versicherte n seit dem 3 1. Januar 2012 behandelt, diag nostizierte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2012 eine zunehmende psychische Dekompensation im Rahmen einer anhaltenden Depression (I CD-10: F32 .11). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, sein Gesund heitszustand habe sich seit dem 2 5. Februar 2004 keineswegs verbessert, son dern tendenziell verschlechtert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be schwer degegnerin seinen Anspruch auf eine Invalidenrente einzig aufgrund ei nes weni g überzeugenden Schnellgutachtens der Invalidenversicherung verneint habe. Der Gutachter überzeuge insbesondere im Teilbereich der psychiatrischen Einschätz ung überhaupt nicht. Sogar Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 4. Mai 2009 eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert.
Auf diese Vorbringen des Versicherten ist, soweit sie auf eine Neubeurteilung des Zeitraums bis zum 1 9. März 2010 abzielen, nicht einzutreten. Denn dieser Zeitraum wurde rechtskräftig beurteilt. 4.2
In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nach Lage der Akten seit der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 1 9. März 2010 nicht erheb lich verschlechtert. Die vom Beschwerdeführer dies bezüglich in seiner Be schwerde auf ge listet en und als „bekannt“ bezeich ne te n Diag n osen (Urk. 1 S.
3), wurden bei der der ursprünglichen Verfügung zu grunde gelegen en Begutach tung berücksichtigt (A.___ -Gutachten, Urk. 7/42 S. 3-5), und es liegen diesbezüg lich keine konkreten Anhaltspunkte für eine relevante Ver schlech terung vor. 4.3
Bezüglich der Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes in psychischer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf die beiden Berichten der C.___ vom 1 6. März 2012 (Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C).
Gemäss der diagnostischen Beurteilung im Bericht der C.___
liegt eine seit dem Jahr 2008 respektive seit mehreren Jahren an h altende mittelgra dige depressive Episode mit einem somatischem Syndrom (ICD10: F32.11) vor, wobei im Bericht jedoch keine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde . Gemäss diesem Bericht hat sich somit der psychische
Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Zeitraum nicht verändert . Im Vergleich zum Gutachten von Dr. B.___
liegt damit bloss eine in diagnostischer Hinsicht (vor allem) graduell unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
vor, wobei dieser Unterschied noch dadurch relativiert wird, da ss im Bericht der C.___ die rechtsprechungs gemäss nicht relevanten psychosozialen Belastungen (BGE 127 V 294 E. 5a) – wie ein angespanntes Verhältnis zur Ehefrau oder Zukunftsängste – krankheits beeinflussend mitberücksichtigt wurden. Mit diesem Bericht ist somit eine (vo raussichtlich dauerhafte) invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Zum gleichen Er gebnis führt auch die Beurteilung des Berichts von Dr. D.___
vom 2 8. Mai 2012, in welchem entsprechend dem darin aufgeführten ICD-Code F32.11 ebenfalls eine anhaltende mit t elgradige depressive Episode mit einem somati s chen Syn drom diagnostiziert wurde, auch ohne Aufführung einer reduzierte n Arbeits fähig keit . Zwar hat Dr. D.___ diese Diagnose insoweit noch akzentuiert, als eine zunehmend psychische Dekompensation im Rahmen der anhaltenden De pressi on vorliege. Jedoch kann auch in dieser Akzentuierung letztlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden. D enn einerseits bewegt sich die Dekompensation im Rahmen der diagnostizierten anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode. Und andererseits hat Dr. D.___ bei seiner Beurteilung ebenfalls unausgeschieden psychosoziale Belastungsfakto r en mit be rücksichtigt. Tatsächlich weichen die bereits von Dr. B.___ in seinem Gut achten vom 1 6. Juni 2009 festgestellten depressiven Haup t symptome – ein phasen wei ses
vorhandenes Gedankenkreisen, eine Gereiz t heit verbunden mit ei ner inneren Un ruhe, Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine subjek tive Vergess lich keit, eine Freu d- und Interessen losigkeit und eine Traurigkeit (B.___ -Gutachten, Urk. 7/35 S. 42) – kaum vom Psychostatus gemäss dem Be richt von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 ab, abgesehen davon, dass Dr. D.___ bei seiner Beurteilung wie erwähnt die psychosozialen Belastungsfaktoren mit berücksichtigt hat. Auch mit diesem Bericht ist somit eine (voraussichtlich dau erhafte) invaliditäts recht lich erhebliche Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszustandes nicht glaub haft gemacht. Diese Folgerungen drängen sich umso mehr auf, als leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis als grundsätzlich therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2012 vom 2 9. August 2012, E.
4.3.2) und der Versicherte nicht vor bringt, was er hinsichtlich der therapeutischen Vorschläge gemäss den Berichten der C.___ und von Dr. D.___ in der Zeit vom 2 9. Mai 2012 bis zum 8. November 2013 (Urk. 2) etwas unternommen hat. 4.4
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle habe vor Erlass der an gefochtenen Verfügung die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen und dabei insbesondere bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes keine n aktuellen Arztbericht eingeholt. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass im Neuanmeldungsverfahren der Untersuchungsgrundsa tz nur beschränkt gilt (E. 1.5). Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle die Vorbringen des Versicher ten als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretier en, und es gab für sie keinen Anlass für weitere Abklärungen. 5.
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das in der Beschwerde textlich iso lierte und in die übrigen prozessrechtlichen Anträge nicht einbezogene Stich wort „UR/URB-Gesuch“ (Urk. 1 S.
4) kein en substanti ierten
Antrag auf die Ge währung der unentgeltliche n Prozessführung oder der unengeltlichen Rechts ver tretung darstellt, weshalb der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ab leiten kann . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic, Rechtsberatung Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 09 (Urk. 7/35) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substan z gebrauch (ICD-10: F17.25), wobei er diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei mass. Weiter gab der Guta chter an, es bestehe aus psychi atrischer Sicht keine Einschränkung der A rbeitsfähigkeit .
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
14. September 2009 (Urk. 7/42) ein panvertebrales Schmerzsyndrom, thorakalbetont, bei thora kalen Diskushernien Th3/4 und Th4/5 ohne Kompression der Spinalnerven (Mag net reso nanztomographie [MRI] vom 15. Februar 2007), eine leichte Spinal ka nalste nose Th12/L1 und eine mässige Spinalkanalstenose L3/4 rechtsseitig (Magnet reso nanztomographie [MRI] vom 4. April 2007). Ferner diagnostizierten sie eine hypertensive Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipo sitas (Body massindex [BMI] 32 kg/m2) sowie einen Status nach Katarakt-Ope rationen an beiden Augen, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beimassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte im Gut achten vom 14. September 2009 und in der ergänzenden Stellungnahme v om
22. September 2009 (Urk. 7/45) an, seit Dezember 2006 bestehe eine volle Arbeits un fähigkeit für Arbeiten mit repetitive m Heben von Lasten über Brust ni veau von mehr als 25 kg. In einer leidensangepassten Tätigkeit - das heisst bei allen Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über Brust niveau von mehr als 25 kg - bestehe (seit jeher) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Dispositiv
- 1.1 Der 1959 in Z.___ geborene X.___ , der eine Lehre als Automechani ker abs olviert hatte , war in der Schweiz ab April 1981 mit Unterbrüchen an ver schiedenen Stellen tätig und danach ab Mai 1998 als selbständigerwerbender Auto mechaniker in einer Autoreparaturwerkstatt (vergleiche zum Sachverhalt im Fol genden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00364 vom 3
- März 2012, Urk. 7/64). Am 26. März 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die erwerblichen un d medizinischen Ver hältnisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen (Mitteilung vom 7. Oktober 2008 ) . Gestützt auf die Gutachten der A.___ , Abteilung für Rehabilitation und Rheumatologie, vom 14. September 2009 und von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2009 verneinte sie bei einem Invalidi tätsgrad von 15 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 19. März 2010). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00364 vom 3
- März 2012 ab (Urk. 7/64). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_471/2012 vom 1
- Juli 2012 nicht ein ( Urk. 7/66). 1.2 Am 1
- April 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 7/68). Darauf trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/72 , Urk. 7/73-74 ) mit Verfügung vom
- November 2013 nicht ein (Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am
- Dezember 2013 Beschwerde mit dem An trag, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen . Der Beschwerde legte er Berichte der C.___ , Privatklinik für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1
- März 2012 ( Urk. 3 /D), von Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 3/C ) und von Dr. med. E.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie, vom
- Mai 2009 bei (Urk. 3/E ). In der Vernehmlassung vom
- Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
- Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom
- April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2
- Februar 2012 E. 3.3.2). 1.5 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zen d e Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige bracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mas s nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und An drohung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.6 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
- Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neu anmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird allenfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können. Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist des halb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entge gen zunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen. 3 . 3.1 Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 1
- März 2010 (Urk. 7/61 ) basiert e im Wesentlichen auf dem Gutach ten der A.___ , Abteilung für Rehabilitation und Rheu matologie, vom 14. September 2009 und demjenigen von Dr. B.___ vom 16. Juni 2009. In seinem Gutachten vom 16. Juni 20 09 (Urk. 7/35 ) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substan z gebrauch (ICD-10: F17.25), wobei er diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei mass. Weiter gab der Guta chter an, es bestehe aus psychi atrischer Sicht keine Einschränkung der A rbeitsfähigkeit . Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
- September 2009 (Urk. 7/42 ) ein panvertebrales Schmerzsyndrom, thorakalbetont, bei thora kalen Diskushernien Th3/4 und Th4/5 ohne Kompression der Spinalnerven ( Mag net reso nanztomographie [MRI] vom 15. Februar 2007), eine leichte Spinal ka nalste nose Th12/L1 und eine mässige Spinalkanalstenose L3/4 rechtsseitig (Magnet reso nanztomographie [MRI] vom 4. April 2007). Ferner diagnostizierten sie eine hypertensive Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipo sitas (Body massindex [BMI] 32 kg/m2) sowie einen Status nach Katarakt-Ope rationen an beiden Augen, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beimassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte im Gut achten vom 14. September 2009 und in der ergänzenden Stellungnahme v om
- September 2009 (Urk. 7/45 ) an, seit Dezember 2006 bestehe eine volle Arbeits un fähigkeit für Arbeiten mit repetitive m Heben von Lasten über Brust ni veau von mehr als 25 kg. In einer leidensangepassten Tätigkeit - das heisst bei allen Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über Brust niveau von mehr als 25 kg - bestehe (seit jeher) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom
- November 2013 ( Urk. 2) basiert auf den Berichten der C.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1
- März 2012 ( Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 3/C). Die Ärzte der C.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psycho the rapie, wo der Versicherte in der Zeit vom
- Februar bis zum
- März 2012 hospi talisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1
- März 2012 eine mittelgradige depressive Episode mit einem somat ischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei st ändigem Substanzge brauch (ICD-10: F17.25) sowie , in somatischer Hinsicht , einen nicht primär in sulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2, eine essentielle Hypertonie, eine reine Hypercholesterinämie, eine Adipo sitas, eine Lumboischialgie und einen Katarakt (beidseits operiert ). Dr. D.___ , welcher den Versicherte n seit dem 3
- Januar 2012 behandelt, diag nostizierte in seinem Bericht vom 2
- Mai 2012 eine zunehmende psychische Dekompensation im Rahmen einer anhaltenden Depression (I CD-10: F32 .11).
- 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, sein Gesund heitszustand habe sich seit dem 2
- Februar 2004 keineswegs verbessert, son dern tendenziell verschlechtert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be schwer degegnerin seinen Anspruch auf eine Invalidenrente einzig aufgrund ei nes weni g überzeugenden Schnellgutachtens der Invalidenversicherung verneint habe. Der Gutachter überzeuge insbesondere im Teilbereich der psychiatrischen Einschätz ung überhaupt nicht. Sogar Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom
- Mai 2009 eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Auf diese Vorbringen des Versicherten ist, soweit sie auf eine Neubeurteilung des Zeitraums bis zum 1
- März 2010 abzielen, nicht einzutreten. Denn dieser Zeitraum wurde rechtskräftig beurteilt. 4.2 In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nach Lage der Akten seit der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 1
- März 2010 nicht erheb lich verschlechtert. Die vom Beschwerdeführer dies bezüglich in seiner Be schwerde auf ge listet en und als „bekannt“ bezeich ne te n Diag n osen ( Urk. 1 S. 3), wurden bei der der ursprünglichen Verfügung zu grunde gelegen en Begutach tung berücksichtigt ( A.___ -Gutachten, Urk. 7/42 S. 3-5), und es liegen diesbezüg lich keine konkreten Anhaltspunkte für eine relevante Ver schlech terung vor. 4.3 Bezüglich der Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes in psychischer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf die beiden Berichten der C.___ vom 1
- März 2012 ( Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2
- Mai 2012 ( Urk. 3/C). Gemäss der diagnostischen Beurteilung im Bericht der C.___ liegt eine seit dem Jahr 2008 respektive seit mehreren Jahren an h altende mittelgra dige depressive Episode mit einem somatischem Syndrom (ICD10: F32.11) vor , wobei im Bericht jedoch keine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde . Gemäss diesem Bericht hat sich somit der psychische Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Zeitraum nicht verändert . Im Vergleich zum Gutachten von Dr. B.___ liegt damit bloss eine in diagnostischer Hinsicht (vor allem) graduell unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes vor, wobei dieser Unterschied noch dadurch relativiert wird, da ss im Bericht der C.___ die rechtsprechungs gemäss nicht relevanten psychosozialen Belastungen (BGE 127 V 294 E. 5a ) – wie ein angespanntes Verhältnis zur Ehefrau oder Zukunftsängste – krankheits beeinflussend mitberücksichtigt wurden. Mit diesem Bericht ist somit eine (vo raussichtlich dauerhafte) invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Zum gleichen Er gebnis führt auch die Beurteilung des Berichts von Dr. D.___ vom 2
- Mai 2012 , in welchem entsprechend dem darin aufgeführten ICD-Code F32.11 ebenfalls eine anhaltende mit t elgradige depressive Episode mit einem somati s chen Syn drom diagnostiziert wurde , auch ohne Aufführung einer reduzierte n Arbeits fähig keit . Zwar hat Dr. D.___ diese Diagnose insoweit noch akzentuiert, als eine zunehmend psychische Dekompensation im Rahmen der anhaltenden De pressi on vorliege. Jedoch kann auch in dieser Akzentuierung letztlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden. D enn einerseits bewegt sich die Dekompensation im Rahmen der diagnostizierten anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode. Und andererseits hat Dr. D.___ bei seiner Beurteilung ebenfalls unausgeschieden psychosoziale Belastungsfakto r en mit be rücksichtigt. Tatsächlich weichen die bereits von Dr. B.___ in seinem Gut achten vom 1
- Juni 2009 festgestellten depressiven Haup t symptome – ein phasen wei ses vorhandenes Gedankenkreisen, eine Gereiz t heit verbunden mit ei ner inneren Un ruhe, Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine subjek tive Vergess lich keit, eine Freu d- und Interessen losigkeit und eine Traurigkeit ( B.___ -Gutachten, Urk. 7/35 S. 42) – kaum vom Psychostatus gemäss dem Be richt von Dr. D.___ vom 2
- Mai 2012 ab, abgesehen davon, dass Dr. D.___ bei seiner Beurteilung wie erwähnt die psychosozialen Belastungsfaktoren mit berücksichtigt hat. Auch mit diesem Bericht ist somit eine (voraussichtlich dau erhafte) invaliditäts recht lich erhebliche Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszustandes nicht glaub haft gemacht. Diese Folgerungen drängen sich umso mehr auf, als leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis als grundsätzlich therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 2
- August 2012, E. 4.3.2) und der Versicherte nicht vor bringt , was er hinsichtlich der therapeutischen Vorschläge gemäss den Berichten der C.___ und von Dr. D.___ in der Zeit vom 2
- Mai 2012 bis zum
- November 2013 ( Urk. 2) etwas unternommen hat. 4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle habe vor Erlass der an gefochtenen Verfügung die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen und dabei insbesondere bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes keine n aktuellen Arztbericht eingeholt. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass im Neuanmeldungsverfahren der Untersuchungsgrundsa tz nur beschränkt gilt (E. 1.5 ). Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle die Vorbringen des Versicher ten als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretier en , und es gab für sie keinen Anlass für weitere Abklärungen.
- Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist. 6 . Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das in der Beschwerde textlich iso lierte und in die übrigen prozessrechtlichen Anträge nicht einbezogene Stich wort „UR/URB-Gesuch“ ( Urk. 1 S. 4) kein en substanti ierten Antrag auf die Ge währung der unentgeltliche n Prozessführung oder der unengeltlichen Rechts ver tretung darstellt, weshalb der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ab leiten kann . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic , Rechtsberatung Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01131 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Zivojin Djokic Rechtsberatung Djokic Lagerstrasse 95, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1959 in Z.___ geborene X.___, der eine Lehre als Automechani ker abs olviert hatte, war in der Schweiz ab April 1981 mit Unterbrüchen an ver schiedenen Stellen tätig und danach ab Mai 1998 als selbständigerwerbender Auto mechaniker in einer Autoreparaturwerkstatt (vergleiche zum Sachverhalt im Fol genden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00364 vom 3 0. März 2012, Urk. 7/64).
Am 26. März 2008 meldete sich der Versicherte wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen un d medizinischen Ver hältnisse ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass nahmen (Mitteilung vom 7. Oktober 2008) . Gestützt auf die Gutachten der A.___, Abteilung für Rehabilitation und Rheumatologie, vom 14. September 2009 und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2009 verneinte sie bei einem Invalidi tätsgrad von 15 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 19. März 2010). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00364 vom 3 0. März 2012 ab (Urk. 7/64). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_471/2012 vom 1 3. Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/66). 1.2
Am 1 2. April 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invali denrente an (Urk. 7/68). Darauf trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/72, Urk. 7/73-74) mit Verfügung vom 8. November 2013 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2013 Beschwerde mit dem An trag, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen . Der Beschwerde legte er Berichte der C.___, Privatklinik für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. März 2012 (Urk. 3 /D), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psy chotherapie, vom 4. Mai 2009 bei (Urk. 3/E). In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rentewegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behaup tete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.5
Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmel dung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergän zen d e Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige bracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Mas s nahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und An drohung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerde weisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E.
5.2.5). 1.6
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den
formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E.
2b, 116 V 265 E.
2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225 E. 1a). 2.
Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neu anmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird allenfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können. Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist des halb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entge gen zunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen. 3 . 3.1
Die ursprüngliche rentenabweisende Verfügung vom 1 9. März 2010 (Urk. 7/61) basiert e im Wesentlichen auf dem Gutach ten der A.___, Abteilung für Rehabilitation und Rheu matologie, vom 14. September 2009 und demjenigen von Dr. B.___ vom 16. Juni 2009.
In seinem Gutachten vom 16. Juni 20 09 (Urk. 7/35) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substan z gebrauch (ICD-10: F17.25), wobei er diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei mass. Weiter gab der Guta chter an, es bestehe aus psychi atrischer Sicht keine Einschränkung der A rbeitsfähigkeit .
Die Ärzte des A.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
14. September 2009 (Urk. 7/42) ein panvertebrales Schmerzsyndrom, thorakalbetont, bei thora kalen Diskushernien Th3/4 und Th4/5 ohne Kompression der Spinalnerven (Mag net reso nanztomographie [MRI] vom 15. Februar 2007), eine leichte Spinal ka nalste nose Th12/L1 und eine mässige Spinalkanalstenose L3/4 rechtsseitig (Magnet reso nanztomographie [MRI] vom 4. April 2007). Ferner diagnostizierten sie eine hypertensive Herzkrankheit, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipo sitas (Body massindex [BMI] 32 kg/m2) sowie einen Status nach Katarakt-Ope rationen an beiden Augen, wobei sie diesen Befunden keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit beimassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte im Gut achten vom 14. September 2009 und in der ergänzenden Stellungnahme v om
22. September 2009 (Urk. 7/45) an, seit Dezember 2006 bestehe eine volle Arbeits un fähigkeit für Arbeiten mit repetitive m Heben von Lasten über Brust ni veau von mehr als 25 kg. In einer leidensangepassten Tätigkeit - das heisst bei allen Arbeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über Brust niveau von mehr als 25 kg - bestehe (seit jeher) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 (Urk. 2) basiert auf den Berichten der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 6. März 2012 (Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C).
Die Ärzte der C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho the rapie, wo der Versicherte in der Zeit vom 8. Februar bis zum 6. März 2012 hospi talisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1 6. März 2012 eine mittelgradige depressive Episode mit einem somat ischen Syndrom (ICD-10: F32.11) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei st ändigem Substanzge brauch (ICD-10: F17.25) sowie, in somatischer Hinsicht,
einen nicht primär in sulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2, eine essentielle Hypertonie, eine reine Hypercholesterinämie, eine Adipo sitas, eine Lumboischialgie und einen
Katarakt
(beidseits operiert).
Dr. D.___, welcher den Versicherte n seit dem 3 1. Januar 2012 behandelt, diag nostizierte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2012 eine zunehmende psychische Dekompensation im Rahmen einer anhaltenden Depression (I CD-10: F32 .11). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zunächst vor, sein Gesund heitszustand habe sich seit dem 2 5. Februar 2004 keineswegs verbessert, son dern tendenziell verschlechtert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be schwer degegnerin seinen Anspruch auf eine Invalidenrente einzig aufgrund ei nes weni g überzeugenden Schnellgutachtens der Invalidenversicherung verneint habe. Der Gutachter überzeuge insbesondere im Teilbereich der psychiatrischen Einschätz ung überhaupt nicht. Sogar Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 4. Mai 2009 eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert.
Auf diese Vorbringen des Versicherten ist, soweit sie auf eine Neubeurteilung des Zeitraums bis zum 1 9. März 2010 abzielen, nicht einzutreten. Denn dieser Zeitraum wurde rechtskräftig beurteilt. 4.2
In physischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nach Lage der Akten seit der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 1 9. März 2010 nicht erheb lich verschlechtert. Die vom Beschwerdeführer dies bezüglich in seiner Be schwerde auf ge listet en und als „bekannt“ bezeich ne te n Diag n osen (Urk. 1 S.
3), wurden bei der der ursprünglichen Verfügung zu grunde gelegen en Begutach tung berücksichtigt (A.___ -Gutachten, Urk. 7/42 S. 3-5), und es liegen diesbezüg lich keine konkreten Anhaltspunkte für eine relevante Ver schlech terung vor. 4.3
Bezüglich der Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes in psychischer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf die beiden Berichten der C.___ vom 1 6. März 2012 (Urk. 3/D) und von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 (Urk. 3/C).
Gemäss der diagnostischen Beurteilung im Bericht der C.___
liegt eine seit dem Jahr 2008 respektive seit mehreren Jahren an h altende mittelgra dige depressive Episode mit einem somatischem Syndrom (ICD10: F32.11) vor, wobei im Bericht jedoch keine reduzierte Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde . Gemäss diesem Bericht hat sich somit der psychische
Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Zeitraum nicht verändert . Im Vergleich zum Gutachten von Dr. B.___
liegt damit bloss eine in diagnostischer Hinsicht (vor allem) graduell unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlich unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes
vor, wobei dieser Unterschied noch dadurch relativiert wird, da ss im Bericht der C.___ die rechtsprechungs gemäss nicht relevanten psychosozialen Belastungen (BGE 127 V 294 E. 5a) – wie ein angespanntes Verhältnis zur Ehefrau oder Zukunftsängste – krankheits beeinflussend mitberücksichtigt wurden. Mit diesem Bericht ist somit eine (vo raussichtlich dauerhafte) invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Zum gleichen Er gebnis führt auch die Beurteilung des Berichts von Dr. D.___
vom 2 8. Mai 2012, in welchem entsprechend dem darin aufgeführten ICD-Code F32.11 ebenfalls eine anhaltende mit t elgradige depressive Episode mit einem somati s chen Syn drom diagnostiziert wurde, auch ohne Aufführung einer reduzierte n Arbeits fähig keit . Zwar hat Dr. D.___ diese Diagnose insoweit noch akzentuiert, als eine zunehmend psychische Dekompensation im Rahmen der anhaltenden De pressi on vorliege. Jedoch kann auch in dieser Akzentuierung letztlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden. D enn einerseits bewegt sich die Dekompensation im Rahmen der diagnostizierten anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode. Und andererseits hat Dr. D.___ bei seiner Beurteilung ebenfalls unausgeschieden psychosoziale Belastungsfakto r en mit be rücksichtigt. Tatsächlich weichen die bereits von Dr. B.___ in seinem Gut achten vom 1 6. Juni 2009 festgestellten depressiven Haup t symptome – ein phasen wei ses
vorhandenes Gedankenkreisen, eine Gereiz t heit verbunden mit ei ner inneren Un ruhe, Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine subjek tive Vergess lich keit, eine Freu d- und Interessen losigkeit und eine Traurigkeit (B.___ -Gutachten, Urk. 7/35 S. 42) – kaum vom Psychostatus gemäss dem Be richt von Dr. D.___ vom 2 8. Mai 2012 ab, abgesehen davon, dass Dr. D.___ bei seiner Beurteilung wie erwähnt die psychosozialen Belastungsfaktoren mit berücksichtigt hat. Auch mit diesem Bericht ist somit eine (voraussichtlich dau erhafte) invaliditäts recht lich erhebliche Verschlechterung des psychischen Ge sundheitszustandes nicht glaub haft gemacht. Diese Folgerungen drängen sich umso mehr auf, als leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis als grundsätzlich therapeutisch angehbar gelten (Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2012 vom 2 9. August 2012, E.
4.3.2) und der Versicherte nicht vor bringt, was er hinsichtlich der therapeutischen Vorschläge gemäss den Berichten der C.___ und von Dr. D.___ in der Zeit vom 2 9. Mai 2012 bis zum 8. November 2013 (Urk. 2) etwas unternommen hat. 4.4
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersu chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle habe vor Erlass der an gefochtenen Verfügung die notwendigen Abklärungen nicht vorgenommen und dabei insbesondere bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes keine n aktuellen Arztbericht eingeholt. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass im Neuanmeldungsverfahren der Untersuchungsgrundsa tz nur beschränkt gilt (E. 1.5). Nach dem Gesagten durfte die IV-Stelle die Vorbringen des Versicher ten als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretier en, und es gab für sie keinen Anlass für weitere Abklärungen. 5.
Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu treten ist. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 400 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das in der Beschwerde textlich iso lierte und in die übrigen prozessrechtlichen Anträge nicht einbezogene Stich wort „UR/URB-Gesuch“ (Urk. 1 S.
4) kein en substanti ierten
Antrag auf die Ge währung der unentgeltliche n Prozessführung oder der unengeltlichen Rechts ver tretung darstellt, weshalb der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten ab leiten kann . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic, Rechtsberatung Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel