Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1969 und gelernter Bäcker-Konditor, war zuletzt vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2011 vollzeitlich als stellvertretender Chef Patisserie bei der Y.___ AG angestellt, wobei er sich ab dem
13. Oktober 2010 einer stationären Alkoholentzugsbehandlung unterzog (Urk. 8/3, Urk. 8/8 Ziff. 2.7 und Urk. 8/15/5-7). Am 28. März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2010 bestehende Alkoholproblematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/16) bei und holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 8/8) sowie ärztliche
B erichte (Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/52-53, Urk. 8/54/6, Urk. 8/55) ein. Überdies veranlasste sie ein psychiatrisches Gut achte n, welches am 28. Februar 2013 erstattet und am
16. April 2013 ergänzt wurde (Urk. 8/41, Urk. 8/ 48) . Nach dem im Rahmen des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 8/58, Urk. 8/60) ein weiterer Arztb ericht (Urk. 8/59) erg angen war, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) einen Ren tenanspruch des Versicherten. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 6. Deze mber 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte,
die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 sei aufzu heben und die Sache sei zu
ergänzenden medizinische n Abklärungen an die I V - Stelle zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die IV-Stelle schloss mit
Beschwerde antwort vom 16.
Januar 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I
390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teil ursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23 . Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unterge ord nete Teilursache handelt (nicht veröffentlich tes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass die se die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2. 2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 3
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsverweigernden Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, ihren medizinischen Ab klärungen zufolge liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Konditor sei durch verschiedene (im angefochtenen Entscheid unbenannt gebliebene) invali denversicherungsrechtli ch nicht relevante Beschwerden gefährdet, welche je doch der Ausübung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht entgegenstünden .
Hieran hielt sie
in ihrer Beschwerdeantwort
vom 16.
Januar 2014 (Urk. 7) fest . 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer a m 6. Dezember 2013 (Urk. 1 S. 3 ff.) im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung de s von der Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachtens
und der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin verbiete sich der Schluss, es liege kein invalidenversicherungs rechtlich
relevanter Gesundheitsschaden vor.
Infolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
erfolge seit dem 18. November 2013 eine stationär e Behandlung
im Z.___ . Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Unter suchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie bezüglich seiner De pression und Ängste nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt habe. Zu dem habe sie ohne vorangehende
Anordnung einer sechsmonatigen Alkohol absti nenz und erneuter Einholung eines medizinischen Berichts über seinen Leistungsanspruch entschieden . Im Rahmen der weiteren Abklärungen werde sie insbesondere zu prüfen haben, inwiefern die schwere A lkohola bhängigkeit inzwischen zu Folge schäden auch neurologischer Art geführt habe. 3.
3.1
Die im Rahmen der stationären E ntzugsbehandlung vom 13. Oktober 2010 bis 4. Januar 2011 mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten
i n ihre m Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Zudem
bestünden eine Nikotinabhäng igkeit (ICD-10 F17.25) und ein St atus nach atypischer Pneumonie, wodurch jedoch d as berufliche Leistungs vermögen nicht eingeschränkt werde
(S. 1) .
Anamnestisch trinke der Beschwerdeführer,
unterbrochen durch zwei Phasen der Abstinenz unter Antabus, seit acht bis zehn
Jahren, wobei er im Februar 2002 einen ersten Alkohole ntzug gemacht habe (vgl. dazu Urk. 8/55/8-11) und seit dem letzten Rückfall
vo m August 2009 drei bis vier
Liter Bier pro Tag konsumiere .
Von s omatischer S eit e sei eine Colitis
ulcerosa bekannt seit dem Jahr 200 0. Aktuell habe d er Beschwerdeführer angegeben, seit z wei bis drei
Monaten an Depressionen zu leiden . Bei Klinike intritt seien Auffassung und Konzentration wegen Alkoholkonsums eingeschränkt gewesen, die neurologi sche Untersuchung sei aber unauffällig geblieben . Der jetzige Alkoholentzug sei valiumgestützt und komplikationslos mit nur einem einzigen Rückfall verlau fen . Eine eindeutige Prognose könne nicht gestellt werden, da das Alkoholab hängigkeitssyndrom eine chronische Krankheit mit wechselndem Verlauf sei
(S. 2) .
Während der Dauer des Klinika ufenthalts sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen . Aus medizinischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar, diesbezüglich sei indes die weitere Behandlung in Form einer ausrei chenden alkoholspezifischen und sozialen Nachbetreuung
entscheidend (S. 3) . 3. 2
Vom 1. bis 28. Februar 2011 stand der Beschwerdeführer in teilstationärer
Be handlung in der Klinik B.___, wo gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt und Leiter Tagesklinik, vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/13) die folgende n
Diagnosen gestellt wurden (S. 2): - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, zulet zt abstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F10.21), anamnestisch bekannt seit zirka 2002 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabak abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige r Su bstanzgebrauch (ICD 10 F17.24) - anamnestisch Hinweis auf depressive Störung - anamnestisch bekannter Status nach Colitis
ulcerosa im Jahre 2001, ohne Rezidiv nach medikamentöser Behandlung
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Bes chwerdeführer der Therapie mehr mals ohne Abmeldung fernblieb beziehungsweise diese vor dem offiziellen Ende v er liess, was zu einer vorzeitigen Beendigung des Programms führte und eine Prognose verunmöglichte (S. 3 f.).
Dr. C.___
attestierte
dem Beschwerdeführer für die Dauer der tagesklinischen Behandlung eine Arbeits unfähigkeit von 100 % in der
angestammte n Täti gkeit als Bäcker- Konditor und vermerkte,
i m Falle einer Alkoholisierung oder einer akuten Entzugssymptomatik bestünden deutliche Einschränkungen im Konzen trations
- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfäh igkeit und Belastbar keit, welche eine zuverlässige und geordnete Arbeit verunmöglichten . Aus me dizinischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine uneingeschränkte Ar beits
- und Lei stungsfähigkeit ab Klinikaustritt .
Er empfahl eine Weiterführung der suchtspezifischen Behandlung und befand, dass bei einer Besserung oder Heilung der Alkoholproblematik nicht immer wieder Einbrüche der A rbeits fähigkeit resultieren würden (S. 4 f.). 3. 3
Der von Mai 2011 bis Juli 2012 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ging i m undatierten, am 24. August 2012 bei de r Beschwerdegegnerin eingegange nen Bericht (Urk. 8/28) von eine m Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.0) und eine m chronischen Alkoholismus (ICD 10 F10.20) aus, welcher eine intensive alkoholspezifische Therapie erfor dere. Zu diesem Zweck
habe er den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen .
Dieser
beri chtete am 26. Januar 2013 (Urk. 8/34), er habe de n Be schwerdeführer im Oktober 2012 zweimal voll alkoholisiert gesehen und ihm dringend eine er neut e stationäre Entzugsbehandlung empfohlen . In der Folge
sei der Kontakt abgebrochen. Dr. E.___ befand, der Beschwerdeführer sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit und Fahr tauglichkeit sehr stark eingeschränkt. Er stellte die Diagnose ein es schwere n Alkoholabhängigkeitssyndrom s (ICD-10 F10.24) und bescheinigte
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 201 2. 3. 4
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seine r
im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Expertise vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/41 S. 4 f.) diagnostisch auf ein schweres Alkoholabhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.24), eine leichtgradige depressive Episode (ICD -10 F32.01) und eine chronische, medikamentös aber gut eingestellte Colitis
ulcerosa m it leichter Restsymptomatik . In körperlicher Hinsicht bestehe derzeit
aufgrund einer verringerten Belastbarkeit infolge von Schmerzen und schneller Ermüd barkeit ei ne Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % seit September 201 0. Aus psy chiatrischer Sicht sei wegen
einer V erringer ung der Belastbarkeit und Frustra tionstoleranz von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % auszugehen. Daher bestehe
gesamthaft betrachtet eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einem konventionellen Arbeitsverhältnis im ursprünglichen Beruf als Konditor wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Unabdingbare Voraussetzung für die Wie deraufnahme einer Berufstätigkeit sei eine fachärztliche und aversive Behand lung des Al koholabusus . Dr. F.___
hielt dafür, dass die Alkoholabhängig keit per se eine schwere psychische Erkrankung darstelle und aus der Familien anamnese
eine genetische Prädisposition deutlich werde . Zudem habe der Be schwerdeführer ebenso wie seine Brüder psychische und körperliche Gewalt er fahren, was ihn geschwächt habe und sich heute vor allem in der geringen Frustrationstoleranz und der verminderten Belastungsfähigkeit manifestiere. In diesem Sinne sei die schwere Alkoholabhängigkeit Ursache der verminderten psychischen Belastungsfähigkeit . Es sei daher angezeigt, dem Beschwerde führer eine Teilrente auszusprechen und ihn gleichzeitig bei der Wiederauf nahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Im Weiteren hielt Dr. F.___ am 16. April 2013 (Urk. 8/48) auf ergänzende Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, bei der reduzierte n
körperliche n und psy chische n
Leistungsfähigkeit handle es sich
um irreversible psychosomatische Folgeschäden des langjähr igen, chronischen Alkoholabusus . 3. 5
Die den Beschwerdeführer a b d em 4. März 2013 behandelnde Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychother apie, nannte i n ihre m Bericht von 14. Juni 2013 (Urk. 8/52) die folgende n Diagnosen : - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schweres Alkoholabhängigkeitssyndr om (ICD-10 F10.24) seit über 20 Jahren (derzeit abstinent unter engmaschiger Begleitung) - Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust bei Ver dacht auf emotional-instabile Pers önlichkeit (ICD-10 F60.30), DD: a lkoholische Wesensveränderung - Colitis
ulcerosa, +/- stabil unter Medikation, bestehend seit 2000 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Niko tinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
Sie attestierte
dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäcker-Konditor seit Herbst 2010 und konsta tierte, k örperlich wenig belastende, einfache Hilfsarbeiten ohne psychischen Druck
– mithin im zw eiten Arbeitsm arkt – sollten während drei bis vier Stun den pro Tag dringend versucht werden, auch zwecks Strukturierung des Alltag s. 3. 6
Nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 wegen Magen-Darm-Be schwer den bei Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vorstellig ge worden war (Bericht vom 26. Juni 2013 [Urk. 8/55/1-5]), wurde er auf dessen Zuweisung hin am 11. Juni und 23. September 2013 durch D r. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie, untersucht (Berichte vom 12. Juni [Urk. 8/55/6- 7] und 23. September 2013 [Urk. 8/59]). Dieser konnte keine Hinweise auf eine entzündliche Darmerkrankung ausmachen und ging von eine r ausgeprägte n paradoxe n Di arrhoe aus, hinsichtlich welcher er ein e
medikamentöse Therapie ini tiierte . Subsidiär sei eine Ana l manometrie respektive
Defäkographie
in Erwä gung zu ziehen, um allenfalls die anale Problematik entweder mit Bio-Feedback oder operativ angehen zu können. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. I.___ nicht. 4.
4.1
De n
medizinischen Akten ist einhellig die Diagnose eine r
Alkoholabhängigkeit zu entnehmen . Diese begründet n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesge richts (vgl. E. 1.2 hiervor)
für sich alleine keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körper li chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, d er zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist. 4. 2
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an
einem inva lidenversicherungsrechtlich
relevanten psychischen Gesundheitsschaden leidet.
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgeh end objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 35 2 E. 2.2.1, 131 V 49 E.
1.2).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Fall e des Beschwerdeführers . Bei der von den Ärzten d es A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor) und dem psy chiatrischen Sachverständigen Dr. F.___ (vgl. E. 3. 4 hiervor)
diagnosti zierten leichten depressiven Episode
handelt es sich definitionsgemäs s um ein vorübergehendes Leiden, welchem
kein Krankheitscharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig bildet d ie von Dr. G.___
(vgl. E. 3.5 hiervor) festgestellte
Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust eine hin reiche nd ausgeprägte Psychopathologie.
S ie liegt vielmehr im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gel ten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
Schliesslich lässt auch der von der behan delnden Psychiaterin geäusserte Verdacht auf eine emotional-instabile Persön lichkeit und die von ihr differentialdiagnostisch erhobene alkoholische Wesens veränderung
kein e andere Betrachtungsweise zu, zumal die anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte keine entsprechenden Befunde erh o ben und ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidisierenden psychi schen Gesundheitsschadens fehlen. Hinzu kommt, dass das Befinden des Be schwerdeführers durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Über forderungssituation am früheren Arbeitsplatz; Verlust der Arbeitsstelle, der Be ziehung und der ehemaligen Wohnung; Zukunftsängste [vgl. Urk. 8/11/2-3, Urk. 8/13/3-4, Urk. 8/41/3) beeinflusst
wird, welche jedoch
rechtsprechungs ge mäss
invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
E ntgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5) bestand un ter diesen Umständen für die Beschwerdegegne rin im Abklärungsverfahren kein A nlass, vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine Alko holabstinenz zu fordern und/oder hinsichtlich seines psychischen Gesundheits zustandes zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen.
Allerdings ist der Beschwerdeführer i m Hinblick auf eine allfällige Neuanmel dung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG)
gehalten, sich einer konsequen ten Entzugsbehandlung zu unterziehen, um zu verhindern, dass der übermässige Alkoholkonsum zu einem invalidisierenden Gesundheits schaden führt . 4. 3
Ebenso wenig ist ein invalidisierender somatischer G esundheitsschaden ausge wiesen, welcher als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetreten ist oder diesen verursacht hat .
Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) von einer Ab klärungslücke insbesondere in neurologischer Hinsicht ausgeht, verkennt er, dass die
involvierten Ärzte die vorhandenen kognitiven Defizite im Rahmen der Alkoholisierung interpretiert en und keine Indikation für weitere neurologische Untersuchungen
stellten .
Der zuweilen aufgetretene imperative Stuhldrang ist laut
gastroenterologischer Einschätzung medikamentös behandelbar (vgl. E. 3.6 hiervor) und führt nicht zu einer massgebenden Einschränkung de s
beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers, zumal in der angestammten Tätig keit
als Bäcker- Konditor der Zugang zu einer Toilette
jederzeit gewährleistet ist. 4. 4
Soweit der Beschwerdeführer
einwandte,
sein Ges undheitszustand habe sich im Nachgang zum Bericht von Dr. G.___
vom 14. Juni 2013 (vgl. E. 3. 5 hier vor) verschlechtert
(Urk. 1 S. 5 oben), erweist sich dies als un behelflich . Er
untermauerte seine Darstellung einzig mit den Ausführungen sei ner Ehegattin an den Sozialdienst vom 12. November 2013 (Urk. 3/3), welche indes eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mitte Juni 2013 nicht zu belegen vermögen . Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Hin weis des Be schwerdeführers auf eine
angeblich ab dem 18. November 2013 er folgte sta tio näre Behandlung im Z.___, da n ach der Rechtspre chung (vgl. E. 1.3 hiervor) der Zeitraum bis zum Verfügungserlass (vorliegend :
5. November 2013) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und kein ärztli cher Bericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgeben den Beurtei lungszeitraum bezieht oder Rückschlüsse darauf zulassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre . 4.5
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der entscheidwesent liche Sachverhalt nach dem Dargelegten anhand der vorhandenen Aktenlage zuver lässig beurteilen. Gestützt darauf ist mit dem massgebenden Beweisgrad der ü berwiegende n Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt, dass im rele vanten Beurteilungszeitraum kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden vorlag und die vorhandene Arbeitsunf ä higkeit durch das Sucht verhalten
bedingt
war . So legt denn auch die ärztliche Berichterstattung das Schwergewicht auf die Alkoholp roblematik und deren suchtspezifische Behandlung.
Dem e n tsprechend erweist sich der abschlägige Leistungsent scheid (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1
Mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 6). 5.2
Die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 11), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.3
Mit Honorarnote vom 2 4 . September 2014 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Christine Kessi
einen Aufwand von fünf Stunden und Barauslagen in der Höhe
von Fr.
37.-- geltend, wofür ihr ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'119.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 5.4
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
6. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, wird mit Fr. 1'119.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1969 und gelernter Bäcker-Konditor, war zuletzt vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2011 vollzeitlich als stellvertretender Chef Patisserie bei der Y.___ AG angestellt, wobei er sich ab dem
13. Oktober 2010 einer stationären Alkoholentzugsbehandlung unterzog (Urk. 8/3, Urk. 8/8 Ziff. 2.7 und Urk. 8/15/5-7). Am 28. März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2010 bestehende Alkoholproblematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/16) bei und holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 8/8) sowie ärztliche
B erichte (Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/52-53, Urk. 8/54/6, Urk. 8/55) ein. Überdies veranlasste sie ein psychiatrisches Gut achte n, welches am 28. Februar 2013 erstattet und am
16. April 2013 ergänzt wurde (Urk. 8/41, Urk. 8/ 48) . Nach dem im Rahmen des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 8/58, Urk. 8/60) ein weiterer Arztb ericht (Urk. 8/59) erg angen war, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) einen Ren tenanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 ).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Fall e des Beschwerdeführers . Bei der von den Ärzten d es A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor) und dem psy chiatrischen Sachverständigen Dr. F.___ (vgl. E. 3. 4 hiervor)
diagnosti zierten leichten depressiven Episode
handelt es sich definitionsgemäs s um ein vorübergehendes Leiden, welchem
kein Krankheitscharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 6. Deze mber 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte,
die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 sei aufzu heben und die Sache sei zu
ergänzenden medizinische n Abklärungen an die I V - Stelle zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die IV-Stelle schloss mit
Beschwerde antwort vom 16.
Januar 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsverweigernden Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, ihren medizinischen Ab klärungen zufolge liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Konditor sei durch verschiedene (im angefochtenen Entscheid unbenannt gebliebene) invali denversicherungsrechtli ch nicht relevante Beschwerden gefährdet, welche je doch der Ausübung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht entgegenstünden .
Hieran hielt sie
in ihrer Beschwerdeantwort
vom 16.
Januar 2014 (Urk. 7) fest .
E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer a m 6. Dezember 2013 (Urk. 1 S. 3 ff.) im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung de s von der Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachtens
und der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin verbiete sich der Schluss, es liege kein invalidenversicherungs rechtlich
relevanter Gesundheitsschaden vor.
Infolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
erfolge seit dem 18. November 2013 eine stationär e Behandlung
im Z.___ . Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Unter suchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie bezüglich seiner De pression und Ängste nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt habe. Zu dem habe sie ohne vorangehende
Anordnung einer sechsmonatigen Alkohol absti nenz und erneuter Einholung eines medizinischen Berichts über seinen Leistungsanspruch entschieden . Im Rahmen der weiteren Abklärungen werde sie insbesondere zu prüfen haben, inwiefern die schwere A lkohola bhängigkeit inzwischen zu Folge schäden auch neurologischer Art geführt habe. 3.
3.1
Die im Rahmen der stationären E ntzugsbehandlung vom 13. Oktober 2010 bis 4. Januar 2011 mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten
i n ihre m Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Zudem
bestünden eine Nikotinabhäng igkeit (ICD-10 F17.25) und ein St atus nach atypischer Pneumonie, wodurch jedoch d as berufliche Leistungs vermögen nicht eingeschränkt werde
(S. 1) .
Anamnestisch trinke der Beschwerdeführer,
unterbrochen durch zwei Phasen der Abstinenz unter Antabus, seit acht bis zehn
Jahren, wobei er im Februar 2002 einen ersten Alkohole ntzug gemacht habe (vgl. dazu Urk. 8/55/8-11) und seit dem letzten Rückfall
vo m August 2009 drei bis vier
Liter Bier pro Tag konsumiere .
Von s omatischer S eit e sei eine Colitis
ulcerosa bekannt seit dem Jahr 200 0. Aktuell habe d er Beschwerdeführer angegeben, seit z wei bis drei
Monaten an Depressionen zu leiden . Bei Klinike intritt seien Auffassung und Konzentration wegen Alkoholkonsums eingeschränkt gewesen, die neurologi sche Untersuchung sei aber unauffällig geblieben . Der jetzige Alkoholentzug sei valiumgestützt und komplikationslos mit nur einem einzigen Rückfall verlau fen . Eine eindeutige Prognose könne nicht gestellt werden, da das Alkoholab hängigkeitssyndrom eine chronische Krankheit mit wechselndem Verlauf sei
(S. 2) .
Während der Dauer des Klinika ufenthalts sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen . Aus medizinischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar, diesbezüglich sei indes die weitere Behandlung in Form einer ausrei chenden alkoholspezifischen und sozialen Nachbetreuung
entscheidend (S. 3) . 3. 2
Vom 1. bis 28. Februar 2011 stand der Beschwerdeführer in teilstationärer
Be handlung in der Klinik B.___, wo gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt und Leiter Tagesklinik, vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/13) die folgende n
Diagnosen gestellt wurden (S. 2): - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, zulet zt abstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F10.21), anamnestisch bekannt seit zirka 2002 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabak abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige r Su bstanzgebrauch (ICD
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 De n
medizinischen Akten ist einhellig die Diagnose eine r
Alkoholabhängigkeit zu entnehmen . Diese begründet n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesge richts (vgl. E. 1.2 hiervor)
für sich alleine keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körper li chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, d er zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist. 4. 2
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an
einem inva lidenversicherungsrechtlich
relevanten psychischen Gesundheitsschaden leidet.
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgeh end objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 35 2 E. 2.2.1, 131 V 49 E.
E. 4.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig bildet d ie von Dr. G.___
(vgl. E. 3.5 hiervor) festgestellte
Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust eine hin reiche nd ausgeprägte Psychopathologie.
S ie liegt vielmehr im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gel ten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
Schliesslich lässt auch der von der behan delnden Psychiaterin geäusserte Verdacht auf eine emotional-instabile Persön lichkeit und die von ihr differentialdiagnostisch erhobene alkoholische Wesens veränderung
kein e andere Betrachtungsweise zu, zumal die anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte keine entsprechenden Befunde erh o ben und ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidisierenden psychi schen Gesundheitsschadens fehlen. Hinzu kommt, dass das Befinden des Be schwerdeführers durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Über forderungssituation am früheren Arbeitsplatz; Verlust der Arbeitsstelle, der Be ziehung und der ehemaligen Wohnung; Zukunftsängste [vgl. Urk. 8/11/2-3, Urk. 8/13/3-4, Urk. 8/41/3) beeinflusst
wird, welche jedoch
rechtsprechungs ge mäss
invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
E ntgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5) bestand un ter diesen Umständen für die Beschwerdegegne rin im Abklärungsverfahren kein A nlass, vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine Alko holabstinenz zu fordern und/oder hinsichtlich seines psychischen Gesundheits zustandes zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen.
Allerdings ist der Beschwerdeführer i m Hinblick auf eine allfällige Neuanmel dung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG)
gehalten, sich einer konsequen ten Entzugsbehandlung zu unterziehen, um zu verhindern, dass der übermässige Alkoholkonsum zu einem invalidisierenden Gesundheits schaden führt . 4. 3
Ebenso wenig ist ein invalidisierender somatischer G esundheitsschaden ausge wiesen, welcher als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetreten ist oder diesen verursacht hat .
Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) von einer Ab klärungslücke insbesondere in neurologischer Hinsicht ausgeht, verkennt er, dass die
involvierten Ärzte die vorhandenen kognitiven Defizite im Rahmen der Alkoholisierung interpretiert en und keine Indikation für weitere neurologische Untersuchungen
stellten .
Der zuweilen aufgetretene imperative Stuhldrang ist laut
gastroenterologischer Einschätzung medikamentös behandelbar (vgl. E. 3.6 hiervor) und führt nicht zu einer massgebenden Einschränkung de s
beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers, zumal in der angestammten Tätig keit
als Bäcker- Konditor der Zugang zu einer Toilette
jederzeit gewährleistet ist. 4. 4
Soweit der Beschwerdeführer
einwandte,
sein Ges undheitszustand habe sich im Nachgang zum Bericht von Dr. G.___
vom 14. Juni 2013 (vgl. E. 3. 5 hier vor) verschlechtert
(Urk. 1 S. 5 oben), erweist sich dies als un behelflich . Er
untermauerte seine Darstellung einzig mit den Ausführungen sei ner Ehegattin an den Sozialdienst vom 12. November 2013 (Urk. 3/3), welche indes eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mitte Juni 2013 nicht zu belegen vermögen . Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Hin weis des Be schwerdeführers auf eine
angeblich ab dem 18. November 2013 er folgte sta tio näre Behandlung im Z.___, da n ach der Rechtspre chung (vgl. E. 1.3 hiervor) der Zeitraum bis zum Verfügungserlass (vorliegend :
5. November 2013) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und kein ärztli cher Bericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgeben den Beurtei lungszeitraum bezieht oder Rückschlüsse darauf zulassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre .
E. 4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der entscheidwesent liche Sachverhalt nach dem Dargelegten anhand der vorhandenen Aktenlage zuver lässig beurteilen. Gestützt darauf ist mit dem massgebenden Beweisgrad der ü berwiegende n Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt, dass im rele vanten Beurteilungszeitraum kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden vorlag und die vorhandene Arbeitsunf ä higkeit durch das Sucht verhalten
bedingt
war . So legt denn auch die ärztliche Berichterstattung das Schwergewicht auf die Alkoholp roblematik und deren suchtspezifische Behandlung.
Dem e n tsprechend erweist sich der abschlägige Leistungsent scheid (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1
Mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 6). 5.2
Die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3/4 und Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I
390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teil ursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23 . Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unterge ord nete Teilursache handelt (nicht veröffentlich tes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass die se die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2. 2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 3
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
E. 10 F10.20) aus, welcher eine intensive alkoholspezifische Therapie erfor dere. Zu diesem Zweck
habe er den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen .
Dieser
beri chtete am 26. Januar 2013 (Urk. 8/34), er habe de n Be schwerdeführer im Oktober 2012 zweimal voll alkoholisiert gesehen und ihm dringend eine er neut e stationäre Entzugsbehandlung empfohlen . In der Folge
sei der Kontakt abgebrochen. Dr. E.___ befand, der Beschwerdeführer sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit und Fahr tauglichkeit sehr stark eingeschränkt. Er stellte die Diagnose ein es schwere n Alkoholabhängigkeitssyndrom s (ICD-10 F10.24) und bescheinigte
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 201 2. 3. 4
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seine r
im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Expertise vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/41 S. 4 f.) diagnostisch auf ein schweres Alkoholabhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.24), eine leichtgradige depressive Episode (ICD -10 F32.01) und eine chronische, medikamentös aber gut eingestellte Colitis
ulcerosa m it leichter Restsymptomatik . In körperlicher Hinsicht bestehe derzeit
aufgrund einer verringerten Belastbarkeit infolge von Schmerzen und schneller Ermüd barkeit ei ne Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % seit September 201 0. Aus psy chiatrischer Sicht sei wegen
einer V erringer ung der Belastbarkeit und Frustra tionstoleranz von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % auszugehen. Daher bestehe
gesamthaft betrachtet eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einem konventionellen Arbeitsverhältnis im ursprünglichen Beruf als Konditor wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Unabdingbare Voraussetzung für die Wie deraufnahme einer Berufstätigkeit sei eine fachärztliche und aversive Behand lung des Al koholabusus . Dr. F.___
hielt dafür, dass die Alkoholabhängig keit per se eine schwere psychische Erkrankung darstelle und aus der Familien anamnese
eine genetische Prädisposition deutlich werde . Zudem habe der Be schwerdeführer ebenso wie seine Brüder psychische und körperliche Gewalt er fahren, was ihn geschwächt habe und sich heute vor allem in der geringen Frustrationstoleranz und der verminderten Belastungsfähigkeit manifestiere. In diesem Sinne sei die schwere Alkoholabhängigkeit Ursache der verminderten psychischen Belastungsfähigkeit . Es sei daher angezeigt, dem Beschwerde führer eine Teilrente auszusprechen und ihn gleichzeitig bei der Wiederauf nahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Im Weiteren hielt Dr. F.___ am 16. April 2013 (Urk. 8/48) auf ergänzende Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, bei der reduzierte n
körperliche n und psy chische n
Leistungsfähigkeit handle es sich
um irreversible psychosomatische Folgeschäden des langjähr igen, chronischen Alkoholabusus . 3. 5
Die den Beschwerdeführer a b d em 4. März 2013 behandelnde Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychother apie, nannte i n ihre m Bericht von 14. Juni 2013 (Urk. 8/52) die folgende n Diagnosen : - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schweres Alkoholabhängigkeitssyndr om (ICD-10 F10.24) seit über 20 Jahren (derzeit abstinent unter engmaschiger Begleitung) - Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust bei Ver dacht auf emotional-instabile Pers önlichkeit (ICD-10 F60.30), DD: a lkoholische Wesensveränderung - Colitis
ulcerosa, +/- stabil unter Medikation, bestehend seit 2000 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Niko tinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
Sie attestierte
dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäcker-Konditor seit Herbst 2010 und konsta tierte, k örperlich wenig belastende, einfache Hilfsarbeiten ohne psychischen Druck
– mithin im zw eiten Arbeitsm arkt – sollten während drei bis vier Stun den pro Tag dringend versucht werden, auch zwecks Strukturierung des Alltag s. 3. 6
Nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 wegen Magen-Darm-Be schwer den bei Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vorstellig ge worden war (Bericht vom 26. Juni 2013 [Urk. 8/55/1-5]), wurde er auf dessen Zuweisung hin am 11. Juni und 23. September 2013 durch D r. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie, untersucht (Berichte vom 12. Juni [Urk. 8/55/6- 7] und 23. September 2013 [Urk. 8/59]). Dieser konnte keine Hinweise auf eine entzündliche Darmerkrankung ausmachen und ging von eine r ausgeprägte n paradoxe n Di arrhoe aus, hinsichtlich welcher er ein e
medikamentöse Therapie ini tiierte . Subsidiär sei eine Ana l manometrie respektive
Defäkographie
in Erwä gung zu ziehen, um allenfalls die anale Problematik entweder mit Bio-Feedback oder operativ angehen zu können. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. I.___ nicht. 4.
E. 11 ), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.3
Mit Honorarnote vom 2 4 . September 2014 (Urk.
E. 12 ) machte Rechtsanwältin Christine Kessi
einen Aufwand von fünf Stunden und Barauslagen in der Höhe
von Fr.
37.-- geltend, wofür ihr ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'119.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 5.4
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
6. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, wird mit Fr. 1'119.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01123 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1969 und gelernter Bäcker-Konditor, war zuletzt vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2011 vollzeitlich als stellvertretender Chef Patisserie bei der Y.___ AG angestellt, wobei er sich ab dem
13. Oktober 2010 einer stationären Alkoholentzugsbehandlung unterzog (Urk. 8/3, Urk. 8/8 Ziff. 2.7 und Urk. 8/15/5-7). Am 28. März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2010 bestehende Alkoholproblematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/16) bei und holte einen Arbeitgeber bericht (Urk. 8/8) sowie ärztliche
B erichte (Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/52-53, Urk. 8/54/6, Urk. 8/55) ein. Überdies veranlasste sie ein psychiatrisches Gut achte n, welches am 28. Februar 2013 erstattet und am
16. April 2013 ergänzt wurde (Urk. 8/41, Urk. 8/ 48) . Nach dem im Rahmen des
Vorbescheidverfahren s (Urk. 8/58, Urk. 8/60) ein weiterer Arztb ericht (Urk. 8/59) erg angen war, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) einen Ren tenanspruch des Versicherten. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 6. Deze mber 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte,
die angefochtene Verfügung vom 5. November 2013 sei aufzu heben und die Sache sei zu
ergänzenden medizinische n Abklärungen an die I V - Stelle zurückzuweisen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die IV-Stelle schloss mit
Beschwerde antwort vom 16.
Januar 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesge richts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alko holsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tra gen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I
390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheits störung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teil ursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23 . Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unterge ord nete Teilursache handelt (nicht veröffentlich tes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass die se die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun desgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2. 2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). 1. 3
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang ste hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der leistungsverweigernden Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, ihren medizinischen Ab klärungen zufolge liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Die Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf als Konditor sei durch verschiedene (im angefochtenen Entscheid unbenannt gebliebene) invali denversicherungsrechtli ch nicht relevante Beschwerden gefährdet, welche je doch der Ausübung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht entgegenstünden .
Hieran hielt sie
in ihrer Beschwerdeantwort
vom 16.
Januar 2014 (Urk. 7) fest . 2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer a m 6. Dezember 2013 (Urk. 1 S. 3 ff.) im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung de s von der Beschwerdegegnerin ein geholten psychiatrischen Gutachtens
und der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin verbiete sich der Schluss, es liege kein invalidenversicherungs rechtlich
relevanter Gesundheitsschaden vor.
Infolge einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
erfolge seit dem 18. November 2013 eine stationär e Behandlung
im Z.___ . Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Unter suchungspflicht nicht nachgekommen, indem sie bezüglich seiner De pression und Ängste nicht die erforderlichen Abklärungen getätigt habe. Zu dem habe sie ohne vorangehende
Anordnung einer sechsmonatigen Alkohol absti nenz und erneuter Einholung eines medizinischen Berichts über seinen Leistungsanspruch entschieden . Im Rahmen der weiteren Abklärungen werde sie insbesondere zu prüfen haben, inwiefern die schwere A lkohola bhängigkeit inzwischen zu Folge schäden auch neurologischer Art geführt habe. 3.
3.1
Die im Rahmen der stationären E ntzugsbehandlung vom 13. Oktober 2010 bis 4. Januar 2011 mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrische Rehabilitation, nannten
i n ihre m Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/12) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Zudem
bestünden eine Nikotinabhäng igkeit (ICD-10 F17.25) und ein St atus nach atypischer Pneumonie, wodurch jedoch d as berufliche Leistungs vermögen nicht eingeschränkt werde
(S. 1) .
Anamnestisch trinke der Beschwerdeführer,
unterbrochen durch zwei Phasen der Abstinenz unter Antabus, seit acht bis zehn
Jahren, wobei er im Februar 2002 einen ersten Alkohole ntzug gemacht habe (vgl. dazu Urk. 8/55/8-11) und seit dem letzten Rückfall
vo m August 2009 drei bis vier
Liter Bier pro Tag konsumiere .
Von s omatischer S eit e sei eine Colitis
ulcerosa bekannt seit dem Jahr 200 0. Aktuell habe d er Beschwerdeführer angegeben, seit z wei bis drei
Monaten an Depressionen zu leiden . Bei Klinike intritt seien Auffassung und Konzentration wegen Alkoholkonsums eingeschränkt gewesen, die neurologi sche Untersuchung sei aber unauffällig geblieben . Der jetzige Alkoholentzug sei valiumgestützt und komplikationslos mit nur einem einzigen Rückfall verlau fen . Eine eindeutige Prognose könne nicht gestellt werden, da das Alkoholab hängigkeitssyndrom eine chronische Krankheit mit wechselndem Verlauf sei
(S. 2) .
Während der Dauer des Klinika ufenthalts sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen . Aus medizinischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit zumutbar, diesbezüglich sei indes die weitere Behandlung in Form einer ausrei chenden alkoholspezifischen und sozialen Nachbetreuung
entscheidend (S. 3) . 3. 2
Vom 1. bis 28. Februar 2011 stand der Beschwerdeführer in teilstationärer
Be handlung in der Klinik B.___, wo gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt und Leiter Tagesklinik, vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/13) die folgende n
Diagnosen gestellt wurden (S. 2): - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, zulet zt abstinent in beschützender Um gebung (ICD-10 F10.21), anamnestisch bekannt seit zirka 2002 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabak abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige r Su bstanzgebrauch (ICD 10 F17.24) - anamnestisch Hinweis auf depressive Störung - anamnestisch bekannter Status nach Colitis
ulcerosa im Jahre 2001, ohne Rezidiv nach medikamentöser Behandlung
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Bes chwerdeführer der Therapie mehr mals ohne Abmeldung fernblieb beziehungsweise diese vor dem offiziellen Ende v er liess, was zu einer vorzeitigen Beendigung des Programms führte und eine Prognose verunmöglichte (S. 3 f.).
Dr. C.___
attestierte
dem Beschwerdeführer für die Dauer der tagesklinischen Behandlung eine Arbeits unfähigkeit von 100 % in der
angestammte n Täti gkeit als Bäcker- Konditor und vermerkte,
i m Falle einer Alkoholisierung oder einer akuten Entzugssymptomatik bestünden deutliche Einschränkungen im Konzen trations
- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfäh igkeit und Belastbar keit, welche eine zuverlässige und geordnete Arbeit verunmöglichten . Aus me dizinischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine uneingeschränkte Ar beits
- und Lei stungsfähigkeit ab Klinikaustritt .
Er empfahl eine Weiterführung der suchtspezifischen Behandlung und befand, dass bei einer Besserung oder Heilung der Alkoholproblematik nicht immer wieder Einbrüche der A rbeits fähigkeit resultieren würden (S. 4 f.). 3. 3
Der von Mai 2011 bis Juli 2012 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ging i m undatierten, am 24. August 2012 bei de r Beschwerdegegnerin eingegange nen Bericht (Urk. 8/28) von eine m Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.0) und eine m chronischen Alkoholismus (ICD 10 F10.20) aus, welcher eine intensive alkoholspezifische Therapie erfor dere. Zu diesem Zweck
habe er den Beschwerdeführer an Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, verwiesen .
Dieser
beri chtete am 26. Januar 2013 (Urk. 8/34), er habe de n Be schwerdeführer im Oktober 2012 zweimal voll alkoholisiert gesehen und ihm dringend eine er neut e stationäre Entzugsbehandlung empfohlen . In der Folge
sei der Kontakt abgebrochen. Dr. E.___ befand, der Beschwerdeführer sei im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit und Fahr tauglichkeit sehr stark eingeschränkt. Er stellte die Diagnose ein es schwere n Alkoholabhängigkeitssyndrom s (ICD-10 F10.24) und bescheinigte
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 201 2. 3. 4
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seine r
im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Expertise vom 28. Februar 2013 (Urk. 8/41 S. 4 f.) diagnostisch auf ein schweres Alkoholabhängigkeits syndrom (ICD-10 F10.24), eine leichtgradige depressive Episode (ICD -10 F32.01) und eine chronische, medikamentös aber gut eingestellte Colitis
ulcerosa m it leichter Restsymptomatik . In körperlicher Hinsicht bestehe derzeit
aufgrund einer verringerten Belastbarkeit infolge von Schmerzen und schneller Ermüd barkeit ei ne Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % seit September 201 0. Aus psy chiatrischer Sicht sei wegen
einer V erringer ung der Belastbarkeit und Frustra tionstoleranz von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % auszugehen. Daher bestehe
gesamthaft betrachtet eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einem konventionellen Arbeitsverhältnis im ursprünglichen Beruf als Konditor wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Unabdingbare Voraussetzung für die Wie deraufnahme einer Berufstätigkeit sei eine fachärztliche und aversive Behand lung des Al koholabusus . Dr. F.___
hielt dafür, dass die Alkoholabhängig keit per se eine schwere psychische Erkrankung darstelle und aus der Familien anamnese
eine genetische Prädisposition deutlich werde . Zudem habe der Be schwerdeführer ebenso wie seine Brüder psychische und körperliche Gewalt er fahren, was ihn geschwächt habe und sich heute vor allem in der geringen Frustrationstoleranz und der verminderten Belastungsfähigkeit manifestiere. In diesem Sinne sei die schwere Alkoholabhängigkeit Ursache der verminderten psychischen Belastungsfähigkeit . Es sei daher angezeigt, dem Beschwerde führer eine Teilrente auszusprechen und ihn gleichzeitig bei der Wiederauf nahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit zu unterstützen.
Im Weiteren hielt Dr. F.___ am 16. April 2013 (Urk. 8/48) auf ergänzende Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, bei der reduzierte n
körperliche n und psy chische n
Leistungsfähigkeit handle es sich
um irreversible psychosomatische Folgeschäden des langjähr igen, chronischen Alkoholabusus . 3. 5
Die den Beschwerdeführer a b d em 4. März 2013 behandelnde Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychother apie, nannte i n ihre m Bericht von 14. Juni 2013 (Urk. 8/52) die folgende n Diagnosen : - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - schweres Alkoholabhängigkeitssyndr om (ICD-10 F10.24) seit über 20 Jahren (derzeit abstinent unter engmaschiger Begleitung) - Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust bei Ver dacht auf emotional-instabile Pers önlichkeit (ICD-10 F60.30), DD: a lkoholische Wesensveränderung - Colitis
ulcerosa, +/- stabil unter Medikation, bestehend seit 2000 - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Niko tinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
Sie attestierte
dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäcker-Konditor seit Herbst 2010 und konsta tierte, k örperlich wenig belastende, einfache Hilfsarbeiten ohne psychischen Druck
– mithin im zw eiten Arbeitsm arkt – sollten während drei bis vier Stun den pro Tag dringend versucht werden, auch zwecks Strukturierung des Alltag s. 3. 6
Nachdem der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 wegen Magen-Darm-Be schwer den bei Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vorstellig ge worden war (Bericht vom 26. Juni 2013 [Urk. 8/55/1-5]), wurde er auf dessen Zuweisung hin am 11. Juni und 23. September 2013 durch D r. med. I.___, Facharzt für Gastroenterologie, untersucht (Berichte vom 12. Juni [Urk. 8/55/6- 7] und 23. September 2013 [Urk. 8/59]). Dieser konnte keine Hinweise auf eine entzündliche Darmerkrankung ausmachen und ging von eine r ausgeprägte n paradoxe n Di arrhoe aus, hinsichtlich welcher er ein e
medikamentöse Therapie ini tiierte . Subsidiär sei eine Ana l manometrie respektive
Defäkographie
in Erwä gung zu ziehen, um allenfalls die anale Problematik entweder mit Bio-Feedback oder operativ angehen zu können. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. I.___ nicht. 4.
4.1
De n
medizinischen Akten ist einhellig die Diagnose eine r
Alkoholabhängigkeit zu entnehmen . Diese begründet n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesge richts (vgl. E. 1.2 hiervor)
für sich alleine keine Invalidität, sondern nur in Ver bindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körper li chen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, d er zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist. 4. 2
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an
einem inva lidenversicherungsrechtlich
relevanten psychischen Gesundheitsschaden leidet.
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgeh end objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 35 2 E. 2.2.1, 131 V 49 E.
1.2).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Fall e des Beschwerdeführers . Bei der von den Ärzten d es A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor) und dem psy chiatrischen Sachverständigen Dr. F.___ (vgl. E. 3. 4 hiervor)
diagnosti zierten leichten depressiven Episode
handelt es sich definitionsgemäs s um ein vorübergehendes Leiden, welchem
kein Krankheitscharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen). Ebenso wenig bildet d ie von Dr. G.___
(vgl. E. 3.5 hiervor) festgestellte
Anpassungsstörung mit Depression, Angst und Kontrollverlust eine hin reiche nd ausgeprägte Psychopathologie.
S ie liegt vielmehr im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell in validisierendes Leiden gel ten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis).
Schliesslich lässt auch der von der behan delnden Psychiaterin geäusserte Verdacht auf eine emotional-instabile Persön lichkeit und die von ihr differentialdiagnostisch erhobene alkoholische Wesens veränderung
kein e andere Betrachtungsweise zu, zumal die anderen mit dem Beschwerdeführer befassten Fachärzte keine entsprechenden Befunde erh o ben und ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines invalidisierenden psychi schen Gesundheitsschadens fehlen. Hinzu kommt, dass das Befinden des Be schwerdeführers durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (Über forderungssituation am früheren Arbeitsplatz; Verlust der Arbeitsstelle, der Be ziehung und der ehemaligen Wohnung; Zukunftsängste [vgl. Urk. 8/11/2-3, Urk. 8/13/3-4, Urk. 8/41/3) beeinflusst
wird, welche jedoch
rechtsprechungs ge mäss
invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a).
E ntgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5) bestand un ter diesen Umständen für die Beschwerdegegne rin im Abklärungsverfahren kein A nlass, vom Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine Alko holabstinenz zu fordern und/oder hinsichtlich seines psychischen Gesundheits zustandes zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen.
Allerdings ist der Beschwerdeführer i m Hinblick auf eine allfällige Neuanmel dung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG)
gehalten, sich einer konsequen ten Entzugsbehandlung zu unterziehen, um zu verhindern, dass der übermässige Alkoholkonsum zu einem invalidisierenden Gesundheits schaden führt . 4. 3
Ebenso wenig ist ein invalidisierender somatischer G esundheitsschaden ausge wiesen, welcher als Folge des erhöhten Alkoholkonsums eingetreten ist oder diesen verursacht hat .
Soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6) von einer Ab klärungslücke insbesondere in neurologischer Hinsicht ausgeht, verkennt er, dass die
involvierten Ärzte die vorhandenen kognitiven Defizite im Rahmen der Alkoholisierung interpretiert en und keine Indikation für weitere neurologische Untersuchungen
stellten .
Der zuweilen aufgetretene imperative Stuhldrang ist laut
gastroenterologischer Einschätzung medikamentös behandelbar (vgl. E. 3.6 hiervor) und führt nicht zu einer massgebenden Einschränkung de s
beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers, zumal in der angestammten Tätig keit
als Bäcker- Konditor der Zugang zu einer Toilette
jederzeit gewährleistet ist. 4. 4
Soweit der Beschwerdeführer
einwandte,
sein Ges undheitszustand habe sich im Nachgang zum Bericht von Dr. G.___
vom 14. Juni 2013 (vgl. E. 3. 5 hier vor) verschlechtert
(Urk. 1 S. 5 oben), erweist sich dies als un behelflich . Er
untermauerte seine Darstellung einzig mit den Ausführungen sei ner Ehegattin an den Sozialdienst vom 12. November 2013 (Urk. 3/3), welche indes eine rele vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mitte Juni 2013 nicht zu belegen vermögen . Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Hin weis des Be schwerdeführers auf eine
angeblich ab dem 18. November 2013 er folgte sta tio näre Behandlung im Z.___, da n ach der Rechtspre chung (vgl. E. 1.3 hiervor) der Zeitraum bis zum Verfügungserlass (vorliegend :
5. November 2013) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und kein ärztli cher Bericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgeben den Beurtei lungszeitraum bezieht oder Rückschlüsse darauf zulassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre . 4.5
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich der entscheidwesent liche Sachverhalt nach dem Dargelegten anhand der vorhandenen Aktenlage zuver lässig beurteilen. Gestützt darauf ist mit dem massgebenden Beweisgrad der ü berwiegende n Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt, dass im rele vanten Beurteilungszeitraum kein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Gesundheitsschaden vorlag und die vorhandene Arbeitsunf ä higkeit durch das Sucht verhalten
bedingt
war . So legt denn auch die ärztliche Berichterstattung das Schwergewicht auf die Alkoholp roblematik und deren suchtspezifische Behandlung.
Dem e n tsprechend erweist sich der abschlägige Leistungsent scheid (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1
Mit seiner Beschwerde vom 6. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 6). 5.2
Die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 11), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.3
Mit Honorarnote vom 2 4 . September 2014 (Urk. 12) machte Rechtsanwältin Christine Kessi
einen Aufwand von fünf Stunden und Barauslagen in der Höhe
von Fr.
37.-- geltend, wofür ihr ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'119.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 5.4
Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom
6. Dezember 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, wird mit Fr. 1'119.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter