Sachverhalt
1.
1.1
Nachdem Leistungsgesuche von X.___ ,
geboren 1956, in den Jahren 1984 und
1986 a bgewiesen worden waren ( Urk. 6/7, Urk. 6/37 ; vgl. auch Urk. 6/51 ) und auf eine weitere Anmeldung im Jahr 1985 nicht eingetre ten worden war ( Urk. 6/18 ) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Leistungsgesuch des Jahres 1998 mit Verfügung vom
3. Februar 1999 ( Urk. 6/103)
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.1999.00140 vom 23. April 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid zurückwies ( Urk. 6/108 ). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. August 2002 und mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/227). Zudem wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2004 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen ( Urk. 6/245, Urk. 6/249) .
Eine im Jahr 2005 durchgeführte amtliche Rentenrevision ( Urk. 6/257, Urk. 6/259-260) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 6/264) sowie auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 6/263).
Mit Verfügung vom 9. September 2010 ( Urk. 6/292) wurde d as im Januar 2010 gestellte Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/286) abge wiesen. 1.2
In der Folge veranlasste die IV-Stelle im Juli 2011 eine weitere amtliche Rentenre vision ( Urk. 6/293) , holte zur Beurteilung derselben einen Arztbericht ( Urk. 6/296) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 28. Februar 2012, Urk. 6/297) sowie einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 28. Februar 2012, Urk. 6/298) . Mit Mitteilung vom
21. Mai 2012 informierte die IV-Stelle die Versicherte, es sei zur Klärung der Leis tungsansprüche eine umfassende, polydisziplinäre medizinische Unter - suchung (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig ( Urk. 6/301, vgl. auch Urk. 6/300). Am 18. September 2012 teilte ihr die IV-Stelle unter Nennung der einzelnen Fachgebiete und Gutachter mit, die Begutachtung werde durch das Y.___ erfolgen ( Urk. 6/308). In mehreren Schrei ben und Telefongesprächen teilte die Versicherte der IV-Stelle in der Folge mit, sie könne sich der vorgesehenen Begutachtung nicht unterziehen ( Urk. 6/310, Urk. 6/315, Urk. 6/317). Die IV-Stelle hielt nach Rücksprache mit ihrem R egio nalen Ä rztlichen Dienst (RAD) und der behandelnden Ärztin an der Begutach tung durch das Y.___ fest ( Urk. 6/313-314) , die Versicherte nahm indes den U n tersuchungstermin nicht wahr ( Urk. 6/320) . Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 unter Androhung der Säumnisfolgen letztmalig auf gefordert, sich der Begutachtung durch das Y.___ zu unterziehen ( Urk. 6/327 , vgl. auch Urk. 6/329 ) .
Nach weiterer Korrespondenz der Versicherten ( Urk. 6/332, vgl. auch Urk. 6/334) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/336, Urk. 6/338-339) erliess die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013, mit welcher sie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und Säumnisfolgen an der vorgesehenen medizinischen Abklärung festhielt ( Urk. 6/341). Auf das Schreiben der Versicherten vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 6/343) reagierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Juni 2013, woraufhin die Versicherte mit Schrei ben vom 27. Juni 2013 ( Urk. 6/344) sinngemäss darum ersuchte, ihre Eingaben als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überwei sen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/349, Urk. 6/352) stellte die IV-Stelle die Rente in der Folge mit Verfügung vom 8. November 2013 an drohungsgemäss aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten per sofort ein ( Urk. 6/355 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 8 . November 2013 erhob d ie Versicherte am 5 . De - zem ber 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Januar 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0 . Juni 201 4
zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 hatte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und Säumnisfolgen an der vorgesehenen medizini schen Abklärung durch das Y.___ festgehalten ( Urk. 6/341). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss darum, ihr Schreiben vom 1 2. Juni 2013 sei als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter zuleiten ( Urk. 6/343-344 , vgl. auch Urk. 6/346 ) . Sie machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie könne sich aufgrund ihres schlechten Gesundheitszu stands keinen weiteren Untersuchungen unterziehen.
Die Überweisung der Be schwerde an das hiesige Gericht erfolgte jedoch nicht, w orauf vorab einzugehen ist. 1.2
Bei der Verfügung vom 14. Mai 2013 handelt es sich um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 61) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.3
Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Re gel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfas sungs- und konventionskon formen Auslegung für das erstin stanzliche Verfah ren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen . 1.4
Die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 regelt nur, dass an der Abklärung durch die Gutachterstelle Y.___ festgehalten werde. Die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen werden darin nicht festgelegt ( Urk. 6/341 ). Damit handelt es sich mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nach teils nicht um eine anfechtbare Zwischen verfügung (vgl. Beschluss des So zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 mit einlässlicher Begründung). Dies bedeutet, dass auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können . Dass die IV-Stelle die Schreiben der Beschwerdeführerin nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet hat, schadete demnach nicht. Ob die IV-Stelle in der Folge - vor der Einstellung der Invalidenrente - eine anfechtbare Zwischenverfügung mit Bezeichnung der einzelnen Fachgebiete und Gutachter hätte erlassen müssen, kann hingegen a usgangsgemäss offen bleiben. Denn die Rechtsmittelinstanz verfügt in tatsäch licher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition und eine Rückweisung zum Erlass einer entsprechenden Zwischenv erfügung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis ).
2.
2.1 2.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. 2.1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf be stimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird. 2.2 2.2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.2.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2).
In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Ent scheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet aller dings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Infor mationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand an derswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allge meinen prozessualen Grundsatz in der Bundes so zialversicherung (a.a.O.); er er gänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nicht eintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen wür den (Entscheid aufgrund der Akten) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter En d entscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 56 zu Art. 43 ATSG; Urteil des Bundes gerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010, E. 5.2). 3. 3.1
Die IV-Stelle hielt fest , gestützt auf die vorliegenden Akten sei eine revisions weise Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich, weshalb eine zumutbare aktuelle medizinische Abklärung in die Wege geleitet worden sei. D ie Versi cherte habe sich der angeordneten Begutachtung nicht unterzogen und habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt . Daher werde die Rente androhungsgemäss ein gestellt ( Urk. 2). 3.2
Dagegen macht e die Versicherte – sinngemäss und stark zusammengefasst -
unter Berufung auf diverse Artikel der Bundesverfassung (BV) geltend, weitere Untersuchungen seien ihr nicht zumutbar . Sie habe ihre Mitwirkungspflichten zudem nicht verletzt, da sie - unter Angabe konkreter Voraussetzungen - bereit gewesen sei, sich untersuchen zu lassen. Insgesamt sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und ihr die Rente weiter auszurichten ( Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Zulässigkeit der Renteneinstellung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten. 4 . 4 .1
Im vorliegender Sache zugrunde liegenden, im Jahr 2011 eingeleiteten Revi - sions verfahren wäre eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 2. August 2002 ( Urk. 6/227) zu beurteilen gewesen. Denn die im Jahr 2005 durchgeführte amtliche Rentenrevision ( Urk. 6/257 ) ergab ge stützt auf zwei wenig aussagekräftige Berichte ( Urk. 6/259-260) einen unverän derten Anspruch auf eine ganze Rente ( Mitteilung vom 18. Juli 2005, Urk. 6/264) . 4.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 2. August 2002 ( Urk. 6/227) erfolgte gestützt auf die im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Chefarzt Rheumatologie an der A.___ , vom 17. Oktober 2001 ( Urk. 6/199) und die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ , Oberarzt-Stellvertreter im Ambulatorium C.___ des D.___ , vom 8. März 2002 ( Urk. 6/216 S. 4) gestellten Diag nosen eines somatisch unauffälligen Befunds im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), eine s anamnestisch neurologisch unauffälligen Befund s , einer Somati sierungsstörung mit hypochondrischen, neurasthenischen Symptomen (ICD-10: F45.1), einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), und ei ner andauernden Persönlichkeitsänderung mit querulatorischen Zügen (Kämp fen um Anerkennung der Beschwerden, Recht und Entschädigung, ICD-10: F62.8), sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer ( Urk. 6/199 S. 3), hingegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 6/216 S. 4 Ziffer 5, vgl. Urk. 6/219). Die Rentenzusprache im Jahr 200 2 resultierte somit aufgrund psychischer Störungen mit einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus pychiatrischer Sicht. 4.3
Im Rahmen des hier strittigen Rentenrevisionsverfahrens lagen der IV-Stelle die f olgenden Arztberichte vor:
Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, führte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2012 ( Urk. 6/304) zu Handen des RAD aus, sie sei von der Versicherten wegen der vorgesehe nen polydisziplinären Untersuchung aufgesucht worden. Die Versicherte fürchte sich vor allem vor der orthopädischen Untersuchung, da sie in ihrer Wahrnehmung im Jahr 2001 eine folgenschwere Halswirbelsäulen untersuchung ge habt habe. Dies werde im Rahmen der vorgesehenen psychiat rischen Be gut ach tung sicher eingehend diskutiert. Sie, Dr. E.___ , ersuche daher den RAD , die psychiatrische Begutachtung vorzuziehen und erst nach Vorliegen dieses Teilgutachtens die Notwendigkeit einer weiteren somatischen Abklärung mit orthopädischen und neurologischen Untersuchung en in Erwä gung zu ziehen. Die somatische Situation habe sich - nach ihrer Einschätzung - nicht sehr verändert. Es sei ihr durchaus bewusst, dass eine umfassende Abklä rung und Untersuchung der Versicherten angezeigt sei, nur solle dies nicht zu erneuten Beschwerden führen. 4 . 4
Im von Dr. med. F.___ , Oberarzt der G.___ , verfassten Abschlussbericht vom 7. November 2012 über die auf Wunsch der Versicherten erfolgte ambulante Abklärung im Zeitraum vom 25. Oktober bis 7. November 2012 wurden die Austrittsdiagnosen eines Verdachts auf kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und eines Verdachts auf soma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt. Die Versicherte habe ein aus gesprochen hilfloses Auftreten gezeigt. Ihre Hilfsbedürftigkeit werde kompen siert durch den Mann, der sie „unterstütze“ (es bestehe der Verdacht auf starken, sekundären Krankheitsgewinn). Deutliche Hinweise für erhöhte Zwanghaf tigkeit, Unsicherheit und histrionische Züge hätten sich gezeigt. Die Versicherte habe fordern d , gereizt, unzufrieden, insgesamt wenig kooperativ gewirkt, es hätten jedoch keine Hinwiese für psychotisches Erleben bestanden ( Urk. 6/323). 4 .5
Ohne Relevanz für das strittige Verfahren sind ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2012 ( Urk. 6/331 S. 3)
und von Dr. med. H.___ vom 14. November 2012 ( Urk. 6/331 S.
2) sowie der Bericht von Prof. Dr. med.
I.___ , F MH ORL, vom 6. November 2012 betreffend den Ohrenuntersuch , welcher ohne Befunde blieb
( Urk. 6/331 S. 4) . 4 .6
Im Kurzbericht von Dr. H.___ vom 20. März 2013 ( Urk. 6/338 S. 1 ) wurde folgendes festgehalten: „Bei dem Zustand der Patientin ist es [die Untersuchung] nicht zumutbar, da sich die Patientin sehr schlecht fühlt und Riesenangst vor der Untersuchung hat (Manipulation der HWS). Sie glaubt, dass sich die Situa tion verschlimmern könnte.“ 4 .7
Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 30. November 2013 ( Urk. 3/39) die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionstrauma am 13.
Mai 2000 . Es be stehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit und im Haushalt eine 80%ige Einschrän kung aus psychischen Gründen . S eit Jahren sei es aufgrund der vermuteten Persönlichkeitsstörung unmöglich, die Versicherte adäquat zu untersuchen, ge schweige denn zu behandeln. Nach längerem Gespräch habe sich die Versicherte willens gezeigt, eine psychotherapeutische Begleitung bei einer Psychologin an zugehen. Dies solle unabhängig von den andauernden Streitigkeiten mit der So zialversicherung stattfinden. 5. 5.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten offensichtlich nicht beurteilt werden . Selbst die behandelnde Ärztin, Dr. E.___ , ging von einem abklärungsbe dürftigen Sachverhalt aus (E. 4.3).
Damit ist ausgewiesen, dass weitere Abklä rungen notwendig sind. Im Weiteren ergeben sich aus den Arztb erichten (E. 4.3-4.7) grundsätzlich keine medizinischen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der von der IV-Stelle vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung durch das Y.___ sprechen. Trotzdem erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung in diesem konkreten Fall in einem ersten Schritt noch nicht als angezeigt . Zum einen be stehen gestützt auf die vorliegenden Akten (vgl. E. 4.3, 4.5-4.7) keine Hinweise auf das Vorliegen relevanter somatischer Diagnosen beziehungsweise einer we sentlichen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands.
Zum ande ren wäre - d a die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2002 aufgrund psy chiatrischer Befunde, Diagnosen und der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgte (vgl. E. 4.2) - für die revisionsweise Aufhebung der Rente in erster Linie eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin nötig. Ob und inwiefern sich der somati sche Gesundheitszustand verändert hat, ist nur dann von Belang, wenn sich der psychische Gesundheitszust and wesentlich verbessert hätte .
W eitere medizini sche Abklärungen in somatischer Hinsicht wären damit
erst im Falle einer we sentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands zu veranlassen , wobei auch in diesem Fall abschliessend eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfä higkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbeein trächtigungen zu erfolgen hätte .
5.2
K einer der oben erwähnten Ärzte hielt eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten aus begründeter medizinischer Sicht für unzumutbar (vgl. E. 4.3-4.7)
- insbesondere weder Dr. E.___ noch der zuständige Arzt des G.___ . Dr. H.___ hielt zwar in allgemeiner Weise fest, eine Begutachtung sei unzu mutb ar. In der von ihm angeführten Kurzb egründung finden sich jedoch keine fachärztlichen psychiatrischen Befunde oder Diagnosen, welche die Unzumut barkeit zu begründen vermöchten , zumal Dr. H.___ kein Facharzt für Psychi atrie ist. Vielmehr hielt
er in seinem bloss wenige Zeilen umfassenden Bericht die subjektive n Überzeugung en der Versicherten fest und führte schliesslich le diglich Befürchtungen in Bezug auf eine allfällige somatische Untersuchung an. So wies er - ohne Angabe entsprechender Befunde - darauf hin, die Patientin fühle sich sehr schlecht , habe eine Riesenangst vor der Manipulation der HWS (die bei einer psychiatrischen Untersuchung kein Thema ist) und glaube, die Situation könne sich verschlimmern (E. 4.6) .
A us den vorliegenden Berichten ergeben sich ferner keine medizinischen Gründe, um auf die von der Versicherten im Zusammenhang mit einer psychi atrischen Begutachtung gestellten weiteren F orderungen einzugehen ( Urk. 1 S. 6). Abgesehen somit vom Hinweis auf bestehende, jedoch bekannte sprachliche Schwierigkeiten ( J.___ sprechende psychiatrische Fachkraft oder Beizug eines Dolmetschers) liegen weder eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit vor , noch bestehen aus medizinischer Sicht Gründe für die Anwesenheit des Ehemannes oder eines Familienmitglieds während der psychiatrischen Begut achtung , zumal selbst die Beschwerdeführer in keine entsprechenden Gründe nannte . Im Übrigen ist auch r echtsprechungsgemäss die Anwesenheit einer Drittperson
- abgesehen von einem Dolmetscher - bei medi - zinischen Untersu chungen
nicht vorgesehen , zumal insbesondere die An - wesenheit Angehöriger verfälschend wirken kann (vgl. BGE 132 V 443 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 , E 3.2.3-3.2.4 ).
Abschliessend steht Art. 43 Abs. 2 ATSG, welcher vorsieht, dass sich die versi cherte Person ärztlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat, mit der Bundesverfassung zweifellos in Einklang, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. 5.3
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine psychi - atri sche Begutachtung der Versicherten veranlasse . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die psychiatrische Fach person wird dabei den aktuellen psychischen Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen , zur Frage einer all fälligen Veränderung des psychischen Gesundheitszustands seit 2002 und zur Zu - mutbarkeit weiterer somatischer Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen sowie allfällige weitere Fragen der IV-Stelle zu beantwor ten haben. Zur Vermeidung von unnötigen Weiterungen sei an dieser Stelle auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, wonach nicht nur bei polydisziplinären, sondern auch bei bi- und monodisziplinären Gutachten - und zwar auch bei solchen, die nicht bei einer MEDAS in Auftrag gegeben wer den - die Verfahrensrechte zu wahren sind, die im Grundsatzurteil vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) auf gestellt worden sind (BGE 139 V 349 E. 5.1 und E. 5.4). Dies bedeutet, dass eine Begutachtung bei Uneinigkeit mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen ist (BGE 139 V 349 E. 5.1). 5.4
Zusammengefasst erscheint
- gestützt auf die vorliegenden medizinischen Be richte - selbst eine polydisziplinäre Begutachtung grundsätzlich als notwendig und zumutbar . Dieser Begutachtung unterzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise nicht, zumal die Weigerung und die von ihr im Zu sammenhang mit der Begutachtung gestellten Forderungen (vgl. Urk. 1 S. 6) medizinisch keinen Rückhalt finden. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht . Die Beschwerdegegnerin hat sodann das erforderliche Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchgeführt, indem sie im Schreiben vom 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/237), im Vorbescheid betreffend Festhalten an der medizinischen Ab klärung vom 8. März 2013 ( Urk. 6/336) sowie in der Verfügung betreffend Fest halten an der medizinischen Abklärung vom 1 4. Mai 2013 ( Urk. 6/341) auf die Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht hat, bevor sie die Rente schliesslich mit Verfügung vom 8. November 2013 ( Urk.
2) ein stellte.
Da die Rückweisung zur Veranlassung vorerst einer psychiatrischen Begut ach tung unter anderem auch aus prozess ökonomischen Gründen erfolgt, bestehen keine Gründe , die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise wiederherzustellen. Vielmehr sind die Leistungen ab demjenige n Zeitpunkt wieder zu erbringen , ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvo raussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. E. 2.2.2 ) . 6.
Bei diesem Ausgang erscheint es als angemessen, die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG, die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind, de n Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfü gung vom 8. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese
Abklä rung en
im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 hatte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und Säumnisfolgen an der vorgesehenen medizini schen Abklärung durch das Y.___ festgehalten ( Urk. 6/341). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss darum, ihr Schreiben vom 1 2. Juni 2013 sei als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter zuleiten ( Urk. 6/343-344 , vgl. auch Urk. 6/346 ) . Sie machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie könne sich aufgrund ihres schlechten Gesundheitszu stands keinen weiteren Untersuchungen unterziehen.
Die Überweisung der Be schwerde an das hiesige Gericht erfolgte jedoch nicht, w orauf vorab einzugehen ist.
E. 1.2 Bei der Verfügung vom 14. Mai 2013 handelt es sich um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 61) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.
E. 1.3 Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Re gel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfas sungs- und konventionskon formen Auslegung für das erstin stanzliche Verfah ren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen .
E. 1.4 Die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 regelt nur, dass an der Abklärung durch die Gutachterstelle Y.___ festgehalten werde. Die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen werden darin nicht festgelegt ( Urk. 6/341 ). Damit handelt es sich mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nach teils nicht um eine anfechtbare Zwischen verfügung (vgl. Beschluss des So zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 mit einlässlicher Begründung). Dies bedeutet, dass auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können . Dass die IV-Stelle die Schreiben der Beschwerdeführerin nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet hat, schadete demnach nicht. Ob die IV-Stelle in der Folge - vor der Einstellung der Invalidenrente - eine anfechtbare Zwischenverfügung mit Bezeichnung der einzelnen Fachgebiete und Gutachter hätte erlassen müssen, kann hingegen a usgangsgemäss offen bleiben. Denn die Rechtsmittelinstanz verfügt in tatsäch licher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition und eine Rückweisung zum Erlass einer entsprechenden Zwischenv erfügung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis ).
2.
2.1 2.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. 2.1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf be stimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird. 2.2 2.2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.2.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2).
In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Ent scheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet aller dings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Infor mationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand an derswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allge meinen prozessualen Grundsatz in der Bundes so zialversicherung (a.a.O.); er er gänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nicht eintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen wür den (Entscheid aufgrund der Akten) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter En d entscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 56 zu Art. 43 ATSG; Urteil des Bundes gerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010, E. 5.2). 3.
E. 3 Februar 1999 ( Urk. 6/103)
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.1999.00140 vom 23. April 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid zurückwies ( Urk. 6/108 ). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. August 2002 und mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/227). Zudem wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2004 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen ( Urk. 6/245, Urk. 6/249) .
Eine im Jahr 2005 durchgeführte amtliche Rentenrevision ( Urk. 6/257, Urk. 6/259-260) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 6/264) sowie auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 6/263).
Mit Verfügung vom 9. September 2010 ( Urk. 6/292) wurde d as im Januar 2010 gestellte Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/286) abge wiesen.
E. 3.1 Die IV-Stelle hielt fest , gestützt auf die vorliegenden Akten sei eine revisions weise Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich, weshalb eine zumutbare aktuelle medizinische Abklärung in die Wege geleitet worden sei. D ie Versi cherte habe sich der angeordneten Begutachtung nicht unterzogen und habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt . Daher werde die Rente androhungsgemäss ein gestellt ( Urk. 2).
E. 3.2 Dagegen macht e die Versicherte – sinngemäss und stark zusammengefasst -
unter Berufung auf diverse Artikel der Bundesverfassung (BV) geltend, weitere Untersuchungen seien ihr nicht zumutbar . Sie habe ihre Mitwirkungspflichten zudem nicht verletzt, da sie - unter Angabe konkreter Voraussetzungen - bereit gewesen sei, sich untersuchen zu lassen. Insgesamt sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und ihr die Rente weiter auszurichten ( Urk. 1).
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Zulässigkeit der Renteneinstellung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten. 4 . 4 .1
Im vorliegender Sache zugrunde liegenden, im Jahr 2011 eingeleiteten Revi - sions verfahren wäre eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 2. August 2002 ( Urk. 6/227) zu beurteilen gewesen. Denn die im Jahr 2005 durchgeführte amtliche Rentenrevision ( Urk. 6/257 ) ergab ge stützt auf zwei wenig aussagekräftige Berichte ( Urk. 6/259-260) einen unverän derten Anspruch auf eine ganze Rente ( Mitteilung vom 18. Juli 2005, Urk. 6/264) . 4.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 2. August 2002 ( Urk. 6/227) erfolgte gestützt auf die im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Chefarzt Rheumatologie an der A.___ , vom 17. Oktober 2001 ( Urk. 6/199) und die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ , Oberarzt-Stellvertreter im Ambulatorium C.___ des D.___ , vom 8. März 2002 ( Urk. 6/216 S. 4) gestellten Diag nosen eines somatisch unauffälligen Befunds im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), eine s anamnestisch neurologisch unauffälligen Befund s , einer Somati sierungsstörung mit hypochondrischen, neurasthenischen Symptomen (ICD-10: F45.1), einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), und ei ner andauernden Persönlichkeitsänderung mit querulatorischen Zügen (Kämp fen um Anerkennung der Beschwerden, Recht und Entschädigung, ICD-10: F62.8), sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer ( Urk. 6/199 S. 3), hingegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 6/216 S. 4 Ziffer 5, vgl. Urk. 6/219). Die Rentenzusprache im Jahr 200 2 resultierte somit aufgrund psychischer Störungen mit einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus pychiatrischer Sicht. 4.3
Im Rahmen des hier strittigen Rentenrevisionsverfahrens lagen der IV-Stelle die f olgenden Arztberichte vor:
Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, führte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2012 ( Urk. 6/304) zu Handen des RAD aus, sie sei von der Versicherten wegen der vorgesehe nen polydisziplinären Untersuchung aufgesucht worden. Die Versicherte fürchte sich vor allem vor der orthopädischen Untersuchung, da sie in ihrer Wahrnehmung im Jahr 2001 eine folgenschwere Halswirbelsäulen untersuchung ge habt habe. Dies werde im Rahmen der vorgesehenen psychiat rischen Be gut ach tung sicher eingehend diskutiert. Sie, Dr. E.___ , ersuche daher den RAD , die psychiatrische Begutachtung vorzuziehen und erst nach Vorliegen dieses Teilgutachtens die Notwendigkeit einer weiteren somatischen Abklärung mit orthopädischen und neurologischen Untersuchung en in Erwä gung zu ziehen. Die somatische Situation habe sich - nach ihrer Einschätzung - nicht sehr verändert. Es sei ihr durchaus bewusst, dass eine umfassende Abklä rung und Untersuchung der Versicherten angezeigt sei, nur solle dies nicht zu erneuten Beschwerden führen. 4 . 4
Im von Dr. med. F.___ , Oberarzt der G.___ , verfassten Abschlussbericht vom 7. November 2012 über die auf Wunsch der Versicherten erfolgte ambulante Abklärung im Zeitraum vom 25. Oktober bis 7. November 2012 wurden die Austrittsdiagnosen eines Verdachts auf kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und eines Verdachts auf soma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt. Die Versicherte habe ein aus gesprochen hilfloses Auftreten gezeigt. Ihre Hilfsbedürftigkeit werde kompen siert durch den Mann, der sie „unterstütze“ (es bestehe der Verdacht auf starken, sekundären Krankheitsgewinn). Deutliche Hinweise für erhöhte Zwanghaf tigkeit, Unsicherheit und histrionische Züge hätten sich gezeigt. Die Versicherte habe fordern d , gereizt, unzufrieden, insgesamt wenig kooperativ gewirkt, es hätten jedoch keine Hinwiese für psychotisches Erleben bestanden ( Urk. 6/323). 4 .5
Ohne Relevanz für das strittige Verfahren sind ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2012 ( Urk. 6/331 S. 3)
und von Dr. med. H.___ vom 14. November 2012 ( Urk. 6/331 S.
2) sowie der Bericht von Prof. Dr. med.
I.___ , F MH ORL, vom 6. November 2012 betreffend den Ohrenuntersuch , welcher ohne Befunde blieb
( Urk. 6/331 S. 4) . 4 .6
Im Kurzbericht von Dr. H.___ vom 20. März 2013 ( Urk. 6/338 S. 1 ) wurde folgendes festgehalten: „Bei dem Zustand der Patientin ist es [die Untersuchung] nicht zumutbar, da sich die Patientin sehr schlecht fühlt und Riesenangst vor der Untersuchung hat (Manipulation der HWS). Sie glaubt, dass sich die Situa tion verschlimmern könnte.“ 4 .7
Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 30. November 2013 ( Urk. 3/39) die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionstrauma am
E. 8 . November 2013 erhob d ie Versicherte am 5 . De - zem ber 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Januar 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0 . Juni 201 4
zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 Mai 2000 . Es be stehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit und im Haushalt eine 80%ige Einschrän kung aus psychischen Gründen . S eit Jahren sei es aufgrund der vermuteten Persönlichkeitsstörung unmöglich, die Versicherte adäquat zu untersuchen, ge schweige denn zu behandeln. Nach längerem Gespräch habe sich die Versicherte willens gezeigt, eine psychotherapeutische Begleitung bei einer Psychologin an zugehen. Dies solle unabhängig von den andauernden Streitigkeiten mit der So zialversicherung stattfinden. 5. 5.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten offensichtlich nicht beurteilt werden . Selbst die behandelnde Ärztin, Dr. E.___ , ging von einem abklärungsbe dürftigen Sachverhalt aus (E. 4.3).
Damit ist ausgewiesen, dass weitere Abklä rungen notwendig sind. Im Weiteren ergeben sich aus den Arztb erichten (E. 4.3-4.7) grundsätzlich keine medizinischen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der von der IV-Stelle vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung durch das Y.___ sprechen. Trotzdem erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung in diesem konkreten Fall in einem ersten Schritt noch nicht als angezeigt . Zum einen be stehen gestützt auf die vorliegenden Akten (vgl. E. 4.3, 4.5-4.7) keine Hinweise auf das Vorliegen relevanter somatischer Diagnosen beziehungsweise einer we sentlichen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands.
Zum ande ren wäre - d a die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2002 aufgrund psy chiatrischer Befunde, Diagnosen und der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgte (vgl. E. 4.2) - für die revisionsweise Aufhebung der Rente in erster Linie eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin nötig. Ob und inwiefern sich der somati sche Gesundheitszustand verändert hat, ist nur dann von Belang, wenn sich der psychische Gesundheitszust and wesentlich verbessert hätte .
W eitere medizini sche Abklärungen in somatischer Hinsicht wären damit
erst im Falle einer we sentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands zu veranlassen , wobei auch in diesem Fall abschliessend eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfä higkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbeein trächtigungen zu erfolgen hätte .
5.2
K einer der oben erwähnten Ärzte hielt eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten aus begründeter medizinischer Sicht für unzumutbar (vgl. E. 4.3-4.7)
- insbesondere weder Dr. E.___ noch der zuständige Arzt des G.___ . Dr. H.___ hielt zwar in allgemeiner Weise fest, eine Begutachtung sei unzu mutb ar. In der von ihm angeführten Kurzb egründung finden sich jedoch keine fachärztlichen psychiatrischen Befunde oder Diagnosen, welche die Unzumut barkeit zu begründen vermöchten , zumal Dr. H.___ kein Facharzt für Psychi atrie ist. Vielmehr hielt
er in seinem bloss wenige Zeilen umfassenden Bericht die subjektive n Überzeugung en der Versicherten fest und führte schliesslich le diglich Befürchtungen in Bezug auf eine allfällige somatische Untersuchung an. So wies er - ohne Angabe entsprechender Befunde - darauf hin, die Patientin fühle sich sehr schlecht , habe eine Riesenangst vor der Manipulation der HWS (die bei einer psychiatrischen Untersuchung kein Thema ist) und glaube, die Situation könne sich verschlimmern (E. 4.6) .
A us den vorliegenden Berichten ergeben sich ferner keine medizinischen Gründe, um auf die von der Versicherten im Zusammenhang mit einer psychi atrischen Begutachtung gestellten weiteren F orderungen einzugehen ( Urk. 1 S. 6). Abgesehen somit vom Hinweis auf bestehende, jedoch bekannte sprachliche Schwierigkeiten ( J.___ sprechende psychiatrische Fachkraft oder Beizug eines Dolmetschers) liegen weder eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit vor , noch bestehen aus medizinischer Sicht Gründe für die Anwesenheit des Ehemannes oder eines Familienmitglieds während der psychiatrischen Begut achtung , zumal selbst die Beschwerdeführer in keine entsprechenden Gründe nannte . Im Übrigen ist auch r echtsprechungsgemäss die Anwesenheit einer Drittperson
- abgesehen von einem Dolmetscher - bei medi - zinischen Untersu chungen
nicht vorgesehen , zumal insbesondere die An - wesenheit Angehöriger verfälschend wirken kann (vgl. BGE 132 V 443 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 , E 3.2.3-3.2.4 ).
Abschliessend steht Art. 43 Abs. 2 ATSG, welcher vorsieht, dass sich die versi cherte Person ärztlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat, mit der Bundesverfassung zweifellos in Einklang, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. 5.3
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine psychi - atri sche Begutachtung der Versicherten veranlasse . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die psychiatrische Fach person wird dabei den aktuellen psychischen Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen , zur Frage einer all fälligen Veränderung des psychischen Gesundheitszustands seit 2002 und zur Zu - mutbarkeit weiterer somatischer Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen sowie allfällige weitere Fragen der IV-Stelle zu beantwor ten haben. Zur Vermeidung von unnötigen Weiterungen sei an dieser Stelle auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, wonach nicht nur bei polydisziplinären, sondern auch bei bi- und monodisziplinären Gutachten - und zwar auch bei solchen, die nicht bei einer MEDAS in Auftrag gegeben wer den - die Verfahrensrechte zu wahren sind, die im Grundsatzurteil vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) auf gestellt worden sind (BGE 139 V 349 E. 5.1 und E. 5.4). Dies bedeutet, dass eine Begutachtung bei Uneinigkeit mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen ist (BGE 139 V 349 E. 5.1). 5.4
Zusammengefasst erscheint
- gestützt auf die vorliegenden medizinischen Be richte - selbst eine polydisziplinäre Begutachtung grundsätzlich als notwendig und zumutbar . Dieser Begutachtung unterzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise nicht, zumal die Weigerung und die von ihr im Zu sammenhang mit der Begutachtung gestellten Forderungen (vgl. Urk. 1 S. 6) medizinisch keinen Rückhalt finden. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht . Die Beschwerdegegnerin hat sodann das erforderliche Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchgeführt, indem sie im Schreiben vom 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/237), im Vorbescheid betreffend Festhalten an der medizinischen Ab klärung vom 8. März 2013 ( Urk. 6/336) sowie in der Verfügung betreffend Fest halten an der medizinischen Abklärung vom 1 4. Mai 2013 ( Urk. 6/341) auf die Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht hat, bevor sie die Rente schliesslich mit Verfügung vom 8. November 2013 ( Urk.
2) ein stellte.
Da die Rückweisung zur Veranlassung vorerst einer psychiatrischen Begut ach tung unter anderem auch aus prozess ökonomischen Gründen erfolgt, bestehen keine Gründe , die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise wiederherzustellen. Vielmehr sind die Leistungen ab demjenige n Zeitpunkt wieder zu erbringen , ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvo raussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. E. 2.2.2 ) . 6.
Bei diesem Ausgang erscheint es als angemessen, die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG, die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind, de n Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfü gung vom 8. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese
Abklä rung en
im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01121 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
26. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Nachdem Leistungsgesuche von X.___ ,
geboren 1956, in den Jahren 1984 und
1986 a bgewiesen worden waren ( Urk. 6/7, Urk. 6/37 ; vgl. auch Urk. 6/51 ) und auf eine weitere Anmeldung im Jahr 1985 nicht eingetre ten worden war ( Urk. 6/18 ) , wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Leistungsgesuch des Jahres 1998 mit Verfügung vom
3. Februar 1999 ( Urk. 6/103)
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.1999.00140 vom 23. April 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid zurückwies ( Urk. 6/108 ). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1 2. August 2002 und mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente zu ( Urk. 6/227). Zudem wurde ihr mit Verfügung vom 11. März 2004 und mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen ( Urk. 6/245, Urk. 6/249) .
Eine im Jahr 2005 durchgeführte amtliche Rentenrevision ( Urk. 6/257, Urk. 6/259-260) ergab einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 6/264) sowie auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ( Urk. 6/263).
Mit Verfügung vom 9. September 2010 ( Urk. 6/292) wurde d as im Januar 2010 gestellte Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/286) abge wiesen. 1.2
In der Folge veranlasste die IV-Stelle im Juli 2011 eine weitere amtliche Rentenre vision ( Urk. 6/293) , holte zur Beurteilung derselben einen Arztbericht ( Urk. 6/296) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 28. Februar 2012, Urk. 6/297) sowie einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 28. Februar 2012, Urk. 6/298) . Mit Mitteilung vom
21. Mai 2012 informierte die IV-Stelle die Versicherte, es sei zur Klärung der Leis tungsansprüche eine umfassende, polydisziplinäre medizinische Unter - suchung (Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig ( Urk. 6/301, vgl. auch Urk. 6/300). Am 18. September 2012 teilte ihr die IV-Stelle unter Nennung der einzelnen Fachgebiete und Gutachter mit, die Begutachtung werde durch das Y.___ erfolgen ( Urk. 6/308). In mehreren Schrei ben und Telefongesprächen teilte die Versicherte der IV-Stelle in der Folge mit, sie könne sich der vorgesehenen Begutachtung nicht unterziehen ( Urk. 6/310, Urk. 6/315, Urk. 6/317). Die IV-Stelle hielt nach Rücksprache mit ihrem R egio nalen Ä rztlichen Dienst (RAD) und der behandelnden Ärztin an der Begutach tung durch das Y.___ fest ( Urk. 6/313-314) , die Versicherte nahm indes den U n tersuchungstermin nicht wahr ( Urk. 6/320) . Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 unter Androhung der Säumnisfolgen letztmalig auf gefordert, sich der Begutachtung durch das Y.___ zu unterziehen ( Urk. 6/327 , vgl. auch Urk. 6/329 ) .
Nach weiterer Korrespondenz der Versicherten ( Urk. 6/332, vgl. auch Urk. 6/334) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/336, Urk. 6/338-339) erliess die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013, mit welcher sie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und Säumnisfolgen an der vorgesehenen medizinischen Abklärung festhielt ( Urk. 6/341). Auf das Schreiben der Versicherten vom 1 2. Juni 2013 ( Urk. 6/343) reagierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Juni 2013, woraufhin die Versicherte mit Schrei ben vom 27. Juni 2013 ( Urk. 6/344) sinngemäss darum ersuchte, ihre Eingaben als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überwei sen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/349, Urk. 6/352) stellte die IV-Stelle die Rente in der Folge mit Verfügung vom 8. November 2013 an drohungsgemäss aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten per sofort ein ( Urk. 6/355 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 8 . November 2013 erhob d ie Versicherte am 5 . De - zem ber 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Januar 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 0 . Juni 201 4
zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 hatte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und Säumnisfolgen an der vorgesehenen medizini schen Abklärung durch das Y.___ festgehalten ( Urk. 6/341). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss darum, ihr Schreiben vom 1 2. Juni 2013 sei als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter zuleiten ( Urk. 6/343-344 , vgl. auch Urk. 6/346 ) . Sie machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, sie könne sich aufgrund ihres schlechten Gesundheitszu stands keinen weiteren Untersuchungen unterziehen.
Die Überweisung der Be schwerde an das hiesige Gericht erfolgte jedoch nicht, w orauf vorab einzugehen ist. 1.2
Bei der Verfügung vom 14. Mai 2013 handelt es sich um eine Zwischenverfü gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 61) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.3
Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Re gel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rah men einer verfas sungs- und konventionskon formen Auslegung für das erstin stanzliche Verfah ren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen . 1.4
Die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 regelt nur, dass an der Abklärung durch die Gutachterstelle Y.___ festgehalten werde. Die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen werden darin nicht festgelegt ( Urk. 6/341 ). Damit handelt es sich mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nach teils nicht um eine anfechtbare Zwischen verfügung (vgl. Beschluss des So zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013 mit einlässlicher Begründung). Dies bedeutet, dass auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können . Dass die IV-Stelle die Schreiben der Beschwerdeführerin nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet hat, schadete demnach nicht. Ob die IV-Stelle in der Folge - vor der Einstellung der Invalidenrente - eine anfechtbare Zwischenverfügung mit Bezeichnung der einzelnen Fachgebiete und Gutachter hätte erlassen müssen, kann hingegen a usgangsgemäss offen bleiben. Denn die Rechtsmittelinstanz verfügt in tatsäch licher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition und eine Rückweisung zum Erlass einer entsprechenden Zwischenv erfügung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis ).
2.
2.1 2.1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Drei viertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 % invalid sind. 2.1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) sieht vor, dass im Hinblick auf mögliche erhebliche Änderungen des Invaliditätsgrades auf be stimmte Termine hin eine Revision von Amtes wegen durchgeführt wird. 2.2 2.2.1
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Ferner trifft die Versicherten in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwal tung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Aus künfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver sicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Perso nen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, na mentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2.2.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ist (Satz 2).
In Art. 43 Abs. 3 ATSG sind als Sanktionen der Mitwirkungspflichtverletzung lediglich der materielle Entscheid aufgrund der Akten und der formelle Ent scheid des Nichteintretens explizit genannt. Die Rechtsprechung erachtet aller dings im Verfahren der Überprüfung laufender (Dauer-)Leistungen auch die Einstellung der Leistungen als zulässige Sanktion, unter der Voraussetzung, dass die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigerten Infor mationen entscheidrelevant sind und nicht ohne übermässigen Aufwand an derswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht spricht hierbei von einem allge meinen prozessualen Grundsatz in der Bundes so zialversicherung (a.a.O.); er er gänzt die Sanktionen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG, die im Falle von laufenden Leistungen nicht wirksam werden könnten (Nicht eintreten) oder gegebenenfalls zu Gunsten des Leistungsbezügers ausfallen wür den (Entscheid aufgrund der Akten) (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Leistungsverweigerung oder -einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter En d entscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeit punkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 56 zu Art. 43 ATSG; Urteil des Bundes gerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 5.6 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010, E. 5.2). 3. 3.1
Die IV-Stelle hielt fest , gestützt auf die vorliegenden Akten sei eine revisions weise Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich, weshalb eine zumutbare aktuelle medizinische Abklärung in die Wege geleitet worden sei. D ie Versi cherte habe sich der angeordneten Begutachtung nicht unterzogen und habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt . Daher werde die Rente androhungsgemäss ein gestellt ( Urk. 2). 3.2
Dagegen macht e die Versicherte – sinngemäss und stark zusammengefasst -
unter Berufung auf diverse Artikel der Bundesverfassung (BV) geltend, weitere Untersuchungen seien ihr nicht zumutbar . Sie habe ihre Mitwirkungspflichten zudem nicht verletzt, da sie - unter Angabe konkreter Voraussetzungen - bereit gewesen sei, sich untersuchen zu lassen. Insgesamt sei die angefochtene Verfü gung aufzuheben und ihr die Rente weiter auszurichten ( Urk. 1). 3.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Zulässigkeit der Renteneinstellung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten. 4 . 4 .1
Im vorliegender Sache zugrunde liegenden, im Jahr 2011 eingeleiteten Revi - sions verfahren wäre eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 1 2. August 2002 ( Urk. 6/227) zu beurteilen gewesen. Denn die im Jahr 2005 durchgeführte amtliche Rentenrevision ( Urk. 6/257 ) ergab ge stützt auf zwei wenig aussagekräftige Berichte ( Urk. 6/259-260) einen unverän derten Anspruch auf eine ganze Rente ( Mitteilung vom 18. Juli 2005, Urk. 6/264) . 4.2
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 2. August 2002 ( Urk. 6/227) erfolgte gestützt auf die im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Chefarzt Rheumatologie an der A.___ , vom 17. Oktober 2001 ( Urk. 6/199) und die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ , Oberarzt-Stellvertreter im Ambulatorium C.___ des D.___ , vom 8. März 2002 ( Urk. 6/216 S. 4) gestellten Diag nosen eines somatisch unauffälligen Befunds im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), eine s anamnestisch neurologisch unauffälligen Befund s , einer Somati sierungsstörung mit hypochondrischen, neurasthenischen Symptomen (ICD-10: F45.1), einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), und ei ner andauernden Persönlichkeitsänderung mit querulatorischen Zügen (Kämp fen um Anerkennung der Beschwerden, Recht und Entschädigung, ICD-10: F62.8), sowie einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer ( Urk. 6/199 S. 3), hingegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 6/216 S. 4 Ziffer 5, vgl. Urk. 6/219). Die Rentenzusprache im Jahr 200 2 resultierte somit aufgrund psychischer Störungen mit einer 100%igen Arbeits unfähigkeit aus pychiatrischer Sicht. 4.3
Im Rahmen des hier strittigen Rentenrevisionsverfahrens lagen der IV-Stelle die f olgenden Arztberichte vor:
Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, führte in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2012 ( Urk. 6/304) zu Handen des RAD aus, sie sei von der Versicherten wegen der vorgesehe nen polydisziplinären Untersuchung aufgesucht worden. Die Versicherte fürchte sich vor allem vor der orthopädischen Untersuchung, da sie in ihrer Wahrnehmung im Jahr 2001 eine folgenschwere Halswirbelsäulen untersuchung ge habt habe. Dies werde im Rahmen der vorgesehenen psychiat rischen Be gut ach tung sicher eingehend diskutiert. Sie, Dr. E.___ , ersuche daher den RAD , die psychiatrische Begutachtung vorzuziehen und erst nach Vorliegen dieses Teilgutachtens die Notwendigkeit einer weiteren somatischen Abklärung mit orthopädischen und neurologischen Untersuchung en in Erwä gung zu ziehen. Die somatische Situation habe sich - nach ihrer Einschätzung - nicht sehr verändert. Es sei ihr durchaus bewusst, dass eine umfassende Abklä rung und Untersuchung der Versicherten angezeigt sei, nur solle dies nicht zu erneuten Beschwerden führen. 4 . 4
Im von Dr. med. F.___ , Oberarzt der G.___ , verfassten Abschlussbericht vom 7. November 2012 über die auf Wunsch der Versicherten erfolgte ambulante Abklärung im Zeitraum vom 25. Oktober bis 7. November 2012 wurden die Austrittsdiagnosen eines Verdachts auf kom binierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und eines Verdachts auf soma toforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) gestellt. Die Versicherte habe ein aus gesprochen hilfloses Auftreten gezeigt. Ihre Hilfsbedürftigkeit werde kompen siert durch den Mann, der sie „unterstütze“ (es bestehe der Verdacht auf starken, sekundären Krankheitsgewinn). Deutliche Hinweise für erhöhte Zwanghaf tigkeit, Unsicherheit und histrionische Züge hätten sich gezeigt. Die Versicherte habe fordern d , gereizt, unzufrieden, insgesamt wenig kooperativ gewirkt, es hätten jedoch keine Hinwiese für psychotisches Erleben bestanden ( Urk. 6/323). 4 .5
Ohne Relevanz für das strittige Verfahren sind ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E.___ vom 2 2. Dezember 2012 ( Urk. 6/331 S. 3)
und von Dr. med. H.___ vom 14. November 2012 ( Urk. 6/331 S.
2) sowie der Bericht von Prof. Dr. med.
I.___ , F MH ORL, vom 6. November 2012 betreffend den Ohrenuntersuch , welcher ohne Befunde blieb
( Urk. 6/331 S. 4) . 4 .6
Im Kurzbericht von Dr. H.___ vom 20. März 2013 ( Urk. 6/338 S. 1 ) wurde folgendes festgehalten: „Bei dem Zustand der Patientin ist es [die Untersuchung] nicht zumutbar, da sich die Patientin sehr schlecht fühlt und Riesenangst vor der Untersuchung hat (Manipulation der HWS). Sie glaubt, dass sich die Situa tion verschlimmern könnte.“ 4 .7
Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 30. November 2013 ( Urk. 3/39) die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionstrauma am 13.
Mai 2000 . Es be stehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit und im Haushalt eine 80%ige Einschrän kung aus psychischen Gründen . S eit Jahren sei es aufgrund der vermuteten Persönlichkeitsstörung unmöglich, die Versicherte adäquat zu untersuchen, ge schweige denn zu behandeln. Nach längerem Gespräch habe sich die Versicherte willens gezeigt, eine psychotherapeutische Begleitung bei einer Psychologin an zugehen. Dies solle unabhängig von den andauernden Streitigkeiten mit der So zialversicherung stattfinden. 5. 5.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten kann die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitszustands der Versicherten offensichtlich nicht beurteilt werden . Selbst die behandelnde Ärztin, Dr. E.___ , ging von einem abklärungsbe dürftigen Sachverhalt aus (E. 4.3).
Damit ist ausgewiesen, dass weitere Abklä rungen notwendig sind. Im Weiteren ergeben sich aus den Arztb erichten (E. 4.3-4.7) grundsätzlich keine medizinischen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der von der IV-Stelle vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung durch das Y.___ sprechen. Trotzdem erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung in diesem konkreten Fall in einem ersten Schritt noch nicht als angezeigt . Zum einen be stehen gestützt auf die vorliegenden Akten (vgl. E. 4.3, 4.5-4.7) keine Hinweise auf das Vorliegen relevanter somatischer Diagnosen beziehungsweise einer we sentlichen Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands.
Zum ande ren wäre - d a die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2002 aufgrund psy chiatrischer Befunde, Diagnosen und der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgte (vgl. E. 4.2) - für die revisionsweise Aufhebung der Rente in erster Linie eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin nötig. Ob und inwiefern sich der somati sche Gesundheitszustand verändert hat, ist nur dann von Belang, wenn sich der psychische Gesundheitszust and wesentlich verbessert hätte .
W eitere medizini sche Abklärungen in somatischer Hinsicht wären damit
erst im Falle einer we sentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands zu veranlassen , wobei auch in diesem Fall abschliessend eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfä higkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbeein trächtigungen zu erfolgen hätte .
5.2
K einer der oben erwähnten Ärzte hielt eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten aus begründeter medizinischer Sicht für unzumutbar (vgl. E. 4.3-4.7)
- insbesondere weder Dr. E.___ noch der zuständige Arzt des G.___ . Dr. H.___ hielt zwar in allgemeiner Weise fest, eine Begutachtung sei unzu mutb ar. In der von ihm angeführten Kurzb egründung finden sich jedoch keine fachärztlichen psychiatrischen Befunde oder Diagnosen, welche die Unzumut barkeit zu begründen vermöchten , zumal Dr. H.___ kein Facharzt für Psychi atrie ist. Vielmehr hielt
er in seinem bloss wenige Zeilen umfassenden Bericht die subjektive n Überzeugung en der Versicherten fest und führte schliesslich le diglich Befürchtungen in Bezug auf eine allfällige somatische Untersuchung an. So wies er - ohne Angabe entsprechender Befunde - darauf hin, die Patientin fühle sich sehr schlecht , habe eine Riesenangst vor der Manipulation der HWS (die bei einer psychiatrischen Untersuchung kein Thema ist) und glaube, die Situation könne sich verschlimmern (E. 4.6) .
A us den vorliegenden Berichten ergeben sich ferner keine medizinischen Gründe, um auf die von der Versicherten im Zusammenhang mit einer psychi atrischen Begutachtung gestellten weiteren F orderungen einzugehen ( Urk. 1 S. 6). Abgesehen somit vom Hinweis auf bestehende, jedoch bekannte sprachliche Schwierigkeiten ( J.___ sprechende psychiatrische Fachkraft oder Beizug eines Dolmetschers) liegen weder eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit vor , noch bestehen aus medizinischer Sicht Gründe für die Anwesenheit des Ehemannes oder eines Familienmitglieds während der psychiatrischen Begut achtung , zumal selbst die Beschwerdeführer in keine entsprechenden Gründe nannte . Im Übrigen ist auch r echtsprechungsgemäss die Anwesenheit einer Drittperson
- abgesehen von einem Dolmetscher - bei medi - zinischen Untersu chungen
nicht vorgesehen , zumal insbesondere die An - wesenheit Angehöriger verfälschend wirken kann (vgl. BGE 132 V 443 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 , E 3.2.3-3.2.4 ).
Abschliessend steht Art. 43 Abs. 2 ATSG, welcher vorsieht, dass sich die versi cherte Person ärztlichen Untersuchungen, die für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, zu unterziehen hat, mit der Bundesverfassung zweifellos in Einklang, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. 5.3
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine psychi - atri sche Begutachtung der Versicherten veranlasse . In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die psychiatrische Fach person wird dabei den aktuellen psychischen Gesund - heits zustand der Beschwerdeführerin zu beurteilen , zur Frage einer all fälligen Veränderung des psychischen Gesundheitszustands seit 2002 und zur Zu - mutbarkeit weiterer somatischer Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht Stellung zu nehmen sowie allfällige weitere Fragen der IV-Stelle zu beantwor ten haben. Zur Vermeidung von unnötigen Weiterungen sei an dieser Stelle auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen, wonach nicht nur bei polydisziplinären, sondern auch bei bi- und monodisziplinären Gutachten - und zwar auch bei solchen, die nicht bei einer MEDAS in Auftrag gegeben wer den - die Verfahrensrechte zu wahren sind, die im Grundsatzurteil vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) auf gestellt worden sind (BGE 139 V 349 E. 5.1 und E. 5.4). Dies bedeutet, dass eine Begutachtung bei Uneinigkeit mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen ist (BGE 139 V 349 E. 5.1). 5.4
Zusammengefasst erscheint
- gestützt auf die vorliegenden medizinischen Be richte - selbst eine polydisziplinäre Begutachtung grundsätzlich als notwendig und zumutbar . Dieser Begutachtung unterzog sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise nicht, zumal die Weigerung und die von ihr im Zu sammenhang mit der Begutachtung gestellten Forderungen (vgl. Urk. 1 S. 6) medizinisch keinen Rückhalt finden. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht . Die Beschwerdegegnerin hat sodann das erforderliche Mahn- und Bedenkzeit verfahren durchgeführt, indem sie im Schreiben vom 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/237), im Vorbescheid betreffend Festhalten an der medizinischen Ab klärung vom 8. März 2013 ( Urk. 6/336) sowie in der Verfügung betreffend Fest halten an der medizinischen Abklärung vom 1 4. Mai 2013 ( Urk. 6/341) auf die Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht hat, bevor sie die Rente schliesslich mit Verfügung vom 8. November 2013 ( Urk.
2) ein stellte.
Da die Rückweisung zur Veranlassung vorerst einer psychiatrischen Begut ach tung unter anderem auch aus prozess ökonomischen Gründen erfolgt, bestehen keine Gründe , die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise wiederherzustellen. Vielmehr sind die Leistungen ab demjenige n Zeitpunkt wieder zu erbringen , ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvo raussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. E. 2.2.2 ) . 6.
Bei diesem Ausgang erscheint es als angemessen, die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG, die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind, de n Parteien je zur Hälfte aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfü gung vom 8. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese
Abklä rung en
im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher