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IV.2013.01117

Beurteilung IV-Grad nach zweimaliger Rückweisung. Keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines 60-Jährigen. Zeitpunkt der Prüfung dieser Frage und des Rentenbeginns.

Zürich SozVersG · 2014-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.%2 X.___, geboren 1953, meldete sich a m 21. Oktober 2004 wegen Knieproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach Durch füh run g medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Ver fügung vom 20. Juli 2005

einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen (Urk. 5/23) und mit Verfügung vom 21. Juli 2005 eine n solchen auf eine Rente (Urk. 5/22). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.%2 Am 3. Januar 2006 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 5 /28).

D ie IV-Stelle verneinte mit Verfü gung vom

9. Januar 2007 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 5/63). Die da gegen am 8. Februar 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 5/71/3-16) wurde vom hie sigen Gericht am 14. Mai 2007 in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur erneuten Ab klärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2007.00225; Urk. 5 /72). 3.%2 Nach Durchführung entsprechender Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 26. November 2008 erneut einen Rentena nspruch des Versi cherten (Urk. 5/103). Die dagegen am 13. Januar 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 5/107/ 3-17) wurde vom hiesigen Gericht am 2 7. Juli 2009 in dem Sinne gut geheissen, als die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur er neuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2009.00033; Urk. 5 /109) . 4.%2 Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte (Urk. 5/124; Urk. 5/126/2-3; Urk. 5/128/1-9;

Urk. 5/133) ein und veranlasste eine Begutachtung des Versi cher ten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gut achten am 2. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 5/143). Im Rahmen des Vor bescheidverfahrens (Urk. 5/153-157) wurde n eine Stellungnahme der MEDAS (Urk. 5/159) sowie weitere Arztberichte (Urk. 5/169-170) eingeholt und eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst (Bericht vom 7. Mai 2013; Urk. 5/175). Mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 5/182 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 5. November 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 56 % für die Zeit vom 1 5. Oktober 2003 bis 3 0. September 2008 und mindestens 72 % ab 1. Oktober 2008 (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Dachdecker und Spengler seit Oktober 2003 nicht mehr, jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mut bar sei. Ab 1. Oktober 2008 sei eine angepasste Tätigkeit noch zu 80 % zu mut bar. Auch die EFL habe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen im Umfang von etwa zweieinhalb Stunden pro Tag ergeben. Der Ein kom mens vergleich sei korrekt. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen habe der Be schwerdeführer immer abgelehnt (Urk. 2 S. 2 ff.) . 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die 80%ige Rest arbeitsfähigkeit begründet werde, und es seien anlässlich der Begutachtung keine

Belastungstests vorgenommen worden. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien

nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass er be reits ab 1 5. Ok tober 2003 mindestens zu 35 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewe sen sei. Die EFL habe sodann schwere Beeinträchtigungen gezeigt. Es seien auch nach Einschätzung des behandelnden Chirurgen einzig noch wechsel belas tende Tätigkeiten im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wo bei weitere näher beschriebene Einschränkungen zu beachten seien (Urk. 1 S.

5 ff.). Weiter sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt (S. 11 ff.). 3. 3.1

Da die dem Rückweisungsurteil vom 2 7. Juli 2009 zugrunde liegenden Arztbe richte als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wurden (vgl. E.

5 und 6 im Pro zess Nr. IV.2009.00033; Urk. 5/109), ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist somit anhand der im Nachgang zu diesem Urteil ergangenen Berichte zu prüfen, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seinem

Inva lidi tätsgrad verhält. 3.2

Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte mit Bericht vom 1 8. März 2010 (Urk. 5/124) folgende Diagnosen (S.

1): - mediale Gonarthrosen Knie links mit Status nach Kniegelenksarthrosko pie links - Pridiebohrungen am medialen Tibiaplateau am 2 5. Oktober 2007 - medialbetonte

Gonarthrose rechts mit grosser Knochenzyste im medialen Tibiaplateau bei Status nach Kniegelenksarthroskopie und Teilmenis kek tomie

- Status nach Hüft-Teilprothese rechts am 4. September 2009 bei Femur kopfnekrose rechts - Status nach Disk ektomie und lumbaler Diskushernie vor 25 Jahren - Status nach Dekompressionsoperation einer lumbalen Spinalkanalste nose 2007 Bereits bei der ersten Konsultation im September 2007 habe eine erhebliche Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit bei beidseitig beginnender Varusgonarthrose be standen . Das Heben und Tragen von Lasten sei damals kaum mehr möglich gewesen. Durch die E ingriffe an Knie und Hüfte habe, mindestens was die Hüfte betreffe, eine deutliche Schmerzreduktion, jedoch kaum eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit im Vergleich zu der Situation vor September 2007 erreicht wer den können. Auch nach der für den 2 4. März 2010 geplanten Implantation ei ner Kniehemiprothese links werde die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt bleiben. Heben und Tragen von schweren Lasten werde auch nach abgeschlos sener Rehabilitation nicht mehr möglich sein. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei mit ein er Arbeitsunfähigkeit von rund 4 0 % in der Tätigkeit als Wirt zu rechnen; dies sei jedoch erst etwa ein halbes Jahr nach der Operation verlässlich beurteilbar. Wie stark die Arbeitsfähigkeit durch das Rückenleiden eingeschränkt sei, könne Dr. Z.___ nicht beurteilen (S. 2). 3.3

Dr. med. A.___, Oberarzt Klinik für Urologie, B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 5/133) ein Pros ta ta karzinom und einen Status nach laparoskopischer

Prostatektomie vom 2 7. September 201 0. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinscher Sicht noch zu 100 % zumutbar, wobei vermutlich eine eingeschränkte Tragefähigkeit bestehe. 3.4

Die Gutachterin und die Gutachter der MEDAS Y.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 2. Dezember 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 5/143) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 f.): - chronisches persistierendes Lumbovertebralsyndrom mit begleitend radi kulärem intermittierendem Reizsyndrom L3 und L4 rechts sowie mögli chem intermittierendem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 linksbetont mit und bei - Zustand nach Bandscheibenhernienoperation

L5/S1 1978 - Zustand nach Dekompression bei fortgeschrittener Spinalstenose 2007 - residual weiterhin bestehende degenerative Veränderungen der Wir bel säule mit radiologisch beschreibbarer foraminaler Einengung der LWS - konventionell-radiologisch osteopenisches Achsenskelett, allerdings ohne Nachweis prävalenter Wirbelkörperfrakturen oder osteoporoti scher Wirbelkörperdeformitäten - Wirbelsäulenfehlform (grossbogig thorakal linkskonvexe Skoliose, kurz streckig thorakolumbale rechtskonvexe Skoliose) - intermittierend aktivierende belastungs ge triggerte

Gonarthrose rechts - aktuell wenig aktiv - deutliche Witterungsfühligkeit - Zustand nach Knieprothesenversorgung links vom 2 4. März 2010 - Zustand nach arthroskopischer

Meniskektomie rechts vor Jahren - intermittierend belastungsgetriggerte aktive Coxarthrose links mit Witte rungsfühligkeit - aktuell wenig aktiv - bei Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts nach Femurkopfnekrose September 2009 - rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom bei fortgeschrittenen dege ne rativen Segmentkaskaden vor allem der mittleren Halswirbelsäule

(HWS)

- Zustand nach Fahrradsturz 2008 - merkliche Witterungsfühligkeit - aktuell wenig aktiv - aus rheumatologischer Sicht keine klinischen Hinweise für radikuläre Reizproblematik oder myelopathische Störung - kein Nachweis posttraumatischer Läsionen Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - laut Akten: Zustand nach Prostatektomie am 2 7. September 2010 bei Pros tatakarzinom - in der rheumatologischen Expertise keine Hinweise für Problematik oder Störungen im Zusammenhang mit dieser Diagnose - unbehandelte arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus mit zurzeit leichtgradig erhöhten Werten - Nikotinabusus - regelmässiger Alkoholkonsum Der Beschwerdeführer schildere ein Rückenschmerzproblem, welches konklusiv einem lumbovertebralen Syndrom zugeordnet werden könne. Die Kreuzschmer zen seien einem organischen Korrelat zuzuordnen, und auch die Ausstrahlungen könnten als pseudoradikulär interpretiert werden. Gleichzeitig fänden sich Hin weise für begleitende radikuläre Störungen. Die ossären

foraminalen Einengun gen der Wurzelkanalregion könnten sich bei der axialen Belastung im Alltag und bei bestimmten Bewegungen entsprechend akzentuiert auswirken. Die sub jektive Einschätzung der erfolgreichen prothetischen Versorgung der Hüfte und des Knies könne objektiv gestützt werden; aus versicherungsmedizinischer Sicht würden diese Gelenke keine Bedeutung erlangen. Die jeweiligen Gegenseiten sei e n degenerativ verändert im Sinne von beginnenden Arthrosen. Wenn auch die klinische Untersuchung heute keine wesentlichen Reizzustände oder Ein schrän kungen zeige, so sei es doch nachvollziehbar, dass belastungs- und tätig keits be dingt wie auch witterungsabhängig Beschwerden auftreten könnten (S.

37 f.). Die zervikale Situation decke sich ebenfalls gut mit der subjektiven Einschät zung des Beschwerdeführers. Tätigkeits- und belastungsabhängig sowie nach vollziehbar witterungsfühlig bestehe ein rezidivierend aktives zervikovertebrales

Syndrom, wenn auch diesem angesichts der Rückenbeschwerden zumindest ak tu el l keine vordergründige Bedeutung zukomme. Insgesamt habe der Be schwer de führer in der rheumatologischen Expertise uneingeschränkt ei ne adä quate Com pliance gezeigt (S. 38). Für die ehemalige Tätigkeit als Eisenleger, Dachdecker und Spengler sei der Be schwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Für eine Tätigkeit als Gastronom und Wirt sei er zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dabei würde keine Einschränkung des zeitlichen Pensums gelten; eine Arbeit sei an fünf Tagen zu je acht Stunden möglich. Allenfalls müsste eine maximal 20%ige Ein schränkung der Leistungsfähigkeit zugestanden werden, bedingt durch einen ver mehrten Pausenbedarf mit Kurzpausen zur Ermöglichung von Lockerungsü bung en und aufgrund der Einhaltung der rückenergonomischen Verhaltensdis ziplin, was sich vielleicht auf das Bewegen von Stückgut im Betrieb auswirken könne (S.

38). Für geeignete Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer eben falls zu 80 % arbeitsfähig, wobei auch hier keine Einschränkung des zeitlichen Pensums bestehe, sondern analog eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Da bei müsste folgendes berücksichtigt werden: Individuelle Wahl von Wechsel positionen, Vermeidung von repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mi t dem Oberkörper sowie monoton vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätig kei ten, Überkopftätigkeiten höchstens eine halbe Stunde am Stück und höchs tens zwei mal im Halbtag, Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe und in Brust höhe maximal 20 kg, Gehen im ebenen Gelände bis zu einer Stunde, eher nicht in un ebenem Gelände, Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten uneinge schränkt leicht und vorübergehend mittelschwer zumutbar, untere Extremitäten überwie gend leicht und nur kurzfristig mittelschwer zumutbar, Sitzen bei Vo raus set zung der Wechselbelastung ohne spezielle Limiten möglich, Stehen am Ort unter der gleichen Voraussetzung maximal eine halbe Stunde am Stück (S.

39). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus

internistischer Sicht sei die angepasste Arbeitsfähigkeit noch nicht einge schränkt, aber es liege ein signifikant erhöhtes Risiko für kardio- und zerebro vaskuläre Er krankungen vor (S. 40). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe seit dem 1 5. Oktober 2003 (S.

42 Ziff. 3.6). Die angestammte Tätigkeit sei seit dem sel ben Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit für die ak tuelle Tätigkeit als Wirt und Gastronom sowie für angepasste Verweistätigkeiten habe sich wie folgt entwickelt (S. 42 Ziff. 3.7): - 0 % vom 1 5. Oktober bis 1 7. November 2003 - 1 00 % vom 1 8. November bis 3 1. Dezember 2003 (Arthroskopie linkes Knie) - 0 % vom 1. Januar 2004 bis 1 3. Februar 2007 - 100 % vom 1 4. Februar bis 3 1. Mai 2007 (Dekompression Spinalstenose L2-S1) - 0 % vom 1. Juni bis 2 4. Oktober 2007 - 100 % vom 2 5. Oktober bis 1 5. Dezember 2007 (Arthroskopie linkes Knie) - 0 % vom 1 6. Dezember bis etwa 2 5. Mai 2008 - 100 % von etwa 2 6. Mai bis 3 0. Juni 2008 (Sturz mit dem Velo) - 0 % vom 1. Juli bis 3 0. September 2008 - 20 % vom 1. Oktober 2008 bis 3. September 2009 (Diagnose einer Hüft kopfnekrose) - 100 % vom 4. September bis 3 1. Dezember 2009 (Implantation einer Hüft-Teilprothese rechts) - 20 % vom 1. Januar bis 2 2. März 2010 - 100 % vom 2 3. März bis 3 0. Juni 2010 (Implantation einer Hemiprothese Knie links und Auffüllen eines Enochondroms am Tibiakopf rechts) - 20 % vom 1. bis 2 7. Juli 2010 - 100 % vom 2 8. Juli bis 1 5. August 2010 (Operation eines radio-palma ren Handgelenksganglion rechts) - 100 % vom 2 6. September bis 3 0. November 2010 (Prostatektomie) - 20 % vom 1. Dezember 2010 bis aktuell 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 5/159) führten die Fachleute der MEDAS Y.___ aus, es sei bei der Begutachtung bewusst auf die Durchfüh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichtet wor den, da sich der Beschwerdeführer über die ganze Begutachtungszeit in keiner Weise compliant gezeigt habe. So sei er zum ersten Termin nicht erschienen und habe später während der Anamneseerhebung kaum Auskunft gegeben und viele Antworten verweigert und sich mürrisch und abweisend gezeigt. Durch diese ne gative Haltung und die Forderung nach einer ganzen Rente sei zu er warten ge wesen, dass auch eine EFL nicht mit guter Compliance durchgeführt werden könne und diese somit nicht verwertbar wäre. Die Einschätzung der Ar beits fähig keit sei deshalb medizinisch-theoretisch erfolgt. Die Durchführung ei ner EFL hätte am Endresultat nichts geändert. 3.6

Die Ärzte des B.___, Departement Chirurgie, be rich te ten am 7. November 2012 (Urk. 5/169) über eine am 2 0. September 2012 durch geführte Operation an der Wirbelsäule und stellten folgende Diagnosen: - residuelle Fuss-/ Grosszehenheberparese links bei - Status nach mikrochirurgischer Fenestration LWK 3/4 und LWK 4/5, Sequesterektomie LWK 4/5 und Mikrodiskektomie am 2 0. September 2012 bei Rezidivdiskusprolaps LWK 4/5 lin k s und Reststenose LWK 3/4 mit akuter Fussheberplegie links - Status nach Spinalkanalstenosen-Dekompression LWK 2 bis SWK1 (2007) - Status nach Diskushernienoperation unklarer Höhe (1978) Trotz intensivierter Physiotherapie habe sich leider keine Verbesserung der Kraft der linken Fussheber eingestellt. Es sei eine Fussschiene angepasst worden. Bein s chmerzen seien nicht vorhanden; die Rückenschmerzen seien entsprechend den vergangenen Jahren. Die fussbedingte Einschränkung erlaube weder das Be stei gen von Gerüsten oder Leitern noch Arbeiten in unwegsamem Gelände. Auf grund der mehrfachen Rückenoperationen seien zudem am Arbeitsplatz das Heben schwerer Lasten und das Arbeiten über Kopf sowie in gebückter Haltung nicht möglich. Auch als Wirt sei der Beschwerdeführer damit nur teilarbeitsfä hig . Mass nahmen zum Ausbau der A rbeitsfähigkeit seien in e inem Berufsas sessment zu klären. 3.7

Dr. med. C.___,

B.___, wiederholte mit Bericht vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 5/170) im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und Ausfüh r ung en und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Wirt vom 2 0. September bis 7. No vember 2012 zu 100 % und seit diesem Datum zu 50 % arbeitsunfähig. Eine exakte Festlegung könne nur im Rahmen eines Berufsassessments erfolgen. Dies auch wenn der Beschwerdeführer in einer rückengerechten Arbeit weitge hend voll ständig integrierbar

sei (Ziff. 1.6, 1.9). 3.8

Am 1 6. und 1 7. April 2013 fand eine EFL statt. Mit Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 5/175) führten die Fachpersonen aus, als aktuelle Probleme würden Schmerzen und eine Schwellung des linken Fusses sowie lumbale Schmerzen und Schmerzen im Handgelenk angegeben (S.

2). Am zweiten Testtag seien

eine deut liche Zunahme der Schwellung des linken oberen Sprunggelenks und eine Ein schränkung der Beweglichkeit aufgefallen. Arbeitsrelevante Probleme beträ fen eine Unsicherheit während des Gehens auf unebenem Boden und der Treppe so wie beim Knien und in die Hocke gehen. Eine Symptomausweitung sei nicht fest stellbar. Information und Verständnis des Beschwerdeführers bezüglich Therapien

schienen kaum vorhanden zu sein, daher erscheine die Bereitschaft zur Um setzung und die eventuell zu erzielenden Erfolge als fragwürdig. Unter diesen Umständen seien sowohl gezielte Physiotherapien als auch weiterfüh rende reha bilitative Massnahmen wenig sinnvoll (S. 3). Eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung, wenig Gehen, vor allem nicht auf un ebenem Gelände und ohne häufiges Treppensteigen, sei ganztags mit zusätzli chen Pausen von etwa zweimal einer halben Stunde zumutbar. Eine generelle Ent lastung des Fusses sei sinnvoll, da durch die Instabilität des Fusses Schmer zen und Schwellungen provoziert würden, die eine Tätigkeit limitierten (S.

3). Der Beschwerdeführer beschreibe, dass er im Alltag lediglich beim Gehen auf unebe nem Boden eingeschränkt sei. Ausserdem würde er sich im Alltag selten beson ders anstrengen, so dass ihm keine weiteren Beschwerden bewusst seien (S. 6). 4. 4.1

Anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2011 wurde erstmals eine Gesamtbeurtei lung der im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden gesundheitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Insbesondere wurde die rheu matologische Situation ausführlich abgeklärt und beurteilt. Der rheumato lo gische Gutachter hielt fest, dass die geschilderten Beschwerden mit den ob jektivierbaren Befunden übereinstimmten und es nachvollziehbar sei, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen belastungs-, tätigkeits- und witterungsbe dingt auftreten könnten. In psychischer Hinsicht wurde keine Einschränkung fest gestellt; internistisch bestehe jedoch ein erhöhtes Risiko für eine kardio- und zerebrovaskuläre Erkrankung (vgl. vorstehend E.

3.4). Das Gutachten wurde sorg fältig und genau erstellt und nennt ein ausführliches Belastungsprofil. Aus der Diagnosestellung wie auch dem Belastungsprofil und der Formulierung des Pau senbedarfs geht hervor, dass die beschwerdeverstär kende Wirkung einer Belas tung erkannt und ihr grundsätzlich genügend Rechnung getragen wurde. Diese Feststellungen haben für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Geltung, wie er sich anlässlich der Begutachtung im August und September 2011 präsen tierte. Auf das Gutachten kann deshalb grundsätzlich abgestellt werden. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Darstellung der Gutachtenden, wonach aus Gründen fehlender Compliance keine EFL durchgeführt worden sei (vgl. vor steh end E.

3.5), da im Gutachten ausdrücklich von einer uneinge schränkt adäquaten Compliance des Beschwerdeführers mindestens in der rheumatologischen Exper tise berichtet wurde (vgl. S. 38 des Gutachtens). 4.2

Unbestritten ist, dass die angestammte Tätigkeit als Dachdecker, Eisenleger und Spengler seit Oktober 2003 nicht mehr zumutbar ist. A us der rheumatologischen MEDAS- Beurteilung wie auch der im Gutachten vorgenommenen Aufstellung über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tä tig keit geht hervor, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von vorübergehen den operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten - seit Oktober 2003 als Wirt zu 100 % arbeitsfähig war. Dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht in diesem Umfang ver wer tete, ist im Wesentlichen auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen: Anläss lich der Abklärung für Selbständigerwerbende im Oktober 2008 teilte der Be schwerdeführer mit, dass sein Restaurant mehrheitlich von der Geschäftsfüh re rin und den Angestellten geführt werde und er nur etwa zu 30 % im Betrieb mit arbeite . Der Restaurantbetrieb liege ihm nicht (vgl. Urk. 5/101/4 unten f.). Ab 1. Oktober 2008 gingen die MEDAS-Gutachter aufgrund der ab diesem Zeit punkt verstärkten Beeinträchtigungen mit notwendigem Gelenksersatz und Hand gelenkbeschwerden von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus. Davon ist bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Herbst 2011 auszugehen. 4.3

Vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 musste

sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation unterziehen, die Restbe schwer den im linken Fuss mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verur sachte (vgl. vorstehend E.

3.6 f.). Dies wurde auch anlässlich der EFL im Früh ling 2013 be obachtet. Das zumu tbare Belastungsprofil wurde dahingehend er gänzt, dass eine generelle Entlastung des Fusses sinnvoll sei. Eine leichte wechselbelastende Tätig keit mit wenig Gehen sei ganztags mit zusätzlichen Pausen von etwa zweimal einer halben Stunde zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.8). Dies steht der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % gemäss MEDAS-Gutachten nicht entgegen, zumal das im Gutachten formulierte Anfor derungsprofil (S.

38) mit der Beschrän kung des Gehens auf bis zu einer Stunde ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern und ähnli chen Tätigkeiten den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers grundsätzlich bereits genügend Rechnung trägt. Somit ist auch nach Durchführung der EFL weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %

seit 1. Oktober 2008 auszu gehen. 5. 5.1

Bei dem 1953 geborenen Beschwerdeführer stellt sich auch bei Annahme einer verhältnismässig hohen Restarbeitsfähigkeit von 80 % die Frage nach deren Ver wertbarkeit. Rechtsprechungsgemäss (BGE 138 V 457) ist das trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezo gen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E.

5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S.

203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch ge stützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (Urteil I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge meinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hin weisen).

F ür den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steh t fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sach verhaltsfeststellung erlauben

(BGE 138 V 457 E. 3). 5.2

Erst mit der Durchführung einer EFL im Frühling 2013 - wie im Rückweisungs ent scheid des hiesige Gerichts vom 2 7. Juli 2009 empfohlen (vgl. Urk. 5/109 S.

13 E.

6.2) -

stand die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers fest, da erst in diesem Zeitpunkt die Gesamtsituation unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen vorlag. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre alt. Er leidet an mehrfachen degenerativen Beein trächtigungen, welche die verbleibenden Tätigkeiten stark einschränken und sich bei Belastung verstärken . Die b isher als behinderungsangepasst erachtete Tätig keit als Wirt erscheint

- nebst dem Umstand, dass er das Restaur ant im Sep tem ber 2012 verkauft hat (Urk. 5/175/10) -

aufgrund der

Fussheberparese nicht mehr als optimal, da damit viel Gehen und Stehen verbunden ist. Eine an dere Tätig keit müsste viele Kurzpausen bieten, dem Beschwerdeführer eine indi viduelle Wahl der Position ermöglichen und ohne repetitive Torsions- und Schwenkbe wegungen auskommen; auch stehen sollte der Beschwerdeführer nicht mehr als eine halbe Stunde. Selbst l eichte Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten

wären so mit nur eingeschränkt ausübbar . Bei einem derart umfangreichen zu beach ten den Belastungsprofil, der langjährigen selbständigen Tätigkeit als Wirt und nicht

zuletzt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, wel cher beispiels weise

bereits in früheren Jahren seine Berufstätigkeit für länger dauernde Ausland auf enthalte aufzugeben bereit war (vgl. Urk. 5/101 S.

3) und anlässlich der inter nis tischen MEDAS-Untersuchung dezidiert eigene Vorstel lungen von Kooperation zeigte (vgl. Urk. 5/143/25), erscheint eine Umgewöh nung in ein

Anstellung s ver hältnis und eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts dieser Faktoren würde der Beschwer deführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr fin den, der ihn für eine geeignete, leichte Verwei sungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde ei nen durchschnittlichen Arbeitgeber da von abhalten, die mit seiner Beschäfti gung verbundenen Risiken wie krank heits bedingte Ausfälle, berufliche Uner fahrenheit und nicht nur altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzuge hen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013) .

In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.

6. 6.1

Es stellt sich die Frage nach dem Rentenbeginn. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) begann im Oktober 2003 zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt war dem Be schwerdeführer nach dem Gesagten die angestammte Tätigkeit nicht mehr, hin gegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar

(vgl. vor stehend E.

4.2) . Ab Oktober 2008 bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %, di e nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) ab dem Zeitpunkt der EFL im April 2013 erwerblich nicht mehr verwertbar war. Hier i st jedoch zu bedenken, dass die Be schwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts bereits 2009 eine Begutachtung inklusive EFL in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 5/113; Urk. 5/119), welche aufgrund eines Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht stattfand (vgl. Urk. 5/117-118). Dass diese notwendige Untersuchung in der Folge zunächst nicht mehr veranlasst und sodann erst im April 2013 durchge führt wurde, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Es ist deshalb für den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf die rheumatologische MEDAS-Begut ach tung im September 2011 abzustellen, wie wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine EFL durchgeführt worden wäre. Der Versicherungsfall ist somit als in diesem Zeitpunkt erfolgt zu betrachten, was zum Beginn des Anspruches auf die ganze Invalidenrente ab 1. September 2011 führt (Art. 29 Abs. 3 IVG). 6.2

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ronald Jenal - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 1.%2 X.___, geboren 1953, meldete sich a m 21. Oktober 2004 wegen Knieproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach Durch füh run g medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Ver fügung vom 20. Juli 2005

einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen (Urk. 5/23) und mit Verfügung vom 21. Juli 2005 eine n solchen auf eine Rente (Urk. 5/22). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.%2 Am 3. Januar 2006 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 5 /28).

D ie IV-Stelle verneinte mit Verfü gung vom

9. Januar 2007 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 5/63). Die da gegen am 8. Februar 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 5/71/3-16) wurde vom hie sigen Gericht am 14. Mai 2007 in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur erneuten Ab klärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2007.00225; Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 5 /109) . 4.%2 Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte (Urk. 5/124; Urk. 5/126/2-3; Urk. 5/128/1-9;

Urk. 5/133) ein und veranlasste eine Begutachtung des Versi cher ten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gut achten am 2. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 5/143). Im Rahmen des Vor bescheidverfahrens (Urk. 5/153-157) wurde n eine Stellungnahme der MEDAS (Urk. 5/159) sowie weitere Arztberichte (Urk. 5/169-170) eingeholt und eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst (Bericht vom 7. Mai 2013; Urk. 5/175). Mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 5/182 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 5. November 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 56 % für die Zeit vom 1 5. Oktober 2003 bis 3 0. September 2008 und mindestens 72 % ab 1. Oktober 2008 (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Bei dem 1953 geborenen Beschwerdeführer stellt sich auch bei Annahme einer verhältnismässig hohen Restarbeitsfähigkeit von 80 % die Frage nach deren Ver wertbarkeit. Rechtsprechungsgemäss (BGE 138 V 457) ist das trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezo gen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E.

5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S.

203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch ge stützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (Urteil I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge meinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hin weisen).

F ür den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steh t fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sach verhaltsfeststellung erlauben

(BGE 138 V 457 E. 3).

E. 5.2 Erst mit der Durchführung einer EFL im Frühling 2013 - wie im Rückweisungs ent scheid des hiesige Gerichts vom 2 7. Juli 2009 empfohlen (vgl. Urk. 5/109 S.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Dachdecker und Spengler seit Oktober 2003 nicht mehr, jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mut bar sei. Ab 1. Oktober 2008 sei eine angepasste Tätigkeit noch zu 80 % zu mut bar. Auch die EFL habe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen im Umfang von etwa zweieinhalb Stunden pro Tag ergeben. Der Ein kom mens vergleich sei korrekt. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen habe der Be schwerdeführer immer abgelehnt (Urk. 2 S. 2 ff.) . 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die 80%ige Rest arbeitsfähigkeit begründet werde, und es seien anlässlich der Begutachtung keine

Belastungstests vorgenommen worden. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien

nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass er be reits ab 1 5. Ok tober 2003 mindestens zu 35 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewe sen sei. Die EFL habe sodann schwere Beeinträchtigungen gezeigt. Es seien auch nach Einschätzung des behandelnden Chirurgen einzig noch wechsel belas tende Tätigkeiten im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wo bei weitere näher beschriebene Einschränkungen zu beachten seien (Urk. 1 S.

5 ff.). Weiter sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt (S. 11 ff.). 3. 3.1

Da die dem Rückweisungsurteil vom 2 7. Juli 2009 zugrunde liegenden Arztbe richte als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wurden (vgl. E.

5 und 6 im Pro zess Nr. IV.2009.00033; Urk. 5/109), ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist somit anhand der im Nachgang zu diesem Urteil ergangenen Berichte zu prüfen, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seinem

Inva lidi tätsgrad verhält. 3.2

Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte mit Bericht vom 1 8. März 2010 (Urk. 5/124) folgende Diagnosen (S.

1): - mediale Gonarthrosen Knie links mit Status nach Kniegelenksarthrosko pie links - Pridiebohrungen am medialen Tibiaplateau am 2 5. Oktober 2007 - medialbetonte

Gonarthrose rechts mit grosser Knochenzyste im medialen Tibiaplateau bei Status nach Kniegelenksarthroskopie und Teilmenis kek tomie

- Status nach Hüft-Teilprothese rechts am 4. September 2009 bei Femur kopfnekrose rechts - Status nach Disk ektomie und lumbaler Diskushernie vor 25 Jahren - Status nach Dekompressionsoperation einer lumbalen Spinalkanalste nose 2007 Bereits bei der ersten Konsultation im September 2007 habe eine erhebliche Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit bei beidseitig beginnender Varusgonarthrose be standen . Das Heben und Tragen von Lasten sei damals kaum mehr möglich gewesen. Durch die E ingriffe an Knie und Hüfte habe, mindestens was die Hüfte betreffe, eine deutliche Schmerzreduktion, jedoch kaum eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit im Vergleich zu der Situation vor September 2007 erreicht wer den können. Auch nach der für den 2 4. März 2010 geplanten Implantation ei ner Kniehemiprothese links werde die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt bleiben. Heben und Tragen von schweren Lasten werde auch nach abgeschlos sener Rehabilitation nicht mehr möglich sein. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei mit ein er Arbeitsunfähigkeit von rund 4 0 % in der Tätigkeit als Wirt zu rechnen; dies sei jedoch erst etwa ein halbes Jahr nach der Operation verlässlich beurteilbar. Wie stark die Arbeitsfähigkeit durch das Rückenleiden eingeschränkt sei, könne Dr. Z.___ nicht beurteilen (S. 2). 3.3

Dr. med. A.___, Oberarzt Klinik für Urologie, B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 5/133) ein Pros ta ta karzinom und einen Status nach laparoskopischer

Prostatektomie vom 2 7. September 201 0. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinscher Sicht noch zu 100 % zumutbar, wobei vermutlich eine eingeschränkte Tragefähigkeit bestehe. 3.4

Die Gutachterin und die Gutachter der MEDAS Y.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 2. Dezember 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 5/143) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 f.): - chronisches persistierendes Lumbovertebralsyndrom mit begleitend radi kulärem intermittierendem Reizsyndrom L3 und L4 rechts sowie mögli chem intermittierendem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 linksbetont mit und bei - Zustand nach Bandscheibenhernienoperation

L5/S1 1978 - Zustand nach Dekompression bei fortgeschrittener Spinalstenose 2007 - residual weiterhin bestehende degenerative Veränderungen der Wir bel säule mit radiologisch beschreibbarer foraminaler Einengung der LWS - konventionell-radiologisch osteopenisches Achsenskelett, allerdings ohne Nachweis prävalenter Wirbelkörperfrakturen oder osteoporoti scher Wirbelkörperdeformitäten - Wirbelsäulenfehlform (grossbogig thorakal linkskonvexe Skoliose, kurz streckig thorakolumbale rechtskonvexe Skoliose) - intermittierend aktivierende belastungs ge triggerte

Gonarthrose rechts - aktuell wenig aktiv - deutliche Witterungsfühligkeit - Zustand nach Knieprothesenversorgung links vom 2 4. März 2010 - Zustand nach arthroskopischer

Meniskektomie rechts vor Jahren - intermittierend belastungsgetriggerte aktive Coxarthrose links mit Witte rungsfühligkeit - aktuell wenig aktiv - bei Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts nach Femurkopfnekrose September 2009 - rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom bei fortgeschrittenen dege ne rativen Segmentkaskaden vor allem der mittleren Halswirbelsäule

(HWS)

- Zustand nach Fahrradsturz 2008 - merkliche Witterungsfühligkeit - aktuell wenig aktiv - aus rheumatologischer Sicht keine klinischen Hinweise für radikuläre Reizproblematik oder myelopathische Störung - kein Nachweis posttraumatischer Läsionen Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - laut Akten: Zustand nach Prostatektomie am 2 7. September 2010 bei Pros tatakarzinom - in der rheumatologischen Expertise keine Hinweise für Problematik oder Störungen im Zusammenhang mit dieser Diagnose - unbehandelte arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus mit zurzeit leichtgradig erhöhten Werten - Nikotinabusus - regelmässiger Alkoholkonsum Der Beschwerdeführer schildere ein Rückenschmerzproblem, welches konklusiv einem lumbovertebralen Syndrom zugeordnet werden könne. Die Kreuzschmer zen seien einem organischen Korrelat zuzuordnen, und auch die Ausstrahlungen könnten als pseudoradikulär interpretiert werden. Gleichzeitig fänden sich Hin weise für begleitende radikuläre Störungen. Die ossären

foraminalen Einengun gen der Wurzelkanalregion könnten sich bei der axialen Belastung im Alltag und bei bestimmten Bewegungen entsprechend akzentuiert auswirken. Die sub jektive Einschätzung der erfolgreichen prothetischen Versorgung der Hüfte und des Knies könne objektiv gestützt werden; aus versicherungsmedizinischer Sicht würden diese Gelenke keine Bedeutung erlangen. Die jeweiligen Gegenseiten sei e n degenerativ verändert im Sinne von beginnenden Arthrosen. Wenn auch die klinische Untersuchung heute keine wesentlichen Reizzustände oder Ein schrän kungen zeige, so sei es doch nachvollziehbar, dass belastungs- und tätig keits be dingt wie auch witterungsabhängig Beschwerden auftreten könnten (S.

37 f.). Die zervikale Situation decke sich ebenfalls gut mit der subjektiven Einschät zung des Beschwerdeführers. Tätigkeits- und belastungsabhängig sowie nach vollziehbar witterungsfühlig bestehe ein rezidivierend aktives zervikovertebrales

Syndrom, wenn auch diesem angesichts der Rückenbeschwerden zumindest ak tu el l keine vordergründige Bedeutung zukomme. Insgesamt habe der Be schwer de führer in der rheumatologischen Expertise uneingeschränkt ei ne adä quate Com pliance gezeigt (S. 38). Für die ehemalige Tätigkeit als Eisenleger, Dachdecker und Spengler sei der Be schwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Für eine Tätigkeit als Gastronom und Wirt sei er zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dabei würde keine Einschränkung des zeitlichen Pensums gelten; eine Arbeit sei an fünf Tagen zu je acht Stunden möglich. Allenfalls müsste eine maximal 20%ige Ein schränkung der Leistungsfähigkeit zugestanden werden, bedingt durch einen ver mehrten Pausenbedarf mit Kurzpausen zur Ermöglichung von Lockerungsü bung en und aufgrund der Einhaltung der rückenergonomischen Verhaltensdis ziplin, was sich vielleicht auf das Bewegen von Stückgut im Betrieb auswirken könne (S.

38). Für geeignete Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer eben falls zu 80 % arbeitsfähig, wobei auch hier keine Einschränkung des zeitlichen Pensums bestehe, sondern analog eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Da bei müsste folgendes berücksichtigt werden: Individuelle Wahl von Wechsel positionen, Vermeidung von repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mi t dem Oberkörper sowie monoton vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätig kei ten, Überkopftätigkeiten höchstens eine halbe Stunde am Stück und höchs tens zwei mal im Halbtag, Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe und in Brust höhe maximal 20 kg, Gehen im ebenen Gelände bis zu einer Stunde, eher nicht in un ebenem Gelände, Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten uneinge schränkt leicht und vorübergehend mittelschwer zumutbar, untere Extremitäten überwie gend leicht und nur kurzfristig mittelschwer zumutbar, Sitzen bei Vo raus set zung der Wechselbelastung ohne spezielle Limiten möglich, Stehen am Ort unter der gleichen Voraussetzung maximal eine halbe Stunde am Stück (S.

39). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus

internistischer Sicht sei die angepasste Arbeitsfähigkeit noch nicht einge schränkt, aber es liege ein signifikant erhöhtes Risiko für kardio- und zerebro vaskuläre Er krankungen vor (S. 40). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe seit dem 1 5. Oktober 2003 (S.

42 Ziff. 3.6). Die angestammte Tätigkeit sei seit dem sel ben Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit für die ak tuelle Tätigkeit als Wirt und Gastronom sowie für angepasste Verweistätigkeiten habe sich wie folgt entwickelt (S. 42 Ziff. 3.7): - 0 % vom 1 5. Oktober bis 1 7. November 2003 - 1 00 % vom 1 8. November bis 3 1. Dezember 2003 (Arthroskopie linkes Knie) - 0 % vom 1. Januar 2004 bis 1 3. Februar 2007 - 100 % vom 1 4. Februar bis 3 1. Mai 2007 (Dekompression Spinalstenose L2-S1) - 0 % vom 1. Juni bis 2 4. Oktober 2007 - 100 % vom 2 5. Oktober bis 1 5. Dezember 2007 (Arthroskopie linkes Knie) - 0 % vom 1 6. Dezember bis etwa 2 5. Mai 2008 - 100 % von etwa 2 6. Mai bis 3 0. Juni 2008 (Sturz mit dem Velo) - 0 % vom 1. Juli bis 3 0. September 2008 - 20 % vom 1. Oktober 2008 bis 3. September 2009 (Diagnose einer Hüft kopfnekrose) - 100 % vom 4. September bis 3 1. Dezember 2009 (Implantation einer Hüft-Teilprothese rechts) - 20 % vom 1. Januar bis 2 2. März 2010 - 100 % vom 2 3. März bis 3 0. Juni 2010 (Implantation einer Hemiprothese Knie links und Auffüllen eines Enochondroms am Tibiakopf rechts) - 20 % vom 1. bis 2 7. Juli 2010 - 100 % vom 2 8. Juli bis 1 5. August 2010 (Operation eines radio-palma ren Handgelenksganglion rechts) - 100 % vom 2 6. September bis 3 0. November 2010 (Prostatektomie) - 20 % vom 1. Dezember 2010 bis aktuell 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 5/159) führten die Fachleute der MEDAS Y.___ aus, es sei bei der Begutachtung bewusst auf die Durchfüh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichtet wor den, da sich der Beschwerdeführer über die ganze Begutachtungszeit in keiner Weise compliant gezeigt habe. So sei er zum ersten Termin nicht erschienen und habe später während der Anamneseerhebung kaum Auskunft gegeben und viele Antworten verweigert und sich mürrisch und abweisend gezeigt. Durch diese ne gative Haltung und die Forderung nach einer ganzen Rente sei zu er warten ge wesen, dass auch eine EFL nicht mit guter Compliance durchgeführt werden könne und diese somit nicht verwertbar wäre. Die Einschätzung der Ar beits fähig keit sei deshalb medizinisch-theoretisch erfolgt. Die Durchführung ei ner EFL hätte am Endresultat nichts geändert. 3.6

Die Ärzte des B.___, Departement Chirurgie, be rich te ten am 7. November 2012 (Urk. 5/169) über eine am 2 0. September 2012 durch geführte Operation an der Wirbelsäule und stellten folgende Diagnosen: - residuelle Fuss-/ Grosszehenheberparese links bei - Status nach mikrochirurgischer Fenestration LWK 3/4 und LWK 4/5, Sequesterektomie LWK 4/5 und Mikrodiskektomie am 2 0. September 2012 bei Rezidivdiskusprolaps LWK 4/5 lin k s und Reststenose LWK 3/4 mit akuter Fussheberplegie links - Status nach Spinalkanalstenosen-Dekompression LWK 2 bis SWK1 (2007) - Status nach Diskushernienoperation unklarer Höhe (1978) Trotz intensivierter Physiotherapie habe sich leider keine Verbesserung der Kraft der linken Fussheber eingestellt. Es sei eine Fussschiene angepasst worden. Bein s chmerzen seien nicht vorhanden; die Rückenschmerzen seien entsprechend den vergangenen Jahren. Die fussbedingte Einschränkung erlaube weder das Be stei gen von Gerüsten oder Leitern noch Arbeiten in unwegsamem Gelände. Auf grund der mehrfachen Rückenoperationen seien zudem am Arbeitsplatz das Heben schwerer Lasten und das Arbeiten über Kopf sowie in gebückter Haltung nicht möglich. Auch als Wirt sei der Beschwerdeführer damit nur teilarbeitsfä hig . Mass nahmen zum Ausbau der A rbeitsfähigkeit seien in e inem Berufsas sessment zu klären. 3.7

Dr. med. C.___,

B.___, wiederholte mit Bericht vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 5/170) im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und Ausfüh r ung en und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Wirt vom 2 0. September bis 7. No vember 2012 zu 100 % und seit diesem Datum zu 50 % arbeitsunfähig. Eine exakte Festlegung könne nur im Rahmen eines Berufsassessments erfolgen. Dies auch wenn der Beschwerdeführer in einer rückengerechten Arbeit weitge hend voll ständig integrierbar

sei (Ziff. 1.6, 1.9). 3.8

Am 1 6. und 1 7. April 2013 fand eine EFL statt. Mit Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 5/175) führten die Fachpersonen aus, als aktuelle Probleme würden Schmerzen und eine Schwellung des linken Fusses sowie lumbale Schmerzen und Schmerzen im Handgelenk angegeben (S.

2). Am zweiten Testtag seien

eine deut liche Zunahme der Schwellung des linken oberen Sprunggelenks und eine Ein schränkung der Beweglichkeit aufgefallen. Arbeitsrelevante Probleme beträ fen eine Unsicherheit während des Gehens auf unebenem Boden und der Treppe so wie beim Knien und in die Hocke gehen. Eine Symptomausweitung sei nicht fest stellbar. Information und Verständnis des Beschwerdeführers bezüglich Therapien

schienen kaum vorhanden zu sein, daher erscheine die Bereitschaft zur Um setzung und die eventuell zu erzielenden Erfolge als fragwürdig. Unter diesen Umständen seien sowohl gezielte Physiotherapien als auch weiterfüh rende reha bilitative Massnahmen wenig sinnvoll (S. 3). Eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung, wenig Gehen, vor allem nicht auf un ebenem Gelände und ohne häufiges Treppensteigen, sei ganztags mit zusätzli chen Pausen von etwa zweimal einer halben Stunde zumutbar. Eine generelle Ent lastung des Fusses sei sinnvoll, da durch die Instabilität des Fusses Schmer zen und Schwellungen provoziert würden, die eine Tätigkeit limitierten (S.

3). Der Beschwerdeführer beschreibe, dass er im Alltag lediglich beim Gehen auf unebe nem Boden eingeschränkt sei. Ausserdem würde er sich im Alltag selten beson ders anstrengen, so dass ihm keine weiteren Beschwerden bewusst seien (S. 6). 4. 4.1

Anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2011 wurde erstmals eine Gesamtbeurtei lung der im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden gesundheitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Insbesondere wurde die rheu matologische Situation ausführlich abgeklärt und beurteilt. Der rheumato lo gische Gutachter hielt fest, dass die geschilderten Beschwerden mit den ob jektivierbaren Befunden übereinstimmten und es nachvollziehbar sei, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen belastungs-, tätigkeits- und witterungsbe dingt auftreten könnten. In psychischer Hinsicht wurde keine Einschränkung fest gestellt; internistisch bestehe jedoch ein erhöhtes Risiko für eine kardio- und zerebrovaskuläre Erkrankung (vgl. vorstehend E.

3.4). Das Gutachten wurde sorg fältig und genau erstellt und nennt ein ausführliches Belastungsprofil. Aus der Diagnosestellung wie auch dem Belastungsprofil und der Formulierung des Pau senbedarfs geht hervor, dass die beschwerdeverstär kende Wirkung einer Belas tung erkannt und ihr grundsätzlich genügend Rechnung getragen wurde. Diese Feststellungen haben für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Geltung, wie er sich anlässlich der Begutachtung im August und September 2011 präsen tierte. Auf das Gutachten kann deshalb grundsätzlich abgestellt werden. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Darstellung der Gutachtenden, wonach aus Gründen fehlender Compliance keine EFL durchgeführt worden sei (vgl. vor steh end E.

3.5), da im Gutachten ausdrücklich von einer uneinge schränkt adäquaten Compliance des Beschwerdeführers mindestens in der rheumatologischen Exper tise berichtet wurde (vgl. S. 38 des Gutachtens). 4.2

Unbestritten ist, dass die angestammte Tätigkeit als Dachdecker, Eisenleger und Spengler seit Oktober 2003 nicht mehr zumutbar ist. A us der rheumatologischen MEDAS- Beurteilung wie auch der im Gutachten vorgenommenen Aufstellung über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tä tig keit geht hervor, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von vorübergehen den operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten - seit Oktober 2003 als Wirt zu 100 % arbeitsfähig war. Dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht in diesem Umfang ver wer tete, ist im Wesentlichen auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen: Anläss lich der Abklärung für Selbständigerwerbende im Oktober 2008 teilte der Be schwerdeführer mit, dass sein Restaurant mehrheitlich von der Geschäftsfüh re rin und den Angestellten geführt werde und er nur etwa zu 30 % im Betrieb mit arbeite . Der Restaurantbetrieb liege ihm nicht (vgl. Urk. 5/101/4 unten f.). Ab 1. Oktober 2008 gingen die MEDAS-Gutachter aufgrund der ab diesem Zeit punkt verstärkten Beeinträchtigungen mit notwendigem Gelenksersatz und Hand gelenkbeschwerden von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus. Davon ist bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Herbst 2011 auszugehen. 4.3

Vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 musste

sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation unterziehen, die Restbe schwer den im linken Fuss mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verur sachte (vgl. vorstehend E.

3.6 f.). Dies wurde auch anlässlich der EFL im Früh ling 2013 be obachtet. Das zumu tbare Belastungsprofil wurde dahingehend er gänzt, dass eine generelle Entlastung des Fusses sinnvoll sei. Eine leichte wechselbelastende Tätig keit mit wenig Gehen sei ganztags mit zusätzlichen Pausen von etwa zweimal einer halben Stunde zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.8). Dies steht der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % gemäss MEDAS-Gutachten nicht entgegen, zumal das im Gutachten formulierte Anfor derungsprofil (S.

38) mit der Beschrän kung des Gehens auf bis zu einer Stunde ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern und ähnli chen Tätigkeiten den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers grundsätzlich bereits genügend Rechnung trägt. Somit ist auch nach Durchführung der EFL weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %

seit 1. Oktober 2008 auszu gehen. 5.

E. 13 E.

6.2) -

stand die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers fest, da erst in diesem Zeitpunkt die Gesamtsituation unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen vorlag. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre alt. Er leidet an mehrfachen degenerativen Beein trächtigungen, welche die verbleibenden Tätigkeiten stark einschränken und sich bei Belastung verstärken . Die b isher als behinderungsangepasst erachtete Tätig keit als Wirt erscheint

- nebst dem Umstand, dass er das Restaur ant im Sep tem ber 2012 verkauft hat (Urk. 5/175/10) -

aufgrund der

Fussheberparese nicht mehr als optimal, da damit viel Gehen und Stehen verbunden ist. Eine an dere Tätig keit müsste viele Kurzpausen bieten, dem Beschwerdeführer eine indi viduelle Wahl der Position ermöglichen und ohne repetitive Torsions- und Schwenkbe wegungen auskommen; auch stehen sollte der Beschwerdeführer nicht mehr als eine halbe Stunde. Selbst l eichte Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten

wären so mit nur eingeschränkt ausübbar . Bei einem derart umfangreichen zu beach ten den Belastungsprofil, der langjährigen selbständigen Tätigkeit als Wirt und nicht

zuletzt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, wel cher beispiels weise

bereits in früheren Jahren seine Berufstätigkeit für länger dauernde Ausland auf enthalte aufzugeben bereit war (vgl. Urk. 5/101 S.

3) und anlässlich der inter nis tischen MEDAS-Untersuchung dezidiert eigene Vorstel lungen von Kooperation zeigte (vgl. Urk. 5/143/25), erscheint eine Umgewöh nung in ein

Anstellung s ver hältnis und eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts dieser Faktoren würde der Beschwer deführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr fin den, der ihn für eine geeignete, leichte Verwei sungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde ei nen durchschnittlichen Arbeitgeber da von abhalten, die mit seiner Beschäfti gung verbundenen Risiken wie krank heits bedingte Ausfälle, berufliche Uner fahrenheit und nicht nur altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzuge hen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013) .

In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.

6. 6.1

Es stellt sich die Frage nach dem Rentenbeginn. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) begann im Oktober 2003 zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt war dem Be schwerdeführer nach dem Gesagten die angestammte Tätigkeit nicht mehr, hin gegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar

(vgl. vor stehend E.

4.2) . Ab Oktober 2008 bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %, di e nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) ab dem Zeitpunkt der EFL im April 2013 erwerblich nicht mehr verwertbar war. Hier i st jedoch zu bedenken, dass die Be schwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts bereits 2009 eine Begutachtung inklusive EFL in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 5/113; Urk. 5/119), welche aufgrund eines Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht stattfand (vgl. Urk. 5/117-118). Dass diese notwendige Untersuchung in der Folge zunächst nicht mehr veranlasst und sodann erst im April 2013 durchge führt wurde, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Es ist deshalb für den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf die rheumatologische MEDAS-Begut ach tung im September 2011 abzustellen, wie wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine EFL durchgeführt worden wäre. Der Versicherungsfall ist somit als in diesem Zeitpunkt erfolgt zu betrachten, was zum Beginn des Anspruches auf die ganze Invalidenrente ab 1. September 2011 führt (Art. 29 Abs. 3 IVG). 6.2

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ronald Jenal - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

25. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal Jenal Strebel Wolfensperger, Rechtsanwälte Brunnenstrasse 2, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.%2 X.___, geboren 1953, meldete sich a m 21. Oktober 2004 wegen Knieproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach Durch füh run g medizinischer und erwerblicher Abklärungen mit Ver fügung vom 20. Juli 2005

einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Mass nahmen (Urk. 5/23) und mit Verfügung vom 21. Juli 2005 eine n solchen auf eine Rente (Urk. 5/22). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2.%2 Am 3. Januar 2006 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes geltend (Urk. 5 /28).

D ie IV-Stelle verneinte mit Verfü gung vom

9. Januar 2007 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 5/63). Die da gegen am 8. Februar 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 5/71/3-16) wurde vom hie sigen Gericht am 14. Mai 2007 in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur erneuten Ab klärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2007.00225; Urk. 5 /72). 3.%2 Nach Durchführung entsprechender Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 26. November 2008 erneut einen Rentena nspruch des Versi cherten (Urk. 5/103). Die dagegen am 13. Januar 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 5/107/ 3-17) wurde vom hiesigen Gericht am 2 7. Juli 2009 in dem Sinne gut geheissen, als die angefochtene Ver fügung aufgehoben und die Sache zur er neuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2009.00033; Urk. 5 /109) . 4.%2 Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte (Urk. 5/124; Urk. 5/126/2-3; Urk. 5/128/1-9;

Urk. 5/133) ein und veranlasste eine Begutachtung des Versi cher ten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gut achten am 2. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 5/143). Im Rahmen des Vor bescheidverfahrens (Urk. 5/153-157) wurde n eine Stellungnahme der MEDAS (Urk. 5/159) sowie weitere Arztberichte (Urk. 5/169-170) eingeholt und eine Eva luation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst (Bericht vom 7. Mai 2013; Urk. 5/175). Mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 5/182 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 5. November 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 5. Dezember 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochte nen Verfügung und Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 56 % für die Zeit vom 1 5. Oktober 2003 bis 3 0. September 2008 und mindestens 72 % ab 1. Oktober 2008 (Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Dachdecker und Spengler seit Oktober 2003 nicht mehr, jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zu mut bar sei. Ab 1. Oktober 2008 sei eine angepasste Tätigkeit noch zu 80 % zu mut bar. Auch die EFL habe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit vermehrten Pausen im Umfang von etwa zweieinhalb Stunden pro Tag ergeben. Der Ein kom mens vergleich sei korrekt. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen habe der Be schwerdeführer immer abgelehnt (Urk. 2 S. 2 ff.) . 2.3

Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass auf das MEDAS-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die 80%ige Rest arbeitsfähigkeit begründet werde, und es seien anlässlich der Begutachtung keine

Belastungstests vorgenommen worden. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien

nicht berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass er be reits ab 1 5. Ok tober 2003 mindestens zu 35 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewe sen sei. Die EFL habe sodann schwere Beeinträchtigungen gezeigt. Es seien auch nach Einschätzung des behandelnden Chirurgen einzig noch wechsel belas tende Tätigkeiten im Umfang von drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wo bei weitere näher beschriebene Einschränkungen zu beachten seien (Urk. 1 S.

5 ff.). Weiter sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt (S. 11 ff.). 3. 3.1

Da die dem Rückweisungsurteil vom 2 7. Juli 2009 zugrunde liegenden Arztbe richte als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wurden (vgl. E.

5 und 6 im Pro zess Nr. IV.2009.00033; Urk. 5/109), ist darauf nicht weiter einzugehen. Es ist somit anhand der im Nachgang zu diesem Urteil ergangenen Berichte zu prüfen, wie es s ich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seinem

Inva lidi tätsgrad verhält. 3.2

Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte mit Bericht vom 1 8. März 2010 (Urk. 5/124) folgende Diagnosen (S.

1): - mediale Gonarthrosen Knie links mit Status nach Kniegelenksarthrosko pie links - Pridiebohrungen am medialen Tibiaplateau am 2 5. Oktober 2007 - medialbetonte

Gonarthrose rechts mit grosser Knochenzyste im medialen Tibiaplateau bei Status nach Kniegelenksarthroskopie und Teilmenis kek tomie

- Status nach Hüft-Teilprothese rechts am 4. September 2009 bei Femur kopfnekrose rechts - Status nach Disk ektomie und lumbaler Diskushernie vor 25 Jahren - Status nach Dekompressionsoperation einer lumbalen Spinalkanalste nose 2007 Bereits bei der ersten Konsultation im September 2007 habe eine erhebliche Ein schränk ung der Arbeitsfähigkeit bei beidseitig beginnender Varusgonarthrose be standen . Das Heben und Tragen von Lasten sei damals kaum mehr möglich gewesen. Durch die E ingriffe an Knie und Hüfte habe, mindestens was die Hüfte betreffe, eine deutliche Schmerzreduktion, jedoch kaum eine Steigerung der Ar beitsfähigkeit im Vergleich zu der Situation vor September 2007 erreicht wer den können. Auch nach der für den 2 4. März 2010 geplanten Implantation ei ner Kniehemiprothese links werde die Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt bleiben. Heben und Tragen von schweren Lasten werde auch nach abgeschlos sener Rehabilitation nicht mehr möglich sein. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei mit ein er Arbeitsunfähigkeit von rund 4 0 % in der Tätigkeit als Wirt zu rechnen; dies sei jedoch erst etwa ein halbes Jahr nach der Operation verlässlich beurteilbar. Wie stark die Arbeitsfähigkeit durch das Rückenleiden eingeschränkt sei, könne Dr. Z.___ nicht beurteilen (S. 2). 3.3

Dr. med. A.___, Oberarzt Klinik für Urologie, B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 5/133) ein Pros ta ta karzinom und einen Status nach laparoskopischer

Prostatektomie vom 2 7. September 201 0. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinscher Sicht noch zu 100 % zumutbar, wobei vermutlich eine eingeschränkte Tragefähigkeit bestehe. 3.4

Die Gutachterin und die Gutachter der MEDAS Y.___ stellten in ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung am 2. Dezember 2011 erstatteten Gutachten (Urk. 5/143) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 f.): - chronisches persistierendes Lumbovertebralsyndrom mit begleitend radi kulärem intermittierendem Reizsyndrom L3 und L4 rechts sowie mögli chem intermittierendem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 linksbetont mit und bei - Zustand nach Bandscheibenhernienoperation

L5/S1 1978 - Zustand nach Dekompression bei fortgeschrittener Spinalstenose 2007 - residual weiterhin bestehende degenerative Veränderungen der Wir bel säule mit radiologisch beschreibbarer foraminaler Einengung der LWS - konventionell-radiologisch osteopenisches Achsenskelett, allerdings ohne Nachweis prävalenter Wirbelkörperfrakturen oder osteoporoti scher Wirbelkörperdeformitäten - Wirbelsäulenfehlform (grossbogig thorakal linkskonvexe Skoliose, kurz streckig thorakolumbale rechtskonvexe Skoliose) - intermittierend aktivierende belastungs ge triggerte

Gonarthrose rechts - aktuell wenig aktiv - deutliche Witterungsfühligkeit - Zustand nach Knieprothesenversorgung links vom 2 4. März 2010 - Zustand nach arthroskopischer

Meniskektomie rechts vor Jahren - intermittierend belastungsgetriggerte aktive Coxarthrose links mit Witte rungsfühligkeit - aktuell wenig aktiv - bei Zustand nach Hüftgelenksprothese rechts nach Femurkopfnekrose September 2009 - rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom bei fortgeschrittenen dege ne rativen Segmentkaskaden vor allem der mittleren Halswirbelsäule

(HWS)

- Zustand nach Fahrradsturz 2008 - merkliche Witterungsfühligkeit - aktuell wenig aktiv - aus rheumatologischer Sicht keine klinischen Hinweise für radikuläre Reizproblematik oder myelopathische Störung - kein Nachweis posttraumatischer Läsionen Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - laut Akten: Zustand nach Prostatektomie am 2 7. September 2010 bei Pros tatakarzinom - in der rheumatologischen Expertise keine Hinweise für Problematik oder Störungen im Zusammenhang mit dieser Diagnose - unbehandelte arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus mit zurzeit leichtgradig erhöhten Werten - Nikotinabusus - regelmässiger Alkoholkonsum Der Beschwerdeführer schildere ein Rückenschmerzproblem, welches konklusiv einem lumbovertebralen Syndrom zugeordnet werden könne. Die Kreuzschmer zen seien einem organischen Korrelat zuzuordnen, und auch die Ausstrahlungen könnten als pseudoradikulär interpretiert werden. Gleichzeitig fänden sich Hin weise für begleitende radikuläre Störungen. Die ossären

foraminalen Einengun gen der Wurzelkanalregion könnten sich bei der axialen Belastung im Alltag und bei bestimmten Bewegungen entsprechend akzentuiert auswirken. Die sub jektive Einschätzung der erfolgreichen prothetischen Versorgung der Hüfte und des Knies könne objektiv gestützt werden; aus versicherungsmedizinischer Sicht würden diese Gelenke keine Bedeutung erlangen. Die jeweiligen Gegenseiten sei e n degenerativ verändert im Sinne von beginnenden Arthrosen. Wenn auch die klinische Untersuchung heute keine wesentlichen Reizzustände oder Ein schrän kungen zeige, so sei es doch nachvollziehbar, dass belastungs- und tätig keits be dingt wie auch witterungsabhängig Beschwerden auftreten könnten (S.

37 f.). Die zervikale Situation decke sich ebenfalls gut mit der subjektiven Einschät zung des Beschwerdeführers. Tätigkeits- und belastungsabhängig sowie nach vollziehbar witterungsfühlig bestehe ein rezidivierend aktives zervikovertebrales

Syndrom, wenn auch diesem angesichts der Rückenbeschwerden zumindest ak tu el l keine vordergründige Bedeutung zukomme. Insgesamt habe der Be schwer de führer in der rheumatologischen Expertise uneingeschränkt ei ne adä quate Com pliance gezeigt (S. 38). Für die ehemalige Tätigkeit als Eisenleger, Dachdecker und Spengler sei der Be schwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Für eine Tätigkeit als Gastronom und Wirt sei er zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Dabei würde keine Einschränkung des zeitlichen Pensums gelten; eine Arbeit sei an fünf Tagen zu je acht Stunden möglich. Allenfalls müsste eine maximal 20%ige Ein schränkung der Leistungsfähigkeit zugestanden werden, bedingt durch einen ver mehrten Pausenbedarf mit Kurzpausen zur Ermöglichung von Lockerungsü bung en und aufgrund der Einhaltung der rückenergonomischen Verhaltensdis ziplin, was sich vielleicht auf das Bewegen von Stückgut im Betrieb auswirken könne (S.

38). Für geeignete Verweistätigkeiten sei der Beschwerdeführer eben falls zu 80 % arbeitsfähig, wobei auch hier keine Einschränkung des zeitlichen Pensums bestehe, sondern analog eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Da bei müsste folgendes berücksichtigt werden: Individuelle Wahl von Wechsel positionen, Vermeidung von repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mi t dem Oberkörper sowie monoton vorgebeugte, kniende oder kauernde Tätig kei ten, Überkopftätigkeiten höchstens eine halbe Stunde am Stück und höchs tens zwei mal im Halbtag, Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe und in Brust höhe maximal 20 kg, Gehen im ebenen Gelände bis zu einer Stunde, eher nicht in un ebenem Gelände, Tätigkeiten mit den oberen Extremitäten uneinge schränkt leicht und vorübergehend mittelschwer zumutbar, untere Extremitäten überwie gend leicht und nur kurzfristig mittelschwer zumutbar, Sitzen bei Vo raus set zung der Wechselbelastung ohne spezielle Limiten möglich, Stehen am Ort unter der gleichen Voraussetzung maximal eine halbe Stunde am Stück (S.

39). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus

internistischer Sicht sei die angepasste Arbeitsfähigkeit noch nicht einge schränkt, aber es liege ein signifikant erhöhtes Risiko für kardio- und zerebro vaskuläre Er krankungen vor (S. 40). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe seit dem 1 5. Oktober 2003 (S.

42 Ziff. 3.6). Die angestammte Tätigkeit sei seit dem sel ben Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine Arbeitsunfähigkeit für die ak tuelle Tätigkeit als Wirt und Gastronom sowie für angepasste Verweistätigkeiten habe sich wie folgt entwickelt (S. 42 Ziff. 3.7): - 0 % vom 1 5. Oktober bis 1 7. November 2003 - 1 00 % vom 1 8. November bis 3 1. Dezember 2003 (Arthroskopie linkes Knie) - 0 % vom 1. Januar 2004 bis 1 3. Februar 2007 - 100 % vom 1 4. Februar bis 3 1. Mai 2007 (Dekompression Spinalstenose L2-S1) - 0 % vom 1. Juni bis 2 4. Oktober 2007 - 100 % vom 2 5. Oktober bis 1 5. Dezember 2007 (Arthroskopie linkes Knie) - 0 % vom 1 6. Dezember bis etwa 2 5. Mai 2008 - 100 % von etwa 2 6. Mai bis 3 0. Juni 2008 (Sturz mit dem Velo) - 0 % vom 1. Juli bis 3 0. September 2008 - 20 % vom 1. Oktober 2008 bis 3. September 2009 (Diagnose einer Hüft kopfnekrose) - 100 % vom 4. September bis 3 1. Dezember 2009 (Implantation einer Hüft-Teilprothese rechts) - 20 % vom 1. Januar bis 2 2. März 2010 - 100 % vom 2 3. März bis 3 0. Juni 2010 (Implantation einer Hemiprothese Knie links und Auffüllen eines Enochondroms am Tibiakopf rechts) - 20 % vom 1. bis 2 7. Juli 2010 - 100 % vom 2 8. Juli bis 1 5. August 2010 (Operation eines radio-palma ren Handgelenksganglion rechts) - 100 % vom 2 6. September bis 3 0. November 2010 (Prostatektomie) - 20 % vom 1. Dezember 2010 bis aktuell 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 8. Juli 2012 (Urk. 5/159) führten die Fachleute der MEDAS Y.___ aus, es sei bei der Begutachtung bewusst auf die Durchfüh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichtet wor den, da sich der Beschwerdeführer über die ganze Begutachtungszeit in keiner Weise compliant gezeigt habe. So sei er zum ersten Termin nicht erschienen und habe später während der Anamneseerhebung kaum Auskunft gegeben und viele Antworten verweigert und sich mürrisch und abweisend gezeigt. Durch diese ne gative Haltung und die Forderung nach einer ganzen Rente sei zu er warten ge wesen, dass auch eine EFL nicht mit guter Compliance durchgeführt werden könne und diese somit nicht verwertbar wäre. Die Einschätzung der Ar beits fähig keit sei deshalb medizinisch-theoretisch erfolgt. Die Durchführung ei ner EFL hätte am Endresultat nichts geändert. 3.6

Die Ärzte des B.___, Departement Chirurgie, be rich te ten am 7. November 2012 (Urk. 5/169) über eine am 2 0. September 2012 durch geführte Operation an der Wirbelsäule und stellten folgende Diagnosen: - residuelle Fuss-/ Grosszehenheberparese links bei - Status nach mikrochirurgischer Fenestration LWK 3/4 und LWK 4/5, Sequesterektomie LWK 4/5 und Mikrodiskektomie am 2 0. September 2012 bei Rezidivdiskusprolaps LWK 4/5 lin k s und Reststenose LWK 3/4 mit akuter Fussheberplegie links - Status nach Spinalkanalstenosen-Dekompression LWK 2 bis SWK1 (2007) - Status nach Diskushernienoperation unklarer Höhe (1978) Trotz intensivierter Physiotherapie habe sich leider keine Verbesserung der Kraft der linken Fussheber eingestellt. Es sei eine Fussschiene angepasst worden. Bein s chmerzen seien nicht vorhanden; die Rückenschmerzen seien entsprechend den vergangenen Jahren. Die fussbedingte Einschränkung erlaube weder das Be stei gen von Gerüsten oder Leitern noch Arbeiten in unwegsamem Gelände. Auf grund der mehrfachen Rückenoperationen seien zudem am Arbeitsplatz das Heben schwerer Lasten und das Arbeiten über Kopf sowie in gebückter Haltung nicht möglich. Auch als Wirt sei der Beschwerdeführer damit nur teilarbeitsfä hig . Mass nahmen zum Ausbau der A rbeitsfähigkeit seien in e inem Berufsas sessment zu klären. 3.7

Dr. med. C.___,

B.___, wiederholte mit Bericht vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 5/170) im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen und Ausfüh r ung en und führte aus, der Beschwerdeführer sei als Wirt vom 2 0. September bis 7. No vember 2012 zu 100 % und seit diesem Datum zu 50 % arbeitsunfähig. Eine exakte Festlegung könne nur im Rahmen eines Berufsassessments erfolgen. Dies auch wenn der Beschwerdeführer in einer rückengerechten Arbeit weitge hend voll ständig integrierbar

sei (Ziff. 1.6, 1.9). 3.8

Am 1 6. und 1 7. April 2013 fand eine EFL statt. Mit Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 5/175) führten die Fachpersonen aus, als aktuelle Probleme würden Schmerzen und eine Schwellung des linken Fusses sowie lumbale Schmerzen und Schmerzen im Handgelenk angegeben (S.

2). Am zweiten Testtag seien

eine deut liche Zunahme der Schwellung des linken oberen Sprunggelenks und eine Ein schränkung der Beweglichkeit aufgefallen. Arbeitsrelevante Probleme beträ fen eine Unsicherheit während des Gehens auf unebenem Boden und der Treppe so wie beim Knien und in die Hocke gehen. Eine Symptomausweitung sei nicht fest stellbar. Information und Verständnis des Beschwerdeführers bezüglich Therapien

schienen kaum vorhanden zu sein, daher erscheine die Bereitschaft zur Um setzung und die eventuell zu erzielenden Erfolge als fragwürdig. Unter diesen Umständen seien sowohl gezielte Physiotherapien als auch weiterfüh rende reha bilitative Massnahmen wenig sinnvoll (S. 3). Eine leichte Arbeit mit Wechselbelastung, wenig Gehen, vor allem nicht auf un ebenem Gelände und ohne häufiges Treppensteigen, sei ganztags mit zusätzli chen Pausen von etwa zweimal einer halben Stunde zumutbar. Eine generelle Ent lastung des Fusses sei sinnvoll, da durch die Instabilität des Fusses Schmer zen und Schwellungen provoziert würden, die eine Tätigkeit limitierten (S.

3). Der Beschwerdeführer beschreibe, dass er im Alltag lediglich beim Gehen auf unebe nem Boden eingeschränkt sei. Ausserdem würde er sich im Alltag selten beson ders anstrengen, so dass ihm keine weiteren Beschwerden bewusst seien (S. 6). 4. 4.1

Anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2011 wurde erstmals eine Gesamtbeurtei lung der im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden gesundheitlichen Beein trächtigungen des Beschwerdeführers vorgenommen. Insbesondere wurde die rheu matologische Situation ausführlich abgeklärt und beurteilt. Der rheumato lo gische Gutachter hielt fest, dass die geschilderten Beschwerden mit den ob jektivierbaren Befunden übereinstimmten und es nachvollziehbar sei, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen belastungs-, tätigkeits- und witterungsbe dingt auftreten könnten. In psychischer Hinsicht wurde keine Einschränkung fest gestellt; internistisch bestehe jedoch ein erhöhtes Risiko für eine kardio- und zerebrovaskuläre Erkrankung (vgl. vorstehend E.

3.4). Das Gutachten wurde sorg fältig und genau erstellt und nennt ein ausführliches Belastungsprofil. Aus der Diagnosestellung wie auch dem Belastungsprofil und der Formulierung des Pau senbedarfs geht hervor, dass die beschwerdeverstär kende Wirkung einer Belas tung erkannt und ihr grundsätzlich genügend Rechnung getragen wurde. Diese Feststellungen haben für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Geltung, wie er sich anlässlich der Begutachtung im August und September 2011 präsen tierte. Auf das Gutachten kann deshalb grundsätzlich abgestellt werden. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Darstellung der Gutachtenden, wonach aus Gründen fehlender Compliance keine EFL durchgeführt worden sei (vgl. vor steh end E.

3.5), da im Gutachten ausdrücklich von einer uneinge schränkt adäquaten Compliance des Beschwerdeführers mindestens in der rheumatologischen Exper tise berichtet wurde (vgl. S. 38 des Gutachtens). 4.2

Unbestritten ist, dass die angestammte Tätigkeit als Dachdecker, Eisenleger und Spengler seit Oktober 2003 nicht mehr zumutbar ist. A us der rheumatologischen MEDAS- Beurteilung wie auch der im Gutachten vorgenommenen Aufstellung über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tä tig keit geht hervor, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von vorübergehen den operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten - seit Oktober 2003 als Wirt zu 100 % arbeitsfähig war. Dass er seine Arbeitsfähigkeit nicht in diesem Umfang ver wer tete, ist im Wesentlichen auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen: Anläss lich der Abklärung für Selbständigerwerbende im Oktober 2008 teilte der Be schwerdeführer mit, dass sein Restaurant mehrheitlich von der Geschäftsfüh re rin und den Angestellten geführt werde und er nur etwa zu 30 % im Betrieb mit arbeite . Der Restaurantbetrieb liege ihm nicht (vgl. Urk. 5/101/4 unten f.). Ab 1. Oktober 2008 gingen die MEDAS-Gutachter aufgrund der ab diesem Zeit punkt verstärkten Beeinträchtigungen mit notwendigem Gelenksersatz und Hand gelenkbeschwerden von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus. Davon ist bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Herbst 2011 auszugehen. 4.3

Vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 musste

sich der Beschwerdeführer einer weiteren Operation unterziehen, die Restbe schwer den im linken Fuss mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verur sachte (vgl. vorstehend E.

3.6 f.). Dies wurde auch anlässlich der EFL im Früh ling 2013 be obachtet. Das zumu tbare Belastungsprofil wurde dahingehend er gänzt, dass eine generelle Entlastung des Fusses sinnvoll sei. Eine leichte wechselbelastende Tätig keit mit wenig Gehen sei ganztags mit zusätzlichen Pausen von etwa zweimal einer halben Stunde zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.8). Dies steht der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % gemäss MEDAS-Gutachten nicht entgegen, zumal das im Gutachten formulierte Anfor derungsprofil (S.

38) mit der Beschrän kung des Gehens auf bis zu einer Stunde ohne Gehen in unebenem Gelände und ohne Besteigen von Leitern und ähnli chen Tätigkeiten den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers grundsätzlich bereits genügend Rechnung trägt. Somit ist auch nach Durchführung der EFL weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 %

seit 1. Oktober 2008 auszu gehen. 5. 5.1

Bei dem 1953 geborenen Beschwerdeführer stellt sich auch bei Annahme einer verhältnismässig hohen Restarbeitsfähigkeit von 80 % die Frage nach deren Ver wertbarkeit. Rechtsprechungsgemäss (BGE 138 V 457) ist das trotz der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezo gen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkre tisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil 9C_830/2007 vom 2 9. Juli 2008 E.

5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S.

203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und berufli chen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person ver bliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisti scher weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch ge stützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbs un fähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (Urteil I 831/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Ein fluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allge meinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabun gen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufs erfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteile 9C_153/2011 vom 2 2. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hin weisen).

F ür den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Ar beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Diese steh t fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sach verhaltsfeststellung erlauben

(BGE 138 V 457 E. 3). 5.2

Erst mit der Durchführung einer EFL im Frühling 2013 - wie im Rückweisungs ent scheid des hiesige Gerichts vom 2 7. Juli 2009 empfohlen (vgl. Urk. 5/109 S.

13 E.

6.2) -

stand die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers fest, da erst in diesem Zeitpunkt die Gesamtsituation unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen vorlag. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 60 Jahre alt. Er leidet an mehrfachen degenerativen Beein trächtigungen, welche die verbleibenden Tätigkeiten stark einschränken und sich bei Belastung verstärken . Die b isher als behinderungsangepasst erachtete Tätig keit als Wirt erscheint

- nebst dem Umstand, dass er das Restaur ant im Sep tem ber 2012 verkauft hat (Urk. 5/175/10) -

aufgrund der

Fussheberparese nicht mehr als optimal, da damit viel Gehen und Stehen verbunden ist. Eine an dere Tätig keit müsste viele Kurzpausen bieten, dem Beschwerdeführer eine indi viduelle Wahl der Position ermöglichen und ohne repetitive Torsions- und Schwenkbe wegungen auskommen; auch stehen sollte der Beschwerdeführer nicht mehr als eine halbe Stunde. Selbst l eichte Kontroll- und Überwachungstä tigkeiten

wären so mit nur eingeschränkt ausübbar . Bei einem derart umfangreichen zu beach ten den Belastungsprofil, der langjährigen selbständigen Tätigkeit als Wirt und nicht

zuletzt der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, wel cher beispiels weise

bereits in früheren Jahren seine Berufstätigkeit für länger dauernde Ausland auf enthalte aufzugeben bereit war (vgl. Urk. 5/101 S.

3) und anlässlich der inter nis tischen MEDAS-Untersuchung dezidiert eigene Vorstel lungen von Kooperation zeigte (vgl. Urk. 5/143/25), erscheint eine Umgewöh nung in ein

Anstellung s ver hältnis und eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als stark erschwert. Angesichts dieser Faktoren würde der Beschwer deführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr fin den, der ihn für eine geeignete, leichte Verwei sungstätigkeit einstellte. Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch knapp fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde ei nen durchschnittlichen Arbeitgeber da von abhalten, die mit seiner Beschäfti gung verbundenen Risiken wie krank heits bedingte Ausfälle, berufliche Uner fahrenheit und nicht nur altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzuge hen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 1 0. Mai 2013) .

In Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall mass gebenden objektiven und subjektiven Umstände ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber seine Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.

6. 6.1

Es stellt sich die Frage nach dem Rentenbeginn. Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) begann im Oktober 2003 zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt war dem Be schwerdeführer nach dem Gesagten die angestammte Tätigkeit nicht mehr, hin gegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar

(vgl. vor stehend E.

4.2) . Ab Oktober 2008 bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %, di e nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.2) ab dem Zeitpunkt der EFL im April 2013 erwerblich nicht mehr verwertbar war. Hier i st jedoch zu bedenken, dass die Be schwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichts bereits 2009 eine Begutachtung inklusive EFL in Auftrag gegeben hatte (vgl. Urk. 5/113; Urk. 5/119), welche aufgrund eines Auslandaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht stattfand (vgl. Urk. 5/117-118). Dass diese notwendige Untersuchung in der Folge zunächst nicht mehr veranlasst und sodann erst im April 2013 durchge führt wurde, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten. Es ist deshalb für den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf die rheumatologische MEDAS-Begut ach tung im September 2011 abzustellen, wie wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine EFL durchgeführt worden wäre. Der Versicherungsfall ist somit als in diesem Zeitpunkt erfolgt zu betrachten, was zum Beginn des Anspruches auf die ganze Invalidenrente ab 1. September 2011 führt (Art. 29 Abs. 3 IVG). 6.2

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss

der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ronald Jenal - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard