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IV.2013.01113

Rückweisung bei übereinstimmenden Parteianträgen (ergänzende Abklärungen nötig)

Zürich SozVersG · 2014-05-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.__ ist gelernte Kleinkindererzieherin und arbei tete zuletzt von August 2004 bis Ende März 2012 beim Verein Y.___ bei einem 40%-Pensum (Urk. 13/7). Die An stellung als Klassenassistenz bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/4) bei ei nem 42.68%-Pensum a b

1. August 2013 wurde noch während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 3/6) . Am 21. Juni 2012 meldete sich die Versi cherte wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 13/7, Urk. 13 / 9, Urk. 13 /11, Urk. 13/13-13, Urk. 13/18, Urk. 13/21/6).

Mit Vorbe scheid vom 7. Mai 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 13/22). Dagegen erhob X.___ am 15. Mai beziehungsweise

21. Juni 2013 Einwand (Urk. 13/25 und Urk. 13/28). Am 1. November 2013 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuches (Urk. 2). 2.

Hiergeg en erhob X.___ am 4. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 1.

November 2013 eine Dreiviertels -I nvalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsan walt lic . iur . et

oec . Ervin Deplazes zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2013 im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Urk. 11-12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-38). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellung nahme aufgefordert (Urk. 14) welche sich mit Schreiben vom 24. März 2014 mit der Rückweisung der Sache zu ergänze nden Abklärungen einverstan den erklärte (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am

14. April 2014 mitgeteilt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs ge stützt auf die bis zum Verfügungserlass vorliegenden Arztberichte des A.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 13/ 1

5) und von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

13. August 2012 (Urk. 13/9) und vom 5. März 2013 (Urk. 13/16), wonach der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin zu 50 % zumutbar sei. Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig und er rechne te unter An wen dung der gemischten Methode einen rentenaus schliessenden Gesamtinvalidi täts grad von 25 % (Urk. 2). 1.2

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte des C.___ vom 13. November 2013 (Urk. 3/9) und von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) ein, welche eine veränderte Einschätzung der Ar beitsfähigkeit beinhalten. 1.2.1

Das A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 3. November 2 013

(Urk. 3/9) fest, dass auf Grund des bisherigen Verlaufs nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine 50%ige Tätigkeit (wie zuvor noch prog nostiziert) möglich sei. Eine leichte, wenige Stunden umfassende Beschäftigung könne weiter versucht werden. Wegen der weiterhin fehlenden Konstanz und trotz guter Motivation und hohen eigenen Leistungsansprüchen dürfte es im ersten Arbeitsmarkt sehr schwierig sein. 1.2.2

Dr. B.___ brachte in ihrem Bericht vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leider viel zu optimistisch ein geschätzt worden sei. Ein Arbeitsversuch als Klassenassistenz von 42.68 % habe während der Probezeit aufgelöst werden müssen. Trotz grossem Einsatz sei die Be schwerdeführerin mit dem Arbeitspensum und dem Arbeitsweg völlig über for dert gewesen.

Auf Grund des Verlaufs könne nicht von einer – wie von der Beschwerdegegne rin angenommenen – 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine stun denweise Beschäftigung könne weiterhin versucht werden, aber auch dies be züg lich sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. So schaffe sie es bei der Arbeit nicht, wie von ihr erwartet, mit den Kindern Spaziergänge und Ausflüge durch zuführen. Wenn sie die Räumlichkeiten verlassen müsse, führe dies zu massiven un kontrollierbaren Ängsten und sie sei dann nicht mehr in der Lage, die Ver ant wortung für die anvertrauten Kinder zu übernehmen. Bei Zweifeln an der Ar beits unfähigkeit werde dringend um die Veranlassung eines psychiatri schen Gut achtens gebeten. 1.3

Med. pract . D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) nahm am 10. Februar 2014 (Urk. 12) Stellung zur verän der ten Einschätzung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass anhand der ergänzenden Berichte erkennbar werde, dass die vorgän gig atte stierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr realistisch sei. Da der Grad der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht genannt werde, werde empfohlen bei Dr. B .___ nachzufragen, welc he Arbeitsfähigkeit prozentual aktuell vorliege bezie hungsweise zurückliegend vorgelegen habe. Ausserdem soll t e n im Sinne der Scha densminderungspflicht das Behandlungskonzept für die Beschwerdeführe rin sowie die für die Angststörung durchgeführten beziehungsweise geplanten evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen inklusive Frequenz konkret dar gestellt werden . Falls keine evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen ein gesetzt werden sollten, sei darzustellen, warum aufgrund der alternativ ein ge setzten therapeutischen Massnahmen eine Besserung des Gesundheitszustan des und in welchem Zeitraum zu erwarten sei. 1.4

Gestützt auf diese vorgenannte Stellungnahme des RAD-Arztes (vgl. Erwägung 1.3) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 (Urk. 11) im Sinne einer teilweisen Gutheissung um Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärungen. 2.

Aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge, dass hinsichtlich der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen not we ndig sind und sich diese augenscheinlich unter diesen Umständen auf dräng en, ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid

an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 3.

3.1

Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation (Erwerb 70 % und Haushalt 30 %, vgl. Urk. 1 S.

5

f.), welche auf einer telefonischen Auskunft des Abklärungsdienstes am

16. April 2013 beruht (Urk. 13/21/6-8). Es gäbe keine Anhaltspunkte, weshalb die

Beschwerdeführerin als ausgebildete Kleinkindererzieherin im Gesundheits fall nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 3.2

Eine solche bloss telefonisch eingeholte Auskunft durch den Abklärungsdienst genügt den Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Sachverhaltserstellung nicht, weshalb

gegebenenfalls eine ordnungsgemässe detail lierte Haushaltsab klä rung

vor Ort

durchzuführen sein wird . 4 .

4 .1

Die Gerichtkosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Strei twert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt [ GSVGer ]) und auf Fr. 1‘3 00 -- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festgesetzt. 4 .3

Bei diese m

Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.__ ist gelernte Kleinkindererzieherin und arbei tete zuletzt von August 2004 bis Ende März 2012 beim Verein Y.___ bei einem 40%-Pensum (Urk. 13/7). Die An stellung als Klassenassistenz bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/4) bei ei nem 42.68%-Pensum a b

1. August 2013 wurde noch während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 3/6) . Am 21. Juni 2012 meldete sich die Versi cherte wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 13/7, Urk. 13 / 9, Urk. 13 /11, Urk. 13/13-13, Urk. 13/18, Urk. 13/21/6).

Mit Vorbe scheid vom 7. Mai 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 13/22). Dagegen erhob X.___ am 15. Mai beziehungsweise

21. Juni 2013 Einwand (Urk. 13/25 und Urk. 13/28). Am 1. November 2013 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuches (Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs ge stützt auf die bis zum Verfügungserlass vorliegenden Arztberichte des A.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 13/ 1

5) und von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

13. August 2012 (Urk. 13/9) und vom 5. März 2013 (Urk. 13/16), wonach der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin zu 50 % zumutbar sei. Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig und er rechne te unter An wen dung der gemischten Methode einen rentenaus schliessenden Gesamtinvalidi täts grad von 25 % (Urk. 2).

E. 1.2 Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte des C.___ vom 13. November 2013 (Urk. 3/9) und von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) ein, welche eine veränderte Einschätzung der Ar beitsfähigkeit beinhalten.

E. 1.2.1 Das A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 3. November

E. 1.2.2 Dr. B.___ brachte in ihrem Bericht vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leider viel zu optimistisch ein geschätzt worden sei. Ein Arbeitsversuch als Klassenassistenz von 42.68 % habe während der Probezeit aufgelöst werden müssen. Trotz grossem Einsatz sei die Be schwerdeführerin mit dem Arbeitspensum und dem Arbeitsweg völlig über for dert gewesen.

Auf Grund des Verlaufs könne nicht von einer – wie von der Beschwerdegegne rin angenommenen – 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine stun denweise Beschäftigung könne weiterhin versucht werden, aber auch dies be züg lich sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. So schaffe sie es bei der Arbeit nicht, wie von ihr erwartet, mit den Kindern Spaziergänge und Ausflüge durch zuführen. Wenn sie die Räumlichkeiten verlassen müsse, führe dies zu massiven un kontrollierbaren Ängsten und sie sei dann nicht mehr in der Lage, die Ver ant wortung für die anvertrauten Kinder zu übernehmen. Bei Zweifeln an der Ar beits unfähigkeit werde dringend um die Veranlassung eines psychiatri schen Gut achtens gebeten.

E. 1.3 Med. pract . D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) nahm am 10. Februar 2014 (Urk. 12) Stellung zur verän der ten Einschätzung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass anhand der ergänzenden Berichte erkennbar werde, dass die vorgän gig atte stierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr realistisch sei. Da der Grad der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht genannt werde, werde empfohlen bei Dr. B .___ nachzufragen, welc he Arbeitsfähigkeit prozentual aktuell vorliege bezie hungsweise zurückliegend vorgelegen habe. Ausserdem soll t e n im Sinne der Scha densminderungspflicht das Behandlungskonzept für die Beschwerdeführe rin sowie die für die Angststörung durchgeführten beziehungsweise geplanten evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen inklusive Frequenz konkret dar gestellt werden . Falls keine evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen ein gesetzt werden sollten, sei darzustellen, warum aufgrund der alternativ ein ge setzten therapeutischen Massnahmen eine Besserung des Gesundheitszustan des und in welchem Zeitraum zu erwarten sei.

E. 1.4 Gestützt auf diese vorgenannte Stellungnahme des RAD-Arztes (vgl. Erwägung 1.3) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 (Urk. 11) im Sinne einer teilweisen Gutheissung um Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärungen.

E. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge, dass hinsichtlich der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen not we ndig sind und sich diese augenscheinlich unter diesen Umständen auf dräng en, ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid

an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen.

E. 3.1 Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation (Erwerb 70 % und Haushalt 30 %, vgl. Urk. 1 S.

E. 3.2 Eine solche bloss telefonisch eingeholte Auskunft durch den Abklärungsdienst genügt den Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Sachverhaltserstellung nicht, weshalb

gegebenenfalls eine ordnungsgemässe detail lierte Haushaltsab klä rung

vor Ort

durchzuführen sein wird . 4 .

4 .1

Die Gerichtkosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Strei twert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt [ GSVGer ]) und auf Fr. 1‘3 00 -- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festgesetzt. 4 .3

Bei diese m

Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01113 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

20. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.__ ist gelernte Kleinkindererzieherin und arbei tete zuletzt von August 2004 bis Ende März 2012 beim Verein Y.___ bei einem 40%-Pensum (Urk. 13/7). Die An stellung als Klassenassistenz bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 3/4) bei ei nem 42.68%-Pensum a b

1. August 2013 wurde noch während der Probezeit aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 3/6) . Am 21. Juni 2012 meldete sich die Versi cherte wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 13/7, Urk. 13 / 9, Urk. 13 /11, Urk. 13/13-13, Urk. 13/18, Urk. 13/21/6).

Mit Vorbe scheid vom 7. Mai 2013 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 13/22). Dagegen erhob X.___ am 15. Mai beziehungsweise

21. Juni 2013 Einwand (Urk. 13/25 und Urk. 13/28). Am 1. November 2013 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuches (Urk. 2). 2.

Hiergeg en erhob X.___ am 4. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 1.

November 2013 eine Dreiviertels -I nvalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Zudem ersuchte sie um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsan walt lic . iur . et

oec . Ervin Deplazes zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2013 im Sinne einer teilweisen Gutheissung die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Urk. 11-12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-38). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellung nahme aufgefordert (Urk. 14) welche sich mit Schreiben vom 24. März 2014 mit der Rückweisung der Sache zu ergänze nden Abklärungen einverstan den erklärte (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am

14. April 2014 mitgeteilt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs ge stützt auf die bis zum Verfügungserlass vorliegenden Arztberichte des A.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 13/ 1

5) und von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

13. August 2012 (Urk. 13/9) und vom 5. März 2013 (Urk. 13/16), wonach der Beschwerde führerin die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin zu 50 % zumutbar sei. Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig und er rechne te unter An wen dung der gemischten Methode einen rentenaus schliessenden Gesamtinvalidi täts grad von 25 % (Urk. 2). 1.2

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Arztberichte des C.___ vom 13. November 2013 (Urk. 3/9) und von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) ein, welche eine veränderte Einschätzung der Ar beitsfähigkeit beinhalten. 1.2.1

Das A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 3. November 2 013

(Urk. 3/9) fest, dass auf Grund des bisherigen Verlaufs nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine 50%ige Tätigkeit (wie zuvor noch prog nostiziert) möglich sei. Eine leichte, wenige Stunden umfassende Beschäftigung könne weiter versucht werden. Wegen der weiterhin fehlenden Konstanz und trotz guter Motivation und hohen eigenen Leistungsansprüchen dürfte es im ersten Arbeitsmarkt sehr schwierig sein. 1.2.2

Dr. B.___ brachte in ihrem Bericht vom 16. November 2013 (Urk. 3/10) vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leider viel zu optimistisch ein geschätzt worden sei. Ein Arbeitsversuch als Klassenassistenz von 42.68 % habe während der Probezeit aufgelöst werden müssen. Trotz grossem Einsatz sei die Be schwerdeführerin mit dem Arbeitspensum und dem Arbeitsweg völlig über for dert gewesen.

Auf Grund des Verlaufs könne nicht von einer – wie von der Beschwerdegegne rin angenommenen – 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine stun denweise Beschäftigung könne weiterhin versucht werden, aber auch dies be züg lich sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. So schaffe sie es bei der Arbeit nicht, wie von ihr erwartet, mit den Kindern Spaziergänge und Ausflüge durch zuführen. Wenn sie die Räumlichkeiten verlassen müsse, führe dies zu massiven un kontrollierbaren Ängsten und sie sei dann nicht mehr in der Lage, die Ver ant wortung für die anvertrauten Kinder zu übernehmen. Bei Zweifeln an der Ar beits unfähigkeit werde dringend um die Veranlassung eines psychiatri schen Gut achtens gebeten. 1.3

Med. pract . D.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) nahm am 10. Februar 2014 (Urk. 12) Stellung zur verän der ten Einschätzung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin und führte aus, dass anhand der ergänzenden Berichte erkennbar werde, dass die vorgän gig atte stierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht mehr realistisch sei. Da der Grad der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht genannt werde, werde empfohlen bei Dr. B .___ nachzufragen, welc he Arbeitsfähigkeit prozentual aktuell vorliege bezie hungsweise zurückliegend vorgelegen habe. Ausserdem soll t e n im Sinne der Scha densminderungspflicht das Behandlungskonzept für die Beschwerdeführe rin sowie die für die Angststörung durchgeführten beziehungsweise geplanten evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen inklusive Frequenz konkret dar gestellt werden . Falls keine evidenz-basierten therapeutischen Massnahmen ein gesetzt werden sollten, sei darzustellen, warum aufgrund der alternativ ein ge setzten therapeutischen Massnahmen eine Besserung des Gesundheitszustan des und in welchem Zeitraum zu erwarten sei. 1.4

Gestützt auf diese vorgenannte Stellungnahme des RAD-Arztes (vgl. Erwägung 1.3) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 (Urk. 11) im Sinne einer teilweisen Gutheissung um Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärungen. 2.

Aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge, dass hinsichtlich der Einschät zung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen not we ndig sind und sich diese augenscheinlich unter diesen Umständen auf dräng en, ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid

an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 3.

3.1

Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation (Erwerb 70 % und Haushalt 30 %, vgl. Urk. 1 S.

5

f.), welche auf einer telefonischen Auskunft des Abklärungsdienstes am

16. April 2013 beruht (Urk. 13/21/6-8). Es gäbe keine Anhaltspunkte, weshalb die

Beschwerdeführerin als ausgebildete Kleinkindererzieherin im Gesundheits fall nicht einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 3.2

Eine solche bloss telefonisch eingeholte Auskunft durch den Abklärungsdienst genügt den Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Sachverhaltserstellung nicht, weshalb

gegebenenfalls eine ordnungsgemässe detail lierte Haushaltsab klä rung

vor Ort

durchzuführen sein wird . 4 .

4 .1

Die Gerichtkosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Strei twert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt [ GSVGer ]) und auf Fr. 1‘3 00 -- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festgesetzt. 4 .3

Bei diese m

Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger