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IV.2013.01108

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten sowie hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung bei der Stellensuche aus psyschischen Gründen.

Zürich SozVersG · 2015-04-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, war vom 14. Januar 2009 bis 30. Septem ber 2010 als Magaziner und Fahrer bei der Y.___, Z.___, tätig (Urk. 9/4/13). Anschliessend war der Versicherte arbeitslos und bezog seit dem 1. November 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung als er am 24. April 2011 einen Unfall erlitt, indem er auf einer Treppe stürzte (Urk. 9/13 /205). Dabei zog er sich eine laterale

Malleolarfraktur (Urk. 9/13/194) sowie ein Dis torsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks (Urk. 9/10/3) zu.

Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Schweizerische n

Unfallversicherungs anstalt (SUVA)

bei (Urk. 9/13/1-212, Urk. 9/35/1-409, Urk. 9/39/1-317) und holte einen beruflichen Abklärungsbericht (Urk. 9/31, Urk. 9/32/1-5) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36, Urk. 9/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 9/56 = Urk.

2) einen An spruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf Ar beits ver mitt lung. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2013 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Ver fü gung vom 4. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es seien ihm Arbe itsvermittlung oder eine andere berufliche Mass nahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 (Urk.

8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom

8. April 2014 wurde dem Versicherten antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt . Am

29. Januar 2015 (Urk.

12) und am 20. April 2015 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Urk. 13/1-3, Urk. 16) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2015 (Urk.

14) beziehungsweise am 21. April 2015 (Urk.

17) je eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): - medizinischen Massnahmen (lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung (lit . a bis); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Die leistungsspezifi sche Invalidität ist im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVG schon wegen relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss indes ein Ka usalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269, E. 2c). Wo die fehlende berufliche Einglie derung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzu führen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invaliden versi cherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung. Da kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht, ist die Invalidenversicherung vorrangig zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 1). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer eines Lieferwagens beim Transport leichter Gegenstände sowie die Ausübung eine r angepasste n Tätigkeit in der Logistik, beispielsweise als Staplerfahrer und für Rüstarbeiten, weiterhin vollumfänglich zuzumuten sei, und dass keine wesentlichen Einschränkunge n in der Stellensuche bestünden. Aus diesen Gründen sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliede rungsmassnahmen und insbesondere auf Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen. 2.2

Der Beschwerdeführer b rachte

hie gegen vor, dass ihm die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer auf Grund s eines Rückenleidens nicht mehr zuzumuten sei en. Zudem sei er auch auf Grund eines POS (Psychoorgani sches Syndrom) beziehungsweise einer ADHS (Aufmerk samkeits defizit -/ Hyper aktivitätsstörung) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 4) und auf eine Hilfe bei der Arbeitsvermittlung angewiesen (Urk. 15). 3. 3.1

Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Urk.

15) re ichte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. pract . A.___, praktizierend in der Praxis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2015 (Urk.

16) ein. Med. pract . A.___ erwähnte darin, dass er den Beschwerdeführer seit 5. Februar 2014 ambulant psychiatrisch behandle. Vor diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer trotz starker Verhaltensauffälligkeiten nicht psychiatrisch behandelt worden. Er habe jedoch vom 2 2. Mai 2013 bis 16. Januar 2014 auf Empfehlung seines Hausarztes insgesamt achtmal Dr. C.___ von der psychiat rischen Praxis D.___,

E.___, konsultiert. Diese Konsultationen hätten indes nicht zu einer längerdauernden psychotherapeutische n Behandlung durch Dr. C.___

geführt (S . 1). Dr. C.___ habe beim Beschwerdeführer eine längere depressive Anpassungsstörung, eine psychosoziale Belastung durch Arbeitslo sigkeit, eine finanzielle Notlage, multiple Konflikte im Umfeld und eine akzen tuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen festgestellt (S. 2). 3.2

Bei den Akten befindet sich sodann eine Handlungsempfehlung des F.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 9/31). Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass die Abklärungspersonen des F.___, nämlich je eine Fach person

der Geschäftsstelle des F.___, des Regionalen Arbeitsvermittlungs zent rums G.___ (RAV), des Departementes Soziales der Stadt H.___, der Berufsberatung Kanton Zürich sowie der Beschwerdegegnerin, in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 13. Mai 2013 beschlossen haben, dass dieser seinen Hausarzt, Dr. med. I.___, anfrage n solle, ob er ihm einen Kontakt zu einem Psychiater vermitteln könne, mit dem Ziel, dass er in seiner aktuellen, belasten den Situation eine psychiatrische Unterstützung erhalte (S. 1

Ziff. 1 und 1.1). 4. 4.1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Abklärungspersonen des F.___

den Beschwer deführer am 1 3. Mai 2013 angewiesen haben, sich über seinen Hausarzt in eine psychiatrische Behandlung zu begeben . In der Folge wurde der Beschwerdefüh rer denn auch ab 2 2. Mai 2013 vorerst durch Dr. C.___ und anschliessend durch med. pract . A.___ psychiatrisch beziehungsweise psychotherapeutisch behandelt. Auf Grund des Umstandes, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerde gegnerin an der erwähnten Sitzung des F.___ vom 1 3. Mai 2013 teilnahm, ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdegegnerin bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung begeben werde . Die Be schwerdegegnerin, deren Verfahren vom Untersuchungs prinzip beherrscht wird (Art. 43 ATSG), wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2013 (Urk.

2) diesbezüglich Nachforschungen anzustellen . Die s

hat die

Beschwerdegegnerin indes unterlassen . 4.2

Die Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung des Beschwerdeführe r s in der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen sowie die Frage nach einer allfälligen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Stellensuche aus psychischen Gründen ist vorlie gen d

ungeklärt geblieben . Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als unvollkommen abgeklärt . Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise ergänzend abkläre und prüfe, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten, bei der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten in seine r Arbeitsfähigkeit und bei der Stellensuche aus psy chischen Gründen beeinträchtigt ist, sowie gestützt auf diese Ergebnisse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits vermittlung neu verfüge.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .

6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat.

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV

SVGer) zugesprochen. 6 .2

Der

Kostennote

(Urk. 21/1) und dem Tätigkeitsnachweis (Urk. 21/2) von Rechtsan wältin Lotti Sigg, Winterthur, vom 2 3. April 2015 ist zu entnehmen, dass diese einen zeitlichen Aufwand bis 3 1. Dezember 2014 von 7 Stunden und 55 Minuten und ab 1. Januar 2015 von vier Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 76.10 (ohne Mehrwert steuer) geltend machte. Für den 2 3. April 2015 machte die Rechtsanwältin zudem einen prognostischen Auf wand bis Verfahrensende sowie für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwerdeführer einen Aufwand von 1 Stunde und 30 Minu ten geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und insbesondere derje nige für das Studium und die Besprechung des Urteils erweist sich in Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Insgesamt erscheint vielmehr für die Zeit ab 1. Januar 2015

ein gekürzter zeitlicher Aufwand von zwei Stunden und 50 Minuten als gerechtfertigt . Der für die Zeit bis 3 1. Dezember 2014 geltend gemachte Auf wand von 7 Stunden und 55 Minuten sowie die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 76.10 sind indes nicht zu beanstanden. 6 .3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Pro zessent schädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz für den zeitlichen Aufwand bis 3 1. Dezember 2014 von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und für den zeitlichen Aufwand ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- insgesamt auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, war vom 14. Januar 2009 bis 30. Septem ber 2010 als Magaziner und Fahrer bei der Y.___, Z.___, tätig (Urk. 9/4/13). Anschliessend war der Versicherte arbeitslos und bezog seit dem 1. November 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung als er am 24. April 2011 einen Unfall erlitt, indem er auf einer Treppe stürzte (Urk. 9/13 /205). Dabei zog er sich eine laterale

Malleolarfraktur (Urk. 9/13/194) sowie ein Dis torsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks (Urk. 9/10/3) zu.

Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Schweizerische n

Unfallversicherungs anstalt (SUVA)

bei (Urk. 9/13/1-212, Urk. 9/35/1-409, Urk. 9/39/1-317) und holte einen beruflichen Abklärungsbericht (Urk. 9/31, Urk. 9/32/1-5) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36, Urk. 9/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 9/56 = Urk.

2) einen An spruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf Ar beits ver mitt lung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs.

E. 1.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Die leistungsspezifi sche Invalidität ist im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVG schon wegen relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss indes ein Ka usalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269, E. 2c). Wo die fehlende berufliche Einglie derung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzu führen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invaliden versi cherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung. Da kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht, ist die Invalidenversicherung vorrangig zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 1).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).

E. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): - medizinischen Massnahmen (lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung (lit . a bis); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer eines Lieferwagens beim Transport leichter Gegenstände sowie die Ausübung eine r angepasste n Tätigkeit in der Logistik, beispielsweise als Staplerfahrer und für Rüstarbeiten, weiterhin vollumfänglich zuzumuten sei, und dass keine wesentlichen Einschränkunge n in der Stellensuche bestünden. Aus diesen Gründen sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliede rungsmassnahmen und insbesondere auf Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer b rachte

hie gegen vor, dass ihm die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer auf Grund s eines Rückenleidens nicht mehr zuzumuten sei en. Zudem sei er auch auf Grund eines POS (Psychoorgani sches Syndrom) beziehungsweise einer ADHS (Aufmerk samkeits defizit -/ Hyper aktivitätsstörung) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 4) und auf eine Hilfe bei der Arbeitsvermittlung angewiesen (Urk. 15).

E. 3.1 Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Urk.

15) re ichte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. pract . A.___, praktizierend in der Praxis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2015 (Urk.

16) ein. Med. pract . A.___ erwähnte darin, dass er den Beschwerdeführer seit 5. Februar 2014 ambulant psychiatrisch behandle. Vor diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer trotz starker Verhaltensauffälligkeiten nicht psychiatrisch behandelt worden. Er habe jedoch vom 2 2. Mai 2013 bis 16. Januar 2014 auf Empfehlung seines Hausarztes insgesamt achtmal Dr. C.___ von der psychiat rischen Praxis D.___,

E.___, konsultiert. Diese Konsultationen hätten indes nicht zu einer längerdauernden psychotherapeutische n Behandlung durch Dr. C.___

geführt (S . 1). Dr. C.___ habe beim Beschwerdeführer eine längere depressive Anpassungsstörung, eine psychosoziale Belastung durch Arbeitslo sigkeit, eine finanzielle Notlage, multiple Konflikte im Umfeld und eine akzen tuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen festgestellt (S. 2).

E. 3.2 Bei den Akten befindet sich sodann eine Handlungsempfehlung des F.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 9/31). Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass die Abklärungspersonen des F.___, nämlich je eine Fach person

der Geschäftsstelle des F.___, des Regionalen Arbeitsvermittlungs zent rums G.___ (RAV), des Departementes Soziales der Stadt H.___, der Berufsberatung Kanton Zürich sowie der Beschwerdegegnerin, in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 13. Mai 2013 beschlossen haben, dass dieser seinen Hausarzt, Dr. med. I.___, anfrage n solle, ob er ihm einen Kontakt zu einem Psychiater vermitteln könne, mit dem Ziel, dass er in seiner aktuellen, belasten den Situation eine psychiatrische Unterstützung erhalte (S. 1

Ziff. 1 und 1.1).

E. 4.1 Nach Gesagtem steht fest, dass die Abklärungspersonen des F.___

den Beschwer deführer am 1 3. Mai 2013 angewiesen haben, sich über seinen Hausarzt in eine psychiatrische Behandlung zu begeben . In der Folge wurde der Beschwerdefüh rer denn auch ab 2 2. Mai 2013 vorerst durch Dr. C.___ und anschliessend durch med. pract . A.___ psychiatrisch beziehungsweise psychotherapeutisch behandelt. Auf Grund des Umstandes, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerde gegnerin an der erwähnten Sitzung des F.___ vom 1 3. Mai 2013 teilnahm, ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdegegnerin bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung begeben werde . Die Be schwerdegegnerin, deren Verfahren vom Untersuchungs prinzip beherrscht wird (Art. 43 ATSG), wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2013 (Urk.

2) diesbezüglich Nachforschungen anzustellen . Die s

hat die

Beschwerdegegnerin indes unterlassen .

E. 4.2 Die Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung des Beschwerdeführe r s in der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen sowie die Frage nach einer allfälligen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Stellensuche aus psychischen Gründen ist vorlie gen d

ungeklärt geblieben . Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als unvollkommen abgeklärt . Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise ergänzend abkläre und prüfe, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten, bei der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten in seine r Arbeitsfähigkeit und bei der Stellensuche aus psy chischen Gründen beeinträchtigt ist, sowie gestützt auf diese Ergebnisse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits vermittlung neu verfüge.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6 .3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Pro zessent schädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz für den zeitlichen Aufwand bis 3 1. Dezember 2014 von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und für den zeitlichen Aufwand ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- insgesamt auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat.

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV

SVGer) zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01108 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

29. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, war vom 14. Januar 2009 bis 30. Septem ber 2010 als Magaziner und Fahrer bei der Y.___, Z.___, tätig (Urk. 9/4/13). Anschliessend war der Versicherte arbeitslos und bezog seit dem 1. November 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung als er am 24. April 2011 einen Unfall erlitt, indem er auf einer Treppe stürzte (Urk. 9/13 /205). Dabei zog er sich eine laterale

Malleolarfraktur (Urk. 9/13/194) sowie ein Dis torsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks (Urk. 9/10/3) zu.

Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Schweizerische n

Unfallversicherungs anstalt (SUVA)

bei (Urk. 9/13/1-212, Urk. 9/35/1-409, Urk. 9/39/1-317) und holte einen beruflichen Abklärungsbericht (Urk. 9/31, Urk. 9/32/1-5) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/36, Urk. 9/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 9/56 = Urk.

2) einen An spruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen und insbesondere auf Ar beits ver mitt lung. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Dezember 2013 Beschwerde (Urk.

1) gegen die Ver fü gung vom 4. November 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es seien ihm Arbe itsvermittlung oder eine andere berufliche Mass nahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 (Urk.

8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom

8. April 2014 wurde dem Versicherten antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt . Am

29. Januar 2015 (Urk.

12) und am 20. April 2015 (Urk.

15) reichte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen (Urk. 13/1-3, Urk. 16) ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 2. Februar 2015 (Urk.

14) beziehungsweise am 21. April 2015 (Urk.

17) je eine Kopie zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): - medizinischen Massnahmen (lit . a); - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung (lit . a bis); - Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); - der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Die leistungsspezifi sche Invalidität ist im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVG schon wegen relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss indes ein Ka usalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; AHI 2003 S. 269, E. 2c). Wo die fehlende berufliche Einglie derung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzu führen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invaliden versi cherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung. Da kein Rechtsanspruch auf Vermittlung in der Arbeitslosenversicherung besteht, ist die Invalidenversicherung vorrangig zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 1). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging i n der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer eines Lieferwagens beim Transport leichter Gegenstände sowie die Ausübung eine r angepasste n Tätigkeit in der Logistik, beispielsweise als Staplerfahrer und für Rüstarbeiten, weiterhin vollumfänglich zuzumuten sei, und dass keine wesentlichen Einschränkunge n in der Stellensuche bestünden. Aus diesen Gründen sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliede rungsmassnahmen und insbesondere auf Arbeitsvermittlung nicht ausgewiesen. 2.2

Der Beschwerdeführer b rachte

hie gegen vor, dass ihm die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Kurier und als Fahrer auf Grund s eines Rückenleidens nicht mehr zuzumuten sei en. Zudem sei er auch auf Grund eines POS (Psychoorgani sches Syndrom) beziehungsweise einer ADHS (Aufmerk samkeits defizit -/ Hyper aktivitätsstörung) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 4) und auf eine Hilfe bei der Arbeitsvermittlung angewiesen (Urk. 15). 3. 3.1

Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Urk.

15) re ichte der Beschwerdeführer einen Bericht von med. pract . A.___, praktizierend in der Praxis von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2015 (Urk.

16) ein. Med. pract . A.___ erwähnte darin, dass er den Beschwerdeführer seit 5. Februar 2014 ambulant psychiatrisch behandle. Vor diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer trotz starker Verhaltensauffälligkeiten nicht psychiatrisch behandelt worden. Er habe jedoch vom 2 2. Mai 2013 bis 16. Januar 2014 auf Empfehlung seines Hausarztes insgesamt achtmal Dr. C.___ von der psychiat rischen Praxis D.___,

E.___, konsultiert. Diese Konsultationen hätten indes nicht zu einer längerdauernden psychotherapeutische n Behandlung durch Dr. C.___

geführt (S . 1). Dr. C.___ habe beim Beschwerdeführer eine längere depressive Anpassungsstörung, eine psychosoziale Belastung durch Arbeitslo sigkeit, eine finanzielle Notlage, multiple Konflikte im Umfeld und eine akzen tuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Anteilen festgestellt (S. 2). 3.2

Bei den Akten befindet sich sodann eine Handlungsempfehlung des F.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 9/31). Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass die Abklärungspersonen des F.___, nämlich je eine Fach person

der Geschäftsstelle des F.___, des Regionalen Arbeitsvermittlungs zent rums G.___ (RAV), des Departementes Soziales der Stadt H.___, der Berufsberatung Kanton Zürich sowie der Beschwerdegegnerin, in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 13. Mai 2013 beschlossen haben, dass dieser seinen Hausarzt, Dr. med. I.___, anfrage n solle, ob er ihm einen Kontakt zu einem Psychiater vermitteln könne, mit dem Ziel, dass er in seiner aktuellen, belasten den Situation eine psychiatrische Unterstützung erhalte (S. 1

Ziff. 1 und 1.1). 4. 4.1

Nach Gesagtem steht fest, dass die Abklärungspersonen des F.___

den Beschwer deführer am 1 3. Mai 2013 angewiesen haben, sich über seinen Hausarzt in eine psychiatrische Behandlung zu begeben . In der Folge wurde der Beschwerdefüh rer denn auch ab 2 2. Mai 2013 vorerst durch Dr. C.___ und anschliessend durch med. pract . A.___ psychiatrisch beziehungsweise psychotherapeutisch behandelt. Auf Grund des Umstandes, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerde gegnerin an der erwähnten Sitzung des F.___ vom 1 3. Mai 2013 teilnahm, ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdegegnerin bekannt war, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung begeben werde . Die Be schwerdegegnerin, deren Verfahren vom Untersuchungs prinzip beherrscht wird (Art. 43 ATSG), wäre daher verpflichtet gewesen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2013 (Urk.

2) diesbezüglich Nachforschungen anzustellen . Die s

hat die

Beschwerdegegnerin indes unterlassen . 4.2

Die Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung des Beschwerdeführe r s in der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen sowie die Frage nach einer allfälligen Einschränkung des Beschwerdeführers in der Stellensuche aus psychischen Gründen ist vorlie gen d

ungeklärt geblieben . Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als unvollkommen abgeklärt . Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise ergänzend abkläre und prüfe, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten, bei der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten in seine r Arbeitsfähigkeit und bei der Stellensuche aus psy chischen Gründen beeinträchtigt ist, sowie gestützt auf diese Ergebnisse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits vermittlung neu verfüge.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 4 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .

6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat.

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Partei ent schä digung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer) be ziehungs weise keine Entschä digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 9 GebV

SVGer) zugesprochen. 6 .2

Der

Kostennote

(Urk. 21/1) und dem Tätigkeitsnachweis (Urk. 21/2) von Rechtsan wältin Lotti Sigg, Winterthur, vom 2 3. April 2015 ist zu entnehmen, dass diese einen zeitlichen Aufwand bis 3 1. Dezember 2014 von 7 Stunden und 55 Minuten und ab 1. Januar 2015 von vier Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 76.10 (ohne Mehrwert steuer) geltend machte. Für den 2 3. April 2015 machte die Rechtsanwältin zudem einen prognostischen Auf wand bis Verfahrensende sowie für das Studium und die Besprechung des Urteils mit dem Beschwerdeführer einen Aufwand von 1 Stunde und 30 Minu ten geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und insbesondere derje nige für das Studium und die Besprechung des Urteils erweist sich in Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen. Insgesamt erscheint vielmehr für die Zeit ab 1. Januar 2015

ein gekürzter zeitlicher Aufwand von zwei Stunden und 50 Minuten als gerechtfertigt . Der für die Zeit bis 3 1. Dezember 2014 geltend gemachte Auf wand von 7 Stunden und 55 Minuten sowie die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 76.10 sind indes nicht zu beanstanden. 6 .3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Pro zessent schädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz für den zeitlichen Aufwand bis 3 1. Dezember 2014 von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) und für den zeitlichen Aufwand ab 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- insgesamt auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz