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IV.2013.01105

Gutheissung, Neuanmeldung, Nichteintreten erfolgte zu Unrecht

Zürich SozVersG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01105 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom 1 3. November 2013 (Urk. 2) trat die Sozialversiche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf die Neuanmeldung des X.___

betreffend Leistungen der Invalidenversicherung nicht ein. Dagegen erhob dieser

am 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit den Hauptanträgen, die Verfü gung vom 13. November 2013 sei aufzuheben und es s ei auf die Neuanmeldung vom 19. August 2013 einzutreten und der Leistungsanspruch in tatsächlicher und recht licher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Januar 2014 (Urk. 7) beantragte die Be schwer de gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und damit sinn gemäss die Rück weisung, damit sie auf die Neuanmeldung vom 19. August 2013 eintreten und den Leistungsanspruch materiell prüfen k ö n ne . Als Be gründung führte sie ins besondere an, dass gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) seit der letzten rechtkräftigen Leistungs ab weisung im Dezember 2012 neu eine Rotatoren manschettenläsion rechts ausge wiesen sei und aufgrund der neuen Diagnose eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit nicht von v ornherein ausge schlos sen werden könne. Da die Aus führungen des RAD, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätig keit weiterhin zu 100 % zumutbar sei, bereits eine materielle Beurteilung des Sach ver haltes beinhalte, sei auf die Neu anmeldung einzutreten. 2.

Aus dem im Rahmen der Neuanmeldung vom Beschwerdeführer auf gelegten medi zinischen Bericht vom 2 2. Februar 2013 von Dr. med. Y.___, Assistenz ärz tin, Z.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie,

ergeht (Urk. 8/41/21 -22), dass beim Beschwerdeführer insbesondere eine Rota toren man schetten-Läsion rechts (Supra-, partiell Infra sprinatus) diagnostiziert wurde . Diese

Diagnose ist im Vergleich zu den der (ersten) renten ab weisenden Verfü gung vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 10/38) zugrunde liegenden medizinischen Berichte neu, standen doch damals die Beschwerden an beiden Knien sowie in der linken Schul ter im Vordergrund (Urk . 8/12, Urk. 8/14-15, Urk. 8/ 21, Urk. 8/26/5, Urk. 8/26/20-25, Urk. 8/33; vgl. dazu etwa Feststellung s bl a tt vom

5. November 2012, S. 2 ff., Urk. 8/34). In Bezug auf die weiteren geltend ge machten gesund heitlichen Beschwerden kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer mittels aufgelegter Berichte (Urk. 3, Urk. 8/53-57) eine dies bezügliche wesentliche Ver schlec hterung glaubhaft machen konnte, ergibt sich eine solche doch bereits aus der neu beeinträchtigten rechten Schulter.

Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin faktisch bereits auf die Be schwer de eingetreten ist, indem sie den medizinischen Sachverhalt durch den RAD detailliert würdigte (vgl. dazu etwa Feststellungsblätter vom 1 3. November 2013, Urk. 8/63 S. 2), weshalb sich auch aus diesem Grund eine materielle Prü fung aufdrängt. 3.

Nachdem in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1) im Wesentlichen übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zur materiellen Prüfung vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch tene Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.

4 .

4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzu erlegen. 4 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch au f eine Prozessentschädigung hat (Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Ge setz über d as Sozialversi cherungs gericht,

GSVGer). Diese ist unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim mass geblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese

auf die Neuanmel dung vom 1 9. August 2013

eintrete und darüber materiell entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta unter Beilage des Doppel s von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich