Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 7 7 , war nach ihrer Einreise in die Schweiz am
10. August 2006 ( Urk. 8/2 Ziff. 1.6) vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % als Geschäftsführerin bei der
Y.___ ( Urk. 8/2 Ziff. 5.4), sowie beim Z.___ ( Urk. 8/10/2), tätig . Am 2 6 . März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsb ezug an (Urk. 8/2 ). Die Sozial ver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei be handeln den Ärz ten der Ver sicher ten Berichte (Urk. 8/12 , Urk. 8/19 ) ein und
zog einen Auszug a us dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 8/10 ) bei .
Mit Mitteilung vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 8/20) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. 1.2
Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) stellte die IV-Stelle der Ver - si cherten eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 1. Juli 2011 ( Urk. 8/31) beziehungsweise am 5. September 2011 ( Urk. 8/34) dagegen Einwendungen erhoben hatte, holte die IV-Stelle weitere Berichte bei behandelnden Ärzten der Versicherten (Urk. 8/37 , Urk. 8/38 , Urk. 8/46, Urt. 8/47, Urk , 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/59 und Urk. 8/62) ein und teilte dieser am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung angeordnet werde, worauf die Ver sicherte der IV-Stelle am 15. Februar 2013 Zusatzfragen bekannt gab (Urk. 8/67 S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die IV-Stelle der Versi cherten die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 8/78 = Urk.
2) e inen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom
13. November 2013 (Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2010 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine wei tere medizinische Abklärung zu veranlassen. Gleichzeitig ersuchte die Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. Januar 2014 (Urk. 7 ) stellte die Beschwer - degeg nerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der ange fochtenen Verfügung keine Kenntnis des im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
einge - holten pol ydisziplinäre n Gutachten vom 7. Juli 2013 eingeräumt habe, und beantrag t e (in Gutheissung der Beschw erde) die Rückweisung der Sache .
Mit Eingabe vom 27. März 2014 ( Urk.
10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwo rt vom 15. Januar 2014 Stellung und hielt an ihrem be schwerdeweise gestellte n Rechtsbegehren fest (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 ( Urk.
12) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren be treffend das während des Vorbescheidverfahrens eingeholte poly disziplinäre Gutachten vom 7. Juli 2013 ( Urk. 8/76). 1. 2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
1 .3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV ; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann . Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 1 .4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten ein zu holen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medi - zinischen Problemlage dies gebietet . 1 .5
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis
Abs. 1 IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der ge - samte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einhole n, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vorschläge machen (Satz 2). 1.6
Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichts rechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt wer den müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die ver sicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge stützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachauf klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten bei zieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu infor mieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtli che verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver mag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert wer den, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu be urteilen (BGE 132 V 387 E. 3). 1.7
I m ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessie rend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverstän dige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Für die Experten gelten die Ausstandsgründe nach Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sinngemäss; die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Er nennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genom menen vorzubringen (Art. 58 Abs. 1 und 2 BZP). Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen; auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu ma chen (Art. 59 Abs. 1 BZP). Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu be antragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). 1.8
Ob eine Regelung des ATSG abschliessen d ist oder nicht, ergibt sich durch Ausle gung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5). Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs
- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3 ; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Diese Rechte kommen der versicherten Person sowohl bei der Anordnung polydisziplinäre r MEDAS-Begutachtungen als auch bei der Anordnung mono- und bidisziplinäre
Begutachtungen zu ( BGE 139 V 349 E. 5.4).
Des Gleichen steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210
E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).
2 . 2 .1
Nach Erlass des Vorbescheids vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) teilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass sie die Durchführung einer polydisziplinären medizinische Begutachtung angeordnet habe und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die Beschwerde gegenerin der Beschwerdeführerin zudem die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Damit wurde den Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 13 in fine ) grundsätzlich Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich denn nach Lage der Akten auch nicht mehr zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 ( Urk. 8/72). 2.2
Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin vor Erlass der leistungs verneinenden Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.
2) Kenntnis des im Vorbescheidverfahren eingeholten polydisziplinären Medas - Gutachtens des A.___
vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) zu geben und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 (Urk. 2) daher weder Kenntnis des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 noch konnte sie dazu Stellung nehmen. 2 . 3
Gestützt auf Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit . a ATSG wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung
- die im Übrigen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nur knapp zu erfüllen vermag - zu diesem Beweisergebnis anzuhören . Sie hätte der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten vom 7. Juli 2013 Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stel lungnahme dazu ein räumen müs sen . Mithin stellt das Unterlassen einer An hörung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der während des Vorbe scheidverfahrens
durchgeführten Sachverhaltsabklärungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2 . 4
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 ( Urk. 8/76) eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.
2) bildete . Bei der Nichtzustellung des Gutachtens vom 7. Juli 2013 handelt es sich daher um ein erhebliches Versäumnis, weshalb eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist. Die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen. 3 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fas sung ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis).
Au sgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung , welche mit Fr. 2‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfah rens erweist sich das Gesuch der Beschwer - deführe rin um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren be treffend das während des Vorbescheidverfahrens eingeholte poly disziplinäre Gutachten vom 7. Juli 2013 ( Urk. 8/76). 1. 2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
1 .3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV ; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann . Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 1 .4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten ein zu holen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medi - zinischen Problemlage dies gebietet . 1 .5
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis
Abs. 1 IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der ge - samte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einhole n, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vorschläge machen (Satz 2).
E. 1.2 Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) stellte die IV-Stelle der Ver - si cherten eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 1. Juli 2011 ( Urk. 8/31) beziehungsweise am 5. September 2011 ( Urk. 8/34) dagegen Einwendungen erhoben hatte, holte die IV-Stelle weitere Berichte bei behandelnden Ärzten der Versicherten (Urk. 8/37 , Urk. 8/38 , Urk. 8/46, Urt. 8/47, Urk , 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/59 und Urk. 8/62) ein und teilte dieser am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung angeordnet werde, worauf die Ver sicherte der IV-Stelle am 15. Februar 2013 Zusatzfragen bekannt gab (Urk. 8/67 S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die IV-Stelle der Versi cherten die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 8/78 = Urk.
2) e inen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom
13. November 2013 (Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2010 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine wei tere medizinische Abklärung zu veranlassen. Gleichzeitig ersuchte die Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. Januar 2014 (Urk.
E. 1.6 Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichts rechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt wer den müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die ver sicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge stützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachauf klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten bei zieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu infor mieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtli che verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver mag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert wer den, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu be urteilen (BGE 132 V 387 E. 3).
E. 1.7 I m ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessie rend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverstän dige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Für die Experten gelten die Ausstandsgründe nach Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sinngemäss; die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Er nennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genom menen vorzubringen (Art. 58 Abs. 1 und 2 BZP). Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen; auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu ma chen (Art. 59 Abs. 1 BZP). Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu be antragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4).
E. 1.8 Ob eine Regelung des ATSG abschliessen d ist oder nicht, ergibt sich durch Ausle gung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5). Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs
- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3 ; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Diese Rechte kommen der versicherten Person sowohl bei der Anordnung polydisziplinäre r MEDAS-Begutachtungen als auch bei der Anordnung mono- und bidisziplinäre
Begutachtungen zu ( BGE 139 V 349 E. 5.4).
Des Gleichen steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210
E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).
2 . 2 .1
Nach Erlass des Vorbescheids vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) teilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass sie die Durchführung einer polydisziplinären medizinische Begutachtung angeordnet habe und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die Beschwerde gegenerin der Beschwerdeführerin zudem die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Damit wurde den Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 13 in fine ) grundsätzlich Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich denn nach Lage der Akten auch nicht mehr zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 ( Urk. 8/72). 2.2
Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin vor Erlass der leistungs verneinenden Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.
2) Kenntnis des im Vorbescheidverfahren eingeholten polydisziplinären Medas - Gutachtens des A.___
vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) zu geben und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 (Urk. 2) daher weder Kenntnis des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 noch konnte sie dazu Stellung nehmen. 2 . 3
Gestützt auf Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit . a ATSG wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung
- die im Übrigen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nur knapp zu erfüllen vermag - zu diesem Beweisergebnis anzuhören . Sie hätte der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten vom 7. Juli 2013 Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stel lungnahme dazu ein räumen müs sen . Mithin stellt das Unterlassen einer An hörung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der während des Vorbe scheidverfahrens
durchgeführten Sachverhaltsabklärungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2 . 4
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 ( Urk. 8/76) eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.
2) bildete . Bei der Nichtzustellung des Gutachtens vom 7. Juli 2013 handelt es sich daher um ein erhebliches Versäumnis, weshalb eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist. Die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen. 3 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fas sung ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis).
Au sgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung , welche mit Fr. 2‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfah rens erweist sich das Gesuch der Beschwer - deführe rin um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6 . März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsb ezug an (Urk. 8/2 ). Die Sozial ver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei be handeln den Ärz ten der Ver sicher ten Berichte (Urk. 8/12 , Urk. 8/19 ) ein und
zog einen Auszug a us dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 8/10 ) bei .
Mit Mitteilung vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 8/20) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei.
E. 7 ) stellte die Beschwer - degeg nerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der ange fochtenen Verfügung keine Kenntnis des im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
einge - holten pol ydisziplinäre n Gutachten vom 7. Juli 2013 eingeräumt habe, und beantrag t e (in Gutheissung der Beschw erde) die Rückweisung der Sache .
Mit Eingabe vom 27. März 2014 ( Urk.
10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwo rt vom 15. Januar 2014 Stellung und hielt an ihrem be schwerdeweise gestellte n Rechtsbegehren fest (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 ( Urk.
12) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 19 7 7 , war nach ihrer Einreise in die Schweiz am
- August 2006 ( Urk. 8/2 Ziff. 1.6) vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % als Geschäftsführerin bei der Y.___ ( Urk. 8/2 Ziff. 5.4), sowie beim Z.___ ( Urk. 8/10/2), tätig . Am 2 6 . März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsb ezug an (Urk. 8/2 ). Die Sozial ver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei be handeln den Ärz ten der Ver sicher ten Berichte (Urk. 8/12 , Urk. 8/19 ) ein und zog einen Auszug a us dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 8/10 ) bei . Mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2010 ( Urk. 8/20) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. 1.2 Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) stellte die IV-Stelle der Ver - si cherten eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 1. Juli 2011 ( Urk. 8/31) beziehungsweise am 5. September 2011 ( Urk. 8/34) dagegen Einwendungen erhoben hatte, holte die IV-Stelle weitere Berichte bei behandelnden Ärzten der Versicherten (Urk. 8/37 , Urk. 8/38 , Urk. 8/46, Urt. 8/47, Urk , 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/59 und Urk. 8/62) ein und teilte dieser am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung angeordnet werde, worauf die Ver sicherte der IV-Stelle am 15. Februar 2013 Zusatzfragen bekannt gab (Urk. 8/67 S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die IV-Stelle der Versi cherten die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 8/78 = Urk. 2) e inen Leistungsanspruch der Versicherten.
- Gegen die Verfügung vom
- November 2013 (Urk. 2 ) erhob die Versicherte am
- Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2010 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine wei tere medizinische Abklärung zu veranlassen. Gleichzeitig ersuchte die Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- Januar 2014 (Urk. 7 ) stellte die Beschwer - degeg nerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der ange fochtenen Verfügung keine Kenntnis des im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge - holten pol ydisziplinäre n Gutachten vom 7. Juli 2013 eingeräumt habe, und beantrag t e (in Gutheissung der Beschw erde) die Rückweisung der Sache . Mit Eingabe vom 27. März 2014 ( Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwo rt vom 15. Januar 2014 Stellung und hielt an ihrem be schwerdeweise gestellte n Rechtsbegehren fest (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 ( Urk. 12) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren be treffend das während des Vorbescheidverfahrens eingeholte poly disziplinäre Gutachten vom 7. Juli 2013 ( Urk. 8/76).
- 2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 1 .3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV ; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann . Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 1 .4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten ein zu holen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medi - zinischen Problemlage dies gebietet . 1 .5 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der ge - samte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einhole n, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vorschläge machen (Satz 2). 1.6 Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichts rechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt wer den müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die ver sicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge stützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachauf klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten bei zieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu infor mieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtli che verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver mag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert wer den, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu be urteilen (BGE 132 V 387 E. 3). 1.7 I m ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessie rend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverstän dige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Für die Experten gelten die Ausstandsgründe nach Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sinngemäss; die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Er nennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genom menen vorzubringen (Art. 58 Abs. 1 und 2 BZP). Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen; auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu ma chen (Art. 59 Abs. 1 BZP). Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu be antragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). 1.8 Ob eine Regelung des ATSG abschliessen d ist oder nicht, ergibt sich durch Ausle gung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5). Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs - und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3 ; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Diese Rechte kommen der versicherten Person sowohl bei der Anordnung polydisziplinäre r MEDAS-Begutachtungen als auch bei der Anordnung mono- und bidisziplinäre Begutachtungen zu ( BGE 139 V 349 E. 5.4). Des Gleichen steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 2 . 2 .1 Nach Erlass des Vorbescheids vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) teilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass sie die Durchführung einer polydisziplinären medizinische Begutachtung angeordnet habe und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die Beschwerde gegenerin der Beschwerdeführerin zudem die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Damit wurde den Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 13 in fine ) grundsätzlich Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich denn nach Lage der Akten auch nicht mehr zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- April 2013 ( Urk. 8/72). 2.2 Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin vor Erlass der leistungs verneinenden Verfügung vom 1
- November 2013 ( Urk. 2) Kenntnis des im Vorbescheidverfahren eingeholten polydisziplinären Medas - Gutachtens des A.___ vom
- Juli 2013 (Urk. 8/76) zu geben und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der angefochtene Verfügung vom 1
- November 2013 (Urk. 2) daher weder Kenntnis des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom
- Juli 2013 noch konnte sie dazu Stellung nehmen. 2 . 3 Gestützt auf Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit . a ATSG wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung - die im Übrigen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nur knapp zu erfüllen vermag - zu diesem Beweisergebnis anzuhören . Sie hätte der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten vom
- Juli 2013 Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stel lungnahme dazu ein räumen müs sen . Mithin stellt das Unterlassen einer An hörung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der während des Vorbe scheidverfahrens durchgeführten Sachverhaltsabklärungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2 . 4 Es ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten der Ärzte des A.___ vom
- Juli 2013 ( Urk. 8/76) eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2013 ( Urk. 2) bildete . Bei der Nichtzustellung des Gutachtens vom
- Juli 2013 handelt es sich daher um ein erhebliches Versäumnis, weshalb eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen. 3 . Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit
- Juli 2006 in Kraft stehenden Fas sung ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4 . Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1
- Februar 2004 E. 6 mit Hinweis). Au sgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung , welche mit Fr. 2‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist. Bei diesem Ausgang des Verfah rens erweist sich das Gesuch der Beschwer - deführe rin um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- November 2013 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01103 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
14. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 7 7 , war nach ihrer Einreise in die Schweiz am
10. August 2006 ( Urk. 8/2 Ziff. 1.6) vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % als Geschäftsführerin bei der
Y.___ ( Urk. 8/2 Ziff. 5.4), sowie beim Z.___ ( Urk. 8/10/2), tätig . Am 2 6 . März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsb ezug an (Urk. 8/2 ). Die Sozial ver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei be handeln den Ärz ten der Ver sicher ten Berichte (Urk. 8/12 , Urk. 8/19 ) ein und
zog einen Auszug a us dem indi vidu ellen Konto der Ver sicherten (Urk. 8/10 ) bei .
Mit Mitteilung vom 2 2. Oktober 2010 ( Urk. 8/20) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. 1.2
Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) stellte die IV-Stelle der Ver - si cherten eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 1. Juli 2011 ( Urk. 8/31) beziehungsweise am 5. September 2011 ( Urk. 8/34) dagegen Einwendungen erhoben hatte, holte die IV-Stelle weitere Berichte bei behandelnden Ärzten der Versicherten (Urk. 8/37 , Urk. 8/38 , Urk. 8/46, Urt. 8/47, Urk , 8/49, Urk. 8/50, Urk. 8/59 und Urk. 8/62) ein und teilte dieser am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung angeordnet werde, worauf die Ver sicherte der IV-Stelle am 15. Februar 2013 Zusatzfragen bekannt gab (Urk. 8/67 S. 2). Mit Mitteilung vom 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die IV-Stelle der Versi cherten die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2013 (Urk. 8/78 = Urk.
2) e inen Leistungsanspruch der Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom
13. November 2013 (Urk. 2 ) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Oktober 2010 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zudem sei eine wei tere medizinische Abklärung zu veranlassen. Gleichzeitig ersuchte die Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
15. Januar 2014 (Urk. 7 ) stellte die Beschwer - degeg nerin fest, dass sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der ange fochtenen Verfügung keine Kenntnis des im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
einge - holten pol ydisziplinäre n Gutachten vom 7. Juli 2013 eingeräumt habe, und beantrag t e (in Gutheissung der Beschw erde) die Rückweisung der Sache .
Mit Eingabe vom 27. März 2014 ( Urk.
10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwo rt vom 15. Januar 2014 Stellung und hielt an ihrem be schwerdeweise gestellte n Rechtsbegehren fest (S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 28. März 2014 ( Urk.
12) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren be treffend das während des Vorbescheidverfahrens eingeholte poly disziplinäre Gutachten vom 7. Juli 2013 ( Urk. 8/76). 1. 2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ( ATSG ) Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
1 .3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV ; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann . Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 1 .4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten ein zu holen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medi - zinischen Problemlage dies gebietet . 1 .5
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis
Abs. 1 IVV, in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zu fallsprinzip (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der ge - samte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einhole n, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vorschläge machen (Satz 2). 1.6
Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörsanspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichts rechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt wer den müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abge stellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die ver sicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung ge stützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachauf klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten bei zieht oder erstellt, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu infor mieren (BGE 115 V 297 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtli che verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver mag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert wer den, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen sein, die Relevanz der Akten zu be urteilen (BGE 132 V 387 E. 3). 1.7
I m ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessie rend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverstän dige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Für die Experten gelten die Ausstandsgründe nach Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) sinngemäss; die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Er nennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genom menen vorzubringen (Art. 58 Abs. 1 und 2 BZP). Der Sachverständige hat nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissigen; auf diese Pflicht ist er bei der Ernennung aufmerksam zu ma chen (Art. 59 Abs. 1 BZP). Nach Erstattung des Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu be antragen (Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). 1.8
Ob eine Regelung des ATSG abschliessen d ist oder nicht, ergibt sich durch Ausle gung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5). Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP grundsätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs
- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3 ; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Diese Rechte kommen der versicherten Person sowohl bei der Anordnung polydisziplinäre r MEDAS-Begutachtungen als auch bei der Anordnung mono- und bidisziplinäre
Begutachtungen zu ( BGE 139 V 349 E. 5.4).
Des Gleichen steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläuterung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210
E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP).
2 . 2 .1
Nach Erlass des Vorbescheids vom 23. Juni 2011 ( Urk. 8/29-30) teilte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführer in am 13. Februar 2013 ( Urk. 8/64) mit, dass sie die Durchführung einer polydisziplinären medizinische Begutachtung angeordnet habe und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 8. April 2013 ( Urk. 8/72) gab die Beschwerde gegenerin der Beschwerdeführerin zudem die Namen der Gutachterstelle und der begutachtenden Ärzte bekannt. Damit wurde den Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und S. 7 Ziff. 13 in fine ) grundsätzlich Genüge getan. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich denn nach Lage der Akten auch nicht mehr zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 ( Urk. 8/72). 2.2
Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin vor Erlass der leistungs verneinenden Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.
2) Kenntnis des im Vorbescheidverfahren eingeholten polydisziplinären Medas - Gutachtens des A.___
vom 7. Juli 2013 (Urk. 8/76) zu geben und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass der angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 (Urk. 2) daher weder Kenntnis des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 noch konnte sie dazu Stellung nehmen. 2 . 3
Gestützt auf Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 lit . a ATSG wäre die Beschwerdegegnerin indes verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung
- die im Übrigen die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nur knapp zu erfüllen vermag - zu diesem Beweisergebnis anzuhören . Sie hätte der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten vom 7. Juli 2013 Akteneinsicht gewähren und Gelegenheit zur Stel lungnahme dazu ein räumen müs sen . Mithin stellt das Unterlassen einer An hörung der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der während des Vorbe scheidverfahrens
durchgeführten Sachverhaltsabklärungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2 . 4
Es ist nicht daran zu zweifeln, dass das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 7. Juli 2013 ( Urk. 8/76) eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 1 3. November 2013 ( Urk.
2) bildete . Bei der Nichtzustellung des Gutachtens vom 7. Juli 2013 handelt es sich daher um ein erhebliches Versäumnis, weshalb eine schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist. Die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung zurückzuweisen. 3 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fas sung ist das Verfahren kostenpflichtig. In Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) sind die Kosten des Verfahrens daher auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen.
4 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesge richts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis).
Au sgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessent schädi gung , welche mit Fr. 2‘800 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfah rens erweist sich das Gesuch der Beschwer - deführe rin um unentgeltliche Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 3. November 2013 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz