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IV.2013.01102

Eintritt der Invalidität. Zusprache einer halben ordentlichen (Art. 36 ff. IVG) statt der zugesprochenen halben ausserordentlichen (Art. 39 f. IVG) Invalidenrente. Rückweisung zur Rentenberechnung.

Zürich SozVersG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, schloss 1993 eine Lehre als Köchin ab (Urk. 8/2 Ziff. 5.3). In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als sol che tätig (vgl. Urk. 8/56/1 f. und Urk. 8/56/5 ff.), zuletzt von Juli 2007 bis Au gust

2011 im Kinderheim Z.___, wobei der letzte Arbeitstag am 1 9. März 2011 war (Urk. 8/17 Ziff. 2.1-3, Urk. 8/56/5 f.).

Unter Hinweis auf eine in den letzten Jahren verstärkte Verlangsamung und ungenügende Arbeitsleistung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit so wi e eine Lern- und Gedächtnisschwäche meldete sich die Versicherte am 2 8. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 -3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisch e und erwerbliche Situation ab.

Am 2 2. November 2011 (Urk. 8/25) und am 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/31) erteilte sie Kostengut sprache für ein Arbeits training in der Stiftung A.___ vom 2 1. November 2011 bis 3 1. August 2012, welches mit Mitteilung vom

4. September 2012 (Urk. 8/44) abgebrochen wurde, nachdem sich die Versicherte im August 2012 in stationäre psychiatrische Be handlung hatte begeben müssen (vgl. Urk. 8/41 und Urk. 8/45/6 f.).

Am

9. Okto ber 2012 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Ein gli ederungsmassnahmen mit (Urk. 8/46) .

In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht (Urk. 8/51) und ein neuropsychologisches Gutachten ein, das am 2 5. Mai 2013 erstattet wur de (Urk. 8/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60, Urk. 8/67) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 8/74 und Urk. 8/83 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe aus ser o r dentliche Rente ab

1. August 2012

(nach Ablauf des IV-Taggel des) zu. 2.

Die Versicherte erhob am 2. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr ab 1. August 2012 eine halbe ordentliche Invalidenr ente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 (Urk.

7) die

Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. April 2014 (Urk. 13) wurde n die Vorsorgestiftung Y.___ zum Prozess beigela den, der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozess füh rung un d Rechtsvertretung bewilligt und ihr d ie Be schwerdeantwort zuge stellt.

Mit Eingabe vom 2 8. April 2014 (Urk.

14) verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 2 9. April 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und aus ländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Artikel 39 IVG (Bezügerkreis von aus serordentlic hen Renten) bleibt vorbehalten. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener A r beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

D er Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistu ngsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 1.5

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Ren te. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung, AHVG). Für die Berechnung der ordentli chen Renten sind die Bestimmungen des A H VG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die (ordentlichen) Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 1.6

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben.

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeits un fähig gewesen war und weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist (lit . b und c; BGE 127 V 294 E. 4b/ bb, 119 V 98 E . 4a; Rz . 1030 des Kreisschreiben s über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Der Versiche rungsfall kann nicht eintreten, solange die versicherte Person ein Taggeld für die Wartezeit bezieht (Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV), beziehungsweise solange sie sich Eingliederungsmass nahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG ausgeschlossen ist (Rz . 1031 KSIH).

1. 7

Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf aus serordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente ist nur zu prüfen, wenn mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden kann (vgl.

Art. 6 Abs. 1 IVG; Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 39 N 1). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei

seit dem berufsfähigen Alter (1 8. Geburtstag) in ihrer A rbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt . Aus ärztlicher Sicht sei ihr d ie Ausübung ihrer angestammten Tätig keit als Köchin in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar. Die Ausübung e i ne r leichte n, einfache n und gut vorstrukturierte n Tätigkeit ohne Zeit- und T er mindruck und

bei ausreichend er Fremdkontrolle sei ihr in einem Pensum von 60 % zumutbar . Bei der Gegenüberstellung des von der Beschwerdeführerin als Köchin zuletzt erzielten (Validen-)Einkommens und des gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditäts grad von 52 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Gemäss den me dizinischen Unterlagen leide die Beschwerdeführerin an neuropsychologischen Defiziten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückzuführen seien. Auch die

Erwerbs bio gra phie deute d a rauf hin, dass der Invaliditätsfall im Zeitpunkt des Errei chens des 1 8. Altersjahres bereits bestanden habe. Daher sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherungsfall bereits in der Kind heit eingetreten sei, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente be stehe (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, trotz

einer seit Geburt bestehenden hirnorganischen

Störung

und den dar aus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihr

möglich ge wesen, die Primar- und Oberschule zu absolvieren und anschliessend eine Lehre als Köchi n abzuschliessen . Aufgrund der hirnorganischen Störung sei sie in der Folge jedoch nicht in der Lage gewesen, v ollzeitlich

einer Erwerbstätigkeit

nach zugehen und habe a us gesundheitlichen Gründen lediglich in einem Pen sum von

80 % gearbeitet. Es sei somit zutreffend, d ass unter anderem ein Ge burtslei den vorliege. Später seien jedoch zusätzlich depressive Episoden und Erschöpfungs zustände dazugekommen. Der Invaliditätsfall sei dennoch nicht im 1 8. Alters jahr eingetreten. Während der letzten rund 18 Jahre habe sie vielmehr ein

ren ten ausschlie ssendes

Invalid eneinkommen erzielt . Deshalb sei ihr eine halbe ordent liche Rente zuzusprechen (S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin wi der Erwarten daran festhalten, dass sie an einem invalidisierenden Geburtsge brechen leide, werde eventualiter beantragt, ihr eine ganze Invalidenrente aus zurichten, da die Beschwerdegegnerin - ausgehend davon, dass sie (die Be schwerdeführerin) in der freien Wirtschaft seit dem berufsfähigen Alter zu 100 % arbeitsunfähig sei - zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht sta tistische Tabellenlöhne hätte

heranziehen dürfen sondern auf die an einem ge schützten Arbeitsplatz erziel baren Hilfsarbeiterlöhne hätte abstellen müssen, womit ein Invali ditätsgrad von 73 % resultiere (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 statt der ihr zugesprochenen halben ausserordentlichen Rente Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat und die Rente somit nach Mass gabe von Art. 36 f. IVG und nicht nach Massgabe von Art. 40 IVG zu b e rech nen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 und E. 1.6) . 3. 3.1

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2

Am 1 8. April 2011 (Urk. 8/8/1-2) berichtete die damalige Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund von Leistungsproblemen am Arbeitsplatz sei es bei der Beschwerdeführerin seit Herbs t 2010 zunehmend zu Schlafstörungen und einer Depressivität gekommen (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 2 2. März 2011 sei sie in der bisher ausgeübten Tä tigkeit

als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8). Eine entsprechende Arbeits un fäh ig keit bescheinigte Dr. B.___ bis 3 1. August 2011 (Urk. 8/1/1-3, vgl. auch Urk. 8/19 Ziff. 1.6) . 3. 3

Am 1 1. Juli 2011 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, über die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juni und 4. Juli 2011 (Urk. 8/18/7-9). Sie führte aus, die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Befunde entsprächen vorbestehenden, frühkindlich erworbenen Teilleistungs schwä chen als Folge einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung un klarer ätio logischer Zuordnung (Differentialdiagnose: traumatisch bedingt nach Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter, Differentialdiagnose: genetisch/hereditär). Im Zusammenhang mit Stress und Belastungsfaktoren sei es im Rahmen bishe riger beruflicher Tätigkeiten zur Dekompensation und zur Zunahme der Lang samkeit sowie zu einer zusätzlichen Fehleranfälligkeit im Sinne einer kogn itiven Dekompensation gekommen (S. 3 Mitte). Von den neuropsychologischen Befun den her und auch aufgrund des bisherigen Erwerbsverlaufs sei von einer 50%igen Leistung bei einem 80%igen Zeitpensum auszugehen. Die Beschwer de führerin sollte insbesondere von leitenden Funktionen dispensiert werden und Arbeiten mit strukturierten respektive routinierten Arbeitsabläufen ausführen können (S. 3 unten). 3 .4

Dr. med. D.___, Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, bei wel chem die Beschwerdeführerin sei t März 2011 in Behandlung steht, berichtete am

2. August 2011 (Urk. 8/18/1-4) und nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. C.___ sowie zusätzlich einen Status nach multipler sexueller Traumati sierung in der Jugendzeit und einen Status nach rezidivierend depressiven Epi soden oder Erschöpfungszuständen (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerde füh rerin habe bereits einmal während der Kochlehre, dann alle fünf Monate bis zwei Jahre wegen zu langsamem Arbeiten die Stelle gewechselt, weil sie die Belas tungen als Hauptverantwortliche nicht zu tragen vermocht e und Probleme mit Vorgesetzten gehabt habe. Seit dreieinhalb Jahren arbeite sie in einem Kin der heim der Y.___, wobei sie seit einem Wechsel der Heimleitung vor knapp einem Jahr oft Kritik wegen ungenügender Leistung erhalten habe. Sie sei zu nehmend depressiv geworden und habe an Schlafstörungen gelitten. Vor weni gen Wochen sei ihr Arbeitspensum von 80 % auf 70 % reduziert und im März 2011 s ei sie krankgeschrieben worden (Ziff. 1.4).

In der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1 5. Juli 2011 eine Ar beitsfähig keit von 50 % bei einem Zeitpensum von 80 % (Ziff. 1.6-7). 3 .5

Am 2 1. Dezember 2012 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie (Urk. 8/51), bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2 9. Juni 2012 in B ehandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichtgradig depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), eine frühkindlich erwor bene Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) sowie eine ab hängige Persönlichkeits stö rung

(ICD-10 F60.7;

Ziff. 1.1). Er führte aus, die Ar beitsabklärung im Rahmen des IV-Verfahrens hätte zu einer Überforderung sowie Zunahme der depressiven Symptomatik und schliesslich zum Abbruch der Massnahme un d zu einer statio nären

Hospitalisation vom 2 0. August bis 1 8. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.3) ge führt. Als Köchin sei die Beschwerdeführerin seit 1 8. Oktober 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang eine behinderungs an gepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Beschwerdeführerin sei noch deut lich reduziert. Im Anschluss an die Tagesklinik benötige sie einen geschütz ten Arbeitsplatz mit ta gesstrukturierenden Mass nahmen (Ziff. 1.6-7). 3 .6

Am 2 7. Mai 2013 erstattete Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/54) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit nannte er multiple, leicht bis mittelschwer ausgeprägte neuropsy cho logische Defizite bei einer diskret unterdurchschnittlichen intellektuellen Leis tungsfähigkeit (WIE: IQ 87, PR19), entsprechend einer Lernbehinderung, welche sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstö rungen (fraglich auf eine kongenitale Hirnschädigung beziehungsweise ein Schädel-Hirn- Trauma im Kleinkindesalter) zurückzuführen seien, sowie sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädi gung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8 (S. 12 Ziff. 5.1.1). Dr. F.___ gelangte zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin als Köchin aus rein neuropsychologischer Sicht in zeitlicher Hinsicht nicht einge schränkt sei und sie zu 100 % arbeiten könne, wobei die Arbeitsleistung i n qualitativer Hinsicht etw a 60 % betrage . Die Durchsicht der Arbeitszeugnisse ergebe, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sehr selten, wenn über haupt, zu 100 % gearbeitet habe, sehr häufig seien es 80 % gewesen. Sie sei sich des halb nicht gewohnt, ein 100 % -Pensum zu erfüllen. Wahrscheinlich habe sie auf grund ihrer neuropsychologischen Defizite einen Mehraufwand leisten müs sen, was sie zusätzliche Energie gekostet und was mehr Erholung erfordert habe (S.

12 Ziff. 5.1.2). In einer anderen als der erlernten Tätigkeit als Köchin sei die Arbeitsfähigkeit geringer (S. 12 Ziff. 5.1.3). Die Arbeitsfähigkeit sei seit Auf nahme der Berufstätigkeit eingeschränkt (S. 12 Ziff. 4). Eine Wiedereingliede rung in die freie Wirtschaft sei möglich. Die festgestellten neuropsychologi schen Defizite sollten - in näher dargelegter Weise - aber unbedingt berück sichtigt werden (S. 13). 3 .7

In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/58/4 f.) gelangte

Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Regi onaler ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, auf das Gutachten von Dr. F.___ könne abgestellt werden. I n der bisherigen Tätigkeit als Köchin bestehe bei einer Präsenzzeit von 100 % eine 40%ige Einschränkung, allerdings vorderhand nicht in der freien Wirtschaft beziehungsweise nur in einem Nischenarbeitsplatz mit beschützter Umgebung, dies seit dem berufsfähigen Alter (1 8. Geburtstag). Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Tätigkeit im ge schützten Rahmen / in beschützter Umgebung beziehungsweise einem Nischen arbeitsplatz in der freien Wirtschaft.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/58/5 oben) führte Dr. G.___ aus, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisherigen Stellen der Beschwerdeführerin um Nischenarbeitsplätze mit wohl wollender Atmosphäre gehandelt habe, trotz hohem Lohn. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin nicht mehr in die freie Wirtschaft eingegliedert werden können, da ihr die Flexibilität zur Umstellung in eine Tätigkeit der freien Wirt schaft fehle und die Umsetzung nicht gelingen werde und sie zudem dem Leis tungsdruck der freien Wirtschaft nicht gewachsen sei. Aus medizinischer Sicht könne ab Verlust der letzten Stelle von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin in der freien Wirtschaft ausgegangen wer den. Für optimal leidensangepasste Tätigkeiten könne folgendes Tätigkeitsprofil er stellt werden: D as Lerntempo sei vermindert und die Lernfähigkeit für kom ple xe res Material nicht gegeben. Wesentliche motorische Einschränkungen bestün den nicht. Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle. 4. 4.1

St reitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in seit Vollendung des achtzehnten Altersjahrs während wenigstens eines Jahr es durchschnittlich min destens 4 0 % arbeits unfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und somit die mass gebliche Inv alidität bereits vor - der unbestrittenen - Erfüllung der drei Bei trags jahre eintrat, was der Entstehung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente entgegenstünde (Art. 36 Abs. 1 IVG) . 4. 2

Zum beruflich-erwerblichen Werdegang der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass sie

im Anschluss an die obligato rische Schulzeit eine Lehre als Köchin begann, welche sie nach dreijähriger Lehrzeit, während wel cher sie die Lehrstelle einmal wechselte, im Jahr 1993 abschloss (Urk. 8/56/3 oben, Urk. 8 /56/19-21) . Zwischen 1993 und August 2011 war die Beschwerde führerin

- mit wenigen kurzen Unterbrüchen, während wel cher sie im Ausland weilte (Dezember 1994 bis März 1995) beziehungsweise auf Stellensuche war (April 1998, April bis August 2005, Dezember 2005 bis Januar 2006) - bei ver schiedenen Arbeitgebern, mehrheitlich Pensio nen/Heime n, als Köchin tätig (Urk. 8/56/ 1 f.).

Gemäss den aktenkundigen Ar beitszeugnissen (Urk. 8/56/5 ff.) handelte es sich zumeist um Teilzeitanstellun gen in einem Pensum von 80 % . Bei geringeren Arbeitspensen bezog die Be schwerdeführerin daneben Arbeits lo senentschädigung (vgl. Urk. 8/15). Auch an der letzten Arbeitsstelle im Kinder heim Z.___ übte die Beschwerdefüh rerin ab Juli 2007 ein 80 % -Pensum aus. Per 1. Februar 2011 wurde das Pen sum auf 70 % reduziert (Urk. 8/56/5). 4.3

Zwar besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war. Gemäss IV-Anmeldung vom 28. Juni 2011 waren aber bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Invalidenver sicherung erbracht worden (Urk. 8/2 Ziff. 4.3). Dass ein leistungsspezifischer Ver sicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten wäre, kann auch den Akten nicht entnommen werden.

Was die Frage des Eintritts des rentenspezifischen Ver sicherungsfalls betrifft, ist ausschlaggebend, dass keine echtzeitlichen medi z i nischen Unterlagen vor liegen, aus denen auf eine länger dauernde erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestamm ten Beruf als Köchin in den Jahren unmittelbar nach Vollendung des acht zehnten Lebensjahres geschlossen werden könnte. Vielmehr hat mit Blick auf die dargelegte Erwerbsbiographie sowie auf die Höhe des von der Beschwer de führer in

in diesen Anstellungen während Jahren erzielten Lohnes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/15), welcher sich bei ihrer letzten Stelle im Kinderheim Z.___ im Jahr 2008 auf Fr. 50‘877 .--, im Jahr 2009 auf Fr. 52‘768 .-- und im Jahr 2010 auf Fr. 53‘003 .-- belief (Urk. 8/17 Ziff. 2.12), m it überwiegender Wahrscheinlich k e i t

als erstellt zu gelten, dass sie

vor dem Jahr 2011 k eine rent en anspruchsbegründende Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 1.3)

erlitt en hatte, womit auch die (rentenspezifische) Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente nicht eintreten konnte (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.4

A llein a ufgrund des Umstand s, dass die Neuropsychologen die bei der Beschwer defüh rerin zu erhebenden Teilleistungsschwächen beziehungswe i se neuropsycho lo gi schen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückführten und daher davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits seit Aufnahme der Be rufstätigkeit eingeschränkt war (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6), kann entge gen

der Auffassung d er Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden, dass der Ver sicherungsfall

bereits in der Kindheit eingetreten ist, steht d em n ach dem Ge sagten (vorstehend E. 4. 3) doch b ereits entgegen, dass der Gesundheitsscha den bis ins Jahr 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirtschaftli che Auswirkungen im Sinne einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse zei tigte. 4.5

D ie Beschwerdeführerin meldete sich am 2 8. Juni 2011 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2) . W ährend des Arbeitstrainings in der Stiftung A.___

wurden ihr bis 3 1. Juli 2012 Taggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 8 /28-29, Urk. 8 /33, Urk. 8 /44 und

Urk. 8 /73) . Ein Rentenanspruch konnte so mit frühestens ab 1. August 2012 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), sofern die Anspruchsv oraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt waren.

Davon ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich aus, sprach sie der Be schwer deführerin doch ab 1. August 2012 eine halbe Rente zu. Dies ist mit Blick auf die ab 2 2. März 2011 von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. vor stehend E.

3.1 ff.) sowie den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ein kommensvergleich (Urk. 8/57, Urk. 8/69) nicht zu beanstanden.

Damit ergibt sich, dass die (rentenspezifische) Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG (vgl. vorstehend E. 1.6) per 1. August 2012 eingetreten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt wäh rend mehr als dre i Jahren Beiträge geleistet hat te (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17 Ziff. 2.1 und Urk. 8/56/1 f.),

hat sie Anspruch auf eine or dentliche Inva liden rente und es besteht kein Raum für die Ausrichtung einer aus serordentlichen Invali denrente (vgl. vorstehend E. 1.7) 4.6

Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung des Invaliden einkommens

anbelangt, so wurden diese nur eventualiter vorgebracht, für den Fall, dass keine ordentliche Rente gesprochen werden sollte . Dies ist nach dem Gesagten jedoch nicht der Fall .

Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) Stellen bereit hält, an welchen den neuropsychologischen Defi z i ten in der von Dr. F.___ umschrieben en Art und Weise (Urk. 8/54/13) Rech nung getragen werden kann, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rech nen können, umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) . Deshalb ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.

3.6) - nicht davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit nur noch an einem ge schützten Arbeitsplatz verwerten kann. 4.7

Zusammen fassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Punkt ist d ie angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 2)

in Gutheissung der Beschwerde a bzuändern . Zur Berechnung die Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuw e i sen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der P arteikosten. Mit Kostennote vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 18) machte d i e unentgeltliche Rechtsvertreter in ei nen Aufwand von neun Stunden und Barauslagen von Fr. 110.--

geltend . Dies erscheint als angemessen. Demnach ist die Prozessentschädigung beim massge blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 3 1. Dezember 2014 und Fr. 220.-- für Aufwände ab 1. Januar 2015

(jeweils zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘068.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2013

dahingehend

abgeändert, als festge stellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Zur Berechnung der Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen . 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘068.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Vor sorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, schloss 1993 eine Lehre als Köchin ab (Urk. 8/2 Ziff. 5.3). In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als sol che tätig (vgl. Urk. 8/56/1 f. und Urk. 8/56/5 ff.), zuletzt von Juli 2007 bis Au gust

2011 im Kinderheim Z.___, wobei der letzte Arbeitstag am 1 9. März 2011 war (Urk. 8/17 Ziff. 2.1-3, Urk. 8/56/5 f.).

Unter Hinweis auf eine in den letzten Jahren verstärkte Verlangsamung und ungenügende Arbeitsleistung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit so wi e eine Lern- und Gedächtnisschwäche meldete sich die Versicherte am 2 8. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 -3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisch e und erwerbliche Situation ab.

Am 2 2. November 2011 (Urk. 8/25) und am 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/31) erteilte sie Kostengut sprache für ein Arbeits training in der Stiftung A.___ vom 2 1. November 2011 bis 3 1. August 2012, welches mit Mitteilung vom

4. September 2012 (Urk. 8/44) abgebrochen wurde, nachdem sich die Versicherte im August 2012 in stationäre psychiatrische Be handlung hatte begeben müssen (vgl. Urk. 8/41 und Urk. 8/45/6 f.).

Am

9. Okto ber 2012 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Ein gli ederungsmassnahmen mit (Urk. 8/46) .

In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht (Urk. 8/51) und ein neuropsychologisches Gutachten ein, das am 2 5. Mai 2013 erstattet wur de (Urk. 8/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60, Urk. 8/67) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

E. 1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 D er Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistu ngsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Ren te. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung, AHVG). Für die Berechnung der ordentli chen Renten sind die Bestimmungen des A H VG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die (ordentlichen) Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).

E. 1.6 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art.

E. 3 0. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr ab 1. August 2012 eine halbe ordentliche Invalidenr ente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 (Urk.

7) die

Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. April 2014 (Urk. 13) wurde n die Vorsorgestiftung Y.___ zum Prozess beigela den, der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozess füh rung un d Rechtsvertretung bewilligt und ihr d ie Be schwerdeantwort zuge stellt.

Mit Eingabe vom 2 8. April 2014 (Urk.

14) verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 2 9. April 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 ff.) sowie den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ein kommensvergleich (Urk. 8/57, Urk. 8/69) nicht zu beanstanden.

Damit ergibt sich, dass die (rentenspezifische) Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG (vgl. vorstehend E. 1.6) per 1. August 2012 eingetreten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt wäh rend mehr als dre i Jahren Beiträge geleistet hat te (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17 Ziff. 2.1 und Urk. 8/56/1 f.),

hat sie Anspruch auf eine or dentliche Inva liden rente und es besteht kein Raum für die Ausrichtung einer aus serordentlichen Invali denrente (vgl. vorstehend E. 1.7) 4.6

Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung des Invaliden einkommens

anbelangt, so wurden diese nur eventualiter vorgebracht, für den Fall, dass keine ordentliche Rente gesprochen werden sollte . Dies ist nach dem Gesagten jedoch nicht der Fall .

Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art.

E. 3.2 Am 1 8. April 2011 (Urk. 8/8/1-2) berichtete die damalige Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund von Leistungsproblemen am Arbeitsplatz sei es bei der Beschwerdeführerin seit Herbs t 2010 zunehmend zu Schlafstörungen und einer Depressivität gekommen (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 2 2. März 2011 sei sie in der bisher ausgeübten Tä tigkeit

als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8). Eine entsprechende Arbeits un fäh ig keit bescheinigte Dr. B.___ bis 3 1. August 2011 (Urk. 8/1/1-3, vgl. auch Urk. 8/19 Ziff. 1.6) . 3. 3

Am 1 1. Juli 2011 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, über die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juni und 4. Juli 2011 (Urk. 8/18/7-9). Sie führte aus, die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Befunde entsprächen vorbestehenden, frühkindlich erworbenen Teilleistungs schwä chen als Folge einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung un klarer ätio logischer Zuordnung (Differentialdiagnose: traumatisch bedingt nach Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter, Differentialdiagnose: genetisch/hereditär). Im Zusammenhang mit Stress und Belastungsfaktoren sei es im Rahmen bishe riger beruflicher Tätigkeiten zur Dekompensation und zur Zunahme der Lang samkeit sowie zu einer zusätzlichen Fehleranfälligkeit im Sinne einer kogn itiven Dekompensation gekommen (S. 3 Mitte). Von den neuropsychologischen Befun den her und auch aufgrund des bisherigen Erwerbsverlaufs sei von einer 50%igen Leistung bei einem 80%igen Zeitpensum auszugehen. Die Beschwer de führerin sollte insbesondere von leitenden Funktionen dispensiert werden und Arbeiten mit strukturierten respektive routinierten Arbeitsabläufen ausführen können (S. 3 unten). 3 .4

Dr. med. D.___, Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, bei wel chem die Beschwerdeführerin sei t März 2011 in Behandlung steht, berichtete am

2. August 2011 (Urk. 8/18/1-4) und nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. C.___ sowie zusätzlich einen Status nach multipler sexueller Traumati sierung in der Jugendzeit und einen Status nach rezidivierend depressiven Epi soden oder Erschöpfungszuständen (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerde füh rerin habe bereits einmal während der Kochlehre, dann alle fünf Monate bis zwei Jahre wegen zu langsamem Arbeiten die Stelle gewechselt, weil sie die Belas tungen als Hauptverantwortliche nicht zu tragen vermocht e und Probleme mit Vorgesetzten gehabt habe. Seit dreieinhalb Jahren arbeite sie in einem Kin der heim der Y.___, wobei sie seit einem Wechsel der Heimleitung vor knapp einem Jahr oft Kritik wegen ungenügender Leistung erhalten habe. Sie sei zu nehmend depressiv geworden und habe an Schlafstörungen gelitten. Vor weni gen Wochen sei ihr Arbeitspensum von 80 % auf 70 % reduziert und im März 2011 s ei sie krankgeschrieben worden (Ziff. 1.4).

In der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1 5. Juli 2011 eine Ar beitsfähig keit von 50 % bei einem Zeitpensum von 80 % (Ziff. 1.6-7). 3 .5

Am 2 1. Dezember 2012 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie (Urk. 8/51), bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2 9. Juni 2012 in B ehandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichtgradig depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), eine frühkindlich erwor bene Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) sowie eine ab hängige Persönlichkeits stö rung

(ICD-10 F60.7;

Ziff. 1.1). Er führte aus, die Ar beitsabklärung im Rahmen des IV-Verfahrens hätte zu einer Überforderung sowie Zunahme der depressiven Symptomatik und schliesslich zum Abbruch der Massnahme un d zu einer statio nären

Hospitalisation vom 2 0. August bis 1 8. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.3) ge führt. Als Köchin sei die Beschwerdeführerin seit 1 8. Oktober 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang eine behinderungs an gepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Beschwerdeführerin sei noch deut lich reduziert. Im Anschluss an die Tagesklinik benötige sie einen geschütz ten Arbeitsplatz mit ta gesstrukturierenden Mass nahmen (Ziff. 1.6-7). 3 .6

Am 2 7. Mai 2013 erstattete Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/54) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit nannte er multiple, leicht bis mittelschwer ausgeprägte neuropsy cho logische Defizite bei einer diskret unterdurchschnittlichen intellektuellen Leis tungsfähigkeit (WIE: IQ 87, PR19), entsprechend einer Lernbehinderung, welche sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstö rungen (fraglich auf eine kongenitale Hirnschädigung beziehungsweise ein Schädel-Hirn- Trauma im Kleinkindesalter) zurückzuführen seien, sowie sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädi gung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8 (S. 12 Ziff. 5.1.1). Dr. F.___ gelangte zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin als Köchin aus rein neuropsychologischer Sicht in zeitlicher Hinsicht nicht einge schränkt sei und sie zu 100 % arbeiten könne, wobei die Arbeitsleistung i n qualitativer Hinsicht etw a 60 % betrage . Die Durchsicht der Arbeitszeugnisse ergebe, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sehr selten, wenn über haupt, zu 100 % gearbeitet habe, sehr häufig seien es 80 % gewesen. Sie sei sich des halb nicht gewohnt, ein 100 % -Pensum zu erfüllen. Wahrscheinlich habe sie auf grund ihrer neuropsychologischen Defizite einen Mehraufwand leisten müs sen, was sie zusätzliche Energie gekostet und was mehr Erholung erfordert habe (S.

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und aus ländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Artikel 39 IVG (Bezügerkreis von aus serordentlic hen Renten) bleibt vorbehalten.

E. 8 ATSG) ergeben.

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeits un fähig gewesen war und weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist (lit . b und c; BGE 127 V 294 E. 4b/ bb, 119 V 98 E . 4a; Rz . 1030 des Kreisschreiben s über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Der Versiche rungsfall kann nicht eintreten, solange die versicherte Person ein Taggeld für die Wartezeit bezieht (Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV), beziehungsweise solange sie sich Eingliederungsmass nahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG ausgeschlossen ist (Rz . 1031 KSIH).

1. 7

Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf aus serordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente ist nur zu prüfen, wenn mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden kann (vgl.

Art. 6 Abs. 1 IVG; Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 39 N 1). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei

seit dem berufsfähigen Alter (1 8. Geburtstag) in ihrer A rbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt . Aus ärztlicher Sicht sei ihr d ie Ausübung ihrer angestammten Tätig keit als Köchin in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar. Die Ausübung e i ne r leichte n, einfache n und gut vorstrukturierte n Tätigkeit ohne Zeit- und T er mindruck und

bei ausreichend er Fremdkontrolle sei ihr in einem Pensum von 60 % zumutbar . Bei der Gegenüberstellung des von der Beschwerdeführerin als Köchin zuletzt erzielten (Validen-)Einkommens und des gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditäts grad von 52 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Gemäss den me dizinischen Unterlagen leide die Beschwerdeführerin an neuropsychologischen Defiziten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückzuführen seien. Auch die

Erwerbs bio gra phie deute d a rauf hin, dass der Invaliditätsfall im Zeitpunkt des Errei chens des 1 8. Altersjahres bereits bestanden habe. Daher sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherungsfall bereits in der Kind heit eingetreten sei, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente be stehe (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, trotz

einer seit Geburt bestehenden hirnorganischen

Störung

und den dar aus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihr

möglich ge wesen, die Primar- und Oberschule zu absolvieren und anschliessend eine Lehre als Köchi n abzuschliessen . Aufgrund der hirnorganischen Störung sei sie in der Folge jedoch nicht in der Lage gewesen, v ollzeitlich

einer Erwerbstätigkeit

nach zugehen und habe a us gesundheitlichen Gründen lediglich in einem Pen sum von

80 % gearbeitet. Es sei somit zutreffend, d ass unter anderem ein Ge burtslei den vorliege. Später seien jedoch zusätzlich depressive Episoden und Erschöpfungs zustände dazugekommen. Der Invaliditätsfall sei dennoch nicht im 1 8. Alters jahr eingetreten. Während der letzten rund 18 Jahre habe sie vielmehr ein

ren ten ausschlie ssendes

Invalid eneinkommen erzielt . Deshalb sei ihr eine halbe ordent liche Rente zuzusprechen (S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin wi der Erwarten daran festhalten, dass sie an einem invalidisierenden Geburtsge brechen leide, werde eventualiter beantragt, ihr eine ganze Invalidenrente aus zurichten, da die Beschwerdegegnerin - ausgehend davon, dass sie (die Be schwerdeführerin) in der freien Wirtschaft seit dem berufsfähigen Alter zu 100 % arbeitsunfähig sei - zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht sta tistische Tabellenlöhne hätte

heranziehen dürfen sondern auf die an einem ge schützten Arbeitsplatz erziel baren Hilfsarbeiterlöhne hätte abstellen müssen, womit ein Invali ditätsgrad von 73 % resultiere (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 statt der ihr zugesprochenen halben ausserordentlichen Rente Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat und die Rente somit nach Mass gabe von Art. 36 f. IVG und nicht nach Massgabe von Art. 40 IVG zu b e rech nen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 und E. 1.6) . 3.

E. 12 Ziff. 5.1.2). In einer anderen als der erlernten Tätigkeit als Köchin sei die Arbeitsfähigkeit geringer (S. 12 Ziff. 5.1.3). Die Arbeitsfähigkeit sei seit Auf nahme der Berufstätigkeit eingeschränkt (S. 12 Ziff. 4). Eine Wiedereingliede rung in die freie Wirtschaft sei möglich. Die festgestellten neuropsychologi schen Defizite sollten - in näher dargelegter Weise - aber unbedingt berück sichtigt werden (S. 13). 3 .7

In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/58/4 f.) gelangte

Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Regi onaler ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, auf das Gutachten von Dr. F.___ könne abgestellt werden. I n der bisherigen Tätigkeit als Köchin bestehe bei einer Präsenzzeit von 100 % eine 40%ige Einschränkung, allerdings vorderhand nicht in der freien Wirtschaft beziehungsweise nur in einem Nischenarbeitsplatz mit beschützter Umgebung, dies seit dem berufsfähigen Alter (1 8. Geburtstag). Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Tätigkeit im ge schützten Rahmen / in beschützter Umgebung beziehungsweise einem Nischen arbeitsplatz in der freien Wirtschaft.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/58/5 oben) führte Dr. G.___ aus, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisherigen Stellen der Beschwerdeführerin um Nischenarbeitsplätze mit wohl wollender Atmosphäre gehandelt habe, trotz hohem Lohn. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin nicht mehr in die freie Wirtschaft eingegliedert werden können, da ihr die Flexibilität zur Umstellung in eine Tätigkeit der freien Wirt schaft fehle und die Umsetzung nicht gelingen werde und sie zudem dem Leis tungsdruck der freien Wirtschaft nicht gewachsen sei. Aus medizinischer Sicht könne ab Verlust der letzten Stelle von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin in der freien Wirtschaft ausgegangen wer den. Für optimal leidensangepasste Tätigkeiten könne folgendes Tätigkeitsprofil er stellt werden: D as Lerntempo sei vermindert und die Lernfähigkeit für kom ple xe res Material nicht gegeben. Wesentliche motorische Einschränkungen bestün den nicht. Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle. 4. 4.1

St reitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in seit Vollendung des achtzehnten Altersjahrs während wenigstens eines Jahr es durchschnittlich min destens 4 0 % arbeits unfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und somit die mass gebliche Inv alidität bereits vor - der unbestrittenen - Erfüllung der drei Bei trags jahre eintrat, was der Entstehung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente entgegenstünde (Art. 36 Abs. 1 IVG) . 4. 2

Zum beruflich-erwerblichen Werdegang der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass sie

im Anschluss an die obligato rische Schulzeit eine Lehre als Köchin begann, welche sie nach dreijähriger Lehrzeit, während wel cher sie die Lehrstelle einmal wechselte, im Jahr 1993 abschloss (Urk. 8/56/3 oben, Urk. 8 /56/19-21) . Zwischen 1993 und August 2011 war die Beschwerde führerin

- mit wenigen kurzen Unterbrüchen, während wel cher sie im Ausland weilte (Dezember 1994 bis März 1995) beziehungsweise auf Stellensuche war (April 1998, April bis August 2005, Dezember 2005 bis Januar 2006) - bei ver schiedenen Arbeitgebern, mehrheitlich Pensio nen/Heime n, als Köchin tätig (Urk. 8/56/ 1 f.).

Gemäss den aktenkundigen Ar beitszeugnissen (Urk. 8/56/5 ff.) handelte es sich zumeist um Teilzeitanstellun gen in einem Pensum von 80 % . Bei geringeren Arbeitspensen bezog die Be schwerdeführerin daneben Arbeits lo senentschädigung (vgl. Urk. 8/15). Auch an der letzten Arbeitsstelle im Kinder heim Z.___ übte die Beschwerdefüh rerin ab Juli 2007 ein 80 % -Pensum aus. Per 1. Februar 2011 wurde das Pen sum auf 70 % reduziert (Urk. 8/56/5). 4.3

Zwar besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war. Gemäss IV-Anmeldung vom 28. Juni 2011 waren aber bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Invalidenver sicherung erbracht worden (Urk. 8/2 Ziff. 4.3). Dass ein leistungsspezifischer Ver sicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten wäre, kann auch den Akten nicht entnommen werden.

Was die Frage des Eintritts des rentenspezifischen Ver sicherungsfalls betrifft, ist ausschlaggebend, dass keine echtzeitlichen medi z i nischen Unterlagen vor liegen, aus denen auf eine länger dauernde erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestamm ten Beruf als Köchin in den Jahren unmittelbar nach Vollendung des acht zehnten Lebensjahres geschlossen werden könnte. Vielmehr hat mit Blick auf die dargelegte Erwerbsbiographie sowie auf die Höhe des von der Beschwer de führer in

in diesen Anstellungen während Jahren erzielten Lohnes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/15), welcher sich bei ihrer letzten Stelle im Kinderheim Z.___ im Jahr 2008 auf Fr. 50‘877 .--, im Jahr 2009 auf Fr. 52‘768 .-- und im Jahr 2010 auf Fr. 53‘003 .-- belief (Urk. 8/17 Ziff. 2.12), m it überwiegender Wahrscheinlich k e i t

als erstellt zu gelten, dass sie

vor dem Jahr 2011 k eine rent en anspruchsbegründende Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 1.3)

erlitt en hatte, womit auch die (rentenspezifische) Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente nicht eintreten konnte (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.4

A llein a ufgrund des Umstand s, dass die Neuropsychologen die bei der Beschwer defüh rerin zu erhebenden Teilleistungsschwächen beziehungswe i se neuropsycho lo gi schen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückführten und daher davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits seit Aufnahme der Be rufstätigkeit eingeschränkt war (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6), kann entge gen

der Auffassung d er Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden, dass der Ver sicherungsfall

bereits in der Kindheit eingetreten ist, steht d em n ach dem Ge sagten (vorstehend E. 4. 3) doch b ereits entgegen, dass der Gesundheitsscha den bis ins Jahr 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirtschaftli che Auswirkungen im Sinne einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse zei tigte. 4.5

D ie Beschwerdeführerin meldete sich am 2 8. Juni 2011 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2) . W ährend des Arbeitstrainings in der Stiftung A.___

wurden ihr bis 3 1. Juli 2012 Taggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 8 /28-29, Urk. 8 /33, Urk. 8 /44 und

Urk. 8 /73) . Ein Rentenanspruch konnte so mit frühestens ab 1. August 2012 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), sofern die Anspruchsv oraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt waren.

Davon ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich aus, sprach sie der Be schwer deführerin doch ab 1. August 2012 eine halbe Rente zu. Dies ist mit Blick auf die ab 2 2. März 2011 von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. vor stehend E.

E. 16 ATSG) Stellen bereit hält, an welchen den neuropsychologischen Defi z i ten in der von Dr. F.___ umschrieben en Art und Weise (Urk. 8/54/13) Rech nung getragen werden kann, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rech nen können, umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) . Deshalb ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.

3.6) - nicht davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit nur noch an einem ge schützten Arbeitsplatz verwerten kann. 4.7

Zusammen fassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Punkt ist d ie angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 2)

in Gutheissung der Beschwerde a bzuändern . Zur Berechnung die Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuw e i sen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der P arteikosten. Mit Kostennote vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 18) machte d i e unentgeltliche Rechtsvertreter in ei nen Aufwand von neun Stunden und Barauslagen von Fr. 110.--

geltend . Dies erscheint als angemessen. Demnach ist die Prozessentschädigung beim massge blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 3 1. Dezember 2014 und Fr. 220.-- für Aufwände ab 1. Januar 2015

(jeweils zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘068.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2013

dahingehend

abgeändert, als festge stellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Zur Berechnung der Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen . 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘068.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Vor sorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1974, schloss 1993 eine Lehre als Köchin ab ( Urk.  8/2 Ziff.  5.3 ). In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als sol che tätig (vgl. Urk.  8/56/1 f. und Urk.  8/56/5 ff.), zuletzt von Juli 2007 bis Au gust 2011 im Kinderheim Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag am 1
  2. März 2011 war ( Urk.  8/17 Ziff.  2.1-3, Urk.  8/56/5 f.).      Unter Hinweis auf eine in den letzten Jahren verstärkte Verlangsamung und ungenügende Arbeitsleistung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit so wi e eine Lern- und Gedächtnisschwäche meldete sich die Versicherte am 2
  3. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/2 Ziff.  6.2 -3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisch e und erwerbliche Situation ab. Am 2
  4. November 2011 ( Urk.  8/25) und am 1
  5. Februar 2012 ( Urk.  8/31) erteilte sie Kostengut sprache für ein Arbeits training in der Stiftung A.___ vom 2
  6. November 2011 bis 3
  7. August 2012 , welches mit Mitteilung vom
  8. September 2012 ( Urk.  8/44) abgebrochen wurde , nachdem sich die Versicherte im August 2012 in stationäre psychiatrische Be handlung hatte begeben müssen (vgl. Urk.  8/41 und Urk.  8/45/6 f. ). Am
  9. Okto ber 2012 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Ein gli ederungsmassnahmen mit ( Urk.  8/46) .      In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht ( Urk.  8/51) und ein neuropsychologisches Gutachten ein, das am 2
  10. Mai 2013 erstattet wur de ( Urk.  8/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/60, Urk.  8/67) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3
  11. Oktober 2013 ( Urk.  8/74 und Urk.  8/83 = Urk.  2) bei einem Invaliditätsgrad von 52  % eine halbe aus ser o r dentliche Rente ab
  12. August 2012 (nach Ablauf des IV-Taggel des) zu.
  13. Die Versicherte erhob am
  14. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3
  15. Oktober 2013 ( Urk.  2) und beantragte, es sei ihr ab
  16. August 2012 eine halbe ordentliche Invalidenr ente zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2 ).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  17. Januar 2014 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
  18. April 2014 ( Urk.  13) wurde n die Vorsorgestiftung Y.___ zum Prozess beigela den, der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk.  1 S.   2 ) die unentgeltliche Prozess füh rung un d Rechtsvertretung bewilligt und ihr d ie Be schwerdeantwort zuge stellt.      Mit Eingabe vom 2
  19. April 2014 ( Urk.  14) verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 2
  20. April 2014 zur Kenntnis ge bracht ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art.  6 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) schweizerische und aus ländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Artikel 39 IVG ( Bezügerkreis von aus serordentlic hen Renten) bleibt vorbehalten. 1.2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 IVG ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).      Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener A r beitsmarktlage erzielen könnte , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art.  16 ATSG). 1.4      D er Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistu ngsanspruchs nach Artikel 29 Abs.  1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1
  22. Altersjahres folgt ( Art.  29 Abs.  1 IVG) . Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art.  22 IVG beanspruchen kann ( Art.  29 Abs.  2 IVG). 1.5      Gemäss Art.  36 Abs.  1 IVG haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Ren te. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben ( Art.  3 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung , AHVG ). Für die Berechnung der ordentli chen Renten sind die Bestimmungen des A H VG sinngemäss anwendbar ( Art.  36 Abs.  2 IVG). Die (ordentlichen) Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( Art.  37 Abs.  1 IVG). 1.6      Nach Art.  4 Abs.  2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.   147 E. 3a). Aus Art.  4 Abs.  2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art.  4 Abs.  1 IVG (in Verbindung mit Art.  8 ATSG) ergeben. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeits un fähig gewesen war und weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . b und c; BGE 127 V 294 E. 4b/ bb , 119 V 98 E . 4a ; Rz . 1030 des Kreisschreiben s über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung , KSIH ). Der Versiche rungsfall kann nicht eintreten, solange die versicherte Person ein Taggeld für die Wartezeit bezieht (Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV), beziehungsweise solange sie sich Eingliederungsmass nahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG ausgeschlossen ist ( Rz . 1031 KSIH).
  23. 7      Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf aus serordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG ( Art.  39 Abs.  1 IVG). Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente ist nur zu prüfen, wenn mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden kann (vgl. Art.  6 Abs.  1 IVG; Meyer/ Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage , Zürich/Basel/Genf 2014, Art.  39 N 1).
  24. 2. 1      Die Beschwerdegegnerin ging davon aus , die Beschwerdeführerin sei seit dem berufsfähigen Alter (1
  25. Geburtstag) in ihrer A rbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt . Aus ärztlicher Sicht sei ihr d ie Ausübung ihrer angestammten Tätig keit als Köchin in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar. Die Ausübung e i ne r leichte n , einfache n und gut vorstrukturierte n Tätigkeit ohne Zeit- und T er mindruck und bei ausreichend er Fremdkontrolle sei ihr in einem Pensum von 60  % zumutbar . Bei der Gegenüberstellung des von der Beschwerdeführerin als Köchin zuletzt erzielten (Validen-)Einkommens und des gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditäts grad von 52  % ( Urk.  2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Gemäss den me dizinischen Unterlagen leide die Beschwerdeführerin an neuropsychologischen Defiziten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückzuführen seien. Auch die Erwerbs bio gra phie deute d a rauf hin, dass der Invaliditätsfall im Zeitpunkt des Errei chens des 1
  26. Altersjahres bereits bestanden habe. Daher sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherungsfall bereits in der Kind heit eingetreten sei, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente be stehe ( Urk.  7 Ziff.  2). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.  1) demgegenüber gel tend, trotz einer seit Geburt bestehenden hirnorganischen Störung und den dar aus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihr möglich ge wesen , die Primar- und Oberschule zu absolvieren und anschliessend eine Lehre als Köchi n abzuschliessen . Aufgrund der hirnorganischen Störung sei sie in der Folge jedoch nicht in der Lage gewesen, v ollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach zugehen und habe a us gesundheitlichen Gründen lediglich in einem Pen sum von 80  % gearbeitet. Es sei somit zutreffend, d ass unter anderem ein Ge burtslei den vorliege. Später seien jedoch zusätzlich depressive Episoden und Erschöpfungs zustände dazugekommen. Der Invaliditätsfall sei dennoch nicht im 1
  27. Alters jahr eingetreten. Während der letzten rund 18 Jahre habe sie vielmehr ein ren ten ausschlie ssendes Invalid eneinkommen erzielt . Deshalb sei ihr eine halbe ordent liche Rente zuzusprechen ( S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin wi der Erwarten daran festhalten, dass sie an einem invalidisierenden Geburtsge brechen leide, werde eventualiter beantragt, ihr eine ganze Invalidenrente aus zurichten , da die Beschwerdegegnerin - ausgehend davon, dass sie (die Be schwerdeführerin) in der freien Wirtschaft seit dem berufsfähigen Alter zu 100  % arbeitsunfähig sei - zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht sta tistische Tabellenlöhne hätte heranziehen dürfen sondern auf die an einem ge schützten Arbeitsplatz erziel baren Hilfsarbeiterlöhne hätte abstellen müssen, womit ein Invali ditätsgrad von 73  % resultiere ( Urk.  1 S. 4 Ziff.  3). 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdeführerin ab
  28. August 2012 statt der ihr zugesprochenen halben ausserordentlichen Rente Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat und die Rente somit nach Mass gabe von Art.  36 f. IVG und nicht nach Massgabe von Art.  40 IVG zu b e rech nen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 und E. 1.6 ) .
  29. 3.1      Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2      Am 1
  30. April 2011 ( Urk.  8/8/1-2) berichtete die damalige Hausärztin, Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund von Leistungsproblemen am Arbeitsplatz sei es bei der Beschwerdeführerin seit Herbs t 2010 zunehmend zu Schlafstörungen und einer Depressivität gekommen ( Ziff.  1 und Ziff.  5). Seit dem 2
  31. März 2011 sei sie in der bisher ausgeübten Tä tigkeit als Köchin zu 100  % arbeitsunfähig ( Ziff.  8). Eine entsprechende Arbeits un fäh ig keit bescheinigte Dr.  B.___ bis 3
  32. August 2011 ( Urk.  8/1/1-3, vgl. auch Urk.  8/19 Ziff.  1.6) .
  33. 3      Am 1
  34. Juli 2011 berichtete Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, über die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom
  35. Juni und
  36. Juli 2011 ( Urk.  8/18/7-9). Sie führte aus, die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Befunde entsprächen vorbestehenden, frühkindlich erworbenen Teilleistungs schwä chen als Folge einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung un klarer ätio logischer Zuordnung (Differentialdiagnose: traumatisch bedingt nach Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter, Differentialdiagnose: genetisch/hereditär). Im Zusammenhang mit Stress und Belastungsfaktoren sei es im Rahmen bishe riger beruflicher Tätigkeiten zur Dekompensation und zur Zunahme der Lang samkeit sowie zu einer zusätzlichen Fehleranfälligkeit im Sinne einer kogn itiven Dekompensation gekommen (S. 3 Mitte). Von den neuropsychologischen Befun den her und auch aufgrund des bisherigen Erwerbsverlaufs sei von einer 50%igen Leistung bei einem 80%igen Zeitpensum auszugehen. Die Beschwer de führerin sollte insbesondere von leitenden Funktionen dispensiert werden und Arbeiten mit strukturierten respektive routinierten Arbeitsabläufen ausführen können (S. 3 unten). 3 .4      Dr.  med. D.___ , Facharz t für Allgemeine Innere Medizin , bei wel chem die Beschwerdeführerin sei t März 2011 in Behandlung steht, berichtete am
  37. August 2011 ( Urk.  8/18/1-4 ) und nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr.  C.___ sowie zusätzlich einen Status nach multipler sexueller Traumati sierung in der Jugendzeit und einen Status nach rezidivierend depressiven Epi soden oder Erschöpfungszuständen ( Ziff.  1.1). Er führte aus, die Beschwerde füh rerin habe bereits einmal während der Kochlehre, dann alle fünf Monate bis zwei Jahre wegen zu langsamem Arbeiten die Stelle gewechselt, weil sie die Belas tungen als Hauptverantwortliche nicht zu tragen vermocht e und Probleme mit Vorgesetzten gehabt habe. Seit dreieinhalb Jahren arbeite sie in einem Kin der heim der Y.___ , wobei sie seit einem Wechsel der Heimleitung vor knapp einem Jahr oft Kritik wegen ungenügender Leistung erhalten habe. Sie sei zu nehmend depressiv geworden und habe an Schlafstörungen gelitten. Vor weni gen Wochen sei ihr Arbeitspensum von 80  % auf 70  % reduziert und im März 2011 s ei sie krankgeschrieben worden ( Ziff.  1.4). In der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1
  38. Juli 2011 eine Ar beitsfähig keit von 50  % bei einem Zeitpensum von 80  % ( Ziff.  1.6-7). 3 .5      Am 2
  39. Dezember 2012 berichtete Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie ( Urk.  8/51), bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2
  40. Juni 2012 in B ehandlung steht ( Ziff.  1.2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichtgradig depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), eine frühkindlich erwor bene Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) sowie eine ab hängige Persönlichkeits stö rung ( ICD-10 F60.7 ; Ziff.  1.1). Er führte aus, die Ar beitsabklärung im Rahmen des IV-Verfahrens hätte zu einer Überforderung sowie Zunahme der depressiven Symptomatik und schliesslich zum Abbruch der Massnahme un d zu einer statio nären Hospitalisation vom 2
  41. August bis 1
  42. Oktober 2012 (vgl. Ziff.  1.3) ge führt. Als Köchin sei die Beschwerdeführerin seit 1
  43. Oktober 2012 bis auf weiteres zu 100  % arbeitsunfähig. In welchem Umfang eine behinderungs an gepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Beschwerdeführerin sei noch deut lich reduziert. Im Anschluss an die Tagesklinik benötige sie einen geschütz ten Arbeitsplatz mit ta gesstrukturierenden Mass nahmen ( Ziff.  1.6-7). 3 .6      Am 2
  44. Mai 2013 erstattete Dr.  phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin ( Urk.  8/54) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit nannte er multiple, leicht bis mittelschwer ausgeprägte neuropsy cho logische Defizite bei einer diskret unterdurchschnittlichen intellektuellen Leis tungsfähigkeit (WIE: IQ 87, PR19), entsprechend einer Lernbehinderung, welche sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstö rungen (fraglich auf eine kongenitale Hirnschädigung beziehungsweise ein Schädel-Hirn- Trauma im Kleinkindesalter) zurückzuführen seien, sowie sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädi gung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8 (S. 12 Ziff.  5.1.1). Dr.  F.___ gelangte zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin als Köchin aus rein neuropsychologischer Sicht in zeitlicher Hinsicht nicht einge schränkt sei und sie zu 100  % arbeiten könne, wobei die Arbeitsleistung i n qualitativer Hinsicht etw a 60  % betrage . Die Durchsicht der Arbeitszeugnisse ergebe, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sehr selten, wenn über haupt, zu 100  % gearbeitet habe, sehr häufig seien es 80  % gewesen. Sie sei sich des halb nicht gewohnt, ein 100  % -Pensum zu erfüllen. Wahrscheinlich habe sie auf grund ihrer neuropsychologischen Defizite einen Mehraufwand leisten müs sen, was sie zusätzliche Energie gekostet und was mehr Erholung erfordert habe (S.   12 Ziff.  5.1.2). In einer anderen als der erlernten Tätigkeit als Köchin sei die Arbeitsfähigkeit geringer (S. 12 Ziff.  5.1.3). Die Arbeitsfähigkeit sei seit Auf nahme der Berufstätigkeit eingeschränkt (S. 12 Ziff.  4). Eine Wiedereingliede rung in die freie Wirtschaft sei möglich. Die festgestellten neuropsychologi schen Defizite sollten - in näher dargelegter Weise - aber unbedingt berück sichtigt werden (S. 13). 3 .7      In ihrer Stellungnahme vom 1
  45. Juni 2013 ( Urk.  8/58/4 f.) gelangte Dr.  med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Regi onaler ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, auf das Gutachten von Dr.  F.___ könne abgestellt werden. I n der bisherigen Tätigkeit als Köchin bestehe bei einer Präsenzzeit von 100  % eine 40%ige Einschränkung, allerdings vorderhand nicht in der freien Wirtschaft beziehungsweise nur in einem Nischenarbeitsplatz mit beschützter Umgebung, dies seit dem berufsfähigen Alter (1
  46. Geburtstag). Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Tätigkeit im ge schützten Rahmen / in beschützter Umgebung beziehungsweise einem Nischen arbeitsplatz in der freien Wirtschaft.      In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
  47. Juli 2013 ( Urk.  8/58/5 oben) führte Dr.  G.___ aus, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisherigen Stellen der Beschwerdeführerin um Nischenarbeitsplätze mit wohl wollender Atmosphäre gehandelt habe, trotz hohem Lohn. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin nicht mehr in die freie Wirtschaft eingegliedert werden können, da ihr die Flexibilität zur Umstellung in eine Tätigkeit der freien Wirt schaft fehle und die Umsetzung nicht gelingen werde und sie zudem dem Leis tungsdruck der freien Wirtschaft nicht gewachsen sei. Aus medizinischer Sicht könne ab Verlust der letzten Stelle von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin in der freien Wirtschaft ausgegangen wer den. Für optimal leidensangepasste Tätigkeiten könne folgendes Tätigkeitsprofil er stellt werden: D as Lerntempo sei vermindert und die Lernfähigkeit für kom ple xe res Material nicht gegeben. Wesentliche motorische Einschränkungen bestün den nicht. Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle.
  48. 4.1      St reitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in seit Vollendung des achtzehnten Altersjahrs während wenigstens eines Jahr es durchschnittlich min destens 4 0 % arbeits unfähig war ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und somit die mass gebliche Inv alidität bereits vor - der unbestrittenen - Erfüllung der drei Bei trags jahre eintrat, was der Entstehung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente entgegenstünde (Art. 36 Abs. 1 IVG) .
  49. 2      Zum beruflich-erwerblichen Werdegang der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass sie im Anschluss an die obligato rische Schulzeit eine Lehre als Köchin begann, welche sie nach dreijähriger Lehrzeit, während wel cher sie die Lehrstelle einmal wechselte, im Jahr 1993 abschloss ( Urk.  8/56/3 oben, Urk.  8 /56/19-21) . Zwischen 1993 und August 2011 war die Beschwerde führerin - mit wenigen kurzen Unterbrüchen, während wel cher sie im Ausland weilte (Dezember 1994 bis März 1995) beziehungsweise auf Stellensuche war (April 1998, April bis August 2005, Dezember 2005 bis Januar 2006 ) - bei ver schiedenen Arbeitgebern, mehrheitlich Pensio nen/Heime n , als Köchin tätig ( Urk.  8/56/ 1 f.). Gemäss den aktenkundigen Ar beitszeugnissen ( Urk.  8/56/5 ff.) handelte es sich zumeist um Teilzeitanstellun gen in einem Pensum von 80  % . Bei geringeren Arbeitspensen bezog die Be schwerdeführerin daneben Arbeits lo senentschädigung (vgl. Urk.  8/15). Auch an der letzten Arbeitsstelle im Kinder heim Z.___ übte die Beschwerdefüh rerin ab Juli 2007 ein 80  % -Pensum aus. Per
  50. Februar 2011 wurde das Pen sum auf 70  % reduziert ( Urk.  8/56/5). 4.3      Zwar besteht Einigkeit darüber , dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war. Gemäss IV-Anmeldung vom 28. Juni 2011 waren aber bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Invalidenver sicherung erbracht worden (Urk. 8/2 Ziff. 4.3). Dass ein leistungsspezifischer Ver sicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten wäre, kann auch den Akten nicht entnommen werden. Was die Frage des Eintritts des rentenspezifischen Ver sicherungsfalls betrifft, ist ausschlaggebend, dass keine echtzeitlichen medi z i nischen Unterlagen vor liegen , aus denen auf eine länger dauernde erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestamm ten Beruf als Köchin in den Jahren unmittelbar nach Vollendung des acht zehnten Lebensjahres geschlossen werden könnte. Vielmehr hat mit Blick auf die dargelegte Erwerbsbiographie sowie auf die Höhe des von der Beschwer de führer in in diesen Anstellungen während Jahren erzielten Lohnes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk.  8/15), welcher sich bei ihrer letzten Stelle im Kinderheim Z.___ im Jahr 2008 auf Fr.  50‘877 .-- , im Jahr 2009 auf Fr.  52‘768 .-- und im Jahr 2010 auf Fr.  53‘003 .-- belief ( Urk.  8/17 Ziff.  2.12), m it überwiegender Wahrscheinlich k e i t als erstellt zu gelten , dass sie vor dem Jahr 2011 k eine rent en anspruchsbegründende Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 1.3) erlitt en hatte , womit auch die (rentenspezifische) Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente nicht eintreten konnte (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.4      A llein a ufgrund des Umstand s , dass die Neuropsychologen die bei der Beschwer defüh rerin zu erhebenden Teilleistungsschwächen beziehungswe i se neuropsycho lo gi schen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückführten und daher davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits seit Aufnahme der Be rufstätigkeit eingeschränkt war (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) , kann entge gen der Auffassung d er Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden , dass der Ver sicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten ist , steht d em n ach dem Ge sagten (vorstehend E. 4. 3 ) doch b ereits entgegen, dass der Gesundheitsscha den bis ins Jahr 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirtschaftli che Auswirkungen im Sinne einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse zei tigte. 4.5      D ie Beschwerdeführerin meldete sich am 2
  51. Juni 2011 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an ( Urk.  8/2) . W ährend des Arbeitstrainings in der Stiftung A.___ wurden ihr bis 3
  52. Juli 2012 Taggelder ausgerichtet (vgl. Urk.  8 /28-29, Urk.  8 /33, Urk.  8 /44 und Urk.  8 /73) . Ein Rentenanspruch konnte so mit frühestens ab
  53. August 2012 entstehen (vgl. Art.  29 Abs.  1 und Abs.  2 IVG) , sofern die Anspruchsv oraussetzungen gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG erfüllt waren.      Davon ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich aus, sprach sie der Be schwer deführerin doch ab
  54. August 2012 eine halbe Rente zu. Dies ist mit Blick auf die ab 2
  55. März 2011 von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. vor stehend E.   3.1 ff.) sowie den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ein kommensvergleich ( Urk.  8/57, Urk.  8/69) nicht zu beanstanden.      Damit ergibt sich, dass die (rentenspezifische) Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  2 in Verbindung mit Art.  28 ff. IVG (vgl. vorstehend E. 1.6) per
  56. August 2012 eingetreten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt wäh rend mehr als dre i Jahren Beiträge geleistet hat te (vgl. Urk.  8/15, Urk.  8/17 Ziff.  2.1 und Urk.  8/56/1 f. ), hat sie Anspruch auf eine or dentliche Inva liden rente und es besteht kein Raum für die Ausrichtung einer aus serordentlichen Invali denrente (vgl. vorstehend E. 1.7 ) 4.6      Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung des Invaliden einkommens anbelangt, so wurden diese nur eventualiter vorgebracht, für den Fall, dass keine ordentliche Rente gesprochen werden sollte . Dies ist nach dem Gesagten jedoch nicht der Fall .      Abgesehen davon ist davon auszugehen , dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art.  16 ATSG) Stellen bereit hält, an welchen den neuropsychologischen Defi z i ten in der von Dr.  F.___ umschrieben en Art und Weise ( Urk.  8/54/13) Rech nung getragen werden kann, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rech nen können, umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2
  57. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2
  58. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen) . Deshalb ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr.  F.___ (vgl. vorstehend E.   3.6) - nicht davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit nur noch an einem ge schützten Arbeitsplatz verwerten kann. 4.7      Zusammen fassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab
  59. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Punkt ist d ie angefochtene Verfügung vom 3
  60. Oktober 2013 ( Urk.  2) in Gutheissung der Beschwerde a bzuändern . Zur Berechnung die Rente nach Massgabe von Art.  36 f. IVG ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuw e i sen.
  61. 5.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind auf Fr.  700.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der P arteikosten. Mit Kostennote vom 2
  62. Februar 2015 ( Urk.  18) machte d i e unentgeltliche Rechtsvertreter in ei nen Aufwand von neun Stunden und Barauslagen von Fr.  110.-- geltend . Dies erscheint als angemessen. Demnach ist die Prozessentschädigung beim massge blichen Stundenansatz von Fr.  200.-- für Aufwände bis zum 3
  63. Dezember 2014 und Fr.  220.-- für Aufwände ab
  64. Januar 2015 ( jeweils zuzüglich Mehrwert steuer ) auf Fr.  2‘068.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen. Das Gericht erkennt:
  65. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3
  66. Oktober 2013 dahingehend abgeändert, als festge stellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab
  67. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat.
  68. Zur Berechnung der Rente nach Massgabe von Art.  36 f. IVG wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen . 3 .      Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, ei ne Prozessent schädigung von Fr.  2‘068.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  69. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Vor sorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  70. Juli bis und mit 1
  71. August sowie vom 1
  72. Dezember bis und mit dem
  73. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01102 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Vor sorgestiftung Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, schloss 1993 eine Lehre als Köchin ab (Urk. 8/2 Ziff. 5.3). In der Folge war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als sol che tätig (vgl. Urk. 8/56/1 f. und Urk. 8/56/5 ff.), zuletzt von Juli 2007 bis Au gust

2011 im Kinderheim Z.___, wobei der letzte Arbeitstag am 1 9. März 2011 war (Urk. 8/17 Ziff. 2.1-3, Urk. 8/56/5 f.).

Unter Hinweis auf eine in den letzten Jahren verstärkte Verlangsamung und ungenügende Arbeitsleistung bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit so wi e eine Lern- und Gedächtnisschwäche meldete sich die Versicherte am 2 8. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 -3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nisch e und erwerbliche Situation ab.

Am 2 2. November 2011 (Urk. 8/25) und am 1 6. Februar 2012 (Urk. 8/31) erteilte sie Kostengut sprache für ein Arbeits training in der Stiftung A.___ vom 2 1. November 2011 bis 3 1. August 2012, welches mit Mitteilung vom

4. September 2012 (Urk. 8/44) abgebrochen wurde, nachdem sich die Versicherte im August 2012 in stationäre psychiatrische Be handlung hatte begeben müssen (vgl. Urk. 8/41 und Urk. 8/45/6 f.).

Am

9. Okto ber 2012 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Ein gli ederungsmassnahmen mit (Urk. 8/46) .

In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen ärztlichen Bericht (Urk. 8/51) und ein neuropsychologisches Gutachten ein, das am 2 5. Mai 2013 erstattet wur de (Urk. 8/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/60, Urk. 8/67) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 8/74 und Urk. 8/83 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe aus ser o r dentliche Rente ab

1. August 2012

(nach Ablauf des IV-Taggel des) zu. 2.

Die Versicherte erhob am 2. Dezember 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihr ab 1. August 2012 eine halbe ordentliche Invalidenr ente zuzusprechen

(Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Januar 2014 (Urk.

7) die

Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. April 2014 (Urk. 13) wurde n die Vorsorgestiftung Y.___ zum Prozess beigela den, der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2) die unentgeltliche Prozess füh rung un d Rechtsvertretung bewilligt und ihr d ie Be schwerdeantwort zuge stellt.

Mit Eingabe vom 2 8. April 2014 (Urk.

14) verzichtete die Beigeladene auf eine Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 2 9. April 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und aus ländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Artikel 39 IVG (Bezügerkreis von aus serordentlic hen Renten) bleibt vorbehalten. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener A r beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4

D er Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistu ngsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG) . Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Tag geld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 1.5

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität wäh rend mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Ren te. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Er werbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung, AHVG). Für die Berechnung der ordentli chen Renten sind die Bestimmungen des A H VG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die (ordentlichen) Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 1.6

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben.

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeits un fähig gewesen war und weiterhin zu mindestens 40 % invalid ist (lit . b und c; BGE 127 V 294 E. 4b/ bb, 119 V 98 E . 4a; Rz . 1030 des Kreisschreiben s über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Der Versiche rungsfall kann nicht eintreten, solange die versicherte Person ein Taggeld für die Wartezeit bezieht (Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invali den versicherung, IVV), beziehungsweise solange sie sich Eingliederungsmass nahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG ausgeschlossen ist (Rz . 1031 KSIH).

1. 7

Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf aus serordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente ist nur zu prüfen, wenn mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden kann (vgl.

Art. 6 Abs. 1 IVG; Meyer/ Reichmuth, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014,

Art. 39 N 1). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei

seit dem berufsfähigen Alter (1 8. Geburtstag) in ihrer A rbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt . Aus ärztlicher Sicht sei ihr d ie Ausübung ihrer angestammten Tätig keit als Köchin in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar. Die Ausübung e i ne r leichte n, einfache n und gut vorstrukturierte n Tätigkeit ohne Zeit- und T er mindruck und

bei ausreichend er Fremdkontrolle sei ihr in einem Pensum von 60 % zumutbar . Bei der Gegenüberstellung des von der Beschwerdeführerin als Köchin zuletzt erzielten (Validen-)Einkommens und des gestützt auf statistische Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommens resultiere ein Invaliditäts grad von 52 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Gemäss den me dizinischen Unterlagen leide die Beschwerdeführerin an neuropsychologischen Defiziten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückzuführen seien. Auch die

Erwerbs bio gra phie deute d a rauf hin, dass der Invaliditätsfall im Zeitpunkt des Errei chens des 1 8. Altersjahres bereits bestanden habe. Daher sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherungsfall bereits in der Kind heit eingetreten sei, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente be stehe (Urk. 7 Ziff. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend, trotz

einer seit Geburt bestehenden hirnorganischen

Störung

und den dar aus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihr

möglich ge wesen, die Primar- und Oberschule zu absolvieren und anschliessend eine Lehre als Köchi n abzuschliessen . Aufgrund der hirnorganischen Störung sei sie in der Folge jedoch nicht in der Lage gewesen, v ollzeitlich

einer Erwerbstätigkeit

nach zugehen und habe a us gesundheitlichen Gründen lediglich in einem Pen sum von

80 % gearbeitet. Es sei somit zutreffend, d ass unter anderem ein Ge burtslei den vorliege. Später seien jedoch zusätzlich depressive Episoden und Erschöpfungs zustände dazugekommen. Der Invaliditätsfall sei dennoch nicht im 1 8. Alters jahr eingetreten. Während der letzten rund 18 Jahre habe sie vielmehr ein

ren ten ausschlie ssendes

Invalid eneinkommen erzielt . Deshalb sei ihr eine halbe ordent liche Rente zuzusprechen (S. 3). Sollte die Beschwerdegegnerin wi der Erwarten daran festhalten, dass sie an einem invalidisierenden Geburtsge brechen leide, werde eventualiter beantragt, ihr eine ganze Invalidenrente aus zurichten, da die Beschwerdegegnerin - ausgehend davon, dass sie (die Be schwerdeführerin) in der freien Wirtschaft seit dem berufsfähigen Alter zu 100 % arbeitsunfähig sei - zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht sta tistische Tabellenlöhne hätte

heranziehen dürfen sondern auf die an einem ge schützten Arbeitsplatz erziel baren Hilfsarbeiterlöhne hätte abstellen müssen, womit ein Invali ditätsgrad von 73 % resultiere (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 statt der ihr zugesprochenen halben ausserordentlichen Rente Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat und die Rente somit nach Mass gabe von Art. 36 f. IVG und nicht nach Massgabe von Art. 40 IVG zu b e rech nen ist (vgl. vorstehend E. 1. 4 und E. 1.6) . 3. 3.1

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2

Am 1 8. April 2011 (Urk. 8/8/1-2) berichtete die damalige Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aufgrund von Leistungsproblemen am Arbeitsplatz sei es bei der Beschwerdeführerin seit Herbs t 2010 zunehmend zu Schlafstörungen und einer Depressivität gekommen (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit dem 2 2. März 2011 sei sie in der bisher ausgeübten Tä tigkeit

als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8). Eine entsprechende Arbeits un fäh ig keit bescheinigte Dr. B.___ bis 3 1. August 2011 (Urk. 8/1/1-3, vgl. auch Urk. 8/19 Ziff. 1.6) . 3. 3

Am 1 1. Juli 2011 berichtete Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, über die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juni und 4. Juli 2011 (Urk. 8/18/7-9). Sie führte aus, die bei der Beschwerdeführerin zu erhebenden Befunde entsprächen vorbestehenden, frühkindlich erworbenen Teilleistungs schwä chen als Folge einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung un klarer ätio logischer Zuordnung (Differentialdiagnose: traumatisch bedingt nach Schädel-Hirn-Trauma im Kindesalter, Differentialdiagnose: genetisch/hereditär). Im Zusammenhang mit Stress und Belastungsfaktoren sei es im Rahmen bishe riger beruflicher Tätigkeiten zur Dekompensation und zur Zunahme der Lang samkeit sowie zu einer zusätzlichen Fehleranfälligkeit im Sinne einer kogn itiven Dekompensation gekommen (S. 3 Mitte). Von den neuropsychologischen Befun den her und auch aufgrund des bisherigen Erwerbsverlaufs sei von einer 50%igen Leistung bei einem 80%igen Zeitpensum auszugehen. Die Beschwer de führerin sollte insbesondere von leitenden Funktionen dispensiert werden und Arbeiten mit strukturierten respektive routinierten Arbeitsabläufen ausführen können (S. 3 unten). 3 .4

Dr. med. D.___, Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, bei wel chem die Beschwerdeführerin sei t März 2011 in Behandlung steht, berichtete am

2. August 2011 (Urk. 8/18/1-4) und nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. C.___ sowie zusätzlich einen Status nach multipler sexueller Traumati sierung in der Jugendzeit und einen Status nach rezidivierend depressiven Epi soden oder Erschöpfungszuständen (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerde füh rerin habe bereits einmal während der Kochlehre, dann alle fünf Monate bis zwei Jahre wegen zu langsamem Arbeiten die Stelle gewechselt, weil sie die Belas tungen als Hauptverantwortliche nicht zu tragen vermocht e und Probleme mit Vorgesetzten gehabt habe. Seit dreieinhalb Jahren arbeite sie in einem Kin der heim der Y.___, wobei sie seit einem Wechsel der Heimleitung vor knapp einem Jahr oft Kritik wegen ungenügender Leistung erhalten habe. Sie sei zu nehmend depressiv geworden und habe an Schlafstörungen gelitten. Vor weni gen Wochen sei ihr Arbeitspensum von 80 % auf 70 % reduziert und im März 2011 s ei sie krankgeschrieben worden (Ziff. 1.4).

In der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1 5. Juli 2011 eine Ar beitsfähig keit von 50 % bei einem Zeitpensum von 80 % (Ziff. 1.6-7). 3 .5

Am 2 1. Dezember 2012 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie (Urk. 8/51), bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2 9. Juni 2012 in B ehandlung steht (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichtgradig depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), eine frühkindlich erwor bene Teilleistungsschwäche (ICD-10 F07.8) sowie eine ab hängige Persönlichkeits stö rung

(ICD-10 F60.7;

Ziff. 1.1). Er führte aus, die Ar beitsabklärung im Rahmen des IV-Verfahrens hätte zu einer Überforderung sowie Zunahme der depressiven Symptomatik und schliesslich zum Abbruch der Massnahme un d zu einer statio nären

Hospitalisation vom 2 0. August bis 1 8. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.3) ge führt. Als Köchin sei die Beschwerdeführerin seit 1 8. Oktober 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang eine behinderungs an gepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Beschwerdeführerin sei noch deut lich reduziert. Im Anschluss an die Tagesklinik benötige sie einen geschütz ten Arbeitsplatz mit ta gesstrukturierenden Mass nahmen (Ziff. 1.6-7). 3 .6

Am 2 7. Mai 2013 erstattete Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten im Auftrag der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/54) . Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beits fähigkeit nannte er multiple, leicht bis mittelschwer ausgeprägte neuropsy cho logische Defizite bei einer diskret unterdurchschnittlichen intellektuellen Leis tungsfähigkeit (WIE: IQ 87, PR19), entsprechend einer Lernbehinderung, welche sehr wahrscheinlich auf vorbestehende frühkindliche Hirnfunktionsstö rungen (fraglich auf eine kongenitale Hirnschädigung beziehungsweise ein Schädel-Hirn- Trauma im Kleinkindesalter) zurückzuführen seien, sowie sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädi gung oder Funktionsstörung des Gehirns, ICD-10 F07.8 (S. 12 Ziff. 5.1.1). Dr. F.___ gelangte zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin als Köchin aus rein neuropsychologischer Sicht in zeitlicher Hinsicht nicht einge schränkt sei und sie zu 100 % arbeiten könne, wobei die Arbeitsleistung i n qualitativer Hinsicht etw a 60 % betrage . Die Durchsicht der Arbeitszeugnisse ergebe, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sehr selten, wenn über haupt, zu 100 % gearbeitet habe, sehr häufig seien es 80 % gewesen. Sie sei sich des halb nicht gewohnt, ein 100 % -Pensum zu erfüllen. Wahrscheinlich habe sie auf grund ihrer neuropsychologischen Defizite einen Mehraufwand leisten müs sen, was sie zusätzliche Energie gekostet und was mehr Erholung erfordert habe (S.

12 Ziff. 5.1.2). In einer anderen als der erlernten Tätigkeit als Köchin sei die Arbeitsfähigkeit geringer (S. 12 Ziff. 5.1.3). Die Arbeitsfähigkeit sei seit Auf nahme der Berufstätigkeit eingeschränkt (S. 12 Ziff. 4). Eine Wiedereingliede rung in die freie Wirtschaft sei möglich. Die festgestellten neuropsychologi schen Defizite sollten - in näher dargelegter Weise - aber unbedingt berück sichtigt werden (S. 13). 3 .7

In ihrer Stellungnahme vom 1 8. Juni 2013 (Urk. 8/58/4 f.) gelangte

Dr. med. G.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, Regi onaler ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, auf das Gutachten von Dr. F.___ könne abgestellt werden. I n der bisherigen Tätigkeit als Köchin bestehe bei einer Präsenzzeit von 100 % eine 40%ige Einschränkung, allerdings vorderhand nicht in der freien Wirtschaft beziehungsweise nur in einem Nischenarbeitsplatz mit beschützter Umgebung, dies seit dem berufsfähigen Alter (1 8. Geburtstag). Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit im Sinne einer Tätigkeit im ge schützten Rahmen / in beschützter Umgebung beziehungsweise einem Nischen arbeitsplatz in der freien Wirtschaft.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2013 (Urk. 8/58/5 oben) führte Dr. G.___ aus, es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisherigen Stellen der Beschwerdeführerin um Nischenarbeitsplätze mit wohl wollender Atmosphäre gehandelt habe, trotz hohem Lohn. Zukünftig werde die Beschwerdeführerin nicht mehr in die freie Wirtschaft eingegliedert werden können, da ihr die Flexibilität zur Umstellung in eine Tätigkeit der freien Wirt schaft fehle und die Umsetzung nicht gelingen werde und sie zudem dem Leis tungsdruck der freien Wirtschaft nicht gewachsen sei. Aus medizinischer Sicht könne ab Verlust der letzten Stelle von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin in der freien Wirtschaft ausgegangen wer den. Für optimal leidensangepasste Tätigkeiten könne folgendes Tätigkeitsprofil er stellt werden: D as Lerntempo sei vermindert und die Lernfähigkeit für kom ple xe res Material nicht gegeben. Wesentliche motorische Einschränkungen bestün den nicht. Zumutbar seien leichte, einfache und gut vorstrukturierte Tätigkeiten ohne Zeit- und Termindruck bei ausreichender Fremdkontrolle. 4. 4.1

St reitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in seit Vollendung des achtzehnten Altersjahrs während wenigstens eines Jahr es durchschnittlich min destens 4 0 % arbeits unfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) und somit die mass gebliche Inv alidität bereits vor - der unbestrittenen - Erfüllung der drei Bei trags jahre eintrat, was der Entstehung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente entgegenstünde (Art. 36 Abs. 1 IVG) . 4. 2

Zum beruflich-erwerblichen Werdegang der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass sie

im Anschluss an die obligato rische Schulzeit eine Lehre als Köchin begann, welche sie nach dreijähriger Lehrzeit, während wel cher sie die Lehrstelle einmal wechselte, im Jahr 1993 abschloss (Urk. 8/56/3 oben, Urk. 8 /56/19-21) . Zwischen 1993 und August 2011 war die Beschwerde führerin

- mit wenigen kurzen Unterbrüchen, während wel cher sie im Ausland weilte (Dezember 1994 bis März 1995) beziehungsweise auf Stellensuche war (April 1998, April bis August 2005, Dezember 2005 bis Januar 2006) - bei ver schiedenen Arbeitgebern, mehrheitlich Pensio nen/Heime n, als Köchin tätig (Urk. 8/56/ 1 f.).

Gemäss den aktenkundigen Ar beitszeugnissen (Urk. 8/56/5 ff.) handelte es sich zumeist um Teilzeitanstellun gen in einem Pensum von 80 % . Bei geringeren Arbeitspensen bezog die Be schwerdeführerin daneben Arbeits lo senentschädigung (vgl. Urk. 8/15). Auch an der letzten Arbeitsstelle im Kinder heim Z.___ übte die Beschwerdefüh rerin ab Juli 2007 ein 80 % -Pensum aus. Per 1. Februar 2011 wurde das Pen sum auf 70 % reduziert (Urk. 8/56/5). 4.3

Zwar besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt war. Gemäss IV-Anmeldung vom 28. Juni 2011 waren aber bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Invalidenver sicherung erbracht worden (Urk. 8/2 Ziff. 4.3). Dass ein leistungsspezifischer Ver sicherungsfall bereits in der Kindheit eingetreten wäre, kann auch den Akten nicht entnommen werden.

Was die Frage des Eintritts des rentenspezifischen Ver sicherungsfalls betrifft, ist ausschlaggebend, dass keine echtzeitlichen medi z i nischen Unterlagen vor liegen, aus denen auf eine länger dauernde erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestamm ten Beruf als Köchin in den Jahren unmittelbar nach Vollendung des acht zehnten Lebensjahres geschlossen werden könnte. Vielmehr hat mit Blick auf die dargelegte Erwerbsbiographie sowie auf die Höhe des von der Beschwer de führer in

in diesen Anstellungen während Jahren erzielten Lohnes (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/15), welcher sich bei ihrer letzten Stelle im Kinderheim Z.___ im Jahr 2008 auf Fr. 50‘877 .--, im Jahr 2009 auf Fr. 52‘768 .-- und im Jahr 2010 auf Fr. 53‘003 .-- belief (Urk. 8/17 Ziff. 2.12), m it überwiegender Wahrscheinlich k e i t

als erstellt zu gelten, dass sie

vor dem Jahr 2011 k eine rent en anspruchsbegründende Erwerbseinbusse (vgl. vorstehend E. 1.3)

erlitt en hatte, womit auch die (rentenspezifische) Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall Invalidenrente nicht eintreten konnte (vgl. vorstehend E. 1.6). 4.4

A llein a ufgrund des Umstand s, dass die Neuropsychologen die bei der Beschwer defüh rerin zu erhebenden Teilleistungsschwächen beziehungswe i se neuropsycho lo gi schen Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf vorbestehende früh kindliche Hirnfunktionsstörungen zurückführten und daher davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits seit Aufnahme der Be rufstätigkeit eingeschränkt war (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6), kann entge gen

der Auffassung d er Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden, dass der Ver sicherungsfall

bereits in der Kindheit eingetreten ist, steht d em n ach dem Ge sagten (vorstehend E. 4. 3) doch b ereits entgegen, dass der Gesundheitsscha den bis ins Jahr 2011 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wirtschaftli che Auswirkungen im Sinne einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse zei tigte. 4.5

D ie Beschwerdeführerin meldete sich am 2 8. Juni 2011 zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2) . W ährend des Arbeitstrainings in der Stiftung A.___

wurden ihr bis 3 1. Juli 2012 Taggelder ausgerichtet (vgl. Urk. 8 /28-29, Urk. 8 /33, Urk. 8 /44 und

Urk. 8 /73) . Ein Rentenanspruch konnte so mit frühestens ab 1. August 2012 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), sofern die Anspruchsv oraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt waren.

Davon ging die Beschwerdegegnerin offensichtlich aus, sprach sie der Be schwer deführerin doch ab 1. August 2012 eine halbe Rente zu. Dies ist mit Blick auf die ab 2 2. März 2011 von den Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. vor stehend E.

3.1 ff.) sowie den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Ein kommensvergleich (Urk. 8/57, Urk. 8/69) nicht zu beanstanden.

Damit ergibt sich, dass die (rentenspezifische) Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG (vgl. vorstehend E. 1.6) per 1. August 2012 eingetreten ist. Nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt wäh rend mehr als dre i Jahren Beiträge geleistet hat te (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17 Ziff. 2.1 und Urk. 8/56/1 f.),

hat sie Anspruch auf eine or dentliche Inva liden rente und es besteht kein Raum für die Ausrichtung einer aus serordentlichen Invali denrente (vgl. vorstehend E. 1.7) 4.6

Was die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Ermittlung des Invaliden einkommens

anbelangt, so wurden diese nur eventualiter vorgebracht, für den Fall, dass keine ordentliche Rente gesprochen werden sollte . Dies ist nach dem Gesagten jedoch nicht der Fall .

Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) Stellen bereit hält, an welchen den neuropsychologischen Defi z i ten in der von Dr. F.___ umschrieben en Art und Weise (Urk. 8/54/13) Rech nung getragen werden kann, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge nannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rech nen können, umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen) . Deshalb ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch Dr. F.___ (vgl. vorstehend E.

3.6) - nicht davon auszugehen, dass die Be schwer deführerin die ihr verbleibende Erwerbsfähigkeit nur noch an einem ge schützten Arbeitsplatz verwerten kann. 4.7

Zusammen fassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Punkt ist d ie angefochtene Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 2)

in Gutheissung der Beschwerde a bzuändern . Zur Berechnung die Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuw e i sen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der P arteikosten. Mit Kostennote vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 18) machte d i e unentgeltliche Rechtsvertreter in ei nen Aufwand von neun Stunden und Barauslagen von Fr. 110.--

geltend . Dies erscheint als angemessen. Demnach ist die Prozessentschädigung beim massge blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- für Aufwände bis zum 3 1. Dezember 2014 und Fr. 220.-- für Aufwände ab 1. Januar 2015

(jeweils zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2‘068.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2013

dahingehend

abgeändert, als festge stellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Zur Berechnung der Rente nach Massgabe von Art. 36 f. IVG wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen . 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, ei ne Prozessent schädigung von Fr. 2‘068.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Vor sorgestiftung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf