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IV.2013.01098

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2014-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1953, kam mit einem Missbildungssyndrom rechts zur Welt und litt in seiner Kindheit unter einer Poliomyelitis (Urk. 7/19) .

Hie r für richtete die Invalidenversicherung die gesetzlichen Leistungen aus ( Urk. 7/1). Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 1973 sprach die Invalidenversiche rung dem Versicherten diverse Hilfsmittel

( Urk. 7/1 -67)

und zeitweilig auch eine Rente zu. Letztere wurde

– soweit aus den vo rliegenden Akten ersichtlich (vgl. Urk. 7/8)

– offenbar bereits vor längerem aufgehoben. 1.2

Am 2. April 2013 meldete sich X.___ , der aktuell je in einem 50%-Pensum als Redaktor bei Y.___ in Zürich und als Mitarbeiter

im Z.___ in Bern angestellt ist ( Urk. 7/78 ), erneut bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an . Er teilte mit , dass s ein altes Auto (Opel Zafira , Jahrgang

2002) kaum noch funkti onstüchtig sei und ersetzt werden müsse. Er habe deshalb einen neuen VW Touran bestellt und stelle nun das Gesuch um Übernahme der behinderungsbe dingten Mehrkosten an diesem Fahrzeug (im Betrag von insgesamt Fr. 17‘571.55 ). Weiter beantrag t e er die Ausrichtung eines entsprechenden Amortisationsbeitrags ( Urk. 7/73). Die IV-Stelle holte vom Versicherten die letzten drei Lohnabrechnungen

ein ( Urk. 7/79) und teilte ihm am 1 4. Mai 2013 mit, dass sie für sein (neues) Motorfa hrzeug pro Kalenderjahr bis 31. Dezember 2017 weiterhin einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- übernehmen werde ( Urk. 7/80). In der Folge

erstattete die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte

(SAHB) die Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 7/83 ), und die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. August 2013 die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 13‘033.55 für den Autoumbau und Fr. 1‘300.-- für einen Getriebeautomat en in Aussicht ( Urk. 7/88). Dageg en erhob der Versicherte am 20. August 2013 Einwand und beantragte, es seien ihm auch die in diesem Kostenbeitrag nicht enthaltenen Kosten für eine Standheizung zu vergüten (Urk. 7/92). D ie

IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme der SAHB vom 11. Oktober 2013 ( Urk. 7/96)

ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2013

– wie angekündigt - einen Kos tenbeitrag von Fr. 13‘033.55 für den Autoumbau und Fr. 1‘300.-- für einen Getriebeautomat en zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Kostenübernahme für die Standheizung ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2013 sei auf zuheben und es seien ihm neben dem unbestrittenen Kostenbe itrag für den Au toumbau und für d en Getriebeautomaten zusätzlich die Kosten für die Standheizung zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Ja nuar 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Di e Kosten der Standheizung inkl. Fernbedienung , die vo rliegend Streitgegen stand bilden , belaufen sich

gemäss Rechnung der A.___ auf Fr. 1‘ 379.63 ( minus ca. 11 % Preisnachlass , Urk. 7/81/3 ) .

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dieser Hilfsmittelanspruch ist nicht durch * gekennzeichnet, so dass hiefür keine erwerbliche Eingliederungsausrichtung vorausgesetzt wird. Massgeblich ist ein zig, dass der Versi cherte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt o der für die Selbstsorge auf den Autoumbau angewiesen ist; die Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010

vom 1 2. Januar 2011 E.

3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setzes über die Invalidenversicherung , 2. Auflage, Zürich 2010, S. 238). 1. 4

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff .) 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2013 im Wesentlichen auf die beiden Stellungnahmen der SA HB. Diese hielt am 1 0. Juli 2013 fest, dass die Kosten einer Standheizung gemäss aktueller Gerichtspraxis nicht mehr übernommen würden ( Urk. 7/83) . Am 11. Oktober 2013 erklärte die SHAB weiter , es sei dem Beschwerdeführer , der über keinen Garagenplatz verfüge,

zu empfehlen, entweder am Abend vorher jeweils einen Karton auf die Scheiben zu legen oder einen Enteiser-Spray zu verwenden . In unseren Breitengraden

komme es

auch im Winter äusserst selten vor, dass die Scheiben tagsüber vereisen würden. Sollte dies trotzdem einmal der Fall sein, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichten Fällen auch mit der Standardheizung erreichen. In den seltenen Fällen einer starken Vereisung könne auch von Drittpersonen

Mithilfe erwartet werden ( Urk. 7/96). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es gerade in der Stadt Zürich in der Winterzeit nich t täglich zu vereisten Scheiben komme u nd es deshalb auch der Ehefrau zumutbar sei , bei der Enteisung Unterstützung zu leisten ( Urk. 6). 2 .2

Der B eschwerdeführer machte geltend, er sei gezwungen, das Auto auch im Win ter frühmorgens zu benutzen, da er in einem 100% -Pensum arbeite. Ohne Auto könne er behinderungsbedin gt nicht zur Arbeit gehen . Von Schnee und Eis gereinigte Scheiben seien polizeilich vorgeschrieben und für die Sicherheit im Verkehr unerlässlich. Die Standheizung sei deshalb kein Luxus, sondern Voraussetzung, um trotz schwindenden Kräften den Lebensunterhalt weiterhin selbst zu finanzieren. Weiter wies er darauf hin, dass das Bundesgericht die Finanzierung einer Standheizung auch s chon als möglich era chtet habe . In einem Fall, der sehr ähnlich wie der v orliegende sei,

habe das Verwaltungsge richt Bern

zudem vor kurzem einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Standheizung bejaht . Im Unterschied zu jenem Versicherten aus dem Kanton Bern wohne der Beschwerdeführer zwar nicht

an einer höheren Lage, sondern in der Stadt Zürich. Auch der Beschwerdeführer besitze aber einen Rollstuhl , und auch ihm sei

das Enteisen der Scheiben bei den normalen Parkierungsmöglich keiten häufig nicht möglich, da das Auto

von der Seite her für einen Rollstuhl vielfach nicht zugänglich sei. Dem Beschwerdeführer könne es im Übrigen

nicht zugemutet werden , jedes Mal seine Ehefrau anzurufen oder einen Passanten zu bitten, die Scheiben zu enteisen. Schliesslich sei auch eine Enteisung mit der Standardheizung n icht möglich, da Art. 33 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV) das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors von stillstehen den Fahrzeugen verbiete ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Urteil

I 589/03 vom 1 1. Dezember 2003, auf das sich die Beschwerdegegne rin anscheinend beruft , verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf eine Standheizung eines Paraplegikers , der über keinen Garagenplatz verfüg te und sein Auto deshalb ganztäg ig im Freien parkieren musste. Das Bundesgericht erwog, Vereisung und Beschlag an den Scheiben liessen sich auch mit der Stan dardheizung des Fahrzeugs entfernen. Zudem könne der Betroffene dies selbst vom Rollstuhl aus zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel unterstützen. Eine Standheizung führe zwar allenfalls rascher zu klaren Scheiben und lasse sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedie nung bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begebe . Eine wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzie rung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse , könne darin aber nicht gesehen werden. Einer allfälligen Unterkühlung des Körpers , bis die Standardheizung das Wageninnere erwärmt habe, lasse sich

mit tels geeigneter Kleidung vorbeugen (E. 3.2).

3.2

Im Urteil I 829/05 vom 16. August 2006 betreffend einen nicht an einer Paraple gie, sondern an einer inkompletten Tetr aplegie leidenden Versicherten, führte das Bundesgericht aus, der Betroffene könne gemäss Abklärungsbericht des SAH B -Zentrums die beschlagenen Scheiben nicht vom Rollstuhl aus säu bern. Zudem könne ihm weniger als einem Paraplegiker zugemutet werden, in einem kalten Auto sitzend zu warten, bis die Standardheizung die Scheiben ent eist habe. Andererseits falle der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdefüh rer zu Hause über einen Garagenplatz verfüge. Das Problem einer Vereisung oder eines Beschlags der Scheiben stelle sich somit nur, wenn er sich mit dem Auto auswärts aufhalte (E.

3.3.2). In unseren Breitengraden komme es

aber auch im Winter äusserst selten vor , dass die Scheiben tagsüber, während eines Arbeitstages, vereisen würden . Sollte diese Situation doch einmal eintreten, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichteren Fällen mit der Standardheizung erreichen, in den sehr seltenen Fällen einer starken Vereisung auch mit einer zu erwartenden Mithilfe von Drittpersonen, z.B. Kolleginnen und Kollegen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters dieser Konstel lation sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den mit diesem Vorgehen ver bundenen erhöhten Aufwand in Kauf zu nehmen (E. 3.4). 3.3

Weiter befasste sich d as Bundesgericht noch im Urteil I 578/06

vom 1 6. Juli 2007 mit der Frage der Standheizung, wobei in jenem Entscheid

zur Hauptsache

der Anspruch eines Querschnittgelähmten auf einen Treppenli ft nac h Ziffer 13.05 Anhang HVI streitig und zu beurteilen war. Dabei hielt es fest, dass sich die Schadenminderungspflicht , soweit es um sporadische kleinere, nicht mit

erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse

vor aus setzende Hilfeleistungen gehe , gar auf solche von nicht behinderten

ausserfa miliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und – kollegen , erstrecke .

Das Zumutbarkeitsprinzip, welches die S chadenminderungspflicht begrenze , schütze

andererseits aber nicht nur die versicherte Person, sondern bezwecke auch eine

Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es müsse daher

in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten

für Dritte unzu mutbare Nachteile zur Folge habe. Gemä ss geltender Rechtsprechung dürfe sich die Verwaltung bei den

Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt würden , nicht einseitig vom öffentlichen

Interesse an einer sparsamen und wirtschaftli chen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie habe auch die grundrecht lich geschützten

Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung

angemessen zu berücksichtigen. Welch em Interesse der Vor rang zukomme, könne nicht generell entschie den werden. Als Richtschnur gelte , dass die

Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger seien , wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe ( E.

4.1 mit Hinweisen). Schliesslich zog das Bundesgericht in diesem Entscheid in einem obiter

dictum die Finanzierung einer Standheizung durch die Invalidenversicherung als Alternative in Betracht, ohne die Frage im kon kreten Fall allerdings genauer zu prüfen (E. 4.2).

3.4

Wie der Beschwerdeführer zutre ffend darlegte, kann angesichts der bundesgericht lichen Rechtsprechung

somit davon ausgegangen werden, dass eine Standheizung grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des IVG darstellt, für welches die Invalidenversicherung aufzukommen hat, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls dies rechtfertigen. 4. 4.1

Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführer

körperlich schwer behindert ist. Er kam mit einem Mis sbil dungssyndrom rechts zur Welt (die rechte Hand und der rechte Fuss fehlten, der linke Fuss war nur rudiment är ausgebildet, Urk. 7/1 /1) und litt in der Kindheit zudem unter einer Poliomyelitis. Er hat deshalb einen Oberschenkelgehapparat, rechts eine Prothese und um den Torso ein elastisches Band zwecks Stabilisie rung des Rückens ( Urk. 7/19). Um sich fortbewegen zu können, ist er grund sätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen. A uf grund der starken Behinderung am Oberkörper

benötigt er zusätzlich eine Fahrhilfe

(Urk. 7/45). Weiter steht fest , dass der zu 100 % erwerbstätige Beschwerdeführer

(Arbeitsorte Zürich und Bern )

aus beruflichen Gründen und

zweifelsohne auch

für die Fortbewegung und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. E. 1.3). 4.2

Was den Anspruch auf eine Standheizung betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer - i m Gegensatz zum inkompletten Tetraplegiker , dessen Anspruch auf eine Standheizung das Bundesgericht im Urteil I 829/05 verneinte –

zu Hause unbestrittenermassen über keinen Garagenplatz verfügt ( Urk. 7/96). Wenn das Bundesgericht in jenem Ent scheid davon ausging, es sei in unseren Breitengraden auch im Winter äusserst selten, dass die Sche iben tagsüber vereisten , so gilt das

nicht, wenn das Auto auch über Nacht im Freien steht. Bei den nachts in der Regel tieferen Temperaturen und kalter, feuchter Witterung in den Wintermonaten kommt es auch in der Stadt Zürich nicht sel ten vor, dass die Autoscheiben vereisen und manchmal auch schneebedeckt sind. Des Weitere n ist zu berücksichtigen, dass das mechanische oder chemische Enteisen und /oder Schneeräumen der Scheiben für den Beschwerdeführer

teil weise schon deshalb

nicht möglich sein dürfte , weil er bei den

oftmals engen Parkplatzverhältnissen in der Stadt Zürich mit dem Rollstuhl gar nicht von allen Seiten Zugang zum Auto h at . A ngesichts d er Behinderung am Oberkörper und der sehr ein geschränkten Funktionalität d es rechten Armes dürfte ihm sodann

- a nders als de m

im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03 betroffene n

Paraplegiker

selbst eine Enteisung an den Seitenscheiben des Autos nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein .

Auch die

ohnehin etwas fragwürdige Empfehlung der Beschwerdegegnerin, es sei jeweils abends ein Karton aufzulegen (konse quenterweise müssten wohl an sämtlichen Scheiben entsprechende Kartons befestigt werden) ,

erweist sich unter diesen Umständen als un praktikabel . E benso wenig umsetzbar ist die

Empfehlung , sämtliche Scheiben des Autos jeweils mit ei nem Enteiser-Spray zu behandeln . Schliesslich ist auch zu beach ten, dass sich die Kosten der vom Beschwerdeführer beantragten Standheizung ( inkl. Funkfernbedienung ), die auf die Lebensdauer d es Fahrzeugs ausgelegt sein dürfte (vgl. http://www.auto-motor-und-sport.de/news/10-tipps-rund-um-die-standheizung-7789093.html

, besucht am 1 2. März 2014)

auf Fr. 1‘379.63 (minus ca. 11 % Preisnachlass)

belaufen (Ur k. 7/81/3) . Angesichts dessen kann – ebenfalls anders als noch im bundesgerichtlichen

Urteil

I 589/03 , als entspre chende Standheizungen offenbar noch teurer waren – vorliegend nicht mehr von einer kostspieligen Zusatzausrüstung die Rede sein . Die betreffenden Kosten stehen vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme .

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es

nicht zumutbar, von der Ehefrau oder Drittpersonen zu verlangen, dem Beschwerdeführer , der im Übrigen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit wohl nach wie vor ver mehrt unterwegs ist (vgl. Urk. 7/19), bei ungünstigen Witterungsverhältnissen immer zur Verfügung zu stehen und ihm allenfalls bei der Enteisung und/oder Schneeräumung d er Autoscheiben behilflich

zu sein . Weit er ist es auch dem Beschwerdeführer

nicht zuzumuten,

den Zeitaufwand, der sich aus dem (even tuell möglichen) Abtauen gefrorener Scheiben bei l aufendem Motor ergeben würde , in Kauf zu nehmen. D ementsprechend braucht auch nicht erörtert zu werden, ob das Abtauen der Scheiben mit laufendem Motor einen Verstoss gegen Art. 33 lit. a VRV darstellen oder bei den Nachbarn zu übermässigen und vermeidbaren Lärm- und Abgasimmissionen führen könnte .

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen .

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 1. November 2013

insofern aufgehoben, als darin ein Anspruch des Versicherten auf eine Standheizung verneint wird, und es wird festge stellt, dass de r Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für

die

bean tragte Standheizung mit Fernbedienung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Di e Kosten der Standheizung inkl. Fernbedienung , die vo rliegend Streitgegen stand bilden , belaufen sich

gemäss Rechnung der A.___ auf Fr. 1‘ 379.63 ( minus ca. 11 % Preisnachlass , Urk. 7/81/3 ) .

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs.

E. 1.3 Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dieser Hilfsmittelanspruch ist nicht durch * gekennzeichnet, so dass hiefür keine erwerbliche Eingliederungsausrichtung vorausgesetzt wird. Massgeblich ist ein zig, dass der Versi cherte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt o der für die Selbstsorge auf den Autoumbau angewiesen ist; die Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010

vom 1 2. Januar 2011 E.

3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setzes über die Invalidenversicherung , 2. Auflage, Zürich 2010, S. 238). 1.

E. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 4 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art.

E. 4.1 Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführer

körperlich schwer behindert ist. Er kam mit einem Mis sbil dungssyndrom rechts zur Welt (die rechte Hand und der rechte Fuss fehlten, der linke Fuss war nur rudiment är ausgebildet, Urk. 7/1 /1) und litt in der Kindheit zudem unter einer Poliomyelitis. Er hat deshalb einen Oberschenkelgehapparat, rechts eine Prothese und um den Torso ein elastisches Band zwecks Stabilisie rung des Rückens ( Urk. 7/19). Um sich fortbewegen zu können, ist er grund sätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen. A uf grund der starken Behinderung am Oberkörper

benötigt er zusätzlich eine Fahrhilfe

(Urk. 7/45). Weiter steht fest , dass der zu 100 % erwerbstätige Beschwerdeführer

(Arbeitsorte Zürich und Bern )

aus beruflichen Gründen und

zweifelsohne auch

für die Fortbewegung und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. E. 1.3).

E. 4.2 Was den Anspruch auf eine Standheizung betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer - i m Gegensatz zum inkompletten Tetraplegiker , dessen Anspruch auf eine Standheizung das Bundesgericht im Urteil I 829/05 verneinte –

zu Hause unbestrittenermassen über keinen Garagenplatz verfügt ( Urk. 7/96). Wenn das Bundesgericht in jenem Ent scheid davon ausging, es sei in unseren Breitengraden auch im Winter äusserst selten, dass die Sche iben tagsüber vereisten , so gilt das

nicht, wenn das Auto auch über Nacht im Freien steht. Bei den nachts in der Regel tieferen Temperaturen und kalter, feuchter Witterung in den Wintermonaten kommt es auch in der Stadt Zürich nicht sel ten vor, dass die Autoscheiben vereisen und manchmal auch schneebedeckt sind. Des Weitere n ist zu berücksichtigen, dass das mechanische oder chemische Enteisen und /oder Schneeräumen der Scheiben für den Beschwerdeführer

teil weise schon deshalb

nicht möglich sein dürfte , weil er bei den

oftmals engen Parkplatzverhältnissen in der Stadt Zürich mit dem Rollstuhl gar nicht von allen Seiten Zugang zum Auto h at . A ngesichts d er Behinderung am Oberkörper und der sehr ein geschränkten Funktionalität d es rechten Armes dürfte ihm sodann

- a nders als de m

im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03 betroffene n

Paraplegiker

selbst eine Enteisung an den Seitenscheiben des Autos nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein .

Auch die

ohnehin etwas fragwürdige Empfehlung der Beschwerdegegnerin, es sei jeweils abends ein Karton aufzulegen (konse quenterweise müssten wohl an sämtlichen Scheiben entsprechende Kartons befestigt werden) ,

erweist sich unter diesen Umständen als un praktikabel . E benso wenig umsetzbar ist die

Empfehlung , sämtliche Scheiben des Autos jeweils mit ei nem Enteiser-Spray zu behandeln . Schliesslich ist auch zu beach ten, dass sich die Kosten der vom Beschwerdeführer beantragten Standheizung ( inkl. Funkfernbedienung ), die auf die Lebensdauer d es Fahrzeugs ausgelegt sein dürfte (vgl. http://www.auto-motor-und-sport.de/news/10-tipps-rund-um-die-standheizung-7789093.html

, besucht am 1 2. März 2014)

auf Fr. 1‘379.63 (minus ca. 11 % Preisnachlass)

belaufen (Ur k. 7/81/3) . Angesichts dessen kann – ebenfalls anders als noch im bundesgerichtlichen

Urteil

I 589/03 , als entspre chende Standheizungen offenbar noch teurer waren – vorliegend nicht mehr von einer kostspieligen Zusatzausrüstung die Rede sein . Die betreffenden Kosten stehen vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme .

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es

nicht zumutbar, von der Ehefrau oder Drittpersonen zu verlangen, dem Beschwerdeführer , der im Übrigen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit wohl nach wie vor ver mehrt unterwegs ist (vgl. Urk. 7/19), bei ungünstigen Witterungsverhältnissen immer zur Verfügung zu stehen und ihm allenfalls bei der Enteisung und/oder Schneeräumung d er Autoscheiben behilflich

zu sein . Weit er ist es auch dem Beschwerdeführer

nicht zuzumuten,

den Zeitaufwand, der sich aus dem (even tuell möglichen) Abtauen gefrorener Scheiben bei l aufendem Motor ergeben würde , in Kauf zu nehmen. D ementsprechend braucht auch nicht erörtert zu werden, ob das Abtauen der Scheiben mit laufendem Motor einen Verstoss gegen Art. 33 lit. a VRV darstellen oder bei den Nachbarn zu übermässigen und vermeidbaren Lärm- und Abgasimmissionen führen könnte .

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen .

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 1. November 2013

insofern aufgehoben, als darin ein Anspruch des Versicherten auf eine Standheizung verneint wird, und es wird festge stellt, dass de r Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für

die

bean tragte Standheizung mit Fernbedienung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff .) 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2013 im Wesentlichen auf die beiden Stellungnahmen der SA HB. Diese hielt am 1 0. Juli 2013 fest, dass die Kosten einer Standheizung gemäss aktueller Gerichtspraxis nicht mehr übernommen würden ( Urk. 7/83) . Am 11. Oktober 2013 erklärte die SHAB weiter , es sei dem Beschwerdeführer , der über keinen Garagenplatz verfüge,

zu empfehlen, entweder am Abend vorher jeweils einen Karton auf die Scheiben zu legen oder einen Enteiser-Spray zu verwenden . In unseren Breitengraden

komme es

auch im Winter äusserst selten vor, dass die Scheiben tagsüber vereisen würden. Sollte dies trotzdem einmal der Fall sein, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichten Fällen auch mit der Standardheizung erreichen. In den seltenen Fällen einer starken Vereisung könne auch von Drittpersonen

Mithilfe erwartet werden ( Urk. 7/96). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es gerade in der Stadt Zürich in der Winterzeit nich t täglich zu vereisten Scheiben komme u nd es deshalb auch der Ehefrau zumutbar sei , bei der Enteisung Unterstützung zu leisten ( Urk. 6). 2 .2

Der B eschwerdeführer machte geltend, er sei gezwungen, das Auto auch im Win ter frühmorgens zu benutzen, da er in einem 100% -Pensum arbeite. Ohne Auto könne er behinderungsbedin gt nicht zur Arbeit gehen . Von Schnee und Eis gereinigte Scheiben seien polizeilich vorgeschrieben und für die Sicherheit im Verkehr unerlässlich. Die Standheizung sei deshalb kein Luxus, sondern Voraussetzung, um trotz schwindenden Kräften den Lebensunterhalt weiterhin selbst zu finanzieren. Weiter wies er darauf hin, dass das Bundesgericht die Finanzierung einer Standheizung auch s chon als möglich era chtet habe . In einem Fall, der sehr ähnlich wie der v orliegende sei,

habe das Verwaltungsge richt Bern

zudem vor kurzem einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Standheizung bejaht . Im Unterschied zu jenem Versicherten aus dem Kanton Bern wohne der Beschwerdeführer zwar nicht

an einer höheren Lage, sondern in der Stadt Zürich. Auch der Beschwerdeführer besitze aber einen Rollstuhl , und auch ihm sei

das Enteisen der Scheiben bei den normalen Parkierungsmöglich keiten häufig nicht möglich, da das Auto

von der Seite her für einen Rollstuhl vielfach nicht zugänglich sei. Dem Beschwerdeführer könne es im Übrigen

nicht zugemutet werden , jedes Mal seine Ehefrau anzurufen oder einen Passanten zu bitten, die Scheiben zu enteisen. Schliesslich sei auch eine Enteisung mit der Standardheizung n icht möglich, da Art. 33 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV) das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors von stillstehen den Fahrzeugen verbiete ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Urteil

I 589/03 vom 1 1. Dezember 2003, auf das sich die Beschwerdegegne rin anscheinend beruft , verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf eine Standheizung eines Paraplegikers , der über keinen Garagenplatz verfüg te und sein Auto deshalb ganztäg ig im Freien parkieren musste. Das Bundesgericht erwog, Vereisung und Beschlag an den Scheiben liessen sich auch mit der Stan dardheizung des Fahrzeugs entfernen. Zudem könne der Betroffene dies selbst vom Rollstuhl aus zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel unterstützen. Eine Standheizung führe zwar allenfalls rascher zu klaren Scheiben und lasse sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedie nung bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begebe . Eine wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzie rung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse , könne darin aber nicht gesehen werden. Einer allfälligen Unterkühlung des Körpers , bis die Standardheizung das Wageninnere erwärmt habe, lasse sich

mit tels geeigneter Kleidung vorbeugen (E. 3.2).

3.2

Im Urteil I 829/05 vom 16. August 2006 betreffend einen nicht an einer Paraple gie, sondern an einer inkompletten Tetr aplegie leidenden Versicherten, führte das Bundesgericht aus, der Betroffene könne gemäss Abklärungsbericht des SAH B -Zentrums die beschlagenen Scheiben nicht vom Rollstuhl aus säu bern. Zudem könne ihm weniger als einem Paraplegiker zugemutet werden, in einem kalten Auto sitzend zu warten, bis die Standardheizung die Scheiben ent eist habe. Andererseits falle der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdefüh rer zu Hause über einen Garagenplatz verfüge. Das Problem einer Vereisung oder eines Beschlags der Scheiben stelle sich somit nur, wenn er sich mit dem Auto auswärts aufhalte (E.

3.3.2). In unseren Breitengraden komme es

aber auch im Winter äusserst selten vor , dass die Scheiben tagsüber, während eines Arbeitstages, vereisen würden . Sollte diese Situation doch einmal eintreten, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichteren Fällen mit der Standardheizung erreichen, in den sehr seltenen Fällen einer starken Vereisung auch mit einer zu erwartenden Mithilfe von Drittpersonen, z.B. Kolleginnen und Kollegen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters dieser Konstel lation sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den mit diesem Vorgehen ver bundenen erhöhten Aufwand in Kauf zu nehmen (E. 3.4). 3.3

Weiter befasste sich d as Bundesgericht noch im Urteil I 578/06

vom 1 6. Juli 2007 mit der Frage der Standheizung, wobei in jenem Entscheid

zur Hauptsache

der Anspruch eines Querschnittgelähmten auf einen Treppenli ft nac h Ziffer 13.05 Anhang HVI streitig und zu beurteilen war. Dabei hielt es fest, dass sich die Schadenminderungspflicht , soweit es um sporadische kleinere, nicht mit

erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse

vor aus setzende Hilfeleistungen gehe , gar auf solche von nicht behinderten

ausserfa miliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und – kollegen , erstrecke .

Das Zumutbarkeitsprinzip, welches die S chadenminderungspflicht begrenze , schütze

andererseits aber nicht nur die versicherte Person, sondern bezwecke auch eine

Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es müsse daher

in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten

für Dritte unzu mutbare Nachteile zur Folge habe. Gemä ss geltender Rechtsprechung dürfe sich die Verwaltung bei den

Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt würden , nicht einseitig vom öffentlichen

Interesse an einer sparsamen und wirtschaftli chen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie habe auch die grundrecht lich geschützten

Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung

angemessen zu berücksichtigen. Welch em Interesse der Vor rang zukomme, könne nicht generell entschie den werden. Als Richtschnur gelte , dass die

Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger seien , wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe ( E.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1953, kam mit einem Missbildungssyndrom rechts zur Welt und litt in seiner Kindheit unter einer Poliomyelitis (Urk.  7/19) . Hie r für richtete die Invalidenversicherung die gesetzlichen Leistungen aus ( Urk.  7/1). Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 1973 sprach die Invalidenversiche rung dem Versicherten diverse Hilfsmittel ( Urk.  7/1 -67) und zeitweilig auch eine Rente zu. Letztere wurde – soweit aus den vo rliegenden Akten ersichtlich (vgl. Urk.  7/8) – offenbar bereits vor längerem aufgehoben. 1.2      Am
  2. April 2013 meldete sich X.___ , der aktuell je in einem 50%-Pensum als Redaktor bei Y.___ in Zürich und als Mitarbeiter im Z.___ in Bern angestellt ist ( Urk.  7/78 ), erneut bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an . Er teilte mit , dass s ein altes Auto (Opel Zafira , Jahrgang 2002) kaum noch funkti onstüchtig sei und ersetzt werden müsse. Er habe deshalb einen neuen VW Touran bestellt und stelle nun das Gesuch um Übernahme der behinderungsbe dingten Mehrkosten an diesem Fahrzeug (im Betrag von insgesamt Fr.  17‘571.55 ). Weiter beantrag t e er die Ausrichtung eines entsprechenden Amortisationsbeitrags ( Urk.  7/73). Die IV-Stelle holte vom Versicherten die letzten drei Lohnabrechnungen ein ( Urk.  7/79) und teilte ihm am 1
  3. Mai 2013 mit, dass sie für sein (neues) Motorfa hrzeug pro Kalenderjahr bis 31.  Dezember 2017 weiterhin einen Amortisationsbeitrag von Fr.  3‘000.-- übernehmen werde ( Urk.  7/80). In der Folge erstattete die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) die Stellungnahme vom 1
  4. Juli 2013 ( Urk.  7/83 ), und die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom
  5. August 2013 die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr.  13‘033.55 für den Autoumbau und Fr.  1‘300.-- für einen Getriebeautomat en in Aussicht ( Urk.  7/88). Dageg en erhob der Versicherte am 20.  August 2013 Einwand und beantragte, es seien ihm auch die in diesem Kostenbeitrag nicht enthaltenen Kosten für eine Standheizung zu vergüten (Urk.  7/92). D ie IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme der SAHB vom 11.  Oktober 2013 ( Urk.  7/96) ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom
  6. November 2013 – wie angekündigt - einen Kos tenbeitrag von Fr.  13‘033.55 für den Autoumbau und Fr.  1‘300.-- für einen Getriebeautomat en zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Kostenübernahme für die Standheizung ( Urk.  2).
  7. Hiergegen erhob X.___ am
  8. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
  9. November 2013 sei auf zuheben und es seien ihm neben dem unbestrittenen Kostenbe itrag für den Au toumbau und für d en Getriebeautomaten zusätzlich die Kosten für die Standheizung zuzusprechen ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
  10. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk.  6), was dem Beschwerdeführer am 2
  11. Ja nuar 2014 angezeigt wurde (Urk.  8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Di e Kosten der Standheizung inkl. Fernbedienung , die vo rliegend Streitgegen stand bilden , belaufen sich gemäss Rechnung der A.___ auf Fr.  1‘ 379.63 ( minus ca. 11  % Preisnachlass , Urk. 7/81/3 ) . Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 1.2      Gemäss Art.  21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art.  21 Abs.  2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).      Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art.  21 Abs.  4 IVG hat der Bundesrat in Art.  14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.  2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs.  1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs.  2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3      Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dieser Hilfsmittelanspruch ist nicht durch * gekennzeichnet, so dass hiefür keine erwerbliche Eingliederungsausrichtung vorausgesetzt wird. Massgeblich ist ein zig, dass der Versi cherte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt o der für die Selbstsorge auf den Autoumbau angewiesen ist; die Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010 vom 1
  13. Januar 2011 E.   3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setzes über die Invalidenversicherung ,
  14. Auflage, Zürich 2010, S.  238).
  15. 4      In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art.  8 Abs.  1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff .) 2 . 2 .1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1.  November 2013 im Wesentlichen auf die beiden Stellungnahmen der SA HB. Diese hielt am 1
  16. Juli 2013 fest, dass die Kosten einer Standheizung gemäss aktueller Gerichtspraxis nicht mehr übernommen würden ( Urk.  7/83) . Am 11.  Oktober 2013 erklärte die SHAB weiter , es sei dem Beschwerdeführer , der über keinen Garagenplatz verfüge, zu empfehlen, entweder am Abend vorher jeweils einen Karton auf die Scheiben zu legen oder einen Enteiser-Spray zu verwenden . In unseren Breitengraden komme es auch im Winter äusserst selten vor, dass die Scheiben tagsüber vereisen würden. Sollte dies trotzdem einmal der Fall sein, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichten Fällen auch mit der Standardheizung erreichen. In den seltenen Fällen einer starken Vereisung könne auch von Drittpersonen Mithilfe erwartet werden ( Urk.  7/96). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es gerade in der Stadt Zürich in der Winterzeit nich t täglich zu vereisten Scheiben komme u nd es deshalb auch der Ehefrau zumutbar sei , bei der Enteisung Unterstützung zu leisten ( Urk.  6). 2 .2      Der B eschwerdeführer machte geltend, er sei gezwungen, das Auto auch im Win ter frühmorgens zu benutzen, da er in einem 100% -Pensum arbeite. Ohne Auto könne er behinderungsbedin gt nicht zur Arbeit gehen . Von Schnee und Eis gereinigte Scheiben seien polizeilich vorgeschrieben und für die Sicherheit im Verkehr unerlässlich. Die Standheizung sei deshalb kein Luxus, sondern Voraussetzung, um trotz schwindenden Kräften den Lebensunterhalt weiterhin selbst zu finanzieren. Weiter wies er darauf hin, dass das Bundesgericht die Finanzierung einer Standheizung auch s chon als möglich era chtet habe . In einem Fall, der sehr ähnlich wie der v orliegende sei, habe das Verwaltungsge richt Bern zudem vor kurzem einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Standheizung bejaht . Im Unterschied zu jenem Versicherten aus dem Kanton Bern wohne der Beschwerdeführer zwar nicht an einer höheren Lage, sondern in der Stadt Zürich. Auch der Beschwerdeführer besitze aber einen Rollstuhl , und auch ihm sei das Enteisen der Scheiben bei den normalen Parkierungsmöglich keiten häufig nicht möglich, da das Auto von der Seite her für einen Rollstuhl vielfach nicht zugänglich sei. Dem Beschwerdeführer könne es im Übrigen nicht zugemutet werden , jedes Mal seine Ehefrau anzurufen oder einen Passanten zu bitten, die Scheiben zu enteisen. Schliesslich sei auch eine Enteisung mit der Standardheizung n icht möglich, da Art.  33 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV) das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors von stillstehen den Fahrzeugen verbiete ( Urk.  1).
  17. 3.1      Im Urteil I 589/03 vom 1
  18. Dezember 2003, auf das sich die Beschwerdegegne rin anscheinend beruft , verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf eine Standheizung eines Paraplegikers , der über keinen Garagenplatz verfüg te und sein Auto deshalb ganztäg ig im Freien parkieren musste. Das Bundesgericht erwog, Vereisung und Beschlag an den Scheiben liessen sich auch mit der Stan dardheizung des Fahrzeugs entfernen. Zudem könne der Betroffene dies selbst vom Rollstuhl aus zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel unterstützen. Eine Standheizung führe zwar allenfalls rascher zu klaren Scheiben und lasse sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedie nung bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begebe . Eine wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzie rung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse , könne darin aber nicht gesehen werden. Einer allfälligen Unterkühlung des Körpers , bis die Standardheizung das Wageninnere erwärmt habe, lasse sich mit tels geeigneter Kleidung vorbeugen (E. 3.2). 3.2      Im Urteil I 829/05 vom 16.  August 2006 betreffend einen nicht an einer Paraple gie, sondern an einer inkompletten Tetr aplegie leidenden Versicherten, führte das Bundesgericht aus, der Betroffene könne gemäss Abklärungsbericht des SAH B -Zentrums die beschlagenen Scheiben nicht vom Rollstuhl aus säu bern. Zudem könne ihm weniger als einem Paraplegiker zugemutet werden, in einem kalten Auto sitzend zu warten, bis die Standardheizung die Scheiben ent eist habe. Andererseits falle der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdefüh rer zu Hause über einen Garagenplatz verfüge. Das Problem einer Vereisung oder eines Beschlags der Scheiben stelle sich somit nur, wenn er sich mit dem Auto auswärts aufhalte (E.   3.3.2). In unseren Breitengraden komme es aber auch im Winter äusserst selten vor , dass die Scheiben tagsüber, während eines Arbeitstages, vereisen würden . Sollte diese Situation doch einmal eintreten, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichteren Fällen mit der Standardheizung erreichen, in den sehr seltenen Fällen einer starken Vereisung auch mit einer zu erwartenden Mithilfe von Drittpersonen, z.B. Kolleginnen und Kollegen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters dieser Konstel lation sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den mit diesem Vorgehen ver bundenen erhöhten Aufwand in Kauf zu nehmen (E. 3.4). 3.3      Weiter befasste sich d as Bundesgericht noch im Urteil I 578/06 vom 1
  19. Juli 2007 mit der Frage der Standheizung, wobei in jenem Entscheid zur Hauptsache der Anspruch eines Querschnittgelähmten auf einen Treppenli ft nac h Ziffer 13.05 Anhang HVI streitig und zu beurteilen war. Dabei hielt es fest, dass sich die Schadenminderungspflicht , soweit es um sporadische kleinere, nicht mit erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse vor aus setzende Hilfeleistungen gehe , gar auf solche von nicht behinderten ausserfa miliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und – kollegen , erstrecke . Das Zumutbarkeitsprinzip, welches die S chadenminderungspflicht begrenze , schütze andererseits aber nicht nur die versicherte Person, sondern bezwecke auch eine Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es müsse daher in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten für Dritte unzu mutbare Nachteile zur Folge habe. Gemä ss geltender Rechtsprechung dürfe sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt würden , nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftli chen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie habe auch die grundrecht lich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welch em Interesse der Vor rang zukomme, könne nicht generell entschie den werden. Als Richtschnur gelte , dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger seien , wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe ( E.   4.1 mit Hinweisen). Schliesslich zog das Bundesgericht in diesem Entscheid in einem obiter dictum die Finanzierung einer Standheizung durch die Invalidenversicherung als Alternative in Betracht, ohne die Frage im kon kreten Fall allerdings genauer zu prüfen (E. 4.2). 3.4      Wie der Beschwerdeführer zutre ffend darlegte, kann angesichts der bundesgericht lichen Rechtsprechung somit davon ausgegangen werden, dass eine Standheizung grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des IVG darstellt, für welches die Invalidenversicherung aufzukommen hat, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls dies rechtfertigen.
  20. 4.1      Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführer körperlich schwer behindert ist. Er kam mit einem Mis sbil dungssyndrom rechts zur Welt (die rechte Hand und der rechte Fuss fehlten, der linke Fuss war nur rudiment är ausgebildet, Urk.  7/1 /1) und litt in der Kindheit zudem unter einer Poliomyelitis. Er hat deshalb einen Oberschenkelgehapparat, rechts eine Prothese und um den Torso ein elastisches Band zwecks Stabilisie rung des Rückens ( Urk.  7/19). Um sich fortbewegen zu können, ist er grund sätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen. A uf grund der starken Behinderung am Oberkörper benötigt er zusätzlich eine Fahrhilfe (Urk.  7/45). Weiter steht fest , dass der zu 100  % erwerbstätige Beschwerdeführer (Arbeitsorte Zürich und Bern ) aus beruflichen Gründen und zweifelsohne auch für die Fortbewegung und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. E. 1.3). 4.2      Was den Anspruch auf eine Standheizung betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer - i m Gegensatz zum inkompletten Tetraplegiker , dessen Anspruch auf eine Standheizung das Bundesgericht im Urteil I 829/05 verneinte – zu Hause unbestrittenermassen über keinen Garagenplatz verfügt ( Urk.  7/96). Wenn das Bundesgericht in jenem Ent scheid davon ausging, es sei in unseren Breitengraden auch im Winter äusserst selten, dass die Sche iben tagsüber vereisten , so gilt das nicht, wenn das Auto auch über Nacht im Freien steht. Bei den nachts in der Regel tieferen Temperaturen und kalter, feuchter Witterung in den Wintermonaten kommt es auch in der Stadt Zürich nicht sel ten vor, dass die Autoscheiben vereisen und manchmal auch schneebedeckt sind. Des Weitere n ist zu berücksichtigen, dass das mechanische oder chemische Enteisen und /oder Schneeräumen der Scheiben für den Beschwerdeführer teil weise schon deshalb nicht möglich sein dürfte , weil er bei den oftmals engen Parkplatzverhältnissen in der Stadt Zürich mit dem Rollstuhl gar nicht von allen Seiten Zugang zum Auto h at . A ngesichts d er Behinderung am Oberkörper und der sehr ein geschränkten Funktionalität d es rechten Armes dürfte ihm sodann - a nders als de m im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03 betroffene n Paraplegiker – selbst eine Enteisung an den Seitenscheiben des Autos nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein . Auch die ohnehin etwas fragwürdige Empfehlung der Beschwerdegegnerin, es sei jeweils abends ein Karton aufzulegen (konse quenterweise müssten wohl an sämtlichen Scheiben entsprechende Kartons befestigt werden) , erweist sich unter diesen Umständen als un praktikabel . E benso wenig umsetzbar ist die Empfehlung , sämtliche Scheiben des Autos jeweils mit ei nem Enteiser-Spray zu behandeln . Schliesslich ist auch zu beach ten, dass sich die Kosten der vom Beschwerdeführer beantragten Standheizung ( inkl. Funkfernbedienung ), die auf die Lebensdauer d es Fahrzeugs ausgelegt sein dürfte (vgl. http://www.auto-motor-und-sport.de/news/10-tipps-rund-um-die-standheizung-7789093.html , besucht am 1
  21. März 2014) auf Fr.  1‘379.63 (minus ca. 11  % Preisnachlass) belaufen (Ur k.  7/81/3) . Angesichts dessen kann – ebenfalls anders als noch im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03 , als entspre chende Standheizungen offenbar noch teurer waren – vorliegend nicht mehr von einer kostspieligen Zusatzausrüstung die Rede sein . Die betreffenden Kosten stehen vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme .      Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es nicht zumutbar, von der Ehefrau oder Drittpersonen zu verlangen, dem Beschwerdeführer , der im Übrigen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit wohl nach wie vor ver mehrt unterwegs ist (vgl. Urk.  7/19), bei ungünstigen Witterungsverhältnissen immer zur Verfügung zu stehen und ihm allenfalls bei der Enteisung und/oder Schneeräumung d er Autoscheiben behilflich zu sein . Weit er ist es auch dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, den Zeitaufwand, der sich aus dem (even tuell möglichen) Abtauen gefrorener Scheiben bei l aufendem Motor ergeben würde , in Kauf zu nehmen. D ementsprechend braucht auch nicht erörtert zu werden, ob das Abtauen der Scheiben mit laufendem Motor einen Verstoss gegen Art.  33 lit. a VRV darstellen oder bei den Nachbarn zu übermässigen und vermeidbaren Lärm- und Abgasimmissionen führen könnte .      Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen .
  22. 5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2      Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art.  61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr.  1‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt:
  23. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom
  24. November 2013 insofern aufgehoben, als darin ein Anspruch des Versicherten auf eine Standheizung verneint wird, und es wird festge stellt, dass de r Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die bean tragte Standheizung mit Fernbedienung hat.
  25. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  26. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  29. Juli bis und mit 1
  30. August sowie vom 1
  31. Dezember bis und mit dem
  32. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01098

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

18. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband Advokat Martin Boltshauser Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1953, kam mit einem Missbildungssyndrom rechts zur Welt und litt in seiner Kindheit unter einer Poliomyelitis (Urk. 7/19) .

Hie r für richtete die Invalidenversicherung die gesetzlichen Leistungen aus ( Urk. 7/1). Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 1973 sprach die Invalidenversiche rung dem Versicherten diverse Hilfsmittel

( Urk. 7/1 -67)

und zeitweilig auch eine Rente zu. Letztere wurde

– soweit aus den vo rliegenden Akten ersichtlich (vgl. Urk. 7/8)

– offenbar bereits vor längerem aufgehoben. 1.2

Am 2. April 2013 meldete sich X.___ , der aktuell je in einem 50%-Pensum als Redaktor bei Y.___ in Zürich und als Mitarbeiter

im Z.___ in Bern angestellt ist ( Urk. 7/78 ), erneut bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an . Er teilte mit , dass s ein altes Auto (Opel Zafira , Jahrgang

2002) kaum noch funkti onstüchtig sei und ersetzt werden müsse. Er habe deshalb einen neuen VW Touran bestellt und stelle nun das Gesuch um Übernahme der behinderungsbe dingten Mehrkosten an diesem Fahrzeug (im Betrag von insgesamt Fr. 17‘571.55 ). Weiter beantrag t e er die Ausrichtung eines entsprechenden Amortisationsbeitrags ( Urk. 7/73). Die IV-Stelle holte vom Versicherten die letzten drei Lohnabrechnungen

ein ( Urk. 7/79) und teilte ihm am 1 4. Mai 2013 mit, dass sie für sein (neues) Motorfa hrzeug pro Kalenderjahr bis 31. Dezember 2017 weiterhin einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- übernehmen werde ( Urk. 7/80). In der Folge

erstattete die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte

(SAHB) die Stellungnahme vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 7/83 ), und die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. August 2013 die Übernahme eines Kostenbeitrags von Fr. 13‘033.55 für den Autoumbau und Fr. 1‘300.-- für einen Getriebeautomat en in Aussicht ( Urk. 7/88). Dageg en erhob der Versicherte am 20. August 2013 Einwand und beantragte, es seien ihm auch die in diesem Kostenbeitrag nicht enthaltenen Kosten für eine Standheizung zu vergüten (Urk. 7/92). D ie

IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme der SAHB vom 11. Oktober 2013 ( Urk. 7/96)

ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2013

– wie angekündigt - einen Kos tenbeitrag von Fr. 13‘033.55 für den Autoumbau und Fr. 1‘300.-- für einen Getriebeautomat en zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Kostenübernahme für die Standheizung ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2013 sei auf zuheben und es seien ihm neben dem unbestrittenen Kostenbe itrag für den Au toumbau und für d en Getriebeautomaten zusätzlich die Kosten für die Standheizung zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Ja nuar 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Di e Kosten der Standheizung inkl. Fernbedienung , die vo rliegend Streitgegen stand bilden , belaufen sich

gemäss Rechnung der A.___ auf Fr. 1‘ 379.63 ( minus ca. 11 % Preisnachlass , Urk. 7/81/3 ) .

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versi cherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dieser Hilfsmittelanspruch ist nicht durch * gekennzeichnet, so dass hiefür keine erwerbliche Eingliederungsausrichtung vorausgesetzt wird. Massgeblich ist ein zig, dass der Versi cherte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt o der für die Selbstsorge auf den Autoumbau angewiesen ist; die Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010

vom 1 2. Januar 2011 E.

3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge setzes über die Invalidenversicherung , 2. Auflage, Zürich 2010, S. 238). 1. 4

In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungs zweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein zelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Ver hältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismäs sigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Mass nahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit auf weisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungs erfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkre ten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Mass nahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff .) 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2013 im Wesentlichen auf die beiden Stellungnahmen der SA HB. Diese hielt am 1 0. Juli 2013 fest, dass die Kosten einer Standheizung gemäss aktueller Gerichtspraxis nicht mehr übernommen würden ( Urk. 7/83) . Am 11. Oktober 2013 erklärte die SHAB weiter , es sei dem Beschwerdeführer , der über keinen Garagenplatz verfüge,

zu empfehlen, entweder am Abend vorher jeweils einen Karton auf die Scheiben zu legen oder einen Enteiser-Spray zu verwenden . In unseren Breitengraden

komme es

auch im Winter äusserst selten vor, dass die Scheiben tagsüber vereisen würden. Sollte dies trotzdem einmal der Fall sein, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichten Fällen auch mit der Standardheizung erreichen. In den seltenen Fällen einer starken Vereisung könne auch von Drittpersonen

Mithilfe erwartet werden ( Urk. 7/96). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass es gerade in der Stadt Zürich in der Winterzeit nich t täglich zu vereisten Scheiben komme u nd es deshalb auch der Ehefrau zumutbar sei , bei der Enteisung Unterstützung zu leisten ( Urk. 6). 2 .2

Der B eschwerdeführer machte geltend, er sei gezwungen, das Auto auch im Win ter frühmorgens zu benutzen, da er in einem 100% -Pensum arbeite. Ohne Auto könne er behinderungsbedin gt nicht zur Arbeit gehen . Von Schnee und Eis gereinigte Scheiben seien polizeilich vorgeschrieben und für die Sicherheit im Verkehr unerlässlich. Die Standheizung sei deshalb kein Luxus, sondern Voraussetzung, um trotz schwindenden Kräften den Lebensunterhalt weiterhin selbst zu finanzieren. Weiter wies er darauf hin, dass das Bundesgericht die Finanzierung einer Standheizung auch s chon als möglich era chtet habe . In einem Fall, der sehr ähnlich wie der v orliegende sei,

habe das Verwaltungsge richt Bern

zudem vor kurzem einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Standheizung bejaht . Im Unterschied zu jenem Versicherten aus dem Kanton Bern wohne der Beschwerdeführer zwar nicht

an einer höheren Lage, sondern in der Stadt Zürich. Auch der Beschwerdeführer besitze aber einen Rollstuhl , und auch ihm sei

das Enteisen der Scheiben bei den normalen Parkierungsmöglich keiten häufig nicht möglich, da das Auto

von der Seite her für einen Rollstuhl vielfach nicht zugänglich sei. Dem Beschwerdeführer könne es im Übrigen

nicht zugemutet werden , jedes Mal seine Ehefrau anzurufen oder einen Passanten zu bitten, die Scheiben zu enteisen. Schliesslich sei auch eine Enteisung mit der Standardheizung n icht möglich, da Art. 33 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV) das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors von stillstehen den Fahrzeugen verbiete ( Urk. 1). 3. 3.1

Im Urteil

I 589/03 vom 1 1. Dezember 2003, auf das sich die Beschwerdegegne rin anscheinend beruft , verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf eine Standheizung eines Paraplegikers , der über keinen Garagenplatz verfüg te und sein Auto deshalb ganztäg ig im Freien parkieren musste. Das Bundesgericht erwog, Vereisung und Beschlag an den Scheiben liessen sich auch mit der Stan dardheizung des Fahrzeugs entfernen. Zudem könne der Betroffene dies selbst vom Rollstuhl aus zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel unterstützen. Eine Standheizung führe zwar allenfalls rascher zu klaren Scheiben und lasse sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedie nung bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begebe . Eine wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzie rung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse , könne darin aber nicht gesehen werden. Einer allfälligen Unterkühlung des Körpers , bis die Standardheizung das Wageninnere erwärmt habe, lasse sich

mit tels geeigneter Kleidung vorbeugen (E. 3.2).

3.2

Im Urteil I 829/05 vom 16. August 2006 betreffend einen nicht an einer Paraple gie, sondern an einer inkompletten Tetr aplegie leidenden Versicherten, führte das Bundesgericht aus, der Betroffene könne gemäss Abklärungsbericht des SAH B -Zentrums die beschlagenen Scheiben nicht vom Rollstuhl aus säu bern. Zudem könne ihm weniger als einem Paraplegiker zugemutet werden, in einem kalten Auto sitzend zu warten, bis die Standardheizung die Scheiben ent eist habe. Andererseits falle der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdefüh rer zu Hause über einen Garagenplatz verfüge. Das Problem einer Vereisung oder eines Beschlags der Scheiben stelle sich somit nur, wenn er sich mit dem Auto auswärts aufhalte (E.

3.3.2). In unseren Breitengraden komme es

aber auch im Winter äusserst selten vor , dass die Scheiben tagsüber, während eines Arbeitstages, vereisen würden . Sollte diese Situation doch einmal eintreten, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichteren Fällen mit der Standardheizung erreichen, in den sehr seltenen Fällen einer starken Vereisung auch mit einer zu erwartenden Mithilfe von Drittpersonen, z.B. Kolleginnen und Kollegen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters dieser Konstel lation sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den mit diesem Vorgehen ver bundenen erhöhten Aufwand in Kauf zu nehmen (E. 3.4). 3.3

Weiter befasste sich d as Bundesgericht noch im Urteil I 578/06

vom 1 6. Juli 2007 mit der Frage der Standheizung, wobei in jenem Entscheid

zur Hauptsache

der Anspruch eines Querschnittgelähmten auf einen Treppenli ft nac h Ziffer 13.05 Anhang HVI streitig und zu beurteilen war. Dabei hielt es fest, dass sich die Schadenminderungspflicht , soweit es um sporadische kleinere, nicht mit

erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse

vor aus setzende Hilfeleistungen gehe , gar auf solche von nicht behinderten

ausserfa miliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und – kollegen , erstrecke .

Das Zumutbarkeitsprinzip, welches die S chadenminderungspflicht begrenze , schütze

andererseits aber nicht nur die versicherte Person, sondern bezwecke auch eine

Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es müsse daher

in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten

für Dritte unzu mutbare Nachteile zur Folge habe. Gemä ss geltender Rechtsprechung dürfe sich die Verwaltung bei den

Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt würden , nicht einseitig vom öffentlichen

Interesse an einer sparsamen und wirtschaftli chen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie habe auch die grundrecht lich geschützten

Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung

angemessen zu berücksichtigen. Welch em Interesse der Vor rang zukomme, könne nicht generell entschie den werden. Als Richtschnur gelte , dass die

Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger seien , wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe ( E.

4.1 mit Hinweisen). Schliesslich zog das Bundesgericht in diesem Entscheid in einem obiter

dictum die Finanzierung einer Standheizung durch die Invalidenversicherung als Alternative in Betracht, ohne die Frage im kon kreten Fall allerdings genauer zu prüfen (E. 4.2).

3.4

Wie der Beschwerdeführer zutre ffend darlegte, kann angesichts der bundesgericht lichen Rechtsprechung

somit davon ausgegangen werden, dass eine Standheizung grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des IVG darstellt, für welches die Invalidenversicherung aufzukommen hat, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalls dies rechtfertigen. 4. 4.1

Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführer

körperlich schwer behindert ist. Er kam mit einem Mis sbil dungssyndrom rechts zur Welt (die rechte Hand und der rechte Fuss fehlten, der linke Fuss war nur rudiment är ausgebildet, Urk. 7/1 /1) und litt in der Kindheit zudem unter einer Poliomyelitis. Er hat deshalb einen Oberschenkelgehapparat, rechts eine Prothese und um den Torso ein elastisches Band zwecks Stabilisie rung des Rückens ( Urk. 7/19). Um sich fortbewegen zu können, ist er grund sätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen. A uf grund der starken Behinderung am Oberkörper

benötigt er zusätzlich eine Fahrhilfe

(Urk. 7/45). Weiter steht fest , dass der zu 100 % erwerbstätige Beschwerdeführer

(Arbeitsorte Zürich und Bern )

aus beruflichen Gründen und

zweifelsohne auch

für die Fortbewegung und Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Auto angewiesen ist (vgl. E. 1.3). 4.2

Was den Anspruch auf eine Standheizung betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer - i m Gegensatz zum inkompletten Tetraplegiker , dessen Anspruch auf eine Standheizung das Bundesgericht im Urteil I 829/05 verneinte –

zu Hause unbestrittenermassen über keinen Garagenplatz verfügt ( Urk. 7/96). Wenn das Bundesgericht in jenem Ent scheid davon ausging, es sei in unseren Breitengraden auch im Winter äusserst selten, dass die Sche iben tagsüber vereisten , so gilt das

nicht, wenn das Auto auch über Nacht im Freien steht. Bei den nachts in der Regel tieferen Temperaturen und kalter, feuchter Witterung in den Wintermonaten kommt es auch in der Stadt Zürich nicht sel ten vor, dass die Autoscheiben vereisen und manchmal auch schneebedeckt sind. Des Weitere n ist zu berücksichtigen, dass das mechanische oder chemische Enteisen und /oder Schneeräumen der Scheiben für den Beschwerdeführer

teil weise schon deshalb

nicht möglich sein dürfte , weil er bei den

oftmals engen Parkplatzverhältnissen in der Stadt Zürich mit dem Rollstuhl gar nicht von allen Seiten Zugang zum Auto h at . A ngesichts d er Behinderung am Oberkörper und der sehr ein geschränkten Funktionalität d es rechten Armes dürfte ihm sodann

- a nders als de m

im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03 betroffene n

Paraplegiker

selbst eine Enteisung an den Seitenscheiben des Autos nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein .

Auch die

ohnehin etwas fragwürdige Empfehlung der Beschwerdegegnerin, es sei jeweils abends ein Karton aufzulegen (konse quenterweise müssten wohl an sämtlichen Scheiben entsprechende Kartons befestigt werden) ,

erweist sich unter diesen Umständen als un praktikabel . E benso wenig umsetzbar ist die

Empfehlung , sämtliche Scheiben des Autos jeweils mit ei nem Enteiser-Spray zu behandeln . Schliesslich ist auch zu beach ten, dass sich die Kosten der vom Beschwerdeführer beantragten Standheizung ( inkl. Funkfernbedienung ), die auf die Lebensdauer d es Fahrzeugs ausgelegt sein dürfte (vgl. http://www.auto-motor-und-sport.de/news/10-tipps-rund-um-die-standheizung-7789093.html

, besucht am 1 2. März 2014)

auf Fr. 1‘379.63 (minus ca. 11 % Preisnachlass)

belaufen (Ur k. 7/81/3) . Angesichts dessen kann – ebenfalls anders als noch im bundesgerichtlichen

Urteil

I 589/03 , als entspre chende Standheizungen offenbar noch teurer waren – vorliegend nicht mehr von einer kostspieligen Zusatzausrüstung die Rede sein . Die betreffenden Kosten stehen vielmehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg der Eingliederungsmassnahme .

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es

nicht zumutbar, von der Ehefrau oder Drittpersonen zu verlangen, dem Beschwerdeführer , der im Übrigen im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit wohl nach wie vor ver mehrt unterwegs ist (vgl. Urk. 7/19), bei ungünstigen Witterungsverhältnissen immer zur Verfügung zu stehen und ihm allenfalls bei der Enteisung und/oder Schneeräumung d er Autoscheiben behilflich

zu sein . Weit er ist es auch dem Beschwerdeführer

nicht zuzumuten,

den Zeitaufwand, der sich aus dem (even tuell möglichen) Abtauen gefrorener Scheiben bei l aufendem Motor ergeben würde , in Kauf zu nehmen. D ementsprechend braucht auch nicht erörtert zu werden, ob das Abtauen der Scheiben mit laufendem Motor einen Verstoss gegen Art. 33 lit. a VRV darstellen oder bei den Nachbarn zu übermässigen und vermeidbaren Lärm- und Abgasimmissionen führen könnte .

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen .

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 0 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 1. November 2013

insofern aufgehoben, als darin ein Anspruch des Versicherten auf eine Standheizung verneint wird, und es wird festge stellt, dass de r Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für

die

bean tragte Standheizung mit Fernbedienung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweizerischer Invaliden-Verband - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl