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IV.2013.01097

Rentenbegehren zu Recht abgewiesen; Gutachten beweisbildend, invalidisierender Gesundheitsschaden weder im Verfügungszeitpunkt noch rückwirkend ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___, Verkäuferin mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Urk. 7/6/19) und Mutter zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, war von Februar 2008 bis Ende Ja nuar 2010 initial vollzeitlich und im Verlauf krankheitsbedingt im Teilzeitpensum

als Kundenbetreuerin im Front office bei der Y.___ tätig; letzte r

effektiver

Arbeitstag war der

5. September 2009

(Urk. 7/14,

Urk. 7/100/9) . Mit Datum vom 2 5. September 2009 meldete die Y.___ die Versicherte zufolge regelmässiger krankheitsbe dingter Abwesenheiten ab Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3). Nachdem am 2 8. September 2009 ein Beratungsgespräch bei der IV-Stelle stattgefunden hatte (Bericht vom 3 0. September 2009, Urk. 7/4), meldete sich d ie Versicherte mit Datum vom 5. Oktober 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 4. Oktober 2009, Urk. 7/11), tätigte erwerblich-berufliche und medizini sche Abklärungen und zog die Akten der Vaudoise Versicherungen AG, von welcher die Beschwerdeführerin in Folge eines am 5. Mai 2002 erlittenen Mo torradunfalls Leistungen bezogen hatte, bei (Urk. 7/17). Am 5. Juli 2010 führte die IV-Stelle mit der Versicherten erneut ein Beratungsgespräch durch (Bericht vom 6. Juli 2010, Urk. 7/28), woraufhin sie ihr am 7. Juli 2010 mitteilte, dass momentan keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Im Hinblick auf die Rentenprüfung gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutach ten vom 3 0. September 2010 in Auftrag (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 2 5. März 2011 st ellte sie der Versicherten eine ganze Rente ab September 2010 in Aussicht (Urk. 7/46). Zeitgleich wies sie die Versicherte im Sinne ihrer Scha denminderungspflicht an, sich weiterhin einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/45). In der Folge zog die IV-Stelle bei der Y.___, welche als Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte, Akten bei (Urk. 7/61, darunter die Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspo tenzials durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/61/ 14 -20). Im Weiteren holte sie die Berichte von Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 7/66), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 2011 (Urk. 7/73) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 9. Dezembe r 2011

(Urk. 7/78) ein. Aufgrund der diametral entgegenge setz ten psychiatrischen Beurteilungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Dezember 2011

mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, wel che beim E.___ in Auftrag gegeben werde (Urk. 7/81). Nachdem die Versicherte am 7. März 2012 dagegen opponierte (Urk. 7/84), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 an der Begutachtung durch das E.___ fest (Urk. 7/87). Die am 1 5. Mai 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/88/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.532 vom 3.

September 2012 ab (Urk. 7/93). In der Folge erstattete das E.___ das polydisziplinäre (Orthopädie/Neu rolo gie/Psy chi atrie/Gynäkologie) Gutachten am 2 8. November 2012 (Urk. 7/99). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, und begründete dies damit, gemäss Gutachten des E.___

sei retrospektiv keine andauernde und hohe Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausge wiesen (Urk. 7/105). Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Juni 2013 Einwand (Urk. 7/106) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chris tine Fleisch, am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr befristet vom 1 6. September 2010 bis 3 1. Juni 2013 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richts vom 3. Juni 2010 (9C_492/2014) nichts (vgl. E. 3.7.1) 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die umfas sende Begutachtung durch das E.___ vom 5. Februar 2013 inklusive eingehende Auseinandersetzung mit dem Guta chten von Dr. Z.___ vom 30. September 2010 habe ergeben, dass retrospektive weder in der bisherigen noch in einer Verweistätigkeit eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, auf das Gutach ten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt stellt werden, insbesondere da sie von ihm weder untersucht noch begutachtet worden sei (Urk. 1 S. 6

ff.). Bis zur Begutachtung durch das E.___ sei sie stets in psychiatrischer/psychologischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen. Letzterer habe die Diagnosen von Dr. Z.___ sowie die von ihr festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im E.___ -Gutachten erhobenen Befunde könne nicht von einer leichten Depression ausgegangen werden. Die von Dr. F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % könne – trotz Willensanstrengung – nicht realisiert werden (Urk. 1 S. 10

f.). Die Stellungnahme von Dr. F.___ zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen vermöge angesichts der psychopathologischen Befunde, welche sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ al s auch in den Berich ten von Dr. D.___ erwähnt seien, nicht zu überzeugen. Handle es sich dabei doch um keine echtzeitliche Beurteilung. Ferner w erde aktenwidrig behauptet, Dr. Z.___ habe sich bei ihrer Beurteilung auf psychosoziale Faktoren abge stützt. Widersprüchlich sei schliesslich die Empfehlung, die psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlungen fortzusetzen und ein stärker sedierendes und sch merzmoduliertes Antidepressiva einzunehmen, soweit Dr. F.___ gleichzei tig die Meinung vertrete, es bestünden keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gut achten von Dr. Z.___ sowie die medizinischen Berichte von Dr. D.___ würden beweisen, dass sie (die Beschwerdeführerin) bis zur E.___ -Begutachtung zu maximal 20-30 % arbeitsfähig und erwerbsfähig gewesen sei und in diesem Ausmass im Sommer 2012 auch eine Erwerbstätigkeit im Verkauf aufnehmen konnte. Das E.___ -Gutachten datiere vom 5. Februar 201 3. Unter Berücksichti gung der dreimonatigen Revisionsfrist sei der Anspruch auf eine ganze Invali denrente bis 5. Juni 2013 ausgewiesen (Urk. 1 S. 12). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.1 .

Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 7/103) stellte die Beschwerdegeg nerin den angefochtenen Entsch eid im Wesentlichen auf das pol ydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 5. Februar 2013 ab (Urk. 7/100/1-31) .

Hinsichtlich de r relevanten medizinischen Vorakten bis zur Begutachtung durch das E.___ wird auf die chronologische Auflistung und Wiedergabe im Gutachten selbst ver wiesen (Urk. 7/100/2-8) .

Die beurteilenden Fachärzte des E.___

stellten keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/27) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest (Urk. 7/100/27): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Seit wenigen Tagen bestehende Tendovaginitis der Peronealsehnen

retro malleolar rechts (ICD-10 G43) - Migräne (ICD-10 G43) - Anamnestisch zervikozephales Schmerzsyndrom auf orthopädischer Ebene ohne erkennbare funktionelle Einschränkung (ICD -10 M53.0) - Vulväre

intrapitheliale

Neoplasie (VIN III°) (ICD-10 D07.1) - Status nach zweifacher Exzision im G.___ 2002 - Status nach weiteren Exzisionen respektive Biopsien 2004, 2009 so wie 2010 an de r Frauenklinik des G.___ mit jeweils Nachweis von VIN II/VIN III; und Lichen sclerosus - Chronischer Pruritis und Brennen seit mindestens 20 0 2 bei Lichen scle ro sus mit dadurch entstandener psychosozialer Belastung (ICD-10 L90.0) - Anamnestisch dringender Verdacht auf Urge -Inkontinenz bei postmeno pausaler Patientin (ICD-10 N39.4) - Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Anamnestisch Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9) - Penicillinallergie (ICD-10 T88.7) - Status nach Os te osynthese und Osteosynthesematerialentfernung (OSME) bei Ulnaschaftfraktur rechts und wahrscheinlich Commotio cerebri nach Motorradunfall vom 5. Mai 2002 (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z47.0/V29.9/S06.0)

Allgemeininternistisch befinde sich die Beschwerdeführerin in einem unauffälli gen Allgemein- und normale n Ernährungszustand . Es bestünden keine Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/100/11). 3.2

In psychiatri scher Hinsicht stellte

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und zum Teil auch Appetitstörungen und Gewichtsschwankungen sowie eine Somatisierungsstö rung mit verschiedenen und wechselnden Schmerzen, etwa im Bewegungsap parat, aber vor allem im Intimbereich, sowie Übelkeit und Erbrechen fest . Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren zufolge einer nicht einfachen Kindheit mit Fremdplatzierungen, der Doppelbelastung als Hausfr au und alleinerziehende Mutter nach Scheitern der ersten Ehe, langjährige r

persis tierende r

gesundheitliche r Probl eme nach einem Unfallereignis im Mai 2002, der

krankheitsbedingten Kündigung ihrer Arbeitsstelle als Call-Agentin, der finan ziell nicht so einfachen Situation mit finanziellen Abhängigkeiten vom aktuellen Ehemann sowie schliesslich der

Tochter, die wegen psychischer Prob leme eine IV-Rente beziehe. Die Beschwerdeführerin sei indes nicht suizidal und leide auch nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. So habe sie sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren und Lebensdaten gut angeben kön nen. Weiter habe sie angegeben,

k urze Strecken mit dem Auto selber zu fahren, was ebenfalls gegen relevante Konzentrationsstörungen spreche. Sodann sei die Beziehungsfähigkeit nicht gestört und es würden keine Hinweise auf eine ver minderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörung bestehen. Deutlich auffäl lige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden ebenso wenig . Ferner sei die Selbstwertregulation erhalten. Die Somatisierungsstörung wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sei doch mit Blick auf die Kriterien der Unzumutba rkeit der Schmerzüber windung le d i glich das Kriterium des chronischen Verlaufs i n ausreichendem Masse erfüllt. Daher könne der Beschwerdeführerin, trotz der beklagten Schmer zen, zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und ohne Leis tungseinschränkung nachzugehen . Aus psychi atrischer Sicht bestehe folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/15 f.). Dass der behandelnde Dr. D.___

im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2010 bis auf weiteres attestiert habe, könne nicht nachvollzogen werden. Sei doch e ine ambulante Behandlung bei einer schweren depressiven Episode kaum möglich . Tätigkeiten und Aktivitäten seien auch nicht mehr möglich. Demgegenüber verrichte die Beschwerdeführe rin durchaus körperlich einfache Haushaltsarbeiten. Die von Dr. Z.___ attes tierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihr diagnostizierten mittel gradigen Depression sei ebenso wenig nachvollziehbar. Sei doch bei einer mittelgradigen Depression theoretisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu erwar ten . Ausserdem habe Dr. Z.___ im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren berücksichtigt

(Urk. 7/100/16). 3.3

Im Rahmen der orthopädische n Begutachtung hielt Dr. med. H.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, es habe sich ein praktisch unauffälliger Status des Bewegungsapparates mit einer freien Beweglichkeit fast sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung und ohne erkennbare Schmer zäusserunge n gezeigt. Eine Ausnahme bilde lediglich der rechte Rückfuss, wo sich retromalleolar lateral eine Schwellung habe finden lassen. Diese dürfte am ehesten von der Peronealsehnenscheide ausgehen, indem eine Aktivierung der Peronealmuskulatur zu einer Schmerzsteigerung führe mit entsprechend einge schränkter aktiver Eversion des Fusses. Eine Behandlung dieser Problematik sei allerdings erst kürzlich angelaufen und es dürfe vorderhand erwartet werden, dass es innert nützlicher Frist zu eine r Restitutio ad integrum komme (Urk. 7/100/20). Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/100/28).

Bei einer diagnostizierten Migräne und im Übrigen unauffälligem neurologi schem Status stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neu rologie, aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/100/21ff.). 3.4

Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung hielt

Dr. med. J.___, Fachä rzt in FMH für Gynäkologie, fest, die Beschwerdeführerin leide seit min destens 2002 an chronische r

Pruritis sowie Brennen bei Lichen sclerosus . Anamnestisch sie sei durch ihre gynäkologischen Beschwerden im Alltag indes nicht beeinträchtigt. Sie müsse aber wegen Harndrang sehr häufig zur Toilette gehen, was auch bei der Arbeit hinderlich sei (Urk. 7/100/24).

Bei sonst unauf fälligem Status stellte Dr. J.___

bei der transvaginalen Sonographie zwei einfache Zysten fest. Mangels Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin a us gynäkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/26).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit bestehe demge genüber seit mindestens der aktuellen Untersuchung eine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 100 % . Aus psychiatrischer Sicht könne eine

höher g radig e

Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv nicht bestätigt werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates habe nach dem Unfall im Mai 2002 zwar eine vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Ab 1. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführerin jedoch aus unfallbedingter Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Ab diesem Zeitpunkt könne der Be schwerdeführerin aus orthopädischer Sicht keine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert werden. Aus allgemein internistischer sowie gynäkologischer Sicht liessen sich keine Hinweise dafür finden, dass die Arbeitsfähigkeit jemals für länger e Zeit einge schränkt gewesen wäre

(Urk. 7/100/29). 4. 4.1

Das Gutachten des E.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 2 7. November und 1 4. Dezember 201 2. Es leuchtet in der Darlegung der me dizinischen Situation und Zusam menhänge ein und liefert

nachvollziehbare Schlussfolgerungen .

Mit Bezug auf p sychiatrische Exploration en

ist sodann allgemein

festzuhalten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizini sch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofe rn der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1). In sofern lässt sich die unterschiedliche Qualifikation der depressiven Episode durch die jeweils beurteilenden Fachärzte erklären. Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. D.___, welcher der Beschwerdeführerin im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode auswies, um den behandelnden Arzt handelt

und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen hat Dr. F.___

betreffend die Diskrepanzen zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen differenziert Stellung bezogen (Urk.

7/100/16) und

seine Diagnose n im Einklang mit den

e rhobenen Befunden gestellt. Auch mit Blick auf Umstand, dass die B eschwer deführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (lediglich) ein M al wöchentlich res pektive alle 14 Tage eine ambulante psychothe rapeutische Behandlung frequen tierte (Urk. 7/100/12),

anlässlich der allgemein internistischen Untersuchung gab sie an, die Behandlung bei Dr. D.___ sei seit Juli 2012 sistiert (Urk. 7/100/10) - sie wi eder 2 bis 3 kg zugenommen hat (Urk. 7/100/8) und

sie einen strukturierten Tagesablauf beschrieb,

wo be i sie namentlich ihre n Hund täglich 40-60 Minuten ausführt und den Haushalt grösstenteils s elber erledigt (Urk. 7/100/10)

und seit August 2012 auch wieder wöchentlich zehn Stunden als Kioskverkäuferin arbeite, was ihr gut tue (Urk. 7/100/17), erweist sich die Qualifikation einer leichten depressiven Episode als stimmig und e insichtig . Dass Dr. F.___ di e Fortsetzung der psychiatrisch -psychotherapeutischen Behan dlung empfahl,

hat offensichtlich nichts mit der von ihm gleichzeitig attestierten uneingeschränkte n A rbeitsfähigkeit zu tun . Inwiefern diese Emp fehlung – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht –

widersprüchlich sein soll, ist nicht einsichtig . Der ebenfalls empfohlene Einsatz ein es stärker sedie renden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht steht so dann

– entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - im Kontext der gleichzeitig empfohlenen Reduktion der bis dato regelmässig eingenommenen Benzodiazepine (Urk. 7/100/17), weil letztere gemäss Dr. F.___ die beklagten Schlafstörungen v erstärken könnten (Urk. 7/100/16).

Zusammenfassend erfüllt das Gutachten des E.___ die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann.

M it ihren umfangreichen

Einwänden gegen das Gutachten von Dr. A.___ ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz daher nicht zu hören. Umso weniger, als die Unterlagen von Dr. A.___ nicht mit den übrigen Vorakten den Gut achtern des E.___ vorlegt worden sind (Urk. 7/103/6). Ungeachtet dessen ist fest zuhalten, dass Dr. A.___ und die Gutachter des E.___ unabhängig und ohne Kenntnis voneinander zum selben Endergebnis kamen. 4. 2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . 4. 2 .1

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die vorliegende depressive Symptomatik entstand als Folge der Schmerzproblematik respektive der dadurch bedingten Belastungen (Urk. 7/199/16). Weiter ist

gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/78) zumindest vorübergehend eine teilweise Remission der de pressiven Symptoma tik ausgewiesen . Stellte doch Dr. D.___

seit der Aufnahme der psychothera peutischen und psychopharmakologischen Behandlung im Juni 2011 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik fest, indem die Stimmungsschwan kungen der Beschwerdeführerin nachgelassen

hätten und sich deren emo tionale Instabilität verringert respektive

der en Antrieb leicht verbessert hätten . Von einer invalidisierenden Leidensresistenz eines an sich verselbständigten

Gesundheitsschadens kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen). A uch die diagnostizierte Somati sierungsstörung

begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.

4.2.2

Mit zur Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung wonach die somato forme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungs weise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswir kungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):

„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicher stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren

ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die

Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.

5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4.2.3

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . 4.2.4

Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten – worin noch ausschliesslich Aus führungen zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Aus prägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesentliche Arbeitsunfähig keit. Eine Persönlichkeitsstörung wurde explizit ausgeschlossen. Ferner ergab sich aus der – nicht ganz konzisen – Schilderung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2), dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie wenig inten siv ist, sie einen geordneten Tagesablauf auch mit körperlichen Aktivitäten voll zieht und ihre sozialen Kontakte weitestgehend intakt sind, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab – sie die Kontakte zu ihren Kolleginnen in den letzten paar Monaten etwas vernach lässigt haben sollte. Sie beschrieb eine intakte und tragende Beziehung zu ihrem derzeitigen Ehemann sowie zu ihrer Mutter. Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheb lichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diag nosen. 4. 2 . 5

Der Einwand, es würden für die rückwirkenden psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit keine echtzeitlichen medizinischen Bericht e und Gutachten vorliegen, welche beweisen würden, dass sie bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das E.___ voll arbeitsfähig beziehungsweise zu mindes tens 50 % arbeitsfähig (gemäss Dr. F.___ bei einer mittelschweren Depression) gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 11), gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil. Ist doch im Umkehrschluss damit gleichzeitig gesagt, dass keine echt zeitlichen medizinischen Berichte vorliegen, welche beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin bis zur E.___ -Begutachtung vollumfänglich respektive zu 50 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Demgegenüber tragen die Parteien im Sozi alversicherungsprozess in der Regel insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.

3b). Dass weder der Einschätzung von Dr. Z.___ noch derjenigen von Dr. D.___ gefolgt werden kann, hat Dr. F.___ gutachterlich schlüssig be gründet (E. 4). 4. 3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei den zu überwinden und einer Er werbstätigkeit nachzugehen.

Mit Verweis auf die vorliegende Aktenlage, die entsprechenden Feststellungen im beweiskräfti gen E.___ -Gutachten (Urk. 7/100/29) sowie auf das unter E. 4. 2.5 Gesagte ist auch retrospektiv

keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen .

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___, Verkäuferin mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Urk. 7/6/19) und Mutter zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, war von Februar 2008 bis Ende Ja nuar 2010 initial vollzeitlich und im Verlauf krankheitsbedingt im Teilzeitpensum

als Kundenbetreuerin im Front office bei der Y.___ tätig; letzte r

effektiver

Arbeitstag war der

5. September 2009

(Urk. 7/14,

Urk. 7/100/9) . Mit Datum vom 2 5. September 2009 meldete die Y.___ die Versicherte zufolge regelmässiger krankheitsbe dingter Abwesenheiten ab Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3). Nachdem am 2 8. September 2009 ein Beratungsgespräch bei der IV-Stelle stattgefunden hatte (Bericht vom 3 0. September 2009, Urk. 7/4), meldete sich d ie Versicherte mit Datum vom 5. Oktober 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 4. Oktober 2009, Urk. 7/11), tätigte erwerblich-berufliche und medizini sche Abklärungen und zog die Akten der Vaudoise Versicherungen AG, von welcher die Beschwerdeführerin in Folge eines am 5. Mai 2002 erlittenen Mo torradunfalls Leistungen bezogen hatte, bei (Urk. 7/17). Am 5. Juli 2010 führte die IV-Stelle mit der Versicherten erneut ein Beratungsgespräch durch (Bericht vom 6. Juli 2010, Urk. 7/28), woraufhin sie ihr am 7. Juli 2010 mitteilte, dass momentan keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Im Hinblick auf die Rentenprüfung gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutach ten vom 3 0. September 2010 in Auftrag (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 2 5. März 2011 st ellte sie der Versicherten eine ganze Rente ab September 2010 in Aussicht (Urk. 7/46). Zeitgleich wies sie die Versicherte im Sinne ihrer Scha denminderungspflicht an, sich weiterhin einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/45). In der Folge zog die IV-Stelle bei der Y.___, welche als Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte, Akten bei (Urk. 7/61, darunter die Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspo tenzials durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/61/ 14 -20). Im Weiteren holte sie die Berichte von Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 7/66), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 2011 (Urk. 7/73) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 9. Dezembe r 2011

(Urk. 7/78) ein. Aufgrund der diametral entgegenge setz ten psychiatrischen Beurteilungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Dezember 2011

mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, wel che beim E.___ in Auftrag gegeben werde (Urk. 7/81). Nachdem die Versicherte am 7. März 2012 dagegen opponierte (Urk. 7/84), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 an der Begutachtung durch das E.___ fest (Urk. 7/87). Die am 1 5. Mai 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/88/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.532 vom 3.

September 2012 ab (Urk. 7/93). In der Folge erstattete das E.___ das polydisziplinäre (Orthopädie/Neu rolo gie/Psy chi atrie/Gynäkologie) Gutachten am 2 8. November 2012 (Urk. 7/99). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, und begründete dies damit, gemäss Gutachten des E.___

sei retrospektiv keine andauernde und hohe Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausge wiesen (Urk. 7/105). Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Juni 2013 Einwand (Urk. 7/106) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chris tine Fleisch, am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr befristet vom 1 6. September 2010 bis 3 1. Juni 2013 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die umfas sende Begutachtung durch das E.___ vom 5. Februar 2013 inklusive eingehende Auseinandersetzung mit dem Guta chten von Dr. Z.___ vom 30. September 2010 habe ergeben, dass retrospektive weder in der bisherigen noch in einer Verweistätigkeit eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, auf das Gutach ten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt stellt werden, insbesondere da sie von ihm weder untersucht noch begutachtet worden sei (Urk. 1 S. 6

ff.). Bis zur Begutachtung durch das E.___ sei sie stets in psychiatrischer/psychologischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen. Letzterer habe die Diagnosen von Dr. Z.___ sowie die von ihr festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im E.___ -Gutachten erhobenen Befunde könne nicht von einer leichten Depression ausgegangen werden. Die von Dr. F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % könne – trotz Willensanstrengung – nicht realisiert werden (Urk. 1 S. 10

f.). Die Stellungnahme von Dr. F.___ zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen vermöge angesichts der psychopathologischen Befunde, welche sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ al s auch in den Berich ten von Dr. D.___ erwähnt seien, nicht zu überzeugen. Handle es sich dabei doch um keine echtzeitliche Beurteilung. Ferner w erde aktenwidrig behauptet, Dr. Z.___ habe sich bei ihrer Beurteilung auf psychosoziale Faktoren abge stützt. Widersprüchlich sei schliesslich die Empfehlung, die psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlungen fortzusetzen und ein stärker sedierendes und sch merzmoduliertes Antidepressiva einzunehmen, soweit Dr. F.___ gleichzei tig die Meinung vertrete, es bestünden keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gut achten von Dr. Z.___ sowie die medizinischen Berichte von Dr. D.___ würden beweisen, dass sie (die Beschwerdeführerin) bis zur E.___ -Begutachtung zu maximal 20-30 % arbeitsfähig und erwerbsfähig gewesen sei und in diesem Ausmass im Sommer 2012 auch eine Erwerbstätigkeit im Verkauf aufnehmen konnte. Das E.___ -Gutachten datiere vom 5. Februar 201 3. Unter Berücksichti gung der dreimonatigen Revisionsfrist sei der Anspruch auf eine ganze Invali denrente bis 5. Juni 2013 ausgewiesen (Urk. 1 S. 12). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 2.5 Gesagte ist auch retrospektiv

keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen .

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 .

Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 7/103) stellte die Beschwerdegeg nerin den angefochtenen Entsch eid im Wesentlichen auf das pol ydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 5. Februar 2013 ab (Urk. 7/100/1-31) .

Hinsichtlich de r relevanten medizinischen Vorakten bis zur Begutachtung durch das E.___ wird auf die chronologische Auflistung und Wiedergabe im Gutachten selbst ver wiesen (Urk. 7/100/2-8) .

Die beurteilenden Fachärzte des E.___

stellten keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/27) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest (Urk. 7/100/27): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Seit wenigen Tagen bestehende Tendovaginitis der Peronealsehnen

retro malleolar rechts (ICD-10 G43) - Migräne (ICD-10 G43) - Anamnestisch zervikozephales Schmerzsyndrom auf orthopädischer Ebene ohne erkennbare funktionelle Einschränkung (ICD -10 M53.0) - Vulväre

intrapitheliale

Neoplasie (VIN III°) (ICD-10 D07.1) - Status nach zweifacher Exzision im G.___ 2002 - Status nach weiteren Exzisionen respektive Biopsien 2004, 2009 so wie 2010 an de r Frauenklinik des G.___ mit jeweils Nachweis von VIN II/VIN III; und Lichen sclerosus - Chronischer Pruritis und Brennen seit mindestens 20 0 2 bei Lichen scle ro sus mit dadurch entstandener psychosozialer Belastung (ICD-10 L90.0) - Anamnestisch dringender Verdacht auf Urge -Inkontinenz bei postmeno pausaler Patientin (ICD-10 N39.4) - Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Anamnestisch Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9) - Penicillinallergie (ICD-10 T88.7) - Status nach Os te osynthese und Osteosynthesematerialentfernung (OSME) bei Ulnaschaftfraktur rechts und wahrscheinlich Commotio cerebri nach Motorradunfall vom 5. Mai 2002 (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z47.0/V29.9/S06.0)

Allgemeininternistisch befinde sich die Beschwerdeführerin in einem unauffälli gen Allgemein- und normale n Ernährungszustand . Es bestünden keine Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/100/11).

E. 3.2 In psychiatri scher Hinsicht stellte

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und zum Teil auch Appetitstörungen und Gewichtsschwankungen sowie eine Somatisierungsstö rung mit verschiedenen und wechselnden Schmerzen, etwa im Bewegungsap parat, aber vor allem im Intimbereich, sowie Übelkeit und Erbrechen fest . Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren zufolge einer nicht einfachen Kindheit mit Fremdplatzierungen, der Doppelbelastung als Hausfr au und alleinerziehende Mutter nach Scheitern der ersten Ehe, langjährige r

persis tierende r

gesundheitliche r Probl eme nach einem Unfallereignis im Mai 2002, der

krankheitsbedingten Kündigung ihrer Arbeitsstelle als Call-Agentin, der finan ziell nicht so einfachen Situation mit finanziellen Abhängigkeiten vom aktuellen Ehemann sowie schliesslich der

Tochter, die wegen psychischer Prob leme eine IV-Rente beziehe. Die Beschwerdeführerin sei indes nicht suizidal und leide auch nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. So habe sie sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren und Lebensdaten gut angeben kön nen. Weiter habe sie angegeben,

k urze Strecken mit dem Auto selber zu fahren, was ebenfalls gegen relevante Konzentrationsstörungen spreche. Sodann sei die Beziehungsfähigkeit nicht gestört und es würden keine Hinweise auf eine ver minderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörung bestehen. Deutlich auffäl lige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden ebenso wenig . Ferner sei die Selbstwertregulation erhalten. Die Somatisierungsstörung wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sei doch mit Blick auf die Kriterien der Unzumutba rkeit der Schmerzüber windung le d i glich das Kriterium des chronischen Verlaufs i n ausreichendem Masse erfüllt. Daher könne der Beschwerdeführerin, trotz der beklagten Schmer zen, zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und ohne Leis tungseinschränkung nachzugehen . Aus psychi atrischer Sicht bestehe folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/15 f.). Dass der behandelnde Dr. D.___

im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2010 bis auf weiteres attestiert habe, könne nicht nachvollzogen werden. Sei doch e ine ambulante Behandlung bei einer schweren depressiven Episode kaum möglich . Tätigkeiten und Aktivitäten seien auch nicht mehr möglich. Demgegenüber verrichte die Beschwerdeführe rin durchaus körperlich einfache Haushaltsarbeiten. Die von Dr. Z.___ attes tierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihr diagnostizierten mittel gradigen Depression sei ebenso wenig nachvollziehbar. Sei doch bei einer mittelgradigen Depression theoretisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu erwar ten . Ausserdem habe Dr. Z.___ im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren berücksichtigt

(Urk. 7/100/16).

E. 3.3 Im Rahmen der orthopädische n Begutachtung hielt Dr. med. H.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, es habe sich ein praktisch unauffälliger Status des Bewegungsapparates mit einer freien Beweglichkeit fast sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung und ohne erkennbare Schmer zäusserunge n gezeigt. Eine Ausnahme bilde lediglich der rechte Rückfuss, wo sich retromalleolar lateral eine Schwellung habe finden lassen. Diese dürfte am ehesten von der Peronealsehnenscheide ausgehen, indem eine Aktivierung der Peronealmuskulatur zu einer Schmerzsteigerung führe mit entsprechend einge schränkter aktiver Eversion des Fusses. Eine Behandlung dieser Problematik sei allerdings erst kürzlich angelaufen und es dürfe vorderhand erwartet werden, dass es innert nützlicher Frist zu eine r Restitutio ad integrum komme (Urk. 7/100/20). Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/100/28).

Bei einer diagnostizierten Migräne und im Übrigen unauffälligem neurologi schem Status stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neu rologie, aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/100/21ff.).

E. 3.4 Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung hielt

Dr. med. J.___, Fachä rzt in FMH für Gynäkologie, fest, die Beschwerdeführerin leide seit min destens 2002 an chronische r

Pruritis sowie Brennen bei Lichen sclerosus . Anamnestisch sie sei durch ihre gynäkologischen Beschwerden im Alltag indes nicht beeinträchtigt. Sie müsse aber wegen Harndrang sehr häufig zur Toilette gehen, was auch bei der Arbeit hinderlich sei (Urk. 7/100/24).

Bei sonst unauf fälligem Status stellte Dr. J.___

bei der transvaginalen Sonographie zwei einfache Zysten fest. Mangels Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin a us gynäkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/26).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit bestehe demge genüber seit mindestens der aktuellen Untersuchung eine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 100 % . Aus psychiatrischer Sicht könne eine

höher g radig e

Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv nicht bestätigt werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates habe nach dem Unfall im Mai 2002 zwar eine vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Ab 1. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführerin jedoch aus unfallbedingter Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Ab diesem Zeitpunkt könne der Be schwerdeführerin aus orthopädischer Sicht keine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert werden. Aus allgemein internistischer sowie gynäkologischer Sicht liessen sich keine Hinweise dafür finden, dass die Arbeitsfähigkeit jemals für länger e Zeit einge schränkt gewesen wäre

(Urk. 7/100/29). 4. 4.1

Das Gutachten des E.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 2 7. November und 1 4. Dezember 201 2. Es leuchtet in der Darlegung der me dizinischen Situation und Zusam menhänge ein und liefert

nachvollziehbare Schlussfolgerungen .

Mit Bezug auf p sychiatrische Exploration en

ist sodann allgemein

festzuhalten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizini sch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofe rn der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richts vom 3. Juni 2010 (9C_492/2014) nichts (vgl. E. 3.7.1) 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1). In sofern lässt sich die unterschiedliche Qualifikation der depressiven Episode durch die jeweils beurteilenden Fachärzte erklären. Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. D.___, welcher der Beschwerdeführerin im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode auswies, um den behandelnden Arzt handelt

und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen hat Dr. F.___

betreffend die Diskrepanzen zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen differenziert Stellung bezogen (Urk.

7/100/16) und

seine Diagnose n im Einklang mit den

e rhobenen Befunden gestellt. Auch mit Blick auf Umstand, dass die B eschwer deführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (lediglich) ein M al wöchentlich res pektive alle 14 Tage eine ambulante psychothe rapeutische Behandlung frequen tierte (Urk. 7/100/12),

anlässlich der allgemein internistischen Untersuchung gab sie an, die Behandlung bei Dr. D.___ sei seit Juli 2012 sistiert (Urk. 7/100/10) - sie wi eder 2 bis 3 kg zugenommen hat (Urk. 7/100/8) und

sie einen strukturierten Tagesablauf beschrieb,

wo be i sie namentlich ihre n Hund täglich 40-60 Minuten ausführt und den Haushalt grösstenteils s elber erledigt (Urk. 7/100/10)

und seit August 2012 auch wieder wöchentlich zehn Stunden als Kioskverkäuferin arbeite, was ihr gut tue (Urk. 7/100/17), erweist sich die Qualifikation einer leichten depressiven Episode als stimmig und e insichtig . Dass Dr. F.___ di e Fortsetzung der psychiatrisch -psychotherapeutischen Behan dlung empfahl,

hat offensichtlich nichts mit der von ihm gleichzeitig attestierten uneingeschränkte n A rbeitsfähigkeit zu tun . Inwiefern diese Emp fehlung – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht –

widersprüchlich sein soll, ist nicht einsichtig . Der ebenfalls empfohlene Einsatz ein es stärker sedie renden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht steht so dann

– entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - im Kontext der gleichzeitig empfohlenen Reduktion der bis dato regelmässig eingenommenen Benzodiazepine (Urk. 7/100/17), weil letztere gemäss Dr. F.___ die beklagten Schlafstörungen v erstärken könnten (Urk. 7/100/16).

Zusammenfassend erfüllt das Gutachten des E.___ die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann.

M it ihren umfangreichen

Einwänden gegen das Gutachten von Dr. A.___ ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz daher nicht zu hören. Umso weniger, als die Unterlagen von Dr. A.___ nicht mit den übrigen Vorakten den Gut achtern des E.___ vorlegt worden sind (Urk. 7/103/6). Ungeachtet dessen ist fest zuhalten, dass Dr. A.___ und die Gutachter des E.___ unabhängig und ohne Kenntnis voneinander zum selben Endergebnis kamen. 4. 2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . 4. 2 .1

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die vorliegende depressive Symptomatik entstand als Folge der Schmerzproblematik respektive der dadurch bedingten Belastungen (Urk. 7/199/16). Weiter ist

gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/78) zumindest vorübergehend eine teilweise Remission der de pressiven Symptoma tik ausgewiesen . Stellte doch Dr. D.___

seit der Aufnahme der psychothera peutischen und psychopharmakologischen Behandlung im Juni 2011 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik fest, indem die Stimmungsschwan kungen der Beschwerdeführerin nachgelassen

hätten und sich deren emo tionale Instabilität verringert respektive

der en Antrieb leicht verbessert hätten . Von einer invalidisierenden Leidensresistenz eines an sich verselbständigten

Gesundheitsschadens kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen). A uch die diagnostizierte Somati sierungsstörung

begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.

4.2.2

Mit zur Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung wonach die somato forme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungs weise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswir kungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):

„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicher stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren

ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die

Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.

5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4.2.3

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . 4.2.4

Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten – worin noch ausschliesslich Aus führungen zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Aus prägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesentliche Arbeitsunfähig keit. Eine Persönlichkeitsstörung wurde explizit ausgeschlossen. Ferner ergab sich aus der – nicht ganz konzisen – Schilderung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2), dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie wenig inten siv ist, sie einen geordneten Tagesablauf auch mit körperlichen Aktivitäten voll zieht und ihre sozialen Kontakte weitestgehend intakt sind, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab – sie die Kontakte zu ihren Kolleginnen in den letzten paar Monaten etwas vernach lässigt haben sollte. Sie beschrieb eine intakte und tragende Beziehung zu ihrem derzeitigen Ehemann sowie zu ihrer Mutter. Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheb lichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diag nosen. 4. 2 . 5

Der Einwand, es würden für die rückwirkenden psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit keine echtzeitlichen medizinischen Bericht e und Gutachten vorliegen, welche beweisen würden, dass sie bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das E.___ voll arbeitsfähig beziehungsweise zu mindes tens 50 % arbeitsfähig (gemäss Dr. F.___ bei einer mittelschweren Depression) gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 11), gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil. Ist doch im Umkehrschluss damit gleichzeitig gesagt, dass keine echt zeitlichen medizinischen Berichte vorliegen, welche beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin bis zur E.___ -Begutachtung vollumfänglich respektive zu 50 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Demgegenüber tragen die Parteien im Sozi alversicherungsprozess in der Regel insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.

3b). Dass weder der Einschätzung von Dr. Z.___ noch derjenigen von Dr. D.___ gefolgt werden kann, hat Dr. F.___ gutachterlich schlüssig be gründet (E. 4). 4. 3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei den zu überwinden und einer Er werbstätigkeit nachzugehen.

Mit Verweis auf die vorliegende Aktenlage, die entsprechenden Feststellungen im beweiskräfti gen E.___ -Gutachten (Urk. 7/100/29) sowie auf das unter E. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01097 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___, Verkäuferin mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis (Urk. 7/6/19) und Mutter zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, war von Februar 2008 bis Ende Ja nuar 2010 initial vollzeitlich und im Verlauf krankheitsbedingt im Teilzeitpensum

als Kundenbetreuerin im Front office bei der Y.___ tätig; letzte r

effektiver

Arbeitstag war der

5. September 2009

(Urk. 7/14,

Urk. 7/100/9) . Mit Datum vom 2 5. September 2009 meldete die Y.___ die Versicherte zufolge regelmässiger krankheitsbe dingter Abwesenheiten ab Mai 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3). Nachdem am 2 8. September 2009 ein Beratungsgespräch bei der IV-Stelle stattgefunden hatte (Bericht vom 3 0. September 2009, Urk. 7/4), meldete sich d ie Versicherte mit Datum vom 5. Oktober 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1 4. Oktober 2009, Urk. 7/11), tätigte erwerblich-berufliche und medizini sche Abklärungen und zog die Akten der Vaudoise Versicherungen AG, von welcher die Beschwerdeführerin in Folge eines am 5. Mai 2002 erlittenen Mo torradunfalls Leistungen bezogen hatte, bei (Urk. 7/17). Am 5. Juli 2010 führte die IV-Stelle mit der Versicherten erneut ein Beratungsgespräch durch (Bericht vom 6. Juli 2010, Urk. 7/28), woraufhin sie ihr am 7. Juli 2010 mitteilte, dass momentan keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Im Hinblick auf die Rentenprüfung gab die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutach ten vom 3 0. September 2010 in Auftrag (Urk. 7/36). Mit Vorbescheid vom 2 5. März 2011 st ellte sie der Versicherten eine ganze Rente ab September 2010 in Aussicht (Urk. 7/46). Zeitgleich wies sie die Versicherte im Sinne ihrer Scha denminderungspflicht an, sich weiterhin einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/45). In der Folge zog die IV-Stelle bei der Y.___, welche als Krankentaggeldversicherung Leistungen erbrachte, Akten bei (Urk. 7/61, darunter die Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspo tenzials durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/61/ 14 -20). Im Weiteren holte sie die Berichte von Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 2 8. Juli 2011 (Urk. 7/66), von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Oktober 2011 (Urk. 7/73) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 9. Dezembe r 2011

(Urk. 7/78) ein. Aufgrund der diametral entgegenge setz ten psychiatrischen Beurteilungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Dezember 2011

mit, es sei eine medizinische Begutachtung notwendig, wel che beim E.___ in Auftrag gegeben werde (Urk. 7/81). Nachdem die Versicherte am 7. März 2012 dagegen opponierte (Urk. 7/84), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. April 2012 an der Begutachtung durch das E.___ fest (Urk. 7/87). Die am 1 5. Mai 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/88/3-12) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.532 vom 3.

September 2012 ab (Urk. 7/93). In der Folge erstattete das E.___ das polydisziplinäre (Orthopädie/Neu rolo gie/Psy chi atrie/Gynäkologie) Gutachten am 2 8. November 2012 (Urk. 7/99). Mit neuem Vorbescheid vom 28. Mai 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, und begründete dies damit, gemäss Gutachten des E.___

sei retrospektiv keine andauernde und hohe Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausge wiesen (Urk. 7/105). Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Juni 2013 Einwand (Urk. 7/106) . Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Ren tenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chris tine Fleisch, am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr befristet vom 1 6. September 2010 bis 3 1. Juni 2013 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesge richts vom 3. Juni 2010 (9C_492/2014) nichts (vgl. E. 3.7.1) 1. 3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die umfas sende Begutachtung durch das E.___ vom 5. Februar 2013 inklusive eingehende Auseinandersetzung mit dem Guta chten von Dr. Z.___ vom 30. September 2010 habe ergeben, dass retrospektive weder in der bisherigen noch in einer Verweistätigkeit eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen dagegen ein, auf das Gutach ten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt stellt werden, insbesondere da sie von ihm weder untersucht noch begutachtet worden sei (Urk. 1 S. 6

ff.). Bis zur Begutachtung durch das E.___ sei sie stets in psychiatrischer/psychologischer Behandlung bei Dr. D.___ gewesen. Letzterer habe die Diagnosen von Dr. Z.___ sowie die von ihr festgestellte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 1 S. 10). Gestützt auf die im E.___ -Gutachten erhobenen Befunde könne nicht von einer leichten Depression ausgegangen werden. Die von Dr. F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % könne – trotz Willensanstrengung – nicht realisiert werden (Urk. 1 S. 10

f.). Die Stellungnahme von Dr. F.___ zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen vermöge angesichts der psychopathologischen Befunde, welche sowohl im Gutachten von Dr. Z.___ al s auch in den Berich ten von Dr. D.___ erwähnt seien, nicht zu überzeugen. Handle es sich dabei doch um keine echtzeitliche Beurteilung. Ferner w erde aktenwidrig behauptet, Dr. Z.___ habe sich bei ihrer Beurteilung auf psychosoziale Faktoren abge stützt. Widersprüchlich sei schliesslich die Empfehlung, die psychiatrisch-psy chotherapeutischen Behandlungen fortzusetzen und ein stärker sedierendes und sch merzmoduliertes Antidepressiva einzunehmen, soweit Dr. F.___ gleichzei tig die Meinung vertrete, es bestünden keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gut achten von Dr. Z.___ sowie die medizinischen Berichte von Dr. D.___ würden beweisen, dass sie (die Beschwerdeführerin) bis zur E.___ -Begutachtung zu maximal 20-30 % arbeitsfähig und erwerbsfähig gewesen sei und in diesem Ausmass im Sommer 2012 auch eine Erwerbstätigkeit im Verkauf aufnehmen konnte. Das E.___ -Gutachten datiere vom 5. Februar 201 3. Unter Berücksichti gung der dreimonatigen Revisionsfrist sei der Anspruch auf eine ganze Invali denrente bis 5. Juni 2013 ausgewiesen (Urk. 1 S. 12). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.1 .

Gemäss Feststellungblatt zum Beschluss (Urk. 7/103) stellte die Beschwerdegeg nerin den angefochtenen Entsch eid im Wesentlichen auf das pol ydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 5. Februar 2013 ab (Urk. 7/100/1-31) .

Hinsichtlich de r relevanten medizinischen Vorakten bis zur Begutachtung durch das E.___ wird auf die chronologische Auflistung und Wiedergabe im Gutachten selbst ver wiesen (Urk. 7/100/2-8) .

Die beurteilenden Fachärzte des E.___

stellten keine Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/27) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest (Urk. 7/100/27): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Seit wenigen Tagen bestehende Tendovaginitis der Peronealsehnen

retro malleolar rechts (ICD-10 G43) - Migräne (ICD-10 G43) - Anamnestisch zervikozephales Schmerzsyndrom auf orthopädischer Ebene ohne erkennbare funktionelle Einschränkung (ICD -10 M53.0) - Vulväre

intrapitheliale

Neoplasie (VIN III°) (ICD-10 D07.1) - Status nach zweifacher Exzision im G.___ 2002 - Status nach weiteren Exzisionen respektive Biopsien 2004, 2009 so wie 2010 an de r Frauenklinik des G.___ mit jeweils Nachweis von VIN II/VIN III; und Lichen sclerosus - Chronischer Pruritis und Brennen seit mindestens 20 0 2 bei Lichen scle ro sus mit dadurch entstandener psychosozialer Belastung (ICD-10 L90.0) - Anamnestisch dringender Verdacht auf Urge -Inkontinenz bei postmeno pausaler Patientin (ICD-10 N39.4) - Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - Anamnestisch Reizdarmsyndrom (ICD-10 K58.9) - Penicillinallergie (ICD-10 T88.7) - Status nach Os te osynthese und Osteosynthesematerialentfernung (OSME) bei Ulnaschaftfraktur rechts und wahrscheinlich Commotio cerebri nach Motorradunfall vom 5. Mai 2002 (ICD-10 T92.2/Z98.8/Z47.0/V29.9/S06.0)

Allgemeininternistisch befinde sich die Beschwerdeführerin in einem unauffälli gen Allgemein- und normale n Ernährungszustand . Es bestünden keine Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/100/11). 3.2

In psychiatri scher Hinsicht stellte

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych otherapie, eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und zum Teil auch Appetitstörungen und Gewichtsschwankungen sowie eine Somatisierungsstö rung mit verschiedenen und wechselnden Schmerzen, etwa im Bewegungsap parat, aber vor allem im Intimbereich, sowie Übelkeit und Erbrechen fest . Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren zufolge einer nicht einfachen Kindheit mit Fremdplatzierungen, der Doppelbelastung als Hausfr au und alleinerziehende Mutter nach Scheitern der ersten Ehe, langjährige r

persis tierende r

gesundheitliche r Probl eme nach einem Unfallereignis im Mai 2002, der

krankheitsbedingten Kündigung ihrer Arbeitsstelle als Call-Agentin, der finan ziell nicht so einfachen Situation mit finanziellen Abhängigkeiten vom aktuellen Ehemann sowie schliesslich der

Tochter, die wegen psychischer Prob leme eine IV-Rente beziehe. Die Beschwerdeführerin sei indes nicht suizidal und leide auch nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. So habe sie sich im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren und Lebensdaten gut angeben kön nen. Weiter habe sie angegeben,

k urze Strecken mit dem Auto selber zu fahren, was ebenfalls gegen relevante Konzentrationsstörungen spreche. Sodann sei die Beziehungsfähigkeit nicht gestört und es würden keine Hinweise auf eine ver minderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörung bestehen. Deutlich auffäl lige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden ebenso wenig . Ferner sei die Selbstwertregulation erhalten. Die Somatisierungsstörung wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Sei doch mit Blick auf die Kriterien der Unzumutba rkeit der Schmerzüber windung le d i glich das Kriterium des chronischen Verlaufs i n ausreichendem Masse erfüllt. Daher könne der Beschwerdeführerin, trotz der beklagten Schmer zen, zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags und ohne Leis tungseinschränkung nachzugehen . Aus psychi atrischer Sicht bestehe folglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/15 f.). Dass der behandelnde Dr. D.___

im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2010 bis auf weiteres attestiert habe, könne nicht nachvollzogen werden. Sei doch e ine ambulante Behandlung bei einer schweren depressiven Episode kaum möglich . Tätigkeiten und Aktivitäten seien auch nicht mehr möglich. Demgegenüber verrichte die Beschwerdeführe rin durchaus körperlich einfache Haushaltsarbeiten. Die von Dr. Z.___ attes tierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihr diagnostizierten mittel gradigen Depression sei ebenso wenig nachvollziehbar. Sei doch bei einer mittelgradigen Depression theoretisch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu erwar ten . Ausserdem habe Dr. Z.___ im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren berücksichtigt

(Urk. 7/100/16). 3.3

Im Rahmen der orthopädische n Begutachtung hielt Dr. med. H.___, Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, es habe sich ein praktisch unauffälliger Status des Bewegungsapparates mit einer freien Beweglichkeit fast sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung und ohne erkennbare Schmer zäusserunge n gezeigt. Eine Ausnahme bilde lediglich der rechte Rückfuss, wo sich retromalleolar lateral eine Schwellung habe finden lassen. Diese dürfte am ehesten von der Peronealsehnenscheide ausgehen, indem eine Aktivierung der Peronealmuskulatur zu einer Schmerzsteigerung führe mit entsprechend einge schränkter aktiver Eversion des Fusses. Eine Behandlung dieser Problematik sei allerdings erst kürzlich angelaufen und es dürfe vorderhand erwartet werden, dass es innert nützlicher Frist zu eine r Restitutio ad integrum komme (Urk. 7/100/20). Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die ange stammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/100/28).

Bei einer diagnostizierten Migräne und im Übrigen unauffälligem neurologi schem Status stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neu rologie, aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/100/21ff.). 3.4

Im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung hielt

Dr. med. J.___, Fachä rzt in FMH für Gynäkologie, fest, die Beschwerdeführerin leide seit min destens 2002 an chronische r

Pruritis sowie Brennen bei Lichen sclerosus . Anamnestisch sie sei durch ihre gynäkologischen Beschwerden im Alltag indes nicht beeinträchtigt. Sie müsse aber wegen Harndrang sehr häufig zur Toilette gehen, was auch bei der Arbeit hinderlich sei (Urk. 7/100/24).

Bei sonst unauf fälligem Status stellte Dr. J.___

bei der transvaginalen Sonographie zwei einfache Zysten fest. Mangels Befunde und Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin a us gynäkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/26).

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin wie auch für jede andere körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit bestehe demge genüber seit mindestens der aktuellen Untersuchung eine Arbeits- und Leis tungsfähigkeit von 100 % . Aus psychiatrischer Sicht könne eine

höher g radig e

Arbeitsunfähigkeit auch retrospektiv nicht bestätigt werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates habe nach dem Unfall im Mai 2002 zwar eine vorüberge hende Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Ab 1. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführerin jedoch aus unfallbedingter Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Ab diesem Zeitpunkt könne der Be schwerdeführerin aus orthopädischer Sicht keine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert werden. Aus allgemein internistischer sowie gynäkologischer Sicht liessen sich keine Hinweise dafür finden, dass die Arbeitsfähigkeit jemals für länger e Zeit einge schränkt gewesen wäre

(Urk. 7/100/29). 4. 4.1

Das Gutachten des E.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 2 7. November und 1 4. Dezember 201 2. Es leuchtet in der Darlegung der me dizinischen Situation und Zusam menhänge ein und liefert

nachvollziehbare Schlussfolgerungen .

Mit Bezug auf p sychiatrische Exploration en

ist sodann allgemein

festzuhalten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei erfolgen, weshalb verschiedene medizini sch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofe rn der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1). In sofern lässt sich die unterschiedliche Qualifikation der depressiven Episode durch die jeweils beurteilenden Fachärzte erklären. Kommt hinzu, dass es sich bei Dr. D.___, welcher der Beschwerdeführerin im Dezember 2011 eine schwere depressive Episode auswies, um den behandelnden Arzt handelt

und das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen hat Dr. F.___

betreffend die Diskrepanzen zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen differenziert Stellung bezogen (Urk.

7/100/16) und

seine Diagnose n im Einklang mit den

e rhobenen Befunden gestellt. Auch mit Blick auf Umstand, dass die B eschwer deführerin im Zeitpunkt der Begutachtung (lediglich) ein M al wöchentlich res pektive alle 14 Tage eine ambulante psychothe rapeutische Behandlung frequen tierte (Urk. 7/100/12),

anlässlich der allgemein internistischen Untersuchung gab sie an, die Behandlung bei Dr. D.___ sei seit Juli 2012 sistiert (Urk. 7/100/10) - sie wi eder 2 bis 3 kg zugenommen hat (Urk. 7/100/8) und

sie einen strukturierten Tagesablauf beschrieb,

wo be i sie namentlich ihre n Hund täglich 40-60 Minuten ausführt und den Haushalt grösstenteils s elber erledigt (Urk. 7/100/10)

und seit August 2012 auch wieder wöchentlich zehn Stunden als Kioskverkäuferin arbeite, was ihr gut tue (Urk. 7/100/17), erweist sich die Qualifikation einer leichten depressiven Episode als stimmig und e insichtig . Dass Dr. F.___ di e Fortsetzung der psychiatrisch -psychotherapeutischen Behan dlung empfahl,

hat offensichtlich nichts mit der von ihm gleichzeitig attestierten uneingeschränkte n A rbeitsfähigkeit zu tun . Inwiefern diese Emp fehlung – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht –

widersprüchlich sein soll, ist nicht einsichtig . Der ebenfalls empfohlene Einsatz ein es stärker sedie renden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht steht so dann

– entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - im Kontext der gleichzeitig empfohlenen Reduktion der bis dato regelmässig eingenommenen Benzodiazepine (Urk. 7/100/17), weil letztere gemäss Dr. F.___ die beklagten Schlafstörungen v erstärken könnten (Urk. 7/100/16).

Zusammenfassend erfüllt das Gutachten des E.___ die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen, womit mit der IV-Stelle auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann.

M it ihren umfangreichen

Einwänden gegen das Gutachten von Dr. A.___ ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz daher nicht zu hören. Umso weniger, als die Unterlagen von Dr. A.___ nicht mit den übrigen Vorakten den Gut achtern des E.___ vorlegt worden sind (Urk. 7/103/6). Ungeachtet dessen ist fest zuhalten, dass Dr. A.___ und die Gutachter des E.___ unabhängig und ohne Kenntnis voneinander zum selben Endergebnis kamen. 4. 2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsf ähigkeit der Beschwerdeführerin . 4. 2 .1

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die vorliegende depressive Symptomatik entstand als Folge der Schmerzproblematik respektive der dadurch bedingten Belastungen (Urk. 7/199/16). Weiter ist

gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2011 (Urk. 7/78) zumindest vorübergehend eine teilweise Remission der de pressiven Symptoma tik ausgewiesen . Stellte doch Dr. D.___

seit der Aufnahme der psychothera peutischen und psychopharmakologischen Behandlung im Juni 2011 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik fest, indem die Stimmungsschwan kungen der Beschwerdeführerin nachgelassen

hätten und sich deren emo tionale Instabilität verringert respektive

der en Antrieb leicht verbessert hätten . Von einer invalidisierenden Leidensresistenz eines an sich verselbständigten

Gesundheitsschadens kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinwei sen). A uch die diagnostizierte Somati sierungsstörung

begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.

4.2.2

Mit zur Publikation vorgesehenen Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht unlängst von dieser Rechtsprechung wonach die somato forme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungs weise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Beurteilung somatoformer Schmerzstörungen und ihrer Auswir kungen auf die juristisch zu beurteilende Arbeitsunfähigkeit begründet (E. 6):

„Zusammenfassend ergibt sich, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosoma tischen Störungen stä rker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicher stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 u nd 3.2). Deren Rechtsnatur kann offen bleiben (E. 3.3). De nn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhal ten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/ Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren

ersetzt (E. 3.6). An der Rechtspr echung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundh eitli chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati schen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktio nellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krank hei tsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die

Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität (E. 4. 3.1.3) ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E.

5 Ingress). Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Stan dardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden (E. 4.2) die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditäts grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.“ 4.2.3

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrund lagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis) . 4.2.4

Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten – worin noch ausschliesslich Aus führungen zu den sogenannten Foerster-Kriterien – hinreichend, dass die Aus prägung der psychischen und somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesentliche Arbeitsunfähig keit. Eine Persönlichkeitsstörung wurde explizit ausgeschlossen. Ferner ergab sich aus der – nicht ganz konzisen – Schilderung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2), dass die in Anspruch genommene psychiatrische Therapie wenig inten siv ist, sie einen geordneten Tagesablauf auch mit körperlichen Aktivitäten voll zieht und ihre sozialen Kontakte weitestgehend intakt sind, selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angab – sie die Kontakte zu ihren Kolleginnen in den letzten paar Monaten etwas vernach lässigt haben sollte. Sie beschrieb eine intakte und tragende Beziehung zu ihrem derzeitigen Ehemann sowie zu ihrer Mutter. Das Aktivitätsniveau scheint dabei wenig eingeschränkt zu sein. Bei dieser Sachlage ergeben sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren keine erheb lichen funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diag nosen. 4. 2 . 5

Der Einwand, es würden für die rückwirkenden psychiatrischen Diagnosen und Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit keine echtzeitlichen medizinischen Bericht e und Gutachten vorliegen, welche beweisen würden, dass sie bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das E.___ voll arbeitsfähig beziehungsweise zu mindes tens 50 % arbeitsfähig (gemäss Dr. F.___ bei einer mittelschweren Depression) gewesen sein sollte (Urk. 1 S. 11), gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil. Ist doch im Umkehrschluss damit gleichzeitig gesagt, dass keine echt zeitlichen medizinischen Berichte vorliegen, welche beweisen würden, dass die Beschwerdeführerin bis zur E.___ -Begutachtung vollumfänglich respektive zu 50 % arbeitsunfähig gewesen wäre. Demgegenüber tragen die Parteien im Sozi alversicherungsprozess in der Regel insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E.

3b). Dass weder der Einschätzung von Dr. Z.___ noch derjenigen von Dr. D.___ gefolgt werden kann, hat Dr. F.___ gutachterlich schlüssig be gründet (E. 4). 4. 3

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre Lei den zu überwinden und einer Er werbstätigkeit nachzugehen.

Mit Verweis auf die vorliegende Aktenlage, die entsprechenden Feststellungen im beweiskräfti gen E.___ -Gutachten (Urk. 7/100/29) sowie auf das unter E. 4. 2.5 Gesagte ist auch retrospektiv

keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahr scheinlich ausgewiesen .

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger