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IV.2013.01095

Strittiger Rentenbeginn, strittiger Beginn der Wartezeit, Verzugszinsen

Zürich SozVersG · 2014-10-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren am

14. April 1955, b esuchte die Realschule, welche sie ohne Abschluss verliess . Danach arbeitete sie in einer Fabrik und als Kassenmit arbeiterin bei der Firma Y.___ (Urk. 10/ 15/2, 10/76/10 und 10/115/15 f.) . M it Unter brüchen war die Versicherte

für verschiedene Arbeitgeber als Büromitarbeiterin und in der Buchhaltung tätig (vgl. Urk. 10/3, 10/4/4, 10/15, 10/76/10

und 10/115/16) .

Zusammen mit ihrem

dritten Ehemann

gründete sie im Jahr 1994 eine Tau ch schule mit einem Tauchshop, die sie gemeinsam betrieben und im Jahr 2006 aus wirtschaftlichen Gründen schlossen (Urk. 10/15/3, 10/44/12, 10/46/1 f. und 10/115/32) . Zuletzt war X.___ vom April bis Juli 2006 mit einem Pensum von 40 % bei der Firma Z.___ angestellt, wo sie mit der Buch haltung, dem Einkauf, der Fakturierung, dem Rüsten, Packen und Posttransport betraut war (Urk. 10/15/3, 10/32/3, 10/32/7 und 10/115/16) . Ab August 2006 bescheinigte ihr Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, für einige Wochen bis einige Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/4/1). 1.2

Am 27. Februar 2008 meldete sich

X.___ bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/ 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf erwerbliche (Urk. 10/15, 10/18 und

10/32) und medizinische (Urk. 10/16 und 10/27) Abklärungen. Unter anderem holte sie ein Gutachten

bei der Gutachtensstelle A.___ (MEDAS)

ein, das am

15. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 10/ 42). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

vom

4. Dezember 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 10/61) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/71) hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2011

gut und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/81/ 7 und 10/81/ 8) . 1.3

Die IV-Stelle

holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/90, 10/94 und 10/ 95) und gab

bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten in Auft rag (vgl. Urk. 10/96 und 10/97). Dieses wurde

am 30. August 2012 erstattet

(Urk. 10/115). Die R echtsvertreterin von X.___

monierte mit Schreiben vom 21. September 2012, dass das Gutachten widersprüchliche Angaben ent halte (Urk. 10/118), worauf die IV-Stelle den Begutachtenden Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (Urk. 10/120 und 10/121). Der Gutachter Dr.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie,

reichte

ein Schreiben vom 19. Dezember 2012 ein (Urk.

10/124).

Die Rechtsvertreterin von X.___ äusserte sich da zu mit Eingabe vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/126). Auf Auffor derung der IV-Stelle

(Urk. 10/128) erfolgte eine e rgänzende Stell ungnahme der

MEDAS vom 15. April 2013 (Urk. 10/129). M it Vorbescheid vom 1 2. Juni 2013 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk.

10/133). Die Versicherte liess mit Einwand vom 15. Juli 2013 die Ausrichtung einer Rente bereits ab dem 1.

August 2008 beantragen

(Urk. 10/137). M it Verfügung vom 31. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle ihr ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2, 10/140 und 10/ 153). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte, der Beschwerdeführerin sei auch für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie darum, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechts beiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete am 24. Januar 2014 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 9). Mit Verfügung vom

14. März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung abge - wiesen

(Urk. 11) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse

im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit

vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von

20 Prozent in der Regel bereits bedeutend ist (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2010 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 124). 2.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen . Beim Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

31. Oktober 2013 ging sie davon aus, dass seit mindestens 2007 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2008 eine 100%ige Erwerbsunfähig keit besteh t

(vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2013, Urk. 10/131, und das Feststellungsblatt für den Einwand vom 29. Juli 2013, Urk. 10/139).

Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, es sei ausgewiesen, dass das Wartejahr bereits

Anfang des Jahres 2007 begonnen habe. Nach dessen Ablauf Ende 2007 seien die Voraussetzungen für die Aus richtung einer ganzen Invalidenrente erfüllt gewesen . Da sich die Beschwerde führerin erst am 27. Februar 2008, mithin verspätet zum Leistungsbezug ange meldet habe, sei ihr ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen

(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

3.1

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte am 27. Februar 2008 (Urk. 10/11) . Es

steht somit

ein e ab d em 1.

August 2008

aus zurichtende Rente zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) . Der Rentenan spruch ist lediglich bis Ende Dezember 2008 strittig, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit danach eine ganze Rente zugesprochen hat .

Zur Beurteilung der Frage, ob in der Zeit von Anfang August bis Ende Dezem ber 2008 ein Rentenanspruch besteht, ist zu klären, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zwischen dem

1. August 2007 und Ende Dezember 2007 arbeits un fähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) .

3.2

Gemäss dem MEDAS- Gutachten

vom 30. August 2012

bestand seit mindestens 2007, wahrscheinlich aber länger, eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/115/45). Die Voraussetzung für den Beginn der ein jäh rigen Wartezeit war somit am 1. August 2007 jedenfalls erfüllt . 3.3

Die Konsens konferenz der Begutachtenden der MEDAS vertrat die Auffassung, dass der chronologische und prozentuale Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Beginn der 20%igen Einschränkung retrospektiv nicht mit der notwendigen Sicherheit zu beurteilen sei (Urk. 10/1 1 5/45). Dr. B.___ vertrat im

psychiatrischen Teilgutachten die Auffassung, es bestehe aufgrund der Boderline-Persönlichkeitsstörung und der daraus resultie renden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Wann die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit begon nen habe, sei schwierig zu beantworten. Aufgrund der Aktenlage und der Aus führungen der Beschwerdeführerin bestünden deutliche Hinweise, dass sie sich bereits während der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (mit ihrem Ehemann) mehr und mehr zurückgezogen habe, so dass der Beginn der attestierten Arbeitsunfä higkeit auf das Jahr 2008 zu legen sei, auch wenn gesagt werden müsse, dass die damalige Tätigkeit offensichtlich auch aus wirtschaftlichen G ründen beendet worden sei (Urk. 10/ 115/36).

Ferner wurde festgehalten, dass die zumutbaren Belastungen

im Verlauf der Zeit aus psychiatrischer

Sich t sehr schwierig zu dokumentieren seien, da die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende (im Rahmen einer Tauchschule und eines Tauchshops) in der Lage gewesen sei, sich bis zu einem gewissen Grade an ihre strukturellen Defizite zu a daptieren.

Sie habe sich mit Hilfe ihres Ehemannes mehr und mehr sozial zurückziehen und dadurch interpersonelle Konflikte vermeiden können. Mit Sicherheit sei nur zu sagen, dass sie seit Auf gabe dieser Tätigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit Sozialkontakten nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/115/ 46) . 3.4

Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beein trächtigungen lediglich unter den besonderen Bedingungen in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erscheint plausibel. Es ist folglich darauf abzustellen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es seit der Aufgabe der mit ihrem Ehemann zusammen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit keine angepasste Tätigkeit mehr gab, in welcher die Beschwer deführerin arbeitsfähig gewesen wäre . Die Tau ch schule und der Tauchshop wurden nicht im Jahr 2008, sondern bereits im Jahr 2006 geschlossen

(vgl. Urk. 10/46/1 und 10/76/10) . Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ab die sem Zeitpunkt und damit auch zwischen August und Dezember 2007 als zu 100 %

arbeits- und erwerbsunfähig zu qualifizieren ist. Sie hat daher ab dem

1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.5

Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % (Urk. 1 S. 2). 3.5 .1

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werde n die Sozialversicherun gen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens a ber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugs zinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 3.5 .2

Die Beschwerdeführerin hat der IV-Stelle ihre Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 8. Februar 2008 eingereicht (Urk. 10/11). Ihr Rentenanspruch ist am 1. August 2008 entstanden (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Verletzung von Mi twir kungspflichten ist nicht ersichtlich. Es besteht somit grundsätzlich eine Ver zugszinspflicht ab 1. August 2010 für die vorliegend festgestellte und nachzah lungsweise noch zu erbringende Leistung (BGE 133 V 9 E. 3.6). 3. 6

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begrün det. Sie ist daher gutzuheissen. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

31. Oktober 2013 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin auch vom 1. August bis zum 3 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Sodann wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Ver zugszinsen im Sinne der Erwägungen besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse

im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit

vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von

20 Prozent in der Regel bereits bedeutend ist (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2010 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 124). 2.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen . Beim Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

31. Oktober 2013 ging sie davon aus, dass seit mindestens 2007 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2008 eine 100%ige Erwerbsunfähig keit besteh t

(vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2013, Urk. 10/131, und das Feststellungsblatt für den Einwand vom 29. Juli 2013, Urk. 10/139).

Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, es sei ausgewiesen, dass das Wartejahr bereits

Anfang des Jahres 2007 begonnen habe. Nach dessen Ablauf Ende 2007 seien die Voraussetzungen für die Aus richtung einer ganzen Invalidenrente erfüllt gewesen . Da sich die Beschwerde führerin erst am 27. Februar 2008, mithin verspätet zum Leistungsbezug ange meldet habe, sei ihr ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen

(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

3.1

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte am 27. Februar 2008 (Urk. 10/11) . Es

steht somit

ein e ab d em 1.

August 2008

aus zurichtende Rente zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) . Der Rentenan spruch ist lediglich bis Ende Dezember 2008 strittig, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit danach eine ganze Rente zugesprochen hat .

Zur Beurteilung der Frage, ob in der Zeit von Anfang August bis Ende Dezem ber 2008 ein Rentenanspruch besteht, ist zu klären, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zwischen dem

1. August 2007 und Ende Dezember 2007 arbeits un fähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) .

3.2

Gemäss dem MEDAS- Gutachten

vom 30. August 2012

bestand seit mindestens 2007, wahrscheinlich aber länger, eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/115/45). Die Voraussetzung für den Beginn der ein jäh rigen Wartezeit war somit am 1. August 2007 jedenfalls erfüllt . 3.3

Die Konsens konferenz der Begutachtenden der MEDAS vertrat die Auffassung, dass der chronologische und prozentuale Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Beginn der 20%igen Einschränkung retrospektiv nicht mit der notwendigen Sicherheit zu beurteilen sei (Urk. 10/1 1 5/45). Dr. B.___ vertrat im

psychiatrischen Teilgutachten die Auffassung, es bestehe aufgrund der Boderline-Persönlichkeitsstörung und der daraus resultie renden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Wann die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit begon nen habe, sei schwierig zu beantworten. Aufgrund der Aktenlage und der Aus führungen der Beschwerdeführerin bestünden deutliche Hinweise, dass sie sich bereits während der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (mit ihrem Ehemann) mehr und mehr zurückgezogen habe, so dass der Beginn der attestierten Arbeitsunfä higkeit auf das Jahr 2008 zu legen sei, auch wenn gesagt werden müsse, dass die damalige Tätigkeit offensichtlich auch aus wirtschaftlichen G ründen beendet worden sei (Urk. 10/ 115/36).

Ferner wurde festgehalten, dass die zumutbaren Belastungen

im Verlauf der Zeit aus psychiatrischer

Sich t sehr schwierig zu dokumentieren seien, da die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende (im Rahmen einer Tauchschule und eines Tauchshops) in der Lage gewesen sei, sich bis zu einem gewissen Grade an ihre strukturellen Defizite zu a daptieren.

Sie habe sich mit Hilfe ihres Ehemannes mehr und mehr sozial zurückziehen und dadurch interpersonelle Konflikte vermeiden können. Mit Sicherheit sei nur zu sagen, dass sie seit Auf gabe dieser Tätigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit Sozialkontakten nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/115/ 46) . 3.4

Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beein trächtigungen lediglich unter den besonderen Bedingungen in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erscheint plausibel. Es ist folglich darauf abzustellen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es seit der Aufgabe der mit ihrem Ehemann zusammen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit keine angepasste Tätigkeit mehr gab, in welcher die Beschwer deführerin arbeitsfähig gewesen wäre . Die Tau ch schule und der Tauchshop wurden nicht im Jahr 2008, sondern bereits im Jahr 2006 geschlossen

(vgl. Urk. 10/46/1 und 10/76/10) . Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ab die sem Zeitpunkt und damit auch zwischen August und Dezember 2007 als zu 100 %

arbeits- und erwerbsunfähig zu qualifizieren ist. Sie hat daher ab dem

1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.5

Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % (Urk. 1 S. 2). 3.5 .1

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werde n die Sozialversicherun gen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens a ber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugs zinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 3.5 .2

Die Beschwerdeführerin hat der IV-Stelle ihre Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 8. Februar 2008 eingereicht (Urk. 10/11). Ihr Rentenanspruch ist am 1. August 2008 entstanden (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Verletzung von Mi twir kungspflichten ist nicht ersichtlich. Es besteht somit grundsätzlich eine Ver zugszinspflicht ab 1. August 2010 für die vorliegend festgestellte und nachzah lungsweise noch zu erbringende Leistung (BGE 133 V 9 E. 3.6). 3. 6

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begrün det. Sie ist daher gutzuheissen. 4.

E. 4 Dezember 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 10/61) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/71) hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2011

gut und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/81/

E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

31. Oktober 2013 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin auch vom 1. August bis zum 3 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Sodann wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Ver zugszinsen im Sinne der Erwägungen besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 7 und 10/81/ 8) .

E. 9 ). Mit Verfügung vom

E. 14 März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung abge - wiesen

(Urk. 11) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01095 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

23. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren am

14. April 1955, b esuchte die Realschule, welche sie ohne Abschluss verliess . Danach arbeitete sie in einer Fabrik und als Kassenmit arbeiterin bei der Firma Y.___ (Urk. 10/ 15/2, 10/76/10 und 10/115/15 f.) . M it Unter brüchen war die Versicherte

für verschiedene Arbeitgeber als Büromitarbeiterin und in der Buchhaltung tätig (vgl. Urk. 10/3, 10/4/4, 10/15, 10/76/10

und 10/115/16) .

Zusammen mit ihrem

dritten Ehemann

gründete sie im Jahr 1994 eine Tau ch schule mit einem Tauchshop, die sie gemeinsam betrieben und im Jahr 2006 aus wirtschaftlichen Gründen schlossen (Urk. 10/15/3, 10/44/12, 10/46/1 f. und 10/115/32) . Zuletzt war X.___ vom April bis Juli 2006 mit einem Pensum von 40 % bei der Firma Z.___ angestellt, wo sie mit der Buch haltung, dem Einkauf, der Fakturierung, dem Rüsten, Packen und Posttransport betraut war (Urk. 10/15/3, 10/32/3, 10/32/7 und 10/115/16) . Ab August 2006 bescheinigte ihr Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, für einige Wochen bis einige Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/4/1). 1.2

Am 27. Februar 2008 meldete sich

X.___ bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/ 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf erwerbliche (Urk. 10/15, 10/18 und

10/32) und medizinische (Urk. 10/16 und 10/27) Abklärungen. Unter anderem holte sie ein Gutachten

bei der Gutachtensstelle A.___ (MEDAS)

ein, das am

15. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 10/ 42). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung

vom

4. Dezember 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 10/61) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/71) hiess das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2011

gut und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/81/ 7 und 10/81/ 8) . 1.3

Die IV-Stelle

holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/90, 10/94 und 10/ 95) und gab

bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten in Auft rag (vgl. Urk. 10/96 und 10/97). Dieses wurde

am 30. August 2012 erstattet

(Urk. 10/115). Die R echtsvertreterin von X.___

monierte mit Schreiben vom 21. September 2012, dass das Gutachten widersprüchliche Angaben ent halte (Urk. 10/118), worauf die IV-Stelle den Begutachtenden Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (Urk. 10/120 und 10/121). Der Gutachter Dr.

B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie,

reichte

ein Schreiben vom 19. Dezember 2012 ein (Urk.

10/124).

Die Rechtsvertreterin von X.___ äusserte sich da zu mit Eingabe vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 10/126). Auf Auffor derung der IV-Stelle

(Urk. 10/128) erfolgte eine e rgänzende Stell ungnahme der

MEDAS vom 15. April 2013 (Urk. 10/129). M it Vorbescheid vom 1 2. Juni 2013 stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2009 in Aussicht (Urk.

10/133). Die Versicherte liess mit Einwand vom 15. Juli 2013 die Ausrichtung einer Rente bereits ab dem 1.

August 2008 beantragen

(Urk. 10/137). M it Verfügung vom 31. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle ihr ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2, 10/140 und 10/ 153). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte, der Beschwerdeführerin sei auch für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie darum, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechts beiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete am 24. Januar 2014 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 9). Mit Verfügung vom

14. März 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung abge - wiesen

(Urk. 11) .

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt als eröffnet, wenn aufgrund der Verhältnisse

im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähig keit

vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von

20 Prozent in der Regel bereits bedeutend ist (vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 2010 mit Hinweis auf AHI-Praxis 1998 S. 124). 2.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenr ente zugesprochen . Beim Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

31. Oktober 2013 ging sie davon aus, dass seit mindestens 2007 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2008 eine 100%ige Erwerbsunfähig keit besteh t

(vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 2. Juni 2013, Urk. 10/131, und das Feststellungsblatt für den Einwand vom 29. Juli 2013, Urk. 10/139).

Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, es sei ausgewiesen, dass das Wartejahr bereits

Anfang des Jahres 2007 begonnen habe. Nach dessen Ablauf Ende 2007 seien die Voraussetzungen für die Aus richtung einer ganzen Invalidenrente erfüllt gewesen . Da sich die Beschwerde führerin erst am 27. Februar 2008, mithin verspätet zum Leistungsbezug ange meldet habe, sei ihr ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzuspre chen

(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.

3.1

Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug erfolgte am 27. Februar 2008 (Urk. 10/11) . Es

steht somit

ein e ab d em 1.

August 2008

aus zurichtende Rente zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) . Der Rentenan spruch ist lediglich bis Ende Dezember 2008 strittig, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit danach eine ganze Rente zugesprochen hat .

Zur Beurteilung der Frage, ob in der Zeit von Anfang August bis Ende Dezem ber 2008 ein Rentenanspruch besteht, ist zu klären, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin zwischen dem

1. August 2007 und Ende Dezember 2007 arbeits un fähig war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) .

3.2

Gemäss dem MEDAS- Gutachten

vom 30. August 2012

bestand seit mindestens 2007, wahrscheinlich aber länger, eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/115/45). Die Voraussetzung für den Beginn der ein jäh rigen Wartezeit war somit am 1. August 2007 jedenfalls erfüllt . 3.3

Die Konsens konferenz der Begutachtenden der MEDAS vertrat die Auffassung, dass der chronologische und prozentuale Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Beginn der 20%igen Einschränkung retrospektiv nicht mit der notwendigen Sicherheit zu beurteilen sei (Urk. 10/1 1 5/45). Dr. B.___ vertrat im

psychiatrischen Teilgutachten die Auffassung, es bestehe aufgrund der Boderline-Persönlichkeitsstörung und der daraus resultie renden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt keine Arbeitsfähigkeit mehr. Wann die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit begon nen habe, sei schwierig zu beantworten. Aufgrund der Aktenlage und der Aus führungen der Beschwerdeführerin bestünden deutliche Hinweise, dass sie sich bereits während der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (mit ihrem Ehemann) mehr und mehr zurückgezogen habe, so dass der Beginn der attestierten Arbeitsunfä higkeit auf das Jahr 2008 zu legen sei, auch wenn gesagt werden müsse, dass die damalige Tätigkeit offensichtlich auch aus wirtschaftlichen G ründen beendet worden sei (Urk. 10/ 115/36).

Ferner wurde festgehalten, dass die zumutbaren Belastungen

im Verlauf der Zeit aus psychiatrischer

Sich t sehr schwierig zu dokumentieren seien, da die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende (im Rahmen einer Tauchschule und eines Tauchshops) in der Lage gewesen sei, sich bis zu einem gewissen Grade an ihre strukturellen Defizite zu a daptieren.

Sie habe sich mit Hilfe ihres Ehemannes mehr und mehr sozial zurückziehen und dadurch interpersonelle Konflikte vermeiden können. Mit Sicherheit sei nur zu sagen, dass sie seit Auf gabe dieser Tätigkeit auch in angepasster Tätigkeit mit Sozialkontakten nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/115/ 46) . 3.4

Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beein trächtigungen lediglich unter den besonderen Bedingungen in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erscheint plausibel. Es ist folglich darauf abzustellen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es seit der Aufgabe der mit ihrem Ehemann zusammen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit keine angepasste Tätigkeit mehr gab, in welcher die Beschwer deführerin arbeitsfähig gewesen wäre . Die Tau ch schule und der Tauchshop wurden nicht im Jahr 2008, sondern bereits im Jahr 2006 geschlossen

(vgl. Urk. 10/46/1 und 10/76/10) . Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ab die sem Zeitpunkt und damit auch zwischen August und Dezember 2007 als zu 100 %

arbeits- und erwerbsunfähig zu qualifizieren ist. Sie hat daher ab dem

1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.5

Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % (Urk. 1 S. 2). 3.5 .1

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werde n die Sozialversicherun gen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens a ber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugs zinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 3.5 .2

Die Beschwerdeführerin hat der IV-Stelle ihre Anmeldung zum Leistungsbezug am 2 8. Februar 2008 eingereicht (Urk. 10/11). Ihr Rentenanspruch ist am 1. August 2008 entstanden (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Verletzung von Mi twir kungspflichten ist nicht ersichtlich. Es besteht somit grundsätzlich eine Ver zugszinspflicht ab 1. August 2010 für die vorliegend festgestellte und nachzah lungsweise noch zu erbringende Leistung (BGE 133 V 9 E. 3.6). 3. 6

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begrün det. Sie ist daher gutzuheissen. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 4 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1 ‘ 9 00.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

31. Oktober 2013 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin auch vom 1. August bis zum 3 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Sodann wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Ver zugszinsen im Sinne der Erwägungen besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke