opencaselaw.ch

IV.2013.01092

Beanstandete Rentenneuberechnung nach Scheidung ist korrekt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

Zürich SozVersG · 2015-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die 1955 geborene X.___

bezieht seit Januar 2007 eine ganze Rente der In validenversicherung (vgl. Urk. 6/50, Urk. 6/56). Mit Mitteilung vom 24. August

2009 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den

Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 6/65). Nachdem X.___

sich hatte scheiden lassen (vgl. Urk. 3, Urk. 5/68/10-11), berechnete die IV-Stelle

mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 die Rentenleis tung per 1. November 2013 neu (Urk. 2 = Urk. 5/66). Gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 29. November 2013 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzu heben (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Be schwerdeantwort vom 1 3. Janu ar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit der angefochtenen Verfügung berechnete die Beschwerdegegnerin infolge Scheidung der Beschwerdeführerin die ihr zustehende Invalidenrente neu (Urk. 2) . Den Anlass zur Neuberechnung stellte die Beschwerdeführerin dabei nicht in Frage, beanstandete jedoch den im Ergebnis zu vorher (vgl. Urk. 6/56) tieferen Ren ten betrag . Sie machte geltend, w ährend der Ehe habe sie ihrem Mann finan ziell in mehrfacher Hinsicht unter die Arme gegriffen respektive habe für Aus lagen von ihm einstehen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit dessen selbständiger Erwerbstätigkeit, und sie sei auch mehrfach für die Be zahlung seiner AHV-Beiträge aufgekommen. Bei der Scheidung habe sie zudem auf eine n Vorsorgeausgleich verzichtet (Urk. 1 S. 1 ff.). 2.

Die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, funk tio nell zuständig für die Berechnung der Rente, fasste in der Stellungnahme vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 6/69) die Einzelheiten im Zu sammenhang mit der Neub e rechnung der Rente wie folgt zusammen:

D ie Invalidenrenten seien gemäss den Bestimmungen über die Alters- und Hinter lassenenrenten

zu berechnen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung; IVG). Grundlage für die Berechnung der ordentlichen einfach en

Altersrente bildeten gemäss Art. 29 bis ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) einerseits die Anzahl der Bei tragsjahre

der berechtigten Person im Verhältnis zur Beitragsdauer und ande rerseits ihr mass gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Voll en dung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versi che rungsfalles. Gemäss Art. 29 quater AHVG setze sich das durchschnittliche Jahres ein kommen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie hungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften zusammen. Um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln, sei zunächst die Summe der Erwerbseinkommen mit dem massge benden Aufwertungsfaktor zu multiplizie ren. Anschliessend seien gegebenen falls Erziehungs- und Betreuungsgutschrif ten hinzuzurechnen und der Gesamtbetrag durch die Anzahl Beitragsjahre zu teilen (Art. 30 AHVG). Die Aufwertungs fak toren würden jährlich festgelegt (Art. 51 bis

Abs. 1 AHVV). Der im Einzelfall an wendbare Aufwertungsfaktor be stimme sich nach dem ersten anrechenbaren Ein trag im individuellen Konto der versicherten Person (Randziffer 5201 der Wegleitung über die Renten; RWL). Gemäss Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG würden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt hätten und in denen beide Ehegatten bei der AHV versichert gewesen seien, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet (sog. Splitting); dies ins besondere wenn, wie im vorliegen den Fall, die Ehe durch Scheidung aufgelöst werde (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit . c AHVG). Dabei würden die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Ehe schliessung und der Auflösung der Ehe erzielt hätten, nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Der Teilung und der gegenseitigen Anre chnung unterliege nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Ver sicherungsfalles beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt sei (Art. 29 qui n quies

Abs. 4 lit . a AHVG; Urk. 6/69 S. 1 f. Ziff. 2 lit . a-b) .

Entsprechend den genannten Vorgaben habe sich für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Splittings wegen Scheidung ergeben, dass (aufge run det auf den nächsten Tabellenwert) ab dem 1. November 2013 von einem mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49‘140.-- auszuge hen sei. In Anwendung der Rentenskala 44 ergebe sich eine monatliche Invali den rente in der Höhe von Fr. 1‘872.-- (vgl. Rententabellen 2013, S. 18; Urk. 6/69 S.

2 lit . c). 3.

Die

vorgenannten Ausführungen sind korrekt, weswegen die entsprechend den ge setzlichen Vorgaben erfolgte Rentenberechnung nicht zu beanstanden ist. Diese

Bemessungsfaktoren stellte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht in Frage . Sie machte vielmehr geltend, darüber hinaus müssten zusätzliche

Um stände berücksichtigt werden. Diese können bei der Berechnung der Rente je doch

keine Anwendung finden . Die für die Berechnung der Rente relevanten Einzel heiten sind abschliessend normiert. Die ermessen sweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorg esehenen Faktoren individueller Art, namentlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten finanzielle n Zuwendungen im Rahmen der ehe lichen Beistandspflicht (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) oder der Ver zicht auf einen Vorsorgeausgleich bei der Ehescheidung (vgl. Art. 123 ZGB), ist sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Richter verwehrt.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nich t zu beanstanden und demzufolge die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche run g vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als ange messen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, funk tio nell zuständig für die Berechnung der Rente, fasste in der Stellungnahme vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 6/69) die Einzelheiten im Zu sammenhang mit der Neub e rechnung der Rente wie folgt zusammen:

D ie Invalidenrenten seien gemäss den Bestimmungen über die Alters- und Hinter lassenenrenten

zu berechnen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung; IVG). Grundlage für die Berechnung der ordentlichen einfach en

Altersrente bildeten gemäss Art. 29 bis ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) einerseits die Anzahl der Bei tragsjahre

der berechtigten Person im Verhältnis zur Beitragsdauer und ande rerseits ihr mass gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Voll en dung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versi che rungsfalles. Gemäss Art. 29 quater AHVG setze sich das durchschnittliche Jahres ein kommen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie hungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften zusammen. Um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln, sei zunächst die Summe der Erwerbseinkommen mit dem massge benden Aufwertungsfaktor zu multiplizie ren. Anschliessend seien gegebenen falls Erziehungs- und Betreuungsgutschrif ten hinzuzurechnen und der Gesamtbetrag durch die Anzahl Beitragsjahre zu teilen (Art. 30 AHVG). Die Aufwertungs fak toren würden jährlich festgelegt (Art. 51 bis

Abs. 1 AHVV). Der im Einzelfall an wendbare Aufwertungsfaktor be stimme sich nach dem ersten anrechenbaren Ein trag im individuellen Konto der versicherten Person (Randziffer 5201 der Wegleitung über die Renten; RWL). Gemäss Art. 29 quinquies

Abs.

E. 3 AHVV). Der Teilung und der gegenseitigen Anre chnung unterliege nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Ver sicherungsfalles beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt sei (Art. 29 qui n quies

Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01092 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

28. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:

Die 1955 geborene X.___

bezieht seit Januar 2007 eine ganze Rente der In validenversicherung (vgl. Urk. 6/50, Urk. 6/56). Mit Mitteilung vom 24. August

2009 bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den

Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 6/65). Nachdem X.___

sich hatte scheiden lassen (vgl. Urk. 3, Urk. 5/68/10-11), berechnete die IV-Stelle

mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 die Rentenleis tung per 1. November 2013 neu (Urk. 2 = Urk. 5/66). Gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 29. November 2013 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzu heben (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Be schwerdeantwort vom 1 3. Janu ar 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit der angefochtenen Verfügung berechnete die Beschwerdegegnerin infolge Scheidung der Beschwerdeführerin die ihr zustehende Invalidenrente neu (Urk. 2) . Den Anlass zur Neuberechnung stellte die Beschwerdeführerin dabei nicht in Frage, beanstandete jedoch den im Ergebnis zu vorher (vgl. Urk. 6/56) tieferen Ren ten betrag . Sie machte geltend, w ährend der Ehe habe sie ihrem Mann finan ziell in mehrfacher Hinsicht unter die Arme gegriffen respektive habe für Aus lagen von ihm einstehen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit dessen selbständiger Erwerbstätigkeit, und sie sei auch mehrfach für die Be zahlung seiner AHV-Beiträge aufgekommen. Bei der Scheidung habe sie zudem auf eine n Vorsorgeausgleich verzichtet (Urk. 1 S. 1 ff.). 2.

Die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, funk tio nell zuständig für die Berechnung der Rente, fasste in der Stellungnahme vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 6/69) die Einzelheiten im Zu sammenhang mit der Neub e rechnung der Rente wie folgt zusammen:

D ie Invalidenrenten seien gemäss den Bestimmungen über die Alters- und Hinter lassenenrenten

zu berechnen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung; IVG). Grundlage für die Berechnung der ordentlichen einfach en

Altersrente bildeten gemäss Art. 29 bis ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) einerseits die Anzahl der Bei tragsjahre

der berechtigten Person im Verhältnis zur Beitragsdauer und ande rerseits ihr mass gebendes durchschnittliches Jahreseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Voll en dung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versi che rungsfalles. Gemäss Art. 29 quater AHVG setze sich das durchschnittliche Jahres ein kommen aus den Erwerbseinkommen, den Erzie hungsgutschriften sowie den Betreuungsgutschriften zusammen. Um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln, sei zunächst die Summe der Erwerbseinkommen mit dem massge benden Aufwertungsfaktor zu multiplizie ren. Anschliessend seien gegebenen falls Erziehungs- und Betreuungsgutschrif ten hinzuzurechnen und der Gesamtbetrag durch die Anzahl Beitragsjahre zu teilen (Art. 30 AHVG). Die Aufwertungs fak toren würden jährlich festgelegt (Art. 51 bis

Abs. 1 AHVV). Der im Einzelfall an wendbare Aufwertungsfaktor be stimme sich nach dem ersten anrechenbaren Ein trag im individuellen Konto der versicherten Person (Randziffer 5201 der Wegleitung über die Renten; RWL). Gemäss Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG würden die Einkommen, die verheiratete Personen während der Kalenderjahre der Ehe erzielt hätten und in denen beide Ehegatten bei der AHV versichert gewesen seien, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet (sog. Splitting); dies ins besondere wenn, wie im vorliegen den Fall, die Ehe durch Scheidung aufgelöst werde (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit . c AHVG). Dabei würden die Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Ehe schliessung und der Auflösung der Ehe erzielt hätten, nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Der Teilung und der gegenseitigen Anre chnung unterliege nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Ver sicherungsfalles beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt sei (Art. 29 qui n quies

Abs. 4 lit . a AHVG; Urk. 6/69 S. 1 f. Ziff. 2 lit . a-b) .

Entsprechend den genannten Vorgaben habe sich für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Splittings wegen Scheidung ergeben, dass (aufge run det auf den nächsten Tabellenwert) ab dem 1. November 2013 von einem mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49‘140.-- auszuge hen sei. In Anwendung der Rentenskala 44 ergebe sich eine monatliche Invali den rente in der Höhe von Fr. 1‘872.-- (vgl. Rententabellen 2013, S. 18; Urk. 6/69 S.

2 lit . c). 3.

Die

vorgenannten Ausführungen sind korrekt, weswegen die entsprechend den ge setzlichen Vorgaben erfolgte Rentenberechnung nicht zu beanstanden ist. Diese

Bemessungsfaktoren stellte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht in Frage . Sie machte vielmehr geltend, darüber hinaus müssten zusätzliche

Um stände berücksichtigt werden. Diese können bei der Berechnung der Rente je doch

keine Anwendung finden . Die für die Berechnung der Rente relevanten Einzel heiten sind abschliessend normiert. Die ermessen sweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorg esehenen Faktoren individueller Art, namentlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten finanzielle n Zuwendungen im Rahmen der ehe lichen Beistandspflicht (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches; ZGB) oder der Ver zicht auf einen Vorsorgeausgleich bei der Ehescheidung (vgl. Art. 123 ZGB), ist sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Richter verwehrt.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nich t zu beanstanden und demzufolge die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche run g vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab häng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als ange messen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm