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IV.2013.01086

Arbeitsvermittlung (Job Coaching); das Erzielen eines rentenwirksamen Einkommens ist nicht Voraussetzung, sondern es genügt, dass die Massnahme eingliederungswirksam ist, insbesondere eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Tätigkeit ausgeübt wird.

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1993, leidet seit Geburt unter einer cerebralen Bewegungsstörung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechen s gemäss Ziffer 390 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und erbrachte diverse Leistungen, unter anderem übernahm sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Restau rationspraktikerin ( PrA ) bei der Z.___ Stiftung in A.___ , sowohl für das erste (vgl. Mitteilung vom 2 7. April 2011, Urk. 8/75) als auch für das zweite (vgl. Mitteilung vom 1 8. April 2012, Urk. 8/99) Ausbildungsjahr. Diese Ausbildung konnte die Versicherte erfolgreich abschliessen (vgl. Mitteilung vom 3 0. Mai 2013, Urk. 8/111). Am 1 8. Juli 2013 stellte die Z.___ Stiftung bei der IV-Stelle den Antrag, es sei X.___ ein weiterführendes Jobc oaching zu gewähren. Sie werde ab dem 12. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ zu einem Monatslohn von rund Fr. 800.-- arbeiten. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeitsalltag hektischer als gewohnt. Im Sinn einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Es habe sich gezeigt, dass die Versicherte in Überforderungs situationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere und sie ab einem gewissen Punkt dicht mache und sich komplett verschliesse. Um dem während der Anfangsphase der neuen Tätigkeit entgegenzuwirken, sei ein Job-Coaching notwendig ( Urk. 8/113) . Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mi t, sie könne die Kosten des Jobc o achings nicht übernehmen, da die Versicherte zurzeit kein rentenwirksames Einkommen erwirtschafte ( Urk. 8/116). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 7. Oktober 2013 Einwand ( Urk. 8/117). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und lehnte die Übernahme der Kosten des Jobcoachings mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch den Rechtsdienst Inte gration Handicap am 2 8. November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.

Die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwer deführerin ein Jobcoaching der Invalidenversicherung zuzu sprechen. 2.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 3.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 8. Januar 2014 zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück ( Urk. 10). Mit Replik vom 7. April 2014 liess sie an ihrer Beschwerde festhalten ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Mai 2014 auf Duplik ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit .

a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburt stag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliede rungsfähig ; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliede rungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermögli chung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Mass nahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E.

7.2.3). 1. 3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. B GE 119 V 250 E. 3a S. 254 mit Hinweisen) begrenzt. Der Verhältnismässig keitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18). Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008; Ulrich Meyer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 205). 2.

Laut dem Schreiben der Z.___ Stiftung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 8/113) absol vierte die Beschwerdeführerin vom 1 6. August 2011 bis zum 1 6. August 2013 ihre Ausbildung zur Praktikerin Restauration im Café-Betrieb der Stiftung und konnte diese erfolgreich abschliessen. Die Beschwerdeführerin sei eine aufge schlossene und fröhliche junge Frau mit ausgeprägten Sozialkompetenzen und hohen kommunikativen Fähigkeiten. Ihre Beeinträchtigung mache sich vor allem im Umgang mit Zahlen, ihrer Merkfähigkeit und ihrem Arbeitstempo bemerkbar. Hier brauche sie vermehrt Unterstützung und Hilfestellungen. Sie verfüge allerdings über sehr viele Strategien, diese Schwächen zu kaschieren. Aus diesem Grund werde sie häufig überschätzt und ihre Bedürfnisse würden zu spät erkannt. Um diesen Kreis lauf zu durchbrechen sei eine Vertrauensbasis erforderlich, gepaart mit sozialpädagogischem Fachwissen und dem Kennen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin könne ab dem 1 2. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ arbeiten. Der Monatslohn werde Fr. 800.-- betragen. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeits alltag deutlich hektischer als gewohnt. Diesem Anspruch zu genügen sei deshalb auch eine der Ängste der Beschwerdeführerin vor diesem grossen Schritt. Für eine nachhaltige Arbeitsplatzvermittlung sei vor allem im Bereich des „Job Creating “ ein Coaching zu empfehlen. Im Sinne einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Einerseits darum, um der neu eintretenden Person Sicherheit zu geben und präventiv auf allfällige Krisen oder Unsicherheiten einzuwirken, anderer seits werde im Idealfall auch der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse seiner neuen Angestellten sensibilisiert und im Umgang damit angeleitet. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Überforderungssituationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere. Ab einem gewissen Punkt der Überforderung mache sie dicht und verschliesse sich komplett. Diese Erfahrungen wirkten sich negativ auf ihr Selbstwertgefühl aus und steigerten ihre Versagensängste im Wiederholungsfalle. Aus diesen Gründen werde ein 6 monatiges Jobcoaching beantragt, welches insbesondere regelmässige Besuche beim Arbeitgeber, Beratung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Krisen intervention und präventive Früherkennung, Unterstützung bei der Gestal tung der Arbeitsabläufe, Bildung einer Schnittstelle zwischen Arbeit nehmer, Arbeit geber und Familie sowie Suchen von alternativer Lösung bei Arbeitsplatzverlust beinhalte. 3. 3.1

Es ist vorliegend der Beschwerdeführerin gelungen, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diese aufgrund des verhältnismässig geringfügigen Einkommens als geschützten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. Tatsächlich liegt das monatliche Einkommen von Fr. 800.-- deutlich unter dem Mindestlohn, auf welchen eine gesunde und voll leistungs fähige Arbeitnehmerin Anspruch hätte. Ausserdem ist dieses Einkommen auch nicht rentenbeeinflussend, die Beschwerdeführerin hat trotzdem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Be schwerdefüh rerin sehr jung ist und noch fast ihr ganzes Erwerbsleben vor sich hat. Es scheint ausserdem nicht als vo llständig ausgeschlossen , dass sie zu einem späteren Zeitpunkt einmal ein rentenwirksames Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdeführerin erzielt sodann zwar (noch) kein rentenwirksames Einkommen, sie ist aber eingliederungsfähig, d.h. sie ist objektiv und subjektiv in der Lage, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Ausserdem erbringt sie eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung, welche dann gegeben ist, wenn der Leistungslohn mindestens Fr. 2.55 pro Stunde beträgt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3010). Vor diesem Hinter grund ist die Gutsprache eines Job-Coachings zwecks Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes als angemessen er Mitteleinsatz zu werten. 3.2

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2013 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat.

4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 0 00.-- (inkl.

Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1993, leidet seit Geburt unter einer cerebralen Bewegungsstörung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechen s gemäss Ziffer 390 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und erbrachte diverse Leistungen, unter anderem übernahm sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Restau rationspraktikerin ( PrA ) bei der Z.___ Stiftung in A.___ , sowohl für das erste (vgl. Mitteilung vom 2 7. April 2011, Urk. 8/75) als auch für das zweite (vgl. Mitteilung vom 1 8. April 2012, Urk. 8/99) Ausbildungsjahr. Diese Ausbildung konnte die Versicherte erfolgreich abschliessen (vgl. Mitteilung vom 3 0. Mai 2013, Urk. 8/111). Am 1 8. Juli 2013 stellte die Z.___ Stiftung bei der IV-Stelle den Antrag, es sei X.___ ein weiterführendes Jobc oaching zu gewähren. Sie werde ab dem 12. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ zu einem Monatslohn von rund Fr. 800.-- arbeiten. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeitsalltag hektischer als gewohnt. Im Sinn einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Es habe sich gezeigt, dass die Versicherte in Überforderungs situationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere und sie ab einem gewissen Punkt dicht mache und sich komplett verschliesse. Um dem während der Anfangsphase der neuen Tätigkeit entgegenzuwirken, sei ein Job-Coaching notwendig ( Urk. 8/113) . Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mi t, sie könne die Kosten des Jobc o achings nicht übernehmen, da die Versicherte zurzeit kein rentenwirksames Einkommen erwirtschafte ( Urk. 8/116). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 7. Oktober 2013 Einwand ( Urk. 8/117). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und lehnte die Übernahme der Kosten des Jobcoachings mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität ( Art.

E. 1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit .

a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburt stag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliede rungsfähig ; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliede rungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermögli chung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Mass nahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E.

7.2.3). 1. 3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. B GE 119 V 250 E. 3a S. 254 mit Hinweisen) begrenzt. Der Verhältnismässig keitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18). Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008; Ulrich Meyer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 205). 2.

Laut dem Schreiben der Z.___ Stiftung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 8/113) absol vierte die Beschwerdeführerin vom 1 6. August 2011 bis zum 1 6. August 2013 ihre Ausbildung zur Praktikerin Restauration im Café-Betrieb der Stiftung und konnte diese erfolgreich abschliessen. Die Beschwerdeführerin sei eine aufge schlossene und fröhliche junge Frau mit ausgeprägten Sozialkompetenzen und hohen kommunikativen Fähigkeiten. Ihre Beeinträchtigung mache sich vor allem im Umgang mit Zahlen, ihrer Merkfähigkeit und ihrem Arbeitstempo bemerkbar. Hier brauche sie vermehrt Unterstützung und Hilfestellungen. Sie verfüge allerdings über sehr viele Strategien, diese Schwächen zu kaschieren. Aus diesem Grund werde sie häufig überschätzt und ihre Bedürfnisse würden zu spät erkannt. Um diesen Kreis lauf zu durchbrechen sei eine Vertrauensbasis erforderlich, gepaart mit sozialpädagogischem Fachwissen und dem Kennen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin könne ab dem 1 2. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ arbeiten. Der Monatslohn werde Fr. 800.-- betragen. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeits alltag deutlich hektischer als gewohnt. Diesem Anspruch zu genügen sei deshalb auch eine der Ängste der Beschwerdeführerin vor diesem grossen Schritt. Für eine nachhaltige Arbeitsplatzvermittlung sei vor allem im Bereich des „Job Creating “ ein Coaching zu empfehlen. Im Sinne einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Einerseits darum, um der neu eintretenden Person Sicherheit zu geben und präventiv auf allfällige Krisen oder Unsicherheiten einzuwirken, anderer seits werde im Idealfall auch der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse seiner neuen Angestellten sensibilisiert und im Umgang damit angeleitet. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Überforderungssituationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere. Ab einem gewissen Punkt der Überforderung mache sie dicht und verschliesse sich komplett. Diese Erfahrungen wirkten sich negativ auf ihr Selbstwertgefühl aus und steigerten ihre Versagensängste im Wiederholungsfalle. Aus diesen Gründen werde ein 6 monatiges Jobcoaching beantragt, welches insbesondere regelmässige Besuche beim Arbeitgeber, Beratung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Krisen intervention und präventive Früherkennung, Unterstützung bei der Gestal tung der Arbeitsabläufe, Bildung einer Schnittstelle zwischen Arbeit nehmer, Arbeit geber und Familie sowie Suchen von alternativer Lösung bei Arbeitsplatzverlust beinhalte. 3.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E. 3 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

E. 3.1 Es ist vorliegend der Beschwerdeführerin gelungen, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diese aufgrund des verhältnismässig geringfügigen Einkommens als geschützten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. Tatsächlich liegt das monatliche Einkommen von Fr. 800.-- deutlich unter dem Mindestlohn, auf welchen eine gesunde und voll leistungs fähige Arbeitnehmerin Anspruch hätte. Ausserdem ist dieses Einkommen auch nicht rentenbeeinflussend, die Beschwerdeführerin hat trotzdem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Be schwerdefüh rerin sehr jung ist und noch fast ihr ganzes Erwerbsleben vor sich hat. Es scheint ausserdem nicht als vo llständig ausgeschlossen , dass sie zu einem späteren Zeitpunkt einmal ein rentenwirksames Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdeführerin erzielt sodann zwar (noch) kein rentenwirksames Einkommen, sie ist aber eingliederungsfähig, d.h. sie ist objektiv und subjektiv in der Lage, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Ausserdem erbringt sie eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung, welche dann gegeben ist, wenn der Leistungslohn mindestens Fr. 2.55 pro Stunde beträgt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3010). Vor diesem Hinter grund ist die Gutsprache eines Job-Coachings zwecks Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes als angemessen er Mitteleinsatz zu werten.

E. 3.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2013 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat.

4.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 8. Januar 2014 zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück ( Urk. 10). Mit Replik vom 7. April 2014 liess sie an ihrer Beschwerde festhalten ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Mai 2014 auf Duplik ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 0 00.-- (inkl.

Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1993, leidet seit Geburt unter einer cerebralen Bewegungsstörung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechen s gemäss Ziffer 390 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und erbrachte diverse Leistungen, unter anderem übernahm sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Restau rationspraktikerin ( PrA ) bei der Z.___ Stiftung in A.___ , sowohl für das erste (vgl. Mitteilung vom 2
  2. April 2011, Urk.  8/75) als auch für das zweite (vgl. Mitteilung vom 1
  3. April 2012, Urk.  8/99) Ausbildungsjahr. Diese Ausbildung konnte die Versicherte erfolgreich abschliessen (vgl. Mitteilung vom 3
  4. Mai 2013, Urk.  8/111). Am 1
  5. Juli 2013 stellte die Z.___ Stiftung bei der IV-Stelle den Antrag, es sei X.___ ein weiterführendes Jobc oaching zu gewähren. Sie werde ab dem 12.  August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ zu einem Monatslohn von rund Fr.  800.-- arbeiten. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeitsalltag hektischer als gewohnt. Im Sinn einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Es habe sich gezeigt, dass die Versicherte in Überforderungs situationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere und sie ab einem gewissen Punkt dicht mache und sich komplett verschliesse. Um dem während der Anfangsphase der neuen Tätigkeit entgegenzuwirken, sei ein Job-Coaching notwendig ( Urk.  8/113) . Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mi t, sie könne die Kosten des Jobc o achings nicht übernehmen, da die Versicherte zurzeit kein rentenwirksames Einkommen erwirtschafte ( Urk.  8/116). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am
  6. Oktober 2013 Einwand ( Urk.  8/117). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und lehnte die Übernahme der Kosten des Jobcoachings mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 ab ( Urk.  2).
  7. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch den Rechtsdienst Inte gration Handicap am 2
  8. November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk.  1 S. 2): „1.      Die Verfügung vom 3
  9. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwer deführerin ein Jobcoaching der Invalidenversicherung zuzu sprechen.
  10. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
  11. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .“      Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. Januar 2014 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk.  7). Am 2
  14. Januar 2014 zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück ( Urk.  10). Mit Replik vom
  15. April 2014 liess sie an ihrer Beschwerde festhalten ( Urk.  14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
  16. Mai 2014 auf Duplik ( Urk.  18), was der Beschwerdeführerin am
  17. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk.  19).
  18. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität ( Art.  8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art.  8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs.  1).      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs.  1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs.  2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs.  2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs.  3):           medizinischen Massnahmen ( lit . a);      Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );      Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);           der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2      Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) sind, haben gemäss Art.  14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Abs.  1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit .   a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N.  4 und 31 zu Art.  14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art.  14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 6
  20. Geburt stag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliede rungsfähig ; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliede rungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermögli chung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Mass nahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E.   7.2.3).
  21. 3      Arbeitsunfähige ( Art.  6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.  18 Abs.  1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs.  2).      Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. B GE 119 V 250 E. 3a S. 254 mit Hinweisen) begrenzt. Der Verhältnismässig keitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18). Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom
  22. September 2008 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 9C_16/2008 vom
  23. September 2008; Ulrich Meyer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010,
  24. Aufl., S. 205).
  25. Laut dem Schreiben der Z.___ Stiftung vom 1
  26. Juli 2013 ( Urk.  8/113) absol vierte die Beschwerdeführerin vom 1
  27. August 2011 bis zum 1
  28. August 2013 ihre Ausbildung zur Praktikerin Restauration im Café-Betrieb der Stiftung und konnte diese erfolgreich abschliessen. Die Beschwerdeführerin sei eine aufge schlossene und fröhliche junge Frau mit ausgeprägten Sozialkompetenzen und hohen kommunikativen Fähigkeiten. Ihre Beeinträchtigung mache sich vor allem im Umgang mit Zahlen, ihrer Merkfähigkeit und ihrem Arbeitstempo bemerkbar. Hier brauche sie vermehrt Unterstützung und Hilfestellungen. Sie verfüge allerdings über sehr viele Strategien, diese Schwächen zu kaschieren. Aus diesem Grund werde sie häufig überschätzt und ihre Bedürfnisse würden zu spät erkannt. Um diesen Kreis lauf zu durchbrechen sei eine Vertrauensbasis erforderlich, gepaart mit sozialpädagogischem Fachwissen und dem Kennen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin.      Die Beschwerdeführerin könne ab dem 1
  29. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ arbeiten. Der Monatslohn werde Fr.  800.-- betragen. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeits alltag deutlich hektischer als gewohnt. Diesem Anspruch zu genügen sei deshalb auch eine der Ängste der Beschwerdeführerin vor diesem grossen Schritt. Für eine nachhaltige Arbeitsplatzvermittlung sei vor allem im Bereich des „Job Creating “ ein Coaching zu empfehlen. Im Sinne einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Einerseits darum, um der neu eintretenden Person Sicherheit zu geben und präventiv auf allfällige Krisen oder Unsicherheiten einzuwirken, anderer seits werde im Idealfall auch der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse seiner neuen Angestellten sensibilisiert und im Umgang damit angeleitet. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Überforderungssituationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere. Ab einem gewissen Punkt der Überforderung mache sie dicht und verschliesse sich komplett. Diese Erfahrungen wirkten sich negativ auf ihr Selbstwertgefühl aus und steigerten ihre Versagensängste im Wiederholungsfalle. Aus diesen Gründen werde ein 6 monatiges Jobcoaching beantragt, welches insbesondere regelmässige Besuche beim Arbeitgeber, Beratung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Krisen intervention und präventive Früherkennung, Unterstützung bei der Gestal tung der Arbeitsabläufe, Bildung einer Schnittstelle zwischen Arbeit nehmer, Arbeit geber und Familie sowie Suchen von alternativer Lösung bei Arbeitsplatzverlust beinhalte.
  30. 3.1      Es ist vorliegend der Beschwerdeführerin gelungen, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diese aufgrund des verhältnismässig geringfügigen Einkommens als geschützten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. Tatsächlich liegt das monatliche Einkommen von Fr.  800.-- deutlich unter dem Mindestlohn, auf welchen eine gesunde und voll leistungs fähige Arbeitnehmerin Anspruch hätte. Ausserdem ist dieses Einkommen auch nicht rentenbeeinflussend, die Beschwerdeführerin hat trotzdem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Be schwerdefüh rerin sehr jung ist und noch fast ihr ganzes Erwerbsleben vor sich hat. Es scheint ausserdem nicht als vo llständig ausgeschlossen , dass sie zu einem späteren Zeitpunkt einmal ein rentenwirksames Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdeführerin erzielt sodann zwar (noch) kein rentenwirksames Einkommen, sie ist aber eingliederungsfähig, d.h. sie ist objektiv und subjektiv in der Lage, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Ausserdem erbringt sie eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung, welche dann gegeben ist, wenn der Leistungslohn mindestens Fr.  2.55 pro Stunde beträgt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3010). Vor diesem Hinter grund ist die Gutsprache eines Job-Coachings zwecks Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes als angemessen er Mitteleinsatz zu werten. 3.2      Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3
  31. Oktober 2013 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat.
  32. 4.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr.  1 ‘ 0 00.-- (inkl.   Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  33. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3
  34. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat.
  35. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  36. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  37. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk.  20 und Urk.  21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  38. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  39. Juli bis und mit 1
  40. August sowie vom 1
  41. Dezember bis und mit dem
  42. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01086 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten dur ch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1993, leidet seit Geburt unter einer cerebralen Bewegungsstörung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, anerkannte das Vorliegen des Geburtsgebrechen s gemäss Ziffer 390 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) und erbrachte diverse Leistungen, unter anderem übernahm sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Restau rationspraktikerin ( PrA ) bei der Z.___ Stiftung in A.___ , sowohl für das erste (vgl. Mitteilung vom 2 7. April 2011, Urk. 8/75) als auch für das zweite (vgl. Mitteilung vom 1 8. April 2012, Urk. 8/99) Ausbildungsjahr. Diese Ausbildung konnte die Versicherte erfolgreich abschliessen (vgl. Mitteilung vom 3 0. Mai 2013, Urk. 8/111). Am 1 8. Juli 2013 stellte die Z.___ Stiftung bei der IV-Stelle den Antrag, es sei X.___ ein weiterführendes Jobc oaching zu gewähren. Sie werde ab dem 12. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ zu einem Monatslohn von rund Fr. 800.-- arbeiten. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeitsalltag hektischer als gewohnt. Im Sinn einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Es habe sich gezeigt, dass die Versicherte in Überforderungs situationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere und sie ab einem gewissen Punkt dicht mache und sich komplett verschliesse. Um dem während der Anfangsphase der neuen Tätigkeit entgegenzuwirken, sei ein Job-Coaching notwendig ( Urk. 8/113) . Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mi t, sie könne die Kosten des Jobc o achings nicht übernehmen, da die Versicherte zurzeit kein rentenwirksames Einkommen erwirtschafte ( Urk. 8/116). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 7. Oktober 2013 Einwand ( Urk. 8/117). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und lehnte die Übernahme der Kosten des Jobcoachings mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch den Rechtsdienst Inte gration Handicap am 2 8. November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1.

Die Verfügung vom 3 0. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwer deführerin ein Jobcoaching der Invalidenversicherung zuzu sprechen. 2.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 3.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .“

Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 um Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 2 8. Januar 2014 zog die Versicherte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück ( Urk. 10). Mit Replik vom 7. April 2014 liess sie an ihrer Beschwerde festhalten ( Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. Mai 2014 auf Duplik ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):

medizinischen Massnahmen ( lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können ( Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit .

a) und Beschäftigungsmassnahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten ( BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer , Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburt stag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliede rungsfähig ; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliede rungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermögli chung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Mass nahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E.

7.2.3). 1. 3

Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).

Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. B GE 119 V 250 E. 3a S. 254 mit Hinweisen) begrenzt. Der Verhältnismässig keitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18). Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteil 9C_16/2008 vom 2. September 2008; Ulrich Meyer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 205). 2.

Laut dem Schreiben der Z.___ Stiftung vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 8/113) absol vierte die Beschwerdeführerin vom 1 6. August 2011 bis zum 1 6. August 2013 ihre Ausbildung zur Praktikerin Restauration im Café-Betrieb der Stiftung und konnte diese erfolgreich abschliessen. Die Beschwerdeführerin sei eine aufge schlossene und fröhliche junge Frau mit ausgeprägten Sozialkompetenzen und hohen kommunikativen Fähigkeiten. Ihre Beeinträchtigung mache sich vor allem im Umgang mit Zahlen, ihrer Merkfähigkeit und ihrem Arbeitstempo bemerkbar. Hier brauche sie vermehrt Unterstützung und Hilfestellungen. Sie verfüge allerdings über sehr viele Strategien, diese Schwächen zu kaschieren. Aus diesem Grund werde sie häufig überschätzt und ihre Bedürfnisse würden zu spät erkannt. Um diesen Kreis lauf zu durchbrechen sei eine Vertrauensbasis erforderlich, gepaart mit sozialpädagogischem Fachwissen und dem Kennen der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin könne ab dem 1 2. August 2013 im Restaurant B.___ in A.___ arbeiten. Der Monatslohn werde Fr. 800.-- betragen. Die Schnuppertage habe sie erfolgreich absolviert, jedoch gestalte sich der Arbeits alltag deutlich hektischer als gewohnt. Diesem Anspruch zu genügen sei deshalb auch eine der Ängste der Beschwerdeführerin vor diesem grossen Schritt. Für eine nachhaltige Arbeitsplatzvermittlung sei vor allem im Bereich des „Job Creating “ ein Coaching zu empfehlen. Im Sinne einer für alle Parteien optimalen Arbeitsplatzgestaltung sei vor allem die Übergangszeit besonders wichtig. Einerseits darum, um der neu eintretenden Person Sicherheit zu geben und präventiv auf allfällige Krisen oder Unsicherheiten einzuwirken, anderer seits werde im Idealfall auch der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse seiner neuen Angestellten sensibilisiert und im Umgang damit angeleitet. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Überforderungssituationen anfänglich gerne mit Kompensationsstrategien reagiere. Ab einem gewissen Punkt der Überforderung mache sie dicht und verschliesse sich komplett. Diese Erfahrungen wirkten sich negativ auf ihr Selbstwertgefühl aus und steigerten ihre Versagensängste im Wiederholungsfalle. Aus diesen Gründen werde ein 6 monatiges Jobcoaching beantragt, welches insbesondere regelmässige Besuche beim Arbeitgeber, Beratung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers, Krisen intervention und präventive Früherkennung, Unterstützung bei der Gestal tung der Arbeitsabläufe, Bildung einer Schnittstelle zwischen Arbeit nehmer, Arbeit geber und Familie sowie Suchen von alternativer Lösung bei Arbeitsplatzverlust beinhalte. 3. 3.1

Es ist vorliegend der Beschwerdeführerin gelungen, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet diese aufgrund des verhältnismässig geringfügigen Einkommens als geschützten Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft. Tatsächlich liegt das monatliche Einkommen von Fr. 800.-- deutlich unter dem Mindestlohn, auf welchen eine gesunde und voll leistungs fähige Arbeitnehmerin Anspruch hätte. Ausserdem ist dieses Einkommen auch nicht rentenbeeinflussend, die Beschwerdeführerin hat trotzdem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Be schwerdefüh rerin sehr jung ist und noch fast ihr ganzes Erwerbsleben vor sich hat. Es scheint ausserdem nicht als vo llständig ausgeschlossen , dass sie zu einem späteren Zeitpunkt einmal ein rentenwirksames Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdeführerin erzielt sodann zwar (noch) kein rentenwirksames Einkommen, sie ist aber eingliederungsfähig, d.h. sie ist objektiv und subjektiv in der Lage, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Ausserdem erbringt sie eine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung, welche dann gegeben ist, wenn der Leistungslohn mindestens Fr. 2.55 pro Stunde beträgt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ein gliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3010). Vor diesem Hinter grund ist die Gutsprache eines Job-Coachings zwecks Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes als angemessen er Mitteleinsatz zu werten. 3.2

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Oktober 2013 demnach aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat.

4. 4.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 0 00.-- (inkl.

Mehrwert steuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Jobc oachings hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger