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IV.2013.01082

Abgrenzung erstmalige berufliche Ausbildung / Umschulung; Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit ökonomisch relevantem Erwerbseinkommen; Anspruch auf 'grosses' Taggeld

Zürich SozVersG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1986, hatte im August 2002 eine Lehre als Poly mechaniker begonnen. Dieses Lehrverhältnis wurde im Februar 2005 aus Qualifikationsgründen aufgelöst (Urk. 5/105). In der Folge war der Versicherte in verschiedenen Anstellungen zuerst als Hilfsarbeiter und anschliessend als Chauffeur tätig, zuletzt vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 bei der Y.___ AG (Urk. 5/55, Urk. 5/56). Am 12. September 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 18. April 2011 bestehende psychische Erkran kung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Nach erfolgten medizinischen (Urk. 5/19) und beruflich-erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/17) Ab klä rungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversiche rung , der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (Mobiliar, Urk. 5/17, Urk. 5/20), verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2012 den Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens (Urk. 5/36). 1.2

Am 3. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle bei laufender diagnostischer Abklärung stark ausgeprägter Persönlichkeitszüge im Rahmen einer aktuellen Hospitalisation auf der Psychotherapiestation für junge Er wach sene in der Klinik Z.___ in A.___ , B.___ zu Massnahmen für die berufliche Eingliede rung an (Urk. 5/40). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, holte diverse Arztbe richte ein (Urk. 5/48, Urk. 5/51, Urk. 5/52), tätigte weitere beruflich-er werbliche Abklärungen (Urk. 5/54-56) und zog die aktuellen Akten der Mobiliar bei (Urk. 5/44). Am 25. Juni 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kos ten gutsprache für eine Potenzialabklärung vom 2. b is 30. Juli 2013 bei der C.___ (Urk. 5/64). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 sprach sie ihm vom 2. bis 30. Juli 2013 ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/67). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77). 1.3

Am 22. August 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengut sprache für ein Aufbautraining vom 26. August 2013 bis 7. Februar 2014 (Urk. 5/86). Mit Verfügung vom 30. August 2013 sprach sie ihm für die Periode vom 26. August bis 31. Dezember 2013 abermals ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/91). 2.

Am 10. September 2013 erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Einsprache ge ge n die Verfügung vom 30. August 2013 und beantragte sinngemäss die Auf hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Auszahlung eines „grossen Taggeldes“ (Urk. 1 [= Urk. 5/98]). Nach Rücksprache mit dem Versicherten (Urk. 5/104, Urk. 5/106) leitete die IV-Stelle die Einsprache als Beschwerde ge gen den Ein spracheentscheid vom 9. August 2013 an das hiesige Gericht weiter und sistierte das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. August 2013 mit Ver fügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113). Mit Beschwerdeant wort vom

26. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 4). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014

(Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2014 zur Kenntnis ge brach t (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invali dität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zu sätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus bildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die beruf liche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer ge schützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicher ter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal ten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Er werbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be ruf lichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gäng ige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder we sent lichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschu lungs massnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höher wertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs. 1 bis ).

Musste eine erst malige be ruf liche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue be rufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der ab gebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).

Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Bla ser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.

168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass er werbs tätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbil dung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemä ss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG einer erstmaligen berufli chen Ausbildung gleich gestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versi cherter, die nach dem Ein tritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs tätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Ur teile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1 . 2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnah men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 bis IVG). 1 .3

Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG (sogenanntes " grosses Taggeld") bildet nach Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätig keit erzielt hat. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach

Art. 24 Abs. 1 IVG. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen ( Art. 22 Abs. 1 bis IVG). Sie erhalten höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23

Abs. 2 bis IVG), wobei der Bundesrat die Höhe der Grun d ent schädigung festsetzt (sogenanntes „kleines Taggeld“; Art. 24 Abs. 2 bis IVG). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ent spricht gemäss

Art. 22 Abs. 1 IVV 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige beruf liche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des wäh rend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens, wobe i Art. 6 Abs. 2 IVV vorbehalten bleibt.

2. 2.1

Am 8. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein klei nes Taggeld von Fr. 103.80 pro Tag für die Taggeld-Verfügungsperiode vom 2. b i s

30. Juli 2013 zu (Urk. 5/67). Die dagegen erhobene Einsprache des Be schwerdeführers vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG sind in Abweichung von Art. 52 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen jedoch direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an zu fechten. Die Beschwerdegegnerin hätte sich damit als unzuständig erachten müssen und wäre gehalten gewesen, die rechtzeitig erhobene Einsprache des Beschwerdeführers als Beschwerde an das hiesige Gericht als zuständige Instanz weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG.) Mithin ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 nichtig und die Einsprache des Be schwerdeführers vom 24. Juli 2013 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/67) zu behandeln. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 5/91), mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Taggeld für die Zeit vom 2 6. August bis 31. Dezember 2013 zusprach, ist ebenfalls als rechtzeitig erfolgte Beschwerde entgegen zu nehmen, da die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2013 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG ebenfalls direkt beim hiesigen Gericht anfechtbar war. Entsprechend ist die Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113), mit wel cher das Einspracheverfahren sistiert wurde, nichtig. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe ge sundheitsbedingt nie eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert. Die Grundentschädigung des IV-Taggeldes betrage daher höchstens 30 % des Höchst betrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, was einem aktuellen Höchst betrag von Fr. 103.80 entspreche (Art. 23 Abs. 2 bis IVG, Urk. 2). 2 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern auf grund anderer Umstände erfolgt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei er bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen von Fr. 5‘700.-- brutto erzielt (Urk. 1). 2.4

Strit tig ist die Höhe der Taggelder vom 2. bis 30. Juli 2013 sowie vom 26. Augus t bis 31. Dezember 2013 beziehungsweise die Frage, ob für diese Zeit ein „kleines“ oder ein „grosses Taggeld“ geschuldet ist.

3. 3.1

Im Bericht der B.___ vom 10. November 2011 (Urk. 5/19 /1 ) sind (1) eine nicht näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kind heit und Jugend, im Sinne einer adoleszentären Entwicklungskrise (ICD-10 F98.9), (2) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) , bestehend seit Kindheit, (3) eine leichte depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.00), bestehend seit April 2011 , sowie ( 4 ) ein Ver da cht auf Epilepsie festgehalten (Urk. 5/19/2). 3.2

Im Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 5/44/2-4) präzisierten die behandelnden Ärzte und Psychologen der B.___ die Diagnosen dahingehend, dass sie nun eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine schizotype

Persönlichk eits störung (ICD-10 F21) nannten . Der Beschwerdeführer leide unter einer depressi ven Symptomatik, welche sich vor allem durch ein Gefühl der inneren Leere, Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Zukunftsängste ausdrücke. Dane ben zeige er im interaktionellen Bereich grosse Schwierigkeiten. Nur teilweise könn ten diese durch das diagnostizierte ADHS erklärt werden. Es habe sich zu neh mend gezeigt, dass der Beschwerdeführer Selbstregulations- und Interakti ons strategien aufweise, welche seinen Selbstwert kurzfristig stabilisierten, je doch grosses interaktionelles und intrapsychisches Konfliktpotential aufwiesen. Diese seien ursächlich für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Urk. 5/44/2). 3.3

Im Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 5/48) hielten die behandelnden Fach personen fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es nach zweieinhalb Jahren zu einem Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker gekommen sei, weil er aufgrund seiner Defizite im Bereich des ADHS viele Flüchtigkeitsfehler ge macht habe. In der Folge habe er diverse Tätigkeiten ausgeübt (Hilfsarbeiter, Taxifahrer, LKW-Fahrer). Aus unterschiedlichen Gründen sei es immer wieder zu Kündigungen gekommen. Im Jahr 2010 habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und sei dabei stark unter zeitlichem Druck gestanden. Deshalb sei es zu einem Auffahrunfall gekommen. Daraufhin sei ihm gekündigt worden. Er sei damals sehr leicht reizbar gewesen, oft auch ärgerlich und wütend. Teilweise habe er in der Nacht stundenlang geweint. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er sich mit einer Schusswaffe habe umbringen wollen (Urk. 5/48/3). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich , dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) , bestehend seit Kindheit, leidet. Dies bestritt der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er

berich tete den Fachpersonen des B.___ , dass es aufgrund seiner Defizite im Zusammen hang mit dem ADHS zu einem Lehrabbruch gekommen sei (Urk. 5/48/3) .

Erst in der Eingabe vom 8. Januar 2014 brachte er nachträglich vor, das Lehrverhältnis sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund seines fehlenden Grund lagenverständnisses sowie mangelnder Motivation wegen Mobbing (Urk. 8)

aufgelöst worden . Die unklare Formulierung in der Arbeitsbestätigung der D.___ AG vom 28. Februar 2005, das Lehrver hält nis sei aus Qualifikationsgründen aufgelöst worden (Urk. 5/105), bringt letztlich keine Klärung und lässt Raum für beide Interpretationsmöglich keiten . Praxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel aber auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in be weismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, welche als be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi cherungs recht li cher oder anderer Art beeinflusst zu sein erscheinen (BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (ADHS) erfolgte . 4.2

Nach dem Lehrabbruch versuchte der Beschwerdeführer allerdings, im Berufsle be n Fuss zu fassen. Er arbeitete rund zehn Monate (Februar bis Dezember 2005) als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Urk. 5/56 /7 ) und war nach Absolvierung der Rekrutenschule bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur , mehrheitlich als LKW-Fahrer, tätig (Urk. 5/51/3, Urk. 5/55/1 und Urk. 5/56 / 3 ff. ). Im Jahr 20 08 erzielte er

als LKW-Fahrer gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 57‘988.-- (Urk. 5/15/1). Bei der letzten Arbeitsstelle als LKW-Fahrer

vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 5/56/4) erzielte er sogar einen Monatslohn von Fr. 5‘700. -- (zuzüglich Bonus, Spesen und 13. Monatslohn; vgl. Urk. 5/13 /9 ). Damit war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer

in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig.

4.3

D ass der Beschwerdeführer damit eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte , kann nicht angenommen werden. Er verursachte nach eigenen Angaben (Urk. 5/51/2) im August 2010 zwar einen Au f fahrunfall (ohne Personenschaden), dieser ist aber ohne weitere Anhalts punkte nicht unbesehen auf das ADHS zurück zuführen . Die Fachpersonen des B.___ hielten im Bericht vom 20. September 2012 die bisherige Tätigkeit als LKW- Fahrer denn auch

grundsätzlich in einem geschützten Rahmen für zumut bar

(Urk. 5/48/5) . Aus welchem Grund ein geschützter Rahmen notwendig sei und woraus dieser bestünde, dazu äusserten sich die Fachpersonen des B.___ nicht. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basierte aber

nicht bloss auf der Di agnose eines ADHS, sondern

einer zusätzlichen mittelgradige n depressive n Episode ( ICD-10 F32.1 ) und eine r

schizotype n Persönlich keitsstörung ( ICD-10 F21) .

Eine depressive Störung wurde erstmals im Jahr 2011 diagnostiziert und trat nach Schilderungen des Beschwerdeführers frühestens im Jahr 2009 auf (Urk. 5/17/7). Was die schizotype Persönlichkeitsstörung anbelangt, so kann deren Auftreten und Entwicklung im Rückblick nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Im Ge gen satz zum ADHS handelt es sich bei ihr nicht um eine Verhal tens- und emo tionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F90-F98). Grund sätzlich lässt sich bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung kein ein de utiger Beginn feststellen (vgl. ICD-10 F21; Weltgesundheitsorganisa tion, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 139 f.). Es ist somit fraglich, ob diese Störung , welche erst im Jahr 2012 diagnostiziert wurde , be reits im Jahr 2005, das heisst zum Zeitpunkt des Lehrabbruches, bestanden hatte . Da diese Frage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht wer den kann, ist sie zu verneinen . 4.4

Im Sinne des Gesagten gilt d ie von der IV-Stelle zugesprochene berufliche Mass nahme nicht als erstmalige berufliche Ausbildung . Der Taggeldanspruch ist somit nicht nach Art. 24 Abs. 2 bis IVG zu bemessen, sondern der Beschwerde führer hat Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen des „ grossen Taggel des“. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim vorgän gig erwähnten Auffahrunfall keinen Schaden erlitten hatte (Urk. 5/48/3) , weshalb Art. 24 Abs. 4 IVG keine Anwendung findet . 4.5

In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügungen vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/73)

und 30. August 2013 (Urk. 5/91) aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme ( 2. bis 3 0. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013 ) ein ( grosses ) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche. Es ist sodann festzustellen, dass der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 (Urk. 5/77) und die Sis tie rungsverfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113) nichtig sind (vgl. E. 2.1) . 5 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Aus gangsgemäss sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

werden die Verfügungen der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2013 und 30. August 2013 auf geho ben , und die Sache wird

an diese zurück ge w ie sen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme ( 2. bis 30. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013 ) ein ( grosses ) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche.

Es wird sodann fest gestellt , dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2013 und deren

Sistierungsverfü gung vom 26. November 2013 nichtig sind. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1986, hatte im August 2002 eine Lehre als Poly mechaniker begonnen. Dieses Lehrverhältnis wurde im Februar 2005 aus Qualifikationsgründen aufgelöst (Urk. 5/105). In der Folge war der Versicherte in verschiedenen Anstellungen zuerst als Hilfsarbeiter und anschliessend als Chauffeur tätig, zuletzt vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 bei der Y.___ AG (Urk. 5/55, Urk. 5/56). Am 12. September 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 18. April 2011 bestehende psychische Erkran kung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Nach erfolgten medizinischen (Urk. 5/19) und beruflich-erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/17) Ab klä rungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversiche rung , der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (Mobiliar, Urk. 5/17, Urk. 5/20), verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2012 den Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens (Urk. 5/36).

E. 1.2 Am 3. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle bei laufender diagnostischer Abklärung stark ausgeprägter Persönlichkeitszüge im Rahmen einer aktuellen Hospitalisation auf der Psychotherapiestation für junge Er wach sene in der Klinik Z.___ in A.___ , B.___ zu Massnahmen für die berufliche Eingliede rung an (Urk. 5/40). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, holte diverse Arztbe richte ein (Urk. 5/48, Urk. 5/51, Urk. 5/52), tätigte weitere beruflich-er werbliche Abklärungen (Urk. 5/54-56) und zog die aktuellen Akten der Mobiliar bei (Urk. 5/44). Am 25. Juni 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kos ten gutsprache für eine Potenzialabklärung vom 2. b is 30. Juli 2013 bei der C.___ (Urk. 5/64). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 sprach sie ihm vom 2. bis 30. Juli 2013 ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/67). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77).

E. 1.3 Am 22. August 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengut sprache für ein Aufbautraining vom 26. August 2013 bis 7. Februar 2014 (Urk. 5/86). Mit Verfügung vom 30. August 2013 sprach sie ihm für die Periode vom 26. August bis 31. Dezember 2013 abermals ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/91).

E. 2 IVG (Abs. 2).

Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Bla ser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.

168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass er werbs tätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art.

E. 2.1 Am 8. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein klei nes Taggeld von Fr. 103.80 pro Tag für die Taggeld-Verfügungsperiode vom 2. b i s

30. Juli 2013 zu (Urk. 5/67). Die dagegen erhobene Einsprache des Be schwerdeführers vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG sind in Abweichung von Art. 52 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen jedoch direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an zu fechten. Die Beschwerdegegnerin hätte sich damit als unzuständig erachten müssen und wäre gehalten gewesen, die rechtzeitig erhobene Einsprache des Beschwerdeführers als Beschwerde an das hiesige Gericht als zuständige Instanz weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG.) Mithin ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 nichtig und die Einsprache des Be schwerdeführers vom 24. Juli 2013 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/67) zu behandeln. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 5/91), mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Taggeld für die Zeit vom 2 6. August bis 31. Dezember 2013 zusprach, ist ebenfalls als rechtzeitig erfolgte Beschwerde entgegen zu nehmen, da die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2013 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG ebenfalls direkt beim hiesigen Gericht anfechtbar war. Entsprechend ist die Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113), mit wel cher das Einspracheverfahren sistiert wurde, nichtig.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe ge sundheitsbedingt nie eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert. Die Grundentschädigung des IV-Taggeldes betrage daher höchstens 30 % des Höchst betrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, was einem aktuellen Höchst betrag von Fr. 103.80 entspreche (Art. 23 Abs. 2 bis IVG, Urk. 2). 2 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern auf grund anderer Umstände erfolgt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei er bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen von Fr. 5‘700.-- brutto erzielt (Urk. 1).

E. 2.4 Strit tig ist die Höhe der Taggelder vom 2. bis 30. Juli 2013 sowie vom 26. Augus t bis 31. Dezember 2013 beziehungsweise die Frage, ob für diese Zeit ein „kleines“ oder ein „grosses Taggeld“ geschuldet ist.

3. 3.1

Im Bericht der B.___ vom 10. November 2011 (Urk. 5/19 /1 ) sind (1) eine nicht näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kind heit und Jugend, im Sinne einer adoleszentären Entwicklungskrise (ICD-10 F98.9), (2) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) , bestehend seit Kindheit, (3) eine leichte depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.00), bestehend seit April 2011 , sowie ( 4 ) ein Ver da cht auf Epilepsie festgehalten (Urk. 5/19/2). 3.2

Im Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 5/44/2-4) präzisierten die behandelnden Ärzte und Psychologen der B.___ die Diagnosen dahingehend, dass sie nun eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine schizotype

Persönlichk eits störung (ICD-10 F21) nannten . Der Beschwerdeführer leide unter einer depressi ven Symptomatik, welche sich vor allem durch ein Gefühl der inneren Leere, Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Zukunftsängste ausdrücke. Dane ben zeige er im interaktionellen Bereich grosse Schwierigkeiten. Nur teilweise könn ten diese durch das diagnostizierte ADHS erklärt werden. Es habe sich zu neh mend gezeigt, dass der Beschwerdeführer Selbstregulations- und Interakti ons strategien aufweise, welche seinen Selbstwert kurzfristig stabilisierten, je doch grosses interaktionelles und intrapsychisches Konfliktpotential aufwiesen. Diese seien ursächlich für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Urk. 5/44/2). 3.3

Im Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 5/48) hielten die behandelnden Fach personen fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es nach zweieinhalb Jahren zu einem Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker gekommen sei, weil er aufgrund seiner Defizite im Bereich des ADHS viele Flüchtigkeitsfehler ge macht habe. In der Folge habe er diverse Tätigkeiten ausgeübt (Hilfsarbeiter, Taxifahrer, LKW-Fahrer). Aus unterschiedlichen Gründen sei es immer wieder zu Kündigungen gekommen. Im Jahr 2010 habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und sei dabei stark unter zeitlichem Druck gestanden. Deshalb sei es zu einem Auffahrunfall gekommen. Daraufhin sei ihm gekündigt worden. Er sei damals sehr leicht reizbar gewesen, oft auch ärgerlich und wütend. Teilweise habe er in der Nacht stundenlang geweint. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er sich mit einer Schusswaffe habe umbringen wollen (Urk. 5/48/3). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich , dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) , bestehend seit Kindheit, leidet. Dies bestritt der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er

berich tete den Fachpersonen des B.___ , dass es aufgrund seiner Defizite im Zusammen hang mit dem ADHS zu einem Lehrabbruch gekommen sei (Urk. 5/48/3) .

Erst in der Eingabe vom 8. Januar 2014 brachte er nachträglich vor, das Lehrverhältnis sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund seines fehlenden Grund lagenverständnisses sowie mangelnder Motivation wegen Mobbing (Urk. 8)

aufgelöst worden . Die unklare Formulierung in der Arbeitsbestätigung der D.___ AG vom 28. Februar 2005, das Lehrver hält nis sei aus Qualifikationsgründen aufgelöst worden (Urk. 5/105), bringt letztlich keine Klärung und lässt Raum für beide Interpretationsmöglich keiten . Praxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel aber auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in be weismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, welche als be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi cherungs recht li cher oder anderer Art beeinflusst zu sein erscheinen (BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (ADHS) erfolgte . 4.2

Nach dem Lehrabbruch versuchte der Beschwerdeführer allerdings, im Berufsle be n Fuss zu fassen. Er arbeitete rund zehn Monate (Februar bis Dezember 2005) als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Urk. 5/56 /7 ) und war nach Absolvierung der Rekrutenschule bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur , mehrheitlich als LKW-Fahrer, tätig (Urk. 5/51/3, Urk. 5/55/1 und Urk. 5/56 / 3 ff. ). Im Jahr 20

E. 6 Abs. 2 IVV vorbehalten bleibt.

2.

E. 08 erzielte er

als LKW-Fahrer gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 57‘988.-- (Urk. 5/15/1). Bei der letzten Arbeitsstelle als LKW-Fahrer

vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 5/56/4) erzielte er sogar einen Monatslohn von Fr. 5‘700. -- (zuzüglich Bonus, Spesen und 13. Monatslohn; vgl. Urk. 5/13 /9 ). Damit war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer

in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig.

4.3

D ass der Beschwerdeführer damit eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte , kann nicht angenommen werden. Er verursachte nach eigenen Angaben (Urk. 5/51/2) im August 2010 zwar einen Au f fahrunfall (ohne Personenschaden), dieser ist aber ohne weitere Anhalts punkte nicht unbesehen auf das ADHS zurück zuführen . Die Fachpersonen des B.___ hielten im Bericht vom 20. September 2012 die bisherige Tätigkeit als LKW- Fahrer denn auch

grundsätzlich in einem geschützten Rahmen für zumut bar

(Urk. 5/48/5) . Aus welchem Grund ein geschützter Rahmen notwendig sei und woraus dieser bestünde, dazu äusserten sich die Fachpersonen des B.___ nicht. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basierte aber

nicht bloss auf der Di agnose eines ADHS, sondern

einer zusätzlichen mittelgradige n depressive n Episode ( ICD-10 F32.1 ) und eine r

schizotype n Persönlich keitsstörung ( ICD-10 F21) .

Eine depressive Störung wurde erstmals im Jahr 2011 diagnostiziert und trat nach Schilderungen des Beschwerdeführers frühestens im Jahr 2009 auf (Urk. 5/17/7). Was die schizotype Persönlichkeitsstörung anbelangt, so kann deren Auftreten und Entwicklung im Rückblick nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Im Ge gen satz zum ADHS handelt es sich bei ihr nicht um eine Verhal tens- und emo tionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F90-F98). Grund sätzlich lässt sich bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung kein ein de utiger Beginn feststellen (vgl. ICD-10 F21; Weltgesundheitsorganisa tion, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 139 f.). Es ist somit fraglich, ob diese Störung , welche erst im Jahr 2012 diagnostiziert wurde , be reits im Jahr 2005, das heisst zum Zeitpunkt des Lehrabbruches, bestanden hatte . Da diese Frage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht wer den kann, ist sie zu verneinen . 4.4

Im Sinne des Gesagten gilt d ie von der IV-Stelle zugesprochene berufliche Mass nahme nicht als erstmalige berufliche Ausbildung . Der Taggeldanspruch ist somit nicht nach Art. 24 Abs. 2 bis IVG zu bemessen, sondern der Beschwerde führer hat Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen des „ grossen Taggel des“. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim vorgän gig erwähnten Auffahrunfall keinen Schaden erlitten hatte (Urk. 5/48/3) , weshalb Art. 24 Abs. 4 IVG keine Anwendung findet . 4.5

In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügungen vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/73)

und 30. August 2013 (Urk. 5/91) aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme ( 2. bis 3 0. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013 ) ein ( grosses ) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche. Es ist sodann festzustellen, dass der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 (Urk. 5/77) und die Sis tie rungsverfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113) nichtig sind (vgl. E. 2.1) . 5 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Aus gangsgemäss sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

werden die Verfügungen der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2013 und 30. August 2013 auf geho ben , und die Sache wird

an diese zurück ge w ie sen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme ( 2. bis 30. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013 ) ein ( grosses ) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche.

Es wird sodann fest gestellt , dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2013 und deren

Sistierungsverfü gung vom 26. November 2013 nichtig sind. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01082 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1986, hatte im August 2002 eine Lehre als Poly mechaniker begonnen. Dieses Lehrverhältnis wurde im Februar 2005 aus Qualifikationsgründen aufgelöst (Urk. 5/105). In der Folge war der Versicherte in verschiedenen Anstellungen zuerst als Hilfsarbeiter und anschliessend als Chauffeur tätig, zuletzt vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 bei der Y.___ AG (Urk. 5/55, Urk. 5/56). Am 12. September 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 18. April 2011 bestehende psychische Erkran kung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Nach erfolgten medizinischen (Urk. 5/19) und beruflich-erwerblichen (Urk. 5/13, Urk. 5/17) Ab klä rungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversiche rung , der Schwei zerischen Mobiliar Versicherungs gesellschaft AG (Mobiliar, Urk. 5/17, Urk. 5/20), verneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Februar 2012 den Anspruch des Versi cherten auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens (Urk. 5/36). 1.2

Am 3. Mai 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle bei laufender diagnostischer Abklärung stark ausgeprägter Persönlichkeitszüge im Rahmen einer aktuellen Hospitalisation auf der Psychotherapiestation für junge Er wach sene in der Klinik Z.___ in A.___ , B.___ zu Massnahmen für die berufliche Eingliede rung an (Urk. 5/40). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein, holte diverse Arztbe richte ein (Urk. 5/48, Urk. 5/51, Urk. 5/52), tätigte weitere beruflich-er werbliche Abklärungen (Urk. 5/54-56) und zog die aktuellen Akten der Mobiliar bei (Urk. 5/44). Am 25. Juni 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kos ten gutsprache für eine Potenzialabklärung vom 2. b is 30. Juli 2013 bei der C.___ (Urk. 5/64). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 sprach sie ihm vom 2. bis 30. Juli 2013 ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/67). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77). 1.3

Am 22. August 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengut sprache für ein Aufbautraining vom 26. August 2013 bis 7. Februar 2014 (Urk. 5/86). Mit Verfügung vom 30. August 2013 sprach sie ihm für die Periode vom 26. August bis 31. Dezember 2013 abermals ein Taggeld von Fr. 103.80 zu (Urk. 5/91). 2.

Am 10. September 2013 erhob der Versicherte bei der IV-Stelle Einsprache ge ge n die Verfügung vom 30. August 2013 und beantragte sinngemäss die Auf hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Auszahlung eines „grossen Taggeldes“ (Urk. 1 [= Urk. 5/98]). Nach Rücksprache mit dem Versicherten (Urk. 5/104, Urk. 5/106) leitete die IV-Stelle die Einsprache als Beschwerde ge gen den Ein spracheentscheid vom 9. August 2013 an das hiesige Gericht weiter und sistierte das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 30. August 2013 mit Ver fügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113). Mit Beschwerdeant wort vom

26. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 4). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014

(Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2014 zur Kenntnis ge brach t (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invali dität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zu sätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus bildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die beruf liche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer ge schützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicher ter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal ten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Er werbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wieder einschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be ruf lichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gäng ige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder we sent lichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschu lungs massnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höher wertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesse rung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs. 1 bis ).

Musste eine erst malige be ruf liche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue be rufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der ab gebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).

Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Bla ser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.

168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass er werbs tätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbil dung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemä ss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG einer erstmaligen berufli chen Ausbildung gleich gestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versi cherter, die nach dem Ein tritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs tätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Ur teile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1 . 2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnah men verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 bis IVG). 1 .3

Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG (sogenanntes " grosses Taggeld") bildet nach Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätig keit erzielt hat. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach

Art. 24 Abs. 1 IVG. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen ( Art. 22 Abs. 1 bis IVG). Sie erhalten höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23

Abs. 2 bis IVG), wobei der Bundesrat die Höhe der Grun d ent schädigung festsetzt (sogenanntes „kleines Taggeld“; Art. 24 Abs. 2 bis IVG). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ent spricht gemäss

Art. 22 Abs. 1 IVV 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige beruf liche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des wäh rend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens, wobe i Art. 6 Abs. 2 IVV vorbehalten bleibt.

2. 2.1

Am 8. Juli 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein klei nes Taggeld von Fr. 103.80 pro Tag für die Taggeld-Verfügungsperiode vom 2. b i s

30. Juli 2013 zu (Urk. 5/67). Die dagegen erhobene Einsprache des Be schwerdeführers vom 24. Juli 2013 (Urk. 5/72) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ab (Urk. 5/77). Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG sind in Abweichung von Art. 52 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen jedoch direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle an zu fechten. Die Beschwerdegegnerin hätte sich damit als unzuständig erachten müssen und wäre gehalten gewesen, die rechtzeitig erhobene Einsprache des Beschwerdeführers als Beschwerde an das hiesige Gericht als zuständige Instanz weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 3 ATSG.) Mithin ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 nichtig und die Einsprache des Be schwerdeführers vom 24. Juli 2013 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/67) zu behandeln. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 5/91), mit welcher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ein Taggeld für die Zeit vom 2 6. August bis 31. Dezember 2013 zusprach, ist ebenfalls als rechtzeitig erfolgte Beschwerde entgegen zu nehmen, da die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2013 gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG ebenfalls direkt beim hiesigen Gericht anfechtbar war. Entsprechend ist die Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113), mit wel cher das Einspracheverfahren sistiert wurde, nichtig. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe ge sundheitsbedingt nie eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert. Die Grundentschädigung des IV-Taggeldes betrage daher höchstens 30 % des Höchst betrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, was einem aktuellen Höchst betrag von Fr. 103.80 entspreche (Art. 23 Abs. 2 bis IVG, Urk. 2). 2 .3

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, der Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern auf grund anderer Umstände erfolgt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei er bei der Y.___ AG erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen von Fr. 5‘700.-- brutto erzielt (Urk. 1). 2.4

Strit tig ist die Höhe der Taggelder vom 2. bis 30. Juli 2013 sowie vom 26. Augus t bis 31. Dezember 2013 beziehungsweise die Frage, ob für diese Zeit ein „kleines“ oder ein „grosses Taggeld“ geschuldet ist.

3. 3.1

Im Bericht der B.___ vom 10. November 2011 (Urk. 5/19 /1 ) sind (1) eine nicht näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kind heit und Jugend, im Sinne einer adoleszentären Entwicklungskrise (ICD-10 F98.9), (2) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) , bestehend seit Kindheit, (3) eine leichte depressive Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.00), bestehend seit April 2011 , sowie ( 4 ) ein Ver da cht auf Epilepsie festgehalten (Urk. 5/19/2). 3.2

Im Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 5/44/2-4) präzisierten die behandelnden Ärzte und Psychologen der B.___ die Diagnosen dahingehend, dass sie nun eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine schizotype

Persönlichk eits störung (ICD-10 F21) nannten . Der Beschwerdeführer leide unter einer depressi ven Symptomatik, welche sich vor allem durch ein Gefühl der inneren Leere, Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Zukunftsängste ausdrücke. Dane ben zeige er im interaktionellen Bereich grosse Schwierigkeiten. Nur teilweise könn ten diese durch das diagnostizierte ADHS erklärt werden. Es habe sich zu neh mend gezeigt, dass der Beschwerdeführer Selbstregulations- und Interakti ons strategien aufweise, welche seinen Selbstwert kurzfristig stabilisierten, je doch grosses interaktionelles und intrapsychisches Konfliktpotential aufwiesen. Diese seien ursächlich für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Urk. 5/44/2). 3.3

Im Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 5/48) hielten die behandelnden Fach personen fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es nach zweieinhalb Jahren zu einem Abbruch seiner Lehre als Polymechaniker gekommen sei, weil er aufgrund seiner Defizite im Bereich des ADHS viele Flüchtigkeitsfehler ge macht habe. In der Folge habe er diverse Tätigkeiten ausgeübt (Hilfsarbeiter, Taxifahrer, LKW-Fahrer). Aus unterschiedlichen Gründen sei es immer wieder zu Kündigungen gekommen. Im Jahr 2010 habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und sei dabei stark unter zeitlichem Druck gestanden. Deshalb sei es zu einem Auffahrunfall gekommen. Daraufhin sei ihm gekündigt worden. Er sei damals sehr leicht reizbar gewesen, oft auch ärgerlich und wütend. Teilweise habe er in der Nacht stundenlang geweint. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er sich mit einer Schusswaffe habe umbringen wollen (Urk. 5/48/3). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich , dass der Beschwerdeführer an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) , bestehend seit Kindheit, leidet. Dies bestritt der Beschwerdeführer denn auch nicht. Er

berich tete den Fachpersonen des B.___ , dass es aufgrund seiner Defizite im Zusammen hang mit dem ADHS zu einem Lehrabbruch gekommen sei (Urk. 5/48/3) .

Erst in der Eingabe vom 8. Januar 2014 brachte er nachträglich vor, das Lehrverhältnis sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund seines fehlenden Grund lagenverständnisses sowie mangelnder Motivation wegen Mobbing (Urk. 8)

aufgelöst worden . Die unklare Formulierung in der Arbeitsbestätigung der D.___ AG vom 28. Februar 2005, das Lehrver hält nis sei aus Qualifikationsgründen aufgelöst worden (Urk. 5/105), bringt letztlich keine Klärung und lässt Raum für beide Interpretationsmöglich keiten . Praxis gemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel aber auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in be weismässiger Hin sicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, welche als be wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi cherungs recht li cher oder anderer Art beeinflusst zu sein erscheinen (BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (ADHS) erfolgte . 4.2

Nach dem Lehrabbruch versuchte der Beschwerdeführer allerdings, im Berufsle be n Fuss zu fassen. Er arbeitete rund zehn Monate (Februar bis Dezember 2005) als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Urk. 5/56 /7 ) und war nach Absolvierung der Rekrutenschule bei verschiedenen Arbeitgebern als Chauffeur , mehrheitlich als LKW-Fahrer, tätig (Urk. 5/51/3, Urk. 5/55/1 und Urk. 5/56 / 3 ff. ). Im Jahr 20 08 erzielte er

als LKW-Fahrer gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 57‘988.-- (Urk. 5/15/1). Bei der letzten Arbeitsstelle als LKW-Fahrer

vom 7. September 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 5/56/4) erzielte er sogar einen Monatslohn von Fr. 5‘700. -- (zuzüglich Bonus, Spesen und 13. Monatslohn; vgl. Urk. 5/13 /9 ). Damit war der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer

in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig.

4.3

D ass der Beschwerdeführer damit eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte , kann nicht angenommen werden. Er verursachte nach eigenen Angaben (Urk. 5/51/2) im August 2010 zwar einen Au f fahrunfall (ohne Personenschaden), dieser ist aber ohne weitere Anhalts punkte nicht unbesehen auf das ADHS zurück zuführen . Die Fachpersonen des B.___ hielten im Bericht vom 20. September 2012 die bisherige Tätigkeit als LKW- Fahrer denn auch

grundsätzlich in einem geschützten Rahmen für zumut bar

(Urk. 5/48/5) . Aus welchem Grund ein geschützter Rahmen notwendig sei und woraus dieser bestünde, dazu äusserten sich die Fachpersonen des B.___ nicht. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit basierte aber

nicht bloss auf der Di agnose eines ADHS, sondern

einer zusätzlichen mittelgradige n depressive n Episode ( ICD-10 F32.1 ) und eine r

schizotype n Persönlich keitsstörung ( ICD-10 F21) .

Eine depressive Störung wurde erstmals im Jahr 2011 diagnostiziert und trat nach Schilderungen des Beschwerdeführers frühestens im Jahr 2009 auf (Urk. 5/17/7). Was die schizotype Persönlichkeitsstörung anbelangt, so kann deren Auftreten und Entwicklung im Rückblick nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Im Ge gen satz zum ADHS handelt es sich bei ihr nicht um eine Verhal tens- und emo tionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10 F90-F98). Grund sätzlich lässt sich bei einer schizotypen Persönlichkeitsstörung kein ein de utiger Beginn feststellen (vgl. ICD-10 F21; Weltgesundheitsorganisa tion, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 139 f.). Es ist somit fraglich, ob diese Störung , welche erst im Jahr 2012 diagnostiziert wurde , be reits im Jahr 2005, das heisst zum Zeitpunkt des Lehrabbruches, bestanden hatte . Da diese Frage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht wer den kann, ist sie zu verneinen . 4.4

Im Sinne des Gesagten gilt d ie von der IV-Stelle zugesprochene berufliche Mass nahme nicht als erstmalige berufliche Ausbildung . Der Taggeldanspruch ist somit nicht nach Art. 24 Abs. 2 bis IVG zu bemessen, sondern der Beschwerde führer hat Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen des „ grossen Taggel des“. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim vorgän gig erwähnten Auffahrunfall keinen Schaden erlitten hatte (Urk. 5/48/3) , weshalb Art. 24 Abs. 4 IVG keine Anwendung findet . 4.5

In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügungen vom 8. Juli 2013 (Urk. 5/73)

und 30. August 2013 (Urk. 5/91) aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme ( 2. bis 3 0. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013 ) ein ( grosses ) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche. Es ist sodann festzustellen, dass der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 (Urk. 5/77) und die Sis tie rungsverfügung vom 26. November 2013 (Urk. 5/113) nichtig sind (vgl. E. 2.1) . 5 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Aus gangsgemäss sind die Kosten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

werden die Verfügungen der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2013 und 30. August 2013 auf geho ben , und die Sache wird

an diese zurück ge w ie sen, damit sie dem Beschwerdeführer für die Zeit der zugesprochenen beruflichen Massnahme ( 2. bis 30. Juli 2013 und 26. August bis 31. Dezember 2013 ) ein ( grosses ) Taggeld nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 IVG zuspreche.

Es wird sodann fest gestellt , dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2013 und deren

Sistierungsverfü gung vom 26. November 2013 nichtig sind. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro