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IV.2013.01081

Berufliche Massnahmen; mit der Anmeldung zu einer Abendhandelsschule ist eine wesentliche Veränderung ausgewiesen, so dass die Beschwergegnerin auf die Neuanmeldung einzutreten und das Leistungsbegehren zu prüfen hat.

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1992 geborene

X.___

leidet am Geburtsgebrechen Nr. 397 (kon genitale Paralysen und Paresen; vgl. Anhang zur Verordnung über Ge burts gebrechen) weswegen ihm verschiedene Leistungen (Physiotherapie, Ergo the rapie,

Hilfsmittel) gewährt wurden

(Urk. 9 / 4, Urk.

9/7, Urk.

9/13, Urk.

9/19-20, Urk.

9/23, Urk. 9/36) . Ein erstes Gesuch um Eingliederungs mass nah men berufli cher Art vom

15. März 2010 (Urk. 9/43) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vo m 1.

Dezember 2010 ab, nachdem der Versicherte angezeigt hatte, dass er zuerst die angestammte Aus bildung zum Automobil -F achmann beenden wolle (Urk.

9/6 3, vgl. auch Urk. 9/62).

Nach erfolg reichem Lehrabschluss zum Automobil -F achmann (Urk. 9/84) bean tragte der Vers i cherte am 24. November 2011 (Urk. 9/75) und 21. Dezember 2011 (Urk. 9/80) erneut die Gewährung berufliche r Massnahmen . In der Folge fanden zwei Abk lä rungsgespräche statt (Urk. 9/93) . D ie IV-Stelle traf

weiter e rgänzende

beruflich e

sowie

medizinische

Abklärungen (Urk. 9/84 und Urk.

9/87) . Nach Eingang

der Schulbestätigung des Y.___ (Urk. 9/88) und des Praktikumsvertrags (Urk. 9/89 und Urk.

9/90) teilte sie dem Ver si cher ten am 15.

Oktober 2012 die Kostengutspra ch e für die erstmalige beruf liche

Aus b ildung zum Automobilverkaufsberater mit (Urk.

9/91) . Der Versicherte unter zeichnete am 17.

Oktober

20 1 2 eine entsprechende Zielvereinbarung (Urk. 9/95).

Am 4. April 2013 ging bei

der IV-Stelle die Meldung ein, dass X.___

die Kurse des Y.___ seit November 2012 nicht mehr besucht habe

(Urk. 9/104 und Urk. 9/105/1-7), weshalb sie die beruflichen Massnahmen n ach telefonischer Rückfrage beim Versicherten und dem

Y.___

(Urk. 9/106)

per so fort ab brach

(Mitteilung vom 2 2. April 2013, Urk.

9/107). Auf

Ersuchen des Ver sicherten hin (Urk. 9/108) erging am 24.

Mai 2013 eine entsprechende Ver fü gung (Urk.

9/109). 1.2

Am 26. August 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um „ Kosten erstattung

im Sinne einer Eingliederungshilfe“ (Urk. 9/116) unter Einreichung der Anmelde be stätigung für die

viersemestrige

berufsbegleitende Abend handels schule an der Z.___

mit dem Ziel Bürofachdi plom und Handels diplom

(mit ECDL), der Rechnung für das erste Semester im Betrag von Fr. 2‘ 749.-- sowie Unterlagen zu den Kursdaten

(Urk. 9/ 11 5) . Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/120 und Urk. 9/122-124) trat die IV-Stelle

mit Verfügung vom 23.

Oktober 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Ausbildungskosten (Z.___ : Büro fach diplom /Handelsdiplom) gutzuheissen, eventuell sei in Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rück zuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (S.

2). In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 schloss

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Be schwer deführer am

17. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung einge tretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel che n Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein glie de rungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art.

17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen an ge wendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validen versicherung (IVV)

betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche mate riell rechtliche Re vi sion laufender Leistungen, sondern einen andern Sach verhalt, nämlich die Neu prüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es recht fertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Einglie derungsleistungen an zuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsäch li chen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E.

1b). 1. 2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl . auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1. 3

Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a) und die Vo rau s setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis

IVG).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Massnahmen beruf licher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige r berufliche r Ausbildung, Um schulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2 .2.2 mit Hinweisen). 1. 4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in we sentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht . Die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Ein tritt der In validität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs tätigkeit auf genommen haben, ist der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt (Art.

16 Abs. 2 lit . b IVG) 2.

2.1

In ihrem Nichteintretensentscheid vom

23. Oktober 2013 (Urk. 2) hielt

die Be schwerdegegnerin

fest, mit Verfügung vom 24. M ai 2013 sei das Leistungsbe geh ren abgewiesen worden (Abbr uch der b eruflichen Massnahmen) . Eine er neute Prü fung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tat säch li chen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erh ebli chen Weise verändert hätten. D ies sei mit dem neuen Gesuch nicht geschehen, des halb könne im Revisionsverfahren nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden. 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), es sei sinn voll und angezeigt, die Eingliederung ins Berufsleben zu fördern und zu ermög lichen und mithin die bei der Ausbildung an der Z.___ anfallenden Kosten

– die Rechnung gemäss Mahnung im Betrag von

Fr. 2‘ 769.--

sowie die noch für drei weitere Semester anfallenden Gebühren – zu übernehmen, zumal er sonst gezwungen wäre, die Ausbildung abzubrechen und vor dem Nichts stünde. Dies würde dem Wiedereingliederungsgedanken des IVG widersprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sich aufgrund des

bereits in Angriff genommenen und vielversprechenden Ausbildungsweges bei der

Z.___ eine neue Situation ergeben . 3. 3.1

Unbestritten und mit den aktenkundigen Arztberichten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner B ehinderung (Status nach ge burtstrauma ti sch e r

obere r

Plexusparese rechts mit deutlichen Restdefiziten,

atrophe Schulter-Arm- Muskulatur rechts, reduzierte Gelenks beweglichkeit

– vor al lem im rechten Ellenbogengelenk –, l inkskonvexe thorakale Skoliose; vgl. Urk.

9/47/1-4 und Urk. 9/56/1-9) den gelernten Beruf als Autom obil -F achmann nicht ausüben kann .

In allen angepassten Tätigkeiten mit nur leichter beidhän diger Arbeit und ohne Arbeiten über Schulterhöhe besteht indessen eine 100%ige Arbeits fähig keit (so namentlich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr.

med. A.___,

Fach ärz tin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 27. Dezem ber 2010, Urk. 9/67 S. 4 f.; vgl. auc h Urk. 9/47/1-4, Urk. 9/51, Urk. 56/1-9 und Urk. 9/62 S. 1) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend bereits in ihrer vorläufigen Stel lungnahme zur beruflichen Eingliederung vom 20. April 2010 zum Schluss, es be stehe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 9/51). In der Verfügung vom 1.

Dezember 2010, mit welcher das Begehren um beruflich e Mass nahmen abgewiesen worden war, da d er Beschwerdeführer zuerst seine Lehre zum Automobil -F achmann hatte

abschliessen wolle n, hielt die Beschwer de gegnerin

zu dem

fest, als geeignet erachte sie eine Ausbildung zu einer Be ratungstätigkeit im Verkauf oder ein e kaufmännische Ausbildu ng (Urk. 9/6 3).

Der Beschwerdeführer entschied sich nach erfolgreichem Lehrabschluss

für eine Ausbildung im Automobilverkauf und erhielt von der Beschwerdeführerin ent sprechende finanzielle Unterstützung (Urk. 9/91), verpasste es aber, die im Au gust 2012 begonnene Schule regelmässig zu besuchen.

A b November 2012 blieb er dem Unterricht fern, weshalb die berufliche n Massnahme n

per 2 2. April 2013 unter Hinweis auf Verletzung der in der Zielvereinbarung festgelegten Mitwir kungs

- und Meldepflicht en (Urk. 9/95) abgebrochen wurde n (Urk. 9/1 0 4-1 0 7 und

Urk. 9/109) . Der Beschwerdeführer begründete sein Fernbleiben von der Schule mit der Scheidung seiner Eltern, die i h n stark in Mitleidenschaft gezogen habe . Zudem habe die Ausbildung zum Automobilverkäufer nic ht seinen Nei gungen entsprochen; er habe sich eine breiter angelegte Ausbildung gewünscht (Urk. 1 S. 3). 3.3

Im

strittigen G esuch vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer

– wie er zu Recht geltend macht – eine veränderte Situation glaubhaft dargelegt, da er sich in der Zwischenzeit zum Besuch der Abendhandelsschule bei der Z.___

a n ge mel de t und die Ausbildung aufgenommen hat (Urk. 9/115/1, Urk. 3/3) . Laut den bis he ri gen beruflichen Abklärungen wurde eine Handelsschule auch von der

Be schwer degegnerin als möglich e erst malige berufliche Ausbildung in Betracht gezogen, so dass diese Ausbildung nicht von vornherein als ungeeignet bezeich net wer den kann. Insbesondere wurde n die – nach dem Entschluss zur Aus bil dung zum Auto mobilverkäufer

– im Verlaufsprotokoll vom 16. Oktober 2012 ver merkten Be denken, der Besuch einer Handelsschule wäre längerfristig au f grund der Be hinderung kaum als an gepasst zu betrachten gewesen, nicht näher erläutert und abgeklärt (Urk. 9/93 S.

1) . Auch die Frage, ob der Beschwer de füh rer die ge for der ten schulischen Leis tungen erbringen kann, blieb in den bisherigen Abklärungen offen. I m Protokoll zum Erstgespräch vom 10. Mai 2010 hatte die Be rufsbera tungs person

zwar an gemerkt, eine Büroausbildung sei weniger ge eig net, da der Versicherte – ent sprechend dem damaligen Lehrzeugnis (Urk. 9/48) – nur knapp genügende Leistungen zeige und eine gute Schulbildung und -noten in diesem Bereich be sonders wichtig seien (Urk. 9/62 S. 2) . Diese Einschätzung erging aber (noch) in Unkenntnis des Lehrabschlusses zum Automobil -F ach mann mit Ge samt note 4.6 (Urk. 9/84).

Der Start an der Z.___ war –

soweit dies anhand des (allerdings erst mit der Beschwerde eingereichten) Notenblattes beurteilt wer den kann – mit Noten über 5 in alle n drei absolvierten Prüfungen,

erfolg reich (Urk.

3/3). 3.4

Was die von

der Beschwerdegegnerin zumindest sinngemäss angezweifelte sub jektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nach Abbruch der Aus bildung zum Automobilverkäufer betrifft,

ist auf die Notwendigkeit der Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_156/2008 vom 1 1. August 2008 E. 2 mit Hinweisen). 3.5

Nachdem der grundsätzliche Bedarf an Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

unbestritten und eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse mit dem Gesuch vom 2 6. August 2013 unter Einreichung der Un ter lagen zum Antritt der Ausbildung an der Abend handels schule glaubhaft dar getan worden ist, hat die IV-Stelle auf das neue Gesuch einzutreten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantrag t en beruflichen Massnahme erfü llt sind .

Die Nichteintretensverfügung vom 2 3. Oktober 2013 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und d ie Sache an die IV-Stelle zur ma teriellen Prüfung des An spruchs auf die beantragte berufliche Einglie derungs mass nahme zurückzuwei sen. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdefü hrer zudem eine Entschädi gung, deren Höhe sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 GSVGer in Verbin dung mit Art. 61 lit . g ATSG) bemisst

und auf Fr. 1’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege

erweist sich dementsprechend als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 6. Au gust 2013 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung einge tretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel che n Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein glie de rungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art.

17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen an ge wendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validen versicherung (IVV)

betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche mate riell rechtliche Re vi sion laufender Leistungen, sondern einen andern Sach verhalt, nämlich die Neu prüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es recht fertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Einglie derungsleistungen an zuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsäch li chen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E.

1b). 1. 2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl . auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1. 3

Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a) und die Vo rau s setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis

IVG).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Massnahmen beruf licher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige r berufliche r Ausbildung, Um schulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2 .2.2 mit Hinweisen). 1. 4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in we sentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht . Die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Ein tritt der In validität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs tätigkeit auf genommen haben, ist der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt (Art.

16 Abs. 2 lit . b IVG) 2.

2.1

In ihrem Nichteintretensentscheid vom

23. Oktober 2013 (Urk. 2) hielt

die Be schwerdegegnerin

fest, mit Verfügung vom 24. M ai 2013 sei das Leistungsbe geh ren abgewiesen worden (Abbr uch der b eruflichen Massnahmen) . Eine er neute Prü fung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tat säch li chen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erh ebli chen Weise verändert hätten. D ies sei mit dem neuen Gesuch nicht geschehen, des halb könne im Revisionsverfahren nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden. 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), es sei sinn voll und angezeigt, die Eingliederung ins Berufsleben zu fördern und zu ermög lichen und mithin die bei der Ausbildung an der Z.___ anfallenden Kosten

– die Rechnung gemäss Mahnung im Betrag von

Fr. 2‘ 769.--

sowie die noch für drei weitere Semester anfallenden Gebühren – zu übernehmen, zumal er sonst gezwungen wäre, die Ausbildung abzubrechen und vor dem Nichts stünde. Dies würde dem Wiedereingliederungsgedanken des IVG widersprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sich aufgrund des

bereits in Angriff genommenen und vielversprechenden Ausbildungsweges bei der

Z.___ eine neue Situation ergeben . 3. 3.1

Unbestritten und mit den aktenkundigen Arztberichten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner B ehinderung (Status nach ge burtstrauma ti sch e r

obere r

Plexusparese rechts mit deutlichen Restdefiziten,

atrophe Schulter-Arm- Muskulatur rechts, reduzierte Gelenks beweglichkeit

– vor al lem im rechten Ellenbogengelenk –, l inkskonvexe thorakale Skoliose; vgl. Urk.

9/47/1-4 und Urk. 9/56/1-9) den gelernten Beruf als Autom obil -F achmann nicht ausüben kann .

In allen angepassten Tätigkeiten mit nur leichter beidhän diger Arbeit und ohne Arbeiten über Schulterhöhe besteht indessen eine 100%ige Arbeits fähig keit (so namentlich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr.

med. A.___,

Fach ärz tin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 27. Dezem ber 2010, Urk. 9/67 S. 4 f.; vgl. auc h Urk. 9/47/1-4, Urk. 9/51, Urk. 56/1-9 und Urk. 9/62 S. 1) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend bereits in ihrer vorläufigen Stel lungnahme zur beruflichen Eingliederung vom 20. April 2010 zum Schluss, es be stehe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 9/51). In der Verfügung vom 1.

Dezember 2010, mit welcher das Begehren um beruflich e Mass nahmen abgewiesen worden war, da d er Beschwerdeführer zuerst seine Lehre zum Automobil -F achmann hatte

abschliessen wolle n, hielt die Beschwer de gegnerin

zu dem

fest, als geeignet erachte sie eine Ausbildung zu einer Be ratungstätigkeit im Verkauf oder ein e kaufmännische Ausbildu ng (Urk. 9/6 3).

Der Beschwerdeführer entschied sich nach erfolgreichem Lehrabschluss

für eine Ausbildung im Automobilverkauf und erhielt von der Beschwerdeführerin ent sprechende finanzielle Unterstützung (Urk. 9/91), verpasste es aber, die im Au gust 2012 begonnene Schule regelmässig zu besuchen.

A b November 2012 blieb er dem Unterricht fern, weshalb die berufliche n Massnahme n

per 2 2. April 2013 unter Hinweis auf Verletzung der in der Zielvereinbarung festgelegten Mitwir kungs

- und Meldepflicht en (Urk. 9/95) abgebrochen wurde n (Urk. 9/1 0 4-1 0

E. 1.2 Am 26. August 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um „ Kosten erstattung

im Sinne einer Eingliederungshilfe“ (Urk. 9/116) unter Einreichung der Anmelde be stätigung für die

viersemestrige

berufsbegleitende Abend handels schule an der Z.___

mit dem Ziel Bürofachdi plom und Handels diplom

(mit ECDL), der Rechnung für das erste Semester im Betrag von Fr. 2‘ 749.-- sowie Unterlagen zu den Kursdaten

(Urk. 9/ 11

E. 4 , Urk.

9/7, Urk.

9/13, Urk.

9/19-20, Urk.

9/23, Urk. 9/36) . Ein erstes Gesuch um Eingliederungs mass nah men berufli cher Art vom

15. März 2010 (Urk. 9/43) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vo m 1.

Dezember 2010 ab, nachdem der Versicherte angezeigt hatte, dass er zuerst die angestammte Aus bildung zum Automobil -F achmann beenden wolle (Urk.

9/6 3, vgl. auch Urk. 9/62).

Nach erfolg reichem Lehrabschluss zum Automobil -F achmann (Urk. 9/84) bean tragte der Vers i cherte am 24. November 2011 (Urk. 9/75) und 21. Dezember 2011 (Urk. 9/80) erneut die Gewährung berufliche r Massnahmen . In der Folge fanden zwei Abk lä rungsgespräche statt (Urk. 9/93) . D ie IV-Stelle traf

weiter e rgänzende

beruflich e

sowie

medizinische

Abklärungen (Urk. 9/84 und Urk.

9/87) . Nach Eingang

der Schulbestätigung des Y.___ (Urk. 9/88) und des Praktikumsvertrags (Urk. 9/89 und Urk.

9/90) teilte sie dem Ver si cher ten am 15.

Oktober 2012 die Kostengutspra ch e für die erstmalige beruf liche

Aus b ildung zum Automobilverkaufsberater mit (Urk.

9/91) . Der Versicherte unter zeichnete am 17.

Oktober

20 1 2 eine entsprechende Zielvereinbarung (Urk. 9/95).

Am 4. April 2013 ging bei

der IV-Stelle die Meldung ein, dass X.___

die Kurse des Y.___ seit November 2012 nicht mehr besucht habe

(Urk. 9/104 und Urk. 9/105/1-7), weshalb sie die beruflichen Massnahmen n ach telefonischer Rückfrage beim Versicherten und dem

Y.___

(Urk. 9/106)

per so fort ab brach

(Mitteilung vom 2 2. April 2013, Urk.

9/107). Auf

Ersuchen des Ver sicherten hin (Urk. 9/108) erging am 24.

Mai 2013 eine entsprechende Ver fü gung (Urk.

9/109).

E. 4.6 (Urk. 9/84).

Der Start an der Z.___ war –

soweit dies anhand des (allerdings erst mit der Beschwerde eingereichten) Notenblattes beurteilt wer den kann – mit Noten über 5 in alle n drei absolvierten Prüfungen,

erfolg reich (Urk.

3/3). 3.4

Was die von

der Beschwerdegegnerin zumindest sinngemäss angezweifelte sub jektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nach Abbruch der Aus bildung zum Automobilverkäufer betrifft,

ist auf die Notwendigkeit der Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_156/2008 vom 1 1. August 2008 E. 2 mit Hinweisen). 3.5

Nachdem der grundsätzliche Bedarf an Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

unbestritten und eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse mit dem Gesuch vom 2 6. August 2013 unter Einreichung der Un ter lagen zum Antritt der Ausbildung an der Abend handels schule glaubhaft dar getan worden ist, hat die IV-Stelle auf das neue Gesuch einzutreten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantrag t en beruflichen Massnahme erfü llt sind .

Die Nichteintretensverfügung vom 2 3. Oktober 2013 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und d ie Sache an die IV-Stelle zur ma teriellen Prüfung des An spruchs auf die beantragte berufliche Einglie derungs mass nahme zurückzuwei sen. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdefü hrer zudem eine Entschädi gung, deren Höhe sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 GSVGer in Verbin dung mit Art. 61 lit . g ATSG) bemisst

und auf Fr. 1’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege

erweist sich dementsprechend als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 6. Au gust 2013 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 5 ) . Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/120 und Urk. 9/122-124) trat die IV-Stelle

mit Verfügung vom 23.

Oktober 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Ausbildungskosten (Z.___ : Büro fach diplom /Handelsdiplom) gutzuheissen, eventuell sei in Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rück zuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (S.

2). In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 schloss

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Be schwer deführer am

17. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 und

Urk. 9/109) . Der Beschwerdeführer begründete sein Fernbleiben von der Schule mit der Scheidung seiner Eltern, die i h n stark in Mitleidenschaft gezogen habe . Zudem habe die Ausbildung zum Automobilverkäufer nic ht seinen Nei gungen entsprochen; er habe sich eine breiter angelegte Ausbildung gewünscht (Urk. 1 S. 3). 3.3

Im

strittigen G esuch vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer

– wie er zu Recht geltend macht – eine veränderte Situation glaubhaft dargelegt, da er sich in der Zwischenzeit zum Besuch der Abendhandelsschule bei der Z.___

a n ge mel de t und die Ausbildung aufgenommen hat (Urk. 9/115/1, Urk. 3/3) . Laut den bis he ri gen beruflichen Abklärungen wurde eine Handelsschule auch von der

Be schwer degegnerin als möglich e erst malige berufliche Ausbildung in Betracht gezogen, so dass diese Ausbildung nicht von vornherein als ungeeignet bezeich net wer den kann. Insbesondere wurde n die – nach dem Entschluss zur Aus bil dung zum Auto mobilverkäufer

– im Verlaufsprotokoll vom 16. Oktober 2012 ver merkten Be denken, der Besuch einer Handelsschule wäre längerfristig au f grund der Be hinderung kaum als an gepasst zu betrachten gewesen, nicht näher erläutert und abgeklärt (Urk. 9/93 S.

1) . Auch die Frage, ob der Beschwer de füh rer die ge for der ten schulischen Leis tungen erbringen kann, blieb in den bisherigen Abklärungen offen. I m Protokoll zum Erstgespräch vom 10. Mai 2010 hatte die Be rufsbera tungs person

zwar an gemerkt, eine Büroausbildung sei weniger ge eig net, da der Versicherte – ent sprechend dem damaligen Lehrzeugnis (Urk. 9/48) – nur knapp genügende Leistungen zeige und eine gute Schulbildung und -noten in diesem Bereich be sonders wichtig seien (Urk. 9/62 S. 2) . Diese Einschätzung erging aber (noch) in Unkenntnis des Lehrabschlusses zum Automobil -F ach mann mit Ge samt note

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01081 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1992 geborene

X.___

leidet am Geburtsgebrechen Nr. 397 (kon genitale Paralysen und Paresen; vgl. Anhang zur Verordnung über Ge burts gebrechen) weswegen ihm verschiedene Leistungen (Physiotherapie, Ergo the rapie,

Hilfsmittel) gewährt wurden

(Urk. 9 / 4, Urk.

9/7, Urk.

9/13, Urk.

9/19-20, Urk.

9/23, Urk. 9/36) . Ein erstes Gesuch um Eingliederungs mass nah men berufli cher Art vom

15. März 2010 (Urk. 9/43) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vo m 1.

Dezember 2010 ab, nachdem der Versicherte angezeigt hatte, dass er zuerst die angestammte Aus bildung zum Automobil -F achmann beenden wolle (Urk.

9/6 3, vgl. auch Urk. 9/62).

Nach erfolg reichem Lehrabschluss zum Automobil -F achmann (Urk. 9/84) bean tragte der Vers i cherte am 24. November 2011 (Urk. 9/75) und 21. Dezember 2011 (Urk. 9/80) erneut die Gewährung berufliche r Massnahmen . In der Folge fanden zwei Abk lä rungsgespräche statt (Urk. 9/93) . D ie IV-Stelle traf

weiter e rgänzende

beruflich e

sowie

medizinische

Abklärungen (Urk. 9/84 und Urk.

9/87) . Nach Eingang

der Schulbestätigung des Y.___ (Urk. 9/88) und des Praktikumsvertrags (Urk. 9/89 und Urk.

9/90) teilte sie dem Ver si cher ten am 15.

Oktober 2012 die Kostengutspra ch e für die erstmalige beruf liche

Aus b ildung zum Automobilverkaufsberater mit (Urk.

9/91) . Der Versicherte unter zeichnete am 17.

Oktober

20 1 2 eine entsprechende Zielvereinbarung (Urk. 9/95).

Am 4. April 2013 ging bei

der IV-Stelle die Meldung ein, dass X.___

die Kurse des Y.___ seit November 2012 nicht mehr besucht habe

(Urk. 9/104 und Urk. 9/105/1-7), weshalb sie die beruflichen Massnahmen n ach telefonischer Rückfrage beim Versicherten und dem

Y.___

(Urk. 9/106)

per so fort ab brach

(Mitteilung vom 2 2. April 2013, Urk.

9/107). Auf

Ersuchen des Ver sicherten hin (Urk. 9/108) erging am 24.

Mai 2013 eine entsprechende Ver fü gung (Urk.

9/109). 1.2

Am 26. August 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um „ Kosten erstattung

im Sinne einer Eingliederungshilfe“ (Urk. 9/116) unter Einreichung der Anmelde be stätigung für die

viersemestrige

berufsbegleitende Abend handels schule an der Z.___

mit dem Ziel Bürofachdi plom und Handels diplom

(mit ECDL), der Rechnung für das erste Semester im Betrag von Fr. 2‘ 749.-- sowie Unterlagen zu den Kursdaten

(Urk. 9/ 11 5) . Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren

(Urk.

9/120 und Urk. 9/122-124) trat die IV-Stelle

mit Verfügung vom 23.

Oktober 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Ausbildungskosten (Z.___ : Büro fach diplom /Handelsdiplom) gutzuheissen, eventuell sei in Aufhebung der an ge fochtenen Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rück zuweisen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege (S.

2). In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 schloss

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Be schwer deführer am

17. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiell rechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung einge tretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter wel che n Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Ein glie de rungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungs leis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art.

17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts

(ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbe stimm ungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleis tungen an ge wendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validen versicherung (IVV)

betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » - zwar nicht die eigentliche mate riell rechtliche Re vi sion laufender Leistungen, sondern einen andern Sach verhalt, nämlich die Neu prüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es recht fertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Einglie derungsleistungen an zuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsäch li chen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E.

1b). 1. 2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und 200 E.

4b; vgl . auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1. 3

Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit . a) und die Vo rau s setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit . b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu be rücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis

IVG).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem aus Massnahmen beruf licher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige r berufliche r Ausbildung, Um schulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2 .2.2 mit Hinweisen). 1. 4

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in we sentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person ent spricht . Die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Ein tritt der In validität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbs tätigkeit auf genommen haben, ist der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt (Art.

16 Abs. 2 lit . b IVG) 2.

2.1

In ihrem Nichteintretensentscheid vom

23. Oktober 2013 (Urk. 2) hielt

die Be schwerdegegnerin

fest, mit Verfügung vom 24. M ai 2013 sei das Leistungsbe geh ren abgewiesen worden (Abbr uch der b eruflichen Massnahmen) . Eine er neute Prü fung sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die tat säch li chen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erh ebli chen Weise verändert hätten. D ies sei mit dem neuen Gesuch nicht geschehen, des halb könne im Revisionsverfahren nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden. 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen (Urk. 1), es sei sinn voll und angezeigt, die Eingliederung ins Berufsleben zu fördern und zu ermög lichen und mithin die bei der Ausbildung an der Z.___ anfallenden Kosten

– die Rechnung gemäss Mahnung im Betrag von

Fr. 2‘ 769.--

sowie die noch für drei weitere Semester anfallenden Gebühren – zu übernehmen, zumal er sonst gezwungen wäre, die Ausbildung abzubrechen und vor dem Nichts stünde. Dies würde dem Wiedereingliederungsgedanken des IVG widersprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe sich aufgrund des

bereits in Angriff genommenen und vielversprechenden Ausbildungsweges bei der

Z.___ eine neue Situation ergeben . 3. 3.1

Unbestritten und mit den aktenkundigen Arztberichten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner B ehinderung (Status nach ge burtstrauma ti sch e r

obere r

Plexusparese rechts mit deutlichen Restdefiziten,

atrophe Schulter-Arm- Muskulatur rechts, reduzierte Gelenks beweglichkeit

– vor al lem im rechten Ellenbogengelenk –, l inkskonvexe thorakale Skoliose; vgl. Urk.

9/47/1-4 und Urk. 9/56/1-9) den gelernten Beruf als Autom obil -F achmann nicht ausüben kann .

In allen angepassten Tätigkeiten mit nur leichter beidhän diger Arbeit und ohne Arbeiten über Schulterhöhe besteht indessen eine 100%ige Arbeits fähig keit (so namentlich die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr.

med. A.___,

Fach ärz tin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 27. Dezem ber 2010, Urk. 9/67 S. 4 f.; vgl. auc h Urk. 9/47/1-4, Urk. 9/51, Urk. 56/1-9 und Urk. 9/62 S. 1) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin kam dementsprechend bereits in ihrer vorläufigen Stel lungnahme zur beruflichen Eingliederung vom 20. April 2010 zum Schluss, es be stehe Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 9/51). In der Verfügung vom 1.

Dezember 2010, mit welcher das Begehren um beruflich e Mass nahmen abgewiesen worden war, da d er Beschwerdeführer zuerst seine Lehre zum Automobil -F achmann hatte

abschliessen wolle n, hielt die Beschwer de gegnerin

zu dem

fest, als geeignet erachte sie eine Ausbildung zu einer Be ratungstätigkeit im Verkauf oder ein e kaufmännische Ausbildu ng (Urk. 9/6 3).

Der Beschwerdeführer entschied sich nach erfolgreichem Lehrabschluss

für eine Ausbildung im Automobilverkauf und erhielt von der Beschwerdeführerin ent sprechende finanzielle Unterstützung (Urk. 9/91), verpasste es aber, die im Au gust 2012 begonnene Schule regelmässig zu besuchen.

A b November 2012 blieb er dem Unterricht fern, weshalb die berufliche n Massnahme n

per 2 2. April 2013 unter Hinweis auf Verletzung der in der Zielvereinbarung festgelegten Mitwir kungs

- und Meldepflicht en (Urk. 9/95) abgebrochen wurde n (Urk. 9/1 0 4-1 0 7 und

Urk. 9/109) . Der Beschwerdeführer begründete sein Fernbleiben von der Schule mit der Scheidung seiner Eltern, die i h n stark in Mitleidenschaft gezogen habe . Zudem habe die Ausbildung zum Automobilverkäufer nic ht seinen Nei gungen entsprochen; er habe sich eine breiter angelegte Ausbildung gewünscht (Urk. 1 S. 3). 3.3

Im

strittigen G esuch vom 26. August 2013 hat der Beschwerdeführer

– wie er zu Recht geltend macht – eine veränderte Situation glaubhaft dargelegt, da er sich in der Zwischenzeit zum Besuch der Abendhandelsschule bei der Z.___

a n ge mel de t und die Ausbildung aufgenommen hat (Urk. 9/115/1, Urk. 3/3) . Laut den bis he ri gen beruflichen Abklärungen wurde eine Handelsschule auch von der

Be schwer degegnerin als möglich e erst malige berufliche Ausbildung in Betracht gezogen, so dass diese Ausbildung nicht von vornherein als ungeeignet bezeich net wer den kann. Insbesondere wurde n die – nach dem Entschluss zur Aus bil dung zum Auto mobilverkäufer

– im Verlaufsprotokoll vom 16. Oktober 2012 ver merkten Be denken, der Besuch einer Handelsschule wäre längerfristig au f grund der Be hinderung kaum als an gepasst zu betrachten gewesen, nicht näher erläutert und abgeklärt (Urk. 9/93 S.

1) . Auch die Frage, ob der Beschwer de füh rer die ge for der ten schulischen Leis tungen erbringen kann, blieb in den bisherigen Abklärungen offen. I m Protokoll zum Erstgespräch vom 10. Mai 2010 hatte die Be rufsbera tungs person

zwar an gemerkt, eine Büroausbildung sei weniger ge eig net, da der Versicherte – ent sprechend dem damaligen Lehrzeugnis (Urk. 9/48) – nur knapp genügende Leistungen zeige und eine gute Schulbildung und -noten in diesem Bereich be sonders wichtig seien (Urk. 9/62 S. 2) . Diese Einschätzung erging aber (noch) in Unkenntnis des Lehrabschlusses zum Automobil -F ach mann mit Ge samt note 4.6 (Urk. 9/84).

Der Start an der Z.___ war –

soweit dies anhand des (allerdings erst mit der Beschwerde eingereichten) Notenblattes beurteilt wer den kann – mit Noten über 5 in alle n drei absolvierten Prüfungen,

erfolg reich (Urk.

3/3). 3.4

Was die von

der Beschwerdegegnerin zumindest sinngemäss angezweifelte sub jektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers nach Abbruch der Aus bildung zum Automobilverkäufer betrifft,

ist auf die Notwendigkeit der Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG hinzuweisen (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 8C_156/2008 vom 1 1. August 2008 E. 2 mit Hinweisen). 3.5

Nachdem der grundsätzliche Bedarf an Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art

unbestritten und eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse mit dem Gesuch vom 2 6. August 2013 unter Einreichung der Un ter lagen zum Antritt der Ausbildung an der Abend handels schule glaubhaft dar getan worden ist, hat die IV-Stelle auf das neue Gesuch einzutreten und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der beantrag t en beruflichen Massnahme erfü llt sind .

Die Nichteintretensverfügung vom 2 3. Oktober 2013 ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und d ie Sache an die IV-Stelle zur ma teriellen Prüfung des An spruchs auf die beantragte berufliche Einglie derungs mass nahme zurückzuwei sen. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin schuldet dem Beschwerdefü hrer zudem eine Entschädi gung, deren Höhe sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 GSVGer in Verbin dung mit Art. 61 lit . g ATSG) bemisst

und auf Fr. 1’ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist .

Das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege

erweist sich dementsprechend als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 6. Au gust 2013 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli