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IV.2013.01077

Erstanmeldung, Abstellen auf RAD-Untersuchungsbericht trotz abweichender Diagnosen des behandelnden Psychiaters, bisherige Tätigkeit wieder zu 100% zumutbar; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-01-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983, arbeitet s eit 2011 als Leitungsisolateur bei der Y.___ GmbH ( Urk. 7 / 8 ). Am 2 5. Januar 2013 meldete er sich we gen Angst bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 1 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/3, Urk. 7/11) bei und holte einen Arbeitge ber be richt ( Urk. 7/8 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.

7/10) sowie einen Arztbericht ( Urk. 7/14 ) ein . Nach durch g eführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/19 , Urk. 7/21 ) liess die IV-Stelle den Versicherten durch med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (Urk. 7/24) und verneinte

mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/26 ) einen Anspruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung. 2.

D er Versicherte erhob am 2 5. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Juli 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Juni 2014 (Urk.

10) hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte , eventuell sei die Sache zur ergänzenden beruflich-erwerblichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schrei ben vom 3 0. Juni 2014 auf die Duplik ( Urk. 13) .

Dies wurde dem Beschwerde führer am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann , die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 1.6

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „ nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergib t sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generellen Ableh nungs gründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den psychiatrischen Untersu chungsbericht

des RAD vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/24), davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leitungsisolateur seit Feb ru ar 2013

wieder zu 100

% zumutbar sei. Gestützt darauf verneinte sie eine n Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, er sei nur bis zu 50

% arbeitsfähig, wie die Arztbericht e des behandelnden Psychiaters

Dr. med.

A.___ , Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 3/4, Urk.

11) bele ge n würden . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit ,

sowie auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde im Kantonsspital B.___ mehrfach am bulant notfallmässig behandelt. In den entsprechenden Kurzberichten wurden fol gende Diagnosen gestellt:

Schwindel bei Dehydrierung und Erschöpfungszu stand (Bericht vom 2 3. Oktober 2009; 7/20/22-23), Verdacht auf orthostatische Dysregulation, Kopfschmerzen, Differentialdiagnose

( DD ) Migräne (Bericht vom 1 4. Dezember 2010; Urk. 7/20/20-21), wiederholter Schwindel und Kopfschmerz, Epistaxis, wieder holte depressive Episoden und Verdacht auf Angststörung (Be richt vom 2 8. März 2011; 7/20/18-19), Nausea, Depression, Verdacht auf Angst störung (Bericht vom 1 7. Juni 2011; 7/20/16-17), h ypertensive Entgleisung im Rahmen einer Angstepisode, Angst und depressive Störung (Bericht vom 1 3. Jul i 2012; Urk. 7/20/14-15), Angstzustand ohne typische Panikattacke, depressive Stö rung, Durchschlafstörung (Bericht vom 2 9. Januar 2013; Urk. 7/20/12-13), Panik atta cke mit Drehschwindel nach links und occipitalen Kopfschmerzen, gene ralisierte Angststörung, Depression (Bericht vom 2 6. April 2013; Urk. 7/20/10-11) , Pani kattacke (Bericht vom 3. August 2013; Urk. 7/20/9). 3.2

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , unter suchte den Be schwerdeführer am 6. Februar 2013 im Auftrag des Krankenver si cherers. Mit Bericht vom 9. Februar 2013 ( Urk. 7/11/4-9) diagnostizierte er eine weitgehend, aber noch nicht vollständig remittierte generalisierte Ang st stö rung mit phobi schen Anteilen (ICD-10 F41.1) und attestierte dem Beschwerde führer ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. 3.3

Med. pract.

D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte am 4. März 2013 ( Urk. 7/14/5-6) folgende Diagnosen: Angst und Panikentwicklung verbunden mit Beunruhigung und vegetativer Beeinträchtigung, das heisst Schwin de l, Nervosität, Schlafstörung, depressive Entwicklung, leichte bis mit tel schwere depressive Entwicklung; Benzodiazepinabhängigkeit bedingt durch Angst er krankung. Ab Juni bis Ende August 2012 bescheinigte er dem Be schwer deführer eine vollständige, bis Ende Dezember 2012 eine 50%ige, danach bis am

1 6. Januar 2013 wiederum eine vollständige und ab 1 7. Januar 2013 er neut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit erachtete er im Umfang von 50 bis 60

% als möglich. 3.4

Im Bericht vom 2 6. April 2013 ( Urk. 7/16/1-9) attestierte Dr. A.___ ein Panik syndrom in Verbindung mit multiplen p hobischen Ängsten (ICD-10 F40.21) so wie eine wechselnd starke Depression ohne eigentliche Remission seit 2011 (ICD-10 F39) . Er vertrat die Auffassung, dass im angestammten Beruf auf vor erst noch unbestimmte Zeit hinaus eine mindestens 50%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe .

Mit Bericht vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/20/1-8) nann te Dr. A.___

als Diag nose Depression und Angst gemischt (ICD-10 F41.2) mit zunehmenden Anteilen pho bischer Ängste beziehungsweise sozialen Phobien (gemischte Ängste mit ver stärkter narzisstischer Problematik bei vorwiegender vegetativer Dysbalance, reduzierter Selbst- und Affektkontrolle mit erheblichem depressivem Einschlag seit zirk a 2 Jahren) sowie multiple sekundäre psychosoziale Stressfaktoren. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit aus gesundheitlichen Gründen wechselnd stark ein geschränkt. Die Beeinträchtigung liege bei mindestens 50 % , vielfach aber noch deutlich höher, gebe es doch Wochen, in welchen der Beschwerdeführer an das mit seinem Vorgesetzten ausgehandelte Pensum nicht heran komme. Ange passte Tätigkeiten kämen unter den skizzierten Aspekten nicht in Betracht, da die Belastungsfähigkeit damit ja nicht ausgebaut werden könne. 3.5

Med. pract.

Z.___ , RAD ,

nannte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/24) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine iatrogene Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) und als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine derzeit teil weise remittierte generalisierte Angststörung mit phobischen Anteilen (ICD-10 F41.1). Da die aktuelle Untersuchung keinen Befund gezeigt habe, der die Ar beitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige, werde der Beschwerdeführer in sei ner jetzigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt. Arbeiten an ge fähr li chen, laufenden Maschinen und auf hohen Gerüsten seien jedoch zu mei den (S.

6). 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf den RAD- Un tersuchungsbericht ( vorstehend E.

3.5 ) , wonach beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit auszugehen sei .

4.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel

6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Vo raussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachli chen Weisungen des Bundes amtes frei wählen ( Abs. 1). Die regionalen ärztli chen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versi cherten durchführen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urt eilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärzt in nen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi che rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver sicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ver antwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stim mung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. 4.3

Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be richt genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4

Nachdem vorliegend die Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden zu beurteilen sind, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin veranlasste psy chiatrische RAD-Untersuchung als umfassend. Med. pract. Z.___ erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten, zu welchen er auch Stellung ge nommen hat . Er hat den Beschwerdeführer persönlich unter sucht und bei seiner Beurteilung die geklagten Beschwerden wie auch das Ver halten des Beschwerdeführers be rücksichtigt. Der RAD-Untersuchungsbericht ist schlüssig und überzeugend be gründet, so dass ihm voller Beweiswert zukommt.

Med. pract. Z.___ hat sich mit den im Zeitpunkt der Untersuchung vorliegen den Berichten auseinandergesetzt

und nachvollziehbar begründet, weshalb er ent gegen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, von einer generalisier ten Angststörung (ICD-10 F41.1) ausgeht. So hielt er fest, dass die generelle Angst vor dem Thema Tod und Sterben in vielerlei Situationen für die Diagnose einer generalisierten Angststörung spreche. Im Rahmen seiner Unter such ung en seien keine ausreichenden Belege für eine Depression sowie keine Symptome einer Angst- oder Panikstörung festzustellen gewesen. Die in den entsprechen den Kurz berichten des B.___ ge nann ten Diagnosen und Symptome erachtete med. pract. Z.___ als häufige Symptome einer Angststörung. Dies ist vor dem Hin te r grund der Vielzahl der gestellten Diagnosen und aufgetretenen Symptome nach vollziehbar.

Diese Einschätzung wird auch durch die Diagnoseerhebung von Dr. C.___

(vorstehend E. 3.2) gestützt. Dieser führte ebenso aus, dass es sich eher um eine gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) handle , welche im Zeitpunkt seiner Untersuchung weitgehend remittiert sei . Die vom Beschwerdeführer geschil derten Beschwerden würden eher nicht für eine Panikstörung mit den typisch schwe ren Angstatta cken verbunden mit vegetativen Symptomen und Furch t vor Kontrollverlust sprechen.

Dr. C.___

ging schliesslich von einer uneinge schränkten Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 6. Februar 2013 aus. 4. 5

Der Beschwerdeführer stellt e sich hingegen auf den Standpunkt, dass er auf grund seiner psychischen Beschwerden nur bis zu 50

% arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S.

3). Er stützt e sich hierbei im Wesentlichen auf die Einschätzung des behan deln den Psy chiaters Dr. A.___ ( Urk. 3/4).

Rechtsprechungsgemäss erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, so fern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Die von Dr. A.___

postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anders lau tende fachärztliche Einschätzung des RAD sowie diejenige von Dr. C.___ nicht zu wiederlegen . Der abweichende Standpunkt von Dr. A.___ erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Dr. A.___ n a nnt e keine objektiv feststell baren Gesichts punk te, welche Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht begrün den würden. Es

muss daher davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei sei ner Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. In Bezug auf Berichte von Hausärztin nen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Thera pie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. A.___ konnte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation entspringenden Aspekte benen nen, die im Rahmen der Untersuchung durch

Dr. C.___ und med. pract. Z.___ unerkannt oder ungewürdigt ge blie ben wären (vgl. Urteil des Bundesge richt I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.1 ) und welche Anlass zu weiteren Ab klärungen geben würden. Namentlich ist die Einschätzung des Schweregrades psychischer Störungen der hier vorliegenden Ar t und der sich daraus ergeben den Auswirkungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen kein solcher Aspekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2010 vom 2 8. Januar 2011 E.

3.1 mit Hinweisen). Gesamthaft vermögen die Ein schät z ungen von Dr. A.___ keine Zweifel an den Erkenntnissen im RAD-Unter suchungsbericht zu wecken.

Dr. A.___ attestierte aufgrund der Diagnose Angst und depre ssive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2) eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit im Umfang von 50

%. Diese Einschätzung einer doc h erheblichen Einschränkung vermag nicht zu überzeugen. Die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt ist im Grenzbereich dessen anzusehen, was noch als krank heits wertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. D iese Kategorie kommt nur dann zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Aus mass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde. Ebenso ist den klinisch-diagnostischen Leit linien der ICD-10 zu entnehmen, dass Patienten mit dieser Kombination ver hält nismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig zu sehen se ien; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizi nische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/ Mombour/Schmidt, Inter na tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 K apitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199 f.) . Vor diesem Hin ter grund ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50

% weder nachvollziehbar

noch objektiv begründet . Eine solche Diagnose würde der Aus übung einer Erwerbs tätigkeit wohl kaum je massgeblich

entge gen stehen . 4. 6

Auf den Bericht von med. pract. D.___ kann sodann nicht abgestellt werden. Aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation im Bereich der Psychiatrie ge nügt sein Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht. 4. 7

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm trotz grosser Unterstützung und Entgegenkommen des Arbeitgebers nach wie vor nicht möglich sei, seine Präsenzzeit auf über 50

% zu steigern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da er aus medizinischer Sicht zu 100

% arbeitsfähig ist. Wenn er den noch seine Arbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objektivierbaren Gründen. Die Folgen, dass er das ihm attestierte Ar beitspo ten tial nicht verwertet, hat der Beschwerdeführer daher selbst zu tragen.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei eine ergänzende beruflich-erwerb liche Abklärung durchzuführen ( Urk. 10 S.2), kann darauf in antizipierter Be weiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). D er Ge sundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfä hig keit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten.

Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ebenso die von med. pract. Z.___ diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit. N ach stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet eine Medikamentenabhän gigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wird invalidi sierungsrechtlich erst rele vant , wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be wirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher, geistiger oder psychischer, die Er werbsfähigkeit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn die Abhängigkeit selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheitsschaden ist, dem Krank heit s wert zukommt (Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.2).

Die erst im Rahmen der RAD-Untersuchung diagnostizierte Benzodiazepi nabhängigkeit ist weder Folge einer kr ankheitswertigen körperlichen oder psy chischen Beeinträchtigung noch ist daraus eine Krankheit entstanden. Zwar ist die Ursache der Benzodiazepanab hängigkeit auf die Behandlung einer Angst- be ziehungsweise Panikerkrankung zurückzu führen, dieser ist jedoch nach dem Gesagten der Krankheitswert abzusprechen. Denn Krank heitswert haben geistige Gesundheitsschäden nur dann, wenn sie die Erwerbsfähigkeit bleibend oder längere Zeit zu beeinträchtigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 50/0 7 vom 2 3. Oktober 2007 E.

5.1).

Die von Dr. A.___

erhoben en Befunde erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht, da die psychischen Besch w erden nur vor über gehend bestanden haben und die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beein träch tigt haben. 5.

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht so wi e im Bericht von Dr. C.___

ist der medizinische Sachverhalt als dahinge hend erstellt zu erachten , dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invali disie rend erweisen . Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein en An spruch auf Leis tungen der Invalidenversi cherung verneint, weshalb die Be schwerde abzu wei sen ist.

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/3, Urk. 7/11) bei und holte einen Arbeitge ber be richt ( Urk. 7/8 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.

7/10) sowie einen Arztbericht ( Urk. 7/14 ) ein . Nach durch g eführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/19 , Urk. 7/21 ) liess die IV-Stelle den Versicherten durch med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (Urk. 7/24) und verneinte

mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/26 ) einen Anspruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a).

E. 1.6 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „ nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergib t sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generellen Ableh nungs gründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen). 2.

E. 2 D er Versicherte erhob am 2 5. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Juli 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Juni 2014 (Urk.

10) hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte , eventuell sei die Sache zur ergänzenden beruflich-erwerblichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schrei ben vom 3 0. Juni 2014 auf die Duplik ( Urk. 13) .

Dies wurde dem Beschwerde führer am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den psychiatrischen Untersu chungsbericht

des RAD vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/24), davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leitungsisolateur seit Feb ru ar 2013

wieder zu 100

% zumutbar sei. Gestützt darauf verneinte sie eine n Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, er sei nur bis zu 50

% arbeitsfähig, wie die Arztbericht e des behandelnden Psychiaters

Dr. med.

A.___ , Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 3/4, Urk.

11) bele ge n würden .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit ,

sowie auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde im Kantonsspital B.___ mehrfach am bulant notfallmässig behandelt. In den entsprechenden Kurzberichten wurden fol gende Diagnosen gestellt:

Schwindel bei Dehydrierung und Erschöpfungszu stand (Bericht vom 2 3. Oktober 2009; 7/20/22-23), Verdacht auf orthostatische Dysregulation, Kopfschmerzen, Differentialdiagnose

( DD ) Migräne (Bericht vom 1 4. Dezember 2010; Urk. 7/20/20-21), wiederholter Schwindel und Kopfschmerz, Epistaxis, wieder holte depressive Episoden und Verdacht auf Angststörung (Be richt vom 2 8. März 2011; 7/20/18-19), Nausea, Depression, Verdacht auf Angst störung (Bericht vom 1 7. Juni 2011; 7/20/16-17), h ypertensive Entgleisung im Rahmen einer Angstepisode, Angst und depressive Störung (Bericht vom 1 3. Jul i 2012; Urk. 7/20/14-15), Angstzustand ohne typische Panikattacke, depressive Stö rung, Durchschlafstörung (Bericht vom 2 9. Januar 2013; Urk. 7/20/12-13), Panik atta cke mit Drehschwindel nach links und occipitalen Kopfschmerzen, gene ralisierte Angststörung, Depression (Bericht vom 2 6. April 2013; Urk. 7/20/10-11) , Pani kattacke (Bericht vom 3. August 2013; Urk. 7/20/9). 3.2

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , unter suchte den Be schwerdeführer am 6. Februar 2013 im Auftrag des Krankenver si cherers. Mit Bericht vom 9. Februar 2013 ( Urk. 7/11/4-9) diagnostizierte er eine weitgehend, aber noch nicht vollständig remittierte generalisierte Ang st stö rung mit phobi schen Anteilen (ICD-10 F41.1) und attestierte dem Beschwerde führer ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. 3.3

Med. pract.

D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte am 4. März 2013 ( Urk. 7/14/5-6) folgende Diagnosen: Angst und Panikentwicklung verbunden mit Beunruhigung und vegetativer Beeinträchtigung, das heisst Schwin de l, Nervosität, Schlafstörung, depressive Entwicklung, leichte bis mit tel schwere depressive Entwicklung; Benzodiazepinabhängigkeit bedingt durch Angst er krankung. Ab Juni bis Ende August 2012 bescheinigte er dem Be schwer deführer eine vollständige, bis Ende Dezember 2012 eine 50%ige, danach bis am

1 6. Januar 2013 wiederum eine vollständige und ab 1 7. Januar 2013 er neut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit erachtete er im Umfang von 50 bis 60

% als möglich. 3.4

Im Bericht vom 2 6. April 2013 ( Urk. 7/16/1-9) attestierte Dr. A.___ ein Panik syndrom in Verbindung mit multiplen p hobischen Ängsten (ICD-10 F40.21) so wie eine wechselnd starke Depression ohne eigentliche Remission seit 2011 (ICD-10 F39) . Er vertrat die Auffassung, dass im angestammten Beruf auf vor erst noch unbestimmte Zeit hinaus eine mindestens 50%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe .

Mit Bericht vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/20/1-8) nann te Dr. A.___

als Diag nose Depression und Angst gemischt (ICD-10 F41.2) mit zunehmenden Anteilen pho bischer Ängste beziehungsweise sozialen Phobien (gemischte Ängste mit ver stärkter narzisstischer Problematik bei vorwiegender vegetativer Dysbalance, reduzierter Selbst- und Affektkontrolle mit erheblichem depressivem Einschlag seit zirk a 2 Jahren) sowie multiple sekundäre psychosoziale Stressfaktoren. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit aus gesundheitlichen Gründen wechselnd stark ein geschränkt. Die Beeinträchtigung liege bei mindestens 50 % , vielfach aber noch deutlich höher, gebe es doch Wochen, in welchen der Beschwerdeführer an das mit seinem Vorgesetzten ausgehandelte Pensum nicht heran komme. Ange passte Tätigkeiten kämen unter den skizzierten Aspekten nicht in Betracht, da die Belastungsfähigkeit damit ja nicht ausgebaut werden könne. 3.5

Med. pract.

Z.___ , RAD ,

nannte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/24) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine iatrogene Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) und als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine derzeit teil weise remittierte generalisierte Angststörung mit phobischen Anteilen (ICD-10 F41.1). Da die aktuelle Untersuchung keinen Befund gezeigt habe, der die Ar beitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige, werde der Beschwerdeführer in sei ner jetzigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt. Arbeiten an ge fähr li chen, laufenden Maschinen und auf hohen Gerüsten seien jedoch zu mei den (S.

6). 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf den RAD- Un tersuchungsbericht ( vorstehend E.

3.5 ) , wonach beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit auszugehen sei .

4.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel

6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Vo raussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachli chen Weisungen des Bundes amtes frei wählen ( Abs. 1). Die regionalen ärztli chen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versi cherten durchführen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urt eilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärzt in nen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi che rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver sicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ver antwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stim mung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. 4.3

Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be richt genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4

Nachdem vorliegend die Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden zu beurteilen sind, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin veranlasste psy chiatrische RAD-Untersuchung als umfassend. Med. pract. Z.___ erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten, zu welchen er auch Stellung ge nommen hat . Er hat den Beschwerdeführer persönlich unter sucht und bei seiner Beurteilung die geklagten Beschwerden wie auch das Ver halten des Beschwerdeführers be rücksichtigt. Der RAD-Untersuchungsbericht ist schlüssig und überzeugend be gründet, so dass ihm voller Beweiswert zukommt.

Med. pract. Z.___ hat sich mit den im Zeitpunkt der Untersuchung vorliegen den Berichten auseinandergesetzt

und nachvollziehbar begründet, weshalb er ent gegen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, von einer generalisier ten Angststörung (ICD-10 F41.1) ausgeht. So hielt er fest, dass die generelle Angst vor dem Thema Tod und Sterben in vielerlei Situationen für die Diagnose einer generalisierten Angststörung spreche. Im Rahmen seiner Unter such ung en seien keine ausreichenden Belege für eine Depression sowie keine Symptome einer Angst- oder Panikstörung festzustellen gewesen. Die in den entsprechen den Kurz berichten des B.___ ge nann ten Diagnosen und Symptome erachtete med. pract. Z.___ als häufige Symptome einer Angststörung. Dies ist vor dem Hin te r grund der Vielzahl der gestellten Diagnosen und aufgetretenen Symptome nach vollziehbar.

Diese Einschätzung wird auch durch die Diagnoseerhebung von Dr. C.___

(vorstehend E. 3.2) gestützt. Dieser führte ebenso aus, dass es sich eher um eine gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) handle , welche im Zeitpunkt seiner Untersuchung weitgehend remittiert sei . Die vom Beschwerdeführer geschil derten Beschwerden würden eher nicht für eine Panikstörung mit den typisch schwe ren Angstatta cken verbunden mit vegetativen Symptomen und Furch t vor Kontrollverlust sprechen.

Dr. C.___

ging schliesslich von einer uneinge schränkten Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 6. Februar 2013 aus. 4. 5

Der Beschwerdeführer stellt e sich hingegen auf den Standpunkt, dass er auf grund seiner psychischen Beschwerden nur bis zu 50

% arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S.

3). Er stützt e sich hierbei im Wesentlichen auf die Einschätzung des behan deln den Psy chiaters Dr. A.___ ( Urk. 3/4).

Rechtsprechungsgemäss erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, so fern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Die von Dr. A.___

postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anders lau tende fachärztliche Einschätzung des RAD sowie diejenige von Dr. C.___ nicht zu wiederlegen . Der abweichende Standpunkt von Dr. A.___ erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Dr. A.___ n a nnt e keine objektiv feststell baren Gesichts punk te, welche Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht begrün den würden. Es

muss daher davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei sei ner Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. In Bezug auf Berichte von Hausärztin nen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Thera pie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. A.___ konnte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation entspringenden Aspekte benen nen, die im Rahmen der Untersuchung durch

Dr. C.___ und med. pract. Z.___ unerkannt oder ungewürdigt ge blie ben wären (vgl. Urteil des Bundesge richt I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.1 ) und welche Anlass zu weiteren Ab klärungen geben würden. Namentlich ist die Einschätzung des Schweregrades psychischer Störungen der hier vorliegenden Ar t und der sich daraus ergeben den Auswirkungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen kein solcher Aspekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2010 vom 2 8. Januar 2011 E.

3.1 mit Hinweisen). Gesamthaft vermögen die Ein schät z ungen von Dr. A.___ keine Zweifel an den Erkenntnissen im RAD-Unter suchungsbericht zu wecken.

Dr. A.___ attestierte aufgrund der Diagnose Angst und depre ssive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2) eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit im Umfang von 50

%. Diese Einschätzung einer doc h erheblichen Einschränkung vermag nicht zu überzeugen. Die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt ist im Grenzbereich dessen anzusehen, was noch als krank heits wertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. D iese Kategorie kommt nur dann zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Aus mass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde. Ebenso ist den klinisch-diagnostischen Leit linien der ICD-10 zu entnehmen, dass Patienten mit dieser Kombination ver hält nismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig zu sehen se ien; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizi nische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/ Mombour/Schmidt, Inter na tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 K apitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199 f.) . Vor diesem Hin ter grund ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50

% weder nachvollziehbar

noch objektiv begründet . Eine solche Diagnose würde der Aus übung einer Erwerbs tätigkeit wohl kaum je massgeblich

entge gen stehen . 4. 6

Auf den Bericht von med. pract. D.___ kann sodann nicht abgestellt werden. Aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation im Bereich der Psychiatrie ge nügt sein Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht. 4. 7

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm trotz grosser Unterstützung und Entgegenkommen des Arbeitgebers nach wie vor nicht möglich sei, seine Präsenzzeit auf über 50

% zu steigern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da er aus medizinischer Sicht zu 100

% arbeitsfähig ist. Wenn er den noch seine Arbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objektivierbaren Gründen. Die Folgen, dass er das ihm attestierte Ar beitspo ten tial nicht verwertet, hat der Beschwerdeführer daher selbst zu tragen.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei eine ergänzende beruflich-erwerb liche Abklärung durchzuführen ( Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann , die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 10 S.2), kann darauf in antizipierter Be weiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). D er Ge sundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfä hig keit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten.

Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ebenso die von med. pract. Z.___ diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit. N ach stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet eine Medikamentenabhän gigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wird invalidi sierungsrechtlich erst rele vant , wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be wirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher, geistiger oder psychischer, die Er werbsfähigkeit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn die Abhängigkeit selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheitsschaden ist, dem Krank heit s wert zukommt (Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.2).

Die erst im Rahmen der RAD-Untersuchung diagnostizierte Benzodiazepi nabhängigkeit ist weder Folge einer kr ankheitswertigen körperlichen oder psy chischen Beeinträchtigung noch ist daraus eine Krankheit entstanden. Zwar ist die Ursache der Benzodiazepanab hängigkeit auf die Behandlung einer Angst- be ziehungsweise Panikerkrankung zurückzu führen, dieser ist jedoch nach dem Gesagten der Krankheitswert abzusprechen. Denn Krank heitswert haben geistige Gesundheitsschäden nur dann, wenn sie die Erwerbsfähigkeit bleibend oder längere Zeit zu beeinträchtigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 50/0 7 vom 2 3. Oktober 2007 E.

5.1).

Die von Dr. A.___

erhoben en Befunde erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht, da die psychischen Besch w erden nur vor über gehend bestanden haben und die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beein träch tigt haben. 5.

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht so wi e im Bericht von Dr. C.___

ist der medizinische Sachverhalt als dahinge hend erstellt zu erachten , dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invali disie rend erweisen . Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein en An spruch auf Leis tungen der Invalidenversi cherung verneint, weshalb die Be schwerde abzu wei sen ist.

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01077 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

16. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialv ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983, arbeitet s eit 2011 als Leitungsisolateur bei der Y.___ GmbH ( Urk. 7 / 8 ). Am 2 5. Januar 2013 meldete er sich we gen Angst bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 1 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/3, Urk. 7/11) bei und holte einen Arbeitge ber be richt ( Urk. 7/8 ) , einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.

7/10) sowie einen Arztbericht ( Urk. 7/14 ) ein . Nach durch g eführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/19 , Urk. 7/21 ) liess die IV-Stelle den Versicherten durch med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (Urk. 7/24) und verneinte

mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 ( Urk. 7/26 ) einen Anspruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung. 2.

D er Versicherte erhob am 2 5. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Juli 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 ( Urk.

6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Juni 2014 (Urk.

10) hielt der Be schwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragte , eventuell sei die Sache zur ergänzenden beruflich-erwerblichen Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schrei ben vom 3 0. Juni 2014 auf die Duplik ( Urk. 13) .

Dies wurde dem Beschwerde führer am 3. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Be einträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann , die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial ver sicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen be gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 1.6

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „ nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien rich terlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, so fern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi der spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Im Übrigen ist richtig, dass an die Unparteilichkeit auch der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter ein strenger Massstab anzulegen ist. Daraus ergib t sich jedoch nicht, dass die in Art. 23 OG enthaltenen generellen Ableh nungs gründe Anwendung zu finden hätten (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den psychiatrischen Untersu chungsbericht

des RAD vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/24), davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leitungsisolateur seit Feb ru ar 2013

wieder zu 100

% zumutbar sei. Gestützt darauf verneinte sie eine n Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, er sei nur bis zu 50

% arbeitsfähig, wie die Arztbericht e des behandelnden Psychiaters

Dr. med.

A.___ , Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, ( Urk. 3/4, Urk.

11) bele ge n würden . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der Arbeitsfähigkeit ,

sowie auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde im Kantonsspital B.___ mehrfach am bulant notfallmässig behandelt. In den entsprechenden Kurzberichten wurden fol gende Diagnosen gestellt:

Schwindel bei Dehydrierung und Erschöpfungszu stand (Bericht vom 2 3. Oktober 2009; 7/20/22-23), Verdacht auf orthostatische Dysregulation, Kopfschmerzen, Differentialdiagnose

( DD ) Migräne (Bericht vom 1 4. Dezember 2010; Urk. 7/20/20-21), wiederholter Schwindel und Kopfschmerz, Epistaxis, wieder holte depressive Episoden und Verdacht auf Angststörung (Be richt vom 2 8. März 2011; 7/20/18-19), Nausea, Depression, Verdacht auf Angst störung (Bericht vom 1 7. Juni 2011; 7/20/16-17), h ypertensive Entgleisung im Rahmen einer Angstepisode, Angst und depressive Störung (Bericht vom 1 3. Jul i 2012; Urk. 7/20/14-15), Angstzustand ohne typische Panikattacke, depressive Stö rung, Durchschlafstörung (Bericht vom 2 9. Januar 2013; Urk. 7/20/12-13), Panik atta cke mit Drehschwindel nach links und occipitalen Kopfschmerzen, gene ralisierte Angststörung, Depression (Bericht vom 2 6. April 2013; Urk. 7/20/10-11) , Pani kattacke (Bericht vom 3. August 2013; Urk. 7/20/9). 3.2

Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , unter suchte den Be schwerdeführer am 6. Februar 2013 im Auftrag des Krankenver si cherers. Mit Bericht vom 9. Februar 2013 ( Urk. 7/11/4-9) diagnostizierte er eine weitgehend, aber noch nicht vollständig remittierte generalisierte Ang st stö rung mit phobi schen Anteilen (ICD-10 F41.1) und attestierte dem Beschwerde führer ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. 3.3

Med. pract.

D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte am 4. März 2013 ( Urk. 7/14/5-6) folgende Diagnosen: Angst und Panikentwicklung verbunden mit Beunruhigung und vegetativer Beeinträchtigung, das heisst Schwin de l, Nervosität, Schlafstörung, depressive Entwicklung, leichte bis mit tel schwere depressive Entwicklung; Benzodiazepinabhängigkeit bedingt durch Angst er krankung. Ab Juni bis Ende August 2012 bescheinigte er dem Be schwer deführer eine vollständige, bis Ende Dezember 2012 eine 50%ige, danach bis am

1 6. Januar 2013 wiederum eine vollständige und ab 1 7. Januar 2013 er neut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit erachtete er im Umfang von 50 bis 60

% als möglich. 3.4

Im Bericht vom 2 6. April 2013 ( Urk. 7/16/1-9) attestierte Dr. A.___ ein Panik syndrom in Verbindung mit multiplen p hobischen Ängsten (ICD-10 F40.21) so wie eine wechselnd starke Depression ohne eigentliche Remission seit 2011 (ICD-10 F39) . Er vertrat die Auffassung, dass im angestammten Beruf auf vor erst noch unbestimmte Zeit hinaus eine mindestens 50%ige A rbeitsunfähigkeit bestehe .

Mit Bericht vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/20/1-8) nann te Dr. A.___

als Diag nose Depression und Angst gemischt (ICD-10 F41.2) mit zunehmenden Anteilen pho bischer Ängste beziehungsweise sozialen Phobien (gemischte Ängste mit ver stärkter narzisstischer Problematik bei vorwiegender vegetativer Dysbalance, reduzierter Selbst- und Affektkontrolle mit erheblichem depressivem Einschlag seit zirk a 2 Jahren) sowie multiple sekundäre psychosoziale Stressfaktoren. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit aus gesundheitlichen Gründen wechselnd stark ein geschränkt. Die Beeinträchtigung liege bei mindestens 50 % , vielfach aber noch deutlich höher, gebe es doch Wochen, in welchen der Beschwerdeführer an das mit seinem Vorgesetzten ausgehandelte Pensum nicht heran komme. Ange passte Tätigkeiten kämen unter den skizzierten Aspekten nicht in Betracht, da die Belastungsfähigkeit damit ja nicht ausgebaut werden könne. 3.5

Med. pract.

Z.___ , RAD ,

nannte in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 7/24) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine iatrogene Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) und als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine derzeit teil weise remittierte generalisierte Angststörung mit phobischen Anteilen (ICD-10 F41.1). Da die aktuelle Untersuchung keinen Befund gezeigt habe, der die Ar beitsfähigkeit wesentlich beeinträchtige, werde der Beschwerdeführer in sei ner jetzigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingeschätzt. Arbeiten an ge fähr li chen, laufenden Maschinen und auf hohen Gerüsten seien jedoch zu mei den (S.

6). 4 . 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf den RAD- Un tersuchungsbericht ( vorstehend E.

3.5 ) , wonach beim Beschwerdeführer von einer vollen Arbeitsfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit auszugehen sei .

4.2

Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Arti kel

6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die re gio nalen ärztlichen Dienste die medizinischen Vo raussetzungen des Leistungs anspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medi zini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachli chen Weisungen des Bundes amtes frei wählen ( Abs. 1). Die regionalen ärztli chen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versi cherten durchführen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest ( Abs. 2).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Be urt eilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärzt in nen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versi che rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden ver sicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ver antwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Be stim mung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Fest legung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten er möglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. 4.3

Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be richt genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4

Nachdem vorliegend die Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden zu beurteilen sind, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin veranlasste psy chiatrische RAD-Untersuchung als umfassend. Med. pract. Z.___ erstellte den Bericht in Kenntnis der Vorakten, zu welchen er auch Stellung ge nommen hat . Er hat den Beschwerdeführer persönlich unter sucht und bei seiner Beurteilung die geklagten Beschwerden wie auch das Ver halten des Beschwerdeführers be rücksichtigt. Der RAD-Untersuchungsbericht ist schlüssig und überzeugend be gründet, so dass ihm voller Beweiswert zukommt.

Med. pract. Z.___ hat sich mit den im Zeitpunkt der Untersuchung vorliegen den Berichten auseinandergesetzt

und nachvollziehbar begründet, weshalb er ent gegen der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, von einer generalisier ten Angststörung (ICD-10 F41.1) ausgeht. So hielt er fest, dass die generelle Angst vor dem Thema Tod und Sterben in vielerlei Situationen für die Diagnose einer generalisierten Angststörung spreche. Im Rahmen seiner Unter such ung en seien keine ausreichenden Belege für eine Depression sowie keine Symptome einer Angst- oder Panikstörung festzustellen gewesen. Die in den entsprechen den Kurz berichten des B.___ ge nann ten Diagnosen und Symptome erachtete med. pract. Z.___ als häufige Symptome einer Angststörung. Dies ist vor dem Hin te r grund der Vielzahl der gestellten Diagnosen und aufgetretenen Symptome nach vollziehbar.

Diese Einschätzung wird auch durch die Diagnoseerhebung von Dr. C.___

(vorstehend E. 3.2) gestützt. Dieser führte ebenso aus, dass es sich eher um eine gene ralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) handle , welche im Zeitpunkt seiner Untersuchung weitgehend remittiert sei . Die vom Beschwerdeführer geschil derten Beschwerden würden eher nicht für eine Panikstörung mit den typisch schwe ren Angstatta cken verbunden mit vegetativen Symptomen und Furch t vor Kontrollverlust sprechen.

Dr. C.___

ging schliesslich von einer uneinge schränkten Ar beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 6. Februar 2013 aus. 4. 5

Der Beschwerdeführer stellt e sich hingegen auf den Standpunkt, dass er auf grund seiner psychischen Beschwerden nur bis zu 50

% arbeitsfähig sei ( Urk. 1 S.

3). Er stützt e sich hierbei im Wesentlichen auf die Einschätzung des behan deln den Psy chiaters Dr. A.___ ( Urk. 3/4).

Rechtsprechungsgemäss erfolgen psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, so fern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

Die von Dr. A.___

postulierte reduzierte Arbeitsfähigkeit vermag die anders lau tende fachärztliche Einschätzung des RAD sowie diejenige von Dr. C.___ nicht zu wiederlegen . Der abweichende Standpunkt von Dr. A.___ erklärt sich wohl auch mit dem Unterschied zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Dr. A.___ n a nnt e keine objektiv feststell baren Gesichts punk te, welche Zweifel am RAD-Untersuchungsbericht begrün den würden. Es

muss daher davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei sei ner Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. In Bezug auf Berichte von Hausärztin nen und Haus ärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Thera pie kräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. A.___ konnte keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpre tation entspringenden Aspekte benen nen, die im Rahmen der Untersuchung durch

Dr. C.___ und med. pract. Z.___ unerkannt oder ungewürdigt ge blie ben wären (vgl. Urteil des Bundesge richt I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.2.1 ) und welche Anlass zu weiteren Ab klärungen geben würden. Namentlich ist die Einschätzung des Schweregrades psychischer Störungen der hier vorliegenden Ar t und der sich daraus ergeben den Auswirkungen auf das funktionelle Leis tungsvermögen kein solcher Aspekt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_746/2010 vom 2 8. Januar 2011 E.

3.1 mit Hinweisen). Gesamthaft vermögen die Ein schät z ungen von Dr. A.___ keine Zweifel an den Erkenntnissen im RAD-Unter suchungsbericht zu wecken.

Dr. A.___ attestierte aufgrund der Diagnose Angst und depre ssive Störung, gemischt (ICD-10 F 41.2) eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit im Umfang von 50

%. Diese Einschätzung einer doc h erheblichen Einschränkung vermag nicht zu überzeugen. Die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt ist im Grenzbereich dessen anzusehen, was noch als krank heits wertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann. D iese Kategorie kommt nur dann zum Tragen, wenn weder die Angst noch die Depression ein Aus mass erreichen, das eine Einzeldiagnose rechtfertigen würde. Ebenso ist den klinisch-diagnostischen Leit linien der ICD-10 zu entnehmen, dass Patienten mit dieser Kombination ver hält nismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig zu sehen se ien; noch viel häufiger fänden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizi nische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/ Mombour/Schmidt, Inter na tionale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 K apitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199 f.) . Vor diesem Hin ter grund ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50

% weder nachvollziehbar

noch objektiv begründet . Eine solche Diagnose würde der Aus übung einer Erwerbs tätigkeit wohl kaum je massgeblich

entge gen stehen . 4. 6

Auf den Bericht von med. pract. D.___ kann sodann nicht abgestellt werden. Aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation im Bereich der Psychiatrie ge nügt sein Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht. 4. 7

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm trotz grosser Unterstützung und Entgegenkommen des Arbeitgebers nach wie vor nicht möglich sei, seine Präsenzzeit auf über 50

% zu steigern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da er aus medizinischer Sicht zu 100

% arbeitsfähig ist. Wenn er den noch seine Arbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objektivierbaren Gründen. Die Folgen, dass er das ihm attestierte Ar beitspo ten tial nicht verwertet, hat der Beschwerdeführer daher selbst zu tragen.

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei eine ergänzende beruflich-erwerb liche Abklärung durchzuführen ( Urk. 10 S.2), kann darauf in antizipierter Be weiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). D er Ge sundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfä hig keit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinrei chend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkennt nisse zu erwarten.

Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ebenso die von med. pract. Z.___ diagnostizierte Benzodiazepinabhängigkeit. N ach stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet eine Medikamentenabhän gigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wird invalidi sierungsrechtlich erst rele vant , wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall be wirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher, geistiger oder psychischer, die Er werbsfähigkeit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn die Abhängigkeit selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheitsschaden ist, dem Krank heit s wert zukommt (Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.2).

Die erst im Rahmen der RAD-Untersuchung diagnostizierte Benzodiazepi nabhängigkeit ist weder Folge einer kr ankheitswertigen körperlichen oder psy chischen Beeinträchtigung noch ist daraus eine Krankheit entstanden. Zwar ist die Ursache der Benzodiazepanab hängigkeit auf die Behandlung einer Angst- be ziehungsweise Panikerkrankung zurückzu führen, dieser ist jedoch nach dem Gesagten der Krankheitswert abzusprechen. Denn Krank heitswert haben geistige Gesundheitsschäden nur dann, wenn sie die Erwerbsfähigkeit bleibend oder längere Zeit zu beeinträchtigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 50/0 7 vom 2 3. Oktober 2007 E.

5.1).

Die von Dr. A.___

erhoben en Befunde erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht, da die psychischen Besch w erden nur vor über gehend bestanden haben und die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beein träch tigt haben. 5.

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht so wi e im Bericht von Dr. C.___

ist der medizinische Sachverhalt als dahinge hend erstellt zu erachten , dass sich die geklagten Beschwerden als nicht invali disie rend erweisen . Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein en An spruch auf Leis tungen der Invalidenversi cherung verneint, weshalb die Be schwerde abzu wei sen ist.

6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager