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IV.2013.01075

Rentenrevision, Statusänderung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die zumutbar erscheint

Zürich SozVersG · 2015-01-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, absolvierte eine Lehre als Kleinkinderer zieherin, die sie im Jahr 1984 mit einem eidgenössischen Fähig keitsausweis erfolgreich abschloss (Urk. 7/5/3). Von Januar 1991 bis Dezember 1993 war die Versicherte als Sachbearbeiterin in einem Büro tätig (Urk. 7/5/4 und 7/9). Unmittelbar danach arbeitete sie bis Mitte Februar 1994 a ls Bu ffetan gestellte in einem Hotel (Urk. 7/5/4 und 7/10). 1.2

In der Zeit von Juni 1992 bis Februar 1994 hatte sich die Versicherte drei Mal wegen eines schizophrenieformen psychotischen Zustandsbildes mit depressiven Begleitsymptomen in der psychiatrischen Klinik X.___

zur stationäre n Behandlung aufgehalten (Urk. 7/8/1 ff.). Am 23. März 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 1992 an einer psychischen Erkrankung leide (Urk. 7/5). Nach medizinischen (Urk. 7/8) und erwerblichen (Urk. 7/9, 7/10 und 7/12) Abklärungen sprach die IV- Stelle des Kantons Aargau der Ver sicherten mit Verfügung vom

24. Februar 1995, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 1. August 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/1 7). 1.3

Die Versicherte heiratete am 10. November 1995 und lebte danach mit ihrem Ehemann zusammen (Urk. 7/20, 7/26 und 7/29). Am 19. April 1996 wurde die gemeinsame Tochter Y.___ geboren (Urk. 7/31/2, 7/32/1 und 7/100). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überprüfte in den Jahren 1998 und 1999 den Rentenanspruch (vgl. Urk. 7/30 ff. und 7/36 ff.). Sie gelangte jeweils zum Schluss, dass sich keine rentenbeein - flussenden Änderungen ergeben hätten und die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (vgl. Urk. 7/33 und 7/44). Im Dezember 2002 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisions - verfahren ein (Urk. 7/52), für welches sie erwerbliche und medizinische Unterlagen einholte (vgl. Urk. 7/53 f.). Insbeson dere klärte sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 7/56), worauf sie die Versicherte neu als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifizierte und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 67,7 % ermittelte (vgl. Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 setzte die IV-Stelle die ganze Rente infolge einer Revision des Bundesgesetzes über die Invaliden - versicherung (IVG) ab März 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/62/1). Nach einer weiteren Rentenüberprüfung (vgl. Urk. 7/67 ff.) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2005 mit, dass sich keine rentenwirksamen Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisheri ge Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/72). 1.4

Im Jahr 2009 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch erneut (vgl. Urk. 7/76 ff.). Sie zog in Betracht, dass die Versicherte in ihrer früheren Tätig keit als Kleinkindererzieherin eine Anstellung mit einem Pensum von 30 % habe finden können. Damit erziele sie ein jährliches Invalideneinkommen v on Fr. 10‘920. --. Aus medizinischer Sicht sei eine Stabilisierung des gesundheitli chen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Seit Februar 2009 sei ein Arbeitspensum von 30 % zumutbar (Urk. 7/94/3 f.). Die IV-Stelle setzte die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 23. Februar 2010 ab 1. April 2010 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/94). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/96, 7/101 und 7/103) mit Urteil vom 29. Juni 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich insbesondere dazu zu äussern habe, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versi cherten im massgebenden Zeitraum verändert habe und ab welchem Zeitpunkt sie in welchem Umfang in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererziehe rin beziehungsweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, über die Frage der Rentenrevision neu befinde (Urk. 7/109). 1.5

Die IV-Stelle gab darauf bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, (vgl. Urk. 7/114 f.), das am 3. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/120). Danach zog sie einen IK-Auszug bei (Urk. 7/122) und lud die Versicherte zur Abklärung ihrer beruflichen Situation ein (vgl. Urk. 7/124 und 7/128). In der Folge bewil ligte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen ab Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/127 und 7/134) und übernahm die Kosten für die Eingliederung in den Aufgaben bereich Produktion/Verpackung bei der B.___ AG samt eines Jobcoachings durch die C.___ GmbH (Urk. 7/161). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mass nahmen mit (Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 stellte sie ihr die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/189). Dagegen liess die Versi cherte mit Eingabe vom 16. September 2013 Einwand erheben (Urk. 7/198). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/202). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente auszurichten. Dabei erhob er Anspruch auf eine ganze, mindestens aber auf die bisher ausgerichtete Rente (Urk. 1 S. 7). Eventualiter seien erg änzende Abklärungen vorzunehmen und es sei hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch ent scheide. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). D ie IV-Stelle verzichtete am 13. Januar 2014 auf das Einreichen einer Bes chwerdeant wort (Urk. 6). Am 14. Januar 2014 reichte die Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürft igkeit samt Beilagen ein (Urk. 8 und 9/1-20). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wurde ihr die unentgeltliche Prozess führung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12). Dieser reichte mit Zuschrift vom 10. März 2014 einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für All gemeinmedizin und Mi tglied des SVHA für klassische Homöopathie, vom 4. März 2014 ein (Urk. 14 und 15). Die IV-Stelle verzichtete am 20. März 2014 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 21. März 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 18).

Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurden die AXA Versicher ungen AG und die Schweizerische Mobiliar Versicherungs-Gesellschaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 20). Die Letztgenannte teilte m it Schreiben vom 19. November 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der E.___ AG nicht bei ihr, sondern bei der Valitas Sammelstiftung BVG versichert gewesen sei (Urk. 23). Diese liess sich auf das Verfahren ein (vgl. Urk. 24) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Die AXA Versiche rungen AG vertrat in einem Schreiben vom 17. Dezember 2014 die Auffassung, dass sich eine Teilnahme am Verfahren erübrige (Urk. 29).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu einge reichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs - erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits - scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hin weisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe - messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Juni 2013 mit einem Pensum von 60 % fest angestellt sei. Zuvor sei sie bereits während über sechs Monaten im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen beim selben Arbeitgeber tätig gewesen, so dass von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 34‘123.95 und einem Invali deneinkommen von Fr. 28‘600.-- im Jahr 2013 einen Teilinvaliditätsgrad von 16,2 % im erwerblichen Bereich und kam zum Schluss, dass bei einer unverän derten Einschränkung von 26, 5 % in der Haushaltsführung ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 20,3 % resultiere, der keinen Rentenanspruch zu begründen ver möge (Urk. 2 S. 2).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentli chen geltend, dass seine Mandantin, wäre sie gesund, voll erwerbstätig wäre. Anders als bei der letzten Haushalt s abklärung vom August 2009 sei sie heute geschieden und aus finanziellen Gründen auf die Einkünfte eines Vollzeitpen sums angewiesen. Überdies habe der Betreuungs- und Unterstützungsbedarf ihrer Tochter weiter abgenommen, so dass er einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstehe (Urk. 1 S. 3). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, gemäss welchem die Beschwerdeführerin nach Durchführung der beruflichen Massnahmen mittelfristig in angepasster Tätigkeit zu 60 % und langfristig zu 80 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Selbst an der derzeitigen optimalen Arbeitsstelle sei ein Pensum von 60 % oder mehr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin eine Statusänderung eingetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 3, 2 und 7/198/1). Dabei sind die finanziellen Verhältnisse des Haushalts und das Alter des Kindes – neben zahl reichen weiteren Gesichtspunkten – zu berücksichtigen (BGE 137 V 334 E. 3.2). 3.2

Der aktuellste Haushaltsabklärungsbericht datiert vom 10. August 2009 (Urk. 7/86). Diesem zufolge erklärte die Beschwerdeführerin damals, dass ihre Familie aufgrund des geringen Einkommens ihres Ehemannes auf ein zusätzli ches Einkommen angewiesen sei. Im Gesundheitsfall müsste sie daher zwingend einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würde in einem 60%igen Pensum arbei ten, damit ihre Familie gut über die Runden komme. Mehr würde sie nicht arbeiten wollen, da sie ihrer Rolle als Mutter und Hausfrau weiterhin gerecht werden möchte. Die Tochter sei jetzt in einem eher schwierigen Alter (Pubertät) und bedürfe noch ihrer Unterstützung. Sie sei jedoch selbständiger geworden und helfe hie und da auch etwas im Haushalt mit. Das Mittagessen stelle kein Problem dar, da sich die Tochter etwas in der Mikrowelle warm machen oder zum Mittagstisch in der Schule gehen könne (Urk. 7/86/3). 3.3

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2012, mit hin nach der letzten Haushaltsabklärung geschieden (Urk. 9/8). Seiter erhält die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit ihres Exmannes keine Unter haltsbeiträge für sich persönlich, sondern derzeit lediglich Fr. 400.-- pro Monat für ihre Tochter Y.___ (Urk. 8 S. 3, 9/8 S. 2 f. und 9/9 S. 2 f.). Sie wäre daher aus finanziellen Gründen auf ein deutlich höheres Arbeitspensum als im Jahr 2009 angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass Y.___ im Zeitpunkt der Scheidung bereits rund 17 Jahre alt war und – soweit aus den Akten ersichtlich – keine besondere Betreuung mehr benötigte. Die geschilderte neue finanzielle und familiäre Situation ist ohne W eiteres als Indiz für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu werten. Ebenso die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzie herin mit Fähigkeitsausweis über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt (Urk. 7/5/3). Bereits im Jahr 2001, als ihre Tochter rund fünf Jahre alt war, bemühte sich die Beschwerdeführerin überdies um berufliche Massnahmen (Urk. 7/50 und 7/66). Ab diesem Zeitpunkt war sie auch im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten erwerbstätig, zuerst stundenweise als Hauswar tin (Urk. 7/52/2, 7/53/1, 7/56/2, 7/59/2, 7/67/1 f. 7/68-70, 7/77 und 7/78/9) und später als Miterzieherin in einer Kinderkrippe (Urk. 7/79, 7/80 und 7/83/3 ff.). Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Arbeitsmotiva tion verfügt.

Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es als überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung, das heisst seit Januar 2013 im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Damit ist eine Änderung in ihren tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die grundsätzlich geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. 4. 4.1

Das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2010 eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/120) basiert auf Untersuchungen vom 2 2. und 30. Dezember 2010. Zusätzlich zu den ihm zur Verfügung gestellten Akten zog Dr. A.___ die Berichte der psychiatrischen Klinik F.___ zu den Hospitalisationen von 1996 und 1997 bei. Die Berichte zu den Aufenthalten in der Klinik X.___ in den Jahren 1992 und 1993 versuchte er erfolglos erhältlich zu machen (Urk. 7/120/2).

Er hielt zusammenfassend fest, dass das psychopathologische Bild eine zurückhal tende, feinfühlige, emotional spürbare Explorandin zeige, die min destens im Kontakt keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einen entsprechenden Residualzustand gebe. Dagegen impo niere eine im Kern ängstliche Symptomatik, die sich in vielen Aspekten zeige und die sich am besten unter der Diagnose einer ängstlich- dependenten

Persön lichkeitsstörung (ICD-10: F60.6 / F60.7) fassen lasse. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich insbeson dere im Unvermögen, sich in sozialen Situationen gegen andere Wahrnehmun gen/Meinungen zu behaupten, die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen und für sie einzustehen. Durch dieses Unvermögen stehe die Beschwerdeführerin in einer ungesunden Abhängigkeit von Bezugspersonen und nehme sich zudem als insuffizient wahr. Im Rahmen ihrer Kleinfamilie funktioniere sie dadurch relativ gut, komme aber in komplexen Alltagssituationen rasch an ihre Grenzen. Da sie neben ihrer Ängstlichkeit zusätzlich sehr feinfühlig und reizempfindlich sei, reagiere sie in Überforderungssituationen rasch mit ängstlichen Blockaden, könne sich dann nicht mehr ausreichend konzentrieren und verbal äussern, was wiederum das Insuffizienz- und Überforderungsgefühl im Sinne eines Circulus vitiosus verstärke. Das könne neben den ängstlichen Blockaden auch zu exzes siven Zwangshandlungen und bis zur psychotischen Dekompensation führen, mit offenen Ich-Grenzen und flüchtigem paranoidem Erleben (Urk. 7/120/19).

Wenn man die Akten studiere, in welchen durchgängig von einer schizophrenen Grunderkrankung ausgegangen werde, ergebe sich ein Widerspruch zur vorge legten Befunderhebung und diagnostischen Einschätzung. Für eine schizo phrene Erkrankung fordere die ICD-10 das Vorhandensein folgender Kriterien während der meisten Zeit innerhalb von mindestens einem Monat oder während einiger Zeit an den meisten Tagen:

1.

Mindestens eines der folgenden Merkmale:

a. Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug oder Gedanken ausbreitung

b. Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen; Wahnwahrnehmung

c. kommentierende oder dialogische Stimmen, die über das Verhalten des Patien ten reden oder untereinander über ihn diskutieren oder andere Stimmen, die aus bestimmten Körperteilen kommen

d. anhaltender kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn, wie der, das Wetter kontrollieren zu können oder mit Ausserirdischen in Verbindung zu stehen.

2.

Oder mindestens zwei der folgenden Merkmale:

a. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, täglich während mindes tens eines Monats, begleitet von flüchtigen oder undeutlich ausgebildeten Wahngedanken ohne deutlichen affektiven Inhalt oder begleitet von lang anhaltenden überwertigen Ideen

b. Neologismen, Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit oder Danebenreden führt

c. katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne Bieg samkeit (Flexibilitas

cerea), Negativismus, Mutismus und Stupor

d. „negative“ Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte. (Es muss sichergestellt sein, dass diese Symptome nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische Medikation verursacht werden.)

In den Akten (Bericht der Klinik F.___

1997) werde zwar eine Gedankenaus breitung (Kriterium 1a) behauptet, aber ohne Beispiel. Die Explorandin selber könne sich noch an die psychischen Exazerbationen erinnern, z.B. an die Ängste und Zwangssymptome, verneine aber mehrere der in den Berichten genannten Angaben, insbesondere auch eine Gedankenausbreitung. Sein Ein druck beim Aktenstudium sei gewesen, dass Angstsymptome (ängstliche Blockaden motorisch sowie im Denken) im Zusammenhang mit der Schizophre nie-Etikette jeweils fehlinterpretiert worden seien (z.B. als Gedankenabreissen, -sperren, etc.).

Die Explorandin habe sich noch daran erinnern können, in der ersten Dekompen sation das Gefühl gehabt zu haben, im Fernsehen rede man über sie, was psychopathologisch als Wahnwahrnehmung (Kriterium 1b) zu werten wäre. Ob das Zeitkriterium (meiste Zeit während eines Monats) erfüllt gewesen sei, sei unklar, zudem sei rasch neuroleptisch behandelt worden, insofern sei das Zeit kriterium nur bedingt relevant. Es sei möglich, dass in den ersten psychischen Dekompensationen wirklich die Kriterien einer schizophrenieformen Störung erfüllt gewesen seien. Retrospektiv sei das nicht mehr sicher klärbar . Flüchtige psychotische Symptome kenne man auch bei Persönlichkeitsstörungen, häufig z.B. bei Borderline -Störungen, aber eben auch bei schweren Angststörungen. In diesem Fall könnte man die ängstlich- dependente Persönlichkeitsstörung auf struktureller Ebene als Ich-Schwäche interpretieren, mit temporärer Auflösung der Ich-Grenzen bei schweren Angstzuständen. Eine schizophrene Grundstörung müsse das deshalb aber nicht sein.

Die verzerrten Kognitionen von Angstpatienten würden häufig die üblichen Wahnkriterien (unkorrigierbar, objektiv falsch) erfüllen, ohne dass man sie als Wahn im eigentlichen Sinne verstehen dürfe. Und auch die Besserung der Symptomatik unter Neuroleptika bestätige schizophrene Diagnosen nicht, da auch Ängste unter Neuroleptika jeweils partiell remittierten. Zu erwähnen sei auch noch, dass die Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie mit Neu roleptika ihrerseits als Symptome fehlinterpretiert werden könnten. Neuroleptika könnten Denkstörungen, Blockaden etc. verursachen.

Aufgrund der vorhandenen Akten lasse sich seines Erachtens nicht ausreichend belegen, dass die ICD-10 - Kriterien einer Schizophrenie erfüllt gewesen seien, insbesondere nicht, wenn man die beschriebenen möglichen Fehlinterpretatio nen berücksichtige. Gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche auch der Beginn mit einer typischen Panikstörung, der untypische Ver lauf, die Symptombeschreibungen zwischen den Krisen (hier stünden Ängste im Vordergrund) und insbesondere der direkte persönliche Eindruck, der keinen Hinweis auf skurrile, nicht einfühlbare Erlebnisweisen oder wahnhafte Wirk lichkeitsinterpretationen

gebe .

Insofern gehe er als Hauptdiagnose von einer ängstlich- dependenten

Persönlich keitsstörung aus, die zeitweilig psychotisch dekompensiert sei, aber insgesamt nicht die Kriterien einer chronischen Schizophrenie erfülle . Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des therapeutischen Vorgehen s sei das durchaus relevant. Während eine Schizophrenie primär mit Neuroleptika behandelt werden müsse, seien diese bei Angststörungen ungünstig (da Neuro leptika nur abschirmten, aber die Angst nicht wirklich linderten). Zudem sollten Angststörungen primär durch hochdosierte Antidepressiva in Kombination mit Anxiolytika sowie störungsspezifischer Psychotherapie behandelt werden . Im Fall der Explorandin seien das spezifische Therapieansätze bezüglich Persön lichkeitsstörung, soziales Kompetenztraining und interpersonelle Ansätze. Da die behandelnde Ärztin aber von einer Schizophrenie ausgegangen sei, habe sie versucht, entsprechend dem Stress-Vulnerabilitäts-Modell die Patientin durch Schonung und Vermeidung vor Rückfällen zu schützen. Bei Angststörungen wirke diese Haltung allerdings chronifizierend, hier wäre massvolles Exponieren mit engmaschigem Coaching der wirksame Ansatz gewesen (Urk. 7/120/20 f.).

Seit dem 27. November 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht mehr arbeitsfähig. Wenn man annehme, dass sie zu 40 % im Haushalt und in der Betreuung ihrer Tochter tätig sei, könnte sie theoretisch bis zu 60 % ergänzend zum Haushalt in angepassten Tätigkeiten arbeiten.

Angepasste Tätigkeiten generell liessen sich so beschreiben: leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überschaubaren sozialen Situationen (möglichst wenig Reize, möglichst wenig soziale Interaktion) mit geringen Anforderungen an Selbstbehauptung, Abgrenzung und Durchsetzungsvermö gen. Denkbar wären Haus ab wartstätigkeiten, Hilfsarbeiten in Fabrikationsbe trieben, Reinigungsarbeiten (Büroräume) und ähnliche Tätigkeiten.

Dr. D.___ habe zwar in seinem Bericht geschrieben, die Tätigkeit als Hausabwart sei der Explorandin nicht mehr zumutbar, begründe das aber nicht näher. Die Explorandin selber habe diese Tätigkeit nach ihren Angaben nur aufgegeben, um wieder als Kleinkindererzieherin arbeiten zu können. Das Arbeitszeugnis sei zudem tadellos, hier seien keine Einschränkungen ersichtlich. Diese Tätigkeit eigene sich aus seiner Sicht als angepasste Tätigkeit, weil kein Zeitdruck bestehe, sie reizarm sei, sie in freier Zeiteinteilung erfolgen könne und insbesondere zwischenmenschlich-sozial wenig anspruchsvoll se

i. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Hausabwart in betrage ab Februar 2009 40 % (Urk. 7/120/26).

Es sei eine aktive berufliche Reintegration durch die IV-Berufsberatung ange zeigt, mit initialem Arbeitstraining und nachfolgend aktiver Unterstützung bei der Stellensuche. Die mutmassliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Durchführung der Massnahmen betrage mittelfristig 60 %, langfristig 80 % (ergänzend zu später mutmasslichen 20 % Haushaltstätigkeit, wenn die Tochter noch selbständiger werde). Die Prognose sei theoretisch intakt, aber abhängig von der Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen und berufli chen Massnahmen. Günstig sei die Eigenmotivation der Explorandin, ungünstig die langjährige Chronifizierung (Urk. 7/120/27). 4. 2

In einem Bericht vom 15. August 2013 diagnostizierte die behandelnde Psychiate rin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychot h erapie, ein ängstlich depressives Zustandsbild mit häufigen Überfor derungen im Alltagsleben auf dem Boden entweder einer psychotischen Störung (schizodepressive Störung ICD-10 F25.1) oder einer ängstlich- dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) seit der Pubertät. Seit der Festanstellung bei der B.___ AG sei der Verlauf an sich gut gewesen. Am 25. Juli 2013 sei es wieder einmal zu einer Krise mit verschiedenen, heftigen Ängsten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe unter tiefem Blutdruck gelitten und habe Angst gehabt, in Ohnmacht zu fallen. Der Hausarzt habe sie daher zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 29. Juli 2013 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen.

In Vielem könne Dr. G.___ den anderen Schlüssen und Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. A.___ zustimmen. Für sie als behandelnde Ärztin habe sich aber auf g rund des eigentlich recht guten und stabilen Verlaufs bis jetzt nicht die Situation ergeben, zum Beispiel an der medikamentösen Therapie etwas zu ändern. Sie habe auch aus Respekt gegenüber den vorbehandelnden Personen auf so grosse Änderungsschritte verzichtet. Sie habe mit der Beschwerdeführerin aber das Für und Wider besprochen. Diese wünsche keine Veränderungen, weder an der Art der Therapiesitzungen noch an der Medika menteneinnahme . Im Gutachten von Dr. A.___ sei zutreffend geschil dert, dass die Beschwerdeführerin grosse Angst vor Veränderungen habe und diese meide. Die 60%ige Arbeit klappe jetzt gut. Sie könne sich aber vorstellen, dass die Beschwerdeführerin dieses Arbeitspensum auf Dauer nicht durchhalten werde. Falls sie aus irgendeinem Grund ihre Arbeitsstelle verlieren sollte, gäbe es grössere Schwierigkeiten zu bewältigen mit Arbeitsstellensuche und erneuter Integration. Die Beschwerdeführerin benötige ganz persönliche Unterstützung, ein schonendes Arbeitsklima und generell Rücksichtnahme.

Ferner bemerkte Dr. G.___, dass es in der ambulanten psychiatrischen Behand lung als allgemein destabilisierend gelte, an langjähriger Medikation etwas zu verändern. Die Gefahr einer Zustandsverschlechterung steige auch vor allem dann, wenn die Änderung nicht dem Wunsch und der Gewohnheit des Patienten entspreche. Noch konservativer als die langjähri ge Behandlung mit Antidepressiva werde die Behandlung mit Neuroleptika gehandhabt. Dort seien Dosisreduktionen über drei bis sechs Monate oder sogar über ein Jahr zu machen, wenn überhaupt. Die Beschwerdeführerin habe über viele Jahrzehnte hochpotente Neuroleptika eingenommen. Angemerkt habe man ihr dies nicht, sie habe nie „ruhiggestellt“, verwirrt, chaotisch etc. gewirkt. Sollte die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine Veränderung der Medikation wünschen, sei allenfalls mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit während der Zeit der Umstellung zu rechnen (Urk. 7/196). 4. 3

Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst zutreffend bemerkt

hat, äussert sich der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 4. März 2014 (Urk.

15) nur zu gesundheitlichen Entwicklungen nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 (vgl. Urk. 14 S. 2). Es erübrigt sich deshalb, hier näher darauf einzugehen. 5. 5.1

Die von Dr. A.___ empfohlene berufliche Eingliederung fand statt. Seit dem 7. Juni 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG als Mitarbeiterin Verpackerei mit einem Pensum von 60 % fest angestellt (vgl. Urk. 7/178 und 9/1). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerde führerin diese Tätigkeit

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 aus medizinischen Gründen nicht zu mutbar gewesen s ein könnte. Namentlich lässt sich etwas Derartiges den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere hielt auch die behan delnde Psychiaterin am 15. August 2013 ausdrücklich fest, dass die 60%ige Arbeitstätigkeit gut funktioniere. 5.2

Mit dieser seit dem 7. Juni 2013 ausgeübten Tätigkeit erzielt die Beschwerdeführe rin ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘200.-- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2‘200.--, wenn das Arbeitsverhältnis länger als neun Monate gedauert hat (vgl. Urk. 7/178, 9/1 und 9/6). Beim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 23. Oktober 2013 hatte das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate angedauert und war ungekündigt.

Die Beschwerdeführerin

konnte das vertraglich vereinbarte Einkommen, aus dem eine Einkommensver besserung von erheblich mehr als Fr. 1'500.-- jährlich resultiert, tatsächlich erwirtschaften und eine Änderung war nicht überwiegend wahrscheinlich . Es ist daher als Invalideneinkommen anzurechnen (v gl. Art. 31 Abs. 1 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV) . Da der Anspruch auf Gratifikati on nicht vor dem Jahr 2014 entstehen kann, ist der Invaliditätsbemessung ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘400.-- im Jahr 2013 zu Grunde zu legen. 5 . 3

Die Beschwerdegegnerin ging bei ihren Berechnungen von einem Validen - einkom men von Fr. 32‘760.-- bei einem Pensum von 60 % im Jahr 2009 aus (Urk. 1 S. 2). Dies es hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 1, 7/80 und 7/186). Bei einem Arbeitspensum von neu 100 % im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Frauen (2009: 2552, 2013: 2648; vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2014, Tabelle B 10.3) erhöht sich das Valideneinkommen entsprechend auf rund Fr. 56‘654.-- im Jahr 201 3. 5 . 4

Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2013 massgebenden Vergleichs einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 53,4 % ([ Fr. 56‘654.-- - Fr. 26‘400.-- ] :

Fr. 56‘654. -- x 100). Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es war deshalb nicht korrekt, dass die Beschwerdegegne rin die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 auf Ende des nach Zustel lung der Verfügung folgenden Monats, das heisst Ende November 2013 (vgl. Urk. 2 S. 1), aufgehoben hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gut zuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin ab Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Einer allenfalls nach dem 2 3. Oktober 2013 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht in diesem Verfahren, sondern im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin hätte eine ent sprechende Sachverhaltsänderung daher bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 6.

Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung vom 2 3. Oktober 2013 keinen Entscheid über den noch strittigen Rentenanspruch ab 1. April 2010 bis Ende November 2013 gefällt hat (vgl. Urk. 2 und 7/94 sowie das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. Juli 2013, und das Feststellungsblatt zum Einwand vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 7/201). Dessen Beurteilung hat hier folglich zu unterbleiben. Da der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 2010 die aufschiebende Wir kung entzogen worden war (vgl. Urk. 7/93/2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im erwähnten Zeitraum eine halbe Invalidenrente anstatt der vorherigen

Dreiviertelsrente ausgerichtet wurde. D ie Beschwerdegegnerin ist daher anzuhalten, bezüglich der

noch strittigen

Periode

den Rentenanspruch zu prüfen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird . Dahinter steht die Überlegung, dass eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das trifft hier zu, weshalb kein Grund besteht, die Partei - entschädigung zu kürzen.

D er unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in weist in der einge reichten Kostennote vom 1 8. Dezember 2014 (Urk.

33) für das vorliegende Ver fahren einen Zeit aufwand von zehn Stunden und 20 Minuten sowie Barausla gen von Fr. 75.70 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, wes halb die Beschwerdegegnerin

dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerde füh rer in eine P rozess entschädigung in der Höhe von Fr.

2‘313.80 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2013 auf gehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Di e Be schwerdegegnerin wird angehalten, den Rentenanspruch in der Zeit vom 1. April 2010 bis Ende November 2013 zu prüfen und darüber eine Verfügung zu erlassen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘313.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - AXA Versicherungen AG - Valitas Sammelstiftung BVG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs - erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 1.5 Die IV-Stelle gab darauf bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, (vgl. Urk. 7/114 f.), das am 3. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/120). Danach zog sie einen IK-Auszug bei (Urk. 7/122) und lud die Versicherte zur Abklärung ihrer beruflichen Situation ein (vgl. Urk. 7/124 und 7/128). In der Folge bewil ligte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen ab Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/127 und 7/134) und übernahm die Kosten für die Eingliederung in den Aufgaben bereich Produktion/Verpackung bei der B.___ AG samt eines Jobcoachings durch die C.___ GmbH (Urk. 7/161). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mass nahmen mit (Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 stellte sie ihr die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/189). Dagegen liess die Versi cherte mit Eingabe vom 16. September 2013 Einwand erheben (Urk. 7/198). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk.

E. 2 IVG).

E. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits - scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hin weisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe - messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013

E.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin eine Statusänderung eingetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 3, 2 und 7/198/1). Dabei sind die finanziellen Verhältnisse des Haushalts und das Alter des Kindes – neben zahl reichen weiteren Gesichtspunkten – zu berücksichtigen (BGE 137 V 334 E. 3.2).

E. 3.2 Der aktuellste Haushaltsabklärungsbericht datiert vom 10. August 2009 (Urk. 7/86). Diesem zufolge erklärte die Beschwerdeführerin damals, dass ihre Familie aufgrund des geringen Einkommens ihres Ehemannes auf ein zusätzli ches Einkommen angewiesen sei. Im Gesundheitsfall müsste sie daher zwingend einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würde in einem 60%igen Pensum arbei ten, damit ihre Familie gut über die Runden komme. Mehr würde sie nicht arbeiten wollen, da sie ihrer Rolle als Mutter und Hausfrau weiterhin gerecht werden möchte. Die Tochter sei jetzt in einem eher schwierigen Alter (Pubertät) und bedürfe noch ihrer Unterstützung. Sie sei jedoch selbständiger geworden und helfe hie und da auch etwas im Haushalt mit. Das Mittagessen stelle kein Problem dar, da sich die Tochter etwas in der Mikrowelle warm machen oder zum Mittagstisch in der Schule gehen könne (Urk. 7/86/3).

E. 3.3 Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2012, mit hin nach der letzten Haushaltsabklärung geschieden (Urk. 9/8). Seiter erhält die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit ihres Exmannes keine Unter haltsbeiträge für sich persönlich, sondern derzeit lediglich Fr. 400.-- pro Monat für ihre Tochter Y.___ (Urk.

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Juni 2013 mit einem Pensum von 60 % fest angestellt sei. Zuvor sei sie bereits während über sechs Monaten im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen beim selben Arbeitgeber tätig gewesen, so dass von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 34‘123.95 und einem Invali deneinkommen von Fr. 28‘600.-- im Jahr 2013 einen Teilinvaliditätsgrad von 16,2 % im erwerblichen Bereich und kam zum Schluss, dass bei einer unverän derten Einschränkung von 26,

E. 5 % in der Haushaltsführung ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 20,3 % resultiere, der keinen Rentenanspruch zu begründen ver möge (Urk. 2 S. 2).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentli chen geltend, dass seine Mandantin, wäre sie gesund, voll erwerbstätig wäre. Anders als bei der letzten Haushalt s abklärung vom August 2009 sei sie heute geschieden und aus finanziellen Gründen auf die Einkünfte eines Vollzeitpen sums angewiesen. Überdies habe der Betreuungs- und Unterstützungsbedarf ihrer Tochter weiter abgenommen, so dass er einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstehe (Urk. 1 S. 3). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, gemäss welchem die Beschwerdeführerin nach Durchführung der beruflichen Massnahmen mittelfristig in angepasster Tätigkeit zu 60 % und langfristig zu 80 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Selbst an der derzeitigen optimalen Arbeitsstelle sei ein Pensum von 60 % oder mehr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

E. 5.1 Die von Dr. A.___ empfohlene berufliche Eingliederung fand statt. Seit dem 7. Juni 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG als Mitarbeiterin Verpackerei mit einem Pensum von 60 % fest angestellt (vgl. Urk. 7/178 und 9/1). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerde führerin diese Tätigkeit

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 aus medizinischen Gründen nicht zu mutbar gewesen s ein könnte. Namentlich lässt sich etwas Derartiges den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere hielt auch die behan delnde Psychiaterin am 15. August 2013 ausdrücklich fest, dass die 60%ige Arbeitstätigkeit gut funktioniere.

E. 5.2 Mit dieser seit dem 7. Juni 2013 ausgeübten Tätigkeit erzielt die Beschwerdeführe rin ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘200.-- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2‘200.--, wenn das Arbeitsverhältnis länger als neun Monate gedauert hat (vgl. Urk. 7/178, 9/1 und 9/6). Beim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 23. Oktober 2013 hatte das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate angedauert und war ungekündigt.

Die Beschwerdeführerin

konnte das vertraglich vereinbarte Einkommen, aus dem eine Einkommensver besserung von erheblich mehr als Fr. 1'500.-- jährlich resultiert, tatsächlich erwirtschaften und eine Änderung war nicht überwiegend wahrscheinlich . Es ist daher als Invalideneinkommen anzurechnen (v gl. Art. 31 Abs. 1 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV) . Da der Anspruch auf Gratifikati on nicht vor dem Jahr 2014 entstehen kann, ist der Invaliditätsbemessung ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘400.-- im Jahr 2013 zu Grunde zu legen. 5 . 3

Die Beschwerdegegnerin ging bei ihren Berechnungen von einem Validen - einkom men von Fr. 32‘760.-- bei einem Pensum von 60 % im Jahr 2009 aus (Urk. 1 S. 2). Dies es hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 1, 7/80 und 7/186). Bei einem Arbeitspensum von neu 100 % im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Frauen (2009: 2552, 2013: 2648; vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2014, Tabelle B 10.3) erhöht sich das Valideneinkommen entsprechend auf rund Fr. 56‘654.-- im Jahr 201 3. 5 . 4

Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2013 massgebenden Vergleichs einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 53,4 % ([ Fr. 56‘654.-- - Fr. 26‘400.-- ] :

Fr. 56‘654. -- x 100). Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es war deshalb nicht korrekt, dass die Beschwerdegegne rin die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 auf Ende des nach Zustel lung der Verfügung folgenden Monats, das heisst Ende November 2013 (vgl. Urk. 2 S. 1), aufgehoben hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gut zuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin ab Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Einer allenfalls nach dem 2 3. Oktober 2013 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht in diesem Verfahren, sondern im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin hätte eine ent sprechende Sachverhaltsänderung daher bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 6.

Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung vom 2 3. Oktober 2013 keinen Entscheid über den noch strittigen Rentenanspruch ab 1. April 2010 bis Ende November 2013 gefällt hat (vgl. Urk. 2 und 7/94 sowie das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. Juli 2013, und das Feststellungsblatt zum Einwand vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 7/201). Dessen Beurteilung hat hier folglich zu unterbleiben. Da der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 2010 die aufschiebende Wir kung entzogen worden war (vgl. Urk. 7/93/2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im erwähnten Zeitraum eine halbe Invalidenrente anstatt der vorherigen

Dreiviertelsrente ausgerichtet wurde. D ie Beschwerdegegnerin ist daher anzuhalten, bezüglich der

noch strittigen

Periode

den Rentenanspruch zu prüfen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird . Dahinter steht die Überlegung, dass eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das trifft hier zu, weshalb kein Grund besteht, die Partei - entschädigung zu kürzen.

D er unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in weist in der einge reichten Kostennote vom 1 8. Dezember 2014 (Urk.

33) für das vorliegende Ver fahren einen Zeit aufwand von zehn Stunden und 20 Minuten sowie Barausla gen von Fr. 75.70 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, wes halb die Beschwerdegegnerin

dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerde füh rer in eine P rozess entschädigung in der Höhe von Fr.

2‘313.80 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2013 auf gehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Di e Be schwerdegegnerin wird angehalten, den Rentenanspruch in der Zeit vom 1. April 2010 bis Ende November 2013 zu prüfen und darüber eine Verfügung zu erlassen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘313.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - AXA Versicherungen AG - Valitas Sammelstiftung BVG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 8 S. 3, 9/8 S. 2 f. und 9/9 S. 2 f.). Sie wäre daher aus finanziellen Gründen auf ein deutlich höheres Arbeitspensum als im Jahr 2009 angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass Y.___ im Zeitpunkt der Scheidung bereits rund 17 Jahre alt war und – soweit aus den Akten ersichtlich – keine besondere Betreuung mehr benötigte. Die geschilderte neue finanzielle und familiäre Situation ist ohne W eiteres als Indiz für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu werten. Ebenso die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzie herin mit Fähigkeitsausweis über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt (Urk. 7/5/3). Bereits im Jahr 2001, als ihre Tochter rund fünf Jahre alt war, bemühte sich die Beschwerdeführerin überdies um berufliche Massnahmen (Urk. 7/50 und 7/66). Ab diesem Zeitpunkt war sie auch im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten erwerbstätig, zuerst stundenweise als Hauswar tin (Urk. 7/52/2, 7/53/1, 7/56/2, 7/59/2, 7/67/1 f. 7/68-70, 7/77 und 7/78/9) und später als Miterzieherin in einer Kinderkrippe (Urk. 7/79, 7/80 und 7/83/3 ff.). Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Arbeitsmotiva tion verfügt.

Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es als überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung, das heisst seit Januar 2013 im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Damit ist eine Änderung in ihren tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die grundsätzlich geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. 4. 4.1

Das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2010 eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/120) basiert auf Untersuchungen vom 2 2. und 30. Dezember 2010. Zusätzlich zu den ihm zur Verfügung gestellten Akten zog Dr. A.___ die Berichte der psychiatrischen Klinik F.___ zu den Hospitalisationen von 1996 und 1997 bei. Die Berichte zu den Aufenthalten in der Klinik X.___ in den Jahren 1992 und 1993 versuchte er erfolglos erhältlich zu machen (Urk. 7/120/2).

Er hielt zusammenfassend fest, dass das psychopathologische Bild eine zurückhal tende, feinfühlige, emotional spürbare Explorandin zeige, die min destens im Kontakt keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einen entsprechenden Residualzustand gebe. Dagegen impo niere eine im Kern ängstliche Symptomatik, die sich in vielen Aspekten zeige und die sich am besten unter der Diagnose einer ängstlich- dependenten

Persön lichkeitsstörung (ICD-10: F60.6 / F60.7) fassen lasse. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich insbeson dere im Unvermögen, sich in sozialen Situationen gegen andere Wahrnehmun gen/Meinungen zu behaupten, die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen und für sie einzustehen. Durch dieses Unvermögen stehe die Beschwerdeführerin in einer ungesunden Abhängigkeit von Bezugspersonen und nehme sich zudem als insuffizient wahr. Im Rahmen ihrer Kleinfamilie funktioniere sie dadurch relativ gut, komme aber in komplexen Alltagssituationen rasch an ihre Grenzen. Da sie neben ihrer Ängstlichkeit zusätzlich sehr feinfühlig und reizempfindlich sei, reagiere sie in Überforderungssituationen rasch mit ängstlichen Blockaden, könne sich dann nicht mehr ausreichend konzentrieren und verbal äussern, was wiederum das Insuffizienz- und Überforderungsgefühl im Sinne eines Circulus vitiosus verstärke. Das könne neben den ängstlichen Blockaden auch zu exzes siven Zwangshandlungen und bis zur psychotischen Dekompensation führen, mit offenen Ich-Grenzen und flüchtigem paranoidem Erleben (Urk. 7/120/19).

Wenn man die Akten studiere, in welchen durchgängig von einer schizophrenen Grunderkrankung ausgegangen werde, ergebe sich ein Widerspruch zur vorge legten Befunderhebung und diagnostischen Einschätzung. Für eine schizo phrene Erkrankung fordere die ICD-10 das Vorhandensein folgender Kriterien während der meisten Zeit innerhalb von mindestens einem Monat oder während einiger Zeit an den meisten Tagen:

1.

Mindestens eines der folgenden Merkmale:

a. Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug oder Gedanken ausbreitung

b. Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen; Wahnwahrnehmung

c. kommentierende oder dialogische Stimmen, die über das Verhalten des Patien ten reden oder untereinander über ihn diskutieren oder andere Stimmen, die aus bestimmten Körperteilen kommen

d. anhaltender kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn, wie der, das Wetter kontrollieren zu können oder mit Ausserirdischen in Verbindung zu stehen.

2.

Oder mindestens zwei der folgenden Merkmale:

a. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, täglich während mindes tens eines Monats, begleitet von flüchtigen oder undeutlich ausgebildeten Wahngedanken ohne deutlichen affektiven Inhalt oder begleitet von lang anhaltenden überwertigen Ideen

b. Neologismen, Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit oder Danebenreden führt

c. katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne Bieg samkeit (Flexibilitas

cerea), Negativismus, Mutismus und Stupor

d. „negative“ Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte. (Es muss sichergestellt sein, dass diese Symptome nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische Medikation verursacht werden.)

In den Akten (Bericht der Klinik F.___

1997) werde zwar eine Gedankenaus breitung (Kriterium 1a) behauptet, aber ohne Beispiel. Die Explorandin selber könne sich noch an die psychischen Exazerbationen erinnern, z.B. an die Ängste und Zwangssymptome, verneine aber mehrere der in den Berichten genannten Angaben, insbesondere auch eine Gedankenausbreitung. Sein Ein druck beim Aktenstudium sei gewesen, dass Angstsymptome (ängstliche Blockaden motorisch sowie im Denken) im Zusammenhang mit der Schizophre nie-Etikette jeweils fehlinterpretiert worden seien (z.B. als Gedankenabreissen, -sperren, etc.).

Die Explorandin habe sich noch daran erinnern können, in der ersten Dekompen sation das Gefühl gehabt zu haben, im Fernsehen rede man über sie, was psychopathologisch als Wahnwahrnehmung (Kriterium 1b) zu werten wäre. Ob das Zeitkriterium (meiste Zeit während eines Monats) erfüllt gewesen sei, sei unklar, zudem sei rasch neuroleptisch behandelt worden, insofern sei das Zeit kriterium nur bedingt relevant. Es sei möglich, dass in den ersten psychischen Dekompensationen wirklich die Kriterien einer schizophrenieformen Störung erfüllt gewesen seien. Retrospektiv sei das nicht mehr sicher klärbar . Flüchtige psychotische Symptome kenne man auch bei Persönlichkeitsstörungen, häufig z.B. bei Borderline -Störungen, aber eben auch bei schweren Angststörungen. In diesem Fall könnte man die ängstlich- dependente Persönlichkeitsstörung auf struktureller Ebene als Ich-Schwäche interpretieren, mit temporärer Auflösung der Ich-Grenzen bei schweren Angstzuständen. Eine schizophrene Grundstörung müsse das deshalb aber nicht sein.

Die verzerrten Kognitionen von Angstpatienten würden häufig die üblichen Wahnkriterien (unkorrigierbar, objektiv falsch) erfüllen, ohne dass man sie als Wahn im eigentlichen Sinne verstehen dürfe. Und auch die Besserung der Symptomatik unter Neuroleptika bestätige schizophrene Diagnosen nicht, da auch Ängste unter Neuroleptika jeweils partiell remittierten. Zu erwähnen sei auch noch, dass die Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie mit Neu roleptika ihrerseits als Symptome fehlinterpretiert werden könnten. Neuroleptika könnten Denkstörungen, Blockaden etc. verursachen.

Aufgrund der vorhandenen Akten lasse sich seines Erachtens nicht ausreichend belegen, dass die ICD-10 - Kriterien einer Schizophrenie erfüllt gewesen seien, insbesondere nicht, wenn man die beschriebenen möglichen Fehlinterpretatio nen berücksichtige. Gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche auch der Beginn mit einer typischen Panikstörung, der untypische Ver lauf, die Symptombeschreibungen zwischen den Krisen (hier stünden Ängste im Vordergrund) und insbesondere der direkte persönliche Eindruck, der keinen Hinweis auf skurrile, nicht einfühlbare Erlebnisweisen oder wahnhafte Wirk lichkeitsinterpretationen

gebe .

Insofern gehe er als Hauptdiagnose von einer ängstlich- dependenten

Persönlich keitsstörung aus, die zeitweilig psychotisch dekompensiert sei, aber insgesamt nicht die Kriterien einer chronischen Schizophrenie erfülle . Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des therapeutischen Vorgehen s sei das durchaus relevant. Während eine Schizophrenie primär mit Neuroleptika behandelt werden müsse, seien diese bei Angststörungen ungünstig (da Neuro leptika nur abschirmten, aber die Angst nicht wirklich linderten). Zudem sollten Angststörungen primär durch hochdosierte Antidepressiva in Kombination mit Anxiolytika sowie störungsspezifischer Psychotherapie behandelt werden . Im Fall der Explorandin seien das spezifische Therapieansätze bezüglich Persön lichkeitsstörung, soziales Kompetenztraining und interpersonelle Ansätze. Da die behandelnde Ärztin aber von einer Schizophrenie ausgegangen sei, habe sie versucht, entsprechend dem Stress-Vulnerabilitäts-Modell die Patientin durch Schonung und Vermeidung vor Rückfällen zu schützen. Bei Angststörungen wirke diese Haltung allerdings chronifizierend, hier wäre massvolles Exponieren mit engmaschigem Coaching der wirksame Ansatz gewesen (Urk. 7/120/20 f.).

Seit dem 27. November 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht mehr arbeitsfähig. Wenn man annehme, dass sie zu 40 % im Haushalt und in der Betreuung ihrer Tochter tätig sei, könnte sie theoretisch bis zu 60 % ergänzend zum Haushalt in angepassten Tätigkeiten arbeiten.

Angepasste Tätigkeiten generell liessen sich so beschreiben: leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überschaubaren sozialen Situationen (möglichst wenig Reize, möglichst wenig soziale Interaktion) mit geringen Anforderungen an Selbstbehauptung, Abgrenzung und Durchsetzungsvermö gen. Denkbar wären Haus ab wartstätigkeiten, Hilfsarbeiten in Fabrikationsbe trieben, Reinigungsarbeiten (Büroräume) und ähnliche Tätigkeiten.

Dr. D.___ habe zwar in seinem Bericht geschrieben, die Tätigkeit als Hausabwart sei der Explorandin nicht mehr zumutbar, begründe das aber nicht näher. Die Explorandin selber habe diese Tätigkeit nach ihren Angaben nur aufgegeben, um wieder als Kleinkindererzieherin arbeiten zu können. Das Arbeitszeugnis sei zudem tadellos, hier seien keine Einschränkungen ersichtlich. Diese Tätigkeit eigene sich aus seiner Sicht als angepasste Tätigkeit, weil kein Zeitdruck bestehe, sie reizarm sei, sie in freier Zeiteinteilung erfolgen könne und insbesondere zwischenmenschlich-sozial wenig anspruchsvoll se

i. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Hausabwart in betrage ab Februar 2009 40 % (Urk. 7/120/26).

Es sei eine aktive berufliche Reintegration durch die IV-Berufsberatung ange zeigt, mit initialem Arbeitstraining und nachfolgend aktiver Unterstützung bei der Stellensuche. Die mutmassliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Durchführung der Massnahmen betrage mittelfristig 60 %, langfristig 80 % (ergänzend zu später mutmasslichen 20 % Haushaltstätigkeit, wenn die Tochter noch selbständiger werde). Die Prognose sei theoretisch intakt, aber abhängig von der Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen und berufli chen Massnahmen. Günstig sei die Eigenmotivation der Explorandin, ungünstig die langjährige Chronifizierung (Urk. 7/120/27). 4. 2

In einem Bericht vom 15. August 2013 diagnostizierte die behandelnde Psychiate rin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychot h erapie, ein ängstlich depressives Zustandsbild mit häufigen Überfor derungen im Alltagsleben auf dem Boden entweder einer psychotischen Störung (schizodepressive Störung ICD-10 F25.1) oder einer ängstlich- dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) seit der Pubertät. Seit der Festanstellung bei der B.___ AG sei der Verlauf an sich gut gewesen. Am 25. Juli 2013 sei es wieder einmal zu einer Krise mit verschiedenen, heftigen Ängsten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe unter tiefem Blutdruck gelitten und habe Angst gehabt, in Ohnmacht zu fallen. Der Hausarzt habe sie daher zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 29. Juli 2013 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen.

In Vielem könne Dr. G.___ den anderen Schlüssen und Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. A.___ zustimmen. Für sie als behandelnde Ärztin habe sich aber auf g rund des eigentlich recht guten und stabilen Verlaufs bis jetzt nicht die Situation ergeben, zum Beispiel an der medikamentösen Therapie etwas zu ändern. Sie habe auch aus Respekt gegenüber den vorbehandelnden Personen auf so grosse Änderungsschritte verzichtet. Sie habe mit der Beschwerdeführerin aber das Für und Wider besprochen. Diese wünsche keine Veränderungen, weder an der Art der Therapiesitzungen noch an der Medika menteneinnahme . Im Gutachten von Dr. A.___ sei zutreffend geschil dert, dass die Beschwerdeführerin grosse Angst vor Veränderungen habe und diese meide. Die 60%ige Arbeit klappe jetzt gut. Sie könne sich aber vorstellen, dass die Beschwerdeführerin dieses Arbeitspensum auf Dauer nicht durchhalten werde. Falls sie aus irgendeinem Grund ihre Arbeitsstelle verlieren sollte, gäbe es grössere Schwierigkeiten zu bewältigen mit Arbeitsstellensuche und erneuter Integration. Die Beschwerdeführerin benötige ganz persönliche Unterstützung, ein schonendes Arbeitsklima und generell Rücksichtnahme.

Ferner bemerkte Dr. G.___, dass es in der ambulanten psychiatrischen Behand lung als allgemein destabilisierend gelte, an langjähriger Medikation etwas zu verändern. Die Gefahr einer Zustandsverschlechterung steige auch vor allem dann, wenn die Änderung nicht dem Wunsch und der Gewohnheit des Patienten entspreche. Noch konservativer als die langjähri ge Behandlung mit Antidepressiva werde die Behandlung mit Neuroleptika gehandhabt. Dort seien Dosisreduktionen über drei bis sechs Monate oder sogar über ein Jahr zu machen, wenn überhaupt. Die Beschwerdeführerin habe über viele Jahrzehnte hochpotente Neuroleptika eingenommen. Angemerkt habe man ihr dies nicht, sie habe nie „ruhiggestellt“, verwirrt, chaotisch etc. gewirkt. Sollte die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine Veränderung der Medikation wünschen, sei allenfalls mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit während der Zeit der Umstellung zu rechnen (Urk. 7/196). 4. 3

Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst zutreffend bemerkt

hat, äussert sich der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 4. März 2014 (Urk.

15) nur zu gesundheitlichen Entwicklungen nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 (vgl. Urk. 14 S. 2). Es erübrigt sich deshalb, hier näher darauf einzugehen. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01075 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

29. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte:

1. AXA Versicherungen AG General Guisan -Strasse 40 Postfach 357 8401 Winterthur 2. Valitas Sammelstiftung BVG Wengistrasse 1, Postfach, 8026 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, absolvierte eine Lehre als Kleinkinderer zieherin, die sie im Jahr 1984 mit einem eidgenössischen Fähig keitsausweis erfolgreich abschloss (Urk. 7/5/3). Von Januar 1991 bis Dezember 1993 war die Versicherte als Sachbearbeiterin in einem Büro tätig (Urk. 7/5/4 und 7/9). Unmittelbar danach arbeitete sie bis Mitte Februar 1994 a ls Bu ffetan gestellte in einem Hotel (Urk. 7/5/4 und 7/10). 1.2

In der Zeit von Juni 1992 bis Februar 1994 hatte sich die Versicherte drei Mal wegen eines schizophrenieformen psychotischen Zustandsbildes mit depressiven Begleitsymptomen in der psychiatrischen Klinik X.___

zur stationäre n Behandlung aufgehalten (Urk. 7/8/1 ff.). Am 23. März 1994 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 1992 an einer psychischen Erkrankung leide (Urk. 7/5). Nach medizinischen (Urk. 7/8) und erwerblichen (Urk. 7/9, 7/10 und 7/12) Abklärungen sprach die IV- Stelle des Kantons Aargau der Ver sicherten mit Verfügung vom

24. Februar 1995, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 1. August 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/1 7). 1.3

Die Versicherte heiratete am 10. November 1995 und lebte danach mit ihrem Ehemann zusammen (Urk. 7/20, 7/26 und 7/29). Am 19. April 1996 wurde die gemeinsame Tochter Y.___ geboren (Urk. 7/31/2, 7/32/1 und 7/100). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überprüfte in den Jahren 1998 und 1999 den Rentenanspruch (vgl. Urk. 7/30 ff. und 7/36 ff.). Sie gelangte jeweils zum Schluss, dass sich keine rentenbeein - flussenden Änderungen ergeben hätten und die Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (vgl. Urk. 7/33 und 7/44). Im Dezember 2002 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisions - verfahren ein (Urk. 7/52), für welches sie erwerbliche und medizinische Unterlagen einholte (vgl. Urk. 7/53 f.). Insbeson dere klärte sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 7/56), worauf sie die Versicherte neu als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifizierte und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 67,7 % ermittelte (vgl. Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 setzte die IV-Stelle die ganze Rente infolge einer Revision des Bundesgesetzes über die Invaliden - versicherung (IVG) ab März 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/62/1). Nach einer weiteren Rentenüberprüfung (vgl. Urk. 7/67 ff.) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2005 mit, dass sich keine rentenwirksamen Änderungen ergeben hätten und sie weiterhin Anspruch auf die bisheri ge Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/72). 1.4

Im Jahr 2009 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch erneut (vgl. Urk. 7/76 ff.). Sie zog in Betracht, dass die Versicherte in ihrer früheren Tätig keit als Kleinkindererzieherin eine Anstellung mit einem Pensum von 30 % habe finden können. Damit erziele sie ein jährliches Invalideneinkommen v on Fr. 10‘920. --. Aus medizinischer Sicht sei eine Stabilisierung des gesundheitli chen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Seit Februar 2009 sei ein Arbeitspensum von 30 % zumutbar (Urk. 7/94/3 f.). Die IV-Stelle setzte die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 23. Februar 2010 ab 1. April 2010 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/94). Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/96, 7/101 und 7/103) mit Urteil vom 29. Juni 2010 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich insbesondere dazu zu äussern habe, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versi cherten im massgebenden Zeitraum verändert habe und ab welchem Zeitpunkt sie in welchem Umfang in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererziehe rin beziehungsweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, über die Frage der Rentenrevision neu befinde (Urk. 7/109). 1.5

Die IV-Stelle gab darauf bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, (vgl. Urk. 7/114 f.), das am 3. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/120). Danach zog sie einen IK-Auszug bei (Urk. 7/122) und lud die Versicherte zur Abklärung ihrer beruflichen Situation ein (vgl. Urk. 7/124 und 7/128). In der Folge bewil ligte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen ab Dezember 2011 (vgl. Urk. 7/127 und 7/134) und übernahm die Kosten für die Eingliederung in den Aufgaben bereich Produktion/Verpackung bei der B.___ AG samt eines Jobcoachings durch die C.___ GmbH (Urk. 7/161). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mass nahmen mit (Urk. 7/180). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2013 stellte sie ihr die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/189). Dagegen liess die Versi cherte mit Eingabe vom 16. September 2013 Einwand erheben (Urk. 7/198). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 7/202). 2.

Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Ihr Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Rente auszurichten. Dabei erhob er Anspruch auf eine ganze, mindestens aber auf die bisher ausgerichtete Rente (Urk. 1 S. 7). Eventualiter seien erg änzende Abklärungen vorzunehmen und es sei hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch ent scheide. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin . Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). D ie IV-Stelle verzichtete am 13. Januar 2014 auf das Einreichen einer Bes chwerdeant wort (Urk. 6). Am 14. Januar 2014 reichte die Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürft igkeit samt Beilagen ein (Urk. 8 und 9/1-20). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 wurde ihr die unentgeltliche Prozess führung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12). Dieser reichte mit Zuschrift vom 10. März 2014 einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für All gemeinmedizin und Mi tglied des SVHA für klassische Homöopathie, vom 4. März 2014 ein (Urk. 14 und 15). Die IV-Stelle verzichtete am 20. März 2014 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 21. März 2014 Kenntnis erhalten (Urk. 18).

Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurden die AXA Versicher ungen AG und die Schweizerische Mobiliar Versicherungs-Gesellschaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 20). Die Letztgenannte teilte m it Schreiben vom 19. November 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der E.___ AG nicht bei ihr, sondern bei der Valitas Sammelstiftung BVG versichert gewesen sei (Urk. 23). Diese liess sich auf das Verfahren ein (vgl. Urk. 24) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 28). Die AXA Versiche rungen AG vertrat in einem Schreiben vom 17. Dezember 2014 die Auffassung, dass sich eine Teilnahme am Verfahren erübrige (Urk. 29).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu einge reichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 1 30 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs - erhebli chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits - scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hin weisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe - messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 2.

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Juni 2013 mit einem Pensum von 60 % fest angestellt sei. Zuvor sei sie bereits während über sechs Monaten im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen beim selben Arbeitgeber tätig gewesen, so dass von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 34‘123.95 und einem Invali deneinkommen von Fr. 28‘600.-- im Jahr 2013 einen Teilinvaliditätsgrad von 16,2 % im erwerblichen Bereich und kam zum Schluss, dass bei einer unverän derten Einschränkung von 26, 5 % in der Haushaltsführung ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 20,3 % resultiere, der keinen Rentenanspruch zu begründen ver möge (Urk. 2 S. 2).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentli chen geltend, dass seine Mandantin, wäre sie gesund, voll erwerbstätig wäre. Anders als bei der letzten Haushalt s abklärung vom August 2009 sei sie heute geschieden und aus finanziellen Gründen auf die Einkünfte eines Vollzeitpen sums angewiesen. Überdies habe der Betreuungs- und Unterstützungsbedarf ihrer Tochter weiter abgenommen, so dass er einer 100%igen Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstehe (Urk. 1 S. 3). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, gemäss welchem die Beschwerdeführerin nach Durchführung der beruflichen Massnahmen mittelfristig in angepasster Tätigkeit zu 60 % und langfristig zu 80 % arbeitsfähig sei, könne nicht abgestellt werden. Selbst an der derzeitigen optimalen Arbeitsstelle sei ein Pensum von 60 % oder mehr aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin eine Statusänderung eingetreten ist (vgl. Urk. 1 S. 3, 2 und 7/198/1). Dabei sind die finanziellen Verhältnisse des Haushalts und das Alter des Kindes – neben zahl reichen weiteren Gesichtspunkten – zu berücksichtigen (BGE 137 V 334 E. 3.2). 3.2

Der aktuellste Haushaltsabklärungsbericht datiert vom 10. August 2009 (Urk. 7/86). Diesem zufolge erklärte die Beschwerdeführerin damals, dass ihre Familie aufgrund des geringen Einkommens ihres Ehemannes auf ein zusätzli ches Einkommen angewiesen sei. Im Gesundheitsfall müsste sie daher zwingend einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie würde in einem 60%igen Pensum arbei ten, damit ihre Familie gut über die Runden komme. Mehr würde sie nicht arbeiten wollen, da sie ihrer Rolle als Mutter und Hausfrau weiterhin gerecht werden möchte. Die Tochter sei jetzt in einem eher schwierigen Alter (Pubertät) und bedürfe noch ihrer Unterstützung. Sie sei jedoch selbständiger geworden und helfe hie und da auch etwas im Haushalt mit. Das Mittagessen stelle kein Problem dar, da sich die Tochter etwas in der Mikrowelle warm machen oder zum Mittagstisch in der Schule gehen könne (Urk. 7/86/3). 3.3

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2012, mit hin nach der letzten Haushaltsabklärung geschieden (Urk. 9/8). Seiter erhält die Beschwerdeführerin mangels Leistungsfähigkeit ihres Exmannes keine Unter haltsbeiträge für sich persönlich, sondern derzeit lediglich Fr. 400.-- pro Monat für ihre Tochter Y.___ (Urk. 8 S. 3, 9/8 S. 2 f. und 9/9 S. 2 f.). Sie wäre daher aus finanziellen Gründen auf ein deutlich höheres Arbeitspensum als im Jahr 2009 angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies ist zu berücksichtigen, dass Y.___ im Zeitpunkt der Scheidung bereits rund 17 Jahre alt war und – soweit aus den Akten ersichtlich – keine besondere Betreuung mehr benötigte. Die geschilderte neue finanzielle und familiäre Situation ist ohne W eiteres als Indiz für eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu werten. Ebenso die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzie herin mit Fähigkeitsausweis über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt (Urk. 7/5/3). Bereits im Jahr 2001, als ihre Tochter rund fünf Jahre alt war, bemühte sich die Beschwerdeführerin überdies um berufliche Massnahmen (Urk. 7/50 und 7/66). Ab diesem Zeitpunkt war sie auch im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten erwerbstätig, zuerst stundenweise als Hauswar tin (Urk. 7/52/2, 7/53/1, 7/56/2, 7/59/2, 7/67/1 f. 7/68-70, 7/77 und 7/78/9) und später als Miterzieherin in einer Kinderkrippe (Urk. 7/79, 7/80 und 7/83/3 ff.). Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Arbeitsmotiva tion verfügt.

Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es als überwiegend wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung, das heisst seit Januar 2013 im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Damit ist eine Änderung in ihren tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die grundsätzlich geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. 4. 4.1

Das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2010 eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/120) basiert auf Untersuchungen vom 2 2. und 30. Dezember 2010. Zusätzlich zu den ihm zur Verfügung gestellten Akten zog Dr. A.___ die Berichte der psychiatrischen Klinik F.___ zu den Hospitalisationen von 1996 und 1997 bei. Die Berichte zu den Aufenthalten in der Klinik X.___ in den Jahren 1992 und 1993 versuchte er erfolglos erhältlich zu machen (Urk. 7/120/2).

Er hielt zusammenfassend fest, dass das psychopathologische Bild eine zurückhal tende, feinfühlige, emotional spürbare Explorandin zeige, die min destens im Kontakt keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder einen entsprechenden Residualzustand gebe. Dagegen impo niere eine im Kern ängstliche Symptomatik, die sich in vielen Aspekten zeige und die sich am besten unter der Diagnose einer ängstlich- dependenten

Persön lichkeitsstörung (ICD-10: F60.6 / F60.7) fassen lasse. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien erfüllt. Die Persönlichkeitsstörung zeige sich insbeson dere im Unvermögen, sich in sozialen Situationen gegen andere Wahrnehmun gen/Meinungen zu behaupten, die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen und für sie einzustehen. Durch dieses Unvermögen stehe die Beschwerdeführerin in einer ungesunden Abhängigkeit von Bezugspersonen und nehme sich zudem als insuffizient wahr. Im Rahmen ihrer Kleinfamilie funktioniere sie dadurch relativ gut, komme aber in komplexen Alltagssituationen rasch an ihre Grenzen. Da sie neben ihrer Ängstlichkeit zusätzlich sehr feinfühlig und reizempfindlich sei, reagiere sie in Überforderungssituationen rasch mit ängstlichen Blockaden, könne sich dann nicht mehr ausreichend konzentrieren und verbal äussern, was wiederum das Insuffizienz- und Überforderungsgefühl im Sinne eines Circulus vitiosus verstärke. Das könne neben den ängstlichen Blockaden auch zu exzes siven Zwangshandlungen und bis zur psychotischen Dekompensation führen, mit offenen Ich-Grenzen und flüchtigem paranoidem Erleben (Urk. 7/120/19).

Wenn man die Akten studiere, in welchen durchgängig von einer schizophrenen Grunderkrankung ausgegangen werde, ergebe sich ein Widerspruch zur vorge legten Befunderhebung und diagnostischen Einschätzung. Für eine schizo phrene Erkrankung fordere die ICD-10 das Vorhandensein folgender Kriterien während der meisten Zeit innerhalb von mindestens einem Monat oder während einiger Zeit an den meisten Tagen:

1.

Mindestens eines der folgenden Merkmale:

a. Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug oder Gedanken ausbreitung

b. Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen; Wahnwahrnehmung

c. kommentierende oder dialogische Stimmen, die über das Verhalten des Patien ten reden oder untereinander über ihn diskutieren oder andere Stimmen, die aus bestimmten Körperteilen kommen

d. anhaltender kulturell unangemessener, bizarrer und völlig unrealistischer Wahn, wie der, das Wetter kontrollieren zu können oder mit Ausserirdischen in Verbindung zu stehen.

2.

Oder mindestens zwei der folgenden Merkmale:

a. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, täglich während mindes tens eines Monats, begleitet von flüchtigen oder undeutlich ausgebildeten Wahngedanken ohne deutlichen affektiven Inhalt oder begleitet von lang anhaltenden überwertigen Ideen

b. Neologismen, Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit oder Danebenreden führt

c. katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne Bieg samkeit (Flexibilitas

cerea), Negativismus, Mutismus und Stupor

d. „negative“ Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte. (Es muss sichergestellt sein, dass diese Symptome nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische Medikation verursacht werden.)

In den Akten (Bericht der Klinik F.___

1997) werde zwar eine Gedankenaus breitung (Kriterium 1a) behauptet, aber ohne Beispiel. Die Explorandin selber könne sich noch an die psychischen Exazerbationen erinnern, z.B. an die Ängste und Zwangssymptome, verneine aber mehrere der in den Berichten genannten Angaben, insbesondere auch eine Gedankenausbreitung. Sein Ein druck beim Aktenstudium sei gewesen, dass Angstsymptome (ängstliche Blockaden motorisch sowie im Denken) im Zusammenhang mit der Schizophre nie-Etikette jeweils fehlinterpretiert worden seien (z.B. als Gedankenabreissen, -sperren, etc.).

Die Explorandin habe sich noch daran erinnern können, in der ersten Dekompen sation das Gefühl gehabt zu haben, im Fernsehen rede man über sie, was psychopathologisch als Wahnwahrnehmung (Kriterium 1b) zu werten wäre. Ob das Zeitkriterium (meiste Zeit während eines Monats) erfüllt gewesen sei, sei unklar, zudem sei rasch neuroleptisch behandelt worden, insofern sei das Zeit kriterium nur bedingt relevant. Es sei möglich, dass in den ersten psychischen Dekompensationen wirklich die Kriterien einer schizophrenieformen Störung erfüllt gewesen seien. Retrospektiv sei das nicht mehr sicher klärbar . Flüchtige psychotische Symptome kenne man auch bei Persönlichkeitsstörungen, häufig z.B. bei Borderline -Störungen, aber eben auch bei schweren Angststörungen. In diesem Fall könnte man die ängstlich- dependente Persönlichkeitsstörung auf struktureller Ebene als Ich-Schwäche interpretieren, mit temporärer Auflösung der Ich-Grenzen bei schweren Angstzuständen. Eine schizophrene Grundstörung müsse das deshalb aber nicht sein.

Die verzerrten Kognitionen von Angstpatienten würden häufig die üblichen Wahnkriterien (unkorrigierbar, objektiv falsch) erfüllen, ohne dass man sie als Wahn im eigentlichen Sinne verstehen dürfe. Und auch die Besserung der Symptomatik unter Neuroleptika bestätige schizophrene Diagnosen nicht, da auch Ängste unter Neuroleptika jeweils partiell remittierten. Zu erwähnen sei auch noch, dass die Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie mit Neu roleptika ihrerseits als Symptome fehlinterpretiert werden könnten. Neuroleptika könnten Denkstörungen, Blockaden etc. verursachen.

Aufgrund der vorhandenen Akten lasse sich seines Erachtens nicht ausreichend belegen, dass die ICD-10 - Kriterien einer Schizophrenie erfüllt gewesen seien, insbesondere nicht, wenn man die beschriebenen möglichen Fehlinterpretatio nen berücksichtige. Gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche auch der Beginn mit einer typischen Panikstörung, der untypische Ver lauf, die Symptombeschreibungen zwischen den Krisen (hier stünden Ängste im Vordergrund) und insbesondere der direkte persönliche Eindruck, der keinen Hinweis auf skurrile, nicht einfühlbare Erlebnisweisen oder wahnhafte Wirk lichkeitsinterpretationen

gebe .

Insofern gehe er als Hauptdiagnose von einer ängstlich- dependenten

Persönlich keitsstörung aus, die zeitweilig psychotisch dekompensiert sei, aber insgesamt nicht die Kriterien einer chronischen Schizophrenie erfülle . Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des therapeutischen Vorgehen s sei das durchaus relevant. Während eine Schizophrenie primär mit Neuroleptika behandelt werden müsse, seien diese bei Angststörungen ungünstig (da Neuro leptika nur abschirmten, aber die Angst nicht wirklich linderten). Zudem sollten Angststörungen primär durch hochdosierte Antidepressiva in Kombination mit Anxiolytika sowie störungsspezifischer Psychotherapie behandelt werden . Im Fall der Explorandin seien das spezifische Therapieansätze bezüglich Persön lichkeitsstörung, soziales Kompetenztraining und interpersonelle Ansätze. Da die behandelnde Ärztin aber von einer Schizophrenie ausgegangen sei, habe sie versucht, entsprechend dem Stress-Vulnerabilitäts-Modell die Patientin durch Schonung und Vermeidung vor Rückfällen zu schützen. Bei Angststörungen wirke diese Haltung allerdings chronifizierend, hier wäre massvolles Exponieren mit engmaschigem Coaching der wirksame Ansatz gewesen (Urk. 7/120/20 f.).

Seit dem 27. November 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht mehr arbeitsfähig. Wenn man annehme, dass sie zu 40 % im Haushalt und in der Betreuung ihrer Tochter tätig sei, könnte sie theoretisch bis zu 60 % ergänzend zum Haushalt in angepassten Tätigkeiten arbeiten.

Angepasste Tätigkeiten generell liessen sich so beschreiben: leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten in überschaubaren sozialen Situationen (möglichst wenig Reize, möglichst wenig soziale Interaktion) mit geringen Anforderungen an Selbstbehauptung, Abgrenzung und Durchsetzungsvermö gen. Denkbar wären Haus ab wartstätigkeiten, Hilfsarbeiten in Fabrikationsbe trieben, Reinigungsarbeiten (Büroräume) und ähnliche Tätigkeiten.

Dr. D.___ habe zwar in seinem Bericht geschrieben, die Tätigkeit als Hausabwart sei der Explorandin nicht mehr zumutbar, begründe das aber nicht näher. Die Explorandin selber habe diese Tätigkeit nach ihren Angaben nur aufgegeben, um wieder als Kleinkindererzieherin arbeiten zu können. Das Arbeitszeugnis sei zudem tadellos, hier seien keine Einschränkungen ersichtlich. Diese Tätigkeit eigene sich aus seiner Sicht als angepasste Tätigkeit, weil kein Zeitdruck bestehe, sie reizarm sei, sie in freier Zeiteinteilung erfolgen könne und insbesondere zwischenmenschlich-sozial wenig anspruchsvoll se

i. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als Hausabwart in betrage ab Februar 2009 40 % (Urk. 7/120/26).

Es sei eine aktive berufliche Reintegration durch die IV-Berufsberatung ange zeigt, mit initialem Arbeitstraining und nachfolgend aktiver Unterstützung bei der Stellensuche. Die mutmassliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach Durchführung der Massnahmen betrage mittelfristig 60 %, langfristig 80 % (ergänzend zu später mutmasslichen 20 % Haushaltstätigkeit, wenn die Tochter noch selbständiger werde). Die Prognose sei theoretisch intakt, aber abhängig von der Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen und berufli chen Massnahmen. Günstig sei die Eigenmotivation der Explorandin, ungünstig die langjährige Chronifizierung (Urk. 7/120/27). 4. 2

In einem Bericht vom 15. August 2013 diagnostizierte die behandelnde Psychiate rin, Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychot h erapie, ein ängstlich depressives Zustandsbild mit häufigen Überfor derungen im Alltagsleben auf dem Boden entweder einer psychotischen Störung (schizodepressive Störung ICD-10 F25.1) oder einer ängstlich- dependenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) seit der Pubertät. Seit der Festanstellung bei der B.___ AG sei der Verlauf an sich gut gewesen. Am 25. Juli 2013 sei es wieder einmal zu einer Krise mit verschiedenen, heftigen Ängsten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihren Hausarzt aufgesucht. Sie habe unter tiefem Blutdruck gelitten und habe Angst gehabt, in Ohnmacht zu fallen. Der Hausarzt habe sie daher zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 29. Juli 2013 habe sie die Arbeit wieder aufgenommen.

In Vielem könne Dr. G.___ den anderen Schlüssen und Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. A.___ zustimmen. Für sie als behandelnde Ärztin habe sich aber auf g rund des eigentlich recht guten und stabilen Verlaufs bis jetzt nicht die Situation ergeben, zum Beispiel an der medikamentösen Therapie etwas zu ändern. Sie habe auch aus Respekt gegenüber den vorbehandelnden Personen auf so grosse Änderungsschritte verzichtet. Sie habe mit der Beschwerdeführerin aber das Für und Wider besprochen. Diese wünsche keine Veränderungen, weder an der Art der Therapiesitzungen noch an der Medika menteneinnahme . Im Gutachten von Dr. A.___ sei zutreffend geschil dert, dass die Beschwerdeführerin grosse Angst vor Veränderungen habe und diese meide. Die 60%ige Arbeit klappe jetzt gut. Sie könne sich aber vorstellen, dass die Beschwerdeführerin dieses Arbeitspensum auf Dauer nicht durchhalten werde. Falls sie aus irgendeinem Grund ihre Arbeitsstelle verlieren sollte, gäbe es grössere Schwierigkeiten zu bewältigen mit Arbeitsstellensuche und erneuter Integration. Die Beschwerdeführerin benötige ganz persönliche Unterstützung, ein schonendes Arbeitsklima und generell Rücksichtnahme.

Ferner bemerkte Dr. G.___, dass es in der ambulanten psychiatrischen Behand lung als allgemein destabilisierend gelte, an langjähriger Medikation etwas zu verändern. Die Gefahr einer Zustandsverschlechterung steige auch vor allem dann, wenn die Änderung nicht dem Wunsch und der Gewohnheit des Patienten entspreche. Noch konservativer als die langjähri ge Behandlung mit Antidepressiva werde die Behandlung mit Neuroleptika gehandhabt. Dort seien Dosisreduktionen über drei bis sechs Monate oder sogar über ein Jahr zu machen, wenn überhaupt. Die Beschwerdeführerin habe über viele Jahrzehnte hochpotente Neuroleptika eingenommen. Angemerkt habe man ihr dies nicht, sie habe nie „ruhiggestellt“, verwirrt, chaotisch etc. gewirkt. Sollte die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine Veränderung der Medikation wünschen, sei allenfalls mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit während der Zeit der Umstellung zu rechnen (Urk. 7/196). 4. 3

Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst zutreffend bemerkt

hat, äussert sich der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 4. März 2014 (Urk.

15) nur zu gesundheitlichen Entwicklungen nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 (vgl. Urk. 14 S. 2). Es erübrigt sich deshalb, hier näher darauf einzugehen. 5. 5.1

Die von Dr. A.___ empfohlene berufliche Eingliederung fand statt. Seit dem 7. Juni 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG als Mitarbeiterin Verpackerei mit einem Pensum von 60 % fest angestellt (vgl. Urk. 7/178 und 9/1). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerde führerin diese Tätigkeit

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 aus medizinischen Gründen nicht zu mutbar gewesen s ein könnte. Namentlich lässt sich etwas Derartiges den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht ansatzweise entnehmen. Insbesondere hielt auch die behan delnde Psychiaterin am 15. August 2013 ausdrücklich fest, dass die 60%ige Arbeitstätigkeit gut funktioniere. 5.2

Mit dieser seit dem 7. Juni 2013 ausgeübten Tätigkeit erzielt die Beschwerdeführe rin ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘200.-- zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 2‘200.--, wenn das Arbeitsverhältnis länger als neun Monate gedauert hat (vgl. Urk. 7/178, 9/1 und 9/6). Beim Erlass der angefochte nen Verfügung vom 23. Oktober 2013 hatte das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate angedauert und war ungekündigt.

Die Beschwerdeführerin

konnte das vertraglich vereinbarte Einkommen, aus dem eine Einkommensver besserung von erheblich mehr als Fr. 1'500.-- jährlich resultiert, tatsächlich erwirtschaften und eine Änderung war nicht überwiegend wahrscheinlich . Es ist daher als Invalideneinkommen anzurechnen (v gl. Art. 31 Abs. 1 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV) . Da der Anspruch auf Gratifikati on nicht vor dem Jahr 2014 entstehen kann, ist der Invaliditätsbemessung ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘400.-- im Jahr 2013 zu Grunde zu legen. 5 . 3

Die Beschwerdegegnerin ging bei ihren Berechnungen von einem Validen - einkom men von Fr. 32‘760.-- bei einem Pensum von 60 % im Jahr 2009 aus (Urk. 1 S. 2). Dies es hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (vgl. Urk. 1, 7/80 und 7/186). Bei einem Arbeitspensum von neu 100 % im Gesundheitsfall und unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Frauen (2009: 2552, 2013: 2648; vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2014, Tabelle B 10.3) erhöht sich das Valideneinkommen entsprechend auf rund Fr. 56‘654.-- im Jahr 201 3. 5 . 4

Eine Gegenüberstellung der beiden für das Jahr 2013 massgebenden Vergleichs einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 53,4 % ([ Fr. 56‘654.-- - Fr. 26‘400.-- ] :

Fr. 56‘654. -- x 100). Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es war deshalb nicht korrekt, dass die Beschwerdegegne rin die Rente mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 auf Ende des nach Zustel lung der Verfügung folgenden Monats, das heisst Ende November 2013 (vgl. Urk. 2 S. 1), aufgehoben hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gut zuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerde führerin ab Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

Einer allenfalls nach dem 2 3. Oktober 2013 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht in diesem Verfahren, sondern im Rahmen einer weiteren Revision Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin hätte eine ent sprechende Sachverhaltsänderung daher bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 6.

Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfü gung vom 2 3. Oktober 2013 keinen Entscheid über den noch strittigen Rentenanspruch ab 1. April 2010 bis Ende November 2013 gefällt hat (vgl. Urk. 2 und 7/94 sowie das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 0. Juli 2013, und das Feststellungsblatt zum Einwand vom 2 3. Oktober 2013, Urk. 7/201). Dessen Beurteilung hat hier folglich zu unterbleiben. Da der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 2010 die aufschiebende Wir kung entzogen worden war (vgl. Urk. 7/93/2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im erwähnten Zeitraum eine halbe Invalidenrente anstatt der vorherigen

Dreiviertelsrente ausgerichtet wurde. D ie Beschwerdegegnerin ist daher anzuhalten, bezüglich der

noch strittigen

Periode

den Rentenanspruch zu prüfen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 7.

7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine unge kürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird . Dahinter steht die Überlegung, dass eine " Überklagung " eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17.

Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das trifft hier zu, weshalb kein Grund besteht, die Partei - entschädigung zu kürzen.

D er unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in weist in der einge reichten Kostennote vom 1 8. Dezember 2014 (Urk.

33) für das vorliegende Ver fahren einen Zeit aufwand von zehn Stunden und 20 Minuten sowie Barausla gen von Fr. 75.70 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, wes halb die Beschwerdegegnerin

dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de r Beschwerde füh rer in eine P rozess entschädigung in der Höhe von Fr.

2‘313.80 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 3. Oktober 2013 auf gehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Di e Be schwerdegegnerin wird angehalten, den Rentenanspruch in der Zeit vom 1. April 2010 bis Ende November 2013 zu prüfen und darüber eine Verfügung zu erlassen. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘313.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - AXA Versicherungen AG - Valitas Sammelstiftung BVG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke