Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1979, Z.___ ischer Staatsangehöriger , reiste 1991 in die Schweiz ein . Zuletzt arbeitete er seit dem 1. November 2007 als Kopist bei der A.___ in B.___ . Am 1 8. Juli 2011 (Eingangsdatum) meldete seine Arbeitgeberin ihn wegen Rückenschmerzen (verschobener Wirbel) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung
( Urk. 8/4). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Anmeldeformular (Berufli che Integration/Rente) zu , das dieser am 3 0. August 2011 (Eingangsdatum) aus gefüllt retournierte ( Urk. 8/9 ).
Weiter lud sie den Versicherten zu zwei Gesprä ch en
zwecks Abklärung
seine r berufliche n Situation ein (Gespräch e vom 1 3. September 2011, Urk. 8/13 , und 2 0. Oktober 2011, Urk. 8/20), holte den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH für Allgemeinmedizin , vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/21) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. November 2011, Urk. 8/27). M it den Vorbescheiden vom
2. und
5. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten
die Abweisung seiner
Begehren um eine Invalidenrente und um berufli che Mass nahmen in Aussicht ( Urk. 8/31 und Urk. 8/32). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2012 vorsorglich Einwand ( Urk. 8/35) . Am 1 5. März 2012 reichte er be tr effend berufliche
Massnahmen
eine ergänzende Einwandb egründung ein ( Urk. 8/39) und zog den Einwand betreffend Invalidenrente zurück ( Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 5. April 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/41). In der Folge nahm sie den Bericht von med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie FMH, vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 8/43) zu den Akten und gab bei Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.___ , Fachärztin
für Innere Med izin und Rheumatologie FMH ,
und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres
Gutachten in Auftrag, das am 1 2. April 2013 ( Urk. 8/70) bzw. 2. Mai 2013 ( Urk. 8/72) erstattet wurde. Der Versicherte reichte daraufhin den an Dr. C.___ gerichteten Bericht des G.___ vom 6. S eptember 2013 nach ( Urk. 8/80 und Urk. 8/81). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen . Sie begründete dies damit, dass
vorliegend keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei de r Stellensuche bestehe, weshalb kein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung gegeben sei. Weiter seien auch keine beruflichen Massnahmen in Form von Weiterbildung/Umschulung angezeigt ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 0. November 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 sei aufzuheben und es s eien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherun g haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG i nvalide oder von einer Inv alidität bedrohte ( Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbe ssern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind. 1.5
Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Per son wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hin weisen).
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die bis zur Begutachtung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ aufliegenden Arzt berichte wurden in deren Expertisen vom 1 2. April
( Urk. 8/70/5-13) und 2. Mai 2013 ( Urk. 8/72/3-4) zusammengefasst , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 2.2
Dr. E.___
u nd Dr. F.___ stellten in der interdisziplinären Beurteilung vom 2. Mai 2013 folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/72/9): ein lumbospondylogenes Syndrom links bei kongenitaler Spondylolyse L5 beidseits mit konsekutiver Anterolisthesis L5/S1 um 8 mm mit foraminaler
Stenose L5/S1 und begi nnender intraforaminaler Kompression der Nervenwur zel L5 links sowie Kontakt zur Nervenwurze l L5 rechts, bildgebend seit Erst diagnose (02/2011) stationä r MRI 04/2013 gegenüber MRI 02/2011 ohne relevante Instabili t ät (funktionelles Röntgen 05/2011), ohne radikuläre Zeichen mit regelrecht er symmetrischer paravertebraler Muskulatur (MRI 04/2013)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/72/10) : (1) eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) (2) ein Nikotin-Abusus (ICD-10 F17.1) (3) ein Vitamin-D-Mangel (15 nmol /l) (4) eine Hypercholes t erinämie (7, 3 nmol /l)
Dr. E.___ und Dr. F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer aus rheumato logischer Sicht durch die eingeschränkt e Funktion der LWS limitiert sei. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht sei er von Januar 2011 bis April 20 13 für jegliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit April 2013 aber wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/72/10). 2.3
Die Ärzte und der Psychologe des G.___ hielten in ihrem an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 6. September 2013 folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/80/1) : (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 beidseits mit/bei - Verdacht auf W u r zelirritati on L5 beidseits ( Dr. med. H.___ , 8. Mai 2012) - bekannte Spondylolyse L5 beidseits mit Anter olisthesis L5 gegenüber S1 um 7 mm (Grad 1 nach Meyerding ), b eidseits mässiggradig e
Foraminalstenose
L5/S1 mit mögliche r foraminaler Irritation der L5- Nervenwurzeln (2 7. August 2013 CT LWS ) (3) ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) (4) eine Hyperlip idämie (5) ein Vitam in - D3 - Mangel (6) Status nach Nikotin-Abusus
Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei im Beruf als Maschinenführer zu 100
% arbeitsunfähig . Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 8/80/7). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von Dr. E.___ ( Urk. 8/70) und Dr. F.___
( Urk. 8/72) in rheumatologischer und psychiatrischer Hin sicht
ein gehend fachärztlich untersucht.
Die beiden Gutachter hab en ihr e
bidisziplinäre Expertise
in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben. 3. 2
Dr. E.___ , die im Rahmen ihrer Untersuchung auch eine bildgebende Abklä rung veranlasst e (MRI LWS vom 1 0. April 2013 im
I.___ , Urk. 8/70/31-32), legte in ihrem Gutachten dar, dass der 34-jährige Beschwer deführer mit beidse i tigen Spon d ylolysen L5 zur Welt gekommen sei. Es habe sich dann eine Anterolisthesis im Se g ment L5/S1 von 8 mm ohne Zei chen einer Instabilität in der f unktionellen Rönt g enuntersuchung der LWS (05/2011) ent wickelt. In der kl i nischen Untersuchung habe kein wesentlicher pathol o gischer Befund erhoben werden können . Al le drei Wirbelsäulenabschnitte ( HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radi kuläre Zeichen
seien nicht vorhanden. Auch a lle grossen per i pheren G elenke seien normal beweglich . Gelenksergüsse, Synovitide n oder überwärmte Gelenke hätten nicht festgestellt werden können . Die ganze Muskulatur sei liegen d geprü ft nirgends verspannt. Die Bioimpe danz- Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 56 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine la ngandauernde körperliche Scho nung könne daraus nicht abgeleitet werde n. Auch die MRI-Untersuchung d er LWS (04/2013) zeig e eine regelrechte symmetrische paravertebrale Muskulatu
r. Weiterhin vorhanden sei eine beginnende Kompre ssion der Nervenwurzel L5 links, die sich aber seit der Erstdiagnose 02/2011 - wie auch der übrige
bildge bende Befund –
nicht verändert habe. In der Blutuntersuchung seien eine ein deutige
Hyperchol e st er in ämie und ein deutlicher Vitamin- D-Mangel festgestellt worden . Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkra nkung seien i n der B lutanalyse nicht vorhanden gewesen . Die Wirks toffspiegel der drei im Blut geprüften Medikamente würde n etwa den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen. Die Muskelsch merzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Man gels sein, der durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden könne. Der SLUMP-Test sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer beim Lasègue -Manö ver rechts ab 60° und links bei 30° starke Schmerzen angegeben und eine weitere Prüfung nicht zugelassen. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Es seien zahlreiche Diskrepanzen bei der Beweglichkeit in der direkten Untersuchung und unter Ablenkung zu beobachten gewesen. Sogar der Gang des Beschwerdeführ ers habe sich norma lisiert, als er abgelenkt gewesen sei. Die vorhandenen Befunde könnten das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären ( Urk. 8/70/23). Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisc her Sicht in Tätigkeiten, bei denen lediglich Lasten bis 15 kg zu heben oder zu tragen seien (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau), nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/72/10). Diese gutachterliche Einschätzung ist angesichts der genannten Befu nde und der Erläuterungen dazu einleuchtend und plausibel. 3. 3
Dr. F.___ erklärte in seiner psychiatrischen Expertise , dass beim Beschwerde führer aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vu l nera bilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen seien. Seine frühe Kindheit sei ohne gravierende traum atische Ereignisse verlaufen . Hinweise
auf die Bildung einer Persönlich keitsstörung
würden sich nicht ergeben . Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland regelrecht eingeschult worden und habe nach der Primarschule in der J.___ nach einjähriger Sonderklasse hier die Realschule absolviert. Damit könnte n sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörung en oder sonstige psychische Probleme in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Im Erwachsenenalter sei der Beschwerdeführer den sozialen Anforde rungen auch jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen. Er habe über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht und zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle sei en weder anamn e stisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, weshalb prämorbide psychische Probleme mit Kran k heits wert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausgeschlossen werden könn t en. Im Rahmen der belastenden Ehesituation, zunehmender muskuloskelettale r Schmerzen und schmerzbedingter Vermeidungshaltung mit konseque nter Dekonditionierung sei es im Verlauf des Jahres 2011 zum Ausbruch einer Anpassung s störung mit depressiver Reaktion gekommen ( gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. Oktober 2011 seit Januar 2011) . Die bei med. pract . D.___ eingeleiteten therapeut ischen Massnahmen hätten dann sowohl
subjektiv als auch objektiv zu e iner Verbesserung des psychische n Zustands des Beschwerdeführers geführt und gegenwärtig könne kei ne depressive Anpassungsstörung, sondern eine Anpassungsstö rung mit Sorgen, An spannungen, Äng sten und Stimmun gsein brüchen im Rahmen der chronischen Schmerzen diagnostiz iert werden. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Exploration vom 9. April 2013 ganz u nauffällige psychokognitive Funktionen auf gewiesen
(Gedächtnisfunktion, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexi bilität, Antrieb und Psychomotorik; Urk. 8/72/7-8). Dr. F.___ und Dr. E.___
kamen in der interdi sziplinären Beurteilung daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit April 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/72/10). Auch diese gutachterliche Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde ohne Weiteres
nachvollziehbar. 3.4
Der Bericht des G.___ vom 6. Septemb er 2013 vermag die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So fällt auf, dass sowohl Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, als auch Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie FMH, zunächst weitgehend unauffällige objektive Befunde erh oben haben ( Urk. 8/80/4-5), daraufhin aber
doch erklärten , dass dem Beschwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätigkeit lediglich noch in einem 50%-Pensum (bzw. gar nicht
mehr ) zumutbar sei (Urk. 8/8 0/6-7). Dies ist nicht nachvollziehbar .
Des Weiteren hat auch med. pract . D.___
nicht plausi bel begründet , weshalb der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig sein soll . Die Testergebnisse der diversen Symptomfragebögen, auf die sich med. pract . D.___ beruft, beruhen
ausschliesslich auf subjektiven Angaben, die zwar im therapeutischen Rahmen nützlich, für die Zusprache von Sozialversicherungsleistungen aber nicht ausschlaggebend sein können ( Urk. 8/80/3-7; Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2009 vom 2 5. November 2010 E. 3). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizi nischem Behandlung s
- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bun desgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_ 997/2010 vom 1 0. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Schliesslich
geht aus dem Bericht des G.___ vom 6. September 2013 auch nicht hervor, dass nach der Begutachtung im April 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten wäre ( Urk. 8/80) . Hausarzt Dr. C.___ nahm
in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zur Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei,
im Übrigen nicht Stellung. Er erachtete eine solche jedoch offenbar als zumutbar, zumal er eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Webdesigner empfahl ( Urk. 8/21/3 ).
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht schlüssig , weil er eine weitere Behandlung im G.___ empfohlen habe , gleichzeitig a ber bereits von einer 100%igen Arbeit sfähigkeit im April 2013 ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 4 f.). Dr. F.___ legte nämlich
– wie bereits in E 3.3 erwähnt - ohne Weiteres nach vollziehbar dar, dass die eingeleiteten th erapeutischen Massnahmen bei med. pract . D.___ zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Gesu ndheits zustands geführt hätten . Aus diesem Grund habe er im April 2013 einzig noch eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungs einbrüchen , bei der es sich um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit handle, feststellen können . Weiter gab Dr. F.___ an, dass sich auch diese Anpassungsstörung mit einer intensivierten Behandlung vollständig zurückbilden liesse ( Urk. 8/72/8). 3.5
Es kann somit gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seit April 2013 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben oder Tragen von Lasten bis 15 kg) ganztags zumutbar sind. Ob dem Beschwerdeführer auch die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Kopist bei der A.___ noch zumutbar ist, konnten die Gutachter nicht beurteilen, da keine klare Arbeitsplatzbeschreibung vorhanden war (Urk.
8/72/10). Dies kann indes – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
offen bleiben. 4.
4.1
Der Beschwerdef ührer arbeitete zuletzt als Kopist bei der A.___ , ehe ihm
seine Arbeitgeberin die Stelle ca. Ende 2011 kündigte und als Begründung seine gesundheitlichen Probleme anführte ( Urk. 8/34/4 und Urk. 8/60/6 ) . Das Brutto einkommen des Beschwerdeführers bei der A.___
betrug im Jahr 2010 Fr. 74‘550.-- ( Urk. 8/27/2 ). U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung
bis ins Jahr 2013
( vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex , Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 , Männer ) resultiert folglich
ein ( hypothetisches )
jährliches Valideneinkommen von Fr. 76‘656.85 ( Fr. 74‘550.-- x 1,01 x 1,008 x [voraussichtlich ca.]
1,01 ) . 4.2
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da der Beschwerdeführer nach der Kündigung der A.___ keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Brutto monatslohn von Fr. 4‘901. -- (Tabelle TA1 S. 26). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013
(vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 , Männer ) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 in alle n Sektore n von mutmasslich 41,7 Stunden
( vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) führt dies zu einem hypotheti schen Jahreseinkommen von Fr. 63‘044.20 ( Fr. 4‘901. -- x 12 : 40 x [voraus sichtlich] 41,7 x 1,0 1 x 1,0 08 x [ voraussichtlich ca.] 1,01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der eingeschränkten Funktion der LWS einzig körperlich schwere Arbeiten , bei denen Lasten von über 15 kg zu heben oder zu tragen sind, nicht mehr zumutbar. Sämtliche k örperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten kann er in einem 100%-Pensum ausüben . Des Wei teren lebt der Beschwerdeführer
bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz, hat hier die Oberstufe besucht und spricht sehr gut Deutsch. Nach der obligatori s chen Schulzeit war er während mehr als 13 Jahren in verschiedenen Bereich en erwerbstätig, unter anderem als Verkäufer, Automechaniker, Felgenpolie r, Schriften- und Reklamegestalter sowie Kopist ( Urk. 8/60 /2 -3 und Urk. 8/72/5 ). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war er zudem erst 34-jährig . Es steht ihm demnach noch ein weites Spektrum an möglichen Tätig keiten offen. Unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint vorliegend die Gewährung eines Leidensabzuges nicht gerechtfertigt. Das Invalideneinko mmen beläuft sich demzufolge auf Fr. 63‘044.20. 4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘656.85 und einem Invalideneinkom men von Fr. 63‘044.20
resultiert
– bei der Annahme, dass dem Beschwerdefüh rer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. E. 3.5 am Ende) - ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 13‘612.65 und damit ein
– allfälliger - Invaliditätsgrad von aufgerundet 18 %
( Fr. 13‘612.65 : Fr. 76‘656.85 ) . Da der Beschwerdeführer somit ke ine Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, ist bereits diese Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht erfüllt (vgl. E. 1.5) . 5.
5.1
Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anläss lich der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für ( einglie derungsfähige ) invalide Versicherte vorgesehen, genügt nunmehr eine Arbeits unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher. Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fas sung auf den Zusatz „unmittelbar“ verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG (die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit , insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit) , erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 1 7. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfä higkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosen versicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschrän kung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und 5. IV-Revi sion festgehalten worden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 204 f. , mit Hinweisen ).
Wie unter E. 3.5 dargelegt , lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kopist noch zumutbar ist. Fest st eht jedoch , dass
ihm seit April 2013 sämtliche leichte n bis mittelschwere n
(Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten , die auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl gegeben sind,
wieder ganztags zumutbar sind. Gründe, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer durch seine gesundheit lichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von
ärztlicher Seite
auch nicht dargetan
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2) . E in Anspruch auf Arbeits vermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.2
Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Berufsberatung) setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientie rung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Meyer, a.a.O . , S. 174).
Da dem Beschwerdeführer
– wie erwähnt - leichte und mittelschwere (Hilfsarbei ter-)Tätigkeiten, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genü gender Zahl vorhanden sin d , seit April 2013 wieder ganztags zumutbar sind und er darüber hinaus bereits in ganz verschiedenen Bereich en erwerbstätig war und Erfahrungen sammeln konnte
(vgl. E. 4.2 unten ), sind
schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, die eine Berufsberatung erforderlich machen würden . Ein Anspruch auf Berufsberatung ist daher ebenfalls nicht gegeben. 6 .
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf beru fli che Massnahmen demzufolge zu Recht verneint . D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 8. Juli 2011 (Eingangsdatum) meldete seine Arbeitgeberin ihn wegen Rückenschmerzen (verschobener Wirbel) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung
( Urk. 8/4). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Anmeldeformular (Berufli che Integration/Rente) zu , das dieser am
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherun g haben nach Art.
E. 1.5 Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Per son wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hin weisen).
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die bis zur Begutachtung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ aufliegenden Arzt berichte wurden in deren Expertisen vom 1 2. April
( Urk. 8/70/5-13) und 2. Mai 2013 ( Urk. 8/72/3-4) zusammengefasst , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 2.2
Dr. E.___
u nd Dr. F.___ stellten in der interdisziplinären Beurteilung vom 2. Mai 2013 folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/72/9): ein lumbospondylogenes Syndrom links bei kongenitaler Spondylolyse L5 beidseits mit konsekutiver Anterolisthesis L5/S1 um 8 mm mit foraminaler
Stenose L5/S1 und begi nnender intraforaminaler Kompression der Nervenwur zel L5 links sowie Kontakt zur Nervenwurze l L5 rechts, bildgebend seit Erst diagnose (02/2011) stationä r MRI 04/2013 gegenüber MRI 02/2011 ohne relevante Instabili t ät (funktionelles Röntgen 05/2011), ohne radikuläre Zeichen mit regelrecht er symmetrischer paravertebraler Muskulatur (MRI 04/2013)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/72/10) : (1) eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) (2) ein Nikotin-Abusus (ICD-10 F17.1) (3) ein Vitamin-D-Mangel (15 nmol /l) (4) eine Hypercholes t erinämie (7, 3 nmol /l)
Dr. E.___ und Dr. F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer aus rheumato logischer Sicht durch die eingeschränkt e Funktion der LWS limitiert sei. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht sei er von Januar 2011 bis April 20
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von Dr. E.___ ( Urk. 8/70) und Dr. F.___
( Urk. 8/72) in rheumatologischer und psychiatrischer Hin sicht
ein gehend fachärztlich untersucht.
Die beiden Gutachter hab en ihr e
bidisziplinäre Expertise
in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben. 3. 2
Dr. E.___ , die im Rahmen ihrer Untersuchung auch eine bildgebende Abklä rung veranlasst e (MRI LWS vom 1 0. April 2013 im
I.___ , Urk. 8/70/31-32), legte in ihrem Gutachten dar, dass der 34-jährige Beschwer deführer mit beidse i tigen Spon d ylolysen L5 zur Welt gekommen sei. Es habe sich dann eine Anterolisthesis im Se g ment L5/S1 von 8 mm ohne Zei chen einer Instabilität in der f unktionellen Rönt g enuntersuchung der LWS (05/2011) ent wickelt. In der kl i nischen Untersuchung habe kein wesentlicher pathol o gischer Befund erhoben werden können . Al le drei Wirbelsäulenabschnitte ( HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radi kuläre Zeichen
seien nicht vorhanden. Auch a lle grossen per i pheren G elenke seien normal beweglich . Gelenksergüsse, Synovitide n oder überwärmte Gelenke hätten nicht festgestellt werden können . Die ganze Muskulatur sei liegen d geprü ft nirgends verspannt. Die Bioimpe danz- Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 56 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine la ngandauernde körperliche Scho nung könne daraus nicht abgeleitet werde n. Auch die MRI-Untersuchung d er LWS (04/2013) zeig e eine regelrechte symmetrische paravertebrale Muskulatu
r. Weiterhin vorhanden sei eine beginnende Kompre ssion der Nervenwurzel L5 links, die sich aber seit der Erstdiagnose 02/2011 - wie auch der übrige
bildge bende Befund –
nicht verändert habe. In der Blutuntersuchung seien eine ein deutige
Hyperchol e st er in ämie und ein deutlicher Vitamin- D-Mangel festgestellt worden . Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkra nkung seien i n der B lutanalyse nicht vorhanden gewesen . Die Wirks toffspiegel der drei im Blut geprüften Medikamente würde n etwa den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen. Die Muskelsch merzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Man gels sein, der durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden könne. Der SLUMP-Test sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer beim Lasègue -Manö ver rechts ab 60° und links bei 30° starke Schmerzen angegeben und eine weitere Prüfung nicht zugelassen. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Es seien zahlreiche Diskrepanzen bei der Beweglichkeit in der direkten Untersuchung und unter Ablenkung zu beobachten gewesen. Sogar der Gang des Beschwerdeführ ers habe sich norma lisiert, als er abgelenkt gewesen sei. Die vorhandenen Befunde könnten das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären ( Urk. 8/70/23). Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisc her Sicht in Tätigkeiten, bei denen lediglich Lasten bis 15 kg zu heben oder zu tragen seien (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau), nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/72/10). Diese gutachterliche Einschätzung ist angesichts der genannten Befu nde und der Erläuterungen dazu einleuchtend und plausibel. 3. 3
Dr. F.___ erklärte in seiner psychiatrischen Expertise , dass beim Beschwerde führer aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vu l nera bilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen seien. Seine frühe Kindheit sei ohne gravierende traum atische Ereignisse verlaufen . Hinweise
auf die Bildung einer Persönlich keitsstörung
würden sich nicht ergeben . Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland regelrecht eingeschult worden und habe nach der Primarschule in der J.___ nach einjähriger Sonderklasse hier die Realschule absolviert. Damit könnte n sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörung en oder sonstige psychische Probleme in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Im Erwachsenenalter sei der Beschwerdeführer den sozialen Anforde rungen auch jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen. Er habe über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht und zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle sei en weder anamn e stisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, weshalb prämorbide psychische Probleme mit Kran k heits wert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausgeschlossen werden könn t en. Im Rahmen der belastenden Ehesituation, zunehmender muskuloskelettale r Schmerzen und schmerzbedingter Vermeidungshaltung mit konseque nter Dekonditionierung sei es im Verlauf des Jahres 2011 zum Ausbruch einer Anpassung s störung mit depressiver Reaktion gekommen ( gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. Oktober 2011 seit Januar 2011) . Die bei med. pract . D.___ eingeleiteten therapeut ischen Massnahmen hätten dann sowohl
subjektiv als auch objektiv zu e iner Verbesserung des psychische n Zustands des Beschwerdeführers geführt und gegenwärtig könne kei ne depressive Anpassungsstörung, sondern eine Anpassungsstö rung mit Sorgen, An spannungen, Äng sten und Stimmun gsein brüchen im Rahmen der chronischen Schmerzen diagnostiz iert werden. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Exploration vom 9. April 2013 ganz u nauffällige psychokognitive Funktionen auf gewiesen
(Gedächtnisfunktion, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexi bilität, Antrieb und Psychomotorik; Urk. 8/72/7-8). Dr. F.___ und Dr. E.___
kamen in der interdi sziplinären Beurteilung daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit April 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/72/10). Auch diese gutachterliche Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde ohne Weiteres
nachvollziehbar.
E. 3.4 Der Bericht des G.___ vom 6. Septemb er 2013 vermag die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So fällt auf, dass sowohl Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, als auch Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie FMH, zunächst weitgehend unauffällige objektive Befunde erh oben haben ( Urk. 8/80/4-5), daraufhin aber
doch erklärten , dass dem Beschwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätigkeit lediglich noch in einem 50%-Pensum (bzw. gar nicht
mehr ) zumutbar sei (Urk. 8/8 0/6-7). Dies ist nicht nachvollziehbar .
Des Weiteren hat auch med. pract . D.___
nicht plausi bel begründet , weshalb der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig sein soll . Die Testergebnisse der diversen Symptomfragebögen, auf die sich med. pract . D.___ beruft, beruhen
ausschliesslich auf subjektiven Angaben, die zwar im therapeutischen Rahmen nützlich, für die Zusprache von Sozialversicherungsleistungen aber nicht ausschlaggebend sein können ( Urk. 8/80/3-7; Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2009 vom 2 5. November 2010 E. 3). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizi nischem Behandlung s
- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bun desgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_ 997/2010 vom 1 0. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Schliesslich
geht aus dem Bericht des G.___ vom 6. September 2013 auch nicht hervor, dass nach der Begutachtung im April 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten wäre ( Urk. 8/80) . Hausarzt Dr. C.___ nahm
in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zur Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei,
im Übrigen nicht Stellung. Er erachtete eine solche jedoch offenbar als zumutbar, zumal er eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Webdesigner empfahl ( Urk. 8/21/3 ).
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht schlüssig , weil er eine weitere Behandlung im G.___ empfohlen habe , gleichzeitig a ber bereits von einer 100%igen Arbeit sfähigkeit im April 2013 ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 4 f.). Dr. F.___ legte nämlich
– wie bereits in E 3.3 erwähnt - ohne Weiteres nach vollziehbar dar, dass die eingeleiteten th erapeutischen Massnahmen bei med. pract . D.___ zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Gesu ndheits zustands geführt hätten . Aus diesem Grund habe er im April 2013 einzig noch eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungs einbrüchen , bei der es sich um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit handle, feststellen können . Weiter gab Dr. F.___ an, dass sich auch diese Anpassungsstörung mit einer intensivierten Behandlung vollständig zurückbilden liesse ( Urk. 8/72/8).
E. 3.5 Es kann somit gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seit April 2013 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben oder Tragen von Lasten bis
E. 8 ATSG) Versicherte, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbe ssern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind.
E. 13 für jegliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit April 2013 aber wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/72/10). 2.3
Die Ärzte und der Psychologe des G.___ hielten in ihrem an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 6. September 2013 folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/80/1) : (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 beidseits mit/bei - Verdacht auf W u r zelirritati on L5 beidseits ( Dr. med. H.___ , 8. Mai 2012) - bekannte Spondylolyse L5 beidseits mit Anter olisthesis L5 gegenüber S1 um 7 mm (Grad 1 nach Meyerding ), b eidseits mässiggradig e
Foraminalstenose
L5/S1 mit mögliche r foraminaler Irritation der L5- Nervenwurzeln (2 7. August 2013 CT LWS ) (3) ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) (4) eine Hyperlip idämie (5) ein Vitam in - D3 - Mangel (6) Status nach Nikotin-Abusus
Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei im Beruf als Maschinenführer zu 100
% arbeitsunfähig . Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 8/80/7). 3.
E. 15 kg) ganztags zumutbar sind. Ob dem Beschwerdeführer auch die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Kopist bei der A.___ noch zumutbar ist, konnten die Gutachter nicht beurteilen, da keine klare Arbeitsplatzbeschreibung vorhanden war (Urk.
8/72/10). Dies kann indes – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
offen bleiben. 4.
4.1
Der Beschwerdef ührer arbeitete zuletzt als Kopist bei der A.___ , ehe ihm
seine Arbeitgeberin die Stelle ca. Ende 2011 kündigte und als Begründung seine gesundheitlichen Probleme anführte ( Urk. 8/34/4 und Urk. 8/60/6 ) . Das Brutto einkommen des Beschwerdeführers bei der A.___
betrug im Jahr 2010 Fr. 74‘550.-- ( Urk. 8/27/2 ). U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung
bis ins Jahr 2013
( vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex , Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 , Männer ) resultiert folglich
ein ( hypothetisches )
jährliches Valideneinkommen von Fr. 76‘656.85 ( Fr. 74‘550.-- x 1,01 x 1,008 x [voraussichtlich ca.]
1,01 ) . 4.2
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da der Beschwerdeführer nach der Kündigung der A.___ keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Brutto monatslohn von Fr. 4‘901. -- (Tabelle TA1 S. 26). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013
(vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 , Männer ) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 in alle n Sektore n von mutmasslich 41,7 Stunden
( vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) führt dies zu einem hypotheti schen Jahreseinkommen von Fr. 63‘044.20 ( Fr. 4‘901. -- x 12 : 40 x [voraus sichtlich] 41,7 x 1,0 1 x 1,0 08 x [ voraussichtlich ca.] 1,01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der eingeschränkten Funktion der LWS einzig körperlich schwere Arbeiten , bei denen Lasten von über 15 kg zu heben oder zu tragen sind, nicht mehr zumutbar. Sämtliche k örperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten kann er in einem 100%-Pensum ausüben . Des Wei teren lebt der Beschwerdeführer
bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz, hat hier die Oberstufe besucht und spricht sehr gut Deutsch. Nach der obligatori s chen Schulzeit war er während mehr als 13 Jahren in verschiedenen Bereich en erwerbstätig, unter anderem als Verkäufer, Automechaniker, Felgenpolie r, Schriften- und Reklamegestalter sowie Kopist ( Urk. 8/60 /2 -3 und Urk. 8/72/5 ). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war er zudem erst 34-jährig . Es steht ihm demnach noch ein weites Spektrum an möglichen Tätig keiten offen. Unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint vorliegend die Gewährung eines Leidensabzuges nicht gerechtfertigt. Das Invalideneinko mmen beläuft sich demzufolge auf Fr. 63‘044.20. 4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘656.85 und einem Invalideneinkom men von Fr. 63‘044.20
resultiert
– bei der Annahme, dass dem Beschwerdefüh rer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. E. 3.5 am Ende) - ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 13‘612.65 und damit ein
– allfälliger - Invaliditätsgrad von aufgerundet 18 %
( Fr. 13‘612.65 : Fr. 76‘656.85 ) . Da der Beschwerdeführer somit ke ine Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, ist bereits diese Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art.
E. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anläss lich der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für ( einglie derungsfähige ) invalide Versicherte vorgesehen, genügt nunmehr eine Arbeits unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher. Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fas sung auf den Zusatz „unmittelbar“ verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG (die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit , insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit) , erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 1 7. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfä higkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosen versicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschrän kung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und 5. IV-Revi sion festgehalten worden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 204 f. , mit Hinweisen ).
Wie unter E. 3.5 dargelegt , lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kopist noch zumutbar ist. Fest st eht jedoch , dass
ihm seit April 2013 sämtliche leichte n bis mittelschwere n
(Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten , die auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl gegeben sind,
wieder ganztags zumutbar sind. Gründe, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer durch seine gesundheit lichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von
ärztlicher Seite
auch nicht dargetan
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2) . E in Anspruch auf Arbeits vermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.2
Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Berufsberatung) setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientie rung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Meyer, a.a.O . , S. 174).
Da dem Beschwerdeführer
– wie erwähnt - leichte und mittelschwere (Hilfsarbei ter-)Tätigkeiten, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genü gender Zahl vorhanden sin d , seit April 2013 wieder ganztags zumutbar sind und er darüber hinaus bereits in ganz verschiedenen Bereich en erwerbstätig war und Erfahrungen sammeln konnte
(vgl. E. 4.2 unten ), sind
schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, die eine Berufsberatung erforderlich machen würden . Ein Anspruch auf Berufsberatung ist daher ebenfalls nicht gegeben. 6 .
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf beru fli che Massnahmen demzufolge zu Recht verneint . D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01073 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
26. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw
Y.___ Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1979, Z.___ ischer Staatsangehöriger , reiste 1991 in die Schweiz ein . Zuletzt arbeitete er seit dem 1. November 2007 als Kopist bei der A.___ in B.___ . Am 1 8. Juli 2011 (Eingangsdatum) meldete seine Arbeitgeberin ihn wegen Rückenschmerzen (verschobener Wirbel) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung
( Urk. 8/4). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten das Anmeldeformular (Berufli che Integration/Rente) zu , das dieser am 3 0. August 2011 (Eingangsdatum) aus gefüllt retournierte ( Urk. 8/9 ).
Weiter lud sie den Versicherten zu zwei Gesprä ch en
zwecks Abklärung
seine r berufliche n Situation ein (Gespräch e vom 1 3. September 2011, Urk. 8/13 , und 2 0. Oktober 2011, Urk. 8/20), holte den Bericht von Dr. med. C.___ , FMH für Allgemeinmedizin , vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/21) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. November 2011, Urk. 8/27). M it den Vorbescheiden vom
2. und
5. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten
die Abweisung seiner
Begehren um eine Invalidenrente und um berufli che Mass nahmen in Aussicht ( Urk. 8/31 und Urk. 8/32). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2012 vorsorglich Einwand ( Urk. 8/35) . Am 1 5. März 2012 reichte er be tr effend berufliche
Massnahmen
eine ergänzende Einwandb egründung ein ( Urk. 8/39) und zog den Einwand betreffend Invalidenrente zurück ( Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 5. April 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/41). In der Folge nahm sie den Bericht von med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap ie FMH, vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 8/43) zu den Akten und gab bei Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH E.___ , Fachärztin
für Innere Med izin und Rheumatologie FMH ,
und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres
Gutachten in Auftrag, das am 1 2. April 2013 ( Urk. 8/70) bzw. 2. Mai 2013 ( Urk. 8/72) erstattet wurde. Der Versicherte reichte daraufhin den an Dr. C.___ gerichteten Bericht des G.___ vom 6. S eptember 2013 nach ( Urk. 8/80 und Urk. 8/81). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen . Sie begründete dies damit, dass
vorliegend keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei de r Stellensuche bestehe, weshalb kein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung gegeben sei. Weiter seien auch keine beruflichen Massnahmen in Form von Weiterbildung/Umschulung angezeigt ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 0. November 2013 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 sei aufzuheben und es s eien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 angezeigt wurde ( Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherun g haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG i nvalide oder von einer Inv alidität bedrohte ( Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbe ssern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind. 1.5
Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Per son wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dau ernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hin weisen).
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit w eiteren Hinweisen). 2. 2.1
Die bis zur Begutachtung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ aufliegenden Arzt berichte wurden in deren Expertisen vom 1 2. April
( Urk. 8/70/5-13) und 2. Mai 2013 ( Urk. 8/72/3-4) zusammengefasst , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. 2.2
Dr. E.___
u nd Dr. F.___ stellten in der interdisziplinären Beurteilung vom 2. Mai 2013 folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/72/9): ein lumbospondylogenes Syndrom links bei kongenitaler Spondylolyse L5 beidseits mit konsekutiver Anterolisthesis L5/S1 um 8 mm mit foraminaler
Stenose L5/S1 und begi nnender intraforaminaler Kompression der Nervenwur zel L5 links sowie Kontakt zur Nervenwurze l L5 rechts, bildgebend seit Erst diagnose (02/2011) stationä r MRI 04/2013 gegenüber MRI 02/2011 ohne relevante Instabili t ät (funktionelles Röntgen 05/2011), ohne radikuläre Zeichen mit regelrecht er symmetrischer paravertebraler Muskulatur (MRI 04/2013)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/72/10) : (1) eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) (2) ein Nikotin-Abusus (ICD-10 F17.1) (3) ein Vitamin-D-Mangel (15 nmol /l) (4) eine Hypercholes t erinämie (7, 3 nmol /l)
Dr. E.___ und Dr. F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer aus rheumato logischer Sicht durch die eingeschränkt e Funktion der LWS limitiert sei. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht sei er von Januar 2011 bis April 20 13 für jegliche Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit April 2013 aber wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/72/10). 2.3
Die Ärzte und der Psychologe des G.___ hielten in ihrem an Dr. C.___ gerichteten Bericht vom 6. September 2013 folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/80/1) : (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) (2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 beidseits mit/bei - Verdacht auf W u r zelirritati on L5 beidseits ( Dr. med. H.___ , 8. Mai 2012) - bekannte Spondylolyse L5 beidseits mit Anter olisthesis L5 gegenüber S1 um 7 mm (Grad 1 nach Meyerding ), b eidseits mässiggradig e
Foraminalstenose
L5/S1 mit mögliche r foraminaler Irritation der L5- Nervenwurzeln (2 7. August 2013 CT LWS ) (3) ein Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) (4) eine Hyperlip idämie (5) ein Vitam in - D3 - Mangel (6) Status nach Nikotin-Abusus
Sie gaben an, der Beschwerdeführer sei im Beruf als Maschinenführer zu 100
% arbeitsunfähig . Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 8/80/7). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von Dr. E.___ ( Urk. 8/70) und Dr. F.___
( Urk. 8/72) in rheumatologischer und psychiatrischer Hin sicht
ein gehend fachärztlich untersucht.
Die beiden Gutachter hab en ihr e
bidisziplinäre Expertise
in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben. 3. 2
Dr. E.___ , die im Rahmen ihrer Untersuchung auch eine bildgebende Abklä rung veranlasst e (MRI LWS vom 1 0. April 2013 im
I.___ , Urk. 8/70/31-32), legte in ihrem Gutachten dar, dass der 34-jährige Beschwer deführer mit beidse i tigen Spon d ylolysen L5 zur Welt gekommen sei. Es habe sich dann eine Anterolisthesis im Se g ment L5/S1 von 8 mm ohne Zei chen einer Instabilität in der f unktionellen Rönt g enuntersuchung der LWS (05/2011) ent wickelt. In der kl i nischen Untersuchung habe kein wesentlicher pathol o gischer Befund erhoben werden können . Al le drei Wirbelsäulenabschnitte ( HWS, BWS und LWS) seien normal beweglich. Radi kuläre Zeichen
seien nicht vorhanden. Auch a lle grossen per i pheren G elenke seien normal beweglich . Gelenksergüsse, Synovitide n oder überwärmte Gelenke hätten nicht festgestellt werden können . Die ganze Muskulatur sei liegen d geprü ft nirgends verspannt. Die Bioimpe danz- Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 56 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine la ngandauernde körperliche Scho nung könne daraus nicht abgeleitet werde n. Auch die MRI-Untersuchung d er LWS (04/2013) zeig e eine regelrechte symmetrische paravertebrale Muskulatu
r. Weiterhin vorhanden sei eine beginnende Kompre ssion der Nervenwurzel L5 links, die sich aber seit der Erstdiagnose 02/2011 - wie auch der übrige
bildge bende Befund –
nicht verändert habe. In der Blutuntersuchung seien eine ein deutige
Hyperchol e st er in ämie und ein deutlicher Vitamin- D-Mangel festgestellt worden . Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Erkra nkung seien i n der B lutanalyse nicht vorhanden gewesen . Die Wirks toffspiegel der drei im Blut geprüften Medikamente würde n etwa den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen. Die Muskelsch merzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Man gels sein, der durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden könne. Der SLUMP-Test sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer beim Lasègue -Manö ver rechts ab 60° und links bei 30° starke Schmerzen angegeben und eine weitere Prüfung nicht zugelassen. Da kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen sei, handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègue , sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz. Es seien zahlreiche Diskrepanzen bei der Beweglichkeit in der direkten Untersuchung und unter Ablenkung zu beobachten gewesen. Sogar der Gang des Beschwerdeführ ers habe sich norma lisiert, als er abgelenkt gewesen sei. Die vorhandenen Befunde könnten das Ausmass seiner Beschwerden nicht erklären ( Urk. 8/70/23). Dr. E.___ und Dr. F.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologisc her Sicht in Tätigkeiten, bei denen lediglich Lasten bis 15 kg zu heben oder zu tragen seien (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau), nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/72/10). Diese gutachterliche Einschätzung ist angesichts der genannten Befu nde und der Erläuterungen dazu einleuchtend und plausibel. 3. 3
Dr. F.___ erklärte in seiner psychiatrischen Expertise , dass beim Beschwerde führer aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine genetische Vu l nera bilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festzustellen seien. Seine frühe Kindheit sei ohne gravierende traum atische Ereignisse verlaufen . Hinweise
auf die Bildung einer Persönlich keitsstörung
würden sich nicht ergeben . Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland regelrecht eingeschult worden und habe nach der Primarschule in der J.___ nach einjähriger Sonderklasse hier die Realschule absolviert. Damit könnte n sowohl eine Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörung en oder sonstige psychische Probleme in der Kindheit und Pubertät ausgeschlossen werden. Im Erwachsenenalter sei der Beschwerdeführer den sozialen Anforde rungen auch jahrelang ohne Probleme gewachsen gewesen. Er habe über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht und zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle sei en weder anamn e stisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, weshalb prämorbide psychische Probleme mit Kran k heits wert inkl. einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter klar ausgeschlossen werden könn t en. Im Rahmen der belastenden Ehesituation, zunehmender muskuloskelettale r Schmerzen und schmerzbedingter Vermeidungshaltung mit konseque nter Dekonditionierung sei es im Verlauf des Jahres 2011 zum Ausbruch einer Anpassung s störung mit depressiver Reaktion gekommen ( gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. Oktober 2011 seit Januar 2011) . Die bei med. pract . D.___ eingeleiteten therapeut ischen Massnahmen hätten dann sowohl
subjektiv als auch objektiv zu e iner Verbesserung des psychische n Zustands des Beschwerdeführers geführt und gegenwärtig könne kei ne depressive Anpassungsstörung, sondern eine Anpassungsstö rung mit Sorgen, An spannungen, Äng sten und Stimmun gsein brüchen im Rahmen der chronischen Schmerzen diagnostiz iert werden. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Exploration vom 9. April 2013 ganz u nauffällige psychokognitive Funktionen auf gewiesen
(Gedächtnisfunktion, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexi bilität, Antrieb und Psychomotorik; Urk. 8/72/7-8). Dr. F.___ und Dr. E.___
kamen in der interdi sziplinären Beurteilung daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit April 2013 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/72/10). Auch diese gutachterliche Einschätzung ist angesichts der genannten Befunde ohne Weiteres
nachvollziehbar. 3.4
Der Bericht des G.___ vom 6. Septemb er 2013 vermag die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So fällt auf, dass sowohl Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, als auch Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie FMH, zunächst weitgehend unauffällige objektive Befunde erh oben haben ( Urk. 8/80/4-5), daraufhin aber
doch erklärten , dass dem Beschwerdeführer eine behinderungs angepasste Tätigkeit lediglich noch in einem 50%-Pensum (bzw. gar nicht
mehr ) zumutbar sei (Urk. 8/8 0/6-7). Dies ist nicht nachvollziehbar .
Des Weiteren hat auch med. pract . D.___
nicht plausi bel begründet , weshalb der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 70 % arbeitsunfähig sein soll . Die Testergebnisse der diversen Symptomfragebögen, auf die sich med. pract . D.___ beruft, beruhen
ausschliesslich auf subjektiven Angaben, die zwar im therapeutischen Rahmen nützlich, für die Zusprache von Sozialversicherungsleistungen aber nicht ausschlaggebend sein können ( Urk. 8/80/3-7; Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2009 vom 2 5. November 2010 E. 3). Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizi nischem Behandlung s
- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bun desgerichts 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2, 8C_ 997/2010 vom 1 0. August 2011 E. 3.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). Schliesslich
geht aus dem Bericht des G.___ vom 6. September 2013 auch nicht hervor, dass nach der Begutachtung im April 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten wäre ( Urk. 8/80) . Hausarzt Dr. C.___ nahm
in seinem Bericht vom 2 0. Oktober 2011 zur Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei,
im Übrigen nicht Stellung. Er erachtete eine solche jedoch offenbar als zumutbar, zumal er eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Webdesigner empfahl ( Urk. 8/21/3 ).
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Dr. F.___ sei nicht schlüssig , weil er eine weitere Behandlung im G.___ empfohlen habe , gleichzeitig a ber bereits von einer 100%igen Arbeit sfähigkeit im April 2013 ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 4 f.). Dr. F.___ legte nämlich
– wie bereits in E 3.3 erwähnt - ohne Weiteres nach vollziehbar dar, dass die eingeleiteten th erapeutischen Massnahmen bei med. pract . D.___ zu einer erheblichen Verbesserung des psychischen Gesu ndheits zustands geführt hätten . Aus diesem Grund habe er im April 2013 einzig noch eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungs einbrüchen , bei der es sich um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit handle, feststellen können . Weiter gab Dr. F.___ an, dass sich auch diese Anpassungsstörung mit einer intensivierten Behandlung vollständig zurückbilden liesse ( Urk. 8/72/8). 3.5
Es kann somit gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seit April 2013 leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Heben oder Tragen von Lasten bis 15 kg) ganztags zumutbar sind. Ob dem Beschwerdeführer auch die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Kopist bei der A.___ noch zumutbar ist, konnten die Gutachter nicht beurteilen, da keine klare Arbeitsplatzbeschreibung vorhanden war (Urk.
8/72/10). Dies kann indes – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
offen bleiben. 4.
4.1
Der Beschwerdef ührer arbeitete zuletzt als Kopist bei der A.___ , ehe ihm
seine Arbeitgeberin die Stelle ca. Ende 2011 kündigte und als Begründung seine gesundheitlichen Probleme anführte ( Urk. 8/34/4 und Urk. 8/60/6 ) . Das Brutto einkommen des Beschwerdeführers bei der A.___
betrug im Jahr 2010 Fr. 74‘550.-- ( Urk. 8/27/2 ). U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung
bis ins Jahr 2013
( vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex , Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 , Männer ) resultiert folglich
ein ( hypothetisches )
jährliches Valideneinkommen von Fr. 76‘656.85 ( Fr. 74‘550.-- x 1,01 x 1,008 x [voraussichtlich ca.]
1,01 ) . 4.2
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invali denlohn . Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da der Beschwerdeführer nach der Kündigung der A.___ keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Brutto monatslohn von Fr. 4‘901. -- (Tabelle TA1 S. 26). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013
(vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, T39 , Männer ) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2013 in alle n Sektore n von mutmasslich 41,7 Stunden
( vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) führt dies zu einem hypotheti schen Jahreseinkommen von Fr. 63‘044.20 ( Fr. 4‘901. -- x 12 : 40 x [voraus sichtlich] 41,7 x 1,0 1 x 1,0 08 x [ voraussichtlich ca.] 1,01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der eingeschränkten Funktion der LWS einzig körperlich schwere Arbeiten , bei denen Lasten von über 15 kg zu heben oder zu tragen sind, nicht mehr zumutbar. Sämtliche k örperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten kann er in einem 100%-Pensum ausüben . Des Wei teren lebt der Beschwerdeführer
bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz, hat hier die Oberstufe besucht und spricht sehr gut Deutsch. Nach der obligatori s chen Schulzeit war er während mehr als 13 Jahren in verschiedenen Bereich en erwerbstätig, unter anderem als Verkäufer, Automechaniker, Felgenpolie r, Schriften- und Reklamegestalter sowie Kopist ( Urk. 8/60 /2 -3 und Urk. 8/72/5 ). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war er zudem erst 34-jährig . Es steht ihm demnach noch ein weites Spektrum an möglichen Tätig keiten offen. Unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint vorliegend die Gewährung eines Leidensabzuges nicht gerechtfertigt. Das Invalideneinko mmen beläuft sich demzufolge auf Fr. 63‘044.20. 4.3
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘656.85 und einem Invalideneinkom men von Fr. 63‘044.20
resultiert
– bei der Annahme, dass dem Beschwerdefüh rer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. E. 3.5 am Ende) - ei ne Erwerbseinbusse von Fr. 13‘612.65 und damit ein
– allfälliger - Invaliditätsgrad von aufgerundet 18 %
( Fr. 13‘612.65 : Fr. 76‘656.85 ) . Da der Beschwerdeführer somit ke ine Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, ist bereits diese Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht erfüllt (vgl. E. 1.5) . 5.
5.1
Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anläss lich der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für ( einglie derungsfähige ) invalide Versicherte vorgesehen, genügt nunmehr eine Arbeits unfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher. Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fas sung auf den Zusatz „unmittelbar“ verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG (die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit , insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit) , erfüllt sein müssen ( BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 1 7. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfä higkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosen versicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschrän kung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und 5. IV-Revi sion festgehalten worden (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 204 f. , mit Hinweisen ).
Wie unter E. 3.5 dargelegt , lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kopist noch zumutbar ist. Fest st eht jedoch , dass
ihm seit April 2013 sämtliche leichte n bis mittelschwere n
(Hilfsarbeiter-) Tätigkeiten , die auf dem ausgeglichenen Arbeits markt in genügender Zahl gegeben sind,
wieder ganztags zumutbar sind. Gründe, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer durch seine gesundheit lichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von
ärztlicher Seite
auch nicht dargetan
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2) . E in Anspruch auf Arbeits vermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.2
Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Berufsberatung) setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientie rung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Meyer, a.a.O . , S. 174).
Da dem Beschwerdeführer
– wie erwähnt - leichte und mittelschwere (Hilfsarbei ter-)Tätigkeiten, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genü gender Zahl vorhanden sin d , seit April 2013 wieder ganztags zumutbar sind und er darüber hinaus bereits in ganz verschiedenen Bereich en erwerbstätig war und Erfahrungen sammeln konnte
(vgl. E. 4.2 unten ), sind
schliesslich auch keine Gründe ersichtlich, die eine Berufsberatung erforderlich machen würden . Ein Anspruch auf Berufsberatung ist daher ebenfalls nicht gegeben. 6 .
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf beru fli che Massnahmen demzufolge zu Recht verneint . D ie Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl