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IV.2013.01070

Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung. Gutheissung der Beschwerde, da nicht erstellt ist, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3).

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1954, meldete sich am 5. Juli 2010 unter Hin weis auf vermehrte Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und Ver gesslichkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche (Urk. 7/6, 7/11, 7/16, 7/20 und 7/22) sowie me di zinische (Urk. 7/13 und 7/23 /2-3) Ab klä rungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/ 15). Mit Verfügung vom 9. Juni 2011

sprach sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wir kung ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/ 30, vgl. auch Urk. 7/28-29) . Dieser Entscheid blieb unange fochten. 1.2

Im April 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein, in deren Rah men sie Berichte des Hausarztes (Urk. 7/33 und 7/38) sowie den von der Versi cherten ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 7/35/1-2) zu den Akten nahm und die aktuelle erwerbliche Situation ab klärte (Urk. 7/35/3-7, 7/39).

Danach gelangte sie zum Schluss, sie habe den In va lidi tätsgrad bei der Rentenzuspr echung nicht korrekt ermittelt, und führte ei nen neuen Einkommensvergleich durch, welche r keine Erwerbseinbusse mehr ergab (Urk. 7/36, 7/40, 7/41). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2013 stellte sie der Versi cher ten die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom

9. Juni 2011

und die Aufhebung der halben Rente per Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/ 42). Dagegen erhob die Versi cherte am 3 1. Juli 2013, ergänzt am 1 7. September 2013,

Einwand (Urk. 7/ 46, Urk. 7/51) . Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 201 3 hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 9. Juni 2011

wiedererwägungsweise und damit

die halbe Invali denrente per Ende

des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Ei ner allfälligen Beschwer de gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 22. Novem ber 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 1 4. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Ren ten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht je doch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung

eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetz ung en des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblich keit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen) . 1.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurück kommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu spre chung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie derer wä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, lau fen de Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bunde s ge richts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei f elloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Ur teil des Bundesgerichts 9C_8 37/2010 vom 3 0. August 2011, E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.

Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä hig keit beruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent spre chende Ver fügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009, E. 3.2.2).

Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007, E. 3.3). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin derung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Aus wirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben . Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S.

120 E. 1a und S.

252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausser ordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungs ver gleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommens ver gleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommens ermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007, E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ka nn die Aufnahme einer unselbst ändigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.

3.1 mit Hinweisen auf Urteile I

116/03 vom 10.

November 2003 E.

3.1 und I

145/01 vom 12.

September 2001 E.

2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Rentenzusprechung vom 9. Juni 2011 basiere sowohl auf einem zweifellos unrichtigen Validen- als auch auf einem zweifellos unrichtigen Inva lideneinkommen . Die Beschwerdeführerin habe in ihrem gesamten Erwerbsleben nie ein so hohes Einkommen wie das angenommene Valideneinkommen von Fr. 78‘230.-- erzielt. Vielmehr habe sie in den Jahren vor der Invalidität gemäss ihrem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) jeweils circa Fr. 20’00.--

bis Fr. 30‘000.-- abgerechnet. Dabei seien wirtschaftliche und somit invalidi tätsfremde Gründe für den Rückgang der Einnahmen ursächlich gewesen (Urk. 2 S. 2) . Ein Einkommen in der Höhe von Fr. 24‘447.-- könne sie auch in einer an gepassten Tätigkeit wie Empfangsdame oder Telefonistin ohne Berufs- und Fach kenntnisse mit einem Arbeitspensum von 50 % sowie unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 10 % wegen der gesundheitlichen Einschränkun gen erzielen. Infolgedessen liege keine durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verur sachte Erwerbseinbusse vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 3).

B ezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der 1954 gebore nen Beschwerdeführerin merkte die IV-Stelle an, sie sei dem Arbeitsmarkt

nie über einen längeren Zeitraum ferngeblieben und habe bei ihrer selbständigen Tätigkeit ein breites Spektrum an Qualifikationen erworben, welche sie in einer unselbständigen Tätigkeit erwerblich verwerten könne (Urk. 2 S. 4). Die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit sei ihr zumutbar und eine Einschrän kung

der Arbeitsfähigkeit sei erst seit dem 1 1. August 2009 dokumentiert (Urk. 2 S. 6) . 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Ermittlung des Invaliditäts grades von 50 % sei mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode ge stützt auf einen entsprechenden Abklärungsbericht erfolgt, da sie selbständig erwer bend gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Die damalige Invalidität habe zwingend in An wendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittelt werden müssen und die Bemessung sei in korrekter Anwendung der massgebenden Re geln er folg t (Urk. 1 S. 8). Ferner sei sie bereits seit 1994 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt, weshalb für das Valideneinkommen nicht auf die in den Jahren 2004 bis 2008 effektiv erzielten Einkommenszahlen ab gestellt werden könne (Urk. 1 S. 6-8). 3. 3.1

Bei der ursprüngliche n

Rentenzusprache

ging die IV-Stelle gestützt auf die An gaben des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, sowie jene des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 50%igen Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/23/3). Dabei über nahm sie den Einkommensvergleich aus dem

Abklärungsbericht für Selb ständig erwerbende

vom 1 2. Februar 2011 (Urk. 7/ 22, Urk. 7/23/4, Urk. 7 /28). Im Ab klärungsbericht

wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen und die in den

einzelnen Betätigungsbereichen vorliegenden Einschränkungen wurden er mittelt

(Urk. 7/ 22/4-5). In der Folge erhob die Abklärungsperson jedoch nicht die kon kreten erwerblichen A uswirkungen der Einschränkungen, sondern setzte das Vali deneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundes amtes für Statistik (LSE) 20 06 fest und ging davon aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit noch die Hälfte davon verdie nen . Dementsprechend gab sie den Invaliditätsgrad - wie bei einem Prozentver gleich

- mit 50 % an . Ferner wies sie darauf hin, dass eine Berechnung anhand der Gewinne nicht möglich sei (Urk. 7/ 22/8).

3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin sich bereits 1981 selbständig gemacht hat und seither für die von ihr und ihrem Ehegatten betriebene Kollektivgesellschaft Z.___ tätig ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diesbezüglich

auch im Gesundheitsfall nichts geändert hätte .

In den fünf Jahren vor ihrer Erkrankung im Jahr 2009, in deren Folge sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete,

das heisst zwischen

2004 und 2008, rechnete die Beschwerdeführerin ein durchschnitt liches Jahresein kommen von Fr. 21‘721.40 ab (Urk. 7/11/3-4, Urk. 7/36).

Dieses basier te

auf den Geschäftsabschlüsse n, in welchen von Juli 200 6 bis Juli 2009 ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn von Fr. 37‘367.30 (Fr.

45‘585.25 im 2006/2007, Urk. 7/16/3; Fr. 36‘518.62 im 2007/2008, Urk. 7/20/1; Fr. 29‘998.02 im 2008/ 2009, Urk. 7/16/7)

ausge wiesen wurde, wobei dieser hälftig zwischen den Eheleut en geteilt wurde (Urk. 7/22/7) .

Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2011 zum Schluss gelangt, das Validen- und Invali deneinkommen könne nicht anhand der erzielten Gewinne ermittelt werden, da der Gewinn nicht der Arbeitsleistung entsprechend aufgeteilt worden sei. Zudem seien Investitionen, Privateinlagen und Bezüge von beiden getätigt und nicht immer anteilsmässig vollzogen worden (Urk. 7/22/8).

Für die Ermittlung de s Valideneinkommens von selbst ändig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.

16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .

Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1

f.).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen.

Da der Gewinn vorliegend hälftig und nicht nach Massgabe der Arbeitsleistung der Beschw erdeführerin und deren Ehegatten aufgeteilt und entsprechend ab ge rechnet wurde, war es nicht zweifellos unrichtig, den IK-Auszug für nicht mass geblich zu halten und nicht darauf abzustellen. Wird ohnehin nicht auf den IK-Auszug abgestellt, kann offen bleiben, ob der Einwand der Beschwer deführerin zutreffend ist, wonach sie bereits seit 1994 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 6). 3.3

Indem die Beschwerdegegnerin aber gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen

von Fr. 78‘230.-- angenommen hat (Urk. 7/22/8 und Urk. 7/23/3), ist sie zwei fel los von einem weit über dem effektiv erzielten und ihrer Arbeitsleistung ent sprechenden Einkommen ausgegangen, welches die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht erzielt hätte.

Damit ist aber

- trotz zweifelloser Un rich tigkeit des angenommenen Valideneinkommens - noch nicht erstellt, dass eine kor rekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu ei nem ande ren Ergebnis geführt hätte, was jedoch für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007, E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Da die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden konnten, war ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. vorstehende E.

1. 3).

Im Abklärungsbericht wurde erhoben, welche Aufgaben wel chen zeitlichen Anteil der Arbeit der Beschwerdeführerin ausmachten und deren Anforderungsprofile wurden formuliert (Urk. 7/ 22/4). Hernach ermittelte die Abklärungsperson, bei welchen Aufgaben die Beschwerdeführerin wie stark eingeschränkt war. Nach entsprechender Gewichtung der jeweiligen Einschrän kungen ergab sich eine Einschränkung von total 51,25 %

(Urk. 7/ 22/5). Die Ab klärungsperson

gelangte sinngemäss

zum Schluss, der Betätigungsvergleich führe zu einer kaum von der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit divergierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

So nahm sie für sämtliche Aufgabenbereiche eine Einschränkung von 50 % an, womit im Ergebnis ein Prozentvergleich vorgenommen wurde (Urk. 7/ 22/8). Dass sie dabei gestützt auf die LSE ein viel zu hohes Valideneinkommen einsetzte, wirkte sich beim Pro zentvergleich nicht auf den Invaliditätsgrad aus.

Bei korrekter Durchführung eines Betätigungsvergleichs hätte die Abklärungs person

bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abstellen dürfen, son dern hätte das Einkommen unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kri te rien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) festzuset zen gehabt (vgl. vorstehende E.

1.3). Dabei ist es jedoch auch zulässig, davon aus zugehen, dass die leidensbedingte Beeinträchtigung und deren erwerbliche Aus wirkungen in ihrem Ausmass ungefähr deckungsgleich sind (BGE 131 V 120 E.

3.3.2). Dies e Annahme hätte einen Invaliditätsgrad von 51,25 % zur Folge

gehabt (vgl. Urk. 7/22/5). Wäre eine detaillierte Gewichtung vorgenommen wor den, hätten die erwerblichen Auswirkungen ebenfalls bei 50 %

liegen müssen, da substantielle Einschränkungen vorlagen, die Beschwerdefüh rerin insbeson dere keine selbständigen und qualifizierten Tä tigkeiten mehr ausführen konnte, sie ständig auf die Hilfe ihres Ehemannes ang ewiesen und konzentriertes Arbei ten nicht mehr möglich war

(Urk. 7/ 22/5, Urk. 7/ 23/3). 3.5

Weiter sieht die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache darin begründet, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ermittelt wurde. In der angefochtenen Verfügung vertrat sie nun die Ansicht, der Beschwerdefüh rerin sei ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar gewesen, bei welcher sie mit einer 50%igen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können

(Urk. 2 S. 3-6).

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hatte indessen vor der Rentenzusprechung angegeben, eine andere als die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/15/9) und die Angaben des Hausarztes wurden vom RAD als nachvollziehbar beurteilt (Urk. 7/ 23/3).

Davon wurde beim Betätigungs ver gleich in der Folge ausgegangen und festgehalten, die Angaben der Beschwer de führerin deckten sich mit der ä rztlichen Einschätzung (Urk. 7/22/8 Ziff. 4). D em Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei nur dank dem eigenen Betrieb noch in der Lage, etwas Nützliches zu leisten. Dort könne sie die vielen benö tigten Pausen einlegen, für jede kleine Arbeit viel Zeit aufwenden und die über ihre Kapazitäten hinausgehenden Arbeiten ihrem Ehe mann überlassen (Urk. 7/ 22/2). Vor diesem Hintergrund war es nicht zweifellos unrichtig, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeits fähigkeit mit der 50%igen Tätigkeit im Familienbetrieb hinreichend aus.

3.6

Zusammenfassend ist die ursprüngliche Zusprechung der halben Invalidenrente mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt nicht zweifellos un richtig, selbst wenn nicht sämtliche Teilaspekte richtig und angemessen waren (vgl. vorstehende E.

1.2). Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhe bun g der Leistungszuspr echung

als nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG in Betracht, da die Beschwerdegeg ne rin keine inzwischen eingetretene Verbesserung nachgewiesen hat, was ihr obliegen würde. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gut heis sun g der Beschwerde aufzuheben .

4 .

4 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

auf zuerlegen. 4. 2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Me hr wertsteuer und Barausla gen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

22. Oktober 2013 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Ren ten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht je doch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung

eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetz ung en des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblich keit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen) .

E. 1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurück kommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu spre chung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie derer wä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, lau fen de Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bunde s ge richts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei f elloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Ur teil des Bundesgerichts 9C_8 37/2010 vom 3 0. August 2011, E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.

Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä hig keit beruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent spre chende Ver fügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009, E. 3.2.2).

Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007, E. 3.3).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin derung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Aus wirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben . Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S.

120 E. 1a und S.

252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausser ordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungs ver gleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommens ver gleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommens ermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007, E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ka nn die Aufnahme einer unselbst ändigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.

E. 3 hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 9. Juni 2011

wiedererwägungsweise und damit

die halbe Invali denrente per Ende

des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Ei ner allfälligen Beschwer de gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 22. Novem ber 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 1 4. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei der ursprüngliche n

Rentenzusprache

ging die IV-Stelle gestützt auf die An gaben des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, sowie jene des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 50%igen Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/23/3). Dabei über nahm sie den Einkommensvergleich aus dem

Abklärungsbericht für Selb ständig erwerbende

vom 1 2. Februar 2011 (Urk. 7/ 22, Urk. 7/23/4, Urk.

E. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sich bereits 1981 selbständig gemacht hat und seither für die von ihr und ihrem Ehegatten betriebene Kollektivgesellschaft Z.___ tätig ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diesbezüglich

auch im Gesundheitsfall nichts geändert hätte .

In den fünf Jahren vor ihrer Erkrankung im Jahr 2009, in deren Folge sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete,

das heisst zwischen

2004 und 2008, rechnete die Beschwerdeführerin ein durchschnitt liches Jahresein kommen von Fr. 21‘721.40 ab (Urk. 7/11/3-4, Urk. 7/36).

Dieses basier te

auf den Geschäftsabschlüsse n, in welchen von Juli 200 6 bis Juli 2009 ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn von Fr. 37‘367.30 (Fr.

45‘585.25 im 2006/2007, Urk. 7/16/3; Fr. 36‘518.62 im 2007/2008, Urk. 7/20/1; Fr. 29‘998.02 im 2008/ 2009, Urk. 7/16/7)

ausge wiesen wurde, wobei dieser hälftig zwischen den Eheleut en geteilt wurde (Urk. 7/22/7) .

Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2011 zum Schluss gelangt, das Validen- und Invali deneinkommen könne nicht anhand der erzielten Gewinne ermittelt werden, da der Gewinn nicht der Arbeitsleistung entsprechend aufgeteilt worden sei. Zudem seien Investitionen, Privateinlagen und Bezüge von beiden getätigt und nicht immer anteilsmässig vollzogen worden (Urk. 7/22/8).

Für die Ermittlung de s Valideneinkommens von selbst ändig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.

16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .

Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1

f.).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen.

Da der Gewinn vorliegend hälftig und nicht nach Massgabe der Arbeitsleistung der Beschw erdeführerin und deren Ehegatten aufgeteilt und entsprechend ab ge rechnet wurde, war es nicht zweifellos unrichtig, den IK-Auszug für nicht mass geblich zu halten und nicht darauf abzustellen. Wird ohnehin nicht auf den IK-Auszug abgestellt, kann offen bleiben, ob der Einwand der Beschwer deführerin zutreffend ist, wonach sie bereits seit 1994 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 6).

E. 3.3 Indem die Beschwerdegegnerin aber gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen

von Fr. 78‘230.-- angenommen hat (Urk. 7/22/8 und Urk. 7/23/3), ist sie zwei fel los von einem weit über dem effektiv erzielten und ihrer Arbeitsleistung ent sprechenden Einkommen ausgegangen, welches die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht erzielt hätte.

Damit ist aber

- trotz zweifelloser Un rich tigkeit des angenommenen Valideneinkommens - noch nicht erstellt, dass eine kor rekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu ei nem ande ren Ergebnis geführt hätte, was jedoch für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007, E. 3.3 mit Hinweisen).

E. 3.4 Da die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden konnten, war ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. vorstehende E.

1. 3).

Im Abklärungsbericht wurde erhoben, welche Aufgaben wel chen zeitlichen Anteil der Arbeit der Beschwerdeführerin ausmachten und deren Anforderungsprofile wurden formuliert (Urk. 7/ 22/4). Hernach ermittelte die Abklärungsperson, bei welchen Aufgaben die Beschwerdeführerin wie stark eingeschränkt war. Nach entsprechender Gewichtung der jeweiligen Einschrän kungen ergab sich eine Einschränkung von total 51,25 %

(Urk. 7/ 22/5). Die Ab klärungsperson

gelangte sinngemäss

zum Schluss, der Betätigungsvergleich führe zu einer kaum von der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit divergierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

So nahm sie für sämtliche Aufgabenbereiche eine Einschränkung von 50 % an, womit im Ergebnis ein Prozentvergleich vorgenommen wurde (Urk. 7/ 22/8). Dass sie dabei gestützt auf die LSE ein viel zu hohes Valideneinkommen einsetzte, wirkte sich beim Pro zentvergleich nicht auf den Invaliditätsgrad aus.

Bei korrekter Durchführung eines Betätigungsvergleichs hätte die Abklärungs person

bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abstellen dürfen, son dern hätte das Einkommen unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kri te rien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) festzuset zen gehabt (vgl. vorstehende E.

1.3). Dabei ist es jedoch auch zulässig, davon aus zugehen, dass die leidensbedingte Beeinträchtigung und deren erwerbliche Aus wirkungen in ihrem Ausmass ungefähr deckungsgleich sind (BGE 131 V 120 E.

3.3.2). Dies e Annahme hätte einen Invaliditätsgrad von 51,25 % zur Folge

gehabt (vgl. Urk. 7/22/5). Wäre eine detaillierte Gewichtung vorgenommen wor den, hätten die erwerblichen Auswirkungen ebenfalls bei 50 %

liegen müssen, da substantielle Einschränkungen vorlagen, die Beschwerdefüh rerin insbeson dere keine selbständigen und qualifizierten Tä tigkeiten mehr ausführen konnte, sie ständig auf die Hilfe ihres Ehemannes ang ewiesen und konzentriertes Arbei ten nicht mehr möglich war

(Urk. 7/ 22/5, Urk. 7/ 23/3).

E. 3.5 Weiter sieht die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache darin begründet, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ermittelt wurde. In der angefochtenen Verfügung vertrat sie nun die Ansicht, der Beschwerdefüh rerin sei ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar gewesen, bei welcher sie mit einer 50%igen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können

(Urk. 2 S. 3-6).

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hatte indessen vor der Rentenzusprechung angegeben, eine andere als die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/15/9) und die Angaben des Hausarztes wurden vom RAD als nachvollziehbar beurteilt (Urk. 7/ 23/3).

Davon wurde beim Betätigungs ver gleich in der Folge ausgegangen und festgehalten, die Angaben der Beschwer de führerin deckten sich mit der ä rztlichen Einschätzung (Urk. 7/22/8 Ziff. 4). D em Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei nur dank dem eigenen Betrieb noch in der Lage, etwas Nützliches zu leisten. Dort könne sie die vielen benö tigten Pausen einlegen, für jede kleine Arbeit viel Zeit aufwenden und die über ihre Kapazitäten hinausgehenden Arbeiten ihrem Ehe mann überlassen (Urk. 7/ 22/2). Vor diesem Hintergrund war es nicht zweifellos unrichtig, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeits fähigkeit mit der 50%igen Tätigkeit im Familienbetrieb hinreichend aus.

E. 3.6 Zusammenfassend ist die ursprüngliche Zusprechung der halben Invalidenrente mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt nicht zweifellos un richtig, selbst wenn nicht sämtliche Teilaspekte richtig und angemessen waren (vgl. vorstehende E.

1.2). Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhe bun g der Leistungszuspr echung

als nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG in Betracht, da die Beschwerdegeg ne rin keine inzwischen eingetretene Verbesserung nachgewiesen hat, was ihr obliegen würde. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gut heis sun g der Beschwerde aufzuheben .

4 .

4 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

auf zuerlegen. 4. 2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘

E. 8 00.-- (inkl. Me hr wertsteuer und Barausla gen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

22. Oktober 2013 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01070 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1954, meldete sich am 5. Juli 2010 unter Hin weis auf vermehrte Müdigkeit, Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und Ver gesslichkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin erwerbliche (Urk. 7/6, 7/11, 7/16, 7/20 und 7/22) sowie me di zinische (Urk. 7/13 und 7/23 /2-3) Ab klä rungen und zog die Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/ 15). Mit Verfügung vom 9. Juni 2011

sprach sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wir kung ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/ 30, vgl. auch Urk. 7/28-29) . Dieser Entscheid blieb unange fochten. 1.2

Im April 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein, in deren Rah men sie Berichte des Hausarztes (Urk. 7/33 und 7/38) sowie den von der Versi cherten ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente (Urk. 7/35/1-2) zu den Akten nahm und die aktuelle erwerbliche Situation ab klärte (Urk. 7/35/3-7, 7/39).

Danach gelangte sie zum Schluss, sie habe den In va lidi tätsgrad bei der Rentenzuspr echung nicht korrekt ermittelt, und führte ei nen neuen Einkommensvergleich durch, welche r keine Erwerbseinbusse mehr ergab (Urk. 7/36, 7/40, 7/41). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2013 stellte sie der Versi cher ten die wiedererwägungsweise Auf hebung der Verfügung vom

9. Juni 2011

und die Aufhebung der halben Rente per Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/ 42). Dagegen erhob die Versi cherte am 3 1. Juli 2013, ergänzt am 1 7. September 2013,

Einwand (Urk. 7/ 46, Urk. 7/51) . Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 201 3 hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 9. Juni 2011

wiedererwägungsweise und damit

die halbe Invali denrente per Ende

des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Ei ner allfälligen Beschwer de gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/53 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Oktober 2013 erhob die Versicherte am 22. Novem ber 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die halbe Invalidenrente weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 1 4. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung (Urk. 9). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Ren ten bezü gerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht je doch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich terlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung

eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions voraussetz ung en des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblich keit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leis tungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen) . 1.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wä gungsweises Zurück kommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszu spre chung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wie derer wä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer leis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, lau fen de Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungs organe jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bunde s ge richts I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei f elloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Ur teil des Bundesgerichts 9C_8 37/2010 vom 3 0. August 2011, E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.

Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfä hig keit beruh ende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die ent spre chende Ver fügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009, E. 3.2.2).

Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007, E. 3.3). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuver lässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invalidi täts grad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grund sätz liche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemes sen wird. Viel mehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidens bedingte Behin derung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Aus wirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschrän kung im funk tio nellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Um fangs zur Folge haben . Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betäti gungs vergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbs unfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemes sungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S.

120 E. 1a und S.

252 E.

2b je mit Hinweisen). Die ausser ordentliche Bemessungsmethode des erwerblich ge wichteten Betätigungs ver gleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Me thode des Einkommens ver gleichs

Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommens ermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007, E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ka nn die Aufnahme einer unselbst ändigen Erwerbs tätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Ver wertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E.

3.1 mit Hinweisen auf Urteile I

116/03 vom 10.

November 2003 E.

3.1 und I

145/01 vom 12.

September 2001 E.

2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Rentenzusprechung vom 9. Juni 2011 basiere sowohl auf einem zweifellos unrichtigen Validen- als auch auf einem zweifellos unrichtigen Inva lideneinkommen . Die Beschwerdeführerin habe in ihrem gesamten Erwerbsleben nie ein so hohes Einkommen wie das angenommene Valideneinkommen von Fr. 78‘230.-- erzielt. Vielmehr habe sie in den Jahren vor der Invalidität gemäss ihrem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) jeweils circa Fr. 20’00.--

bis Fr. 30‘000.-- abgerechnet. Dabei seien wirtschaftliche und somit invalidi tätsfremde Gründe für den Rückgang der Einnahmen ursächlich gewesen (Urk. 2 S. 2) . Ein Einkommen in der Höhe von Fr. 24‘447.-- könne sie auch in einer an gepassten Tätigkeit wie Empfangsdame oder Telefonistin ohne Berufs- und Fach kenntnisse mit einem Arbeitspensum von 50 % sowie unter Berücksichti gung eines Leidensabzugs von 10 % wegen der gesundheitlichen Einschränkun gen erzielen. Infolgedessen liege keine durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verur sachte Erwerbseinbusse vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 3).

B ezüglich der Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der 1954 gebore nen Beschwerdeführerin merkte die IV-Stelle an, sie sei dem Arbeitsmarkt

nie über einen längeren Zeitraum ferngeblieben und habe bei ihrer selbständigen Tätigkeit ein breites Spektrum an Qualifikationen erworben, welche sie in einer unselbständigen Tätigkeit erwerblich verwerten könne (Urk. 2 S. 4). Die Auf nahme einer unselbständigen Tätigkeit sei ihr zumutbar und eine Einschrän kung

der Arbeitsfähigkeit sei erst seit dem 1 1. August 2009 dokumentiert (Urk. 2 S. 6) . 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Ermittlung des Invaliditäts grades von 50 % sei mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode ge stützt auf einen entsprechenden Abklärungsbericht erfolgt, da sie selbständig erwer bend gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Die damalige Invalidität habe zwingend in An wendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode ermittelt werden müssen und die Bemessung sei in korrekter Anwendung der massgebenden Re geln er folg t (Urk. 1 S. 8). Ferner sei sie bereits seit 1994 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt, weshalb für das Valideneinkommen nicht auf die in den Jahren 2004 bis 2008 effektiv erzielten Einkommenszahlen ab gestellt werden könne (Urk. 1 S. 6-8). 3. 3.1

Bei der ursprüngliche n

Rentenzusprache

ging die IV-Stelle gestützt auf die An gaben des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, sowie jene des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 50%igen Ar beits fähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/23/3). Dabei über nahm sie den Einkommensvergleich aus dem

Abklärungsbericht für Selb ständig erwerbende

vom 1 2. Februar 2011 (Urk. 7/ 22, Urk. 7/23/4, Urk. 7 /28). Im Ab klärungsbericht

wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen und die in den

einzelnen Betätigungsbereichen vorliegenden Einschränkungen wurden er mittelt

(Urk. 7/ 22/4-5). In der Folge erhob die Abklärungsperson jedoch nicht die kon kreten erwerblichen A uswirkungen der Einschränkungen, sondern setzte das Vali deneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundes amtes für Statistik (LSE) 20 06 fest und ging davon aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer 50%igen Arbeitsfähigkeit noch die Hälfte davon verdie nen . Dementsprechend gab sie den Invaliditätsgrad - wie bei einem Prozentver gleich

- mit 50 % an . Ferner wies sie darauf hin, dass eine Berechnung anhand der Gewinne nicht möglich sei (Urk. 7/ 22/8).

3.2

Nachdem die Beschwerdeführerin sich bereits 1981 selbständig gemacht hat und seither für die von ihr und ihrem Ehegatten betriebene Kollektivgesellschaft Z.___ tätig ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diesbezüglich

auch im Gesundheitsfall nichts geändert hätte .

In den fünf Jahren vor ihrer Erkrankung im Jahr 2009, in deren Folge sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete,

das heisst zwischen

2004 und 2008, rechnete die Beschwerdeführerin ein durchschnitt liches Jahresein kommen von Fr. 21‘721.40 ab (Urk. 7/11/3-4, Urk. 7/36).

Dieses basier te

auf den Geschäftsabschlüsse n, in welchen von Juli 200 6 bis Juli 2009 ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn von Fr. 37‘367.30 (Fr.

45‘585.25 im 2006/2007, Urk. 7/16/3; Fr. 36‘518.62 im 2007/2008, Urk. 7/20/1; Fr. 29‘998.02 im 2008/ 2009, Urk. 7/16/7)

ausge wiesen wurde, wobei dieser hälftig zwischen den Eheleut en geteilt wurde (Urk. 7/22/7) .

Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2011 zum Schluss gelangt, das Validen- und Invali deneinkommen könne nicht anhand der erzielten Gewinne ermittelt werden, da der Gewinn nicht der Arbeitsleistung entsprechend aufgeteilt worden sei. Zudem seien Investitionen, Privateinlagen und Bezüge von beiden getätigt und nicht immer anteilsmässig vollzogen worden (Urk. 7/22/8).

Für die Ermittlung de s Valideneinkommens von selbst ändig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.

16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indi viduellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .

Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1

f.).

Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Ge mäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen.

Da der Gewinn vorliegend hälftig und nicht nach Massgabe der Arbeitsleistung der Beschw erdeführerin und deren Ehegatten aufgeteilt und entsprechend ab ge rechnet wurde, war es nicht zweifellos unrichtig, den IK-Auszug für nicht mass geblich zu halten und nicht darauf abzustellen. Wird ohnehin nicht auf den IK-Auszug abgestellt, kann offen bleiben, ob der Einwand der Beschwer deführerin zutreffend ist, wonach sie bereits seit 1994 gesundheitsbedingt in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 6). 3.3

Indem die Beschwerdegegnerin aber gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen

von Fr. 78‘230.-- angenommen hat (Urk. 7/22/8 und Urk. 7/23/3), ist sie zwei fel los von einem weit über dem effektiv erzielten und ihrer Arbeitsleistung ent sprechenden Einkommen ausgegangen, welches die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht erzielt hätte.

Damit ist aber

- trotz zweifelloser Un rich tigkeit des angenommenen Valideneinkommens - noch nicht erstellt, dass eine kor rekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu ei nem ande ren Ergebnis geführt hätte, was jedoch für eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007, E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Da die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden konnten, war ein Betätigungsvergleich anzustellen (vgl. vorstehende E.

1. 3).

Im Abklärungsbericht wurde erhoben, welche Aufgaben wel chen zeitlichen Anteil der Arbeit der Beschwerdeführerin ausmachten und deren Anforderungsprofile wurden formuliert (Urk. 7/ 22/4). Hernach ermittelte die Abklärungsperson, bei welchen Aufgaben die Beschwerdeführerin wie stark eingeschränkt war. Nach entsprechender Gewichtung der jeweiligen Einschrän kungen ergab sich eine Einschränkung von total 51,25 %

(Urk. 7/ 22/5). Die Ab klärungsperson

gelangte sinngemäss

zum Schluss, der Betätigungsvergleich führe zu einer kaum von der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit divergierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

So nahm sie für sämtliche Aufgabenbereiche eine Einschränkung von 50 % an, womit im Ergebnis ein Prozentvergleich vorgenommen wurde (Urk. 7/ 22/8). Dass sie dabei gestützt auf die LSE ein viel zu hohes Valideneinkommen einsetzte, wirkte sich beim Pro zentvergleich nicht auf den Invaliditätsgrad aus.

Bei korrekter Durchführung eines Betätigungsvergleichs hätte die Abklärungs person

bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abstellen dürfen, son dern hätte das Einkommen unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kri te rien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) festzuset zen gehabt (vgl. vorstehende E.

1.3). Dabei ist es jedoch auch zulässig, davon aus zugehen, dass die leidensbedingte Beeinträchtigung und deren erwerbliche Aus wirkungen in ihrem Ausmass ungefähr deckungsgleich sind (BGE 131 V 120 E.

3.3.2). Dies e Annahme hätte einen Invaliditätsgrad von 51,25 % zur Folge

gehabt (vgl. Urk. 7/22/5). Wäre eine detaillierte Gewichtung vorgenommen wor den, hätten die erwerblichen Auswirkungen ebenfalls bei 50 %

liegen müssen, da substantielle Einschränkungen vorlagen, die Beschwerdefüh rerin insbeson dere keine selbständigen und qualifizierten Tä tigkeiten mehr ausführen konnte, sie ständig auf die Hilfe ihres Ehemannes ang ewiesen und konzentriertes Arbei ten nicht mehr möglich war

(Urk. 7/ 22/5, Urk. 7/ 23/3). 3.5

Weiter sieht die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache darin begründet, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ermittelt wurde. In der angefochtenen Verfügung vertrat sie nun die Ansicht, der Beschwerdefüh rerin sei ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar gewesen, bei welcher sie mit einer 50%igen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können

(Urk. 2 S. 3-6).

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hatte indessen vor der Rentenzusprechung angegeben, eine andere als die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (Urk. 7/15/9) und die Angaben des Hausarztes wurden vom RAD als nachvollziehbar beurteilt (Urk. 7/ 23/3).

Davon wurde beim Betätigungs ver gleich in der Folge ausgegangen und festgehalten, die Angaben der Beschwer de führerin deckten sich mit der ä rztlichen Einschätzung (Urk. 7/22/8 Ziff. 4). D em Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin sei nur dank dem eigenen Betrieb noch in der Lage, etwas Nützliches zu leisten. Dort könne sie die vielen benö tigten Pausen einlegen, für jede kleine Arbeit viel Zeit aufwenden und die über ihre Kapazitäten hinausgehenden Arbeiten ihrem Ehe mann überlassen (Urk. 7/ 22/2). Vor diesem Hintergrund war es nicht zweifellos unrichtig, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeits fähigkeit mit der 50%igen Tätigkeit im Familienbetrieb hinreichend aus.

3.6

Zusammenfassend ist die ursprüngliche Zusprechung der halben Invalidenrente mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt nicht zweifellos un richtig, selbst wenn nicht sämtliche Teilaspekte richtig und angemessen waren (vgl. vorstehende E.

1.2). Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhe bun g der Leistungszuspr echung

als nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig fällt eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG in Betracht, da die Beschwerdegeg ne rin keine inzwischen eingetretene Verbesserung nachgewiesen hat, was ihr obliegen würde. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gut heis sun g der Beschwerde aufzuheben .

4 .

4 .1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

auf zuerlegen. 4. 2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Me hr wertsteuer und Barausla gen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

22. Oktober 2013 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer