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IV.2013.01060

Rentenrevision, Rückweisung an die Verwaltung zur Vornahme von rechtskonformen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2014-02-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959,

ge lernter Chauffeur und zuletzt als Metz ger/Verkäufer tätig gewesen,

bezog seit dem

1. November 2006 eine Viertels rente und ab dem

1.

Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversich erung (Urk. 8/37 f.) . Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2010 die laufende ganze Rente i m Rah men eines

Revisionsverfahrens auf eine halbe herabgesetzt (Urk. 8/101) und X.___ gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hatte, änderte das hies i ge Gericht

die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 9.

Mai 2012 insoweit ab, dass der Bes chwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat te (Urk.

8/128). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.

Am 5. Februar 201 3

ersuchte

X.___

mit persönlicher Vorsprache bei der IV-Stelle sowie Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe

– er sich namentlich einer weiteren Operation habe unterziehen müssen und psychische Leiden hinzugekommen seien - um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/145). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht, indem sie bei den behandelnden Ärzte n Berichte ein holte (Urk. 8/150 und Urk. 8/152) . Mit Vorbescheid vom

23. Juli 2013

stellte sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsr e nte in Aussicht (Urk. 8/154) und hielt daran mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 fest (Urk. 2). 3.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde erheben sowie in materieller Hinsicht die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der une ntgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen (Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 27. Januar 2014 wurde dem Versi cherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin eingeräumt (Urk. 9); er liess sich mit Eingabe vom 3. Februar 2014 vernehmen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Streit ig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung der Drei viertelsrente auf eine Viertelsr ente. Zu prüfen ist daher

nach dem vorste hend Gesagten (vgl. E.1.1 hievor), ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (mittels Urteil s des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 2012 abgeänderte Verfügung vom 19. August 2010) eine revisionsrechtlich bedeut same Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

namentlich

eine Verbesse rung

des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbei tsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. 2.2

Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 201 2 beruhte in medizinischer Hin sicht auf de m Gutachten von

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH /FMCH für Or thopädische Chirurgie, vom 1.

April 2009 und in psychiatrischer Hinsicht auf demjenigen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 6. Februar 2010 (vgl. S. 2 des Urteils vom 9. Mai 2012) . Da nach

war

der Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt (es bestand lediglich noch eine kurzfristige Ein schränkung um 10

% infolge Dekonditionierung); aus somatischer S icht

bestand eine Arbeitsfähigkeit von 75

% in einer behinderun gsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/1 28 S. 2 f.). 2.3

Im vorliegenden Revisionsverfahren holte die Verwaltung Angaben

von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 11. März 2013 (Urk.

8/150)

sowie

von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, leitender Arzt Manuelle Medizin

und interventionelle Rheumato logie an der C.___ in

D.___, vom 11. April 2013 (Urk. 8/152 S. 5) ein . Gestützt auf d eren Angaben stellte der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dien stes (RAD)

eine massgebliche und anhaltende Ver änderun g des Gesundheitszustandes („im Vergleich zum Zeitpunkt des Renten beschlusses“) fest und hielt in seiner Stellungnahme dafür, dass f ür angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigk e it von 100 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Juli 2013, Urk. 8/157 S. 3 f.; vgl. auch Feststellungblatt Einwand, Urk. 8/160 S. 1). 2.4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, ist jedoch entgegen der Auffassung des zuständigen Arztes des RAD gestützt auf die im vorliegenden Revisionsverfahren bislang eingeholten medizinischen Unterlagen keine Ver besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigk e it a usgewiesen. So bestand a us psychiatrischer Sicht bereits bei der letzten rechtskräftigen Beur teilung gemäss den Angaben von Dr. Z.___ keine A rbeitsunfähigkeit (mehr; vgl. Urteil vom 9. Mai 2012), weshalb sich aus der von

Dr. A.___ attes tierten vollständigen Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit keine Verbesse rung ableiten lässt . Alsdann lässt sich die Frage, o b in somatischer Hinsicht eine Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist,

mangels einer rechts genüglichen medizinische n Grundlage gar nicht beurteilen . So handelt es sich bei den - in Form eines kurzen Schreibens ergangenen – Ausführungen von Dr. B.___ nicht um einen eigentlichen Arztbericht, und Dr. B.___

hatte darin mangels Kenntnis der aktuellen medizinischen Situation ausdrücklich we der zu den Diagnosen noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen. Soweit sich der zuständige Arzt des RAD daher in somatischer Hinsicht auf die – einzig vorliegenden - Ausführungen von Dr. B.___

abstützte und festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei im Bericht der C.___

nicht attestiert worden und er

– auch mangels Vorliegen weiterer eine Fun ktion s einschränkung aus weisender und eine Arbeitsunfähigkeit attestierender Unterlagen - von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) ausging (vgl. Urk. 8/157 S. 3 f.), erweist sich diese Schlussfolgerung

offensichtlich als un statthaft . 2.5

Dass aufgrund der bisherigen Aktenlage der medizinische Sachverhalt nur unzu reichend abgeklärt und gestützt darauf jedenfalls nicht von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann, hat die Beschwer degegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 denn auch selber eingeräumt (Urk. 7) . Für die Beurteilung der revisionsrechtlich massgebenden Frage, ob sich seit der letzten R entenr evision eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten

- ergeben hat, sind daher weitere Abklärungen erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom

21. Oktober 2013 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen . 2.6

I n seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 lässt der Beschwerdeführer gel tend machen, dass er sein Revisionsgesuch vom 5. Februar 2013 „hiermit“ aus drücklich zurückziehe, womit es an der Grundlage für die Weiterführung des Verfahrens beziehungsweise für eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen fehle (Urk. 11 S. 1) . Dazu ist jedoch einmal festzuhal ten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Prüfung der Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ange ordneten Rentenherabsetzung ist,

weshalb e in allfälliger Rückzug des bei der IV-Stelle gestellten Revisionsbegehrens

auch bei der IV-Stelle zu erklären wäre, an welche die Sache nach den vorstehenden Erwägungen mangels Vorliegen rechtsgenüglicher Entscheidgrundlagen zurückzuweisen ist. Weiter ist insbeson dere

a nzumerken, dass ein Revision sverfahren nicht nur auf Antrag der v ersi cherten

Person, sondern bei gegebenen Voraussetzungen auch unabhäng ig vo n deren Begehren von Amtes wegen

durchzuführen ist (vgl. Art. 87 der Verord nung über die Invalidenversicherung,

IVV) .

D ie Verwaltung hatte vorliegend

denn auch bereits die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades

– unabhängig vom Begehren des Versicherten - von Amtes wegen auf den 1. Juli 2013 in Aussicht genommen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 16. Juli 2012, Urk. 8/133). 3. 3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 3.2

Ausgangsgemäss steht de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sä tze auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird da mit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 21. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionsk asse O.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversich erung (Urk. 8/37 f.) . Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2010 die laufende ganze Rente i m Rah men eines

Revisionsverfahrens auf eine halbe herabgesetzt (Urk. 8/101) und X.___ gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hatte, änderte das hies i ge Gericht

die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 9.

Mai 2012 insoweit ab, dass der Bes chwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat te (Urk.

8/128). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Am 5. Februar 201

E. 2.1 Streit ig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung der Drei viertelsrente auf eine Viertelsr ente. Zu prüfen ist daher

nach dem vorste hend Gesagten (vgl. E.1.1 hievor), ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (mittels Urteil s des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 2012 abgeänderte Verfügung vom 19. August 2010) eine revisionsrechtlich bedeut same Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

namentlich

eine Verbesse rung

des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbei tsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt.

E. 2.2 Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 201 2 beruhte in medizinischer Hin sicht auf de m Gutachten von

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH /FMCH für Or thopädische Chirurgie, vom 1.

April 2009 und in psychiatrischer Hinsicht auf demjenigen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 6. Februar 2010 (vgl. S. 2 des Urteils vom 9. Mai 2012) . Da nach

war

der Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt (es bestand lediglich noch eine kurzfristige Ein schränkung um 10

% infolge Dekonditionierung); aus somatischer S icht

bestand eine Arbeitsfähigkeit von 75

% in einer behinderun gsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/1 28 S. 2 f.).

E. 2.3 Im vorliegenden Revisionsverfahren holte die Verwaltung Angaben

von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 11. März 2013 (Urk.

8/150)

sowie

von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, leitender Arzt Manuelle Medizin

und interventionelle Rheumato logie an der C.___ in

D.___, vom 11. April 2013 (Urk. 8/152 S. 5) ein . Gestützt auf d eren Angaben stellte der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dien stes (RAD)

eine massgebliche und anhaltende Ver änderun g des Gesundheitszustandes („im Vergleich zum Zeitpunkt des Renten beschlusses“) fest und hielt in seiner Stellungnahme dafür, dass f ür angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigk e it von 100 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Juli 2013, Urk. 8/157 S. 3 f.; vgl. auch Feststellungblatt Einwand, Urk. 8/160 S. 1).

E. 2.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, ist jedoch entgegen der Auffassung des zuständigen Arztes des RAD gestützt auf die im vorliegenden Revisionsverfahren bislang eingeholten medizinischen Unterlagen keine Ver besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigk e it a usgewiesen. So bestand a us psychiatrischer Sicht bereits bei der letzten rechtskräftigen Beur teilung gemäss den Angaben von Dr. Z.___ keine A rbeitsunfähigkeit (mehr; vgl. Urteil vom 9. Mai 2012), weshalb sich aus der von

Dr. A.___ attes tierten vollständigen Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit keine Verbesse rung ableiten lässt . Alsdann lässt sich die Frage, o b in somatischer Hinsicht eine Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist,

mangels einer rechts genüglichen medizinische n Grundlage gar nicht beurteilen . So handelt es sich bei den - in Form eines kurzen Schreibens ergangenen – Ausführungen von Dr. B.___ nicht um einen eigentlichen Arztbericht, und Dr. B.___

hatte darin mangels Kenntnis der aktuellen medizinischen Situation ausdrücklich we der zu den Diagnosen noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen. Soweit sich der zuständige Arzt des RAD daher in somatischer Hinsicht auf die – einzig vorliegenden - Ausführungen von Dr. B.___

abstützte und festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei im Bericht der C.___

nicht attestiert worden und er

– auch mangels Vorliegen weiterer eine Fun ktion s einschränkung aus weisender und eine Arbeitsunfähigkeit attestierender Unterlagen - von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) ausging (vgl. Urk. 8/157 S. 3 f.), erweist sich diese Schlussfolgerung

offensichtlich als un statthaft .

E. 2.5 Dass aufgrund der bisherigen Aktenlage der medizinische Sachverhalt nur unzu reichend abgeklärt und gestützt darauf jedenfalls nicht von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann, hat die Beschwer degegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 denn auch selber eingeräumt (Urk. 7) . Für die Beurteilung der revisionsrechtlich massgebenden Frage, ob sich seit der letzten R entenr evision eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten

- ergeben hat, sind daher weitere Abklärungen erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom

21. Oktober 2013 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen .

E. 2.6 I n seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 lässt der Beschwerdeführer gel tend machen, dass er sein Revisionsgesuch vom 5. Februar 2013 „hiermit“ aus drücklich zurückziehe, womit es an der Grundlage für die Weiterführung des Verfahrens beziehungsweise für eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen fehle (Urk. 11 S. 1) . Dazu ist jedoch einmal festzuhal ten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Prüfung der Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ange ordneten Rentenherabsetzung ist,

weshalb e in allfälliger Rückzug des bei der IV-Stelle gestellten Revisionsbegehrens

auch bei der IV-Stelle zu erklären wäre, an welche die Sache nach den vorstehenden Erwägungen mangels Vorliegen rechtsgenüglicher Entscheidgrundlagen zurückzuweisen ist. Weiter ist insbeson dere

a nzumerken, dass ein Revision sverfahren nicht nur auf Antrag der v ersi cherten

Person, sondern bei gegebenen Voraussetzungen auch unabhäng ig vo n deren Begehren von Amtes wegen

durchzuführen ist (vgl. Art. 87 der Verord nung über die Invalidenversicherung,

IVV) .

D ie Verwaltung hatte vorliegend

denn auch bereits die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades

– unabhängig vom Begehren des Versicherten - von Amtes wegen auf den 1. Juli 2013 in Aussicht genommen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 16. Juli 2012, Urk. 8/133).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 3.2 Ausgangsgemäss steht de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sä tze auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird da mit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 21. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionsk asse O.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01060 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

13. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959,

ge lernter Chauffeur und zuletzt als Metz ger/Verkäufer tätig gewesen,

bezog seit dem

1. November 2006 eine Viertels rente und ab dem

1.

Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversich erung (Urk. 8/37 f.) . Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. August 2010 die laufende ganze Rente i m Rah men eines

Revisionsverfahrens auf eine halbe herabgesetzt (Urk. 8/101) und X.___ gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hatte, änderte das hies i ge Gericht

die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 9.

Mai 2012 insoweit ab, dass der Bes chwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat te (Urk.

8/128). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.

Am 5. Februar 201 3

ersuchte

X.___

mit persönlicher Vorsprache bei der IV-Stelle sowie Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand ver schlechtert habe

– er sich namentlich einer weiteren Operation habe unterziehen müssen und psychische Leiden hinzugekommen seien - um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/145). Die IV-Stelle tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht, indem sie bei den behandelnden Ärzte n Berichte ein holte (Urk. 8/150 und Urk. 8/152) . Mit Vorbescheid vom

23. Juli 2013

stellte sie dem Versicherten die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsr e nte in Aussicht (Urk. 8/154) und hielt daran mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 fest (Urk. 2). 3.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2013 Beschwerde erheben sowie in materieller Hinsicht die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der une ntgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklä rungen (Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 27. Januar 2014 wurde dem Versi cherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdegegnerin eingeräumt (Urk. 9); er liess sich mit Eingabe vom 3. Februar 2014 vernehmen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Streit ig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung der Drei viertelsrente auf eine Viertelsr ente. Zu prüfen ist daher

nach dem vorste hend Gesagten (vgl. E.1.1 hievor), ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (mittels Urteil s des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 2012 abgeänderte Verfügung vom 19. August 2010) eine revisionsrechtlich bedeut same Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

namentlich

eine Verbesse rung

des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbei tsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. 2.2

Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Mai 201 2 beruhte in medizinischer Hin sicht auf de m Gutachten von

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH /FMCH für Or thopädische Chirurgie, vom 1.

April 2009 und in psychiatrischer Hinsicht auf demjenigen von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 6. Februar 2010 (vgl. S. 2 des Urteils vom 9. Mai 2012) . Da nach

war

der Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt (es bestand lediglich noch eine kurzfristige Ein schränkung um 10

% infolge Dekonditionierung); aus somatischer S icht

bestand eine Arbeitsfähigkeit von 75

% in einer behinderun gsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 8/1 28 S. 2 f.). 2.3

Im vorliegenden Revisionsverfahren holte die Verwaltung Angaben

von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 11. März 2013 (Urk.

8/150)

sowie

von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, leitender Arzt Manuelle Medizin

und interventionelle Rheumato logie an der C.___ in

D.___, vom 11. April 2013 (Urk. 8/152 S. 5) ein . Gestützt auf d eren Angaben stellte der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dien stes (RAD)

eine massgebliche und anhaltende Ver änderun g des Gesundheitszustandes („im Vergleich zum Zeitpunkt des Renten beschlusses“) fest und hielt in seiner Stellungnahme dafür, dass f ür angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigk e it von 100 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Juli 2013, Urk. 8/157 S. 3 f.; vgl. auch Feststellungblatt Einwand, Urk. 8/160 S. 1). 2.4

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringen lässt, ist jedoch entgegen der Auffassung des zuständigen Arztes des RAD gestützt auf die im vorliegenden Revisionsverfahren bislang eingeholten medizinischen Unterlagen keine Ver besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigk e it a usgewiesen. So bestand a us psychiatrischer Sicht bereits bei der letzten rechtskräftigen Beur teilung gemäss den Angaben von Dr. Z.___ keine A rbeitsunfähigkeit (mehr; vgl. Urteil vom 9. Mai 2012), weshalb sich aus der von

Dr. A.___ attes tierten vollständigen Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit keine Verbesse rung ableiten lässt . Alsdann lässt sich die Frage, o b in somatischer Hinsicht eine Veränderung

des Gesundheitszustandes eingetreten ist,

mangels einer rechts genüglichen medizinische n Grundlage gar nicht beurteilen . So handelt es sich bei den - in Form eines kurzen Schreibens ergangenen – Ausführungen von Dr. B.___ nicht um einen eigentlichen Arztbericht, und Dr. B.___

hatte darin mangels Kenntnis der aktuellen medizinischen Situation ausdrücklich we der zu den Diagnosen noch zur Arbeitsfähigkeit Stellung bezogen. Soweit sich der zuständige Arzt des RAD daher in somatischer Hinsicht auf die – einzig vorliegenden - Ausführungen von Dr. B.___

abstützte und festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei im Bericht der C.___

nicht attestiert worden und er

– auch mangels Vorliegen weiterer eine Fun ktion s einschränkung aus weisender und eine Arbeitsunfähigkeit attestierender Unterlagen - von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) ausging (vgl. Urk. 8/157 S. 3 f.), erweist sich diese Schlussfolgerung

offensichtlich als un statthaft . 2.5

Dass aufgrund der bisherigen Aktenlage der medizinische Sachverhalt nur unzu reichend abgeklärt und gestützt darauf jedenfalls nicht von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann, hat die Beschwer degegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 denn auch selber eingeräumt (Urk. 7) . Für die Beurteilung der revisionsrechtlich massgebenden Frage, ob sich seit der letzten R entenr evision eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten

- ergeben hat, sind daher weitere Abklärungen erforderlich. Die angefochtene Verfügung vom

21. Oktober 2013 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen . 2.6

I n seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 lässt der Beschwerdeführer gel tend machen, dass er sein Revisionsgesuch vom 5. Februar 2013 „hiermit“ aus drücklich zurückziehe, womit es an der Grundlage für die Weiterführung des Verfahrens beziehungsweise für eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen fehle (Urk. 11 S. 1) . Dazu ist jedoch einmal festzuhal ten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Prüfung der Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ange ordneten Rentenherabsetzung ist,

weshalb e in allfälliger Rückzug des bei der IV-Stelle gestellten Revisionsbegehrens

auch bei der IV-Stelle zu erklären wäre, an welche die Sache nach den vorstehenden Erwägungen mangels Vorliegen rechtsgenüglicher Entscheidgrundlagen zurückzuweisen ist. Weiter ist insbeson dere

a nzumerken, dass ein Revision sverfahren nicht nur auf Antrag der v ersi cherten

Person, sondern bei gegebenen Voraussetzungen auch unabhäng ig vo n deren Begehren von Amtes wegen

durchzuführen ist (vgl. Art. 87 der Verord nung über die Invalidenversicherung,

IVV) .

D ie Verwaltung hatte vorliegend

denn auch bereits die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades

– unabhängig vom Begehren des Versicherten - von Amtes wegen auf den 1. Juli 2013 in Aussicht genommen (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 16. Juli 2012, Urk. 8/133). 3. 3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 3.2

Ausgangsgemäss steht de m Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grund sä tze auf Fr. 1‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird da mit gegenstandlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 21. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ei ne Prozessentschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionsk asse O.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann