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IV.2013.01056

Nichteintreten auf Neuanmeldung: Gutheissung, da wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

Zürich SozVersG · 2014-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1959, war seit dem 1 6. April 1991 bei der Y.___ in Z.___ als Mitarbeiterin Produktion (Abpackerei) angestellt (vgl. Urk. 9/2; Urk. 9 / 17). Die Arbeitgeberin meldete die Versicherte am 2 8. Oktober 2008 mit dem Formular Früherfassung bei der Inv alidenversicherung an (Urk. 9/ 2). Am 3. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 9/7) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/1; Urk. 9/ 11), einen medizinischen Bericht (Urk. 9/

13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/ 21) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2009 den Anspruch de r Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/ 22). 1.2

Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 3 1. Januar 2011 (Urk. 9/36/10), wobei die Kündigung aufgrund der Krankheit der Versicherten erst per 3 0. April 2011 wirksam wurde (vgl. Urk. 9/36/11). Am 1 0. Juni 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/24). Die IV-Stelle holte einen Auszug

aus dem individuellen Konto (Urk. 9/30), aktuelle medizinische Berichte (Urk. 9/31-32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/36) ein und zog Akten der zuständi gen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/34). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/39-41) wies sie das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2011 ab (Urk. 9/44). 1.3

Am 1 4. März 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 9/58).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/60; Urk. 9/64; Urk. 9/68-69) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/74 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 8. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei auf das Leis tungs begehren einzutreten und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, nämlich eine Invalidenrente (Dreiviertelsrente, eventuell halbe Rente) zu zusprechen und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung

(S. 2 unten). Die Beschwerde gegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 1 4. respektive 1 8. März 2013 (Eingang bei der Beschwer degegnerin) erfüllt sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der ang efochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, die Beschwerdeführer in habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. November 2011 wesentlich verändert hätten (S. 1 Mitte). Im Arztbericht der A.___, vom 4. Juni 2013 sei en keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden . Die mittelgradige depressive Episode bestehe seit 2008 in Kombination mit der anhaltenden so matoformen Schmerzstörung. Sie sei nach wie vor durch Schmerzen und die anhaltende Arbeitslosigkeit bedingt und nicht als eigenständige psychische Er krankung anzusehen. Im Vergleich zu früheren Arztberichten sei auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableitbar (S. 1 unten).

2. 3

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Stand punkt, dass sich die im Bericht der A.___ vom 4. Juni 2013 – und auch im Bericht vom 8. November 2013 – geschilderte Gesundheitssituation deutlich und wesentlich vom früheren Zustand abhebe (S. 3 f.). H eute liege ein zur Schmerz problematik hinzutretendes komorbides eigenständiges psychiatrisches Zu stands bild vor, nämlich eine anhaltende mittelgradige Depression (S. 3 unten). Die Fachärztin der A.___ habe dargelegt, dass und weshalb heute von eine r von den initialen psychosozialen Belastungen klar un t erscheidbare n, eigenstän dige n Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit auszugehen sei . Wenn die Beschwerdegegnerin diese fachärztlichen Fest stellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie auf das Gesuch eintreten und ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen (S. 5 unten). 2. 4

Proze ssthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Dabei bildet das Datum der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b), weshalb einzig die im Verfügungszeitpunkt vorliegenden medi zinischen Berichte zu berücksichtigen sind. Damit fällt der Bericht der A.___, vom 8. November 2013 (Urk. 3) für die Beurteilung der Eintretensfrage

ausser Betracht.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige A nspruch

auf eine Invalidenrente respektive berufliche Massnahmen als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. November 2011

(Urk. 9/44) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, einge gangen am 2 3. Januar 2009, Urk. 9/13/1-4) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Panvertebralsyndrom

- Fussschmerzen bei Kn ick- Senkfuss beidseits

- leichte depressive Episode

Dr. B.___

hielt fest, dass aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.11) und verwies auf ein im Juni 2008 erfolgtes Arbeitsassess ment am C.___ (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7; vgl. Bericht über das entsprechende Assessment in Urk. 9/13/5-20). 3. 3

Dem Bericht der Fachpersonen der D.___, vom 2 5. November 2010 (Urk. 9/29) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 5) : - m ittelgradige depressive Episode

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Die Fachpersonen de s

D.___ führten aus, die Beschwerde führerin habe seit etwa zwei Jahren zunehmend Schmerzen entwickelt, welche sich vor einem Jahr verstärkt hätten. Am 2 6. Oktober 2010 habe sie die Kündi gung erhalten, was ein Schock für sie gewesen sei. Ihr Mann habe sich Sorgen um sie gemacht und sie auf den Notfall gebracht, wo sie Temesta erhalten habe (S. 1 Ziff. 2).

Weiter wurde fest gehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein deutliches depressives Zustandsbild bestehe, welches bei bereits

bestehenden Belastungsfaktoren durch den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbun denen psychosozial en Veränderungen ausgelöst worden sei. Zur weiteren Stabi lisierung und Beobachtung der Suizidalität seien vorerst engmaschige Termine geplant (S. 2 Ziff. 6) . 3. 4

Im Dezember 2010 erfolgte zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine bidis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der

E.___ in F.___ .

Im neurologischen Gutachten

vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/34/22-35) wurde

zu den Diagnosen ausgeführt, dass kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe. Es liege ein Karpaltunnel syndrom rechts vor sowie ein mögliches Rotatorenmans chettensyndrom rechts (S. 11 Ziff. 4). Beide genannten Auffälligkeiten seien klinisch gering ausgeprägt und konstitu ierten keine Behinderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5).

Zusammenfassend bestünden keine ausreichenden medizinischen Störungsbe funde, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, zumindest in Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung, begründen könnten (S. 13 oben).

Im

psychiatrischen Gutachten vom selben Datum (Urk. 9/34/36-49) konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestell t werden (Ziff. 4) .

Es sei ein psychischer Normalbefund festgestellt worden. Die im Bericht des D.___ beschriebene deutliche Antriebsminderung, der deprimierte, hoffnungslose, gereizte, innerlich unruhige Affekt, Grübeln und gedankliche Einengungen hätten nicht (mehr) festgestellt werden können. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität gefunden (S. 11 f. Ziff. 5). A ls Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden depressive Re aktionen (im Zusammenhang mit der Kündigung) genannt (Ziff. 4) .

A us psychi atrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6.1) . 3. 5

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin

(Urk. 9/31/1-4) zusätzlich zu den Diagnosen gemäss Bericht der Ärzte des D.___

ein Panvertebralsyndrom, zervikothorakal und lumb osakral akzentuiert (Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 7. Oktober 2010 durchgehend 100%ige und 50%ige Arbeitsunfähigkeit en; seit dem 1. März 2011 bestehe eine

Arbeitsun fähigkeit

von 50 % (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie chronisch e Schmerzen am Bewegungsapparat. Geistige Einschränkungen bestünden keine, jedoch eine verminderte Belastbarkeit aufgr und der depressiven Symptomatik. Eine längerdauernde stehende Tätigkeit mit grosser körperlicher Beanspruchung sei nicht möglich.

E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus internistischer Sicht ab sofort im Bereich von vier bis sechs Stunden täglich zumutbar (Ziff. 1.7) .

3. 6

Dem Bericht der Fachpersonen der

D.___, vom 9. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - bei Panvertebralsyndrom

- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, aktuell teilremittiert

Die Fachpersonen des D.___ attestierten der Beschwer defüh rerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 2 6. Oktob er 2010 bis 3 1. Januar 2011 eine 100 % ige sowie ab 1. F ebruar 2011 bis auf weiteres eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Sie führten aus, dass die depressive Symptomatik aktuell weitestgehend remittiert sei; es liege noch ein leichter Antriebsmangel vor, eine leichte affektive Verstimmung und Gereiztheit. Es be stünden vermutlich somatoforme Schmerzen, welche trotz intrapsychischer und familiärer Ressourcen sowie Compliance gegenüber der Therapie bisher nicht hätten verbessert werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei gemäss aktueller Beurteilung nicht mit einer weiteren Verbesserung der Schmerzprob lematik und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Somit bestehe mittel- und vermut lich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkei t (S. 3 Ziff. 1.4).

Eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit wäre aus psychiatrischer Sicht in einem 50%-Pensum (halbtags) möglich; allerdings sei keine Stelle mehr vorhanden (Ziff. 1.9). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von maximal 4.5 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7) . 3. 7

Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44)

fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Anpassungsstörung bei multiplen psychosozialen Belastungen ausgegangen werden könne, deren vorwiegend depressive und zeitweilig auch angstgetönte Symptomatik unter der ambulanten Behandlung im D.___ rasch remittiert sei . Entsprechend könne

von einer vollständigen vorübergehen de n

Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Oktober 2010 bis zum 2 3. Januar 2011 ausge gangen werden . Danach werde von den Ärzten eine seit 2008 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % genannt. A llerdings sei dadurch vor Oktober 2010 keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe durchgehend in einem Vollzeitpensum arbeiten können . Hinweise auf somati sch e oder psychische, zur anhaltenden somatoformen Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankunge n seien derzeit nicht bekannt. E in sozialer Rückzug sei nicht erkennbar. Gesamthaft gesehen sei n ach Abklingen der akuten Belastungsreaktion ein anhaltender Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen und auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehbar (S. 1; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 9/38). 4.

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom März 2013 reichte die Beschwer deführerin einen

Bericht der

A.___, vom 4. Juni 2013 zuhanden ihr es Rechtsvertreters (Urk. 9/68) ein . Darin wurden folgende

Diagnosen genannt (S. 1 oben) : - Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom

- anhalte nde somatoforme Schmerzstörung

- Status nach Autounfall im Jahr 2008 mit HWS-Distorsionstrauma und MTBI

Die Oberärztin des A.___

führte aus, dass es

Anfang des Jahres 2011 zu einer kurzzeitige n Verbesserung der depressiven Stimmungslage gekommen sei. A ufgrund bestehender Belastungssituation durch erfolglose Stellensuche sei im Verlauf wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes erfolgt, welcher bis heute auf gleichbleibendem Niveau stagniere (S. 1 Mitte). Im M oment sei eine A rbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wech selnde Arbeitspositionen, gutes Arbeitsklima, regelmässige Arbeitszeiten mit re gelmässigen Pausen, kein Schichtdienst, ruhige Arbeitsumgebung) von ungefähr drei Stunden p ro Tag vorstellbar (S. 1 unten).

Trotz Fortsetzen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, der

psychopharmakologi schen Medikation, der Vorstellung der Beschwerdeführerin in der interdiszipli nären Schmerzsprechstunde des G.___ sowie der regelmässigen Physiotherapie sei von einer anhaltende n und deutliche n Verschlecht erung des Gesundheitszustandes auszugehen . Dies betreffe vor allem die depressive Symptomatik mit deutlich eingeschränkte r Affektlage, verminderte m Antrieb, Lust- und Interesselosigkeit, Schlaf- un d Konzentrationsschwierigkeiten und auch intermittierend vorhandene n Suizidgedanken sowie der Zunahme der Schmerzsymptomatik mit sozialem Rückzug (S. 1 f.). A us psychiatrischer Sicht werde

gemäss aktueller Beurteilung mittel- und vermutlich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben (S. 2) .

5. 5.1

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass im Vergleich zu früheren Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ableitbar sei, vermag dies nicht zu überzeugen.

Aus dem Bericht de s

D.___ vom 9. August 2011 (Urk. 9/32) ergibt sich, dass ab Februar 2011 eine progrediente Verbesserung erfolgte

(Ziff. 1.4). Anlässlich der Kontrolle im D.___ vom 5. Juli 2011 (vgl. Ziff. 1.2) war die depressive Symptomatik

weitestgehend remittiert; so war nur noch von einem leichten Antriebsmangel und einer leichten affekti ven Verstimmung die Rede (vgl. E. 3.6).

Die letzte anspruchsverneinende Verfü gung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) stützte sich massgeblich auf diesen Bericht respektive die weitestgehend zurückgebildete depressive Symptomatik .

Deme ntsprechend erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich vor dem Hintergrund der Diagnose

einer anhaltenden

somatoforme n

Schmerzstö rung

(vgl. E. 3.7 und Feststellungsblatt, Urk. 9/38 S. 3 ff.), wobei im damaligen Zeitpunkt seitens der Ärzte erst der Verdacht auf eine solche Störung geäussert worden war . Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. November 2011 fest, dass keine Hinweise auf somatische oder psychische, zur somatofor men Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankungen bestünden. Auch sei ein sozialer Rückzug nicht erkennbar (vgl. E. 3.7).

D em Bericht des A.___ vom 4. Juni 2013 ist – n eben

der erwähnten Verbesserung der depressiven Symptomatik ab Anfang 2011 – im Verlauf eine anhaltende und deutliche Verschlechterung

des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zu entnehmen .

Neu wurde eine Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom

diagnostiziert . Des Weiteren finden sich H inweise auf Suizidalität und sozialen Rückzug . Falls nun tatsäch lich eine mittelgradige Depression als eigenständige Erkrankung besteht, welche sich wesentlich auf die Arbeits fähigkeit auswirkt, ist dies durchaus relevant für einen allfälligen A nspruch auf eine Invalidenrente respektive berufliche Mass nahmen .

Aufgrund des Berichts des A.___ vom 4. Juni 2013 bestehen somit

genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sach verhaltsänderung .

D emnach hat d ie Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV g laubhaft gemacht (vgl. E. 1.1 und E. 1.2). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 60 0 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Angesichts dieses Verfahrens ausgangs erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung

(Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

- soweit auf sie eingetreten wird - wird die angefoch tene Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neu anmeldung vom 1 4. März 2013 eintrete. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.3 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2.

E. 1.4 und Ziff. 1.7; vgl. Bericht über das entsprechende Assessment in Urk. 9/13/5-20). 3. 3

Dem Bericht der Fachpersonen der D.___, vom 2 5. November 2010 (Urk. 9/29) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 5) : - m ittelgradige depressive Episode

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Die Fachpersonen de s

D.___ führten aus, die Beschwerde führerin habe seit etwa zwei Jahren zunehmend Schmerzen entwickelt, welche sich vor einem Jahr verstärkt hätten. Am 2 6. Oktober 2010 habe sie die Kündi gung erhalten, was ein Schock für sie gewesen sei. Ihr Mann habe sich Sorgen um sie gemacht und sie auf den Notfall gebracht, wo sie Temesta erhalten habe (S. 1 Ziff. 2).

Weiter wurde fest gehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein deutliches depressives Zustandsbild bestehe, welches bei bereits

bestehenden Belastungsfaktoren durch den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbun denen psychosozial en Veränderungen ausgelöst worden sei. Zur weiteren Stabi lisierung und Beobachtung der Suizidalität seien vorerst engmaschige Termine geplant (S. 2 Ziff. 6) . 3.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 8. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei auf das Leis tungs begehren einzutreten und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, nämlich eine Invalidenrente (Dreiviertelsrente, eventuell halbe Rente) zu zusprechen und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung

(S. 2 unten). Die Beschwerde gegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 1 4. respektive 1 8. März 2013 (Eingang bei der Beschwer degegnerin) erfüllt sind .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der ang efochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, die Beschwerdeführer in habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. November 2011 wesentlich verändert hätten (S. 1 Mitte). Im Arztbericht der A.___, vom 4. Juni 2013 sei en keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden . Die mittelgradige depressive Episode bestehe seit 2008 in Kombination mit der anhaltenden so matoformen Schmerzstörung. Sie sei nach wie vor durch Schmerzen und die anhaltende Arbeitslosigkeit bedingt und nicht als eigenständige psychische Er krankung anzusehen. Im Vergleich zu früheren Arztberichten sei auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableitbar (S. 1 unten).

2.

E. 3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Stand punkt, dass sich die im Bericht der A.___ vom 4. Juni 2013 – und auch im Bericht vom 8. November 2013 – geschilderte Gesundheitssituation deutlich und wesentlich vom früheren Zustand abhebe (S. 3 f.). H eute liege ein zur Schmerz problematik hinzutretendes komorbides eigenständiges psychiatrisches Zu stands bild vor, nämlich eine anhaltende mittelgradige Depression (S. 3 unten). Die Fachärztin der A.___ habe dargelegt, dass und weshalb heute von eine r von den initialen psychosozialen Belastungen klar un t erscheidbare n, eigenstän dige n Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit auszugehen sei . Wenn die Beschwerdegegnerin diese fachärztlichen Fest stellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie auf das Gesuch eintreten und ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen (S. 5 unten). 2.

E. 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. November 2011

(Urk. 9/44) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen wie folgt dar.

E. 3.2 Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, einge gangen am 2 3. Januar 2009, Urk. 9/13/1-4) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Panvertebralsyndrom

- Fussschmerzen bei Kn ick- Senkfuss beidseits

- leichte depressive Episode

Dr. B.___

hielt fest, dass aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.11) und verwies auf ein im Juni 2008 erfolgtes Arbeitsassess ment am C.___ (Ziff.

E. 4 Im Dezember 2010 erfolgte zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine bidis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der

E.___ in F.___ .

Im neurologischen Gutachten

vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/34/22-35) wurde

zu den Diagnosen ausgeführt, dass kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe. Es liege ein Karpaltunnel syndrom rechts vor sowie ein mögliches Rotatorenmans chettensyndrom rechts (S. 11 Ziff. 4). Beide genannten Auffälligkeiten seien klinisch gering ausgeprägt und konstitu ierten keine Behinderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5).

Zusammenfassend bestünden keine ausreichenden medizinischen Störungsbe funde, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, zumindest in Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung, begründen könnten (S. 13 oben).

Im

psychiatrischen Gutachten vom selben Datum (Urk. 9/34/36-49) konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestell t werden (Ziff. 4) .

Es sei ein psychischer Normalbefund festgestellt worden. Die im Bericht des D.___ beschriebene deutliche Antriebsminderung, der deprimierte, hoffnungslose, gereizte, innerlich unruhige Affekt, Grübeln und gedankliche Einengungen hätten nicht (mehr) festgestellt werden können. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität gefunden (S. 11 f. Ziff. 5). A ls Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden depressive Re aktionen (im Zusammenhang mit der Kündigung) genannt (Ziff. 4) .

A us psychi atrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6.1) . 3.

E. 4.5 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7) . 3.

E. 5 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin

(Urk. 9/31/1-4) zusätzlich zu den Diagnosen gemäss Bericht der Ärzte des D.___

ein Panvertebralsyndrom, zervikothorakal und lumb osakral akzentuiert (Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 7. Oktober 2010 durchgehend 100%ige und 50%ige Arbeitsunfähigkeit en; seit dem 1. März 2011 bestehe eine

Arbeitsun fähigkeit

von 50 % (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie chronisch e Schmerzen am Bewegungsapparat. Geistige Einschränkungen bestünden keine, jedoch eine verminderte Belastbarkeit aufgr und der depressiven Symptomatik. Eine längerdauernde stehende Tätigkeit mit grosser körperlicher Beanspruchung sei nicht möglich.

E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus internistischer Sicht ab sofort im Bereich von vier bis sechs Stunden täglich zumutbar (Ziff. 1.7) .

3.

E. 5.1 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass im Vergleich zu früheren Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ableitbar sei, vermag dies nicht zu überzeugen.

Aus dem Bericht de s

D.___ vom 9. August 2011 (Urk. 9/32) ergibt sich, dass ab Februar 2011 eine progrediente Verbesserung erfolgte

(Ziff. 1.4). Anlässlich der Kontrolle im D.___ vom 5. Juli 2011 (vgl. Ziff. 1.2) war die depressive Symptomatik

weitestgehend remittiert; so war nur noch von einem leichten Antriebsmangel und einer leichten affekti ven Verstimmung die Rede (vgl. E. 3.6).

Die letzte anspruchsverneinende Verfü gung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) stützte sich massgeblich auf diesen Bericht respektive die weitestgehend zurückgebildete depressive Symptomatik .

Deme ntsprechend erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich vor dem Hintergrund der Diagnose

einer anhaltenden

somatoforme n

Schmerzstö rung

(vgl. E. 3.7 und Feststellungsblatt, Urk. 9/38 S. 3 ff.), wobei im damaligen Zeitpunkt seitens der Ärzte erst der Verdacht auf eine solche Störung geäussert worden war . Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. November 2011 fest, dass keine Hinweise auf somatische oder psychische, zur somatofor men Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankungen bestünden. Auch sei ein sozialer Rückzug nicht erkennbar (vgl. E. 3.7).

D em Bericht des A.___ vom 4. Juni 2013 ist – n eben

der erwähnten Verbesserung der depressiven Symptomatik ab Anfang 2011 – im Verlauf eine anhaltende und deutliche Verschlechterung

des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zu entnehmen .

Neu wurde eine Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom

diagnostiziert . Des Weiteren finden sich H inweise auf Suizidalität und sozialen Rückzug . Falls nun tatsäch lich eine mittelgradige Depression als eigenständige Erkrankung besteht, welche sich wesentlich auf die Arbeits fähigkeit auswirkt, ist dies durchaus relevant für einen allfälligen A nspruch auf eine Invalidenrente respektive berufliche Mass nahmen .

Aufgrund des Berichts des A.___ vom 4. Juni 2013 bestehen somit

genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sach verhaltsänderung .

D emnach hat d ie Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV g laubhaft gemacht (vgl. E. 1.1 und E. 1.2). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

E. 6 Dem Bericht der Fachpersonen der

D.___, vom 9. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - bei Panvertebralsyndrom

- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, aktuell teilremittiert

Die Fachpersonen des D.___ attestierten der Beschwer defüh rerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 2 6. Oktob er 2010 bis 3 1. Januar 2011 eine 100 % ige sowie ab 1. F ebruar 2011 bis auf weiteres eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Sie führten aus, dass die depressive Symptomatik aktuell weitestgehend remittiert sei; es liege noch ein leichter Antriebsmangel vor, eine leichte affektive Verstimmung und Gereiztheit. Es be stünden vermutlich somatoforme Schmerzen, welche trotz intrapsychischer und familiärer Ressourcen sowie Compliance gegenüber der Therapie bisher nicht hätten verbessert werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei gemäss aktueller Beurteilung nicht mit einer weiteren Verbesserung der Schmerzprob lematik und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Somit bestehe mittel- und vermut lich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkei t (S. 3 Ziff. 1.4).

Eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit wäre aus psychiatrischer Sicht in einem 50%-Pensum (halbtags) möglich; allerdings sei keine Stelle mehr vorhanden (Ziff. 1.9). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von maximal

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos.

E. 6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 60 0 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Angesichts dieses Verfahrens ausgangs erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung

(Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

- soweit auf sie eingetreten wird - wird die angefoch tene Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neu anmeldung vom 1 4. März 2013 eintrete. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

E. 7 Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44)

fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Anpassungsstörung bei multiplen psychosozialen Belastungen ausgegangen werden könne, deren vorwiegend depressive und zeitweilig auch angstgetönte Symptomatik unter der ambulanten Behandlung im D.___ rasch remittiert sei . Entsprechend könne

von einer vollständigen vorübergehen de n

Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Oktober 2010 bis zum 2 3. Januar 2011 ausge gangen werden . Danach werde von den Ärzten eine seit 2008 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % genannt. A llerdings sei dadurch vor Oktober 2010 keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe durchgehend in einem Vollzeitpensum arbeiten können . Hinweise auf somati sch e oder psychische, zur anhaltenden somatoformen Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankunge n seien derzeit nicht bekannt. E in sozialer Rückzug sei nicht erkennbar. Gesamthaft gesehen sei n ach Abklingen der akuten Belastungsreaktion ein anhaltender Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen und auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehbar (S. 1; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 9/38). 4.

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom März 2013 reichte die Beschwer deführerin einen

Bericht der

A.___, vom 4. Juni 2013 zuhanden ihr es Rechtsvertreters (Urk. 9/68) ein . Darin wurden folgende

Diagnosen genannt (S. 1 oben) : - Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom

- anhalte nde somatoforme Schmerzstörung

- Status nach Autounfall im Jahr 2008 mit HWS-Distorsionstrauma und MTBI

Die Oberärztin des A.___

führte aus, dass es

Anfang des Jahres 2011 zu einer kurzzeitige n Verbesserung der depressiven Stimmungslage gekommen sei. A ufgrund bestehender Belastungssituation durch erfolglose Stellensuche sei im Verlauf wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes erfolgt, welcher bis heute auf gleichbleibendem Niveau stagniere (S. 1 Mitte). Im M oment sei eine A rbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wech selnde Arbeitspositionen, gutes Arbeitsklima, regelmässige Arbeitszeiten mit re gelmässigen Pausen, kein Schichtdienst, ruhige Arbeitsumgebung) von ungefähr drei Stunden p ro Tag vorstellbar (S. 1 unten).

Trotz Fortsetzen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, der

psychopharmakologi schen Medikation, der Vorstellung der Beschwerdeführerin in der interdiszipli nären Schmerzsprechstunde des G.___ sowie der regelmässigen Physiotherapie sei von einer anhaltende n und deutliche n Verschlecht erung des Gesundheitszustandes auszugehen . Dies betreffe vor allem die depressive Symptomatik mit deutlich eingeschränkte r Affektlage, verminderte m Antrieb, Lust- und Interesselosigkeit, Schlaf- un d Konzentrationsschwierigkeiten und auch intermittierend vorhandene n Suizidgedanken sowie der Zunahme der Schmerzsymptomatik mit sozialem Rückzug (S. 1 f.). A us psychiatrischer Sicht werde

gemäss aktueller Beurteilung mittel- und vermutlich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben (S. 2) .

5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01056 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

26. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1959, war seit dem 1 6. April 1991 bei der Y.___ in Z.___ als Mitarbeiterin Produktion (Abpackerei) angestellt (vgl. Urk. 9/2; Urk. 9 / 17). Die Arbeitgeberin meldete die Versicherte am 2 8. Oktober 2008 mit dem Formular Früherfassung bei der Inv alidenversicherung an (Urk. 9/ 2). Am 3. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 9/7) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/1; Urk. 9/ 11), einen medizinischen Bericht (Urk. 9/

13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) ein und verneinte n ach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/ 21) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2009 den Anspruch de r Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/ 22). 1.2

Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 3 1. Januar 2011 (Urk. 9/36/10), wobei die Kündigung aufgrund der Krankheit der Versicherten erst per 3 0. April 2011 wirksam wurde (vgl. Urk. 9/36/11). Am 1 0. Juni 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/24). Die IV-Stelle holte einen Auszug

aus dem individuellen Konto (Urk. 9/30), aktuelle medizinische Berichte (Urk. 9/31-32) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/36) ein und zog Akten der zuständi gen Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/34). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 9/39-41) wies sie das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2011 ab (Urk. 9/44). 1.3

Am 1 4. März 2013 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 9/58).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/60; Urk. 9/64; Urk. 9/68-69) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/74 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 8. November 2013 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, es sei auf das Leis tungs begehren einzutreten und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, nämlich eine Invalidenrente (Dreiviertelsrente, eventuell halbe Rente) zu zusprechen und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung

(S. 2 unten). Die Beschwerde gegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zur Kennt nis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.

5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 1 4. respektive 1 8. März 2013 (Eingang bei der Beschwer degegnerin) erfüllt sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der ang efochtenen Verfügung (Urk.

2) aus, die Beschwerdeführer in habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. November 2011 wesentlich verändert hätten (S. 1 Mitte). Im Arztbericht der A.___, vom 4. Juni 2013 sei en keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden . Die mittelgradige depressive Episode bestehe seit 2008 in Kombination mit der anhaltenden so matoformen Schmerzstörung. Sie sei nach wie vor durch Schmerzen und die anhaltende Arbeitslosigkeit bedingt und nicht als eigenständige psychische Er krankung anzusehen. Im Vergleich zu früheren Arztberichten sei auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableitbar (S. 1 unten).

2. 3

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Stand punkt, dass sich die im Bericht der A.___ vom 4. Juni 2013 – und auch im Bericht vom 8. November 2013 – geschilderte Gesundheitssituation deutlich und wesentlich vom früheren Zustand abhebe (S. 3 f.). H eute liege ein zur Schmerz problematik hinzutretendes komorbides eigenständiges psychiatrisches Zu stands bild vor, nämlich eine anhaltende mittelgradige Depression (S. 3 unten). Die Fachärztin der A.___ habe dargelegt, dass und weshalb heute von eine r von den initialen psychosozialen Belastungen klar un t erscheidbare n, eigenstän dige n Krankheit mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit auszugehen sei . Wenn die Beschwerdegegnerin diese fachärztlichen Fest stellungen nicht gelten lassen wolle, hätte sie auf das Gesuch eintreten und ein neutrales psychiatrisches Gutachten einholen müssen (S. 5 unten). 2. 4

Proze ssthema bildet die Frage, ob die Beschwerdeführer in im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten anspruchsverneinenden Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Dabei bildet das Datum der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b), weshalb einzig die im Verfügungszeitpunkt vorliegenden medi zinischen Berichte zu berücksichtigen sind. Damit fällt der Bericht der A.___, vom 8. November 2013 (Urk. 3) für die Beurteilung der Eintretensfrage

ausser Betracht.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige A nspruch

auf eine Invalidenrente respektive berufliche Massnahmen als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. November 2011

(Urk. 9/44) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsich t im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2

Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (undatiert, einge gangen am 2 3. Januar 2009, Urk. 9/13/1-4) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Panvertebralsyndrom

- Fussschmerzen bei Kn ick- Senkfuss beidseits

- leichte depressive Episode

Dr. B.___

hielt fest, dass aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.11) und verwies auf ein im Juni 2008 erfolgtes Arbeitsassess ment am C.___ (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7; vgl. Bericht über das entsprechende Assessment in Urk. 9/13/5-20). 3. 3

Dem Bericht der Fachpersonen der D.___, vom 2 5. November 2010 (Urk. 9/29) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 2 Ziff. 5) : - m ittelgradige depressive Episode

- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Die Fachpersonen de s

D.___ führten aus, die Beschwerde führerin habe seit etwa zwei Jahren zunehmend Schmerzen entwickelt, welche sich vor einem Jahr verstärkt hätten. Am 2 6. Oktober 2010 habe sie die Kündi gung erhalten, was ein Schock für sie gewesen sei. Ihr Mann habe sich Sorgen um sie gemacht und sie auf den Notfall gebracht, wo sie Temesta erhalten habe (S. 1 Ziff. 2).

Weiter wurde fest gehalten, dass bei der Beschwerdeführerin ein deutliches depressives Zustandsbild bestehe, welches bei bereits

bestehenden Belastungsfaktoren durch den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbun denen psychosozial en Veränderungen ausgelöst worden sei. Zur weiteren Stabi lisierung und Beobachtung der Suizidalität seien vorerst engmaschige Termine geplant (S. 2 Ziff. 6) . 3. 4

Im Dezember 2010 erfolgte zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine bidis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in der

E.___ in F.___ .

Im neurologischen Gutachten

vom 6. Januar 2011 (Urk. 9/34/22-35) wurde

zu den Diagnosen ausgeführt, dass kein ausreichender Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen bestehe. Es liege ein Karpaltunnel syndrom rechts vor sowie ein mögliches Rotatorenmans chettensyndrom rechts (S. 11 Ziff. 4). Beide genannten Auffälligkeiten seien klinisch gering ausgeprägt und konstitu ierten keine Behinderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5).

Zusammenfassend bestünden keine ausreichenden medizinischen Störungsbe funde, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit, zumindest in Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung, begründen könnten (S. 13 oben).

Im

psychiatrischen Gutachten vom selben Datum (Urk. 9/34/36-49) konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestell t werden (Ziff. 4) .

Es sei ein psychischer Normalbefund festgestellt worden. Die im Bericht des D.___ beschriebene deutliche Antriebsminderung, der deprimierte, hoffnungslose, gereizte, innerlich unruhige Affekt, Grübeln und gedankliche Einengungen hätten nicht (mehr) festgestellt werden können. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Suizidalität gefunden (S. 11 f. Ziff. 5). A ls Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden depressive Re aktionen (im Zusammenhang mit der Kündigung) genannt (Ziff. 4) .

A us psychi atrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6.1) . 3. 5

Dr. B.___ nannte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin

(Urk. 9/31/1-4) zusätzlich zu den Diagnosen gemäss Bericht der Ärzte des D.___

ein Panvertebralsyndrom, zervikothorakal und lumb osakral akzentuiert (Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 7. Oktober 2010 durchgehend 100%ige und 50%ige Arbeitsunfähigkeit en; seit dem 1. März 2011 bestehe eine

Arbeitsun fähigkeit

von 50 % (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie chronisch e Schmerzen am Bewegungsapparat. Geistige Einschränkungen bestünden keine, jedoch eine verminderte Belastbarkeit aufgr und der depressiven Symptomatik. Eine längerdauernde stehende Tätigkeit mit grosser körperlicher Beanspruchung sei nicht möglich.

E ine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aus internistischer Sicht ab sofort im Bereich von vier bis sechs Stunden täglich zumutbar (Ziff. 1.7) .

3. 6

Dem Bericht der Fachpersonen der

D.___, vom 9. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Ziff. 1.1): - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - bei Panvertebralsyndrom

- Status nach mittelgradiger depressiver Episode, aktuell teilremittiert

Die Fachpersonen des D.___ attestierten der Beschwer defüh rerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 2 6. Oktob er 2010 bis 3 1. Januar 2011 eine 100 % ige sowie ab 1. F ebruar 2011 bis auf weiteres eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Sie führten aus, dass die depressive Symptomatik aktuell weitestgehend remittiert sei; es liege noch ein leichter Antriebsmangel vor, eine leichte affektive Verstimmung und Gereiztheit. Es be stünden vermutlich somatoforme Schmerzen, welche trotz intrapsychischer und familiärer Ressourcen sowie Compliance gegenüber der Therapie bisher nicht hätten verbessert werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei gemäss aktueller Beurteilung nicht mit einer weiteren Verbesserung der Schmerzprob lematik und der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Somit bestehe mittel- und vermut lich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkei t (S. 3 Ziff. 1.4).

Eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit wäre aus psychiatrischer Sicht in einem 50%-Pensum (halbtags) möglich; allerdings sei keine Stelle mehr vorhanden (Ziff. 1.9). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei im Umfang von maximal 4.5 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7) . 3. 7

Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44)

fest, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Anpassungsstörung bei multiplen psychosozialen Belastungen ausgegangen werden könne, deren vorwiegend depressive und zeitweilig auch angstgetönte Symptomatik unter der ambulanten Behandlung im D.___ rasch remittiert sei . Entsprechend könne

von einer vollständigen vorübergehen de n

Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Oktober 2010 bis zum 2 3. Januar 2011 ausge gangen werden . Danach werde von den Ärzten eine seit 2008 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % genannt. A llerdings sei dadurch vor Oktober 2010 keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden und die Beschwerdeführerin habe durchgehend in einem Vollzeitpensum arbeiten können . Hinweise auf somati sch e oder psychische, zur anhaltenden somatoformen Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankunge n seien derzeit nicht bekannt. E in sozialer Rückzug sei nicht erkennbar. Gesamthaft gesehen sei n ach Abklingen der akuten Belastungsreaktion ein anhaltender Gesundheitsschaden nicht ausge wiesen und auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel nachvollziehbar (S. 1; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 9/38). 4.

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom März 2013 reichte die Beschwer deführerin einen

Bericht der

A.___, vom 4. Juni 2013 zuhanden ihr es Rechtsvertreters (Urk. 9/68) ein . Darin wurden folgende

Diagnosen genannt (S. 1 oben) : - Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom

- anhalte nde somatoforme Schmerzstörung

- Status nach Autounfall im Jahr 2008 mit HWS-Distorsionstrauma und MTBI

Die Oberärztin des A.___

führte aus, dass es

Anfang des Jahres 2011 zu einer kurzzeitige n Verbesserung der depressiven Stimmungslage gekommen sei. A ufgrund bestehender Belastungssituation durch erfolglose Stellensuche sei im Verlauf wieder eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes erfolgt, welcher bis heute auf gleichbleibendem Niveau stagniere (S. 1 Mitte). Im M oment sei eine A rbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wech selnde Arbeitspositionen, gutes Arbeitsklima, regelmässige Arbeitszeiten mit re gelmässigen Pausen, kein Schichtdienst, ruhige Arbeitsumgebung) von ungefähr drei Stunden p ro Tag vorstellbar (S. 1 unten).

Trotz Fortsetzen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, der

psychopharmakologi schen Medikation, der Vorstellung der Beschwerdeführerin in der interdiszipli nären Schmerzsprechstunde des G.___ sowie der regelmässigen Physiotherapie sei von einer anhaltende n und deutliche n Verschlecht erung des Gesundheitszustandes auszugehen . Dies betreffe vor allem die depressive Symptomatik mit deutlich eingeschränkte r Affektlage, verminderte m Antrieb, Lust- und Interesselosigkeit, Schlaf- un d Konzentrationsschwierigkeiten und auch intermittierend vorhandene n Suizidgedanken sowie der Zunahme der Schmerzsymptomatik mit sozialem Rückzug (S. 1 f.). A us psychiatrischer Sicht werde

gemäss aktueller Beurteilung mittel- und vermutlich auch längerfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben (S. 2) .

5. 5.1

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass im Vergleich zu früheren Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ableitbar sei, vermag dies nicht zu überzeugen.

Aus dem Bericht de s

D.___ vom 9. August 2011 (Urk. 9/32) ergibt sich, dass ab Februar 2011 eine progrediente Verbesserung erfolgte

(Ziff. 1.4). Anlässlich der Kontrolle im D.___ vom 5. Juli 2011 (vgl. Ziff. 1.2) war die depressive Symptomatik

weitestgehend remittiert; so war nur noch von einem leichten Antriebsmangel und einer leichten affekti ven Verstimmung die Rede (vgl. E. 3.6).

Die letzte anspruchsverneinende Verfü gung vom 2. November 2011 (Urk. 9/44) stützte sich massgeblich auf diesen Bericht respektive die weitestgehend zurückgebildete depressive Symptomatik .

Deme ntsprechend erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich vor dem Hintergrund der Diagnose

einer anhaltenden

somatoforme n

Schmerzstö rung

(vgl. E. 3.7 und Feststellungsblatt, Urk. 9/38 S. 3 ff.), wobei im damaligen Zeitpunkt seitens der Ärzte erst der Verdacht auf eine solche Störung geäussert worden war . Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. November 2011 fest, dass keine Hinweise auf somatische oder psychische, zur somatofor men Schmerzsymptomatik hinzutretende Begleiterkrankungen bestünden. Auch sei ein sozialer Rückzug nicht erkennbar (vgl. E. 3.7).

D em Bericht des A.___ vom 4. Juni 2013 ist – n eben

der erwähnten Verbesserung der depressiven Symptomatik ab Anfang 2011 – im Verlauf eine anhaltende und deutliche Verschlechterung

des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin zu entnehmen .

Neu wurde eine Depression mittelgradiger Schwere mit somatischem Syndrom

diagnostiziert . Des Weiteren finden sich H inweise auf Suizidalität und sozialen Rückzug . Falls nun tatsäch lich eine mittelgradige Depression als eigenständige Erkrankung besteht, welche sich wesentlich auf die Arbeits fähigkeit auswirkt, ist dies durchaus relevant für einen allfälligen A nspruch auf eine Invalidenrente respektive berufliche Mass nahmen .

Aufgrund des Berichts des A.___ vom 4. Juni 2013 bestehen somit

genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sach verhaltsänderung .

D emnach hat d ie Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV g laubhaft gemacht (vgl. E. 1.1 und E. 1.2). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Ermessensweise sind diese auf Fr. 600 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos. 6.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 60 0 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Angesichts dieses Verfahrens ausgangs erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung

(Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde

- soweit auf sie eingetreten wird - wird die angefoch tene Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neu anmeldung vom 1 4. März 2013 eintrete. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni