Sachverhalt
1. 1.1.
X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 2 5. März 1991 bei der Y.___ AG in Z.___ als Lagermitarbeiterin (Urk. 8/4). Wegen einer massiven Kniearthrose links mit Operationen im Februar und Oktober 2000 meldete sie sich am 2 7. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. März 2001 (Urk. 8/4) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 1 7. April 2001 (Urk. 8/6/1-7, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/6/8-22) und der Klinik B.___ vom 1 1. Mai 2001 (Urk. 8/7) ein. Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2001 sprach sie der Ver sicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente samt akzessorischen Zusatzrenten zu (Urk. 8/9). 1.2
Am 1 6. Oktober 2002 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, wes halb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invali di tätsgrades habe (Urk. 8/14). Zum selben Ergebnis gelangte die IV-Stelle im Rahmen von
zwei weiteren Revisionsverfahrens, was sie der Versicherten am 2. Februar 2005 (Urk. 8/29) bzw. am 2 0. Juli 2009 (Urk. 8/54) mitteilte. 1.3
Nach einer Verlaufskontrolle mit MRI reichte die Klinik B.___ der IV-Stelle den Arztbericht vom 2. Mai 2012 ein (Urk. 8/64), worauf erneut ein Revisions verfahren eingeleitet wurde (vgl. Fragebogen zur Rentenrevision vom 5. Juni 2012 mit Angaben der Versicherten sowie von Dr. A.___, Urk. 8/68). In der Folge nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 1 5. August 2012 eine orthopädische Untersuchung v or (vgl. Bericht vom 27. August 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, der Invaliditätsgrad betrage lediglich noch 29 %, weshalb die Rente aufgehoben werde (Urk. 8/76). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Markus Bischoff am 5. Ok tober 2012 Einwand (Urk. 8/81). Die IV-Stelle nahm die Arztberichte der Klinik B.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 8/83) und vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 8/89) sowie von Dr. A.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/94) zu den Akten. Schliesslich liess sie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Innere Medizin F MH spez. Rheumaerkrankungen, und von Prof. Dr. med. E.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie vom 12. August 2012 (bidis zi p li näre Zusammenfassung, Urk. 8/103; internistisch-rheumatologisches Gutach ten Dr. D.___,
Urk. 8/100/1-113; psychiatrisches Gutachten Prof. Dr. E.___, Urk. 8/104/1-20) erstellen. Die Versicherte liess zu diesem Gut achten am 2 4. September 2013 Stellung nehmen (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bischoff am 1 8. November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, weiterhin eine volle Rente auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 2 8. Februar 2014 (Urk.
10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. F.___, Rheuma tologie und Innere Medizin FMH, vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 11/1) ein . Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 . 2.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 7. April 2001 (Urk. 8/6/1-7) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Knietrauma mit vorderer Kreuzbandruptur links, Reizsynovitis und Chondropathia Grad II-III im Novem ber 1996 mit Kniearthroskopie und vorderer Kreuzbandplastik, ein Status nach arthroskopisch Gelenkstoilette linkes Knie 15.10.1999, ein Status nach Tibiaval gisationsosteotomie 13 Grad linkes Knie am 21.2.2000, ein Status nach Plat tenentfernung
Tibiakopf lateral links am 23.10.2000 sowie ein neurogenes Schmerzsyndrom im Bereich des linken proximalen Unterschenkels mit wahr scheinlicher Neurombildung des oberen Anteiles des Nervus
cutaneus
surae
lateralis links. Die Beschwerdeführerin habe 1996 ein Knietrauma erlitten, wel ches zu einer vorderen Kreuzbandruptur geführt habe und arthroskopisch operiert worden sei. Nach einem beschwerdefreien Intervall von ca. drei Jahren habe sich eine massive Gonarthrose entwickelt, welche man durch eine Valgi sationsosteotomie zu korrigieren versucht habe. Leider sei dies nur halbwegs gelungen, indem die Beschwerdeführerin nachher lokal sehr Schmerzen verspürt habe. Darauf habe man sich zu einer OSM-Metallentfernung entschlossen, wel che aber ebenfalls nicht den gewünschten Effekt erbracht habe. Es seien fünf Arbeitsversuche gestartet worden, welche alle nach einem halben bis einem Tag hätten abgebrochen werden müssen. Auch Physiotherapie habe keine Besserung erbracht. Im Moment sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit mit körperlicher Belastung des linken Beines nachzugehen, und sie sei in ihrem Beruf als Lageristin nicht arbeitsfähig. Eine Umschulung käme allenfalls in Frage, es müsse aber ein e Arbeit ohne körperliche Belastung sein. Die Beschwerdeführerin könne keine das linke Bein belastende Arbeiten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit langem Stehen und Sitzen und nur mit kurzen Gehstrecken ausüben. In solchen behinderungsangepassten Tätigkeiten sei sie zu ca. 50 % arbeitsfähig. 2.2
Die Ärzte des Knieteams der
Klinik B.___ stellten im Bericht vom 1 1. Mai 2001 (Urk. 8/7) die Diagnose eines Narbenneuroms Nervus
cutaneus
surae
late ralis links. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 1. Februar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Physisch sei sie durch die bei Be lastung auftretenden Schmerzen eingeschränkt. Mehrere Arbeitsversuche seien fehlgeschlagen. Die Schmerzen würden bei vermehrtem Gehen und auch bei längerem Sitzen auftreten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit wurde von den Ärzten der Klinik B.___
nicht vorgenommen. 2.3
Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund dieser zwei Beurteilungen zum Ergebnis, dass in Anbetracht der Schwere des Knieleidens und den Ein schrän kungen selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine renten tangierende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Die Einschränkungen liessen laut Fachärztin (gemeint ist damit vermutlich die Hausärztin Dr. A.___) nicht einmal längeres Sitzen zu, so dass auch sitzende Erwerbstätigkeiten wie in der Produktion nicht in Frage kämen. Dementsprechend legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditäts grad auf 100 % fest und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2001 (Urk. 8/9) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab dem
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 .
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 2 8. Februar 2014 (Urk.
10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. F.___, Rheuma tologie und Innere Medizin FMH, vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 11/1) ein . Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
E. 2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 7. April 2001 (Urk. 8/6/1-7) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Knietrauma mit vorderer Kreuzbandruptur links, Reizsynovitis und Chondropathia Grad II-III im Novem ber 1996 mit Kniearthroskopie und vorderer Kreuzbandplastik, ein Status nach arthroskopisch Gelenkstoilette linkes Knie 15.10.1999, ein Status nach Tibiaval gisationsosteotomie
E. 2.2 Die Ärzte des Knieteams der
Klinik B.___ stellten im Bericht vom 1 1. Mai 2001 (Urk. 8/7) die Diagnose eines Narbenneuroms Nervus
cutaneus
surae
late ralis links. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 1. Februar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Physisch sei sie durch die bei Be lastung auftretenden Schmerzen eingeschränkt. Mehrere Arbeitsversuche seien fehlgeschlagen. Die Schmerzen würden bei vermehrtem Gehen und auch bei längerem Sitzen auftreten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit wurde von den Ärzten der Klinik B.___
nicht vorgenommen.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund dieser zwei Beurteilungen zum Ergebnis, dass in Anbetracht der Schwere des Knieleidens und den Ein schrän kungen selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine renten tangierende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Die Einschränkungen liessen laut Fachärztin (gemeint ist damit vermutlich die Hausärztin Dr. A.___) nicht einmal längeres Sitzen zu, so dass auch sitzende Erwerbstätigkeiten wie in der Produktion nicht in Frage kämen. Dementsprechend legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditäts grad auf 100 % fest und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2001 (Urk. 8/9) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab dem
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 Grad linkes Knie am 21.2.2000, ein Status nach Plat tenentfernung
Tibiakopf lateral links am 23.10.2000 sowie ein neurogenes Schmerzsyndrom im Bereich des linken proximalen Unterschenkels mit wahr scheinlicher Neurombildung des oberen Anteiles des Nervus
cutaneus
surae
lateralis links. Die Beschwerdeführerin habe 1996 ein Knietrauma erlitten, wel ches zu einer vorderen Kreuzbandruptur geführt habe und arthroskopisch operiert worden sei. Nach einem beschwerdefreien Intervall von ca. drei Jahren habe sich eine massive Gonarthrose entwickelt, welche man durch eine Valgi sationsosteotomie zu korrigieren versucht habe. Leider sei dies nur halbwegs gelungen, indem die Beschwerdeführerin nachher lokal sehr Schmerzen verspürt habe. Darauf habe man sich zu einer OSM-Metallentfernung entschlossen, wel che aber ebenfalls nicht den gewünschten Effekt erbracht habe. Es seien fünf Arbeitsversuche gestartet worden, welche alle nach einem halben bis einem Tag hätten abgebrochen werden müssen. Auch Physiotherapie habe keine Besserung erbracht. Im Moment sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit mit körperlicher Belastung des linken Beines nachzugehen, und sie sei in ihrem Beruf als Lageristin nicht arbeitsfähig. Eine Umschulung käme allenfalls in Frage, es müsse aber ein e Arbeit ohne körperliche Belastung sein. Die Beschwerdeführerin könne keine das linke Bein belastende Arbeiten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit langem Stehen und Sitzen und nur mit kurzen Gehstrecken ausüben. In solchen behinderungsangepassten Tätigkeiten sei sie zu ca. 50 % arbeitsfähig.
Dispositiv
- Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zu. 2.4 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwer deführerin eine ganze Inva l iden rente zu sprechen den Verfügung vom 2
- Juli 2001 ( Urk. 8/9) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2
- Oktober 2013 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhält nisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheinen d ie mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2002 ( Urk. 8/14), vom 2. Februar 2005 ( Urk. 8/29) und vom 2
- Juli 2009 ( Urk. 8/54) abgeschlossene n Revisionsverfahren, da in de r en Rahmen keine umfassende Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde.
- 3.1 3.1.1 Gemäss dem Bericht der Klinik B.___ (Team Fuss/Sprunggelenk) vom 2. Mai 2012 ( Urk. 8/64) bestehen bei der Beschwerdeführerin chronisch per sis tierende Fussschmerzen links, beginnend rechts bei Status nach Schrauben ent fernung ( Calcaneus und Exzision Fadengranulom) Fussrist links am 1
- März 2009, Status nach Double- Arthrodese ( talonaviculär und subtalar ) Fuss links am 2
- Mai 2008 , Status nach Chopart -Arthrose und subtalarer Arthrose links, Status nach Schrauben entfernung in Lokalanästhesie OSG links am 2
- Mai 2008, Status nach OSME, Re- Arthrodese Naviculocuneiforme , Beckenkamm span-Interposition links am 9. Juni 2004, schmerzhafter Pseudarthrose , Status nach naviculocuneiforme-Arthrodese , Resektion Os tibiale externum , Gastro c ne mius verlängerung links am 2
- November 2003 und Tibialis posterior -Insuffi zienz und Knick-/Senkfuss beidseits, links mehr als rechts und Os naviculare externum links. Seit der Infiltration des naviculocuneiformen Gelenkes rechts sei es zu einer erheblichen Beschwerdebesserung in diesem Bereich gekommen. Es persistierten moderate Beschwerden im Bereich des Fussrückens lateral be tont. 3.1.2 Im Bericht vom 3
- Oktober 2012 ( Urk. 8/83) hielten die Ärzte der Klinik B.___ (Team Fuss/Sprunggelenk) fest, es persistierten beidseitige Fuss schmer zen , welche diffus und schwierig zu lokalisieren seien. In dieser Situation sei d er Beschwerdeführerin aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sicherlich nicht zu helfen. Bezüglich der strittigen Auseinandersetzung über die Arbeitsun fähigkeit bzw. die Invaliden rente der Beschwerdeführerin könne nur festge halten werden, dass bei dem aktuell präsentierten Gesamtbild eine Arbeits fähigkeit wahr schein lich nicht möglich sein würde. Von Seiten der durch die Klinik B.___ zu beur teilenden Fussproblematik sei festzuhalten, dass die Beschwerde führerin einen stehenden, gehenden und körperlich die Füsse belastenden Beruf nicht aus üben könne. Zudem seien auch die Ruheschmerzen festzu halten. Ob der Be schwer deführerin eine sitzende Tätigkeit zugemutet werden könne, müsse nach Beurteilung der übrigen Gelenke und mus kuloskelettalen Beschwerden beurteilt werden. 3.2 Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom
- Juni 2012 ( Urk. 8/ 6 8/5-6) die Diag nose der Klinik B.___ . Die Beschwerdeführerin vers uche jeden Tag trotz der chronifizierten orthopädischen Problemen an beiden Knien und beiden Füs sen, sich für eine Stunde nach draussen zu begeben. Sie habe zwischen zeit lich auch Aquafit gemacht. Da die orthopädischen Probleme in vier Gelenk bereichen so erheblich seien, sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht vor stellbar, da die Beschwerdeführerin weder länger stehen, noch länger sitzen könne. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die 100%ige IV-Berentung weiter zu führen. 3.3 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt im Untersuchungsbericht vom 1
- August 2012 ( Urk. 8/71) fest, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestün den bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Bewegungs- und Be lastungs einschränkung beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits sowie ein Status nach Fusswurzelarthrodese links bei dekompensiertem Senkfuss beidseits sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Hysterektomie und Narbenhernie. Die von der behandelnden Hausärztin Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit habe anhand der körperlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Es hätten sich auch deutli che Hinweise darauf gefunden, dass die Beschwerdeführerin sich über das ange gebene Mass hinaus im Alltag belaste. Insbesondere die ausge prägte Schwielen bildung im Bereich beider Handinnenflächen lasse auf eine doch erhebliche und regelmässige körperliche Belastung schliessen. Unbestreit bar sei die Belastbar keit der Beine bei klinisch deutlichen Hinweisen auf Arthrosen der Kniegelenke und ausgeprägter Senkfussbildung eingeschränkt . Nicht nachvollziehbar sei dagegen, dass die Beschwerdeführerin zu keinerlei Tätigkeit in leichter Wech selbelastung mehr in der Lage sein soll. Durch die subtalare Arthrodese links sei es offenbar zu einer Besserung der Belastbarkeit gekommen. Gestützt werde dieser Befund durch die kräftige, seitengleiche Beschwielung beider Füsse, die nicht auf die Schonung des linken Fusses schliessen lasse. In welchem Umfang für die angestammte, bis ins Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Lageristin eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nicht beur teilbar , da kein Belastungsprofil angege ben werde. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Füsse und Kniegelenke belastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Kriechen), ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Schlag- und Vibrationsbelastungen der Beine oder Nässe-/Kälteexposition sei seit März 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben. 3.4 Die Rheumatologin Dr. D.___ und der Psychiater Prof. Dr. E.___ konnten im Rahmen ihrer bidis ziplinären Begutachtung kein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert feststellen (vgl. Zusammenfassung der Gutachten in Urk. 8/103). In somatischer Hin sicht stellten sie folgende Diagnose n ( Urk. 8/100/102, Urk. 8/103) : Knieschmerzen beidseits bei Varus-Gonarthrose beidseits bei • rechts: • Arthroskopie am 17.12.2004 und • Tibia- Valgisationsosteotomie am 20.04.2005 und • Arthroskopie am 16.03.2009 mit Debridement und Notch -Plastik mit o normalem postoperativ em Befund (Röntgen 11/2012) und o leichter bis mässiger aktivierter medialer Gonarthrose (S zin ti gra phie 07/2013) • links: • Status nach vorderer Kreuzband-Ruptur links mit Chondropathia Grad II - III 11/1996 mit arthroskopischer Behandlung und • erneute Arthroskopie am 15.10.1999 und • Tibia- Valgisationsosteotomie am 21.02.2000 mit o operativer Entfernung des Osteosynthese-Materials am 23.10.2000 o Verdacht auf Narbenneurom mit Irritation des Nervus cutaneus surae lateralis mit • normalem postoperativen Befund (Röntgen 11/2012) und • leichter bis mässiger aktivierter medialer Gonarthrose (Szintigraphie 07/2013) Chronische Schmerzen im linken Fuss bei • Knick-Senkfüsse links mehr als rechts mit Tibialis posterior -Insuffizienz links bei Instabilität Naviculo-cuneiform mit • stabilisierender Naviculo-cuneiforme Arthrodese links am 24.11.2003 mit Resektion des Os Tibiale Externum und Verlängerung des Gast rocnemius mit Schraubenbrüchen und fehlender Konsolidierung der Arthrodese mit • Entfernung des Osteosynthese-Materials am 09.06.2004 und Re-Arthro dese am 09.06.2004 und o erneute Entfernung des Osteosynthese-Materials am 20.04.2005 und • Double- Arthrodese des linken Fusses am 21.05.2008 mit talonavikularer Arthrodese und subtalarer Arthrodese mit • operativer Entfernung der ventralen subtalaren Schraube am 26.05.2008 • mit erneuter Entfernung des Osteosynthese-Materials am 16.03.2009 und eines Fadengranuloms mit • inkompletter senso -motorischer Teilstörung des Ramus profundus des Nervus peroneus links mit Besserungstendenz (07/2010) mit • normalem postoperativem Befund mit erfolgtem Durchbau ohne ab grenzbare Frakturlinie oder ossäre Reaktion (Röntgen 07/2013) und • leichtgradig aktivierte Arthrosen der TMT I-und II-Gelenke links bzw. des TMT III-Gelenks rechts sowie im Bereiche des Talonavicular ge lenks links (Szintigraphie 07/2013) Aus rheumatologischer und aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit bei der Firma Y.___ AG seit dem 14. Oktober 1999 nicht mehr ausüben. Dagegen könne sie eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der Knie und der Füsse zu 100 % bzw. ganztags aus üben. Seitens der Kniegelenke ergäben sich Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärts ge hen oder Hinunterspringen. Meist bestünden keine Einschränkungen für wech selbelastende und im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangs haltung für das betroffen e Bein (z.B. Pedalbedienung) respektive genügender Beinfrei heit für Spontanbewegungen. Bezüglich Sprunggelenke und Füsse könnten - in Abhängigkeit des Schweregrades - Einschränkungen für das Gehen in unebe nem Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Meist bestünden keine Ein schrän kun gen für im Sitzen zu verrichtende und wechselbelastende Tätig keiten. Re la tive Einschränkungen könnten bei der Bedienung von Pedalen vorhanden sein. Wegen der zusätzlichen statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, vermieden werden. Funktionseinschränkungen der Füsse hätten meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und even tuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten ( Urk. 8/100/107). Offensichtlich sei es im Bereich des linken Fusses zu einer deutlichen Besserung gekommen. Es sei keine Schwellung im OSG links vorhanden; die Beschwerde führerin habe seit zwei bis drei Wochen keine Schmerzmittel mehr gebraucht; sie benötige keine orthopädischen Massschuhe, sondern könne Konfektions schuhe mit Einlagen verwenden; die Beschwielung beider Füsse sei symmet risch; der Wadenumfang sei links einen Zentimeter grösser als rechts, was zeige, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein gegenüber dem rechten nicht schone; die neurologische Untersuchung im Juli 2010 zeige eine Besserungsten denz der inkompletten senso -motorischen Teilstörung des Ramus profundus des Nervus peroneus links und die Röntgenuntersuchung des linkes Fusses im Juli 2013 zeige einen guten postoperativen Verlauf mit vollständiger Konsolidie rung. Es gehe aus den medizinischen Unterlagen nicht eindeutig hervor, wann die erhebliche Besserung im Bereich des linken Fusses eingetreten sei. Sie sei von Dr. G.___ von der Klinik B.___ am 2
- April 2012 beschrieben und in der RAD-Untersuchung am 1
- August 2012 bestätigt worden. Daher sei die Beschwerdeführerin ab März 2012 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ( Urk. 8/100/110) .
- 4.1 Die Anordnung eines Administrativgutachtens hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können beschwer deweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer " second opinion " ent spräche, geltend gemacht werden (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2). Ebenfalls gerügt werden können (per sonenbezogene) Ausstandsgründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vor bringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 4.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, in Missachtung der Rechtspre chung habe die IV-Stelle nicht einmal den Versuch unternommen, einen Kon sens über die Begutachtungsstelle zu finden ( Urk. 1 S. 4) . Dazu ist festzuhalten, dass tatsächlich ein einvernehmliches Vorgehen anzu streben ist. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht. Solches wäre wohl auch kaum realisierbar, denn so hätte es die versicherte Person in der Hand, eine Institution zu bestimmen, indem sie stets jedes von Seiten der IV-Stelle vorgeschlagene Institut ablehnt. Das Eini gungsverfahren räu mt der versicherten Person nicht das Recht ein, unter meh reren Gutachtensstellen eine auszuwählen. Es verhält sich denn auch nicht so, dass die Beschwerde gegnerin die Begutach tung durch Dr. D.___ einfach „durchgeboxt“ hat, sondern sie hat der Be schwerdeführerin am 1
- Dezember 2012 mitgeteilt, dass sie eine Begutach tung durch Dr. D.___ vorzunehmen gedenke und ihr den Fragen katalog vorgelegt ( Urk. 8/87-88). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Einigungsverfahrens mit Schreiben vom 2
- Dezember 2012 ( Urk. 8/92) einzig in der Hinsicht Stel lung genommen, dass sie Dr. D.___ wegen wirt schaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin als befangen betrachte und deshalb ablehne. An dere Gründe, welche gegen eine Begutachtung durch Dr. D.___ gesprochen hätten, hat sie nicht vorgebracht , und sie hat auch nicht ihrerseits eine alterna tive Gutachtensstelle vorgeschlagen. 4.3 Demen tsprechend stellte die Beschwerdegegnerin mit begründeter Verfügung vom 1
- Januar 2013 ( Urk. 8/93) fest, dass die Beschwerde führer in keine schüt zenswerten Ablehnungs- oder Ausstandgründe vorgebracht habe. Das Eini gungs verfahren ist damit durchgeführt worden und es liegt keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. 4.4 Nach der Rechtsprechung müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Admi nistrativgutachten , sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Ent schei dung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind verletzt, wenn bei einer Richterin oder einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betref fenden Richterin oder des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge gebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Betei ligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2, 89 E. 3.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). 4.5 In sei nem Grundsatzurteil BGE 137 V 2 10 vom 2
- Juni 2011 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invali den versicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt. Analoges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizie render Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin ( Urk. 8/92) keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund. 4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Dr. D.___ vorliegt, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin an einer Begutachtung d er Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ festgehalten hat.
- 5.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 12. August 2013 ( Urk. 8/100/1-113, Urk. 8/103, Urk. 8/104) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise spr e chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb ). Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist der Erfahrungstat sa che Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht li che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) begründet Dr. D.___ die Verbesserung bezüglich der Situation am linken Fuss nicht bloss mit der symmetrischen Beschwielung der Füsse. Vielmehr zieht die Gut achterin die sen Schluss auch aus der reduzierte n Schmerzmitteleinn ahme, dem gleich mässi gen Gebrauch der Beine und der Untersuchungsbefunde, ins beson dere der Röntg enaufnahmen ( Urk. 8/100/110). Es waren sodann laut der Einschätzung von Dr. A.___ bereits bei der Ren tenzusprache invalidisierende Schmerzen im Bereich des linken Knies, Unter schenkels und des Fusses vorhanden (vgl. insbesondere Überweisungs schreiben vom
- Februar 2001, Urk. 8/6/15) . Die Schmerzursache war nicht allein durch d ie Knieanamnese erklärbar (Urk. 8/6/19). Es war damit für die Gewährung de r ganzen Rente der schlechte Zustand des ganzen linken Beines und nicht aus schliesslich des linken Knies massgeblich. 5.3 Es ergibt sich sodann auch aus der Beurteilung der Klinik B.___ , dass eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, hält diese doch im Bericht vom
- Mai 2012 ( Urk. 8/64) fest, es sei eine erheblich e Besserung im Bereich des Fussgelenkes eingetreten und es bestünden lediglich noch moderate Schmer zen, dies insbesondere in Folge der vorgenommenen subtalaren Arthro dese . 5.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht zwischen der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Klinik B.___ und von Dr. D.___ kein wesentlicher Unterschied . Die Klinik B.___ schliesst eine stehende, gehende oder körperlich die F üsse belastende Tätigkeit aus. Dr. D.___ hält eine wechsel belastende Tätigkeit für möglich. Mithin ist auch aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin eine rein stehende, gehende oder körperlich die Füsse belas ten de Tätigkeit nicht zumutbar, sondern es ergibt sich, dass die Beschwerde führerin zwischenzeitlich im Sinne einer wechselnden Belastung sitzen muss, wobei rein sitzende Tätigkeiten (ohne Zwangshaltung wie z. B. Pedalbedienung) grundsätzlich als geeigneter anzusehen sind. Hingegen ist die Beurteilung von Dr. D.___ offensichtlich nicht so zu verstehen, dass sie unter einer wechseln den Belastung bloss den Wechsel zwischen Stehen und Gehen ohne zwischen zeitliches Sitzen meint. 5.5 Insgesamt ist damit gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit spätes tens März 2012 eine wechselbelastende (mit überwiegend sitzendem Anteil) bzw. eine im Sitzen zu ver richtende Tätigkeit (ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten in kauernder und kniender Position, Gehen in unebenem Gelände, längerem Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Zwangshaltung für die Beine, Heben von Lasten über 10 kg ) ausüben kann. 6 . 6 .1 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin ihrer Arbeit als Lager mitarbeiterin bei der Y.___ AG nachgehen würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 14. März 2001 (Urk. 8/4 ) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 ein Ein ko mmen von Fr. 42‘900.-- (Fr. 3‘30 0.-- x 13) erzielt. Es ergibt sich ausserdem aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1
- März 2001 ( Urk. 8/5), dass die Beschwerdeführerin ab 1995 regelmässige Einkünfte mit einer Neben erwerbstätigkeit im Reinigungsgewerbe erzielte. Die Beschwerde gegnerin hat die Annahme getroffen , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden mit dieser Tätigkeit im Jahr 2001 Einkünfte von Fr. 15‘000.-- und somit ein Gesamteinkommen von Fr. 57‘900.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/8/2), was nicht zu beanstanden ist. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tab elle T 1.93: 2002 = 110.9 , 201 2 = 129.9 ) resultiert für das Jahr 201 2 ein Validen einkommen von Fr. 67‘819.75 . 6 .2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41, 7 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-201 4 S. 9 2 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 200 0 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnit tliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Ein kom men von monatlich Fr. 4‘ 40
- 55 bzw. Fr. 52‘8 54 . 75 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 201 2 = 129.9 ) be trägt das Einkommen im Jahr 2012 Fr. 53‘ 891 . 9
- Dem Umstand, dass die Beschwerde führerin nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung ge tragen. Die wei teren Abzugskriterien des Alters, der Dienst jahr e, der Nationalität oder Auf ent haltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung sind nach Lage der Akten nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berück sichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unangemessenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E. 5.1) . Anzufügen bleibt, dass die seitens der Versicherten erwähnten, allenfalls lohnmindernden Faktoren der bescheidenen beruflichen Qualifi kationen sowie der mangelnden Sprachkenntnisse bereits durch die Ver wendung von Tabellen löhnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abge golten werden . Aus dem Umstand, dass bei der psychiatrischen Begutachtung ein Dolmetscher beigezogen werden musste, lässt sich ausserdem noch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht über Deutschkenntnisse verfügt, welche zur Ausübung einfacherer beruflicher Tätigkeiten allenfalls erforderlich sind, erfordert doch eine psychiatrische Begutachtung ein höheres Mass an Verständigung als die Kommunikation i m Umfeld einer einfachen beruflichen Tätigkeit. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 48‘ 502.75 (90 % von Fr. 53‘ 891.95 ). Verglichen mit dem hypo theti sc hen Vali denein kommen von Fr. 67‘819.75 resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 19‘3 17 . bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 8 %. Es steht der Beschwerdeführerin demnach keine Rente mehr zu. 7 . Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der B eschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01055 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
30. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1.
X.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 2 5. März 1991 bei der Y.___ AG in Z.___ als Lagermitarbeiterin (Urk. 8/4). Wegen einer massiven Kniearthrose links mit Operationen im Februar und Oktober 2000 meldete sie sich am 2 7. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1 4. März 2001 (Urk. 8/4) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 1 7. April 2001 (Urk. 8/6/1-7, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/6/8-22) und der Klinik B.___ vom 1 1. Mai 2001 (Urk. 8/7) ein. Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2001 sprach sie der Ver sicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente samt akzessorischen Zusatzrenten zu (Urk. 8/9). 1.2
Am 1 6. Oktober 2002 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, wes halb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invali di tätsgrades habe (Urk. 8/14). Zum selben Ergebnis gelangte die IV-Stelle im Rahmen von
zwei weiteren Revisionsverfahrens, was sie der Versicherten am 2. Februar 2005 (Urk. 8/29) bzw. am 2 0. Juli 2009 (Urk. 8/54) mitteilte. 1.3
Nach einer Verlaufskontrolle mit MRI reichte die Klinik B.___ der IV-Stelle den Arztbericht vom 2. Mai 2012 ein (Urk. 8/64), worauf erneut ein Revisions verfahren eingeleitet wurde (vgl. Fragebogen zur Rentenrevision vom 5. Juni 2012 mit Angaben der Versicherten sowie von Dr. A.___, Urk. 8/68). In der Folge nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 1 5. August 2012 eine orthopädische Untersuchung v or (vgl. Bericht vom 27. August 2012, Urk. 8/71). Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, der Invaliditätsgrad betrage lediglich noch 29 %, weshalb die Rente aufgehoben werde (Urk. 8/76). Dagegen erhob die Versicherte durch Rechtsanwalt Markus Bischoff am 5. Ok tober 2012 Einwand (Urk. 8/81). Die IV-Stelle nahm die Arztberichte der Klinik B.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 8/83) und vom 1 4. Dezember 2012 (Urk. 8/89) sowie von Dr. A.___ vom 1. Februar 2013 (Urk. 8/94) zu den Akten. Schliesslich liess sie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Innere Medizin F MH spez. Rheumaerkrankungen, und von Prof. Dr. med. E.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie vom 12. August 2012 (bidis zi p li näre Zusammenfassung, Urk. 8/103; internistisch-rheumatologisches Gutach ten Dr. D.___,
Urk. 8/100/1-113; psychiatrisches Gutachten Prof. Dr. E.___, Urk. 8/104/1-20) erstellen. Die Versicherte liess zu diesem Gut achten am 2 4. September 2013 Stellung nehmen (Urk. 8/106). Mit Verfügung vom 2 1. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bischoff am 1 8. November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, weiterhin eine volle Rente auszurichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Dezember 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 2 8. Februar 2014 (Urk.
10) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. F.___, Rheuma tologie und Innere Medizin FMH, vom 2 7. Januar 2014 (Urk. 11/1) ein . Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil den die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spra cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren ten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2 . 2.1
Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 1 7. April 2001 (Urk. 8/6/1-7) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Knietrauma mit vorderer Kreuzbandruptur links, Reizsynovitis und Chondropathia Grad II-III im Novem ber 1996 mit Kniearthroskopie und vorderer Kreuzbandplastik, ein Status nach arthroskopisch Gelenkstoilette linkes Knie 15.10.1999, ein Status nach Tibiaval gisationsosteotomie 13 Grad linkes Knie am 21.2.2000, ein Status nach Plat tenentfernung
Tibiakopf lateral links am 23.10.2000 sowie ein neurogenes Schmerzsyndrom im Bereich des linken proximalen Unterschenkels mit wahr scheinlicher Neurombildung des oberen Anteiles des Nervus
cutaneus
surae
lateralis links. Die Beschwerdeführerin habe 1996 ein Knietrauma erlitten, wel ches zu einer vorderen Kreuzbandruptur geführt habe und arthroskopisch operiert worden sei. Nach einem beschwerdefreien Intervall von ca. drei Jahren habe sich eine massive Gonarthrose entwickelt, welche man durch eine Valgi sationsosteotomie zu korrigieren versucht habe. Leider sei dies nur halbwegs gelungen, indem die Beschwerdeführerin nachher lokal sehr Schmerzen verspürt habe. Darauf habe man sich zu einer OSM-Metallentfernung entschlossen, wel che aber ebenfalls nicht den gewünschten Effekt erbracht habe. Es seien fünf Arbeitsversuche gestartet worden, welche alle nach einem halben bis einem Tag hätten abgebrochen werden müssen. Auch Physiotherapie habe keine Besserung erbracht. Im Moment sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, einer Arbeitstätigkeit mit körperlicher Belastung des linken Beines nachzugehen, und sie sei in ihrem Beruf als Lageristin nicht arbeitsfähig. Eine Umschulung käme allenfalls in Frage, es müsse aber ein e Arbeit ohne körperliche Belastung sein. Die Beschwerdeführerin könne keine das linke Bein belastende Arbeiten, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit langem Stehen und Sitzen und nur mit kurzen Gehstrecken ausüben. In solchen behinderungsangepassten Tätigkeiten sei sie zu ca. 50 % arbeitsfähig. 2.2
Die Ärzte des Knieteams der
Klinik B.___ stellten im Bericht vom 1 1. Mai 2001 (Urk. 8/7) die Diagnose eines Narbenneuroms Nervus
cutaneus
surae
late ralis links. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 1. Februar 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Physisch sei sie durch die bei Be lastung auftretenden Schmerzen eingeschränkt. Mehrere Arbeitsversuche seien fehlgeschlagen. Die Schmerzen würden bei vermehrtem Gehen und auch bei längerem Sitzen auftreten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeits fähigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit wurde von den Ärzten der Klinik B.___
nicht vorgenommen. 2.3
Die Beschwerdegegnerin gelangte aufgrund dieser zwei Beurteilungen zum Ergebnis, dass in Anbetracht der Schwere des Knieleidens und den Ein schrän kungen selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine renten tangierende Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sei. Die Einschränkungen liessen laut Fachärztin (gemeint ist damit vermutlich die Hausärztin Dr. A.___) nicht einmal längeres Sitzen zu, so dass auch sitzende Erwerbstätigkeiten wie in der Produktion nicht in Frage kämen. Dementsprechend legte die Beschwerdegegnerin den Invaliditäts grad auf 100 % fest und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2001 (Urk. 8/9) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zu. 2.4
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der der Beschwer deführerin eine ganze Inva l iden rente zu sprechen den Verfügung vom 2 7. Juli 2001 (Urk. 8/9) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhält nisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheinen d ie mit Mitteilung vom 1 6. Oktober 2002 (Urk. 8/14), vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/29) und vom 2 0. Juli 2009 (Urk. 8/54) abgeschlossene n Revisionsverfahren, da in de r en Rahmen keine umfassende Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde. 3. 3.1 3.1.1
Gemäss dem Bericht der Klinik B.___
(Team Fuss/Sprunggelenk) vom 2. Mai 2012 (Urk. 8/64) bestehen bei der Beschwerdeführerin chronisch per sis tierende Fussschmerzen links, beginnend rechts bei Status nach Schrauben ent fernung (Calcaneus und Exzision Fadengranulom) Fussrist links am 1 6. März 2009, Status nach Double- Arthrodese (talonaviculär und subtalar) Fuss links am 2 1. Mai 2008, Status nach Chopart -Arthrose und subtalarer Arthrose links, Status nach Schrauben entfernung in Lokalanästhesie OSG links am 2 6. Mai 2008, Status nach OSME, Re- Arthrodese
Naviculocuneiforme, Beckenkamm span-Interposition links am 9. Juni 2004, schmerzhafter Pseudarthrose, Status nach naviculocuneiforme-Arthrodese, Resektion Os tibiale
externum, Gastro c ne mius verlängerung links am 2 4. November 2003 und Tibialis
posterior -Insuffi zienz und Knick-/Senkfuss beidseits, links mehr als rechts und Os naviculare
externum links. Seit der Infiltration des naviculocuneiformen Gelenkes rechts sei es zu einer erheblichen Beschwerdebesserung in diesem Bereich gekommen. Es persistierten moderate Beschwerden im Bereich des Fussrückens lateral be tont. 3.1.2
Im Bericht vom 3 0. Oktober 2012 (Urk. 8/83) hielten die Ärzte der Klinik B.___
(Team Fuss/Sprunggelenk) fest, es persistierten beidseitige Fuss schmer zen, welche diffus und schwierig zu lokalisieren seien. In dieser Situation sei d er Beschwerdeführerin aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sicherlich nicht zu helfen. Bezüglich der strittigen Auseinandersetzung über die Arbeitsun fähigkeit bzw. die Invaliden rente der Beschwerdeführerin könne nur festge halten werden, dass bei dem aktuell präsentierten Gesamtbild eine Arbeits fähigkeit wahr schein lich nicht möglich sein würde. Von Seiten der durch die Klinik B.___ zu beur teilenden Fussproblematik sei festzuhalten, dass die Beschwerde führerin einen stehenden, gehenden und körperlich die Füsse belastenden Beruf nicht aus üben könne. Zudem seien auch die Ruheschmerzen festzu halten. Ob der Be schwer deführerin eine sitzende Tätigkeit zugemutet werden könne, müsse nach Beurteilung der übrigen Gelenke und mus kuloskelettalen Beschwerden beurteilt werden. 3.2
Dr. A.___ bestätigte im Bericht vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/ 6 8/5-6) die Diag nose der Klinik B.___ . Die Beschwerdeführerin vers uche jeden Tag trotz der
chronifizierten orthopädischen Problemen an beiden Knien und beiden Füs sen, sich für eine Stunde nach draussen zu begeben. Sie habe zwischen zeit lich auch Aquafit gemacht. Da die orthopädischen Probleme in vier Gelenk bereichen so erheblich seien, sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht vor stellbar, da die Beschwerdeführerin weder länger stehen, noch länger sitzen könne. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die 100%ige IV-Berentung weiter zu führen. 3.3
RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt im Untersuchungsbericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 8/71) fest, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestün den bei der Beschwerdeführerin eine schmerzhafte Bewegungs- und Be lastungs einschränkung beider Kniegelenke bei Gonarthrose beidseits sowie ein Status nach Fusswurzelarthrodese links bei dekompensiertem Senkfuss beidseits sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Hysterektomie und Narbenhernie. Die von der behandelnden Hausärztin Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit habe anhand der körperlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Es hätten sich auch deutli che Hinweise darauf gefunden, dass die Beschwerdeführerin sich über das ange gebene Mass hinaus im Alltag belaste. Insbesondere die ausge prägte Schwielen bildung im Bereich beider Handinnenflächen lasse auf eine doch erhebliche und regelmässige körperliche Belastung schliessen. Unbestreit bar sei die Belastbar keit der Beine bei klinisch deutlichen Hinweisen auf Arthrosen der Kniegelenke und ausgeprägter Senkfussbildung eingeschränkt . Nicht nachvollziehbar sei dagegen, dass die Beschwerdeführerin zu keinerlei Tätigkeit in leichter Wech selbelastung mehr in der Lage sein soll. Durch die subtalare
Arthrodese links sei es offenbar zu einer Besserung der Belastbarkeit gekommen. Gestützt werde dieser Befund durch die kräftige, seitengleiche Beschwielung beider Füsse, die nicht auf die Schonung des linken Fusses schliessen lasse. In welchem Umfang für die angestammte, bis ins Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Lageristin eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei nicht beur teilbar, da kein Belastungsprofil angege ben werde. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne Füsse und Kniegelenke belastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Kriechen), ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Schlag- und Vibrationsbelastungen der Beine oder Nässe-/Kälteexposition sei seit März 2012 eine 100%ige Arbeits fähigkeit gegeben. 3.4
Die Rheumatologin Dr. D.___ und der Psychiater Prof. Dr. E.___ konnten im Rahmen ihrer bidis ziplinären Begutachtung
kein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert feststellen (vgl. Zusammenfassung der Gutachten in Urk. 8/103). In somatischer Hin sicht stellten sie folgende Diagnose n (Urk. 8/100/102, Urk. 8/103) :
Knieschmerzen beidseits bei Varus-Gonarthrose beidseits bei • rechts: • Arthroskopie am 17.12.2004 und • Tibia- Valgisationsosteotomie
am 20.04.2005 und • Arthroskopie am 16.03.2009 mit Debridement und Notch -Plastik mit o normalem postoperativ em Befund (Röntgen 11/2012) und o leichter bis mässiger aktivierter medialer Gonarthrose (S zin ti gra phie 07/2013) • links: • Status nach vorderer Kreuzband-Ruptur links mit Chondropathia Grad II - III 11/1996 mit arthroskopischer Behandlung und • erneute Arthroskopie am 15.10.1999 und • Tibia- Valgisationsosteotomie am 21.02.2000 mit o operativer Entfernung des Osteosynthese-Materials am 23.10.2000 o Verdacht auf Narbenneurom mit Irritation des Nervus
cutaneus
surae
lateralis mit • normalem postoperativen Befund (Röntgen 11/2012) und • leichter bis mässiger aktivierter medialer Gonarthrose (Szintigraphie 07/2013)
Chronische Schmerzen im linken Fuss bei • Knick-Senkfüsse links mehr als rechts mit Tibialis
posterior -Insuffizienz links bei Instabilität Naviculo-cuneiform mit • stabilisierender Naviculo-cuneiforme
Arthrodese links am 24.11.2003 mit Resektion des Os Tibiale
Externum und Verlängerung des Gast rocnemius mit Schraubenbrüchen und fehlender Konsolidierung der Arthrodese mit • Entfernung des Osteosynthese-Materials am 09.06.2004 und Re-Arthro dese am 09.06.2004 und o erneute Entfernung des Osteosynthese-Materials am 20.04.2005 und • Double- Arthrodese des linken Fusses am 21.05.2008 mit talonavikularer
Arthrodese und subtalarer
Arthrodese mit • operativer Entfernung der ventralen subtalaren Schraube am 26.05.2008 • mit erneuter Entfernung des Osteosynthese-Materials am 16.03.2009 und eines Fadengranuloms mit • inkompletter senso -motorischer Teilstörung des Ramus
profundus des Nervus
peroneus links mit Besserungstendenz (07/2010) mit • normalem postoperativem Befund mit erfolgtem Durchbau ohne ab grenzbare Frakturlinie oder ossäre Reaktion (Röntgen 07/2013) und • leichtgradig aktivierte Arthrosen der TMT I-und II-Gelenke links bzw. des TMT III-Gelenks rechts sowie im Bereiche des Talonavicular ge lenks links (Szintigraphie 07/2013)
Aus rheumatologischer und aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerde führerin die angestammte Tätigkeit bei der Firma Y.___ AG seit dem 14. Oktober 1999 nicht mehr ausüben. Dagegen könne sie eine angepasste Tätigkeit mit Schonung der Knie und der Füsse zu 100 % bzw. ganztags aus üben. Seitens der Kniegelenke ergäben sich Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärts ge hen oder Hinunterspringen. Meist bestünden keine Einschränkungen für wech selbelastende und im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangs haltung für das betroffen e Bein (z.B. Pedalbedienung) respektive genügender Beinfrei heit für Spontanbewegungen. Bezüglich Sprunggelenke und Füsse könnten - in Abhängigkeit des Schweregrades - Einschränkungen für das Gehen in unebe nem
Gelände, das Kauern und Knien vorliegen. Meist bestünden keine Ein schrän kun gen für im Sitzen zu verrichtende und wechselbelastende Tätig keiten. Re la tive Einschränkungen könnten bei der Bedienung von Pedalen vorhanden sein. Wegen der zusätzlichen statischen Belastung sollten auch Arbeiten, die mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verbunden seien, vermieden werden. Funktionseinschränkungen der Füsse hätten meist Auswirkungen auf im Stehen und im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten, das Arbeiten auf Leitern und even tuell auch auf kniend zu verrichtende Tätigkeiten (Urk. 8/100/107).
Offensichtlich sei es im Bereich des linken Fusses zu einer deutlichen Besserung gekommen. Es sei keine Schwellung im OSG links vorhanden; die Beschwerde führerin habe seit zwei bis drei Wochen keine Schmerzmittel mehr gebraucht; sie benötige keine orthopädischen Massschuhe, sondern könne Konfektions schuhe mit Einlagen verwenden; die Beschwielung beider Füsse sei symmet risch; der Wadenumfang sei links einen Zentimeter grösser als rechts, was zeige, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein gegenüber dem rechten nicht schone; die neurologische Untersuchung im Juli 2010 zeige eine Besserungsten denz der inkompletten senso -motorischen Teilstörung des Ramus
profundus des Nervus
peroneus links und die Röntgenuntersuchung des linkes Fusses im Juli 2013 zeige einen guten postoperativen Verlauf mit vollständiger Konsolidie rung.
Es gehe aus den medizinischen Unterlagen nicht eindeutig hervor, wann die erhebliche Besserung im Bereich des linken Fusses eingetreten sei. Sie sei von Dr. G.___ von der Klinik B.___ am 2 4. April 2012 beschrieben und in der RAD-Untersuchung am 1 5. August 2012 bestätigt worden. Daher sei die Beschwerdeführerin ab März 2012 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 8/100/110) . 4. 4.1
Die Anordnung eines Administrativgutachtens hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können beschwer deweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer " second
opinion " ent spräche, geltend gemacht werden (noch anders: BGE 136 V 156; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2). Ebenfalls gerügt werden können (per sonenbezogene) Ausstandsgründe . Nicht gehört werden kann indessen das Vor bringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
4.2
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, in Missachtung der Rechtspre chung habe die IV-Stelle nicht einmal den Versuch unternommen, einen Kon sens über die Begutachtungsstelle zu finden (Urk. 1 S. 4) .
Dazu ist festzuhalten, dass tatsächlich ein einvernehmliches Vorgehen anzu streben ist. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung besteht jedoch nicht. Solches wäre wohl auch kaum realisierbar, denn so hätte es die versicherte Person in der Hand, eine Institution zu bestimmen, indem sie stets jedes von Seiten der IV-Stelle vorgeschlagene Institut ablehnt. Das Eini gungsverfahren räu mt der versicherten Person nicht das Recht ein, unter meh reren Gutachtensstellen eine auszuwählen.
Es verhält sich denn auch nicht so, dass die Beschwerde gegnerin die Begutach tung durch Dr. D.___ einfach „durchgeboxt“ hat, sondern sie hat der Be schwerdeführerin am 1 1. Dezember 2012 mitgeteilt, dass sie eine Begutach tung durch Dr. D.___ vorzunehmen gedenke und ihr den Fragen katalog vorgelegt (Urk. 8/87-88). Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Einigungsverfahrens mit Schreiben vom 2 4. Dezember 2012 (Urk. 8/92) einzig in der Hinsicht Stel lung genommen, dass sie Dr. D.___ wegen wirt schaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin als befangen betrachte und deshalb ablehne. An dere Gründe, welche gegen eine Begutachtung durch Dr. D.___ gesprochen hätten, hat sie nicht vorgebracht, und sie hat auch nicht ihrerseits eine alterna tive Gutachtensstelle vorgeschlagen. 4.3
Demen tsprechend stellte die Beschwerdegegnerin mit begründeter Verfügung vom 1 8. Januar 2013 (Urk. 8/93) fest, dass die Beschwerde führer in keine schüt zenswerten Ablehnungs- oder Ausstandgründe vorgebracht habe. Das Eini gungs verfahren ist damit durchgeführt worden und es liegt keine Ver letzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. 4.4
Nach der Rechtsprechung müssen medizinische Sachverständige grundsätzlich gleichermassen unabhängig und unparteilich sein wie die Richterinnen und Richter. Sichergestellt werden soll dadurch, dass ein Gutachten nicht durch sachfremde, ausserhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst wird. Diese elementare rechtsstaatliche Anforderung gilt auch für medizinische Admi nistrativgutachten, sobald sie die Grundlage für die verfügungsweise Ent schei dung über einen geltend gemachten Rechtsanspruch bilden (BGE 137 V 2010 E.
2.1.3 mit Hinweisen).
Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind verletzt, wenn bei einer Richterin oder einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge nommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betref fenden Richterin oder des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Ge gebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Betei ligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2, 89 E. 3.2; 131 I 24 E. 1.1 mit Hinweisen). 4.5
In sei nem Grundsatzurteil BGE 137 V 2 10 vom 2 8. Juni 2011 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invali den versicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt. Analoges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizie render Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin (Urk. 8/92) keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund.
4.6
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Dr. D.___ vorliegt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin an einer Begutachtung d er Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ festgehalten hat.
5. 5.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 12. August 2013 (Urk. 8/100/1-113, Urk. 8/103, Urk. 8/104) beantwortet die gestellten Fragen um fassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin ge klag ten Beein trächti gungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten er stellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schluss folgerun gen in nach voll ziehbarer Weise hergeleitet. Das Gut achten wird damit den von der Recht sprechung entwickelten Anforderungen an eine beweis kräftige medi zini sche Stellungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweis kraft zu zuerken nen, falls keine kon kreten Indizien gegen die Zuverläs sigkeit der Ex per tise spr e chen (BGE 125 V 353 E. 3b/ bb).
Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist der Erfahrungstat sa che Rechnung zu tragen, dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht li che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) begründet Dr. D.___ die Verbesserung bezüglich der Situation am linken Fuss nicht bloss mit der symmetrischen Beschwielung der Füsse. Vielmehr zieht die Gut achterin die sen Schluss auch aus der reduzierte n Schmerzmitteleinn ahme, dem gleich mässi gen Gebrauch der Beine und der Untersuchungsbefunde, ins beson dere der Röntg enaufnahmen (Urk. 8/100/110).
Es waren sodann laut der Einschätzung von Dr. A.___ bereits bei der Ren tenzusprache invalidisierende Schmerzen im Bereich des linken Knies, Unter schenkels und des Fusses vorhanden (vgl. insbesondere Überweisungs schreiben vom 2. Februar 2001, Urk. 8/6/15) . Die Schmerzursache war nicht allein durch d ie Knieanamnese erklärbar (Urk. 8/6/19). Es war damit für die Gewährung de r ganzen Rente der schlechte Zustand des ganzen linken Beines und nicht aus schliesslich des linken Knies massgeblich. 5.3
Es ergibt sich sodann auch aus der Beurteilung der Klinik B.___, dass eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, hält diese doch im Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 8/64) fest, es sei eine erheblich e Besserung im Bereich des Fussgelenkes eingetreten und es bestünden lediglich noch moderate Schmer zen, dies insbesondere in Folge der vorgenommenen subtalaren
Arthro dese .
5.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht zwischen der Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Klinik B.___
und von Dr. D.___ kein wesentlicher Unterschied . Die Klinik B.___ schliesst eine stehende, gehende oder körperlich die F üsse belastende Tätigkeit aus. Dr. D.___ hält eine wechsel belastende Tätigkeit für möglich. Mithin ist auch aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin eine rein stehende, gehende oder körperlich die Füsse belas ten de Tätigkeit nicht zumutbar, sondern es ergibt sich, dass die Beschwerde führerin zwischenzeitlich im Sinne einer wechselnden Belastung sitzen muss, wobei rein sitzende Tätigkeiten (ohne Zwangshaltung wie z. B. Pedalbedienung) grundsätzlich als geeigneter anzusehen sind. Hingegen ist die Beurteilung von Dr. D.___ offensichtlich nicht so zu verstehen, dass sie unter einer wechseln den Belastung bloss den Wechsel zwischen Stehen und Gehen ohne zwischen zeitliches Sitzen meint. 5.5
Insgesamt ist damit gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit spätes tens März 2012 eine wechselbelastende (mit überwiegend sitzendem Anteil) bzw. eine im Sitzen zu ver richtende Tätigkeit (ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten in kauernder und kniender Position, Gehen in unebenem Gelände, längerem Abwärtsgehen, Hinunterspringen, Zwangshaltung für die Beine, Heben von Lasten über 10 kg) ausüben kann. 6 . 6 .1
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin ihrer Arbeit als Lager mitarbeiterin bei der Y.___ AG nachgehen würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 14. März 2001 (Urk. 8/4) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 ein Ein ko mmen von Fr. 42‘900.-- (Fr. 3‘30 0.-- x 13) erzielt. Es ergibt sich ausserdem aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 4. März 2001 (Urk. 8/5), dass die Beschwerdeführerin ab 1995 regelmässige Einkünfte mit einer Neben erwerbstätigkeit im Reinigungsgewerbe erzielte. Die Beschwerde gegnerin
hat die Annahme getroffen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitsschaden mit dieser Tätigkeit im Jahr 2001 Einkünfte von Fr. 15‘000.-- und somit ein Gesamteinkommen von
Fr. 57‘900.-- erzielt hätte (vgl.
Urk. 2 S. 2,
Urk. 8/8/2), was nicht zu beanstanden ist.
Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tab elle T 1.93: 2002 = 110.9, 201 2 = 129.9) resultiert für das Jahr 201 2 ein Validen einkommen von Fr. 67‘819.75 . 6 .2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2012
betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41, 7 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-201 4 S. 9 2 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI
200 0 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnit tliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6 .3
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2010 im privaten Sektor Fr. 4'225.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Ein kom men von monatlich Fr. 4‘ 40 4. 55 bzw. Fr. 52‘8 54 . 75 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2010 = 127.4, 201 2 = 129.9) be trägt das Einkommen im Jahr 2012 Fr. 53‘ 891 . 9 5. Dem Umstand, dass die Beschwerde führerin nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung ge tragen. Die wei teren Abzugskriterien des Alters, der Dienst jahr e, der Nationalität oder Auf ent haltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung sind nach Lage der Akten nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berück sichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unangemessenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E.
5.1) . Anzufügen bleibt, dass die seitens der Versicherten erwähnten, allenfalls lohnmindernden Faktoren der bescheidenen beruflichen Qualifi kationen sowie der mangelnden Sprachkenntnisse bereits durch die Ver wendung von Tabellen löhnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abge golten werden . Aus dem Umstand, dass bei der psychiatrischen Begutachtung ein Dolmetscher beigezogen werden musste, lässt sich ausserdem noch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht über Deutschkenntnisse verfügt, welche zur Ausübung einfacherer beruflicher Tätigkeiten allenfalls erforderlich sind, erfordert doch eine psychiatrische Begutachtung ein höheres Mass an Verständigung als die Kommunikation i m Umfeld einer einfachen beruflichen Tätigkeit.
Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 48‘ 502.75 (90 % von Fr. 53‘ 891.95). Verglichen mit dem hypo theti sc hen Vali denein kommen von Fr. 67‘819.75 resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 19‘3 17 . bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 8 %. Es steht der Beschwerdeführerin demnach keine Rente mehr zu. 7 .
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der B eschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger