opencaselaw.ch

IV.2013.01050

Rückweisung zur ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessender Durchführung einer Rentenrevision beziehungsweise einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro wegen einer ursprünglich zu Unrecht bei einer PÄUSBONOG zugesprochen Rente.

Zürich SozVersG · 2014-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war seit 1. Dezember 1997 als Leiter eines Produktionsteams bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 12/10/4, Urk. 12/10/1, Urk. 12/8/241) , als er am 2 1. März 2005 als Fahrzeuglenker einen Heckauffahrunfall erlitt ( Urk. 12/8/219-224, Urk. 12/8/241) und in der Folge Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) hatte ( Urk. 12/8/233). Am 1 6. Mai 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug ( Urk. 12/1/1-8 ) an . Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) die Akten zum Unfall des Versicherten vom 2 1. März 2005 (Urk. 12/8/1-242 , Urk. 12/12/1-12, Urk. 12/15/1-68 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( Urk. 8/4) bei, holte medizinische Berichte ( Urk. 12/6/1-4, Urk. 12/7/1-16 7/9 , Urk. 12/14/1-4) sowie einen Arbeit geberbericht

bei der Y.___ AG ( Urk. 12/10/1-6) ein und liess den Versicherten zusammen mit der SUVA polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 8. September 2008; Urk. 12/25/4-57) sowie beruflich abklären (Schluss bericht BEFAS vom 2 1. Juli 2009; Urk. 12/53/1-13).

Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 12/62) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings zu und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 4. Mai 2010 (Urk.

12/83) a b. 1.2

Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 12/100-101 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 2006 bis 3 1. Juli 2008 bei einem In validitätsgrad von 100 % die Ausrichtung einer ganzen Rente und ab 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 1 8. Januar 2011 (Urk.

12/107) dagegen Einwände erhoben hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 12 /133/1-8) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente , zu.

Mit Verfügungen vom 3. August 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 2006 bis 3 1. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ( Urk. 12/140/2-9) und bei einem Invaliditätsgrad von 58 % für die Zeit vom 1. August 2008 bis 3 0. November 2009 ( Urk. 12/141/2-8) sowie fü r die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 3 1. Mai 2011 ( Urk. 12/142/2-8) eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente, unter Anrechnung von Taggeldzahlungen, welche dem Versicherten vom 8. Juni bis 7. Juli 2009 und vom 2. November 200 9 bis 2. Mai 2010 ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 212/142/9-10), zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Im Februar 2012 (vgl. Urk. 12/176/1-3) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein, holte Arztbericht e (Urk. 12/180/1-7, Urk. 12/186/1-5 ) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 12/206/1-6) ein und liess den Versicherten orthopädisch ( Urk. 12/201/1-9) und psychiatrisch (Urk. 12/202/1-5) untersuchen. Mit Mitteilung en vom 7. Mai 2012 ( Urk. 12/184) und vom 2 5. April 2013 ( Urk. 12/203) sprach die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen zu und übernahm auf dessen Gesuch hin die Kosten von Ausbildungskursen .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/210-211 und Urk. 12/214) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 12/219 = Urk.

2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und hob , wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 8. November 2013 Beschwerde und beantragte , es sei diese aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente im bisherigen Umfang zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3).

Mit Beschwer deantwort vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 11 ) beantragte die IV Stelle, die Sache sei in Gutheissung der Besch werde zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Am 2 3. Januar 2014 wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt mit dem Hinweis, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, und dass ihm neu die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit und insbesondere die gegenwärtige Tätigkeit im Bereich des Personalwesens und der Informatik im Umfang eines vollzeitli ch en Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er weiterhin unverändert unter einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Zervikalgie bei Degeneration der Halswirbelsäule

( HWS ) leide , wes halb von einem unveränderten Invaliditätsgrad und einem unveränderten Ren tenanspruch auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9). 3.

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) beziehungsweise vom 3. August 2011 ( Urk. 12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk. 12/142/2-8 ), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 58 %

eine halbe Rente zugesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Februar 2012 (vgl. Urk. 12/176/1-3) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren s

in materi eller Hinsicht neu ab und verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

vom 4. Mai 2011 ( Urk. 121/133/1-8 ) bis 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte des A.___

vom 1 8. September 2008 (Urk. 12/2-57; vgl. Urk. 12/98/1-7 S. 4-6).

4.2

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1 8. September 2008 (Urk. 12/2-57), dass der Beschwerdeführer während eines stationären Aufent halts vom 1 9. bis 2 2. Mai 2008 polydisziplinär durch einen Orthopäden, durch einen Neurologen, durch eine Fachärztin für Allgemeine Medizin, durch einen Neuropsychologen und durch einen Psychiater untersucht worden sei (S.

1 und S. 37 unten ) und stellten die folgende n Diagnosen: orthopädische Diagnosen (S. 20): - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion am 2 1. März 2005 - Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit dorsalen Spondylophyten und neu roforaminale Einengung im Bereich C6 - diskrete Instabilität im Bereich C4/5 ohne Radikulopathie neurologische Diagnosen (S. 23): - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Angabe chronischer Nackenschmerzen - Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 2 1. März 2005 - Neuropathie im Bereich des Nervus

cutanus

femoris

lateralis rechts psychiatrische Diagnosen (S. 29): - Somatisierungsstörung

- Persönlichkeit mit auffälligen narzisstischen

Chrarakterzügen - Status nach depressiver Reaktion - Status nach sexueller Funktionsstörung

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter fest, dass diagnostisch eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar bei tung im Sinne einer Somatisierungsstörung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer weise eine auffällige narzisstische Persönlichkeits struktur mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung auf . Das ne uropsychologische Testprofil sei vereinbar mit einer leichten neuropsychologische n Störung infolge von Schmerzen

(S. 39 oben) .

Aus neurologischer Sicht hätten keine objektivierbaren Befunde erhoben werden können, welche die vom Beschwerdeführer beklagten hochgradigen Leis tungseinbussen und Beschwerden erklären könnten (S. 37 unten , S. 39 ). Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei eine Gegeninnervation der HWS festgestellt worden. Die Beweglichkeit der HWS sei nur geringgradig

eingeschränkt gewesen (S. 38). Der Unfall vom 2 1. März 2005 habe vorüber gehend zu unfallbedingten Kopf- und Nackenschmerzen bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS mit engem Spinalkanal und beginnender Spondylarthrose geführt (S. 40). Der Beschwerdeführer klage teil weise über Beschwerden, welche nach HWS-Distorsionstraumen beobachtet werden könnten, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und Nackenschmerzen. Die vom Beschwerdeführer ange gebenen Sensibilitätsstörungen und Muskelzuckungen entsprächen jedoch nicht dem typischen Beschwerdebild bei HWS-Distorsionstraumen (S. 40). Bei den vom Beschwerdeführer geklagten Symptome n

handle es sich um solche einer Somatisierungsstörung (S.

41).

Dem Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht die Ausübung körperlich schwerer Arbeiten, Überkopfarbeiten sowie von Arbeiten, welche die Einnahme von Zwangshaltungen mit der HWS erforderten, nicht mehr zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer d ie Ausübung behinderungs angepasster

Tätigkeiten und insbesondere der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gruppenchef im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 45). 4.3

Dr. med. B.___ , Fac harzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 1 9. August 2010 ( Urk. 12/92/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei muskulärer Dys balance im Nackenbereich - Status nach HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - diffuse Osteochondrosen und Spondylosen mit neuroforaminaler Ein engung Höhe C6 - diskrete Instabilität - anamnestisch Somatisierungsstörung

Der Beschwerdeführer leide unter über die ganze rechte Seite ausstrahlende n Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Muskelverspan nungen im Nacken und im Rücken und unter Schwindel (S. 1) . Als Produktleiter bestehe seit dem 2 1. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und als Bürohilfe eine solche von 80 % seit dem 1. November 2009 (S. 2). 4.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherpie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2 6. November 2010 ( Urk. 12/95/1-6) die folgenden Diag nosen (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2005) - Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Status nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2005)

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer a uf Grund seiner Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um die Schmerzstörung zu überwinden, weshalb bis auf w eiteres eine Arbeitsunfähig keit von 80 %

bestehe (S. 2 f.). 4.5

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, führte in seinem Gutachten vom 2 1. Dezember 2009 ( Urk. 12/118/2-5) aus , dass er den Beschwerdeführer untersucht habe und dass eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden sei (S. 1). Die bisherige Tätigkeit als Industriemeister sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zuzumuten. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der ermittelten funktionellen Zumutbarkeit von einer in zeitlicher wie leistungsmässiger Hin sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 4.6

Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. August 2009 ( Urk. 12/118/22-27) eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung (S. 4) und erwähnte, dass es sich dabei um eine häufig chronisch ver laufende Erkrankung handle, welche einer regelmässigen fachärztlichen Behand lung bedürfe, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung indes nicht die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit rechtferti ge. Aus psychiatrischer Sicht sei daher von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in Bezug auf sämtliche beruflichen Tätigkeiten auszugehen (S. 5). 5. 5.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) wurde gestützt auf die im F ol genden genannten medizinischen Unterlagen beurteilt. 5.2

Mit Bericht vom 1 5. April 2012 ( Urk. 12/180/5-7) stellte Dr. B.___ die folgen den Diagnosen (S. 1): - zervikospondylog enes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei muskulärer Dys balance im Nackenbereich - Status nach HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - diffuse Osteochondrosen und Spondylosen mit neuroforaminaler Ein engung Höhe C6 - diskrete Instabilität - anamnestisch Somatisierungsstörung

Er erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (S. 1), und dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Produktleiter im Umfang von 100 % und als Bürohilfe im Umfang von 80 %

in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (S. 2). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig im Umfang eines Ar beitspensums von 40 % zuzumuten; in Zukunft sei allenfalls eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 %

möglich (S. 3). 5.3

Dr. C.___

stellte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2012 ( Urk. 12/186/1-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2005) - Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Status nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2005)

Er führte aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Vergleich zur Situation bei Verfassen des letzten Berichts etwas gebes sert habe. Die Beschwerden seien aber im Wesentlichen gleich geblieben (S. 2). Die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten und insbesondere der gegenwärtigen Tätigkeit im Computersupport beim F.___ sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (S. 4). 5. 4

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom 6. März 2013 ( Urk. 12/201/1-9), dass der Beschwerdeführer auf Grund von Degenera tionen der HWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrations belastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen aufweise (S. 8) .

Die Ausübung behinderungsangepasster, leichter bis gelegentlich mittel schwe rer, wechselbelastender Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Über kopfarbeiten sowie insbesondere auch die Ausübung der bisherigen Tätig kei ten als Mitarbeiter im IT-Support und als Produktionsleiter (S. 9) , sei dem Be schwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8) . 5.5

Der Arzt des RAD , med. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Untersuchungsbericht vom 1 0. April 2013 ( Urk. 12/202/1-5) eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aus (S. 4). Beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrischer Sicht weder eine Stimmungsstörung, eine psychotische Störung, eine deutliche Persönlichkeits störung oder wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Ein schränkungen . Aus psychodynamischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter behandelbaren Folgen der Gewalttätigkeit seines Vaters. Allenfalls bestünden bei der nach dem Unfall vom Beschwerdeführer empfundenen Ohnmacht Paral lelen zu der von ihm ehemals gegenüber seinem Vater gefühlten Ohnmacht (S.

5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, gegenwärtig nicht unter depres siven Beschwerden zu leiden. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (S. 4). Nach einer langsamen Erhöhung des Arbeitspensums sei grundsätzlich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5). 5.6

Dr. C.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2013 ( Urk. 3/4) aus, dass die Ergebnisse der Untersuchungen durch die Ärzte des RAD für ihn nicht nachvollziehbar seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer weiterhin im Umfang von 60 % arbeitsunfähig. Es sei sodann zu befürchten, dass er durch den Ent scheid der Beschwerdegegnerin (die Rente einzustellen) überfordert sei und mit einer Zunahme der Krankheits symptome reagieren werde. 6. 6.1

Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) und vom 3. August 2011 ( Urk. 12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk. 12/142/2-8), fällt auf, dass sowohl die Ärzte des A.___ in ihrem Gut achten vom 1 8. September 2008 (vorstehende E. 4.2 ) als auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 6. November 2010 (vorstehende E. 4.4 ) , Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Dezember 2009 (vorstehende E. 4.5 ) und Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2009 (vorstehende E. 4.6 ) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung behinderungsan ge passter , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ausschliesslich aus psychischen Gründen eingeschränkt sei , und dass er in psychischer Hinsicht zur Hauptsache durch eine im Vordergrund stehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise durch eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar beitung im Sinne einer Somatisierungsstörung

in seiner Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt werde . 6.2

In ihrer Beurteilung des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit wichen die beteiligten Ärzte indes teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des A.___ davon aus gingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster Tätigkeiten noch im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei, vertrat Dr. C.___ die Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwen digen Ressourcen verfügt habe, um die Schmerzstörung zu überwinden, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Demgegenüber ging Dr. E.___ davon aus, dass die beim Be schwerdeführer diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung nicht die Attestierung einer Arbeitsunfä higkeit rechtfertige, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen sei. 6.3

6.3.1

In Würdigung des Gesundheitszustand es

des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügungen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. August 2009 (vorstehende E. 4.6 ) insofern zu überzeugen, als er darin davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte anhaltende somato for me Schmerzstörung die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfer tige. Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invali dität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr jäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 6.3.2

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätz li che psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komor bidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestell ten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 6.3.3

Vorliegend ist auf Grund der Akten indes weder eine eigenständige , die Arbeits fähigkeit neben der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich beeinträchtigende psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Inten si tät ausge wiesen, noch sind die übrigen erwähnten (vorstehende E. 6.3.1 ) Kriterien, wel che gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 6.3 .4

Unter diesen Umständen vermag die Arb eitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ vom 4. August 2009 (vorstehende E. 4.6) , wonach der Beschwerde füh rer aus psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann. 6.4

Nicht abzustellen ist demgegenüber auf die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ vom 1 8. September 2008 (vorstehende E. 4.2) . Denn diese Ärzte gingen

davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar beitung im Sinne einer Somatisierungsstörung im Vordergrund stehe . Dementsprechend wäre die von ihnen

attestierte Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Rechts anwend ung zusätzlich nach Massgabe der Schmerzrecht sprechung rechtlich zu qualifizieren, womit sie nicht geeignet ist, die Schluss folgerungen von Dr. E.___ in Frage zu stellen.

Gleiches gilt für die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 26. November 2010 (vorstehende E. 4.4)

E benfalls nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Arbeits unfähig keits beur teilung durch Dr. B.___ (vorstehende E. 4.3 ). Denn einer seits fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

als Produktleiter und von 80 % als Bürohilfe. Andererseits kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___

schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Allgemeine Medizin an einer für die Beurteilung des den Beschwerdeführer be einträchtigenden psychi schen Leidens einer Somatisierungsstörung an einer fachmedizinischen Spezialisie rung als Psy chiater fehlte. 6.5

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Ver fü gun gen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage litt, ohne dass eine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät, oder ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtspre chung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt gewesen wären. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers um einen solchen handelte, welcher , beziehungsweise dessen Folgen , mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden waren.

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinde rungsangepass ter , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeit lichen

Arbeitspensums zuzumuten war. 7. 7.1

In Würdigung der medizinischen Akten z um Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) steht fest , dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1 5. April 2012 (vorsehende E. 5.2) einen unveränderten Gesundheitszustand feststellte und ( anamnestisch ) eine Somatisie rungsstörung diagnostizierte. Damit grundsätzlich übereinstimmend diagnosti zierte Dr. C.___ mit Bericht vom 2 9. Juni 2012 (vorstehende E. 5.3) eine seit dem Jahre 2005 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand bei gleich gebliebenen Beschwerden insge samt etwas gebessert habe. Demgegenüber stellten weder med. pract . G.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 6. März 2013 (vorstehende E. 5.4) noch med. pract . H.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 1 0. April 2013 (vorstehende E. 5.5) eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung fest. 7.2

In Bezug auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte med. pract . G.___ und med. pract . H.___ gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 135 V 465) Berichten versiche rungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebe nen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, ergänzende Abklärun gen vorzunehmen sind. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so darf gemäss der Rechtsprechung nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini schen Berichte anderseits eine ab schliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Vielmehr ist, um sol che Zweifel auszuräumen, entweder ein Gerichts gutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzu weisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6). 7.3

Nach Gesagtem kann der Stellungnahme der RAD-Ärzte nicht dieselbe Beweis kraft zugemessen werden, wie einer gestützt auf Art . 44 ATSG eingeholten Expertise. Auf die davon abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ vom 2 9. Juni 2012 kann zwar vorliegend nicht abgestellt werden, da es dieser an einer nach vollziehbaren Begründung der darin festgestellten Arbeitsu nfähigkeit von 60 % fehlt. Die Beurteilung durch Dr. C.___ ist jedoch immerhin geeignet, die Beurtei lung durch med. pra ct . H.___ in Zweifel zu ziehen, weshalb auf letztere

nicht abgestellt werden kann. 7.4

Die psychiatrische Beurteilung durch med. pract . H.___ vom 1 0. April 2013 vermag zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn es fehlt in seiner Beurteilung eine Auseinandersetzung

in diagnostischer Hinsicht mit den a bweichenden psychiatrischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. E.___ , welche eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnosti zierten. Der Beurteilung durch med. pract . H.___ ist sodann nicht zu entnehmen, ob er die Meinung vertrat , dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht oder nicht mehr bestehe, oder ob er vielmehr davon ausging , dass der Beschwerde führer zwar weiterhin unter einer anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung leide, dass es sich dabei jedoch um eine Diagnose handle, welche er nicht im Untersuchungsbericht erwähnt e , weil es sich bei dieser Diagnose um ein mittels einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelte. 7.5

Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der

an gefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) nicht mit der notwendi gen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen. 8. 8.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 8.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren tenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen ). Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV).

Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähig keit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E.

5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 8.3

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en zur Änderung des IVG vom 18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 8.4

Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welc he Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbar keitsrechtsprechung erfolgt ist,

s oll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 1 3. Dezember 2013 E. 2.2 ff.). 9. 9.1

Vorliegend ist bis anhin ungeklärt geblieben , o b sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 4. Mai 2011 bis 1 7. Oktober 2013 (vorstehende E. 3 ) erheblich verändert hat, ob der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.

2) an einem psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert ge litt en hat , ob er zu diesem Zeitpunkt weiterhin an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage bezie hungsweise unter einer Somatisierungsstörung oder unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge litt en hat , und ob beziehungsweise in wel chem Umfang er zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf zumutbare behinderungs ange passte Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist . Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen , damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. 9.2

Sollte n

die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass sich der Sachverhalt seit der ursprüngl ichen Rentenzus prache in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin die dem Be schwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente entsprechend erhöhen, herab setzen oder die Rente einstellen. 9.3

Sollte sich indes nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprüngl ichen Renten zus prache

nicht erheblich verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 6.7 ), der Beschwer deführer zum Zeitpunkt der ursprüngliche n rentenzusprechenden Verfügungen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund lage ge litt en hat , ohne dass die übrigen Kriterien, welche gemäss der Recht sprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegen stehen können, erfüllt waren , weshalb das psychische Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung

beziehungsweise dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung als überwindbar galten .

Die ursprüngliche Rentenzusprache

vom 4. Mai und vom 3. August 2011 kann als zweifellos unrichtig beurteilt werden. Denn die Beschwerdegegnerin über nahm dabei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des A.___ in deren Gutachten vom 1 8. September 2008, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer Somatisierungsstörung im Umfang von 60 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei, ohne zu beachten, dass es sich beim psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführes um ein nach der Rechtsprechung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden handelte.

Im Übrigen ist, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 6.4 ), davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von somatoformen Schmerz störungen beziehungsweise von Somatisierungsstörungen spätestens bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 12. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) gefestigt war , weshalb die ursprüngliche Renten zusprache als zweifellos unrichtig erscheint. Bei einem unveränderten Gesund heitszustand wird die Beschwerdegegnerin daher g emäss Art. 5 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV vorzugehen haben .

Demgegenüber wird die Beschwerdegegnerin bei einem unveränderten Gesundheitszustand davon ab zu sehen haben , die dem Beschwerdeführer bei einer Somatisierungs störung

zugesp rochene halbe Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG zu prü fen (vgl. vorstehende E. 8.4) .

9.4

Nach Gesagtem ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegenerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend ab kläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 10.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 2 9. Januar 2014 ( Urk.

14) in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.

Bei diese m Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuch e des Beschwerde führers um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 8. November 2013 ( Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 8. Januar 2011 (Urk.

12/107) dagegen Einwände erhoben hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 12 /133/1-8) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente , zu.

Mit Verfügungen vom 3. August 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 2006 bis 3 1. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ( Urk. 12/140/2-9) und bei einem Invaliditätsgrad von 58 % für die Zeit vom 1. August 2008 bis 3 0. November 2009 ( Urk. 12/141/2-8) sowie fü r die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 3 1. Mai 2011 ( Urk. 12/142/2-8) eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente, unter Anrechnung von Taggeldzahlungen, welche dem Versicherten vom 8. Juni bis 7. Juli 2009 und vom 2. November 200 9 bis 2. Mai 2010 ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 212/142/9-10), zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 8. November 2013 Beschwerde und beantragte , es sei diese aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente im bisherigen Umfang zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3).

Mit Beschwer deantwort vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 11 ) beantragte die IV Stelle, die Sache sei in Gutheissung der Besch werde zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Am 2 3. Januar 2014 wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt mit dem Hinweis, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, und dass ihm neu die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit und insbesondere die gegenwärtige Tätigkeit im Bereich des Personalwesens und der Informatik im Umfang eines vollzeitli ch en Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er weiterhin unverändert unter einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Zervikalgie bei Degeneration der Halswirbelsäule

( HWS ) leide , wes halb von einem unveränderten Invaliditätsgrad und einem unveränderten Ren tenanspruch auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9).

E. 3 Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) beziehungsweise vom 3. August 2011 ( Urk. 12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk. 12/142/2-8 ), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 58 %

eine halbe Rente zugesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Februar 2012 (vgl. Urk. 12/176/1-3) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren s

in materi eller Hinsicht neu ab und verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

vom 4. Mai 2011 ( Urk. 121/133/1-8 ) bis 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) streitig.

E. 4.1 Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte des A.___

vom 1 8. September 2008 (Urk. 12/2-57; vgl. Urk. 12/98/1-7 S. 4-6).

E. 4.2 ) als auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 6. November 2010 (vorstehende E.

E. 4.3 ). Denn einer seits fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

als Produktleiter und von 80 % als Bürohilfe. Andererseits kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___

schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Allgemeine Medizin an einer für die Beurteilung des den Beschwerdeführer be einträchtigenden psychi schen Leidens einer Somatisierungsstörung an einer fachmedizinischen Spezialisie rung als Psy chiater fehlte.

E. 4.4 ) , Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Dezember 2009 (vorstehende E.

E. 4.5 ) und Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2009 (vorstehende E.

E. 4.6 ) insofern zu überzeugen, als er darin davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte anhaltende somato for me Schmerzstörung die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfer tige. Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invali dität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr jäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

E. 5 4

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom 6. März 2013 ( Urk. 12/201/1-9), dass der Beschwerdeführer auf Grund von Degenera tionen der HWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrations belastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen aufweise (S. 8) .

Die Ausübung behinderungsangepasster, leichter bis gelegentlich mittel schwe rer, wechselbelastender Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Über kopfarbeiten sowie insbesondere auch die Ausübung der bisherigen Tätig kei ten als Mitarbeiter im IT-Support und als Produktionsleiter (S. 9) , sei dem Be schwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8) .

E. 5.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) wurde gestützt auf die im F ol genden genannten medizinischen Unterlagen beurteilt.

E. 5.2 Mit Bericht vom 1 5. April 2012 ( Urk. 12/180/5-7) stellte Dr. B.___ die folgen den Diagnosen (S. 1): - zervikospondylog enes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei muskulärer Dys balance im Nackenbereich - Status nach HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - diffuse Osteochondrosen und Spondylosen mit neuroforaminaler Ein engung Höhe C6 - diskrete Instabilität - anamnestisch Somatisierungsstörung

Er erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (S. 1), und dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Produktleiter im Umfang von 100 % und als Bürohilfe im Umfang von 80 %

in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (S. 2). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig im Umfang eines Ar beitspensums von 40 % zuzumuten; in Zukunft sei allenfalls eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 %

möglich (S. 3).

E. 5.3 Dr. C.___

stellte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2012 ( Urk. 12/186/1-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2005) - Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Status nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2005)

Er führte aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Vergleich zur Situation bei Verfassen des letzten Berichts etwas gebes sert habe. Die Beschwerden seien aber im Wesentlichen gleich geblieben (S. 2). Die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten und insbesondere der gegenwärtigen Tätigkeit im Computersupport beim F.___ sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (S. 4).

E. 5.5 Der Arzt des RAD , med. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Untersuchungsbericht vom 1 0. April 2013 ( Urk. 12/202/1-5) eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aus (S. 4). Beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrischer Sicht weder eine Stimmungsstörung, eine psychotische Störung, eine deutliche Persönlichkeits störung oder wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Ein schränkungen . Aus psychodynamischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter behandelbaren Folgen der Gewalttätigkeit seines Vaters. Allenfalls bestünden bei der nach dem Unfall vom Beschwerdeführer empfundenen Ohnmacht Paral lelen zu der von ihm ehemals gegenüber seinem Vater gefühlten Ohnmacht (S.

5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, gegenwärtig nicht unter depres siven Beschwerden zu leiden. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (S. 4). Nach einer langsamen Erhöhung des Arbeitspensums sei grundsätzlich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5).

E. 5.6 Dr. C.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2013 ( Urk. 3/4) aus, dass die Ergebnisse der Untersuchungen durch die Ärzte des RAD für ihn nicht nachvollziehbar seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer weiterhin im Umfang von 60 % arbeitsunfähig. Es sei sodann zu befürchten, dass er durch den Ent scheid der Beschwerdegegnerin (die Rente einzustellen) überfordert sei und mit einer Zunahme der Krankheits symptome reagieren werde.

E. 6.1 Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) und vom 3. August 2011 ( Urk. 12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk. 12/142/2-8), fällt auf, dass sowohl die Ärzte des A.___ in ihrem Gut achten vom 1 8. September 2008 (vorstehende E.

E. 6.2 In ihrer Beurteilung des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit wichen die beteiligten Ärzte indes teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des A.___ davon aus gingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster Tätigkeiten noch im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei, vertrat Dr. C.___ die Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwen digen Ressourcen verfügt habe, um die Schmerzstörung zu überwinden, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Demgegenüber ging Dr. E.___ davon aus, dass die beim Be schwerdeführer diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung nicht die Attestierung einer Arbeitsunfä higkeit rechtfertige, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen sei.

E. 6.3 .4

Unter diesen Umständen vermag die Arb eitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ vom 4. August 2009 (vorstehende E. 4.6) , wonach der Beschwerde füh rer aus psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann.

E. 6.3.1 ) Kriterien, wel che gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten.

E. 6.3.2 Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätz li che psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komor bidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestell ten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).

E. 6.3.3 Vorliegend ist auf Grund der Akten indes weder eine eigenständige , die Arbeits fähigkeit neben der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich beeinträchtigende psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Inten si tät ausge wiesen, noch sind die übrigen erwähnten (vorstehende E.

E. 6.4 ), davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von somatoformen Schmerz störungen beziehungsweise von Somatisierungsstörungen spätestens bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 12. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) gefestigt war , weshalb die ursprüngliche Renten zusprache als zweifellos unrichtig erscheint. Bei einem unveränderten Gesund heitszustand wird die Beschwerdegegnerin daher g emäss Art. 5 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV vorzugehen haben .

Demgegenüber wird die Beschwerdegegnerin bei einem unveränderten Gesundheitszustand davon ab zu sehen haben , die dem Beschwerdeführer bei einer Somatisierungs störung

zugesp rochene halbe Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG zu prü fen (vgl. vorstehende E. 8.4) .

E. 6.5 Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Ver fü gun gen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage litt, ohne dass eine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät, oder ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtspre chung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt gewesen wären. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers um einen solchen handelte, welcher , beziehungsweise dessen Folgen , mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden waren.

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinde rungsangepass ter , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeit lichen

Arbeitspensums zuzumuten war.

E. 6.7 ), der Beschwer deführer zum Zeitpunkt der ursprüngliche n rentenzusprechenden Verfügungen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund lage ge litt en hat , ohne dass die übrigen Kriterien, welche gemäss der Recht sprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegen stehen können, erfüllt waren , weshalb das psychische Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung

beziehungsweise dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung als überwindbar galten .

Die ursprüngliche Rentenzusprache

vom 4. Mai und vom 3. August 2011 kann als zweifellos unrichtig beurteilt werden. Denn die Beschwerdegegnerin über nahm dabei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des A.___ in deren Gutachten vom 1 8. September 2008, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer Somatisierungsstörung im Umfang von 60 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei, ohne zu beachten, dass es sich beim psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführes um ein nach der Rechtsprechung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden handelte.

Im Übrigen ist, wie bereits erwähnt (vorstehende E.

E. 7.1 In Würdigung der medizinischen Akten z um Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) steht fest , dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1 5. April 2012 (vorsehende E. 5.2) einen unveränderten Gesundheitszustand feststellte und ( anamnestisch ) eine Somatisie rungsstörung diagnostizierte. Damit grundsätzlich übereinstimmend diagnosti zierte Dr. C.___ mit Bericht vom 2 9. Juni 2012 (vorstehende E. 5.3) eine seit dem Jahre 2005 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand bei gleich gebliebenen Beschwerden insge samt etwas gebessert habe. Demgegenüber stellten weder med. pract . G.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 6. März 2013 (vorstehende E. 5.4) noch med. pract . H.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 1 0. April 2013 (vorstehende E. 5.5) eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung fest.

E. 7.2 In Bezug auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte med. pract . G.___ und med. pract . H.___ gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 135 V 465) Berichten versiche rungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebe nen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, ergänzende Abklärun gen vorzunehmen sind. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so darf gemäss der Rechtsprechung nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini schen Berichte anderseits eine ab schliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Vielmehr ist, um sol che Zweifel auszuräumen, entweder ein Gerichts gutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzu weisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6).

E. 7.3 Nach Gesagtem kann der Stellungnahme der RAD-Ärzte nicht dieselbe Beweis kraft zugemessen werden, wie einer gestützt auf Art . 44 ATSG eingeholten Expertise. Auf die davon abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ vom 2 9. Juni 2012 kann zwar vorliegend nicht abgestellt werden, da es dieser an einer nach vollziehbaren Begründung der darin festgestellten Arbeitsu nfähigkeit von 60 % fehlt. Die Beurteilung durch Dr. C.___ ist jedoch immerhin geeignet, die Beurtei lung durch med. pra ct . H.___ in Zweifel zu ziehen, weshalb auf letztere

nicht abgestellt werden kann.

E. 7.4 Die psychiatrische Beurteilung durch med. pract . H.___ vom 1 0. April 2013 vermag zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn es fehlt in seiner Beurteilung eine Auseinandersetzung

in diagnostischer Hinsicht mit den a bweichenden psychiatrischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. E.___ , welche eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnosti zierten. Der Beurteilung durch med. pract . H.___ ist sodann nicht zu entnehmen, ob er die Meinung vertrat , dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht oder nicht mehr bestehe, oder ob er vielmehr davon ausging , dass der Beschwerde führer zwar weiterhin unter einer anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung leide, dass es sich dabei jedoch um eine Diagnose handle, welche er nicht im Untersuchungsbericht erwähnt e , weil es sich bei dieser Diagnose um ein mittels einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelte.

E. 7.5 Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der

an gefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) nicht mit der notwendi gen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen.

E. 8.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).

E. 8.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren tenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen ). Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV).

Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähig keit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E.

5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).

E. 8.3 Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en zur Änderung des IVG vom 18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat.

E. 8.4 Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welc he Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbar keitsrechtsprechung erfolgt ist,

s oll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 1 3. Dezember 2013 E. 2.2 ff.).

E. 9.1 Vorliegend ist bis anhin ungeklärt geblieben , o b sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 4. Mai 2011 bis 1 7. Oktober 2013 (vorstehende E. 3 ) erheblich verändert hat, ob der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.

2) an einem psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert ge litt en hat , ob er zu diesem Zeitpunkt weiterhin an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage bezie hungsweise unter einer Somatisierungsstörung oder unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge litt en hat , und ob beziehungsweise in wel chem Umfang er zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf zumutbare behinderungs ange passte Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist . Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen , damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre.

E. 9.2 Sollte n

die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass sich der Sachverhalt seit der ursprüngl ichen Rentenzus prache in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin die dem Be schwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente entsprechend erhöhen, herab setzen oder die Rente einstellen.

E. 9.3 Sollte sich indes nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprüngl ichen Renten zus prache

nicht erheblich verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass, wie bereits erwähnt (vorstehende E.

E. 9.4 Nach Gesagtem ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegenerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend ab kläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 10 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 11 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 2 9. Januar 2014 ( Urk.

14) in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.

Bei diese m Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuch e des Beschwerde führers um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 8. November 2013 ( Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1971, war seit
  2. Dezember 1997 als Leiter eines Produktionsteams bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk.  12/10/4, Urk.  12/10/1, Urk.  12/8/241) , als er am 2
  3. März 2005 als Fahrzeuglenker einen Heckauffahrunfall erlitt ( Urk.  12/8/219-224, Urk.  12/8/241) und in der Folge Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) hatte ( Urk.  12/8/233). Am 1
  4. Mai 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug ( Urk.  12/1/1-8 ) an . Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) die Akten zum Unfall des Versicherten vom 2
  5. März 2005 (Urk. 12/8/1-242 , Urk.  12/12/1-12, Urk.  12/15/1-68 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( Urk.  8/4) bei, holte medizinische Berichte ( Urk. 12/6/1-4, Urk.  12/7/1-16 7/9 , Urk.  12/14/1-4) sowie einen Arbeit geberbericht bei der Y.___ AG ( Urk.  12/10/1-6) ein und liess den Versicherten zusammen mit der SUVA polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1
  6. September 2008; Urk.  12/25/4-57) sowie beruflich abklären (Schluss bericht BEFAS vom 2
  7. Juli 2009; Urk.  12/53/1-13).      Mit Mitteilung vom 2
  8. Oktober 2009 ( Urk.  12/62) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings zu und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom
  9. Mai 2010 (Urk.   12/83) a b. 1.2      Mit Vorbescheid vom
  10. Dezember 2010 ( Urk.  12/100-101 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom
  11. März 2006 bis 3
  12. Juli 2008 bei einem In validitätsgrad von 100  % die Ausrichtung einer ganzen Rente und ab
  13. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 40  % die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 1
  14. Januar 2011 (Urk.   12/107) dagegen Einwände erhoben hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom
  15. Mai 2011 ( Urk.  12 /133/1-8) bei einem Invaliditätsgrad von 58  % mit Wirkung ab
  16. Juni 2011 eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente , zu.      Mit Verfügungen vom
  17. August 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom
  18. März 2006 bis 3
  19. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ( Urk.  12/140/2-9) und bei einem Invaliditätsgrad von 58  % für die Zeit vom
  20. August 2008 bis 3
  21. November 2009 ( Urk.  12/141/2-8) sowie fü r die Zeit vom
  22. Mai 2010 bis 3
  23. Mai 2011 ( Urk.  12/142/2-8) eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente, unter Anrechnung von Taggeldzahlungen, welche dem Versicherten vom
  24. Juni bis
  25. Juli 2009 und vom
  26. November 200 9 bis
  27. Mai 2010 ausgerichtet wurden (vgl. Urk.  212/142/9-10), zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3      Im Februar 2012 (vgl. Urk.  12/176/1-3) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein, holte Arztbericht e (Urk.  12/180/1-7, Urk. 12/186/1-5 ) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk.  12/206/1-6) ein und liess den Versicherten orthopädisch ( Urk.  12/201/1-9) und psychiatrisch (Urk. 12/202/1-5) untersuchen. Mit Mitteilung en vom
  28. Mai 2012 ( Urk.  12/184) und vom 2
  29. April 2013 ( Urk.  12/203) sprach die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen zu und übernahm auf dessen Gesuch hin die Kosten von Ausbildungskursen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  12/210-211 und Urk.  12/214) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  30. Oktober 2013 ( Urk.  12/219 = Urk.  2) einen Invaliditätsgrad von 0  % fest und hob , wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
  31. Gegen die Verfügung vom 1
  32. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1
  33. November 2013 Beschwerde und beantragte , es sei diese aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente im bisherigen Umfang zuzusprechen ( Urk.  1 S.  2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 3).      Mit Beschwer deantwort vom 1
  34. Januar 2014 (Urk.  11 ) beantragte die IV Stelle, die Sache sei in Gutheissung der Besch werde zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Am 2
  35. Januar 2014 wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt mit dem Hinweis, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk.  13). Das Gericht zieht in Erwägung:
  36. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  37. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1
  38. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, und dass ihm neu die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit und insbesondere die gegenwärtige Tätigkeit im Bereich des Personalwesens und der Informatik im Umfang eines vollzeitli ch en Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er weiterhin unverändert unter einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Zervikalgie bei Degeneration der Halswirbelsäule ( HWS ) leide , wes halb von einem unveränderten Invaliditätsgrad und einem unveränderten Ren tenanspruch auszugehen sei ( Urk.  1 S. 9).
  39. Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom
  40. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) beziehungsweise vom
  41. August 2011 ( Urk.  12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk.  12/142/2-8 ), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit ab
  42. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 58  % eine halbe Rente zugesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Februar 2012 (vgl. Urk.  12/176/1-3) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren s in materi eller Hinsicht neu ab und verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  43. Oktober 2013 ( Urk.  2) einen Rentenanspruch des Versicherten. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum vom
  44. Mai 2011 ( Urk. 121/133/1-8 ) bis 1
  45. Oktober 2013 (Urk. 2) streitig.
  46. 4.1      Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom
  47. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 1
  48. September 2008 (Urk.  12/2-57; vgl. Urk.  12/98/1-7 S. 4-6). 4.2      Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1
  49. September 2008 (Urk. 12/2-57), dass der Beschwerdeführer während eines stationären Aufent halts vom 1
  50. bis 2
  51. Mai 2008 polydisziplinär durch einen Orthopäden, durch einen Neurologen, durch eine Fachärztin für Allgemeine Medizin, durch einen Neuropsychologen und durch einen Psychiater untersucht worden sei (S.   1 und S. 37 unten ) und stellten die folgende n Diagnosen: orthopädische Diagnosen (S. 20): - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion am 2
  52. März 2005 - Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit dorsalen Spondylophyten und neu roforaminale Einengung im Bereich C6 - diskrete Instabilität im Bereich C4/5 ohne Radikulopathie neurologische Diagnosen (S. 23): - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Angabe chronischer Nackenschmerzen - Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 2
  53. März 2005 - Neuropathie im Bereich des Nervus cutanus femoris lateralis rechts psychiatrische Diagnosen (S. 29): - Somatisierungsstörung - Persönlichkeit mit auffälligen narzisstischen Chrarakterzügen - Status nach depressiver Reaktion - Status nach sexueller Funktionsstörung      Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter fest, dass diagnostisch eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar bei tung im Sinne einer Somatisierungsstörung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer weise eine auffällige narzisstische Persönlichkeits struktur mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung auf . Das ne uropsychologische Testprofil sei vereinbar mit einer leichten neuropsychologische n Störung infolge von Schmerzen (S. 39 oben) .      Aus neurologischer Sicht hätten keine objektivierbaren Befunde erhoben werden können, welche die vom Beschwerdeführer beklagten hochgradigen Leis tungseinbussen und Beschwerden erklären könnten (S. 37 unten , S. 39 ). Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei eine Gegeninnervation der HWS festgestellt worden. Die Beweglichkeit der HWS sei nur geringgradig eingeschränkt gewesen (S. 38). Der Unfall vom 2
  54. März 2005 habe vorüber gehend zu unfallbedingten Kopf- und Nackenschmerzen bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS mit engem Spinalkanal und beginnender Spondylarthrose geführt (S. 40). Der Beschwerdeführer klage teil weise über Beschwerden, welche nach HWS-Distorsionstraumen beobachtet werden könnten, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und Nackenschmerzen. Die vom Beschwerdeführer ange gebenen Sensibilitätsstörungen und Muskelzuckungen entsprächen jedoch nicht dem typischen Beschwerdebild bei HWS-Distorsionstraumen (S. 40). Bei den vom Beschwerdeführer geklagten Symptome n handle es sich um solche einer Somatisierungsstörung (S.   41).      Dem Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht die Ausübung körperlich schwerer Arbeiten, Überkopfarbeiten sowie von Arbeiten, welche die Einnahme von Zwangshaltungen mit der HWS erforderten, nicht mehr zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer d ie Ausübung behinderungs angepasster Tätigkeiten und insbesondere der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gruppenchef im Umfang eines Arbeitspensums von 60  % zuzumuten (S. 45). 4.3      Dr.  med. B.___ , Fac harzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 1
  55. August 2010 ( Urk.  12/92/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei muskulärer Dys balance im Nackenbereich - Status nach HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision am 2
  56. März 2005 - diffuse Osteochondrosen und Spondylosen mit neuroforaminaler Ein engung Höhe C6 - diskrete Instabilität - anamnestisch Somatisierungsstörung      Der Beschwerdeführer leide unter über die ganze rechte Seite ausstrahlende n Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Muskelverspan nungen im Nacken und im Rücken und unter Schwindel (S. 1) . Als Produktleiter bestehe seit dem 2
  57. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % und als Bürohilfe eine solche von 80 % seit dem
  58. November 2009 (S. 2). 4.4      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherpie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2
  59. November 2010 ( Urk.  12/95/1-6) die folgenden Diag nosen (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2005) - Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Status nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 2
  60. März 2005 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2005)      Er führte aus, dass der Beschwerdeführer a uf Grund seiner Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um die Schmerzstörung zu überwinden, weshalb bis auf w eiteres eine Arbeitsunfähig keit von 80  % bestehe (S. 2 f.). 4.5      Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, führte in seinem Gutachten vom 2
  61. Dezember 2009 ( Urk.  12/118/2-5) aus , dass er den Beschwerdeführer untersucht habe und dass eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden sei (S. 1). Die bisherige Tätigkeit als Industriemeister sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50  % zuzumuten. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der ermittelten funktionellen Zumutbarkeit von einer in zeitlicher wie leistungsmässiger Hin sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 4.6      Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, diagnostizierte in seinem Gutachten vom
  62. August 2009 ( Urk.  12/118/22-27) eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (S. 4) und erwähnte, dass es sich dabei um eine häufig chronisch ver laufende Erkrankung handle, welche einer regelmässigen fachärztlichen Behand lung bedürfe, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung indes nicht die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit rechtferti ge. Aus psychiatrischer Sicht sei daher von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in Bezug auf sämtliche beruflichen Tätigkeiten auszugehen (S. 5).
  63. 5.1      Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1
  64. Oktober 2013 (Urk. 2) wurde gestützt auf die im F ol genden genannten medizinischen Unterlagen beurteilt. 5.2      Mit Bericht vom 1
  65. April 2012 ( Urk.  12/180/5-7) stellte Dr.  B.___ die folgen den Diagnosen (S. 1): - zervikospondylog enes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei muskulärer Dys balance im Nackenbereich - Status nach HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision am 2
  66. März 2005 - diffuse Osteochondrosen und Spondylosen mit neuroforaminaler Ein engung Höhe C6 - diskrete Instabilität - anamnestisch Somatisierungsstörung      Er erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (S. 1), und dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Produktleiter im Umfang von 100  % und als Bürohilfe im Umfang von 80  % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (S. 2). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig im Umfang eines Ar beitspensums von 40  % zuzumuten; in Zukunft sei allenfalls eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 50  % möglich (S. 3). 5.3      Dr.  C.___ stellte in seinem Bericht vom 2
  67. Juni 2012 ( Urk.  12/186/1-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2005) - Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Status nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 2
  68. März 2005 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2005)      Er führte aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Vergleich zur Situation bei Verfassen des letzten Berichts etwas gebes sert habe. Die Beschwerden seien aber im Wesentlichen gleich geblieben (S. 2). Die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten und insbesondere der gegenwärtigen Tätigkeit im Computersupport beim F.___ sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40  % zuzumuten (S. 4).
  69. 4      Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom
  70. März 2013 ( Urk.  12/201/1-9), dass der Beschwerdeführer auf Grund von Degenera tionen der HWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrations belastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen aufweise (S. 8) .      Die Ausübung behinderungsangepasster, leichter bis gelegentlich mittel schwe rer, wechselbelastender Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Über kopfarbeiten sowie insbesondere auch die Ausübung der bisherigen Tätig kei ten als Mitarbeiter im IT-Support und als Produktionsleiter (S. 9) , sei dem Be schwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8) . 5.5      Der Arzt des RAD , med. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Untersuchungsbericht vom 1
  71. April 2013 ( Urk.  12/202/1-5) eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aus (S. 4). Beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrischer Sicht weder eine Stimmungsstörung, eine psychotische Störung, eine deutliche Persönlichkeits störung oder wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Ein schränkungen . Aus psychodynamischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter behandelbaren Folgen der Gewalttätigkeit seines Vaters. Allenfalls bestünden bei der nach dem Unfall vom Beschwerdeführer empfundenen Ohnmacht Paral lelen zu der von ihm ehemals gegenüber seinem Vater gefühlten Ohnmacht (S.   5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, gegenwärtig nicht unter depres siven Beschwerden zu leiden. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (S. 4). Nach einer langsamen Erhöhung des Arbeitspensums sei grundsätzlich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5). 5.6      Dr.  C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1
  72. November 2013 ( Urk.  3/4) aus, dass die Ergebnisse der Untersuchungen durch die Ärzte des RAD für ihn nicht nachvollziehbar seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer weiterhin im Umfang von 60  % arbeitsunfähig. Es sei sodann zu befürchten, dass er durch den Ent scheid der Beschwerdegegnerin (die Rente einzustellen) überfordert sei und mit einer Zunahme der Krankheits symptome reagieren werde.
  73. 6.1      Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom
  74. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) und vom
  75. August 2011 ( Urk.  12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk.  12/142/2-8), fällt auf, dass sowohl die Ärzte des A.___ in ihrem Gut achten vom 1
  76. September 2008 (vorstehende E. 4.2 ) als auch Dr.  C.___ in seinem Bericht vom 2
  77. November 2010 (vorstehende E. 4.4 ) , Dr.  D.___ in seinem Gutachten vom 2
  78. Dezember 2009 (vorstehende E. 4.5 ) und Dr.  E.___ in seinem Gutachten vom
  79. August 2009 (vorstehende E. 4.6 ) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung behinderungsan ge passter , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ausschliesslich aus psychischen Gründen eingeschränkt sei , und dass er in psychischer Hinsicht zur Hauptsache durch eine im Vordergrund stehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise durch eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar beitung im Sinne einer Somatisierungsstörung in seiner Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt werde . 6.2      In ihrer Beurteilung des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit wichen die beteiligten Ärzte indes teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des A.___ davon aus gingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster Tätigkeiten noch im Umfang eines Arbeitspensums von 60  % zuzumuten sei, vertrat Dr.  C.___ die Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwen digen Ressourcen verfügt habe, um die Schmerzstörung zu überwinden, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 80  % auszugehen sei. Demgegenüber ging Dr.  E.___ davon aus, dass die beim Be schwerdeführer diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung nicht die Attestierung einer Arbeitsunfä higkeit rechtfertige, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen sei. 6.3      6.3.1      In Würdigung des Gesundheitszustand es des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügungen vom
  80. Mai und vom
  81. August 2011 vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr.  E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom
  82. August 2009 (vorstehende E. 4.6 ) insofern zu überzeugen, als er darin davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte anhaltende somato for me Schmerzstörung die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfer tige. Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invali dität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr jäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 6.3.2      Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die  aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen Schmerz störung zu sätz li che psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komor bidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestell ten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 6.3.3      Vorliegend ist auf Grund der Akten indes weder eine eigenständige , die Arbeits fähigkeit neben der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich beeinträchtigende psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Inten si tät ausge wiesen, noch sind die übrigen erwähnten (vorstehende E. 6.3.1 ) Kriterien, wel che gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 6.3 .4      Unter diesen Umständen vermag die Arb eitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.  E.___ vom
  83. August 2009 (vorstehende E. 4.6) , wonach der Beschwerde füh rer aus psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann. 6.4      Nicht abzustellen ist demgegenüber auf die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ vom 1
  84. September 2008 (vorstehende E. 4.2) . Denn diese Ärzte gingen davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar beitung im Sinne einer Somatisierungsstörung im Vordergrund stehe . Dementsprechend wäre die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Rechts anwend ung zusätzlich nach Massgabe der Schmerzrecht sprechung rechtlich zu qualifizieren, womit sie nicht geeignet ist, die Schluss folgerungen von Dr.  E.___ in Frage zu stellen.      Gleiches gilt für die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 26. November 2010 (vorstehende E. 4.4)      E benfalls nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Arbeits unfähig keits beur teilung durch Dr.  B.___ (vorstehende E. 4.3 ). Denn einer seits fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100  % als Produktleiter und von 80  % als Bürohilfe. Andererseits kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr.  B.___ schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Allgemeine Medizin an einer für die Beurteilung des den Beschwerdeführer be einträchtigenden psychi schen Leidens einer Somatisierungsstörung an einer fachmedizinischen Spezialisie rung als Psy chiater fehlte. 6.5      Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Ver fü gun gen vom
  85. Mai und vom
  86. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage litt, ohne dass eine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät, oder ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtspre chung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt gewesen wären. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers um einen solchen handelte, welcher , beziehungsweise dessen Folgen , mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden waren.      Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr.  E.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinde rungsangepass ter , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeit lichen Arbeitspensums zuzumuten war.
  87. 7.1      In Würdigung der medizinischen Akten z um Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  88. Oktober 2013 ( Urk.  2) steht fest , dass Dr.  B.___ in seinem Bericht vom 1
  89. April 2012 (vorsehende E. 5.2) einen unveränderten Gesundheitszustand feststellte und ( anamnestisch ) eine Somatisie rungsstörung diagnostizierte. Damit grundsätzlich übereinstimmend diagnosti zierte Dr.  C.___ mit Bericht vom 2
  90. Juni 2012 (vorstehende E. 5.3) eine seit dem Jahre 2005 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand bei gleich gebliebenen Beschwerden insge samt etwas gebessert habe. Demgegenüber stellten weder med. pract . G.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom
  91. März 2013 (vorstehende E. 5.4) noch med. pract . H.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 1
  92. April 2013 (vorstehende E. 5.5) eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung fest. 7.2      In Bezug auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte med. pract . G.___ und med. pract . H.___ gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 135 V 465) Berichten versiche rungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebe nen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, ergänzende Abklärun gen vorzunehmen sind. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so darf gemäss der Rechtsprechung nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini schen Berichte anderseits eine ab schliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Vielmehr ist, um sol che Zweifel auszuräumen, entweder ein Gerichts gutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzu weisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6). 7.3      Nach Gesagtem kann der Stellungnahme der RAD-Ärzte nicht dieselbe Beweis kraft zugemessen werden, wie einer gestützt auf Art . 44 ATSG eingeholten Expertise. Auf die davon abweichende Beurteilung durch Dr.  C.___ vom 2
  93. Juni 2012 kann zwar vorliegend nicht abgestellt werden, da es dieser an einer nach vollziehbaren Begründung der darin festgestellten Arbeitsu nfähigkeit von 60  % fehlt. Die Beurteilung durch Dr.  C.___ ist jedoch immerhin geeignet, die Beurtei lung durch med. pra ct . H.___ in Zweifel zu ziehen, weshalb auf letztere nicht abgestellt werden kann. 7.4      Die psychiatrische Beurteilung durch med. pract . H.___ vom 1
  94. April 2013 vermag zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn es fehlt in seiner Beurteilung eine Auseinandersetzung in diagnostischer Hinsicht mit den a bweichenden psychiatrischen Beurteilungen durch Dr.  C.___ und Dr.  E.___ , welche eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnosti zierten. Der Beurteilung durch med. pract . H.___ ist sodann nicht zu entnehmen, ob er die Meinung vertrat , dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht oder nicht mehr bestehe, oder ob er vielmehr davon ausging , dass der Beschwerde führer zwar weiterhin unter einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung leide, dass es sich dabei jedoch um eine Diagnose handle, welche er nicht im Untersuchungsbericht erwähnt e , weil es sich bei dieser Diagnose um ein mittels einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelte. 7.5      Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Verfügung vom 1
  95. Oktober 2013 ( Urk.  2) nicht mit der notwendi gen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen.
  96. 8.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 8.2      Fehlen die in Art.  17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren tenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen ). Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art.  88 bis Abs.  2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV).      Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähig keit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3
  97. Januar 2012 E.   5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2
  98. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1
  99. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 8.3      Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en zur Änderung des IVG vom 18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 8.4      Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welc he Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbar keitsrechtsprechung erfolgt ist, s oll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 1
  100. Dezember 2013 E. 2.2 ff.).
  101. 9.1      Vorliegend ist bis anhin ungeklärt geblieben , o b sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom
  102. Mai 2011 bis 1
  103. Oktober 2013 (vorstehende E. 3 ) erheblich verändert hat, ob der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
  104. Oktober 2013 ( Urk.  2) an einem psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert ge litt en hat , ob er zu diesem Zeitpunkt weiterhin an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage bezie hungsweise unter einer Somatisierungsstörung oder unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge litt en hat , und ob beziehungsweise in wel chem Umfang er zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf zumutbare behinderungs ange passte Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist . Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen , damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. 9.2      Sollte n die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass sich der Sachverhalt seit der ursprüngl ichen Rentenzus prache in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin die dem Be schwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente entsprechend erhöhen, herab setzen oder die Rente einstellen. 9.3      Sollte sich indes nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprüngl ichen Renten zus prache nicht erheblich verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 6.7 ), der Beschwer deführer zum Zeitpunkt der ursprüngliche n rentenzusprechenden Verfügungen vom
  105. Mai und vom
  106. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund lage ge litt en hat , ohne dass die übrigen Kriterien, welche gemäss der Recht sprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegen stehen können, erfüllt waren , weshalb das psychische Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung beziehungsweise dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung als überwindbar galten .      Die ursprüngliche Rentenzusprache vom
  107. Mai und vom
  108. August 2011 kann als zweifellos unrichtig beurteilt werden. Denn die Beschwerdegegnerin über nahm dabei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des A.___ in deren Gutachten vom 1
  109. September 2008, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer Somatisierungsstörung im Umfang von 60  % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei, ohne zu beachten, dass es sich beim psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführes um ein nach der Rechtsprechung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden handelte.      Im Übrigen ist, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 6.4 ), davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von somatoformen Schmerz störungen beziehungsweise von Somatisierungsstörungen spätestens bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 12. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) gefestigt war , weshalb die ursprüngliche Renten zusprache als zweifellos unrichtig erscheint. Bei einem unveränderten Gesund heitszustand wird die Beschwerdegegnerin daher g emäss Art.  5 3 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV vorzugehen haben . Demgegenüber wird die Beschwerdegegnerin bei einem unveränderten Gesundheitszustand davon ab zu sehen haben , die dem Beschwerdeführer bei einer Somatisierungs störung zugesp rochene halbe Rente gestützt auf lit . a Abs.  1 SchlB IVG zu prü fen (vgl. vorstehende E. 8.4) . 9.4      Nach Gesagtem ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegenerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend ab kläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  110. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
  111. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).      Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 2
  112. Januar 2014 ( Urk.  14) in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.      Bei diese m Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuch e des Beschwerde führers um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1
  113. November 2013 ( Urk.  1 S. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  114. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  115. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
  116. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  117. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  118. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  119. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  120. Juli bis und mit 1
  121. August sowie vom 1
  122. Dezember bis und mit dem
  123. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01050 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

20. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker Advokaturbüro

Künzli , Villa Bianchi Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war seit 1. Dezember 1997 als Leiter eines Produktionsteams bei der Y.___ AG, Z.___ , tätig ( Urk. 12/10/4, Urk. 12/10/1, Urk. 12/8/241) , als er am 2 1. März 2005 als Fahrzeuglenker einen Heckauffahrunfall erlitt ( Urk. 12/8/219-224, Urk. 12/8/241) und in der Folge Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) hatte ( Urk. 12/8/233). Am 1 6. Mai 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug ( Urk. 12/1/1-8 ) an . Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, zog bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) die Akten zum Unfall des Versicherten vom 2 1. März 2005 (Urk. 12/8/1-242 , Urk. 12/12/1-12, Urk. 12/15/1-68 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ( Urk. 8/4) bei, holte medizinische Berichte ( Urk. 12/6/1-4, Urk. 12/7/1-16 7/9 , Urk. 12/14/1-4) sowie einen Arbeit geberbericht

bei der Y.___ AG ( Urk. 12/10/1-6) ein und liess den Versicherten zusammen mit der SUVA polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 1 8. September 2008; Urk. 12/25/4-57) sowie beruflich abklären (Schluss bericht BEFAS vom 2 1. Juli 2009; Urk. 12/53/1-13).

Mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2009 ( Urk. 12/62) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings zu und schloss die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 4. Mai 2010 (Urk.

12/83) a b. 1.2

Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2010 ( Urk. 12/100-101 ) stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 2006 bis 3 1. Juli 2008 bei einem In validitätsgrad von 100 % die Ausrichtung einer ganzen Rente und ab 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 1 8. Januar 2011 (Urk.

12/107) dagegen Einwände erhoben hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 4. Mai 2011 ( Urk. 12 /133/1-8) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente , zu.

Mit Verfügungen vom 3. August 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 2006 bis 3 1. Juli 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ( Urk. 12/140/2-9) und bei einem Invaliditätsgrad von 58 % für die Zeit vom 1. August 2008 bis 3 0. November 2009 ( Urk. 12/141/2-8) sowie fü r die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 3 1. Mai 2011 ( Urk. 12/142/2-8) eine halbe Rente, zuzüglich Kinderrente, unter Anrechnung von Taggeldzahlungen, welche dem Versicherten vom 8. Juni bis 7. Juli 2009 und vom 2. November 200 9 bis 2. Mai 2010 ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 212/142/9-10), zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3

Im Februar 2012 (vgl. Urk. 12/176/1-3) leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein, holte Arztbericht e (Urk. 12/180/1-7, Urk. 12/186/1-5 ) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 12/206/1-6) ein und liess den Versicherten orthopädisch ( Urk. 12/201/1-9) und psychiatrisch (Urk. 12/202/1-5) untersuchen. Mit Mitteilung en vom 7. Mai 2012 ( Urk. 12/184) und vom 2 5. April 2013 ( Urk. 12/203) sprach die IV-Stelle dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen zu und übernahm auf dessen Gesuch hin die Kosten von Ausbildungskursen .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 12/210-211 und Urk. 12/214) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 12/219 = Urk.

2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und hob , wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, die dem Versicherten bisher ausgerichtete halbe Rente revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 8. November 2013 Beschwerde und beantragte , es sei diese aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente im bisherigen Umfang zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3).

Mit Beschwer deantwort vom 1 3. Januar 2014 (Urk. 11 ) beantragte die IV Stelle, die Sache sei in Gutheissung der Besch werde zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Am 2 3. Januar 2014 wurde dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt mit dem Hinweis, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers gebessert habe, und dass ihm neu die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit und insbesondere die gegenwärtige Tätigkeit im Bereich des Personalwesens und der Informatik im Umfang eines vollzeitli ch en Arbeitspensums zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr ausgewiesen sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er weiterhin unverändert unter einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Zervikalgie bei Degeneration der Halswirbelsäule

( HWS ) leide , wes halb von einem unveränderten Invaliditätsgrad und einem unveränderten Ren tenanspruch auszugehen sei ( Urk. 1 S. 9). 3.

Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung en vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) beziehungsweise vom 3. August 2011 ( Urk. 12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk. 12/142/2-8 ), womit dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 58 %

eine halbe Rente zugesprochen wurde , klärte die Beschwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich des im Februar 2012 (vgl. Urk. 12/176/1-3) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahren s

in materi eller Hinsicht neu ab und verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.

2) einen Rentenanspruch des Versicherten. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum

vom 4. Mai 2011 ( Urk. 121/133/1-8 ) bis 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der Ärzte des A.___

vom 1 8. September 2008 (Urk. 12/2-57; vgl. Urk. 12/98/1-7 S. 4-6).

4.2

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 1 8. September 2008 (Urk. 12/2-57), dass der Beschwerdeführer während eines stationären Aufent halts vom 1 9. bis 2 2. Mai 2008 polydisziplinär durch einen Orthopäden, durch einen Neurologen, durch eine Fachärztin für Allgemeine Medizin, durch einen Neuropsychologen und durch einen Psychiater untersucht worden sei (S.

1 und S. 37 unten ) und stellten die folgende n Diagnosen: orthopädische Diagnosen (S. 20): - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei: - Status nach HWS-Distorsion am 2 1. März 2005 - Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit dorsalen Spondylophyten und neu roforaminale Einengung im Bereich C6 - diskrete Instabilität im Bereich C4/5 ohne Radikulopathie neurologische Diagnosen (S. 23): - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung mit Angabe chronischer Nackenschmerzen - Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsionstrauma am 2 1. März 2005 - Neuropathie im Bereich des Nervus

cutanus

femoris

lateralis rechts psychiatrische Diagnosen (S. 29): - Somatisierungsstörung

- Persönlichkeit mit auffälligen narzisstischen

Chrarakterzügen - Status nach depressiver Reaktion - Status nach sexueller Funktionsstörung

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter fest, dass diagnostisch eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar bei tung im Sinne einer Somatisierungsstörung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer weise eine auffällige narzisstische Persönlichkeits struktur mit Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung auf . Das ne uropsychologische Testprofil sei vereinbar mit einer leichten neuropsychologische n Störung infolge von Schmerzen

(S. 39 oben) .

Aus neurologischer Sicht hätten keine objektivierbaren Befunde erhoben werden können, welche die vom Beschwerdeführer beklagten hochgradigen Leis tungseinbussen und Beschwerden erklären könnten (S. 37 unten , S. 39 ). Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei eine Gegeninnervation der HWS festgestellt worden. Die Beweglichkeit der HWS sei nur geringgradig

eingeschränkt gewesen (S. 38). Der Unfall vom 2 1. März 2005 habe vorüber gehend zu unfallbedingten Kopf- und Nackenschmerzen bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS mit engem Spinalkanal und beginnender Spondylarthrose geführt (S. 40). Der Beschwerdeführer klage teil weise über Beschwerden, welche nach HWS-Distorsionstraumen beobachtet werden könnten, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und Nackenschmerzen. Die vom Beschwerdeführer ange gebenen Sensibilitätsstörungen und Muskelzuckungen entsprächen jedoch nicht dem typischen Beschwerdebild bei HWS-Distorsionstraumen (S. 40). Bei den vom Beschwerdeführer geklagten Symptome n

handle es sich um solche einer Somatisierungsstörung (S.

41).

Dem Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht die Ausübung körperlich schwerer Arbeiten, Überkopfarbeiten sowie von Arbeiten, welche die Einnahme von Zwangshaltungen mit der HWS erforderten, nicht mehr zuzumuten. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer d ie Ausübung behinderungs angepasster

Tätigkeiten und insbesondere der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gruppenchef im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten (S. 45). 4.3

Dr. med. B.___ , Fac harzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 1 9. August 2010 ( Urk. 12/92/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1): - zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei muskulärer Dys balance im Nackenbereich - Status nach HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - diffuse Osteochondrosen und Spondylosen mit neuroforaminaler Ein engung Höhe C6 - diskrete Instabilität - anamnestisch Somatisierungsstörung

Der Beschwerdeführer leide unter über die ganze rechte Seite ausstrahlende n Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Muskelverspan nungen im Nacken und im Rücken und unter Schwindel (S. 1) . Als Produktleiter bestehe seit dem 2 1. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und als Bürohilfe eine solche von 80 % seit dem 1. November 2009 (S. 2). 4.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherpie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2 6. November 2010 ( Urk. 12/95/1-6) die folgenden Diag nosen (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2005) - Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Status nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2005)

Er führte aus, dass der Beschwerdeführer a uf Grund seiner Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen nicht über die notwendigen Ressourcen verfüge, um die Schmerzstörung zu überwinden, weshalb bis auf w eiteres eine Arbeitsunfähig keit von 80 %

bestehe (S. 2 f.). 4.5

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, führte in seinem Gutachten vom 2 1. Dezember 2009 ( Urk. 12/118/2-5) aus , dass er den Beschwerdeführer untersucht habe und dass eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden sei (S. 1). Die bisherige Tätigkeit als Industriemeister sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50 % zuzumuten. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der ermittelten funktionellen Zumutbarkeit von einer in zeitlicher wie leistungsmässiger Hin sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2). 4.6

Dr. med. E.___ ,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. August 2009 ( Urk. 12/118/22-27) eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung (S. 4) und erwähnte, dass es sich dabei um eine häufig chronisch ver laufende Erkrankung handle, welche einer regelmässigen fachärztlichen Behand lung bedürfe, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung indes nicht die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit rechtferti ge. Aus psychiatrischer Sicht sei daher von einer uneingeschränkten Arbeits fähigkeit in Bezug auf sämtliche beruflichen Tätigkeiten auszugehen (S. 5). 5. 5.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) wurde gestützt auf die im F ol genden genannten medizinischen Unterlagen beurteilt. 5.2

Mit Bericht vom 1 5. April 2012 ( Urk. 12/180/5-7) stellte Dr. B.___ die folgen den Diagnosen (S. 1): - zervikospondylog enes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei muskulärer Dys balance im Nackenbereich - Status nach HWS-Distorsion bei Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - diffuse Osteochondrosen und Spondylosen mit neuroforaminaler Ein engung Höhe C6 - diskrete Instabilität - anamnestisch Somatisierungsstörung

Er erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (S. 1), und dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätig keit als Produktleiter im Umfang von 100 % und als Bürohilfe im Umfang von 80 %

in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (S. 2). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm gegenwärtig im Umfang eines Ar beitspensums von 40 % zuzumuten; in Zukunft sei allenfalls eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 %

möglich (S. 3). 5.3

Dr. C.___

stellte in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2012 ( Urk. 12/186/1-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (seit 2005) - Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen - Status nach HWS-Distorsion durch Heckauffahrkollision am 2 1. März 2005 - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (seit 2005)

Er führte aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Vergleich zur Situation bei Verfassen des letzten Berichts etwas gebes sert habe. Die Beschwerden seien aber im Wesentlichen gleich geblieben (S. 2). Die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten und insbesondere der gegenwärtigen Tätigkeit im Computersupport beim F.___ sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (S. 4). 5. 4

Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) , med. pract . G.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, erwähnte in ihrem Untersuchungsbericht vom 6. März 2013 ( Urk. 12/201/1-9), dass der Beschwerdeführer auf Grund von Degenera tionen der HWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrations belastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen aufweise (S. 8) .

Die Ausübung behinderungsangepasster, leichter bis gelegentlich mittel schwe rer, wechselbelastender Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über einem Gewicht von 15 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Über kopfarbeiten sowie insbesondere auch die Ausübung der bisherigen Tätig kei ten als Mitarbeiter im IT-Support und als Produktionsleiter (S. 9) , sei dem Be schwerdeführer im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 8) . 5.5

Der Arzt des RAD , med. pract . H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in seinem Untersuchungsbericht vom 1 0. April 2013 ( Urk. 12/202/1-5) eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit aus (S. 4). Beim Beschwerdeführer bestünden aus psychiatrischer Sicht weder eine Stimmungsstörung, eine psychotische Störung, eine deutliche Persönlichkeits störung oder wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Ein schränkungen . Aus psychodynamischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter behandelbaren Folgen der Gewalttätigkeit seines Vaters. Allenfalls bestünden bei der nach dem Unfall vom Beschwerdeführer empfundenen Ohnmacht Paral lelen zu der von ihm ehemals gegenüber seinem Vater gefühlten Ohnmacht (S.

5). Der Beschwerdeführer habe angegeben, gegenwärtig nicht unter depres siven Beschwerden zu leiden. Ein sozialer Rückzug bestehe nicht (S. 4). Nach einer langsamen Erhöhung des Arbeitspensums sei grundsätzlich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 5). 5.6

Dr. C.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2013 ( Urk. 3/4) aus, dass die Ergebnisse der Untersuchungen durch die Ärzte des RAD für ihn nicht nachvollziehbar seien. Vielmehr sei der Beschwerdeführer weiterhin im Umfang von 60 % arbeitsunfähig. Es sei sodann zu befürchten, dass er durch den Ent scheid der Beschwerdegegnerin (die Rente einzustellen) überfordert sei und mit einer Zunahme der Krankheits symptome reagieren werde. 6. 6.1

Bei Beurteilung der Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 4. Mai 2011 (Urk. 12/133/1-8) und vom 3. August 2011 ( Urk. 12/140/2-9, Urk. 12/141/2-8 und Urk. 12/142/2-8), fällt auf, dass sowohl die Ärzte des A.___ in ihrem Gut achten vom 1 8. September 2008 (vorstehende E. 4.2 ) als auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2 6. November 2010 (vorstehende E. 4.4 ) , Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 2 1. Dezember 2009 (vorstehende E. 4.5 ) und Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2009 (vorstehende E. 4.6 ) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung behinderungsan ge passter , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ausschliesslich aus psychischen Gründen eingeschränkt sei , und dass er in psychischer Hinsicht zur Hauptsache durch eine im Vordergrund stehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise durch eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar beitung im Sinne einer Somatisierungsstörung

in seiner Ar beitsfähigkeit beeinträchtigt werde . 6.2

In ihrer Beurteilung des Umfangs der Restarbeitsfähigkeit wichen die beteiligten Ärzte indes teilweise voneinander ab. Während die Ärzte des A.___ davon aus gingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungs angepasster Tätigkeiten noch im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % zuzumuten sei, vertrat Dr. C.___ die Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwen digen Ressourcen verfügt habe, um die Schmerzstörung zu überwinden, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Demgegenüber ging Dr. E.___ davon aus, dass die beim Be schwerdeführer diagnostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung nicht die Attestierung einer Arbeitsunfä higkeit rechtfertige, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen sei. 6.3

6.3.1

In Würdigung des Gesundheitszustand es

des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügungen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. August 2009 (vorstehende E. 4.6 ) insofern zu überzeugen, als er darin davon ausging, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte anhaltende somato for me Schmerzstörung die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht rechtfer tige. Denn nach der Rechtsprechung begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diag nostizierte anhal tende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invali dität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme

Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzu mutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Aus nahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehr jäh riger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willens anstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 6.3.2

Nach der Rechtsprechung hat die rechtsanwendende Behörde bei einer an hal ten den somatoformen Schmerzstörung zunächst die aufgrund der medi zini schen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizier ten, allein nicht invalidisieren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden soma toformen

Schmerz störung zu sätz li che psychische Beeinträchtigungen im Sinne des recht sprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerz bewälti gung ob jek tiv entgegen stehen. Die entsprechenden Fest stellungen sind tatsäch licher Natur. Des Weitern gilt es zu prüfen, ob eine allenfalls fest gestellte psy chische Komor bidität hinreichend erheblich ist und/oder ein zelne oder mehrere der fest gestell ten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vor liegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumut barer Willensan strengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine inva lidisierende Gesund heitsschädigung zu gestatten. Diese Frage ist rechtlicher Art: Ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 6.3.3

Vorliegend ist auf Grund der Akten indes weder eine eigenständige , die Arbeits fähigkeit neben der somatoformen Schmerzstörung zusätzlich beeinträchtigende psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Inten si tät ausge wiesen, noch sind die übrigen erwähnten (vorstehende E. 6.3.1 ) Kriterien, wel che gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, insbesondere ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insge samt den Schluss auf eine inva lidisierende Gesundheits schädi gung zu gestatten. 6.3 .4

Unter diesen Umständen vermag die Arb eitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ vom 4. August 2009 (vorstehende E. 4.6) , wonach der Beschwerde füh rer aus psychischen Gründen in der Ausübung b ehinderungsangepasster , wechsel belastender, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit in seiner Ar beits fähigkeit nicht eingeschränkt sei, zu überzeugen, so dass darauf abgestellt wer den kann. 6.4

Nicht abzustellen ist demgegenüber auf die Beurteilung durch die Ärzte des A.___ vom 1 8. September 2008 (vorstehende E. 4.2) . Denn diese Ärzte gingen

davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine psychosomatische Symptom- und Schmerzfehl verar beitung im Sinne einer Somatisierungsstörung im Vordergrund stehe . Dementsprechend wäre die von ihnen

attestierte Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Rechts anwend ung zusätzlich nach Massgabe der Schmerzrecht sprechung rechtlich zu qualifizieren, womit sie nicht geeignet ist, die Schluss folgerungen von Dr. E.___ in Frage zu stellen.

Gleiches gilt für die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 26. November 2010 (vorstehende E. 4.4)

E benfalls nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Arbeits unfähig keits beur teilung durch Dr. B.___ (vorstehende E. 4.3 ). Denn einer seits fehlt es dieser an einer nachvollziehbaren Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

als Produktleiter und von 80 % als Bürohilfe. Andererseits kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___

schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Allgemeine Medizin an einer für die Beurteilung des den Beschwerdeführer be einträchtigenden psychi schen Leidens einer Somatisierungsstörung an einer fachmedizinischen Spezialisie rung als Psy chiater fehlte. 6.5

Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Ver fü gun gen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage litt, ohne dass eine eigenständige psychische Komor bidi tät von erheblicher Schwere, Dauer und Intensi tät, oder ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder die übrigen Kriterien, welche gemäss der Rechtspre chung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, hinrei chend gehäuft und ausgeprägt erfüllt gewesen wären. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich beim psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers um einen solchen handelte, welcher , beziehungsweise dessen Folgen , mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden waren.

Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. E.___ ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinde rungsangepass ter , körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines vollzeit lichen

Arbeitspensums zuzumuten war. 7. 7.1

In Würdigung der medizinischen Akten z um Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) steht fest , dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1 5. April 2012 (vorsehende E. 5.2) einen unveränderten Gesundheitszustand feststellte und ( anamnestisch ) eine Somatisie rungsstörung diagnostizierte. Damit grundsätzlich übereinstimmend diagnosti zierte Dr. C.___ mit Bericht vom 2 9. Juni 2012 (vorstehende E. 5.3) eine seit dem Jahre 2005 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung und erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand bei gleich gebliebenen Beschwerden insge samt etwas gebessert habe. Demgegenüber stellten weder med. pract . G.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 6. März 2013 (vorstehende E. 5.4) noch med. pract . H.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 1 0. April 2013 (vorstehende E. 5.5) eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung fest. 7.2

In Bezug auf die Beurteilungen durch die RAD-Ärzte med. pract . G.___ und med. pract . H.___ gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 135 V 465) Berichten versiche rungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Ver sicherungsträger in Auftrag gegebe nen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, ergänzende Abklärun gen vorzunehmen sind. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versiche rungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so darf gemäss der Rechtsprechung nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini schen Berichte anderseits eine ab schliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Vielmehr ist, um sol che Zweifel auszuräumen, entweder ein Gerichts gutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzu weisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6). 7.3

Nach Gesagtem kann der Stellungnahme der RAD-Ärzte nicht dieselbe Beweis kraft zugemessen werden, wie einer gestützt auf Art . 44 ATSG eingeholten Expertise. Auf die davon abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ vom 2 9. Juni 2012 kann zwar vorliegend nicht abgestellt werden, da es dieser an einer nach vollziehbaren Begründung der darin festgestellten Arbeitsu nfähigkeit von 60 % fehlt. Die Beurteilung durch Dr. C.___ ist jedoch immerhin geeignet, die Beurtei lung durch med. pra ct . H.___ in Zweifel zu ziehen, weshalb auf letztere

nicht abgestellt werden kann. 7.4

Die psychiatrische Beurteilung durch med. pract . H.___ vom 1 0. April 2013 vermag zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn es fehlt in seiner Beurteilung eine Auseinandersetzung

in diagnostischer Hinsicht mit den a bweichenden psychiatrischen Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. E.___ , welche eine Somatisierungsstörung beziehungsweise eine anhaltende somato forme Schmerzstörung diagnosti zierten. Der Beurteilung durch med. pract . H.___ ist sodann nicht zu entnehmen, ob er die Meinung vertrat , dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht oder nicht mehr bestehe, oder ob er vielmehr davon ausging , dass der Beschwerde führer zwar weiterhin unter einer anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung leide, dass es sich dabei jedoch um eine Diagnose handle, welche er nicht im Untersuchungsbericht erwähnt e , weil es sich bei dieser Diagnose um ein mittels einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit handelte. 7.5

Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumut baren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der

an gefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) nicht mit der notwendi gen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen. 8. 8.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergän zung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 8.2

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Ren tenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen ). Eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Wirkung ex nunc et pro futuro ; Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversi cherung, IVV).

Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungs zeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähig keit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich korrekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 3 1. Januar 2012 E.

5.1; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 2 0. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 8.3

Gemäss lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmung en zur Änderung des IVG vom 18. März 2011, gültig seit 1. Januar 2012 ( SchlB IVG), werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 8.4

Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welc he Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der Invalidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E. 3.5), findet lit . a SchlB IVG daher bereits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahmepakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Überwindbar keitsrechtsprechung erfolgt ist,

s oll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zeichen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 1 3. Dezember 2013 E. 2.2 ff.). 9. 9.1

Vorliegend ist bis anhin ungeklärt geblieben , o b sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 4. Mai 2011 bis 1 7. Oktober 2013 (vorstehende E. 3 ) erheblich verändert hat, ob der Beschwer deführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 ( Urk.

2) an einem psychischen Gesundheitsschaden von Krankheitswert ge litt en hat , ob er zu diesem Zeitpunkt weiterhin an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage bezie hungsweise unter einer Somatisierungsstörung oder unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ge litt en hat , und ob beziehungsweise in wel chem Umfang er zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf zumutbare behinderungs ange passte Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist . Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen , damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. 9.2

Sollte n

die ergänzenden Abklärungen ergeben, dass sich der Sachverhalt seit der ursprüngl ichen Rentenzus prache in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin die dem Be schwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente entsprechend erhöhen, herab setzen oder die Rente einstellen. 9.3

Sollte sich indes nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprüngl ichen Renten zus prache

nicht erheblich verändert hat , wird die Beschwerdegegnerin zu beachten haben, dass, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 6.7 ), der Beschwer deführer zum Zeitpunkt der ursprüngliche n rentenzusprechenden Verfügungen vom 4. Mai und vom 3. August 2011 an einer im Vordergrund stehenden Somatisierungsstörung beziehungsweise an einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grund lage ge litt en hat , ohne dass die übrigen Kriterien, welche gemäss der Recht sprechung einem adäquaten Um gang mit den geklagten Schmerzen entgegen stehen können, erfüllt waren , weshalb das psychische Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung

beziehungsweise dessen Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung als überwindbar galten .

Die ursprüngliche Rentenzusprache

vom 4. Mai und vom 3. August 2011 kann als zweifellos unrichtig beurteilt werden. Denn die Beschwerdegegnerin über nahm dabei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte des A.___ in deren Gutachten vom 1 8. September 2008, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer Somatisierungsstörung im Umfang von 60 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt worden sei, ohne zu beachten, dass es sich beim psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführes um ein nach der Rechtsprechung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbares Leiden handelte.

Im Übrigen ist, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 6.4 ), davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von somatoformen Schmerz störungen beziehungsweise von Somatisierungsstörungen spätestens bei Erlass des Urteils des Bundesgerichts I 683/03 vom 12. März 2004 (auszugsweise publiziert als BGE 130 V 352) gefestigt war , weshalb die ursprüngliche Renten zusprache als zweifellos unrichtig erscheint. Bei einem unveränderten Gesund heitszustand wird die Beschwerdegegnerin daher g emäss Art. 5 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV vorzugehen haben .

Demgegenüber wird die Beschwerdegegnerin bei einem unveränderten Gesundheitszustand davon ab zu sehen haben , die dem Beschwerdeführer bei einer Somatisierungs störung

zugesp rochene halbe Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG zu prü fen (vgl. vorstehende E. 8.4) .

9.4

Nach Gesagtem ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegenerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt ergänzend ab kläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 10.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 11.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche nach Einsicht in die Kostennote vom 2 9. Januar 2014 ( Urk.

14) in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘500.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.

Bei diese m Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuch e des Beschwerde führers um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertre tung vom 1 8. November 2013 ( Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin lic . iur . Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz