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IV.2013.01047

Abweisung; RAD-Untersuchungsbericht beweiskräftig; rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2015-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene X.___ arbeitete bis Januar 2011 stundenweise bei verschiedenen Firmen als Unterhaltsreinigerin. Am 2 9 . Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arm-, Nacken- und Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 9/7-9) sowie medizinische (Urk. 9/5) Abklärungen und liess die V ersicherte durch med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), orthopädisch untersuchen (Untersuchungsb ericht vom 8. November 2012, Urk. 9/11). Anschliessend zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Dezember 2012, Urk. 9/12) bei und beauftragte ihren internen Dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 9/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/17, Urk. 9/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2013 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Leistungs begehren sei gutzuheissen, eventualiter s e i die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiterer Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1/1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am

7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-7) ins Recht. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, seit dem 1. November 2012 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft zu einem Pensum von 35 % nach gehen. Die restlichen 35 % (richtig: 65 %) würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 0 %. Im Haushaltsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 6.83 %. Da der Gesamtinvaliditätsgrad 6.83 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit von 35 % als Reinigungskraft erachte sie als unrealistisch. Ihre Kräfte seien nicht nur aufgrund von Papierunterlagen einschätzbar. Eventuell brauche man für ihren Fall ein ärztliches Gutachten (Urk. 1/1). 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/5/4-5) einen Status nach HWS-Distorsion am 7. April 2005 mit per sistierenden zerviko-spondylogenen Schmerzen und Symptomausweitung, ein Asthma bronchiale und Pollinosis sowie eine Adipositas permagna . Neben einer Persistenz der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sei im Verlauf eine Akkumulierung weiterer Störungen (Symptomausweitung) aufge treten. Es fänden sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise darauf, dass beim Unfall das Gehirn, das Rückenmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. 3.1.2

Im Konsilium des Kantonsspitals A.___ vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/5/6-7) hielten die untersuchenden Ärzte zur Fragestellung eines exacer bierten Asthma bronchiale, eine s Diabetes mellitus sowie einer Sensibilitätsstö rung im linken Arm fest, der klinisch - neurologische Befund lasse nicht auf eine peripher- nervale oder radikuläre Ursache der Symptomatik schliessen. Vielmehr deute die Anamnese auf eine somatoforme Überlagerung DD (Differenzial diagnose) Hyperventilation hin. 3.1. 3

Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 9/5 /1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) links seit einigen Jahren, chronische rezidivierende Lumbalgien seit einigen Jahren sowie einen Status nach HWS-Distorsion 2005 fest (Urk. 9/5/1). Die Beschwerdeführerin erachte sich als vollumfänglich arbeitsunfähig für ihre bisherige Tätigkeit als Putzhilfe. Ihr könnten höchstens Arbeiten, die ihren gewohnten Hausarbeiten entsprächen, zugemutet werden (Urk. 9/5/2). 3.1.4

Im Untersuchungsbericht vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) erhob med. pract . Y.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cerviko brachialgie ohne Hinweis auf Nervenwurzelreizungen, eine Lumbalgie ohne Hinweis auf radikuläre Ausfälle sowie einen Verdacht auf Impingementsyndrom linke Schulter mit Bewegungseinschränkung (Urk. 9/11/8). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 8. November 201 2. Durch Massnahmen der Rekonditionierung wäre eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht möglich. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelas tende und schultergelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten i n Armvorhalte n) und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen der oberen Extremitäten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 8. November 2012 (Urk. 9/11/9). 3.1.5

Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 5. Juni 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 10.50 % einge schränkt sei (Urk. 9/14/8). 3.2 3.2.1

Der Untersuchungsbericht von med. pract . Y.___ vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) basiert auf orthopädische n /rheumatologischen sowie neurologischen (kursorisch) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Med. pract . Y.___ hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge u nd die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Untersuchungsbericht kommt somit grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5). 3.2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeug en . Hinsichtlich der von ihr geklagten Schwindel-, Nacken- und Rückenbeschwer den kam med. pract . Y.___ nach ausführlicher Befundaufnahme und in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ sowie dem A.___

zum Schluss, dass es sich um ein ausgeprägtes Beschwerdebild ohne greifbare organische Korrelate handle (Urk. 9/11/ 8- 9). Dem Untersuchungsbericht sind bei der Befundaufnahme denn auch mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen und demonstr atives Verhalten zu entnehmen: M ed. pract . Y.___ führte beispielsweise auf, das Auskleiden sei im Stehen, teilweise im Sitzen unter Schonung des linken Armes und unter Vermeidung von Bückbewegungen erfolgt. Die demonstrierte Bewegungsein schränkung erweise sich im Verlauf der Exploration als inkonstant. Bei unauf fälliger Spontanbeweglichkeit gestalte sich die Bewegungsprüfung der HWS mit deutlichem Gegenspannen der Beschwerdeführerin schwierig (Urk. 9/11/4) . Die Bewegungsprüfung der BWS und LWS gesta l te sich ebenfalls schwierig mit erheblichen Inkonsistenzen. Während die Beschwerdeführerin eine nahezu auf gehobene Beweglichkeit der BWS und LWS demonstriere, sei zugl e ich im Rahmen der Spontanbeweglichkeit eine Beweglichkeit mindestens bis zur Hälfte der Norm zu beobachten. Der Langsitz werde spontan und ohne Schmerzangabe eingenommen. Spontan erreiche die Beschwerdeführerin bei gestreckten Beinen mühelos mit den Händen die Knöchel beider Füsse . Die Zeichen nach Ott und Schober seien in der Untersuchungssituation nicht konsistent prüfbar. Nacken griff und Schürzengriff seien rechts frei möglich, links werde die vollkommene Unmöglichkeit beider Griffvariationen demonstriert. Im Spontanverhalten bei An- und Ablegen des Kopftuches und beim Ordnen der Kleider erreiche die linke Hand jedoch die seitliche Halsregion sowie das Gesäss. Im Langsitz stüt z e sich die Beschwerdeführerin mit beiden Händen nach hinten ab. Im Lauf der Untersuchung greife sie mit der linken Hand in die Lendenregion, um die schmerzhafte Region zu zeigen. Die Bewegungsprüfung der linken Schulter sei bei Selbstlimitierung nicht konsistent möglich (Urk. 9/11/5). Bei der segmenta len Untersuchung der groben Kraft falle keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits auf bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv (Urk. 9/11/8). Damit bestätigte med. pract . Y.___ die bereits von Hausarzt Dr. B.___ angetönte (vgl. E. 3.1.3) aus geprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, welche invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist.

Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ berichtete, dass angesichts der ausgeprägten Adipositas und der offensichtlichen Dekonditionierung mit Schon- und Vermei d ungsverhalten aus medizinischer Sicht Belastungsbeschwerden durchaus nachvollziehbar seien. Durch Erhöhung der körperlichen Aktivität und Rekonditionierung wäre aus medizinischer Sicht jedoch eine Verbesser ung wahrscheinlich zu erzielen (Urk. 9/11/9). Eine Dekondition i er u ng

kann nämlich in der Regel durch entspre chendes Tra i ning behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invali dität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I

884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).

Was das geklagte Asthma angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses aktenkundig bereits seit Kindheit besteht (vgl. Urk. 9/11/1), es der Beschwerdeführerin jedoch möglich war, in der Schweiz während 15 Jahren zu arbeiten, und sie zuvor in ihrem Herkunftsland Somalia im Geschäft ihres Ehemannes tätig sein konnte (Urk. 9/11/3) . Entspre chend ordnete Hausarzt Dr. B.___ das Asthma bronchiale als ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/5/1). Auch die Untersuchung des exacerbierten Asthma bronchiale durch Ärzte de s A.___ ergab keine Indikation zu weiteren Abklärung en durch einen Spezialisten. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht darzulegen, weshalb sie lange Zeit trotz Asthma arbeits fähig war und ihr eine Arbeitstätigkeit jetzt deswegen nicht mehr möglich sein sollte . 3.3

Aufgrund der Feststellungen von med. pract . Y.___ kann somit davon ausge gan gen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Grundsatzes der Schaden minderungs pflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwer den angepassten Tätigkeit nachzu gehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen dah er unnötig (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2, mit Hinweisen). 4.

Weder die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung als Teil erwerbstätige mit einem Anteil von 35 % Erwerbs- und einem Anteil von 65 % Haushalttätigkeit noch der durchgeführte Einkommensvergleich sind aufgru nd der Aktenlage zu beanstanden . Entsprechend ist ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6. 83 % erstellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 12, Urk. 13/1-7), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. 5.2

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer deführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet wer den (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die 1966 geborene X.___ arbeitete bis Januar 2011 stundenweise bei verschiedenen Firmen als Unterhaltsreinigerin. Am 2 9 . Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arm-, Nacken- und Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 9/7-9) sowie medizinische (Urk. 9/5) Abklärungen und liess die V ersicherte durch med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), orthopädisch untersuchen (Untersuchungsb ericht vom 8. November 2012, Urk. 9/11). Anschliessend zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Dezember 2012, Urk. 9/12) bei und beauftragte ihren internen Dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 9/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/17, Urk. 9/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2013 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2.

E. 2 Da gegen erhob die Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Leistungs begehren sei gutzuheissen, eventualiter s e i die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiterer Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1/1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am

7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-7) ins Recht.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, seit dem 1. November 2012 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft zu einem Pensum von 35 % nach gehen. Die restlichen 35 % (richtig: 65 %) würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 0 %. Im Haushaltsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 6.83 %. Da der Gesamtinvaliditätsgrad 6.83 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit von 35 % als Reinigungskraft erachte sie als unrealistisch. Ihre Kräfte seien nicht nur aufgrund von Papierunterlagen einschätzbar. Eventuell brauche man für ihren Fall ein ärztliches Gutachten (Urk. 1/1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 3

Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 9/5 /1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) links seit einigen Jahren, chronische rezidivierende Lumbalgien seit einigen Jahren sowie einen Status nach HWS-Distorsion 2005 fest (Urk. 9/5/1). Die Beschwerdeführerin erachte sich als vollumfänglich arbeitsunfähig für ihre bisherige Tätigkeit als Putzhilfe. Ihr könnten höchstens Arbeiten, die ihren gewohnten Hausarbeiten entsprächen, zugemutet werden (Urk. 9/5/2).

E. 3.1.1 Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/5/4-5) einen Status nach HWS-Distorsion am 7. April 2005 mit per sistierenden zerviko-spondylogenen Schmerzen und Symptomausweitung, ein Asthma bronchiale und Pollinosis sowie eine Adipositas permagna . Neben einer Persistenz der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sei im Verlauf eine Akkumulierung weiterer Störungen (Symptomausweitung) aufge treten. Es fänden sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise darauf, dass beim Unfall das Gehirn, das Rückenmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten.

E. 3.1.2 Im Konsilium des Kantonsspitals A.___ vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/5/6-7) hielten die untersuchenden Ärzte zur Fragestellung eines exacer bierten Asthma bronchiale, eine s Diabetes mellitus sowie einer Sensibilitätsstö rung im linken Arm fest, der klinisch - neurologische Befund lasse nicht auf eine peripher- nervale oder radikuläre Ursache der Symptomatik schliessen. Vielmehr deute die Anamnese auf eine somatoforme Überlagerung DD (Differenzial diagnose) Hyperventilation hin.

E. 3.1.4 Im Untersuchungsbericht vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) erhob med. pract . Y.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cerviko brachialgie ohne Hinweis auf Nervenwurzelreizungen, eine Lumbalgie ohne Hinweis auf radikuläre Ausfälle sowie einen Verdacht auf Impingementsyndrom linke Schulter mit Bewegungseinschränkung (Urk. 9/11/8). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 8. November 201 2. Durch Massnahmen der Rekonditionierung wäre eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht möglich. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelas tende und schultergelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten i n Armvorhalte n) und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen der oberen Extremitäten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 8. November 2012 (Urk. 9/11/9).

E. 3.1.5 Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 5. Juni 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 10.50 % einge schränkt sei (Urk. 9/14/8).

E. 3.2.1 Der Untersuchungsbericht von med. pract . Y.___ vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) basiert auf orthopädische n /rheumatologischen sowie neurologischen (kursorisch) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Med. pract . Y.___ hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge u nd die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Untersuchungsbericht kommt somit grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).

E. 3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeug en . Hinsichtlich der von ihr geklagten Schwindel-, Nacken- und Rückenbeschwer den kam med. pract . Y.___ nach ausführlicher Befundaufnahme und in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ sowie dem A.___

zum Schluss, dass es sich um ein ausgeprägtes Beschwerdebild ohne greifbare organische Korrelate handle (Urk. 9/11/

E. 3.3 Aufgrund der Feststellungen von med. pract . Y.___ kann somit davon ausge gan gen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Grundsatzes der Schaden minderungs pflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwer den angepassten Tätigkeit nachzu gehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen dah er unnötig (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2, mit Hinweisen). 4.

Weder die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung als Teil erwerbstätige mit einem Anteil von 35 % Erwerbs- und einem Anteil von 65 % Haushalttätigkeit noch der durchgeführte Einkommensvergleich sind aufgru nd der Aktenlage zu beanstanden . Entsprechend ist ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6. 83 % erstellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 12, Urk. 13/1-7), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. 5.2

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer deführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet wer den (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

E. 8 9). Dem Untersuchungsbericht sind bei der Befundaufnahme denn auch mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen und demonstr atives Verhalten zu entnehmen: M ed. pract . Y.___ führte beispielsweise auf, das Auskleiden sei im Stehen, teilweise im Sitzen unter Schonung des linken Armes und unter Vermeidung von Bückbewegungen erfolgt. Die demonstrierte Bewegungsein schränkung erweise sich im Verlauf der Exploration als inkonstant. Bei unauf fälliger Spontanbeweglichkeit gestalte sich die Bewegungsprüfung der HWS mit deutlichem Gegenspannen der Beschwerdeführerin schwierig (Urk. 9/11/4) . Die Bewegungsprüfung der BWS und LWS gesta l te sich ebenfalls schwierig mit erheblichen Inkonsistenzen. Während die Beschwerdeführerin eine nahezu auf gehobene Beweglichkeit der BWS und LWS demonstriere, sei zugl e ich im Rahmen der Spontanbeweglichkeit eine Beweglichkeit mindestens bis zur Hälfte der Norm zu beobachten. Der Langsitz werde spontan und ohne Schmerzangabe eingenommen. Spontan erreiche die Beschwerdeführerin bei gestreckten Beinen mühelos mit den Händen die Knöchel beider Füsse . Die Zeichen nach Ott und Schober seien in der Untersuchungssituation nicht konsistent prüfbar. Nacken griff und Schürzengriff seien rechts frei möglich, links werde die vollkommene Unmöglichkeit beider Griffvariationen demonstriert. Im Spontanverhalten bei An- und Ablegen des Kopftuches und beim Ordnen der Kleider erreiche die linke Hand jedoch die seitliche Halsregion sowie das Gesäss. Im Langsitz stüt z e sich die Beschwerdeführerin mit beiden Händen nach hinten ab. Im Lauf der Untersuchung greife sie mit der linken Hand in die Lendenregion, um die schmerzhafte Region zu zeigen. Die Bewegungsprüfung der linken Schulter sei bei Selbstlimitierung nicht konsistent möglich (Urk. 9/11/5). Bei der segmenta len Untersuchung der groben Kraft falle keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits auf bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv (Urk. 9/11/8). Damit bestätigte med. pract . Y.___ die bereits von Hausarzt Dr. B.___ angetönte (vgl. E. 3.1.3) aus geprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, welche invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist.

Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ berichtete, dass angesichts der ausgeprägten Adipositas und der offensichtlichen Dekonditionierung mit Schon- und Vermei d ungsverhalten aus medizinischer Sicht Belastungsbeschwerden durchaus nachvollziehbar seien. Durch Erhöhung der körperlichen Aktivität und Rekonditionierung wäre aus medizinischer Sicht jedoch eine Verbesser ung wahrscheinlich zu erzielen (Urk. 9/11/9). Eine Dekondition i er u ng

kann nämlich in der Regel durch entspre chendes Tra i ning behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invali dität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I

884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).

Was das geklagte Asthma angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses aktenkundig bereits seit Kindheit besteht (vgl. Urk. 9/11/1), es der Beschwerdeführerin jedoch möglich war, in der Schweiz während 15 Jahren zu arbeiten, und sie zuvor in ihrem Herkunftsland Somalia im Geschäft ihres Ehemannes tätig sein konnte (Urk. 9/11/3) . Entspre chend ordnete Hausarzt Dr. B.___ das Asthma bronchiale als ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/5/1). Auch die Untersuchung des exacerbierten Asthma bronchiale durch Ärzte de s A.___ ergab keine Indikation zu weiteren Abklärung en durch einen Spezialisten. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht darzulegen, weshalb sie lange Zeit trotz Asthma arbeits fähig war und ihr eine Arbeitstätigkeit jetzt deswegen nicht mehr möglich sein sollte .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01047 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil

vom

25. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1966 geborene X.___ arbeitete bis Januar 2011 stundenweise bei verschiedenen Firmen als Unterhaltsreinigerin. Am 2 9 . Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Arm-, Nacken- und Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 9/7-9) sowie medizinische (Urk. 9/5) Abklärungen und liess die V ersicherte durch med. pract . Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), orthopädisch untersuchen (Untersuchungsb ericht vom 8. November 2012, Urk. 9/11). Anschliessend zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 20. Dezember 2012, Urk. 9/12) bei und beauftragte ihren internen Dienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 9/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 9/17, Urk. 9/19) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. August 2013 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 2). 2.

Da gegen erhob die Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde mit dem sinn gemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Leistungs begehren sei gutzuheissen, eventualiter s e i die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiterer Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1/1). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 stellte die Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am

7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 28. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklä rung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 12) samt Beilagen (Urk. 13/1-7) ins Recht. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, seit dem 1. November 2012 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft zu einem Pensum von 35 % nach gehen. Die restlichen 35 % (richtig: 65 %) würden auf den Aufgabenbereich entfallen. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einschränkung von 0 %. Im Haushaltsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 6.83 %. Da der Gesamtinvaliditätsgrad 6.83 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit von 35 % als Reinigungskraft erachte sie als unrealistisch. Ihre Kräfte seien nicht nur aufgrund von Papierunterlagen einschätzbar. Eventuell brauche man für ihren Fall ein ärztliches Gutachten (Urk. 1/1). 3. 3.1 3.1.1

Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli 2006 (Urk. 9/5/4-5) einen Status nach HWS-Distorsion am 7. April 2005 mit per sistierenden zerviko-spondylogenen Schmerzen und Symptomausweitung, ein Asthma bronchiale und Pollinosis sowie eine Adipositas permagna . Neben einer Persistenz der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sei im Verlauf eine Akkumulierung weiterer Störungen (Symptomausweitung) aufge treten. Es fänden sich anamnestisch und klinisch keine Hinweise darauf, dass beim Unfall das Gehirn, das Rückenmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. 3.1.2

Im Konsilium des Kantonsspitals A.___ vom 21. Oktober 2010 (Urk. 9/5/6-7) hielten die untersuchenden Ärzte zur Fragestellung eines exacer bierten Asthma bronchiale, eine s Diabetes mellitus sowie einer Sensibilitätsstö rung im linken Arm fest, der klinisch - neurologische Befund lasse nicht auf eine peripher- nervale oder radikuläre Ursache der Symptomatik schliessen. Vielmehr deute die Anamnese auf eine somatoforme Überlagerung DD (Differenzial diagnose) Hyperventilation hin. 3.1. 3

Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 9/5 /1-3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine PHS (Periarthritis humeroscapularis) links seit einigen Jahren, chronische rezidivierende Lumbalgien seit einigen Jahren sowie einen Status nach HWS-Distorsion 2005 fest (Urk. 9/5/1). Die Beschwerdeführerin erachte sich als vollumfänglich arbeitsunfähig für ihre bisherige Tätigkeit als Putzhilfe. Ihr könnten höchstens Arbeiten, die ihren gewohnten Hausarbeiten entsprächen, zugemutet werden (Urk. 9/5/2). 3.1.4

Im Untersuchungsbericht vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) erhob med. pract . Y.___

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cerviko brachialgie ohne Hinweis auf Nervenwurzelreizungen, eine Lumbalgie ohne Hinweis auf radikuläre Ausfälle sowie einen Verdacht auf Impingementsyndrom linke Schulter mit Bewegungseinschränkung (Urk. 9/11/8). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 8. November 201 2. Durch Massnahmen der Rekonditionierung wäre eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht möglich. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelas tende und schultergelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten i n Armvorhalte n) und ohne Vibrations- und Schlagbelastungen der oberen Extremitäten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit dem 8. November 2012 (Urk. 9/11/9). 3.1.5

Die Abklärungsperson kam in ihrem Abklärungsbericht vom 5. Juni 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 10.50 % einge schränkt sei (Urk. 9/14/8). 3.2 3.2.1

Der Untersuchungsbericht von med. pract . Y.___ vom 8. November 2012 (Urk. 9/11) basiert auf orthopädische n /rheumatologischen sowie neurologischen (kursorisch) Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Med. pract . Y.___ hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinander gesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge u nd die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem Untersuchungsbericht kommt somit grund sätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5). 3.2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeug en . Hinsichtlich der von ihr geklagten Schwindel-, Nacken- und Rückenbeschwer den kam med. pract . Y.___ nach ausführlicher Befundaufnahme und in Übereinstimmung mit Dr. Z.___ sowie dem A.___

zum Schluss, dass es sich um ein ausgeprägtes Beschwerdebild ohne greifbare organische Korrelate handle (Urk. 9/11/ 8- 9). Dem Untersuchungsbericht sind bei der Befundaufnahme denn auch mehrfach Hinweise auf Inkonsistenzen und demonstr atives Verhalten zu entnehmen: M ed. pract . Y.___ führte beispielsweise auf, das Auskleiden sei im Stehen, teilweise im Sitzen unter Schonung des linken Armes und unter Vermeidung von Bückbewegungen erfolgt. Die demonstrierte Bewegungsein schränkung erweise sich im Verlauf der Exploration als inkonstant. Bei unauf fälliger Spontanbeweglichkeit gestalte sich die Bewegungsprüfung der HWS mit deutlichem Gegenspannen der Beschwerdeführerin schwierig (Urk. 9/11/4) . Die Bewegungsprüfung der BWS und LWS gesta l te sich ebenfalls schwierig mit erheblichen Inkonsistenzen. Während die Beschwerdeführerin eine nahezu auf gehobene Beweglichkeit der BWS und LWS demonstriere, sei zugl e ich im Rahmen der Spontanbeweglichkeit eine Beweglichkeit mindestens bis zur Hälfte der Norm zu beobachten. Der Langsitz werde spontan und ohne Schmerzangabe eingenommen. Spontan erreiche die Beschwerdeführerin bei gestreckten Beinen mühelos mit den Händen die Knöchel beider Füsse . Die Zeichen nach Ott und Schober seien in der Untersuchungssituation nicht konsistent prüfbar. Nacken griff und Schürzengriff seien rechts frei möglich, links werde die vollkommene Unmöglichkeit beider Griffvariationen demonstriert. Im Spontanverhalten bei An- und Ablegen des Kopftuches und beim Ordnen der Kleider erreiche die linke Hand jedoch die seitliche Halsregion sowie das Gesäss. Im Langsitz stüt z e sich die Beschwerdeführerin mit beiden Händen nach hinten ab. Im Lauf der Untersuchung greife sie mit der linken Hand in die Lendenregion, um die schmerzhafte Region zu zeigen. Die Bewegungsprüfung der linken Schulter sei bei Selbstlimitierung nicht konsistent möglich (Urk. 9/11/5). Bei der segmenta len Untersuchung der groben Kraft falle keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits auf bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance. Fünf von fünf Waddell -Zeichen seien positiv (Urk. 9/11/8). Damit bestätigte med. pract . Y.___ die bereits von Hausarzt Dr. B.___ angetönte (vgl. E. 3.1.3) aus geprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, welche invalidenversicherungsrechtlich irrelevant ist.

Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ berichtete, dass angesichts der ausgeprägten Adipositas und der offensichtlichen Dekonditionierung mit Schon- und Vermei d ungsverhalten aus medizinischer Sicht Belastungsbeschwerden durchaus nachvollziehbar seien. Durch Erhöhung der körperlichen Aktivität und Rekonditionierung wäre aus medizinischer Sicht jedoch eine Verbesser ung wahrscheinlich zu erzielen (Urk. 9/11/9). Eine Dekondition i er u ng

kann nämlich in der Regel durch entspre chendes Tra i ning behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invali dität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I

884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).

Was das geklagte Asthma angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses aktenkundig bereits seit Kindheit besteht (vgl. Urk. 9/11/1), es der Beschwerdeführerin jedoch möglich war, in der Schweiz während 15 Jahren zu arbeiten, und sie zuvor in ihrem Herkunftsland Somalia im Geschäft ihres Ehemannes tätig sein konnte (Urk. 9/11/3) . Entspre chend ordnete Hausarzt Dr. B.___ das Asthma bronchiale als ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein (Urk. 9/5/1). Auch die Untersuchung des exacerbierten Asthma bronchiale durch Ärzte de s A.___ ergab keine Indikation zu weiteren Abklärung en durch einen Spezialisten. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht darzulegen, weshalb sie lange Zeit trotz Asthma arbeits fähig war und ihr eine Arbeitstätigkeit jetzt deswegen nicht mehr möglich sein sollte . 3.3

Aufgrund der Feststellungen von med. pract . Y.___ kann somit davon ausge gan gen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Grundsatzes der Schaden minderungs pflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwer den angepassten Tätigkeit nachzu gehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen dah er unnötig (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2, mit Hinweisen). 4.

Weder die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifizierung als Teil erwerbstätige mit einem Anteil von 35 % Erwerbs- und einem Anteil von 65 % Haushalttätigkeit noch der durchgeführte Einkommensvergleich sind aufgru nd der Aktenlage zu beanstanden . Entsprechend ist ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6. 83 % erstellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 12, Urk. 13/1-7), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. 5.2

Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer deführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet wer den (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube