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IV.2013.01045

Invalidenrente; Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2014-03-07 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 7 März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, einen Anspruch von X.___ auf Leis tungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) mit der Begründung, dass mangels Dauerhaftigkeit der Anpassungsstö rung

kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Zudem lägen psy chosoziale Umstände vor, welche invaliditätsfremd seien (Urk. 2).

1.2

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 12. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoch tenen Ver fügung und Zusprache einer Invaliden rente (Urk. 1/1 -2). 1.3

Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle unter Hin weis

auf di e Stellungnahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 20. August 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Be schwerde füh rerin am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 2.

2.1

Mit Anmeldung vom 20. April 2013 hatte die 1972 geborene Beschwerdeführe rin, Mutter von drei Kindern und zuletzt teilzeitlich als Bankangestellte tätig gewesen, unter Hinweis auf Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Angst, Depressionen, Magenkrämpfe und Burnout sowie eine seit dem 1.

Dezember 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit Leistungen der Invalidenversicherung

beantragt (Urk. 7/2) . 2.2

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie und

für Psychiatrie und Psy chotherapie

sowie behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnosti zier te in seinem Bericht vom 2. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle eine

Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD - 1 0

F43.2) sowie einen psy chophysischen Erschöpfungszustand (ICD -

E. 10 F32.2). Aufgrund der Progredienz des Beschwerdebildes und da die ambulanten Be hand lungsmassnahmen in den letzten Wochen offensichtlich nicht mehr aus ge reicht hätt en, habe er die Versicherte einer stationären Be handlung in die Klinik A.___ in B.___ zugewiesen (Urk. 7/21). 3.

3.1

Gemäss den vorliegenden Akten ist davon auszugehen und entspricht auch der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 20. April 2013, dass sie seit 1.

Dezember 2012 ohne wesentlichen Unterbruch vollständig arbeitsun fähig geschrieben war. Die einjährige Wartefrist, nach deren Ablauf der Renten an spruch überhaupt erst entstehen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) endigte damit per Ende November 20 1 3. B ei

Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 war die Wartefrist somit noch am l aufen, weshalb zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall noch

kein Rent enanspruch entstanden sein konnte . Da her und da das Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Rechtsstreites grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sach v erhalt abstellt (BGE 129 V 4 E.

1.2, 121 V 366 E .

1b),

ist

die angefochtene Ver fü gung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet der - zufolge Nicht ablaufs der Wartefrist - vorliegend nicht zu beurteilenden Frage, ob die Ver waltung

das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Ge sundheitsschadens zu Recht verneint hat. 3.2

3.2.1

Zwar ist die Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität vorliegt, im vor lie gen den Zusammenhang ni cht entscheidend (vgl. 3.1 hievor). Dennoch gilt mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013

F olgendes anzu mer ken:

Wohl trifft zu, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit füh rende Ge sund heitsschäden versichert, worunter soziokulturelle oder psychosozi ale Um stände nicht zu begreifen sind. So braucht es in jedem Fall zur Annahme einer In validität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig fest ge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesent lich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei den de Befunde zu umfassen hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) .

Andererseits schliess t das Vorhandensein psychosozialer Faktoren für sich alle i n einen inva lidisie ren den Befund nicht aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_1041/2010 vom 3 0. März 2011 E. 5.2). 3.2.2

D er die Versicherte behandelnde

Facharzt (Psychiater)

Dr. Y.___

hatte in seinem Bericht vom 2. Juli 2013 unter Angabe einer (vollständigen) Arbeitsun fähigkeit e ine Anpassungsstörung (mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.21)

diagnost i ziert (E. 2.2 hievor),

welche Störung

definitionsgemäss bis zu zwei Jahre

dauern kann (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störung en, ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S.

186).

Auch wenn bei der Versicherten nach Lage der Akten belastende familiäre Um stände vorliegen,

kann

mit Blick auf die Angaben von Dr. Y.___

nicht von v orne he rein ausgeschlossen wer den, dass eine im Sinne der obgenannten Recht sprechung

invalidisierende psy chische Störung v orliegt; dies gilt umso mehr, als sich der G esundheitszustand der Versicherten gemäss den (bei der Be schwer de gegnerin zwar erst nach Ver fügungserlass eingegangenen)

Angaben von Dr. Y.___ vom 28. Oktober 2013

(wahrscheinlich) bereits vor Ver fü gungs erlass, aber jedenfalls noch innerhalb der Wartezeit der art verschlechtert hat, dass dies die Zuweisung zur stationäre n Behandlung er fordert hat (vgl. E. 2.4

hievor) .

Hiefür hätte es weiterer Abklärungen bed u rft. F ür d en

rechtsgenüg liche n

Aus schluss eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen

Gesundheitsscha dens

kann jedenfalls nicht allein auf die

kurze (Akten-)Beurteilung des RAD – Arztes

vom 20. August 2013 abgestellt werden . Dies gilt schon deshalb,

weil

er über keinen Facharzt titel auf dem Gebiete der Psy chiatrie verfügt . 3 . 3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Verfügung vo m 1 5. Oktober 2013 im Ergebnis zu schützen ist, da

– zufolge Nicht bestehens der Wartezeit - zu diesem Zeitpunkt

auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch bestand . Doch hat die Ver waltung vor Ablauf des Wartejahres ablehnend verfügt, ohne den Sach verhalt

in genügender Weise abgeklärt zu haben, was

im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu Lasten der V ersicherten gehen kann . Die Verwaltung

wird die Frage ein es allfälligen Rentenanspruchs nach Ablauf des Wartejahres von Am tes w e gen neu zu prüfen haben . 4 .

Wie erwähnt,

ist die

Beschwerde abzuweisen, da

die Beschwerdeführerin (man gels bestandener Wartezeit) im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum von v orne her e in keinen Anspruch auf eine Rente hat . L etzteres geht aus de r ange foch te nen, eine n IV-relevanten Gesundheitsschaden verneinenden Verfügung allerding s

nicht her vor, wodurch d ie unvertretene Beschwerdeführerin,

die im vorliegen de n Verfahren sinngemäss weiterhin eine anspruchs r elevante Arbeits un fähigkeit gel tend macht, zur Führung eines

letztlich aussichtslosen Verfah rens veranl a ss t worden ist . Es rechtfertigt sich daher,

die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG zu erhe ben den

Verfahrenskosten von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01045 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

7. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, einen Anspruch von X.___ auf Leis tungen der Invalidenversicherung (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) mit der Begründung, dass mangels Dauerhaftigkeit der Anpassungsstö rung

kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei . Zudem lägen psy chosoziale Umstände vor, welche invaliditätsfremd seien (Urk. 2).

1.2

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 12. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefoch tenen Ver fügung und Zusprache einer Invaliden rente (Urk. 1/1 -2). 1.3

Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle unter Hin weis

auf di e Stellungnahme des Regionalen Ä rztlichen Dienstes (RAD) vom 20. August 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Be schwerde füh rerin am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 2.

2.1

Mit Anmeldung vom 20. April 2013 hatte die 1972 geborene Beschwerdeführe rin, Mutter von drei Kindern und zuletzt teilzeitlich als Bankangestellte tätig gewesen, unter Hinweis auf Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Angst, Depressionen, Magenkrämpfe und Burnout sowie eine seit dem 1.

Dezember 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit Leistungen der Invalidenversicherung

beantragt (Urk. 7/2) . 2.2

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie und

für Psychiatrie und Psy chotherapie

sowie behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnosti zier te in seinem Bericht vom 2. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle eine

Anpas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD - 1 0

F43.2) sowie einen psy chophysischen Erschöpfungszustand (ICD - 10 Z73.0), beides bestehend seit 201 0.

Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, es bestehe - bei belastender famil i ärer und beruflicher Situation - ein depressives Syndrom mit depressiver Stimm ungslage, Antriebsminderung, Ein- und Durchschlafstörung, kognitiven Störung en (Konzentrations- und Gedächtnisstörung) sowie psychophysischer Er schöpf ung . D as psychiatrische Beschwerdebild sei prinzipiell unter adäquater Behand lung und in Abhängigkeit von den psychosozialen Belastungsfaktoren besse rungs fähig, der genaue Verlauf aber schwer voraussagbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

attestierte er seit 1. Dezember 2012 eine anhaltende 100 % ige Ar beitsunfähigkeit (vorher zudem : 100 % vom 31. Dezember 2010 bis zum 1 4. März 2011, 50 % vom 15. März bis 14. April 2011, 40 % vom 15. April bis zum 3 0. September 2011; vgl. Urk. 7/10). 2.3

Dr. med. Z.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom RAD, bemerkte in seiner Stel lung nahme vom 20. August 2013 zu den Ausführungen von Dr. Y.___, der diagnostizierten Anpassungsstörung fehle das Kriterium der Dauerhaftigkeit, weshalb sie nicht IV-relevant sei. Ebenfalls nicht IV-relevant seien die Z-Diag no sen nach ICD - 1 0. A us dem Arztbericht gehe zudem einerseits hervor, dass die psychiatrische Störung auf (auch nicht IV-relevanten) psychosozialen Umstän den beruhe .

A ndererseits spreche die Tolerierung einer niedrigen Therapiefre quenz gegen eine schwere psychiatr ische Erkrankung (Urk. 7/13 S. 3). 2.4

In seinem Schreiben vom 28. Oktober 2013 an die IV-Stelle führte Dr. Y.___ ergänzend zum Bericht vom 2. Juli 2013 aus, das psychiatrische Krankheitsbild habe sich zwischenzeitlich deutlich verschlechtert. Diagnostisch bestehe jetzt eine depressive Episode, aktuell mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD - 10 F32.2). Aufgrund der Progredienz des Beschwerdebildes und da die ambulanten Be hand lungsmassnahmen in den letzten Wochen offensichtlich nicht mehr aus ge reicht hätt en, habe er die Versicherte einer stationären Be handlung in die Klinik A.___ in B.___ zugewiesen (Urk. 7/21). 3.

3.1

Gemäss den vorliegenden Akten ist davon auszugehen und entspricht auch der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 20. April 2013, dass sie seit 1.

Dezember 2012 ohne wesentlichen Unterbruch vollständig arbeitsun fähig geschrieben war. Die einjährige Wartefrist, nach deren Ablauf der Renten an spruch überhaupt erst entstehen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) endigte damit per Ende November 20 1 3. B ei

Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2013 war die Wartefrist somit noch am l aufen, weshalb zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall noch

kein Rent enanspruch entstanden sein konnte . Da her und da das Sozial ver sicherungsgericht bei der Beurteilung eines Rechtsstreites grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheids eingetretenen Sach v erhalt abstellt (BGE 129 V 4 E.

1.2, 121 V 366 E .

1b),

ist

die angefochtene Ver fü gung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet der - zufolge Nicht ablaufs der Wartefrist - vorliegend nicht zu beurteilenden Frage, ob die Ver waltung

das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Ge sundheitsschadens zu Recht verneint hat. 3.2

3.2.1

Zwar ist die Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität vorliegt, im vor lie gen den Zusammenhang ni cht entscheidend (vgl. 3.1 hievor). Dennoch gilt mit Blick auf die Begründung der Verfügung vom 1 5. Oktober 2013

F olgendes anzu mer ken:

Wohl trifft zu, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit füh rende Ge sund heitsschäden versichert, worunter soziokulturelle oder psychosozi ale Um stände nicht zu begreifen sind. So braucht es in jedem Fall zur Annahme einer In validität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig fest ge stellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesent lich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei den de Befunde zu umfassen hat (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) .

Andererseits schliess t das Vorhandensein psychosozialer Faktoren für sich alle i n einen inva lidisie ren den Befund nicht aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_1041/2010 vom 3 0. März 2011 E. 5.2). 3.2.2

D er die Versicherte behandelnde

Facharzt (Psychiater)

Dr. Y.___

hatte in seinem Bericht vom 2. Juli 2013 unter Angabe einer (vollständigen) Arbeitsun fähigkeit e ine Anpassungsstörung (mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.21)

diagnost i ziert (E. 2.2 hievor),

welche Störung

definitionsgemäss bis zu zwei Jahre

dauern kann (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störung en, ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S.

186).

Auch wenn bei der Versicherten nach Lage der Akten belastende familiäre Um stände vorliegen,

kann

mit Blick auf die Angaben von Dr. Y.___

nicht von v orne he rein ausgeschlossen wer den, dass eine im Sinne der obgenannten Recht sprechung

invalidisierende psy chische Störung v orliegt; dies gilt umso mehr, als sich der G esundheitszustand der Versicherten gemäss den (bei der Be schwer de gegnerin zwar erst nach Ver fügungserlass eingegangenen)

Angaben von Dr. Y.___ vom 28. Oktober 2013

(wahrscheinlich) bereits vor Ver fü gungs erlass, aber jedenfalls noch innerhalb der Wartezeit der art verschlechtert hat, dass dies die Zuweisung zur stationäre n Behandlung er fordert hat (vgl. E. 2.4

hievor) .

Hiefür hätte es weiterer Abklärungen bed u rft. F ür d en

rechtsgenüg liche n

Aus schluss eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen

Gesundheitsscha dens

kann jedenfalls nicht allein auf die

kurze (Akten-)Beurteilung des RAD – Arztes

vom 20. August 2013 abgestellt werden . Dies gilt schon deshalb,

weil

er über keinen Facharzt titel auf dem Gebiete der Psy chiatrie verfügt . 3 . 3

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Verfügung vo m 1 5. Oktober 2013 im Ergebnis zu schützen ist, da

– zufolge Nicht bestehens der Wartezeit - zu diesem Zeitpunkt

auf jeden Fall noch kein Rentenanspruch bestand . Doch hat die Ver waltung vor Ablauf des Wartejahres ablehnend verfügt, ohne den Sach verhalt

in genügender Weise abgeklärt zu haben, was

im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu Lasten der V ersicherten gehen kann . Die Verwaltung

wird die Frage ein es allfälligen Rentenanspruchs nach Ablauf des Wartejahres von Am tes w e gen neu zu prüfen haben . 4 .

Wie erwähnt,

ist die

Beschwerde abzuweisen, da

die Beschwerdeführerin (man gels bestandener Wartezeit) im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum von v orne her e in keinen Anspruch auf eine Rente hat . L etzteres geht aus de r ange foch te nen, eine n IV-relevanten Gesundheitsschaden verneinenden Verfügung allerding s

nicht her vor, wodurch d ie unvertretene Beschwerdeführerin,

die im vorliegen de n Verfahren sinngemäss weiterhin eine anspruchs r elevante Arbeits un fähigkeit gel tend macht, zur Führung eines

letztlich aussichtslosen Verfah rens veranl a ss t worden ist . Es rechtfertigt sich daher,

die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG zu erhe ben den

Verfahrenskosten von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann