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IV.2013.01044

Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag, keine Hilflosigkeit mittleren Grades und kein Intensivpflegezuschlag, Abweisung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2014-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Bei X.___, geboren 2006, wurde im Jahr 2012 die Diagnose ein es atypi schen Autismus beziehungsweise eines Asperger -Syndroms

gestellt (Urk. 6/1). Die Befunde sollen schon ab einem Alter von 4 ½ Jahren vor gelegen haben (Urk. 6/18/1). Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 7. Dezember 2012 (Urk. 6/2) holte

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

einen Bericht des Spitals A.___

ein, welcher am 28. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 6/11) . Die IV-Stelle bejahte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 405 des An hangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und teilte der Versicherten am 10. b eziehungsweise 11. Juli 2013 mit, dass ihr Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen und ambulante

Ergotherapie erteilt werde (Urk. 6/19 und Urk. 6/20). 1.2

Am

7. März 2013 ersuchte die Mutter der Versicherten die IV-Stelle um Gewäh rung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/8). Am 25. Juli 2013 fand zu Hause bei

der Versicherten eine Abklärung statt . Gestützt auf den

Abklärungsbericht für Hilflosenentschädi gung

und Intensivpflegezuschlag vom 8. August 2013 (Urk. 6/21) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22 ff.)

bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom

15. Oktober 2013 d en Anspruch der Versicher ten auf eine

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. Mä rz 2012 bis zum 31. Dezember 202 4 (Revision). Einen Anspruch auf Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages verneinte die IV-Stelle (Urk. 2 [=

Urk. 6/27 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie für eine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades zu entschädigen sowie einen Intensivpflegezu schlag auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 13. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). Gemäss

Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) bezieht sich der Begriff der dauernden persön lichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksich tigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Viel mehr ist darunter eine medizini sche und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwa chung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen gei stiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Über wachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf ange nommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 1.4

Gemäss Artikel 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderrege lung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massge bend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei M inderjährigen in Anhang III KSIH

dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzu wenden. 1.5

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflege zu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali ditäts bedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchst betrages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). 1.6

Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Mass nahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-thera peu tische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 1.7

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.

319 E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, per Dezember 2010 sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades (Bereiche An-/Auskleiden, Notdurft) entstanden. D ie Beschwerdeführerin habe im Verlauf dank des intensiven Trainings im Bereich An-/Auskleiden eine altersentsprechende Selbständigkeit erlangen können, weshalb dieser Bereich seit Dezember 2012 nicht mehr angerechnet werden könne. Dafür sei aber ab diesem Zeitpunkt neu der Bereich Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte hinzugekommen, weshalb keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfolgt sei. In den restlichen Bereichen sei die Beschwerdeführerin

altersentspre chend selbständig. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftig keit im Sinne des Gesetzes. Bei einem invaliditätsbedingten zeitlichen Mehrauf wand von täglich 21 Minuten seien die Anspruchsvoraussetzungen zur Aus richtung eines Intensivpflegezuschlages nicht erfüllt . Der Einwand der Beschwerdeführerin vom 12. September 2013 im Vorbescheidverfahren

sei im Bereich An-/Auskleiden gutzuheissen, weshalb nach Ablauf der Wartezeit zwei Bereiche (An-/Auskleiden und Notdurft) angerechnet werden könnten. Der dritte Bereich (Fortbewegung) könne ab Dezember 2012 angerechnet werden. In den Bereichen (Essen und Körperpflege) sei die Beschwerdeführerin auch nach Prü fung des Einwandes selbständig (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, die Beschwerdegegnerin verneine in den Lebensbereichen Essen sowie Körperpflege zu Unrecht eine Hilflosigkeit. Relevant sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege autismusbedingt nicht ausführe könne, obwohl sie dazu altersentsprechend in der Lage wäre. Sie sei in hohem Mass auf die Unter stützung von aussen angewiesen, zu Hause insbesondere auf die Hilfe der Mut ter. Diese eher indirekte Form der Hilfe beinhalte die Überwachung der Aus führung einer Verrichtung und/oder die Aufforderung und Anleitung zu Han deln (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der andauernd erforderlichen Überwachung sei sie im mittleren Grad hilflos und entsprechend zu entschädigen. Zum Bereich Essen sowie zum Bereich Körperpflege habe sich die Mutter im Vorbescheidverfahren eingehend geäussert. Die erforderliche Unterstützung und Überwachung über steige das Altersentsprechende bei Weitem (Urk. 1 S. 5) . Im Hinblick auf den beantragten Intensivpflegezuschlag sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegne rin die Lebensbereiche Essen und Körperpflege nicht qu antifiziert habe (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiat rie und – psychotherapie

stellte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2013

die fol genden Diagnosen: - I: Klinisch-psychiatrisches Syndrom - Atypischer Autismus ICD-10 F 84.1 - Nichtorganische Schl afstörungen ICD-10 F 51 - II: Spezifische Entwicklungsstörung - Nicht sprachliche Lernstörung ICD-10 F81.0 - Umschriebene Störung der motorischen Fertigkeiten ICD-10 F82 - III: Intelligenz - Grundintelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich, mit einem stark dissoziierten Leistungsprofil - IV: Körperliche Symptomatik - Motorische Stereotypien / Tics - V: Aktuelle psychosoziale Umstände - Isolierte Familie - IV: Globale Beurteilung der psychosozialen Anpassung - Ernstha fte soziale Beeinträchtigung Dr. B.___

führte aus, es bestehe ein Mehraufwand an Hilfeleistungen für die Versicherte, was schon seit dem Vorschulalter bekannt sei (Urk. 6/11/2) . Die autismusspezifische Abklärung habe die Diagnose eines atypischen Autismus ergeben, d ifferential-diagnostisch beziehungsweise klinisch gesehen erfülle die Versicherte die Kriterien eines Asperger -Syndroms bis auf ein kognitives Niveau, welches einer nichtverbalen Lernbehinderung entspreche. In der Zwi schenzeit habe die Versicherte verschiedene Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf die soziale Integration. Sie habe angefangen, mit einer Lieblings kollegin abzumachen, wiederhole gerne Redewendungen, die ihre Anpassungs bereitschaft zum Ausdruck brächten, und zeige grosses Interesse an so zialen Abläufen. Sie beschäftig e sich immer wieder mit Rollenspielen und Abläufen, die sie haargenau nachzumachen versuche. Sie ziehe sich gerne in ihre Traum welt zurück und unterhalte sich gerne alleine. Das Zusammenspiel mit ihrem Bruder, auch im Freien, habe aber deutlich zugenommen. Die Versicherte suche den Kontakt zu ve rtrauten Erwachsenen und erzähl e gerne aus ihrer Vergan genheit, jedoch aus einer selbstbezogenen Perspektive und man könne noch nicht von Interaktion sprechen. Im Alltag komme es nach wie vor zu heftigen Wutausbrüchen sowie Unterbrechungen der Schlafkontinuität, was die Familie und insbesondere die Mutter an den Rand ihrer Kräfte bringe. Die bei der Versi cherten gestellte Diagnose erfordere das Einsetzen von intensiven Fördermass nahmen . Es würden die Fortsetzung der bisherigen Massnahmen, der Einsatz zusätzlicher und individualisierter Einzelförderung sowie die Anmeldung zu einer Ergotherapie empfohlen. Therapeutische Massnahmen in der Hauspflege seien nicht verordnet worden (Urk. 6/11 /5 f.). 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom

8. August 2013 (Urk. 6/21) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer Mutter rein funktionell sel ber an- und ausziehen könne. Es komme aber vor, dass sie die Abläufe durchei nander bringe, dann ziehe sie sich wieder aus und beginne von neuem. Sie sei sehr stur und habe klare Vorstellungen davon, was sie tragen wolle. Sie lasse sich ungern helfen und wolle am liebsten alles selber entscheiden. Man müsse sie mehrmals verbal zu einer Tätigkeit auffordern. Ihr Kooperationsverhalten variiere stark, je nach aktueller Tagesverfassung. Die Kleider würden abends gemeinsam ausgesucht und bereitgelegt. Das Binden der Schuhe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sie trage überwiegend Schuhe mit Klettver schlüssen. Der Mehraufwand der Mutter bei der Lebensverrichtung Anklei den /Auskleiden bestehe darin, die Beschwerdeführerin verbal zu den einzelnen Handlungen aufzufordern, sowohl morgens, mittags als auch abends. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lebensverrich tung Ankleiden/Auskleiden vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Dank des langen und intensiven Trainings habe ab dem 6. Altersjahr (Dezember 2012) eine gewisse Selbständigkeit erreicht werden können (es reichten nun mehr verb ale Inputs), weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Mehraufwand mehr zu berücksichtigen sei

(Urk. 6/21/3) . Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei die Beschwerdeführerin funktionell selbständig. Sie habe sich altersentsprechend entwickelt. Nachdem sie ab dem Sommer 2011 mehrmals pro Nacht aufgewacht und ins Schlafzimmer der Mut ter gewechselt habe, habe sich ihr Schlaf durch die Einnahme von Circadin Retard deutlich gebessert. Der Mutter sei es vor circa 2 ½ bis 3 Monaten ausser dem

gelungen, eine Regeländerung konsequent umzusetzen. Seither schlafe die Beschwerdeführerin wieder in ihrem eigenen Bett. Die Abkl ärungsperson berücksichtigte im Bereich

Aufstehen/Absitzen/Abliegen keinen Mehraufwand, da mit Hilfe erzieherisch-pädagogischer Massnahmen von einer weiteren Ver besserung auszugehen sei (Urk. 6/21/3 f.). Im Bereich Essen machte die Mutter der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben: Die Beschwerdeführerin wende für das Mittag- und Abendessen zwi schen 30-45 Minuten auf, da sie unentwegt vor sich her plappere und ständig am Schwatzen sei. Der Umgang mit dem Besteck sei ihr möglich, sie benutze aber überwiegend den Löffel. Trinken aus einem Glas sei ihr möglich. Die Spei sen im Teller müssten klar und strukturiert voneinander getrennt sein, ansons ten bekomme die Beschwerdeführerin einen Wutausbruch (Urk. 6/21/4). Die Abklärungsperson hielt fest, es sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter im Alltag vermehrt angeleitet, aufgefor dert und motiviert werden müsse. Kinder, die an einem atypischen Autismus leiden, seien auf ganz klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Weil es sich hier um erzieherisch-päda gogische Massnahmen handle, könne dieser Bereich nicht angerechnet werden (Urk. 6/21/5).

Zur Körperpflege machte die Mutter gemäss Abklärungsbericht die folgenden Angaben: Während der warmen Jahreszeit dusche die Beschwerdeführerin 3-4 Mal pro Woche. Auf Aufforderung hin steige sie in die Dusche ein. Dann erhalte sie das Duschmittel dosiert auf die Handfläche und beginne sich alleine am Oberkörper zu waschen. Die Haarpflege erfolge ebenfalls 3-4 Mal pro Woche durch die Mutter. Die Dosierung von S hampoo und Duschmittel sowie das Schamponieren, Auswaschen und anschliessende Kämmen beziehungsweise Frisieren der Haare falle der Beschwerdeführerin schwer. Sie sei darum bemüht, alles so gut es gehe, selber zu erledigen. Die Zahnpflege werde 2 Mal pro Tag durchgeführt, die erforderliche Zeit werde von der Beschwerdeführerin praktisch nie eingehalten, weshalb die Mutter prophylaktisch 2 Mal pro Tag nachreinige. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend selbständ ig. Im Rahmen der erzieherisch -pädagogischen Massnahmen sei auch bei „gesunden Kindern“ im selben Alter täglich eine Kontrolle, Aufforderung und Erinnerung der zuständigen Betreuungsperson zur Körperpflege notwendig. Kinder in diesem Alter befänden sich auf der Schwelle zum Erlangen einer gewissen Eigenständigkeit. Diese Selbständigkeit könne nur erlangt werden, indem die elterlichen Pflichten weiterhin konsequent im Alltag umgesetzt wür den. Aus diesem Grund sei dieser Bereich nicht anzurechnen (Urk. 6/21/5). In Bezug auf den Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gab die Mutter an, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 3 ½ Jahren tagsüber mehrheitlich trocken gewesen. Es komme immer noch etwa dreimal pro Woche vor, dass sie einnässe. Deshalb werde sie von ihr zu fixen Zeiten auf die Toilette geschickt. Seit circa 2 Monaten trage die Beschwerdeführerin nachts keine Win deln mehr und nässe etwa alle 10 Tage ein. Die Nachreinigung sowie das Ord nen der Kleider tätige sie nach dem Wasserlösen selbständig. A lle 2 Tage habe sie Stuhlgang; d ie Nachreinigung führe sie mit feuchten Tüchern mal etwas gründlicher und mal etwas unzuverlässiger durch. Der Mehraufwand für das WC-Training sowie die dazugehörige Aufforderung und Anleitung betrage etwa 15 Minuten pro Tag. Dieser Mehraufwand wurde von der Abklärungsperson berücksichtigt (Urk. 6/21/5 f.) . Zur Lebensverrichtung Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte machte die Mutter folgende Angaben: Die Beschwerdeführerin sei funktionell selbstän dig, könne gut sprechen, verliere sich aber schnell in ihrer eigenen Welt. Sie habe einen weinerlichen Ton und quengle wie ein Kleinkind. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte finde innerhalb der Familie und unter den Kindern statt. Die Beschwerdeführerin habe während eines ganzen Jahres auf dem Weg in den Kindergarten begleitet werden müssen. Gemäss der Abklärungsperson sei die Beschwerdeführerin rein funktionell in der Fortbewegung selbständig, bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte jedoch auf die Hilfe Dritter angewie sen. Von sich aus knüpfe sie wenig Kontakt zu anderen Kindern in ihrem Alter. Dank der intensiven Unterstützung im Kindergarten habe bereits im 2. Jahr eine Verbesserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe heute eine „Freundin“, welche sie ab und zu zum Spielen einlade. Eventuell sei im Verlauf mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Der Bereich könne deshalb ab dem 6. Altersjahr angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht wegen einer Sinnesschä digung oder eines körperlichen Gebrechens angewiesen (Urk. 6/21/6 f.). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht zu erbringen. Es fänden keine gezielten Übungen im Alltag auf Anweisung statt. Die Medikamente würden altersentsprechend durch die Mutter abgegeben. Eine persönliche Überwachung sei vor dem Alter von 6 Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. D ie Beschwerdeführerin könne sich je nach ihrer aktuellen Tagesverfassung und ihren Vorliebe n (PC-Spiele) bis zwi schen ½ und 1 ½ Stunden mit sich selbst beschäftigen. Es seien keine Sicher heitsschlösser an Fenstern und Türen vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Tendenz wegzulaufen oder sich selbst oder Dritte zu gefährden. Aus diesen Gründen könne eine persönliche Überw achung nicht angerechnet werden. Anzurechnen sei aber ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von täg lich 5.7 Minuten für die Begleitung der Beschwerdeführerin zur Ergotherapie, welche 1 Mal wöchentlich stattfinde und für welche 20 Minuten pro Weg auf gewendet werden mü ssten

(Urk. 6/21/7). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit in zwei (An-/Auskleiden und Notdurft) und ab Dezember 2012 in drei (An -/Auskleiden, Notdurft und Fortbewegung) alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei . Eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde von der IV-Stelle verneint, was unbestritten blieb. Zu prüfen ist daher bloss, ob in den Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege eine Hilfsbedürf tigkeit gegeben ist oder alternativ die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob zusätzlich die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt sind. 4.2

4.2.1

I m Rahmen der Körperpflege

(Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich

notwendige Verrichtung nicht selber

ausführen kann (Randziffer 8020 des KSIH,

vgl. E. 1.4 vorstehend) . Dass die Haarpflege bei einem sechsjährigen Mädchen noch durch die Mutter erfolgt, ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ist die Kontro lle beim Zäh neputzen oder die Nachreinigung durch eine Drittperson altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin vermag

- auch nicht mit dem Hinweis auf die Schilderun gen der Mutter im Einwandverfahren (Urk. 6/25/5) -

nicht hinreichend darzu tun, dass im Vergleich zu gleichaltrigen nicht invaliden Kindern ein erheblicher Mehraufwand entstehen würde . Ein Mehraufwand beim Essen ist ebenfalls zu verneinen. Gemäss

Abklärungs bericht ist die Beschwerdeführerin altersentsprechend in der Lage, mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken. Die eher überdurchs chnitt lich lange Dauer der Mahlzeit en liegt

noch im Rahmen des Spektrums für gleichaltrige nicht invalide Kinder, selbst wenn es gemäss Angaben der Mutter vorkommt, dass die Beschwerdeführerin für eine Mahlzeit bis zu 70 Minuten aufwendet (Urk. 6/25/4). Redseligkeit ist bei Kindern nichts Ungewöhnliches.

Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass dabei das Essen in Vergessenheit gerät; kein Mass bei Ketchup, Mayonnaise oder Senf eingehalten wird; mit den fetti gen Händen Tisch, Sitzbank und dergleichen berührt werden; eine Ermahnung nach dem Essen notwendig ist, sich Hände und Mund zu waschen; eine Fütte rung durch die Eltern abgelehnt wird; Tri nkbecher umgestossen werden und so weiter (Urk. 6/24/4 und Urk. 6/25/4) .

Bei der notwendigen Anleitung, Auffor derung und Motivierung durch die Mutter handelt es sich um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, welche in der Regel auch von Eltern gleichaltriger nicht invalider Kinder ergriffen werden

müssen . Häufigkeit und Umfang dieser

Massnahmen hängen dabei stark vom Wesen des Kindes ab. Dass die Abklä rungsperson den Bereich Essen nicht anrech nete, ist somit nicht zu beanstan den . Es wurde unter Hinweis auf das Schreiben von lic . phil. C.___, Leiterin D.___, vom 11. September 2013 (Urk. 6/24) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre altersentsprechend zwar in der Lage, die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege oder im Bereich Essen auszuführen, könne diese

autismusbedingt

aber nicht vornehmen. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ohne Beeinträch tigung selbständiger wäre. Aber selbst mit Beeinträchtigung bewegt sie sich immer noch im Rahmen dessen, was bei Kin dern in diesem Alter (unter Einbezug verschiedener Charaktere und Tempera mente sowie unterschiedlicher Autonomiebedürfnisse) als üblich zu gelten hat .

E s ist bei sechsjährigen Kindern

zudem nicht ungewöhnlich, wenn sie häufig ermahnt und wiederholt zu alltäglichen Handlungen im Bereich Körperpflege oder Essen aufgefordert werden müssen .

4.2 .2

Die Abklärungsperson hielt im Abk lärungsbericht

fest, sie sei von der Beschwer deführerin und ihr em jüngeren Bruder freundlich begrüsst worden . Danach hätten sich die Kinder zum Sitzplatz begeben, wo sie vergnügt auf dem Tram polin auf und ab gehüpft seien. Laut der Mutter sei dies ein guter Ausgleich und die Kinder könnten sich so richtig austoben (Urk. 6/21/2). Vor diesem Hinter grund und angesichts der übrigen Fest stellungen der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2 beziehungsweise Urk. 6/21/7) ist nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit von der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung der Beschwerdeführerin auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände der Mut ter der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass ein Mehraufwand bei Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Be urteilung der Überwachungsbe dürftigkeit nicht nochmals zu berücksichtigen sind . 4.3

Es sind weder eine dauernde Überwachung der Beschwerdeführerin

noch int en sive pflegerische Mass nahmen

notwendig, wobei auf den Abklärungsbericht (Urk. 6/21/7) und die vorstehenden Erwägungen (E. 4.1.2) verwiesen werden kann. Eine Anrechnung von zwei Stunden wegen dauernder Überwachung oder gar von vier Stunden wegen intensiver behinderungsbedingter Überwachung (Art. 39 Abs. 3 IVV) ist nicht gerechtfertigt. Der Mehraufwand pro Tag beträgt gemäss Abklärungsbericht 21 Minuten (Urk. 6/21/7) .

Die Bereiche Anklei den/Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, welche im Abklärungsbericht nicht quantifiziert wurden, führen nicht zu einem tägli chen Mehraufwand von mehr als 1 ½ Stunden. Demzufolge ist k ein Anspruch auf einen Inten sivpflegezuschlag begründet.

Dass die IV-Stelle die Lebensberei che Essen und Körperpflege nicht quantifizierte - was von der Beschwerdefüh rerin g erügt wurde (Urk. 1 S. 6) -, hängt damit zusammen, dass sie einen Mehr aufwand zu Recht nicht als ausgewiesen erachtete. 4.4

Zusammengefasst kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 8. August 2013 abgestellt werden .

Daran vermögen die von Seiten der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen, dass sie in min destens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dass sie der dauernden per sönlichen Überwachung bedarf.

Damit ist nicht von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszugehen, und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag sind ebenfalls nicht erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten der un terliegenden Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Eltern (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist.

E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). Gemäss

Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) bezieht sich der Begriff der dauernden persön lichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksich tigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Viel mehr ist darunter eine medizini sche und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwa chung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen gei stiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Über wachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf ange nommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde.

E. 1.4 Gemäss Artikel 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderrege lung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massge bend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei M inderjährigen in Anhang III KSIH

dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzu wenden.

E. 1.5 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflege zu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali ditäts bedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchst betrages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG).

E. 1.6 Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Mass nahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-thera peu tische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

E. 1.7 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.

319 E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, per Dezember 2010 sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades (Bereiche An-/Auskleiden, Notdurft) entstanden. D ie Beschwerdeführerin habe im Verlauf dank des intensiven Trainings im Bereich An-/Auskleiden eine altersentsprechende Selbständigkeit erlangen können, weshalb dieser Bereich seit Dezember 2012 nicht mehr angerechnet werden könne. Dafür sei aber ab diesem Zeitpunkt neu der Bereich Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte hinzugekommen, weshalb keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfolgt sei. In den restlichen Bereichen sei die Beschwerdeführerin

altersentspre chend selbständig. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftig keit im Sinne des Gesetzes. Bei einem invaliditätsbedingten zeitlichen Mehrauf wand von täglich 21 Minuten seien die Anspruchsvoraussetzungen zur Aus richtung eines Intensivpflegezuschlages nicht erfüllt . Der Einwand der Beschwerdeführerin vom 12. September 2013 im Vorbescheidverfahren

sei im Bereich An-/Auskleiden gutzuheissen, weshalb nach Ablauf der Wartezeit zwei Bereiche (An-/Auskleiden und Notdurft) angerechnet werden könnten. Der dritte Bereich (Fortbewegung) könne ab Dezember 2012 angerechnet werden. In den Bereichen (Essen und Körperpflege) sei die Beschwerdeführerin auch nach Prü fung des Einwandes selbständig (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, die Beschwerdegegnerin verneine in den Lebensbereichen Essen sowie Körperpflege zu Unrecht eine Hilflosigkeit. Relevant sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege autismusbedingt nicht ausführe könne, obwohl sie dazu altersentsprechend in der Lage wäre. Sie sei in hohem Mass auf die Unter stützung von aussen angewiesen, zu Hause insbesondere auf die Hilfe der Mut ter. Diese eher indirekte Form der Hilfe beinhalte die Überwachung der Aus führung einer Verrichtung und/oder die Aufforderung und Anleitung zu Han deln (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der andauernd erforderlichen Überwachung sei sie im mittleren Grad hilflos und entsprechend zu entschädigen. Zum Bereich Essen sowie zum Bereich Körperpflege habe sich die Mutter im Vorbescheidverfahren eingehend geäussert. Die erforderliche Unterstützung und Überwachung über steige das Altersentsprechende bei Weitem (Urk. 1 S. 5) . Im Hinblick auf den beantragten Intensivpflegezuschlag sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegne rin die Lebensbereiche Essen und Körperpflege nicht qu antifiziert habe (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiat rie und – psychotherapie

stellte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2013

die fol genden Diagnosen: - I: Klinisch-psychiatrisches Syndrom - Atypischer Autismus ICD-10 F 84.1 - Nichtorganische Schl afstörungen ICD-10 F 51 - II: Spezifische Entwicklungsstörung - Nicht sprachliche Lernstörung ICD-10 F81.0 - Umschriebene Störung der motorischen Fertigkeiten ICD-10 F82 - III: Intelligenz - Grundintelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich, mit einem stark dissoziierten Leistungsprofil - IV: Körperliche Symptomatik - Motorische Stereotypien / Tics - V: Aktuelle psychosoziale Umstände - Isolierte Familie - IV: Globale Beurteilung der psychosozialen Anpassung - Ernstha fte soziale Beeinträchtigung Dr. B.___

führte aus, es bestehe ein Mehraufwand an Hilfeleistungen für die Versicherte, was schon seit dem Vorschulalter bekannt sei (Urk. 6/11/2) . Die autismusspezifische Abklärung habe die Diagnose eines atypischen Autismus ergeben, d ifferential-diagnostisch beziehungsweise klinisch gesehen erfülle die Versicherte die Kriterien eines Asperger -Syndroms bis auf ein kognitives Niveau, welches einer nichtverbalen Lernbehinderung entspreche. In der Zwi schenzeit habe die Versicherte verschiedene Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf die soziale Integration. Sie habe angefangen, mit einer Lieblings kollegin abzumachen, wiederhole gerne Redewendungen, die ihre Anpassungs bereitschaft zum Ausdruck brächten, und zeige grosses Interesse an so zialen Abläufen. Sie beschäftig e sich immer wieder mit Rollenspielen und Abläufen, die sie haargenau nachzumachen versuche. Sie ziehe sich gerne in ihre Traum welt zurück und unterhalte sich gerne alleine. Das Zusammenspiel mit ihrem Bruder, auch im Freien, habe aber deutlich zugenommen. Die Versicherte suche den Kontakt zu ve rtrauten Erwachsenen und erzähl e gerne aus ihrer Vergan genheit, jedoch aus einer selbstbezogenen Perspektive und man könne noch nicht von Interaktion sprechen. Im Alltag komme es nach wie vor zu heftigen Wutausbrüchen sowie Unterbrechungen der Schlafkontinuität, was die Familie und insbesondere die Mutter an den Rand ihrer Kräfte bringe. Die bei der Versi cherten gestellte Diagnose erfordere das Einsetzen von intensiven Fördermass nahmen . Es würden die Fortsetzung der bisherigen Massnahmen, der Einsatz zusätzlicher und individualisierter Einzelförderung sowie die Anmeldung zu einer Ergotherapie empfohlen. Therapeutische Massnahmen in der Hauspflege seien nicht verordnet worden (Urk. 6/11 /5 f.). 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom

8. August 2013 (Urk. 6/21) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer Mutter rein funktionell sel ber an- und ausziehen könne. Es komme aber vor, dass sie die Abläufe durchei nander bringe, dann ziehe sie sich wieder aus und beginne von neuem. Sie sei sehr stur und habe klare Vorstellungen davon, was sie tragen wolle. Sie lasse sich ungern helfen und wolle am liebsten alles selber entscheiden. Man müsse sie mehrmals verbal zu einer Tätigkeit auffordern. Ihr Kooperationsverhalten variiere stark, je nach aktueller Tagesverfassung. Die Kleider würden abends gemeinsam ausgesucht und bereitgelegt. Das Binden der Schuhe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sie trage überwiegend Schuhe mit Klettver schlüssen. Der Mehraufwand der Mutter bei der Lebensverrichtung Anklei den /Auskleiden bestehe darin, die Beschwerdeführerin verbal zu den einzelnen Handlungen aufzufordern, sowohl morgens, mittags als auch abends. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lebensverrich tung Ankleiden/Auskleiden vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Dank des langen und intensiven Trainings habe ab dem 6. Altersjahr (Dezember 2012) eine gewisse Selbständigkeit erreicht werden können (es reichten nun mehr verb ale Inputs), weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Mehraufwand mehr zu berücksichtigen sei

(Urk. 6/21/3) . Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei die Beschwerdeführerin funktionell selbständig. Sie habe sich altersentsprechend entwickelt. Nachdem sie ab dem Sommer 2011 mehrmals pro Nacht aufgewacht und ins Schlafzimmer der Mut ter gewechselt habe, habe sich ihr Schlaf durch die Einnahme von Circadin Retard deutlich gebessert. Der Mutter sei es vor circa 2 ½ bis 3 Monaten ausser dem

gelungen, eine Regeländerung konsequent umzusetzen. Seither schlafe die Beschwerdeführerin wieder in ihrem eigenen Bett. Die Abkl ärungsperson berücksichtigte im Bereich

Aufstehen/Absitzen/Abliegen keinen Mehraufwand, da mit Hilfe erzieherisch-pädagogischer Massnahmen von einer weiteren Ver besserung auszugehen sei (Urk. 6/21/3 f.). Im Bereich Essen machte die Mutter der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben: Die Beschwerdeführerin wende für das Mittag- und Abendessen zwi schen 30-45 Minuten auf, da sie unentwegt vor sich her plappere und ständig am Schwatzen sei. Der Umgang mit dem Besteck sei ihr möglich, sie benutze aber überwiegend den Löffel. Trinken aus einem Glas sei ihr möglich. Die Spei sen im Teller müssten klar und strukturiert voneinander getrennt sein, ansons ten bekomme die Beschwerdeführerin einen Wutausbruch (Urk. 6/21/4). Die Abklärungsperson hielt fest, es sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter im Alltag vermehrt angeleitet, aufgefor dert und motiviert werden müsse. Kinder, die an einem atypischen Autismus leiden, seien auf ganz klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Weil es sich hier um erzieherisch-päda gogische Massnahmen handle, könne dieser Bereich nicht angerechnet werden (Urk. 6/21/5).

Zur Körperpflege machte die Mutter gemäss Abklärungsbericht die folgenden Angaben: Während der warmen Jahreszeit dusche die Beschwerdeführerin 3-4 Mal pro Woche. Auf Aufforderung hin steige sie in die Dusche ein. Dann erhalte sie das Duschmittel dosiert auf die Handfläche und beginne sich alleine am Oberkörper zu waschen. Die Haarpflege erfolge ebenfalls 3-4 Mal pro Woche durch die Mutter. Die Dosierung von S hampoo und Duschmittel sowie das Schamponieren, Auswaschen und anschliessende Kämmen beziehungsweise Frisieren der Haare falle der Beschwerdeführerin schwer. Sie sei darum bemüht, alles so gut es gehe, selber zu erledigen. Die Zahnpflege werde 2 Mal pro Tag durchgeführt, die erforderliche Zeit werde von der Beschwerdeführerin praktisch nie eingehalten, weshalb die Mutter prophylaktisch 2 Mal pro Tag nachreinige. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend selbständ ig. Im Rahmen der erzieherisch -pädagogischen Massnahmen sei auch bei „gesunden Kindern“ im selben Alter täglich eine Kontrolle, Aufforderung und Erinnerung der zuständigen Betreuungsperson zur Körperpflege notwendig. Kinder in diesem Alter befänden sich auf der Schwelle zum Erlangen einer gewissen Eigenständigkeit. Diese Selbständigkeit könne nur erlangt werden, indem die elterlichen Pflichten weiterhin konsequent im Alltag umgesetzt wür den. Aus diesem Grund sei dieser Bereich nicht anzurechnen (Urk. 6/21/5). In Bezug auf den Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gab die Mutter an, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 3 ½ Jahren tagsüber mehrheitlich trocken gewesen. Es komme immer noch etwa dreimal pro Woche vor, dass sie einnässe. Deshalb werde sie von ihr zu fixen Zeiten auf die Toilette geschickt. Seit circa 2 Monaten trage die Beschwerdeführerin nachts keine Win deln mehr und nässe etwa alle 10 Tage ein. Die Nachreinigung sowie das Ord nen der Kleider tätige sie nach dem Wasserlösen selbständig. A lle 2 Tage habe sie Stuhlgang; d ie Nachreinigung führe sie mit feuchten Tüchern mal etwas gründlicher und mal etwas unzuverlässiger durch. Der Mehraufwand für das WC-Training sowie die dazugehörige Aufforderung und Anleitung betrage etwa 15 Minuten pro Tag. Dieser Mehraufwand wurde von der Abklärungsperson berücksichtigt (Urk. 6/21/5 f.) . Zur Lebensverrichtung Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte machte die Mutter folgende Angaben: Die Beschwerdeführerin sei funktionell selbstän dig, könne gut sprechen, verliere sich aber schnell in ihrer eigenen Welt. Sie habe einen weinerlichen Ton und quengle wie ein Kleinkind. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte finde innerhalb der Familie und unter den Kindern statt. Die Beschwerdeführerin habe während eines ganzen Jahres auf dem Weg in den Kindergarten begleitet werden müssen. Gemäss der Abklärungsperson sei die Beschwerdeführerin rein funktionell in der Fortbewegung selbständig, bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte jedoch auf die Hilfe Dritter angewie sen. Von sich aus knüpfe sie wenig Kontakt zu anderen Kindern in ihrem Alter. Dank der intensiven Unterstützung im Kindergarten habe bereits im 2. Jahr eine Verbesserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe heute eine „Freundin“, welche sie ab und zu zum Spielen einlade. Eventuell sei im Verlauf mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Der Bereich könne deshalb ab dem 6. Altersjahr angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht wegen einer Sinnesschä digung oder eines körperlichen Gebrechens angewiesen (Urk. 6/21/6 f.). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht zu erbringen. Es fänden keine gezielten Übungen im Alltag auf Anweisung statt. Die Medikamente würden altersentsprechend durch die Mutter abgegeben. Eine persönliche Überwachung sei vor dem Alter von 6 Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. D ie Beschwerdeführerin könne sich je nach ihrer aktuellen Tagesverfassung und ihren Vorliebe n (PC-Spiele) bis zwi schen ½ und 1 ½ Stunden mit sich selbst beschäftigen. Es seien keine Sicher heitsschlösser an Fenstern und Türen vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Tendenz wegzulaufen oder sich selbst oder Dritte zu gefährden. Aus diesen Gründen könne eine persönliche Überw achung nicht angerechnet werden. Anzurechnen sei aber ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von täg lich 5.7 Minuten für die Begleitung der Beschwerdeführerin zur Ergotherapie, welche 1 Mal wöchentlich stattfinde und für welche 20 Minuten pro Weg auf gewendet werden mü ssten

(Urk. 6/21/7). 4.

E. 4 (Revision). Einen Anspruch auf Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages verneinte die IV-Stelle (Urk. 2 [=

Urk. 6/27 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie für eine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades zu entschädigen sowie einen Intensivpflegezu schlag auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 13. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit in zwei (An-/Auskleiden und Notdurft) und ab Dezember 2012 in drei (An -/Auskleiden, Notdurft und Fortbewegung) alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei . Eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde von der IV-Stelle verneint, was unbestritten blieb. Zu prüfen ist daher bloss, ob in den Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege eine Hilfsbedürf tigkeit gegeben ist oder alternativ die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob zusätzlich die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt sind.

E. 4.2 .2

Die Abklärungsperson hielt im Abk lärungsbericht

fest, sie sei von der Beschwer deführerin und ihr em jüngeren Bruder freundlich begrüsst worden . Danach hätten sich die Kinder zum Sitzplatz begeben, wo sie vergnügt auf dem Tram polin auf und ab gehüpft seien. Laut der Mutter sei dies ein guter Ausgleich und die Kinder könnten sich so richtig austoben (Urk. 6/21/2). Vor diesem Hinter grund und angesichts der übrigen Fest stellungen der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2 beziehungsweise Urk. 6/21/7) ist nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit von der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung der Beschwerdeführerin auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände der Mut ter der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass ein Mehraufwand bei Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Be urteilung der Überwachungsbe dürftigkeit nicht nochmals zu berücksichtigen sind .

E. 4.2.1 I m Rahmen der Körperpflege

(Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich

notwendige Verrichtung nicht selber

ausführen kann (Randziffer 8020 des KSIH,

vgl. E. 1.4 vorstehend) . Dass die Haarpflege bei einem sechsjährigen Mädchen noch durch die Mutter erfolgt, ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ist die Kontro lle beim Zäh neputzen oder die Nachreinigung durch eine Drittperson altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin vermag

- auch nicht mit dem Hinweis auf die Schilderun gen der Mutter im Einwandverfahren (Urk. 6/25/5) -

nicht hinreichend darzu tun, dass im Vergleich zu gleichaltrigen nicht invaliden Kindern ein erheblicher Mehraufwand entstehen würde . Ein Mehraufwand beim Essen ist ebenfalls zu verneinen. Gemäss

Abklärungs bericht ist die Beschwerdeführerin altersentsprechend in der Lage, mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken. Die eher überdurchs chnitt lich lange Dauer der Mahlzeit en liegt

noch im Rahmen des Spektrums für gleichaltrige nicht invalide Kinder, selbst wenn es gemäss Angaben der Mutter vorkommt, dass die Beschwerdeführerin für eine Mahlzeit bis zu 70 Minuten aufwendet (Urk. 6/25/4). Redseligkeit ist bei Kindern nichts Ungewöhnliches.

Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass dabei das Essen in Vergessenheit gerät; kein Mass bei Ketchup, Mayonnaise oder Senf eingehalten wird; mit den fetti gen Händen Tisch, Sitzbank und dergleichen berührt werden; eine Ermahnung nach dem Essen notwendig ist, sich Hände und Mund zu waschen; eine Fütte rung durch die Eltern abgelehnt wird; Tri nkbecher umgestossen werden und so weiter (Urk. 6/24/4 und Urk. 6/25/4) .

Bei der notwendigen Anleitung, Auffor derung und Motivierung durch die Mutter handelt es sich um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, welche in der Regel auch von Eltern gleichaltriger nicht invalider Kinder ergriffen werden

müssen . Häufigkeit und Umfang dieser

Massnahmen hängen dabei stark vom Wesen des Kindes ab. Dass die Abklä rungsperson den Bereich Essen nicht anrech nete, ist somit nicht zu beanstan den . Es wurde unter Hinweis auf das Schreiben von lic . phil. C.___, Leiterin D.___, vom 11. September 2013 (Urk. 6/24) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre altersentsprechend zwar in der Lage, die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege oder im Bereich Essen auszuführen, könne diese

autismusbedingt

aber nicht vornehmen. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ohne Beeinträch tigung selbständiger wäre. Aber selbst mit Beeinträchtigung bewegt sie sich immer noch im Rahmen dessen, was bei Kin dern in diesem Alter (unter Einbezug verschiedener Charaktere und Tempera mente sowie unterschiedlicher Autonomiebedürfnisse) als üblich zu gelten hat .

E s ist bei sechsjährigen Kindern

zudem nicht ungewöhnlich, wenn sie häufig ermahnt und wiederholt zu alltäglichen Handlungen im Bereich Körperpflege oder Essen aufgefordert werden müssen .

E. 4.3 Es sind weder eine dauernde Überwachung der Beschwerdeführerin

noch int en sive pflegerische Mass nahmen

notwendig, wobei auf den Abklärungsbericht (Urk. 6/21/7) und die vorstehenden Erwägungen (E. 4.1.2) verwiesen werden kann. Eine Anrechnung von zwei Stunden wegen dauernder Überwachung oder gar von vier Stunden wegen intensiver behinderungsbedingter Überwachung (Art. 39 Abs. 3 IVV) ist nicht gerechtfertigt. Der Mehraufwand pro Tag beträgt gemäss Abklärungsbericht 21 Minuten (Urk. 6/21/7) .

Die Bereiche Anklei den/Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, welche im Abklärungsbericht nicht quantifiziert wurden, führen nicht zu einem tägli chen Mehraufwand von mehr als 1 ½ Stunden. Demzufolge ist k ein Anspruch auf einen Inten sivpflegezuschlag begründet.

Dass die IV-Stelle die Lebensberei che Essen und Körperpflege nicht quantifizierte - was von der Beschwerdefüh rerin g erügt wurde (Urk. 1 S. 6) -, hängt damit zusammen, dass sie einen Mehr aufwand zu Recht nicht als ausgewiesen erachtete.

E. 4.4 Zusammengefasst kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 8. August 2013 abgestellt werden .

Daran vermögen die von Seiten der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen, dass sie in min destens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dass sie der dauernden per sönlichen Überwachung bedarf.

Damit ist nicht von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszugehen, und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag sind ebenfalls nicht erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten der un terliegenden Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Eltern (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01044 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

17. Dezember 2014 in Sachen X.___, geb. 2006 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Bei X.___, geboren 2006, wurde im Jahr 2012 die Diagnose ein es atypi schen Autismus beziehungsweise eines Asperger -Syndroms

gestellt (Urk. 6/1). Die Befunde sollen schon ab einem Alter von 4 ½ Jahren vor gelegen haben (Urk. 6/18/1). Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug am 7. Dezember 2012 (Urk. 6/2) holte

die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

einen Bericht des Spitals A.___

ein, welcher am 28. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 6/11) . Die IV-Stelle bejahte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 405 des An hangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und teilte der Versicherten am 10. b eziehungsweise 11. Juli 2013 mit, dass ihr Kostengutsprache für medizini sche Massnahmen und ambulante

Ergotherapie erteilt werde (Urk. 6/19 und Urk. 6/20). 1.2

Am

7. März 2013 ersuchte die Mutter der Versicherten die IV-Stelle um Gewäh rung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/8). Am 25. Juli 2013 fand zu Hause bei

der Versicherten eine Abklärung statt . Gestützt auf den

Abklärungsbericht für Hilflosenentschädi gung

und Intensivpflegezuschlag vom 8. August 2013 (Urk. 6/21) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22 ff.)

bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom

15. Oktober 2013 d en Anspruch der Versicher ten auf eine

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. Mä rz 2012 bis zum 31. Dezember 202 4 (Revision). Einen Anspruch auf Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages verneinte die IV-Stelle (Urk. 2 [=

Urk. 6/27 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie bean tragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sie für eine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades zu entschädigen sowie einen Intensivpflegezu schlag auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 13. Januar 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). Gemäss

Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) bezieht sich der Begriff der dauernden persön lichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksich tigung gefunden haben, können bei der Be urteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Viel mehr ist darunter eine medizini sche und pflegerische Hilfeleistung zu ver stehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszu stan des der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwa chung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen gei stiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Über wachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf ange nommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 1.4

Gemäss Artikel 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderrege lung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massge bend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei M inderjährigen in Anhang III KSIH

dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzu wenden. 1.5

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflege zu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali ditäts bedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchst betrages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). 1.6

Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Mass nahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-thera peu tische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beein trächtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 1.7

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.

319 E. 2b). 2.

2.1

Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid fest, per Dezember 2010 sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades (Bereiche An-/Auskleiden, Notdurft) entstanden. D ie Beschwerdeführerin habe im Verlauf dank des intensiven Trainings im Bereich An-/Auskleiden eine altersentsprechende Selbständigkeit erlangen können, weshalb dieser Bereich seit Dezember 2012 nicht mehr angerechnet werden könne. Dafür sei aber ab diesem Zeitpunkt neu der Bereich Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte hinzugekommen, weshalb keine anspruchsbeeinflussende Änderung erfolgt sei. In den restlichen Bereichen sei die Beschwerdeführerin

altersentspre chend selbständig. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftig keit im Sinne des Gesetzes. Bei einem invaliditätsbedingten zeitlichen Mehrauf wand von täglich 21 Minuten seien die Anspruchsvoraussetzungen zur Aus richtung eines Intensivpflegezuschlages nicht erfüllt . Der Einwand der Beschwerdeführerin vom 12. September 2013 im Vorbescheidverfahren

sei im Bereich An-/Auskleiden gutzuheissen, weshalb nach Ablauf der Wartezeit zwei Bereiche (An-/Auskleiden und Notdurft) angerechnet werden könnten. Der dritte Bereich (Fortbewegung) könne ab Dezember 2012 angerechnet werden. In den Bereichen (Essen und Körperpflege) sei die Beschwerdeführerin auch nach Prü fung des Einwandes selbständig (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht e geltend, die Beschwerdegegnerin verneine in den Lebensbereichen Essen sowie Körperpflege zu Unrecht eine Hilflosigkeit. Relevant sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege autismusbedingt nicht ausführe könne, obwohl sie dazu altersentsprechend in der Lage wäre. Sie sei in hohem Mass auf die Unter stützung von aussen angewiesen, zu Hause insbesondere auf die Hilfe der Mut ter. Diese eher indirekte Form der Hilfe beinhalte die Überwachung der Aus führung einer Verrichtung und/oder die Aufforderung und Anleitung zu Han deln (Urk. 1 S. 4). Aufgrund der andauernd erforderlichen Überwachung sei sie im mittleren Grad hilflos und entsprechend zu entschädigen. Zum Bereich Essen sowie zum Bereich Körperpflege habe sich die Mutter im Vorbescheidverfahren eingehend geäussert. Die erforderliche Unterstützung und Überwachung über steige das Altersentsprechende bei Weitem (Urk. 1 S. 5) . Im Hinblick auf den beantragten Intensivpflegezuschlag sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegne rin die Lebensbereiche Essen und Körperpflege nicht qu antifiziert habe (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiat rie und – psychotherapie

stellte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2013

die fol genden Diagnosen: - I: Klinisch-psychiatrisches Syndrom - Atypischer Autismus ICD-10 F 84.1 - Nichtorganische Schl afstörungen ICD-10 F 51 - II: Spezifische Entwicklungsstörung - Nicht sprachliche Lernstörung ICD-10 F81.0 - Umschriebene Störung der motorischen Fertigkeiten ICD-10 F82 - III: Intelligenz - Grundintelligenz im unterdurchschnittlichen Bereich, mit einem stark dissoziierten Leistungsprofil - IV: Körperliche Symptomatik - Motorische Stereotypien / Tics - V: Aktuelle psychosoziale Umstände - Isolierte Familie - IV: Globale Beurteilung der psychosozialen Anpassung - Ernstha fte soziale Beeinträchtigung Dr. B.___

führte aus, es bestehe ein Mehraufwand an Hilfeleistungen für die Versicherte, was schon seit dem Vorschulalter bekannt sei (Urk. 6/11/2) . Die autismusspezifische Abklärung habe die Diagnose eines atypischen Autismus ergeben, d ifferential-diagnostisch beziehungsweise klinisch gesehen erfülle die Versicherte die Kriterien eines Asperger -Syndroms bis auf ein kognitives Niveau, welches einer nichtverbalen Lernbehinderung entspreche. In der Zwi schenzeit habe die Versicherte verschiedene Fortschritte gemacht, insbesondere in Bezug auf die soziale Integration. Sie habe angefangen, mit einer Lieblings kollegin abzumachen, wiederhole gerne Redewendungen, die ihre Anpassungs bereitschaft zum Ausdruck brächten, und zeige grosses Interesse an so zialen Abläufen. Sie beschäftig e sich immer wieder mit Rollenspielen und Abläufen, die sie haargenau nachzumachen versuche. Sie ziehe sich gerne in ihre Traum welt zurück und unterhalte sich gerne alleine. Das Zusammenspiel mit ihrem Bruder, auch im Freien, habe aber deutlich zugenommen. Die Versicherte suche den Kontakt zu ve rtrauten Erwachsenen und erzähl e gerne aus ihrer Vergan genheit, jedoch aus einer selbstbezogenen Perspektive und man könne noch nicht von Interaktion sprechen. Im Alltag komme es nach wie vor zu heftigen Wutausbrüchen sowie Unterbrechungen der Schlafkontinuität, was die Familie und insbesondere die Mutter an den Rand ihrer Kräfte bringe. Die bei der Versi cherten gestellte Diagnose erfordere das Einsetzen von intensiven Fördermass nahmen . Es würden die Fortsetzung der bisherigen Massnahmen, der Einsatz zusätzlicher und individualisierter Einzelförderung sowie die Anmeldung zu einer Ergotherapie empfohlen. Therapeutische Massnahmen in der Hauspflege seien nicht verordnet worden (Urk. 6/11 /5 f.). 3.2

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom

8. August 2013 (Urk. 6/21) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer Mutter rein funktionell sel ber an- und ausziehen könne. Es komme aber vor, dass sie die Abläufe durchei nander bringe, dann ziehe sie sich wieder aus und beginne von neuem. Sie sei sehr stur und habe klare Vorstellungen davon, was sie tragen wolle. Sie lasse sich ungern helfen und wolle am liebsten alles selber entscheiden. Man müsse sie mehrmals verbal zu einer Tätigkeit auffordern. Ihr Kooperationsverhalten variiere stark, je nach aktueller Tagesverfassung. Die Kleider würden abends gemeinsam ausgesucht und bereitgelegt. Das Binden der Schuhe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sie trage überwiegend Schuhe mit Klettver schlüssen. Der Mehraufwand der Mutter bei der Lebensverrichtung Anklei den /Auskleiden bestehe darin, die Beschwerdeführerin verbal zu den einzelnen Handlungen aufzufordern, sowohl morgens, mittags als auch abends. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lebensverrich tung Ankleiden/Auskleiden vermehrt auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Dank des langen und intensiven Trainings habe ab dem 6. Altersjahr (Dezember 2012) eine gewisse Selbständigkeit erreicht werden können (es reichten nun mehr verb ale Inputs), weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Mehraufwand mehr zu berücksichtigen sei

(Urk. 6/21/3) . Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei die Beschwerdeführerin funktionell selbständig. Sie habe sich altersentsprechend entwickelt. Nachdem sie ab dem Sommer 2011 mehrmals pro Nacht aufgewacht und ins Schlafzimmer der Mut ter gewechselt habe, habe sich ihr Schlaf durch die Einnahme von Circadin Retard deutlich gebessert. Der Mutter sei es vor circa 2 ½ bis 3 Monaten ausser dem

gelungen, eine Regeländerung konsequent umzusetzen. Seither schlafe die Beschwerdeführerin wieder in ihrem eigenen Bett. Die Abkl ärungsperson berücksichtigte im Bereich

Aufstehen/Absitzen/Abliegen keinen Mehraufwand, da mit Hilfe erzieherisch-pädagogischer Massnahmen von einer weiteren Ver besserung auszugehen sei (Urk. 6/21/3 f.). Im Bereich Essen machte die Mutter der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben: Die Beschwerdeführerin wende für das Mittag- und Abendessen zwi schen 30-45 Minuten auf, da sie unentwegt vor sich her plappere und ständig am Schwatzen sei. Der Umgang mit dem Besteck sei ihr möglich, sie benutze aber überwiegend den Löffel. Trinken aus einem Glas sei ihr möglich. Die Spei sen im Teller müssten klar und strukturiert voneinander getrennt sein, ansons ten bekomme die Beschwerdeführerin einen Wutausbruch (Urk. 6/21/4). Die Abklärungsperson hielt fest, es sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter im Alltag vermehrt angeleitet, aufgefor dert und motiviert werden müsse. Kinder, die an einem atypischen Autismus leiden, seien auf ganz klare Strukturen und Rahmenbedingungen angewiesen, um im Alltag funktionieren zu können. Weil es sich hier um erzieherisch-päda gogische Massnahmen handle, könne dieser Bereich nicht angerechnet werden (Urk. 6/21/5).

Zur Körperpflege machte die Mutter gemäss Abklärungsbericht die folgenden Angaben: Während der warmen Jahreszeit dusche die Beschwerdeführerin 3-4 Mal pro Woche. Auf Aufforderung hin steige sie in die Dusche ein. Dann erhalte sie das Duschmittel dosiert auf die Handfläche und beginne sich alleine am Oberkörper zu waschen. Die Haarpflege erfolge ebenfalls 3-4 Mal pro Woche durch die Mutter. Die Dosierung von S hampoo und Duschmittel sowie das Schamponieren, Auswaschen und anschliessende Kämmen beziehungsweise Frisieren der Haare falle der Beschwerdeführerin schwer. Sie sei darum bemüht, alles so gut es gehe, selber zu erledigen. Die Zahnpflege werde 2 Mal pro Tag durchgeführt, die erforderliche Zeit werde von der Beschwerdeführerin praktisch nie eingehalten, weshalb die Mutter prophylaktisch 2 Mal pro Tag nachreinige. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin sei altersentsprechend selbständ ig. Im Rahmen der erzieherisch -pädagogischen Massnahmen sei auch bei „gesunden Kindern“ im selben Alter täglich eine Kontrolle, Aufforderung und Erinnerung der zuständigen Betreuungsperson zur Körperpflege notwendig. Kinder in diesem Alter befänden sich auf der Schwelle zum Erlangen einer gewissen Eigenständigkeit. Diese Selbständigkeit könne nur erlangt werden, indem die elterlichen Pflichten weiterhin konsequent im Alltag umgesetzt wür den. Aus diesem Grund sei dieser Bereich nicht anzurechnen (Urk. 6/21/5). In Bezug auf den Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft gab die Mutter an, die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 3 ½ Jahren tagsüber mehrheitlich trocken gewesen. Es komme immer noch etwa dreimal pro Woche vor, dass sie einnässe. Deshalb werde sie von ihr zu fixen Zeiten auf die Toilette geschickt. Seit circa 2 Monaten trage die Beschwerdeführerin nachts keine Win deln mehr und nässe etwa alle 10 Tage ein. Die Nachreinigung sowie das Ord nen der Kleider tätige sie nach dem Wasserlösen selbständig. A lle 2 Tage habe sie Stuhlgang; d ie Nachreinigung führe sie mit feuchten Tüchern mal etwas gründlicher und mal etwas unzuverlässiger durch. Der Mehraufwand für das WC-Training sowie die dazugehörige Aufforderung und Anleitung betrage etwa 15 Minuten pro Tag. Dieser Mehraufwand wurde von der Abklärungsperson berücksichtigt (Urk. 6/21/5 f.) . Zur Lebensverrichtung Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte machte die Mutter folgende Angaben: Die Beschwerdeführerin sei funktionell selbstän dig, könne gut sprechen, verliere sich aber schnell in ihrer eigenen Welt. Sie habe einen weinerlichen Ton und quengle wie ein Kleinkind. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte finde innerhalb der Familie und unter den Kindern statt. Die Beschwerdeführerin habe während eines ganzen Jahres auf dem Weg in den Kindergarten begleitet werden müssen. Gemäss der Abklärungsperson sei die Beschwerdeführerin rein funktionell in der Fortbewegung selbständig, bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte jedoch auf die Hilfe Dritter angewie sen. Von sich aus knüpfe sie wenig Kontakt zu anderen Kindern in ihrem Alter. Dank der intensiven Unterstützung im Kindergarten habe bereits im 2. Jahr eine Verbesserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe heute eine „Freundin“, welche sie ab und zu zum Spielen einlade. Eventuell sei im Verlauf mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Der Bereich könne deshalb ab dem 6. Altersjahr angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht wegen einer Sinnesschä digung oder eines körperlichen Gebrechens angewiesen (Urk. 6/21/6 f.). Die Abklärungsperson hielt weiter fest, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht zu erbringen. Es fänden keine gezielten Übungen im Alltag auf Anweisung statt. Die Medikamente würden altersentsprechend durch die Mutter abgegeben. Eine persönliche Überwachung sei vor dem Alter von 6 Jahren in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. D ie Beschwerdeführerin könne sich je nach ihrer aktuellen Tagesverfassung und ihren Vorliebe n (PC-Spiele) bis zwi schen ½ und 1 ½ Stunden mit sich selbst beschäftigen. Es seien keine Sicher heitsschlösser an Fenstern und Türen vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Tendenz wegzulaufen oder sich selbst oder Dritte zu gefährden. Aus diesen Gründen könne eine persönliche Überw achung nicht angerechnet werden. Anzurechnen sei aber ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von täg lich 5.7 Minuten für die Begleitung der Beschwerdeführerin zur Ergotherapie, welche 1 Mal wöchentlich stattfinde und für welche 20 Minuten pro Weg auf gewendet werden mü ssten

(Urk. 6/21/7). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit in zwei (An-/Auskleiden und Notdurft) und ab Dezember 2012 in drei (An -/Auskleiden, Notdurft und Fortbewegung) alltäglichen Lebensverrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei . Eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde von der IV-Stelle verneint, was unbestritten blieb. Zu prüfen ist daher bloss, ob in den Lebensverrichtungen Essen und Körperpflege eine Hilfsbedürf tigkeit gegeben ist oder alternativ die Beschwerdeführerin einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob zusätzlich die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt sind. 4.2

4.2.1

I m Rahmen der Körperpflege

(Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich

notwendige Verrichtung nicht selber

ausführen kann (Randziffer 8020 des KSIH,

vgl. E. 1.4 vorstehend) . Dass die Haarpflege bei einem sechsjährigen Mädchen noch durch die Mutter erfolgt, ist nicht ungewöhnlich. Ebenso ist die Kontro lle beim Zäh neputzen oder die Nachreinigung durch eine Drittperson altersentsprechend. Die Beschwerdeführerin vermag

- auch nicht mit dem Hinweis auf die Schilderun gen der Mutter im Einwandverfahren (Urk. 6/25/5) -

nicht hinreichend darzu tun, dass im Vergleich zu gleichaltrigen nicht invaliden Kindern ein erheblicher Mehraufwand entstehen würde . Ein Mehraufwand beim Essen ist ebenfalls zu verneinen. Gemäss

Abklärungs bericht ist die Beschwerdeführerin altersentsprechend in der Lage, mit dem Besteck umzugehen und aus einem Glas zu trinken. Die eher überdurchs chnitt lich lange Dauer der Mahlzeit en liegt

noch im Rahmen des Spektrums für gleichaltrige nicht invalide Kinder, selbst wenn es gemäss Angaben der Mutter vorkommt, dass die Beschwerdeführerin für eine Mahlzeit bis zu 70 Minuten aufwendet (Urk. 6/25/4). Redseligkeit ist bei Kindern nichts Ungewöhnliches.

Ebenso ist nicht ungewöhnlich, dass dabei das Essen in Vergessenheit gerät; kein Mass bei Ketchup, Mayonnaise oder Senf eingehalten wird; mit den fetti gen Händen Tisch, Sitzbank und dergleichen berührt werden; eine Ermahnung nach dem Essen notwendig ist, sich Hände und Mund zu waschen; eine Fütte rung durch die Eltern abgelehnt wird; Tri nkbecher umgestossen werden und so weiter (Urk. 6/24/4 und Urk. 6/25/4) .

Bei der notwendigen Anleitung, Auffor derung und Motivierung durch die Mutter handelt es sich um erzieherisch-pädagogische Massnahmen, welche in der Regel auch von Eltern gleichaltriger nicht invalider Kinder ergriffen werden

müssen . Häufigkeit und Umfang dieser

Massnahmen hängen dabei stark vom Wesen des Kindes ab. Dass die Abklä rungsperson den Bereich Essen nicht anrech nete, ist somit nicht zu beanstan den . Es wurde unter Hinweis auf das Schreiben von lic . phil. C.___, Leiterin D.___, vom 11. September 2013 (Urk. 6/24) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre altersentsprechend zwar in der Lage, die nötigen Handlungen im Bereich der Körperpflege oder im Bereich Essen auszuführen, könne diese

autismusbedingt

aber nicht vornehmen. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ohne Beeinträch tigung selbständiger wäre. Aber selbst mit Beeinträchtigung bewegt sie sich immer noch im Rahmen dessen, was bei Kin dern in diesem Alter (unter Einbezug verschiedener Charaktere und Tempera mente sowie unterschiedlicher Autonomiebedürfnisse) als üblich zu gelten hat .

E s ist bei sechsjährigen Kindern

zudem nicht ungewöhnlich, wenn sie häufig ermahnt und wiederholt zu alltäglichen Handlungen im Bereich Körperpflege oder Essen aufgefordert werden müssen .

4.2 .2

Die Abklärungsperson hielt im Abk lärungsbericht

fest, sie sei von der Beschwer deführerin und ihr em jüngeren Bruder freundlich begrüsst worden . Danach hätten sich die Kinder zum Sitzplatz begeben, wo sie vergnügt auf dem Tram polin auf und ab gehüpft seien. Laut der Mutter sei dies ein guter Ausgleich und die Kinder könnten sich so richtig austoben (Urk. 6/21/2). Vor diesem Hinter grund und angesichts der übrigen Fest stellungen der Abklärungsperson (vgl. E. 3.2 beziehungsweise Urk. 6/21/7) ist nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit von der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung der Beschwerdeführerin auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände der Mut ter der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass ein Mehraufwand bei Hilfeleis tungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltägli chen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, bei der Be urteilung der Überwachungsbe dürftigkeit nicht nochmals zu berücksichtigen sind . 4.3

Es sind weder eine dauernde Überwachung der Beschwerdeführerin

noch int en sive pflegerische Mass nahmen

notwendig, wobei auf den Abklärungsbericht (Urk. 6/21/7) und die vorstehenden Erwägungen (E. 4.1.2) verwiesen werden kann. Eine Anrechnung von zwei Stunden wegen dauernder Überwachung oder gar von vier Stunden wegen intensiver behinderungsbedingter Überwachung (Art. 39 Abs. 3 IVV) ist nicht gerechtfertigt. Der Mehraufwand pro Tag beträgt gemäss Abklärungsbericht 21 Minuten (Urk. 6/21/7) .

Die Bereiche Anklei den/Auskleiden sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, welche im Abklärungsbericht nicht quantifiziert wurden, führen nicht zu einem tägli chen Mehraufwand von mehr als 1 ½ Stunden. Demzufolge ist k ein Anspruch auf einen Inten sivpflegezuschlag begründet.

Dass die IV-Stelle die Lebensberei che Essen und Körperpflege nicht quantifizierte - was von der Beschwerdefüh rerin g erügt wurde (Urk. 1 S. 6) -, hängt damit zusammen, dass sie einen Mehr aufwand zu Recht nicht als ausgewiesen erachtete. 4.4

Zusammengefasst kann auf die Einschätzungen im Abklärungsbericht vom 8. August 2013 abgestellt werden .

Daran vermögen die von Seiten der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände nichts zu ändern. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit ausgewiesen, dass sie in min destens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder dass sie der dauernden per sönlichen Überwachung bedarf.

Damit ist nicht von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszugehen, und die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag sind ebenfalls nicht erfüllt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.

Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu Lasten der un terliegenden Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Eltern (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro