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IV.2013.01040

Neuanmeldung, Verschlechterung anhand vorliegender Berichte nicht glaubhaft gemacht, Nichteintreten rechtens; Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-02-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, meldete sich am 6. Juni 2011

unter Hinweis auf Parkin son, Fersensporn und arterielle

Hypertonie

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. April 2013 bei einem Inva liditätsgrad von 21 % eine n Leistungsanspruch (Urk. 6/40). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 2 7. Mai 2013

unter Beilage eines

Arztbericht s erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/46). Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/47) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzte n Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte sie auf, diesbezügliche Beweis mittel einzureichen. In der Folge reichte die Versicherte einen weiteren

Arztbe richt (Urk. 6/48) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50-56) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 6/ 56 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein . 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2013 (Urk.

5)

auf weitere Ausführungen . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3.

April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2,

72 E.

2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetr eten ist (BGE 109 V 108 E.

2b) . 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver ände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungs gehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegen über gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16.

Okto ber

2013 (Urk.

2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes vor (S. 1). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen sei, dass seit einem Jahr eine depressive Verstimmung bestehe und psychiatrische As pek te im Rahmen der Erstanmeldung nicht eingehend beurteilt w o rden sei e n . Diese bilde ten somit erstmals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und stell t e n in Bezug auf die erste rentenablehnende Verfügung eine Verschlechte rung dar (S. 2 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

– mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ur sprünglichen Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 6/40) – zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 1 6. April 2013 (Urk. 6/40) stellte sich wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 6/25/1-4) aus, er behandle die Be schwer deführerin seit 2009 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom seit 2010, eine Leukenze pha lo pathie bei Hypertonie seit 2010, eine arterielle Hypertonie seit 2008 sowie eine reaktive schwere Depression seit 2010, und als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom von 2009 bis 2010 und eine reak tive Depression von 2009 bis 2010 (Ziff. 1.1). Er berichtete zudem, dass die Be handlung seit März 2011 bei

Dr. A.___ (nachstehend E. 3.3)

erfolge (Ziff. 1. 2) . D ie Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (Ziff. 1.7).

In einem undatierten Bericht (Urk. 6/26/1-4) führte Dr. Z.___ wiederholt aus, dass die Behandlung grundsätzlich von Dr. A.___ durchge führt werde (Ziff. 1.5). 3. 3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 1 5. September 2011 (Urk. 6/22 = 6/23) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit März 2011 (Ziff. 1.2) und nannte

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Parkinson-Syndrom, differentialdiagnostisch ein Parkinson-Plus Syndrom (Erstmanifestation seit 2010, Erstdiagnose 2011), eine reaktive depressive Verstimmung, eine cerebrale Kleingefässerkrankung bei ar te rieller Hypertonie sowie ein en Fersensporn beidseits (Ziff. 1.1).

Dr. A.___ be richtete unter anderem, dass die reaktive depressive Verstimmung sowohl medi ka mentös als auch therapeutisch behandelt werde (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätig keit sei eventuell 3 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Ab Oktober 2011 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3. 4

Dr. A.___ nannte in einem späteren Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/29) die selben Diagnosen wie im Bericht vom 1 5. September 2011 (vorstehend E.

3. 3). Ergänzend hielt sie fest, dass neben der depressiven Verstimmung ein Verdacht auf eine Angststörung bestehe (Ziff. 1.4).

D ie medikamentöse Be handlung habe die Beschwerdeführerin eigenständig sistiert (Ziff. 1.4) . Trotz der Sprachbarriere werde eine Psychotherapie empfohlen. Diese finde zurzeit wäh rend den Aufent halten in der Heimat der Patientin statt (Ziff. 1.5). 4. 4.1

D er Neuanmeldung vom 2 7. Mai 2013 lag ein Bericht von Dr. A.___

vom 2 4. Mai 2013 (Urk.

6/43 = 6/44 = 6/46/1-2) zugrunde. Darin wurde n folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Parkinson- Syndrom, aktuell idiopathi sch, Übergang in Parkinson Plus -Syndrom nicht ausgeschlossen - Erstmanifestation Herbst 2010 - Klinik: „ Pillendreher “- Tremor rechts, Rigor und Bradykinese rechter Arm - SPECT: Verminderte Dopamintransporterdichte im Striatum beidseits, betont im Putamen links mehr als rechts, verminderte Perfusion in den Basalganglien und symmetrisch auch cortical - s chwere depressive Verstimmung - Leukenzephalopathie, wahrscheinlich mikroangiopathischer Genese bei arterieller Hypertonie - Fersensporn beidseits

Aufgrund des SPECT - Befundes müsse

ein Parkinson Plus- Syndrom mit ungüns tigerer Prognose in Erwägung gezogen werden (S. 1) . Dabei

handle es sich um einen neurodegenerativen Prozess, welcher sich nicht nur in körperlichen Symp tomen, üblicherweise mit einseitiger Steifigkeit, Schmerzen, Verlangsa mung der Bewegungen, Zittern, Veränderung der Körperhaltung und des Gang bildes, son dern auch mit einer allgemeinen Verlangsamung der Denkprozesse, mit neu ro psychologischen und neuropsychiatrischen, sehr oft mit depressiven Sympto men als Folge des Dopaminmangels und der reaktiven Depression be merkbar mache. Die Beschwerdeführerin weise eine schwere depressive Ver stimmung auf, auf grund welcher sie sich neben der medikamentösen Therapie und Physiotherapie in psychiatrischer Behandlung befinde. Als Raumpflegerin sei sie nicht mehr arbeitsfähig (S. 2) . 4.2

Dr. med . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 6/48)

als psychiatrische Diagnosen eine

d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), so wie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und

a ls weitere Diagnose n einen

Kopfschmerz vom Spannungstyp, ein Parkinson-Syndrom, eine Leu ken ce phalopathie sowie einen Fersensporn beidseits. Sie führte dazu aus, dass die psy chotherapeutische Behandlung durch die Sprachbarriere stark einge schränkt sei (S.

2). D ie Patientin habe seit über einem Jahr depressive Verstim mungen und diese hätten sich mit Ausbruch der Parkinsonkrankheit enorm verstärkt (S. 1

Mitte). Laut Aussage des Ehemannes sei sie schon immer sehr ängstlich gewe sen. Die Ängste hätten sich mit Bekanntwerden der Parkinsondi agnose massiv ver stärkt (S. 1 unten). Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit macht e sie keine . 5 .

In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 26.

Juni 2013

(E. 4.2) verwies und daraus ableitet e, dass der psychiatrische As pekt erst mals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und damit eine Ver schlechterung darstelle, ist ihr entgegen zu halten, dass die depressive Sympto matik in der

bei Erlass der Verfügung vom 16.

April 2013 massgeblichen medi zi nischen Aktenlage bereits

bekannt war. Schon im Jahr 2010 berichtete Dr. Z.___ von einer reaktiven (schweren) De pression (E.

3.2) .

Im Jahr

2011 berichtete Dr. A.___

sodann von einer medi kamentösen und therapeutischen Behandlung der reaktiven depressiven Ver stimmung (E.

3.3) .

Auch die von der Beschwerde führerin beschriebene Angst symptomatik stellt kein en neue n Aspekt dar . So berichtete abermals Dr.

A.___ schon im Jahr 2012

von einem Verdacht auf Angst störung (E. 3.4).

Demgegenüber enthält d er Bericht von Dr. B.___ keine Anhaltspunkte, wo nach sich die

depressive Symptomatik neu entwick elt oder gar verschlechtert hat und

weshalb die depressiven Symptome nicht wie bis anhin auf die Par kinsoner kran kung zurückzuführen sind .

Vielmehr geht aus ihm hervor, dass die bestehende n

depressiven Symptome und Ängste schon seit Jahren bestanden und sich durch das Bekanntwerden der Parkinsondiagnose verstärkt hätten (E. 3. 7).

Auch mit dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht von Dr. A.___ (E. 4.1) wurden keine veränderte n Verhältnisse glaubhaft gemacht .

Bis auf den bereits bekannten Befund einer schweren depressiven Verstimmung w u rden im Ver gleich zu den Vorberichten (E. 3.3, 3.4) keine a bweichenden Diagnosen gestellt . 6 .

Nach dem Gesagten steht fest, dass mit den Berichten von Dr. A.___ (E. 4.1) und Dr. B.___ (E.

4.2) im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt wurden, was zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Ver schlechterung nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin war deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und hatte auch keine Verpflich tung zur Vor nahme von weiteren Abklärungen. Die angefochtene Verfügung vom 1 6. Okto ber 2013 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 6/57 = Urk. 6/58) ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Ent scheids rechtsprechungs ge mäss die Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.

1). Eine allfällige seither eingetre tene gesundheitliche Verschlechterung bildet da her nicht Gegenstand dieses Ver fahrens. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 6. April 2013 bei einem Inva liditätsgrad von 21 % eine n Leistungsanspruch (Urk. 6/40).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2,

72 E.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver ände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungs gehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegen über gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

E. 1.7 ).

In einem undatierten Bericht (Urk. 6/26/1-4) führte Dr. Z.___ wiederholt aus, dass die Behandlung grundsätzlich von Dr. A.___ durchge führt werde (Ziff. 1.5). 3. 3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 1 5. September 2011 (Urk. 6/22 = 6/23) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit März 2011 (Ziff. 1.2) und nannte

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Parkinson-Syndrom, differentialdiagnostisch ein Parkinson-Plus Syndrom (Erstmanifestation seit 2010, Erstdiagnose 2011), eine reaktive depressive Verstimmung, eine cerebrale Kleingefässerkrankung bei ar te rieller Hypertonie sowie ein en Fersensporn beidseits (Ziff. 1.1).

Dr. A.___ be richtete unter anderem, dass die reaktive depressive Verstimmung sowohl medi ka mentös als auch therapeutisch behandelt werde (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätig keit sei eventuell 3 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Ab Oktober 2011 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3. 4

Dr. A.___ nannte in einem späteren Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/29) die selben Diagnosen wie im Bericht vom 1 5. September 2011 (vorstehend E.

3. 3). Ergänzend hielt sie fest, dass neben der depressiven Verstimmung ein Verdacht auf eine Angststörung bestehe (Ziff. 1.4).

D ie medikamentöse Be handlung habe die Beschwerdeführerin eigenständig sistiert (Ziff. 1.4) . Trotz der Sprachbarriere werde eine Psychotherapie empfohlen. Diese finde zurzeit wäh rend den Aufent halten in der Heimat der Patientin statt (Ziff. 1.5). 4. 4.1

D er Neuanmeldung vom 2 7. Mai 2013 lag ein Bericht von Dr. A.___

vom 2 4. Mai 2013 (Urk.

6/43 = 6/44 = 6/46/1-2) zugrunde. Darin wurde n folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Parkinson- Syndrom, aktuell idiopathi sch, Übergang in Parkinson Plus -Syndrom nicht ausgeschlossen - Erstmanifestation Herbst 2010 - Klinik: „ Pillendreher “- Tremor rechts, Rigor und Bradykinese rechter Arm - SPECT: Verminderte Dopamintransporterdichte im Striatum beidseits, betont im Putamen links mehr als rechts, verminderte Perfusion in den Basalganglien und symmetrisch auch cortical - s chwere depressive Verstimmung - Leukenzephalopathie, wahrscheinlich mikroangiopathischer Genese bei arterieller Hypertonie - Fersensporn beidseits

Aufgrund des SPECT - Befundes müsse

ein Parkinson Plus- Syndrom mit ungüns tigerer Prognose in Erwägung gezogen werden (S. 1) . Dabei

handle es sich um einen neurodegenerativen Prozess, welcher sich nicht nur in körperlichen Symp tomen, üblicherweise mit einseitiger Steifigkeit, Schmerzen, Verlangsa mung der Bewegungen, Zittern, Veränderung der Körperhaltung und des Gang bildes, son dern auch mit einer allgemeinen Verlangsamung der Denkprozesse, mit neu ro psychologischen und neuropsychiatrischen, sehr oft mit depressiven Sympto men als Folge des Dopaminmangels und der reaktiven Depression be merkbar mache. Die Beschwerdeführerin weise eine schwere depressive Ver stimmung auf, auf grund welcher sie sich neben der medikamentösen Therapie und Physiotherapie in psychiatrischer Behandlung befinde. Als Raumpflegerin sei sie nicht mehr arbeitsfähig (S. 2) . 4.2

Dr. med . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 6/48)

als psychiatrische Diagnosen eine

d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), so wie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und

a ls weitere Diagnose n einen

Kopfschmerz vom Spannungstyp, ein Parkinson-Syndrom, eine Leu ken ce phalopathie sowie einen Fersensporn beidseits. Sie führte dazu aus, dass die psy chotherapeutische Behandlung durch die Sprachbarriere stark einge schränkt sei (S.

2). D ie Patientin habe seit über einem Jahr depressive Verstim mungen und diese hätten sich mit Ausbruch der Parkinsonkrankheit enorm verstärkt (S. 1

Mitte). Laut Aussage des Ehemannes sei sie schon immer sehr ängstlich gewe sen. Die Ängste hätten sich mit Bekanntwerden der Parkinsondi agnose massiv ver stärkt (S. 1 unten). Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit macht e sie keine . 5 .

In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 26.

Juni 2013

(E. 4.2) verwies und daraus ableitet e, dass der psychiatrische As pekt erst mals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und damit eine Ver schlechterung darstelle, ist ihr entgegen zu halten, dass die depressive Sympto matik in der

bei Erlass der Verfügung vom 16.

April 2013 massgeblichen medi zi nischen Aktenlage bereits

bekannt war. Schon im Jahr 2010 berichtete Dr. Z.___ von einer reaktiven (schweren) De pression (E.

3.2) .

Im Jahr

2011 berichtete Dr. A.___

sodann von einer medi kamentösen und therapeutischen Behandlung der reaktiven depressiven Ver stimmung (E.

3.3) .

Auch die von der Beschwerde führerin beschriebene Angst symptomatik stellt kein en neue n Aspekt dar . So berichtete abermals Dr.

A.___ schon im Jahr 2012

von einem Verdacht auf Angst störung (E. 3.4).

Demgegenüber enthält d er Bericht von Dr. B.___ keine Anhaltspunkte, wo nach sich die

depressive Symptomatik neu entwick elt oder gar verschlechtert hat und

weshalb die depressiven Symptome nicht wie bis anhin auf die Par kinsoner kran kung zurückzuführen sind .

Vielmehr geht aus ihm hervor, dass die bestehende n

depressiven Symptome und Ängste schon seit Jahren bestanden und sich durch das Bekanntwerden der Parkinsondiagnose verstärkt hätten (E. 3.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 5. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16.

Okto ber

2013 (Urk.

2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes vor (S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen sei, dass seit einem Jahr eine depressive Verstimmung bestehe und psychiatrische As pek te im Rahmen der Erstanmeldung nicht eingehend beurteilt w o rden sei e n . Diese bilde ten somit erstmals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und stell t e n in Bezug auf die erste rentenablehnende Verfügung eine Verschlechte rung dar (S. 2 Ziff. 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

– mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ur sprünglichen Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 6/40) – zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.

E. 3 0. Dezember 2013 (Urk.

E. 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 1 6. April 2013 (Urk. 6/40) stellte sich wie folgt dar:

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 6/25/1-4) aus, er behandle die Be schwer deführerin seit 2009 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom seit 2010, eine Leukenze pha lo pathie bei Hypertonie seit 2010, eine arterielle Hypertonie seit 2008 sowie eine reaktive schwere Depression seit 2010, und als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom von 2009 bis 2010 und eine reak tive Depression von 2009 bis 2010 (Ziff. 1.1). Er berichtete zudem, dass die Be handlung seit März 2011 bei

Dr. A.___ (nachstehend E. 3.3)

erfolge (Ziff. 1. 2) . D ie Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (Ziff.

E. 5 )

auf weitere Ausführungen . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3.

April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01040 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

17. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, meldete sich am 6. Juni 2011

unter Hinweis auf Parkin son, Fersensporn und arterielle

Hypertonie

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 6. April 2013 bei einem Inva liditätsgrad von 21 % eine n Leistungsanspruch (Urk. 6/40). 1.2

Die Versicherte meldete sich am 2 7. Mai 2013

unter Beilage eines

Arztbericht s erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/46). Mit Schreiben vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 6/47) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass für ein Eintreten auf die Neuanmeldung eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzte n Verfügung vorausgesetzt werde, und forderte sie auf, diesbezügliche Beweis mittel einzureichen. In der Folge reichte die Versicherte einen weiteren

Arztbe richt (Urk. 6/48) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50-56) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk. 6/ 56 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein . 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Oktober 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2013 (Urk.

5)

auf weitere Ausführungen . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3.

April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2,

72 E.

2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetr eten ist (BGE 109 V 108 E.

2b) . 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung im mer wie der mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver ände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungs gehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisions gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegen über gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die rich tige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16.

Okto ber

2013 (Urk.

2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaub haft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung dessel ben Sachverhaltes vor (S. 1). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, dass dem Bericht der behandelnden Psychiaterin zu entnehmen sei, dass seit einem Jahr eine depressive Verstimmung bestehe und psychiatrische As pek te im Rahmen der Erstanmeldung nicht eingehend beurteilt w o rden sei e n . Diese bilde ten somit erstmals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und stell t e n in Bezug auf die erste rentenablehnende Verfügung eine Verschlechte rung dar (S. 2 Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

– mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ur sprünglichen Verfügung vom 1 6. April 2013 (Urk. 6/40) – zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 1 6. April 2013 (Urk. 6/40) stellte sich wie folgt dar: 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in sei nem Bericht vom 6. September 2011 (Urk. 6/25/1-4) aus, er behandle die Be schwer deführerin seit 2009 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom seit 2010, eine Leukenze pha lo pathie bei Hypertonie seit 2010, eine arterielle Hypertonie seit 2008 sowie eine reaktive schwere Depression seit 2010, und als Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Parkinson-Syndrom von 2009 bis 2010 und eine reak tive Depression von 2009 bis 2010 (Ziff. 1.1). Er berichtete zudem, dass die Be handlung seit März 2011 bei

Dr. A.___ (nachstehend E. 3.3)

erfolge (Ziff. 1. 2) . D ie Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig (Ziff. 1.7).

In einem undatierten Bericht (Urk. 6/26/1-4) führte Dr. Z.___ wiederholt aus, dass die Behandlung grundsätzlich von Dr. A.___ durchge führt werde (Ziff. 1.5). 3. 3

Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 1 5. September 2011 (Urk. 6/22 = 6/23) aus, sie behandle die Beschwerde führerin seit März 2011 (Ziff. 1.2) und nannte

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Parkinson-Syndrom, differentialdiagnostisch ein Parkinson-Plus Syndrom (Erstmanifestation seit 2010, Erstdiagnose 2011), eine reaktive depressive Verstimmung, eine cerebrale Kleingefässerkrankung bei ar te rieller Hypertonie sowie ein en Fersensporn beidseits (Ziff. 1.1).

Dr. A.___ be richtete unter anderem, dass die reaktive depressive Verstimmung sowohl medi ka mentös als auch therapeutisch behandelt werde (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätig keit sei eventuell 3 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 1.7). Ab Oktober 2011 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von rund 50 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3. 4

Dr. A.___ nannte in einem späteren Bericht vom 3. Mai 2012 (Urk. 6/29) die selben Diagnosen wie im Bericht vom 1 5. September 2011 (vorstehend E.

3. 3). Ergänzend hielt sie fest, dass neben der depressiven Verstimmung ein Verdacht auf eine Angststörung bestehe (Ziff. 1.4).

D ie medikamentöse Be handlung habe die Beschwerdeführerin eigenständig sistiert (Ziff. 1.4) . Trotz der Sprachbarriere werde eine Psychotherapie empfohlen. Diese finde zurzeit wäh rend den Aufent halten in der Heimat der Patientin statt (Ziff. 1.5). 4. 4.1

D er Neuanmeldung vom 2 7. Mai 2013 lag ein Bericht von Dr. A.___

vom 2 4. Mai 2013 (Urk.

6/43 = 6/44 = 6/46/1-2) zugrunde. Darin wurde n folgende Diagnosen gestellt (S. 1) : - Parkinson- Syndrom, aktuell idiopathi sch, Übergang in Parkinson Plus -Syndrom nicht ausgeschlossen - Erstmanifestation Herbst 2010 - Klinik: „ Pillendreher “- Tremor rechts, Rigor und Bradykinese rechter Arm - SPECT: Verminderte Dopamintransporterdichte im Striatum beidseits, betont im Putamen links mehr als rechts, verminderte Perfusion in den Basalganglien und symmetrisch auch cortical - s chwere depressive Verstimmung - Leukenzephalopathie, wahrscheinlich mikroangiopathischer Genese bei arterieller Hypertonie - Fersensporn beidseits

Aufgrund des SPECT - Befundes müsse

ein Parkinson Plus- Syndrom mit ungüns tigerer Prognose in Erwägung gezogen werden (S. 1) . Dabei

handle es sich um einen neurodegenerativen Prozess, welcher sich nicht nur in körperlichen Symp tomen, üblicherweise mit einseitiger Steifigkeit, Schmerzen, Verlangsa mung der Bewegungen, Zittern, Veränderung der Körperhaltung und des Gang bildes, son dern auch mit einer allgemeinen Verlangsamung der Denkprozesse, mit neu ro psychologischen und neuropsychiatrischen, sehr oft mit depressiven Sympto men als Folge des Dopaminmangels und der reaktiven Depression be merkbar mache. Die Beschwerdeführerin weise eine schwere depressive Ver stimmung auf, auf grund welcher sie sich neben der medikamentösen Therapie und Physiotherapie in psychiatrischer Behandlung befinde. Als Raumpflegerin sei sie nicht mehr arbeitsfähig (S. 2) . 4.2

Dr. med . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 6/48)

als psychiatrische Diagnosen eine

d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), so wie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und

a ls weitere Diagnose n einen

Kopfschmerz vom Spannungstyp, ein Parkinson-Syndrom, eine Leu ken ce phalopathie sowie einen Fersensporn beidseits. Sie führte dazu aus, dass die psy chotherapeutische Behandlung durch die Sprachbarriere stark einge schränkt sei (S.

2). D ie Patientin habe seit über einem Jahr depressive Verstim mungen und diese hätten sich mit Ausbruch der Parkinsonkrankheit enorm verstärkt (S. 1

Mitte). Laut Aussage des Ehemannes sei sie schon immer sehr ängstlich gewe sen. Die Ängste hätten sich mit Bekanntwerden der Parkinsondi agnose massiv ver stärkt (S. 1 unten). Angaben zu einer Arbeitsunfähigkeit macht e sie keine . 5 .

In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auszugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 26.

Juni 2013

(E. 4.2) verwies und daraus ableitet e, dass der psychiatrische As pekt erst mals ein eigenständiges und fachärztlich belegtes Thema und damit eine Ver schlechterung darstelle, ist ihr entgegen zu halten, dass die depressive Sympto matik in der

bei Erlass der Verfügung vom 16.

April 2013 massgeblichen medi zi nischen Aktenlage bereits

bekannt war. Schon im Jahr 2010 berichtete Dr. Z.___ von einer reaktiven (schweren) De pression (E.

3.2) .

Im Jahr

2011 berichtete Dr. A.___

sodann von einer medi kamentösen und therapeutischen Behandlung der reaktiven depressiven Ver stimmung (E.

3.3) .

Auch die von der Beschwerde führerin beschriebene Angst symptomatik stellt kein en neue n Aspekt dar . So berichtete abermals Dr.

A.___ schon im Jahr 2012

von einem Verdacht auf Angst störung (E. 3.4).

Demgegenüber enthält d er Bericht von Dr. B.___ keine Anhaltspunkte, wo nach sich die

depressive Symptomatik neu entwick elt oder gar verschlechtert hat und

weshalb die depressiven Symptome nicht wie bis anhin auf die Par kinsoner kran kung zurückzuführen sind .

Vielmehr geht aus ihm hervor, dass die bestehende n

depressiven Symptome und Ängste schon seit Jahren bestanden und sich durch das Bekanntwerden der Parkinsondiagnose verstärkt hätten (E. 3. 7).

Auch mit dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht von Dr. A.___ (E. 4.1) wurden keine veränderte n Verhältnisse glaubhaft gemacht .

Bis auf den bereits bekannten Befund einer schweren depressiven Verstimmung w u rden im Ver gleich zu den Vorberichten (E. 3.3, 3.4) keine a bweichenden Diagnosen gestellt . 6 .

Nach dem Gesagten steht fest, dass mit den Berichten von Dr. A.___ (E. 4.1) und Dr. B.___ (E.

4.2) im Wesentlichen bereits bekannte Diagnosen gestellt und beurteilt wurden, was zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Ver schlechterung nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin war deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten und hatte auch keine Verpflich tung zur Vor nahme von weiteren Abklärungen. Die angefochtene Verfügung vom 1 6. Okto ber 2013 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Oktober 2013 (Urk. 6/57 = Urk. 6/58) ist anzumerken, dass der Erlass des angefochtenen Ent scheids rechtsprechungs ge mäss die Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 und BGE 129 V 354 E.

1). Eine allfällige seither eingetre tene gesundheitliche Verschlechterung bildet da her nicht Gegenstand dieses Ver fahrens. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager