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IV.2013.01039

Rezidivierende depressive Störung; Rückenschmerzen. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit als Koch in einer zeitgemäss ausgestatteten Küche. (BGE 9C_316/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene und als gelernter Koch erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 16. November 2011 unter Hinweis auf Rückenschmer zen, depressive Episode n, eine affektive Störung, ein metabolisches Syndrom so wie eine Fuss a rthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7) . Daraufhin führte die IV-Stelle Ab klärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht durch. Insbesondere liess sie den Versi cherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr.

med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. August 2013, Urk. 7/42-43) . Am 1 7. Februar 2012

teilte sie dem Versicherten mit, dass keine berufliche n Eingliederungs massnahmen mög lich seien (Urk. 7/21). Nach durchgeführtem

Vorbescheid ver fahren (Urk. 7/45 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013

dessen

An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um eine erneute Prüfung seines Leistungsgesuchs (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Am 24. März 2014 und am 11. März 2015 liess der Be schwerdeführer aktuelle

Arztb ericht e (Urk.

9, Urk.

17) einreichen (Urk. 10, Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psy chi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng ig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits stö rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälli gen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswer ti gem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zu mutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträch tigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E. 2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4. 2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass gemäss dem bidiszi plinären Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 6. August 2013

eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der bis he rigen Tätigkeit als Koch noch in angepasster, wechselbelastender Tätigkeit aus gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 6).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf d i e Hospi tali s ie rung en in den Jahren 2003, 2007, 2009/10, 2011, 2012 und 2013 sowie d i e ver schiedenen, wegen Depressionen und Schmerzen abgebrochenen Arbeits versuche

eine langjährige

Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 1) . 3. 3.1

Im r heumatologischen

Teilg utachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/42) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 11) : - Chronifiziertes

sakro-lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom seit Jahren - aktuell klinisch altersnormale Verhältnisse - k linisch keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen und bildgebend keine Neurokompression nachweisbar - bildge bend geringe Spondylarthrosen vor

allem L3/4 und L4/5, Osteochon dro sen ak zentuiert L2/3 und L3/4 - Adipositas permagna - Aktenanamnestisch - Diabetes mellitus - Hypertonie - Dyslipidämie

Weiter führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über seit dem 14./15. Lebensjahr bestehende linksseitige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und zeitweise in den linken Schultergürtel geklagt

(S. 5 f.) . Klinisch fänden sich keine gravierenden abnormen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, die nur leicht bewegungseingeschränkt sei und keine paraver te bralen Verspannungen zeige. Palpatorisch bestünden Dolenzen von der un ter s ten Brustwirbelsäule bis und mit Kreuzbein, mit einem Maximum über der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule. Neurologisch fänden sich keine Defizite, es sei denn ei ne angedeutete Berührungsmindere mpfindlichkeit der gesamten linken Kör perhälfte im Vergleich zu r r echten. Die Zunahme der Rü cken / Bein schmer zen im Jahre 2003

stehe nach d en Angaben des Beschwerde führer s wahr sc h e i nlich in Zusammenhang mit der damal s aufgetretenen extra somatischen Problematik. Er schwerend komme aus somatischer Sicht ein massi ves Ü berge wicht hinzu, dass die körperliche Agilität sicher relevant einschränke . In den Akten werde zudem eine Fussarthrose genannt. Da der Beschwerdeführer aber keine entsprechenden Klagen äussere und klinisch keine relevante Fusspa tho logie erkennbar sei, sei auf eine radiologische Abklärung verzichtet

worden .

Die dem Beschwerdeführer mitgete ilte Diagnose einer Gicht dürfte nach der geschil derten Symptomatologie und den durchgeführten Untersuchungen nicht zutreff e n. Die Rückenbeschwer den könnten durch eine substantielle Gewichts reduktion

und anschliessende Physiotherapie, m edizinische Trainingstherapie und sportli che Aktivität positiv beeinflusst werden

(S. 1 1 f.) .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Koch arbeitsfähig, sofern die Küche über zeitgemässe Hilfsmittel zur Minimierung der Rückenbelastung verfüge. Dabei solle keineswegs behauptet werden, dass er nicht unter einem gewissen Mass an Rückenschmerzen leide. Eine wechselnd belas tende Tätigkeit wäre ohne Einschränkung zumutbar. Es könne nicht aus ge schlossen werden, dass während einer gewissen Zeitperiode eine rück en be dingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe . Detaillierte Angaben zum Verlauf einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit einiger Zeit arbeitsfähig (S. 1 2 f.) . 3.2

Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen

Teilg utachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/43) folgende Diagnosen (S. 7) : - Rezidivierende depressive Störung, seit L ängerem remittiert (ICD-10 F33.4) - Schädlicher Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)

Laut Gutachten zeigt e der Beschwerdeführer trotz chronischem Schmerzsyn drom kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. Er neige zu Verstimmungen und b ei schwierigen Lebenssituationen komme es ge legentlich zu kurzfristigen depressiven Phasen. Der aktuelle Befund sei dies be züglich wenig auffällig. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht verstimmt, für Humor zugänglich und zeige ein erhaltenes Selbstwertgefühl. Es könne auch auf eine regelmässige Tagesgestaltung hingewiesen werden. Der Beschwerde führer habe seine Kollegenkontakte aufrechterhalten und mache regelmässig Ferien bei seinen Schwestern in A.___ . Auch habe er die ambulante Psycho therapie aufgegeben. Zusammenfas s end dürfte die affektive Problematik nie während längerer Zeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver ursacht haben (S. 8) .

Neuerdings werde eine bipolare affektive Störung diag nostiziert (Bericht der B.___, vom 4. April 2013; Urk. 7/33/1-8). Diese Diagnose sei allerdings fraglich, da d er Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie an Manien gelitten habe. Auch in den älteren Arztberichten seien keine Befunde einer bipolaren affektiven Störung erwähnt worden. Ebenso fehl ten im Bericht

der B.___ fundierte Symp to me, um diese Diagnose zu belegen. E ine Persönlichkeitsstörung lasse sich eben falls nicht diagnostizieren. Zwar sei mehrmals der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung geäussert worden. Eine gesicherte Diagnose habe jedoch nie gestellt werden können. Auch bei der gutachterlichen Untersu chung hätten sich keine Symptome einer Persönlichkeitsstörung eruieren lassen (S. 9).

Es bestehe eine Alko holproblematik. Der Beschwerdeführer neige dazu, bei schwie rigen Lebenssituationen oder bei heftigen Schmerzen übermässig Alkohol zu trinken, weshalb es mehrmals zu akuten Intoxikationen gekommen sei. Irre versible alkoholbedingte Gesundheitsschäden bestünden nicht. Der schädliche Alkoholkonsum sei auch nicht Folge einer psychischen Störung (S. 9).

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit könne von der insgesamt mässigen Psychopa thologie abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie länger als einige Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Herbst 2010 sei die Arbeitsfähigkeit nie wegen einer psychischen Störung längere Zeit in rele van tem Ausmass eingeschränkt gewesen. Die bisherige und eine ange passte Tätig keit seien

(weitgehend) uneingeschränkt zumutbar (S. 9 ff.). Dr. Z.___ be rich tete zudem, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 zu 50-90 % arbeits tätig sei. Wegen persönlichen Differenzen wisse er nicht, ob er weiterhin dort arbeiten wolle (S. 5 und S.

9 unten). 3.3

In der interdisziplinäre n Zusammenfassung vom 6. August 2013 (Urk. 7/42 S.

14 f., Urk. 7/43 S.

14 f.) kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass aus somatisch-rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine voll erhaltene Ar beitsfähigkeit als Koch in einer zeitgemäss ausgestatteten Küche bestehe. 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dr es . Y.___ und Z.___ erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden rheumatologischen und psychiat rischen Untersu chung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berück sich tigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobene n Befunden und dem Ver halten des Beschwerde führers auseinander was insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der rezidi vierenden depressiven Störung und des Alkoholkonsums von Bedeutung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein. 4.2

Weiter konnte die durch die Ärzte

in der B.___

wiederholt gestellt e Diagnose einer (narzisstischen)

Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 7/12)

weder anhand der wiedergeg ebenen Befunde noch aufgrund der späteren Behandlung erhärtet werden, weshalb sie zunächst mehrheitlich als Ver dachtsdiagnose

gestellt

(vgl. Berichte vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8-10, vom

10. Januar 2012, Urk. 7/34/4-7, vom

20. Juni 2012, Urk. 7/27, und vom

6. Juli 2012, Urk. 7/34/1-3) und in den jüngeren Berichten nicht mehr erwähnt wurde (Be richte vom 1. November 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 4. April 2013, Urk. 7/33/1-8, und vom 24. April 2013, Urk. 3/3). Weshalb die Diagnose im Be richt vom 10. Juni 2014 wieder erwähnt wurde, ist nicht nachvollziehbar be gründet. Auch die einzig im Bericht vom

4. April 2013 (Urk. 7/33/1-8) gestellte Diagnose einer bipolar e n affektiven Störung (ICD-10 F31.3) wurde im

vom gleichen Psychiater verfassten

Bericht vom 24. April 2013 (Urk. 3/3) nicht mehr

wiederholt .

Aufgrund dieser Aktenlage leuchtet

ein, dass der Gutachter Dr. Z.___ in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den erhobenen Befunden so wohl eine Persönlichkeitsstörung als auch eine bipolare affektive Störung ver neinte und zur Hauptsache die Alkoholproblematik betonte. 4.3

Mit Ausnahme der Hospitalisierung im Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der B.___ vom 7. Februar bis 15. Juni 2012, welche die Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms, des schä dlichen Gebrauchs von Alkohol und der rezi divierenden, im damaligen Zeit punkt remittierten Depression bezweckte (Urk. 7/34/1-3), erfolgten sämtliche Hos pitalisierungen

ab 2011 im Rahmen von kurzdauernden Kriseninter ven tio nen

nach Alkoholmissbrauch und akuter Suizidalität (vom 1 5. bis 19. Dezember 2011,

Urk. 7/34/8-10, vom 2 3. bis 28. Dezember 2011, Urk. 7/34/4-7,

vom 2 5. bis

30. Okto ber 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 1 3. bis 18. Februar 2013, Urk. 3/3) . Da Alkoholismus für sich alleine rechtsprechungsgemäss keine Invali dität begrün det (vgl. E. 1.3) und der Gutachter Dr. Z.___ ein en psychi sche n

Gesundheits schaden als dessen Ursache oder Folge überzeugend verneint hat, lassen sich aus diesen stationären Behandlungen keine Schlüsse auf eine bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbs fähigkeit zie hen (vgl. E. 1.1). 4.4

Mit Bezug auf die depressive Störung stimmt Dr. Z.___ Verneinung einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der bundesgerichtlichen Rech t sprechung überein, wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorlie gen einer definitionsgemäss vorüb ergehenden mittelgradigen Epi sode nicht die nötige Intensität, Ausprägung u nd Dauer aufweist, um als eigen ständige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (reaktive) Begleiterkrankung zum in schwierigen Situationen übermässigen Alkohol kon sum

des Beschwerdeführers zu sehen. Zwar wurde beim Beschwerdeführer wie derholt eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) im Sinne einer länger an dauernden und nicht eine von dieser Diagnose zu unterscheidende de pressive Episode (ICD-10 F32) im Sinne einer vorübergehenden zeitlich be grenzten De pression diagnostiziert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2). Doch ist den Akten zu entnehmen, dass die depressive Störung jeweils über längere Zeit leicht und zum Teil auch gänzlich remittierte (vgl. etwa Berichte vom

28. November 2011, Urk. 7/11, vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8; vom 10. Janu ar 2012, Urk. 7/34/4; vom 6. Juli 2012, Urk. 3/1; und vom 1.

November

2012, Urk. 7/33/9). Erst im April 2013 wurde wieder eine mittel gradige de pre ss i ve Störung erhoben (Urk. 3/2-3), die aber anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ bereits seit Längerem remittiert war (Urk.

7/43 S.

7 und S.

13). Selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar, doch sagt die Be han del barkeit eines psychischen Leidens für sich allein betrachtet nichts Ab schliess endes über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Hier ist nach dem Gesagten im fraglichen Zeitraum, mithin sechs Monate nach der Anmeldung am 16. November 2011 (Urk. 7/7; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Verfügungserlass am 24. Oktober 2013, keine länger andauernde depressive Stö rung ausgewiesen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwer deführer jeweils mit der Empfehlung zur Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie aus den Klinikaufenthalten entlassen wurde (vgl. etwa Urk. 7/34/7, Urk. 7/34/10), doch ist weder aktenkundig noch wird be hauptet, dass er sich in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben und sich einer konsequenten Therapie unterzogen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass er wiederholt wegen übermässigem Alkoholkonsum und gar wegen Alkoholin toxi kation hospitalisiert werden musste und hernach die stationäre Weiterbe hand lung abbrach (vgl. Urk. 7/33/11, Urk. 17 S. 4). Unter diesen Umständen ist der gutachterlich festgelegten vollständigen Arbeits fähigkeit ohne Weiteres zu folgen. 4.5

An Dr. Z.___

Schlussfolgerungen vermögen die abweichenden Einschätz ungen der Fachärzte der B.___

nichts zu ändern. Denn diese attestieren dem Beschwerdeführer eine 50%ige bis 100%ige Arbeits un fähigkeit, gehen je doch wie Dr. Z.___

von einer rezidivierenden de pressi ven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden aus und schätzen die Einschränkungen der psychischen Funktionen als lediglich leicht bis höchstens mittelschwer ein (vgl. insbesondere Urk. 7/12, Urk. 7/27, Urk. 7/33/1-8). Dies lässt sich damit erklären, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu kon zentrieren haben. Vor diesem Hintergrund

ist bei der Würdi gung ihrer Stellung nahmen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie

mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ihre An gaben vermö gen somit die Beweiskraft des psychiatrischen Teilg utachtens vom 6. August 2013 nicht in Frage zu stellen. 4.6

Aus somatisch -rheumatologisch er Sicht vermochte der Gutachter Dr. Y.___ die geklagten Schmerzen nicht zu objektivieren. Auch eine Konsultation in der C.___ ergab laut Bericht vom 29. November 2011 kein radiolo gisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beschriebene L5-Symptomatik (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2011), weshalb vorerst ein

probatorische r Nervenwurzelblock L5 links veranlasst wurd e (Urk. 7/13/5-6).

Schliesslich lässt sich auch dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gelegte n Be richt von Dr. med. D.___, Fach ä r z tin für Rheu m a tologie, Physikalische Me dizin und R ehabilitation, vom 17. Februar 2014

(Urk. 9) nichts entnehmen, wa s die

Einschätzung von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen vermag. Denn Dr. D.___

attestiert zwar

eine Einschränkung für eine körperlich schwer belastende Tätig keit, sie erachtet den Beschwerdeführer jedoch

f ür körperlich nicht extrem be las tende Tätigkeiten für

a r beitsfähig . Diese Einschätzung stimmt im Wesentli chen

mit derjenigen von Dr. Y.___ überein, bejaht er doch eine Arbeitsfähig keit als Koch lediglich unter der Voraussetzung, dass die Küche zeitgemäss ausgestattet

ist (Urk. 7/42 S. 12, S. 14 f.), denn moderne Hilfsmittel in der Küche erlauben die Vermeidung von extremen Rückenbelastungen . Im Übrigen vermochte der Be schwerdeführer den eigenen Angaben zufolge der Belastung der aus eigenem Antrieb aufgenommenen Tätigkeit als Koch im Umfang von bis zu 90 % (Urk. 7/42/6, Urk.

7/43/5) trotz der somatischen Beschwerden über mehrere Monate hinweg Stand zu halten, zog er doch die Aufgabe der Stelle aus per sön lichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen in Betracht (Urk. 7/43/5). 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das bidisziplinäre

Gut achten vom 6. August 2013 der

Dr es . Y.___ und Z.___

abgestellt und eine lang a nda uernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht und damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9

10 sowie von Urk. 16 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 7. Februar 2012

teilte sie dem Versicherten mit, dass keine berufliche n Eingliederungs massnahmen mög lich seien (Urk. 7/21). Nach durchgeführtem

Vorbescheid ver fahren (Urk. 7/45 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013

dessen

An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psy chi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng ig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits stö rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälli gen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswer ti gem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zu mutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträch tigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E. 2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass gemäss dem bidiszi plinären Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 6. August 2013

eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der bis he rigen Tätigkeit als Koch noch in angepasster, wechselbelastender Tätigkeit aus gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 6).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf d i e Hospi tali s ie rung en in den Jahren 2003, 2007, 2009/10, 2011, 2012 und 2013 sowie d i e ver schiedenen, wegen Depressionen und Schmerzen abgebrochenen Arbeits versuche

eine langjährige

Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 1) . 3. 3.1

Im r heumatologischen

Teilg utachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/42) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 11) : - Chronifiziertes

sakro-lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom seit Jahren - aktuell klinisch altersnormale Verhältnisse - k linisch keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen und bildgebend keine Neurokompression nachweisbar - bildge bend geringe Spondylarthrosen vor

allem L3/4 und L4/5, Osteochon dro sen ak zentuiert L2/3 und L3/4 - Adipositas permagna - Aktenanamnestisch - Diabetes mellitus - Hypertonie - Dyslipidämie

Weiter führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über seit dem 14./15. Lebensjahr bestehende linksseitige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und zeitweise in den linken Schultergürtel geklagt

(S. 5 f.) . Klinisch fänden sich keine gravierenden abnormen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, die nur leicht bewegungseingeschränkt sei und keine paraver te bralen Verspannungen zeige. Palpatorisch bestünden Dolenzen von der un ter s ten Brustwirbelsäule bis und mit Kreuzbein, mit einem Maximum über der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule. Neurologisch fänden sich keine Defizite, es sei denn ei ne angedeutete Berührungsmindere mpfindlichkeit der gesamten linken Kör perhälfte im Vergleich zu r r echten. Die Zunahme der Rü cken / Bein schmer zen im Jahre 2003

stehe nach d en Angaben des Beschwerde führer s wahr sc h e i nlich in Zusammenhang mit der damal s aufgetretenen extra somatischen Problematik. Er schwerend komme aus somatischer Sicht ein massi ves Ü berge wicht hinzu, dass die körperliche Agilität sicher relevant einschränke . In den Akten werde zudem eine Fussarthrose genannt. Da der Beschwerdeführer aber keine entsprechenden Klagen äussere und klinisch keine relevante Fusspa tho logie erkennbar sei, sei auf eine radiologische Abklärung verzichtet

worden .

Die dem Beschwerdeführer mitgete ilte Diagnose einer Gicht dürfte nach der geschil derten Symptomatologie und den durchgeführten Untersuchungen nicht zutreff e n. Die Rückenbeschwer den könnten durch eine substantielle Gewichts reduktion

und anschliessende Physiotherapie, m edizinische Trainingstherapie und sportli che Aktivität positiv beeinflusst werden

(S. 1 1 f.) .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Koch arbeitsfähig, sofern die Küche über zeitgemässe Hilfsmittel zur Minimierung der Rückenbelastung verfüge. Dabei solle keineswegs behauptet werden, dass er nicht unter einem gewissen Mass an Rückenschmerzen leide. Eine wechselnd belas tende Tätigkeit wäre ohne Einschränkung zumutbar. Es könne nicht aus ge schlossen werden, dass während einer gewissen Zeitperiode eine rück en be dingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe . Detaillierte Angaben zum Verlauf einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit einiger Zeit arbeitsfähig (S. 1 2 f.) . 3.2

Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen

Teilg utachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/43) folgende Diagnosen (S. 7) : - Rezidivierende depressive Störung, seit L ängerem remittiert (ICD-10 F33.4) - Schädlicher Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)

Laut Gutachten zeigt e der Beschwerdeführer trotz chronischem Schmerzsyn drom kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. Er neige zu Verstimmungen und b ei schwierigen Lebenssituationen komme es ge legentlich zu kurzfristigen depressiven Phasen. Der aktuelle Befund sei dies be züglich wenig auffällig. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht verstimmt, für Humor zugänglich und zeige ein erhaltenes Selbstwertgefühl. Es könne auch auf eine regelmässige Tagesgestaltung hingewiesen werden. Der Beschwerde führer habe seine Kollegenkontakte aufrechterhalten und mache regelmässig Ferien bei seinen Schwestern in A.___ . Auch habe er die ambulante Psycho therapie aufgegeben. Zusammenfas s end dürfte die affektive Problematik nie während längerer Zeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver ursacht haben (S. 8) .

Neuerdings werde eine bipolare affektive Störung diag nostiziert (Bericht der B.___, vom 4. April 2013; Urk. 7/33/1-8). Diese Diagnose sei allerdings fraglich, da d er Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie an Manien gelitten habe. Auch in den älteren Arztberichten seien keine Befunde einer bipolaren affektiven Störung erwähnt worden. Ebenso fehl ten im Bericht

der B.___ fundierte Symp to me, um diese Diagnose zu belegen. E ine Persönlichkeitsstörung lasse sich eben falls nicht diagnostizieren. Zwar sei mehrmals der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung geäussert worden. Eine gesicherte Diagnose habe jedoch nie gestellt werden können. Auch bei der gutachterlichen Untersu chung hätten sich keine Symptome einer Persönlichkeitsstörung eruieren lassen (S. 9).

Es bestehe eine Alko holproblematik. Der Beschwerdeführer neige dazu, bei schwie rigen Lebenssituationen oder bei heftigen Schmerzen übermässig Alkohol zu trinken, weshalb es mehrmals zu akuten Intoxikationen gekommen sei. Irre versible alkoholbedingte Gesundheitsschäden bestünden nicht. Der schädliche Alkoholkonsum sei auch nicht Folge einer psychischen Störung (S. 9).

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit könne von der insgesamt mässigen Psychopa thologie abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie länger als einige Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Herbst 2010 sei die Arbeitsfähigkeit nie wegen einer psychischen Störung längere Zeit in rele van tem Ausmass eingeschränkt gewesen. Die bisherige und eine ange passte Tätig keit seien

(weitgehend) uneingeschränkt zumutbar (S. 9 ff.). Dr. Z.___ be rich tete zudem, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 zu 50-90 % arbeits tätig sei. Wegen persönlichen Differenzen wisse er nicht, ob er weiterhin dort arbeiten wolle (S. 5 und S.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um eine erneute Prüfung seines Leistungsgesuchs (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Am 24. März 2014 und am 11. März 2015 liess der Be schwerdeführer aktuelle

Arztb ericht e (Urk.

9, Urk.

17) einreichen (Urk. 10, Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.2 und 4. 2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 unten). 3.3

In der interdisziplinäre n Zusammenfassung vom 6. August 2013 (Urk. 7/42 S.

E. 14 f.) kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass aus somatisch-rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine voll erhaltene Ar beitsfähigkeit als Koch in einer zeitgemäss ausgestatteten Küche bestehe. 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dr es . Y.___ und Z.___ erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden rheumatologischen und psychiat rischen Untersu chung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berück sich tigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobene n Befunden und dem Ver halten des Beschwerde führers auseinander was insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der rezidi vierenden depressiven Störung und des Alkoholkonsums von Bedeutung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein. 4.2

Weiter konnte die durch die Ärzte

in der B.___

wiederholt gestellt e Diagnose einer (narzisstischen)

Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 7/12)

weder anhand der wiedergeg ebenen Befunde noch aufgrund der späteren Behandlung erhärtet werden, weshalb sie zunächst mehrheitlich als Ver dachtsdiagnose

gestellt

(vgl. Berichte vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8-10, vom

10. Januar 2012, Urk. 7/34/4-7, vom

20. Juni 2012, Urk. 7/27, und vom

6. Juli 2012, Urk. 7/34/1-3) und in den jüngeren Berichten nicht mehr erwähnt wurde (Be richte vom 1. November 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 4. April 2013, Urk. 7/33/1-8, und vom 24. April 2013, Urk. 3/3). Weshalb die Diagnose im Be richt vom 10. Juni 2014 wieder erwähnt wurde, ist nicht nachvollziehbar be gründet. Auch die einzig im Bericht vom

4. April 2013 (Urk. 7/33/1-8) gestellte Diagnose einer bipolar e n affektiven Störung (ICD-10 F31.3) wurde im

vom gleichen Psychiater verfassten

Bericht vom 24. April 2013 (Urk. 3/3) nicht mehr

wiederholt .

Aufgrund dieser Aktenlage leuchtet

ein, dass der Gutachter Dr. Z.___ in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den erhobenen Befunden so wohl eine Persönlichkeitsstörung als auch eine bipolare affektive Störung ver neinte und zur Hauptsache die Alkoholproblematik betonte. 4.3

Mit Ausnahme der Hospitalisierung im Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der B.___ vom 7. Februar bis 15. Juni 2012, welche die Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms, des schä dlichen Gebrauchs von Alkohol und der rezi divierenden, im damaligen Zeit punkt remittierten Depression bezweckte (Urk. 7/34/1-3), erfolgten sämtliche Hos pitalisierungen

ab 2011 im Rahmen von kurzdauernden Kriseninter ven tio nen

nach Alkoholmissbrauch und akuter Suizidalität (vom 1 5. bis 19. Dezember 2011,

Urk. 7/34/8-10, vom 2 3. bis 28. Dezember 2011, Urk. 7/34/4-7,

vom 2 5. bis

30. Okto ber 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 1 3. bis 18. Februar 2013, Urk. 3/3) . Da Alkoholismus für sich alleine rechtsprechungsgemäss keine Invali dität begrün det (vgl. E. 1.3) und der Gutachter Dr. Z.___ ein en psychi sche n

Gesundheits schaden als dessen Ursache oder Folge überzeugend verneint hat, lassen sich aus diesen stationären Behandlungen keine Schlüsse auf eine bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbs fähigkeit zie hen (vgl. E. 1.1). 4.4

Mit Bezug auf die depressive Störung stimmt Dr. Z.___ Verneinung einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der bundesgerichtlichen Rech t sprechung überein, wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorlie gen einer definitionsgemäss vorüb ergehenden mittelgradigen Epi sode nicht die nötige Intensität, Ausprägung u nd Dauer aufweist, um als eigen ständige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (reaktive) Begleiterkrankung zum in schwierigen Situationen übermässigen Alkohol kon sum

des Beschwerdeführers zu sehen. Zwar wurde beim Beschwerdeführer wie derholt eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) im Sinne einer länger an dauernden und nicht eine von dieser Diagnose zu unterscheidende de pressive Episode (ICD-10 F32) im Sinne einer vorübergehenden zeitlich be grenzten De pression diagnostiziert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2). Doch ist den Akten zu entnehmen, dass die depressive Störung jeweils über längere Zeit leicht und zum Teil auch gänzlich remittierte (vgl. etwa Berichte vom

28. November 2011, Urk. 7/11, vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8; vom 10. Janu ar 2012, Urk. 7/34/4; vom 6. Juli 2012, Urk. 3/1; und vom 1.

November

2012, Urk. 7/33/9). Erst im April 2013 wurde wieder eine mittel gradige de pre ss i ve Störung erhoben (Urk. 3/2-3), die aber anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ bereits seit Längerem remittiert war (Urk.

7/43 S.

7 und S.

13). Selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar, doch sagt die Be han del barkeit eines psychischen Leidens für sich allein betrachtet nichts Ab schliess endes über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Hier ist nach dem Gesagten im fraglichen Zeitraum, mithin sechs Monate nach der Anmeldung am 16. November 2011 (Urk. 7/7; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Verfügungserlass am 24. Oktober 2013, keine länger andauernde depressive Stö rung ausgewiesen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwer deführer jeweils mit der Empfehlung zur Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie aus den Klinikaufenthalten entlassen wurde (vgl. etwa Urk. 7/34/7, Urk. 7/34/10), doch ist weder aktenkundig noch wird be hauptet, dass er sich in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben und sich einer konsequenten Therapie unterzogen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass er wiederholt wegen übermässigem Alkoholkonsum und gar wegen Alkoholin toxi kation hospitalisiert werden musste und hernach die stationäre Weiterbe hand lung abbrach (vgl. Urk. 7/33/11, Urk. 17 S. 4). Unter diesen Umständen ist der gutachterlich festgelegten vollständigen Arbeits fähigkeit ohne Weiteres zu folgen. 4.5

An Dr. Z.___

Schlussfolgerungen vermögen die abweichenden Einschätz ungen der Fachärzte der B.___

nichts zu ändern. Denn diese attestieren dem Beschwerdeführer eine 50%ige bis 100%ige Arbeits un fähigkeit, gehen je doch wie Dr. Z.___

von einer rezidivierenden de pressi ven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden aus und schätzen die Einschränkungen der psychischen Funktionen als lediglich leicht bis höchstens mittelschwer ein (vgl. insbesondere Urk. 7/12, Urk. 7/27, Urk. 7/33/1-8). Dies lässt sich damit erklären, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu kon zentrieren haben. Vor diesem Hintergrund

ist bei der Würdi gung ihrer Stellung nahmen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie

mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ihre An gaben vermö gen somit die Beweiskraft des psychiatrischen Teilg utachtens vom 6. August 2013 nicht in Frage zu stellen. 4.6

Aus somatisch -rheumatologisch er Sicht vermochte der Gutachter Dr. Y.___ die geklagten Schmerzen nicht zu objektivieren. Auch eine Konsultation in der C.___ ergab laut Bericht vom 29. November 2011 kein radiolo gisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beschriebene L5-Symptomatik (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2011), weshalb vorerst ein

probatorische r Nervenwurzelblock L5 links veranlasst wurd e (Urk. 7/13/5-6).

Schliesslich lässt sich auch dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gelegte n Be richt von Dr. med. D.___, Fach ä r z tin für Rheu m a tologie, Physikalische Me dizin und R ehabilitation, vom 17. Februar 2014

(Urk. 9) nichts entnehmen, wa s die

Einschätzung von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen vermag. Denn Dr. D.___

attestiert zwar

eine Einschränkung für eine körperlich schwer belastende Tätig keit, sie erachtet den Beschwerdeführer jedoch

f ür körperlich nicht extrem be las tende Tätigkeiten für

a r beitsfähig . Diese Einschätzung stimmt im Wesentli chen

mit derjenigen von Dr. Y.___ überein, bejaht er doch eine Arbeitsfähig keit als Koch lediglich unter der Voraussetzung, dass die Küche zeitgemäss ausgestattet

ist (Urk. 7/42 S. 12, S. 14 f.), denn moderne Hilfsmittel in der Küche erlauben die Vermeidung von extremen Rückenbelastungen . Im Übrigen vermochte der Be schwerdeführer den eigenen Angaben zufolge der Belastung der aus eigenem Antrieb aufgenommenen Tätigkeit als Koch im Umfang von bis zu 90 % (Urk. 7/42/6, Urk.

7/43/5) trotz der somatischen Beschwerden über mehrere Monate hinweg Stand zu halten, zog er doch die Aufgabe der Stelle aus per sön lichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen in Betracht (Urk. 7/43/5). 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das bidisziplinäre

Gut achten vom 6. August 2013 der

Dr es . Y.___ und Z.___

abgestellt und eine lang a nda uernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht und damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9

10 sowie von Urk. 16 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01039 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1967 geborene und als gelernter Koch erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 16. November 2011 unter Hinweis auf Rückenschmer zen, depressive Episode n, eine affektive Störung, ein metabolisches Syndrom so wie eine Fuss a rthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7) . Daraufhin führte die IV-Stelle Ab klärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht durch. Insbesondere liess sie den Versi cherten durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr.

med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. August 2013, Urk. 7/42-43) . Am 1 7. Februar 2012

teilte sie dem Versicherten mit, dass keine berufliche n Eingliederungs massnahmen mög lich seien (Urk. 7/21). Nach durchgeführtem

Vorbescheid ver fahren (Urk. 7/45 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013

dessen

An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um eine erneute Prüfung seines Leistungsgesuchs (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 orientiert wurde (Urk. 8). Am 24. März 2014 und am 11. März 2015 liess der Be schwerdeführer aktuelle

Arztb ericht e (Urk.

9, Urk.

17) einreichen (Urk. 10, Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psy chi scher, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E.

2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng ig keit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits stö rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkohol sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälli gen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswer ti gem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zu mutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträch tigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E.

2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr.

3 S.

7 E. 2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4. 2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass gemäss dem bidiszi plinären Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ vom 6. August 2013

eine langdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der bis he rigen Tätigkeit als Koch noch in angepasster, wechselbelastender Tätigkeit aus gewiesen sei (Urk. 2, Urk. 6).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf d i e Hospi tali s ie rung en in den Jahren 2003, 2007, 2009/10, 2011, 2012 und 2013 sowie d i e ver schiedenen, wegen Depressionen und Schmerzen abgebrochenen Arbeits versuche

eine langjährige

Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 1) . 3. 3.1

Im r heumatologischen

Teilg utachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/42) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 11) : - Chronifiziertes

sakro-lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom seit Jahren - aktuell klinisch altersnormale Verhältnisse - k linisch keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen und bildgebend keine Neurokompression nachweisbar - bildge bend geringe Spondylarthrosen vor

allem L3/4 und L4/5, Osteochon dro sen ak zentuiert L2/3 und L3/4 - Adipositas permagna - Aktenanamnestisch - Diabetes mellitus - Hypertonie - Dyslipidämie

Weiter führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe über seit dem 14./15. Lebensjahr bestehende linksseitige Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und zeitweise in den linken Schultergürtel geklagt

(S. 5 f.) . Klinisch fänden sich keine gravierenden abnormen Befunde im Bereich der Wirbelsäule, die nur leicht bewegungseingeschränkt sei und keine paraver te bralen Verspannungen zeige. Palpatorisch bestünden Dolenzen von der un ter s ten Brustwirbelsäule bis und mit Kreuzbein, mit einem Maximum über der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule. Neurologisch fänden sich keine Defizite, es sei denn ei ne angedeutete Berührungsmindere mpfindlichkeit der gesamten linken Kör perhälfte im Vergleich zu r r echten. Die Zunahme der Rü cken / Bein schmer zen im Jahre 2003

stehe nach d en Angaben des Beschwerde führer s wahr sc h e i nlich in Zusammenhang mit der damal s aufgetretenen extra somatischen Problematik. Er schwerend komme aus somatischer Sicht ein massi ves Ü berge wicht hinzu, dass die körperliche Agilität sicher relevant einschränke . In den Akten werde zudem eine Fussarthrose genannt. Da der Beschwerdeführer aber keine entsprechenden Klagen äussere und klinisch keine relevante Fusspa tho logie erkennbar sei, sei auf eine radiologische Abklärung verzichtet

worden .

Die dem Beschwerdeführer mitgete ilte Diagnose einer Gicht dürfte nach der geschil derten Symptomatologie und den durchgeführten Untersuchungen nicht zutreff e n. Die Rückenbeschwer den könnten durch eine substantielle Gewichts reduktion

und anschliessende Physiotherapie, m edizinische Trainingstherapie und sportli che Aktivität positiv beeinflusst werden

(S. 1 1 f.) .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Koch arbeitsfähig, sofern die Küche über zeitgemässe Hilfsmittel zur Minimierung der Rückenbelastung verfüge. Dabei solle keineswegs behauptet werden, dass er nicht unter einem gewissen Mass an Rückenschmerzen leide. Eine wechselnd belas tende Tätigkeit wäre ohne Einschränkung zumutbar. Es könne nicht aus ge schlossen werden, dass während einer gewissen Zeitperiode eine rück en be dingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe . Detaillierte Angaben zum Verlauf einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit seien nicht möglich. Aktuell sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit einiger Zeit arbeitsfähig (S. 1 2 f.) . 3.2

Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen

Teilg utachten vom 6. August 2013 (Urk. 7/43) folgende Diagnosen (S. 7) : - Rezidivierende depressive Störung, seit L ängerem remittiert (ICD-10 F33.4) - Schädlicher Alkoholkonsum (ICD-10 F10.1)

Laut Gutachten zeigt e der Beschwerdeführer trotz chronischem Schmerzsyn drom kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. Er neige zu Verstimmungen und b ei schwierigen Lebenssituationen komme es ge legentlich zu kurzfristigen depressiven Phasen. Der aktuelle Befund sei dies be züglich wenig auffällig. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht verstimmt, für Humor zugänglich und zeige ein erhaltenes Selbstwertgefühl. Es könne auch auf eine regelmässige Tagesgestaltung hingewiesen werden. Der Beschwerde führer habe seine Kollegenkontakte aufrechterhalten und mache regelmässig Ferien bei seinen Schwestern in A.___ . Auch habe er die ambulante Psycho therapie aufgegeben. Zusammenfas s end dürfte die affektive Problematik nie während längerer Zeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ver ursacht haben (S. 8) .

Neuerdings werde eine bipolare affektive Störung diag nostiziert (Bericht der B.___, vom 4. April 2013; Urk. 7/33/1-8). Diese Diagnose sei allerdings fraglich, da d er Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie an Manien gelitten habe. Auch in den älteren Arztberichten seien keine Befunde einer bipolaren affektiven Störung erwähnt worden. Ebenso fehl ten im Bericht

der B.___ fundierte Symp to me, um diese Diagnose zu belegen. E ine Persönlichkeitsstörung lasse sich eben falls nicht diagnostizieren. Zwar sei mehrmals der Verdacht auf eine spezifische Persönlichkeitsstörung geäussert worden. Eine gesicherte Diagnose habe jedoch nie gestellt werden können. Auch bei der gutachterlichen Untersu chung hätten sich keine Symptome einer Persönlichkeitsstörung eruieren lassen (S. 9).

Es bestehe eine Alko holproblematik. Der Beschwerdeführer neige dazu, bei schwie rigen Lebenssituationen oder bei heftigen Schmerzen übermässig Alkohol zu trinken, weshalb es mehrmals zu akuten Intoxikationen gekommen sei. Irre versible alkoholbedingte Gesundheitsschäden bestünden nicht. Der schädliche Alkoholkonsum sei auch nicht Folge einer psychischen Störung (S. 9).

Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit könne von der insgesamt mässigen Psychopa thologie abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nie länger als einige Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Nach Herbst 2010 sei die Arbeitsfähigkeit nie wegen einer psychischen Störung längere Zeit in rele van tem Ausmass eingeschränkt gewesen. Die bisherige und eine ange passte Tätig keit seien

(weitgehend) uneingeschränkt zumutbar (S. 9 ff.). Dr. Z.___ be rich tete zudem, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 zu 50-90 % arbeits tätig sei. Wegen persönlichen Differenzen wisse er nicht, ob er weiterhin dort arbeiten wolle (S. 5 und S.

9 unten). 3.3

In der interdisziplinäre n Zusammenfassung vom 6. August 2013 (Urk. 7/42 S.

14 f., Urk. 7/43 S.

14 f.) kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass aus somatisch-rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine voll erhaltene Ar beitsfähigkeit als Koch in einer zeitgemäss ausgestatteten Küche bestehe. 4. 4.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dr es . Y.___ und Z.___ erfüllt sämtli che von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medi zinische Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E. 3a): Es beruht auf einer eingehenden rheumatologischen und psychiat rischen Untersu chung, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, berück sich tigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen, den früheren ärztlichen Stellungnahmen, den erhobene n Befunden und dem Ver halten des Beschwerde führers auseinander was insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der rezidi vierenden depressiven Störung und des Alkoholkonsums von Bedeutung ist

und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammen hänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolge rungen ein. 4.2

Weiter konnte die durch die Ärzte

in der B.___

wiederholt gestellt e Diagnose einer (narzisstischen)

Persönlichkeits störung (vgl. Urk. 7/12)

weder anhand der wiedergeg ebenen Befunde noch aufgrund der späteren Behandlung erhärtet werden, weshalb sie zunächst mehrheitlich als Ver dachtsdiagnose

gestellt

(vgl. Berichte vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8-10, vom

10. Januar 2012, Urk. 7/34/4-7, vom

20. Juni 2012, Urk. 7/27, und vom

6. Juli 2012, Urk. 7/34/1-3) und in den jüngeren Berichten nicht mehr erwähnt wurde (Be richte vom 1. November 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 4. April 2013, Urk. 7/33/1-8, und vom 24. April 2013, Urk. 3/3). Weshalb die Diagnose im Be richt vom 10. Juni 2014 wieder erwähnt wurde, ist nicht nachvollziehbar be gründet. Auch die einzig im Bericht vom

4. April 2013 (Urk. 7/33/1-8) gestellte Diagnose einer bipolar e n affektiven Störung (ICD-10 F31.3) wurde im

vom gleichen Psychiater verfassten

Bericht vom 24. April 2013 (Urk. 3/3) nicht mehr

wiederholt .

Aufgrund dieser Aktenlage leuchtet

ein, dass der Gutachter Dr. Z.___ in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den erhobenen Befunden so wohl eine Persönlichkeitsstörung als auch eine bipolare affektive Störung ver neinte und zur Hauptsache die Alkoholproblematik betonte. 4.3

Mit Ausnahme der Hospitalisierung im Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der B.___ vom 7. Februar bis 15. Juni 2012, welche die Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms, des schä dlichen Gebrauchs von Alkohol und der rezi divierenden, im damaligen Zeit punkt remittierten Depression bezweckte (Urk. 7/34/1-3), erfolgten sämtliche Hos pitalisierungen

ab 2011 im Rahmen von kurzdauernden Kriseninter ven tio nen

nach Alkoholmissbrauch und akuter Suizidalität (vom 1 5. bis 19. Dezember 2011,

Urk. 7/34/8-10, vom 2 3. bis 28. Dezember 2011, Urk. 7/34/4-7,

vom 2 5. bis

30. Okto ber 2012, Urk. 7/33/9-12, vom 1 3. bis 18. Februar 2013, Urk. 3/3) . Da Alkoholismus für sich alleine rechtsprechungsgemäss keine Invali dität begrün det (vgl. E. 1.3) und der Gutachter Dr. Z.___ ein en psychi sche n

Gesundheits schaden als dessen Ursache oder Folge überzeugend verneint hat, lassen sich aus diesen stationären Behandlungen keine Schlüsse auf eine bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbs fähigkeit zie hen (vgl. E. 1.1). 4.4

Mit Bezug auf die depressive Störung stimmt Dr. Z.___ Verneinung einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der bundesgerichtlichen Rech t sprechung überein, wonach eine depressive Entwicklung selbst bei Vorlie gen einer definitionsgemäss vorüb ergehenden mittelgradigen Epi sode nicht die nötige Intensität, Ausprägung u nd Dauer aufweist, um als eigen ständige Krankheit betrachtet zu werden. Vielmehr ist darin in erster Linie eine (reaktive) Begleiterkrankung zum in schwierigen Situationen übermässigen Alkohol kon sum

des Beschwerdeführers zu sehen. Zwar wurde beim Beschwerdeführer wie derholt eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) im Sinne einer länger an dauernden und nicht eine von dieser Diagnose zu unterscheidende de pressive Episode (ICD-10 F32) im Sinne einer vorübergehenden zeitlich be grenzten De pression diagnostiziert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2013 vom 8.

Oktober 2014 E. 5.1.2). Doch ist den Akten zu entnehmen, dass die depressive Störung jeweils über längere Zeit leicht und zum Teil auch gänzlich remittierte (vgl. etwa Berichte vom

28. November 2011, Urk. 7/11, vom 27. Dezember 2011, Urk. 7/34/8; vom 10. Janu ar 2012, Urk. 7/34/4; vom 6. Juli 2012, Urk. 3/1; und vom 1.

November

2012, Urk. 7/33/9). Erst im April 2013 wurde wieder eine mittel gradige de pre ss i ve Störung erhoben (Urk. 3/2-3), die aber anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ bereits seit Längerem remittiert war (Urk.

7/43 S.

7 und S.

13). Selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar, doch sagt die Be han del barkeit eines psychischen Leidens für sich allein betrachtet nichts Ab schliess endes über dessen invalidisierenden Charakter aus (Urteil des Bundesge richts 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Hier ist nach dem Gesagten im fraglichen Zeitraum, mithin sechs Monate nach der Anmeldung am 16. November 2011 (Urk. 7/7; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum Verfügungserlass am 24. Oktober 2013, keine länger andauernde depressive Stö rung ausgewiesen. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwer deführer jeweils mit der Empfehlung zur Weiterführung der medikamentösen und psychotherapeutischen Therapie aus den Klinikaufenthalten entlassen wurde (vgl. etwa Urk. 7/34/7, Urk. 7/34/10), doch ist weder aktenkundig noch wird be hauptet, dass er sich in entsprechende fachärztliche Behandlung begeben und sich einer konsequenten Therapie unterzogen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass er wiederholt wegen übermässigem Alkoholkonsum und gar wegen Alkoholin toxi kation hospitalisiert werden musste und hernach die stationäre Weiterbe hand lung abbrach (vgl. Urk. 7/33/11, Urk. 17 S. 4). Unter diesen Umständen ist der gutachterlich festgelegten vollständigen Arbeits fähigkeit ohne Weiteres zu folgen. 4.5

An Dr. Z.___

Schlussfolgerungen vermögen die abweichenden Einschätz ungen der Fachärzte der B.___

nichts zu ändern. Denn diese attestieren dem Beschwerdeführer eine 50%ige bis 100%ige Arbeits un fähigkeit, gehen je doch wie Dr. Z.___

von einer rezidivierenden de pressi ven Störung mit leichten bis mittelgradigen Episoden aus und schätzen die Einschränkungen der psychischen Funktionen als lediglich leicht bis höchstens mittelschwer ein (vgl. insbesondere Urk. 7/12, Urk. 7/27, Urk. 7/33/1-8). Dies lässt sich damit erklären, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu kon zentrieren haben. Vor diesem Hintergrund

ist bei der Würdi gung ihrer Stellung nahmen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie

mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ihre An gaben vermö gen somit die Beweiskraft des psychiatrischen Teilg utachtens vom 6. August 2013 nicht in Frage zu stellen. 4.6

Aus somatisch -rheumatologisch er Sicht vermochte der Gutachter Dr. Y.___ die geklagten Schmerzen nicht zu objektivieren. Auch eine Konsultation in der C.___ ergab laut Bericht vom 29. November 2011 kein radiolo gisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beschriebene L5-Symptomatik (Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2011), weshalb vorerst ein

probatorische r Nervenwurzelblock L5 links veranlasst wurd e (Urk. 7/13/5-6).

Schliesslich lässt sich auch dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gelegte n Be richt von Dr. med. D.___, Fach ä r z tin für Rheu m a tologie, Physikalische Me dizin und R ehabilitation, vom 17. Februar 2014

(Urk. 9) nichts entnehmen, wa s die

Einschätzung von Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen vermag. Denn Dr. D.___

attestiert zwar

eine Einschränkung für eine körperlich schwer belastende Tätig keit, sie erachtet den Beschwerdeführer jedoch

f ür körperlich nicht extrem be las tende Tätigkeiten für

a r beitsfähig . Diese Einschätzung stimmt im Wesentli chen

mit derjenigen von Dr. Y.___ überein, bejaht er doch eine Arbeitsfähig keit als Koch lediglich unter der Voraussetzung, dass die Küche zeitgemäss ausgestattet

ist (Urk. 7/42 S. 12, S. 14 f.), denn moderne Hilfsmittel in der Küche erlauben die Vermeidung von extremen Rückenbelastungen . Im Übrigen vermochte der Be schwerdeführer den eigenen Angaben zufolge der Belastung der aus eigenem Antrieb aufgenommenen Tätigkeit als Koch im Umfang von bis zu 90 % (Urk. 7/42/6, Urk.

7/43/5) trotz der somatischen Beschwerden über mehrere Monate hinweg Stand zu halten, zog er doch die Aufgabe der Stelle aus per sön lichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen in Betracht (Urk. 7/43/5). 4.7

Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das bidisziplinäre

Gut achten vom 6. August 2013 der

Dr es . Y.___ und Z.___

abgestellt und eine lang a nda uernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer oder psychiatrischer Sicht und damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes verneint . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00 .-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9

10 sowie von Urk. 16 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner