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IV.2013.01037

versicherungsmässige Voraussetzungen

Zürich SozVersG · 2015-08-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1971, reiste am 8. Juli 1992 in die Schweiz ein, ist Mutter zweier erwachsener Kinder (1991, 1994) und seit 1997 gesc hieden (Urk. 7/10) . Von Februar 200 2 bis November 2003 arbei tete sie mit einem Pensum von 70 % bei der Y.___ A G in Z.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/ 6), von Juli 2006 bis Novembe r 2007 zu nächst zu

40 % respektive später zu 80 % als Reinigungs mitarbeiterin im A.___ in B.___ (Urk. 7/22 S. 1, Urk. 7/48 S. 3). Zuletzt war die Versicherte vom 1. Mai 2010 bis 3 0. April 2011 als Mitarbeiterin am Empfang respektive im Kunden dienst mit einem Pensum von 60 % bei der C.___ in Z.___ tätig, wobei ihr effektiver letzter Arbeitstag auf de n 1 2. Januar 2011 fiel (Urk. 7 /2 0/1). Am 2 3. Juli 2011 meldete die Versicherte sich unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/10). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 7/44). Am 2 0. März 2013 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/48) durch.

Nach durchgeführtem Vorbescheidver f a hren (Urk. 7/52) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 4. November 2013 Bes chwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung besagter Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 201 2. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 1 3. Dezember 2013 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose grundsätz lich Anspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen. Ausländi sche Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatli che Vereinbarungen.

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas- sung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung eine Beitragszeit von mindestens drei Jahren vorausgesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität erst mit der Ent stehung des Rentenanspruchs als eingetreten (BGE 138 V 475 E. 3). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Der Rentenanspruch ent steht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erschei nung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungsein busse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I

687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise

echtzeitli cher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträg liche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_41/2011 vom 1 7. Mai 2011 E . 2.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in de r Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoc htene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin schon seit dem 1 8. Lebensjahr von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei die Beschwerdefüh r erin 1992 bereits mit einem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist, weshalb sie die Voraussetzung der Beitragspflicht nicht erfülle. Die von der Beschwer deführerin vor 2011 ausgeführten Erwerbstäti gkeiten mit einem Pensum von 60

bis 80 % seien zudem lediglich als Versuche zu qualifizieren, mehr als 50 % zu arbeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden indessen wie der habe abbrechen müssen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7 S. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwe rde (Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe bei drei verschiedenen Arbeitgebern zwischen einem bis fast zwei Jahre am Stück mit einem Arbeitspensum von 60 bis 80 % gearbeitet, weshalb die Behauptung, bei ihr habe nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % vorg elegen, falsch sei (S. 3). Unzutreffend sei überdies die medi zinische Schlussfolgerung, wonach bei ihr bereits vor der Einreise in die Schweiz ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Die von der Gutachterin

Dr. D.___ aufgestellte Behauptung, wonach die Beschwerde führerin aufgrund ihrer defizitären Persönlichkeitsstruktur nie zu mehr als 50 % in der freien Wirtschaft arbeitsfähig gewesen sei, sei weder fundiert noch nach vollziehbar und stehe im Widerspruch zu den anderen Arztberichten, in welche n das Auftreten

von psychiatrische n Erkrankungen respektive Persönlichkeitsstö rungen erstmals ab 2008 beziehungsweise Dezember 2011 erwähnt werde (S. 4). Nachdem sie bis November 2007 in einem Arbeitspensum von 80 % gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass die Invalidität etwa 20 08 eingetreten sei (S.

6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente

hat. Diese Frage ist mangels eines (ratifizierten) Sozialversiche rungsabkommens zwischen der Schweiz und E.___ direkt nach Massgabe des IVG zu prüfen. Zu klären ist insbesondere, ob

mit dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitszustand bereits bei der Einreise in die Schweiz im Juli 1992 bestand .

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizi eren ist (vgl. Urk. 8/50/5). 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 5. Oktober 2013 präsentierte sich folgende medizinische Aktenlage : 3. 2

Die behandelnden Ärzte des

F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ED 11/2010, F33.2), bestehend seit mindestens 2008 - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ (F60.3) (aktenanamnestisch J.___, 2008) - Störung durch Kokainabhängigkeitssyndrom, abstinent seit circa zwei Jahren (F14.20), bestehend seit mehreren Jahren - Störung durch Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, ab stinent, en t stand im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung

(F13.2 0), bestehend seit Januar 2011

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im März 2009 bei bestehender depressiver Episode und in einer Belastungssituation zur B ehand lung erschienen. Ab ungefähr 2010 sei der Zustand – auch nach Absetz ung der Antidepressiva - stabil gewesen . Im Frühjahr 2010 habe sie eine 60 %-Stelle bei der

C.___ annehmen können. Aufgrund einer Tren nungssituation sei es im Dezember 2010 zu einer Verschlechterung des Zustands gekommen, was am 3 1. Dezember 2010 in einem Suizidversuch ge gipfelt habe . Nach kurzer

stationärer Hospitalisation und Etablierung einer entsprechenden Medikation habe sich das Befinden stabilisiert, wobei sich aller dings eine Benzodiazepinabhängigkeit entwickelt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der C.___ im März/April 2011 habe die Beschwerdeführerin in eine erneute Krise gestürzt, was zur Ver schlechterung der depressiven Symptomatik

und kurzzeitigen Zunahme von Suizidgedanken geführt habe.

D er Beschwerdeführerin attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f.). 3. 3

In dem vom Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin in A uftrag gege benen Gutachten vom 1 0. Februar 2012 (Urk. 7/24/4-15) stellte n

Prof. Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH

von

der I.___, folgende Diagnosen (S. 8 f.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.3) - Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - Alkoholabusus (ICD-10: F10.10) - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2)

Die Gutachter

führten aus, bei der Beschwerdeführerin seien im Zeitpunkt der Exploration die Symptome für eine mittelgradige depressive Symptomatik gegeben. Während der meisten Zeit des Tages liege eine depressive Stimmung von deutlich ungewöhnlichem Ausmass vor, welche im Wesentlichen unbeein flusst von den Umständen sei. Zudem seien ein Interessen- und Freudeverlust, ein verminderter Antrieb, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, suizidale Gedanken, Störungen des Konzentrationsvermögens, Schlafstörungen sowie Appetitverlust mit entsprechender Gewichtsveränderung gegeben

(Urk. 7/ 24/27 -41 S. 9- 11) .

A ufgrund der aktuellen Ausprägung des depressiven Störungsbildes attestierten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigten damit ihre frühere Einschätzung vom 2 8. September 2011, als sie die Beschwerdeführerin bereits einmal untersucht hatten (Urk. 7/24/27-41 S. 13) . 3. 4

I m Bericht vom 2 9. März 2012 (Urk. 7/27) nannten die Ärzte der J.___ folgende Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60.31) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hyp notika: Ab hängigkeitssyndrom, seit Januar 2011 (ICD-10: F13.2)

Die Ärzte führten aus, die Auffassung der Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen, der Gedankengang formal kohärent und geordnet, und es hätten keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwang vorgelegen. D ie Konzentration und Aufmerksamkeit seien demgegenüber reduziert und die Grundstimmung sei bedrückt gewesen. Es sei eine ausgeprägte Affek t labilität und Probleme in der Affektregulation feststellbar gewesen, und die Beschwer d eführerin sei innerlich unruhig und angespannt gewesen. Die Beschwerde führerin habe über paranoide Denkinha lte in Krisensituation en, soziale Ängste, ausgeprägte Erschöpfung und Energielosigkeit, erhöhte Tagesmüdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Inappetenz berichtet. Der Antrieb sei reduziert gewesen, die Psychomotorik unauffällig. Bei der Beschwerdeführerin sei en immer wieder Suizidgedanken aufgetreten, eine Fremdgefährdung liege demge genüber nicht vor (S. 2).

W eiter wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Befunde im bisherigen Behandlungs verlauf stationär seien. Eine Prognose sei bei immer wiederkehren der depressiver Symptomatik auf dem Boden einer schweren Persönlichkeits störung vorsichtig zu stellen. Durch die Teilnahme an einer störungsspezifi schen Therapie könne es zu einer Verbesserung der Symptomatik kommen, wobei die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Zukunft wieder eine Teilarbeits fähigkeit erreichen könne, im Verlauf zu beurteilen sei (S. 3) . 3. 5

Im Gutachten vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/44), welches auf den Vorakten sowie auf eigenen Untersuchungen am 2 6. November 2011 beruhte (S. 2), stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 23 f.): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) mit - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - I atrogene low dose Sedativa- und Hyp notika-Abhängigkeit (ICD-10: F 13.25) - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) - Störungen durch Kokain, Abhängigkeit, gegenwärtig stabil abstinent (ICD 10: F14.202)

Die Gutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Gesamtbild einer hochgradig impulsive n, in ohnmächtiger Wut, Selbsthass und Frustrationserle ben verstrickte n, überforderte n und sehr verzweifelte n Person vermittelt. Die Introspektions- und Selbstreflektionsfähigkeit sei en als sehr eingeschränkt erschienen, wobei die Reflektionsversuche der Beschwerdeführerin in pau schalen Entwertungen, ordinäre n Beschimpfungen von Bezugspersonen und Schuldzuweisungen an Dritte resultiert hätten. Die Persönlichkeit erscheine sehr einfach konstruiert und unreif mit diffusen Selbst- und Objektkonzepten und ohne klare Zielsetzungen. Es seien Widersprüche mit früheren Angaben der Beschwerdeführerin aufgefallen, die im Rahmen der sonstigen Merkmale auch der Persönlich keitsstörung zuzuweisen seien (unklares Selbstbild, fehlendes eigenes Historizitätserleben, Pseudologia

fantastica). Das Gedächtnis, die Auf merksamkeit und Merkfähigkeit seien ungestört, die Beschwerdeführerin habe aber bei mittelgradiger psychomotorischer Unruhe unkonzentriert und leicht ablenkbar gewirkt. Das formale Denken sei mittelgradig sprunghaft und einge engt und es seien eine Selbstwertproblematik, ein Insuffizienzerleben, Schuld gefühle, Scham und Projektionstendenzen feststellbar gewesen. Ebenso hätten Hinweise für eine fragliche Ich-Demarkation sowie Ich- Diffusionen sowie ein anamnestisch flüchtiges psychotisches Erleben mit Illusionen und Wahnwahr nehmungen respektive Sinnestäuschungen in Momenten der psychischen Hochspannung vorgelegen. Die Schwingungsfähigkeit sei mittel- bis hochgradig vermindert gewesen und es sei eine dysphorische Grundstimmung sowie eine im Gespräch eindrücklich feststellbare verbale Impulsivität und wiederholt brachi ale „Ausbrüche“ (Drohgebärden, Faustschläge auf den Stuhl) aufgefallen. Die emotionale Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen und die Beschwerde führerin habe ausgesprochen kritikunfähig, frustrationsintolerant, ungeduldig und leicht reizbar gewirkt. In den letzten Jahren sei eine Steigerungstendenz der selbstdestruktiven Handlungen mit immer tieferen Schnitten am ganzen Kör per und zuletzt auch im Gesicht aufgetreten. Bei der Beschwerdeführerin seien frei flottierende Ängste und Sozialängste, ein Vermeidungsverhalten, eine Ab lehnung des Selbst, eine Störung der Vitalgefühle, Ein- und Durchschlafstörun gen, ein sehr karges soziales Beziehungsnetz sowie eine Überforderung in Freund- und Par tnerschaften eruierbar

gewesen (S. 19 f. und S. 22). B iogra phisch-exploratorisch erweise sich das Leiden mit Hinweis auf eine hochgradige Impulsi vität und emotionale Labilität, fehlende Konzeptbildung, Verla ssenheits ängste und dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie Alkoholexzesse (in den 90er Jahren bis 2004) und Kokainabusus (letzter „Absturz“ 2007) und immer wiederkehrender Suizidalität, Suizidandrohungen, - impulsen und - versuchen (1999, 2008 und 3 1. Dezember 2010) als vielschichtig (S. 21).

Diagnostisch ordnete die Gutachterin

die psychischen Beschwerden einer schwe ren strukturellen Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Organisationsni veau mit impulsiven Zügen sowie einem als habituell zu bezei chnenden dys phorisch-depressive m mittelgradige m Zustandsbild zu (S. 23). Zur Arbeitsfähig keit erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur zwischen A pril 2010 bis April 2011 ang estellt gewesen sei, als sie mit einem 60%igen Arbeits p ensum in ei nem Fitnessklub gearbeitet habe. Seit dem Selbstmordversu ch Ende Dezember 2010 respektive

s eit dem 1. Januar 2011 liege (erneut) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die psychiatrische Biographie der Beschwerdeführeri n zeige seit 1999 wiederkehrende Klinikaufenthalte, ein in unmittelbarem Zusammenhang mit der psychischen Störung und den

Komorbiditäten stehen des Delikt (2004) und ein Versagen in allen Lebensbereichen, was auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit schon vor dem Suizidversuch respektive dem

1. Januar 2011 schliessen lasse. Es erscheine daher berechtigt anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nie mehr als 50 % in der freien Wirtschaft arbeitsfähig gewesen sei . Ob sie je wieder zu einem basalen Leistungsniveau von 50 % in der freien Wirtschaft zurückkehren könne, sei aktuell fraglich, dies insbesondere im Hinblick auf die Progredienz der Erkrankung trotz psychiatri scher und psychopharmakologischer Behandlung mit stets vehementeren Selbstverletzungen (S. 25) . Die Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, und es würden keine (primären) psy chosozialen Belastungsfaktoren vorliegen . Valable neue Behandlungs empfehlungen könnten nicht gemacht werden, da mit der aktuellen Gruppen betreuung im Tageszentrum der J.___ und der therapeutischen Beziehung zu ihrer Ärztin schon ein hohes Interaktionsni veau mit der Beschwerdeführerin erreicht sei (S. 2 6 f. und S. 28). 3.6

Gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ hielt der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeinmedizin, in seine n Stellungnahme n vom 6. und 1 6. De zember 2012 (Urk. 7/50) fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ in jeglicher T ätigkeit seit Januar 2011 respektive seit ihrem 18. Lebensjahr zu 50 % arbeits unfähig (S. 4 und S. 5). 4.

Die Annahme der Gutachterin Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin nie mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei, erfolgte offenbar aufgrund der falschen Angaben der Beschwerdeführerin und ohne nähere Kenntnis des effektiven beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin. So ging die Gutachterin davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor d e m Stellenantritt bei der C.___ am 1. Mai 2010 nur pun ktuell erwerbstätig gewesen sei (Urk. 7/44/22). Dem ist nicht so. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin von Februar 2002 bis November 2003 in einem 70 % -Pensum für die Y.___ AG und von Juni 2006 bis November 2007 zunächst zu 40 %, dann zu 80 % im Spital B.___

(Urk. 8/2, Urk. 8/6, Urk. 8/48/2-3).

Die Tätigkeit bei der Y.___ AG übte die Beschwerdeführerin während rund 22

Monaten aus. Aufgrund dieser Dauer kann nicht mehr von einem Arbeits versuch gesprochen werden.

Dass in dieser Zeit am Arbeitsplatz relevante Leistungseinbussen aufgetreten wären, ist nicht aktenkundig und auch nicht anzunehmen, andernfalls das A rbeitsverhältnis wohl früher geendet hätte. Da die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während knapp zwei Jahren eine Arbeitsleistung von 70 % erbrachte (womit eine allfällig

bestehende Teila rbeitsunfähigkeit unter 40 % lag), konnte der Versicherungsfall Invalidität erst danach, also nach November 2003, ein treten (vgl. E. 1.3) . Di e für die Versi cherungsunterstellung nötige Beitr agszeit hatte sie im Übrigen z u jenem Zeit punkt längstens erfüllt (siehe Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/6).

Es ist zwar nicht ausz uschliessen, dass eine gewisse Vulnerabilität für die psychi sche Erkrankung oder gar eine Teilarbeitsunfähigkeit

bereits bei der Einreise bestand. Ei ne Invalidität (E. 1.3) lag indessen zu jenem Zeitpunkt nach dem Gesagten noch nicht vor .

Daher vermag auch die rückwirkende Beu rteilung der Gutachterin Dr. D.___ zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal echt zeitliche medizinische Dokumente fehlen und arbeitsrechtlich relevante Auffäl ligkeiten nicht dokumentiert sind . Die beweisrechtliche Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist somit zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beant worten.

Wann die Invalidität im weiteren Verlauf eintrat, lässt sich aufgrund der Akten nicht genau bestimmen. Eine genaue Bestimmung kann unterbleiben, weil ein Rentenanspruch aufgrund der Anmeldung am 2 3. Juni 2011 frühestens am 1. Dezember 201 1 entstehen konnte und

unbestrittenermassen seit 1. Januar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit be s tand .

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwer deführerin ab 1. Januar 2012 Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente . 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1971, reiste am 8. Juli 1992 in die Schweiz ein, ist Mutter zweier erwachsener Kinder (1991, 1994) und seit 1997 gesc hieden (Urk. 7/10) . Von Februar 200

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität erst mit der Ent stehung des Rentenanspruchs als eingetreten (BGE 138 V 475 E. 3). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Der Rentenanspruch ent steht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erschei nung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungsein busse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I

687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise

echtzeitli cher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträg liche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_41/2011 vom 1 7. Mai 2011 E . 2.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in de r Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 bis November 2003 arbei tete sie mit einem Pensum von 70 % bei der Y.___ A G in Z.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoc htene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin schon seit dem 1 8. Lebensjahr von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei die Beschwerdefüh r erin 1992 bereits mit einem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist, weshalb sie die Voraussetzung der Beitragspflicht nicht erfülle. Die von der Beschwer deführerin vor 2011 ausgeführten Erwerbstäti gkeiten mit einem Pensum von 60

bis 80 % seien zudem lediglich als Versuche zu qualifizieren, mehr als 50 % zu arbeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden indessen wie der habe abbrechen müssen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7 S. 2).

E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwe rde (Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe bei drei verschiedenen Arbeitgebern zwischen einem bis fast zwei Jahre am Stück mit einem Arbeitspensum von 60 bis 80 % gearbeitet, weshalb die Behauptung, bei ihr habe nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % vorg elegen, falsch sei (S. 3). Unzutreffend sei überdies die medi zinische Schlussfolgerung, wonach bei ihr bereits vor der Einreise in die Schweiz ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Die von der Gutachterin

Dr. D.___ aufgestellte Behauptung, wonach die Beschwerde führerin aufgrund ihrer defizitären Persönlichkeitsstruktur nie zu mehr als 50 % in der freien Wirtschaft arbeitsfähig gewesen sei, sei weder fundiert noch nach vollziehbar und stehe im Widerspruch zu den anderen Arztberichten, in welche n das Auftreten

von psychiatrische n Erkrankungen respektive Persönlichkeitsstö rungen erstmals ab 2008 beziehungsweise Dezember 2011 erwähnt werde (S. 4). Nachdem sie bis November 2007 in einem Arbeitspensum von 80 % gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass die Invalidität etwa 20

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente

hat. Diese Frage ist mangels eines (ratifizierten) Sozialversiche rungsabkommens zwischen der Schweiz und E.___ direkt nach Massgabe des IVG zu prüfen. Zu klären ist insbesondere, ob

mit dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitszustand bereits bei der Einreise in die Schweiz im Juli 1992 bestand .

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizi eren ist (vgl. Urk. 8/50/5). 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 5. Oktober 2013 präsentierte sich folgende medizinische Aktenlage : 3. 2

Die behandelnden Ärzte des

F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ED 11/2010, F33.2), bestehend seit mindestens 2008 - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ (F60.3) (aktenanamnestisch J.___, 2008) - Störung durch Kokainabhängigkeitssyndrom, abstinent seit circa zwei Jahren (F14.20), bestehend seit mehreren Jahren - Störung durch Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, ab stinent, en t stand im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung

(F13.2 0), bestehend seit Januar 2011

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im März 2009 bei bestehender depressiver Episode und in einer Belastungssituation zur B ehand lung erschienen. Ab ungefähr 2010 sei der Zustand – auch nach Absetz ung der Antidepressiva - stabil gewesen . Im Frühjahr 2010 habe sie eine 60 %-Stelle bei der

C.___ annehmen können. Aufgrund einer Tren nungssituation sei es im Dezember 2010 zu einer Verschlechterung des Zustands gekommen, was am 3 1. Dezember 2010 in einem Suizidversuch ge gipfelt habe . Nach kurzer

stationärer Hospitalisation und Etablierung einer entsprechenden Medikation habe sich das Befinden stabilisiert, wobei sich aller dings eine Benzodiazepinabhängigkeit entwickelt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der C.___ im März/April 2011 habe die Beschwerdeführerin in eine erneute Krise gestürzt, was zur Ver schlechterung der depressiven Symptomatik

und kurzzeitigen Zunahme von Suizidgedanken geführt habe.

D er Beschwerdeführerin attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f.). 3. 3

In dem vom Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin in A uftrag gege benen Gutachten vom 1 0. Februar 2012 (Urk. 7/24/4-15) stellte n

Prof. Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH

von

der I.___, folgende Diagnosen (S. 8 f.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.3) - Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - Alkoholabusus (ICD-10: F10.10) - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2)

Die Gutachter

führten aus, bei der Beschwerdeführerin seien im Zeitpunkt der Exploration die Symptome für eine mittelgradige depressive Symptomatik gegeben. Während der meisten Zeit des Tages liege eine depressive Stimmung von deutlich ungewöhnlichem Ausmass vor, welche im Wesentlichen unbeein flusst von den Umständen sei. Zudem seien ein Interessen- und Freudeverlust, ein verminderter Antrieb, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, suizidale Gedanken, Störungen des Konzentrationsvermögens, Schlafstörungen sowie Appetitverlust mit entsprechender Gewichtsveränderung gegeben

(Urk. 7/ 24/27 -41 S.

E. 6 ), von Juli 2006 bis Novembe r 2007 zu nächst zu

40 % respektive später zu 80 % als Reinigungs mitarbeiterin im A.___ in B.___ (Urk. 7/22 S. 1, Urk. 7/48 S. 3). Zuletzt war die Versicherte vom 1. Mai 2010 bis 3 0. April 2011 als Mitarbeiterin am Empfang respektive im Kunden dienst mit einem Pensum von 60 % bei der C.___ in Z.___ tätig, wobei ihr effektiver letzter Arbeitstag auf de n 1 2. Januar 2011 fiel (Urk.

E. 7 /2 0/1). Am 2 3. Juli 2011 meldete die Versicherte sich unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/10).

E. 08 eingetreten sei (S.

6).

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 11) .

A ufgrund der aktuellen Ausprägung des depressiven Störungsbildes attestierten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigten damit ihre frühere Einschätzung vom 2 8. September 2011, als sie die Beschwerdeführerin bereits einmal untersucht hatten (Urk. 7/24/27-41 S. 13) . 3. 4

I m Bericht vom 2 9. März 2012 (Urk. 7/27) nannten die Ärzte der J.___ folgende Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60.31) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hyp notika: Ab hängigkeitssyndrom, seit Januar 2011 (ICD-10: F13.2)

Die Ärzte führten aus, die Auffassung der Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen, der Gedankengang formal kohärent und geordnet, und es hätten keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwang vorgelegen. D ie Konzentration und Aufmerksamkeit seien demgegenüber reduziert und die Grundstimmung sei bedrückt gewesen. Es sei eine ausgeprägte Affek t labilität und Probleme in der Affektregulation feststellbar gewesen, und die Beschwer d eführerin sei innerlich unruhig und angespannt gewesen. Die Beschwerde führerin habe über paranoide Denkinha lte in Krisensituation en, soziale Ängste, ausgeprägte Erschöpfung und Energielosigkeit, erhöhte Tagesmüdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Inappetenz berichtet. Der Antrieb sei reduziert gewesen, die Psychomotorik unauffällig. Bei der Beschwerdeführerin sei en immer wieder Suizidgedanken aufgetreten, eine Fremdgefährdung liege demge genüber nicht vor (S. 2).

W eiter wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Befunde im bisherigen Behandlungs verlauf stationär seien. Eine Prognose sei bei immer wiederkehren der depressiver Symptomatik auf dem Boden einer schweren Persönlichkeits störung vorsichtig zu stellen. Durch die Teilnahme an einer störungsspezifi schen Therapie könne es zu einer Verbesserung der Symptomatik kommen, wobei die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Zukunft wieder eine Teilarbeits fähigkeit erreichen könne, im Verlauf zu beurteilen sei (S. 3) . 3. 5

Im Gutachten vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/44), welches auf den Vorakten sowie auf eigenen Untersuchungen am 2 6. November 2011 beruhte (S. 2), stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 23 f.): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) mit - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - I atrogene low dose Sedativa- und Hyp notika-Abhängigkeit (ICD-10: F 13.25) - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) - Störungen durch Kokain, Abhängigkeit, gegenwärtig stabil abstinent (ICD 10: F14.202)

Die Gutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Gesamtbild einer hochgradig impulsive n, in ohnmächtiger Wut, Selbsthass und Frustrationserle ben verstrickte n, überforderte n und sehr verzweifelte n Person vermittelt. Die Introspektions- und Selbstreflektionsfähigkeit sei en als sehr eingeschränkt erschienen, wobei die Reflektionsversuche der Beschwerdeführerin in pau schalen Entwertungen, ordinäre n Beschimpfungen von Bezugspersonen und Schuldzuweisungen an Dritte resultiert hätten. Die Persönlichkeit erscheine sehr einfach konstruiert und unreif mit diffusen Selbst- und Objektkonzepten und ohne klare Zielsetzungen. Es seien Widersprüche mit früheren Angaben der Beschwerdeführerin aufgefallen, die im Rahmen der sonstigen Merkmale auch der Persönlich keitsstörung zuzuweisen seien (unklares Selbstbild, fehlendes eigenes Historizitätserleben, Pseudologia

fantastica). Das Gedächtnis, die Auf merksamkeit und Merkfähigkeit seien ungestört, die Beschwerdeführerin habe aber bei mittelgradiger psychomotorischer Unruhe unkonzentriert und leicht ablenkbar gewirkt. Das formale Denken sei mittelgradig sprunghaft und einge engt und es seien eine Selbstwertproblematik, ein Insuffizienzerleben, Schuld gefühle, Scham und Projektionstendenzen feststellbar gewesen. Ebenso hätten Hinweise für eine fragliche Ich-Demarkation sowie Ich- Diffusionen sowie ein anamnestisch flüchtiges psychotisches Erleben mit Illusionen und Wahnwahr nehmungen respektive Sinnestäuschungen in Momenten der psychischen Hochspannung vorgelegen. Die Schwingungsfähigkeit sei mittel- bis hochgradig vermindert gewesen und es sei eine dysphorische Grundstimmung sowie eine im Gespräch eindrücklich feststellbare verbale Impulsivität und wiederholt brachi ale „Ausbrüche“ (Drohgebärden, Faustschläge auf den Stuhl) aufgefallen. Die emotionale Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen und die Beschwerde führerin habe ausgesprochen kritikunfähig, frustrationsintolerant, ungeduldig und leicht reizbar gewirkt. In den letzten Jahren sei eine Steigerungstendenz der selbstdestruktiven Handlungen mit immer tieferen Schnitten am ganzen Kör per und zuletzt auch im Gesicht aufgetreten. Bei der Beschwerdeführerin seien frei flottierende Ängste und Sozialängste, ein Vermeidungsverhalten, eine Ab lehnung des Selbst, eine Störung der Vitalgefühle, Ein- und Durchschlafstörun gen, ein sehr karges soziales Beziehungsnetz sowie eine Überforderung in Freund- und Par tnerschaften eruierbar

gewesen (S. 19 f. und S. 22). B iogra phisch-exploratorisch erweise sich das Leiden mit Hinweis auf eine hochgradige Impulsi vität und emotionale Labilität, fehlende Konzeptbildung, Verla ssenheits ängste und dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie Alkoholexzesse (in den 90er Jahren bis 2004) und Kokainabusus (letzter „Absturz“ 2007) und immer wiederkehrender Suizidalität, Suizidandrohungen, - impulsen und - versuchen (1999, 2008 und 3 1. Dezember 2010) als vielschichtig (S. 21).

Diagnostisch ordnete die Gutachterin

die psychischen Beschwerden einer schwe ren strukturellen Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Organisationsni veau mit impulsiven Zügen sowie einem als habituell zu bezei chnenden dys phorisch-depressive m mittelgradige m Zustandsbild zu (S. 23). Zur Arbeitsfähig keit erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur zwischen A pril 2010 bis April 2011 ang estellt gewesen sei, als sie mit einem 60%igen Arbeits p ensum in ei nem Fitnessklub gearbeitet habe. Seit dem Selbstmordversu ch Ende Dezember 2010 respektive

s eit dem 1. Januar 2011 liege (erneut) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die psychiatrische Biographie der Beschwerdeführeri n zeige seit 1999 wiederkehrende Klinikaufenthalte, ein in unmittelbarem Zusammenhang mit der psychischen Störung und den

Komorbiditäten stehen des Delikt (2004) und ein Versagen in allen Lebensbereichen, was auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit schon vor dem Suizidversuch respektive dem

1. Januar 2011 schliessen lasse. Es erscheine daher berechtigt anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nie mehr als 50 % in der freien Wirtschaft arbeitsfähig gewesen sei . Ob sie je wieder zu einem basalen Leistungsniveau von 50 % in der freien Wirtschaft zurückkehren könne, sei aktuell fraglich, dies insbesondere im Hinblick auf die Progredienz der Erkrankung trotz psychiatri scher und psychopharmakologischer Behandlung mit stets vehementeren Selbstverletzungen (S. 25) . Die Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, und es würden keine (primären) psy chosozialen Belastungsfaktoren vorliegen . Valable neue Behandlungs empfehlungen könnten nicht gemacht werden, da mit der aktuellen Gruppen betreuung im Tageszentrum der J.___ und der therapeutischen Beziehung zu ihrer Ärztin schon ein hohes Interaktionsni veau mit der Beschwerdeführerin erreicht sei (S. 2 6 f. und S. 28). 3.6

Gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ hielt der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeinmedizin, in seine n Stellungnahme n vom 6. und 1 6. De zember 2012 (Urk. 7/50) fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ in jeglicher T ätigkeit seit Januar 2011 respektive seit ihrem 18. Lebensjahr zu 50 % arbeits unfähig (S. 4 und S. 5). 4.

Die Annahme der Gutachterin Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin nie mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei, erfolgte offenbar aufgrund der falschen Angaben der Beschwerdeführerin und ohne nähere Kenntnis des effektiven beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin. So ging die Gutachterin davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor d e m Stellenantritt bei der C.___ am 1. Mai 2010 nur pun ktuell erwerbstätig gewesen sei (Urk. 7/44/22). Dem ist nicht so. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin von Februar 2002 bis November 2003 in einem 70 % -Pensum für die Y.___ AG und von Juni 2006 bis November 2007 zunächst zu 40 %, dann zu 80 % im Spital B.___

(Urk. 8/2, Urk. 8/6, Urk. 8/48/2-3).

Die Tätigkeit bei der Y.___ AG übte die Beschwerdeführerin während rund 22

Monaten aus. Aufgrund dieser Dauer kann nicht mehr von einem Arbeits versuch gesprochen werden.

Dass in dieser Zeit am Arbeitsplatz relevante Leistungseinbussen aufgetreten wären, ist nicht aktenkundig und auch nicht anzunehmen, andernfalls das A rbeitsverhältnis wohl früher geendet hätte. Da die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während knapp zwei Jahren eine Arbeitsleistung von 70 % erbrachte (womit eine allfällig

bestehende Teila rbeitsunfähigkeit unter 40 % lag), konnte der Versicherungsfall Invalidität erst danach, also nach November 2003, ein treten (vgl. E. 1.3) . Di e für die Versi cherungsunterstellung nötige Beitr agszeit hatte sie im Übrigen z u jenem Zeit punkt längstens erfüllt (siehe Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/6).

Es ist zwar nicht ausz uschliessen, dass eine gewisse Vulnerabilität für die psychi sche Erkrankung oder gar eine Teilarbeitsunfähigkeit

bereits bei der Einreise bestand. Ei ne Invalidität (E. 1.3) lag indessen zu jenem Zeitpunkt nach dem Gesagten noch nicht vor .

Daher vermag auch die rückwirkende Beu rteilung der Gutachterin Dr. D.___ zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal echt zeitliche medizinische Dokumente fehlen und arbeitsrechtlich relevante Auffäl ligkeiten nicht dokumentiert sind . Die beweisrechtliche Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist somit zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beant worten.

Wann die Invalidität im weiteren Verlauf eintrat, lässt sich aufgrund der Akten nicht genau bestimmen. Eine genaue Bestimmung kann unterbleiben, weil ein Rentenanspruch aufgrund der Anmeldung am 2 3. Juni 2011 frühestens am 1. Dezember 201 1 entstehen konnte und

unbestrittenermassen seit 1. Januar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit be s tand .

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwer deführerin ab 1. Januar 2012 Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente . 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01037 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

20. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Sozialversicherungsrecht Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1971, reiste am 8. Juli 1992 in die Schweiz ein, ist Mutter zweier erwachsener Kinder (1991, 1994) und seit 1997 gesc hieden (Urk. 7/10) . Von Februar 200 2 bis November 2003 arbei tete sie mit einem Pensum von 70 % bei der Y.___ A G in Z.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/ 6), von Juli 2006 bis Novembe r 2007 zu nächst zu

40 % respektive später zu 80 % als Reinigungs mitarbeiterin im A.___ in B.___ (Urk. 7/22 S. 1, Urk. 7/48 S. 3). Zuletzt war die Versicherte vom 1. Mai 2010 bis 3 0. April 2011 als Mitarbeiterin am Empfang respektive im Kunden dienst mit einem Pensum von 60 % bei der C.___ in Z.___ tätig, wobei ihr effektiver letzter Arbeitstag auf de n 1 2. Januar 2011 fiel (Urk. 7 /2 0/1). Am 2 3. Juli 2011 meldete die Versicherte sich unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/10). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 7/44). Am 2 0. März 2013 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/48) durch.

Nach durchgeführtem Vorbescheidver f a hren (Urk. 7/52) wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2) das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 4. November 2013 Bes chwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung besagter Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 201 2. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag um unentgeltliche Prozess führung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 1 3. Dezember 2013 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führerin am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose grundsätz lich Anspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Leistungen. Ausländi sche Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatli che Vereinbarungen.

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas- sung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung eine Beitragszeit von mindestens drei Jahren vorausgesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). E rwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität erst mit der Ent stehung des Rentenanspruchs als eingetreten (BGE 138 V 475 E. 3). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentli chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). Der Rentenanspruch ent steht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).

Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erschei nung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungsein busse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfä higkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I

687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise

echtzeitli cher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17, 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des Ein tritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträg liche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_41/2011 vom 1 7. Mai 2011 E . 2.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in de r Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefoc htene Verfügung damit, dass bei der Beschwerdeführerin schon seit dem 1 8. Lebensjahr von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Entsprechend sei die Beschwerdefüh r erin 1992 bereits mit einem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist, weshalb sie die Voraussetzung der Beitragspflicht nicht erfülle. Die von der Beschwer deführerin vor 2011 ausgeführten Erwerbstäti gkeiten mit einem Pensum von 60

bis 80 % seien zudem lediglich als Versuche zu qualifizieren, mehr als 50 % zu arbeiten, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden indessen wie der habe abbrechen müssen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7 S. 2). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwe rde (Urk.

1) auf den Standpunkt, sie habe bei drei verschiedenen Arbeitgebern zwischen einem bis fast zwei Jahre am Stück mit einem Arbeitspensum von 60 bis 80 % gearbeitet, weshalb die Behauptung, bei ihr habe nie eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % vorg elegen, falsch sei (S. 3). Unzutreffend sei überdies die medi zinische Schlussfolgerung, wonach bei ihr bereits vor der Einreise in die Schweiz ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Die von der Gutachterin

Dr. D.___ aufgestellte Behauptung, wonach die Beschwerde führerin aufgrund ihrer defizitären Persönlichkeitsstruktur nie zu mehr als 50 % in der freien Wirtschaft arbeitsfähig gewesen sei, sei weder fundiert noch nach vollziehbar und stehe im Widerspruch zu den anderen Arztberichten, in welche n das Auftreten

von psychiatrische n Erkrankungen respektive Persönlichkeitsstö rungen erstmals ab 2008 beziehungsweise Dezember 2011 erwähnt werde (S. 4). Nachdem sie bis November 2007 in einem Arbeitspensum von 80 % gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass die Invalidität etwa 20 08 eingetreten sei (S.

6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente

hat. Diese Frage ist mangels eines (ratifizierten) Sozialversiche rungsabkommens zwischen der Schweiz und E.___ direkt nach Massgabe des IVG zu prüfen. Zu klären ist insbesondere, ob

mit dem im Sozialversicherungs recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitszustand bereits bei der Einreise in die Schweiz im Juli 1992 bestand .

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige zu qualifizi eren ist (vgl. Urk. 8/50/5). 3. 3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 1 5. Oktober 2013 präsentierte sich folgende medizinische Aktenlage : 3. 2

Die behandelnden Ärzte des

F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1): - Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ED 11/2010, F33.2), bestehend seit mindestens 2008 - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung impulsiver Typ (F60.3) (aktenanamnestisch J.___, 2008) - Störung durch Kokainabhängigkeitssyndrom, abstinent seit circa zwei Jahren (F14.20), bestehend seit mehreren Jahren - Störung durch Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, ab stinent, en t stand im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung

(F13.2 0), bestehend seit Januar 2011

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im März 2009 bei bestehender depressiver Episode und in einer Belastungssituation zur B ehand lung erschienen. Ab ungefähr 2010 sei der Zustand – auch nach Absetz ung der Antidepressiva - stabil gewesen . Im Frühjahr 2010 habe sie eine 60 %-Stelle bei der

C.___ annehmen können. Aufgrund einer Tren nungssituation sei es im Dezember 2010 zu einer Verschlechterung des Zustands gekommen, was am 3 1. Dezember 2010 in einem Suizidversuch ge gipfelt habe . Nach kurzer

stationärer Hospitalisation und Etablierung einer entsprechenden Medikation habe sich das Befinden stabilisiert, wobei sich aller dings eine Benzodiazepinabhängigkeit entwickelt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der C.___ im März/April 2011 habe die Beschwerdeführerin in eine erneute Krise gestürzt, was zur Ver schlechterung der depressiven Symptomatik

und kurzzeitigen Zunahme von Suizidgedanken geführt habe.

D er Beschwerdeführerin attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f.). 3. 3

In dem vom Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin in A uftrag gege benen Gutachten vom 1 0. Februar 2012 (Urk. 7/24/4-15) stellte n

Prof. Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH

von

der I.___, folgende Diagnosen (S. 8 f.): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.1) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10: F60.3) - Kokainabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20) - Alkoholabusus (ICD-10: F10.10) - Tabakabhängigkeit (ICD-10: F17.2)

Die Gutachter

führten aus, bei der Beschwerdeführerin seien im Zeitpunkt der Exploration die Symptome für eine mittelgradige depressive Symptomatik gegeben. Während der meisten Zeit des Tages liege eine depressive Stimmung von deutlich ungewöhnlichem Ausmass vor, welche im Wesentlichen unbeein flusst von den Umständen sei. Zudem seien ein Interessen- und Freudeverlust, ein verminderter Antrieb, eine gesteigerte Ermüdbarkeit, suizidale Gedanken, Störungen des Konzentrationsvermögens, Schlafstörungen sowie Appetitverlust mit entsprechender Gewichtsveränderung gegeben

(Urk. 7/ 24/27 -41 S. 9- 11) .

A ufgrund der aktuellen Ausprägung des depressiven Störungsbildes attestierten die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und bestätigten damit ihre frühere Einschätzung vom 2 8. September 2011, als sie die Beschwerdeführerin bereits einmal untersucht hatten (Urk. 7/24/27-41 S. 13) . 3. 4

I m Bericht vom 2 9. März 2012 (Urk. 7/27) nannten die Ärzte der J.___ folgende Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10: F60.31) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwä rtig mittelgradige Episode (ICD 10: F33.1) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hyp notika: Ab hängigkeitssyndrom, seit Januar 2011 (ICD-10: F13.2)

Die Ärzte führten aus, die Auffassung der Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen, der Gedankengang formal kohärent und geordnet, und es hätten keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwang vorgelegen. D ie Konzentration und Aufmerksamkeit seien demgegenüber reduziert und die Grundstimmung sei bedrückt gewesen. Es sei eine ausgeprägte Affek t labilität und Probleme in der Affektregulation feststellbar gewesen, und die Beschwer d eführerin sei innerlich unruhig und angespannt gewesen. Die Beschwerde führerin habe über paranoide Denkinha lte in Krisensituation en, soziale Ängste, ausgeprägte Erschöpfung und Energielosigkeit, erhöhte Tagesmüdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Inappetenz berichtet. Der Antrieb sei reduziert gewesen, die Psychomotorik unauffällig. Bei der Beschwerdeführerin sei en immer wieder Suizidgedanken aufgetreten, eine Fremdgefährdung liege demge genüber nicht vor (S. 2).

W eiter wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Befunde im bisherigen Behandlungs verlauf stationär seien. Eine Prognose sei bei immer wiederkehren der depressiver Symptomatik auf dem Boden einer schweren Persönlichkeits störung vorsichtig zu stellen. Durch die Teilnahme an einer störungsspezifi schen Therapie könne es zu einer Verbesserung der Symptomatik kommen, wobei die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Zukunft wieder eine Teilarbeits fähigkeit erreichen könne, im Verlauf zu beurteilen sei (S. 3) . 3. 5

Im Gutachten vom 2 7. November 2012 (Urk. 7/44), welches auf den Vorakten sowie auf eigenen Untersuchungen am 2 6. November 2011 beruhte (S. 2), stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 23 f.): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30) mit - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - I atrogene low dose Sedativa- und Hyp notika-Abhängigkeit (ICD-10: F 13.25) - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20) - Störungen durch Kokain, Abhängigkeit, gegenwärtig stabil abstinent (ICD 10: F14.202)

Die Gutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin habe das Gesamtbild einer hochgradig impulsive n, in ohnmächtiger Wut, Selbsthass und Frustrationserle ben verstrickte n, überforderte n und sehr verzweifelte n Person vermittelt. Die Introspektions- und Selbstreflektionsfähigkeit sei en als sehr eingeschränkt erschienen, wobei die Reflektionsversuche der Beschwerdeführerin in pau schalen Entwertungen, ordinäre n Beschimpfungen von Bezugspersonen und Schuldzuweisungen an Dritte resultiert hätten. Die Persönlichkeit erscheine sehr einfach konstruiert und unreif mit diffusen Selbst- und Objektkonzepten und ohne klare Zielsetzungen. Es seien Widersprüche mit früheren Angaben der Beschwerdeführerin aufgefallen, die im Rahmen der sonstigen Merkmale auch der Persönlich keitsstörung zuzuweisen seien (unklares Selbstbild, fehlendes eigenes Historizitätserleben, Pseudologia

fantastica). Das Gedächtnis, die Auf merksamkeit und Merkfähigkeit seien ungestört, die Beschwerdeführerin habe aber bei mittelgradiger psychomotorischer Unruhe unkonzentriert und leicht ablenkbar gewirkt. Das formale Denken sei mittelgradig sprunghaft und einge engt und es seien eine Selbstwertproblematik, ein Insuffizienzerleben, Schuld gefühle, Scham und Projektionstendenzen feststellbar gewesen. Ebenso hätten Hinweise für eine fragliche Ich-Demarkation sowie Ich- Diffusionen sowie ein anamnestisch flüchtiges psychotisches Erleben mit Illusionen und Wahnwahr nehmungen respektive Sinnestäuschungen in Momenten der psychischen Hochspannung vorgelegen. Die Schwingungsfähigkeit sei mittel- bis hochgradig vermindert gewesen und es sei eine dysphorische Grundstimmung sowie eine im Gespräch eindrücklich feststellbare verbale Impulsivität und wiederholt brachi ale „Ausbrüche“ (Drohgebärden, Faustschläge auf den Stuhl) aufgefallen. Die emotionale Modulationsfähigkeit sei vermindert gewesen und die Beschwerde führerin habe ausgesprochen kritikunfähig, frustrationsintolerant, ungeduldig und leicht reizbar gewirkt. In den letzten Jahren sei eine Steigerungstendenz der selbstdestruktiven Handlungen mit immer tieferen Schnitten am ganzen Kör per und zuletzt auch im Gesicht aufgetreten. Bei der Beschwerdeführerin seien frei flottierende Ängste und Sozialängste, ein Vermeidungsverhalten, eine Ab lehnung des Selbst, eine Störung der Vitalgefühle, Ein- und Durchschlafstörun gen, ein sehr karges soziales Beziehungsnetz sowie eine Überforderung in Freund- und Par tnerschaften eruierbar

gewesen (S. 19 f. und S. 22). B iogra phisch-exploratorisch erweise sich das Leiden mit Hinweis auf eine hochgradige Impulsi vität und emotionale Labilität, fehlende Konzeptbildung, Verla ssenheits ängste und dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie Alkoholexzesse (in den 90er Jahren bis 2004) und Kokainabusus (letzter „Absturz“ 2007) und immer wiederkehrender Suizidalität, Suizidandrohungen, - impulsen und - versuchen (1999, 2008 und 3 1. Dezember 2010) als vielschichtig (S. 21).

Diagnostisch ordnete die Gutachterin

die psychischen Beschwerden einer schwe ren strukturellen Persönlichkeitsstörung auf Borderline-Organisationsni veau mit impulsiven Zügen sowie einem als habituell zu bezei chnenden dys phorisch-depressive m mittelgradige m Zustandsbild zu (S. 23). Zur Arbeitsfähig keit erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur zwischen A pril 2010 bis April 2011 ang estellt gewesen sei, als sie mit einem 60%igen Arbeits p ensum in ei nem Fitnessklub gearbeitet habe. Seit dem Selbstmordversu ch Ende Dezember 2010 respektive

s eit dem 1. Januar 2011 liege (erneut) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die psychiatrische Biographie der Beschwerdeführeri n zeige seit 1999 wiederkehrende Klinikaufenthalte, ein in unmittelbarem Zusammenhang mit der psychischen Störung und den

Komorbiditäten stehen des Delikt (2004) und ein Versagen in allen Lebensbereichen, was auf eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit schon vor dem Suizidversuch respektive dem

1. Januar 2011 schliessen lasse. Es erscheine daher berechtigt anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nie mehr als 50 % in der freien Wirtschaft arbeitsfähig gewesen sei . Ob sie je wieder zu einem basalen Leistungsniveau von 50 % in der freien Wirtschaft zurückkehren könne, sei aktuell fraglich, dies insbesondere im Hinblick auf die Progredienz der Erkrankung trotz psychiatri scher und psychopharmakologischer Behandlung mit stets vehementeren Selbstverletzungen (S. 25) . Die Arbeitsunfähigkeit sei vollumfänglich auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, und es würden keine (primären) psy chosozialen Belastungsfaktoren vorliegen . Valable neue Behandlungs empfehlungen könnten nicht gemacht werden, da mit der aktuellen Gruppen betreuung im Tageszentrum der J.___ und der therapeutischen Beziehung zu ihrer Ärztin schon ein hohes Interaktionsni veau mit der Beschwerdeführerin erreicht sei (S. 2 6 f. und S. 28). 3.6

Gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ hielt der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeinmedizin, in seine n Stellungnahme n vom 6. und 1 6. De zember 2012 (Urk. 7/50) fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer emo tional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ in jeglicher T ätigkeit seit Januar 2011 respektive seit ihrem 18. Lebensjahr zu 50 % arbeits unfähig (S. 4 und S. 5). 4.

Die Annahme der Gutachterin Dr. D.___, wonach die Beschwerdeführerin nie mehr als 50 % arbeitsfähig gewesen sei, erfolgte offenbar aufgrund der falschen Angaben der Beschwerdeführerin und ohne nähere Kenntnis des effektiven beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin. So ging die Gutachterin davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor d e m Stellenantritt bei der C.___ am 1. Mai 2010 nur pun ktuell erwerbstätig gewesen sei (Urk. 7/44/22). Dem ist nicht so. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin von Februar 2002 bis November 2003 in einem 70 % -Pensum für die Y.___ AG und von Juni 2006 bis November 2007 zunächst zu 40 %, dann zu 80 % im Spital B.___

(Urk. 8/2, Urk. 8/6, Urk. 8/48/2-3).

Die Tätigkeit bei der Y.___ AG übte die Beschwerdeführerin während rund 22

Monaten aus. Aufgrund dieser Dauer kann nicht mehr von einem Arbeits versuch gesprochen werden.

Dass in dieser Zeit am Arbeitsplatz relevante Leistungseinbussen aufgetreten wären, ist nicht aktenkundig und auch nicht anzunehmen, andernfalls das A rbeitsverhältnis wohl früher geendet hätte. Da die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während knapp zwei Jahren eine Arbeitsleistung von 70 % erbrachte (womit eine allfällig

bestehende Teila rbeitsunfähigkeit unter 40 % lag), konnte der Versicherungsfall Invalidität erst danach, also nach November 2003, ein treten (vgl. E. 1.3) . Di e für die Versi cherungsunterstellung nötige Beitr agszeit hatte sie im Übrigen z u jenem Zeit punkt längstens erfüllt (siehe Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/6).

Es ist zwar nicht ausz uschliessen, dass eine gewisse Vulnerabilität für die psychi sche Erkrankung oder gar eine Teilarbeitsunfähigkeit

bereits bei der Einreise bestand. Ei ne Invalidität (E. 1.3) lag indessen zu jenem Zeitpunkt nach dem Gesagten noch nicht vor .

Daher vermag auch die rückwirkende Beu rteilung der Gutachterin Dr. D.___ zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal echt zeitliche medizinische Dokumente fehlen und arbeitsrechtlich relevante Auffäl ligkeiten nicht dokumentiert sind . Die beweisrechtliche Frage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist somit zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu beant worten.

Wann die Invalidität im weiteren Verlauf eintrat, lässt sich aufgrund der Akten nicht genau bestimmen. Eine genaue Bestimmung kann unterbleiben, weil ein Rentenanspruch aufgrund der Anmeldung am 2 3. Juni 2011 frühestens am 1. Dezember 201 1 entstehen konnte und

unbestrittenermassen seit 1. Januar 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit be s tand .

Nach dem Gesagten hat d ie Beschwer deführerin ab 1. Januar 2012 Anspruc h auf eine ganze Invalidenrente . 5.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger